für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel

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für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel
DURCHSETZUNG UNTERHALTSRECHTLICHER
FORDERUNGEN IN IRLAND
!!!! für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel !!!!
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt
der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
I. Überblick über das irische Unterhaltsrecht
Nach irischem Recht bestehen Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zum 18. Lebensjahr, bei einer Vollzeitausbildung des Kindes auch darüberhinaus bis zum 23. Lebensjahr. Ferner
sind Ehegatten einander - auch im Falle einer Scheidung - unterhaltspflichtig. Unterhaltsstreitigkeiten
werden nach dem Maintenance of Spouses and Children Act 1976 regelmäßig vor dem District Court
verhandelt. Dabei ist der District Court berechtigt, wiederkehrende Unterhaltsleistungen von bis zu
500,00 Euro wöchentlich für einen Ehepartner sowie 150 Euro pro Woche für ein Kind zuzusprechen.
Im Rahmen von Scheidungen werden Unterhaltssachen nach dem Family Law (Divorce) Act 1996 im
Allgemeinen vor dem Circuit Court verhandelt. Die Höhe des Unterhalts wird nach den angemessenen
Bedürfnissen des Unterhaltsgläubigers sowie den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners
bestimmt.
II. Durchsetzung einer Unterhaltsforderung in Irland
1. Unterstützung durch die Botschaft
In Irland gibt es kein polizeiliches Meldewesen und die irischen Behörden geben aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Anschriften von Privatpersonen oder Firmen bekannt. Die Botschaft selbst verfügt daher über keine Möglichkeiten, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Soweit die gesuchte Person in keinem öffentlichen Register oder Telefonbuch verzeichnet ist, besteht die einzige
Möglichkeit in der Einschaltung eines irischen Rechtsanwaltes, der bei gleichzeitiger Kostenübernahm
eerklärung des Gläubigers ggfs.zusätzlich eine Detektei bei den Nachforschungen einschalten kann.
Die Botschaft ist bei bekanntem Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners in der Lage, diesen zu mahnen sowie auf Ersuchen des Unterhaltsgläubigers eine Besprechung mit dem Schuldner durchzuführen.
Ihr stehen jedoch keine Zwangsmittel zur Beitreibung der Forderung zur Verfügung.
2. Geltendmachung und Vollstreckung einer Unterhaltsforderung in Irland
a) Rechtsgrundlagen
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Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsforderungen sowie die Vollstreckung deutscher Unterhaltstitel in Irland wird durch eine Reihe von internationalen und europäischen Rechtsakten beeinflusst.
Irland ist weder dem Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern noch dem
Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen beigetreten. Seit dem 25.11.1995 ist jedoch das VN-Übereinkommen vom 20.06.1956
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Kraft (BGBl 1996 II, 365). Es sieht
Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie der Vollstreckung
bereits bestehender Titel vor. Das Übereinkommen wurde in die irische Rechtsordnung durch den
Maintenance Act 1994 übernommen.
Zudem ist Irland dem Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 beigetreten. Das Brüsseler Übereinkommen trat für Irland am 01.06.1988 (BGBl 1988 II, 610) in Kraft. Die
geänderte Fassung des Brüsseler Übereinkommens durch das Übereinkommen über den Beitritt der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden gilt in Irland seit dem
01.12.1999 (BGBl 2000 II, 828). Das Brüsseler Übereinkommen wurde innerstaatlich zunächst durch
den Jurisdiction of Courts and Enforcement of Judgments (European Communities) Act 1988 umgesetzt.
Ferner hat Irland das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ratifiziert. Das Luganer Übereinkommen ist in Irland am 01.12.1993 in Kraft getreten (BGBl 1995 II, 221).
Es wurde durch den Jurisdiction of Courts and Enforcement of Judgments Act 1998 implementiert, der
zugleich die Normen des Jurisdiction of Courts and Enforcement of Judgments (European Communities) Act 1988 ablöste.
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt
seit dem 01.03.2002 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, mit
Ausnahme von Dänemark, das Brüsseler Abkommen. Sie wurde durch die European Communities (Civil and Commercial Judgments) Regulations 2002 (im Folgenden: Regulations 2002) in die irische
Rechtsordnung übernommen.
Sowohl die Übereinkommen von Brüssel und Lugano als auch die VO Nr. 44/2001 dienen insbesondere der Vollstreckungserleichterung.
b) Gerichtliche Geltendmachung nach dem VN-Übereinkommen vom 20.06.1956
Das VN-Übereinkommen vom 20.06.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland sieht Maßnahmen zur Erleichterung einer gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung
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von Unterhaltsansprüchen im Ausland vor. Es regelt im Wege der Rechtshilfe den Empfang und die
Übermittlung von Unterhaltsgesuchen und tritt neben die nach nationalem und internationalem Recht
bestehenden Optionen auf Rechtsschutz. Dabei wird eine innerstaatliche Empfangsstelle eingeschaltet.
Die irische Empfangsstelle ist verpflichtet, in Vertretung des Berechtigten alle geeigneten Schritte zu
unternehmen, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Sie soll den Unterhaltsverpflichteten zur freiwilligen Anerkennung und Erfüllung des Unterhaltsanspruchs anhalten und ggfs. einen Vollstreckungstitel im Wege einer Unterhaltsklage erwirken.
Auf der anderen Seite kann die irische Empfangsstelle ermächtigt werden, aus einem bereits bestehenden Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Ausgehende Ersuchen von Deutschland nach Irland hat der Berechtigte an das deutsche Amtsgericht an
seinem Wohnsitz zu richten, welches das Ersuchen an die zuständige Übermittlungsstelle - die jeweilige Landesjustizverwaltung – weiterleitet. Die Empfangsstelle in Irland ist das
Department of Justice, Equality and Law Reform
Central Authority for Maintenance Recovery
Bishop’s Square
Redmond’s Hill
Dublin 2
Tel.: 00353 1 4790200
Fax: 00353 1 4790201
www.justice.ie
Nach Artikel 3 und 5 des Übereinkommens sind dem Gesuch alle erheblichen Urkunden beizufügen
einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Berechtigten und, falls verfügbar, auch ein Lichtbild des Verpflichteten beizufügen. Das Gesuch muss unter Berücksichtigung ferner folgendes enthalten:
den Namen und die Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit
und den Beruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie gegebenenfalls den
Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;
den Namen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon
Kenntnis hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten fünf Jahren, sein
Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf oder seine Beschäftigung;
nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art
und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, wie zum Beispiel
über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten.
Schließlich werden auf Antrag des Berechtigten etwaige Titel, die er wegen der Leistung von
Unterhalt erwirkt hat, übermittelt.
Liegt insoweit noch kein deutscher Unterhaltstitel vor, ist die irische Empfangsstelle berechtigt,
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einen Unterhaltstitel vor dem District bzw. Circuit Court zu erwirken, in dessen Bezirk der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz hat oder einen Beruf ausübt. Der Antrag ist einer nach dem Maintenance of
Spouses and Children Act 1976 erhobenen Unterhaltsklage gleichgestellt.
c) Vollstreckung von deutschen Titeln nach den Übereinkommen von Lugano sowie der VO
Nr. 44/2001
aa) Anwendungsvorrang
Hat der Unterhaltsgläubiger bereits in Deutschland einen Titel gegen den Schuldner erwirkt, richtet
sich die Vollstreckung nicht ausschließlich nach dem VN-Übereinkommen, sondern wird überlagert
durch das Übereinkommen von Lugano sowie seit dem 01.03.2002 durch die VO Nr. 44/2001. Insoweit verweist auch der zur Umsetzung des VN-Übereinkommens erlassene Maintenance Act 1994 auf
eine vorrangige Anwendbarkeit dieser Regelungen. Anwendbar ist die VO Nr. 44/2001 gleichwohl
grundsätzlich nur auf Urteile in solchen Klageverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung er
oben worden sind. Dennoch können nach Artikel 66 der VO Entscheidungen von Klagen, die vor dem
01.03.2002 im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurden, jedoch erst danach entschieden werden, auch
dann nach der Verordnung anerkannt und vollstreckt werden, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung
das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedtaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten
war. Insoweit sind innerstaatlich nicht die Normen des Jurisdiction of Courts and Enforcement of
Judgments Acts 1998, sondern die der Regulations 2002 vorrangig heranzuziehen.
Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor dem 01.03.2002 bereits ergangen waren, gilt im Verhältnis zwischen Irland und Deutschland das Luganer Übereinkommen. Die Regelungen dieses Übereinkommens sowie des zu seiner Umsetzung ergangenen Jurisdiction of Courts
and Enforcement of Judgments Acts 1998 decken sich jedoch inhaltlich weitgehend mit denen der VO
Nr. 44/2001 sowie den Regulations 2002.
bb) Formvorschriften
Gemäß Artikel 53 VO Nr. 44/2001 ist mit dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eine Ausfertigung der Entscheidung (Urteil, vollstreckbare öffentliche Urkunde, gerichtlicher Vergleich) sowie eine
Bescheinigung nach Artikel 54, 57 IV, 58 der VO vorzulegen. Nr. 9 der Regulations 2002 sieht vor,
dass die Ausfertigung der Entscheidung ein Siegel des Gerichts oder der befassten Behörde tragen oder
von einem Richter oder Beamten des Gerichts oder der Behörde die Übereinstimmung mit der Entscheidung beglaubigt werden muss. Eine Übersetzung der Entscheidung sowie der v.g. Bescheinigungen wird anerkannt, wenn deren Richtigkeit von einer befugten Person beglaubigt worden ist.
cc) Zuständigkeit für die Vollstreckbarkeitserklärung
Der Master of the High Court ist für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung (enforcement order)
zuständig.
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dd) Zuständigkeit für die Vollstreckung
Bei für vollstreckbar erklärten Unterhaltstiteln liegt im Regelfall die Zuständigkeit für die Vollstreckung bei dem District Court, in dessen Bezirk der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz hat oder
seinen Beruf ausübt (Ausnahmefälle: § 5 III und VI der Regulations 2002). Ein für vollstreckbar erklärter Unterhaltstitel steht dabei einem nach dem Maintenance of Spouses and Children Act 1976 erhobenen Unterhaltstitel gleich. Zahlungen des Unterhaltsschuldners sind dabei grundsätzlich an den District
Court Clerk zum Zwecke der Weiterleitung an den Unterhaltsgläubiger zu leisten.
ee) Anwaltszwang
Die Vollstreckbarkeitserklärung (execution order) kann vom Vollstreckungsgläubiger als Privatperson
erwirkt werden (order 42 Nr. 12 der Rules of the Superior Courts). Es empfiehlt sich jedoch stets,
einen irischen Solicitor einzuschalten, da dieser mit dem örtlichen Gerichtsverfahren vertraut ist. Die
Botschaft stellt auf Anfrage eine Liste von Anwälten und anderen Interessenvertretern zur Verfügung.
ff) Prozesskostenhilfe
Nach Artikel 50 der VO Nr. 44/2001 genießt der Antragsteller hinsichtlich der Prozesskostenhilfe die
günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht, wenn ihm im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt worden ist.
d) Vollstreckung mit Hilfe des Europäischen Vollstreckungstitels (VO (EG) 805/2004)
Seit dem 21. Oktober 2005 ist die VO (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21.4.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollsteckungstitels für unbestrittene Forderungen
(VollstreckungstitelVO) vollständig in Kraft getreten. Danach können unbestrittene zivilrechtliche Titel in einem beschleunigten Verfahren in den anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks)
vollstreckt werden.
Die Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden in Zivilund Handelssachen. Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der VollstreckungstitelVO ausgenommen sind insbesondere familien- und erbrechtliche Streitigkeiten (Art. 2 Abs. 2
VollstreckungstitelVO).
Die Verordnung gilt nur für unbestrittene Forderungen, das heißt, die Forderung muss auf die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme gerichtet und fällig sein. Unter dem Begriff „unbestritten“ ist eine Forderung zu verstehen, der der Schuldner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zugestimmt (Anerkenntnis, Vergleich) oder die er in einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich anerkannt
hat. Gleiches gilt, wenn er der Forderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen oder im Gerichtstermin
säumig war. Ferner ist die VollstreckungsVO auch auf Entscheidungen anzuwenden, die auf die Anfechtung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ergangen sind (also eigentlich bestritten
worden sind).
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Soll beispielsweise eine deutsche zivilgerichtliche Entscheidung in Irland vollstreckt werden, steht
dem Gläubiger nunmehr wahlweise der Weg über die VO (EG) Nr. 44/2001 (siehe oben) oder über die
neue VollstreckungstitelVO offen.
Nach der VollstreckungstitelVO muss der deutsche Gläubiger zunächst den in Frage stehenden Titel in
Deutschland als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen. Hierzu ist ein vereinheitlichtes
Formular zu benutzen, welches auf der Website des Europäischen Gerichtsatlas unter
http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/rc_fillingeeo_ie_de.htm abgerufen
werden kann. Auf der Seite des Europäischen Gerichtsatlas
http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm kann ebenfalls
das hierfür jeweils zuständige Gericht ermittelt werden.
Mit der Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel kann sich der deutsche Gläubiger direkt an
das irische Vollstreckungsorgan zur Durchführung der eigentlichen Zwangsvollstreckung wenden,
ohne zuvor ein Vollstreckbarkeitsverfahren in Irland durchlaufen zu müssen. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich dann allein nach irischem Recht. Die Vollstreckung hat unter den gleichen Bedingungen wie eine in Irland ergangene Entscheidung zu erfolgen.
Den irischen Behörden sind folgende Dokumente vorzulegen:
- eine Ausfertigung der Entscheidung,
- eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie
- eine Transkription bzw. (beglaubigte) Übersetzung der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel in irischer oder englischer Sprache.
Informationen über die Durchführung der Zwangsvollstreckung in Irland werden in Kürze auf
der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelsachen unter
http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/enforce_judgement/enforce_judgement_ire_de.ht
m bereitgestellt. Eine Abhandlung mit dem Titel „Das Zwangsvollstreckungsverfahren nach deutschem
und irischem Recht“ findet sich z.B. auf der Homepage der irischen Solicitors Duncan Grehan & Partners unter www.duncangrehan.com (unter Forderungseinziehung).
III. Weitere Informationen
Die in diesem Merkblatt aufgeführten bis zum Jahre 2002 erlassenen gesetzlichen Grundlagen
(Acts, Statutory Instruments) sind veröffentlicht unter www.irishstatutebook.ie/front.html.
Bei der Botschaft ist auf Anfrage ebenfalls ein Merkblatt über die Rechtsverfolgung in Zivilund
Handelssachen sowie eine Liste von Anwälten und anderen Interessenvertretern erhältlich.
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