Wichtige Informationen für Betriebsratsvorsitzende

Transcription

Wichtige Informationen für Betriebsratsvorsitzende
R atgeber
Wichtige Informationen für
Betriebsratsvorsitzende
Inhalt:
> Aufgaben
> Arbeitsplanung
> Betriebsversammlung
> Betriebsvereinbarung
> Beratungsgespräche
t
a
r
s
b
ie
r
t
e
B
.
F
.
A
.
W
De r
Der W.A.F. Betriebsrat: Sabrina Möller, Richard Brisslinger, Maren Rönnfeld (v.l.)
Wir leben, was wir schulen!
Seit März 2013 hat auch die W.A.F. einen Betriebsrat. Wir freuen uns, dass unsere
Betriebsratsmitglieder regelmäßig unsere Seminare besuchen und dort – so wie
alle unsere Teilnehmer – das notwendige Rüstzeug für ihr neues Amt erhalten.
„Dieser Ratgeber hat mir kurz und übersichtlich die wesentlichen Informationen für
meinen Start als BRV geliefert und begleitet mich weiter als erste Orientierungshilfe.“
Richard Brisslinger, Betriebsratsvorsitzender
Editorial
1
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Betriebsratsvorsitzender genießen Sie besonderes Vertrauen, sowohl bei der
Belegschaft als auch bei den Kolleginnen und Kollegen im BR-Gremium.
Aber auch die Erwartungen an Sie sind hoch. Von Ihnen werden neben fundiertem
Wissen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht auch Verhandlungsgeschick
sowie eine effiziente Planung, Organisation und Koordination der täglichen Betriebsratsarbeit erwartet. Eine große Aufgabe, bei der wir Sie nach allen Möglichkeiten
unterstützen möchten!
Daher enthält dieser Ratgeber Informationen zu Ihren besonderen Aufgaben
als BR-Vorsitzender und zahlreiche Organisationstipps.
Verwirklichen Sie erfolgreich Ihre Ziele im Betriebsrat. Wir beraten Sie gerne
und helfen Ihnen bei Ihren Fragen rund um das Thema Schulung.
Mit kollegialen Grüßen
Peter Britting
Institutsleitung
d ie s e
A c h te n S ie a u f
ale, wenn
Qualitätsmerk m u c h e n
b
S ie e in S e m in a r
Me in Vo r t e il:
nötige ich keine
Bei der W.A .F. be
e
Kostenübernahm
Bestätigung der
, nur die Untervom A rbeitgeber
sr at s!
schrift des Bet rieb
Inhalt
3
Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden
4
Betriebsvereinbarung
22
Vertretungsbefugnis
6
Beratungsgespräche des Betriebsrats
25
Entgegennahme von Erklärungen
7
Wichtige Tipps für Betriebsratsvorsitzende
27
Arbeitsplanung
8
Einigungsstelle
30
Führungsaufgaben
10
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
33
Die Betriebsratssitzung
12
Ersatzmitglieder
16
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
bei Blockadeverhalten des Arbeitgebers
35
Betriebsversammlung
18
Sachverständige für den Betriebsrat
37
Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden
Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden
Ihre Aufgaben als BRV
4
Der Betriebsratsvorsitzende hat vor allem aus
dem BetrVG „Sonderaufgaben“ zu erfüllen. Eine
weitere Aufgabenzuteilung kann allerdings auch
durch eine Geschäftsordnung erfolgen.
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Bevollmächtigter des Betriebsrats und auch nicht dessen
gesetzlicher Vertreter. Die Befugnisse, Pflichten
und Zuständigkeiten des Betriebsrats werden
vom Gremium wahrgenommen. Der Vorsitzende
hat nur in den vom BetrVG ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten eine Eigenzuständigkeit,
z.B. die Führung der laufenden Geschäfte bei
Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern.
Hat der Betriebsrat, in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse, Beschlüsse gefasst, muss
um
z
r
e
m
m
u
M e i n e N ch u l u n g e n
Thema S 8 99720
0815
!
der Betriebsratsvorsitzende diese ausführen und
nach außen zum Ausdruck bringen.
Er ist daher nicht Vertreter im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung, vgl. BAG 17.02.1981 AP Nr.
11 zu § 112 BetrVG. Eine Generalvollmacht für
den Betriebsratsvorsitzenden, auch durch Beschluss,
ist unzulässig. Die Vertretungsbefugnis besteht
nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten
Beschlüsse.
Der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist in erster Linie Betriebsratsmitglied wie
alle anderen Mitglieder. Jedoch obliegen ihm
besondere zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und
Zuständigkeiten, die das BetrVG speziell dem
Betriebsratsvorsitzenden zuweist.
Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden
Neben den Aufgaben, den Betriebsrat im Rahmen
der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten,
hat der Betriebsratsvorsitzende folgende gesetzliche Aufgaben:
die Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern,
§ 27 Abs. 3 und 4 BetrVG,
die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss,
§ 27 Abs. 1 BetrVG,
die Einberufung von Sitzungen,
§ 29 Abs. 2 BetrVG,
die Festlegung der Tagesordnung unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge,
§ 29 Abs. 2 BetrVG,
die Ladung der Betriebsratsmitglieder bzw. der
Ersatzmitglieder, §§ 29 Abs. 2 und 25 BetrVG,
die Ladung der Schwerbehindertenvertretung
bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 29 Abs. 2 bzw. §§ 32 und 67 BetrVG,
die Leitung der Sitzungen, §§ 29 Abs. 2 und
3 BetrVG,
die Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften,
§ 34 Abs. 1 BetrVG,
die Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen, § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG,
die Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt
wurde, § 65 Abs. 2 BetrVG,
die beratende Teilnahme an den Sprechstunden
der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit
beauftragt wurde.
Eine weitere Möglichkeit, dem Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben oder Arbeitsaufträge zuzuweisen, ist die Beschlussfassung des Betriebsrats,
im Einzelfall z.B. das Einholen von Auskünften
und Informationen.
5
Vertretungsbefugnis
Vertretungsbefugnis
6
Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat
gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses
Bereiches kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher
Wirkung für den Betriebsrat abgeben.
Der Betriebsratsvorsitzende muss bei seinen Erklärungen keinen Betriebsratsbeschluss vorlegen.
Der Nachweis, dass ein vom Betriebsrat gefasster
Beschluss zugrunde liegt, ist nur bei berechtigtem
und eindeutigem Zweifel zu erbringen, z.B. der
Betriebsratsvorsitzende entscheidet offensichtlich
ohne die Beschlussfassung des Betriebsrats im
Falle einer Kündigung.
Der Arbeitgeber hat sich im Zweifelsfall zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im
Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss
ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines
Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt
werden. Bei grober Pflichtverletzung nach § 23
BetrVG kann er, nach entsprechendem Antrag
beim Arbeitsgericht, aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, § 23 Abs. 1 BetrVG.
Eine Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom
Betriebsrat gefassten Beschlüsse.
Fehlt ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats, sind die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam. Dies kommt ebenso bei einer
vom Betriebsratsvorsitzenden eigenmächtig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in Betracht.
TIPP: Allerdings kann, durch nachträglich vom
Betriebsrat rechtswirksam gefassten Beschluss,
die Unwirksamkeit der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden geheilt werden.
Entgegennahme von Erklärungen
Entgegennahme von Erklärungen
Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende
Erklärung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden,
sondern einem anderen Betriebsratsmitglied übergeben, so entfaltet sie so lange keine Wirkung, bis
sie dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem
Betriebsratsgremium als Ganzes zugegangen ist.
Dies ist vor allem in Fällen wichtig, in denen mit
Zugang der Erklärung Fristen einzuhalten sind,
z.B. bei Kündigung.
Wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und der Betriebsrat für
solche Fälle keine Maßnahmen getroffen hat,
kann der Arbeitgeber jedes andere Betriebsratsmitglied rechtswirksam informieren, vgl. Fitting
§ 26, Rn. 40, 27. Auflage.
Der Betriebsrat kann in verschiedenen Angelegenheiten auch andere Betriebsratsmitglieder durch
rechtswirksamen Beschluss zur Entgegennahme
von Erklärungen bestimmen, z.B. bei besonderer
Sachkunde. Ist dies dem Arbeitgeber mitgeteilt
worden, kann er entsprechend verfahren.
7
Arbeitsplanung
Arbeitsplanung
Regelmäßige Bestandsaufnahmen und Planungen
8
Der Vorsitzende sollte den Betriebsrat in regelmäßigen Abständen zu einer Sitzung mit dem
Thema „Aufgaben und Prioritäten der Betriebsratsarbeit“ einladen. Diese Sitzung sollte ausschließlich darauf beschränkt sein, alle Arbeiten
und Aufgaben, die der Betriebsrat in der nächsten
Zeit erledigen muss und möchte, zu sammeln.
So kann der Betriebsrat seinen Arbeitsplan besser
prüfen und auf den aktuellen Stand bringen.
Zuerst werden alle anstehenden Arbeiten und
Aufgaben gesammelt und sortiert. Danach wird
eine Liste erstellt, welche Punkte nacheinander
erledigt werden.
Me i n e
Nu m m e r b emi
F ra g e n z u h
!
uc
r
p
s
n
a
s
g
n
u
Sch u l
20
7
9
9
8
5
1
8
0
TIPP: Alte Absprachen, Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen gibt es in vielen Betrieben. In
regelmäßigen Abständen sollten diese gesichtet
und auf ihre Aktualität geprüft werden, da sie
häufig nicht mehr auf dem neuesten Stand sind
oder nicht mehr den Auffassungen des aktuellen
Betriebsrats entsprechen!
Arbeitsplanung
9
Abschluss des Planungsverfahrens
Zum Abschuss eines Planungsverfahrens wird vom
Betriebsrat eine Prioritätenliste angefertigt. Darin
wird festgelegt, welche Aufgaben kurz-, mitteloder langfristig bearbeitet werden. Dadurch wird
dem Betriebsrat eine übersichtliche Zeitplanung
und eine effiziente Aufgabenerledigung möglich.
Die klare und detaillierte Aufteilung aller Arbeiten
auf die einzelnen Mitglieder erfolgt im Anschluss.
Eine Terminübersicht legt fest, wer wann zu berichten hat.
TIPP: Sachverständige sollten durchaus öfter
eingeschaltet werden, da die BR- und WAMitglieder nicht Fachleute für alle Themen sein
können. Um dem Betriebsrat die Durchführung
seiner Aufgaben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Ihnen in § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht
eingeräumt, Sachverständige hinzuzuziehen.
Mehr zu diesem Thema finden Sie auch unter
www.waf-seminar.de/sachverstaendige
Ordnungswidrigkeiten des Unternehmers
Der Betriebsrat oder die Gewerkschaft können
Ordnungswidrigkeiten vonseiten des Unternehmers
oder Geschäftsführers durch eine Anzeige ahnden
lassen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn
eine oder mehrere der acht in § 121 BetrVG bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten
wahrheitswidrig, unvollständig, verspätet oder
gar nicht erfüllt wurden. Das Bußgeld kann bis zu
EUR 10.000,- betragen. Wenn eine Strafanzeige
eingereicht wurde, muss die Behörde von Amts
wegen ermitteln.
TIPP: Als verbotene Behinderung der BR-Arbeit
gilt auch, wenn der gute Ruf des Betriebsrats
geschädigt wird, z.B. indem der Arbeitgeber behauptet, die Kosten für den Betriebsrat würden
die Firma zu stark belasten. Das BAG entschied
so, weil eine Geschäftsleitung gegenüber ihren
Beschäftigten die „recht starken“ BR-Aufwendungen kritisierte (7 ABR 14/97).
Führungsaufgaben
Führungsaufgaben
Die typischen Führungsaufgaben sind:
10
Ziele formulieren, planen, organisieren, Entscheidungen treffen, informieren, kommunizieren,
Probleme und Konflikte lösen, kontrollieren,
motivieren.
Die Motivation der Betriebsratsmitglieder wird von
der Art und Weise, wie diese Aufgaben ausgeübt
werden, beeinflusst.
Überprüfung möglicher betriebsratsinterner Schwachpunkte
Einzelne Betriebsräte versuchen, sich zu Lasten
anderer zu profilieren.
Stress durch Zeitmangel, weil eine Prioritätenliste fehlt.
Der Vorsitzende macht alles selbst oder die
Aufgaben sind ineffektiv verteilt.
Unterschiedlicher Informationsstand im
Gremium.
Autoritäres Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden.
Kein Ergebnis trotz langer Sitzungen.
Angespanntes Klima im Gremium.
Es gibt „Vetternwirtschaft“ und verfeindete
Gruppen.
Trotz abweichender Meinung schweigt die Mehrheit des Betriebsrats oder ist desinteressiert.
Maßnahmen zur Verbesserung
Um Defizite offen zu erörtern und Verbesserungen
anzugehen, sollte zuerst eine spezielle Sitzung zu
diesem Thema durchgeführt werden, sobald sich
negative Entwicklungen im Betriebsrat abzeichnen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg
dieser Sitzung sind Offenheit und der Mut,
Probleme und Konflikte offen anzusprechen.
Nur so kann ein Neuanfang ermöglicht werden.
Ein außerbetrieblicher Moderator kann hierzu als
Sachverständiger gemäß § 80 Abs. 3 eingeschaltet
werden (siehe Seite 37). Das fördert die Identifizierung der Schwachpunkte im Team und in der
Führung. Die Umsetzung der erarbeiteten Verbesserungsmöglichkeiten kann danach beginnen.
Führungsaufgaben
Das Team „Betriebsrat“
Für Betriebsratsvorsitzende ist es sehr wichtig, unterschiedliche Strömungen im Team
wahrzunehmen und die entsprechenden Führungselemente einzusetzen.
Betrachten Sie die Individualität der Menschen
und ihre unterschiedliche Vorgehensweise bei
Problemlösungen als Chance. Auch in Betriebsräten gibt es Kontaktfreudige, Scheue, Querdenker, Mitläufer und Radikale. Andere Meinungen
zu tolerieren kann nützliche Denkanstöße mit
sich bringen. Neue, kreative Ideen können nur
in einem Klima des gegenseitigen Respekts und
der Meinungsvielfalt entstehen und umgesetzt
werden.
Die Basis für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit
ist ein vertrauter und offener Umgang miteinander. Sich gegenseitig über alles, was die gemeinsame Arbeit betrifft, zu informieren muss eine
Selbstverständlichkeit sein.
Zu einem konstruktiven Austausch von Erfahrungen
gehört auch, sich gegenseitig in Ruhe zuzuhören und schweigsame Kollegen zur Diskussion
anzuregen. Hierbei helfen direkte Fragen wie z.B.
„Wie würdest du entscheiden?“. So merkt der
Gefragte, dass seine Meinung zählt und ernst
genommen wird. Auch Gespräche, die während
einer Kaffeepause oder im Rahmen von Seminaren oder Tagungen geführt werden, sind von
Bedeutung.
Wichtig sind auch Lob und Anerkennung. So
können Sie in Ihrem Gremium die Motivation für
die Betriebsratsarbeit erhöhen und dem Einzelnen
mehr Selbstsicherheit geben. Das ist gerade für
neu gewählte Betriebsratsmitglieder wichtig.
Zusammenfassend heißt das: Bestätigung bedeutet
Erfolg und beseitigt Selbstzweifel.
Wichtige Elemente der Führung, aber leider trotzdem häufig vernachlässigt: die Verteilung von
Verantwortlichkeiten auf Arbeitskreise, Ausschüsse
oder einzelne Betriebsratsmitglieder sowie regelmäßige Besprechungen der Ziele und Prüfung der
daraus resultierenden Ergebnisse.
Steuern Sie Ihr Team erfolgreich
Der Vorsitzende hat die Aufgabe, alle Betriebsratsmitglieder anzuhören, damit sich jeder
respektiert sieht und Aggressionen, Rivalitäten
oder Antipathien gar nicht erst aufkommen
können. Als durchaus unterstützend haben sich
hierbei Seminare für Rhetorik und Führungskompetenz erwiesen. Der richtige Umgang mit
Ihrem Team will gelernt sein: Schüchterne befragen, Geschwätzige angemessen unterbrechen,
Besserwisser dämpfen, ewig Nörgelnde auf
konkrete Äußerungen festlegen und Rivalen mit
Aufgaben beschäftigen. Aber auch die übrigen
Betriebsratsmitglieder sollten sich selbst kritisch
prüfen und ihr eigenes Verhalten hinterfragen und
gegebenenfalls ändern. Um ein positives Klima
im Betriebsrat zu schaffen, sollten Sie alle BRMitglieder aktiv beteiligen. So kann die Arbeit
im Betriebsrat für jeden auch eine persönliche
Bereicherung sein.
11
Die BR-Sitzung
Die Betriebsratssitzung
Einladung
12
Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse
können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Bei „Monatsgesprächen“
nach § 74 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber
dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Auch ist
eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren unzulässig, vgl. Fitting § 33, Rn. 21, 27. Auflage.
Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige
Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für
eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988,
6 AZR 405/86).
WICHTIG
Der Inhalt der Tagesordnungspunkte ist so konkret wie möglich anzugeben. Pauschale Angaben, wie
z.B. „Verschiedenes“ oder „personelle Einzelmaßnahmen“, reichen nicht aus (BAG, 28.10.1992,
7 ABR 14/92). Durch die Tagesordnung muss den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend
Gelegenheit gegeben werden, sich ordnungsgemäß vorbereiten zu können. Eine Ergänzung oder
Veränderung der Tagesordnung ist während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines
Mehrheitsbeschlusses. Die Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der
allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen, vgl. Fitting § 29, Rn. 48, 27. Auflage.
Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn:
dies erforderlich ist,
dies in einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG z.B. wöchentlich vorgesehen ist,
ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt, § 29 Abs. 3 BetrVG,
der Arbeitgeber dies beantragt, § 29 Abs. 3 BetrVG.
Die BR-Sitzung
Einzuladende Personen
Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Mitglieder
des Betriebsrats rechtzeitig zu laden. Rechtzeitig
heißt, die Eingeladenen müssen genug Zeit zur
Vorbereitung haben und zur eigenen Meinungsbildung gelangen können.
Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung
des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und
eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes
nicht möglich war.
Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert,
z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so ist gem.
§ 25 Abs. 1 BetrVG das nächst nachrückende
Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, sind die Beschlüsse des
Betriebsrats unwirksam, vgl. Fitting § 33, Rn. 23,
27. Auflage.
Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb
anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so
darf kein Ersatzmitglied geladen werden, vgl.
Fitting § 33, Rn. 23, 27. Auflage.
Gewerkschaften
Nach § 31 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende
auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder einen Vertreter der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft(en) einzuladen. Der Vertreter der
geladenen Gewerkschaft(en) kann somit bera-
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32
BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen. Entsprechend ist sie unter Mitteilung der Tagesordnung
rechtzeitig zu laden. Dies gilt auch für Monatsgespräche nach § 74 Abs. 1 BetrVG.
tend an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Der
Arbeitgeber kann dem Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebes zum Zwecke der
Teilnahme an der Betriebsratssitzung, zu der er
geladen ist, nicht verweigern.
13
Die BR-Sitzung
Jugend- und Auszubildendenvertretung
14
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter
entsenden, § 67 Abs. 1 BetrVG. Im Gegensatz zur
Schwerbehindertenvertretung, die kein Stimmrecht hat, hat die JAV in Angelegenheiten, die
Arbeitgeber
Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber kein Anrecht
auf Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Hat er
gemäß § 29 Abs. 4 BetrVG die Einberufung einer
Sitzung beantragt, so wird er mindestens zu den
von ihm beantragten Beratungsgegenständen
(Tagesordnungspunkten) eingeladen.
Des Weiteren nimmt der Arbeitgeber auf ausdrückliche Einladung des Betriebsratsvorsitzenden
an der Sitzung teil. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Arbeitgeber selbst
zur Teilnahme verpflichtet, kann sich aber durch
Mitarbeiter, die über Fachkenntnis verfügen, vertreten lassen.
Sonstige Personen
Bei Erforderlichkeit und nach näherer Absprache
mit dem Arbeitgeber können z.B. technische
Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft oder
Gesamtbetriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung geladen werden.
die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen,
Stimmrecht nach § 67 Abs. 2 BetrVG. In diesen
Fällen sind alle Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Die BR-Sitzung
Praxis-Tipp zur Betriebsratssitzung
Zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung verhinderte Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder
haben sich rechtzeitig beim Betriebsratsvorsitzenden abzumelden, damit dieser weitere
Ersatzmitglieder laden kann.
Betriebsratsvorsitzende bzw. der Betriebsausschuss und Schriftführer sollten möglichst genau
darauf achten, dass die vorab beschriebenen
Formalien eingehalten werden.
Der Betriebsrat sollte über eine „Betriebsratsurlaubsplanung“ verfügen, aus der hervorgeht, zu
welchen Zeiten Ersatzmitglieder geladen werden
müssen. Das Gleiche gilt für sonstige Abwesenheitszeiten, z.B. Seminare. Ausnahme sind krankheitsbedingte Fehlzeiten. Bei der Festlegung
regelmäßiger Sitzungen sollte dies auf jeden Fall
den zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden,
damit sich diese rechtzeitig um Vertretungsregelungen bemühen können.
WICHTIG
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden
und scheidet ein Betriebsratsmitglied
endgültig aus dem Betriebsrat aus, so ist
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine Betriebsratsneuwahl einzuleiten, vgl. Fitting § 25, Rn.
33, 27. Auflage.
!
bei
r
e
m
m
u
N
Me i n e
F ra g e n z u mh
p ruc
s
n
a
s
g
n
u
l
u
Sch
8 99720
0815
15
Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder
Einsatz von Ersatzmitgliedern
16
Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG sind diejenigen,
die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in
den Betriebsrat eingezogen sind. Sie stehen sozusagen „auf Abruf“ bereit. Dies ist dann der Fall,
wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer
ausscheiden oder zeitweilig verhindert sind. Die
Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfall von
ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen
nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden.
Nachrücken von Ersatzmitgliedern für ausgeschiedene Betriebsräte
Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein Betriebsratsmitglied
aus dem Betrieb ausscheidet,
sein Amt niederlegt,
vom Amt zurücktritt,
das Arbeitsgericht die Nichtwählbarkeit festgestellt hat,
seine Wählbarkeit verliert,
durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird.
In diesen Fällen rückt das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch in den
Betriebsrat nach. Es bedarf keiner besonderen Feststellung, vgl. Fitting § 25, Rn. 13, 27. Auflage.
Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied. Allerdings übernimmt es nicht automatisch Aufgaben
des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds, wie z.B. eine Ausschussmitgliedschaft.
Nachrücken von Ersatzmitgliedern für zeitweilig verhinderte Betriebsräte
Gründe für zeitweilige Verhinderung sind u.a.
Krankheit,
Kur oder Rehabilitationsmaßnahme,
Urlaub,
Seminarteilnahme,
Dienstreise,
wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist,
wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.
WICHTIG
Die Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung
zur Betriebsratssitzung, um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig,
vgl. Fitting § 25, Rn. 21, 27. Auflage.
Ersatzmitglieder
Reihenfolge des Nachrückens
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl durchgeführt worden,
rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach. Beachten Sie
§ 15 Abs. 2 BetrVG.
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, bestimmt sich das Nachrücken gemäß
der Reihenfolge in der Liste.
Ist eine Liste erschöpft, rückt das Ersatzmitglied
der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen
würde. Beachten Sie § 15 Abs. 2 BetrVG.
Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines
Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts
nicht mehr zu besetzen, werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gemäß
§ 126 Nr. 5a BetrVG.
WICHTIG
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus,
muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat
bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses rechts- und geschäftsfähig im Amt.
Kündigungsschutz
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach
§ 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung
mit § 103 BetrVG. Im Fall einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit
Zugang der Einladung, vgl. Fitting § 103, Rn. 9,
27. Auflage.
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von
einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt,
ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes
Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben
wahrgenommen hat, vgl. Fitting § 103, Rn. 9,
27. Auflage.
17
Betriebsversammlung
Betriebsversammlung
Aufgaben der Betriebsversammlung
18
Die Betriebsversammlung besteht aus den
Arbeitnehmern des Betriebes. Sie ist ein Organ
der Betriebsverfassung, hat aber keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärung mit
Wirkung für die Arbeitnehmer abgeben.
Die Betriebsversammlung dient der Aussprache
und Information zwischen Arbeitnehmer und
Betriebsrat. Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr
eine Betriebsversammlung einzuberufen. Kann
eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern wegen der Eigenart des Betriebs, z.B.
Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2
BetrVG vor, so hat der Betriebsrat in jedem
Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als
Abteilungsversammlungen durchzuführen.
er
m
m
u
N
e
n
i
Me
ngen
u
l
u
h
c
S
a
m
z u m Th e
20
08158 997
Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine
weitere Betriebsversammlung oder, wenn die
Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
vorliegen, einmal eine weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig
erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus
wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig.
Einberufen werden können die Versammlungen
grundsätzlich nur vom Betriebsrat. Eine Ausnahme davon bildet § 17 BetrVG zur Bestellung
eines Wahlvorstands. Der Betriebsrat ist des
Weiteren verpflichtet, nach § 43 Abs. 3 BetrVG
eine Betriebsversammlung einzuberufen,
wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert,
auf Wunsch des Arbeitgebers.
!
Betriebsversammlung
Verstöße gegen Betriebsratspflichten
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann
beim Betriebsrat die Einberufung einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung beantragen,
wenn im vorigen Kalenderhalbjahr keine Ver-
sammlungen durchgeführt wurden. Zwei
Wochen nach Eingang des Antrags muss eine
entsprechende Versammlung stattfinden.
WICHTIG
Der Betriebsrat beschließt in einer ordnungsgemäßen Sitzung die Einberufung einer Betriebsversammlung. Der Betriebsrat bestimmt die Tagesordnung für die Betriebsversammlung unter
Berücksichtigung der vom Arbeitgeber oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
des Betriebs eingegangenen Anträge, soweit diese die ordnungsgemäße Abwicklung der
Betriebsversammlung nicht gefährden.
Einmal im Kalenderjahr muss der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einen
Bericht über folgende Punkte abgeben:
die wirtschaftliche Lage,
das Personal- und Sozialwesen,
die Entwicklung des Betriebs,
den betrieblichen Umweltschutz,
den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb,
die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer.
Den Teilnehmern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Themen der
Betriebsversammlung zu äußern.
WICHTIG
Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme
an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie
Arbeitszeit zu vergüten. Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern entstehen, sind vom Arbeitgeber zu
erstatten, § 44 Abs. 1 BetrVG.
19
Betriebsversammlung
Teilnehmer und Themen
20
Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts
an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Sie
haben ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von
Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder
sie verhindern.
Auch der Betriebsrat kann die Teilnahme eines
Gewerkschaftsbeauftragten grundsätzlich nicht
verhindern. Lehnt der Betriebsrat die Teilnahme
eines Gewerkschaftsvertreters ab, so handelt er
pflichtwidrig und läuft Gefahr, eine grobe Pflichtverletzung zu begehen.
Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen haben
kein eigenständiges Teilnahmerecht. Sie können
vom Arbeitgeber nur beratend hinzugezogen
werden. Der Betriebsratsvorsitzende als Leiter der
Versammlung kann diesem aber das Wort erteilen, soweit es ihm sachdienlich erscheint.
In den Versammlungen können neben betrieblichen Themen u.a. nach § 45 Abs. 1 BetrVG
folgende Themen behandelt werden:
tarifpolitische, sozialpolitische,
wirtschaftliche Themen
Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Des Weiteren hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dazu Stellung beziehen.
Themen der Betriebsversammlung dürfen den
Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs nicht
beeinträchtigen. Parteipolitische Betätigungen,
egal durch wen, sind vom Betriebsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter sofort zu unterbinden. Dies gilt auch, wenn Teilnehmer beleidigende
oder ehrverletzende Äußerungen tätigen.
Der Betriebsratsvorsitzende hat auf den Zugangswegen und in den Versammlungen das
Hausrecht im Sinne eines Ordnungsrechts. Stört
jemand die Versammlung nachhaltig oder sollen
unzulässige Themen erörtert werden, die mit der
Betriebsversammlung nichts zu tun haben, kann
der Betriebsratsvorsitzende nicht nur das Wort
entziehen, sondern ggf. den Störer der Versammlung verweisen.
WICHTIG
Hat der Betriebsrat rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung geladen, darf der Arbeitgeber nicht zu einer „Gegenveranstaltung“ laden. Als
Gegenveranstaltung darf eine Veranstaltung angesehen werden, die zeitnah und themenidentisch
stattfindet, vgl. ArbG Offenbach, 16.06.2000, 2 BVGa 26/00.
Betriebsversammlung
Praxis-Tipp
Folgende „Standardtagesordnung“ kann z.B. für
Betriebs- und Abteilungsversammlungen empfohlen werden:
Thema 1
Thema 2
Thema 3
Thema 4
Thema 5
Begrüßung und Eröffnung
Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
Referat Geschäftsleitung
Referat Gewerkschaft
Vorstellung der Betriebsvereinbarung
über xyz
Thema 6 Sonstiges
Nach jedem Tagesordnungspunkt ist den Teilnehmern ausreichend Möglichkeit zur Diskussion
zu geben.
Stellungnahmen und Willensäußerungen der
Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss.
Antragsberechtigt ist jeder teilnahmeberechtigte
Arbeitnehmer oder der Betriebsrat, nicht der
Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitnehmer des Betriebs. Eine besondere Form
der Beschlussfähigkeit ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Betriebsversammlung kann
keine Betriebsvereinbarungen abschließen,
kündigen oder aufheben.
Die Beschlüsse können Anregungen oder
Arbeitsaufträge an den Betriebsrat enthalten.
Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der
Betriebsversammlung nicht gebunden. Er hat
die Beschlüsse jedoch sorgfältig zu prüfen, um
festzustellen, ob sie die ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren.
ACHTUNG
Sind die Beschlüsse berechtigt und folgt
der Betriebsrat ihnen nicht, so kann hier
eine grobe Pflichtverletzung vorliegen.
Tonbandaufnahmen oder Filmaufnahmen sind in
der Regel nur mit Zustimmung der Teilnehmenden
zulässig und müssen vorher bekanntgegeben
werden. Der jeweilige Redner kann verlangen,
dass sein Beitrag nicht aufgezeichnet wird.
TIPP: Empfehlenswert ist die Anfertigung einer
Niederschrift gem. § 34 BetrVG, in der evtl. von
der Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse
festgehalten werden.
21
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Zweck
22
Eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG stellt
eine betriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat, als Vertreter der Belegschaft, dar.
Sie ist ein eigenes Rechtsinstrument der Betriebsverfassung. Wegen ihrer Normwirkung ist sie somit
das wichtigste Regelungsinstrument der Betriebsparteien, vgl. Fitting § 77, Rn. 11, 27. Auflage.
Die Betriebsvereinbarung ist das Gesetz des Betriebs, welches durch schriftliche Vereinbarung der
Organe der Betriebsverfassung geschaffen wurde,
siehe Fitting § 77, Rn. 12, 27. Auflage.
Man spricht in diesen Fällen von Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, in denen der Spruch einer Einigungsstelle
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
ersetzen kann.
Bei Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, können die
Betriebspartner freiwillige Betriebsvereinbarungen
gemäß § 88 BetrVG abschließen. Dies kann nur
in beiderseitigem Einvernehmen geschehen und
ist nicht gegenüber dem anderen Betriebspartner
erzwingbar.
Abschluss und Form
Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitgeber und
Betriebsrat gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen, § 77 Abs. 2 BetrVG. Beide
Betriebspartner müssen die Betriebsvereinbarung
unterschreiben. Für den Betriebsrat übernimmt
dies der Betriebsratsvorsitzende. Kommt die
Betriebsvereinbarung durch Spruch der Einigungsstelle zustande, wird sie vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnet, § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an
geeigneter Stelle im Betrieb zu veröffentlichen, z.B.
durch Aushang am schwarzen Brett.
Inhalt
Der Inhalt von Betriebsvereinbarungen erstreckt
sich über die Angelegenheiten, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Dies sind
insbesondere Regelungen über Inhalt, Abschluss
und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, aber
auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Sachverhalte.
Der Inhalt von freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG erstreckt sich auf
folgende Bereiche:
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen,
Errichtung von Sozialeinrichtungen,
Maßnahmen zur Förderung der
Vermögensbildung.
Betriebsvereinbarung
In folgenden Fällen kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen
oder gegebenenfalls über die Einigungsstelle erzwungen werden:
Vereinbarungen über Zeit und Ort von Betriebsratssprechstunden nach § 39 Abs. 1 BetrVG,
Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 69 Satz 2 und 3 BetrVG,
bzgl. der Mitgliederzahl von Gesamt- oder Konzernbetriebsrat und der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, §§ 47 Abs. 5 und 6, 55 Abs. 4, 72 Abs. 5 und 6 BetrVG,
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG,
Maßnahmen für Arbeits- und Gesundheitsschutz, § 91 BetrVG,
Personalfragebogen und allgemeine Beurteilungsgrundsätze, § 94 BetrVG,
personelle Auswahlrichtlinien, § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG,
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, §§ 97 und 98 Abs. 1 und 4 BetrVG,
Aufstellung eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 und 4 BetrVG, sofern nicht § 112a BetrVG
zur Anwendung kommt.
Darüber hinaus gibt es weitere nach dem Betriebsverfassungsgesetz zulässige Regelungstatbestände
für freiwillige Betriebsvereinbarungen.
Regelungssperre
„Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies
gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Vereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung dürfen Tarifverträge nicht übernommen werden (dynamische
Blankettverweisung).
Die Sperrwirkung setzt bereits ein, wenn sie für
einen Betrieb (erstmalig) tariflich geregelt ist.
Sie hängt auch nicht davon ab, ob ein Arbeitgeber
tarifgebunden ist, vgl. Fitting § 77, Rn. 75,
27. Auflage. Dies gilt auch für die „Tarifüblichkeit“.
Diese liegt bereits dann vor, wenn es sich um einen
Regelungsgegenstand handelt, der für einen
räumlichen (Tarifbezirk) oder fachlichen (Branche)
Geltungsbereich üblicherweise geregelt wird. Es
kommt also nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber
tarifgebunden ist oder nicht. Durch die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG werden nicht nur
abweichende (schlechtere), sondern auch ergänzende Regelungen ausgeschlossen.
TIPP: Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein
Tarifvertrag „ausdrückliche Öffnungsklauseln“
enthält. Dies ist der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien den Betriebspartnern eindeutig die
Möglichkeit einräumen, unter bestimmten Voraussetzungen von einer tarifvertraglichen Regelung
abzuweichen.
23
Betriebsvereinbarung
Geltungsbereich
24
Eine Betriebsvereinbarung gilt nur für den Betrieb,
für den sie abgeschlossen wurde. Dies gilt auch
für Arbeitnehmer, die nach Abschluss der Betriebsvereinbarung in den Betrieb eintreten. Arbeitnehmer
nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 BetrVG (leitende Angestellte) werden von deren Regelungen nicht erfasst.
Befristung
Ist eine Betriebsvereinbarung zeitlich befristet,
endet sie mit Ablauf der Zeit, für die sie abgeschlossen wurde. Ist eine Betriebsvereinbarung
an die Erfüllung eines Zwecks gebunden, endet
sie mit Zweckerreichung, die optimalerweise eindeutig vereinbart ist.
Ablösung
Ende der Amtszeit des BR
Eine Betriebsvereinbarung kann enden, wenn
eine neue, denselben Regelungsinhalt betreffende
Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
Zweckmäßigerweise wird dies vereinbart.
Endet die Amtszeit eines Betriebsrats, gilt die
Betriebsvereinbarung weiter. Wird kein neuer
Betriebsrat gewählt, gilt dies ebenso. Will sich
der Arbeitgeber von den Verpflichtungen einer
Betriebsvereinbarung lösen, hat er dies allen
(betroffenen) Arbeitnehmern des Betriebs gegenüber zu erklären.
Beratungsgespräche des Betriebsrats
Beratungsgespräche des
Betriebsrats
Beratungsgespräche bieten Ihnen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen über Ihnen noch
nicht bekannte betriebliche Vorgänge und Zustände zu erhalten, auf die Sie dann entsprechend
reagieren können.
Der Grund für ein Beratungsgespräch ist in der
Regel ein Problem, das von dem Ratsuchenden
nicht allein aus der Welt geschafft werden kann.
Das Ziel des Gesprächs ist es, gemeinsam eine
Lösung zu finden. Möglich ist auch die „Hilfe zur
Selbsthilfe“. So kann z.B. die betroffene Person
durch entsprechende Unterstützung Teile des
Problems selbst bewältigen.
WICHTIG
Agieren Sie nicht für, sondern mit dem Ratsuchenden! Übernehmen Sie als Betriebsrat
nur einen Teil der Aufgaben, so dass die
betroffene Person selbst aktiv an der Problemlösung beteiligt wird!
Grundsätze für einen erfolgreichen Beratungsverlauf
Stellen Sie nur Verständnisfragen.
Machen Sie sich viele Notizen und gliedern Sie
Beteiligte und Problem.
Warten Sie noch mit Ihrer Bewertung.
Lassen Sie sich erst den kompletten Sachverhalt
schildern und erfragen Sie die Auffassungen.
Legen Sie Absichten und Ziele fest.
Was hat welche Auswirkungen und wie würde der
Arbeitgeber reagieren? Legen Sie die kurz- und
mittelfristigen Ziele gemeinsam mit dem
Ratsuchenden fest.
Vereinbaren Sie Ihre nächsten Schritte.
Handeln Sie die erkannten Probleme nacheinander ab. Schätzen Sie in diesem Zuge auch gleich
die Realisierungschancen der einzelnen Schritte
ein. Vergeben Sie Prioritäten – was muss zuerst
erledigt werden und wer kümmert sich darum?
Lassen Sie den Ratsuchenden einzelne Aufgaben
erledigen. Wenn er nicht dazu in der Lage ist, muss
der Betriebsrat stellvertretend tätig werden.
Fixieren Sie Ihren Plan schriftlich.
Heben Sie die realisierbaren kleinen Schritte positiv hervor und legen Sie die Termine für die nächsten Maßnahmen fest. Klären Sie auch, wann Sie
sich gegenseitig über die Ergebnisse informieren.
25
Beratungsgespräche des Betriebsrats
Was tun, wenn die Ergebnisse trotz langer Gespräche ausbleiben?
26
Damit das nicht passiert, ist es empfehlenswert,
die Termine für die nächsten Aktionen und den
Austausch der Ergebnisse bereits bei Abschluss
des ersten Gespräches festzuhalten. Oft werden
neue Aspekte sichtbar, die es zu berücksichtigen
gilt, oder das BR-Gremium sieht einen Sachverhalt
anders als das beratende Betriebsratsmitglied.
TIPP: Beurteilen Sie das Beratungsgespräch im
Nachhinein, um deutlich werden zu lassen, ob die
Vorgehensweise effektiv war. Diese Fragen helfen
Ihnen dabei:
Wodurch entstand der Gesprächsbedarf?
Was verlief in dem Gespräch positiv, was negativ?
Was kann in Zukunft besser gemacht werden?
Wenn Beschäftigte sich nicht selbst helfen können
Beschäftigte suchen in der Regel einen Betriebsrat ihres Vertrauens auf, da dieser über fundierte
Kenntnisse zu Gesetzen, Tarifen und betrieblichen
Vereinbarungen verfügt. So kann der Betriebsrat
eine objektive Einschätzung der Situation treffen
und weitere notwendige Schritte oder Ansätze zur
Lösung des Problems empfehlen und einleiten.
Je nach Umstand kann der Betriebsrat die Notwendigkeit abwägen, ob ein Anwalt oder die Gewerkschaft zur Lösung eines Problems hinzugezogen
werden sollte.
Klären Sie, ob der Ratsuchende eine Rechtsschutzversicherung inklusive Arbeits- und
Sozialrecht hat oder Mitglied bei der Gewerkschaft ist und diese den Rechtsschutz
übernimmt. Der Betriebsrat sollte den Anwalt
bzw. den Rechtsschutzsekretär unterstützen,
indem er klärt, welche betrieblichen und persönlichen Hintergründe bestehen sowie welche
Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen
tangiert sind.
TIPP: Der Betriebsrat sollte mit einem Rechtsanwalt
seines Vertrauens (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
oder mehreren Anwälten für unterschiedliche
Themenbereiche zusammenarbeiten und stets
deren Blankovollmachten vorrätig haben, damit
der Ratsuchende sofort unterschreiben kann.
Wichtige Tipps
Wichtige Tipps für
Betriebsratsvorsitzende
Terminplanung
Erfassen Sie wiederkehrende Termine des Betriebsrats und teilen Sie diese dem Arbeitgeber
und anderen Personen und Institutionen mit.
So müssen Sie diese nicht ständig darüber informieren und können sich auch selbst frühzeitig
darauf einstellen. Natürlich müssen bei Änderungen gesonderte Schreiben verfasst werden.
Urlaubsplanung
Erstellen Sie zum Jahresanfang einen Urlaubsplan. So können Sie frühzeitig die Einladung von
Ersatzmitgliedern planen und den Arbeitgeber
auf den Einsatz der Nachrücker vorbereiten. Und
auch die Ersatzmitglieder haben ausreichend Zeit,
sich auf diese Termine einzustellen. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist so sichergestellt.
Vertretungsregelung
Vereinbaren Sie einen Ansprechpartner für Ihre
Abwesenheit und veröffentlichen Sie diesen frühzeitig. Auch im umgekehrten Fall, also wenn der
Arbeitgeber Urlaub hat bzw. nicht anwesend sein
kann, ist das sinnvoll.
Anrufbeantworter
Auch als Betriebsratsvorsitzender können Sie
sich nicht ständig in Ihrem Büro aufhalten. Deshalb
empfiehlt sich die Benutzung eines Anrufbeantworters. Dieser muss täglich abgehört werden,
damit die eingehenden Informationen zügig bearbeitet werden können. Bei längeren Abwesenheitszeiten wie z.B. Urlaub empfiehlt es sich,
diese Aufgabe an Ihre Vertretung zu übergeben.
Wichtig hierbei ist, dass auch während der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden der Anrufbeantworter täglich abgehört wird.
Schutz der Post an den Betriebsrat
Der Arbeitgeber darf Post, die mit Zusätzen wie
„An den Betriebsrat“ versehen ist, nicht öffnen
oder öffnen lassen – auch wenn in der Adresse
der Firmenname genannt ist. Notfalls kann der
Betriebsrat diesen Anspruch durch eine einstweilige Verfügung oder im Beschlussverfahren
durchsetzen. Für die ausgehende Post muss der
Betriebsrat Briefmarken zur Verfügung gestellt
bekommen, da unfrankierte Briefe geöffnet werden könnten oder notiert werden könnte, an wen
der Betriebsrat im Einzelfall schreibt.
Eingangsstempel
Versehen Sie eingehende Sendungen unbedingt
mit einem Eingangsstempel und dem Tagesdatum, da dies in Streitfällen wie z.B. Kündigungen
als Nachweis bei einzuhaltenden Fristen gilt.
Wiedervorlagemappe
Gliedern Sie Ihre Wiedervorlagemappe in Tag
und Monat, um diese als tägliches Nachschlagewerk zu nutzen. Diese Mappen eignen sich
hervorragend dazu, kurz-, mittel- und langfristige Angelegenheiten im Auge zu behalten, und
unterstützt Sie bei der Einhaltung von Terminen
und Fristen.
27
Wichtige Tipps
28
Gesprächsnotiz
Erstellen Sie über jedes Gespräch eine Notiz,
damit wichtige Informationen nicht verloren
gehen oder vergessen werden.
Aktennotiz
Mündliche Regelungsabsprachen, die mit der
Geschäftsleitung oder anderen Arbeitgebervertretern getroffen wurden, sollten mit Hilfe
einer Aktennotiz schriftlich fixiert werden. Es
empfiehlt sich, diese Schriftstücke direkt im
Anschluss – wie eine Betriebsvereinbarung –
von beiden Gesprächspartnern unterschreiben
zu lassen, weil die Schriftstücke sonst unverbindlich bleiben!
Gespräche mit dem Arbeitgeber nie
allein führen
Manchmal erbitten Arbeitgeber ein kurzfristiges
Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden.
Ziehen Sie in diesen Fällen stets einen zweiten
Betriebsratskollegen hinzu! Dann haben Sie
einerseits einen Zeugen und andererseits kann
das Gespräch später genauer wiedergegeben
werden.
Visualisierung
Für ihre Aktenansammlungen sind Betriebsratsbüros berühmt. Da kann es einem schon einmal
schwerfallen, alle Veränderungen im Blick zu
behalten. Hier empfiehlt sich der Einsatz einer
sogenannten Stellenplantafel. Auf einen Blick
können Bereiche, Gruppen und Personen wiedergegeben und so Veränderungen besser sichtbar
gemacht werden.
Entspanntes Arbeiten statt schneller
Auskünfte
Oft möchte jemand „mal eben schnell“ etwas
wissen. Verzichten Sie darauf, Antworten zwischen „Tür und Angel“ zu geben, und sagen Sie
lieber einmal zu oft „Ich weiß es nicht genau,
werde mich aber informieren und mich dann melden“. Bitten Sie den Fragesteller um eine kurze
schriftliche Mitteilung oder einen Anruf, damit der
Sachverhalt zutreffend erfasst und beantwortet
werden kann.
Entlastung durch Gremien
Der Betriebsrat muss nicht alles alleine machen,
sondern kann sich von verschiedenen Gremien
unterstützen lassen. Diese sind entweder bereits
im Betrieb vorhanden oder können gebildet werden:
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Schwerbehindertenvertretung
Arbeitssicherheitsausschuss
Datenschutzbeauftragter etc.
Zudem gibt es außerbetriebliche Einrichtungen
wie Behörden, Gewerkschaften, Sachverständige
und Rechtsanwälte, die den Betriebsrat ebenfalls
unterstützen können.
Wichtige Tipps
Beschlussverfahren
Immer wieder werden die Rechte der Betriebsräte
von Arbeitgebern umgangen oder missachtet.
Will der Betriebsrat seine Glaubwürdigkeit und
Entschlossenheit erhalten, muss er seine Rechte
gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen – notfalls
nicht nur mit der Androhung eines gerichtlichen
Verfahrens, wobei diese oft schon ausreicht.
Wenn nicht, sollte sich der Betriebsrat nicht
scheuen, seine Rechte tatsächlich einmal gerichtlich durchzusetzen.
Kontaktpflege schafft Vertrauen
Die direkte Kontaktpflege zwischen jedem einzelnen Betriebsratsmitglied und den Kollegen ist
unerlässlich! Einfach mal zwischendurch nachfragen, wie es geht, und sich die Sorgen der Kollegen
anhören und dabei jeden Kollegen wichtig und
ernst nehmen – das schafft Vertrauen! Denn je
stärker die Legitimation des Betriebsrats ist, desto
wirkungsvoller kann er die Interessen der Belegschaft wahrnehmen.
Das Logo des Betriebsrats
Damit jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter die
Informationen und Schreiben des Betriebsrats sofort erkennen, empfiehlt sich der Gebrauch eines
einheitlichen BR-Logos auf dem Betriebsratsbriefpapier. Wichtig ist dabei, dass sich dieses
Logo von dem des Betriebs optisch unterscheidet, damit die Wiedererkennung gewährleistet ist.
Präsenz zeigen mit der Betriebsratsinfo
Der Betriebsrat schafft Vertrauen, indem er präsent ist. Besonders gut geht das mit der
Betriebsratsinfo, einem Infoblatt, in dem er
mitteilt, an welchen Aufgaben er arbeitet und
welche Situationen er für die Belegschaft verbessern möchte. Auch die Ergebnisse seiner
Arbeit sollte der Betriebsrat kommunizieren. Es
bietet sich an, z.B. den Wortlaut von Betriebsvereinbarungen auf diesem Weg der Belegschaft
mitzuteilen. So kann der Betriebsrat seine Arbeit
auch außerhalb der regelmäßigen Betriebsversammlungen transparent machen. Dadurch werden für gewöhnlich auch mehr Rückmeldungen
und Fragen zu neuen oder ungelösten Themen
ausgelöst, die dem Betriebsrat helfen können.
Me i n e
Nu m m e r b emi
F ra g e n z u h
uc
r
p
s
n
a
s
g
n
u
Sch u l
20
7
9
9
8
5
1
8
0
!
29
Einigungsstelle
Einigungsstelle
Bildung einer Einigungsstelle
30
Nach § 76 Abs. 1 BetrVG kann zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, bei Bedarf eine Einigungsstelle
gebildet werden. Durch eine freiwillige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ist die Bildung
einer ständigen Einigungsstelle möglich.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zusammenar-
beiten. § 74 Abs. 1 und 2 BetrVG ist die ergänzende
Vorschrift. Beide haben mit dem ernsten Willen
zur Einigung zu verhandeln und Meinungsverschiedenheiten beizulegen. Da Maßnahmen eines
„innerbetrieblichen Arbeitskampfes“ beiden Betriebspartnern untersagt sind, § 74 Abs. 2 BetrVG,
gibt es die Möglichkeit, erzwingbare und freiwillige
Einigungsstellenverfahren durchzuführen, § 76
Abs. 5 und 6 BetrVG.
Freiwilliges Einigungsstellenverfahren
Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren kann,
in allen im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats liegenden Angelegenheiten, durchgeführt
werden, in denen das BetrVG keine verbindliche
Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie
wird errichtet, wenn beide Betriebspartner damit
einverstanden sind und dies gemeinsam beantragen. Haben sich beide Seiten im Voraus dem
Spruch der Einigungsstelle unterworfen oder ihn
nachträglich angenommen, so ersetzt er die
Einigung zwischen den Betriebsparteien.
Erzwingbares Einigungsstellenverfahren
In folgenden Fällen ist nur der Arbeitgeber
antragsberechtigt:
Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern, § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG
JAV; Nichtbeachtung der betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. zeitlicher Lage der Schulungsveranstaltung, § 65 Abs. 1 BetrVG
völlige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern,
§ 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG
Auswahlrichtlinien, § 95 Abs. 1 BetrVG
Im folgenden Fall ist nur der Betriebsrat
antragsberechtigt:
Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer, § 85 Abs. 2 BetrVG
In folgenden Fällen genügt der Antrag eines
der Betriebspartner:
Mitbestimmung bei Personalfragebogen,
Formulararbeitsverträgen und Beurteilungsgrundsätzen, § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG
Mitbestimmung bei Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen nach § 111
BetrVG, § 112 Abs. 4 BetrVG
Einigungsstelle
Erweiterung der Zuständigkeit
Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren,
dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, § 102 Abs. 6 BetrVG. Bestehen
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung
einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats,
so kann die Einigungsstelle entscheiden, vgl.
Schaub, ArbRHandbuch, § 232, Rn. 16, 9. Auflage.
31
Besonderheit
Soll ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2
Satz 2 BetrVG vereinbart werden, kann ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden, was
die Errichtung und Tätigkeit der Einigungsstelle
betrifft.
Allerdings ist eine von der Einigungsstelle getroffene Entscheidung nur verbindlich, wenn sich
beide Betriebspartner im Voraus oder nachträglich
der Entscheidung unterworfen haben, vgl. Fitting
§ 76, Rn. 132, 27. Auflage.
Errichtung einer Einigungsstelle
Wird die Einigungsstelle auf Antrag tätig, erfolgt
die Anrufung durch den Arbeitgeber oder den
Betriebsrat, § 76 Abs. 5 BetrVG.
Ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, so
ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich.
Die anrufende Seite (Betriebsrat oder Arbeitgeber) schlägt den unparteiischen Vorsitzenden vor.
Dies sind in der Regel Personen, die nicht dem
Betrieb angehören und kein persönliches oder
wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb haben.
In der Praxis sind dies meist Arbeitsrichter.
Die anrufende Seite schlägt die Anzahl der Beisitzer vor und benennt die Beisitzer der eigenen
Seite (interne, BR-Mitglieder und/oder externe,
z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaftssekretär). Die
Gegnerseite benennt ihre Beisitzer.
Eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den unparteiischen Vorsitzenden sowie
über die Anzahl der Beisitzer ist notwendig.
Erfolgt keine Einigung – Entscheidung durch
das Arbeitsgericht, § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3
BetrVG.
Einigungsstelle
Einigungsstellenverfahren
32
Der Vorsitzende leitet die Einigungsstelle. Im
Rahmen der gemeinsamen mündlichen Beratung ist die anrufende Partei beweisführungspflichtig.
In vielen Fällen kommt es nach der Sitzung der
Einigungsstelle zu einer Einigung, die durch eine
Betriebsvereinbarung schriftlich niedergelegt
wird und somit das Einigungsstellenverfahren
beendet.
Andernfalls muss eine Entscheidung im Rahmen eines „Spruches“ der Einigungsstelle
gefunden werden.
Kommt im ersten Abstimmungsgang (ohne
Beteiligung des Vorsitzenden) keine Mehrheit
zustande, hat der Vorsitzende bei einer weiteren
Beschlussfassung das Stimmrecht.
Der Beschluss (Spruch) der Einigungsstelle ist
schriftlich niederzulegen und den Betriebsparteien unverzüglich zuzuleiten.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
des Beschlusses, diesen gerichtlich überprüfen
zu lassen, z.B. Ermessensüberschreitung der
Einigungsstelle. Bis zu einer evtl. Aufhebung
des Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht ist der Spruch der Einigungsstelle
durchzuführen, ggf. per einstweiliger Verfügung,
(LAG Berlin, 06.12.1984 4 TaBV 2/84).
Kosten
Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden
und der externen Beisitzer regelt § 76a Abs. 3
BetrVG. Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt sich entweder nach vertraglicher
Absprache mit dem Arbeitgeber oder, falls diese
fehlt, nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB.
Bemessungskriterien sind u.a. erforderlicher Zeit-
aufwand, Schwierigkeit der Streitigkeit und Verdienstausfall, vgl. Fitting § 76a, Rn. 19, 27. Auflage.
Die Vergütung der externen Beisitzer ist niedriger
zu bemessen, in der Regel 70 % der Vergütung des
Einigungsstellenvorsitzenden, vgl. Fitting § 76a,
Rn. 25, 27. Auflage.
WICHTIG
Die Kostenübernahme nach § 76a BetrVG trifft ausschließlich den Arbeitgeber, unabhängig vom
Verhandlungsergebnis. Die innerbetrieblichen Beisitzer, z.B. Betriebsratsmitglieder, erhalten keine
Vergütung, sind aber nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeit
freizustellen. Dies gilt auch für Sitzungszeiten außerhalb der Arbeitszeit. Fallen Fahrt- und Übernachtungskosten an, sind diese ebenfalls zu erstatten.
Unterlassungsanspruch des BR
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Zweck
Die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch
des Betriebsrats ist ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten gegenüber dem
Betriebsrat. Des Weiteren kann ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestehen, wenn der
Arbeitgeber z.B. eine Betriebsvereinbarung nicht
durchführt oder gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt.
Hat der Arbeitgeber eine grobe Pflichtverletzung
nach § 23 Abs. 3 BetrVG begangen, kann der
Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, den
Arbeitgeber zu verpflichten:
eine Handlung vorzunehmen, z.B. Unterrichtung
des Betriebsrats,
die Vornahme einer Handlung zu dulden,
eine Handlung zu unterlassen, z.B. Nichtdurchführung einer Betriebsvereinbarung.
Erforderlich ist, dass der Verstoß des Arbeitgebers
gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten
objektiv erheblich war und damit zu rechnen ist,
dass sich solch ein Verstoß in Zukunft wiederholen
kann. Dabei gilt die bewusste Nichtbeachtung von
Beteiligungsrechten des Betriebsrats durch bereits
gezeigtes Arbeitgeberverhalten, vgl. Münch ArbR,
Matthes § 329, Rn. 8, 2. Auflage.
TIPP: Der Betriebsrat kann z.B. beim Arbeitsgericht
beantragen, es dem Arbeitgeber zu untersagen,
einseitig Überstunden anzuordnen, solange das
Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ausnahmen gelten in der Regel für Eil- und
Notfälle.
Unterlassungsanspruch auch ohne grobe Pflichtverletzung
Das BAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat
auch ohne grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers
nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein Unterlassungsanspruch
bzgl. einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme
(§ 87 BetrVG) des Arbeitgebers zusteht, vgl. Münch
ArbR, Matthes § 329, Rn. 18 ff., 2. Auflage.
TIPP: Die Unterlassung mitbestimmungswidrigen
Verhaltens des Arbeitgebers kann der Betriebsrat
auch im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen, vgl. Fitting § 23, Rn. 109, 27. Auflage.
33
Unterlassungsanspruch des BR
Verfahren
34
Hat der Arbeitgeber eine grobe Pflichtverletzung
nach § 23 Abs. 3 BetrVG begangen, kann auf
Antrag des Betriebsrats das Arbeitsgericht dem
Arbeitgeber, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, aufgeben, eine Handlung zu unterlassen
oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.
Ist dem Arbeitgeber z.B. eine Handlung untersagt
und ein Ordnungsgeld angedroht worden und
handelt er zuwider, kann auf Antrag des Betriebsrats das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung
eines Ordnungsgeldes verurteilen. Das Höchstmaß
des Ordnungsgeldes beträgt EUR 10.000,-.
Hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats den Arbeitgeber verpflichtet, eine Handlung
vorzunehmen, und führt dieser die Handlung nicht
durch, so ist er nach Antrag des Betriebsrats vom
Arbeitsgericht durch Zwangsgeld zur Vornahme der
Handlung anzuhalten, vgl. Fitting § 23, Rn. 90 ff.,
27. Auflage. Auch hier beträgt das Höchstmaß EUR
10.000,-. Eine vorherige Androhung eines Zwangsgeldes ist im Gegensatz zum Ordnungsgeld nicht
notwendig.
Praxis-Tipp zum Thema Unterlassungsanspruch
Anträge nach § 23 Abs. 3 BetrVG müssen vom
Betriebsrat detailliert gestellt werden. Pauschale
Angaben reichen nicht aus. Der Antrag des Betriebsrats muss bestimmt und in sich begründet
sein. Pflichtverletzungen müssen genau beschrieben
sein und Ansprüche des Betriebsrats zutreffend
und beweisbar formuliert werden.
Der Zweck des § 23 Abs. 3 BetrVG ist es, gesetzmäßiges Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen der
betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sicherzustellen, siehe Fitting § 23, Rn. 51, 27. Auflage.
Handlungsmöglichkeiten des BR
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
bei Blockadeverhalten des Arbeitgebers
Durch Klagen und Anzeigen kann ein nachhaltig widerspenstiger Arbeitgeber dazu veranlasst werden,
die Rechte des Betriebsrats korrekt zu bedienen.
Möglich ist dies durch das klassische Mittel der
Klage des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertre-
tenen Gewerkschaft. Ein solches Beschlussverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Arbeitgeber in
grober Weise gegen seine Pflichten aus dem BetrVG
verstößt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 23 Abs.
3 BetrVG.
Erst Belege sammeln und dann klagen
Wenn es um die Bewertung der groben Pflichtverletzung von Arbeitgebern geht, sind manche
Arbeitsgerichte sehr zurückhaltend. Deshalb ist
der Betriebsrat gut beraten, eine Strategie zu entwickeln und Beweise zu sammeln. Als Beweise
gelten z.B. Schreiben, in denen der Arbeitgeber
wiederholt aufgefordert wird, etwas vorzunehmen
oder zu unterlassen. Oft hat es sich als nützlich
erwiesen, den Arbeitgeber über einen längeren
Zeitraum immer wieder aufzufordern oder zu ermahnen, um wirklich belegen zu können, dass
hier keine Einzelhandlungen, sondern andauernde
Pflichtverstöße vorliegen. Am besten verfolgt der
Betriebsrat diese Strategie und das Beschlussverfahren mit einem ihm vertrauten Rechtsanwalt,
um Fehler zu vermeiden. Der Arbeitgeber trägt die
Kosten für den Anwalt gemäß § 40 BetrVG.
WICHTIG
Bewahren Sie die Kopien dieser Schreiben, die als Beweise dienen, sicher auf, wenn Sie sich auf
mehrere, nicht miteinander verbundene Vorgänge beziehen!
Anonyme Anzeigen sind möglich
Wenn eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 121
BetrVG vorliegt, können Unternehmer oder Geschäftsführer angezeigt und bestraft werden. Die
Anzeige kann bei dem jeweiligen Arbeits- und
Sozialministerium oder -senator von jedermann
erstattet werden und ist danach von Amts wegen
zu bearbeiten, ähnlich wie bei einer Strafanzeige.
Eine hinreichende Beschreibung der vorsätzlich
begangenen Verstöße gegen einen in § 121 BetrVG
genannten Unterrichtungs-Paragraphen ist Voraussetzung dafür. Das heißt, wenn die in § 121 BetrVG
genannten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten
gar nicht, unvollständig, verspätet oder wahrheitswidrig erfüllt werden.
Erfolgen kann die Anzeige durch jedermann, also
durch den Betriebsrat, einen Arbeitnehmer, die
Gewerkschaft oder auch anonym. Selbstverständlich sollte das nicht leichtfertig geschehen, sondern unter Mitteilung von Fakten und Vorgängen,
damit die ermittelnden Behördenmitarbeiter genügend in der Hand haben, um von Amts wegen
tätig werden zu können.
35
Software BETRIEBSRATGEBER
Die Software BETRIEBSRATGEBER
Arbeitshilfe für die tägliche BR-Arbeit
36
D ie p e r fe k te
ic h!
S o ft wa r e fü r m
Die leicht zu bedienende Software* für Ihre tägliche Betriebsratsarbeit beinhaltet:
Hilfe für neu gewählte Betriebsräte
Über 500 Musterbriefe
Hier finden Sie viele Anregungen und Tipps
Brief auswählen, anpassen und ausdrucken
Die wichtigsten Gesetze
Über 100 Praxis-Tipps
Essenziell für Ihre Betriebsratsarbeit
Betriebsratswissen von A-Z
Über 170 Checklisten
Recht auf Fortbildung
Auswählen, bearbeiten und verwenden
Alle Infos zum Schulungsanspruch
Jetzt sofort herunterladen unter
www.betriebsratgeber.de
Oder rufen Sie uns an unter: 08158 99720
* Bei dieser Software handelt es sich um Shareware, die Sie 10-mal kostenlos testen können. Möchten Sie danach die Software BETRIEBSRATGEBER
dauerhaft nutzen, fällt eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von 139,- € zzgl. MwSt. an. Diese Kosten sind, wie auch Ausgaben für Fachliteratur, nach
§ 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Zur Freischaltung und uneingeschränkten Nutzung erhalten Sie von der W.A.F. eine Lizenznummer.
Sachverständige für den BR
Sachverständige für den Betriebsrat
Nennen Sie uns Ihr Problem und wir nehmen für Sie
den Kontakt zu einem Sachverständigen auf.
D i e Ve r m
it
f ü r S i e ko t l u n g i s t
s t e n l o s!
37
Um dem Betriebsrat die Durchführung seiner Aufgaben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber
Ihnen als Betriebsrat in § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht eingeräumt, Sachverständige hinzuzuziehen.
Bei der Frage, ob die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich ist, steht dem Betriebsrat
ein Ermessensspielraum zu, der vom Arbeitsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Nähere Informationen: www.waf-seminar.de/sachverstaendige
Liegt die Erforderlichkeit vor, besteht Anspruch auf Einschaltung des Sachverständigen.
Dies kann auch ein Rechtsanwalt sein. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, kann seine Zustimmung
vom Arbeitsgericht, auf Antrag des Betriebsrats, ersetzt werden. Das Einschalten von Sachverständigen
durch den Betriebsrat kommt vor allem bei schwierigen Materien in Betracht.
Beispiel:
Arbeitszeitregelungen im Krankenhaus oder im Pflegeheim
Analyse der Geschäftsberichte
Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan
Mobbing
n Sie
e
t
a
r
e
b
r
i
W
!
zu
gerne
t
k
a
t
n
o
K
e
Ne h m e n Si0 8 1 5 8 9 9 7 2 0
u n s a uf :
a r. d e
n
i
m
e
s
f
a
mail@w
R atgeber
Das gibt’s extra für Sie als W.A.F. Kunden
Buchen Sie Ihr Seminar – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Ihre Seminaranmeldung und Hotelbuchung sind bei der W.A.F. auch ohne Unterschrift Ihres Arbeitgebers
gültig. Wir benötigen keine Kostenübernahme vom Arbeitgeber – die Unterschrift des Betriebsrats reicht aus.
Überlassen Sie uns die Abrechnung
Als Betriebsrat brauchen Sie bei den W.A.F. Seminaren nicht privat in Vorleistung zu gehen und auch keinen
Vorschuss beim Arbeitgeber zu beantragen. Die Seminargebühren und die Hotelkosten rechnen wir direkt mit
Ihrem Arbeitgeber ab.
Passen Sie Ihren Seminarbesuch an Ihre persönlichen Bedürfnisse an
Wählen Sie bei den Grundlagen-Seminaren
„Betriebsverfassungsrecht Teil I“ und „Arbeitsrecht Teil I“ der W.A.F. aus drei verschiedenen Seminartypen
und passen Sie Ihren Seminarbesuch individuell Ihrem Arbeitsalltag an.
Sie haben die Wahl:
Besuchen Sie ein Seminar an nur einem Tag pro Woche in drei aufeinanderfolgenden Wochen.
Buchen Sie unsere 3- oder 4-tägigen Seminare.
Nehmen Sie bequem von Ihrem PC aus an den neuen Online-Seminaren teil.
W.A.F. Institut
für Betriebsräte-Fortbildung
Blumenstraße 3
82327 Tutzing
Tel.: 08158 99720
Fax: 08158 9972111
mail@waf-seminar.de
www.waf-seminar.de
www.betriebsrat.com
Wir sind für Sie da:
Mo – Do: 8.00 – 18.00 Uhr
Fr:
8.00 – 17.00 Uhr
r
e
m
m
u
N
e
Me i n
n
e
g
n
u
r
e
i
v
r
e
f ü r Re s
0
2
7
9
9
8
5
1
08