Wichtige Informationen für Betriebsratsvorsitzende
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Wichtige Informationen für Betriebsratsvorsitzende
R atgeber Wichtige Informationen für Betriebsratsvorsitzende Inhalt: > Aufgaben > Arbeitsplanung > Betriebsversammlung > Betriebsvereinbarung > Beratungsgespräche t a r s b ie r t e B . F . A . W De r Der W.A.F. Betriebsrat: Sabrina Möller, Richard Brisslinger, Maren Rönnfeld (v.l.) Wir leben, was wir schulen! Seit März 2013 hat auch die W.A.F. einen Betriebsrat. Wir freuen uns, dass unsere Betriebsratsmitglieder regelmäßig unsere Seminare besuchen und dort – so wie alle unsere Teilnehmer – das notwendige Rüstzeug für ihr neues Amt erhalten. „Dieser Ratgeber hat mir kurz und übersichtlich die wesentlichen Informationen für meinen Start als BRV geliefert und begleitet mich weiter als erste Orientierungshilfe.“ Richard Brisslinger, Betriebsratsvorsitzender Editorial 1 Liebe Kolleginnen und Kollegen, als Betriebsratsvorsitzender genießen Sie besonderes Vertrauen, sowohl bei der Belegschaft als auch bei den Kolleginnen und Kollegen im BR-Gremium. Aber auch die Erwartungen an Sie sind hoch. Von Ihnen werden neben fundiertem Wissen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht auch Verhandlungsgeschick sowie eine effiziente Planung, Organisation und Koordination der täglichen Betriebsratsarbeit erwartet. Eine große Aufgabe, bei der wir Sie nach allen Möglichkeiten unterstützen möchten! Daher enthält dieser Ratgeber Informationen zu Ihren besonderen Aufgaben als BR-Vorsitzender und zahlreiche Organisationstipps. Verwirklichen Sie erfolgreich Ihre Ziele im Betriebsrat. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei Ihren Fragen rund um das Thema Schulung. Mit kollegialen Grüßen Peter Britting Institutsleitung d ie s e A c h te n S ie a u f ale, wenn Qualitätsmerk m u c h e n b S ie e in S e m in a r Me in Vo r t e il: nötige ich keine Bei der W.A .F. be e Kostenübernahm Bestätigung der , nur die Untervom A rbeitgeber sr at s! schrift des Bet rieb Inhalt 3 Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden 4 Betriebsvereinbarung 22 Vertretungsbefugnis 6 Beratungsgespräche des Betriebsrats 25 Entgegennahme von Erklärungen 7 Wichtige Tipps für Betriebsratsvorsitzende 27 Arbeitsplanung 8 Einigungsstelle 30 Führungsaufgaben 10 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats 33 Die Betriebsratssitzung 12 Ersatzmitglieder 16 Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Blockadeverhalten des Arbeitgebers 35 Betriebsversammlung 18 Sachverständige für den Betriebsrat 37 Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden Ihre Aufgaben als BRV 4 Der Betriebsratsvorsitzende hat vor allem aus dem BetrVG „Sonderaufgaben“ zu erfüllen. Eine weitere Aufgabenzuteilung kann allerdings auch durch eine Geschäftsordnung erfolgen. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Bevollmächtigter des Betriebsrats und auch nicht dessen gesetzlicher Vertreter. Die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Betriebsrats werden vom Gremium wahrgenommen. Der Vorsitzende hat nur in den vom BetrVG ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten eine Eigenzuständigkeit, z.B. die Führung der laufenden Geschäfte bei Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern. Hat der Betriebsrat, in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse, Beschlüsse gefasst, muss um z r e m m u M e i n e N ch u l u n g e n Thema S 8 99720 0815 ! der Betriebsratsvorsitzende diese ausführen und nach außen zum Ausdruck bringen. Er ist daher nicht Vertreter im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung, vgl. BAG 17.02.1981 AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG. Eine Generalvollmacht für den Betriebsratsvorsitzenden, auch durch Beschluss, ist unzulässig. Die Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist in erster Linie Betriebsratsmitglied wie alle anderen Mitglieder. Jedoch obliegen ihm besondere zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das BetrVG speziell dem Betriebsratsvorsitzenden zuweist. Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden Neben den Aufgaben, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten, hat der Betriebsratsvorsitzende folgende gesetzliche Aufgaben: die Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern, § 27 Abs. 3 und 4 BetrVG, die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss, § 27 Abs. 1 BetrVG, die Einberufung von Sitzungen, § 29 Abs. 2 BetrVG, die Festlegung der Tagesordnung unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge, § 29 Abs. 2 BetrVG, die Ladung der Betriebsratsmitglieder bzw. der Ersatzmitglieder, §§ 29 Abs. 2 und 25 BetrVG, die Ladung der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 29 Abs. 2 bzw. §§ 32 und 67 BetrVG, die Leitung der Sitzungen, §§ 29 Abs. 2 und 3 BetrVG, die Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften, § 34 Abs. 1 BetrVG, die Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen, § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde, § 65 Abs. 2 BetrVG, die beratende Teilnahme an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde. Eine weitere Möglichkeit, dem Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben oder Arbeitsaufträge zuzuweisen, ist die Beschlussfassung des Betriebsrats, im Einzelfall z.B. das Einholen von Auskünften und Informationen. 5 Vertretungsbefugnis Vertretungsbefugnis 6 Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Bereiches kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben. Der Betriebsratsvorsitzende muss bei seinen Erklärungen keinen Betriebsratsbeschluss vorlegen. Der Nachweis, dass ein vom Betriebsrat gefasster Beschluss zugrunde liegt, ist nur bei berechtigtem und eindeutigem Zweifel zu erbringen, z.B. der Betriebsratsvorsitzende entscheidet offensichtlich ohne die Beschlussfassung des Betriebsrats im Falle einer Kündigung. Der Arbeitgeber hat sich im Zweifelsfall zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt werden. Bei grober Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG kann er, nach entsprechendem Antrag beim Arbeitsgericht, aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, § 23 Abs. 1 BetrVG. Eine Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Fehlt ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats, sind die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam. Dies kommt ebenso bei einer vom Betriebsratsvorsitzenden eigenmächtig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in Betracht. TIPP: Allerdings kann, durch nachträglich vom Betriebsrat rechtswirksam gefassten Beschluss, die Unwirksamkeit der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden geheilt werden. Entgegennahme von Erklärungen Entgegennahme von Erklärungen Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied übergeben, so entfaltet sie so lange keine Wirkung, bis sie dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem Betriebsratsgremium als Ganzes zugegangen ist. Dies ist vor allem in Fällen wichtig, in denen mit Zugang der Erklärung Fristen einzuhalten sind, z.B. bei Kündigung. Wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und der Betriebsrat für solche Fälle keine Maßnahmen getroffen hat, kann der Arbeitgeber jedes andere Betriebsratsmitglied rechtswirksam informieren, vgl. Fitting § 26, Rn. 40, 27. Auflage. Der Betriebsrat kann in verschiedenen Angelegenheiten auch andere Betriebsratsmitglieder durch rechtswirksamen Beschluss zur Entgegennahme von Erklärungen bestimmen, z.B. bei besonderer Sachkunde. Ist dies dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, kann er entsprechend verfahren. 7 Arbeitsplanung Arbeitsplanung Regelmäßige Bestandsaufnahmen und Planungen 8 Der Vorsitzende sollte den Betriebsrat in regelmäßigen Abständen zu einer Sitzung mit dem Thema „Aufgaben und Prioritäten der Betriebsratsarbeit“ einladen. Diese Sitzung sollte ausschließlich darauf beschränkt sein, alle Arbeiten und Aufgaben, die der Betriebsrat in der nächsten Zeit erledigen muss und möchte, zu sammeln. So kann der Betriebsrat seinen Arbeitsplan besser prüfen und auf den aktuellen Stand bringen. Zuerst werden alle anstehenden Arbeiten und Aufgaben gesammelt und sortiert. Danach wird eine Liste erstellt, welche Punkte nacheinander erledigt werden. Me i n e Nu m m e r b emi F ra g e n z u h ! uc r p s n a s g n u Sch u l 20 7 9 9 8 5 1 8 0 TIPP: Alte Absprachen, Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen gibt es in vielen Betrieben. In regelmäßigen Abständen sollten diese gesichtet und auf ihre Aktualität geprüft werden, da sie häufig nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht mehr den Auffassungen des aktuellen Betriebsrats entsprechen! Arbeitsplanung 9 Abschluss des Planungsverfahrens Zum Abschuss eines Planungsverfahrens wird vom Betriebsrat eine Prioritätenliste angefertigt. Darin wird festgelegt, welche Aufgaben kurz-, mitteloder langfristig bearbeitet werden. Dadurch wird dem Betriebsrat eine übersichtliche Zeitplanung und eine effiziente Aufgabenerledigung möglich. Die klare und detaillierte Aufteilung aller Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder erfolgt im Anschluss. Eine Terminübersicht legt fest, wer wann zu berichten hat. TIPP: Sachverständige sollten durchaus öfter eingeschaltet werden, da die BR- und WAMitglieder nicht Fachleute für alle Themen sein können. Um dem Betriebsrat die Durchführung seiner Aufgaben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Ihnen in § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht eingeräumt, Sachverständige hinzuzuziehen. Mehr zu diesem Thema finden Sie auch unter www.waf-seminar.de/sachverstaendige Ordnungswidrigkeiten des Unternehmers Der Betriebsrat oder die Gewerkschaft können Ordnungswidrigkeiten vonseiten des Unternehmers oder Geschäftsführers durch eine Anzeige ahnden lassen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn eine oder mehrere der acht in § 121 BetrVG bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten wahrheitswidrig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erfüllt wurden. Das Bußgeld kann bis zu EUR 10.000,- betragen. Wenn eine Strafanzeige eingereicht wurde, muss die Behörde von Amts wegen ermitteln. TIPP: Als verbotene Behinderung der BR-Arbeit gilt auch, wenn der gute Ruf des Betriebsrats geschädigt wird, z.B. indem der Arbeitgeber behauptet, die Kosten für den Betriebsrat würden die Firma zu stark belasten. Das BAG entschied so, weil eine Geschäftsleitung gegenüber ihren Beschäftigten die „recht starken“ BR-Aufwendungen kritisierte (7 ABR 14/97). Führungsaufgaben Führungsaufgaben Die typischen Führungsaufgaben sind: 10 Ziele formulieren, planen, organisieren, Entscheidungen treffen, informieren, kommunizieren, Probleme und Konflikte lösen, kontrollieren, motivieren. Die Motivation der Betriebsratsmitglieder wird von der Art und Weise, wie diese Aufgaben ausgeübt werden, beeinflusst. Überprüfung möglicher betriebsratsinterner Schwachpunkte Einzelne Betriebsräte versuchen, sich zu Lasten anderer zu profilieren. Stress durch Zeitmangel, weil eine Prioritätenliste fehlt. Der Vorsitzende macht alles selbst oder die Aufgaben sind ineffektiv verteilt. Unterschiedlicher Informationsstand im Gremium. Autoritäres Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden. Kein Ergebnis trotz langer Sitzungen. Angespanntes Klima im Gremium. Es gibt „Vetternwirtschaft“ und verfeindete Gruppen. Trotz abweichender Meinung schweigt die Mehrheit des Betriebsrats oder ist desinteressiert. Maßnahmen zur Verbesserung Um Defizite offen zu erörtern und Verbesserungen anzugehen, sollte zuerst eine spezielle Sitzung zu diesem Thema durchgeführt werden, sobald sich negative Entwicklungen im Betriebsrat abzeichnen. Die wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg dieser Sitzung sind Offenheit und der Mut, Probleme und Konflikte offen anzusprechen. Nur so kann ein Neuanfang ermöglicht werden. Ein außerbetrieblicher Moderator kann hierzu als Sachverständiger gemäß § 80 Abs. 3 eingeschaltet werden (siehe Seite 37). Das fördert die Identifizierung der Schwachpunkte im Team und in der Führung. Die Umsetzung der erarbeiteten Verbesserungsmöglichkeiten kann danach beginnen. Führungsaufgaben Das Team „Betriebsrat“ Für Betriebsratsvorsitzende ist es sehr wichtig, unterschiedliche Strömungen im Team wahrzunehmen und die entsprechenden Führungselemente einzusetzen. Betrachten Sie die Individualität der Menschen und ihre unterschiedliche Vorgehensweise bei Problemlösungen als Chance. Auch in Betriebsräten gibt es Kontaktfreudige, Scheue, Querdenker, Mitläufer und Radikale. Andere Meinungen zu tolerieren kann nützliche Denkanstöße mit sich bringen. Neue, kreative Ideen können nur in einem Klima des gegenseitigen Respekts und der Meinungsvielfalt entstehen und umgesetzt werden. Die Basis für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit ist ein vertrauter und offener Umgang miteinander. Sich gegenseitig über alles, was die gemeinsame Arbeit betrifft, zu informieren muss eine Selbstverständlichkeit sein. Zu einem konstruktiven Austausch von Erfahrungen gehört auch, sich gegenseitig in Ruhe zuzuhören und schweigsame Kollegen zur Diskussion anzuregen. Hierbei helfen direkte Fragen wie z.B. „Wie würdest du entscheiden?“. So merkt der Gefragte, dass seine Meinung zählt und ernst genommen wird. Auch Gespräche, die während einer Kaffeepause oder im Rahmen von Seminaren oder Tagungen geführt werden, sind von Bedeutung. Wichtig sind auch Lob und Anerkennung. So können Sie in Ihrem Gremium die Motivation für die Betriebsratsarbeit erhöhen und dem Einzelnen mehr Selbstsicherheit geben. Das ist gerade für neu gewählte Betriebsratsmitglieder wichtig. Zusammenfassend heißt das: Bestätigung bedeutet Erfolg und beseitigt Selbstzweifel. Wichtige Elemente der Führung, aber leider trotzdem häufig vernachlässigt: die Verteilung von Verantwortlichkeiten auf Arbeitskreise, Ausschüsse oder einzelne Betriebsratsmitglieder sowie regelmäßige Besprechungen der Ziele und Prüfung der daraus resultierenden Ergebnisse. Steuern Sie Ihr Team erfolgreich Der Vorsitzende hat die Aufgabe, alle Betriebsratsmitglieder anzuhören, damit sich jeder respektiert sieht und Aggressionen, Rivalitäten oder Antipathien gar nicht erst aufkommen können. Als durchaus unterstützend haben sich hierbei Seminare für Rhetorik und Führungskompetenz erwiesen. Der richtige Umgang mit Ihrem Team will gelernt sein: Schüchterne befragen, Geschwätzige angemessen unterbrechen, Besserwisser dämpfen, ewig Nörgelnde auf konkrete Äußerungen festlegen und Rivalen mit Aufgaben beschäftigen. Aber auch die übrigen Betriebsratsmitglieder sollten sich selbst kritisch prüfen und ihr eigenes Verhalten hinterfragen und gegebenenfalls ändern. Um ein positives Klima im Betriebsrat zu schaffen, sollten Sie alle BRMitglieder aktiv beteiligen. So kann die Arbeit im Betriebsrat für jeden auch eine persönliche Bereicherung sein. 11 Die BR-Sitzung Die Betriebsratssitzung Einladung 12 Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Bei „Monatsgesprächen“ nach § 74 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Auch ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren unzulässig, vgl. Fitting § 33, Rn. 21, 27. Auflage. Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988, 6 AZR 405/86). WICHTIG Der Inhalt der Tagesordnungspunkte ist so konkret wie möglich anzugeben. Pauschale Angaben, wie z.B. „Verschiedenes“ oder „personelle Einzelmaßnahmen“, reichen nicht aus (BAG, 28.10.1992, 7 ABR 14/92). Durch die Tagesordnung muss den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich ordnungsgemäß vorbereiten zu können. Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines Mehrheitsbeschlusses. Die Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen, vgl. Fitting § 29, Rn. 48, 27. Auflage. Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn: dies erforderlich ist, dies in einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG z.B. wöchentlich vorgesehen ist, ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt, § 29 Abs. 3 BetrVG, der Arbeitgeber dies beantragt, § 29 Abs. 3 BetrVG. Die BR-Sitzung Einzuladende Personen Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zu laden. Rechtzeitig heißt, die Eingeladenen müssen genug Zeit zur Vorbereitung haben und zur eigenen Meinungsbildung gelangen können. Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes nicht möglich war. Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so ist gem. § 25 Abs. 1 BetrVG das nächst nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, sind die Beschlüsse des Betriebsrats unwirksam, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 27. Auflage. Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so darf kein Ersatzmitglied geladen werden, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 27. Auflage. Gewerkschaften Nach § 31 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder einen Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft(en) einzuladen. Der Vertreter der geladenen Gewerkschaft(en) kann somit bera- Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen. Entsprechend ist sie unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dies gilt auch für Monatsgespräche nach § 74 Abs. 1 BetrVG. tend an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber kann dem Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebes zum Zwecke der Teilnahme an der Betriebsratssitzung, zu der er geladen ist, nicht verweigern. 13 Die BR-Sitzung Jugend- und Auszubildendenvertretung 14 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, § 67 Abs. 1 BetrVG. Im Gegensatz zur Schwerbehindertenvertretung, die kein Stimmrecht hat, hat die JAV in Angelegenheiten, die Arbeitgeber Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber kein Anrecht auf Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Hat er gemäß § 29 Abs. 4 BetrVG die Einberufung einer Sitzung beantragt, so wird er mindestens zu den von ihm beantragten Beratungsgegenständen (Tagesordnungspunkten) eingeladen. Des Weiteren nimmt der Arbeitgeber auf ausdrückliche Einladung des Betriebsratsvorsitzenden an der Sitzung teil. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Arbeitgeber selbst zur Teilnahme verpflichtet, kann sich aber durch Mitarbeiter, die über Fachkenntnis verfügen, vertreten lassen. Sonstige Personen Bei Erforderlichkeit und nach näherer Absprache mit dem Arbeitgeber können z.B. technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft oder Gesamtbetriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung geladen werden. die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, Stimmrecht nach § 67 Abs. 2 BetrVG. In diesen Fällen sind alle Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die BR-Sitzung Praxis-Tipp zur Betriebsratssitzung Zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung verhinderte Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder haben sich rechtzeitig beim Betriebsratsvorsitzenden abzumelden, damit dieser weitere Ersatzmitglieder laden kann. Betriebsratsvorsitzende bzw. der Betriebsausschuss und Schriftführer sollten möglichst genau darauf achten, dass die vorab beschriebenen Formalien eingehalten werden. Der Betriebsrat sollte über eine „Betriebsratsurlaubsplanung“ verfügen, aus der hervorgeht, zu welchen Zeiten Ersatzmitglieder geladen werden müssen. Das Gleiche gilt für sonstige Abwesenheitszeiten, z.B. Seminare. Ausnahme sind krankheitsbedingte Fehlzeiten. Bei der Festlegung regelmäßiger Sitzungen sollte dies auf jeden Fall den zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden, damit sich diese rechtzeitig um Vertretungsregelungen bemühen können. WICHTIG Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied endgültig aus dem Betriebsrat aus, so ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine Betriebsratsneuwahl einzuleiten, vgl. Fitting § 25, Rn. 33, 27. Auflage. ! bei r e m m u N Me i n e F ra g e n z u mh p ruc s n a s g n u l u Sch 8 99720 0815 15 Ersatzmitglieder Ersatzmitglieder Einsatz von Ersatzmitgliedern 16 Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG sind diejenigen, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in den Betriebsrat eingezogen sind. Sie stehen sozusagen „auf Abruf“ bereit. Dies ist dann der Fall, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer ausscheiden oder zeitweilig verhindert sind. Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfall von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden. Nachrücken von Ersatzmitgliedern für ausgeschiedene Betriebsräte Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein Betriebsratsmitglied aus dem Betrieb ausscheidet, sein Amt niederlegt, vom Amt zurücktritt, das Arbeitsgericht die Nichtwählbarkeit festgestellt hat, seine Wählbarkeit verliert, durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird. In diesen Fällen rückt das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch in den Betriebsrat nach. Es bedarf keiner besonderen Feststellung, vgl. Fitting § 25, Rn. 13, 27. Auflage. Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied. Allerdings übernimmt es nicht automatisch Aufgaben des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds, wie z.B. eine Ausschussmitgliedschaft. Nachrücken von Ersatzmitgliedern für zeitweilig verhinderte Betriebsräte Gründe für zeitweilige Verhinderung sind u.a. Krankheit, Kur oder Rehabilitationsmaßnahme, Urlaub, Seminarteilnahme, Dienstreise, wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub. WICHTIG Die Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung, um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig, vgl. Fitting § 25, Rn. 21, 27. Auflage. Ersatzmitglieder Reihenfolge des Nachrückens Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden, rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach. Beachten Sie § 15 Abs. 2 BetrVG. Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, bestimmt sich das Nachrücken gemäß der Reihenfolge in der Liste. Ist eine Liste erschöpft, rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen würde. Beachten Sie § 15 Abs. 2 BetrVG. Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts nicht mehr zu besetzen, werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gemäß § 126 Nr. 5a BetrVG. WICHTIG Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses rechts- und geschäftsfähig im Amt. Kündigungsschutz Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG. Im Fall einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 27. Auflage. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 27. Auflage. 17 Betriebsversammlung Betriebsversammlung Aufgaben der Betriebsversammlung 18 Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Sie ist ein Organ der Betriebsverfassung, hat aber keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärung mit Wirkung für die Arbeitnehmer abgeben. Die Betriebsversammlung dient der Aussprache und Information zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat. Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern wegen der Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 BetrVG vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. er m m u N e n i Me ngen u l u h c S a m z u m Th e 20 08158 997 Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen, einmal eine weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig. Einberufen werden können die Versammlungen grundsätzlich nur vom Betriebsrat. Eine Ausnahme davon bildet § 17 BetrVG zur Bestellung eines Wahlvorstands. Der Betriebsrat ist des Weiteren verpflichtet, nach § 43 Abs. 3 BetrVG eine Betriebsversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert, auf Wunsch des Arbeitgebers. ! Betriebsversammlung Verstöße gegen Betriebsratspflichten Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann beim Betriebsrat die Einberufung einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung beantragen, wenn im vorigen Kalenderhalbjahr keine Ver- sammlungen durchgeführt wurden. Zwei Wochen nach Eingang des Antrags muss eine entsprechende Versammlung stattfinden. WICHTIG Der Betriebsrat beschließt in einer ordnungsgemäßen Sitzung die Einberufung einer Betriebsversammlung. Der Betriebsrat bestimmt die Tagesordnung für die Betriebsversammlung unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs eingegangenen Anträge, soweit diese die ordnungsgemäße Abwicklung der Betriebsversammlung nicht gefährden. Einmal im Kalenderjahr muss der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einen Bericht über folgende Punkte abgeben: die wirtschaftliche Lage, das Personal- und Sozialwesen, die Entwicklung des Betriebs, den betrieblichen Umweltschutz, den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb, die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer. Den Teilnehmern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Themen der Betriebsversammlung zu äußern. WICHTIG Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten, § 44 Abs. 1 BetrVG. 19 Betriebsversammlung Teilnehmer und Themen 20 Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Sie haben ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern. Auch der Betriebsrat kann die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten grundsätzlich nicht verhindern. Lehnt der Betriebsrat die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters ab, so handelt er pflichtwidrig und läuft Gefahr, eine grobe Pflichtverletzung zu begehen. Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen haben kein eigenständiges Teilnahmerecht. Sie können vom Arbeitgeber nur beratend hinzugezogen werden. Der Betriebsratsvorsitzende als Leiter der Versammlung kann diesem aber das Wort erteilen, soweit es ihm sachdienlich erscheint. In den Versammlungen können neben betrieblichen Themen u.a. nach § 45 Abs. 1 BetrVG folgende Themen behandelt werden: tarifpolitische, sozialpolitische, wirtschaftliche Themen Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Des Weiteren hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dazu Stellung beziehen. Themen der Betriebsversammlung dürfen den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs nicht beeinträchtigen. Parteipolitische Betätigungen, egal durch wen, sind vom Betriebsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter sofort zu unterbinden. Dies gilt auch, wenn Teilnehmer beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen tätigen. Der Betriebsratsvorsitzende hat auf den Zugangswegen und in den Versammlungen das Hausrecht im Sinne eines Ordnungsrechts. Stört jemand die Versammlung nachhaltig oder sollen unzulässige Themen erörtert werden, die mit der Betriebsversammlung nichts zu tun haben, kann der Betriebsratsvorsitzende nicht nur das Wort entziehen, sondern ggf. den Störer der Versammlung verweisen. WICHTIG Hat der Betriebsrat rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung geladen, darf der Arbeitgeber nicht zu einer „Gegenveranstaltung“ laden. Als Gegenveranstaltung darf eine Veranstaltung angesehen werden, die zeitnah und themenidentisch stattfindet, vgl. ArbG Offenbach, 16.06.2000, 2 BVGa 26/00. Betriebsversammlung Praxis-Tipp Folgende „Standardtagesordnung“ kann z.B. für Betriebs- und Abteilungsversammlungen empfohlen werden: Thema 1 Thema 2 Thema 3 Thema 4 Thema 5 Begrüßung und Eröffnung Tätigkeitsbericht des Betriebsrats Referat Geschäftsleitung Referat Gewerkschaft Vorstellung der Betriebsvereinbarung über xyz Thema 6 Sonstiges Nach jedem Tagesordnungspunkt ist den Teilnehmern ausreichend Möglichkeit zur Diskussion zu geben. Stellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss. Antragsberechtigt ist jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer oder der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitnehmer des Betriebs. Eine besondere Form der Beschlussfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Betriebsversammlung kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen, kündigen oder aufheben. Die Beschlüsse können Anregungen oder Arbeitsaufträge an den Betriebsrat enthalten. Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden. Er hat die Beschlüsse jedoch sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob sie die ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren. ACHTUNG Sind die Beschlüsse berechtigt und folgt der Betriebsrat ihnen nicht, so kann hier eine grobe Pflichtverletzung vorliegen. Tonbandaufnahmen oder Filmaufnahmen sind in der Regel nur mit Zustimmung der Teilnehmenden zulässig und müssen vorher bekanntgegeben werden. Der jeweilige Redner kann verlangen, dass sein Beitrag nicht aufgezeichnet wird. TIPP: Empfehlenswert ist die Anfertigung einer Niederschrift gem. § 34 BetrVG, in der evtl. von der Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse festgehalten werden. 21 Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Zweck 22 Eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG stellt eine betriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, als Vertreter der Belegschaft, dar. Sie ist ein eigenes Rechtsinstrument der Betriebsverfassung. Wegen ihrer Normwirkung ist sie somit das wichtigste Regelungsinstrument der Betriebsparteien, vgl. Fitting § 77, Rn. 11, 27. Auflage. Die Betriebsvereinbarung ist das Gesetz des Betriebs, welches durch schriftliche Vereinbarung der Organe der Betriebsverfassung geschaffen wurde, siehe Fitting § 77, Rn. 12, 27. Auflage. Man spricht in diesen Fällen von Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, in denen der Spruch einer Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann. Bei Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, können die Betriebspartner freiwillige Betriebsvereinbarungen gemäß § 88 BetrVG abschließen. Dies kann nur in beiderseitigem Einvernehmen geschehen und ist nicht gegenüber dem anderen Betriebspartner erzwingbar. Abschluss und Form Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen, § 77 Abs. 2 BetrVG. Beide Betriebspartner müssen die Betriebsvereinbarung unterschreiben. Für den Betriebsrat übernimmt dies der Betriebsratsvorsitzende. Kommt die Betriebsvereinbarung durch Spruch der Einigungsstelle zustande, wird sie vom Einigungsstellenvorsitzenden unterzeichnet, § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zu veröffentlichen, z.B. durch Aushang am schwarzen Brett. Inhalt Der Inhalt von Betriebsvereinbarungen erstreckt sich über die Angelegenheiten, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Dies sind insbesondere Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, aber auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Sachverhalte. Der Inhalt von freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG erstreckt sich auf folgende Bereiche: zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen, Errichtung von Sozialeinrichtungen, Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung. Betriebsvereinbarung In folgenden Fällen kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder gegebenenfalls über die Einigungsstelle erzwungen werden: Vereinbarungen über Zeit und Ort von Betriebsratssprechstunden nach § 39 Abs. 1 BetrVG, Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung, § 69 Satz 2 und 3 BetrVG, bzgl. der Mitgliederzahl von Gesamt- oder Konzernbetriebsrat und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, §§ 47 Abs. 5 und 6, 55 Abs. 4, 72 Abs. 5 und 6 BetrVG, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG, Maßnahmen für Arbeits- und Gesundheitsschutz, § 91 BetrVG, Personalfragebogen und allgemeine Beurteilungsgrundsätze, § 94 BetrVG, personelle Auswahlrichtlinien, § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, §§ 97 und 98 Abs. 1 und 4 BetrVG, Aufstellung eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 und 4 BetrVG, sofern nicht § 112a BetrVG zur Anwendung kommt. Darüber hinaus gibt es weitere nach dem Betriebsverfassungsgesetz zulässige Regelungstatbestände für freiwillige Betriebsvereinbarungen. Regelungssperre „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Vereinbarungen ausdrücklich zulässt.“ Aufgrund einer Betriebsvereinbarung dürfen Tarifverträge nicht übernommen werden (dynamische Blankettverweisung). Die Sperrwirkung setzt bereits ein, wenn sie für einen Betrieb (erstmalig) tariflich geregelt ist. Sie hängt auch nicht davon ab, ob ein Arbeitgeber tarifgebunden ist, vgl. Fitting § 77, Rn. 75, 27. Auflage. Dies gilt auch für die „Tarifüblichkeit“. Diese liegt bereits dann vor, wenn es sich um einen Regelungsgegenstand handelt, der für einen räumlichen (Tarifbezirk) oder fachlichen (Branche) Geltungsbereich üblicherweise geregelt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Durch die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG werden nicht nur abweichende (schlechtere), sondern auch ergänzende Regelungen ausgeschlossen. TIPP: Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Tarifvertrag „ausdrückliche Öffnungsklauseln“ enthält. Dies ist der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien den Betriebspartnern eindeutig die Möglichkeit einräumen, unter bestimmten Voraussetzungen von einer tarifvertraglichen Regelung abzuweichen. 23 Betriebsvereinbarung Geltungsbereich 24 Eine Betriebsvereinbarung gilt nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nach Abschluss der Betriebsvereinbarung in den Betrieb eintreten. Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 BetrVG (leitende Angestellte) werden von deren Regelungen nicht erfasst. Befristung Ist eine Betriebsvereinbarung zeitlich befristet, endet sie mit Ablauf der Zeit, für die sie abgeschlossen wurde. Ist eine Betriebsvereinbarung an die Erfüllung eines Zwecks gebunden, endet sie mit Zweckerreichung, die optimalerweise eindeutig vereinbart ist. Ablösung Ende der Amtszeit des BR Eine Betriebsvereinbarung kann enden, wenn eine neue, denselben Regelungsinhalt betreffende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. Zweckmäßigerweise wird dies vereinbart. Endet die Amtszeit eines Betriebsrats, gilt die Betriebsvereinbarung weiter. Wird kein neuer Betriebsrat gewählt, gilt dies ebenso. Will sich der Arbeitgeber von den Verpflichtungen einer Betriebsvereinbarung lösen, hat er dies allen (betroffenen) Arbeitnehmern des Betriebs gegenüber zu erklären. Beratungsgespräche des Betriebsrats Beratungsgespräche des Betriebsrats Beratungsgespräche bieten Ihnen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen über Ihnen noch nicht bekannte betriebliche Vorgänge und Zustände zu erhalten, auf die Sie dann entsprechend reagieren können. Der Grund für ein Beratungsgespräch ist in der Regel ein Problem, das von dem Ratsuchenden nicht allein aus der Welt geschafft werden kann. Das Ziel des Gesprächs ist es, gemeinsam eine Lösung zu finden. Möglich ist auch die „Hilfe zur Selbsthilfe“. So kann z.B. die betroffene Person durch entsprechende Unterstützung Teile des Problems selbst bewältigen. WICHTIG Agieren Sie nicht für, sondern mit dem Ratsuchenden! Übernehmen Sie als Betriebsrat nur einen Teil der Aufgaben, so dass die betroffene Person selbst aktiv an der Problemlösung beteiligt wird! Grundsätze für einen erfolgreichen Beratungsverlauf Stellen Sie nur Verständnisfragen. Machen Sie sich viele Notizen und gliedern Sie Beteiligte und Problem. Warten Sie noch mit Ihrer Bewertung. Lassen Sie sich erst den kompletten Sachverhalt schildern und erfragen Sie die Auffassungen. Legen Sie Absichten und Ziele fest. Was hat welche Auswirkungen und wie würde der Arbeitgeber reagieren? Legen Sie die kurz- und mittelfristigen Ziele gemeinsam mit dem Ratsuchenden fest. Vereinbaren Sie Ihre nächsten Schritte. Handeln Sie die erkannten Probleme nacheinander ab. Schätzen Sie in diesem Zuge auch gleich die Realisierungschancen der einzelnen Schritte ein. Vergeben Sie Prioritäten – was muss zuerst erledigt werden und wer kümmert sich darum? Lassen Sie den Ratsuchenden einzelne Aufgaben erledigen. Wenn er nicht dazu in der Lage ist, muss der Betriebsrat stellvertretend tätig werden. Fixieren Sie Ihren Plan schriftlich. Heben Sie die realisierbaren kleinen Schritte positiv hervor und legen Sie die Termine für die nächsten Maßnahmen fest. Klären Sie auch, wann Sie sich gegenseitig über die Ergebnisse informieren. 25 Beratungsgespräche des Betriebsrats Was tun, wenn die Ergebnisse trotz langer Gespräche ausbleiben? 26 Damit das nicht passiert, ist es empfehlenswert, die Termine für die nächsten Aktionen und den Austausch der Ergebnisse bereits bei Abschluss des ersten Gespräches festzuhalten. Oft werden neue Aspekte sichtbar, die es zu berücksichtigen gilt, oder das BR-Gremium sieht einen Sachverhalt anders als das beratende Betriebsratsmitglied. TIPP: Beurteilen Sie das Beratungsgespräch im Nachhinein, um deutlich werden zu lassen, ob die Vorgehensweise effektiv war. Diese Fragen helfen Ihnen dabei: Wodurch entstand der Gesprächsbedarf? Was verlief in dem Gespräch positiv, was negativ? Was kann in Zukunft besser gemacht werden? Wenn Beschäftigte sich nicht selbst helfen können Beschäftigte suchen in der Regel einen Betriebsrat ihres Vertrauens auf, da dieser über fundierte Kenntnisse zu Gesetzen, Tarifen und betrieblichen Vereinbarungen verfügt. So kann der Betriebsrat eine objektive Einschätzung der Situation treffen und weitere notwendige Schritte oder Ansätze zur Lösung des Problems empfehlen und einleiten. Je nach Umstand kann der Betriebsrat die Notwendigkeit abwägen, ob ein Anwalt oder die Gewerkschaft zur Lösung eines Problems hinzugezogen werden sollte. Klären Sie, ob der Ratsuchende eine Rechtsschutzversicherung inklusive Arbeits- und Sozialrecht hat oder Mitglied bei der Gewerkschaft ist und diese den Rechtsschutz übernimmt. Der Betriebsrat sollte den Anwalt bzw. den Rechtsschutzsekretär unterstützen, indem er klärt, welche betrieblichen und persönlichen Hintergründe bestehen sowie welche Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen tangiert sind. TIPP: Der Betriebsrat sollte mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens (Fachanwalt für Arbeitsrecht) oder mehreren Anwälten für unterschiedliche Themenbereiche zusammenarbeiten und stets deren Blankovollmachten vorrätig haben, damit der Ratsuchende sofort unterschreiben kann. Wichtige Tipps Wichtige Tipps für Betriebsratsvorsitzende Terminplanung Erfassen Sie wiederkehrende Termine des Betriebsrats und teilen Sie diese dem Arbeitgeber und anderen Personen und Institutionen mit. So müssen Sie diese nicht ständig darüber informieren und können sich auch selbst frühzeitig darauf einstellen. Natürlich müssen bei Änderungen gesonderte Schreiben verfasst werden. Urlaubsplanung Erstellen Sie zum Jahresanfang einen Urlaubsplan. So können Sie frühzeitig die Einladung von Ersatzmitgliedern planen und den Arbeitgeber auf den Einsatz der Nachrücker vorbereiten. Und auch die Ersatzmitglieder haben ausreichend Zeit, sich auf diese Termine einzustellen. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist so sichergestellt. Vertretungsregelung Vereinbaren Sie einen Ansprechpartner für Ihre Abwesenheit und veröffentlichen Sie diesen frühzeitig. Auch im umgekehrten Fall, also wenn der Arbeitgeber Urlaub hat bzw. nicht anwesend sein kann, ist das sinnvoll. Anrufbeantworter Auch als Betriebsratsvorsitzender können Sie sich nicht ständig in Ihrem Büro aufhalten. Deshalb empfiehlt sich die Benutzung eines Anrufbeantworters. Dieser muss täglich abgehört werden, damit die eingehenden Informationen zügig bearbeitet werden können. Bei längeren Abwesenheitszeiten wie z.B. Urlaub empfiehlt es sich, diese Aufgabe an Ihre Vertretung zu übergeben. Wichtig hierbei ist, dass auch während der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden der Anrufbeantworter täglich abgehört wird. Schutz der Post an den Betriebsrat Der Arbeitgeber darf Post, die mit Zusätzen wie „An den Betriebsrat“ versehen ist, nicht öffnen oder öffnen lassen – auch wenn in der Adresse der Firmenname genannt ist. Notfalls kann der Betriebsrat diesen Anspruch durch eine einstweilige Verfügung oder im Beschlussverfahren durchsetzen. Für die ausgehende Post muss der Betriebsrat Briefmarken zur Verfügung gestellt bekommen, da unfrankierte Briefe geöffnet werden könnten oder notiert werden könnte, an wen der Betriebsrat im Einzelfall schreibt. Eingangsstempel Versehen Sie eingehende Sendungen unbedingt mit einem Eingangsstempel und dem Tagesdatum, da dies in Streitfällen wie z.B. Kündigungen als Nachweis bei einzuhaltenden Fristen gilt. Wiedervorlagemappe Gliedern Sie Ihre Wiedervorlagemappe in Tag und Monat, um diese als tägliches Nachschlagewerk zu nutzen. Diese Mappen eignen sich hervorragend dazu, kurz-, mittel- und langfristige Angelegenheiten im Auge zu behalten, und unterstützt Sie bei der Einhaltung von Terminen und Fristen. 27 Wichtige Tipps 28 Gesprächsnotiz Erstellen Sie über jedes Gespräch eine Notiz, damit wichtige Informationen nicht verloren gehen oder vergessen werden. Aktennotiz Mündliche Regelungsabsprachen, die mit der Geschäftsleitung oder anderen Arbeitgebervertretern getroffen wurden, sollten mit Hilfe einer Aktennotiz schriftlich fixiert werden. Es empfiehlt sich, diese Schriftstücke direkt im Anschluss – wie eine Betriebsvereinbarung – von beiden Gesprächspartnern unterschreiben zu lassen, weil die Schriftstücke sonst unverbindlich bleiben! Gespräche mit dem Arbeitgeber nie allein führen Manchmal erbitten Arbeitgeber ein kurzfristiges Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden. Ziehen Sie in diesen Fällen stets einen zweiten Betriebsratskollegen hinzu! Dann haben Sie einerseits einen Zeugen und andererseits kann das Gespräch später genauer wiedergegeben werden. Visualisierung Für ihre Aktenansammlungen sind Betriebsratsbüros berühmt. Da kann es einem schon einmal schwerfallen, alle Veränderungen im Blick zu behalten. Hier empfiehlt sich der Einsatz einer sogenannten Stellenplantafel. Auf einen Blick können Bereiche, Gruppen und Personen wiedergegeben und so Veränderungen besser sichtbar gemacht werden. Entspanntes Arbeiten statt schneller Auskünfte Oft möchte jemand „mal eben schnell“ etwas wissen. Verzichten Sie darauf, Antworten zwischen „Tür und Angel“ zu geben, und sagen Sie lieber einmal zu oft „Ich weiß es nicht genau, werde mich aber informieren und mich dann melden“. Bitten Sie den Fragesteller um eine kurze schriftliche Mitteilung oder einen Anruf, damit der Sachverhalt zutreffend erfasst und beantwortet werden kann. Entlastung durch Gremien Der Betriebsrat muss nicht alles alleine machen, sondern kann sich von verschiedenen Gremien unterstützen lassen. Diese sind entweder bereits im Betrieb vorhanden oder können gebildet werden: Jugend- und Auszubildendenvertretung Schwerbehindertenvertretung Arbeitssicherheitsausschuss Datenschutzbeauftragter etc. Zudem gibt es außerbetriebliche Einrichtungen wie Behörden, Gewerkschaften, Sachverständige und Rechtsanwälte, die den Betriebsrat ebenfalls unterstützen können. Wichtige Tipps Beschlussverfahren Immer wieder werden die Rechte der Betriebsräte von Arbeitgebern umgangen oder missachtet. Will der Betriebsrat seine Glaubwürdigkeit und Entschlossenheit erhalten, muss er seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen – notfalls nicht nur mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens, wobei diese oft schon ausreicht. Wenn nicht, sollte sich der Betriebsrat nicht scheuen, seine Rechte tatsächlich einmal gerichtlich durchzusetzen. Kontaktpflege schafft Vertrauen Die direkte Kontaktpflege zwischen jedem einzelnen Betriebsratsmitglied und den Kollegen ist unerlässlich! Einfach mal zwischendurch nachfragen, wie es geht, und sich die Sorgen der Kollegen anhören und dabei jeden Kollegen wichtig und ernst nehmen – das schafft Vertrauen! Denn je stärker die Legitimation des Betriebsrats ist, desto wirkungsvoller kann er die Interessen der Belegschaft wahrnehmen. Das Logo des Betriebsrats Damit jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter die Informationen und Schreiben des Betriebsrats sofort erkennen, empfiehlt sich der Gebrauch eines einheitlichen BR-Logos auf dem Betriebsratsbriefpapier. Wichtig ist dabei, dass sich dieses Logo von dem des Betriebs optisch unterscheidet, damit die Wiedererkennung gewährleistet ist. Präsenz zeigen mit der Betriebsratsinfo Der Betriebsrat schafft Vertrauen, indem er präsent ist. Besonders gut geht das mit der Betriebsratsinfo, einem Infoblatt, in dem er mitteilt, an welchen Aufgaben er arbeitet und welche Situationen er für die Belegschaft verbessern möchte. Auch die Ergebnisse seiner Arbeit sollte der Betriebsrat kommunizieren. Es bietet sich an, z.B. den Wortlaut von Betriebsvereinbarungen auf diesem Weg der Belegschaft mitzuteilen. So kann der Betriebsrat seine Arbeit auch außerhalb der regelmäßigen Betriebsversammlungen transparent machen. Dadurch werden für gewöhnlich auch mehr Rückmeldungen und Fragen zu neuen oder ungelösten Themen ausgelöst, die dem Betriebsrat helfen können. Me i n e Nu m m e r b emi F ra g e n z u h uc r p s n a s g n u Sch u l 20 7 9 9 8 5 1 8 0 ! 29 Einigungsstelle Einigungsstelle Bildung einer Einigungsstelle 30 Nach § 76 Abs. 1 BetrVG kann zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden. Durch eine freiwillige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ist die Bildung einer ständigen Einigungsstelle möglich. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zusammenar- beiten. § 74 Abs. 1 und 2 BetrVG ist die ergänzende Vorschrift. Beide haben mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Meinungsverschiedenheiten beizulegen. Da Maßnahmen eines „innerbetrieblichen Arbeitskampfes“ beiden Betriebspartnern untersagt sind, § 74 Abs. 2 BetrVG, gibt es die Möglichkeit, erzwingbare und freiwillige Einigungsstellenverfahren durchzuführen, § 76 Abs. 5 und 6 BetrVG. Freiwilliges Einigungsstellenverfahren Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren kann, in allen im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats liegenden Angelegenheiten, durchgeführt werden, in denen das BetrVG keine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie wird errichtet, wenn beide Betriebspartner damit einverstanden sind und dies gemeinsam beantragen. Haben sich beide Seiten im Voraus dem Spruch der Einigungsstelle unterworfen oder ihn nachträglich angenommen, so ersetzt er die Einigung zwischen den Betriebsparteien. Erzwingbares Einigungsstellenverfahren In folgenden Fällen ist nur der Arbeitgeber antragsberechtigt: Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern, § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG JAV; Nichtbeachtung der betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. zeitlicher Lage der Schulungsveranstaltung, § 65 Abs. 1 BetrVG völlige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG Auswahlrichtlinien, § 95 Abs. 1 BetrVG Im folgenden Fall ist nur der Betriebsrat antragsberechtigt: Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer, § 85 Abs. 2 BetrVG In folgenden Fällen genügt der Antrag eines der Betriebspartner: Mitbestimmung bei Personalfragebogen, Formulararbeitsverträgen und Beurteilungsgrundsätzen, § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG Mitbestimmung bei Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG, § 112 Abs. 4 BetrVG Einigungsstelle Erweiterung der Zuständigkeit Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, § 102 Abs. 6 BetrVG. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats, so kann die Einigungsstelle entscheiden, vgl. Schaub, ArbRHandbuch, § 232, Rn. 16, 9. Auflage. 31 Besonderheit Soll ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vereinbart werden, kann ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden, was die Errichtung und Tätigkeit der Einigungsstelle betrifft. Allerdings ist eine von der Einigungsstelle getroffene Entscheidung nur verbindlich, wenn sich beide Betriebspartner im Voraus oder nachträglich der Entscheidung unterworfen haben, vgl. Fitting § 76, Rn. 132, 27. Auflage. Errichtung einer Einigungsstelle Wird die Einigungsstelle auf Antrag tätig, erfolgt die Anrufung durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat, § 76 Abs. 5 BetrVG. Ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, so ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich. Die anrufende Seite (Betriebsrat oder Arbeitgeber) schlägt den unparteiischen Vorsitzenden vor. Dies sind in der Regel Personen, die nicht dem Betrieb angehören und kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb haben. In der Praxis sind dies meist Arbeitsrichter. Die anrufende Seite schlägt die Anzahl der Beisitzer vor und benennt die Beisitzer der eigenen Seite (interne, BR-Mitglieder und/oder externe, z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaftssekretär). Die Gegnerseite benennt ihre Beisitzer. Eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den unparteiischen Vorsitzenden sowie über die Anzahl der Beisitzer ist notwendig. Erfolgt keine Einigung – Entscheidung durch das Arbeitsgericht, § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG. Einigungsstelle Einigungsstellenverfahren 32 Der Vorsitzende leitet die Einigungsstelle. Im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Beratung ist die anrufende Partei beweisführungspflichtig. In vielen Fällen kommt es nach der Sitzung der Einigungsstelle zu einer Einigung, die durch eine Betriebsvereinbarung schriftlich niedergelegt wird und somit das Einigungsstellenverfahren beendet. Andernfalls muss eine Entscheidung im Rahmen eines „Spruches“ der Einigungsstelle gefunden werden. Kommt im ersten Abstimmungsgang (ohne Beteiligung des Vorsitzenden) keine Mehrheit zustande, hat der Vorsitzende bei einer weiteren Beschlussfassung das Stimmrecht. Der Beschluss (Spruch) der Einigungsstelle ist schriftlich niederzulegen und den Betriebsparteien unverzüglich zuzuleiten. Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen, z.B. Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle. Bis zu einer evtl. Aufhebung des Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht ist der Spruch der Einigungsstelle durchzuführen, ggf. per einstweiliger Verfügung, (LAG Berlin, 06.12.1984 4 TaBV 2/84). Kosten Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden und der externen Beisitzer regelt § 76a Abs. 3 BetrVG. Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt sich entweder nach vertraglicher Absprache mit dem Arbeitgeber oder, falls diese fehlt, nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB. Bemessungskriterien sind u.a. erforderlicher Zeit- aufwand, Schwierigkeit der Streitigkeit und Verdienstausfall, vgl. Fitting § 76a, Rn. 19, 27. Auflage. Die Vergütung der externen Beisitzer ist niedriger zu bemessen, in der Regel 70 % der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden, vgl. Fitting § 76a, Rn. 25, 27. Auflage. WICHTIG Die Kostenübernahme nach § 76a BetrVG trifft ausschließlich den Arbeitgeber, unabhängig vom Verhandlungsergebnis. Die innerbetrieblichen Beisitzer, z.B. Betriebsratsmitglieder, erhalten keine Vergütung, sind aber nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für Sitzungszeiten außerhalb der Arbeitszeit. Fallen Fahrt- und Übernachtungskosten an, sind diese ebenfalls zu erstatten. Unterlassungsanspruch des BR Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Zweck Die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ist ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten gegenüber dem Betriebsrat. Des Weiteren kann ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestehen, wenn der Arbeitgeber z.B. eine Betriebsvereinbarung nicht durchführt oder gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt. Hat der Arbeitgeber eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG begangen, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, den Arbeitgeber zu verpflichten: eine Handlung vorzunehmen, z.B. Unterrichtung des Betriebsrats, die Vornahme einer Handlung zu dulden, eine Handlung zu unterlassen, z.B. Nichtdurchführung einer Betriebsvereinbarung. Erforderlich ist, dass der Verstoß des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten objektiv erheblich war und damit zu rechnen ist, dass sich solch ein Verstoß in Zukunft wiederholen kann. Dabei gilt die bewusste Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats durch bereits gezeigtes Arbeitgeberverhalten, vgl. Münch ArbR, Matthes § 329, Rn. 8, 2. Auflage. TIPP: Der Betriebsrat kann z.B. beim Arbeitsgericht beantragen, es dem Arbeitgeber zu untersagen, einseitig Überstunden anzuordnen, solange das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ausnahmen gelten in der Regel für Eil- und Notfälle. Unterlassungsanspruch auch ohne grobe Pflichtverletzung Das BAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat auch ohne grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bzgl. einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme (§ 87 BetrVG) des Arbeitgebers zusteht, vgl. Münch ArbR, Matthes § 329, Rn. 18 ff., 2. Auflage. TIPP: Die Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kann der Betriebsrat auch im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen, vgl. Fitting § 23, Rn. 109, 27. Auflage. 33 Unterlassungsanspruch des BR Verfahren 34 Hat der Arbeitgeber eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG begangen, kann auf Antrag des Betriebsrats das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, aufgeben, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Ist dem Arbeitgeber z.B. eine Handlung untersagt und ein Ordnungsgeld angedroht worden und handelt er zuwider, kann auf Antrag des Betriebsrats das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilen. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt EUR 10.000,-. Hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats den Arbeitgeber verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen, und führt dieser die Handlung nicht durch, so ist er nach Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Zwangsgeld zur Vornahme der Handlung anzuhalten, vgl. Fitting § 23, Rn. 90 ff., 27. Auflage. Auch hier beträgt das Höchstmaß EUR 10.000,-. Eine vorherige Androhung eines Zwangsgeldes ist im Gegensatz zum Ordnungsgeld nicht notwendig. Praxis-Tipp zum Thema Unterlassungsanspruch Anträge nach § 23 Abs. 3 BetrVG müssen vom Betriebsrat detailliert gestellt werden. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Der Antrag des Betriebsrats muss bestimmt und in sich begründet sein. Pflichtverletzungen müssen genau beschrieben sein und Ansprüche des Betriebsrats zutreffend und beweisbar formuliert werden. Der Zweck des § 23 Abs. 3 BetrVG ist es, gesetzmäßiges Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sicherzustellen, siehe Fitting § 23, Rn. 51, 27. Auflage. Handlungsmöglichkeiten des BR Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Blockadeverhalten des Arbeitgebers Durch Klagen und Anzeigen kann ein nachhaltig widerspenstiger Arbeitgeber dazu veranlasst werden, die Rechte des Betriebsrats korrekt zu bedienen. Möglich ist dies durch das klassische Mittel der Klage des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertre- tenen Gewerkschaft. Ein solches Beschlussverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Arbeitgeber in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstößt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 23 Abs. 3 BetrVG. Erst Belege sammeln und dann klagen Wenn es um die Bewertung der groben Pflichtverletzung von Arbeitgebern geht, sind manche Arbeitsgerichte sehr zurückhaltend. Deshalb ist der Betriebsrat gut beraten, eine Strategie zu entwickeln und Beweise zu sammeln. Als Beweise gelten z.B. Schreiben, in denen der Arbeitgeber wiederholt aufgefordert wird, etwas vorzunehmen oder zu unterlassen. Oft hat es sich als nützlich erwiesen, den Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum immer wieder aufzufordern oder zu ermahnen, um wirklich belegen zu können, dass hier keine Einzelhandlungen, sondern andauernde Pflichtverstöße vorliegen. Am besten verfolgt der Betriebsrat diese Strategie und das Beschlussverfahren mit einem ihm vertrauten Rechtsanwalt, um Fehler zu vermeiden. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für den Anwalt gemäß § 40 BetrVG. WICHTIG Bewahren Sie die Kopien dieser Schreiben, die als Beweise dienen, sicher auf, wenn Sie sich auf mehrere, nicht miteinander verbundene Vorgänge beziehen! Anonyme Anzeigen sind möglich Wenn eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 121 BetrVG vorliegt, können Unternehmer oder Geschäftsführer angezeigt und bestraft werden. Die Anzeige kann bei dem jeweiligen Arbeits- und Sozialministerium oder -senator von jedermann erstattet werden und ist danach von Amts wegen zu bearbeiten, ähnlich wie bei einer Strafanzeige. Eine hinreichende Beschreibung der vorsätzlich begangenen Verstöße gegen einen in § 121 BetrVG genannten Unterrichtungs-Paragraphen ist Voraussetzung dafür. Das heißt, wenn die in § 121 BetrVG genannten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten gar nicht, unvollständig, verspätet oder wahrheitswidrig erfüllt werden. Erfolgen kann die Anzeige durch jedermann, also durch den Betriebsrat, einen Arbeitnehmer, die Gewerkschaft oder auch anonym. Selbstverständlich sollte das nicht leichtfertig geschehen, sondern unter Mitteilung von Fakten und Vorgängen, damit die ermittelnden Behördenmitarbeiter genügend in der Hand haben, um von Amts wegen tätig werden zu können. 35 Software BETRIEBSRATGEBER Die Software BETRIEBSRATGEBER Arbeitshilfe für die tägliche BR-Arbeit 36 D ie p e r fe k te ic h! S o ft wa r e fü r m Die leicht zu bedienende Software* für Ihre tägliche Betriebsratsarbeit beinhaltet: Hilfe für neu gewählte Betriebsräte Über 500 Musterbriefe Hier finden Sie viele Anregungen und Tipps Brief auswählen, anpassen und ausdrucken Die wichtigsten Gesetze Über 100 Praxis-Tipps Essenziell für Ihre Betriebsratsarbeit Betriebsratswissen von A-Z Über 170 Checklisten Recht auf Fortbildung Auswählen, bearbeiten und verwenden Alle Infos zum Schulungsanspruch Jetzt sofort herunterladen unter www.betriebsratgeber.de Oder rufen Sie uns an unter: 08158 99720 * Bei dieser Software handelt es sich um Shareware, die Sie 10-mal kostenlos testen können. Möchten Sie danach die Software BETRIEBSRATGEBER dauerhaft nutzen, fällt eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von 139,- € zzgl. MwSt. an. Diese Kosten sind, wie auch Ausgaben für Fachliteratur, nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Zur Freischaltung und uneingeschränkten Nutzung erhalten Sie von der W.A.F. eine Lizenznummer. Sachverständige für den BR Sachverständige für den Betriebsrat Nennen Sie uns Ihr Problem und wir nehmen für Sie den Kontakt zu einem Sachverständigen auf. D i e Ve r m it f ü r S i e ko t l u n g i s t s t e n l o s! 37 Um dem Betriebsrat die Durchführung seiner Aufgaben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Ihnen als Betriebsrat in § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht eingeräumt, Sachverständige hinzuzuziehen. Bei der Frage, ob die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein Ermessensspielraum zu, der vom Arbeitsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Nähere Informationen: www.waf-seminar.de/sachverstaendige Liegt die Erforderlichkeit vor, besteht Anspruch auf Einschaltung des Sachverständigen. Dies kann auch ein Rechtsanwalt sein. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, kann seine Zustimmung vom Arbeitsgericht, auf Antrag des Betriebsrats, ersetzt werden. Das Einschalten von Sachverständigen durch den Betriebsrat kommt vor allem bei schwierigen Materien in Betracht. Beispiel: Arbeitszeitregelungen im Krankenhaus oder im Pflegeheim Analyse der Geschäftsberichte Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan Mobbing n Sie e t a r e b r i W ! zu gerne t k a t n o K e Ne h m e n Si0 8 1 5 8 9 9 7 2 0 u n s a uf : a r. d e n i m e s f a mail@w R atgeber Das gibt’s extra für Sie als W.A.F. Kunden Buchen Sie Ihr Seminar – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers Ihre Seminaranmeldung und Hotelbuchung sind bei der W.A.F. auch ohne Unterschrift Ihres Arbeitgebers gültig. Wir benötigen keine Kostenübernahme vom Arbeitgeber – die Unterschrift des Betriebsrats reicht aus. Überlassen Sie uns die Abrechnung Als Betriebsrat brauchen Sie bei den W.A.F. Seminaren nicht privat in Vorleistung zu gehen und auch keinen Vorschuss beim Arbeitgeber zu beantragen. Die Seminargebühren und die Hotelkosten rechnen wir direkt mit Ihrem Arbeitgeber ab. 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