Arbeits- und Gesundheitsschutz: Grundlagen für die
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Arbeits- und Gesundheitsschutz: Grundlagen für die
IG BCE BR-Stichworte 16 Arbeits- und Gesundheitsschutz: Grundlagen für die betriebliche Mitbestimmung Die »IG BCE BR-Stichworte« behandeln wichtige Themen der praktischen Betriebsratsarbeit. Die Texte sind verständlich geschrieben und ermöglichen mit Hilfe von Checklisten, Formularen, Musterschreiben und Beispielen ein direktes Umsetzen der Sachverhalte und Empfehlungen. Arbeits- und Gesundheitsschutz Die Autoren: Dr. Ulrich Faber, Rechtsanwalt in Bochum (Uli-Faber@t-online.de). Rolf Satzer, Dipl. Psychologe in Köln (www.rolf-satzer-fbu.net). Dr. Ulrich Faber Rolf Satzer An dieser Stelle setzt der Leitfaden an. Er will Betriebsräte und andere betriebliche Akteure dabei unterstützen, im Betrieb Maßnahmen und Programme anzustoßen, zu entwickeln und durchzusetzen. Das Autorenteam verbindet dabei den »arbeitswissenschaftlichen Blick« mit dem »juristischen Blick«. BR-Stichworte 16 Arbeitsbedingungen und Gesundheit werden zu einem immer wichtigeren betriebspolitischen Thema. Die Akzente haben sich dabei in den letzten Jahren deutlich verschoben. Heute nimmt das Thema Gesundheit und psychische Belastung einen immer größeren Stellenwert ein. Erfahrungen mit dem Arbeitsschutzgesetz zeigen, dass gesetzliche Vorschriften allein die Bedingungen in den Betrieben nicht ändern. Es müssen zusätzlich Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen getroffen und organisiert werden. Handlungshilfe für Betriebsräte AiB_Faber_Satzer_IGBCE_Umschlag.indd 1-3 05.02.2016 10:51:20 Impressum Produktnummer: Herausgeber: IG BCE BR-Stichworte 16 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie VB 2, Abt. Mitbestimmung VB 3, Abt. Arbeitspolitik Autoren: Dr. Ulrich Faber und Rolf Satzer Redaktion: Vadim Lenuck, IG BCE Abt. Arbeitspolitik Ausgabe: Februar 2016 Druckvorstufe: Da-TeX Gerd Blumenstein, Leipzig Druck: BWH GmbH Hannover Wir danken Isabel Eder Dr. Axel Esser Hedwig Grabenberger Jan Grüneberg Herbert Schneck Günter Schnelle Dennis Schwetje Rolf Winkel für Ihre Beiträge. Darüber hinaus danken wir Christiane Rose, Katrin Schreiter und Julian Liebner für ihre Unterstützung. www.gute-arbeit.igbce.de AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 2 05.02.2016 11:08:40 3 Vorwort Die betrieblichen und gewerkschaftlichen Interessenvertretungen stehen Tag für Tag vor neuen Herausforderungen, um ihren Aufgaben im Rahmen einer humaneren Gestaltung der Arbeitswelt im Sinne von »Guter Arbeit« gerecht zu werden. Nicht immer sind Basisinformationen zu den aktuellen Themen leicht und direkt zugänglich. Die IG BCE leistet deshalb mit der Broschürenreihe »IG BCE BR-Stichworte« Unterstützung für die wichtigen Aufgaben der Betriebsratsarbeit. Dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz ein zentrales Element guter Betriebsratsarbeit ist, ist unbestritten. Regelmäßig geben Befragungen zu den wichtigsten Themen der Betriebsratsarbeit den hohen Stellenwert des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wieder. Hohe Sicherheitsstandards und zurückgehende Unfallzahlen sind ein Ergebnis dieser wertvollen Arbeit. Hieran gilt es hartnäckig anzuknüpfen, weiterzuarbeiten und gleichzeitig den Blick auf neue, andere Belastungen zu lenken. Gemeinsam mit der IG BCE und ihrem Bildungsträger können diese Herausforderungen gut gemeistert werden. Wir haben bereits vor vielen Jahren das Thema »Gute Arbeit« ins Zentrum unseres Handelns gestellt. Diese Broschüre bietet einen hervorragenden Einstieg in das Thema und beschreibt die rechtlichen und arbeitspolitischen Handlungsmöglichkeiten für die betrieblichen Interessenvertretungen. Sie bietet darüber hinaus eine Reihe von Handlungshilfen und Materialien, die sich für die Umsetzung im Unternehmen eignen. Für fachliche Vertiefungen empfehlen wir die Angebote der Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE mbH. Denn: Ein aktives Handeln der Interessenvertretung ist – nicht nur zu dieser Thematik – wichtig. Hannover, im Februar 2016 Edeltraud Glänzer Stellvertretende Vorsitzende der IG BCE AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 3 Ralf Sikorski Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstands der IG BCE 05.02.2016 11:08:40 4 Vorbemerkung Der Arbeitsschutz im Betrieb ist geregelt durch zahlreiche Verordnungen, deren gemeinsame Grundlage das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet. Dieses Gesetz dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierbei geht es nicht nur um arbeitsbedingte Verletzungen, Berufskrankheiten etc., sondern ausdrücklich auch um psychische Belastungen. Durch das Arbeitsschutzgesetz ergeben sich für den Betriebsrat sehr gute Möglichkeiten, die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte zu nutzen. Diese Rechte ermöglichen es den Betriebsräten, auch selber die Initiative zu ergreifen. Dabei geht es darum, Fragen der Arbeitsabläufe und der -organisation bis hin zu Aspekten der Arbeitszeitgestaltung und der Weiterbildung im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beantworten. Die vorliegende Handlungshilfe erläutert rechtliche Grundlagen, mögliche Vorgehensweisen und Beispiele aus der Praxis. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Ermittlung psychischer Belastungen und Gefährdungsfaktoren. Im Anhang werden erprobte Alternativvorschläge für die Durchführung einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung sowie Leitpunkte für eine Betriebsvereinbarung vorgestellt. Darüber hinaus haben wir Hinweise für die Betriebsrätearbeit aufgenommen zu den Themenfeldern Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM), die wertvolle Hinweise für die Arbeit der Interessenvertretung geben. Die Novellierung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat zu zahlreichen Fragen und Diskussionen geführt. Daher sind die wesentlichen Argumente hier aufgeführt und Eckpunkte für eine wirkungsvolle Betriebsvereinbarung niedergeschrieben. Kaum eine industriepolitische Debatte kommt ohne das Schlagwort »Industrie 4.0« aus. Die arbeitspolitische Diskussion um »Arbeiten 4.0« sowie die veränderten Herausforderungen für Mitbestimmungsfragen können an dieser Stelle nicht abschließend erörtert werden (siehe hierzu »Arbeiten 4.0 – Arbeitspolitik in Zeiten der Digitalisierung« und »Offensive Mitbestimmung. Besser geht’s mit.bestimmt!«). Wir beschränken uns daher auf einen kurzen Abriss, um erste grundsätzliche Fragen für die Mitbestimmung im Kontext der Gestaltung der Arbeitsbedingungen aufzuwerfen. Mehr Informationen unter www.gute-arbeit.igbce.de und www.die-offensive.igbce.de Wir – die Abteilungen Arbeitspolitik und Mitbestimmung – wünschen bei der Umsetzung der Aktivitäten vor Ort viel Erfolg. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 4 05.02.2016 11:08:40 5 Inhalt Vorwort������������������������������������������������������������������� 3 Vorbemerkung������������������������������������������������������������� 4 Abkürzungsverzeichnis������������������������������������������������������ 8 I. Einführung: Betriebliche Problem- und Gestaltungsfelder�������������������� 11 II. Das Thema im Überblick������������������������������������������������ 13 1. Menschengerechte Arbeitsgestaltung als Ziel der Gefährdungsbeurteilung��� 13 2. Grundverständnis zur Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Gefährdungsfaktoren����������������������������������������������� 21 III. Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung������������������������������������������������������� 23 1.Grundlagen������������������������������������������������������� 23 2. Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts und Bedeutung technischer Regelwerke��������������������������������������������� 25 3. Ausübung des Mitbestimmungsrechts ��������������������������������� 28 4. Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts������������������������������ 29 IV. Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen?��������� 30 1. Die Gefährdungsbeurteilung – Voraussetzung zur Durchsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes������������������������������������� 30 1.1 Gefährdungsbeurteilung und kontinuierlicher Verbesserungsprozess (§ 3 Abs. 1 ArbSchG)�������������������������������������������� 32 1.2 Organisation und Planung von Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG)�������������������������������������������� 35 2. Die einzelnen Schritte hin zu Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen������������������������������������������������ 36 2.1 Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten��������������������� 37 2.2 Ermitteln der Gefährdungen�������������������������������������� 51 2.3 Beurteilen der Gefährdungen������������������������������������� 72 2.4 Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen���������������������� 81 2.5 Durchführung der Maßnahmen����������������������������������� 89 2.6 Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen und Dokumentation������ 92 2.7 Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung������������������������� 95 AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 5 05.02.2016 11:08:40 6 Inhalt V.Anhang�������������������������������������������������������������� 96 1. Als Betriebsrat aktiv werden: Initiativen starten�������������������������� 96 1.1 Klare Positionen entwickeln�������������������������������������� 96 1.2 Entwurf einer Vereinbarung oder Eckpunkte einer Vereinbarung entwickeln – Vorgehensweise������������������������������������ 97 2. Erfahrungen mit Einigungsstellen – Durchsetzung von Gefährdungsbeurteilungen���������������������������������������������������� 104 3. Die vorausschauende Gefährdungsbeurteilung��������������������������111 4. Stichwortübersicht über die Inhalte wichtiger Arbeitsschutzverordnungen��� 116 4.1BetrSichV���������������������������������������������������� 116 4.2LärmVibrationsArbSchV���������������������������������������� 116 4.3GefStoffV���������������������������������������������������� 116 4.4BioStoffV���������������������������������������������������� 117 4.5ArbStättV���������������������������������������������������� 117 4.6LasthandhabV������������������������������������������������ 117 4.7BildscharbV�������������������������������������������������� 118 4.8PSA-BV������������������������������������������������������ 118 4.9ArbMedVV��������������������������������������������������� 118 4.10Mutterschutz (MuSchG und MuSchRiV)��������������������������� 119 5. Auszug aus GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation – Gefährdungsfaktoren������������������������������� 119 6. Auszug aus GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung (Anhang) – Merkmalsbereiche und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung������������������������ 122 7. Musterbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung – Allgemeines inklusive Rechtsprechung������������������������������������������ 125 8. Musterbetriebsvereinbarung »Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung inklusive psychische Belastungen«����������������������������������� 141 8.1 Allgemeine Hinweise������������������������������������������� 141 8.2 Muster Ablauf/Prozess����������������������������������������� 142 8.3 Musterbetriebsvereinbarung »Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung«�� 153 9. Psychische Belastungen erkennen, aber wie?! ������������������������� 157 9.1 Was kann der Betriebsrat in eigener Initiative tun?������������������ 157 9.2 Erste Orientierung zur Ermittlung von psychischen Belastungsfaktoren – Der 4-Dimensionen-Indikator��������������������������� 162 10. Neuregelung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen������������������������������������������ 167 10.1Grundsätzliche Anmerkungen zur veränderten arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)�������������������������������� 167 10.2Einstellungsuntersuchungen: Was sagt das Arbeitsrecht dazu?�������� 169 10.3Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge���������������������������������������������������� 172 AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 6 05.02.2016 11:08:40 Inhalt 7 11. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gestalten��������������� 179 11.1 Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates������������ 179 11.2Was kann der Betriebsrat im Einzelnen tun?������������������������ 181 11.3Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung�������������������������� 183 12. Betriebliches Gesundheitsmanagement������������������������������� 188 12.1Erfolgreich managen������������������������������������������� 188 12.2Gestaltungsraster für eine Betriebsvereinbarung�������������������� 193 13. Industrie 4.0 – Neue Handlungsfelder für den Arbeits- und Gesundheitsschutz?!���������������������������������������������� 204 Handlungshilfen��������������������������������������������������������� 215 Literatur���������������������������������������������������������������� 216 Stichwortverzeichnis������������������������������������������������������ 219 AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 7 05.02.2016 11:08:40 8 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift) AiB Anm. Anmerkung Allgemeine Ortskrankenkasse AOK Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV Arbeitsschutzgesetz ArbSchG Arbeitsstättenverordnung ArbStättV ArbZG Arbeitszeitgesetz Arbeitssicherheitsgesetz ASiG Technische Regel für Arbeitsstätten ASR Bundesarbeitsgericht BAG Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BauA Betriebs-Berater (Zeitschrift) BB BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Betriebsverfassungsgesetz BetrVG Berufsgenossenschaft BG Bundesinstitut für Berufsbildung BiBB Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV BioStoffV Biostoffverordnung Berufskrankheiten-Anzeige BK-Anzeige beziehungsweise bzw. circa ca. DB Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV d. h. das heißt DKK Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.), Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Kommentar zum DKKW Betriebsverfassungsgesetz etc. ecetera Europäische Union EU EuGH Europäischer Gerichtshof f./ff. folgende GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Gefahrstoffverordnung GefStoffV GG Grundgesetz AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 8 05.02.2016 11:08:40 Abkürzungsverzeichnis 9 ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber i. S. im Sinne ISO-Norm International Organization for Standardization Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG LärmVibrations- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ArbSchV LasthandhabVLastenhandhabungsverordnung Landesinstitut für Arbeitsgestaltung LIA m. w. N. mit weiteren Nachweisen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz MuSchArbV Mutterschutzgesetz MuSchG Mutterschutzrichtlinienverordnung MuSchRiV n. F. neue Fassung Nummer Nr. NZA Neue Zeitschrift für das Arbeitsrecht o. g. oben genannt Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung OstrV PSA-Benutzungsverordnung PSA-BV Randnummer Rn. Seite S. SGB Sozialgesetzbuch s. o. siehe oben so genannt(e) sog. u. a. unter anderem vergleiche vgl. z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 9 05.02.2016 11:08:40 AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 10 05.02.2016 11:08:41 11 I. Einführung: Betriebliche Problem- und Gestaltungsfelder Sicherheit und Gesundheit sind in der jüngeren Vergangenheit zu einem immer wichtigeren betriebspolitischen Thema geworden. Die Akzente haben sich dabei in den letzten Jahren deutlich verschoben. Stand früher die Arbeitssicherheit und damit die Technik im Zentrum des Interesses, nimmt heute das Thema Gesundheit immer breiteren Raum ein. Psychische Belastungen durch Arbeitsverdichtung, Stress, flexibilisierte Arbeitszeiten, ständige Erreichbarkeit, prekäre Arbeitsformen wie Leiharbeit und befristete Arbeitsverhältnisse oder das Veränderungstempo der globalisierten Arbeitswelt werden immer häufiger als Gefährdung der psychischen wie auch physischen Gesundheit erkannt. Die breit geführte öffentliche Diskussion um »Burnout« und Frühverrentungen belegt, dass es sich um ein Thema handelt, das nicht nur in den Betrieben hohe Beachtung findet. Mittlerweile ist auch der Gesetzgeber aktiv geworden, indem er psychische Belastungen ausdrücklich zum Gegenstand des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gemacht hat.1 Es handelt sich hierbei ausweislich der Gesetzesmaterialien2 um eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage, denn juristisch sind psychische Belastungen bereits seit Inkrafttreten des ArbSchG Gegenstand des zwingend zu beachtenden Arbeitsschutzrechts. Durch die Gesetzesänderung dürften somit die vielfach lähmenden Diskussionen, dass psychisch wirkende Gefährdungen Privatangelegenheit und kein Thema des betrieblichen Arbeitsschutzes sind, endgültig erledigt sein. Ungeklärt bleibt durch die Novellierung des ArbSchG allerdings weiterhin die Frage, was Betriebe konkret gegen gesundheitsgefährdende psychische Belastungen unternehmen können und müssen. Das Gesetz bietet insoweit kaum einen Fingerzeig. Im Gegensatz zur Breite eines Fluchtwegs lassen sich psychische Belastungen nicht mit dem Zollstock messen. Hierzu bedarf es weitergehender Präzisierungen. Ein wichtiger Schritt könnte hier eine Anti-Stress-Verordnung sein, wie sie aus Kreisen der Gewerkschaften3 und von den Ländern im Bundesrat4 gefordert wird. In jedem Fall gilt aber, dass allein gesetzliche Vorschriften die Bedingungen vor Ort in den Betrieben nicht ändern. Es müssen hierzu im Betrieb Arbeits- und Gesund- 1 Vgl. § 4 Nr. 1 n. F. ArbSchG und § 5 Nr. 6 ArbSchG n. F. 2 Vgl. Bundestags-Drucksache 17/12297, S. 67. 3 Vgl. z. B. IG Metall (Hrsg.), Anti-Stress-Verordnung – Eine Initiative der IG Metall, Frankfurt 2012; Fergen, Gute Arbeit 2013, S. 65 ff. 4 Bundesrats-Drucksache 313/13 (Beschluss). AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 11 05.02.2016 11:08:41 12 Einführung: Betriebliche Problem- und Gestaltungsfelder heitsschutzmaßnahmen getroffen und umgesetzt werden. An dieser Stelle setzt der vorliegende Handlungsleitfaden an. Er soll eine Hilfestellung dazu geben, wie Maßnahmen und Programme angestoßen, entwickelt und durchgesetzt werden können. Das Autorenteam, bestehend aus einem Arbeitswissenschaftler und einem Juristen, verbindet dabei zwei Sichtweisen: • Der »arbeitswissenschaftliche Blick« informiert über das Spektrum arbeitsbedingter Gefährdungen, über Methoden zur Analyse und Beurteilung der Arbeitssituation sowie über Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen. Neben den geschilderten neuen Handlungsfeldern wird dabei auch die klassische Arbeitssicherheit zum Thema gemacht, denn es gibt trotz eines bemerkenswerten Rückganges in den letzten Jahrzehnten weiterhin Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.5 Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht sollen vor diesem Hintergrund Anregungen und sachliche Argumentationshilfen für Initiativen gegeben werden. • Der »juristische Blick« soll mit den »Spielregeln« des betrieblichen Arbeitsund Gesundheitsschutzes vertraut machen. Dies ist vor allem wichtig für die Durchsetzungsfähigkeit von Initiativen. Es liegt auf der Hand, dass es im Konfliktfall einen Unterschied macht, ob eine Maßnahme, so sinnvoll sie auch sein mag, auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt werden kann oder nicht. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Betriebsräte, sonstige Interessenvertretungen und betriebliche PraktikerInnen. Anhand exemplarischer Problemlagen werden Initiativen der Interessenvertretung nachgezeichnet. Neben den arbeitsschutzrechtlichen Fragen werden dabei auch die betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen dargestellt, deren Kenntnis unerlässlich für eine effektive Durchsetzung der Ziele der Interessenvertretung ist. Ergänzt wird diese Darstellung durch einen umfangreichen Anhang mit vertiefenden Informationen (z. B. zu den relevanten arbeitswissenschaftlichen Themenfeldern und ihren arbeitsschutzrechtlichen Hintergründen). Sie sollen bei typischen Problemen der Interessenvertretung im Arbeits- und Gesundheitsschutz helfen, insbesondere dann, wenn sich einvernehmliche Lösungen im Betrieb nicht finden lassen (z. B. festgefahrene Verhandlungen, Streit über »die richtige Maßnahme«). Musterformulierungen, Hinweise auf wichtige Quellen, insbesondere im Internet, sowie Nachweise und Auszüge aus der einschlägigen Rechtsprechung runden das Werk ab. 5 Dazu Schröder/Urban (Hrsg.), Gute Arbeit 2013, S. 339 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 12 05.02.2016 11:08:41 13 II. Das Thema im Überblick 1. Menschengerechte Arbeitsgestaltung als Ziel der Gefährdungsbeurteilung Seit 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber, eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung, d. h. eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Einbeziehung aller, auch psychischer Belastungen, durchzuführen. Aber nur in einer Minderheit von Betrieben, Unternehmen und Behörden wird tatsächlich eine Prävention zu psychischen Gefährdungen nach § 5 ArbSchG praktiziert. Auf der anderen Seite liegen positive betriebliche Erfahrungen mit der Umsetzung von Gefährdungsanalysen zu Arbeitsbelastungen vor. Wenn Gefährdungsbeurteilungen fachlich angemessen und praxisgerecht umgesetzt werden, zeigt sich: Die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung hat sich als zentrales Präventionsinstrument menschengerechter Arbeitsgestaltung bewährt. Betriebsräte und betriebliche PraktikerInnen, die eine Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung psychischer Arbeitsbelastungen im Betrieb umsetzen wollen, sehen sich in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert. Was ist überhaupt unter dem Begriff »Psychische Belastung« zu verstehen, wie er seit dem Jahr 2013 in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verwendet wird? Vielfach wird hierunter eher ein Gesundheitsproblem des Einzelnen oder eine psychische Erkrankung verstanden. Normen, wie die DIN EN ISO 10075-1, definieren zwar psychische Belastung. Allerdings dienen Normen vor allem der Verständigung unter Fachleuten. Sie mussten in Handlungshilfen für die betriebliche Praxis erst »übersetzt« werden. Inzwischen liegen zwar viele Praxishilfen z. B. von Gewerkschaften oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vor, die teils auch praktikable Verfahren beschreiben. Trotzdem geht die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen nur zögerlich voran. So schätzten Experten 2003, dass in Deutschland lediglich 5–15 % der Betriebe über eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung verfügen.6 Aktuellere repräsentative Erhebungen bestätigen dieses nach wie vor bestehende Umsetzungsdefizit.7 Neben der erwähnten Unsicherheit im Umgang mit der Thematik stellen insbesondere auch die Blockadehaltung vieler Unternehmensleitungen sowie die mangelnde 6 Resch 2003. 7 Langhoff/Satzer 2011, BAuA 2013. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 13 05.02.2016 11:08:41 14 Das Thema im Überblick Kontrolle der Betriebe durch staatliche Aufsichtsbehörden weitere Ursachen für diese Negativentwicklung dar. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht darin, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der menschengerechten Arbeitsgestaltung erforderlich und umzusetzen sind. Es geht somit im engeren Sinne um die drei Schritte der Gefährdungsermittlung, der Beurteilung dieser Ermittlungsergebnisse und der Maßnahmenableitung. Bei all diesen Schritten verfügt der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des BundesarbeitsgeMitbestimmungs- richts (BAG), gestützt auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, über weitgehende Mitbestimrechte mungsrechte.8 2008 hat das BAG außerdem auch dem einzelnen Arbeitnehmer einen Individualanspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zugesprochen und dabei zugleich noch einmal betont, dass die Regelung der Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam durch die Betriebsparteien erfolgen muss.9 An der generellen Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung ändert sich auch durch eine weitere Entscheidung aus dem Jahr 2009 nichts. Unter ganz bestimmten Umständen besteht danach kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Auswahl eines externen Dienstleisters geht, der die Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers durchführen soll. Dies bezieht sich allerdings nur auf den Aspekt der personellen Einzelmaßnahme. Außerdem weist das BAG in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass »die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dadurch nicht verkürzt« werden.10 8 BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. 9 Beschluss vom 12. 8. 2008 – 9 AZR 1117/06, NZA 2009, 102 ff. 10 BAG, Beschluss vom 18. 8. 2009 – 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 14 05.02.2016 11:08:41 Das Thema im Überblick 15 Die Präventionsspirale im betrieblichen Gesundheitsschutz Anpassung an sich verändernde Gegebenheiten Unterweisung der Beschäftigten (Gesundheitsschutzinformation) Wirksamkeitskontrolle Belastungen ermitteln Dokumentation regeln Gefährdungen beurteilen Die Achse: Betriebliche Organisation des Gesundheitsschutzes/ Beteiligung Erforderliche Maßnahmen treffen Quelle: Satzer/Geray 2012. Die Rechtsprechung des BAG bedeutet, dass Arbeit generell menschengerecht gestaltet werden muss und außerdem der Einigungsstelle eine entscheidende Funktion zukommt, die bei Kontroversen zwischen den Betriebsparteien über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder die Regelungen einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung zuständig ist. Das BAG stellt weiter fest: • Gefährdungsbeurteilungen im Sinn präventiver Strategien sind bereits durchzuführen, wenn noch keinerlei Gefährdungen erkennbar sind. • Gefährdungsbeurteilungen sind an allen Arbeitsplätzen durchzuführen; ob Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter »gleichartig« sind (und somit eine Gefährdungsbeurteilung ausreichen würde) ist nur durch die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze zu klären. • Normen, wie die Norm DIN EN ISO 9241, die bezogen auf Bildschirmarbeit Kriterien menschengerechter Arbeitsgestaltung beschreiben, sind als zulässiger Prüfmaßstab anerkannt; somit gelten gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend für den gesamten Betrieb. Mit der Betonung der menschengerechten Arbeitsgestaltung verlässt das Gesetz den Bereich des klassischen Arbeitsschutzes, der auf Mängelbeseitigung und Arbeitssicherheitsaspekte zielte, und verfolgt einen modernen Präventionsansatz. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 15 05.02.2016 11:08:44 16 Das Thema im Überblick Es geht nicht nur um das Verhindern von Krankheit, sondern auch um die Berücksichtigung psychischer Faktoren bei der Arbeitsgestaltung und um die Mobilisierung von Potentialen für Gesundheit und Wohlbefinden. Der Gesetzgeber hat dies im Oktober 2013 noch einmal ausdrücklich klargestellt und nunmehr auch explizit in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG darauf hingewiesen, dass psychischen Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachzugehen ist und auch insoweit die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln sind. Dieser fundamentale Wechsel im Arbeitsschutzverständnis ist vielfach in der betrieblichen Praxis wie auch bei Experten noch nicht vollständig angekommen. Er bedeutet, dass eben nicht nur »klassische« Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Vielmehr umfasst die Maßnahmenableitung auch Gestaltungsmaßnahmen humaner Arbeit. Insgesamt sind hierbei arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Planungsansatz Nicht zuletzt regelt das Gesetz einen Planungsansatz als allgemeinen Grundsatz des ArbSchG der Gefahrenverhütung. Diese Planungsvorgabe ist als verpflichtender, allgemei- ner Grundsatz in § 4 ArbSchG übernommen worden. Hieraus lässt sich faktisch eine Art »vorausschauende Gefährdungsbeurteilung« ableiten, an der sich der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes orientieren muss: • Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Wie können nun Betriebsräte beim Einstieg in eine Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen vorgehen? Die betriebliche Praxis zeigt: Betriebsräte stellen eine »lohnende Akteursgruppe« dar, um überhaupt Gefährdungsbeurteilungen gerade auch zu psychischen Belastungen durchzusetzen (siehe Mitbestimmungsmöglichkeiten oben). Als weitere fördernde Faktoren für eine erfolgreiche Umsetzung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilungen können vor allem genannt werden: • Qualifizierung der Betriebsratsakteure • Einbindung/Ausbildung betrieblicher Arbeitsschutzakteure • Abklärung des Vorgehens zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (gemeinsame Sprachregelung finden, möglichst Blockaden auflösen etc.) • Orientierung an bereits vorliegenden betrieblichen Positivbeispielen AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 16 05.02.2016 11:08:44 Das Thema im Überblick 17 • Querschnittscharakter der Thematik psychischer Belastungen nutzen und Ansetzen an betrieblichen Schwerpunktbereichen der Gefährdung • Einsatz pragmatischer, nachvollziehbarer, betrieblich zugeschnittener Verfahren und Instrumente (z. B. verständlicher Fragebogen) • Schwerpunktsetzung auf die Maßnahmenableitung (auch bezogen auf den zeitlichen Aufwand) • Vorinformation der Belegschaft; Einbeziehung der Beschäftigten • Etablierung eines Analyseteams/einer Steuerungsgruppe besetzt mit Entscheidungsträgern • Durchführen von Pilotprojekten • Abschluss einer Betriebsvereinbarung • ggf. Suchen eines Einstiegs mit einer Gefährdungsbeurteilung zu klassischen Belastungen oder in Verbindung mit dem BEM • Herstellen der Konfliktfähigkeit des Betriebsratsgremiums, um Blockadehaltung der Arbeitgeberseite zu überwinden (ggf. rechtliche Schritte einleiten) • Fortführung der Gefährdungsbeurteilung (Wiederholung, Wirksamkeitskontrolle etc.) einplanen Die vielfach in der Praxis zu beobachtende Diskussion um die Geeignetheit und die Vielzahl der Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung stellt einen »Nebenschauplatz« dar, der die Umsetzung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung, die klassische Gefährdungen und psychische Belastungen einbezieht, nicht voranbringt. Entscheidend sind die Akzeptanz und Beteiligung der Beschäftigten und die Kompetenz, Ergebnisse zu interpretieren, und nicht, ob auch arbeitswissenschaftlich »korrekte« Messungen psychischer Belastung stattgefunden haben. Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG sind nicht mit arbeitswissenschaftlichen Forschungsprojekten zu verwechseln.11 Immer mehr Unternehmen versuchen andererseits, pro-forma-Verfahren einzusetzen, indem sie z. B. gängige Mitarbeiterbefragungen, die ohnehin zu ganz anderen Zwecken durchgeführt werden, als Gefährdungsbeurteilung ausgeben. Im Rahmen einer Aktion der IG Metall in Baden-Württemberg wurde ein praktikables Verfahren12 entwickelt, das auf betrieblichen Erfahrungen aufbaut13 und in Kapitel IV.2.2.2 zusammen mit anderen praxisorientierten Verfahren überblicksartig dargestellt wird. 11 Langhoff/Satzer 2011. 12 START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von psychischen Arbeitsbelastungen. 13 Satzer/Geray 2012. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 17 05.02.2016 11:08:44 18 Das Thema im Überblick Eine Gefährdungsbeurteilung aller Belastungsfaktoren stellt selbstverständlich eine umfangreiche Herausforderung dar. Hier hilft es betrieblichen PraktikerInnen, sich an einem Stellschraubenkonzept betrieblicher Prävention zu orientieren: Quelle: www.igmetall-frankfurt.de/content/dokumente/Gefaehrdungsbeurteilung.pdf Eine Gefährdungsbeurteilung kann sich z. B. ausschließlich mit der Gestaltung der Arbeitszeit beschäftigten, indem sie den Untersuchungsgegenstand Schichtarbeit aufgreift, wie dies der Betriebsrat bei der MTU-Tognum AG in Friedrichshafen gemacht und in einem Praxisbericht beschrieben hat.14 Es wird nur an dieser Stellschraube der Arbeitszeit gedreht und nur hierzu eine Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie eine Maßnahmenableitung und Umsetzung durchgeführt. Auch damit lassen sich Bedenken betrieblicher Praktiker vor dem »mächtigen« Instrument ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung reduzieren. Nachhaltige Der Gesetzgeber hat im ArbSchG mit der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung Prävention ein Verfahren nachhaltiger Prävention festgelegt, das dem Stand wissenschaftli- cher Erkenntnisse im Sinn eines modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes entspricht. Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung müssen an diesen gesetzlichen Vorgaben und der ihnen zugrundeliegenden prozessorientierten Logik anknüpfen: • Das Gesetz gibt kein bestimmtes Verfahren der Gefährdungsbeurteilung vor, sondern nur das Grundprinzip im Sinn von verpflichtenden Ablaufschritten; vor 14 IG Metall 2011. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 18 05.02.2016 11:08:44 Das Thema im Überblick 19 allem die Pflichten des Arbeitgebers, Gesundheitsschutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. • Pragmatische Einstiegsverfahren sind somit möglich und erwünscht. • Je nach betrieblichen Gegebenheiten können Schwerpunkte der Problembehandlung ausgewählt werden. • Nicht alles muss sofort und gleichzeitig gemacht werden; mittel- und langfristig müssen aber alle Arbeitsplätze einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. • Der kreisförmige Prozessverlauf kann und soll sich als schrittweiser Optimierungsprozess immer mehr an menschengerechte Arbeitsbedingungen annähern. Er ist so gesehen als Präventionsspirale zu verstehen. Mit Blick auf die Maßnahmenableitung als zentraler Zielsetzung der Gefährdungsbeurteilung sollten sich betriebliche PraktikerInnen am aktuellen Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin15 orientieren. Neben den Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung werden hier wesentliche Gefährdungs- und Belastungsfaktoren i. S. von § 5 Abs. 3 ArbSchG behandelt und von Seiten der Bundesbehörde ausschließlich fachlich und rechtlich abgesicherte Hinweise gegeben. Das Kapitel Psychische Faktoren etwa ist unter- Psychische Gefährdungsfaktoren teilt in die Abschnitte: • Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe • Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation • Ungenügend gestaltete soziale Bedingungen • Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen • Arbeitszeitgestaltung Damit wird die erwähnte Zielsetzung der Gefährdungsbeurteilung betont, wenn bereits in den Überschriften von einer »ungenügenden Gestaltung« gesprochen wird, die es selbstverständlich durch die dann konkret im Ratgeber benannten Maßnahmen zu verbessern gilt. Jedes Unterkapitel ist schließlich wiederum unterteilt in die Abschnitte: • Art der Gefährdungen und deren Wirkungen • Grenzwerte, Beurteilungskriterien • Arbeitsschutzmaßnahmen • Vorschriften, Regelwerk, Literatur • Textbausteine für Prüflisten und Formblätter 15 BAuA 2012. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 19 05.02.2016 11:08:44 20 Das Thema im Überblick Die jeweils aufgelisteten Maßnahmenvorschläge zeigen, wie weit eine angemessene Gefährdungsbeurteilung in die relevanten Bereiche der Arbeitsorganisation, von Überstunden, Personalbemessung und der Gesundheitsprävention hineinreichen können. Hierzu ein Beispiel aus dem Ratgeber der Bundesbehörde, das sich mit der Personalbemessung beschäftigt: Beispiel: »Zeitliche und personelle Engpässe im Verlauf der Arbeitsschichten (gegebenenfalls dokumentiert über eine Tätigkeitsanalyse) können häufig auf eine mangelhafte Personalplanung zurückgeführt werden. Hier ist zunächst abzuklären, ob der erforderliche Personalbedarf tatsächlich abgedeckt ist, ob Stellen vakant sind oder ob der Ausfall durch Krankheit zu hoch ist. Eine Personalbedarfsanalyse dokumentiert im Detail, zu welchen Zeiten eines jeden Wochentages wie viele Beschäftigte mit welcher Qualifikation anwesend sein müssen. Dabei ist es wichtig, sich vom Ist-Zustand zu lösen und den tatsächlichen Bedarf zu erfassen. Zusammen mit weiteren Analysen kann geklärt werden, ob tatsächlich ein Personalmangel vorherrscht, der nur über eine Aufstockung des Personals behoben werden kann, oder ob organisatorische Fehlplanungen vorliegen, die zum Beispiel durch Veränderungen in den Arbeitsabläufen oder Aufgabenneuverteilungen bewältigt werden können.16« In zahlreichen Betrieben, die bereits Gefährdungsbeurteilungen durchführen, wird aktuell bei der Maßnahmenableitung genau über diese Punkte gestritten. Es geht offensichtlich um zentrale Machtfragen, wobei Betriebsräte auch hier Erfolge erzielen konnten (vgl. dazu Anhang Kapitel 1 und 3). Sieht man sich die Praxis der Gefährdungsbeurteilungen insgesamt an, bleibt festzuhalten, dass sich die Arbeitgeber – abgesehen von der unzureichenden Umsetzung gesetzlicher Vorgaben – kaum an diesen Vorgaben der BAuA orientieren. Da der Betriebsrat die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmt in einer Betriebsvereinbarung regeln kann, empfiehlt es sich, einen Hinweis auf diese Maßnahmenvorgaben der BAuA in der Betriebsvereinbarung festzuschreiben und das betriebliche Vorgehen generell daran auszurichten. 16 BAuA 2012. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 20 05.02.2016 11:08:44 Das Thema im Überblick 2. 21 Grundverständnis zur Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Gefährdungsfaktoren Missverständnisse und Fehleinschätzungen zum komplexen Sachverhalt der Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen lassen sich vermeiden, wenn die betrieblichen Akteure das in Deutschland schon seit längerem entwickelte, gemeinsame »amtliche« Grundverständnis zur Thematik berücksichtigen. Von diesem Grundverständnis ist auszugehen, wenn Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG fachlich und rechtlich hinreichend durchgeführt werden sollen. Es ist insbesondere in den Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutz- Leitlinien GDA strategie (GDA) formuliert: • Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, • Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, • Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz.17 Ebenso sollte unbedingt der Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung der zuständigen Bundesbehörde BauA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) herangezogen werden, der rechtlich und fachlich abgesicherte Aussagen zur Thematik enthält.18 Hier wird u. a. auch mit Blick auf psychische Belastungen auf die zugrundeliegenden Normen wie z. B. die DIN EN ISO 10075 oder die DIN EN ISO 9241 und ihre Bedeutung, u. a. als Prüfkriterien bei der Beurteilung von Gefährdungen (vgl. Rechtsprechung des BAG v. 8. 6. 2004 – 1 ABR 4 /03, AiB 2005, 252 ff.), eingegangen. Heranzuziehen sind weiter auch die Veröffentlichungen der im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zusammengeschlossenen staatlichen Aufsichtsbehörden des Arbeitsschutzes, z. B. LASI Spezifikationen LV 50: Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit; LV 40: Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung; LV 28: Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (2002); LV 31: Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (2003); LV 52: Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der 17 Pdf-download: www.gda-portal.de. 18 BAuA, zuletzt aktualisiert 2012/download ausgewählter Kapitel: www.baua.de. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 21 05.02.2016 11:08:44 22 Das Thema im Überblick Länder (2010); Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, September 2012.19 Bezogen auf den Aspekt gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zur Erfassung und Bewertung von Arbeitsbedingungen im Hinblick auf psychische Belastungen ist zu verweisen auf die Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.20 Im unten zuletzt genannten Handbuch finden sich auch Erläuterungen zur Unterscheidung von objektivierenden und subjektivierenden, belastungs- oder beanspruchungsorientierten, bedingungs- oder personenbezogenen Erhebungsverfahren, die etwa den fachlich korrekten Einsatz von Fragebögen erläutern. Nicht zuletzt beachten die erwähnten Veröffentlichungen bzw. das dort formulierte Grundverständnis der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen insgesamt auch, dass das BAG mit seiner Rechtsprechung faktisch eine Handlungsanleitung für das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung vorgelegt hat, die für die betriebliche Praxis ausschlaggebend ist. Gemeinsame Im September 2013 konnte schließlich eine »Gemeinsame Erklärung zur psychiErklärung schen Gesundheit in der Arbeitswelt« verabschiedet werden, in der sich neben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem DGB nun erstmals auch die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände dem geschilderten Grundverständnis tendenziell angeschlossen hat. Insbesondere wird dabei die Rolle der Gefährdungsbeurteilung (sowie die hier einzusetzenden Verfahren) und die Bedeutung der menschengerechten Arbeitsgestaltung hervorgehoben. Von besonderer praxisbezogener Relevanz ist vor allem auch der Anhang dieser Erklärung, der weitgehend mit der Checkliste aus der »Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz« der GDA identisch ist. Auf die Bedeutung dieser Prüfliste wird in Kapitel IV. noch eingegangen (die Liste findet sich außerdem auch im Anhang). 19 Download: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php. 20 BAuA, Psychologische Bewertung von Arbeitsbedingungen, FB 909, 2001; BAuA: Toolbox Version 1.2, Instrumente zur Erfassung psychischer Belastungen, F 1965, 2010. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 22 05.02.2016 11:08:45 23 III. Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung Das wichtigste Instrument zur Entfaltung von Initiativen des Betriebsrats in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit ist das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Da sich der vorliegende Leitfaden vor allem an betriebliche Interessenvertreter richtet, sind kurz die grundsätzliche Funktion und die allgemeinen Voraussetzungen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz zu skizzieren. 1.Grundlagen § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein gleichberechtigtes Mitbestim- Zwingende und mungsrecht, dessen Durchsetzung er durch die Ausnutzung seines Initiativrechts freiwillige Mitbestimmung auch erzwingen kann. Prägend für das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist, dass es gesetzesgebunden ist. Die gesetzlichen Vorschriften bilden dabei quasi den Rahmen, der durch mitbestimmte Regelungen auszufüllen ist. Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber nicht zu mehr zwingen, als es das Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütungsvorschriften verlangen. Dies hat zur Folge, dass der Betriebsrat seine Rechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur einsetzen kann, wenn er sein Mitbestimmungsbegehren auf eine gesetzliche Vorschrift i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stützen kann. Gelingt es ihm nicht, die eigenen Forderungen mit einer Rahmenvorschrift i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu begründen, können Regelungen, so sinnvoll sie auch sein mögen, nicht erzwungen werden. In Betracht kommen dann lediglich freiwillige Vereinbarungen gemäß § 88 BetrVG. Nicht erzwingbar sind danach insbesondere Vereinbarungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, da diese nach § 20 a SGB V für den Arbeitgeber freiwillig sind. So fallen etwa Angebote zur Raucherentwöhnung oder zur gesunden Ernährung in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der gleichberechtigten und erzwingbaren Mitbestimmung. Da das moderne Arbeitsschutzrecht nicht nur die klassische Arbeitssicherheit abdeckt, sondern »ganzheitlich« auch alle anderen arbeitsbedingten Gefährdungen der physischen und psychischen Gesundheit erfasst, sind die durch gesetzlichen Rahmenvorschriften markierten Grenzen der erzwingbaren Mitbestimmung weiter gefasst, als es möglicherweise auf den ersten Blick scheint. Schaut man genauer in das geltende Arbeitsschutzrecht fällt auf, dass dort durchweg lediglich allgemein gehaltene, weit gefasste Anforderungen formuliert werden. Exempla- AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 23 05.02.2016 11:08:45 24 Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung risch sei hier nur auf den nachfolgend wiedergegeben Auszug aus dem Anhang 3.5 Abs. 1 ArbStättV verwiesen. »(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und ErsteHilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.« Aus der zitierten Vorschrift ergibt sich weder unmittelbar, welche Raumtemperaturen gesundheitlich zuträglich sind, noch welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, wenn eben keine »gesundheitlich zuträgliche« Raumtemperatur erreicht wird. In der Praxis erweckt die Vielzahl der benutzten unbestimmten Rechtsbegriffe in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht selten den Eindruck der Beliebigkeit der Ausgestaltung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dieser Eindruck basiert auf einem fundamentalen Missverständnis, das für die beteiligten Akteure im Betrieb mit rechtlichen »Risiken und Nebenwirkungen« verbunden sein kann. Mögen die Schutzziele und Anforderungen auch offen formuliert sein, ändert dies nichts daran, dass es sich nicht lediglich um Empfehlungen, sondern um »harte Rechtspflichten« handelt. Rechtspflichten können nicht nur durch die Arbeitsschutzaufsicht (Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) durch hoheitliche Anordnungen und die Verhängung von Bußgeldern21 durchgesetzt werden. Verstöße können für die betrieblichen Verantwortlichen (insbesondere Arbeitgeber, Führungskräfte) »im Ernstfall«, vor allem, wenn es zu Unfällen kommt, auch zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Entwicklung einer Die allgemein gehaltenen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts bieten somit keine betrieblichen Argumente, den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb zurückzunehmen. Sie Arbeitsschutz sind im Gegenteil als Aufforderung an die betrieblichen Akteure zu verstehen, konzeption vorrangig in eigener Verantwortung »maßgeschneiderte« und damit bessere Arbeitsschutzkonzeptionen zu entwickeln. Im Betrieb selbst muss also, um beim Beispiel der Temperaturen zu bleiben, konkret geregelt werden, welche Temperaturen angesichts der Belastungen durch die Arbeit gesundheitlich zuträglich und welche Maßnahmen zu treffen sind. 21 Dazu die »Bußgeldkataloge« zur ArbStättV, LASI LV 56 (download: http://lasi.osha.de). AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 24 05.02.2016 11:08:45 Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung 25 Rechtlich wird diese vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter dem Stichwort »Eigenverantwortung der Betriebe« hervorgehobene Zielsetzung22 durch eine Reihe von »Sicherungsmechanismen« abgestützt. Im Zentrum steht dabei die Gefährdungsbeurteilung, auf die später unter IV. noch genauer einzugehen sein wird. Zu diesen »Sicherungsmechanismen« zählt nicht zuletzt auch die Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung), der eine Schlüsselrolle im aktuellen Recht zukommt. Gleichberechtigte Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG soll gewährleisten, dass die Interessen der Beschäftigten an sicheren und gesunden Arbeitsverhältnissen das gebührende Gewicht in der Entscheidungsfindung bekommen. Es handelt sich eben nicht um Entscheidungen, die vom Arbeitgeber allein oder auch nur vorrangig unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen werden könnten. Der Betriebsrat bildet also gewissermaßen das Gegengewicht, damit angemessene Entscheidungen getroffen und die Arbeitnehmerinteressen gewahrt werden. Das BAG hebt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung hervor, dass durch die Mitbestimmung »im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden« soll.23 Hiermit einher geht eine erhebliche Verantwortung der betrieblichen Interessenvertretungen. Sie haben durch die Ausübung ihres Mitbestimmungsrechtes dafür zu sorgen, dass Gefährdungen von Leben und Gesundheit, also elementaren durch das Grundgesetz geschützten Rechtsgütern, vermieden oder doch jedenfalls soweit wie möglich minimiert werden. 2. Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts und Bedeutung technischer Regelwerke Das BAG beschreibt die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts des § 87 Rechtsprechung Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. 6. 200424 wie folgt: des BAG Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben (BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – BAGE 100, 173, 180, zu B II 2 b der Gründe). Mitzube- 22 Bundestags-Drucksache 13/3540, S. 13.. 23 Grundlegend: BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff., m. w. N. 24 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 25 05.02.2016 11:08:45 26 Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung stimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – a. a. O.; DKK-Klebe § 87 Rn. 167; Fitting BetrVG § 87 Rn. 257; Wiese GK-BetrVG § 87 Rn. 585 ff.). Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – a. a. O.; Richardi BetrVG § 87 Rn. 549 ff.). Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich. Keine Rolle spielt auch, welchen Weg oder welche Mittel die dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift vorsieht (BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – a. a. O.; 26. August 1997 – 1 ABR 16/97 – BAGE 86, 249, 259, zu B II 2 b der Gründe). Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01 – a. a. O.). Fasst man die Ausführungen des BAG zusammen, lassen sich schlagwortartig folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Mitbestimmungsrechts herausfiltern: • Gesetzliche Handlungspflicht • Betrieblicher Handlungsspielraum • Arbeits- und Gesundheitsschutz als Schutzzweck der gesetzlichen Handlungspflicht • Beachtung des vorgegebenen Schutzniveaus • »Regelungen« als Gegenstand des Mitbestimmungsrechts Reichweite des Mit- Unerlässliche Voraussetzung für das gleichberechtigte Mitbestimmungsrecht ist bestimmungsrechts es danach, wie bereits erwähnt, dass der Betriebsrat seine Ziele auf gesetzliche Handlungspflichten stützen kann. Die sachliche Reichweite des Mitbestimmungsrechts ergibt sich damit letztlich aus dem Arbeitsschutzrecht, so dass nach der Rechtsprechung des BAG das weite Gesundheitsverständnis des ArbSchG, das auch Aspekte der menschengerechten Arbeitsgestaltung beinhaltet, unter die Mitbestimmung des Betriebsrates fällt. In einer Entscheidung vom 18. 8. 2009 führt das BAG25 in diesem Zusammenhang aus: Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit demjenigen des Arbeitsschutzgesetzes überein (BAG 8. Juni 2004 – 1 ABR 13/03 – zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36). Betroffen sind Maßnah- 25 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 26 05.02.2016 11:08:45 Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung 27 men, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können (ArbR/Wlotzke 2. Aufl. Bd. 2 § 206 Rn. 35). Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen (Fitting 24. Aufl., § 87 Rn. 262). Zu den gesetzlichen Vorschriften i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die den Schutz von Leben und Gesundheit bezwecken, gehören einerseits die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (BG, Unfallkassen). Andererseits kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsbegehren auf Gesetze wie insbesondere ArbSchG, ASiG oder ArbZG sowie die Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz stützen.26 Einen Überblick über wichtige Vorschriften, auf die der Betriebsrat seine Initiativen stützen kann, kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) »Grundgesetz« des Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Biostoffverordnung (BiostoffV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Mutterschutz (MuSchG, ...) Lärm- und Vibrationsschutz (LärmVibrationsArbSchV) Baustellenverordnung (BaustellV) Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV) PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Demgegenüber ergeben sich keine gesetzlichen Handlungspflichten aus tech- Bedeutung techninischen Regelwerken, wie z. B. Technische Regeln für Arbeitsstätten, Technische scher Regeln Regeln für Betriebssicherheit oder auch technische Normen von DIN, CEN, ISO etc. Bei ihnen handelt es sich um vergleichsweise detaillierte und konkrete Feststellungen zum Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Für den Betriebsrat sind diese Regelwerke von nicht zu unterschätzender Bedeutung, um eigene durchsetzungsfähige Positionen zu entwickeln: Er kann sich auf sie stützen, um Maß- 26 Dazu etwa DKKW, § 87 Rn 229 ff.; Fitting, § 87 Rn 259 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 27 05.02.2016 11:08:47 Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung 28 nahmen zu begründen. Technische Regelwerke fassen in der Fachwelt anerkannte Wege zusammen, um die, wie ausgeführt allgemein gehaltenen Schutzziele des Arbeitsschutzrechts zu verwirklichen. Sie belassen aber auf der anderen Seite auch die Möglichkeit, diese Schutzziele auf andere Wege zu realisieren, sofern diese sich mit anderen gesicherten Erkenntnissen begründen lassen, zu deren Berücksichtigung der Arbeitgeber nach § 4 Nr. 3 ArbSchG verpflichtet ist. Ein entsprechender Nachweis ist in diesen Fällen vom Arbeitgeber ggf. gegenüber den Aufsichtsbehörden anhand der Gefährdungsbeurteilung zu führen, da § 4 Nr. 3 ArbSchG rahmengesetzlich fordert, dass der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes berücksichtigt werden. 3. Möglichst präzise Regelungen treffen Technische Regelwerke Ausübung des Mitbestimmungsrechts Das Mitbestimmungsrecht wird ausgeübt, indem Regelungen getroffen werden, die die Schutzziele der jeweils einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Handlungspflichten konkretisieren. Das BAG stellt strenge Anforderungen an die Konkretheit der mitbestimmten Regelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. So reicht es insbesondere nicht aus, dass lediglich die gesetzlichen Regelungen in Bezug genommen werden. In der Praxis liegt hier ein Hauptproblem der erfolgreichen Interessenvertretung, denn die Regelungen müssen so konkret sein, dass sie dem Arbeitgeber eindeutig vorgeben, was er umzusetzen hat, d. h. es müssen im Prinzip konkrete Schritte und Maßnahmen geregelt werden. Eine wichtige Hilfestellung bieten dem Betriebsrat hier die erwähnten technischen Regelwerke, die – wie dargestellt – nicht den Charakter verbindlicher Rechtsvorschriften haben. Besondere Bedeutung haben die technischen Regelwerke, die von pluralistisch besetzten Ausschüssen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ermittelt worden sind (z. B. Technische Regeln für Arbeitsstätten, Technische Regeln für Betriebssicherheit, Technische Regeln für Gefahrstoffe; download: www.baua.de). Sie sind von den »beteiligten Kreisen« (Sozialpartner, Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Wissenschaft) speziell ermittelt worden, um die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzvorschriften zu konkretisieren. Werden sie korrekt umgesetzt, begründet dies eine Vermutung dafür, dass die Anforderungen der fraglichen gesetzlichen Handlungspflichten eingehalten werden. In der jüngeren Vergangenheit sind wichtige Konkretisierungen der Mindestanforderungen durch Technische Regeln der Ausschüsse erfolgt. Beispielhaft erwähnt seien hierfür die für die betriebliche Praxis wichtigen Orientierungen durch die ASR A3.5 – Raumtemperaturen – oder die jüngst bekannt gemachte ASR 1.2 – Raumabmessungen und Bewegungsflächen. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht u. a. dadurch ausüben, dass er sich auf sie bezieht. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 28 05.02.2016 11:08:47 Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Thema machen: Beteiligung und Mitbestimmung 4. 29 Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts Da es sich bei § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG um ein gleichberechtigtes Mitbestimmungsrecht handelt, muss der Betriebsrat nicht darauf warten, dass der Arbeitgeber aus Initiativrecht freien Stücken bereit ist, eine betriebliche Regelung zu treffen. Durch das in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vermittelte Initiativrecht kann er durchsetzen, dass der Arbeitgeber über die jeweiligen Regelungsbegehren des Betriebsrats verhandelt und es auch zu einer Vereinbarung kommt. Ist eine Einigung nicht möglich oder ist der Arbeitgeber nicht bereit zu verhandeln, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Lehnt der Arbeitgeber den Einigungsstelle »Gang in die Einigungsstelle« ab oder kann keine Einigung über die Besetzung der Einigungsstelle erzielt werden, besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, nach § 98 ArbGG die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle zu beantragen. Nach § 98 ArbGG darf ein solcher Antrag – nachdem eine Seite das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat – nur abgelehnt werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Hiervon wird angesichts der dargestellten Reichweite des Mitbestimmungsrechts in aller Regel nicht ausgegangen werden können. Es besteht somit eine schnelle Möglichkeit, in der Einigungsstelle unter Moderation der/des Vorsitzenden eine einvernehmliche Lösung zu finden oder eine Entscheidung durch einen Einigungsstellenspruch herbeizuführen. Das Verfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist dabei ein beschleunigtes Verfahren mit verkürzten Einlassungs- und Ladungsfristen. Nach § 98 Abs. 1 Satz 6 ArbGG ist der Beschluss den Beteiligten in der Regel innerhalb von zwei Wochen, spätestens aber vier Wochen nach Eingang des Antrages zuzustellen. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 29 05.02.2016 11:08:47 30 IV. Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 1. Die Gefährdungsbeurteilung – Voraussetzung zur Durchsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes Wie gesehen, besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn er sich auf eine arbeitsschutzrechtliche Handlungspflicht berufen kann, deren Umsetzung betriebliche Regelungen verlangt. Um seine Mitbestimmungsrechte erfolgreich zu verfolgen, kommt der Betriebsrat also nicht umhin, sich mit den im Arbeitsschutzrecht geregelten gesetzlichen Mindestanforderungen an Sicherheit Bedeutung und Gesundheit bei der Arbeit auseinanderzusetzen. Kann er seine Forderungen Initiativrecht auf gesetzliche Bestimmungen zurückführen, muss er nicht warten, bis der Arbeitgeber von sich aus aktiv wird. Aufgrund seines Initiativrechts kann er ggf. unter Einschaltung der Einigungsstelle eine Regelung über Maßnahmen erzwingen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Regelungsbereitschaft zeigt.27 Der Start einer Initiative bedarf normalerweise einer intensiven Vorbereitung im Betriebsratsgremium und einer breiten Verankerung in der Belegschaft (dazu ausführlich Anhang 2. »Initiativen starten«). Trotz der großen Bedeutung des Arbeitsschutzrechts sollte der Betriebsrat sich dabei immer darüber im Klaren sein, dass seine Aufgabe nicht vorrangig darin besteht, die Aufsichtsbehörden und Unfallkassen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Der Betriebsrat ist und bleibt eine Interessenvertretung, deren Aufgabe es ist, die Interessen der Belegschaft an sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen zu vertreten. Das Arbeitsschutzrecht ist dabei nicht mehr und nicht weniger als ein Instrument, das ihm bei dieser wichtigen Aufgabe hilft. Begründen von Unabhängig von den konkreten Zielen ist hervorzuheben, dass ArbeitsschutzSchutzmaßnahmen maßnahmen im heutigen Arbeitsschutzrecht rechtlich in einem bestimmten Ver- fahren, der Gefährdungsbeurteilung, zu begründen und entwickeln sind. 27 Vgl. nur BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff.; BAG vom 18. 8. 2009 – 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 30 05.02.2016 11:08:47 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 31 Rechtsgrundlagen der Gefährdungsbeurteilung Die grundlegende Rechtsgrundlage der Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 ArbSchG. Seit Inkrafttreten des ArbSchG im Jahre 1996 sind insbesondere in einer Reihe von Rechtsverordnungen zum ArbSchG weitere, spezielle gesetzliche Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung erlassen worden (§ 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV, § 4 BiostoffV, § 6 GefStoffV, § 3 LärmVibrationsArbSchV, § 3 OStrV, § 2 LasthandhabV, § 1 MuschArbV, § 28a JArbSchG). In diesen Bestimmungen werden für bestimmte Gefährdungsarten besondere Anforderungen formuliert, die bei der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind. So verlangt z. B. § 3 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV, dass in die Gefährdungsbeurteilung zwingend die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), in die Betrachtungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen einzubeziehen sind. Aus diesen speziellen Rechtsgrundlagen wird in der Praxis immer wieder irrtümlicherweise gefolgert, dass damit jeder Arbeitsplatz einer Fülle voneinander unabhängiger Gefährdungsbeurteilungen zu unterziehen ist. Es wird dabei verkannt, dass die genannten speziellen Bestimmungen die Funktion haben, die Rahmenvorgaben des § 5 ArbSchG zu präzisieren. So präzisiert § 3 LärmVibrationsArbschV die Aspekte und Prüfungen, die der Arbeitgeber im Einzelnen bei der Gestaltung, Auswahl und beim Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 ArbSchG) zu berücksichtigen hat. Es handelt sich also um Elemente der umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die verlangt, dass alle Gefährdungen bei der Arbeit angemessen in die Betrachtung einfließen. § 5 ArbSchG steht vor diesem Hintergrund für das Prinzip einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung, die eine Gesamtbeurteilung aller Gefährdungsfaktoren und ihrer Wechselwirkungen zum Gegenstand hat. Diese Ganzheitlichkeit ließe sich nicht erreichen, wenn die verschiedenen Gefährdungsfaktoren unverbunden und isoliert betrachtet würden. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wäre dann unvollständig. Gefährdungsbeurteilungen müssen daher immer der Einstieg sein, um rechtlich abgesichert Maßnahmen, gleich welcher Art, zu begründen (z. B. Ausschaltung von Unfallgefahren, Maßnahmen zur Lärmminderung oder Bekämpfung arbeitsbedingten Stresses). Die zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung ist eine Folge davon, dass heute, anders als in der Vergangenheit, in Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften fast durchweg nur allgemeine Schutzziele vorgegeben werden. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 31 05.02.2016 11:08:48 32 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Die Funktion der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, systematisch konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen (einschließlich Maßnahmen menschengerechter Arbeitsgestaltung) zu ermitteln, die bei den spezifischen betrieblichen Problemlagen ansetzen. Sie ist also notwendige Konsequenz daraus, dass Arbeitsschutz heute nicht mehr überwiegend fremdbestimmt durch die Arbeitsschutzaufsicht, sondern in eigener betrieblicher Verantwortung zu gestalten ist. Entgegen einem immer noch in vielen Betrieben anzutreffenden Missverständnis sind die allgemein gehaltenen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts also kein »Freifahrtschein«, den Arbeitsschutz dem »freien Spiel der Kräfte« zu überlassen und um Schutzmaßnahmen gewissermaßen freihändig zu vereinbaren. Mit Blick auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die Ausübung seines Initiativrechts ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine gesetzliche Regelung zur Gefährdungsbeurteilung des § 5 ArbSchG sowie die speziellen Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV, § 3 BildscharbV, § 4 BioStoffV, § 6 GefStoffV, § 3 LärmVibrationsArbSchV, § 3 OStrV, § 2 LasthandhabV, § 1 MuSchArbV und § 28 a JArbSchG) mitbestimmungsrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des BAG gesetzliche Handlungspflichten begründen, bei deren konkreter Ausgestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Generell werden die Mitgestaltungsoptionen des Betriebsrats durch folgende zwei Grundprinzipien der Gefährdungsbeurteilung deutlich: • Gefährdungsbeurteilung und kontinuierlicher Verbesserungsprozess (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) • Organisation und Planung von Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) 1.1 Gefährdungsbeurteilung und kontinuierlicher Verbesserungsprozess (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis aller betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie steht für eine unmittelbar einleuchtende Vorgehensweise, durch die geklärt wird, welche Problemlagen im Betrieb bestehen und welche Maßnahmen ggf. zu ergreifen sind. Es ist hierzu der »Ist-Zustand« am Arbeitsplatz zu ermitteln. Zeigen sich dabei Defizite oder verbesserte Schutz oder Gestaltungsmöglichkeiten, wird eine gesetzliche Handlungspflicht begründet – unter Mitbestimmung des Betriebsrats –, Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und sie ggf. zu optimieren. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 32 05.02.2016 11:08:48 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 33 Das Gesetz fasst die geforderte systematische Vorgehensweise in § 3 Abs. 1 ArbSchG anschaulich zusammen. Die herausragende Bedeutung dieser Vorgehensweise signalisiert bereits die amtliche Überschrift des § 3 ArbSchG: »Grundpflichten des Arbeitgebers«: § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers »(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.« Die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 ArbSchG setzt sich letztlich aus einer Kette von Kontinuierlicher VerHandlungsschritten zusammen, die einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess besserungsprozess beschreiben. Das Vorgehen erinnert stark an die Prozesse, die der Praxis durch die weit verbreiteten Qualitätsmanagementsysteme weitgehend bekannt sein dürften. Gegenstand des in § 3 Abs. 1 ArbSchG geforderten »Managementsystems« ist dabei allerdings nicht die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen. Zu gestalten und zu implementieren ist vielmehr eine Art Qualitätsmanagementsystem für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Beispiel: Unfallgefahren auf betrieblichem Verkehrsweg Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung z. B. auf einem Verkehrsweg Unfallgefahren durch Schlaglöcher festgestellt, ist der »Ist-Zustand« dieses Verkehrsweges entgegen Anhang 1.8 ArbStättV nicht sicher begehbzw. befahrbar. Es besteht somit Handlungsbedarf, mit der Folge, dass im nächsten Handlungsschritt Schutzmaßnahmen zu entwickeln sind. Beseitigt werden können diese Gefahrstellen, indem der Fahrboden neu gemacht oder ausgebessert wird, so dass mit dieser technisch/baulichen Maßnahme die Unfallgefahren reduziert werden können. Mit der Umsetzung der Baumaßnahmen entsteht als nächster Schritt der Prozesskette die Handlungspflicht, die Wirksamkeit der Bauarbeiten zu überprüfen. Zeigen sich dabei weiterhin Mängel oder Verbesserungspotentiale (z. B. Gefährdungen durch ungünstige Lichtverhältnisse oder Arbeitshektik), entsteht die Pflicht, eine weitere Verbesserung der Situation anzustreben (z. B. je nach Gefährdungspotential AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 33 05.02.2016 11:08:48 34 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? durch kurz-, mittel- oder langfristige Verbesserung der Beleuchtungsanlage sowie Umorganisation der Fahrtätigkeiten). Die konkrete Ausgestaltung des durch § 3 Abs. 1 ArbSchG lediglich in seinen Eckpunkten geregelten Verfahrens muss durch die Betriebe selbst erfolgen. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die gebotenen betrieblichen Umsetzungsregelungen im Konsens der Betriebsparteien zu treffen. Es liegt somit mit in der Hand des Betriebsrats, mit Hilfe seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Einfluss darauf zu nehmen, dass tatsächlich die relevanten betrieblichen Problemlagen berücksichtigt und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden.28 Die einzelnen Prozessschritte des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses sind im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von Bund, Ländern und den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften/Unfallkassen) in der Leitlinie »Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation« in einem offiziellen Dokument zusammengefasst worden.29 Die GDA-Leitlinie regelt einheitliche Grundsätze für die Beratung und Überwachung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen). Es handelt sich also damit um die Kriterien, anhand derer bei Betriebskontrollen überprüft wird, ob der Arbeitgeber seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten erfüllt hat. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung gliedert sich danach in folgende sieben Schritte:30 7 Prozessschritte 1.Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten 2.Ermitteln der Gefährdungen 3.Beurteilen der Gefährdungen 4.Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen 5.Durchführung der Maßnahmen 6.Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen 7.Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Wenn wir uns in der Folge an der GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation orientieren, dient dies nicht nur dazu, rechtssichere Regelungen zu treffen. Die vorstehenden 7 Prozessschritte markieren zugleich die wichtigsten Aspekte, die der Betriebsrat im Wege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitgestalten kann und muss. 28 BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. 29 www.gda-portal.de, dort im »Download-Bereich«. 30 Vgl. S. 10 f. der GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 34 05.02.2016 11:08:48 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 1.2 35 Organisation und Planung von Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) Die Qualität des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes hängt letztlich Grundpflicht zur davon ab, dass Arbeitsschutzmaßnahmen nicht nur auf dem Papier stehen. Nur Organisation wenn Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden, ändern sich die Arbeitsbedingungen; nur wenn Arbeitsschutzmaßnahmen tatsächlich auf ihre Wirksamkeit hin kontrolliert werden, ist sichergestellt, dass die Arbeit tatsächlich sicherer und gesünder wird. Es ist daher nur konsequent, dass es das ArbSchG nicht dabei belässt, schlicht die systematische Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fordern. Mit § 3 Abs. 2 ArbSchG verlangt das Gesetz in einer weiteren Grundpflicht, dass eine Organisation für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb bereitgestellt wird. § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (…) (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Organisieren heißt dabei zunächst einmal, dass die Verantwortlichkeiten für den Zweck der OrganisaArbeitsschutz so verteilt werden, dass die entwickelten Maßnahmen tatsächlich tionspflicht umgesetzt werden können. Dies ist im arbeitsteilig agierenden Betrieb notwendig, da der Arbeitgeber nur in seltensten Fällen willens und in der Lage sein wird, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes höchstpersönlich umzusetzen. Die Organisationspflicht stellt klar, dass die betriebliche Arbeitsteilung nicht dafür herhalten darf, irgendwelche Abstriche für die Sicherheit und Gesundheit zu rechtfertigen. Die Organisationspflicht ist nur dann erfüllt, wenn alle erforderlichen Vorkehrungen für die Sicherheit und Gesundheit tatsächlich auch realisiert werden. Es sind also z. B. Regelungen zu treffen, welchen Stellen welche Aufgaben übertragen werden und welche Mittel und Befugnisse dafür bereitgestellt werden. Regelmäßig klärungsbedürftig ist die Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure im AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 35 05.02.2016 11:08:48 36 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Arbeitsschutz. Hierzu zählen etwa die eindeutige und widerspruchsfreie Regelung von Weisungs- und Unterstellungsverhältnissen, gegenseitige Abstimmungspflichten, die Bildung von Gremien oder auch die Einrichtung von betrieblichen Meldewegen und Meldepflichten. Das ArbSchG verlangt dabei eine Organisation, die in der Lage ist, das Erfahrungswissen im Betrieb aktiv zu nutzen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG fordert daher die Schaffung von Organisationsstrukturen, die die aktive Mitwirkung der Beschäftigten möglich machen. Zweck der Der tatsächlichen Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dient auch Planungspflicht die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht zur Planung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Sie stellt nicht nur klar, dass alle durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen bei der Maßnahmenermittlung zu berücksichtigen sind. Die Planungspflicht erlaubt und verlangt Prioritätensetzungen, die ein flexibles Handeln ermöglichen. So kann z. B. die unterschiedliche Dringlichkeit von Maßnahmen in der Zeitplanung der Maßnahmen Rechnung getragen werden. § 3 Abs. 2 ArbSchG macht nur knappe Vorgaben an die Ausgestaltung der Organisation. Um betrieblich wirksam zu werden, bedarf es weiterer betrieblicher Konkretisierungen, um z. B. zu klären, welche Organisation für den jeweiligen Betrieb »geeignet« ist oder welche Vorkehrungen zu treffen sind, um die Maßnahmen des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Führungsstrukturen zu integrieren. § 3 Abs. 2 ArbSchG ist somit eine arbeitsschutzrechtliche Rahmenvorschrift, deren konkrete Mitbestimmung Umsetzung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG des BR nach § 87 unterliegt.31 Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Möglichkeiten, die in § 3 ArbAbs. 1 Nr. 7 BetrVG SchG geregelten Verfahrens- und Organisationsvorgaben betrieblich umzusetzen, werden die Grundpflichten des § 3 ArbSchG in der Kommentarliteratur zutreffend und anschaulich als »Prototyp« einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmten Rahmenvorschrift charakterisiert.32 2. Die einzelnen Schritte hin zu Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen GDA: Die in der »GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung« vorstehend (s. IV.1.1) genann7 Schritte ten sieben Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung beschreiben die unerläs- slichen Eckpunkte, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unter Mitbestimmung des Betriebsrats für den jeweiligen Betrieb konkret auszugestalten sind. Durch die 31Dazu LAG Hamburg vom 11. 9. 2012 – 1 TaBV 5/12; jüngst bestätigt durch BAG vom 18. 3. 2014 – 1 ABR 73/12. 32 Fitting, § 87 Rn. 295. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 36 05.02.2016 11:08:48 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 37 Vereinbarung entsprechender Regelungen kann der Betriebsrat maßgeblichen Einfluss auf die Qualität von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb nehmen. 2.1 Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten Der Prozessschritt »Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten« steht für die 1. Schritt Phase der Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung. Wie die Bezeichnung bereits besagt, geht es zunächst einmal darum, den Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung konkret festzulegen. Es ist darüber hinaus aber auch sinnvoll, die weiteren Weichenstellungen für die folgenden Schritte der Gefährdungsbeurteilung zu treffen und das Vorgehen zu klären und zu planen. Die Einteilung muss dabei so erfolgen, dass die durch die Arbeit bedingten Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit möglichst vollständig erfasst werden können. § 5 Abs. 2 ArbSchG verlangt insoweit eine Beurteilung »je nach Art der Tätigkeiten«. In der Praxis hat es sich bewährt, zunächst den Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung anhand von betrieblichen Organisationseinheiten, wie z. B. Abteilungen oder Meistereien, zu konkretisieren. Es kann so von vornherein zugleich den betrieblichen Führungsstrukturen und den Verantwortlichkeiten Rechnung getragen werden kann. Dies hat vor allem Vorteile für die Beurteilung psychischer Belastungsfaktoren, die z. B. auch aus dem Führungsverhalten herrühren können. Es sind sodann die konkreten Arbeitstätigkeiten der jeweiligen Organisationsbereiche zu ermitteln. Hierzu sind die Arbeitsplätze (z. B. Drehen, Transportieren) und die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten festzuhalten. Wichtig ist dabei, nicht allein die Tätigkeiten des »Normalbetriebs« zu erfassen. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch außergewöhnliche Betriebszustände wie Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, die erfahrungsgemäß besondere Unfallrisiken bergen. Weitere Differenzierungen können aufgrund der Arbeitszeiten geboten sein. So ist anerkannt, dass Schichtarbeit und insbesondere Nachtschichtarbeit mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Zudem ändern sich in der Schichtarbeit oftmals die Arbeitsbedingungen, da weniger Personal vorhanden ist und verantwortliche Personen z. B. bei außergewöhnlichen Situationen (wie Defekte und Störfälle) nicht oder nicht unmittelbar erreichbar sind. Die Vorgabe des ArbSchG, nach der die Beurteilung »nach Art der Tätigkeit« vorzunehmen ist, macht Sinn, weil die Gefährdungssituation sich selbstverständlich bezogen auf unterschiedliche Tätigkeiten verschieden darstellt. Bei einer Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen in einem Produktionsbetrieb AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 37 05.02.2016 11:08:48 38 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? chemische Industrie wurden z. B. die folgenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfasst, die dann im Kopf des Fragebogens zur Gefährdungsbeurteilung anzukreuzen waren: Beurteilung nach Tätigkeiten Arbeitsverhältnis: 0 Gewerblicher Arbeitnehmer 0 Schichtmeister Betriebsteil/Abteilung: 0 Vorbereitung 0 Chemiebetrieb 0 Abfüllanlage 0 Maschinenbetrieb 0 Lager- + Anlagenbau Tätigkeit: 0 Leitstandfahrer 0 Energieanlagen-Elektroniker 0 Produktion 0 Einsetzer 0 Einrichter/in 0 Chemikant 0 NFZ-Führer 0 Probenentnahme u. Qualitätskontrolle 0 Schlosser 0 Elektriker 0 Sonstige Tätigkeit: ……………………………………………………………………………………. Gerade in kleineren Betrieben reicht möglicherweise schon die Erfassung der Betriebsteile, in denen sich dann gleichartige Tätigkeiten finden. So z. B. in einer Niederlassung eines Aufzugsunternehmens mit ca. 60 Beschäftigten mit den drei Bereichen: • Service/Wartung (Monteure) • Neubau/Modernisierung (Monteure) • Administration/Vertrieb (Büro- und Sachbearbeitung) Nach der Rechtsprechung des BAG ist im Wege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht nur zu klären, welche Tätigkeiten zu beurteilen sind. In der einschlägigen Grundsatzentscheidung vom 8. 6. 200433 heißt es insoweit: »Damit stellen sich bei einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich jedes Beschäftigten zumindest die Fragen, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden sollen.« Daneben ist die (Rechts-) Frage zu klären, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer 33 BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 38 05.02.2016 11:08:48 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 39 Tätigkeit ausreicht. Durch den angefochtenen Spruch der Einigungsstelle wurden diese Fragen nur unzureichend geregelt. Die Forderung des BAG nach einer Klärung der möglichen Gefahren bei der Arbeit bedeutet nicht, dass bereits das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vorweggenommen würde oder relevante Gefährdungen ausgespart werden könnten. Sie ist vielmehr Ausdruck der Forderung nach einer zielgerichteten, an den spezifischen Bedingungen der Arbeitstätigkeit ausgerichteten Vorgehensweise. Durch mitbestimmte Regelungen soll erreicht werden, dass die reale betriebliche Situation fokussiert wird. Es macht wenig Sinn, u. U. mit hohem Aufwand Gefährdungsfaktoren nachzugehen, deren Auftreten vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (z. B. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen bei einer reinen Verwaltungstätigkeit). 2.1.1 Entscheidung über Verfahren und Methoden Anhand der festgelegten Arbeitsbereiche und -tätigkeiten sowie der relevanten Gefährdungsfaktoren sind vor dem praktischen Beginn der Gefährdungsbeurteilung die Methoden und Verfahren zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des BAG muss auch diese Frage mitbestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG geregelt werden. Es steht den Betriebsparteien frei, ob sie in diesem Zusammenhang selbst ein Verfahren entwickeln oder sich auf vorhandene Instrumente verständigen, wie sie z. B. von Berufsgenossenschaften, staatlichen Behörden, Beratungseinrichtungen oder Gewerkschaften entwickelt und angeboten werden (dazu genauer IV 2.2 und 2.3). Auch ist es möglich, Verfahren nach den eigenen Bedürfnissen anzupassen. Unerlässlich ist es nach der Rechtsprechung nur, dass die Betriebsparteien eine konkrete Vereinbarung treffen und nicht etwa lediglich Vorgaben aus den Gesetzen und Verordnungen wiederholen oder allgemeine Eckpunkte formulieren, die dann weiter vom Arbeitgeber zu konkretisieren sind. Das BAG stellt insoweit strenge Anforderungen, wie die nachfolgenden Auszüge Anforderungen aus dem Beschluss vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03 – zeigen, der die Anfechtung des BAG eines Einigungsstellenspruchs zur Frage der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betrifft: »Diese Vorgaben stellen weitgehend schon deshalb keine eigenständigen Regelungen dar, weil sie nur auf gesetzlich bestehende Anforderungen verweisen, die ohnehin einzuhalten sind. Etwas anderes gilt allenfalls für den Bezug auf »ISO 9241« und »DIN EN 29/241«, die nicht den Charakter von Rechtsvorschriften haben, sondern »Checklisten« darstellen, anhand derer die Einhaltung diverser gesetzlicher Standards abgefragt werden kann.« (…) AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 39 05.02.2016 11:08:48 40 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? »Die Einigungsstelle ist gehalten, selbst für jeden zu untersuchenden Arbeitsplatz konkret festzulegen, welche möglichen Gefährdungen auf welche methodische Weise beurteilt werden sollen. Dabei mag es sich zwar als sachdienlich, möglicherweise gar notwendig herausstellen, dass der Arbeitgeber anhand der allgemein verfügbaren Vorbilder, Vorschläge, Anleitungen, »Checklisten« etc. zunächst einen entsprechenden Regelungsvorschlag unterbreitet, in den er von der Einigungsstelle bereits festgelegte Eckdaten und Vorgaben ggf. einzubringen hat. Die Einigungsstelle hat dann aber eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit sie dem Arbeitgebervorschlag tatsächlich folgt. Sie vermag es nicht, den Betriebsrat stattdessen auf ein bloßes Recht zur Beratung über den Entwurf des Arbeitgebers zu verweisen.« (…) 2.1.2 Zusammenfassung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten mit gleichartigen Arbeitsbedingungen Das BAG verlangt in seinem Beschluss vom 8. 6. 200434 außerdem eine Regelung über die Frage, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind. Das Gericht spielt hiermit auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ArbSchG an: § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen … (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Zweck der Regelung Zweck der Bestimmung ist es, unnötige Doppelarbeiten bei der Gefährdungsbeurdes § 5 Abs. 2 teilung zu vermeiden. Das Gesetz geht davon aus, dass bei gleichartigen ArbeitsArbSchG bedingungen die Vermutung eines vergleichbaren Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung berechtigt ist.35 Unter Arbeitsbedingungen sind die Einflussgrößen zu verstehen, die die Art und Weise des Arbeitsvollzuges betreffen. Dies sind insbesondere die Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Temperaturen, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe), aber auch die Verfahrensabläufe, die Arbeitszeit oder die Führungs- und Weisungsstrukturen. 34 BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. 35 Vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 13/3540, S. 17. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 40 05.02.2016 11:08:48 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Die Vorschrift muss einschränkend, orientiert an ihrem Sinn und Zweck, verstanden werden. Ihr kann insbesondere nicht entnommen werden, dass Arbeitsplätze und Arbeitstätigkeiten pauschal als gleichartig von der Gefährdungsbeurteilung ausgenommen werden können. Es handelt sich durchweg lediglich um die zusammengefasste Beurteilung einzelner Gefährdungsfaktoren (z. B. Temperaturen bei Tätigkeiten mit vergleichbarer Arbeitsschwere). Um Arbeitsplätze gänzlich einheitlich beurteilen zu können, müssten nicht nur die Tätigkeiten, sondern auch alle Belastungsfaktoren der Arbeitsumgebung gleichartig sein. Von einer solchen Gleichartigkeit wird kaum je ausgegangen werden können. Spätestens mit Blick auf die Qualifikation und Unterweisung, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG als Gefährdungsfaktor zu berücksichtigen sind, ist eine auf den konkreten Arbeitsplatz und den/die konkreten Stelleninhaber/in bezogene Beurteilung unerlässlich. Die Betriebsparteien haben daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu regeln, für welche Gefährdungsfaktoren aus der Arbeitsumgebung an welchen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten Beurteilungen einheitlich erfolgen sollen. Dies entbindet im Übrigen nicht davon, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen erst einmal zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob die Arbeitsbedingungen gleichartig sind. 41 Beurteilung einzelner Gefährdungs faktoren 2.1.3Informationssammlung Es ist nach den Maßgaben des BAG erforderlich – unter Mitbestimmung des Betriebsrats – eine erste Schwerpunktsetzung dahingehend vorzunehmen, welche Gefährdungsfaktoren beurteilt werden sollen. Für den Betriebsrat bedeutet dies, dass er frühzeitig klare Vorstellungen haben muss über die wichtigsten »Stellschrauben« zur Analyse und Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Um sich ein fundiertes Bild zu machen und Argumente zu sammeln, muss er dabei normalerweise nicht quasi bei »Null« anfangen. Im Betrieb bestehen in der Regel bereits viele Erkenntnisse über Sicherheit und Gesundheit, die herangezogen werden können. Genutzt werden können in diesem Zusammenhang z. B. • Erkenntnisse aufgrund von Unfällen oder »Beinaheunfällen« Vorhandene Daten • Erfahrungen der Beschäftigten, etwa in Gestalt von Beschwerden oder Hinweisen nutzen • Häufung von Fehlzeiten in bestimmten Betriebsbereichen • Erkenntnisse aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX • Sicherheits- und Gesundheitsinformationen in Sicherheitsdatenblättern (§ 5 GefStoffV) • Hinweise in technischen Unterlagen und Bedienungsanleitungen von Arbeitsmitteln durch den Hersteller (§ 2 der 9. ProdSV – sog. Maschinenverordnung) • Arbeitszeitnachweise AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 41 05.02.2016 11:08:48 42 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? • Jahresberichte der Betriebsärztin/des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit • Gesundheitsberichte der Gesetzlichen Krankenkassen • Protokolle des Arbeitsschutzausschusses • Begehungsprotokolle • Revisionsschreiben der Berufsgenossenschaft bzw. der Arbeitsschutzaufsichtsbehörden der Länder. Erfahrungswissen Unabhängig davon ist die wertvollste Informationsquelle des Betriebsrats das der Beschäftigten Erfahrungswissen der Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Die Beschäftigten sollten daher frühzeitig »mitgenommen« werden. Dies kann z. B. im Rahmen von Betriebs- und Abteilungsversammlungen geschehen oder durch Gespräche mit den Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen, etwa anlässlich von Betriebsbegehungen. Möglich ist auch eine Fragebogenaktion, mit der die Kolleginnen und Kollegen um eine grobe Einschätzung der Arbeitsbedingungen gebeten werden. Nach der Rechtsprechung des BAG36 sind Mitarbeiterbefragungen durch den Betriebsrat jedenfalls dann unproblematisch zulässig, wenn auf diese Weise Informationen gewonnen werden über Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören und hierdurch keine nennenswerten Kosten entstehen. Nach § 9 Abs. 2 ASiG müssen darüber hinaus die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/der Betriebsarzt den Betriebsrat beraten. Es spricht daher nichts dagegen, diese zu einer Betriebsratssitzung einzuladen und deren Sichtweise informationshalber abzufragen. Das heutige Arbeitsschutzrecht verlangt in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des BAG, dass sich der Arbeitgeber aktiv informiert. So fordert z. B. § 6 GefStoffV, dass der Arbeitgeber sich für die Gefährdungsbeurteilung ausreichende Informationen beschafft. Sofern er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hat er sich diese verfügbar zu machen, indem er z. B. die fachkundige Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt einfordert. Der Betriebsrat kann diese Informationen vom Arbeitgeber aufgrund seines Informationsrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG einfordern. 36BAG vom 8. 2. 1977 – 1 ABR 82/74, BB 1977, 647 f. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 42 05.02.2016 11:08:49 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 43 2.1.4 Planung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung Vor dem praktischen Start muss die Umsetzung der weiteren Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung geplant werden. Da § 3 Abs. 2 ArbSchG die Ausgestaltung der Planung offen lässt, hat der Betriebsrat bei Regelungen der weiteren Vorgehensweise nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Es geht hierbei vor allem um die Vereinbarung eines verbindlichen Zeitplans. Da sich Gefährdungsbe- Zeitplan und Prioriurteilungen in aller Regel nicht an allen Arbeitsplätzen gleichzeitig und unmittel- tätensetzung bar durchführen lassen, hat es sich bewährt, hierbei Prioritäten zu setzen. Für die Prioritätensetzung können verschiedene Gesichtspunkte maßgeblich sein, wie • vorrangige Beurteilung von Bereichen, für die ein hoher Handlungsbedarf gesehen wird, • Start eines Pilotprojekts, • vorrangige Konzentration auf bestimmte Gefährdungsfaktoren, • Ermittlung von Gefährdungsschwerpunkten durch Grobanalysen, • betriebliche Gründe, wie präventive Gestaltung vorgesehener Neu- oder Umbauten, von neuen Fertigungs- und Arbeitsverfahren oder neuen Arbeitsplätzen. 2.1.5 Organisation des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung Damit die Gefährdungsbeurteilung in der vorgesehenen Weise und im vorgegebenen zeitlichen Rahmen durchgeführt wird, ist es im arbeitsteilig agierenden Betrieb unerlässlich, die Aufgaben zu verteilen. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber vor diesem Hintergrund in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine geeignete Organisation bereitzustellen. Eine »geeignete Organisation« setzt im Kern einen Organisationsplan voraus. In diesem müssen insbesondere alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Prozess der Gefährdungsbeurteilung bestimmten Stellen und Funktionsträgern zugeordnet sein. Darüber hinaus sind die betreffenden Stellen und Funktionsträger mit den zur Erfüllung der zugeordneten Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen (zeitlich, sächlich, ggf. finanziell) auszustatten. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG lässt die konkrete Ausgestaltung der Organisation bewusst offen, um an den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen orientierte Organisationsmöglichkeiten zu ermöglichen. Entsprechende Regelungen unterliegen somit der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.37 Entscheidend ist, dass die im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung anfallenden Aufgaben lückenlos, fachkundig (vgl. z. B. § 3 ArbStättV) und entsprechend der Zeitplanung erledigt werden können. 37 LAG Hamburg vom 11. 9. 2012 – 1 TaBV 5/12; jüngst bestätigt durch BAG vom 18. 3. 2014 – 1 ABR 73/12. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 43 05.02.2016 11:08:49 44 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Organisatorische Varianten Es gibt verschiedene Varianten zur Organisation des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung. Nicht zulässig ist dabei die im Bewusstsein vieler betrieblicher Praktiker nahliegende Variante, die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/ oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt organisatorisch zuzuordnen. Ihre gesetzlich geregelten Aufgaben sind nach §§ 3, 6 ASiG ausschließlich beratender und unterstützender Natur. Eine verantwortliche Übernahme der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung steht in klarem Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild, das ein »Wegschieben« der Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Experten gerade nicht vorsieht. Das ArbSchG versteht den Arbeits- und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG). Eine mögliche Variante besteht daher darin, die Gefährdungsbeurteilung oder einzelne definierte Prozessschritte bzw. Aufgaben den betrieblichen Führungskräften verantwortlich zuzuordnen. In den meisten Fällen ist es dabei allerdings nicht mit der schlichten Übertragung der Aufgaben getan. Es bedarf bei dieser Variante regelmäßig der Vereinbarung weiterer organisatorischer Regelungen, um die fachkundige Erfüllung der zugewiesenen Pflichten zu gewährleisten. So ist sicherzustellen, dass den Führungskräften ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um angemessen Gefährdungen ermitteln und beurteilen zu können. Weiter wird es in der Regel der Mobilisierung zusätzlicher (fachlicher) Unterstützung und Beratung bedürfen. Neuere Arbeitsschutzvorschriften (z. B. § 5 LärmVibrationsArSchV, § 3 ArbStättV) verlangen vom Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt und dass ggf. eine fachkundige Beratung eingeholt wird. Unabhängig von der Frage der Fachkunde bestehen zudem grundsätzliche Bedenken gegen eine pauschale Übertragung sämtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung auf Führungskräfte. So dürfte eine Führungskraft kaum geeignet sein, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen das eigene Führungsverhalten zu beurteilen. In der Praxis hat es sich bewährt, Ausschüsse zu bilden, deren Aufgabe darin besteht, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und/oder zu koordinieren. Die personelle Zusammensetzung dieser in der Praxis uneinheitlich bezeichneten Ausschüsse umfasst normalerweise Vertreter der Betriebsparteien sowie weitere betriebliche Akteure, wie z. B. Sicherheitsbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt. Denkbar ist es auch, zur Vermeidung von Doppelstrukturen den Aufgabenbereich des Arbeitsschutzausschusses zu erweitern. Der Vorteil einer solchen organisatorischen Gestaltung liegt darin, dass in solchen Gremien oftmals der betriebliche Sachverstand gebün- AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 44 05.02.2016 11:08:49 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 45 delt werden kann und die Betriebsparteien, die aufgrund des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für jeden der Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung gemeinsame Regelungen treffen müssen, unmittelbar involviert sind. Welche Art der Organisation letztlich gewählt wird, hängt von den betrieblichen Verhältnissen und Erfahrungen, z. B. mit dem Arbeitsschutzausschuss, ab. Organisation der Beteiligung weiterer Akteure Der Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung für die sichere, gesunde und menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen hängt entscheidend von ihrer Qualität ab. Das Arbeitsschutzrecht verlangt deswegen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird (z. B. § 5 LärmVibrationsArSchV, § 3 ArbStättV). In eine ähnliche Richtung zielt die Rechtsprechung des BAG38, die wiederholt auf die Bedeutung »guter Gefährdungsbeurteilungen« hingewiesen hat. »Gerade die Gefährdungsermittlung ist aber ein zentrales Element des Arbeitsschutzgesetzes. Mit ihr fängt der Gesundheitsschutz an. Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen getroffen werden.« Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Organisation der Gefährdungsbeurtei- Fachkundige lung ist es daher, dafür Sorge zu tragen, dass das betriebliche Erfahrungswissen Durchführung und die erforderliche Fachkunde verfügbar gemacht werden. Hierzu zählt, dass die Betriebsparteien nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die, wie gezeigt, arbeitsschutzrechtlich geforderte fachkundige Beratung der Verantwortlichen (z. B. Führungskräfte, »Umsetzungsausschuss«) regeln. Geregelt werden kann in diesem Zusammenhang etwa, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend und unterstützend in die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen einbezogen wird (z. B. Durchführung von Messungen, Einordnung von Messergebnissen). Einen guten Rahmen zur Abklärung der Möglichkeiten zur fachkundigen Beratung und des erforderlichen Umfangs der Beratungs- und Unterstützungsleistungen können die Verhandlungen zur Regelung der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte nach der DGUV Vorschrift 2 bieten. Rechtlich verbindliches Ziel ist es dabei, eine fachkundige Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten. Dies kann dazu führen, dass ggf. auch externe Akteure hinzu- 38 Vgl. BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 45 05.02.2016 11:08:49 46 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? gezogen werden müssen, wenn z. B. entsprechende Messeinrichtungen fehlen: etwa bei Lärm- und Vibrationsmessungen oder bei der Messung und Beurteilung psychischer Belastungen, da nur wenige Betriebe über die erforderlichen »Bordmittel« verfügen werden. Einen guten Überblick über den von den Betriebsparteien im Wege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu konkretisierenden gesetzlichen Regelungsrahmen gibt § 5 LärmVibrationsArbSchV. Die hier gemachten Vorgaben für Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen lassen sich sinngemäß auch auf die anderen Gefährdungsfaktoren übertragen. § 5 Fachkunde Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personendurchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Sicherheits Die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII haben die gesetzliche Aufgabe, in beauftragte ihrem Zuständigkeitsbereich den Stand des Arbeitsschutzes zu beobachten und die Führungskräfte und die Beschäftigten zu beraten. Es zählt insbesondere zu einer vollständigen Ermittlung der Gefährdungen, die Erfahrungen und betrieblichen Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten zu nutzen. In Konkretisierung der Arbeitgeberpflicht, eine geeignete Organisation bereitzustellen, können daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Regelungen zur Einbindung der Sicherheitsbeauftragten in das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmt vereinbart werden. Geregelt werden kann etwa, die Sicherheitsbeauftragten zu allen Ermittlungen in ihrem Bereich förmlich hinzuzuziehen und ihnen Vorschläge für Schutzmaßnahmen stets mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzulegen. Beteiligung der Aus Sicht des Betriebsrates ist es schließlich wichtig, die Beteiligung der BeschäfBeschäftigten tigten an der Gefährdungsbeurteilung zu regeln: Sie kennen die Arbeitsbedin- gungen am besten. Es sind schließlich die Arbeitsbedingungen an ihren Arbeitsplätzen, die durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes verbessert werden sollen. In der Praxis wird ungeachtet dessen immer wieder der Versuch unternommen, die Beschäftigten möglichst aus dem Prozess der Gefährdungsbeurteilung herauszuhalten. Begründet wird dies etwa im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen damit, dass das subjektive Befinden der Beschäftigten und ihre subjektive Einschätzungen nicht ausschlaggebend sein könnten für die Erforderlichkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Gesetzgeber AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 46 05.02.2016 11:08:49 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 47 teilt diese Befürchtungen nicht. So formuliert er in den §§ 15 ff. ArbSchG ausdrücklich Rechte und Pflichten der Beschäftigten zur aktiven Mitwirkung am betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese haben nach § 16 ArbSchG nicht nur die Pflicht, Mängel und Defekte zu melden. Sie sind zudem durch § 16 Abs. 2 ArbSchG angehalten, den Arbeitgeber bei der Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes zu unterstützen. Den Stellenwert der Mitwirkung der Beschäftigten bringt das Gesetz in § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Gesetzgeber verlangt mit anderen Worten, dass der Arbeitgeber aktiv wird und die Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung schafft. Da § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG nicht regelt, wie die Mitwirkung der Beschäftigten zu organisieren ist, unterliegen die entsprechenden Regelungen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Vereinbart werden kann danach etwa, dass, • jeder Beschäftigte im Rahmen der Ermittlungen der Gefährdungen an seinem Arbeitsplatz befragt wird, • dass die Verantwortlichen die Gefährdungsermittlung gemeinsam anhand der vereinbarten Instrumente mit den Beschäftigten durchführen und Vorstellungen für Maßnahmen entwickeln, • die Beschäftigten im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung (z. B. zu psychischen Belastungen) befragt werden, • z. B. »Workshops« den organisatorischen Rahmen der Beteiligung bilden. Umsetzung der organisatorischen Regeln: Insbesondere Einbeziehung externer Stellen Nach § 3 Abs. 2 ArbSchG gehört es zu den arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des Arbeitgebers, gemeinsam mit dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Regelungen über die angesprochenen Organisationsfragen zu treffen. Er hat außerdem nach allgemeinen Grundsätzen dafür zu sorgen, diese organisatorischen Regelungen praktisch umzusetzen. Hierzu zählt es insbesondere, die konkreten Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung förmlich zu übertragen. Das ArbSchG sieht als Instrument zur Umsetzung derartiger Organisationsentscheidungen die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG auf sog. verantwortliche Personen vor. Die Pflichtenübertragung bewirkt, dass die betreffende Person neben dem Arbeit- Pflichten geber rechtlich verantwortlich für die ihr übertragenen Aufgaben wird. Sie setzt übertragung somit die zuvor getroffenen organisatorischen Regelungen im Einzelfall um. Eine Pflichtenübertragung muss nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich erfolgen und AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 47 05.02.2016 11:08:49 48 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? die konkreten Aufgaben und Befugnisse (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) festlegen. Der Arbeitgeber darf dabei seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht an beliebige Personen übertragen. Voraussetzungen sind vielmehr nach § 13 Abs. 2 ArbSchG »Zuverlässigkeit« und »Fachkunde«. Die betreffenden Akteure müssen also zumindest über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen, um die fraglichen – im Wege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG konkretisierten – Arbeitsschutzpflichten im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung erfüllen zu können. Zweckmäßig ist es daher, wenn die Betriebsparteien entsprechende Anforderungsprofile für die verantwortlichen Personen entwickeln und ggf. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen vereinbaren. Sie müssen die betreffenden verantwortlichen Personen vor allem mit dem Instrument der Gefährdungsbeurteilung vertraut machen und sie in den Stand versetzen, z. B. zu entscheiden, ob ggf. weitere fachkundige Unterstützung, etwa bei der fachgerechten Durchführung von Messungen, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt wird. Beauftragung In der Praxis hat eine Entscheidung des BAG aus dem Jahre 200939 zu erhebliExterner chen Irritationen geführt. Das Gericht ist in dieser Entscheidung zu dem Ergeb- nis gekommen, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber externe Personen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Regelung eines kollektiven Tatbestandes verlangt und das Mitbestimmungsrecht Einzelmaßnahmen wie die Aufgabenübertragung an eine konkrete (externe) Person nicht umfasse. In den Gründen heißt es insoweit: »Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ferner, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll (vgl. BAG 2. April 1996 – 1 ABR 47/95 – zu B II 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 82, 349). Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Rahmenregelung Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Personelle Einzelmaßnahmen werden daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst. (…)« Auszug aus BAG vom 18. 8. 2009 – 1 ABR 43/ 08 = NZA 2009, 1434 ff. 39BAG vom 18. 8. 2009 – 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 48 05.02.2016 11:08:49 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 49 Eine Reihe von Arbeitgebern hat der Entscheidung des BAG entnommen, dass eine Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungsfrei durchgeführt werden kann, wenn hiermit externe Stellen beauftragt werden. Eine solche Schlussfolgerung kann allerdings aus dem Beschluss des BAG vom 18. 8. 2009 nicht gezogen werden. Sie war auch nicht gewollt, wie sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt. »Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen werden dadurch nicht verkürzt. Insbesondere ist es dem Betriebsrat unbenommen, im Rahmen dieser Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür zu sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikationen und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen. Das haben die Betriebsparteien vorliegend in Nr. 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 2005 auch getan. Dementsprechend kann der Betriebsrat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dafür sorgen und gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber wachen, dass die Betriebsvereinbarung richtig durchgeführt wird.« Auszug aus BAG vom 18. 8. 2009 – 1 ABR 43/ 08, NZA 2009, 1434 ff. Es ist vor diesem Hintergrund konsequent, dass die Rechtsprechung der Landes- Neuere Recht arbeitsgerichte40 auch nach der Entscheidung des BAG daran festhält, dass die sprechung Regelung der Gefährdungsbeurteilung und der »geeigneten Organisation« unter die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG fällt. Die nach Auffassung des BAG mitbestimmungsfreie Übertragung von Arbeitsschutzpflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG knüpft an die zuvor getroffenen Entscheidungen über die Gefährdungsbeurteilung und ihre »geeignete Organisation« an, die auf einer kollektiven Regelung der Betriebsparteien nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beruhen. Es handelt sich bei der konkreten Aufgabenübertragung also um Rechtsakte zur Umsetzung dieser mitbestimmten kollektiven Regelungen. Eine neuere Entscheidung des LAG Hamburg41 verdeutlicht den kollektiven Bezug der mitbestimmt zu vereinbarenden Konkretisierungen der »geeigneten Organisation« nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Dort heißt es auszugsweise: 40 LAG Schleswig-Holstein vom 8. 2. 2012 – 6 TaBV 47/11; LAG Köln vom 28. 6. 2012 – 4 TaBV 17/12. 41 LAG Hamburg vom 11. 9. 2012 – 1 TaBV 5/12; jüngst bestätigt durch BAG vom 18. 3. 2014 – 1 ABR 73/12. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 49 05.02.2016 11:08:49 50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? »Die ›geeignete‹ Organisation ist ein Mittel zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 ArbSchG genannten Ziele, bei denen es ersichtlich um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit geht. Die von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG geforderte Maßnahme bezieht sich auf einen kollektiven Tatbestand. Mit ›Organisation‹ im Sinne dieser Regelung ist die Ablauf- und Aufbauorganisation des betrieblichen Gesundheitsschutzes gemeint (Kittner/Pieper, § 3 ArbSchG Rn. 6). Das bedeutet, dass es um die Regelung von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen geht. Mit unkoordinierten Einzelmaßnahmen lässt sich eine derartige Organisation nicht verwirklichen, vielmehr muss es ein Konzept für die Umsetzung der Aufgaben durch Personen und in geregelten Ablaufbahnen geben. In diesem Sinne ist die Übertragung der gesamten Aufgaben nach den §§ 3 bis 14 ArbSchG kein Bündel von Einzelmaßnahmen, sondern eine organisatorische Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG.« Bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen sollte den skizzierten Irritationen Rechnung getragen und klare Regelungen zu den Voraussetzungen der Aufgabenübertragung im Einzelfall getroffen werden. So ist es ratsam, die Anforderungen an die Fachkunde anhand der vereinbarten Instrumente der Gefährdungsbeurteilung zu regeln. Wenn z. B. ein bestimmtes Verfahren zur Beurteilung psychischer Belastungen vereinbart worden ist, liegt es auf der Hand, dass die (internen oder externen) Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen haben, in der Lage sein müssen, dieses Verfahren fachlich korrekt einzusetzen. Als Frage der geeigneten Organisation i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sollte zudem klar geregelt werden, ob und ggf. in welchem Umfang externe Personen und Einrichtungen überhaupt beauftragt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass es zu den Grundpflichten des ArbSchG zählt, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in die betrieblichen Organisationsstrukturen und Tätigkeitsbereiche zu integrieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG). Ein vollständiges »Wegdelegieren« der Gefährdungsbeurteilung auf externe Stellen dürfte daher kaum den Wertungen des Gesetzgebers gerecht werden können. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu recht vom BAG42als »zentrales Element des Arbeitsschutzgesetzes« eingeordnet worden. Die Möglichkeiten der Beauftragung Externer sollte daher durch die Vereinbarung entsprechender Regelungen auf Aspekte beschränkt werden, für die es an persönlichen oder sachlichen Ressourcen fehlt, wie z. B. anspruchsvolle Messungen oder die fachkundige Beurteilung psychischer Belastungen. Auch der Europäische Gerichtshof geht vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass 42 BAG vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03, AiB 2005, 252 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 50 05.02.2016 11:08:49 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 51 die für den Arbeitsschutz erforderliche Fachkunde vorrangig betriebsintern bereitzustellen ist.43 2.2 Ermitteln der Gefährdungen Die im ArbSchG und in den darauf aufbauenden Leitlinien der GDA formulierten, 2. Schritt allgemeinen (und im Ratgeber der BAuA konkretisierten) Richtlinien zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung setzen an der Arbeitsschutzlogik betrieblicher Praktiker an. Empfohlen und vorgeschrieben wird, was in der betrieblichen Arbeitsschutzpraxis immer schon gemacht worden ist bzw. werden sollte: 1.Gefährdungen/Belastungen ermitteln (z. B. Lärm messen) 2.Gefährdungen/Belastungen beurteilen (Messwerte einordnen falls vorhanden: Grenzwerte überschritten? – Minimierungsprinzip von Belastungen – Bei psychischen Belastungen: IST-SOLL-Vergleich) 3.Maßnahmen ableiten (z. B. technische Lärmschutzmaßnahmen oder gesundheitsgerechter Schichtplan) Mit dem ArbSchG von 1996 sind auch psychische Belastungen in diese Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung der §§ 4 und 5 ArbSchG im Herbst 2013 noch einmal ausdrücklich klargestellt.44 Damit ordnet sich die Gefährdungsbeurteilung in ein Gesamtkonzept der betrieblichen Prävention im Sinn eines umfassenden, modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein. Wie kann nun der Arbeitgeber konkret bei der Gefährdungsermittlung vorgehen Bedeutung der und wie können der Betriebsrat und die Belegschaft dies mitbestimmt beein- Gefährdungs faktoren flussen? Offensichtlich hängt das einzusetzende Verfahren bzw. die jeweilige Methode davon ab, um welche Gefährdungsfaktoren es sich handelt bzw. welche Untersuchungsgegenstände im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu behandeln und welche Faktoren konkret zu ermitteln sind. Zur Beurteilung des Umgangs mit schweren Lasten benötigt man offenkundig ein anderes Verfahren als bei der Behandlung der Lärmthematik usw. Vorab ist noch auf die Begrifflichkeiten des ArbSchG hinzuweisen, das in erster Belastungsbegriff Linie von Gefährdungen spricht.45 Im Arbeitsschutz und den hier geltenden Defi- 43 EuGH vom 22. 5. 2003 – C-441/01. 44 Bundesrats-Drucksache 811/12, S. 66. 45 Der Begriff »psychische Belastung« wurde erst 2013 ergänzt, s. o. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 51 05.02.2016 11:08:49 52 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? nitionen und Normen versteht man unter Belastungen alle Einflussfaktoren, die bei der Arbeit von außen auf den Menschen einwirken (physische, psychische und Umgebungseinflüsse). Unter Beanspruchungen sind dagegen die unmittelbaren Auswirkungen dieser Einflüsse auf den Menschen zu verstehen. Das kann zum Beispiel eine körperliche Reaktion wie Ermüdung nach anstrengender körperlicher Tätigkeit oder eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit nach einer längeren Arbeitsphase am Bildschirm sein (vgl. z. B. DIN EN ISO 10075). Unter Gefährdungen versteht man die Quelle eines arbeitsbedingten Unfalls oder einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung. Gefährdungen umfassen auch Belastungen, die negative Beanspruchungsfolgen hervorrufen können. Diese Gefährdungen sind nach § 5 ArbSchG folglich zu ermitteln, zu beurteilen und zu minimieren bzw. zu beseitigen. Gefährdungsbegriff Bezogen auf den Gefährdungsbegriff des ArbSchG kann zur Klärung die Begrün- dung zum Gesetzestext in der entsprechenden Bundestagsdrucksache herangezogen werden.46 In der Erläuterung zu § 4 ArbSchG wird hier zwischen »Gefährdung« und »Gefahr« unterschieden. Diese Definition greift auch das BAG in einem Urteil zur Gefährdungsbeurteilung 200847 auf: • Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachgüter • Eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes tritt dagegen schon früher ein. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit. • Der § 5 Abs. 1 ArbSchG zugrunde liegende Präventionsgedanke ist die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr und mit ihm untrennbar verbunden. 46 Bundestags-Drucksache 13/3540, S. 16. 47 Vgl. BAG vom 12. 8. 2008 – 9 AZR 1117/06, NZA 2009, 102 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 52 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 53 Der Gefährdungsbegriff des Gesetzes ist somit weiter gefasst als der Belastungsbegriff und zielt unmittelbar auf eine möglichst früh einsetzende Prävention, d. h. auf die Verhinderung von Gefährdungen bei der Arbeit durch präventive Gestaltung. Die Gefährdungsfaktoren, die nach ArbSchG zu behandeln und zu ermitteln sind, werden in § 5 ArbSchG aufgeführt, wie oben bereits erwähnt. § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen … (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch Gefährdungs faktoren nach ArbSchG 1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6.psychische Belastungen bei der Arbeit. Damit listet das Gesetz die wesentlichen Gefährdungskategorien auf. Allerdings werden hier nicht alle Gefährdungsfaktoren im Einzelnen benannt, sondern quasi nur die »Überschriften« bzw. die wichtigsten Gefährdungsbereiche. Nicht zuletzt ist das Wort »insbesondere« zu beachten, d. h. die Auflistung ist nicht abschließend und es gibt noch mehr als die hier genannten Faktoren. Auch diese sind ggf. in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Um Gefährdungsfaktoren konkret in der Praxis zu ermitteln, sind folglich die Gefährdungsfaktoren weiter zu konkretisieren. Diese Konkretisierung leistet die Auflistung der Gefährdungsfaktoren in der GDA-Leitlinie »Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation«: Übersicht der Gefährdungsfaktoren Leitlinie GDA 1. Mechanische Gefährdungen 2.Elektrische Gefährdungen 3.Gefahrstoffe 4.Biologische Arbeitsstoffe 5.Brand- und Explosionsgefährdungen 6.Thermische Gefährdungen AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 53 05.02.2016 11:08:50 54 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 7.Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen 8.Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen 9.Physische Belastung/Arbeitsschwere 10.Psychische Faktoren 11.Sonstige Gefährdungen Die einzelnen Faktorengruppen sind wiederum unterteilt in weitere Gefährdungsfaktoren, wie schon am Beispiel der psychischen Gefährdungen dargestellt. Hier das Beispiel Umgebungsbedingungen (vollständige Liste vgl. Leitlinie GDA im Anhang). Beispiel: 8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1 Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung) 8.2 Beleuchtung, Licht 8.3 Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken 8.4unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung 8.5unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume 8.6… (Anm.: Der Punkt 8.6 verweist wiederum darauf, dass auch diese Auflistung nicht vollständig ist) Ratgeber BAuA Der Ratgeber der BAuA zur Gefährdungsbeurteilung greift diese Gliederung auf und präzisiert die Liste mit den nötigen Hinweisen zur Gefährdungsbeurteilung von Erläuterungen zur Gefährdungsart, über Grenzwerte, rechtliche Vorschriften bis hin zu Hinweisen zu Arbeitsschutzmaßnahmen (siehe oben). Zur Gefährdungsermittlung können unterschiedliche Methoden oder Verfahren eingesetzt werden, z. B. Betriebsbegehungen, Beschäftigtenbefragungen, sicherheitstechnische Überprüfungen, Checklisten, spezielle Arbeitsplatzuntersuchungen mit Messverfahren, oder Arbeitsplatzbeobachtungen. Welche Methoden oder Verfahren jeweils angewendet werden, hängt von dem Untersuchungsgegenstand, dem Gefahrenpotential, von den jeweiligen Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln etc. ab. Auch hierzu liefern der Ratgeber der BAuA bzw. spezielle Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung entsprechende Hinweise. Wichtig ist, dass eine jeweils angemessene und hinreichende Ermittlung vorgenommen wird. Das bedeutet: Eine Betriebsbesichtigung in Form einer reinen Inaugenscheinnahme oder ein überblicksartiger Rundgang mit Checklisten allein stellen keine qualifizierte Gefährdungsermittlung dar! AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 54 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 55 Wie schon zuvor erwähnt, findet sich auch in der GDA-Leitlinie zur Beratung und Überwachung eine ausführlichere Merkmalsliste, die wiederum weitgehend identisch ist mit dem Anhang der Gemeinsamen Erklärung der Sozialpartner und des Arbeitsministeriums. Auch diese Auflistung sollte von betrieblichen Praktikern herangezogen werden, um die in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigenden Untersuchungsgegenstände und Merkmalsbereiche sowie ihre möglichen kritischen Ausprägungen im Überblick zu erfassen. Auch wenn die Liste eine exemplarische Auswahl wesentlicher Faktoren darstellt (also nicht vollständig ist), liefert sie einen guten und nachvollziehbaren Prüfkatalog, an dem sich das betriebliche Vorgehen orientieren kann und wird deshalb ebenfalls im Anhang dieses Ratgebers aufgeführt. 2.2.1 Beispiel: Vorgehen bei der Ermittlung »klassischer« Belastungen – Hitze im Büro Das Vorgehen zur Gefährdungsermittlung unterscheidet sich vor allem zwischen den beiden Gruppen der physikalischen, körperlichen oder »klassischen« Belastungen bzw. Gefährdungen (Lärmeinflüsse, klimatische Bedingungen, Raumverhältnisse, Heben und Tragen usw.) und den psychischen Gefährdungsfaktoren (z. B. resultierend aus unzureichender Arbeitszeitgestaltung oder Personalbemessung mit Folgen wie Leistungsverdichtung, Überforderung, psychischer Ermüdung etc.). Offensichtlich und nachvollziehbar gestaltet sich das Mess- und Beurteilungs problem bei klassischen Belastungen zunächst einfacher, weil etwa Einflüsse wie die Raumtemperatur messbar sind und Grenzwerte angegeben werden können. Ein Beispiel und in vielen Betrieben in der Produktion und im Bürobereich bekanntes Problem stellen hier z. B. klimatische Gefährdungen wie Hitzeeinwirkungen dar. Gerade in den Sommermonaten bilden diese eine Gefährdung, die durchaus auch in Büroräumen auftritt. Im Rahmen einer schriftlichen Befragung zur Gefährdungsbeurteilung berichten beispielsweise über 50 % der Befragten in einem großen deutschen Softwareunternehmen, dass derartige Hitze-Belastungen an ihrem Arbeitsplatz auftreten. Die weitere Analyse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass im Unternehmen insbesondere ein Belastungsschwerpunkt in einer Abteilung mit ungünstigen baulichen Voraussetzungen auffällt (ungünstige Lage, große Fensterflächen ohne konstruktiven Sonnenschutz, schlechte Isolierung etc.). Die Ermittlungsmethode stellt hier kein größeres Problem dar; selbstverständlich Gefährdungs lässt sich die Raumtemperatur leicht messen. Wie dabei im Einzelnen fachlich kor- ermittlung bei Hitzebelastungen rekt vorzugehen ist, kann etwa dem erwähnten Ratgeber der BAuA oder spezielleren Handlungshilfen entnommen werden. Zu berücksichtigen sind als Einflussgrößen thermischer Belastung: AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 55 05.02.2016 11:08:50 56 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? • Lufttemperatur • Luftfeuchtigkeit • Luftgeschwindigkeit • Wärmestrahlung • energetische Arbeitsbelastung • Wärmeisolation der Bekleidung • Expositionszeit In den Ratgebern findet man auch Hinweise zu den rechtlichen Vorgaben, die hier insbesondere in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 (Raumtemperatur) festgelegt sind, etwa bezogen auf Grenzwerte der Raumtemperatur: »Steigen die Umgebungstemperaturen über 26°C an, ist mit Konzentrationsmängeln, Leistungsabfall, Zunahme von Arbeitsfehlern, Erschöpfung, Ermüdung und Zunahme von Unfällen zu rechnen. Hochgradige Wärmeeinwirkung kann auch zur Belastung des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege und des Wasser- und Elektrolyt-Haushalts führen. Im extremen Fall können Hitzekrankheiten wie Hitzekrämpfe, Hitzekollaps und Hitzschlag ausgelöst werden«.48 Stellen die innerbetrieblichen Arbeitsschutzverantwortlichen folglich bei Ihren Messungen derartige Temperaturwerte fest (und bestätigen damit nebenbei objektiv die Befragungsergebnisse), ist eine entsprechende Beurteilung und Bewertung dieser Ermittlungsergebnisse vorzunehmen (siehe dazu Kapitel IV.2.3). 2.2.2 Vorgehen zur Ermittlung psychischer Belastung und psychischer Gefährdungsfaktoren In den Arbeitswissenschaften besteht ein weitgehender Konsens, dass eine »Messung« psychischer Belastung höchst kompliziert ist und – in einem mit der Messung physikalischer Belastungen vergleichbaren Verfahren – nur mit einem ebenso komplexen und hohen Aufwand (wenn überhaupt) möglich ist. Ein weiteres Problem besteht darin, dass sich für psychische Gefährdungsfaktoren keine vergleichbaren Grenzwerte im oben genannten Sinn angeben lassen. Allerdings ist eine arbeitswissenschaftlich korrekte und aufwändige Messung psychischer Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG auch nicht 48 Vgl. www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/arbeitsumgebungsbedingungen/ klima/hitze. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 56 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 57 erforderlich. Vielmehr ist es völlig ausreichend, psychische Gefährdungsfaktoren mit fachlich geeigneten Verfahren zu ermitteln und zu erfassen. Hierzu gibt es inzwischen eine Vielzahl praktikabler Verfahren, die durchaus erfolgreich im Betrieb umgesetzt werden können, wie die Praxis zeigt. Zum Verständnis der Begrifflichkeiten und Ermittlungsmethoden sind jedoch zuvor einige Erläuterungen zur Thematik psychischer Belastung notwendig. Denn nach wie vor ist eine weitreichende Verwirrung und Verunsicherung zu Verständnis psychibeobachten, wenn der Begriff »Psychische Belastung« benutzt wird. Gleiches gilt scher Belastung für die Gefährdungsbeurteilung. Vielfach vermuten Beschäftigte, Betriebsräte, Arbeitsschützer oder die Arbeitgeberseite, es würde um psychische Störungen, seelische Belastungen und psychische Krankheiten oder um Belastungen aus dem Privatleben gehen. Damit hat die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach ArbSchG aber per Definition nichts zu tun. Zentraler Ausgangspunkt für jede am Gesetz orientierte Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere der § 5 ArbSchG sowie die europaweit gültige Norm DIN EN ISO 10075, die für alle im Arbeitsschutz Handelnden definiert, was unter psychischen Arbeitsbelastungen zu verstehen ist. Durch die Änderung des ArbSchG ist dies nunmehr auch ausdrücklich im Gesetz klargestellt. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG sind psychische Belastungen bei der Arbeit Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung. Weitere notwendige Präzisierungen zu psychischen Gefährdungsfaktoren sind der Leitlinie der GDA zu entnehmen. Psychische Arbeitsbelastungen und -beanspruchungen nach DIN EN ISO 10075 Die Norm bezieht sich ausdrücklich auf den Arbeitsbereich und gilt für die Gestal- Gefährdungsermitttung von Arbeitsbedingungen. Sie unterscheidet zwischen psychischen Arbeits- lung bei psychischen Belastungen belastungen und -beanspruchungen, wobei unter Arbeitsbelastungen die auf den Menschen von außen einwirkenden Faktoren zu verstehen sind. Psychische Beanspruchungen stellen im Gegensatz dazu die unmittelbaren (nicht langfristigen) Folgen für den Menschen auf diese arbeitsbedingten Einwirkungen dar, also die kurzfristigen Folgen der Belastungen für Körper und Psyche. Diese Definitionen sind zunächst sehr allgemein und neutral. Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Belastung folglich zunächst neutral verwendet. Belastungen können positive wie negative Wirkungen haben. Positive Folgen könnten etwa in Anregungseffekten, Training, Übung oder in der Entwicklung von Kompetenz liegen. Ebenso neutral werden psychische Belastungen in der DIN EN ISO 10075-1 bzw. -2 definiert: AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 57 05.02.2016 11:08:50 58 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? »Psychische Belastungen sind danach die »Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.« Die Norm listet beispielhaft und konkret auf, was unter diesen Einflüssen bei der Arbeit zu verstehen ist. Sie kommen zustande durch: • Anforderungen seitens der Aufgabe (z. B. Informationsverarbeitung, Daueraufmerksamkeit, Schichtarbeit oder Gefahren) • soziale und organisatorische Faktoren (z. B. Betriebsklima oder Führungsstrukturen) • physikalische Bedingungen (z. B. Lärm oder klimatische Bedingungen) • gesellschaftliche Faktoren (außerhalb der Organisation – z. B. die Wirtschaftliche Lage) Wenn es nun zu negativen Folgen der einwirkenden psychischen Belastungen kommt, unterscheidet man in den Arbeitswissenschaften vor allem drei Bereiche unmittelbarer negativer psychischer Beanspruchungen bei der Arbeit: • Psychische Ermüdung • Ermüdungsähnliche Zustände: —— Monotoniezustände —— herabgesetzte Wachsamkeit —— psychische Sättigung • Stresszustände Die Ursachenfaktoren für diese Beanspruchungsgruppen sind damit auch Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Bezogen auf den Arbeitsprozess listet die Leitlinie der GDA genauer auf, welche psychischen Faktoren bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind und präzisiert damit die in § 5 ArbSchG allgemein und nicht vollständig benannten Untersuchungsgegenstände (s. o.) folgendermaßen (Auflistung nicht abschließend): Ursachenfaktoren • ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über-/Unterforderung) • ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf ) • ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte) • ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung) AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 58 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 59 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Gefährdungsbegriff des ArbSchG umfassender als die Belastungsdefinition der Norm ist, die nicht explizit für die Gefährdungsbeurteilung entwickelt wurde und folglich keine Norm zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen im engeren Sinn darstellt. Ebenso gibt es für den Begriff Stress dort (noch) keine Definition. Aus Sicht arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sind jedoch auch Beanspruchungsfolgen durch Stress im Rahmen der Thematik psychischer Belastung aufzunehmen und bei der Gefährdungsbeurteilung zu behandeln. Seit Jahren hat sich in der Arbeitspsychologie ein weitgehender wissenschaftlicher Konsens herausgebildet, der den Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Stressbegriff darstellt und somit bezogen auf Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes heranzuziehen ist: Arbeitsbedingter Stress wird definiert als »Reaktion auf ungünstige und schädliche Aspekte der Arbeit, des Arbeitsumfelds und der Arbeitsorganisation. Stress ist ein Zustand, der durch hohe Aktivierungs- und Belastungsniveaus gekennzeichnet ist und oft mit dem Gefühl verbunden ist, man könne die Situation nicht bewältigen.« (Europäische Kommission, Generaldirektion V, 1997, zitiert nach Satzer/Geray 2012) Stress Unabhängig davon haben sich die europäischen Sozialpartner 2004 auf eine Rahmenvereinbarung zu arbeitsbedingtem Stress im oben genannt Sinn geeinigt, die auch auf die Behandlung von Ursachenfaktoren für Stress im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zielt. Faktoren, die arbeitsbedingten Stress auslösen können sind z. B. • Zeitdruck • Leistungsdruck und Leistungsverdichtung • Arbeitsintensivierung durch zu knappe Personalbemessung • ständige Ausweitung und Verlängerung der Arbeitszeiten in den privaten Lebensbereich • unzureichende Qualifizierung • zu hohe Verantwortung bei fehlendem Entscheidungsspielraum • fehlende soziale Unterstützung • schlechtes Betriebsklima und mangelhaftes Vorgesetztenverhalten • Lärm und schlechte ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes • Unfallgefahren Europaweite Untersuchungen belegen, dass gerade die Arbeitgeber und ihre Verbände in Deutschland an einer Umsetzung dieser Vereinbarung offensichtlich nicht interessiert waren. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 59 05.02.2016 11:08:50 60 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Ein Überblick zu den unmittelbaren, kurzfristigen und den langfristigen Negativfolgen psychischer Belastung lässt sich auch der folgenden Übersicht entnehmen: Arbeitsbedingte Folgen und Gesundheitsgefahren Durch psychische Fehlbelastungen kurzfristig/ unmittelbar • Psychische Beanspruchungen —— Psychische Ermüdung —— Ermüdungsähnliche Zustände: °° Monotoniezustände °° herabgesetzte Wachsamkeit °° psychische Sättigung —— Stresszustände • Arbeitsunfälle • Wegeunfälle • Leistungsschwankungen • Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens langfristig/ chronisch • Arbeitsbedingte Erkrankungen —— Herz-Kreislauf-Krankheiten —— Magen-Darm-Erkrankungen —— Schwächung des Immunsystems (z. B. Infektionen) —— Stoffwechselkrankheiten —— Rückenerkrankungen/Bewegungsapparat • Psychische Beeinträchtigungen —— Nervosität, Gereiztheit —— Angstzustände —— Depressionen (weitere psychische Erkrankungen) —— Schlafstörungen, Ess-Störungen • Riskantes Gesundheitsverhalten Da der Begriff Belastung nach der DIN EN ISO 10075 zunächst neutral definiert ist, wird vielfach auch der Begriff Fehlbelastungen benutzt, wenn negative Belastungen gemeint sind, die zu entsprechend negativen Beanspruchungsfolgen führen können. Beispielsweise geht es bei einer Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG u. a. darum, Fehlbelastungen zu beseitigen oder zu minimieren (und nicht Belastungen, da diese ja auch positive Faktoren umfassen können, die nicht beseitigt oder minimiert werden müssen: AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 60 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 61 »Mit psychischen Fehlbelastungen sind Anforderungen und Belastungen gemeint, die in ihrer Ausprägung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bei Beschäftigten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.« (BAuA 2004) Auch hier ist wiederum anzumerken, dass das ArbSchG neben der Vermeidung von Fehlbelastungen zusätzlich auch auf die positive Gestaltung im Sinn menschengerechter Arbeit zielt. Gefährdungsermittlung psychischer Faktoren Mit welcher Methode und welchen Instrumenten lassen sich nun psychische Gefährdungsfaktoren und arbeitsbedingte psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkret ermitteln? Hier kommen unterschiedliche Ansätze in Frage: • schriftliche Befragungen der Beschäftigten (Fragebögen) Methodik • Interviews (z. B. im Rahmen von Gesundheitsgruppen, -zirkeln oder ähnlichen Gruppen) • Fremdeinschätzung und Arbeitsplatzbeobachtung (z. B. mit Checklisten) – Vor -Ort-Analysen/Arbeitsplatzanalysen, Betriebsbegehungen • Auswertung aller bereits vorliegenden betrieblichen Daten (z. B. Unfall- und BKAnzeigen, Krankenstand) • Arbeitsplatzuntersuchungen Mittlerweile sind zur Gefährdungsermittlung psychischer Belastungen eine ganze Reihe unterschiedlicher Verfahren entwickelt worden. Die BAuA dokumentiert in einer Toolbox ca. 100 derartige Verfahren.49 Gemeinsam ist der großen Mehrheit dieser Verfahren, dass sie in der betrieblichen Realität faktisch kaum oder gar nicht angekommen sind. Die Verfahren werden von betrieblichen Praktikern als zu aufwändig, für Beschäftigte nicht nachvollziehbar und zu stark expertenorientiert kritisiert. Das gilt vor allem für die arbeitswissenschaftlichen Verfahren der Feinanalyse psychischer Belastungen, die abgesehen von einem hohen zeitlichen Aufwand nur von Wissenschaftlern angewendet werden können. Ein besonderes Problem besteht auch darin, dass die meisten Verfahren der Toolbox nicht ausdrücklich für die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG entwickelt wurden (worauf manche Verfahrensentwickler auch ausdrücklich hinweisen) und beispielsweise nicht die rechtlichen Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen oder bestimmte Gefährdungsbereiche (z. B. die Arbeitszeit oder 49 www.baua.de/toolbox. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 61 05.02.2016 11:08:50 62 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? das Führungsverhalten) nicht erfassen. Derartige Verfahren sind somit bestenfalls für einen Teilbereich der Gefährdungsbeurteilung nutzbar und müssen durch weitere Ermittlungsinstrumente ergänzt werden. Ein Erfassungsinstrument zu psychischen Belastungen aus dieser Liste kann möglicherweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt werden. Es stellt aber eben kein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung dar, wenn es etwa keine Angaben zu den eingesetzten Prüfkriterien und zur Maßnahmenableitung macht. Grob- und Vereinfacht gesagt, kann man die Verfahren in Verfahren der Grobanalyse (eher pragFeinanalyse matisch, orientierend, praxisbezogen) und Verfahren der Feinanalyse unterscheiden (eher expertenorientiert, aufwändig). In der betrieblichen Praxis hat sich ein Methodenmix bewährt, der etwa mit einem betrieblich zugeschnittenen Fragebogen und einer ergänzenden (objektivierenden Fremdbeurteilung/Vor-Ort-Analyse) arbeitet. Aus fachlicher und rechtlicher Sicht ist jedoch vorauszuschicken: Eine Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Gefährdungen ohne Beteiligung der Beschäftigten ist aus fachlichen und rechtlichen Gründen auch bei der Gefährdungsermittlung nicht möglich. Konkret bedeutet dies: Die Beschäftigten müssen – mit welchem Verfahren und Instrument auch immer – auf jeden Fall befragt werden. So weist das offizielle von der BAuA betriebene Portal zur Gefährdungsbeurteilung darauf hin: »Sie sollten die Beschäftigten in das gesamte Verfahren einbeziehen und sie bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligen. Beachten Sie, dass Betriebsund Personalräte Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Das gilt auch für die Auswahl der Methode.«50 Neben dieser, durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG und etwa auch in der DIN EN ISO 6385 geforderten Beteiligung der Beschäftigten, ist eine Befragung der Beschäftigten auch aus der weiteren fachlichen Perspektive unerlässlich. Viele Gefährdungsfaktoren lassen sich ohne eine Befragung der Beschäftigten erst gar nicht erfassen. So stellt beispielsweise der Fehlzeitenreport des wissenschaftlichen Instituts der AOK 2012 fest, dass jeder dritte Erwerbstätige binnen vier Wochen häufig Anrufe oder E-Mails außerhalb der Arbeitszeit erhielt oder Überstunden leistete. Und mehr als jeder Zehnte nimmt Arbeit mit nach Hause.51 Selbstverständlich ist ein derartiger Befund für eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG von Bedeutung. Aber wie anders als durch eine Befragung der Beschäftigten 50 Vgl. www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/einstieg/definition. 51 Vgl. www.wido.de/fzreport.html. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 62 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 63 könnten die Beurteiler erfahren, ob Beschäftigte (bzw. in welchem Ausmaß) nach ihrer »offiziellen« Arbeitszeit im Betrieb zuhause weiterarbeiten? Und wie sollen Arbeitsbedingungen und psychische Gefährdungen z. B. am Arbeitsplatz eines CNC-Facharbeiters oder eines IT-Entwicklers durch bloße Beobachtung erkannt werden? Festzuhalten bleibt: Anonyme schriftliche Befragungen stellen eine »wertvolle Hilfe« (BAuA) bei der Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen dar. Andererseits gibt es bezogen auf psychische Gefährdungen nicht den einen, für alle gültigen »Königsweg«. Deshalb empfiehlt die Bundesanstalt in ihrem Handbuch zur Toolbox zum methodischen Vorgehen auch: »Befragungs- und Beobachtungsmethoden haben jeweils Vor- und Nachteile. In der Praxis hat sich deshalb ein kombinierter Einsatz beider methodischer Zugänge bewährt.«52 Methodenmix Ähnlich formuliert der Länderausschuss für Arbeitssicherheit:53 »Für die Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen gibt es keinen ›Königsweg‹. Die Verfahrensauswahl hängt maßgeblich von der Zielstellung der Beurteilung ab. Unter Umständen können die Untersuchung verschiedener Belastungsaspekte und der Einsatz mehrerer Verfahren erforderlich sein. Dabei erweist sich die Kombination aus expertenorientierten (›objektiven‹) und betroffenenorientierten (›subjektiven‹) Verfahren als besonders zielführend.« Wichtig: Auch psychische Belastungen können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit pragmatischen, nicht aufwändigen Verfahren der Grobanalyse erhoben werden: »Hinweise auf kritische Arbeitsbereiche oder Belastungsschwerpunkte lassen sich schon durch orientierende Untersuchungen (Grobanalyse) erkennen. Bereits aufgrund der bei der Grobanalyse gewonnenen Hinweise auf psychische Belastungen können mögliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung der Arbeitsbedingungen diskutiert und festgelegt werden. Eine Erfolgskontrolle ist in zeitlichem Abstand erforderlich.«54 52 BAuA 2005. 53 LASI 2002. 54 Niedersächsische Gewerbeaufsicht 2003. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 63 05.02.2016 11:08:50 64 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Empfehlenswerte Verfahren und Handlungshilfen: Beispiel START-Verfahren Ein weiteres Verfahren, das die Anforderungen der Behörden zum Einsatz eines Methodenmix aufgreift und sich in den letzten Jahren in vielen Betrieben und Unternehmen bewährt hat, ist das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen (Satzer/Geray 2012). Das START-Verfahren stellt ein orientierendes, praktikables Verfahren der Grobanalyse dar. Es ist aus der Praxis heraus entwickelt worden und fasst Erfahrungen zusammen, die Arbeitsschützer, Betriebsräte und Belegschaften in Pionierbetrieben gesammelt haben. Dieser Prozess und die zugehörigen Vorarbeiten wurden darüber hinaus im Rahmen wissenschaftlicher Begleitprojekte eingehend untersucht. Die im START-Verfahren zusammengefassten Strategien und Instrumente haben ihren Praxistest bestanden, wie die positiven Ergebnisse aus den letzten Jahren belegen. Nicht zufällig sind einzelne Betriebe als Beispiele für gute betriebliche Praxis von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ausgezeichnet worden. Das Verfahren ist vor allem durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet: • Einsatz eines nicht standardisierten Erhebungsinstruments (Fragebogen), das auf betriebliche Gegebenheiten zugeschnitten werden kann • ergänzende Fremdbeurteilung der Arbeitsplätze (Kombination aus Betriebsbegehung, Arbeitsplatzuntersuchung, Interview) anhand praxisnaher Checklisten • abschließende Maßnahmenableitung mit nachvollziehbarem IST-SOLL-Vergleich auf der Basis geltender Normen und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse Der im Betrieb eingesetzte Fragebogen kann von betrieblichen Praktikern auf ihre Anforderungen zugeschnitten werden, wobei selbstverständlich bestimmte Regeln einzuhalten sind. Genauso kann eine andere Befragungstechnik gewählt werden (z. B. Interview im Rahmen einer Arbeitsplatzbeobachtung). Der Ansatz orientierender und praxisorientierter Verfahren Beteiligung Die einfache, pragmatische und nachvollziehbare Vorgehensweise solcher Ver- fahren, die auch als orientierende Einstiegsverfahren bezeichnet werden können, erlaubt vor allem eine stärkere Einbeziehung und Beteiligung der Beschäftigten, wie sie der moderne Arbeits- und Gesundheitsschutz und das Arbeitsschutzgesetz einfordern. Derartige Verfahren greifen die Vorgaben des Gesetzes und die AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 64 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 65 Gestaltungshinweise der erwähnten Normen für die Ableitung von Maßnahmen gegen psychische Fehlbelastungen und entsprechende arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse auf. Besondere Merkmale sind weiter: • Einsatz einfach konstruierter Erhebungsinstrumente (Fragebogen) • Auswertungsstrategie beschreibender Statistik mit für Laien nachvollziehbarer Logik • Steuerung durch ein betriebliches Gefährdungsbeurteilungs-Team • pragmatische Strategie, die in ausgewählten Pilotbereichen beginnen und ggf. punktuell durch weitergehende Verfahren der Feinanalyse (durch externe Experten) ergänzt werden kann (insbesondere bei der Klärung schwieriger Analysesituationen oder Problemen der Maßnahmenableitung). Immer dann, wenn bei der Gefährdungsermittlung, Beurteilung oder Maßnahmen ableitung größere Probleme auftreten oder das Beurteilungsteam vor strittigen Fragen steht, können diese Verfahren folglich durch weitergehende Ermittlungsverfahren ergänzt werden. So kann unter Hinzuziehung externer Fachleute mit einem Feinanalyseverfahren z. B. in einer Abteilung genauer untersucht werden, wie Fehlbeanspruchungen durch Zeitdruck ursächlich zustande kommen und welche etwa arbeitsorganisatorischen Maßnahmen demzufolge zu treffen sind. Bevor ein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung eingesetzt wird, sind vorab selbstverständlich einige Fragen zu klären und Voraussetzungen zu schaffen. Die wichtigsten Schritte hierzu sind: • Thematik psychischer Belastungen/Gefährdungsbeurteilung im Betriebsrat Vorab zu klären klären und Basisqualifikationen erwerben • Vorinformation, Beteiligung und Einbeziehung der Belegschaft (u. a. im Zusammenhang mit Unterweisungen nach § 12 ArbSchG) • Abklärung der Vorgehensweise mit der Arbeitgeberseite insbesondere über die Zusammensetzung des Beurteilungsteams und den auszuwählenden Untersuchungsbereich sowie über die Frage Betriebsvereinbarung • Gründung eines innerbetrieblichen Beurteilungsteams zur Gefährdungsbeurteilung • Qualifizierung der innerbetrieblichen Arbeitsschützer • Organisatorische Voraussetzungen im Betrieb abklären bzw. schaffen • Abklärung externen Beratungsbedarfs. Die Thematik psychischer Belastungen ist zweifellos ein schwieriges und komplexes Arbeitsfeld, in das sich Betriebsräte und betriebliche Praktiker erst einarbeiten müssen. Abgesehen davon handelt es sich bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen offensichtlich nicht um ein klassisches Arbeitsschutzthema sondern um eine Querschnittsaufgabe. Wenn § 5 ArbSchG AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 65 05.02.2016 11:08:50 66 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? auf die Ursachenkomplexe im Bereich der Arbeitsorganisation verweist (Arbeitszeit, Arbeitsabläufe, Fertigungsverfahren, Qualifizierung), wird schnell deutlich, dass bei der entscheidenden Maßnahmenableitung nicht nur der betriebliche Arbeitsschutz, sondern zentrale Themenfelder der Betriebspolitik betroffen sind. In der Praxis eröffnet dies neue Chancen für Belegschaften und Betriebsräte, Einfluss auf eben diese Themenfelder zu gewinnen. Der Anlass für den Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen kann somit aus Sicht des Betriebsrats keineswegs nur über den Blickwinkel des Arbeitsschutzes erfolgen. Wenn es im Betrieb um Fragen der Arbeitszeitgestaltung (z. B. ungünstige Schichtplanregelungen), der Qualifizierung (z. B. eine fehlende Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs) oder der Arbeitsorganisation (z. B. der unzureichenden Gestaltung von Arbeitsabläufen, unzureichender Personalbemessung usw.) geht, dann bietet die Gefährdungsbeurteilung über die Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmenableitung einen effektiven Hebel, Einfluss und einen echten Mitbestimmungszugriff auf zentrale Entscheidungsbereiche der Arbeitgeberseite zu gewinnen (s. o. Hinweise zu Mitbestimmungsrechten). Faktisch stehen die Betriebsleitungen damit vor einer Situation, entweder einer pragmatischen Einstiegsstrategie in die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen einvernehmlich zuzustimmen, oder durch den Spruch einer Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung unterschreiben zu müssen. Der rechtliche Hintergrund bzw. Erfahrungen und Hinweise zu Einigungsstellen werden im Anhang näher behandelt. Bezogen auf die geschilderten Verfahren bleibt festzuhalten: • eine Betriebsvereinbarung zu Regelungen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist quasi Bestandteil der Vorgehensweise • wird im Betrieb noch keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, empfiehlt es sich in aller Regel zunächst eine Gefährdungsbeurteilung im Bereich klassischer Belastungen durchzuführen • der Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung sollte gerade in größeren Betrieben zunächst in einem ausgewählten Untersuchungsbereich, z. B. in einer bestimmten Abteilung bzw. für eine ausgewählte Beschäftigtengruppe im Rahmen eines Pilotvorhabens durchgeführt werden. Beurteilungsteam Eine wichtige Voraussetzung für den Einsatz praxisbezogener Verfahren (wie für die Gefährdungsbeurteilung generell) stellt die Etablierung eines betrieblichen Beurteilungsteams zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen dar. In der betrieblichen Praxis hat sich die Arbeit derartiger Beurteilungsteams ausgesprochen positiv ausgewirkt. Die Gründung eines eigenständigen Teams liegt AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 66 05.02.2016 11:08:50 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 67 nahe, weil betriebliche Praktiker bei der Behandlung der Thematik zumeist Neuland betreten, die innerbetrieblichen Arbeitsschützer in der Regel (noch) keine Experten für psychische Belastungen sind (was auch für viele Betriebsärzte gilt). Das Team sollte paritätisch besetzt werden mit Mitgliedern des Betriebsrats und Vertretern des Arbeitgebers bzw. des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes. Gerade in der Pilotphase der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen werden häufig externe Fachleute, ggf. auch nur punktuell hinzugezogen. In ähnlicher Weise können generell auch weitere betriebliche Experten wie Betriebsärzte bei Bedarf hinzugezogen werden. Auf jeden Fall sollte die Möglichkeit vereinbart werden, dass zur Klärung bestimmter Fragen auch einzelne Beschäftigte zu Sitzungen des Beurteilungsteams eingeladen werden können. Ein erster Durchlauf einer Gefährdungsbeurteilung kann als interner Qualifizie- Team als Steuerungsprozess für alle Beteiligten genutzt werden. Während in kleineren Betrie- rungsgruppe ben das Beurteilungsteam oft die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführt, besteht in mittleren und größeren Betrieben die Aufgabe eher in der Steuerung des Gesamtprozesses. Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Beurteilungsteams muss vor der Gefährdungsbeurteilung entweder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelungsabsprache zwischen den Betriebsparteien geklärt werden. Generell bleibt zu beachten, dass der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist und keineswegs der Betriebsrat nun die einzelnen Arbeitsschritte der Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen muss. Bei der zuvor geschilderten Ausgangslage dürfte klar sein, dass eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung aber nur dann stattfinden wird, wenn der Betriebsrat maßgeblich an allen Schritten beteiligt ist bzw. an deren Steuerung und Kontrolle aktiv mitwirkt. Zu den im Vorfeld abzustimmenden Aufgaben des Teams gehört vor allem: • die organisatorische Planung, Steuerung oder Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl des Verfahrens und insbesondere die Planung der Ermittlungsphase, die Bewertung der Ermittlungsergebnisse sowie die Ableitung des Maßnahmenkatalogs • die organisatorische Absicherung der Einbeziehung und Beteiligung der Beschäftigten • die Abklärung aller Detailfragen, die im Verlauf der Gefährdungsbeurteilung auftreten. Die Zusammensetzung des Beurteilungsteams kann sich je nach betrieblicher Ausgangslage bzw. den zur Verfügung stehenden Personen unterscheiden. Das Beurteilungsteam ist dabei an vorhandene Strukturen des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzausschuss) anzubinden. Generell ist zu beachten, AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 67 05.02.2016 11:08:50 68 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? dass die übergeordneten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch die Arbeit des Beurteilungsteams nicht berührt werden. Über den Maßnahmenkatalog des Teams entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der weitgehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann Maßnahmen somit wegen § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht einseitig treffen kann. Im Fall der Nichteinigung entscheidet letztlich die Einigungsstelle auch über umzusetzende Maßnahmen. Die Ermittlung psychischer Belastungen in orientierenden Verfahren Orientierende Verfahren enthalten entweder bereits einen standardisierten Fragebogen oder schlagen zur Belastungsermittlung den Einsatz eines einfach konstruierten, schriftlichen Fragebogens im Zuschnitt auf betriebliche Besonderheiten vor. Die damit ermittelten Ergebnisse werden anschließend durch eine Fremdbeurteilung z. B. im Rahmen einer Betriebsbegehung durch betriebliche Arbeitsschützer bzw. durch das Beurteilungsteam ergänzt. Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach dem ArbSchG muss alle Arbeitsplätze untersuchen. Berücksichtigt man allein den Zeitaufwand dann ist dies – abgesehen von Kleinbetrieben – überhaupt nur mit einer schriftlichen Befragung zu erreichen. Darüber hinaus hat der Einsatz praxisbezogener Fragebögen wichtige Vorteile: Vorteile von • Fragebögen stellen anerkannte Instrumente empirischer Sozialforschung dar Fragebögen und haben sich in vielfältiger Form gerade im Rahmen betrieblicher Fragebogenaktionen bewährt • anonyme Befragungen der Beschäftigten gelten im modernen Arbeitsschutz als »wertvolle Hilfe« (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) bei der Gefährdungsbeurteilung • Ein ggf. eigens konstruierter, nicht standardisierter Fragebogen kann wie erwähnt auf betriebliche Gegebenheiten zugeschnitten werden, was maßgeblich zur Akzeptanz bei allen Beteiligten beiträgt • Die Auswertungsstrategie ermöglicht trotz anonymer Befragung eine möglichst weitgehende Annäherung an einzelne Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten • Das Erhebungsinstrument ist für die Beschäftigten nachvollziehbar und ermöglicht ihre unmittelbare Beteiligung Auch wenn die Erfahrungen mit dem Einsatz von Fragebögen aus den oben erwähnten Verfahren positiv sind, gibt es Sonderfälle und betriebliche Gegebenheiten, in denen man sich gegen einen Fragebogeneinsatz entscheiden kann. In kleineren oder Kleinstbetrieben kann ebenso gut ohne größeren Aufwand mit mündlichen Befragungen, dem Einsatz einfacher Checklisten, Abfragelisten oder moderierten Gruppenverfahren gearbeitet werden. Nicht selten werden von der AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 68 05.02.2016 11:08:51 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 69 Arbeitgeberseite auch Befragungen zu anderen Themen (als Mitarbeiterbefragung zur Arbeitszufriedenheit etc.) inflationär und häufig unqualifiziert eingesetzt. Derartige Befragungen haben bei Beschäftigten einen entsprechend schlechten Ruf. Hier ist zu beachten, dass der Einsatz eines Fragebogens im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz absoluten Vorrang vor anderen Befragungen hat. Generell wird im Fragebogen nicht nach Befindlichkeiten der Befragten gefragt, sondern es werden bedingungsbezogen subjektive Einschätzungen zur Gefährdungssituation möglichst »objektiv« erfasst. Es geht beispielsweise nicht darum, ob sich jemand durch häufige Störungen und Unterbrechungen bei der Arbeit belastet »fühlt«, sondern ob diese Störungen (bzw. in welchem Ausmaß) auftreten. Von besonderer Bedeutung können offene Antwortmöglichkeiten sein, mit denen die Befragten ihre Antworten erläutern und präzisieren können. Nicht zuletzt können sie hier auch Hinweise auf Gefährdungen geben, die im Fragebogen aus Gründen des begrenzten Umfangs an Fragen nicht erfasst werden konnten. Das Beispiel Arbeitszeit-Befragung In der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG sind auch Gefährdungen zur ermitteln, die aus einer unzureichenden Arbeitszeitgestaltung resultieren können. Auf das hierfür eigens entwickelte, spezifische Instrument des Arbeitszeit-TÜV mit einem ausführlichen Fragebogen nur zu Arbeitszeitbedingungen wurde oben schon hingewiesen. In anderen Fragebögen, wie z. B. dem START-Fragebogen, werden in seiner Ausgangsfassung hierzu die folgenden Fragen vorgeschlagen (neben anderen Fragen, die den Aspekt Arbeitszeit ebenfalls indirekt betreffen). Dabei können jeweils vier Antwortkategorien angekreuzt werden (ja/eher ja/eher nein/nein): Beispiel: 6. Arbeitszeit – Treten negative Belastungen auf durch: häufige Überstunden 6.1 6.2 Bereitschaft, ständige Erreichbarkeit 6.3 unzureichende/ungünstige Pausen 6.4 Nachtarbeit 6.5 Häufige Arbeit am Wochenende? 6.6 Bemerkungen: …………………………………………………………………………. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 69 05.02.2016 11:08:51 70 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Selbstverständlich können diese Fragen nun auf die konkreten Anforderungen und Untersuchungsgegenstände im jeweiligen Betrieb zugeschnitten werden. Möglich ist ebenso eine Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung auf den Schwerpunkt Arbeitszeitgestaltung. Das Ergebnis einer derartigen Befragung für den Gesamtbetrieb sieht dann beispielsweise folgendermaßen aus: Gefährdungser mittlung bei Arbeitszeitfaktoren 6. Arbeitszeit – Treten Belastungen auf durch: Prozent 32 6.1 häufige Mehrarbeit 6.2 Schichtarbeit 6.5 häufige Arbeit am Wochenende 6.6 zu geringe Erh.-Pausen 6.7 fehlende Erholzeiten bei Überzeit 16 13 30 17 39 6.3 häufige Unterbrechung 6.4 Dienstreisen 25 20 26 20 77 18 27 16 24 38 20 14 13 19 23 32 38 20 ja 29 29 eher ja eher nein 36 nein Wie man sieht, wurden in dieser Befragung die Fragen aus dem START-Fragebogen auf die besonderen Bedingungen in einem metallverarbeitenden Betrieb in Baden-Württemberg modifiziert. An der Befragung im Jahr 2011 beteiligten sich 272 Beschäftigte aus der Produktion und dem Bürobereich. Der Rücklauf lag bei 86 %. Durch die erwähnten Auswertungsschritte kann man dieses Gesamtergebnis nun auch bei einer anonymen Befragung schrittweise über abteilungsbezogene und tätigkeitsbezogene Auswertungen weiter aufschlüsseln und erhält schließlich Ergebnisse, die sich dem einzelnen Arbeitsplatz soweit annähern, wie es eine anonymisierte Auswertung erlaubt. Damit identifiziert man Belastungs- und Gefährdungsschwerpunkte zur Arbeitszeit etwa in einer Tätigkeitsgruppe mit ca. zehn Beschäftigten. Auch zum Bereich der Arbeitszeit erhalten Praktiker in spezifischen Handlungshilfen wiederum Hinweise, was hier bei der Gefährdungsbeurteilung genau zu beachten ist. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 70 05.02.2016 11:08:53 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 71 Zu beachten sind insgesamt die folgenden »Grundgrößen« der Arbeitszeit (bzw. von Arbeitszeitsystemen): • Dauer/Umfang der Arbeitszeit (z. B. täglich, wöchentlich, jährlich) • Lage der Arbeitszeit (z. B. Nachtarbeit, Schichtarbeit) • Verteilung der Arbeitszeit (z. B. Verteilung über den Tag oder die Woche, Pausenanteile, tägliche Ruhezeiten, Massierung von Arbeits- und arbeitsfreier Zeit, Dynamik der Arbeits- und Ruhezeiten z. B. als zeitliche Abfolge von Arbeits- und Ruhezeiten • Stabilität/Planbarkeit/Zuverlässigkeit • Verlässlichkeit von Arbeitszeitsystemen (z. B. zeitliche Vorhersehbarkeit, • Verbindlichkeit von Arbeitszeitfestlegungen) • Dispositionsspielräume in der Festlegung der konkreten Arbeitszeiten (z. B. wer legt die konkreten Arbeitszeiten fest) Quelle: Nachreiner 2011. Das Beispiel Arbeitszeit – Weitere Ermittlungsschritte Die Ermittlung psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist mit der Befragung der Beschäftigten und der folgenden Auswertung und Datenaufbereitung noch nicht abgeschlossen. Oft wird dieser Teil des Ermittlungsschritts in der Regel ergänzt durch eine Vor-Ort-Bewertung der Arbeitsplätze. Der subjektiven Erhebung durch die Beschäftigtenbefragung wird damit ergänzend eine Fremdbeurteilung gegenübergestellt. Die Vor-Ort-Bewertung wird vom Beurteilungsteam vorgenommen bzw. gesteuert. Sie besteht aus einer Kombination von Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbeobachtungen, dem Einsatz von Checklisten und Gesprächen mit den Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen (selbstverständlich, ohne damit die Anonymität der Befragung aufzuheben). Die Vor-Ort-Analyse kann sich dabei gerade in größeren Betrieben zielgerichtet auf stichprobenartige Analysen beschränken, die vor allem in denjenigen Arbeitsbereichen durchgeführt werden sollten, in denen Belastungsschwerpunkte nach der Fragebogenauswertung ermittelt wurden oder in denen weiterer Klärungsbedarf besteht. In der betrieblichen Praxis konnten so: • vielfach die Einschätzungen der Befragten in Schwerpunktbereichen der Gefährdung näher untersucht bzw. überprüft werden • zusätzliche Aspekte des Belastungsgeschehens ermittelt • und weitere Daten für die Gefährdungsbeurteilung gesammelt werden. Bezogen auf den Aspekt Arbeitszeit können so die Angaben der Beschäftigten konkret überprüft und etwa Angaben zur Schichtarbeit näher analysiert werden. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 71 05.02.2016 11:08:53 72 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Was macht genau die auftretenden Belastungen aus? Werden die betrieblichen Regeln etwa aus Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit eingehalten? Derartige Vor-Ort-Bewertungen am Arbeitsplatz bewirken darüber hinaus eine weitere Einbeziehung der Belegschaft in die betriebliche Gesundheitsschutzstrategie bzw. Gefährdungsbeurteilung. Auch beim Einsatz von Vor-Ort-Analysen verfolgen orientierende Verfahren einen pragmatischen Ansatz. In vielen Fällen reicht dies (auch bei psychischen Belastungen) aus, um relevante Sachverhalte wie die problematische Gestaltung von Schichtsystemen aufzuklären und auf dieser Basis eine Beurteilung vornehmen zu können. Die in den Vor-Ort-Analysen ermittelten Daten werden in einfach konstruierten Checklisten protokolliert, die in ähnlicher Form bereits im betrieblichen Arbeitsschutz verwendet werden. Generell sollten schon im Vorfeld der Gefährdungsbeurteilung alle betrieblichen Daten und Informationen herangezogen werden, die etwa zum Bereich Arbeitszeit vorliegen: Erkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte/Betriebsärzte, Regelungen zur Arbeitszeit, Ergebnisse aus anderen Befragungen, Berichte von Krankenkassen etc. 2.3 Beurteilen der Gefährdungen 2.3.1 Hitze 3. Schritt Nach dem Ermittlungsschritt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegen nun Ergebnisse vor, die bewertet und beurteilt werden müssen. Die Beurteilungsmaßstäbe ergeben sich dabei aus dem Arbeitsschutzrecht, im Falle von Hitze also insbesondere aus der ArbStättV. Dies ist insoweit wichtig, als immer die Frage zu stellen ist: Können die festgestellten Gefährdungen (im Beispiel durch die Temperaturen am Arbeitsplatz) vermieden oder minimiert werden? Selbst wenn Grenzwerte eingehalten werden, ist demnach der Frage nachzugehen, ob es Möglichkeiten gibt, die Situation zu optimieren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG). Grenzwerte ziehen insoweit eine Linie, bei deren Überschreitung sofortiger Handlungsbedarf besteht. Die heranzuziehenden Prüfkriterien bezogen auf klassische Belastungen und Gefährdungen sind dabei wiederum »einfacher« handhabbar, weil man sich – wie im Beispiel der Sommerhitze im Büro – an Grenzwerten orientieren kann und weil präzisierende Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung sowie vor allem aus der ASR A3.5 zur weiteren Beurteilung herangezogen werden können. Weitere Hinweise zu den Beurteilungsgrundsätzen findet man wiederum AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 72 05.02.2016 11:08:53 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 73 im erwähnten Ratgeber der BAuA oder auf dem offiziellen Portal der Behörde im Internet.55 Im vorliegenden Beispielfall aus dem IT-Betrieb haben die Ermittlungen und Mes- Beurteilung von sungen in den Büroräumen ergeben, dass sich die Büroräume in einem bestimm- Hitzebelastungen ten Arbeitsbereich bei Sonneneinstrahlung über 26 Grad und nach wenigen Stunden auch auf über 30 Grad aufheizen. Die Beurteilung dieses Ermittlungsergebnisses kann sich nun insbesondere an dem Stufenmodell der ASR 3.5, das Maßnahmen je nach einer Außentemperatur unter bzw. über 26 °C erfordert, orientieren. Die BAuA fasst diese Vorgaben in einem Faltblatt für betriebliche Praktiker56 folgendermaßen zusammen: Die Arbeitsstättenverordnung fordert in ihrem Anhang 3.5, dass in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« bestehen muss. Ebenso wird ein wirksamer Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung gefordert. Diese grundlegenden Anforderungen werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur konkretisiert. Unter Punkt 4.2 Absatz 3 ist festgelegt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsund Sozialräumen 26°C nicht überschreiten soll. Unter Punkt 4.4 findet sich für Außenlufttemperaturen von über 26°C ein Stufenmodell mit zu beachtenden Randbedingungen und nötigen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten (siehe unten). Trotz dieser neuen Regelungen gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch etwa auf klimatisierte Räume oder »hitzefrei«. Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden. Hinweise aus der Arbeitsstättenregel A3.5 Raumtemperatur Lufttemperatur im Arbeitsraum von +26°C bis +30°C: Wenn die Außenlufttemperatur über +26°C liegt und geeigneter Sonnenschutz bereits verwendet wird, soll der Arbeitgeber Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR A3.5 ergreifen. 55www.gefaehrdungsbeurteilung.de. 56 http://www.baua.de/de/Publikationen/Faltblaetter/F14.html. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 73 05.02.2016 11:08:53 74 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Lufttemperatur im Arbeitsraum über +30°C bis +35°C: Wirksame Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR A3.5 müssen vom Arbeitgeber ergriffen werden. Lufttemperatur im Arbeitsraum über +35°C: Der Raum ist während der Überschreitungszeit ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit als Arbeitsraum ungeeignet. Maßnahmen zu Hitzebelastungen Beispielhafte Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR A3.5: • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten) • Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung) • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben) • Lüftung in den frühen Morgenstunden • Nutzung von Gleitzeitregelungen • Lockerung der Bekleidungsregelungen • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)« (BAuA 2012) Entsprechend dieser Vorgaben empfiehlt das innerbetriebliche Beurteilungsteam dem Arbeitgeber nun folgende Maßnahmen: • Vorrangig: Technische Maßnahmen an der Quelle durch bauliche Maßnahmen, Klimaanlagen überprüfen • Bis zur Vorlage dieser Überprüfung und je nach Ergebnis: —— Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z. B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen) —— im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen —— innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen —— Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten) —— effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten) —— effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung) —— Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben) —— Lüftung in den frühen Morgenstunden AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 74 05.02.2016 11:08:53 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 75 —— Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung – Lockerung der Bekleidungsregelungen – Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser) Diese Auflistung wird dem Arbeitgeber im Rahmen eines Ergebnisberichts zur Gefährdungsbeurteilung übergeben. In einer Besprechung mit dem zuständigen Vertreter der Unternehmensleitung erklärt der Arbeitsdirektor allerdings hierzu, dass es Hitzebelastungen – seiner Meinung nach – nur in Stahlwerken geben würde. Eine Umsetzung von Maßnahmen wird generell abgelehnt. Welche rechtlichen Möglichkeiten dem Betriebsrat nun im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte bleiben, wird in Kapitel IV.2.4 beschrieben. 2.3.2 Beurteilung Psyche – Arbeitszeit Nach der Ermittlung der psychischen Gefährdungsfaktoren, dem ersten wichtigen Schritt in diesem Teil der Gefährdungsbeurteilung, liegen Informationen über den IST-Stand der Gefährdung durch psychische Fehlbelastungen vor. Im 2. Schritt müssen diese ermittelten Ergebnisse zu psychischen Belastungen wiederum bewertet und nach arbeitsschutzrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Ziel ist es, Voraussetzungen für die im Gesetz vorgeschriebene Maßnahmenableitung herzustellen. Generell unterscheidet sich das Vorgehen in der Ablauflogik nicht von der Gefährdungsbeurteilung zu klassischen Gefährdungsfaktoren, wie zuvor am Beispiel Hitze erläutert. Werden hier bestimmte Werte gemessen, sind diese im zweiten Schritt mit dem Grenzwert und weiteren Vorgaben etwa aus Verordnungen zu vergleichen. Wie schon erwähnt, gibt es für psychische Belastungen jedoch keine Grenzwerte in diesem Sinn: »Grenzwerte für die psychische Belastung können nicht angegeben werden. Psychische Arbeitsbelastung ist kein einheitliches und eindimensionales Konzept. Es gibt keinen einzigen und besten Weg zur Erfassung und Bewertung psychischer Arbeitsbelastung und damit auch keine allgemein gültigen Grenzwerte.«57 Das Bewertungsproblem bei psychischen Belastungen kann dadurch gelöst wer- Beurteilung von den, dass der IST-Zustand der ermittelten Gefährdungen mit dem wünschens- psychischen Belastungen werten SOLL-Zustand menschengerechter Arbeitsgestaltung verglichen wird. Der Bedarf an Maßnahmen resultiert aus diesem Vergleich zwischen IST und 57 BAuA 2004. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 75 05.02.2016 11:08:53 76 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? SOLL. Das betriebliche Beurteilungsteam bzw. der Anwender eines Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen muss folglich die an den Arbeitsplätzen ermittelte tatsächliche Situation mit den Merkmalen und Kriterien vergleichen, die den gesundheitsgerechten SOLL-Zustand ausmachen. Die Kriterien und Merkmale des SOLL-Zustands sind konkret vorgegeben in: • normierten Schutzzielen (Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen usw.) • gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und Leitsätzen menschengerechter Arbeitsgestaltung (z. B. zusammengefasst in der Sammlung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) • bewährten und gesundheitsgerechten betrieblichen Praxislösungen (z. B. in Best-Practice-Listen der BAuA) Von zentraler Bedeutung für eine fachlich hinreichende Gefährdungsbeurteilung ist hier der im ArbSchG (vgl. § 2 Abs. 1) eingeführte Begriff der menschengerechten Arbeitsgestaltung. In den Arbeitswissenschaften ist er mit den Humankriterien folgendermaßen definiert: • die Arbeit soll für die Beschäftigten ausführbar und schädigungslos sein • Beschäftigte sollen frei von Beeinträchtigungen und Zumutungen arbeiten können • sie sollen erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten einbringen und weiterentwickeln können • die Arbeit ist unter dem Aspekt der Zufriedenheit auch persönlichkeitsfördernd bzw. gesundheitsförderlich zu gestalten • die Arbeit soll sozialverträglich und unter Beteiligung der Beschäftigten organisiert werden. Diese allgemeinen Maßstäbe finden sich in weiter konkretisierter Form ausgearbeitet in Normen, wie im Teil 2 der DIN-EN-ISO-10075 und vor allem auch in der ISO-Norm 9241-2. Sie wurde ursprünglich für Bildschirmarbeitsplätze entwickelt. Die in ihr enthaltenen »Übersetzungen« der Leitlinien menschengerechter Arbeitsgestaltung können auf andere Arbeitsplätze übertragen und zum ISTSOLL-Vergleich herangezogen werden. Nach der ISO-Norm 9241-2 sollten angemessene Arbeitsaufgaben • die Ausführung der Arbeit erleichtern • die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer sicherstellen • ihr Wohlbefinden fördern • Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten im Rahmen der Aufgabenstellung vorsehen • die Erfahrungen und Fähigkeiten der Nutzergruppen berücksichtigen AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 76 05.02.2016 11:08:54 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 77 • vorsehen, dass eine angemessene Vielfalt von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Aktivitäten angewandt wird • sicherstellen, dass die zu erledigenden Aufgaben als ganzheitliche Arbeitseinheit, statt als Bruchstücke davon erkennbar sind • sicherstellen, dass die zu erledigenden Aufgaben einen bedeutsamen, dem Benutzer verständlichen Beitrag zur Gesamtfunktion des Arbeitsbereichs leisten • einen angemessenen Handlungsspielraum hinsichtlich Reihenfolge, Arbeitstempo und Vorgehensweise vorsehen • eine ausreichende Rückmeldung über die Aufgabenerfüllung in für den Benutzer bedeutsamer Weise vorsehen • Gelegenheiten zur Weiterentwicklung bestehender und die Aneignung neuer Fertigkeiten im Rahmen der Aufgabenstellung vorsehen.58 Die Aufgabe des Beurteilungsteams oder der jeweiligen Beurteiler besteht konkret darin, zur Beurteilung der ermittelten Gefährdungen solche Auflistungen aus Ratgebern, Leitlinien aus Normen und nicht zuletzt Positivbeispiele aus betrieblichen Praxislösungen zum IST-SOLL-Vergleich heranzuziehen. Es liegt auf der Hand, dass betriebliche Praktiker gerade bei diesem Schritt der Gefährdungsbeurteilung anfangs unsicher sind, wie die Beurteilung und die daraus resultierende Maßnahmenableitung genau vorzunehmen ist. In der Regel liegen hier keine Erfahrungen vor, das Verfahren ist ungewohnt und die in Ratgebern und Normen verwendete Sprache mit vielen arbeitswissenschaftlichen Begriffen trägt nicht zur Klarheit bei. Auch hier können Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung wiederum hilfreich sein, so erläutert etwa der Ratgeber der BAuA jeweils unter dem Gliederungspunkt Grenzwerte und Beurteilungskriterium sowie Arbeitsschutzmaßnahmen diese Vorgehensweise z. B. bezogen auf den Bereich Arbeitszeit. Generell sollten sich betriebliche Praktiker von dieser Hürde und der schwierigen Arbeitsaufgabe keineswegs abschrecken lassen. Insbesondere bei der Beurteilung und Maßnahmenableitung können Betriebsräte und Beurteilungsteams eine Beratung durch Fachleute in Anspruch nehmen. Wird in der Praxis nun im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zum Bereich Arbeitszeit ermittelt, dass Probleme etwa durch häufige Überstunden auftreten, finden sich im Ratgeber der BAuA neben Erläuterungen zum Arbeitszeitgesetz, das hier als Beurteilungsmaßstab hinzuzuziehen ist, etwa folgende Hinweise: 58 Gäbert 2003. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 77 05.02.2016 11:08:54 78 Beurteilung von Arbeitszeitfaktoren Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? • »Die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden soll nicht überschritten werden, wobei als Werktage die Wochentage Montag bis Samstag gelten. • Unter bestimmten Bedingungen sind dabei jedoch Ausnahmen für eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit möglich: Wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden gewährleistet ist, kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Aus diesen Vorgaben ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden. • Es obliegt dem Arbeitgeber, Kenndaten zu Mehrarbeit oder die Ausmaße von Plusstunden bei Arbeitszeitkonten zu kontrollieren, um das Gefährdungspotential gering zu halten. Kommt es häufig und in erheblichem Maße zu Abweichungen (sowohl Über- als auch Unterschreitungen der Vorgaben), so müssen die Rahmenbedingungen nachgeprüft und eventuell angepasst werden (siehe auch »Betriebs- und Dienstvereinbarung anpassen«). Es müssen Möglichkeiten für einen Abbau von Mehrarbeitsstunden vorhanden sein sowie personelle (zum Beispiel Mehrpersonal oder Personal mit einer höheren Qualifikation) und organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel eine Neuorganisation von Visitenzeiten oder eine Verbesserung der OP-Planung) in Betracht gezogen werden. Es ist abzuklären, inwieweit eine mangelhafte Planung und Struktur oder bestimmte Einstellungen oder Verhaltensmuster auf Seiten der Beschäftigten verantwortlich sind« (BAuA 2012) Zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitszeit, insbesondere auch zur Nacht- und Schichtarbeit liegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor. Sie sind als Gestaltungsregeln heranzuziehen, die ebenfalls einen Beurteilungsmaßstab darstellen, ob in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Fehlbelastungen bestehen und ob beispielsweise ein Schichtplan optimal und menschengerecht gestaltet wurde. Derartige Gestaltungsregeln zur Vermeidung psychischer Ermüdung u. a. bezogen auf den Bereich Arbeitszeit finden sich auch in den Normen wie der erwähnten DIN EN ISO 10075-2. Die Norm 10075-2 listet einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Vermeidung bzw. Verringerung psychischer Fehlbelastungen auf. Hier einige zentrale Maßnahmen bezogen auf den Aspekt Arbeitszeit: (die Ziffern beziehen sich auf die Gliederung der Norm): • Dauer der Arbeitszeit ist der Intensität der Arbeitsbelastungen anzupassen; die Arbeitszeit sollte so begrenzt werden, dass sich noch keine Ermüdungseffekte zeigen: »Es darf nicht vergessen werden, dass die Ausdehnung der Arbeitszeit um eine Stunde die Produktion aufgrund von Ermüdung und Anpassungsprozessen nicht linear erhöht« (4.2.3.1). AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 78 05.02.2016 11:08:54 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? • • • • • Im Klartext: Bei bereits vorliegenden Hinweisen psychischer Ermüdung verbietet sich die Ausdehnung und Verlängerung der Arbeitszeiten! Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht sind deshalb in aller Regel tägliche Arbeitszeiten, die über acht Stunden, und wöchentliche Arbeitszeiten, die über 40 Stunden hinausgehen, nicht vertretbar und sollten vermieden werden: »Aus arbeits- und gesundheitswissenschaftlicher Sicht besteht kein Zweifel daran, dass bei der in der Regel erreichten Intensität der Arbeitsanforderungen eine Rückkehr zu verlängerten Arbeitszeiten von wöchentlich mehr als 40 und täglich mehr als 8 Stunden mit erheblichen Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten verbunden wäre«,59 Tageszeit: Aufgrund der bekanntermaßen im Tagesverlauf schwankenden menschlichen Leistungsfähigkeit »sollen die Leistungsanforderungen im Vergleich zur Tagarbeit in den Nachtstunden daher reduziert werden, z. B. durch mehr Personal oder Arbeitspausen während der Nachtzeit« (4.2.3.4). Schichtarbeit: Da Schichtarbeit ein Gesundheitsrisiko darstellt und das Wohlbefinden beeinträchtigen kann, »soll sie, soweit wie möglich, vermieden werden. Wo Schichtarbeit nicht vermieden werden kann, sollen ergonomisch gestaltete Schichtpläne eingesetzt werden.« (4.2.3.4). Arbeitsunterbrechungen und Erholungspausen: Arbeitsunterbrechungen können zur Erholung von psychischer Ermüdung beitragen. Sinnvoller ist es, von vorneherein ausreichende Pausenregelungen zu treffen, die psychische Ermüdung verhindern (4.2.3.5). Im Klartext: Abgesehen von der Einhaltung bestehender Pausen können, falls in der Gefährdungsbeurteilung Ursachen für psychische Ermüdung ermittelt wurden, in den entsprechenden Arbeitsbereichen zusätzliche Pausen eingeführt werden. Ruhezeit/Erholungsfähigkeit zwischen Schichten: Arbeitsanforderungen bzw. Erholungspausen müssen so gestaltet sein, dass eine volle Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit im 24-Stunden-Zyklus möglich ist (4.2.3.2). Zeitdruck: Zeitzwänge können zu Fehlern führen; gerade in kritischen Arbeitsbereichen sollte Zeitruck vermieden werden (4.2.2.29).60 79 Anforderungen an die Arbeitszeit gestaltung Im Anschluss an eine Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen wurde beispielsweise in den Badischen Stahlwerken Kehl ein gesundheitsgerechter Schichtplan entwickelt und in den Folgejahren weiter optimiert. Basis war auch die Anwendung von Beurteilungskriterien gesicherter arbeitswissenschaftlicher 59 A. Oppolzer, in: Gute Arbeit 1/2005. 60 Vgl. Satzer/Geray 2010. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 79 05.02.2016 11:08:54 80 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Erkenntnisse im Folgeschritt nach der Gefährdungsermittlung. Gestaltungsregeln zur Schichtarbeit lassen sich im Überblick folgendermaßen überblicksartig auflisten: Gestaltungsregeln 1.Verlässlicher Schichtplan zur Schichtarbeit 2.Mehrarbeit zeitnah durch Freizeit ausgleichen 3.Geblockte Wochenendfreizeit ist besser als einzelne freie Tage am Wochenende 4.Kurze Nachtschichtblöcke 5.Ruhepause nach dem Nachtschichtblock 6.Vorwärtsrotation des Schichtplans 7.Regelmäßige Pausen 8.Verzicht auf starre Anfangszeiten61 Ein Überblick zu Beurteilungskriterien und Gestaltungsmaßgaben, der sich an arbeitswissenschaftlichen Vorgaben und dem Grundverständnis zur Gefährdungsbeurteilung (BAuA, GDA, LASI etc.) orientiert, findet sich auch im Web unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de sowie unter www.inqa.de«.62 § 10 Beurteilungskriterien und Gestaltungsmaßgaben bezüglich der Arbeitszeitgestaltung (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Arbeitszeit der Beschäftigten zu beurteilen. Die Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass sie der Gesundheit der Beschäftigten zuträglich ist und die Regeneration befördert. Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 dieser Verordnung sind insbesondere die Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 zu berücksichtigen. (2) Andauernde psychische Ermüdung sowie eine Überforderung des menschlichen Leistungsvermögens durch nicht ergonomisch gestaltete Arbeitszeiten sind zu vermeiden. Die tatsächliche Arbeitszeitdauer und die innere Ausgestaltung der Arbeitszeit (Lage und Verteilung, Pausengestaltung) sind besonders im Zusammenwirken mit der jeweiligen Arbeitsaufgabe und Arbeitsorganisationsform auf ihre Gesundheitsgefährdung zu beurteilen. (3) Der Wandel der Leistungsfähigkeit älterer Beschäftigter ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Mögliche Gefährdungen durch 61 Weitere Erläuterungen finden sich in der Handlungshilfe des IG Metall Bezirks Baden-Württemberg 2011. 62 Siehe u. a. auch: IG Metall, Anti-Stressverordnung sowie www.gute-arbeit.igbce.de mit zahlreichen Hinweisen zu diesem Thema. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 80 05.02.2016 11:08:54 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 81 die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind unter Berücksichtigung der sich ändernden Leistungsfähigkeit im Alter zu beurteilen. Gleiches gilt für Beschäftigte mit nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einsatzeinschränkungen. (4) Beurteilungskriterien und Gestaltungsmaßgaben für die Arbeitszeitgestaltung sind insbesondere: 1. regelmäßige tägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden 2.belastungsnahe Zeitausgleiche bei Überschreitung der regelmäßigen Höchstarbeitszeit 3.belastungsangemessene Pausengestaltung 4.ergonomische Schichtplangestaltung 5.ausreichende Zahl freier Wochenenden 6.Vermeidung biologischer oder sozialer Desynchronisation durch flexible Arbeitszeitsysteme. Nicht zuletzt zeigt diese Übersicht, wie sinnvoll und hilfreich eine derartige Präzisierung in Form einer Verordnung zu psychischen Belastungen wäre, die es bezogen auf andere Gefährdungsfaktoren wie Lärm, Hitze, Bildschirmarbeit, Gefahrstoffe etc. bereits seit langem gibt. 2.4 Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Soweit der Prozessschritt »Beurteilung der Gefährdungen« zu dem Ergebnis Klassische Gefährgeführt hat, dass die Arbeitsbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderun- dungen: Das Beispiel Hitze gen genügen, entsteht eine gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers, durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes einen »rechtskonformen Zustand« herzustellen. Es sind dann Maßnahmen oder Maßnahmenpakete zu entwickeln und festzulegen, mit deren Hilfe die Schutzziele, wie sie sich insbesondere aus dem ArbSchG und den Arbeitsschutzverordnungen (ArbStättV, BildscharbV, BetrSichV, GefStoffV etc.) ergeben, verwirklicht werden können. Mit Blick auf das Beispiel der Raumtemperaturen ist also zu fragen: Was kann getan werden, damit, wie in Anhang 3.5 ArbStättV verlangt, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur besteht? Erste Anhaltspunkte ergeben sich insoweit direkt aus der ArbStättV. Wenn dort die Raumtemperatur in den Zusammenhang mit der körperlichen Beanspruchung gestellt wird, zeigt dies, dass Raumtemperaturen gesundheitlich zuträglicher zu beurteilen sein können, wenn die Arbeitsintensität reduziert wird, etwa indem die Arbeitsgeschwindigkeit verlangsamt wird oder zusätzliche Pausen eingeplant werden. Weitergehende Hinweise für Maßnahmen ergeben sich im Übrigen wiederum aus den Technischen Regelwerken, hier also der ASR A3.5 AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 81 05.02.2016 11:08:54 82 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Raumtemperatur, die insoweit vielfältige und nach der Art der Beanspruchung differenzierte Maßnahmen regelt (vgl. auch oben Teil IV.2.3) sowie aus dem Ratgeber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, in dem sich für eine Fülle von Gefährdungen arbeitswissenschaftlich abgesicherte Beispiele für Maßnahmen finden. Dabei wird es regelmäßig nicht nur eine Schutzmaßnahme zur Zielerreichung geben. Bei der Auswahl und ggf. Kombination verschiedener Maßnahmen (z. B. Reduzierung der Arbeitsintensität, Verlegung der Arbeitszeit, zusätzliche Getränke) hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. 4. Schritt Die Festlegung von konkreten Maßnahmen des Arbeitsschutzes i. S. von § 2 Abs. 1 ArbSchG und ihre konkrete Umsetzung im Betrieb stellen in der betrieblichen Praxis sicher die größte Herausforderung dar. Nach den beschriebenen Ermittlungs- und Beurteilungsschritten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird das Beurteilungsteam oder der Beurteiler in der Regel einen Maßnahmenkatalog vorschlagen. Dabei werden möglicherweise sehr viele Bereiche abzuarbeiten sein. Daher gilt • Maßnahmen können in ausgewählten Schwerpunktbereichen ansetzen und in Pilotbereichen beginnen • Schwerpunktbereiche, in denen mit der Umsetzung begonnen wird, können Bereiche mit überdurchschnittlich hoher potenzieller Gefährdung sein, die im Ermittlungsschritt der Gefährdungsbeurteilung identifiziert wurden. Maßnahmenkatalog Wie ein Maßnahmenkatalog zu psychischen Fehlbelastungen aussieht, der von zu psychischen einem betrieblichen Beurteilungsteam erarbeitet worden ist, zeigt das folgende Belastungen Beispiel aus den Badischen Stahlwerken. Es enthält auch den oben genannten Hinweis zu einem gesundheitsgerechten Schichtplan: Beispiel: • Etablierung von kurzen Informationsgesprächen durch Vorgesetzte für Mitarbeiter bei Schichtbeginn und zur Information bei technisch-organisatorischen Veränderungen (Anlagenstillstand usw.) • Basisinformation für Vorgesetzte zu psychischen Belastungen und zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (Kurzvortrag im Rahmen der Meisterbesprechungen) • Schulungsmaßnahme »Stressfrei führen« zur Reduzierung der als besonders belastend empfundenen Faktoren in Störungssituationen • Unfallanalyse unter Berücksichtigung des Einflusses psychischer Fehlbelastungen (Stresszustände) – Checklisteneinsatz AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 82 05.02.2016 11:08:54 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 83 • Gesundheitsgerechte Gestaltung der Schichtarbeit bei BSW – Einführung eines verbesserten Schichtplans • Technisch-organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung von Zeitdruck/ Stresszuständen – Pilotprojekt in ausgewähltem Bereich • Vorgesetztenschulungen zur »Organisation des innerbetrieblichen Informationsflusses« bzw. Integration der Thematik in die bestehende Ausbildungsstrukturen • Integration der Unterweisungen zu psychischen Belastungen nach § 12 ArbSchG in die betrieblichen Unterweisungsrichtlinien • Weiterentwicklung bzw. Fortführung der Gefährdungsbeurteilung und Ergänzung bislang fehlender Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (z. B. Wirksamkeitskontrolle, Ausgestaltung der Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes) unter verstärkter Einbeziehung der Belegschaft • Festlegung der o. g. Regelungen zur Etablierung eines ganzheitlich orientierten betrieblichen Gesundheitsschutzes in einer Betriebsvereinbarung. Umfangreiche Hinweise zu Maßnahmen zu den jeweiligen Gefährdungsfaktoren enthält, wie erwähnt, der Ratgeber der BAuA. Eine zentrale Voraussetzung für die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen besteht in der Beteiligung der Beschäftigten. Veränderungen der Arbeitsbedingungen ohne die Einbeziehung der Beschäftigten durchzuführen, wäre kontraproduktiv und könnte mehr psychische Fehlbelastungen hervorrufen, als man mit derartigen Maßnahmen mindern kann. Darüber hinaus verlangen das Gesetz (§ 3 Abs. 2 ArbSchG, §§ 15 ff. ArbSchG) wie auch der moderne Arbeits- und Gesundheitsschutz insgesamt die unmittelbare Beteiligung der Beschäftigten. Hinweis: »Praktikable, problem- und arbeitsbereichsspezifische Maßnahmen können am besten im Dialog mit den Beschäftigten erarbeitet werden. Die Maßnahmenauswahl sollte ebenfalls im Dialog mit den betroffenen Mitarbeitern erfolgen.«63 Eine weitere Aufgabe des Beurteilungsteams besteht folglich darin, diese Beteiligung zu organisieren. Wie weit dies gehen kann, zeigt wiederum das Beispiel der 63 Lasi 2003. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 83 05.02.2016 11:08:54 84 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Schichtplangestaltung bei den Badischen Stahlwerken. Hier haben die Beschäftigten selbst – moderiert durch den Betriebsrat – einen Schichtplan entwickelt, der dann innerbetrieblich abgestimmt und weiter optimiert wurde (auch mit Hilfe von Sachverständigen). Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung von Belastungen lassen sich in drei Gruppen unterteilen64 • technische Maßnahmen können etwa in der Umsetzung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG bestehen, die einfordert, dass »Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Stress) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden.« • organisatorische Maßnahmen können in der Umsetzung gesundheitsgerechter Arbeitszeitgestaltung bestehen (Pausen, Ruhezeiten, Schichtplangestaltung usw.) • personenbezogene Maßnahmen können sich auf Qualifizierungsmaßnahmen beziehen und damit Überforderungssituationen entgegenwirken. Dabei gilt im modernen Arbeits- und Gesundheitsschutz die im ArbeitsschutzgeRangfolge von setz festgeschriebene Rangfolge von Maßnahmen,65 an denen sich jede MaßMaßnahmen nahmenableitung und Umsetzung orientieren muss: »Verhältnispräventive Maßnahmen (Rangfolge der Maßnahmen gemäß ArbSchG: technisch-organisatorisch-personenbezogen) haben Vorrang vor verhaltenspräventiven Maßnahmen; dies kommt in den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 4 ArbSchG) klar zum Ausdruck.«66 Nach welchen Prioritäten richtet sich die Maßnahmenableitung durch das Beurteilungsteam? Wo sollte mit Maßnahmen begonnen werden? Auch hier kann pragmatisch vorgegangen werden. In der betrieblichen Realität können nicht alle abgeleiteten Maßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden. Betriebliche Praktiker können sich orientieren: • an den zuvor ermittelten Schwerpunkten der Gefährdung, wenn die Anzahl der Betroffenen bzw. in der Befragung ermittelten Beschäftigten überdurchschnittlich ist, z. B. wenn mehr als 50 % der Befragten betroffen sind • am Grad der Belastung und der Schwere der Gesundheitsgefährdung; wenn es z. B. um ernstzunehmende Diskriminierungen am Arbeitsplatz geht, haben 64 Vgl. Oppolzer 2002. 65 Dazu aus juristischer Sicht Pieper, ArbSchR, § 4 ArbSchG Rn. 5 ff. 66 Lasi 2002. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 84 05.02.2016 11:08:54 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 85 selbstverständlich schon die Angaben von 5 oder 10 % Betroffener bzw. Befragter eine entsprechende Bedeutung • an der Durchführbarkeit der Maßnahmen; jede Gefährdungsbeurteilung wird im Resultat Maßnahmen vorschlagen können, die relativ einfach und mit wenig Aufwand betrieblich umsetzbar sind. Auch solche Maßnahmen können erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zur Folge haben und sind daher gerade in der Einstiegsphase wichtig, um die Effizienz der Gefährdungsbeurteilung innerbetrieblich zu dokumentieren. Nach der Gefährdungsermittlung liegt innerbetrieblich nicht nur ein Negativkatalog der Fehlbelastungen mit Schwerpunkten der Gesundheitsgefährdung vor. Im Umkehrschluss wurden etwa mit dem START-Verfahren ebenso Bereiche ermittelt, in denen Gefährdungen kaum oder nur in geringem Ausmaß identifiziert werden konnten. Falls sich dieses Ergebnis im Rahmen der weiteren Beurteilung bestätigen lässt, liegen somit aufschlussreiche Informationen über Positivfaktoren bzw. Positivfaktoren ermitteln Positivbereiche im Betrieb vor. Wenn beispielsweise das Betriebsklima in einigen Abteilungen wesentlich positiver beurteilt wird als in anderen, muss es hierfür ebenso Gründe geben, wie für das Entstehen von Negativfaktoren. Vor allem liegt der Lösungsansatz – z. B. ein angemessenes Verhalten der Vorgesetzten in den positiv bewerteten Abteilungen – innerbetrieblich bereits vor. Solche Positivergebnisse lassen sich für die Maßnahmenableitung im Sinn positiver Lösungsbeispiele nutzen. Man findet möglicherweise so das zu übertragene betriebliche Positivbeispiel im eigenen Unternehmen. Das Beurteilungsteam sollte folglich gerade bei der Maßnahmenableitung diese bereits ermittelten Positivfaktoren berücksichtigen. Die Ursachen für die positiven Befunde können so – übersetzt in eine Gestaltungsmaßnahme – Bestandteil des Maßnahmenkatalogs werden. Innerbetriebliche Positivbeispiele lassen sich in Problembereiche übertragen und können dort zu ebenso positiven Effekten auf die Belastungssituation führen. Nicht zuletzt gerät mit dieser Strategie eine wichtige Perspektive menschengerechter Arbeitsgestaltung und ein zentrales Kriterium des Belastungsbegriffs in den Blick. Denn über die potenziellen Auswirkungen von Belastungen entscheiden nicht allein die einwirkenden Anforderungen, sondern auch die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmöglichkeiten. Diese Bewältigungsmöglichkeiten sind von entscheidender Bedeutung z. B. für eine positive Stressverarbeitung. In der Wissenschaft werden sie auch als Ressourcen (Hilfsquellen) bezeichnet. Wichtige sachliche, zeitliche und personelle Ressourcen sind z. B. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 85 05.02.2016 11:08:54 86 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? • die ausreichende Qualifizierung • ein angemessener Zeitrahmen zur Erledigung der Aufgabe • angemessene technische Hilfsmittel und Ausstattung des Arbeitsplatzes • ein ausreichender Entscheidungsspielraum bei der Arbeit • soziale Unterstützung und Möglichkeit zur Kommunikation mit KollegInnen • günstige Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz • Arbeitserfahrung und -routine Derartige Ressourcen werden im Ermittlungsschritt der Gefährdungsbeurteilung erfasst und können für die Maßnahmenableitung des Beurteilungsteams genutzt werden: Dadurch sollen Fehlbelastungen vermieden oder vermindert, zum anderen gesundheitsförderliche Ressourcen aufgebaut oder gefördert werden.«67 Die folgende Tabelle68 gibt einen Überblick zum belastungs- bzw. ressourcenorientierten Ansatz bei der Maßnahmenableitung: Ansatzpunkte der Gestaltung belastungsorientiert Institutionell (verhältnisorientiert) Individuell (verhaltensorientiert) Optimierung von Arbeitsbelastungen: Optimierung von personellen Bedingungen/Leistungsvoraussetzungen: (Vermeiden bzw. Beseitigen gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen und Belastungen) • Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel • Gestaltung der Arbeitsorganisation • Entspannung ressourcenorientiert Aufbau von (äußeren/ Unternehmens-) Ressourcen: Aufbau von (inneren/ persönlichen) Ressourcen: • Gestaltung der Arbeitstätigkeit durch Vergrößerung des Handels- und Entscheidungsspielraums • Qualifizierung durch die Arbeit (Schaffen bzw. Erhalten gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen und Kompetenzen) • Gestaltung der Arbeitsumgebung • Abbau von Risikoverhalten • Stressmanagement • Schulung und Fortbildung • Kompetenztraining • Gestaltung des Sozialklimas durch Förderung sozialer Unterstützung Wie bereits erwähnt, sind rein personenbezogene, verhaltensorientierte Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nachrangig zu behandeln. Vorrang haben verhältnisbezogene Maßnahmen, wobei generell auch die Ebene der ressourcenorientierten Gestaltungsmaßnahmen (z. B. Qualifizierung) wichtige Ansatzpunkte für Maßnahmen bietet und die klassischen Arbeitsschutzmaßnahmen erweitert. 67 LASI 2002. 68 Quelle: LASI 2002. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 86 05.02.2016 11:08:56 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 87 Die Aufgabe des Beurteilungsteams besteht darin, einen Maßnahmenkatalog Maßnahmenkatalog vorzuschlagen. Die Entscheidung, ob der Maßnahmenkatalog so übernommen und Mitbestimmung werden soll oder ggf. zu modifizieren ist, müssen die Betriebsparteien gemeinsam treffen, da auch für die Festlegung der Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG greift. Der Betriebsrat kann auf diese Weise nicht nur Regelungen über den Inhalt von Maßnahmen des Arbeitsschutzes i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitgestalten, sondern auch die Prioritätensetzung mitbestimmen und ggf. über die Einigungsstelle eine Regelung erreichen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ändert im Übrigen nichts daran, dass der Arbeitgeber verantwortlich ist, die Maßnahmen bzw. den Maßnahmenkatalog entsprechend den Vereinbarungen der Betriebsparteien umzusetzen. Hinweis: Der Maßnahmenkatalog des Beurteilungsteams wurde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erstellt. Der Arbeitgeber muss also auf jeden Fall Maßnahmen umsetzen, da es sich nicht um freiwillige Aktivitäten handelt. In der betrieblichen Praxis hat sich gezeigt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, mit Maßnahmen zu beginnen, die zwischen den Betriebsparteien weitgehend unstrittig sind. Allerdings darf diese pragmatische Umsetzungsstrategie nicht dazu führen, dass komplexe oder betriebspolitisch heikle Themen ausgeklammert werden, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht. Sinnvollerweise sollte ein Zeitplan vereinbart werden, der die Umsetzung regelt, Prioritäten und auch Verantwortliche benennt. Juristisch ist eine solche Vorgehensweise gewünscht und vorgesehen, da die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG zu planen sind. Juristisch ermöglicht die Planung gezielte Prioritätensetzungen. Die Planung macht so den Weg frei, dass tatsächlich alle Gefährdungen, wenn auch mit unterschiedlicher Priorität, erfasst und Maßnahmen transparent festgelegt werden. Es liegt auf der Hand, dass bei Fragestellungen wie Zeitdruck, Leistungsverdichtung, Arbeitszeit oder Arbeitsorganisation Gestaltungsmaßnahmen weit in den Kernbereich des unternehmerischen Direktionsrechts eingreifen. Arbeitsschutzrechtlich und betriebsverfassungsrechtlich ist die Lage allerdings eindeutig. Kommt eine Einigung über Maßnahmen nicht zustande, muss ggf. in Fortführung der Gefährdungsbeurteilung mit Feinanalysen geklärt werden, welche Maßnahmen angemessen sind. Generell ist es dabei wichtig, die betriebspolitischen Voraussetzungen für einen solchen Konflikt herzustellen, d. h. er sollte immer mit einer betrieblichen Information, Aktivierung und Mobilisierung der Belegschaft einhergehen. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 87 05.02.2016 11:08:56 88 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? Kann auch so keine Einigkeit zwischen den Betriebsparteien erreicht werden, ist eine Einigung ggf. über die Einigungsstelle herbeizuführen. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der in der Praxis immer wieder vorgetragene Hinweis, dass die Mitbestimmung bei der Festlegung von Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit des Unternehmers darstellt. Die Unternehmergrundrechte im Grundgesetz (insbesondere Art. 12 GG – Berufsfreiheit – und Art. 14 GG – Eigentum) gelten nicht unbegrenzt und somit gewissermaßen rücksichtslos, sondern nur im Rahmen sozialer Bindungen. Darüber hinaus muss gesehen werden, dass Gegenstand des Arbeitsvertrages die Erbringung einer Arbeitsleistung ist und nicht die Beeinträchtigungen der Gesundheit. § 76 Abs. 5 BetrVG verlangt vor diesem Hintergrund folgerichtig, dass die Einigungsstelle ihre Entscheidungen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen hat. Die Einigungsstelle muss also beiden Seiten gerecht werden und einen Ausgleich schaffen. Soweit vorgeschlagene Maßnahmen aus Belegschafts- bzw. Betriebsratssicht akzeptabel sind, kann sich der Betriebsrat auf einen »Test« dieser Maßnahmen mit Blick auf die Wirksamkeitskontrolle einlassen. Diese führt dann ggf. ohnehin zu einer entsprechenden Veränderung. Generell bestätigen die Erfahrungen aus zahlreichen Pionierbetrieben, dass sich mit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zahlreiche wichtige Verbesserungen im Gesundheitsschutz durchsetzen lassen – mit oder gegen den Arbeitgeber. Nicht alles kann und muss sofort gemacht werden. Arbeitsschutz Aus strategischen Gründen ist es wichtig zu erkennen, dass der Betriebsrat neben behörden dem Mitbestimmungsverfahren weitere Möglichkeiten hat, die in manchen Fällen zeitnahe Lösungen erleichtern können. So zählt es nach § 89 Abs. 1 BetrVG zu den Pflichten des Betriebsrates, die Arbeitsschutzaufsicht (Arbeitsschutzämter, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Es ist anerkannt, dass der Betriebsrat vor dem Hintergrund eines betrieblichen Konflikts Betriebsbegehungen der Arbeitsschutzaufsicht anregen kann.69 Insbesondere bei offenkundigen Mängeln lässt sich so u. U. kurzfristig »Bewegung« in betriebliche Konfliktlagen bringen. Ein Beispiel für den Erfolg dieser Strategie ist die Einschaltung der staatlichen Aufsicht durch den Betriebsrat in einer Filiale eines Bekleidungsunternehmens in Hessen im Sommer 2012, da die Temperaturen in den Arbeitsräumen teils weit über 26 Grad kletterten, weil eine Klimaanlage schon seit längerem defekt 69 Vgl. nur Fitting, § 89 Rn. 18. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 88 05.02.2016 11:08:56 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 89 bzw. störungsanfällig war. Auf die zahlreichen Aufforderungen des Betriebsrats reagierte der Arbeitgeber jedoch nicht. Im konkreten Fall erschienen die Beamten des Regierungspräsidiums zwei Stunden nach dem Anruf des Betriebsrats zu einer Revision. Im schriftlichen Revisionsbericht wird aufgeführt: • Nach einer Messung lagen die Temperaturen bei einer Außentemperatur von 23 Grad in den Arbeitsräumen bei 29 Grad. • Bei der Besichtigung entstand der Eindruck, dass aufgrund der hohen Temperaturen und wegen fehlender Lüftungsmöglichkeiten nicht ausreichend Sauerstoff in der Atemluft enthalten ist. • Der Arbeitgeber wird aufgefordert, die Klimaanlage zu erneuern und bis dahin Maßnahmen per umgehend Sofortmaßnahmen zu einer gesundheitlich zuträglichen Raumtem- Anordnung peratur und Luftfeuchtigkeit einzuleiten; —— Schwangere dürfen nicht mehr in den Arbeitsräumen arbeiten —— Den Beschäftigten sind zusätzliche Kurzpausen zur Erholung zu gewähren, es sollen mobile Klimageräte eingesetzt werden, Seitentüren geöffnet werden usw. Darüber hinaus kündigt das Amt eine erneute Überprüfung der Klimaanlage in 14 Tagen an. Und schließlich heißt es im Bericht an den Arbeitgeber: »Aus den Wartungsprotokollen ist zu erkennen, dass die Klimaanlage im Mai 2012 letztmalig gewartet wurde. Hierbei sind einige Mängel protokolliert worden. Dies war den anwesenden Personen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Dieser Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass Defizite in der Arbeitsschutzorganisation vorliegen. Diesen Aspekt beabsichtige ich separat zu einem späteren Zeitpunkt aufzugreifen.« 2.5 Durchführung der Maßnahmen Allein durch Festlegung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ändern sich die 5. Schritt Arbeitsbedingungen nicht. Maßnahmen müssen vielmehr umgesetzt werden. Dem trägt der Prozessschritt der »Durchführung der Maßnahmen« Rechnung. Rechtlich verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen ist nach § 3 ArbSchG der Arbeitgeber. Da er in der Regel die Maßnahmen nicht selbst durchführen wird, hat er nach § 3 Abs. 2 ArbSchG die für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen sächlichen, finanziellen und personellen Mittel bereitzustellen. Da das Gesetz in § 3 Abs. 2 ArbSchG keine abschließenden Vorgaben macht und lediglich eine »geeignete« Organisation verlangt, hat der Betriebsrat an der AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 89 05.02.2016 11:08:56 90 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? grundsätzlichen Ausgestaltung dieser organisatorischen Festlegungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.70 Der Mitbestimmung unterliegen somit Regelungen zur Organisationsstruktur, durch die die Stellen festgelegt werden, die für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen verantwortlich sind und welche Akteure z. B. beratend an der Umsetzung mitzuwirken haben. Die Konzeption des ArbSchG bevorzugt insoweit Stellen mit Führungsverantwortung, da es verlangt, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz erforderlichenfalls in die betrieblichen Führungsstrukturen zu integrieren ist. Dies schließt jedoch andere organisatorische Regelungen nicht aus. So kann es z. B. zweckmäßig sein, Bau- oder Instandsetzungsabteilungen die Umsetzung von Maßnahmen zuzuordnen, wenn es zur Durchführung der Maßnahmen Bauarbeiten oder Veränderungen von Arbeitsmitteln bedarf. Zu den organisatorischen Regelungen zählt es weiter, Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen festlegen. Dies steigert nicht nur die Verbindlichkeit, sondern ist auch wichtig für die Kontrolle der Maßnahmendurchführung. Auch wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes höchstpersönlich durchzuführen, entbindet ihn dies nicht von seiner grundlegenden Verantwortung für den Arbeitsschutz. Er hat insoweit die Aufsicht über die für ihn handelnden Stellen zu führen. Als effektive Instanzen für diese Aufsicht haben sich in der Praxis Steuerkreise erwiesen, die den Prozess der Gefährdungsbeurteilung koordinieren und begleiten. Es handelt sich hierbei oft um spezielle, für die Gefährdungsbeurteilung gebildete Gremien. Denkbar ist auch, den Aufgabenbereich des Arbeitsschutzausschusses entsprechend zu erweitern. Als praktische Hilfestellung haben sich für die Beurteilungsteams hier einfache Ablaufpläne zur Durchführung von Maßnahmen bewährt, die beispielsweise folgendermaßen aussehen können und kontinuierlich fortzuschreiben sind: Zahlreiche praktische Beispiele zur Ableitung und Durchführung von Maßnahmen gegen Fehlbelastungen finden sich in den Praxisbeispielen im Anhang unter Kap. 1.1 bis 1.3. 70 LAG Hamburg vom 11. 9. 2012 – 1 TaBV 5/12 – juris; jüngst bestätigt durch BAG vom 18. 3. 2014 – 1 ABR 73/12. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 90 05.02.2016 11:08:56 AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 91 Abgeleitete Maßnahme Zeitdruck, Prüfung der Überforderung, Personalbemessung überlange Arbeitszeiten Gefährdung • Anforderung an neue Zeiterfassung > automatisch live Hinweis an den Vorgesetzten, wenn 9 Std. aktuell überschritten werden Umsetzungsvorschlag Arbeitgeber Zeiterfassungssystem • neues System in Planung, automatische Hinweise zur Arbeitszeit; z. B. werktägliche Arbeitszeit wurde überschritten, Hinweis einen Überstundenantrag zu stellen etc. wünschenswert • Jeweilige Fachabteilung/ HR/Management Pilotphase alternierendes Arbeiten u. a. zur Verbesserung der Work-Life-Balance • Überprüfung Arbeitsbelastung • Neue Jobs durch Teilzeit Wer setzt die Maßnahme verantwortlich um? Verabredete konkrete Maßnahmen Umsetzungsvorschlag Betriebsrat 1. Neujustierung/Prüfung der Personalbemessung laufend Umsetzung der Maßnahme bis? Vorgesetzten Wirksamkeitskontrolle der Maßnahme durch? Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 91 05.02.2016 11:08:59 92 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 2.6 Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen und Dokumentation 6. Schritt Eine funktionierende Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für einen selbst- lernfähigen, präventiven, auf die kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit sowie die menschengerechte Arbeit zielenden Organisationsentwicklungsprozess. Für die Entwicklungsfähigkeit dieses Prozesses spielt der Prozessschritt der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen eine entscheidende Rolle. Er dient dazu, Verbesserungspotentiale und Mängel zu identifizieren. Diese Wirksamkeitsüberprüfungen der Maßnahmen sind zu unterscheiden von den zuvor beschriebenen Kontrollen der Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. Bei diesen geht es darum, ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich fristgerecht und wie vorgesehen korrekt von den jeweils verantwortlichen Akteuren umgesetzt worden sind. Es geht hingegen nicht um die grundsätzliche Frage, ob die getroffenen Maßnahmen den vorgesehenen Wirkungsgrad erreichen. Es lassen sich regelmäßige und anlassbezogene Wirksamkeitsüberprüfungen unterscheiden. Regelmäßige Wirksamkeitsüberprüfungen dienen dazu, in fest definierten Intervallen die Tragfähigkeit der betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeption grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen. Es ist also z. B. zu fragen, ob durch die Installation von Sonnenschutzeinrichtungen tatsächlich wie angestrebt die Höchsttemperaturen von 26 Grad an einem Büroarbeitsplatz nicht mehr überschritten werden. Das Gesetz gibt keine konkreten Überprüfungsintervalle vor, so dass die Betriebsparteien mitbestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entsprechende zeitliche Festlegungen treffen müssen. Eine Orientierung gibt insoweit die im Jahre 2013 novellierte BiostoffV, die in § 4 Abs. 2 einen zweijährigen Überprüfungszyklus vorsieht. Daneben gibt es anlassbezogene Wirksamkeitsüberprüfungen. Sie sind immer dann durchzuführen, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen begründen. Es gibt eine Reihe anerkannte Gründe für anlassbezogene Wirksamkeitsüberprüfungen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa: • Arbeitsunfälle • Berufskrankheitenanzeigen • Änderungen der Arbeitsorganisation und/oder der Arbeitsverfahren • Beschaffung neuer Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel • Baumaßnahmen • Erkenntnisse aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement • altersbedingte Veränderungen der Leistungsfähigkeit AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 92 05.02.2016 11:08:59 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 93 • Anzeige einer Schwangerschaft (eine individuelle Gefährdungsbeurteilung wird ausdrücklich durch § 1 MuSchArbV gefordert) • Beschwerden von Beschäftigten • Änderungen von Arbeitsschutzvorschriften • neue sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische oder arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über verbesserte Schutz- und Gestaltungsmöglichkeiten. Zur Vermeidung unnötiger Konflikte empfiehlt es sich, dass der Betriebsrat unter Ausnutzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die aus seiner Sicht wichtigen Gründe für anlassbezogene Wirksamkeitskontrollen beispielhaft vereinbart. Der im Arbeitsschutzgesetz angelegte Prozess kontinuierlicher Verbesserung der Arbeitsbedingungen wäre ohne die ergänzenden Regelungen der Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle nicht denkbar. Ohne diese Elemente ließe sich der Prozess kontinuierlicher betrieblicher Prävention als Präventionsspirale nicht verwirklichen. Dokumentation Nach § 6 ArbSchG muss der Betrieb über die folgenden dokumentierten Unterla- Dokumentierte Gefährdungs gen verfügen: beurteilung • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, • die festgelegten Maßnahmen und • das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle zu diesen Maßnahmen. Selbstverständlich ist die Ausgestaltung der Dokumentation durch den Arbeitgeber wiederum mitbestimmungspflichtig und wird in der Praxis zumeist in Betriebsvereinbarungen zur Gefährdungsbeurteilung integriert.71 Die Dokumentation enthält einerseits Informationen über den IST-Zustand des betrieblichen Arbeitsschutzes. Andererseits dokumentiert sie den Stand der Maßnahmenableitung und die Überprüfung der Maßnahmenumsetzung. In der Dokumentation dürfen generell keine Daten enthalten sein, die im Zusammenhang mit der anonym durchgeführten Befragung zu psychischen Belastungen Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Eine interessante Variante, die arbeitsplatzbezogene Dokumentation auch für den Einzelnen zu nutzen und eine weitere Einbeziehung der Beschäftigten in den 71 Kollmer/Klindt/Kreizberg, § 6 ArbSchG, Rn. 81. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 93 05.02.2016 11:08:59 94 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz herzustellen, findet sich in einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung bei Alstom in Mannheim. Die Vereinbarung kam durch einen Spruch der Einigungsstelle zustande. Unter dem Punkt »Dokumentation« findet sich die Regelung: »Der Betriebsrat erhält eine Ausgabe der erstellten Dokumentation. Die Dokumentationen sind vom Unternehmen aufzubewahren. Bei Ausscheiden der/des Beschäftigten oder danach sind Ihr/ihm alle auf ihren/seinen Arbeitsplatz bezogenen Dokumentationen auf Verlangen in Kopie auszuhändigen.« Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die umgesetzte Maßnahme »auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Dabei hat eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben«. Zeitraum Wirksamkeitsüberprüfung Auf die zentrale Bedeutung der Wirksamkeitskontrolle für die Logik des Arbeitsschutzgesetzes und die Gefährdungsbeurteilung wurde bereits hingewiesen. Bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen hat es sich in der betrieblichen Praxis bewährt, einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren zu wählen bzw. festzuschreiben, in dem nach der ersten Runde der Gefährdungsbeurteilung die weiteren Runden folgen. Dieser Zeitraum ist wegen des Aufwands für die Ablaufschritte der Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmenableitung, Maßnahmenumsetzung und der Wirksamkeitskontrolle sinnvoll. In betrieblichen Sonderfällen bzw. bei Veränderungen ist er ggf. zu unterschreiten (siehe oben). Wird die Gefährdungsbeurteilung z. B. zu psychischen Belastungen in diesen Zeiträumen wiederholt, ergibt sich eine Wirksamkeitskontrolle logisch auch aus dieser Wiederholung mit erneuter Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmenableitung. In der Zwischenzeit können Wirksamkeitskontrollen in pragmatischer Form durch Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbeobachtungen und weitere Vor-Ort-Analysen durchgeführt werden. Generell sollten Details und betriebliche Besonderheiten der Wirksamkeitskontrolle vom Beurteilungsteam geregelt werden. Besonders wichtig für den zeitlichen Ablauf der Gefährdungsbeurteilung und der Überprüfung sind hier die Anmerkungen der BAuA: Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Verbesserungsprozess • »Die Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern ein kontinuierlicher Prozess im Rahmen des Arbeitsschutzmanagements. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 94 05.02.2016 11:08:59 Arbeit gesund, sicher und mitbestimmt gestalten: Wie ist vorzugehen? 95 • Bei erstmaliger Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollten schrittweise die Arbeitsstätte und alle Arbeitsplätze untersucht werden. • In der Folge sollten die Arbeitsstätte und die Arbeitsplätze regelmäßig überprüft werden. Die Zeitintervalle und die Form der Überprüfung sollten so gewählt werden, dass Änderungen des Schutzniveaus erfasst werden. Die Überprüfung einzelner Gefährdungsbereiche oder einzelner Gefährdungsfaktoren kann separat erfolgen, in verschiedenen Zeitintervallen und Überprüfungsformen. Ergibt die Auswertung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so ist die Gefährdungsbeurteilung mit dem Ziel zu überprüfen, erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. • Wenn neue Arbeitsplätze geplant oder wesentliche Änderungen an Arbeitsplätzen vorgenommen werden, sollte bereits in der Planungsphase eine vorausschauende Beurteilung erfolgen« (BAuA 2012) 2.7 Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Anhand der Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfungen ist die Gefährdungsbeur- 7. Schritt teilung fortzuschreiben. Sofern die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sich nicht in der vorgesehenen Weise bewährt haben oder sich die betrieblichen Gegebenheiten verändert haben, trifft den Arbeitgeber nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ArbSchG die gesetzliche Handlungspflicht, die betriebliche Schutzkonzeption anzupassen. Besteht hierbei eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Maßnahmen, hat der Betriebsrat hierbei wiederum nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Die Anpassungspflicht des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ArbSchG ist quasi der »Transmissionsriemen« des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses. Sie bewirkt insbesondere, dass neue Erkenntnisse der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin, Hygiene und der Arbeitswissenschaften neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über verbesserte Schutz- und Gestaltungsmöglichkeiten in die betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzeption einfließen müssen. Zweck der Anpassungspflicht ist es, die Zeitspanne zwischen einer (technischen) Neuerung und ihrer Umsetzung im Betrieb zu verkürzen.72 Die Anpassungspflicht kann sich z. B. darin niederschlagen, dass Investitionen ggf. vorzuziehen sind oder Richtlinien für die Beschaffung von Arbeitsmitteln geändert werden. 72 Kollmer/Klindt-Kohte, ArbSchG, § 3 Rn 39. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 95 05.02.2016 11:08:59 96 V. Anhang 1. Als Betriebsrat aktiv werden: Initiativen starten Es gibt viele Gründe für den Betriebsrat, Initiativen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu starten. Auslöser können z. B. Arbeitsunfälle oder sonstige sicherheitskritische Situationen sein, ein auffällig hoher Krankenstand, Stress bei der Arbeit oder Beschwerden der Kolleginnen und Kollegen über die Arbeitsbedingungen. 1.1 Klare Positionen entwickeln Um erfolgreich die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und durchzusetzen, genügt es nicht, ein mehr oder weniger diffuses Gefühl zu haben, dass im Betrieb etwas nicht stimmt. Es mag wie ein Allgemeinplatz wirken, am Beginn einer jeden Initiative muss sich der Betriebsrat eine präzise Meinung bilden, was er erreichen will. Konkret heißt dies, es ist abzuklären, • Was soll verbessert werden? Welche Mängel und Missstände sollen angegangen werden? • Was sind die Ursachen und wie müssen Maßnahmen aussehen, um die Mängel abzustellen oder Verbesserungspotentiale auszuschöpfen? Dies ist oft schwieriger als es auf den ersten Blick scheint. Ein Beispiel hierfür sind etwa Unfallgefahren auf betrieblichen Verkehrswegen. Finden sich auf betrieblichen Verkehrswegen Unebenheiten oder Verschmutzungen, sind diese als Mängel noch leicht zu benennen und scheinen auch passende Schutzmaßnahmen (Instandsetzung und regelmäßige Reinigung) auf der Hand zu liegen. Häufig ist die Sachlage aber komplexer, denn es gibt weitere potentielle Unfallursachen, die für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Faktoren zu Unfällen auf Verkehrswegen führen können. Eine Rolle können insoweit z. B. eine unzureichende Beleuchtung spielen, die die Erkennbarkeit von Gefahrquellen erschwert oder die Erschöpfung der Beschäftigten, z. B. durch schwere Arbeit, überhitzte Arbeitsräume oder ungünstige Arbeitszeiten. Vielfach geraten bei näherer Betrachtung auch organisatorische Faktoren in den Blick, wie z. B. Arbeits- und Termindruck, fehlende Abstimmung und Kommunikation oder unklare Arbeitsaufträge und -anweisungen. Sie können das Entstehen von Unfällen nicht nur begünstigen, sondern davon unabhängig als psychische Belastungen auch die Gesundheit schädigen. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 96 05.02.2016 11:08:59 Anhang 97 Klare Vorstellungen über die Problemlage und mögliche Maßnahmen sind also unerlässlich für eine effektive Interessenvertretung. Sie sind Voraussetzung dafür, dass der Betriebsrat die Interessen der Beschäftigten überzeugend gegenüber dem Arbeitgeber in Verhandlungen formulieren kann, akzeptable Kompromisslinien gezogen werden und im günstigsten Fall tragbare Vereinbarungen und Absprachen getroffen werden können. Genaue Vorstellungen über die angestrebten Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind vor allem aber auch unerlässlich, wenn sich nicht ohne weiteres eine Einigung mit dem Arbeitgeber erreichen lässt. Dies ist in der Praxis nicht selten der Fall. Während sich oft noch schnell eine Einigung finden lässt, wenn es um die Beseitigung von offenkundigen Mängeln von Sicherheitseinrichtungen geht, entstehen sehr oft Konfliktlagen, wenn über Maßnahmen gesprochen wird, die die Begleitumstände der Arbeit betreffen, wie z. B. die Schwere der Arbeit, Mängel der Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung oder psychische Belastungen. Mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG steht dem Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz ein sachlich weitgefasstes und erzwingbares Mitbestimmungsrecht auch für solche Fallgestaltungen zur Seite. Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts gibt es allerdings einige »Fallstricke«, die man von Beginn an im Blick behalten sollte. Die Rechtsprechung verlangt für eine erfolgreiche Ausübung des Mitbestimmungsrechts, dass die Betriebsparteien möglichst präzise Regelungen treffen. Es reicht nicht aus, sich lediglich auf »allgemeine Statements« verständigen, mögen diese auch aufgrund ihrer Abstraktheit von beiden Seiten leichter zu unterschreiben sein. In der Vergangenheit sind nur wenige arbeitsgerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Mitbestimmungsrechten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für den Betriebsrat verloren gegangen, weil das Arbeitsgericht die Mitbestimmung für ein Arbeitsschutzproblem generell abgelehnt hätte. Hintergrund negativer gerichtlicher Entscheidungen war fast immer, dass die eigenen Regelungsvorschläge bzw. die Regelungen eines Einigungsstellenspruchs nicht konkret genug waren. 1.2 Entwurf einer Vereinbarung oder Eckpunkte einer Vereinbarung entwickeln – Vorgehensweise Es hat sich bewährt, eine Initiative zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. Auswahl sicherer Arbeitsmittel, Arbeitsplatzgestaltung, psychische Belastungen) dadurch zu starten, dass ein konkreter Entwurf einer Vereinbarung durch den Betriebsrat, einen Betriebsratsausschuss oder eine Arbeitsgruppe erarbei- AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 97 05.02.2016 11:08:59 98 Anhang tet wird. Dies hat den Vorteil, dass der Betriebsrat den Verhandlungsgegenstand selbst festlegt. Ist ein Entwurf erarbeitet, ist dieser im Betriebsratsgremium zu beraten. Wird er akzeptiert, sollte ein förmlicher Beschluss gefasst werden, diesen dem Arbeitgeber zur Unterschrift vorzulegen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht zur Unterschrift bereit ist, sollte der Arbeitgeber zugleich aufgefordert werden, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Bevor es daran geht, einen konkreten Entwurf oder Eckpunkte eines Entwurfs zu verfassen, ist es sinnvoll, zunächst intensiv die Ziele der Interessenvertretung zu diskutieren und zu konkretisieren. Der Entwurf »übersetzt« quasi die Ziele der Interessenvertretung in konkrete betriebliche Regelungen. In dieser Phase sollte noch nicht allzu intensiv in Musterbetriebsvereinbarungen etc. geschaut werden. Diese sind »Übersetzungshilfen«, die erst dann gebraucht werden, wenn klar ist, was erreicht werden soll, d. h. welche Inhalte »übersetzt« werden sollen. Wie die Ziele erarbeitet werden, hängt naturgemäß von der betrieblichen Situation und der internen Struktur und Organisation des Betriebsrats ab (z. B. vorhandene »Fachkunde im Gremium«; Qualität der Zusammenarbeit mit Fachkräften für Sicherheit und Betriebsärzten, betrieblicher Arbeitsschutzausschuss). Der Betriebsrat kann sich hierbei grundsätzlich der Instrumente bedienen, die ihm das BetrVG zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, zu denen Sicherheit und Gesundheit unstreitig zählen, zur Verfügung gestellt hat. 1.2.1 Die Handlungskompetenz des Betriebsrats stärken – Qualifikation und Weiterbildung Allein der »gesunde Menschenverstand« reicht oft nicht aus, um Ziele für die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen zu entwickeln. Um Pro blemlagen zu erkennen und Lösungen zu entwickeln bedarf es häufig spezieller Fachkenntnisse über Sicherheitstechnik, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Arbeitsgestaltung sowie das Arbeitsschutzrecht nebst den in technischen Regelwerken niedergelegten Schutzstandards und Spezifikationen. Damit der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes kompetent nachkommen kann, stattet das BetrVG den Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder mit Ansprüchen aus, die eigene Handlungskompetenz durch Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu verbessern. Grundlagen Für die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrates ist es anerkanntermaßen Vorausschulungen setzung, dass alle Betriebsratsmitglieder über Kenntnisse der Grundlagen des AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 98 05.02.2016 11:08:59 Anhang 99 Arbeitsschutzes verfügen.73 Grundkenntnisse zum Arbeitsschutz gehören damit zum unverzichtbaren Wissen für die Ausübung des Betriebsratsamtes. Die Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass Grundlagenschulungen zum Arbeitsschutz regelmäßig erforderlich i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG sind.74 Dies schließt auch Wiederholungsschulungen zur Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse mit ein.75 Die Betriebsratsmitglieder sind für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Die Übernahme der Schulungskosten zählt zu den erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit nach § 40 BetrVG. In der Praxis hat es sich bewährt, entsprechende Seminare als »Inhouseschulungen« zu organisieren. In ihnen ist es möglich, die Erfordernisse des Arbeitsund Gesundheitsschutzes anhand der konkreten betrieblichen Bedingungen zu behandeln und zu diskutieren. »Inhouseseminare« bieten zugleich einen guten Rahmen für den Betriebsrat, sich zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz zu positionieren und die Ziele und Schwerpunkte seiner Aktivitäten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu entwickeln. Die Erforderlichkeit von Inhouseschulungen Inhouseschulungen lässt sich in der Regel überzeugend begründen. So wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Inhouseseminare sich dadurch auszeichnen, dass sie in besonderem Maße die Möglichkeit bieten, die konkreten betrieblichen Problemlagen zu bearbeiten. Die Erforderlichkeit für die Arbeit des Betriebsrates i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG wird daher als naheliegend angesehen.76 Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein facettenreiches Aufgabengebiet, das heute »Spezial weit mehr als den »klassischen Unfallschutz« umfasst. So geht es aktuell in vie- schulungen« len Betrieben gerade auch um die ergonomische Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, die Berücksichtigung der Tatsache, dass die Belastbarkeit der Belegschaften sich mit zunehmendem Alter verändert (Stichwort Demographie) und die Erkenntnis, dass psychische Belastungen die Gesundheit in erheblichem Umfang beeinträchtigen können. Neben den für alle Betriebsratsmitglieder erforderlichen Grundlagenschulungen ist es daher wichtig, dass die Aufgaben im Betriebsratsgremium strukturiert und verteilt werden. Sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse Bedarf nach weitergehendem Spezialwissen besteht (z. B. Beurteilung psychischer Belastungen, Gefahrstoffe, Lärmschutz), erkennt die Rechtsprechung Anspruch auf spezielle, über die Grundlagenschulung hinausgehende Qualifizierung grundsätzlich an. Voraussetzung ist nach der Recht- 73 DKKW, § 37 Rn. 138. 74 BAG vom 15. 5. 1986 – 6 ABR 74/83, NZA 1987, 63 f. 75 Fitting, § 37 Rn. 156. 76 ArbG Bremen vom 20. 1. 2005 – 5 BV 103/04; DKKW, § 37 Rn. 125, Fn. 511. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 99 05.02.2016 11:08:59 100 Anhang sprechung, dass aktuell oder in naher Zukunft Probleme und Aufgaben anstehen, deren sach- und fachgerechte Erledigung über die Grundlagenschulung hinausgehende Kenntnisse erfordern.77 Hiervon wird man regelmäßig ausgehen können, wenn der Betriebsrat z. B. die Initiative ergreifen möchte, Regelungen über Maßnahmen zur Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen anzustoßen. Vertiefungsschulungen über die Auswahl und den Einsatz von Instrumenten der Gefährdungsbeurteilung78 werden in diesen Fällen in der Regel ebenso erforderlich sein, wie Schulungen über technische Schutzmaßnahmen (z. B. Lärmminderungstechnik) oder Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher psychischer Belastungen. Anders als bei Grundlagenschulungen hält die Rechtsprechung Spezialschulungen nicht für jedes Betriebsratsmitglied für erforderlich. Es wird insoweit von einer Spezialisierung innerhalb des Gremiums ausgegangen, etwa indem Betriebsratsausschüsse (§ 28 BetrVG) oder Arbeitsgruppen (§ 28 a BetrVG) gebildet werden bzw. die Zuständigkeiten innerhalb des Gremiums auf einzelne Betriebsratsmitglieder verteilt werden. Jedenfalls für die mit diesen speziellen Sachaufgaben betrauten Betriebsratsmitglieder kann der Betriebsrat Schulungen beanspruchen, sofern das Fach- und Sachwissen bei diesen nicht vorhanden ist 1.2.2 Sich ein Bild von der Situation machen: Erlangen von Informationen Zu Beginn einer Initiative zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten, psychische Belastungen) spielen vor allem Informationsrechte Informationsrechte des Betriebsrats eine Bedeutung. Zu unterscheiden sind insodes Betriebsrats fern vor allem • Informationen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber und • die eigenständige Beschaffung von Informationen durch den Betriebsrat. Nach § 80 Abs. 1 Nrn. 1, 9 BetrVG gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften und der UnfallverhütungsvorschrifInformation durch ten zu überwachen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. Zur Erfülden Arbeitgeber lung dieser Aufgaben ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat umfassend zu informieren und ihm auf ein entsprechendes Verlangen die erforderlichen 77 BAG vom 15. 1. 1997 – 7 ABR 14/96, AiB 1997, 410 f. im Hinblick auf eine Schulung zum Thema »Mobbing«. 78 LAG Hamburg vom 18. 7. 2012 – 5 TaBV 2/12, juris. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 100 05.02.2016 11:08:59 Anhang 101 Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat daher Anspruch darauf, dass ihm z. B. • die Dokumentation vorhandener Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 ArbSchG), • Messergebnisse (z. B. von Lärm, Gefahrstoffe, Licht), • Einschätzungen, Vorschläge und Berichte des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit (vgl. auch § 5 DGUV Vorschrift 2), • Berichte von Prüfungen von Arbeitsmitteln, • Sachverständigengutachten, • Unfallmeldungen, • die Ergebnisse von Mitarbeiterbefragungen zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für den Schriftverkehr mit der Arbeitsschutzaufsicht (Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzämter) in Gestalt von Begehungsprotokollen, Revisionsschreiben oder auch Anordnungen. Das BetrVG verlangt insoweit weitestgehende Transparenz und quasi ein »informationelles Gleichgewicht« der Betriebsparteien. Besonders deutlich kommt dies durch § 89 Abs. 3 BetrVG zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat »unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen«. Der Arbeitgeber ist jedenfalls verpflichtet, die Unterlagen zu überlassen, über Fehlende die er verfügt. Darüber hinausgehend wird man einen Anspruch des Betriebsrats Unterlagen in vielen arbeitsschutzrelevanten Belangen dem Grunde nach auch dann anerkennen müssen, selbst wenn der Arbeitgeber die Unterlagen erst noch erstellen muss. Jedenfalls dann, wenn es um die Vorlage von gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen geht, wie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG oder Arbeitszeitnachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG, wäre es treuwidrig, wenn der Arbeitgeber die Wahrnehmung des Überwachungsrechts des Betriebsrat behindern könnte, indem er sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beruft, die u. a. dem Betriebsrat die Überwachung des Arbeitsschutzrechts erleichtern soll.79 Der Anspruch hat dabei natürlich tatsächliche Grenzen, denn die Erstellung bestimmter Dokumentationen benötigt Zeit und ist z. T. kaum nachholbar. Allein durch die Information des Arbeitgebers wird der Betriebsrat zumeist nicht alles erfahren, was für eine Initiative notwendig ist. So ist bekanntlich die Qualität der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung häufig bescheiden, wenn überhaupt entsprechende Papiere verfügbar sind. Auch geht der Blick der Basis, 79 Zum Ganzen HaKo-BetrVG-Kohte, § 80 Rn. 53 f. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 101 05.02.2016 11:08:59 102 Anhang d. h. der vor Ort tätigen Kolleginnen und Kollegen, kaum in die entsprechenden Papiere und Berichte ein. Sie repräsentieren häufig vor allem den »Expertenblick« der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die zumeist mehr oder weniger intensiv mit den Dokumentationsaufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz befasst sind. In kleinen und mittleren Betrieben sind die mit der Dokumentation beauftragten Fachkräfte zudem oft nur sporadisch vor Ort, da sie in vielen Fällen als betriebsexterne Dienstleister »eingekauft« werden. Eigenständige Um zu einer realistischen Einschätzung zu gelangen, ist es daher für den Betriebsrat Information des wichtig, sich selbst unmittelbar ein eigenes Bild zu machen. Das BetrVG eröffnet Betriebsrats ihm auch insoweit rechtlich abgesicherte Möglichkeiten, sich eigenständig Informationen über den Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beschaffen. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat bzw. Betriebsratsmitglieder von sich aus jederzeit, ohne vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber, Betriebsbegehungen durchführen kann bzw. können und in diesem Rahmen ein Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen besteht. Es bedarf insoweit auch keines konkreten Anlasses.80 Das Zutritts- und Besichtigungsrecht besteht auch für sicherheitskritische Bereiche und kann nicht mit Gründen der Arbeitssicherheit negiert werden. In diesen Fällen ist ggf. eine Anmeldung bei den Verantwortlichen des jeweiligen Bereichs erforderlich, um den sicheren Zugang zu gewährleisten.81 Begehungen und Besichtigungen sollten stets genutzt werden für Gespräche und Befragungen der Beschäftigten an den jeweiligen Arbeitsplätzen. Sinnvoll kann es auch sein, zu diesen Begehungen die für den jeweiligen Bereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII hinzuzuziehen. Im Rahmen des Überwachungsauftrags nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht auch die Möglichkeit, dass Mitglieder des Betriebsrats gezielt an den nach § 12 ArbSchG geforUnterweisungen derten Unterweisungen teilnehmen. Werden Unterweisungen gesetzeskonform durchgeführt, bilden sie das Forum, auf dem regelmäßig Fragen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit besprochen werden. Unterweisungen erschöpfen sich nach der Konzeption des ArbSchG nicht darin, dass Verhaltensregeln vorgelesen werden. Sie sind vielmehr nach Sinn und Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 12 ArbSchG zu nutzen, um über kritische Situationen und Belastungen regelmäßig zu diskutieren und sicherheits- und gesundheitsgerechtes Arbeiten zu trainieren. Zweckmäßig ist es in diesem Zusammenhang, die Informationsrechte des § 80 Abs. 2 BetrVG zu nutzen und den Arbeitgeber aufzufordern, vorhandene Unterweisungspläne zur Verfügung zu stellen bzw. für 80 ArbG Berlin vom 30. 7. 1987 – 25 BV Ga 3/87, AiB 1988, 187; BAG vom 21. 1. 1982 – 6 ABR 17/79, DB 1982, 1277 f.; ArbG Stuttgart vom 19. 2. 2002 – 20 BV 14/01, NZA-RR 2002, 365 ff. 81 LAG Frankfurt vom 4. 2. 1972 – 5 BVTa 3/71, DB 1972, 2214; HaKo-BetrVG-Kohte, § 80 Rn. 20. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 102 05.02.2016 11:09:00 Anhang 103 jeden einzelnen Arbeitsplatz mitzuteilen, wann Unterweisungen vorgesehen sind. Auf der Grundlage dieser Information kann der Betriebsrat die eigene Arbeit so organisieren, dass stets ein Betriebsratsmitglied teilnehmen kann. Eine weitere Möglichkeit, Informationen von den Kolleginnen und Kollegen zu Betriebs- und bekommen und über beabsichtigte Initiativen die Belegschaft zu informieren, Abteilungs versammlungen sind Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Nach § 45 BetrVG können hier alle Fragen behandelt werden, die den Betrieb bzw. die dort Beschäftigten unmittelbar betreffen. Hierzu zählen in jedem Falle alle Fragen von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb ebenso wie angrenzende Themenbereiche wie z. B. der betriebliche Umweltschutz. Betriebs-/Abteilungsversammlungen bilden nicht nur einen offenen Rahmen, um Ideen und Vorstellungen der »Basis« aufzugreifen. Sie stellen auch eine effektive Möglichkeit dar, Akzeptanz für geplante Initiativen in der Belegschaft zu schaffen. Dies ist wichtig, da bei Vorstößen von Betriebsräten zu Fragen der Gesundheit oft sehr schnell Gegendruck mit dem nicht verifizierten Argument ausgeübt wird, dass die Vorstellungen des Betriebsrats betriebswirtschaftlich nicht darstellbar seien. Hilfreich – auch mit Blick auf den Rückhalt in der Belegschaft – sind darüber Belegschafts hinaus Belegschaftsbefragungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesar- befragungen beitsgerichts82 ist der unmittelbare Informationsaustausch zwischen Betriebsrat und den Beschäftigten nicht auf die Betriebs-/Abteilungsversammlung bzw. die Sprechstunde beschränkt. Es liegt vielmehr im eigenen Ermessen des Betriebsrates, andere Wege zu beschreiten und insbesondere selbst Befragungen durchzuführen. Voraussetzung ist, dass sich die Fragen innerhalb der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats bewegen und der Betriebsablauf und der Betriebsfrieden nicht gestört werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betriebsrat einen Fragebogen entwickelt und die Kolleginnen und Kollegen zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes befragt. Dies gilt jedenfalls so lange, wie hierdurch keine nennenswerten Kosten entstehen, etwa durch die kostenpflichtige Entwicklung und Auswertung der Bögen durch ein Beratungsinstitut.83 82 BAG vom 8. 2. 1977 – 1 ABR 82/74, BB 1977, 647 f. 83 BAG vom 8. 2. 1977, a. a. O. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 103 05.02.2016 11:09:00 104 Anhang 2. Erfahrungen mit Einigungsstellen – Durchsetzung von Gefährdungsbeurteilungen Nach den erwähnten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. 6. 2004 haben viele Betriebsräte Initiativen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG ergriffen und Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite über dieses Thema aufgenommen. In vielen Fällen war hierzu eine Einigung mit der Arbeitgeberseite nicht möglich, so dass die Betriebsparteien versucht haben, im Wege Einigungsstelle der Einigungsstelle Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG zu regeln. Die Einigungsstelle ist die nach § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Einrichtung, um Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Im Folgenden werden Erfahrungen aus der Praxis von Einigungsstellenverfahren aus den letzten zehn Jahren zusammengefasst.84 Anders als andere Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG setzt Abs. 1 Nr. 7 eine Rahmenregelung zum Gesundheitsschutz voraus. Rahmenregelungen liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die dem Gesundheitsschutz dienen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten und ihm Handlungsspielräume lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die zu treffenden Regelungen dem Gesundheitsschutz unmittelbar dienen, wie z. B. konkrete Gesundheitsschutzmaßnahmen oder lediglich mittelbar, wie etwa die Gefährdungsbeurteilung. Durch sie soll erst ermittelt werden, welche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat sämtliche Regelungen im ArbSchG, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, wie auch § 5 ArbSchG, nur allgemein formuliert und keine genauen Verfahren oder Methoden zur Gefährdungsbeurteilung vorgegeben. 2 Wege Die Betriebsparteien können somit selbst ein Konzept zu erstellen oder Verfahren externer Anbieter übernehmen. Die betrieblichen Akteure, die darüber entscheiden sollen, wie die Gefährdungsbeurteilung ausgestaltet oder welches Verfahren angewandt werden soll, müssen daher über eine ausreichende Qualifizierung verfügen, um diese Fragen entsprechend den normativen Vorgaben entscheiden zu können. Bezogen auf einen Einigungsstellenspruch musste das BAG85 prüfen, ob die dort geregelte Gefährdungsbeurteilung den rechtlichen Anforderungen entsprach. Dazu hat das BAG folgende Anforderungen für die Regelung einer Gefährdungsbeurteilung definiert: Hinsichtlich jedes Beschäftigten ist zu klären, 84 Vgl. auch: Gäbert/Satzer in: Schröder/Urban (Hrsg.), Gute Arbeit 2013. 85 Beschluss vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 4/03 – NZA 2005, 227 ff. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 104 05.02.2016 11:09:00 Anhang 105 • welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen; • worin die mögliche Gesundheitsgefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Prüfkriterien, Verfahren und Methoden Vorliegen und Gefährdungsgrad festgestellt werden kann. Ausgehend von den Tätigkeiten sind somit die Gefährdungspotenziale, d. h. die Festlegung der Untersuchungsgegenstände festzulegen. Es ist konkret zu regeln, mit welchen Untersuchungs gegenstände Prüfkriterien, Verfahren und Methoden sowohl das Vorliegen einer Gefährdung und der Gefährdungsgrad bestimmt werden können. Hierbei hat das BAG entschieden, dass die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht voraussetzt, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar wäre. Für die Praxis bedeuten diese Anforderungen, dass die Betriebsparteien sich zunächst über die konkreten Tätigkeiten in den jeweiligen Betriebsabteilungen verständigen müssen, um zu prüfen, welche der in § 5 Abs. 3 BetrVG genannten Gefährdungspotenziale für diese Tätigkeiten maßgeblich und daher zu untersuchen sind. Nach Festlegung der Untersuchungsgegenstände muss eine Verständigung über die Prüfkriterien erfolgen. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die Prüfkriterien bei Fragen der Arbeitsgestaltung aus gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse resultieren, die sich etwa in berufsgenossenschaftlichen Informationen, DIN-ISO-EN-Normen oder staatlichen technischen Regeln finden. Gestaltungsmöglichkeiten und Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung richten sich maßgeblich danach, ob es gelingt, zwischen den Betriebsparteien eine Einigung herbeizuführen. In diesem Fall haben die Betriebsparteien mehr Möglichkeiten, Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG zu regeln. Sie müssen zwar auch den gesetzlichen Normen entsprechend die im Betrieb bestehenden Gefährdungen ermitteln, sind hierbei aber nicht an die hohen Anforderungen des BAG gebunden. Es können somit durch eine Verständigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auch praxisgerechte Regelungen über eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, die zwar nicht den Anforderungen des BAG entsprechen, die aber in Betrieben sinnvoll und praktikabel sind. Dieser Weg ist in der Einigungsstelle beiden Betriebsparteien anzuraten, weil häufig keinerlei Erfahrungen mit Gefährdungsbeurteilungen bestehen und die Zielsetzung, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Gesundheitsschutzes zu erreichen, in der Regel einen Konsens benötigt. AiB_Faber_Satzer_IGBCE_cs5.5.indd 105 05.02.2016 11:09:00 106 Anhang Checklisten reichen Oft werden dabei Verfahren vorgeschlagen, die einer verbesserten Sichernicht aus heits-Checkliste ähneln. Ein derartiges Verfahren ist nicht geeignet, die Gestaltung von Arbeitsbedingungen zu optimieren und führt daher häufig zum Konflikt in der Einigungsstelle. Im Rahmen des Einigungsstellenspruches ist die Einigungsstelle gehalten, sich an der BAG-Rechtsprechung zu orientieren. Dies erfordert einen hohen Arbeitsaufwand und ist daher eine Ursache dafür, dass Einigungsstellen zu § 5 ArbSchG in der Regel länger als ein Jahr dauern. Grundsätzlich ist festzustellen, dass viele Arbeitgeber die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes von 1996 nicht als ernsthafte gesetzliche Verpflichtung betrachten und vielfach geltende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats prinzipiell nicht akzeptieren wollen. Dies gilt für die Gefährdungsbeurteilung, aber auch für die Anforderungen an die Arbeitsgestaltung gemäß § 4 ArbSchG und die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, die in § 3 Abs. 2 ArbSchG beschrieben sind. Dabei werden nicht selten Aktivitäten der Sicherheitsfachkräfte und des Betriebsarztes (nach ASiG) mit der Gefährdungsbeurteilung verwechselt. Auch die Fachkräfte selbst sind oft fälschlich der Meinung, dass ihre Betriebsbegehungen mit Checklisteneinsatz Gefährdungsbeurteilungen i. S. von § 5 ArbSchG darstellen würden. Aus der Rechtsprechung des BAG resultiert eine Art Handlungsanleitung zum Ablauf der Gefährdungsbeurteilung, die hier zu beachten ist und oben beschrieben wurde. Vielfach ist Arbeitgebern nicht bekannt, dass zu den gesetzlichen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gerade nicht die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gehört, sondern lediglich die Beratung des Arbeitgebers. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Gefährdungsbeurteilungen selbst durchführen, wenn dies nicht auf die Einsatzzeiten nach dem ASiG angerechnet wird und der Be