Einigungsstelle und Arbeitsgericht - Hans-Böckler
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Einigungsstelle und Arbeitsgericht - Hans-Böckler
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Einigungsstelle und Arbeitsgericht – Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats Ralf Heidemann Inhalt 1 Die Einigungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren . . . . . . . 7 Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Archiv Betriebliche Vereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Einigungsstelle und Arbeitsgericht – Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats Ralf Heidemann Ralf Heidemann arbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht und ist ausgebildeter Dipl.Betriebswirt (VWA). Copyright 2013 by Hans-Böckler-Stiftung Redaktion: Kontakt: Produktion: Stand: Dr. Manuela Maschke, Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Str. 39, 40476 Düsseldorf 0211/7778-167, betriebsvereinbarung@boeckler.de Setzkasten GmbH, Düsseldorf September 2013 Online-Publikation, download unter: www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion für Bildungszwecke und nicht kommerzielle Nutzung ist gestattet, vorbehaltlich einer namentlichen Nennung der Quelle. Die juristischen Mittel, mit denen Betriebsräte ihre Rechte durchsetzen können, wenn verhandelte Kompromisse nicht zustande kommen, sind: die Anrufung der Einigungsstelle und der Gang zum Arbeitsgericht. Man muss unterscheiden, ob eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder der Arbeitgeber dazu gebracht werden soll, seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten einzuhalten. Im ersten Fall ist die Einigungsstelle zuständig. Im zweiten Fall kann es um die Rechte aus Betriebsvereinbarungen, aber auch um die Rechtsstellung des Betriebsrats im Allgemeinen gehen, z. B. bei der Hinzuziehung von Sachverständigen. Hierzu ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Im Folgenden werden beide Verfahren erläutert. 1 Die Einigungsstelle 1.1 Gegenstand der Einigungsstelle Die Mittel des Betriebsrats, wenn er den Arbeitgeber dazu bringen will, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hängen vom Gegenstand der Regelung ab. Soll eine Frage auf dem Gebiet der erzwingbaren Mitbestimmung geregelt werden, darf der Arbeitgeber die Regelung nicht ohne Mitwirkung des Betriebsrates treffen. Der Betriebsrat hat zusätzlich in den meisten dieser Angelegenheiten sogar ein Initiativrecht. Kommt es zu keiner Einigung, ist auf Antrag bereits einer Betriebspartei die Einigungsstelle einzuberufen. Diese besteht aus Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers sowie einem oder einer unabhängigen Vorsitzenden. Wird auch hier keine Einigung durch Moderation erzielt, entscheidet die Einigungsstelle über diese Frage durch Mehrheitsbeschluss, den so genannten Einigungsstellenspruch. Mittels der Einigungsstelle kann der Betriebsrat den Abschluss sowie den Inhalt einer Betriebsvereinbarung demnach auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Die folgende Übersicht bietet einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Mitbestimmungsangelegenheiten, bei denen das Einigungsstellenverfahren erzwungen werden kann. BetrVG Angelegenheit/Thema § 85 Abs. 2 Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat § 87 Abs. 1 Alle dort genannten 13 sozialen Angelegenheiten § 91 Satz 2 Menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung § 94 Personalfragebogen sowie Beurteilungsgrundsätze § 95 Abs. 2 Auswahlrichtlinien bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung § 97 Abs. 2 Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung bei Veränderung der Arbeitsplätze § 98 Abs. 1, 3 Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung; Teilnahme und 6 von Beschäftigten; sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb § 109 Auskunft an Wirtschaftsausschuss in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 112 Abs. 2, 4 Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen 3 Tarifverträge können diesen Katalog erweitern. Außerdem ist die Einigungsstelle in einigen Fragen zur Wahrung der Organisationsrechte des Betriebsrats das zuständige Schlichtungsgremium (siehe insbesondere § 37 Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 6 BetrVG). Eine Einigungsstelle kann auch in Fragen, in denen der Betriebsrat zwar Beteiligungsrechte hat, aber keine zwingende Mitbestimmung besteht, gebildet werden (freiwilliges Einigungsstellenverfahren). Dies setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Der Betriebsrat kann die Einrichtung einer Einigungsstelle in diesem Fall demnach nicht erzwingen. Ein Beispiel hierfür ist § 102 Abs. 6 BetrVG. Im Folgenden wird das Verfahren für Fragen der zwingenden Mitbestimmung näher erläutert. 1.2 Das Verfahren vor der Einigungsstelle Nach § 74 BetrVG sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorrangig gütlich beizulegen. Die Einigungsstelle soll erst angerufen werden, wenn die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gescheitert sind. Das Scheitern setzt ernsthafte Einigungsbemühungen voraus, die von zumindest einer Seite nicht mehr als Erfolg versprechend angesehen werden. Nur wenn sich eine Betriebspartei Gesprächen verweigert, kann die Einigungsstelle direkt angerufen werden. Die Einigungsstelle ist keine Dauereinrichtung, sondern nur bei Bedarf zu bilden. Die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle kommt in der Praxis sehr selten vor. Nach § 76 Absatz 5 Satz 1 BetrVG wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite eingesetzt. In fast allen Fällen ist auch der Betriebsrat antragsberechtigt. Will der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, muss er einen ordentlichen Beschluss fassen, in dem das Scheitern der Verhandlungen über die konkret bestimmte Angelegenheit festgestellt und die Einigungsstelle angerufen wird. Dieser Beschluss ist dem Arbeitgeber zuzuleiten. In der Regel wird bereits jetzt ein Vorschlag über die Person, die den Vorsitz führen soll, und die Größe der Einigungsstelle gemacht. Jede Seite entsendet in die Einigungsstelle die gleiche Anzahl von Mitgliedern (Beisitzer). Das sind in der Praxis je nach Komplexität des Sachverhaltes ein bis vier Vertreter bzw. Vertreterinnen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich zudem auf eine neutrale Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden einigen. Der Betriebsrat bestimmt die von ihm entsandten Beisitzer per ordnungsgemäßen Beschluss. Er kann auch Ersatzmitglieder bestellen. Bei den Beisitzern muss es sich nicht um Betriebsangehörige handeln. Die Beisitzer sind zwar unabhängig und an Aufträge und Weisungen der entsendenden Betriebspartei nicht gebunden. Die Betriebsparteien sind aber jederzeit berechtigt, Beisitzer abzuberufen und durch andere zu ersetzen. Darüber hinaus sind sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch die Beisitzer zu jedem Zeitpunkt berechtigt, ihr Amt niederzulegen. Sind sich die Parteien über die Bildung der Einigungsstelle, deren Zuständigkeit, deren Größe oder über die Person, die den Vorsitz führen soll, uneinig, ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Das Arbeitsgericht führt dann ein „Einigungsverfahren zur Bildung der Einigungsstelle“ durch. Dieses arbeitsgerichtliche Verfahren ist stark beschleunigt. So gelten nach § 98 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) innerhalb des Verfahrens für Einlassungen und Ladungen Fristen von nur 48 Stunden. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zur Bildung und Besetzung der Einigungsstelle kann nur binnen 2 Wochen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Einmal gebildet hat die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG ihre Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen. Sie prüft ihre Zuständigkeit, die Voraussetzung für das weitere Vorgehen ist. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Die neutrale Person, die den Vorsitz führt, leitet die Verhandlungen der Einigungsstelle. In der Regel findet zunächst eine mündli- 4 che Erörterung statt. Im Gegensatz zum abschließenden Einigungsstellenspruch werden Zwischenbeschlüsse über Verfahrensfragen im einstufigen Abstimmungsverfahren gefasst, z. B. Beweisbeschlüsse oder Beschlüsse zur Vertagung der Sitzung. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Einigungsstelle, also auch die bzw. der Vorsitzende, nehmen an dieser Abstimmung teil. Ein Zwischenbeschluss erfordert die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei eine Enthaltung als nicht zu berücksichtigende Stimme zu werten ist. Zwischenbeschlüsse können nicht angefochten werden. Das Ziel der Einigungsstelle ist die Einigung. Diese kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erzielt werden. Dazu sind die üblichen Formvorschriften zu beachten, z. B. Schriftform der Betriebsvereinbarung. Kommt es nicht zu einer Einigung und erledigt sich das Einigungsstellenverfahren auch nicht auf andere Weise, muss die Einigungsstelle eine Entscheidung in der Sache treffen. Sie fällt dann den so genannten Einigungsstellenspruch. Dann wird gemäß § 76 Abs. 3 S. 2 BetrVG nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen eine mündliche Beratung durchgeführt, in deren Rahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes z. B. Zeugen zu vernehmen oder Sachverständige hinzuzuziehen sind. Am Ende der Beratung wird über die Anträge zur Regelung der streitigen Angelegenheit abgestimmt. Die Anträge müssen nicht den Vorgaben der Betriebsparteien entsprechen. Vielmehr können die Mitglieder der Einigungsstelle im Rahmen des vorgegebenen Verfahrensgegenstands eigene Lösungsvorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zur Abstimmung stellen. Die Beschlüsse müssen sich jedoch auf den Gegenstand beziehen, aufgrund dessen die Einigungsstelle angerufen wurde. Beschlussfähig ist die Einigungsstelle grundsätzlich nur bei Anwesenheit aller Mitglieder. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Seite die Mitarbeit in der Einigungsstelle verweigert oder ein Mitglied aus unvorhersehbaren Gründen kurzfristig ausfällt und ein Ersatzmitglied nicht zur Verfügung steht. Zulässig ist auch eine einvernehmlich getroffene so genannte PairingAbsprache: Dieser zufolge enthält sich ein Beisitzer jener Seite, der das verhinderte Mitglied nicht angehört, der Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt üblicherweise offen, wobei auf Antrag durch Zwischenbeschluss im einstufigen Verfahren die geheime Stimmabgabe beschlossen werden kann. Im ersten Abstimmungsgang muss sich die bzw. der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG der Stimme enthalten. Erhält einer der Vorschläge eine Mehrheit, ist das Verfahren damit abgeschlossen. Kommt keine Mehrheit für einen der Vorschläge zustande, findet ein zweiter Abstimmungsgang statt. Die Anträge sind völlig unverändert erneut zur Abstimmung zu stellen. Wird der Antrag nach der ersten streitigen Abstimmung auch nur geringfügig verändert, ist wiederum eine erste Abstimmung über den geänderten Antrag durchzuführen. In der zweiten Abstimmungsrunde muss die bzw. der Vorsitzende mitstimmen und darf sich nicht der Stimme enthalten. Findet gleichwohl keiner der Vorschläge eine Mehrheit, etwa weil sich ein Beisitzer enthalten hat oder weil die bzw. der Vorsitzende gegen alle zur Abstimmung gestellten Anträge stimmt, liegt keine verfahrensbeendende Sachentscheidung vor und das Verfahren ist fortzusetzen. Nach § 76 Abs. 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder. Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Spruchs. Der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich, aber kein Vollstreckungstitel. Er kann auf Rechtsverstöße hin gerichtlich überprüft werden, gilt dann aber bereits für die Dauer eines eventuell eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem seine Wirksamkeit überprüft wird. 5 1.3 Rechtliche Unterstützung Weil Mitglieder des Betriebsrats in rechtlichen Fragen meist unerfahren sind, muss der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten einer erforderlichen juristischen Beratung oder Vertretung der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder in der Einigungsstelle übernehmen. Dem Betriebsrat ist ein relativ weiter Spielraum eingeräumt zu beurteilen, wann rechtliche Unterstützung erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn die Streitigkeit voraussichtlich gewisse Schwierigkeiten aufweisen wird oder sich dem Betriebsrat aus anderen Gründen Unsicherheiten mit Blick auf die Sach- oder Rechtslage ergeben. Dies wird zu bejahen sein, wenn der Arbeitgeber anwaltliche Hilfe hat, aber nicht nur dann. Zu beachten ist der Grundsatz der Kostenschonung. Daher sind Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes von einem entfernten Ortes nicht erforderlich. Es kann auch vorrangig geboten sein, einen juristisch sachkundigen Beisitzer als Mitglied der Einigungsstelle zu berufen. Vor der Beauftragung von Rechtsanwälten ist in jedem Fall ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Das gleiche gilt sinngemäß für Angestellte von Gewerkschaften. 6 2 Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren Während es vor der Einigungsstelle darum geht, eine Angelegenheit inhaltlich zu regeln, kann die Einhaltung bestehender betrieblicher Regelungen durch gerichtliche Verfahren überprüft werden. Der Betriebsrat ist in verschiedenen Angelegenheiten Beteiligter von Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Verweigert er etwa nach § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung zu einer Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung, so kann der Arbeitgeber versuchen, die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. In vielen Fällen kann auch der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten, um die Einhaltung seiner Rechte zu sichern und vom Arbeitgeber verlangen, Verstöße gegen dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten zu unterlassen. Da der Betriebsrat kein eigenes Vermögen hat, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines solchen Verfahrens auch im Falle des Unterliegens. Dies betrifft auch die erforderlichen Kosten einer rechtlichen Beratung und Vertretung, etwa durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass das Arbeitsgericht nicht missbräuchlich angerufen wird. Das bedeutet, dass aus Sicht des Betriebsrats eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht. Außerdem besteht die Möglichkeit von Feststellungsklagen, wenn Streit darüber herrscht, wie weit ein Mitbestimmungsrecht reicht oder welche Rechte und Pflichten sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. 2.1 Unterlassungsanspruch Verstößt der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, kann der Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassung verlangen und dies auch arbeitsgerichtlich klären lassen. Erhält der Betriebsrat Recht, muss der Arbeitgeber bei weiteren Verstößen empfindliche Ordnungsgelder zahlen. Grobe Verstöße werden beispielsweise bei einer beharrlichen Missachtung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates oder bei der Drohung mit Gehaltseinbußen für freigestellte Mitglieder des Betriebsrats bejaht. Unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber ein grober Verstoß vorzuwerfen ist, hat der Betriebsrat zudem einen Unterlassungsanspruch, wenn der Arbeitgeber gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG verstößt, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Diese Vorschrift gibt dem Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, einseitige Maßnahmen zu unterlassen und auch die Auswirkungen bereits durchgeführter mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu beseitigen. Erlässt der Arbeitgeber z. B. einen Dienstplan, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen und seine Zustimmung einzuholen, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, es zu unterlassen, Arbeitnehmer entsprechend dieses Schichtplans einzusetzen. 2.2 Einstweilige Verfügung Der Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann mehrere Monate dauern – oder sogar noch länger, wenn es über mehrere Instanzen geht. In der Zeit des laufenden Verfahrens kann der Betriebsrat unter Umständen zum Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes greifen. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Das ist ein schneller und effektiver Weg, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte zu sichern. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt allerdings voraus, dass dem Betriebsrat nicht nur ein betriebsverfassungsrechtliches Recht zusteht (Verfügungsanspruch), sondern die Durchsetzung objektiv eilbedürftig ist (Verfügungsgrund). Verfügungsanspruch kann jeder 7 betriebsverfassungsrechtliche Anspruch sein, insbesondere Beteiligungs- und Beratungsrechte. Der Verfügungsgrund umschreibt die Dringlichkeit der Entscheidung im Eilverfahren, d. h. die Gefahr, dass ohne Erlass der einstweiligen Verfügung die Durchsetzung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Beides muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung. 8 Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung Die Hans-Böckler-Stiftung verfügt über die bundesweit einzige bedeutsame Sammlung betrieblicher Vereinbarungen, die zwischen Unternehmensleitungen und Belegschaftsvertretungen abgeschlossen werden. Derzeit enthält unser Archiv etwa 14.000 Vereinbarungen zu ausgewählten betrieblichen Gestaltungsfeldern. Unsere breite Materialgrundlage erlaubt Analysen zu betrieblichen Gestaltungspolitiken und ermöglicht Aussagen zu Trendentwicklungen der Arbeitsbeziehungen in deutschen Betrieben. Regelmäßig werten wir betriebliche Vereinbarungen in einzelnen Gebieten aus. Leitende Fragen dieser Analysen sind: Wie haben die Akteure die wichtigsten Aspekte geregelt? Welche Anregungen geben die Vereinbarungen für die Praxis? Wie ändern sich Prozeduren und Instrumente der Mitbestimmung? Existieren ungelöste Probleme und offene Fragen? Die Analysen betrieblicher Vereinbarungen zeigen, welche Regelungsweisen und -verfahren in Betrieben bestehen. Die Auswertungen verfolgen dabei nicht das Ziel, Vereinbarungen zu bewerten, denn die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen und Gestaltungshinweise zu geben. Bei Auswertungen und Zitaten aus Vereinbarungen wird streng auf Anonymität geachtet. Die Kodierung am Ende eines Zitats bezeichnet den Standort der Vereinbarung in unserem Archiv und das Jahr des Abschlusses. Zum Text der Vereinbarungen haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Archivs und Autorinnen und Autoren Zugang. Zusätzlich zu diesen Auswertungen werden vielfältige anonymisierte Auszüge aus den Vereinbarungen auf der beiliegenden CD-ROM und der Online-Datenbank im Internetauftritt der Hans-Böckler-Stiftung zusammengestellt. Damit bieten wir anschauliche Einblicke in die Regelungspraxis, um eigene Vorgehensweisen und Formulierungen anzuregen. Darüber hinaus gehen wir in betrieblichen Fallstudien gezielt Fragen nach, wie die abgeschlossenen Vereinbarungen umgesetzt werden und wie die getroffenen Regelungen in der Praxis wirken. Das Internetangebot des Archivs Betriebliche Vereinbarungen ist unmittelbar zu erreichen unter www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen. Anfragen und Rückmeldungen richten Sie bitte an betriebsvereinbarung@boeckler.de oder direkt an Dr. Manuela Maschke 0211-7778-224, E-Mail: Manuela-Maschke@boeckler.de Jutta Poesche 0211-7778-288, E-Mail: Jutta-Poesche@boeckler.de Henriette Pohler 0211-7778-167, E-Mail: Henriette-Pohler@boeckler.de Nils Werner 0211-7778-129, E-Mail: Nils-Werner@boeckler.de 9