Novelle RoHS und WEEE
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Novelle RoHS und WEEE
RoHS/WEEE NEWS Novelle RoHS und WEEE Neue Regeln für Elektro- und Elektronikgeräte Liebe Leserin, lieber Leser, mit der Novelle der RoHS-Richtlinie werden die produktrechtlichen Anforderungen für Elektro- und Elektronikgeräte abermals verschärft. Durch die künftig erforderliche CE-Kennzeichnung erhält die RoHS zudem eine neue Qualität. Erstmals werden aus Gründen des Umweltschutzes vorgesehene Stoffverbote mit dem v.a. aus dem Produktsicherheitsrecht bekannten Regime der CE-Kennzeichnung verbunden. Hinzukommt eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, der v. a. die Zulieferindustrie treffen wird. Neue Stoffverbote sind zunächst nicht vorgesehen, doch wird dies nur eine Momentaufnahme bleiben. Die Erweiterung der Verbotsliste wird nicht lange auf sich warten lassen. RoHS-Novelle Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen, importieren oder vertreiben, werden sich auf weitreichende Neuerungen einstellen müssen. Eine umfassende Ausweitung von Kennzeichnungspflichten, Konformitätsanforderungen und Stoffverboten wird viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen, die nur mit betrieblicher Weitsicht bewältigt werden können. Am 24. November 2010 hat das Europäische Parlament (EP) die Neufassung der Richtlinie über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2002/95/EG: RoHS-Richtlinie) verabschiedet. Die vom EP verabschiedete Fassung bedarf noch der Billigung durch den Umweltministerrat. Im Anschluss wird die neue RoHS-Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. RoHS/WEEE – März 2011 Eine Umsetzung in den Mitgliedsstaaten ist dann innerhalb von achtzehn Monaten vorgesehen. Erweiterter Anwendungsbereich Die neugefasste RoHS-Richtlinie definiert den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte neu. Künftig ist ausreichend, dass ein Produkt elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt, um zumindest eine seiner beabsichtigten Funktionen zu erfüllen; eine untergeordnete Nebenfunktion genügt. Zudem wird die RoHS-Richtlinie – anders als bislang – nicht mehr nur auf bestimmte Gerätekategorien anwendbar sein. Denn der Katalog der erfassten Kategorien wird um einen neuen, elften Eintrag ergänzt, der alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst. Dieser „Catchall“ Kategorie werden dann alle Geräte Grund genug, sich trotz z.T. langer Übergangsfristen schon heute mit den wesentlichen Aspekten der Novelle vertraut zu machen. Dieser Newsletter bietet hierzu einen ersten Überblick und wirft ergänzend auch einen Blick auf den aktuellen Diskussionsstand der WEEE-Novelle. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre. Für Anregungen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Martin Ahlhaus 1 Weitere Pflichten zugeordnet, die bisher von keiner der zehn definierten Gerätekategorien erfasst wurden. Im Ergebnis wird die RoHSRichtlinie damit auf alle elektrischen und elektronischen Produkte anwendbar sein, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden. um so genannten Weichmacher, die regelmäßig in Kunststoffen verwendet werden, kann hier Probleme schaffen. Zumal wenn die Verbote parallel zu den allgemeinen stoffrechtlichen Anforderungen der REACH-Verordnung eingeführt werden. Schließlich wird die neue Richtlinie künftig auch für Kabel gelten. Dies betrifft, nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 e) der neugefassten RoHS-Richtlinie, alle Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 V, die als Verbindungsoder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung zwischen zwei oder mehr Elektro- oder Elektrogeräten dienen. Die bis zuletzt vorgesehene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Zubehör und Verbrauchsgüter, wie CDs und DVDs wurde hingegen nicht aufgenommen. Ausnahmen von den Stoffverboten bleiben auch nach der Novelle der RoHSRichtlinie möglich. Allerdings ist vorgesehen, dass die Ausnahmen nur noch eine begrenzte Geltungsdauer haben. Im Bedarfsfall ist durch betroffene Unternehmen eine Verlängerung zu beantragen. Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs und der stoffrechtlichen Aspekte hält die neue RoHS-Richtlinie zudem zahlreiche Pflichten für die beteiligten Unternehmen bereit, die erstmalig sehr differenziert benannt werden. Entsprechend sollte jede Akteur der Lieferkette – vom Hersteller bis zum Distributor – seine Rolle innerhalb der Lieferkette genau kennen, um seine spezifischen Pflichten zu erfüllen, beziehungsweise deren Erfüllung durch die vorgeschalteten Akteure sicherzustellen. Neue CE-Kennzeichnungspflicht Übergangsfrist und Marktentwicklung Zudem werden alle Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen, zur Bestätigung ihrer RoHS-Konformität mit der CE-Kennzeichnung versehen werden müssen. Zwar tragen viele der derzeit unter den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallenden Produkte das CE-Zeichen schon heute. Allerdings wird damit bislang nur die Übereinstimmung mit anderen europäischen Richtlinien aufgezeigt, die primär der Produktsicherheit und weniger dem Umweltschutz dienen. Beispiele sind die EGNiederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) oder die EMV-Richtlinie (2004/108/EG). Die CE-Kennzeichnung ist dabei „die kleine Schwester“ der so genannten EGKonformitätserklärung: Mit beidem bringt der Hersteller des Produkts gegenüber den Vollzugsbehörden zum Ausdruck, dass er für die Übereinstimmung des Produkts mit den gesetzlichen Anforderungen gerade steht. Die Änderungen der RoHS-Richtlinie hätten noch deutlich gravierender ausfallen können und bleiben angesichts der zwischenzeitlich schon diskutierten Vorschläge moderat. Dass Unternehmen, die vom erweiterten Anwendungsbereich betroffen sind, zudem eine Übergangsfrist von acht Jahren gewährt wird, erleichtert die Umsetzung zusätzlich. Jedoch: Kunden auf allen Handelsstufen werden auch weiterhin „RoHSkonforme“ Ware verlangen. Wie schon bei der bisherigen RoHS-Richtlinie wird nicht der Gesetzgeber oder die behördliche Überwachung, sondern vor allem der Kundenwunsch der Maßstab für die Umsetzung der neuen Anforderungen sein. Übergangsfristen sind daher kein Grund, sich untätig zurückzulehnen. Die frühzeitige Umsetzung der neuen Anforderungen wird über die Akzeptanz von Produkten im Markt entscheiden und kann damit auch Wettbewerbsvorteil sein. Stoffverbote Auch nach der neuen RoHS-Richtlinie wird es verboten sein, Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, Kadmium jenseits der geltenden Konzentrationsschwellen enthalten. Die bis zuletzt heftig diskutierte Beschränkung weiterer Stoffe, wie etwa PVC oder bestimmte Weichmacher, wurde zwar (noch) nicht umgesetzt, gemäß Artikel 6 der neuen Richtlinie jedoch zukünftig ein vereinfachtes und mit dem europäischen Stoffrecht (REACH-Verordnung) harmonisiertes Verfahren zur Ergänzung der Liste der verbotenen Stoffe eingeführt werden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen RoHS-Richtlinie soll die Einführung weiterer Beschränkungen geprüft werden. Problematisch bleibt, dass die Bezugsgröße für die Stoffverbote (weiterhin) das homogene Material ist, also Inhaltsstoffe in Bauteilen, Beschichtungen, Lacken etc. isoliert betrachtet werden müssen. Vor allem Produzenten wird eine Erweiterung der Stoffverbote Kopfschmerzen bereiten, wenn dadurch Produktspezifikationen und auch Qualitäten geändert werden müssen. Insbesondere die Ergänzung der Verbotsliste RoHS/WEEE – März 2011 Die entsprechende Angleichung der RoHS-Richtlinie an die Struktur klassischer CE-Richtlinien liegt voll im Trend: Sicherheitstechnische und umweltbezogene Produktanforderungen haben im europäischen Binnenmarkt zunehmend einen vergleichbaren Stellenwert. Verstöße gegen umweltbezogene Anforderungen werden daher künftig ebenso scharf sanktioniert werden, wie dies bereits heute bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsrecht der Fall ist – ein zusätzliches Risiko für Unternehmen. WEEE-Novelle Neben der Novellierung der RoHSRichtlinie wird derzeit auch die zweite europäische Richtlinie, die dem Elektround Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zugrunde liegt, neu gefasst. Am 03. Februar 2011 hat das Europäische Parlament hierzu seine Änderungen zum Vorschlag der Kommission für die Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE2 Richtlinie) verabschiedet. Darin hat das Europäische Parlament insbesondere den Anwendungsbereich der neuen WEEE-Richtlinie erheblich erweitert. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission hatte noch weitgehend parallele Anwendungsbereiche von RoHS- und WEEE-Richtlinie vorgesehen. Der nun vom Europäischen Parlament vorgelegte Vorschlag definiert den Anwendungsbereich eigenständig. In Übereinstimmung mit der „Catch-all“-Kategorie der RoHSRichtlinie soll auch die neue WEEERichtlinie nach dem Willen des Parlaments für alle Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Lediglich einige wenige, gesondert aufgelistete Gerätetypen (z.B. ortsfeste Großanlagen oder Photovoltaikmodule) sollen ausgenommen werden. Bemerkenswert ist auch, dass eine gerade für die Zulieferindustrie relevante von der Ausnahme vom Europäischen Parlament wieder gestrichen wurde: Der Parlamentsentwurf sieht keine Ausnahme mehr für Geräte vor, die nicht dazu bestimmt sind, einzeln als funktionelle oder kommerzielle Einheit in den Verkehr gebracht zu werden. Im Anschluss hieran hat inzwischen der Umweltministerrat in seiner letzten Sitzung am 14.03.2011 einen Kompromissvorschlag zur Herbeiführung einer politischen Einigung verabschiedet. Dieser Kompromissvorschlag sieht, nach einer Übergangsfrist von sechs Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie, einen offenen Anwendungsbereich vor, der in fünf neugefasste Kategorien unterteilt wird. Die Kategorien 4 „.Großgeräte (mit einem Gewicht von 15 kg oder mehr)“ und 5 „Kleingeräte (mit einem Gewicht von weniger als 15 kg) stellen in dem Kompromissvorschlag die „Catch-all“Kategorien dar. Die vom Parlament ausgenommenen Photovoltaikmodule werden dabei ausdrücklich der neuen Gerätekategorie 4 „Großgeräte (mit einem Gewicht von 15 kg oder mehr)“ zugeordnet und damit dem Anwendungsbereich unterworfen. Während der Übergangsfrist soll die bisherige Beschränkung auf die bekannten zehn Kategorien gelten. Auch nach dem Kompromissvorschlag des Umweltministerra- RoHS/WEEE – März 2011 tes werden die Kategorien im Anhang der neuen WEEE-Richtlinie aufgeführt und damit der Anwendungsbereich unabhängig von der RoHS-Richtlinie definiert. Weiterhin streitig ist aber die Definition eines Elektrogeräts. Im Unterschied zur RoHS-Novelle soll ein Gerät nach dem Kompromissvorschlag des Umweltministerrates nur dann vom Anwendungsbereich der WEEE-Novelle erfasst werden, wenn das Produkt elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt, um eine seiner Grundfunktionen zu erfüllen. Nicht ausreichend ist daher, dass irgendeine beabsichtigte Funktion des Geräts solche Ströme oder Felder benötigt. Schon diese kurze Gegenüberstellung der unterschiedlichen Entwürfe zeigt, dass gerade die besonders bedeutsame Frage des Anwendungsbereichs der neuen WEEE-Richtlinie noch stark „im Fluß“ ist. Eine abschließende Entscheidung hierüber dürfte frühestens im zweiten Halbjahr 2011 ergehen. Wie stets werden wir den weiteren Fortschritt des Novellierungsprozesses für Sie aufmerksam verfolgen und hierüber zu gegebener Zeit wieder berichten. Die anstehenden Änderungen der WEEEund RoHS-Richtlinie sind auch Gegenstand der Globalnorm-Konferenz „Umweltgerechte Produktentwick- lung“ am 17. Mai 2011 in Pforzheim, auf die wir an dieser Stelle gerne hinweisen wollen. Hier finden sie ausführliche Programm und Anmeldefomular. Wir freuen uns, Sie in Pforzheim begrüßen zu dürfen. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Noerr LLP Brienner Straße 28 80333 München Martin A. Ahlhaus Rechtsanwalt Dipl.-Verwaltungswirt (FH) T +49 89 28628284 martin.ahlhaus@noerr.com reach@noerr.com www.noerr.com Die Informationen in diesem Newsletter ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall. © Noerr LLP 2011 3