Novelle RoHS und WEEE

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Novelle RoHS und WEEE
RoHS/WEEE
NEWS
Novelle RoHS und WEEE
Neue Regeln für Elektro- und Elektronikgeräte
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit der Novelle der RoHS-Richtlinie
werden die produktrechtlichen
Anforderungen für Elektro- und
Elektronikgeräte abermals verschärft. Durch die künftig erforderliche CE-Kennzeichnung erhält die
RoHS zudem eine neue Qualität.
Erstmals werden aus Gründen des
Umweltschutzes
vorgesehene
Stoffverbote mit dem v.a. aus dem
Produktsicherheitsrecht bekannten Regime der CE-Kennzeichnung
verbunden.
Hinzukommt eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs, der v. a. die
Zulieferindustrie treffen wird. Neue
Stoffverbote sind zunächst nicht
vorgesehen, doch wird dies nur
eine Momentaufnahme bleiben.
Die Erweiterung der Verbotsliste
wird nicht lange auf sich warten
lassen.
RoHS-Novelle
Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen, importieren oder
vertreiben, werden sich auf weitreichende Neuerungen einstellen müssen. Eine
umfassende Ausweitung von Kennzeichnungspflichten,
Konformitätsanforderungen und Stoffverboten wird
viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen, die nur mit betrieblicher
Weitsicht bewältigt werden können.
Am 24. November 2010 hat das Europäische Parlament (EP) die Neufassung der
Richtlinie über die Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(2002/95/EG: RoHS-Richtlinie) verabschiedet. Die vom EP verabschiedete
Fassung bedarf noch der Billigung durch
den Umweltministerrat. Im Anschluss
wird die neue RoHS-Richtlinie 20 Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft treten.
RoHS/WEEE – März 2011
Eine Umsetzung in den Mitgliedsstaaten
ist dann innerhalb von achtzehn Monaten vorgesehen.
Erweiterter
Anwendungsbereich
Die neugefasste RoHS-Richtlinie definiert
den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte neu. Künftig ist ausreichend, dass
ein Produkt elektrische Ströme oder
elektromagnetische Felder benötigt, um
zumindest eine seiner beabsichtigten
Funktionen zu erfüllen; eine untergeordnete Nebenfunktion genügt.
Zudem wird die RoHS-Richtlinie – anders
als bislang – nicht mehr nur auf bestimmte Gerätekategorien anwendbar
sein. Denn der Katalog der erfassten
Kategorien wird um einen neuen, elften
Eintrag ergänzt, der alle Elektro- und
Elektronikgeräte erfasst. Dieser „Catchall“ Kategorie werden dann alle Geräte
Grund genug, sich trotz z.T. langer
Übergangsfristen schon heute mit
den wesentlichen Aspekten der
Novelle vertraut zu machen. Dieser
Newsletter bietet hierzu einen
ersten Überblick und wirft ergänzend auch einen Blick auf den
aktuellen Diskussionsstand der
WEEE-Novelle.
Wir wünschen Ihnen viel Freude
bei der Lektüre. Für Anregungen
und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Martin Ahlhaus
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Weitere Pflichten
zugeordnet, die bisher von keiner der
zehn definierten Gerätekategorien erfasst wurden. Im Ergebnis wird die RoHSRichtlinie damit auf alle elektrischen und
elektronischen Produkte anwendbar
sein, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
um so genannten Weichmacher, die
regelmäßig in Kunststoffen verwendet
werden, kann hier Probleme schaffen.
Zumal wenn die Verbote parallel zu den
allgemeinen stoffrechtlichen Anforderungen der REACH-Verordnung eingeführt werden.
Schließlich wird die neue Richtlinie künftig auch für Kabel gelten. Dies betrifft,
nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3
e) der neugefassten RoHS-Richtlinie, alle
Kabel mit einer Nennspannung von
weniger als 250 V, die als Verbindungsoder Verlängerungskabel zum Anschluss
von Elektro- oder Elektronikgeräten an
eine Steckdose oder zur Verbindung
zwischen zwei oder mehr Elektro- oder
Elektrogeräten dienen. Die bis zuletzt
vorgesehene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Zubehör und Verbrauchsgüter, wie CDs und
DVDs wurde hingegen nicht aufgenommen.
Ausnahmen von den Stoffverboten
bleiben auch nach der Novelle der RoHSRichtlinie möglich. Allerdings ist vorgesehen, dass die Ausnahmen nur noch
eine begrenzte Geltungsdauer haben. Im
Bedarfsfall ist durch betroffene Unternehmen eine Verlängerung zu beantragen.
Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs und der stoffrechtlichen
Aspekte hält die neue RoHS-Richtlinie
zudem zahlreiche Pflichten für die beteiligten Unternehmen bereit, die erstmalig
sehr differenziert benannt werden. Entsprechend sollte jede Akteur der Lieferkette – vom Hersteller bis zum Distributor – seine Rolle innerhalb der Lieferkette
genau kennen, um seine spezifischen
Pflichten zu erfüllen, beziehungsweise
deren Erfüllung durch die vorgeschalteten Akteure sicherzustellen.
Neue CE-Kennzeichnungspflicht
Übergangsfrist und
Marktentwicklung
Zudem werden alle Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen, zur Bestätigung ihrer RoHS-Konformität mit der
CE-Kennzeichnung versehen werden
müssen. Zwar tragen viele der derzeit
unter den Anwendungsbereich der
RoHS-Richtlinie fallenden Produkte das
CE-Zeichen schon heute. Allerdings wird
damit bislang nur die Übereinstimmung
mit anderen europäischen Richtlinien
aufgezeigt, die primär der Produktsicherheit und weniger dem Umweltschutz dienen. Beispiele sind die EGNiederspannungsrichtlinie (2006/95/EG)
oder die EMV-Richtlinie (2004/108/EG).
Die CE-Kennzeichnung ist dabei „die
kleine Schwester“ der so genannten EGKonformitätserklärung: Mit beidem
bringt der Hersteller des Produkts gegenüber den Vollzugsbehörden zum
Ausdruck, dass er für die Übereinstimmung des Produkts mit den gesetzlichen
Anforderungen gerade steht.
Die Änderungen der RoHS-Richtlinie
hätten noch deutlich gravierender ausfallen können und bleiben angesichts
der zwischenzeitlich schon diskutierten
Vorschläge moderat. Dass Unternehmen,
die vom erweiterten Anwendungsbereich betroffen sind, zudem eine Übergangsfrist von acht Jahren gewährt wird,
erleichtert die Umsetzung zusätzlich.
Jedoch: Kunden auf allen Handelsstufen
werden
auch
weiterhin
„RoHSkonforme“ Ware verlangen. Wie schon
bei der bisherigen RoHS-Richtlinie wird
nicht der Gesetzgeber oder die behördliche Überwachung, sondern vor allem
der Kundenwunsch der Maßstab für die
Umsetzung der neuen Anforderungen
sein. Übergangsfristen sind daher kein
Grund, sich untätig zurückzulehnen. Die
frühzeitige Umsetzung der neuen Anforderungen wird über die Akzeptanz
von Produkten im Markt entscheiden
und kann damit auch Wettbewerbsvorteil sein.
Stoffverbote
Auch nach der neuen RoHS-Richtlinie
wird es verboten sein, Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die
Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom,
PBB, PBDE, Kadmium jenseits der geltenden Konzentrationsschwellen enthalten. Die bis zuletzt heftig diskutierte
Beschränkung weiterer Stoffe, wie etwa
PVC oder bestimmte Weichmacher,
wurde zwar (noch) nicht umgesetzt,
gemäß Artikel 6 der neuen Richtlinie
jedoch zukünftig ein vereinfachtes und
mit dem europäischen Stoffrecht
(REACH-Verordnung)
harmonisiertes
Verfahren zur Ergänzung der Liste der
verbotenen Stoffe eingeführt werden.
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
der neuen RoHS-Richtlinie soll die Einführung weiterer Beschränkungen geprüft werden.
Problematisch bleibt, dass die Bezugsgröße für die Stoffverbote (weiterhin)
das homogene Material ist, also Inhaltsstoffe in Bauteilen, Beschichtungen,
Lacken etc. isoliert betrachtet werden
müssen. Vor allem Produzenten wird
eine Erweiterung der Stoffverbote Kopfschmerzen bereiten, wenn dadurch
Produktspezifikationen und auch Qualitäten geändert werden müssen. Insbesondere die Ergänzung der Verbotsliste
RoHS/WEEE – März 2011
Die entsprechende Angleichung der
RoHS-Richtlinie an die Struktur klassischer CE-Richtlinien liegt voll im Trend:
Sicherheitstechnische und umweltbezogene Produktanforderungen haben im
europäischen Binnenmarkt zunehmend
einen vergleichbaren Stellenwert. Verstöße gegen umweltbezogene Anforderungen werden daher künftig ebenso
scharf sanktioniert werden, wie dies
bereits heute bei Verstößen gegen das
Produktsicherheitsrecht der Fall ist – ein
zusätzliches Risiko für Unternehmen.
WEEE-Novelle
Neben der Novellierung der RoHSRichtlinie wird derzeit auch die zweite
europäische Richtlinie, die dem Elektround Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
zugrunde liegt, neu gefasst. Am
03. Februar 2011 hat das Europäische
Parlament hierzu seine Änderungen zum
Vorschlag der Kommission für die Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE2
Richtlinie) verabschiedet. Darin hat das
Europäische Parlament insbesondere
den Anwendungsbereich der neuen
WEEE-Richtlinie erheblich erweitert.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission hatte noch weitgehend parallele
Anwendungsbereiche von RoHS- und
WEEE-Richtlinie vorgesehen. Der nun
vom Europäischen Parlament vorgelegte
Vorschlag definiert den Anwendungsbereich eigenständig. In Übereinstimmung
mit der „Catch-all“-Kategorie der RoHSRichtlinie soll auch die neue WEEERichtlinie nach dem Willen des Parlaments für alle Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Lediglich einige wenige,
gesondert aufgelistete Gerätetypen (z.B.
ortsfeste Großanlagen oder Photovoltaikmodule) sollen ausgenommen werden.
Bemerkenswert ist auch, dass eine gerade für die Zulieferindustrie relevante von
der Ausnahme vom Europäischen Parlament wieder gestrichen wurde: Der
Parlamentsentwurf sieht keine Ausnahme mehr für Geräte vor, die nicht dazu
bestimmt sind, einzeln als funktionelle
oder kommerzielle Einheit in den Verkehr gebracht zu werden.
Im Anschluss hieran hat inzwischen der
Umweltministerrat in seiner letzten
Sitzung am 14.03.2011 einen Kompromissvorschlag zur Herbeiführung einer
politischen Einigung verabschiedet.
Dieser Kompromissvorschlag sieht, nach
einer Übergangsfrist von sechs Jahren ab
Inkrafttreten der Richtlinie, einen offenen Anwendungsbereich vor, der in fünf
neugefasste Kategorien unterteilt wird.
Die Kategorien 4 „.Großgeräte (mit einem Gewicht von 15 kg oder mehr)“ und
5 „Kleingeräte (mit einem Gewicht von
weniger als 15 kg) stellen in dem Kompromissvorschlag
die
„Catch-all“Kategorien dar. Die vom Parlament
ausgenommenen Photovoltaikmodule
werden dabei ausdrücklich der neuen
Gerätekategorie 4 „Großgeräte (mit
einem Gewicht von 15 kg oder mehr)“
zugeordnet und damit dem Anwendungsbereich unterworfen. Während der
Übergangsfrist soll die bisherige Beschränkung auf die bekannten zehn
Kategorien gelten. Auch nach dem Kompromissvorschlag des Umweltministerra-
RoHS/WEEE – März 2011
tes werden die Kategorien im Anhang
der neuen WEEE-Richtlinie aufgeführt
und damit der Anwendungsbereich
unabhängig von der RoHS-Richtlinie
definiert.
Weiterhin streitig ist aber die Definition
eines Elektrogeräts. Im Unterschied zur
RoHS-Novelle soll ein Gerät nach dem
Kompromissvorschlag des Umweltministerrates nur dann vom Anwendungsbereich der WEEE-Novelle erfasst werden,
wenn das Produkt elektrische Ströme
oder elektromagnetische Felder benötigt, um eine seiner Grundfunktionen zu
erfüllen. Nicht ausreichend ist daher,
dass irgendeine beabsichtigte Funktion
des Geräts solche Ströme oder Felder
benötigt.
Schon diese kurze Gegenüberstellung
der unterschiedlichen Entwürfe zeigt,
dass gerade die besonders bedeutsame
Frage des Anwendungsbereichs der
neuen WEEE-Richtlinie noch stark „im
Fluß“ ist. Eine abschließende Entscheidung hierüber dürfte frühestens im
zweiten Halbjahr 2011 ergehen. Wie
stets werden wir den weiteren Fortschritt des Novellierungsprozesses für
Sie aufmerksam verfolgen und hierüber
zu gegebener Zeit wieder berichten.
Die anstehenden Änderungen der WEEEund RoHS-Richtlinie sind auch Gegenstand
der
Globalnorm-Konferenz
„Umweltgerechte
Produktentwick-
lung“ am 17. Mai 2011 in Pforzheim,
auf die wir an dieser Stelle gerne hinweisen wollen. Hier finden sie ausführliche
Programm und Anmeldefomular.
Wir freuen uns, Sie in Pforzheim begrüßen zu dürfen.
Für weitere Informationen
kontaktieren Sie bitte:
Noerr LLP
Brienner Straße 28
80333 München
Martin A. Ahlhaus
Rechtsanwalt
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
T +49 89 28628284
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Die Informationen in diesem Newsletter
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