Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge
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Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge
Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater Dr. jur. Andreas Piltz Lorentzendamm 36, 24103 Kiel Gliederung A. Einleitung .................................................................................................... 2 01. 02. 03. 04. 05. 06. 07. 08. 09. Einführung ............................................................................................................... 2 Zahlungsanspruch................................................................................................... 2 Wert......................................................................................................................... 3 Betriebsbezogenheit................................................................................................ 3 Regionalmodell ....................................................................................................... 4 Alternative Reformvorstellungen ............................................................................. 5 Übertragbarkeit ....................................................................................................... 5 Regelungsbefugnis.................................................................................................. 6 Steuerliche Einheitstheorie...................................................................................... 6 B. Wesen des Zahlungsanspruchs .................................................................. 7 01. 02. Öffentlich-rechtliche Subvention.............................................................................. 7 Analoge Anwendung von § 96 BGB ........................................................................ 8 C. Zuweisung des Zahlungsanspruchs.......................................................... 11 01. 02. Zahlungsansprüche ohne top up ........................................................................... 11 Zahlungsansprüche mit top up oder OGS-Rechten............................................... 11 D. Pachtrückgabe .......................................................................................... 13 E. Vertragsgestaltung .................................................................................... 17 01. 02. 03. 04. 05. 06. Übertragung von Zahlungsansprüchen ................................................................. 17 Höhe des Zahlungsanspruchs............................................................................... 18 Kaufvertrag............................................................................................................ 18 Pachtverträge ........................................................................................................ 19 BGB-Gesellschaften.............................................................................................. 19 HöfeO.................................................................................................................... 19 2 A. Einleitung 01. Einführung Die Agrarreform schlägt sich nieder in einem sehr komplizierten Regelwerk mit neuen Begriffen. Besonders kompliziert wird das Regelwerk dadurch, dass den Mitgliedsstaaten gestattet wird, abweichende Regelungen vorzunehmen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763), geändert - bereits zwei Tage später - durch das erste Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1861), umfangreich Gebrauch gemacht. Neu ist insbes. der Begriff des Zahlungsanspruchs nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 (ABl. L 270 v. 21.10.2003). Ein Zahlungsanspruch ist danach keineswegs ein Anspruch auf Zahlung, sondern begründet erst zusammen mit einem ha beihilfefähiger Fläche einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages. Schon diese Definition zeigt, wie - unnötig - kompliziert die Agrarreform ausgestattet wurde. 02. Zahlungsanspruch Was also gemeinhin unter Prämienberechtigung verstanden wurde, nämlich die rechtliche Möglichkeit, bei Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen für die Nutzung einer Fläche eine Prämie zu erhalten, heißt jetzt Zahlungsanspruch, auch wenn es sich dabei im Kern um die Prämienberechtigung handelt. Dieser Zahlungsanspruch ist eine der wesentlichen Neuerungen. Künftig genügt es eben nicht, eine landwirtschaftliche Fläche so zu bewirtschaften, wie es bislang erforderlich war, um eine entsprechende Prämie zu erhalten, sondern zusätzlich zu der Bewirtschaftung unter Einhaltung der Bewirtschaftungsbedingungen muss zukünftig eben noch ein Zahlungsanspruch vorliegen. Dieser Zahlungsanspruch lässt sich verstehen als Recht auf Gewährung einer Subvention in den Jahren 2005 - 2013. 3 03. Wert Ob und in welchem Umfang sich ein Markt für derartige Zahlungsansprüche, entwickeln wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Nachfrage nach derartigen Zahlungsansprüchen relativ gering sein wird, da im Jahr 2005 grundsätzlich alle Flächen mit Zahlungsansprüchen belegt sind, zusätzlich Zahlungsansprüche aus der Landesreserve zur Verfügung stehen und durch eine Entwidmung landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 - 200 ha täglich in der Bundesrepublik entsprechend viele Zahlungsansprüche frei werden. Bei der Nutzung eines Zahlungsanspruches für die Jahre 2006 - 2013 einschließlich, also für die Dauer von acht Jahren beträgt bei einem Zinssatz von 5,5 % der Barwert eines Zahlungsanspruches von 300,00 € jährlich 1.952,00 €. Ein Vorteil für den Käufer ergibt sich also nur dann, wenn er den Zahlungsanspruch zu einem deutlich niedrigeren Preis erwerben kann oder er sich sicher ist, dass der Zahlungsanspruch auch über das Jahr 2013 hinaus einen entsprechenden Wert erhalten wird. Zahlungsansprüche können zukünftig grundsätzlich auf allen Flächen aktiviert werden. Ein für eine Ackerfläche zugeteilter und entsprechend hoch festgesetzter Zahlungsanspruch kann auch auf einer Grünlandfläche aktiviert werden. Dies könnte zur Folge haben das Betriebsinhaber versuchen werden, hochwertige Zahlungsansprüche zu erwerben, um dann auch für das Grünland höhere Zahlungen zu erhalten. Bei einer angenommenen Differenz von etwa 200,00 € zwischen einem Zahlungsanspruch Grünland und einem Zahlungsanspruch Acker ergibt sich ein entsprechender Barwert von ca. 1.000,00 €. Unterstellt man einen Preis in Höhe von 50% des Barwerts, würde sich für diese Konstellation ein Preis von vielleicht 500,00 € für einen Zahlungsanspruch ergeben. 04. Betriebsbezogenheit Im Zusammenhang mit der Reform wird vielfach von der Betriebsinhaberprämie gesprochen. Interessanterweise findet sich dieser Begriff in der VO 1782/2003 nicht. Vielmehr sind nach der Verordnung die Zahlungsansprüche betriebsbezogen, nicht aber betriebsinhaberbezogen. In der Begründung zur VO 1782/2003 finden sich deshalb auch nur ganz vage Anhaltspunkte für eine Subvention zu Gunsten des Betriebsinhabers. So wird 4 beispielsweise in Abs. 29 von der Ermittlung des Beihilfeanspruches eines Betriebsinhabers gesprochen, während bereits in Abs. 30 wiederum vom Gesamtanspruch eines Betriebes die Rede ist. In Abs. 24 wird begründet, warum die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen von der Produktion abgekoppelt werden muss. Es handelt sich damit bei der Betriebsprämie also nicht um eine unmittelbar an die Person gebundene Prämie, sondern um eine betriebsbezogene Prämie, die nur mittelbar über die Zuordnung des Betriebes an den Betriebsinhaber gebunden ist. In Artikel 2 b VO 795/2004 (ABl. L 141 v. 30.4.2004 S. 1) ist der Begriff des Betriebes definiert als die Gesamtheit aller Produktionseinheiten. In Artikel 2 j ist die Produktionseinheit definiert als "zumindest eine Fläche, ggf. mit einem Prämienanspruch". Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass Betriebsbezogenheit gleich gesetzt werden kann mit Flächenbezogenheit. 05. Regionalmodell Bei der Auslegung des EU-Rechts ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Betriebsprämie dort als Grundfall geregelt ist, den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit vorbehalten wird, hiervon abweichend flächenbezogene Prämien nach regionalen Durchschnittssätzen festzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und sich damit gerade gegen die auf den konkreten Betrieb bezogene Bemessung der Zahlungsansprüche ausgesprochen. Im Rahmen des so genannten Kombi-Flex-Gleitmodells wird nach einem relativ langen Übergangszeitraum 2013 eine einheitliche ausschließlich nach der Fläche bemessene Prämienhöhe angestrebt (Art. 59 VO 1782/2003; § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG). Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben werden damit nach einem Übergangszeitraum beseitigt. Regelungen im EU-Recht, die auf einen Bezug zum Betriebsinhaber hindeuten, sind vor diesem Hintergrund zu relativieren. Im Ergebnis ist im EURecht die Möglichkeit vorgesehen und von der Bundesrepublik genutzt worden, das bisherige System der Flächenprämien unter Einbeziehung aller Flächen und unter Einbeziehung der Finanzmittel aus anderen Prämien auszuweiten. Es wird nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr auf Referenzjahre ankommen, sondern 5 ausschließlich auf die regionale Durchschnittsprämie. Allen anderen Bezeichnungen zum Trotz handelt es sich tatsächlich um nichts anderes als eine reine Flächenprämie. 06. Alternative Reformvorstellungen Daraus ergibt sich, dass die neue Förderung nicht in erster Linie personenbezogen ist, sondern eben betriebsbezogen oder genauer gesagt flächenbezogen. Frühere Überlegungen, die Subventionen in der Landwirtschaft abzubauen und für eine Übergangsphase sozusagen im Wege des Vertrauensschutzes den noch aktiven Landwirten einen persönlichen Ausgleich zu gewähren, sind damit nicht durch die Agrarreform aufgegriffen oder gar umgesetzt worden. Im Vorfeld der Agrarreform wurde darüber diskutiert, die Prämienregelung so zu ändern, dass sie dem wirtschaftenden Landwirt zugute kommt und nicht beispielsweise über eine hohe Pachtzahlung an den Verpächter durchgereicht wird. In der gesamten Begründung zur VO 1782/2003 findet sich hierzu kein Wort. Tatsächlich hat die Betriebsbezogenheit der Zahlungsansprüche auch einen ganz anderen Hintergrund: In der Vergangenheit waren die Prämien, die ein einzelner Betrieb bezogen hat, in der Höhe sehr unterschiedlich und zwar nicht nur wegen der unterschiedlichen Größe der Betriebe, sondern wegen der unterschiedlichen Erzeugung und damit der unterschiedlichen Arten der Prämien. Das Hauptanliegen der Agrarreform, nämlich die Entkoppelung von Erzeugung und Subvention bei gleichzeitiger Fortsetzung der Subvention setzte voraus, dass für die Bemessung der Subvention ein historischer Maßstab gefunden wurde. Dieser besteht in der Förderung, die ein Betrieb im sogenannten Bezugszeitraum, also in den Jahren 2000 - 2002 erhalten hat. In das Verhältnis zwischen Bewirtschafter einer Fläche einerseits und Eigentümer der Fläche andererseits sollte jedenfalls nach der offiziellen Begründung der VO 1782/2003 nicht eingegriffen werden. 07. Übertragbarkeit Dieser Zahlungsanspruch, also das Recht auf Gewährung einer Subvention, ist zukünftig verselbstständigt und unabhängig von der jeweiligen Fläche. Der Anspruch ist insbesondere grundsätzlich mit Fläche oder ohne Fläche übertragbar. Diese Übertragbarkeit ergibt sich aus Artikel 46 VO 1782/2003. Der umgekehrte Fall, also die Übertragbarkeit von Flächen ohne gleichzeitigen Übergang von Zahlungsansprüchen, 6 ist nicht ausdrücklich geregelt. Es findet sich insbesondere keine ausdrückliche Regelung darüber, was mit dem Zahlungsanspruch passiert, wenn der Betrieb oder ein Teil des Betriebes auf einen anderen Bewirtschafter übergeht. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen ist allerdings eingeschränkt. Eine derartige Übertragung ist nur innerhalb derselben Region zulässig. Im Falle der Verpachtung oder ähnlicher Vorgänge können Zahlungsansprüche nur mit der entsprechenden Fläche übertragen werden. Eine Übertragung ohne Flächen ist nur möglich, wenn der Betriebsinhaber mindestens 80 % seiner Zahlungsansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr genutzt hat oder er sämtliche im Jahr 2005 nicht genutzten Zahlungsansprüche freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat. 08. Regelungsbefugnis Des Weiteren ist bei der Behandlung des Themas die unterschiedliche Kompetenzzuordnung zu berücksichtigen: Die agrarpolitische und insbesondere die subventionsrechtliche Kompetenz liegt bei der EU. Demgegenüber bleibt die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten nach Artikel 295 EGV unberührt. Ebenso ist es Sache der Mitgliedstaaten, das Pachtrecht oder das Gesellschaftsrecht zu regeln. Soweit also das EU-Recht und insbesondere die Verordnung 1782/2003 keine entgegenstehende Regelung treffen, können sich beispielsweise Ansprüche auf Übertragung von Zahlungsansprüchen aus Eigentumsrechten, dem Pachtrecht oder anderen Regelungen der Mitgliedstaaten ergeben. 09. Steuerliche Einheitstheorie Bei der Behandlung des Themas ist im Übrigen noch die so genannte Einheitstheorie zu berücksichtigen, die der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Milchgarantiemengenregelung entwickelt hat: Vordergründig ging es um die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erlöse aus einem Verkauf der Milchquote der Einkommensteuer unterliegen. Da es einen steuerlichen Buchwert für Referenzmengen, die den Betrieben 1984 zugewiesen wurden nicht gab, stellte sich die Frage, ob Veräußerungserlöse aus dem Verkauf 7 dieser Referenzmengen in vollem Umfang steuerpflichtig sind oder ob zumindest ein Teil des Buchwerts der landwirtschaftlichen Grundstücke auf die Referenzmengen entfällt. Der BFH (Urteil vom 05.03.1998 DSTRE 1998, Seite 466) hat dazu festgestellt, dass mit der Einführung gesondert zu bewertender Milchreferenzmengen insbesondere Grünlandflächen einen Wertverlust erlitten, da diese ohne Milchreferenzmenge nicht mehr gewinnbringend für die Milcherzeugung genutzt werden konnten. Der BFH hat eine Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG angenommen und diese Lücke dadurch geschlossen, dass nach Einführung der Referenzmengenregelung der Wert des Grundstücks und der Wert der Milchreferenzmenge einheitlich zusammengerechnet dem Buchwert des Grund und Bodens vor Einführung der Milchreferenzmenge gegenüber zu stellen sind. Eine vergleichbare Situation stellt sich jetzt dar, wo die bisher gegebene Prämienberechtigung einer Fläche durch Einführung eines Stammrechts, nämlich durch Einführung eines Zahlungsanspruchs verselbstständigt wird. Der Wert einer bisher prämienberechtigten Fläche wird in Zukunft aufgespalten in den Wert der Fläche an sich und den Wert des Zahlungsanspruchs. B. Wesen des Zahlungsanspruchs 01. Öffentlich-rechtliche Subvention Der Zahlungsanspruch begründet das Recht, unter Einhaltung bestimmter weiterer Voraussetzungen eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, ohne hierfür eine konkrete Gegenleistung zu erbringen. Es handelt sich damit um eine Subvention. Ein Rechtsanspruch auf Subventionen besteht grundsätzlich nur, soweit ein derartiger Rechtsanspruch besonders begründet wird, wie hier z. B. durch die VO 1782/2003. Darüber hinaus gibt es aber keinen allgemeinen Anspruch auf Zuwendung von Subventionen. Die Subvention ist insbesondere auch kein Eigentumsrecht. Der Subventionsgeber ist im Rahmen allgemeiner Grundsätze wie beispielsweise des Diskriminierungsverbots berechtigt, eine Subvention einzustellen oder zukünftige Subventionsbedingungen anders als bisher auszugestalten. Die Tatsache, dass bisher der Bewirtschafter einer prämienberechtigten Ackerfläche gleichzeitig einen Anspruch auf eine entsprechende Subvention hatte, begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Zuweisung eines 8 Zahlungsanspruchs für die Zukunft. Vielmehr ist der Subventionsgeber berechtigt, zukünftig die Gewährung der Subvention anders zu regeln und insbesondere auch den Zahlungsanspruch nach abweichenden Kriterien den Empfängern zuzuordnen. 02. Analoge Anwendung von § 96 BGB Bei dem Zahlungsanspruch handelt es sich nicht um Zubehör eines Grundstücks im Sinne von § 97 BGB, denn grundsätzlich kommen als Zubehör nur bewegliche Sachen in Betracht, nicht aber Rechte (BGHZ 111, 116). Bei dem Zahlungsanspruch könnte es sich aber um einen Bestandteil der Fläche handeln, für die er erteilt wurde, nämlich um ein Recht im Sinne von § 96 BGB. Danach gelten Rechte die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks. a) Der BGH (BGH LM Nr. 1) hat entschieden, dass ein Brennrecht nach dem Branntweinmonopolgesetz kein Recht im Sinne des § 96 darstellt, da es sich nur um eine steuerliche Bevorzugung (Subvention) handelt, nicht aber um einen selbstständigen Vermögensgegenstand. b) Vergleichbar hat der BGH entschieden, dass die Milchreferenzmenge (BGHZ 114, 277) kein Bestandteil des Grundstücks darstellt, diesmal mit der Begründung, die Referenzmenge könne auch dem Käufer (Molkerei) zustehen und sei deshalb personenbezogen. Dies überrascht, da die Milchquote in den ersten Jahren streng flächenakzessorisch war. Offensichtlich hatte der BGH hierbei auf die als so genannte Formel B bezeichnete Möglichkeit abgestellt, die Referenzmenge nicht den Landwirten direkt, sondern den Molkerein zuzuordnen. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von dieser Formel B keinen Gebrauch gemacht, sondern sämtliche Referenzmengen direkt den Landwirten zugeordnet. Im Rahmen der Formel B hätte zwar die Referenzmenge den Molkereien zugeordnet werden können, jedoch waren diese verpflichtet, die Abgabe auf die überliefernden Landwirte abzuwälzen. Zusätzlich war in Artikel 5 VO 1371/84 (ABl. L 132 v. 18.5.1984 S. 1) vorgesehen, dass bei einem Übergang von Flächen die Referenzmenge mit übergehen sollte. Die Auffassung des BGH, die Milchreferenzmenge in der damaligen Ausprägung sei personenbezogen gewesen, trifft meines Erachtens nicht zu. c) Für das Jagdrecht und auch das Fischereirecht ist umstritten, ob es sich um Rechte im Sinne von § 96 BGB handelt. RGRK-Kregel § 96 Rdn. 3 stellt darauf ab, ob es 9 sich nur um eine Auswirkung des Eigentums selbst handelt oder um ein besonderes Recht. Er behandelt deshalb das Jagdrecht nicht als Recht im Sinne von § 96. MKHolsch und Staudinger-Dilcher bejahen hingegen die Eigenschaft nach § 96 BGB. Unstreitig sind beispielsweise Notwegerechte Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind. Können diese Rechte vom Grundstück getrennt werden wie z. B. in Bayern Gemeinde-Nutzungsrechte, handelt es sich um einfache Bestandteile. d) Mit Beschluss vom 25.04.1997 (Agrarrecht 1997, Seite 216) hat der BGH festgestellt, dass die Milchquote kein Hofeszubehör im Sinne von § 3 HöfeO darstellt. Der Begriff des Hofeszubehörs ist zwar weiter als der des Zubehörs im BGB, da dem höferechtlichen Begriff des Zubehörs ausnahmsweise auch Rechte zugeordnet werden können, wenn sie unter den Oberbegriff der Betriebsmittel fallen. Gleichwohl hat der BGH festgestellt, dass die Milchquote kein Hofzubehör ist, auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt Betriebsmittel. Nach § 2 HöfeO gehören zum Hof unter anderem Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen. In dem zitierten Beschluss hat der BGH festgestellt, dass die Milchreferenzmenge nicht zu diesen Rechten gehört und demzufolge nicht Bestandteil des Hofes ist. Er hat aber es für geboten erachtet, im Wege der Rechtsanalogie die Milchreferenzmenge wie einen Hofesbestandteil im Sinne des § 2 b HöfeO zu behandeln. Bei dem jetzigen neu eingeführten Zahlungsanspruch muss das Gleiche gelten, zumal dieser Zahlungsanspruch ausdrücklich betriebsbezogen ist. e) Für Zuckerrübenlieferrechte hat der BGH mit Urteil vom 30.03.1990 (AgrarR 1991, Seite 44) entschieden, dass bei dem Verkauf eines Teils der Ackerfläche eines Betriebes Zuckerrübenlieferrechte nicht automatisch mit verkauft sind, wenn dies nicht vereinbart wurde; das Betriebslieferrecht sei insbesondere kein Recht im Sinne von § 96 BGB und als Recht eben auch kein Zubehör; das Rübenlieferrecht gehöre deshalb zum landwirtschaftlichen Betrieb nicht aber zur verkauften Einzelfläche. Diese Rechtsprechung lässt sich meines Erachtens nicht ohne Weiteres auf die jetzt neu eingeführten Zahlungsansprüche übertragen. Die Flächenbezogenheit der Zahlungsansprüche ist sehr viel stärker ausgeprägt als bei den Zuckerrübenlieferrechten. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche jeder Landwirt für jeden ha einen Zahlungsanspruch erhält. Hierbei wird noch unterschieden, ob es sich um Acker- oder Grünlandflächen 10 handelt. Die Fläche ist nicht nur Berechnungsfaktor für die Höhe der Zahlungsansprüche, sie ist vielmehr unmittelbar Voraussetzung für die Zuteilung der Teilungsansprüche. Anders ausgedrückt: Der Landwirt bekommt für jeden ha einen bestimmten Zahlungsanspruch zugeordnet (Artikel 43 Abs. 1). Demgegenüber erfolgte die Zuteilung der Rübenlieferrechte jedenfalls in den alten Bundesländern nach ganz anderen Kriterien nämlich auf der Grundlage einzelbetrieblicher Erzeugungsmengen in einem Referenzzeitraum. Die VO 1782/2003 trifft hierzu verständlicherweise keine Aussage. Sie sieht aber immerhin vor, dass Zahlungsansprüche mit Fläche oder auch ohne Fläche übertragen werden können. Meines Erachtens ist deshalb die Rechtsprechung des BGH im Rahmen der HöfeO, wonach § 2 b HöfeO analog anzuwenden ist, auch für die jetzt neu eingeführten Zahlungsansprüche maßgeblich. Ebenso ist § 96 BGB zumindest analog anzuwenden, so dass ein Zahlungsanspruch wie ein Recht als Bestandteil eines Grundstücks zu behandeln ist. Für das Verhältnis zwischen Bewirtschafter/Pächter und Eigentümer/Verpächter regelt die VO 1782/2003 direkt nichts. Eine mittelbare Regelung ergibt sich lediglich daraus, dass der Anspruch auf Subventionen in Form eines einheitlichen Zahlungsanspruches für die Zeit von 2005 - 2013 dem Betrieb zugeordnet wird, der im Bezugszeitraum 2000 - 2002 eine entsprechende landwirtschaftliche Erzeugung aufwies. In Artikel 27 VO 795/2004 ist für laufende Pachtverträge eine Sonderregelung vorgesehen: Danach gilt es als Verpachtung des Prämienrechts, wenn ein Betriebsinhaber seine Fläche vor dem 15.05.2004 an einen anderen Landwirt verpachtet, beide sich darüber einig sind, dass die Zahlungsansprüche an den Pächter mit verpachtet werden und bestimmte Formalien bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Die Folge ist dann, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen wird, der Pächter aber die Möglichkeit hat, bereits im ersten Jahr von der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen und die Prämie zu erhalten. Es kann hier zunächst dahinstehen, ob der Pächter verpflichtet ist, bei dieser Gestaltung mitzuwirken. Auch findet Art. 27 aufgrund der Sonderregelung in Art. 46 in der Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung. Immerhin ergibt sich aber aus dieser Regelung, dass die Zahlungsansprüche bzw. Prämienrechte grundsätzlich gerade nicht zwingend dem Bewirtschafter zugeordnet werden müssen, sondern dass durchaus die grundsätzliche Möglichkeit besteht, die Prämienrechte dem Eigentümer /Verpächter zuzuordnen, der sie an den Pächter mit verpachtet und der 11 dementsprechend bei Pachtende einen Anspruch auf Rückgabe der Prämienrechte hat. Die grundsätzliche Behauptung, Prämienrechte würden immer dem Pächter zustehen, ist damit nicht haltbar. C. Zuweisung des Zahlungsanspruchs 01. Zahlungsansprüche ohne top up Der "einfache Zahlungsanspruch" ohne top up und OGS-Rechte ist sozusagen der Grundfall. Dieser Zahlungsanspruch wird dem Bewirtschafter des Jahres 2005 zugewiesen. Auf welcher Rechtsgrundlage die Bewirtschaftung erfolgt, ist ohne Belang. Erfolgt die Bewirtschaftung nicht durch den Eigentümer, sondern beispielsweise auf Grundlage eines Pachtvertrages, kann er verpflichtet sein, den Zahlungsanspruch auch zu beantragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Rechtsprechung des OLG Celle z. B. mit Beschluss vom 17.03.1994 (OLGR 1994, Seite 256). In dieser Entscheidung heißt es: "Wird während eines andauernden Pachtverhältnisses eine Subvention für das der alleinigen Verfügungsbefugnis des Pächters unterliegende Land neu eingeführt, so ist der Pächter, der diese Nutzung auch betreibt, zur nachhaltigen Erhaltung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache gehalten, auf die anteilige Zuteilung einer Lieferberechtigung hinzuwirken". In dem entschiedenen Fall ging es um Lieferrechte für Zuckerrüben. Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder aktive Betriebsinhaber einen entsprechenden Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen stellen wird. Allerdings kann es sein, dass Kleinbetriebe oder auch Hobbybetriebe die Neuregelung nicht ausreichend wahrnehmen und den Verwaltungsaufwand scheuen. Dazu zukünftig Flächen ab 0,3 ha prämienberechtigt sind, kann es durchaus sein, dass der HobbyPferdehalter mit einem ha Grünland auch berechtigt ist, Zahlungsansprüche zu erhalten. Der Verpächter tut deshalb im eigenen Interesse gut daran, sich um eine entsprechende Antragstellung zu kümmern. 02. Zahlungsansprüche mit top up oder OGS-Rechten Komplizierter wird es, wenn bei der Höhe der Zahlungsansprüche so genannte top up zu berücksichtigen sind. Hierzu regeln die Artikel 13 - 17 und 27 VO 795/04 Einzelfälle: 12 a) Artikel 13 sieht vor, dass der Erbe berechtigt ist, die Zahlungsansprüche für den nach dem Bezugszeitraum erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil zu beantragen. Dies gilt nicht nur für die Erbfolge im engeren Sinne, sondern es gilt nach Artikel 13 Abs. 2 auch für die vorweggenommene Erbfolge oder die "Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrages". Gemeint sind offenbar Pachtverträge im Rahmen der gleitenden Hofübergabe. b) In Artikel 14 ist vorgesehen, dass eine Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung unerheblich ist, der Betriebsinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung also so behandelt wird, als hätte er denselben Betrieb im Bezugszeitraum bewirtschaftet. Diese Regelung kommt also insbesondere für die formwechselnde Umwandlung in Betracht. c) Nach Artikel 15 werden Zusammenschlüsse und Aufteilungen entsprechend behandelt wie die ursprünglichen Betriebe. Die Gründung einer GbR oder die Aufspaltung einer Kapitalgesellschaft führen also nicht zum Verlust der Zahlungsansprüche bzw. zum Verlust der top up. d) Bei einem Kaufvertrag, der bis spätestens zur Antragstellung 2005 geschlossen wird, kann vorgesehen werden, dass die - noch gar nicht zugeteilten Zahlungsansprüche - mit verkauft werden. In diesem Fall kommt der Käufer also in den Genuss der top up des Verkäufers, wenn die Parteien dies entsprechend vereinbaren. e) Die Artikel 18 - 23 treffen Regelungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage. Diese erhalten Prämienrechte aus der nationalen Reserve. Insbesondere zu erwähnen sind die Artikel 20 und 22: Nach Artikel 20 erhält ein Betriebsinhaber Prämienrechte, der den Betrieb von einem vor dem 15.05.2005 in den Ruhestand gegangenen oder verstorbenen Betriebsinhaber geerbt oder kostenlos erhalten hat, wenn der Betrieb im Bezugszeitraum verpachtet war. Nach Artikel 22 erhält derjenige Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, der einen Betrieb oder Betriebsteil spätestens am 29.09.2003 erworben hat, wenn dieser Betrieb oder Betriebsteil im Bezugszeitraum verpachtet war. 13 Erstaunlich bei diesen Regelungen ist, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber, der seinen Betrieb weder vererbt hat noch verkauft hat, nach Auslaufen des Pachtvertrages nicht als Betriebsinhaber in besonderer Lage gilt und deshalb auch keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve hat. D. Pachtrückgabe 1) In den maßgeblichen EG-Vorschriften ist nicht ausdrücklich geregelt, was bei Pachtende mit den Zahlungsansprüchen passiert, insbesondere ob eine Verpflichtung des Pächters auf Rückgewähr der Zahlungsansprüche besteht. Ich hatte bereits angesprochen, dass sich aus Artikel 46 VO 1782/03 und Artikel 27 VO 795/2004 ergeben sich gewisse Hinweise darauf, dass der Zahlungsanspruch dem Verpächter zustehen kann. Eine ausdrückliche abschließende Regelung besteht insoweit aber nicht. Mögliche Ansprüche der Verpächter auf Rückgewähr des Zahlungsanspruchs werden durch die vorgenannten Regelungen insbesondere aber nicht ausgeschlossen. 2) Eine Verpflichtung zur Rückübertragung kann sich in erster Linie aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben. Dies dürfte derzeit allerdings noch sehr selten sein und insbesondere bei laufenden Pachtverträgen nicht ohne weiteres zu erreichen sein. Immerhin macht die BVVG von dieser Möglichkeit Gebrauch, in dem sie nämlich die Pachtverlängerung davon abhängig macht, dass der Pächter sich zur Rückgewähr der Zahlungsansprüche bei Pachtende verpflichtet. 3) Auch wenn ein Pachtvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Rückgewähr der Zahlungsansprüche enthält, kann sich durch Auslegung - ggf. ergänzende Auslegung - ein derartiger Rückgabeanspruch ergeben. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Celle vom 29.11.2000 (Agrarrecht 2001 Seite 162) erwähnt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Grundstückskaufvertrag über ein verpachtetes Grundstück und die Frage, ob Zuckerrübenlieferrechte mit verkauft waren. Eine ausdrückliche Regelung enthielt der Kaufvertrag nicht. Das OLG stellte aber darauf ab, dass im Kaufvertrag ausdrücklich die Verpachtung der veräußerten Fläche angesprochen war und der Eintritt des Käufers in diesen Pachtvertrag vereinbart war. Der Pachtvertrag 14 wiederum enthielt ebenfalls keine Regelung über die Rübenlieferrechte, jedoch hat der Verkäufer in der Verhandlung vor dem OLG erklärt, bei Abschluss des Pachtvertrages habe er die Rübenlieferrechte aufgrund des Pachtvertrages dem Pächter übertragen. Das OLG Celle hatte dabei die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt (BGHZ 111, 110), wonach sich aus einer Vertragsklausel, die den Übergang der mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte vorsieht, kein Übergang des Rübenlieferrechts ergibt. In Pachtverträgen über Ackerland, die nach 1992 abgeschlossen wurden, findet sich häufig ein Hinweis darauf, dass es sich um prämienberechtigte Ackerflächen handelt. Die Prämienberechtigung ergab sich aus der Nutzung in den Jahren 1988 bis 1990. Die Prämienberechtigung konnte danach allerdings von der Fläche getrennt und auf andere Flächen übertragen werden. Wurde danach eine Fläche als ausdrücklich prämienberechtigte Fläche verpachtet, lässt sich diese Erklärung dahingehend auslegen, dass der Pächter die Möglichkeit hatte, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Prämien für die Fläche zu erhalten. Dies entspricht in etwa dem Zustand ab 2005. Meines Erachtens kann und muss deshalb eine Regelung in einem Pachtvertrag, wonach es sich um eine prämienberechtigte Fläche handelt, dahingehend ausgelegt werden, dass der Pächter verpflichtet ist, bei Pachtende auch wieder eine prämienberechtigte Fläche zurückzugeben, also eine Fläche, für die der Verpächter bzw. nachfolgende Bewirtschafter eine Prämie erhalten kann. Dies setzt zukünftig eben die Übertragung des Zahlungsanspruchs voraus. Der Anspruch auf Rückgabe des Zahlungsanspruchs ergibt sich dann im Wege der Auslegung aus der vertraglichen Vereinbarung wonach die Fläche prämienberechtigt ist. 4) Wurden Pachtverträge vor 1993 abgeschlossen, wurde in der Regel über Prämienberechtigungen nichts vereinbart, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen noch gar nicht bestanden. In derartigen Fällen ist aber zu berücksichtigen, dass nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OLG Celle (OLGR 1994, Seite 256) der Pächter verpflichtet ist, sich bei der Einführung von Lieferquoten etc. um die Zuteilung entsprechender Lieferquoten zu bemühen. Diese Verpflichtung hat das OLG daraus abgeleitet, dass der Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB verpflichtet ist, die Pachtsache ordnungsgemäß zu bewirtschaften, und nach § 596 BGB verpflichtet ist, die Pachtsache in den Zustand zurückzugeben, der einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. 15 Vergleichbares gilt für Flächen, die bislang nicht unmittelbar prämienberechtigt waren wie z. B. Grünland. Die Verpflichtung zur Zuteilung der Zahlungsansprüche und zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter ergibt sich meines Erachtens aus der gesetzlichen Regelung aus §§ 586,596 BGB. In einer weiteren Entscheidung ebenfalls hinsichtlich der Zuckerrübenlieferrechte hat das OLG Celle (OLGR 1994, Seite 63) die Auffassung vertreten, die Zuteilung des Lieferrechts sei eine zwangsläufige Folge der vertragsgemäßen Nutzung der Pachtsache und stehe deshalb bei Pachtende dem Verpächter zu. Auch der BGH vertritt diese Auffassung, wie zuletzt in der Entscheidung vom 27.04.2001 LWZR 10/00. In dieser Entscheidung hat der BGH zunächst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Die Verpflichtung zur Rückgabe erfolgt unmittelbar aus § 596 Abs. 1 BGB. Diese Rechtsprechung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH zur Milchreferenzmenge. Diese Entscheidungen sind allerdings nur eingeschränkt vergleichbar, weil im Rahmen der Referenzmengenregelung eine klare Zuordnung z. B. durch den Grundsatz der Flächen-Akzessorietät bestand. Interessant ist aber an der Entscheidung des BGH, dass er ausdrücklich auf die Betriebsbezogenheit der Rübenlieferrechte abstellt. Genau diese Betriebsbezogenheit findet sich wie eingangs erwähnt in der Begründung zur VO 1782/03. Im Übrigen ist die Verknüpfung zwischen Zuckerrübenlieferrecht und Fläche viel weniger stark ausgeprägt als bei den jetzigen Zahlungsansprüchen: Die Zahlungsansprüche errechnen sich in der Höhe durch Berücksichtigung der gesamten Hektarfläche. Die Zahlungsansprüche ergeben nur zusammen mit jeweils einem Hektar Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Prämie. Demgegenüber werden Zuckerrübenlieferrechte nicht für eine konkrete Fläche zugeteilt, sondern - da Zuckerrüben im Rahmen der Fruchtfolge nur alle paar Jahre auf derselben Fläche angebaut werden können - als Prozentsatz auf die rübenfähige Ackerfläche. Dieser Prozentsatz schwankt nach betriebsindividuellen und regionalen Gegebenheiten. 5) Eine Besonderheit ergibt sich noch für die eher seltenen Hofpachtfälle. Im Falle eines Hofpachtvertrages wird ein ganzer Betrieb verpachtet, wobei das Inventar in der Regel zum Schätzwert übernommen wird. Nach § 582a Abs. 3 BGB hat der 16 Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Es gilt der Grundsatz, dass bei Pachtende der Verpächter die Bewirtschaftung des Betriebes so fortsetzen können muss, wie der Pächter sie zum Pachtende durchgeführt hat. Dies bedeutet zwangsläufig, dass Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter mit zu übertragen sind. 6) Sonderfall: Verkauf verpachteter Grundstücke. Eine Besonderheit besteht bei dem Verkauf verpachteter Grundstücke. Hierzu hat das OLG Celle wieder hinsichtlich der Zuckerrübenlieferrechte mit Urteil vom 14.04.2000 entschieden, dass der Käufer bei Pachtende keine Ansprüche auf Übertragung der Lieferrechte habe, weil nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 30.03.1990 Rübenlieferrechte nicht ohne Weiteres Gegenstand des Grundstückskaufvertrages sind. Grages hat sich mit dieser Rechtsprechung kritisch auseinandergesetzt (AuR 2003 S. 328 ff.) und zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf die Regelungen im Kaufvertrag gar nicht ankomme, da kraft Gesetzes der Käufer im Falle der Veräußerung der verpachteten Fläche in den bestehenden Landpachtvertrag eintritt. Damit steht auch der sich aus diesem Landpachtvertrag ergebende Anspruch auf Rückgabe der Pachtsache nach § 596 BGB dem Verpächter und damit dem Käufer als neuem Eigentümer zu. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ein Anspruch des Verpächters auf Übertragung der Zahlungsansprüche bei Pachtende ergibt sich damit aus den folgenden Überlegungen: - - Der Zahlungsanspruch ist wie ein Grundstücksbestandteil entsprechend § 96 BGB, § 2 b HöfeO zu behandeln. Der Zahlungsanspruch ist betriebsbezogen und entspricht der Flächenprämie. Definitionsgemäß ist der Betrieb die Gesamtheit der Flächen. Die Rückgabepflicht ergibt sich in den meisten Fällen durch Auslegung des Pachtvertrages jedenfalls dann, wenn prämienberechtigte Flächen verpachtet waren. Der Rückgabeanspruch ergibt sich zumindest aus der in §§ 586, 596 BGB geregelten Verpflichtung des Pächters zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Rückgabe der Pachtsache in einem ordnungsgemäßen Zustand (so auch von Jeinsen AUR 2003 S. 293, 294; Dehne Top Agrar 2004 Heft 8). 17 Die gleiche Regelung gilt auch für Top up´s, OGS-Rechte und Stillegungsverpflichtungen. Sämtliche dieser Rechte bzw. Verpflichtungen sind betriebsbezogen. Sie wären ohne die Fläche nicht denkbar. Zahlungsansprüche sind nicht teilbar. E. Vertragsgestaltung 01. Übertragung von Zahlungsansprüchen Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ist nur relativ knapp angesprochen in Artikel 25 der VO 795/04 und wird beeinflusst durch die Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs in Artikel 7 der VO 796/04 (ABL Nr. L 141 v. 21.4.2004 S. 18). Grundsätzlich erfolgt danach die Übertragung von Zahlungsansprüchen durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese Vereinbarung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die europarechtlich vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten eingehalten sind, insbesondere also ob im Falle der Verpachtung der Grundsatz der Flächenbindung berücksichtigt wurde. Sofern die Behörde die Übertragungsvereinbarung nicht beanstandet, wird diese 6 Wochen nach Anzeige wirksam. Das Verfahren ähnelt damit weitgehend der Regelung in § 7 Landpachtverkehrsgesetz, wonach die Anzeige bei der Behörde nicht konstitutiv ist, sondern lediglich eine Beanstandungsmöglichkeit besteht. Es ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Behörde überhaupt prüfen muss, ob die entsprechenden Prämienansprüche bestehen bzw. ob diese Prämienansprüche auch dem Veräußerer oder Verpächter tatsächlich zustehen. In Artikel 7 VO 796/04 ist vorgesehen, dass die Zahlungsansprüche registriert werden. Dabei wird insbesondere festgestellt, welchen Ursprung die Zahlungsansprüche haben, also wem sie zuerst in welcher Höhe zugeteilt wurden und auf wen sie übergegangen sind. Dieses Verfahren entspricht in etwa der so genannten HIT-Datenbank im Tierbereich. Für den Erwerber eines Zahlungsanspruchs besteht das Problem, dass er nur sehr eingeschränkte Mittel hat, um das Bestehen des Zahlungsanspruchs 18 tatsächlich zu überprüfen. Im Wesentlichen ist er auf die Angaben des Verkäufers bzw. Verpächters angewiesen. Da es sich bei dem Zahlungsanspruch um ein Recht handelt, dürfte ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen sein. Inwieweit ein Erwerber Auskünfte aus der Datenbank wird erhalten können, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Auf jeden Fall sollte sich der Erwerber vom Veräußerer /Verpächter geeignete Belege über das Bestehen des Zahlungsanspruchs vorlegen lassen wie z. B. den Bescheid über die Zuteilung der Zahlungsansprüche und etwaige Übertragungsvereinbarungen sowie die letzten Prämienbescheide. Im Übrigen geht es nicht nur um die Frage, ob ein Zahlungsanspruch besteht, sondern auch um die Höhe des Zahlungsanspruchs, da diese völlig unterschiedlich ausgestaltet sein können. 02. Höhe des Zahlungsanspruchs Erwirbt ein Betriebsinhaber nach der ersten Zuteilung weitere Zahlungsansprüche hinzu, kann er über Zahlungsansprüche mit unterschiedlicher Höhe verfügen. Des Weiteren können mit einzelnen Zahlungsansprüchen so genannte OGS-Rechte verbunden sein. Schließlich gibt es auch Zahlungsansprüche mit Stilllegungsverpflichtung. Bei der Vertragsgestaltung ist dabei unbedingt darauf zu achten, ob und welche Zahlungsansprüche übertragen werden. Es genügt keineswegs, pauschal Zahlungsansprüche mit in den Vertrag aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für Zahlungsansprüche, die mit Stilllegungsverpflichtungen verbunden sind. Anders als bisher richtet sich die Stilllegungsverpflichtung nicht mehr nach der aktuellen Betriebsfläche, sondern nach den ursprünglich mit Stilllegungsverpflichtung zugeteilten Zahlungsansprüchen. Diese lassen sich isoliert übertragen. Es wird zukünftig also Betriebe geben, die über Zahlungsansprüche ohne Stilllegungsverpflichtung verfügen, und es wird möglicherweise auch Betriebe geben, die nur über Zahlungsansprüche über Stilllegungsverpflichtung verfügen oder zumindest mit einem höheren Teil an Stilllegungsverpflichtung. 03. Kaufvertrag Für den Fall, dass man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, wonach Zahlungsansprüche Bestandteile des Grundstücks im Sinne von § 96 BGB sind, 19 muss der Zahlungsanspruch als zusätzlicher Kaufgegenstand im Kaufvertrag gesondert erwähnt werden. Dies gilt im Hinblick auf die unklare Rechtsprechung bei Zuckerrübenlieferrechten insbesondere beim Verkauf verpachteter Grundstücke. 04. Pachtverträge Das Vorstehende gilt sinngemäß bei dem Abschluss von Pachtverträgen. Auch hier empfiehlt es sich, die Rückgabeverpflichtung vorsorglich mit in den Vertrag aufzunehmen. Unklar ist noch, ob der Pächter in der Lage wäre, den gepachteten Zahlungsanspruch - vertragswidrig, aber wirksam - an einen Dritten zu veräußern. Bei privatrechtlichen Forderungen ist eine Abtretung dann ausgeschlossen, wenn diese mit dem Wesen des Rechts nicht vereinbar ist. Da im Falle der Verpachtung von Zahlungsansprüchen eine strenge Flächenbindung besteht, wäre es demnach unwirksam, wenn der Pächter versucht, einen derartigen Zahlungsanspruch unabhängig von der Fläche zu verkaufen. Eine andere Sicherstellung dürfte aber kaum möglich sein. 05. BGB-Gesellschaften Bei BGB-Gesellschaften kommt in Betracht, dass Zahlungsansprüche zur Nutzung überlassen werden oder aber durch die Gesellschaft von den Gesellschaftern oder von Dritten entgeltlich erworben werden. Soweit Zahlungsansprüche zur Nutzung überlassen werden, handelt es sich um eine Einlage, die bei Auflösung der Gesellschaft wiederum zurückzugeben ist. 06. HöfeO Im Rahmen der HöfeO stellt sich einmal die Frage, ob die Übertragung eines Zahlungsanspruchs Zuschläge zur Abfindung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 rechtfertigt. Meines Erachtens ist insoweit die Eingangs erwähnte Einheitstheorie des BFH sinngemäß anzuwenden. Meines Erachtens handelt es sich bei den laufenden Einnahmen aus den Prämien lediglich um einen Ersatz 20 für die bisher gewährten unterschiedlichen Prämien, die wiederum eine pauschale Preisstützung darstellten. Ein Zuschlag allein wegen der Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist deshalb meines Erachtens nicht gerechtfertigt. Anders könnte es sich allerdings verhalten, wenn der Betriebszweig, der für die Höhe der zu gewährenden Prämie ursächlich war, aufgegeben wurde. Erhält ein Betrieb z. B. sehr hohe Zahlungsansprüche, wegen einer ursprünglich sehr intensiven Milchviehhaltung und wird diese Milchviehhaltung aufgegeben und werden - sicher ein Extremfall - die Flächen nur noch in einem ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Zustand erhalten, stellt sich allerdings schon die Frage, ob nicht doch Zuschläge gerechtfertigt sein können. Ein Verkauf der Zahlungsansprüche löst Nachabfindungsansprüche nach § 13 Höfeordnung aus. Die Rechtsprechung des BGH zur Veräußerung der Milchreferenzmenge (Agrarrecht 1997 S. 216) gilt entsprechend. Das neue Prämienrecht lässt noch erfreulich viele Fragen offen. Bei einer Regelung, die nicht wie das BGB auf einem dogmatischen Gedankengebäude beruht, sondern lediglich auf einem unter Zeitdruck erzwungenen politischen Kompromiss, der dazu noch zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten vorsieht, kann dies nicht anders sein. Es bietet sich hier auch die Chance, dass Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung die vom Gesetzgeber offen gelassenen Lücken schließen und die zum Teil fehlende Systematik ergänzen. Vor diesem Hintergrund ist der Zahlungsanspruch soweit wie möglich als Bestandteil des Grundstücks zu behandeln. Kiel, 07.10.2004/Dr. Piltz