Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung
Transcription
Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung
FINANZAMT TRIER Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Siegfried Büdinger Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Auswärtstätigkeit und Mahlzeitengestellung FINANZAMT TRIER Inhalt: Folie: I. Definition und Neuregelung 1. gesetzliche Grundlage 2. Bewertung der Mahlzeiten 3. Besteuerung der Mahlzeiten 3 4 5 4. Kürzung der Verpflegungspauschalen 6 II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen 1. Gestellung einer üblichen Mahlzeit 7 2. Mahlzeitengestellung und Zuzahlung des Arbeitnehmers 8 3. Mahlzeitengestellung und Einbehalt der Sachbezugswerte 10 III. Versteuerung der Mahlzeiten 12 IV. Großbuchstabe M 13 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 2 FINANZAMT TRIER I. Definition und Neuregelung 1. gesetzliche Grundlage §8 Abs. 2 Satz 8 und 9, § 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG Mahlzeitengestellung Verpflegungskosten anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit werden vom Arbeitgeber erstattet und Rechnung ist auf Arbeitgeber ausgestellt oder Kleinbetragsrechnung liegt Arbeitgeber vor Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 3 FINANZAMT TRIER I. Definition und Neuregelung 2. Bewertung der Mahlzeiten Mahlzeit bis 60 € = übliche Mahlzeit Bewertung – amtlicher Sachbezugswert Reisekostenrecht ab 2014 Mahlzeit über 60 € Belohnungsessen Bewertung – tatsächlicher Preis Januar 2014 Folie 4 FINANZAMT TRIER I. Definition und Neuregelung 3. Besteuerung der Mahlzeiten übliche Mahlzeit keine Besteuerung, wenn dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschale zusteht Reisekostenrecht ab 2014 Belohnungsessen grundsätzlich Arbeitslohn Januar 2014 Folie 5 FINANZAMT TRIER I. Definition und Neuregelung 4. Kürzung der Verpflegungspauschalen Bei Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen: um 20 % für ein Frühstück um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Pauschalen Kürzung für Frühstück = 20 % von 24 € = 4,80 € Kürzung für Mittagessen = 40 % von 24 € = 9,60 € Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 6 II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen FINANZAMT TRIER 1. Gestellung einer üblichen Mahlzeit Sachverhalt Besuch eines 2-tägigen Seminars, Arbeitgeber zahlt Seminargebühren incl. Abendessen am ersten Tag. Arbeitnehmer zahlt für die Hotelübernachtung 100 € incl. 20 € für Frühstück. Arbeitgeber erstattet die auf ihn lautende Hotelrechnung im Rahmen der Reisekostenabrechnung. Lösung Gestellung des Abendessens = übliche Mahlzeit Besteuerung entfällt, da dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschale von 12 € für den An- und Abreisetag zusteht, aber Kürzung der Pauschalen am Anreisetag um 9,60 € (Restpauschale 2,40 €) am Abreisetag um 4,80 € (Restpauschale 7,20 €) steuerfreie Verpflegungspauschale = 9,60 € Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 7 II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen FINANZAMT TRIER 2. Mahlzeitengestellung und Zuzahlung des Arbeitnehmers Sachverhalt Für eine 3-tägige Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers bucht und zahlt der Arbeitgeber 2 Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag Mittag- und Abendessen, verlangt aber vom Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 5 € je Frühstück und je 7 € für Mittag- und Abendessen Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 8 II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen FINANZAMT TRIER 2. Mahlzeitengestellung und Zuzahlung des Arbeitnehmers Lösung Besteuerung der Mahlzeitengestellung entfällt Verpflegungspauschale Anreisetag (keine Kürzung) Zwischentag Kürzung Frühstück (4,80 - 5,00) Mittagessen (9,60 – 7,00) Abendessen (9,60 – 7,00) verbleiben Abreisetag Kürzung Frühstück (4,80 - 5,00) verbleiben insgesamt steuerfrei auszahlbar Reisekostenrecht ab 2014 12,00 € 24,00 € 0,00 € 2,60 € 2,60 € 18,80 € 12,00 € 0,00 € 12,00 € 42,80 € Januar 2014 Folie 9 II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen FINANZAMT TRIER 3. Mahlzeitengestellung und Einbehalt Sachbezugswerte Sachverhalt wie vorstehendes Beispiel aber anstelle der Zuzahlung des Arbeitnehmers behält Arbeitgeber jeweils den geltenden Sachbezugswert von der Reisekostenvergütung ein ( Frühstück 1,63 €, Mittag-/Abendessen 3,00 €) Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 10 II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen FINANZAMT TRIER 3. Mahlzeitengestellung und Einbehalt Sachbezugswerte Lösung Gestellung der Mahlzeit kein geldwerten Vorteil Verpflegungspauschale Anreisetag (keine Kürzung): Zwischentag: 24,00 € Kürzung: ► Frühstück (4,80) - 4,80 € ► Mittagessen (9,60) - 9,60 € ► Abendessen (9,60) - 9,60 € verbleiben für den Zwischentag: Abreisetag: 12,00 € Kürzung: ► Frühstück (4,80) - 4,80 € verbleiben für den Abreisetag: insgesamt steuerfrei auszahlbar steuerfreie Erstattung (nach Abzug des Einbehalt von 9,26 €) Reisekostenrecht ab 2014 12,00 € 0,00 € 7,20 € 19,20 € 9,94 € Januar 2014 Folie 11 FINANZAMT TRIER III. Versteuerung der Mahlzeiten Sachbezugswert bei Mahlzeitengewährung nur wenn: der Preis der Mahlzeit unter 60 € liegt (übliche Mahlzeit) dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale zusteht neu ab 2014: Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG (nicht anwendbar bei doppelter Haushaltsführung) Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 12 FINANZAMT TRIER IV. Großbuchstabe M ab 2014 zu beachten: Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ in Lohnsteuerbescheinigung Dokumentation nur einmal (ggfs. bei erster üblichen Mahlzeit im Jahr) Bescheinigung hat zu erfolgen unabhängig davon ob die Besteuerung der üblichen Mahlzeit unterbleibt der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal besteuert hat keine Bescheinigung erforderlich, wenn Mahlzeit kein Arbeitslohn Sofern das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfreie Reisekosten eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, kann dies für Übergangszeit auch für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ zugelassen werden. Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 13 Anlage Mahlzeitengestellung FINANZAMT TRIER Prüfschema Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit Ist die Mahlzeitengewährung ein geldwerter Vorteil und somit dem Grunde nach überhaupt Arbeitslohn? Ja Nein Da Mahlzeit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (R 8.1 Abs. 8 LStR), so z.B. bei Mahlzeit im Rahmen • einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung – R 19.5 LStR • eines Arbeitsessens – R 19.6 Abs. 2 LStR • einer geschäftlich veranlassten Bewirtung - § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ►keine Besteuerung, ►bei Anspruch auf Verpflegungspauschalen Kürzung um 20 / 40 / 40 % der höchsten VerpfPauschale (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG), ►keine Bescheinigung des Großbuchstabens M Reisekostenrecht ab 2014 Mahlzeit ist ein Belohnungsessen (Preis der Mahlzeit inkl. Getränke und USt mehr als 60 €, § 8 Abs.2 S. 8 EStG) Es liegt eine übliche Mahlzeit vor (Preis der Mahlzeit inkl. Getränke und USt bis 60 €, § 8 Abs.2 S. 8 EStG) Stehen Verpflegungspauschalen zu? Kein Anspruch auf VerpflPauschalen ►individuelle Besteuerung mit tatsächlichem Preis d. Mahlzeit. ►keine Bescheinigung des Großbuchstabens M. Ja VerpflPauschalen ►individuelle Besteuerung mit tatsächlichem Preis d. Mahlzeit. ►keine Kürzung der Verpflegungspauschalen. ►keine Bescheinigung des Großbuchstabens M. Keine Anspruch auf VerpflPauschalen ► Besteuerung mit dem Sachbezugswert, individuell o. pauschal. ►Grds. Bescheinigung des Großbuchstabens M (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG). Ja VerpflPauschalen ►Keine Besteuerung, ►Kürzung der Verpflegungspauschalen um 20/ 40 / 40 % der höchsten VerpflPauschale (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG), ► Grds. Bescheinigung des Großbuchstabens M Januar 2014 Folie 14 FINANZAMT TRIER noch Fragen ? Die Präsentation finden Sie im Internet unter: www.finanzamt-trier.fin-rlp.de/home/Service/Steuerrecht Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 15