Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung

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Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung
FINANZAMT TRIER
Auswärtige Tätigkeit
und
Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
Siegfried Büdinger
Finanzamt Trier
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 1
Auswärtstätigkeit und
Mahlzeitengestellung
FINANZAMT TRIER
Inhalt:
Folie:
I. Definition und Neuregelung
1. gesetzliche Grundlage
2. Bewertung der Mahlzeiten
3. Besteuerung der Mahlzeiten
3
4
5
4. Kürzung der Verpflegungspauschalen
6
II. Beispiele zur Berechnung der Verpflegungspauschalen
1. Gestellung einer üblichen Mahlzeit
7
2. Mahlzeitengestellung und Zuzahlung des Arbeitnehmers
8
3. Mahlzeitengestellung und Einbehalt der Sachbezugswerte 10
III. Versteuerung der Mahlzeiten
12
IV. Großbuchstabe M
13
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 2
FINANZAMT TRIER
I. Definition und Neuregelung
1. gesetzliche Grundlage
§8 Abs. 2 Satz 8 und 9, § 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG
Mahlzeitengestellung
Verpflegungskosten anlässlich einer auswärtigen
Tätigkeit werden vom Arbeitgeber erstattet und
Rechnung ist auf Arbeitgeber ausgestellt oder
Kleinbetragsrechnung liegt Arbeitgeber vor
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 3
FINANZAMT TRIER
I. Definition und Neuregelung
2. Bewertung der Mahlzeiten
Mahlzeit bis 60 €
= übliche Mahlzeit
Bewertung –
amtlicher Sachbezugswert
Reisekostenrecht ab 2014
Mahlzeit über 60 €
Belohnungsessen
Bewertung –
tatsächlicher Preis
Januar 2014
Folie 4
FINANZAMT TRIER
I. Definition und Neuregelung
3. Besteuerung der Mahlzeiten
übliche Mahlzeit
keine Besteuerung,
wenn dem Arbeitnehmer
Verpflegungspauschale
zusteht
Reisekostenrecht ab 2014
Belohnungsessen
grundsätzlich
Arbeitslohn
Januar 2014
Folie 5
FINANZAMT TRIER
I. Definition und Neuregelung
4. Kürzung der Verpflegungspauschalen
Bei Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber sind
die Verpflegungspauschalen zu kürzen:
um 20 % für ein Frühstück
um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Pauschalen
Kürzung für Frühstück = 20 % von 24 € = 4,80 €
Kürzung für Mittagessen = 40 % von 24 € = 9,60 €
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 6
II. Beispiele zur Berechnung der
Verpflegungspauschalen
FINANZAMT TRIER
1. Gestellung einer üblichen Mahlzeit
Sachverhalt
Besuch eines 2-tägigen Seminars, Arbeitgeber zahlt Seminargebühren
incl. Abendessen am ersten Tag. Arbeitnehmer zahlt für die Hotelübernachtung
100 € incl. 20 € für Frühstück. Arbeitgeber erstattet die auf ihn lautende
Hotelrechnung im Rahmen der Reisekostenabrechnung.
Lösung
Gestellung des Abendessens = übliche Mahlzeit
Besteuerung entfällt, da dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschale von
12 € für den An- und Abreisetag zusteht, aber Kürzung der Pauschalen
am Anreisetag um 9,60 € (Restpauschale 2,40 €)
am Abreisetag um 4,80 € (Restpauschale 7,20 €)
steuerfreie Verpflegungspauschale = 9,60 €
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 7
II. Beispiele zur Berechnung der
Verpflegungspauschalen
FINANZAMT TRIER
2. Mahlzeitengestellung und Zuzahlung des Arbeitnehmers
Sachverhalt
Für eine 3-tägige Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers bucht und
zahlt der Arbeitgeber 2 Übernachtungen jeweils mit Frühstück
sowie am Zwischentag Mittag- und Abendessen, verlangt aber
vom Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 5 € je Frühstück und je 7 €
für Mittag- und Abendessen
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 8
II. Beispiele zur Berechnung der
Verpflegungspauschalen
FINANZAMT TRIER
2. Mahlzeitengestellung und Zuzahlung des Arbeitnehmers
Lösung
Besteuerung der Mahlzeitengestellung entfällt
Verpflegungspauschale Anreisetag (keine Kürzung)
Zwischentag
Kürzung Frühstück (4,80 - 5,00)
Mittagessen (9,60 – 7,00)
Abendessen (9,60 – 7,00)
verbleiben
Abreisetag
Kürzung Frühstück (4,80 - 5,00)
verbleiben
insgesamt steuerfrei auszahlbar
Reisekostenrecht ab 2014
12,00 €
24,00 €
0,00 €
2,60 €
2,60 €
18,80 €
12,00 €
0,00 €
12,00 €
42,80 €
Januar 2014
Folie 9
II. Beispiele zur Berechnung der
Verpflegungspauschalen
FINANZAMT TRIER
3. Mahlzeitengestellung und Einbehalt Sachbezugswerte
Sachverhalt
wie vorstehendes Beispiel aber anstelle der Zuzahlung des
Arbeitnehmers behält Arbeitgeber jeweils den geltenden
Sachbezugswert von der Reisekostenvergütung ein
( Frühstück 1,63 €, Mittag-/Abendessen 3,00 €)
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 10
II. Beispiele zur Berechnung der
Verpflegungspauschalen
FINANZAMT TRIER
3. Mahlzeitengestellung und Einbehalt Sachbezugswerte
Lösung
Gestellung der Mahlzeit kein geldwerten Vorteil
Verpflegungspauschale Anreisetag (keine Kürzung):
Zwischentag:
24,00 €
Kürzung: ► Frühstück (4,80)
- 4,80 €
► Mittagessen (9,60)
- 9,60 €
► Abendessen (9,60)
- 9,60 €
verbleiben für den Zwischentag:
Abreisetag:
12,00 €
Kürzung: ► Frühstück (4,80)
- 4,80 €
verbleiben für den Abreisetag:
insgesamt steuerfrei auszahlbar
steuerfreie Erstattung (nach Abzug des Einbehalt von 9,26 €)
Reisekostenrecht ab 2014
12,00 €
0,00 €
7,20 €
19,20 €
9,94 €
Januar 2014
Folie 11
FINANZAMT TRIER
III. Versteuerung der Mahlzeiten
Sachbezugswert bei Mahlzeitengewährung
nur wenn:
der Preis der Mahlzeit unter 60 € liegt (übliche Mahlzeit)
dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale zusteht
neu ab 2014:
Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG
(nicht anwendbar bei doppelter Haushaltsführung)
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 12
FINANZAMT TRIER
IV. Großbuchstabe M
ab 2014 zu beachten:
Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ in Lohnsteuerbescheinigung
Dokumentation nur einmal (ggfs. bei erster üblichen Mahlzeit im Jahr)
Bescheinigung hat zu erfolgen unabhängig davon ob
die Besteuerung der üblichen Mahlzeit unterbleibt
der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal besteuert hat
keine Bescheinigung erforderlich, wenn Mahlzeit kein Arbeitslohn
Sofern das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfreie Reisekosten
eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, kann dies
für Übergangszeit auch für die Bescheinigung des Großbuchstaben
„M“ zugelassen werden.
Reisekostenrecht ab 2014
Januar 2014
Folie 13
Anlage
Mahlzeitengestellung
FINANZAMT TRIER
Prüfschema Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit
Ist die Mahlzeitengewährung ein geldwerter Vorteil und somit dem Grunde nach überhaupt Arbeitslohn?
Ja
Nein
Da Mahlzeit im überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse (R
8.1 Abs. 8 LStR),
so z.B. bei Mahlzeit im Rahmen
• einer
herkömmlichen
Betriebsveranstaltung – R
19.5 LStR
• eines Arbeitsessens – R 19.6
Abs. 2 LStR
• einer
geschäftlich
veranlassten Bewirtung - § 4
Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG
►keine Besteuerung,
►bei
Anspruch
auf
Verpflegungspauschalen
Kürzung um 20 / 40 / 40 % der
höchsten VerpfPauschale (§ 9
Abs. 4a S. 8 EStG),
►keine Bescheinigung des
Großbuchstabens M
Reisekostenrecht ab 2014
Mahlzeit ist ein Belohnungsessen (Preis der
Mahlzeit inkl. Getränke und USt
mehr als 60 €, § 8 Abs.2 S. 8 EStG)
Es liegt eine übliche Mahlzeit vor (Preis der
Mahlzeit inkl. Getränke und USt bis 60 €, § 8 Abs.2
S. 8 EStG)
Stehen Verpflegungspauschalen zu?
Kein Anspruch auf
VerpflPauschalen
►individuelle
Besteuerung mit
tatsächlichem Preis
d. Mahlzeit.
►keine
Bescheinigung des
Großbuchstabens
M.
Ja VerpflPauschalen
►individuelle
Besteuerung mit
tatsächlichem Preis d.
Mahlzeit.
►keine Kürzung der
Verpflegungspauschalen.
►keine Bescheinigung
des Großbuchstabens M.
Keine Anspruch auf
VerpflPauschalen
► Besteuerung mit
dem Sachbezugswert,
individuell o. pauschal.
►Grds.
Bescheinigung des
Großbuchstabens M
(§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr.
8 EStG).
Ja VerpflPauschalen
►Keine Besteuerung,
►Kürzung der
Verpflegungspauschalen
um 20/ 40 / 40 % der
höchsten
VerpflPauschale (§ 9
Abs. 4a S. 8 EStG),
► Grds. Bescheinigung
des Großbuchstabens M
Januar 2014
Folie 14
FINANZAMT TRIER
noch Fragen ?
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