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Impressum Herausgeber: Magistrat der Stadt Hanau Fachbereich für Soziale Dienste / Seniorenbüro Am Markt 14-18, 63450 Hanau Telefon (0 61 81) 295-292 Fax 0 61 81 / 295-631 E-Mail seniorenbüro@hanau.de Projektleitung: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Barbara Heddendorp Am Projekt beteiligte Institutionen und ihre Mitarbeiter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V.: Migrationsberatung, Ertugrul Özogul [Textbeitrag (*)] Ausländerbeirat der Stadt Hanau: Vorsitzender, Muharrem Caglayan*, Geschäftsstelle, Wolfgang Schwab* Caritas-Verband für den Main-Kinzig-Kreis e.V.: Migrationsdienst, Holger Franz*, Seniorenberatung, Josef Rath* Diakonisches Werk der ev. Kirchenkreise Hanau Stadt u. Land: Spätaussiedlerberatung, Annette Korndörfer Fachbereich für Soziale Dienste der Stadt Hanau: Beratung und wirtschaftliche Hilfen, Elisabeth Skrotzki, Christa Pittelkow Seniorenbüro, Barbara Heddendorp*, Gertrud Körner* Stadtteilzentrum Süd-Ost, Selim Karanlik* Hilfezentrale für Senioren und Behinderte Hanau: Altenberatung, Stefan Schlett* Muslimischer Arbeitskreis Hanau: Behlül Yilmaz* Nachbarschaftshilfe Tümpelgarten: Helga Trommer-Schmidt Polizeipräsidium Südosthessen: Ausländerbeauftragte, Semra Kamaci* Stadtplanungsamt der Stadt Hanau: Stadtteilbüro Lamboyladen, Pürnur Scharle Redaktionelle Bearbeitung: Gertrud Körner, Barbara Heddendorp Übersetzung: Mehtap Albayrak Umschlagdesign: einzigkartig - werbung + design, Hanau Druck: ingra, Hanau 1. Auflage 2000 Stck. Dezember 2003 Wir danken der Stadt Essen für die freundliche Genehmigung, Texte aus ihrem „Seniorenwegweiser für Migranten und Mirantinnen“ verwenden zu dürfen. 1 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, in Hanau leben mittlerweile über 2000 Migrantinnen und Migranten, die älter als 60 Jahre sind. Seniorinnen und Senioren ausländischer Herkunft haben im Alter spezifische Bedürfnisse und sind nach einem arbeitsintensivem Leben oft genauso auf besondere Unterstützung angewiesen, wie ältere deutsche Menschen. Die Integration von älteren Migrantinnen und Migranten, die Gewährleistung der sozialen, gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung im Alter ebenso wie die Ermöglichung von interkultureller ambulanter und stationärer Pflege, die Verbesserung der Wohnsituation und die Möglichkeiten sich mit Landsleuten zu treffen, sind Anliegen, die die Stadt Hanau ernst nimmt und unterstützt. Ziel einer offenen Seniorenpolitik der Stadt sollte sein, dass die Stadt als neues „Zuhause“ für die zugewanderten Menschen erlebbar wird. Diese Offenheit bedeutet auch, das Bedürfnis vieler älteren Menschen zu respektieren, sich im Alter dem eigenen, ursprünglichen Kulturkreis verstärkt zuzuwenden, ohne deshalb auf Integration zu verzichten. Der jetzt vorliegende Ratgeber, der durch die Vernetzung der in der Migrations- und Seniorenarbeit tätigen Organisationen in dieser Stadt entstand, ist ein erster wichtiger Schritt, die Lebenssituation der in Hanau lebenden älteren Migranten verbessern zu helfen. Die Broschüre soll sowohl Fachleuten als auch den älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern dieser Stadt ermöglichen, sich über die vorhandenen vielfältigen Hilfeangebote zu informieren und bei speziellen Fragen den richtigen Ansprechpartner zu finden. Claus Kaminsky Oberbürgermeister 2 Inhalt Seite Einleitung 6 1 Leben zwischen zwei Ländern 1.1 Besuchsrecht 1.2 Aufenthaltsrecht 1.2.1 Aufenthaltsrecht für Rentner aus Nicht-EU-Staaten 1.2.2 Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige aus EU-Ländern 1.2.3 Das Recht auf Wiederkehr 1.3 Einbürgerung 8 8 10 10 11 12 12 2 Rente 2.1 Einführung in das deutsche Rentensystem 2.1.1 Rentenarten 2.1.2 Warte- und Beitragszeiten 2.1.3 Hinzuverdienstgrenzen 2.2 Rentenantrag 2.2.1 Antragstellung 2.2.2 Versicherungsverlauf 2.3 Internationales Rentenrecht 2.3.1 Überstaatliche Regelungen 2.3.2 Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen 2.3.3 Rentenzahlung in das Ausland 16 16 16 18 19 21 21 22 26 26 29 31 3 Finanzielle Unterstützungen 3.1 Grundsicherung 3.2 Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz 3.3 Wohngeld 3.4 Hanau-Pass 3.5 Gebührenbefreiung für Rundfunk und Fernsehen 3.6 Telefongebührenermäßigung 3.7 Steuerliche Entlastung 32 32 34 36 38 38 39 40 3 Inhalt 4 Wohnen 4.1 Wohnraumanpassung 4.2 Wohnungswechsel 4.3 Betreutes Wohnen 4.4 Seniorenwohnungen der Stiftung Althanauer Hospital 4.5 Senioren- und Pflegeheime 44 44 47 48 50 53 5 Gesundheit und Pflege 5.1 Pflegeangebote 5.1.1 Ambulante Pflege 5.1.2 Teil- und vollstationäre Pflege 5.2 Leistungen der Pflegeversicherung 5.2.1 Leistungsarten in der häuslichen Pflege 5.2.2 Leistungen bei Auslandsaufenthalt 5.2.3 Pflegevertretung 5.2.4 Pflegehilfsmittel 5.2.5 Soziale Sicherung der Pflegeperson 5.2.6 Leistungen in der stationären Pflege 5.2.7 Abrechnungssystem 5.3 Mobile Rehabilitation 5.4 Mahlzeitenangebote 5.4.1 Essen auf Rädern 5.4.2 Mittagstische 5.5 Hausnotrufsysteme 5.6 Gesetzliche Betreuung 5.7 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung 58 58 58 60 61 62 64 64 64 65 65 65 70 70 70 72 73 75 76 Stern-Apotheke Barbara Stammnitz-Heil Sternstraße 20, 63450 Hanau, Telefon 20720 4 Inhalt 6 Freizeit 6.1 Ehrenamtliches Engagement 6.2 Bildung und Weiterbildung 6.3 Sport und Gesundheit 6.4 Orte der Begegnung 79 79 80 81 82 7 Sicherheit 84 8 Erben und Vererben 86 9 Sterben und Bestatten 9.1 Sterbebegleitung 9.2 Bestatten 9.2.1 Notwendige Schritte bei einem Trauerfall 9.2.2 Bestattungen im Ausland 9.2.3 Islamische Bestattungen 9.2.4 Bestattungskosten 88 88 89 89 91 91 93 10 Türkischsprachige Fachkräfte in Hanau 95 11 Öffnungszeiten des Stadtladens und der Stadtteilläden 96 Anmerkung der Redaktion: Das Thema Krankenversicherung kann erst in einer späteren Auflage berücksichtigt werden. Zur Zeit des Redaktionsschlusses waren die gesetzlichen Änderungen zum Januar 2004 in ihrem vollen Umfang noch nicht bekannt. 5 Einleitung Die Idee diesen Ratgeber herauszugeben, ist das Ergebnis aus der Veranstaltung „Älter werden in der Fremde“, die im Januar 2001 im Stadtteilzentrum Südost stattfand. Dort zeigte sich, dass die Lebenssituation älterer Migrantinnen und Migranten in der städtischen Seniorenarbeit einen zu geringen Stellenwert einnimmt. Zielsetzung des Seniorenbüros ist, das Beratungsangebot für ältere Hanauer Bürger verschiedener Ethnien auszuweiten und zu verbessern. Die Mitarbeiter des Hanauer Seniorenbüros entschlossen sich als Folge dieser Veranstaltung einen Arbeitskreis Migration ins Leben zu rufen, bestehend aus den Migrationsdiensten der Wohlfahrtsverbände, dem Ausländerbeirat, den in der Migrationsarbeit tätigen Behörden und Organisationen und der Hilfezentrale für Senioren und Behinderte. Diese Projektgruppe hat den vorliegenden Ratgeber erarbeitet. Die Broschüre erscheint zunächst in deutscher und türkischer Sprache. Bevölkerungsstruktur der Stadt Hanau – ein Überblick Zurzeit leben in Hanau 92 653 Menschen. Betrachtet man die Bevölkerungsstruktur Hanaus unter den Gesichtspunkten „ältere Bürger und Bürgerinnen ab 50 Jahren“ und „Anteile der Migranten“ erhält man folgendes Ergebnis: Bevölkerung insgesamt: Deutsche 72.954 Migranten 19.698 (21,26%) älter als 50 Jahre 33.308 (35,95%) 28.988 4.320 (12,97%) älter als 60 Jahre 21.620 (23,33%) 19.554 2.066 (9.56%) 92.653 (100%) Quelle: Statistischer Jahresbericht der Stadt Hanau 2001/2002, Ordnungs- und Umweltamt 6 Einleitung Ältere Migrantinnen und Migranten über 50 Jahre nach Staatsangehörigkeit und Anzahl der Bürger in Hanau: Staatsangehörige Anzahl der Bürger (über 50 Jahre) Türkei Bosnien, Kroatien, Slowenien, Jugoslawien, Makedonien Italien Spanien Polen Weißrussland Marokko Russische Staatsangehörige Sonstige Staaten 1.694 625 436 286 88 8 88 39 894 Quelle: Statistischer Jahresbericht der Stadt Hanau 2001/2002, Ordnungs- und Umweltamt Laut „Viertem Bericht zur Lage der älteren Generation“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird im Jahre 2050 jeder dritte Bundesbürger älter als 60 Jahre alt sein. Zur Zeit sind in Hanau ein Drittel der Einwohner älter als 50 Jahre und fast jeder Vierte ist älter als 60 Jahre. Es ist anzunehmen, dass im Jahr 2050 auch in Hanau ein Drittel der Bürger älter als 60 Jahre sein wird. Gegenwärtig ist jeder fünfte Einwohner Hanaus ein Migrant. Auch die Anzahl der älteren Migrantinnen und Migranten wird in Hanau in den nächsten Jahren rasch zunehmen. Hinzu kommt noch eine nicht unerhebliche Zahl von Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, Polen und anderen Staaten Osteuropas, die statistisch als Deutsche zählen, aber sozial und kulturell nur ansatzweise integriert sind. Es erscheint uns aus diesem Grunde sinnvoll und zukunftsweisend, bereits jetzt das Angebot für ältere Migranten zu verbessern und es in das Aufgabengebiet des städtischen Seniorenbüros zu integrieren.1 1 Textbeitrag: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Barbara Heddendorp 7 Leben zwischen zwei Ländern Viele der älteren Migranten und Migrantinnen, die inzwischen in den Ruhestand eingetreten sind, kamen im Rahmen eines Anwerbeabkommens mit ihrem Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland. Vielleicht gehören auch Sie, Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau zu dieser ersten Gruppe, vielleicht folgten Sie Verwandten oder Bekannten auf der Suche nach Arbeit hierher. Sicher haben Sie sich in Ihrer Wahlheimat Deutschland einen Bekanntenkreis aufgebaut und/oder Ihre Kinder haben sich entschieden, für immer hier zu bleiben. In Ihrem Herkunftsland haben Sie jedoch ebenfalls Verwandte und Freunde, mit denen Sie den Kontakt aufrechterhalten haben. Wenn Sie im Alter Deutschland als Lebensstandort beibehalten und Ihr Leben zwischen zwei Ländern beweglich gestalten wollen, müssen bestimmte Gesetze beachtet werden. 1.1 Besuchsrecht Sie möchten vielleicht Ihre Freunde und Verwandte zu Besuch nach Deutschland einladen, da Sie jetzt als Rentner/Rentnerin mehr Zeit haben als früher. Angehörige bestimmter Staaten können als Besucher in die Bundesrepublik nur einreisen, wenn ihr Lebensunterhalt für die Zeit ihres Aufenthaltes nachweisbar sichergestellt ist und für sie eine angemessene Unterkunft bereitsteht. Die Visumserteilung wird grundsätzlich von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht. Betroffen sind davon Staatsangehörige nachstehender Länder (Stand 08.1998): Afghanistan, Albanien, Algerien, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Burundi, Georgien, Ghana, Indien, Irak, Iran, Jordanien, Jugoslawien (BR), Kamerun, Kasachstan, Kirgistan, Kuba, Liberia, Libyen, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Nigeria, Pakistan, Palästinenser (unabhängig der Nationalität), Philippinen, Ruanda, Rumänien, Rußland, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Türkei, Turkmenistan, Tunesien, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Weißrußland, Zaire. 8 Leben zwischen zwei Ländern Verpflichtungserklärung Sie müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn Sie jemanden aus den oben genannten Ländern zu einem Besuch in die Bundesrepublik Deutschland einladen wollen. Das Formular „Verpflichtungserklärung“ erhalten Sie im Stadtladen des Rathauses und in den Stadtteilläden. Die Form dieser Verpflichtungserklärung ist in allen Bundesländern gleich. Mit dieser Erklärung wird die Verpflichtung übernommen, für den Lebensunterhalt des Gastes in Deutschland aufzukommen, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Haftung des Einladers beginnt mit der Einreise und endet mit dem Ablauf der vorgesehenen Aufenthaltsdauer. Die Ausländerbehörde überprüft, ob der Einlader aufgrund seiner finanziellen Situation in der Lage ist, dieser Verpflichtung nachzukommen. Deshalb müssen Sie: Ihr Einkommen nachweisen (Rentenbescheid), den Mietvertrag vorlegen oder Wohnungseigentum nachweisen, erklären, ob Sie bereits für andere Personen eine Verpflichtungserklärung eingereicht haben. Die Verpflichtungserklärung und eine Kopie müssen Sie an denjenigen weiterleiten, den Sie einladen wollen. Jetzt kann diese Person das Besuchsvisum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Bei der Einreise in die Bundesrepublik muss das Original der Verpflichtungserklärung bei der Grenzkontrolle vorgelegt werden. Hinweis: Es wird empfohlen, nach der Einreise eine private Krankenversicherung für den Besucher abzuschließen, da Sie ansonsten für eventuell entstehende Arzt- oder Krankenhauskosten aufkommen müssen! Besuchsaufenthalte von EU-Bürgern in Deutschland bedürfen weder eines Visums noch unterliegt dieser Aufenthalt der Meldepflicht. Weitere Informationen im folgenden Kapitel. 9 Leben zwischen zwei Ländern 1.2 Aufenthaltsrecht 1.2.1 Aufenthaltsrecht für Rentner aus Nicht-EU-Staaten Die Aufenthaltserlaubnis bleibt für Rentner und deren Ehegatten bei längerem oder dauerhaftem Auslandsaufenthalt bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie leben seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland und sind in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung. Sie beziehen eine ausreichend hohe Rente, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehepartner zu bestreiten. Es darf kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Sie haben einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, auch für die Zeit des Aufenthalts im Heimatland. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich zu diesem Zweck eine Bescheinigung der Ausländerbehörde ausstellen lassen, damit Sie unbesorgt in Ihrem Herkunftsland leben und jederzeit zurückkommen können, solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Bevor Sie Ihre Reise antreten, gehen Sie zur Ausländerbehörde mit Ihrem Rentenbescheid und der Bescheinigung Ihrer Krankenkasse. Auch wenn Ihre Rente niedriger ist als der Sozialhilferegelsatz, besteht die Möglichkeit, dass Sie die Bescheinigung der Ausländerbehörde erhalten. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie eigenes Vermögen besitzen, aus dem Ihr Lebensunterhalt bestritten wird, oder Ihre Kinder oder eine dritte Person unterschreibt eine Unterhaltsverpflichtung. Wichtig ist, dass Sie in Deutschland gemeldet sein müssen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie eine eigene Wohnung nachweisen müssen. Sie können sich auch bei Verwandten oder Freunden anmelden. 10 Leben zwischen zwei Ländern Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, bescheinigt Ihnen die Ausländerbehörde gegen eine Gebühr, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung auch bei einem länger dauernden Auslandsaufenthalt nicht erlischt. Wichtig: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland abmelden, erlischt automatisch die Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung. 1.2.2 Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige aus EU-Ländern Staatsangehörige eines Landes der Europäischen Union können sich in den Staaten der Gemeinschaft frei bewegen. Diese Freizügigkeit umfasst: die Inanspruchnahme des Wohnrechtes (sofern der Lebensunterhalt gesichert ist), die Niederlassungsfreiheit, die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Besuchsaufenthalte von EU-Bürgern in einem Land der Europäischen Union bedürfen weder eines Visums noch unterliegt dieser Aufenthalt der Meldepflicht. Daueraufenthalte dagegen unterliegen der Meldepflicht und der Notwendigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zu den Ländern der Europäischen Union gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Republik Irland, Schweden, Spanien. Ab Mai 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. 11 Leben zwischen zwei Ländern 1.2.3 Das Recht auf Wiederkehr Staatsangehörige aller Länder außerhalb der Europäischen Union haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch nach einer Rückkehr in ihr ursprüngliches Heimatland ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland zu verlegen, die so genannte Rückkehroption. Dazu sind folgende Bedingungen erforderlich: dass Sie sich vor der Rückkehr in Ihr Heimatland 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, Sie eine Rente von einem Rententräger im Bundesgebiet erhalten, und Ihr Einkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist. Ehepartner sind bei dieser Rückkehroption miteinbezogen. Auch wenn der Bezug der deutschen Rente nicht ausreicht, Sie aber vielleicht eine Zweitrente ihres Heimatlandes beziehen oder für Sie unterhaltspflichtige Kinder in Deutschland wohnen, kann im Einzelfall einer Wiedereinreise zugestimmt werden. Den Antrag auf Wiederkehr müssen Sie über die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland stellen. 1.3 Einbürgerung (Stand 2000) Senioren und Seniorinnen mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland können zur Sicherung ihres Aufenthaltes den Weg der Einbürgerung wählen, wenn Sie mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben und im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialoder Arbeitslosenhilfe bestreiten können, Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, 12 Leben zwischen zwei Ländern Sie ein schriftliches Bekenntnis zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ der Bundesrepublik Deutschland abgeben, Sie keine Vorstrafen haben, Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Ehegatten können auf Antrag mit eingebürgert werden, wenn sie noch keine 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der Antrag auf Einbürgerung muss bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt werden. Wenn Sie Interesse an der Einbürgerung haben, informieren Sie sich direkt dort! 2 Informationen: Verpflichtungserklärungen für Besuchervisa erhalten Sie im Stadtladen im Rathaus und in den Stadtteilläden (Öffnungszeiten im Kapitel 11) und bei der Ausländerbehörde. Ausländerbehörde des Ordnungs- und Umweltamtes Steinheimer Str.1b, 63450 Hanau Telefon (06181) 295-0 Sprechzeiten: Bitte vereinbaren Sie einen Termin! So vermeiden Sie Wartezeiten Mi. 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Sprechzeiten Informationsbüro (Antragsausgabe, einfache Bescheinigungen, Verlängerungen von Reiseausweisen, allg. Auskünfte): Mo. Di. Do. Fr. 8.30 – 12.00 Uhr 2 Textbeitrag zu Kapitel 1: In Anlehnung an den Seniorenwegweiser für ältere Migranten und Migrantinnen der Stadt Essen. Überarbeitet von: Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt, Ertugrul Özogul 13 Leben zwischen zwei Ländern Ausländerbehörde: Allgemeine Ausländerangelegenheiten: Mitarbeiter Telefax Buchstabe A-Be Buchstabe Bf-De Buchstabe Df-G Buchstabe H-Kt Buchstabe Ku-Ör Buchstabe Ös-So Buchstabe Sp-Z Frau Panzoff Frau Gratl Frau Hoffmann Walther Frau Yasar Frau Duvnjak Frau Mardis Zimmer 101 101 102 102 113 113 114 Telefondurchwahl 295-761 295-567 295-762 295-575 295-763 295-764 295-576 295-678 Asylangelegenheiten, Bürgerkriegsflüchtlinge: Buchstage A-Z Frau Dobler 106 295-765 Schultheis 109 295-558 Frau Lenz Förster Kling Wiechert 108 107 108 112 295-760 295-759 295-539 295-758 109 112 295-558 295-758 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen: Buchstabe A-Be Haftsachen A-Ki Buchstabe Bf-De Buchstabe Df-Kr Buchstabe Ks-So Buchstabe Sp-Z Haftsachen Kj-Z Sachgebietsleitung: Schultheis Wiechert Einbürgerungsstelle des Ordnungs- und Umweltamtes Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Herr Rudzinski Herr Pfeffer Telefon (06181) 295-211 Telefon (06181) 295-219 Sprechzeiten: Mo. Di. Do. Mi. Fr. 14 Raum 8 (EG) Raum 8 (EG) 8.30 – 12.00 Uhr 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr 8.30 – 11.30 Uhr Leben zwischen zwei Ländern Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt Herr Ertugrul Özogul Telefon / Fax (06181) 259-292 Hanauer Vorstadt 17-21, 63450 Hanau Sprechzeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr und Mi. 9.00 – 12.00 Uhr nur telefonische Beratung Do. 14.00 – 17.00 Uhr Migrationsdienst der Caritas Herr Peter Galetzka Im Bangert 4, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 9 23 35-29 E-Mail peter.galetzka@caritas-mkk.de Telefon (06181) 9 23 35-24 Auf Wunsch ist Beratung in Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Englisch, Spanisch und Russisch möglich. Sprechzeiten: Mo. Fr. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 18.00 Uhr und nach Vereinbarung Stadtteilzentrum Süd-Ost Herr Selim Karanlik, Frau Birgit Pietschmann, Frau Margit Petry Alfred-Delp-Str. 10a, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 39 91 30 Telefon (06181) 3 25 48 E-Mail stz@hanau-stadt.de Sprechzeiten: Mo. 10.00 – 12.00 Uhr und Mi. Do. 14.30 – 17.00 Uhr Türkisches Generalkonsulat Zeppelinallee 17, 60325 Frankfurt Fax 0 69 / 70 79 13 05 Telefon 0 69 / 71 37 73 Adressen aller Konsulate im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de 15 Rente Die beste Voraussetzung, im Alter die Selbständigkeit zu bewahren und am öffentlichen Leben teilhaben zu können, ist ein gesichertes Einkommen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der eigenen Lebenssituation im Alter ist deshalb besonders wichtig. 2.1 Einführung in das deutsche Rentensystem Die Grundlage des deutschen Rentensystems ist die Erwerbstätigkeit und der Generationenvertrag. Während der Berufstätigkeit werden Beiträge in die Rentenkasse gezahlt, die zur Versorgung der alten Menschen dienen. Gleichzeitig werden für das eigene Alter Ansprüche auf eine Rentenzahlung erworben. Da die Bestimmungen zum Rentenrecht in umfangreichen Gesetzen geregelt sind, werden Sie in unserem Überblick keine detaillierten Aussagen finden. Grundsätzlich gilt: Im persönlichen Einzelfall sollten Sie sich unbedingt beraten lassen! Hinweise auf die zuständigen Stellen finden Sie in jedem einzelnen Kapitel. 2.1.1 Rentenarten Es gibt verschiedene Rentenarten, die unterschiedliche Risiken absichern sollen. Die wichtigsten Rentenarten sind: Altersrente (Rente wegen Alters) Altersrente erhält, wer durch Beitragszahlungen in die Rentenkasse selbst einen Anspruch erworben hat. In der Regel werden diese Beiträge während der Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geleistet. 16 Rente Für den Bezug aller Altersrenten gilt als Voraussetzung, dass Männer und Frauen ein bestimmtes Lebensalter erreicht (Altersgrenze), eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben müssen. Neben der Regelaltersrente, die ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und einer Wartezeit von fünf Jahren bezogen werden kann, gibt es noch folgende Altersrenten: für langjährig Versicherte wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Frauen für schwerbehinderte Menschen für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Teilrente (gleitender Ruhestand) Einerseits kann ein Teil der zustehenden Altersrente in Anspruch genommen werden, andererseits darf weiter innerhalb bestimmter Grenzen, die deutlich höher sind als beim Bezug der Altersrente als Vollrente, hinzuverdient werden. Ob von der Teilrente Gebrauch gemacht werden kann, hängt davon ab, dass entsprechende Teilzeitarbeitsplätze vorhanden sind. Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) Menschen, die – möglicherweise schon in jungen Jahren – an einer schweren oder chronischen Krankheit oder den Folgen eines Unfalls leiden und deshalb vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, können eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Diese besteht aus zwei Stufen: volle Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden täglich, halbe Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden täglich. 17 Rente Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wurden wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten. Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes) Empfänger können im Todesfall hinterbliebene Ehepartner und Kinder sein. Die Rente übernimmt hier Unterhaltsfunktion. Sie wird aus den Versicherungsbeiträgen eines Verstorbenen abgeleitet. 2.1.2 Warte- und Beitragszeiten Für den Aufbau eines Rentenanspruches sind verschiedene Zeiten maßgebend. Wartezeit (Mindestversicherungszeit) Eine Rente erhalten Sie nur, wenn Sie vorher eine bestimmte Zeit versichert gewesen sind. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Für den Bezug von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen ab 60 Jahren gilt eine 15jährige Wartezeit. Für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für Schwerbehinderte müssen 35 Jahre Wartezeit nachgewiesen werden. Beitragszeiten Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Hierzu zählen sowohl Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit, als 18 Rente auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören: Zeiten einer beruflichen Ausbildung Zeiten einer schulischen Ausbildung Wehr- und Zivildienstzeiten Kindererziehungszeiten (bei Geburten ab 1992 die ersten drei Jahre, davor ein Jahr je Kind) Zeiten mit Sozialleistungsbezug (seit 1992, z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) Bezugszeiten von Vorruhestandsgeld Pflegezeiten (seit 1995) Hier werden Privatpersonen, die pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsrechtlich abgesichert. Die Beitragszahlungen in die Rentenversicherung übernimmt in diesem Fall die Pflegekasse. Diese Leistung der Pflegeversicherung wird allerdings nur auf Antrag gewährt. 2.1.3 Hinzuverdienstgrenzen Damit Rentner, die neben der Rente weitere Einkünfte erzielen, mit ihrem Gesamteinkommen nicht besser gestellt sind als vor dem Rentenbezug, werden andere Sozialleistungen oder Erwerbseinkommen auf die Rente angerechnet. Bei Überschreiten der individuellen Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente gekürzt. Je nach Rentenart, müssen Sie bestimmte Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen! Wenden Sie sich vor Arbeitsaufnahme an Ihren Rentenversicherungsträger um Ihre individuelle Verdienstgrenze zu erfahren. Sie sind in jedem Fall verpflichtet, Ihren Versicherungsträger zu informieren. Wenn Sie im Einzelfall Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Dieser trifft auch die Entscheidung, ob ein zusätzliches Einkommen "rentenschädlich" ist. Deshalb sollten Sie sich vorher beraten lassen. 19 Rente Die kurzen Beschreibungen verdeutlichen: Das Rentenrecht ist kompliziert. Nur Fachleute können in der Einzelberatung Ihre persönlichen Fragestellungen beantworten. Diese Fachleute finden Sie überörtlich bei den Versicherungsträgern: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Servicetelefon 0 18 03 / 33 19 19 Mo. – Mi. 15.30 – 19.30 Uhr Landesversicherungsanstalt für Arbeiter und Arbeiterinnen LVA Hessen Städelstr. 28, 60596 Frankfurt Telefon 0 69 / 60 52-0 Servicetelefon 08 00 / 4 63 65 82 Bundesknappschaft Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum Telefon 02 34 / 304-0 Servicetelefon 02 34 / 3 04 22 70 und 02 34 / 3 04 22 71 Seekasse Reimertswiete 2, 20457 Hamburg Telefon 0 40 / 36 13 70 Bahnversicherungsanstalt Karlstraße 4-6, 60329 Frankfurt Telefon 0 69 / 26 50 Beratungsstellen in Hanau finden Sie am Ende dieses Kapitels. Türkische Verbindungsstellen: Sosyal Sigortalar Kurumu (SSK) Genel Müdürlügü Mithatpasa Cad. No. 7, TR 06437 Ankara Sihhiye Telefon (0090) 3 12 / 4 31 88 00 3 12 / 4 31 88 33 (34 Hat) Fax (0090) 3 12 / 4 35 32 14 (für alle Versicherungszweige) 20 Rente Emekli-Sandigi Genel Müdürlügü Milli Müdafaa Cad. No. 24, TR 06643 Ankara Bakanliklar Telefon (0090) 3 12 / 4 17 41 00 Fax (0090) 3 12 / 4 17 53 34 (für die Pensionsversicherung der Staatsbediensteten) Bag-Kur Genel Müdürlügü Necatibey Cad. No. 37, TR 06438 Ankara Kizilay Telefon (0090) 3 12 / 2 31 74 20 Fax (0090) 3 12 / 2 30 82 12 (für die Pensionsversicherung der Selbständigen) 2.2 Rentenantrag Rente kommt nicht von allein ins Haus. Sie muss beantragt werden. Vor der Antragstellung sollte der persönliche Versicherungsverlauf geklärt und die erforderlichen Unterlagen besorgt werden. Wir geben Ihnen in den folgenden Abschnitten in Stichworten eine Wegbeschreibung für Ihren Rentenantrag. 2.2.1 Antragstellung In der Regel müssen Sie selbst den Antrag stellen. Sie können, falls zwingende Gründe vorliegen (z. B. Sie müssen länger im Krankenhaus liegen), Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder beauftragen. Andere Personen benötigen von Ihnen eine Vollmacht. Der Antrag sollte immer rechtzeitig gestellt werden. Zum Beispiel bei einer Altersrente drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze. Bei Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, sobald Sie glauben, dass diese vorliegt. 21 Rente Für die Beantragung einer Rente gibt es offizielle Antragsformulare. Diese sollten Sie unbedingt verwenden. Sie erhalten diese Vordrucke beim Versicherungsamt (Adresse am Ende des Kapitels) und bei Ihrem Versicherungsträger. Sie reichen den ausgefüllten Antrag und je nach Rentenart die Zusatzfragebögen bei Ihrem Versicherungsträger (oder beim Versicherungsamt) ein. Es gibt besondere Regelungen, wenn Beiträge auch an einen ausländischen Versicherungsträger gezahlt wurden. Nähere Informationen geben wir Ihnen im Kapitel "Internationales Rentenrecht". 2.2.2 Versicherungsverlauf Klären Sie Ihr persönliches Versicherungskonto möglichst bevor Sie einen Rentenantrag stellen! Fordern Sie eine Rentenauskunft bei Ihrem Versicherungsträger an. (Nach dem Gesetz erhalten Sie diese kostenlose Beratung ab dem 55. Lebensjahr). Die Rentenauskunft informiert Sie über Ihren derzeitigen Rentenstand. Prüfen Sie, ob es in Ihrem Versicherungsleben Lücken gibt. Verschaffen Sie sich Klarheit. Tragen Sie - sofern notwendig alle Stationen Ihres Versicherungslebens zusammen, z. B. Schulausbildung, Zeiten der Beschäftigung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, Zeiten der Kindererziehung oder des Kriegsdienstes. Nehmen Sie alle verfügbaren Unterlagen und wenden Sie sich an ihren Versicherungsträger oder das Versicherungsamt. Im Rahmen der Kontenklärung werden die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten festgestellt. Sofern Sie bereits automatisch einen Versicherungsverlauf erhalten haben, überprüfen Sie diesen! Auch wenn Sie noch nicht das Rentenalter erreicht haben: Sichern Sie alle wichtigen Unterlagen (z. B. Bescheide der Krankenkasse, des Arbeitsamtes, der Rentenversicherung, 22 Rente Belege über berufliche Bildung, Lohnabrechnungen etc.) Sie werden sie möglicherweise brauchen! Haben Sie Versicherungszeiten im Ausland zurückgelegt, versuchen Sie möglichst, Nachweise darüber zu erhalten (siehe „Internationales Rentenrecht“). Unvollständiger Versicherungsverlauf Sie haben einen nicht vollständigen Versicherungsverlauf - es bestehen Lücken - es fehlen Unterlagen. Ergänzen Sie Ihren Rentenantrag um Unterlagen: die zum Beispiel Beitragszeiten nachweisen (wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, alte Versicherungskarten), die zum Beispiel Kindererziehungszeiten nachweisen (wie Geburtsurkunden, Familienbücher, Pässe), die zum Beispiel Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezuges nachweisen, oder die rentenrechtliche Auslandszeiten nachweisen. Wenn Sie wichtige Unterlagen nicht mehr haben und diese auch nicht mehr beschaffen können - gehen Sie zu Ihrem Versicherungsträger oder zum Versicherungsamt und beantragen Sie die "Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen". Sie werden einen Antrag auf Kontenklärung erhalten. Füllen Sie diesen sorgfältig aus. Ihre Versicherung kümmert sich nun um eine genaue Klärung. Der eigentliche Rentenantrag muss trotzdem noch gestellt werden! 23 Rente Informationen: Versicherungsamt Am Schlossplatz 3, 63450 Hanau Frau Preis Frau Wachtarczyk Frau Kühn-Lötschert Herr Meyer Raum 5 Raum 6 Raum 8 Raum 7 Telefon 292-25 60 Telefon 292-25 61 Telefon 292-25 63 Telefon 292-25 64 Im Versicherungsamt erhalten Sie Informationsmaterial, Formulare, Beratung, Hilfe bei der Antragstellung und Kontenklärung. Sprechzeiten - Rentenantragstellung: Di. Mi. Do. 8.00 – 11.00 Uhr Raum 5 + 6 Auskunft und Beratung: Di. Mi. Do. 8.00 – 12.00 Uhr Raum 7 + 8 Mi. 14.00 – 16.00 Uhr Raum 7 + 8 Mi (zusätzlich) Sprechtag der Rentenversicherungsträger LVA und BfA nur nach Vereinbarung Versichertenberater der LVA (Beratung nach Vereinbarung): Herr Gerald Meindl Telefon (06181) 2 38 06 Versichertenberater der BfA (Beratung nach Vereinbarung): Herr Horst Geissler Telefon (06181) 25 19 15 Herr Dieter Greulich Telefon (06181) 7 77 00 Herr Klaus Bechthold Telefon (06181) 7 45 79 Stadteilbeauftragte Klein-Auheim Frau Berninger Schönfelderstr. 1, 63456 Hanau 24 Telefon (06181) 67 51 98 Rente Stadtteilbeauftragte Mittelbuchen Frau Born Wachenbuchener Str. 17, 63454 Hanau Telefon (06181) 7 12 37 Diakonisches Werk Spätaussiedlerberatung Annette Korndörfer Telefon (06181) 92 34 00 Johanneskirchplatz 1, 63450 Hanau Fax 06181 / 9 23 40 50 Sprechzeiten: Do. 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Übergangswohnheim Friedrich-Engels-Str.18: Mo. 8.00 – 12.00 Uhr Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt Herr Ertugrul Özogul Telefon / Fax (06181) 25 92 92 Hanauer Vorstadt 17-21, 63450 Hanau Sprechzeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr und Mi. 9.00 – 12.00 Uhr nur telefonische Beratung Do. 14.00 – 17.00 Uhr Stadtteilzentrum Süd-Ost Herr Selim Karanlik, Frau Birgit Pietschmann, Frau Margit Petry Alfred-Delp-Str. 10a, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 39 91 30 Telefon (06181) 3 25 48 E-Mail stz@hanau-stadt.de Sprechzeiten: Mo. 10.00 – 12.00 Uhr und Mi. + Do. 14.30 – 17.00 Uhr Türkisches Generalkonsulat Zeppelinallee 17, 60325 Frankfurt Fax 0 69 / 70 79 13 05 Telefon 0 69 / 71 37 73 Adressen aller Konsulate im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de 25 Rente 2.3 Internationales Rentenrecht Das über- und zwischenstaatliche Rentenrecht wird in zahlreichen Bestimmungen und Vorschriften geregelt. Es gilt für Versicherte und Rentner die in mehreren Staaten gearbeitet haben, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegen wollen, die bereits im Ausland wohnen. Das allgemein schon schwierige Rentenrecht wird jetzt noch komplizierter. Deshalb gilt: Im persönlichen Einzelfall sollten Sie sich an die zuständigen Verbindungsstellen wenden. Sie finden diese auf den folgenden Seiten. 2.3.1 Überstaatliche Regelungen mit Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes Jedes Land hat sein eigenes System der Sozialen Sicherheit. Das überstaatliche Recht enthält alle Regelungen, wie die Systeme der einzelnen europäischen Länder miteinander verbunden werden. Es handelt sich um die Staaten (Stand 2002): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien. Die überstaatlichen Verordnungen umfassen alle Bereiche der sozialen Sicherheit, wie zum Beispiel die gesetzlichen Renten, Kranken- und Unfallversicherung. 26 Rente Diese Regelungen gelten für folgenden Personenkreis: Arbeitnehmer und Selbständige, die in diesen Ländern tätig waren und deren Staatsangehörigkeit besitzen, Rentner, die die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder haben, Familienangehörige und Hinterbliebene der genannten Personen, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen unerheblich. Staatenlose und Flüchtlinge im Gebiet der EWR. Das Rentenversicherungssystem ist in jedem Land unterschiedlich ausgestaltet. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und auch die Rentenhöhe sind nicht einheitlich. Das überstaatliche Recht regelt, dass Versicherte auf keinen Fall Nachteile erfahren, wenn sie in mehreren Ländern tätig waren. Kein Rentenbeitrag bleibt unberücksichtigt, erworbene Rechte sind geschützt. Folgende Regelungen gibt es: Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass eine Rente nur auf Antrag gezahlt wird. Dies gilt in der Regel in den Vertragsländern ebenfalls. Der Antrag in einem Mitgliedsstaat wirkt grundsätzlich. Wenn Sie zum Beispiel in Deutschland einen Rentenantrag stellen, dann wird automatisch in dem Mitgliedsstaat - in dem Sie auch noch gearbeitet haben - das Rentenantragsverfahren eingeleitet. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten werden, sofern für die Anspruchsberechtigung notwendig, in ihrem Antragsland mit berücksichtigt. In jedem Land bleiben Ihre Versicherungsbeiträge bestehen. Wenn Sie dann die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllen, erhalten Sie diese von dem Land, in dem Sie die Ansprüche erworben haben. Sie werden, wenn Sie in mehreren Ländern tätig waren, auch mehrere Renten beziehen. Jedes Land zahlt seinen eigenen Rentenanteil selbst. 27 Rente Die Rentenberechnung erfolgt zunächst auf der Grundlage der Bestimmungen der einzelnen Länder = Innerstaatliche Rentenberechnung. Die überstaatliche Regelung sieht vor, dass zusätzlich eine zweite Berechnung erfolgt = Zwischenstaatliche Berechnung. Dies bedeutet, dass alle rentenrechtlichen Zeiten - auch die der anderen Länder - berücksichtigt werden. Die endgültige Berechnungsgrundlage wird zugunsten des Versicherten entschieden. Die Zuständigkeit für Rentenanträge, Anträge auf Beitragserstattung und Zulassung zur freiwilligen Versicherung für Bürger und Bürgerinnen aus Ländern der EU/EWR haben die Verbindungsstellen: für die Rentenversicherung der Arbeiter: LVA Rheinprovinz LVA Schleswig-Holstein LVA Rheinland-Pfalz LVA Württemberg LVA Freie und Hansestadt Hamburg LVA Westfalen LVA Schwaben LVA Baden LVA Oberbayern LVA Unterfranken Belgien, Spanien Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden Frankreich, Luxemburg Griechenland Großbritannien, Irland Island, Niederlande Italien Liechtenstein Österreich Portugal für die Rentenversicherung der Angestellten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin für die knappschaftliche Rentenversicherung Bundesknappschaft in Bochum 28 Rente 2.3.2 Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Ländern können in Form von Sozialversicherungsabkommen die Systeme untereinander abstimmen. Deutschland hat mit unterschiedlichen Ländern diese Abkommen abgeschlossen. Es handelt sich hierbei um die Staaten(Stand 2003): Australien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, China (Volksrepublik), Israel, Japan, Jugoslawien, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Marokko, Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, USA. Der Geltungsbereich bezüglich der Personen (persönlicher Geltungsbereich) ist je nach Vertragsland unterschiedlich geregelt. Folgende Regelungen gibt es: Sozialversicherungsabkommen regeln verschiedene Bereiche der Sozialversicherung (sachlicher Geltungsbereich), hauptsächlich die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsabkommen erlauben die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus den jeweiligen Vertragsstaaten. Sollten Sie zum Beispiel die Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Rente nicht erfüllen, können möglicherweise Ihre Beitragszeiten im Heimatland - zusammengerechnet mit den Zeiten in Deutschland - einen Anspruch herstellen. Sollten Sie in mehr als zwei Ländern Versicherungszeiten erworben haben (z. B.: Deutschland, Türkei, Italien) können die Rentenansprüche nur nach einem der Abkommen (entweder EWR oder Sozialversicherungsabkommen) berechnet werden. Eine Vermischung verschiedener Abkommen ist nicht erlaubt. Rentenrechtliche Zeiten im Ausland wirken sich auf die Höhe der deutschen Rente nicht aus. 29 Rente Die Zuständigkeit für die Rentenanträge, Anträge auf Beitragserstattung und Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind in den Sozialversicherungsabkommen festgelegt. Die genannten zuständigen Verbindungsstellen sind: LVA Rheinprovinz LVA Niederbayern-Oberpfalz LVA Freie und Hansestadt Hamburg LVA Schwaben LVA Berlin LVA Baden LVA Oberfranken und Mittelfranken Chile, Israel Jugoslawien Kanada, USA Marokko, Tunesien Polen Schweiz Türkei Für den gesamtem Bereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist als Verbindungsstelle eingesetzt: für die Rentenversicherung der Angestellten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin für die knappschaftliche Rentenversicherung, die Bundesknappschaft in Bochum. In allen Rentenfragen sollten Sie sich rechtzeitig informieren. Ihre Versicherungsträger, die zuständigen Verbindungsstellen in Deutschland oder im Ausland helfen und beraten. Eine Adressenübersicht über die zuständigen Stellen im Ausland für den Bereich der Europäischen Union oder der Sozialversicherungsabkommen erhalten Sie bei Ihrem Versicherungsträger. 30 Rente 2.3.3 Rentenzahlung in das Ausland Die Rentenzahlung ins Ausland wird durch das nationale deutsche Recht, das überstaatliche Recht und durch die Sozialversicherungsabkommen geregelt. Grundsätzlich sind die Staatsangehörigen dieser Abkommen mit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Für die Zeit eines dauerhaften Aufenthaltes im Ausland kann die Gewährung von Rentenleistungen eingeschränkt sein. In jedem Fall sollten Sie sich frühzeitig bei Ihrem Versicherungsträger in Deutschland über die Bedingungen der Rentenzahlung ins Ausland informieren. Wir haben an dieser Stelle auf jede weitere Differenzierung verzichtet. Wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen direkt an Ihren Versicherungsträger (Adressen im Kapitel Deutsches Rentensystem), Versichertenberater und das Versicherungsamt (Adressen im Kapitel Rentenantrag). Dort erhalten Sie in Ihrem persönlichen Fall alle notwendigen Informationen.3 3 Textbeitrag zu Kapitel 2: In Anlehnung an den Seniorenwegweiser für ältere Migranten und Migrantinnen der Stadt Essen. Überarbeitet von: Geschäftsstelle des Ausländerbeirates, Wolfgang Schwab und Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner. 31 Finanzielle Unterstützungen 3.1 Grundsicherung Seit 1.1.2003 gibt es eine neue Sozialleistung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Kinder bzw. Eltern werden nur im Ausnahmefall zum Unterhalt herangezogen, wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen. Die Leistung entspricht im Wesentlichen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Der Bedarf umfasst den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Bundessozialhilfegesetz, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen jeweils anteilig), ggf. anfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes. Beispiel 1: Berechnung des Grundsicherungsbedarfs für eine alleinstehende Person mit einer Miete von 250 €, Heizkosten von 50 € und einer Rente von 200 €: Regelsatz Haushaltsvorstand Zuschlag von 15% des Regelsatzes Unterkunftskosten Heizkosten Bedarfssumme Abzüglich Netto-Rente Grundsicherungsbedarf 32 294,00 € 44,10 € 250,00 € 50,00 € 638,10 € 200,00 € 438,10 € Finanzielle Unterstützungen Beispiel 2: Berechnung des Grundsicherungsbedarfs für ein Ehepaar mit einer Miete von 300 €, Heizkosten von 70 €, Ehefrau hat Schwerbehindertenausweis „G“, Rente des Ehemanns von 650 € und Rente der Ehefrau von 300 €: Regelsatz: Haushaltsvorstands / Haushaltsangehöriger Zuschlag von 15% des Regelsatzes Unterkunftskosten (anteilig) Heizkosten (anteilig) Mehrbedarf 20% Ehefrau Ausweis „G“ Bedarfssumme Abzüglich Netto-Rente Überschuss Fehlbetrag Abzüglich Überschuss Ehemann Grundsicherungsbedarf 294,00 € 235,00 € 44,10 € 150,00 € 35,00 € 44,10 € 150,00 € 35,00 € 47,00 € 511,10 € 300,00 € 523,10 € 650,00 € 126,90 € 0,00 € 211,10 € 126,90 € 84,20 € Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung. Diese Personen haben Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen (z. B. Sparvermögen, Lebensversicherung) bestreiten können, bzw. ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners bestreiten können. 33 Finanzielle Unterstützungen Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, die als ausländische Staatsangehörige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.4 Antragsformulare und Beratung: Sozialportal Rathaus Foyer Frau Heike Fey, Frau Ursula Maier, Frau Beatriz Rivera-Ramirez Telefon (06181) 295-726, 295-727, 295-728 Fax 0 61 81 / 295-8020 E-Mail sozialportal@hanau.de Sprechzeiten: Mo. + Fr. Di. Mi. Do. 8.30 – 13.00 Uhr 8.30 – 16.30 Uhr Weitere Beratungsstellen sind am Ende dieses Kapitels angegeben. 3.2 Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz Jeder, der in eine finanzielle Notlage geraten ist, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist, dass das Einkommen sehr niedrig ist und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Hilfe zum Lebensunterhalt Als Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst Sozialhilfe die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und 4 Textbeitrag: siehe Internet: www.Delmenhorst.de . Überarbeitet von: Migrationsdienst der Caritas, Holger Franz 34 Finanzielle Unterstützungen persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch laufende sowie durch einmalige Leistungen gewährt. Die Höhe der laufenden Hilfe richtet sich nach Regelsätzen (für Alleinstehende derzeit 294 Euro); zusätzlich übernommen werden die Kosten für eine angemessene Miete. Neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es einmalige Beihilfen, z. B. zur Beschaffung von Kleidung und Hausrat, zu den Heizkosten, zum Umzug in eine altengerechte Wohnung, zur Renovierung der Wohnung, zu Weihnachten. Einmalige Beihilfen können auch Personen erhalten, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Hilfe in besonderen Lebenslagen Auch wenn Sie in der Lage sind, Ihren "normalen" Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können Sie in finanzielle Notsituationen geraten, wenn aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit zusätzliche Kosten anfallen. Für solche Fälle gibt es "Hilfen in besonderen Lebenslagen", z. B. Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts oder Hilfe zur Pflege. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Wenn Sie in einem Pflegeheim untergebracht sind und für die Pflege Leistungen von Ihrer Pflegekasse erhalten, Ihr Einkommen und Ihr Vermögen aber nicht ausreichen, um die Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu decken, übernimmt das Sozialamt bei Bedürftigkeit die ungedeckten Restkosten.5 5 Textbeitrag: Migrationsdienst der Caritas, Holger Franz 35 Finanzielle Unterstützungen Anträge und Beratung: Sozialportal Rathaus Foyer Frau Heike Fey, Frau Ursula Maier, Frau Beatriz Rivera-Ramirez Telefon (06181) 295-726, 295-727, 295-728 Fax 0 61 81 / 295-8020 E-Mail sozialportal@hanau.de Sprechzeiten: Mo. + Fr. Di. Mi. Do. 8.30 – 13.00 Uhr 8.30 – 16.30 Uhr Weitere Beratungsstellen sind am Ende dieses Kapitels angegeben. 3.3 Wohngeld Die Wohnungsmiete ist oft der größte Ausgabenposten im Haushaltsbudget. Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, sollten Sie prüfen lassen, ob Anspruch auf Wohngeld besteht. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung. Bei erstmaliger Beantragung benötigen Sie eine Vermieterbescheinigung, bei einem Wiederholungsantrag nur ein Nachweis über die aktuelle Miethöhe. Bei Rentnern werden Kopien des letzten Rentenanpassungsbescheids benötigt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit werden Verdienstbescheinigungen (Vordruck im Sozialportal erhältlich) verwendet und bei Arbeitslosen, die aktuellen Bewilligungsbescheide. Das Antragsformular erhalten Sie im Sozialportal, dort können die Anträge zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch abgegeben werden. Oder Sie senden sie per Post an die Wohngeldstelle. 36 Finanzielle Unterstützungen Wichtig: Denken Sie rechtzeitig an den Wiederholungsantrag. Sie werden nicht erinnert. Nachträglich kann kein Wohngeld gezahlt werden. 6 Sozialportal Rathaus Foyer Frau Heike Fey, Frau Ursula Maier, Frau Beatriz Rivera-Ramirez Telefon (06181) 295-726, 295-727, 295-728 Fax 0 61 81 / 295-8020 E-Mail sozialportal@hanau.de Sprechzeiten: Mo. + Fr. Di. Mi. Do. 8.30 – 13.00 Uhr 8.30 – 16.30 Uhr Sollten Fragen dazu offen sein, kann die Abgabe nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Sachbearbeiterin der Wohngeldstelle direkt erfolgen. Fachbereich für Soziale Dienste, Wohngeldstelle Am Markt 14-18, 63450 Hanau Termine nach Vereinbarung! Buchstabe A - Ch Ci - F, Lf - Mh G - Le Mi - Ro Ru - Z Mitarbeiterinnen Schäfer Reifschneider Zeise Streibler Seebacher Telefon 295-705 295-456 295-343 295-690 295-342 Weitere Beratungsstellen sind am Ende dieses Kapitels angegeben. 6 Textbeitrag zum Thema Wohngeld: Migrationsdienst der Caritas, Holger Franz und Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner 37 Finanzielle Unterstützungen 3.4 Hanau-Pass Mit dem Hanau-Pass bietet die Stadt Hanauer Bürgern mit geringem Einkommen die Möglichkeit, Leistungen städtischer Einrichtungen zu den günstigsten Preisen in Anspruch zu nehmen. Wer den Hanau-Pass besitzt, hat Vergünstigungen beim Eintrittsgeld der Schwimmbäder der Stadt Hanau, ermäßigten Eintritt in Theater, Konzerte und Museen (Veranstalter bzw. Betreiber muss die Stadt Hanau sein), teilweise Ermäßigungen bei Kursen der VHS Hanau und Vergünstigungen bei der Benutzung des Frauentaxis. Den Hanau-Pass erhalten Personen deren Einkommen den Bedarf nach BSHG (Regelsatz, evtl. Mehrbedarf, Miete und Heizung) zuzüglich 20% des Regelsatzes nicht übersteigt, Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Empfänger von Arbeitslosenhilfe. Beantragen können Sie den Hanau-Pass im Stadtladen im Rathaus und in den Stadtteilläden (Öffnungszeiten im Kapitel 11). Die Mitarbeiter geben Ihnen gerne Auskunft und informieren Sie, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen. Hier erhalten Sie auch Informationen zum Frauennachttaxi.7 Weitere Beratungsstellen sind am Ende dieses Kapitels angegeben. 3.5 Gebührenbefreiung für Rundfunk und Fernsehen Personen in besonderen Lebenslagen können sich von den monatlichen Gebühren für Rundfunk und Fernsehen befreien lassen. Dies ist keine Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetzes, sondern der Rundfunkanstalten. Es gibt zwei Arten von Befreiungen: einkommensunabhängige Befreiung für Menschen mit Behinderungen. Auf Ihrem Behindertenausweis muss ein „RF“ vermerkt sein! 7 Textbeitrag: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Barbara Heddendorp 38 Finanzielle Unterstützungen einkommensabhängige Befreiung können Sie erhalten, wenn Ihr Einkommen, einschließlich Wohngeld, unter der festgelegten Höchstgrenze liegt oder wenn Sie laufende Sozialhilfe erhalten oder Sie in einem Altenheim / Behindertenwohnheim leben und Taschengeld erhalten. Anträge erhalten Sie im Stadtladen und in den Stadtteilläden (Öffnungszeiten im Kapitel 11). Sie benötigen folgende Unterlagen: Teilnehmernummer der GEZ (auf der Rechnung oder bei laufenden Abbuchungen auf den Kontoauszügen vermerkt), Einkommensnachweis (z. B. Rentenbescheid, Gehaltsabrechnung) Mietnachweis (Mietvertrag) sowie den Wohngeldbescheid, wenn sie Wohngeld beziehen, Schwerbehindertenausweis („RF“) Versicherungsunterlagen (z. B. Haftpflicht, Sterbekasse)8 Beratungsstellen sind am Ende dieses Kapitels angegeben. 3.6 Telefongebührenermäßigung Die Deutsche Telekom bietet Kunden, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, Freieinheiten bei den Netzverbindungen in Höhe von 6,94 € monatlich. Das gilt auch für ISDN-Verbindungen. Freieinheiten in Höhe von 8,72 € erhalten Menschen, die blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90% sind. Dieser Tarif kann auch einer Haushaltsgemeinschaft gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Sie erhalten Beratung über die kostenfreie Kundenhotline oder in den T-Punkten.9 8 9 Textbeitrag: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Barbara Heddendorp Textbeitrag: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner 39 Finanzielle Unterstützungen Auftragsformulare erhalten Sie im T-Punkt oder per Post nach telefonischer Anforderung. Das ausgefüllte Formular mit dem Bescheid über Ihre Rundfunkgebührenbefreiung oder Ihrem Schwerbehindertenausweis können Sie im T-Punkt vorlegen oder an folgende Anschrift senden: Deutsche Telekom AG, T-Com Privatkunden Niederlassung Mitte Postfach 3000, 63446 Hanau kostenfreie Kundenhotline Rufnummer 0800 330 1000 T-Punkt Hanau, Hirschstr. 7, 63450 Hanau Öffnungszeiten: Mo. Di. Mi. Fr. 9.00 – 19.00 Uhr Do. 9.00 – 20.00 Uhr Sa. 9.00 – 16.00 Uhr Weitere Beratungsstellen sind am Ende dieses Kapitels angegeben. 3.7 Steuerliche Entlastung Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Bei einem Behinderten, für den ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) festgestellt wurde, können die tatsächlichen Aufwendungen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Im Fall der Heimunterbringung werden die tatsächlichen Gesamtkosten allerdings um eine Haushaltsersparnis gekürzt, wenn der private Haushalt aufgelöst wurde. 40 Finanzielle Unterstützungen Die danach verbleibenden Gesamtkosten werden zunächst in Höhe des auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteils von 924€ ungekürzt berücksichtigt, die verbleibenden Kosten werden um die „zumutbare Belastung“ gemindert. Pauschbetrag für persönliche Pflege durch einen Angehörigen Bei persönlicher Pflege einer hilflosen (Merkzeichen „H“) oder in Pflegestufe III eingeordneten Person in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Behinderten gibt es ein Wahlrecht: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Hierbei werden die durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten allerdings um die „zumutbare Belastung“ gemindert oder Sie können ohne besonderen Nachweis der Kosten einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € in Anspruch nehmen (ohne Kürzung), wenn Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt.10 Informationen: Finanzamt Hanau Freiheitsplatz 2, 63450 Hanau Sprechzeiten: Mo. + Mi. Do. Telefon (06181) 101-1 7.30 – 12.00 Uhr 14.30 – 18.00 Uhr 10 Textbeitrag: Auszug aus dem Steuerwegweiser für Behinderte des Hessischen Ministeriums für Finanzen (Stand März 2003) 41 Finanzielle Unterstützungen Informationen zu allen Themen dieses Kapitels: Diakonisches Werk Spätaussiedlerberatung Frau Annette Korndörfer Telefon (06181) 92 34 00 Johanneskirchplatz 1, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 9 23 40 50 Sprechzeiten: Do. 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Übergangswohnheim Friedrich-Engels-Str.18: Mo. 8.00 – 12.00 Uhr Fachbereich für Soziale Dienste der Stadt Hanau Beratung und wirtschaftliche Hilfen Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Vermittlung des Ansprechpartners im Stadtladen und Sozialportal und unter Telefon (06181) 295-433 und 295-282 Sprechzeiten: (grundsätzlich Terminvereinbarung) Di. Mi. Do. 8.30 – 12.00 Uhr und Mi. 15.00 – 16.30 Uhr Hanauer Hilfezentrale Altenberatung Herr Stefan Schlett Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-390 E-Mail schlett@hilfezentrale.de Telefon (06181) 2902-376 Sprechzeiten: Di. 10.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (auch Hausbesuche) Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt Herr Ertugrul Özogul Telefon / Fax (06181) 25 92 92 Hanauer Vorstadt 17-21, 63450 Hanau Sprechzeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr und Mi. 9.00 – 12.00 Uhr nur telefonische Beratung Do. 14.00 – 17.00 Uhr 42 Finanzielle Unterstützungen Migrationsdienst der Caritas Herr Holger Franz Im Bangert 4, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 9 23 35-29 E-Mail holger.franz@caritas-mkk.de Telefon (06181) 9 23 35-23 Auf Wunsch ist Beratung in Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Englisch, Spanisch und Russisch möglich. Sprechzeiten: Mo. + Fr. 9.00 – 12.00 Uhr Mi. 14.00 – 18.00 Uhr und nach Vereinbarung Sozialverband VdK Ortsverband Hanau Herr Adam, Herr Lentz, Herr Lorenz Schlossplatz 2, 63450 Hanau Telefon (06181) 2 10 96 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr Erstberatung kostenlos (am 3. Dienstag des Monats nur nach Vereinbarung) Stadtteilbüro Weststadt / Kesselstadt Burgallee 26, 63454 Hanau Fax 0 61 81 / 5 07 18 83 E-Mail weststadtkreis@t-online.de Telefon (06181) 5 07 18 78 Die Sprechzeiten nach Belegungsplan erfahren Sie telefonisch. Bürozeiten: Mo. Mi. Fr. 8 – 13 Uhr 43 Wohnen Jeder Mensch möchte so lange wie möglich in der eigenen Wohnung bleiben. Zufriedenheit und Wohlbefinden hängen eng mit der Wohnsituation und dem sozialen Umfeld zusammen. Aus diesem Grunde prüfen Sie zuerst die Möglichkeit einer Wohnraumanpassung. Als nächster Schritt kann überlegt werden in eine komfortablere Wohnung zu ziehen oder eine Seniorenwohnung zu mieten bzw. zu kaufen. Besteht die Nachfrage nach erweiterter Unterstützung, gibt es das Angebot des betreuten Wohnens und bei erhöhtem Pflegebedarf das Wohnen in Senioren- und Pflegeheimen. 4.1 Wohnraumanpassung Stellen Sie sich die Frage, ob Sie Ihre Wohnung Ihren eigenen Bedürfnissen anpassen können. Im Rahmen der Pflegeversicherung, aber auch auf Anordnung des Arztes können in der Wohnung bauliche Veränderungen vorgenommen oder Hilfsmittel angeschafft werden, die das Wohnen in der vertrauten Umgebung erleichtern: Handläufe an der Treppe, Rampen zum Überwinden von Stufen für Rollstuhlfahrer, Angleichungen in der Küche ermöglichen auch Rollstuhlfahrern das Kochen, Veränderungen im Sanitärbereich (bodengleiche Dusche, Erhöhung der Toilette, Bereitstellung von Wannenliftern usw.). Denken Sie bei diesen Veränderungen an die Einwilligung des Wohnungseigentümers (je nach Mietvertrag). Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, kann eine Einzelmaßnahme zur Wohnumfeldverbesserung bis zu 2.557 € von der Pflegeversicherung bezuschusst werden. Sie erhalten den hierfür erforderlichen Antrag bei ihrer Krankenkasse. Zusammen mit den erforderlichen Kostenvoranschlägen reichen Sie diesen bei der Pflegekasse ihrer Krankenkasse ein. 44 Wohnen Die Pflegekasse benötigt die Zusage des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und informiert Sie über die Genehmigung. Nach Abschluss der Umbauarbeiten benötigt die Pflegekasse die Originalrechnungen und überweist dem Antragsteller den Zuschuss. Informationen erhalten Sie bei der Pflegekasse ihrer Krankenkasse und bei: Hanauer Hilfezentrale Altenberatung Herr Stefan Schlett Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-390 E-Mail schlett@hilfezentrale.de Telefon (06181) 2902-376 Sprechzeiten: Di. 10.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (auch Hausbesuche) Leitstelle für ältere Bürgerinnen und Bürger des Main-Kinzig-Kreis Frau Barbara Gregor, Herr Heinrich Fieres, Frau Sandra Schüssler Gartenstr. 5-7, 36381 Schlüchtern Fax 0 66 61 / 9 70 61 95 Telefon 0 66 61 / 9 70 61 60 E-Mail barbara.gregor@mkk.de Seniorenbüro der Stadt Hanau Frau Barbara Heddendorp Herr Frank Becker Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 295-631 E-Mail seniorenbuero@hanau.de Telefon (06181) 295-292 Telefon (06181) 295-653 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 17.00 Uhr und nach Vereinbarung 45 Wohnen Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Gelder des örtlichen Sozialhilfeträgers in Anspruch genommen werden, wenn z. B. kein Anspruch aus der Pflegeversicherung besteht oder die Zuschüsse der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Es finden die Einkommensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes Anwendung, die für die Bemessungsgrundlagen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 79 BSHG) gelten. Unter verschiedenen Umständen kann Personen, die geringfügig über der Einkommensbemessungsgrenze liegen, ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern aufzunehmen: Fachbereich für Soziale Dienste Abteilung für Grundsatzfragen BSHG Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Mitarbeiter: Martins Hahn Telefon (06181) 295-618 Telefon (06181) 295-994 Hier können Sie einen formlosen Antrag auf einen Zuschuss zu einer Maßnahme der Wohnraumanpassung stellen. Die Mitarbeiter stehen Ihnen für Auskünfte zur Verfügung, werden Ihnen ein Antragsformular zusenden und vereinbaren bei Bedarf einen Termin mit Ihnen. Sie werden Sie informieren, welche Unterlagen Sie benötigen (z. B. Bescheinigung ihres Arztes, der eine Maßnahme der Wohnraumanpassung für notwendig erachtet, Einkommensbelege, Vermögensnachweise, Mietvertrag). 46 Wohnen 4.2 Wohnungswechsel Oft kann ein Umzug in eine andere, modernere, senioren- bzw. behindertengerechte Wohnung ein problemloseres Leben ermöglichen. Zum Beispiel kann eine kleinere Wohnung besser gepflegt und instandgehalten werden. Wenn dann noch die gewachsenen sozialen Kontakte erhalten bleiben können, weil die neue Wohnung im gleichen Viertel liegt, ist der Schritt zum Wohnungswechsel nicht mehr so schwierig wie gedacht. Geplant ist für Umzugswillige das Angebot eines Rundum-Services für den Umzug, der wenn gewünscht, die Erledigung aller Formalitäten, der erforderlichen Renovierungen und der Durchführung des Umzuges selbst beinhaltet. Dieses Angebot soll vom Seniorenbüro in Kooperation mit der Jugendwerkstatt Hanau e.V. (Haus- und Hofservicedienst) durchgeführt werden. Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bezuschussung oder Übernahme der Kosten für einen Wohnungswechsel beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Setzen Sie sich hierfür mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung. Informationen: Seniorenbüro der Stadt Hanau Herr Frank Becker Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 295-631 E-Mail frank.becker@hanau.de Telefon (06181) 295-653 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 17.00 Uhr und nach Vereinbarung 47 Wohnen 4.3 Betreutes Wohnen Für den Begriff Betreutes Wohnen gibt es zurzeit weder eine allgemein gültige Definition noch verbindliche Qualitätsstandards. Da das Betreute Wohnen kein einheitliches, geschlossenes Konzept ist, kann und soll auch nicht eindeutig und abschließend festgelegt werden, wie viel Hilfe und Betreuung gewährleistet sein sollte. Es gibt jedoch minimale Leistungsanforderungen, die für alle Formen des Betreuten Wohnens zutreffen sollten, z. B.: altengerecht und barrierefrei nach Lage, Zuschnitt und Ausstattung, eine selbstständige Haushaltsund/oder Lebensführung ermöglichend, die Einbindung in soziale Strukturen bezüglich Wohnumfeld und Mietergemeinschaft, sowie ein Hilfs-, Betreuungs- und Beratungsangebot entsprechend den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen. Beim Betreuten Wohnen schließen Sie in der Regel mit dem Betreiber der Wohnungen einen normalen Mietvertrag ab und einen Betreuungsvertrag, der Ihnen bestimmte Hilfen gewährleistet. Bei der Vertragsgestaltung ist die fehlende Transparenz der Vertragsgestaltung das Hauptproblem. Der Betreuungsvertrag kann oftmals nicht isoliert vom Mietvertrag gekündigt werden. Das Kuratorium Deutsche Altershilfe ist der Auffassung, dass mit einer Befristung der Laufzeit der Betreuungsverträge auf mindestens ein Jahr bis höchstens zwei Jahre für die Anbieter eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für ihre Kosten bleibt.11 Betreutes Wohnen in Hanau Hier stellen wir Ihnen kurz die Möglichkeiten in Hanau vor. Natürlich gibt es im Umland noch weitere Einrichtungen. Diese finden Sie im neuen Seniorenwegweiser des Main-Kinzig-Kreises, herausgegeben von der Leitstelle für ältere Bürger. 11 Textbeitrag aus der Broschüre „Betreutes Wohnen“, Hessisches Sozialministerium 48 Wohnen Betreutes Wohnen im Heimverbund: Ernst-Sopp-Haus in der Martin-Luther-Stiftung Martin Luther Anlage 8, 63450 Hanau Albert-Schweitzer-Haus in der Martin-Luther-Stiftung Martin Luther Anlage 8, 63450 Hanau Insgesamt stehen 100 Wohnungen zwischen 35 und 50 m² für einen Grundpreis von 35 € pro m² pro Tag und Person zur Verfügung. Nebenkosten und Betreuungspauschale sind im Mietpreis enthalten. Es wird ein Heimvertrag abgeschlossen. Im Falle von Pflegebedürftigkeit wird die Pflege vollstationär erbracht. Das Personal ist ständig direkt vor Ort. Informationen: Martin-Luther-Stiftung, Telefon (06181) 2902-0 Betreutes Wohnen in der neuen Wohnanlage: Auf der Aue, Philippsruher Allee 14, 63450 Hanau Ab Herbst 2003 stehen insgesamt stehen 78 Wohnungen zwischen 50-89 m² zur Verfügung. Folgende Kosten fallen an: Kaltmiete zwischen 11,20 € und 12,70 € pro m² Umlage von 1,50 € pro m² Betreuungspauschale 125 € pro Person Hausdame, Notruf, Gemeinschaftsräume, Veranstaltungen, Nutzung des Rehabereiches inkl. Schwimmbad in der Martin Luther Stiftung ist im Preis enthalten. Ein Tiefgaragenplatz kann zum Preis von 56 € im Monat angemietet werden. Im Falle von Pflegebedürftigkeit erfolgt die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. 49 Wohnen Darüber hinaus gibt es in der Wohnanlage „Auf der Aue“ zwei Hausgemeinschaften „Wohnen in der Pflege“. Eine Hausgemeinschaft wird voraussichtlich für Menschen mit Demenz und eine für Menschen mit überwiegend somatischen Erkrankungen eingerichtet. Durch die Kombination von Betreutem Wohnen und Hausgemeinschaften ist 365 Tage rund um die Uhr Fachpersonal vor Ort. Informationen: Martin-Luther-Stiftung, Frau Arabella Kienel, Telefon (06181) 2902-0 Finanzierung Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, ist es nicht möglich, eine Wohnung des Betreuten Wohnens innerhalb der aufgeführten Einrichtungen in Hanau zu mieten, weil die Mieten für diese Wohnungen über der sozialhilferechtlich angemessenen Höhe (Mietpreisspiegel) liegen. Haben Sie bereits eine Pflegestufe und beziehen Sozialhilfe, wird der Sozialhilfeträger bei begründetem Bedarf eines Wohnungswechsels alle erforderlichen ambulanten Hilfen bis zur Höhe der Kosten einer stationären Heimunterbringung übernehmen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Miethöhe der neuen Wohnung nicht über der sozialhilferechtlich angemessenen Höhe liegt. 4.4 Seniorenwohnanlagen der Stiftung Althanauer Hospital „Das Althanauer Hospital“ ist die älteste Altenhilfeeinrichtung in Hanau. Seit 1960 ist es Aufgabe der Stiftung Wohnungen für ältere Menschen zu Verfügung zu stellen. Heute ist sie Trägerin von 195 sozialgebundenen, altengerechten Wohnungen. Die Leitung der Stiftung wird wie in früheren Zeiten in gemeinsamer Verantwortung zwischen Magistrat und den beiden evangelischen Kirchengemeinden der Johannes- und Marienkirche im Althanauer Hospital wahrgenommen. Das Motto „Mehr als Wohnen“ bedeutet für die Stiftung, dass neben der reinen Verwaltung der Wohnungen für die Mieterinnen und Mieter 50 Wohnen eine pflegerische Versorgung durch ausgebildete Fachkräfte angeboten wird, wenn die Personen Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. In Fragen des alltäglichen Lebens und zur Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten erhalten die Bewohner Hilfe von: Sozialarbeiterin Bettina Brust Mo. - Mi. 8.30 – 10.00 Uhr Telefon (06181) 2 15 57 Ansprechpartner für die Organisation und Durchführung der Freizeitaktivitäten in den Häusern ist: Sozialarbeiterin Heike Reuther Telefon 0160 / 95 41 75 98 Wohnanlagen des Althanauer Hospitals: Graf-Ulrich-Haus, Keplerstraße 1, 63454 Hanau 44 Ein- und 48 Zweizimmerwohnungen Karl-Scheig-Haus, Kiefernweg 13-15, 63452 Hanau 13 Ein- und 22 Zweizimmerwohnungen Josef-Mischke-Haus, John-F.-Kennedystraße 13-19, 63457 Hanau 24 Ein- und 10 Zweizimmerwohnungen Anton-Calaminus-Haus, Lothringerstraße 13-15, 63450 Hanau 2 Ein- und 32 Zweizimmerwohnungen Informationen: Hospitalmeister der Stiftung Althanauer Hospital Herr Frank Becker Telefon (06181) 295-653 Rathaus, Seniorenbüro Am Markt 14-18, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 295-631 E-Mail frank.becker@hanau.de Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 17.00 Uhr und nach Vereinbarung 51 Wohnen Voraussetzungen Um Mieter in einer der vier Wohnanlagen des Althanauer Hospitals zu werden benötigen Sie zuerst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie beantragen bei: Fachbereich für Soziale Dienste, Fachstelle Wohnen Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Termine nach Vereinbarung! Buchstaben A-J Frau Golasch Buchstaben K-Z Frau Hofmann Telefon (06181) 295-340 Telefon (06181) 295-262 Unter Vorlage ihres aktuellen Rentenbescheids (evtl. Schwerbehindertenausweis) errechnen die Mitarbeiter, ob Sie einen Antrag auf eine Wohnung in einer der Anlagen stellen können. Diesen Antrag erhalten Sie dann bei: Fachbereich für Soziale Dienste, Beratung und wirtschaftliche Hilfen Sekretariat, Frau Ilse Beyer Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Telefon (06181) 295-282 Sobald eine Wohnung frei ist, wird Frau Ilse Beyer sich mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Natürlich gibt es im Umland von Hanau noch weitere Altenwohnanlagen. Diese finden Sie im neuen Seniorenwegweiser des Main-KinzigKreises, herausgegeben von der Leitstelle für ältere Bürger. 52 Wohnen 4.5 Senioren- und Pflegeheime Senioren- und Pflegeheime sind für Menschen gedacht, die aufgrund von Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderer Einschränkung nicht mehr zu Hause leben können. Seniorenheime bzw. Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, die pflegerische Leistungen anbieten. Viele Seniorenheime bemühen sich, die Voraussetzungen zum Einzug von ausländischen Senioren zu schaffen. Für Menschen muslimischer Glaubensrichtung wird die Verpflegung entsprechend zusammengestellt, ein Gebetsraum zur Verfügung gestellt und die religiöse Versorgung in der Einrichtung gewährleistet. Alten- und Pflegeheim „Mainterrasse“ Kirchstraße 4-6, 63456 Hanau Telefon (06181) 6 67 20 Gemeinnützige Schottener Reha-Einrichtungen Dettinger Straße 8, 63450 Hanau Telefon (06181) 9 32 20 Martin-Luther-Stiftung Telefon (06181) 2 90 20 Martin-Luther-Anlage 8-12, 63450 Hanau St. Elisabethenhaus Vor der Kinzigbrücke 19, 63452 Hanau Telefon (06181) 80 98 93 Wohnstift Hanau Lortzingstr. 5, 63452 Hanau Telefon (06181) 80 20 Weitere Heime in der Umgebung von Hanau: Altenzentrum Rodenbach Am Altenzentrum 1, 63517 Rodenbach Telefon 0 61 84 / 9350 DRK Seniorenzentrum Maintal Am Frauenstück 1-3, 63477 Maintal Telefon 0 61 09 / 6063 53 Wohnen Pflegeheim St. Elisabeth Telefon 0 61 86 / 9 17 40 Hanauer Landstr. 71, 63538 Großkrotzenburg Seniorenzentrum „carpe diem“ Telefon 0 61 87 / 9330 Konrad-Adenauer-Allee 9, 61130 Nidderau Sozialzentrum Bruchköbel Hauptstraße 113, 63486 Bruchköbel Telefon (06181) 97 96 30 Natürlich gibt es im Kreis Gelnhausen noch weitere Einrichtungen. Diese finden Sie im neuen Seniorenwegweiser des Main-KinzigKreises, herausgegeben von der Leitstelle für ältere Bürger. Außerdem bietet die Leitstelle einen Informationsdienst für freie Heimplätze: Frau Sandra Schüssler Telefon 0 66 61 / 9 70 61 61 Finanzierung Reichen Ihre Einkünfte und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, einen Heimpflegeplatz zu finanzieren, können Sie bei der Sozialverwaltung des Main-Kinzig-Kreises einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten stellen. Sind Sie jünger als 65 Jahre, wenden Sie sich wegen der ungedeckten Heimpflegekosten bitte an den Landeswohlfahrtsverband Hessen. An den o.g. Stellen erhalten Sie auch Grundinformationen zur Unterhaltsverpflichtung Ihrer Angehörigen. Eine konkrete Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung besteht, kann jedoch erst nach Antragstellung erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der konkrete Sozialhilfebedarf ermittelt werden kann. Benötigen Ihre Angehörigen vor Vertragsabschluss mit dem Heim Angaben zu den maximal auf sie zukommende Unterhaltsleistungen, können diese sich bei einem Anwalt beraten lassen und dort eine Berechnung in Auftrag geben.12 12 Textbeitrag zum Thema Wohnen: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Barbara Heddendorp 54 Wohnen Informationen für Personen ab 65 Jahren: Sozialamt des Main-Kinzig-Kreises Sachgebiet Pflege und Rehabilitation Eugen-Kaiser-Str. 9, 63450 Hanau (Hochhaus) Lassen Sie sich mit einem Heimpflegesachbearbeiter verbinden! Telefon (06181) 292-0 Fax 0 61 81 / 292-27 70 Sprechzeiten: Di. Do. 8:00-12:00 Uhr Informationen für Personen unter 65 Jahren: Landeswohlfahrtsverband Hessen Zielgruppenmanagement 204 Regionalverwaltung Darmstadt (u.a. zuständig für alle Pflegeheime im Main-Kinzig-Kreis) Steubenplatz 16, 64293 Darmstadt Lassen Sie sich mit einem Heimpflegesachbearbeiter verbinden! Telefon 0 61 51 / 801-0 Informationen für Hanauer Bürger die eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen: Fachbereich für Soziale Dienste, Fachstelle für Kriegsopferfürsorge, Unterhaltssicherung und Heimpflege Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Herr Werner Hiltscher Telefon (06181) 295-989 Frau Manuela Stegmann Telefon (06181) 295-8100 Frau Diana Kisselstein Telefon (06181) 295-277 55 Wohnen Informationen zu allen Themen dieses Kapitels: Fachbereich für Soziale Dienste der Stadt Hanau Beratung und wirtschaftliche Hilfen Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Vermittlung des Ansprechpartners im Stadtladen und Sozialportal und unter Telefon (06181) 295-433 und 295-282 Sprechzeiten: (grundsätzlich Terminvereinbarung) Di. Mi. Do. 8.30 – 12.00 Uhr und Mi. 15.00 – 16.30 Uhr Hanauer Hilfezentrale Altenberatung Herr Stefan Schlett Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-390 E-Mail: schlett@hilfezentrale.de Telefon (06181) 2902-376 Sprechzeiten: Di. 10.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (auch Hausbesuche) Leitstelle für ältere Bürgerinnen und Bürger des Main-Kinzig-Kreis Frau Barbara Gregor, Herr Heinrich Fieres, Frau Sandra Schüssler Gartenstr. 5-7, 36381 Schlüchtern Fax 0 66 61 / 9 70 61 95 Telefon 0 66 61-9 70 61 60 E-Mail: barbara.gregor@mkk.de Migrationsdienst der Caritas Frau Claudia Muschler Telefon (06181) 9 23 35-20 Im Bangert 4, 63450 Hanau Fax: 0 61 81 / 9 23 35-29 E-Mail: claudia.muschler@caritas-mkk.de Auf Wunsch ist Beratung in Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Englisch, Spanisch und Russisch möglich. 56 Wohnen Sprechzeiten des Migrationsdienstes der Caritas: Mo. + Fr. 9.00 – 12.00 Uhr Mi. 14.00 – 18.00 Uhr und nach Vereinbarung Sozialportal Rathausfoyer Frau Heike Fey, Frau Ursula Maier, Frau Beatriz Rivera-Ramirez Telefon (06181) 295-726, 295-727, 295-728 Fax 0 61 81 / 295-8020 E-Mail sozialportal@hanau.de Sprechzeiten: Mo. + Fr. 8.30 – 13.00 Uhr Di. Mi. Do. 8.30 – 16.30 Uhr Stadtteilbüro Weststadt / Kesselstadt Burgallee 26, 63454 Hanau Fax 0 61 81 / 5 07 18 83 E-Mail weststadtkreis@t-online.de Telefon (06181) 5 07 18 78 Die Sprechzeiten nach Belegungsplan erfahren Sie telefonisch. Bürozeiten: Mo. Mi. Fr. 8 – 13 Uhr 57 Gesundheit und Pflege Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen gelten als pflegebedürftig, wenn sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind. In der Regel ist der Pflegebedürftige mit einer oder mehreren gesundheitlichen Einschränkungen konfrontiert, die es ihm nicht erlauben sein Leben wie gewohnt weiterzuführen. Veränderungen in der Lebensgestaltung und in der Lebensplanung werden unvermeidlich. Die erforderlichen Veränderungen im Alltag richten sich in erster Linie nach den verbliebenen physischen und psychischen Fähigkeiten und nach den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die nötigen Hilfen erhalten Pflegebedürftige häufig aus dem privaten Umfeld z.B. durch Familie, Freunde oder Nachbarn. Reichen diese Hilfen nicht aus oder sind sie nicht möglich, so können verschiedene professionelle Hilfsangebote in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen ambulanter Pflege (der Pflege zu Hause) und stationärer Pflege (der Pflege in einem Heim). Über Form und Art der Hilfen, deren Finanzierung und deren Organisation informiert Sie dieses Kapitel. Adressen von Beratungsstellen in Hanau finden Sie am Ende des Kapitels 5.2 . 5.1 Pflegeangebote 5.1.1 Ambulante Pflege Vorrangig sind bei den ambulanten Hilfsangeboten die von den Krankenkassen zugelassen Pflegedienste zu nennen. Sie bieten ein weites Spektrum von Hilfen in Pflege, häuslicher Rehabilitation und häuslicher Versorgung. Behandlungspflege Hierunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der behandelnde Arzt verordnen kann. Insbesondere sind dies: Injektionen, Verbandswechsel, Dekubitusbehandlung u. ä. Zu beachten ist, dass die Verordnung des behandelnden Arztes von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Diese Genehmigung wird in der Regel ausschließlich dann ausgesprochen, wenn die verordnete 58 Gesundheit und Pflege Maßnahme nachvollziehbar sinnvoll ist und im Haushalt des Patienten lebende Personen die Behandlungspflege nicht übernehmen können. Nur nach vorheriger Genehmigung werden die Kosten durch die Krankenkasse übernommen. Wenn keine Kostenzusage der Krankenkasse erfolgt sind die Kosten, in der Regel privat zu finanzieren. Die Dauer der Maßnahmen ist grundsätzlich nicht beschränkt. Hinweis: Verantwortlich für die (rechtzeitige) Beschaffung der Verordnung ist der Versicherte. Grundpflege Die Krankenkasse kann die Kosten der Grundpflege übernehmen, wenn durch die Pflege zu Hause ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt werden kann oder ein Krankenhausaufenthalt zwar geboten, aber nicht durchführbar ist. Die Dauer für die Kostenübernahme ist beschränkt auf maximal vier Wochen und wird nur im Ausnahmefall verlängert. Pflege nach Krankenhausaufenthalt Durch eine geordnete Pflegeüberleitung, bei der die Pflegekräfte des Krankenhauses und des häuslichen Pflegedienstes eng zusammenarbeiten, ist eine übergangslose optimale Versorgung möglich. Es kann ein Erstbesuch der Pflegekraft des häuslichen Pflegedienstes bereits im Krankenhaus erfolgen. Häusliche Versorgung Zur häuslichen Versorgung gehören z.B. Einkaufen und Erledigungen von Besorgungen, Kochen, Tisch decken, Spülen, Wäsche waschen und bügeln, Wohnungsreinigung, Versorgung mit Essen auf Rädern, Beratung zu Fragen der psychosozialen Notlage, Verleih von Pflegehilfsmitteln und Hausnotrufsystemen. Auch die Anleitung von Angehörigen kann zur häuslichen Versorgung gehören. Häufig sind pflegende Angehörige bereit, Pflege zu leisten, sind sich aber unsicher über die Richtigkeit der Verrichtungen. In solch 59 Gesundheit und Pflege einem Fall können Pflegefachkräfte im häuslichen Umfeld behilflich sein, Pflegetechniken zu erlernen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Kurs für pflegende Angehörige, der regelmäßig vom Deutschen Roten Kreuz in Hanau angeboten wird. 5.1.2 Teil- und vollstationäre Pflege Lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist eine zeitlich begrenzte Pflege in Einrichtungen der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der geriatrischen Rehabilitation möglich. Tagespflege Tagespflegeeinrichtungen sind für pflegebedürftige Menschen vorgesehen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, alleine in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber der Unterstützung bedürfen, ansonsten aber von ihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden. Kurzzeitpflege In den Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. In Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt. Geriatrische Rehabilitation Operationen, Krankheiten und chronische Leiden belasten ältere Menschen viel stärker als junge. Die Folge ist oft eine schleppend verlaufende Wiederherstellung mit der daraus resultierenden Beeinträchtgung der Selbständigkeit. Ein Zustand, der nicht nur den älteren Menschen, sondern auch deren Angehörige enorm belasten. Genau hier setzen die geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen an, die die MartinLuther-Stiftung in enger Kooperation mit dem St. Vinzenz-Krankenhaus Hanau anbietet. 60 Gesundheit und Pflege 5.2 Leistungen der Pflegeversicherung Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflegebedürftigkeit (im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes) nur dann vorliegt, wenn diese für mindestens ein halbes Jahr besteht bzw. bestehen wird und dabei ein bestimmter Hilfebedarf vorhanden ist. Für die Pflegestufe I ist z. B. im Bereich der Grundpflege mindestens 45 Minuten und im Bereich der Hauswirtschaft mindestens 45 Minuten durchschnittlicher Hilfebedarf am Tag erforderlich. Hinweis: Der Pflegebedarf wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen während eines Hausbesuches ermittelt. Der medizinische Dienst ist für die Bedarfsermittlung gehalten, alle zur Verfügung stehenden Informationen zu nutzen. Es hat sich als günstig erwiesen, wenn Angehörige und/oder eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes während des Hausbesuchs ebenfalls anwesend sind, da sie zusätzliche Informationen geben können. Ergänzend kann ein Pflegetagebuch geführt werden, in dem sämtliche Hilfen mit den benötigten Zeiten dokumentierbar sind. Nach der Bedarfsermittlung erstellt die Pflegekasse in der Regel auf der Grundlage des Berichtes des Medizinischen Dienstes einen Bescheid über die Einstufung in eine Pflegestufe. Sollten Sie mit der bewilligten Pflegestufe nicht einverstanden sein oder wurde Ihr Antrag schriftlich von der Pflegekasse abgelehnt, dann können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch begründen. Der Widerspruch ist für Sie kostenfrei. Nähere Informationen und Hilfen erhalten Sie bei den Beratungsstellen oder der Pflegekasse. 61 Gesundheit und Pflege 5.2.1 Leistungsarten in der häuslichen Pflege Es gibt verschiedene Leistungsarten in der häuslichen Pflege. Die Auswahl zwischen Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung obliegt dem Versicherten, es sei denn, dass die Pflege durch Angehörige nicht sichergestellt ist. In diesem Fall kann die Geldleistung nicht gewählt werden. Geldleistung Diese Leistungsform empfiehlt sich, wenn die Pflege ausschließlich von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden übernommen wird. Der für die Pflegestufe maßgebliche Betrag wird dem Pflegebedürftigen monatlich ausgezahlt und soll für die Pflege verwendet werden. Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 205 Euro 410 Euro 665 Euro Wichtig: Nach dem Pflegeversicherungsgesetz § 37 sind Pflegebedürftige, die die sog. Geldleistung gewählt haben, gehalten, halbjährlich, in Pflegestufen I u. II sowie vierteljährlich in der Pflegestufe III, ein Pflegeberatungsgespräch abzurufen. Ziel ist es, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu beraten sowie die Sicherstellung der Pflege festzustellen. Über das Pflegeberatungsgespräch wird ein Nachweis ausgestellt, der dem Pflegebedürftigen ausgehändigt wird und von diesem an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden muss. Ohne einen solchen Nachweis sind die Pflegekassen berechtigt, die Zahlung des Pflegegeldes einzustellen bzw. zu kürzen. 62 Gesundheit und Pflege Sachleistung Wird die Pflege ausschließlich über einen zugelassenen Pflegedienst erbracht, erfolgt die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse. Eventuell nicht verbrauchte Restbeträge werden nicht ausgezahlt und verbleiben bei der Pflegekasse. Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegestufe 3a 384 Euro 921 Euro 1432 Euro bis 1918 Euro (in Härtefällen) Kombinationsleistung (Geld- und Sachleistungen) Wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde die Pflege in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Pflegedienst leisten, werden die Leistungsansprüche anteilmäßig an Pflegedienst und Versicherten durch die Pflegekasse erstattet. Rechenbeispiel (Pflegestufe I): Maximaler Leistungsanspruch an Sachleistung Leistungsvergütung an den Pflegedienst z. B. Differenz zum Leistungsanspruch 384 Euro - 288 Euro 96 Euro 96 Euro entsprechen 25% des Leistungsanspruchs an Sachleistungen. Es erfolgt eine Umrechnung dieser 25% auf die maximale Geldleistung der Pflegestufe I. 25% der maximalen Geldleistung von 205 Euro betragen 51,25 Euro. Diese werden an den Versicherten für die Bezahlung der privaten Pflege von der Pflegekasse ausgezahlt. 63 Gesundheit und Pflege 5.2.2 Leistungen bei Auslandsaufenthalt Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird die Geldleistung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Für die Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht, kann auch die Sachleistung beansprucht werden. Versicherte können bei einem Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Geldleistung auch bei längerem Aufenthalt als sechs Wochen beziehen. Für Sachleistungen gelten besondere Bestimmungen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Pflegekasse. 5.2.3 Pflegevertretung Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung einer Pflegeperson die den Pflegebedürftigen zwölf Monate vorher gepflegt hat, übernimmt die Pflegekasse für vier Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft im Gesamtwert von bis zu 1.432 Euro pro Jahr. Bei einer Pflegevertretung durch Angehörige, bestehen besondere Bestimmungen. 5.2.4 Pflegehilfsmittel Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen im Haushalt können von der Pflegekasse übernommen werden, wenn diese nicht von der Krankenkasse oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind. Die Hilfsmittel sollen der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder diesem eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Hinweis: Pflegebedürftige haben zu Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt 10% des Abgabepreises, jedoch höchstens 26 Euro pro Hilfsmittel. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich. 64 Gesundheit und Pflege 5.2.5 Soziale Sicherung der Pflegepersonen Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, können durch die Pflegeversicherung eine eigenständige Absicherung ihrer Altersversorgung, Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung erhalten. 5.2.6 Leistungen in der stationären Pflege Tagespflege Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit werden monatlich Aufwendungen in Höhe der Sachleistungen siehe oben übernommen. Kurzzeitpflege Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.432 Euro im Kalenderjahr erbracht. Vollstationäre Pflege Seit 1. Juli 1996 erhalten auch Pflegebedürftige in Heimen monatlich Leistungen der Pflegeversicherung, abgestuft in drei Pflegestufen. Pflegestufe 1 1.023 Euro Pflegestufe 2 1.279 Euro Pflegestufe 3 1.432 Euro Pflegestufe 3a 1.918 Euro (in Härtefällen) 5.2.7 Abrechnungssystem Die vertragliche Gestaltung hinsichtlich der Abrechnung ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Hessen besteht derzeit das „Modulsystem“. Verschiedene Einzelleistungen werden in Modulen zusammengefasst und als solche verrechnet. Grundpflegerische Leistungen: Im Bereich der Grundpflege gibt es folgende Module: Kleine Pflege z.B. Waschen der Füße Große Pflege z.B. Ganzkörperwaschung 65 Gesundheit und Pflege Große erweiterte Pflege z.B. Baden Hilfe bei Ausscheidungen Betten und Lagern Hilfe bei Mobilität Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Hilfe bei Verlassen der Wohnung Begleitung außerhalb der Wohnung Hauswirtschaftliche Leistungen: In diesem Bereich gibt es folgende Module: Aufräumen der Wohnung Reinigung der Wohnung Grundreinigung der Wohnung Einfache Mahlzeit zubereiten Warme Mahlzeit zubereiten Zwischenmahlzeit Einkaufen Wäschepflege Bügeln Bett ab- und beziehen Beheizen der Wohnung Wenn Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nicht bewilligt werden oder nicht ausreichen um den Hilfebedarf zu decken und kein weiterer Kostenträger zur Verfügung steht, so ist es erforderlich den Hilfebedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu finanzieren. Ist dies nicht möglich, so erfolgt eine Finanzierung der erforderlichen Hilfen durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Leistungen werden nach Prüfung des Sachverhaltes, frühestens ab dem Datum der Antragsstellung gewährt. Unter Umständen sind weitere Kostenträger gesetzlich verpflichtet Leistungen zu gewähren wie z B.: Berufsgenossenschaften, Beihilfestellen, die Heilfürsorge, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen.13 13 Textbeitrag Kapitel 5 bis 5.2: In Ahnlehnung an die Broschüre „Pflegeversicherung“ des Bundesministeriums für Gesundheit. Überarbeitet von: Altenberatung der Hanauer Hilfezentrale, Stefan Schlett 66 Gesundheit und Pflege Informationen erhalten Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse und bei: Caritas-Verband für den Main-Kinzig-Kreis e.V. Seniorenberatung Herr Josef Rath Telefon (06181) 9 23 35-21 Im Bangert 4, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 9 23 35-29 E-Mail josef.rath@caritas-mkk.de Auf Wunsch ist Beratung in Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Englisch, Spanisch und Russisch möglich. Sprechzeiten: Fr. 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Fachbereich für Soziale Dienste Beratung und wirtschaftliche Hilfen Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Vermittlung des Ansprechpartners im Stadtladen und Sozialportal und unter Telefon (06181) 295-433 und 295-282 Sprechzeiten: (grundsätzlich Terminvereinbarung) Di. Mi. Do. 8.30 – 12.00 Uhr und Mi. 15.00 – 16.30 Uhr Hanauer Hilfezentrale Altenberatung Herr Stefan Schlett Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-390 E-Mail schlett@hilfezentrale.de Telefon (06181) 2902-376 Sprechzeiten: Di. 10.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (auch Hausbesuche) 67 Gesundheit und Pflege Gesundheitsamt Main-Kinzig-Kreis Eugen-Kaiser-Str. 9, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 292-2460 Telefon (06181) 292-2434 Leitstelle für ältere Bürgerinnen und Bürger des Main-Kinzig-Kreis Frau Bärbel Gregor, Herr Heinrich Fieres, Frau Sandra Schüssler Gartenstr. 5-7, 36381 Schlüchtern Fax 0 66 61 / 9 70 61 95 Telefon 0 66 61 / 9 70 61 60 E-Mail barbara.gregor@mkk.de Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt Herr Ertugrul Özogul Telefon / Fax (06181) 25 92 92 Hanauer Vorstadt 17-21, 63450 Hanau Sprechzeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr und Mi. 9.00 – 12.00 Uhr nur telefonische Beratung Do. 14.00 – 17.00 Uhr Sozialportal Rathaus Foyer Frau Heike Fey, Frau Ursula Maier, Frau Beatriz Rivera-Ramirez Telefon (06181) 295-726, 295-727, 295-728 Fax 0 61 81 / 295-8020 E-Mail sozialportal@hanau.de Sprechzeiten: Mo. + Fr. 8.30 – 13.00 Uhr Di. Mi. Do. 8.30 – 16.30 Uhr Sozialverband VdK, Ortsverband Hanau Herr Adam, Herr Lentz, Herr Lorenz Schlossplatz 2, 63450 Hanau Telefon (06181) 2 10 96 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr Erstberatung kostenlos (am 3. Dienstag des Monats nur nach Vereinbarung) 68 Gesundheit und Pflege Stadtteilbüro Weststadt / Kesselstadt Burgallee 26, 63454 Hanau Fax 0 61 81 / 5 07 18 83 E-Mail weststadtkreis@t-online.de Telefon (06181) 5 07 18 78 Die Sprechzeiten nach Belegungsplan erfahren Sie telefonisch. Bürozeiten: Mo. Mi. Fr. 8 – 13 Uhr Weitere Informationen: Behindertenbeauftragte (alle Fragen zum Behindertenrecht) Frau Doris Peter, Herr Udo Lentz, Herr Wolfgang Lorenz Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Raum 27 Sprechzeiten: zweiter Dienstag im Monat 9.30-11.30 Uhr vierter Dienstag im Monat 16.00-18.00 Uhr Telefon (06181) 295-846 Bürgersprechstunde des Versorgungsamtes (Feststellungen und Ausstellung von Ausweisen für Behinderte nach dem Schwerbehindertengesetz) Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Raum 27 Erster Mittwoch im Monat 13.00 – 17.00 Uhr Wir empfehlen Ihnen sich telefonisch anzumelden, damit erforderliche Akten zur Verfügung stehen. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main -Außenstelle GelnhausenHailerer Str. 24, 63571 Gelnhausen Telefon 0 60 51 / 485-0 Fax 0 60 51 / 485-71 69 Gesundheit und Pflege 5.3 Mobile Rehabilitation Das Angebot mobiler Rehabilitation umfasst Krankengymnastik und Ergotherapie und wird vom behandelnden Arzt des Patienten verordnet und kann mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet werden. (Allerdings ist die gesetzliche Zuzahlung zu beachten). Die Mitarbeiterinnen der mobilen Rehabilitation führen ausschließlich Hausbesuche durch. Ziel der Behandlungen ist es, eine Verbesserung bzw. eine Stabilisierung der durch die Erkrankung beeinträchtigten Funktionen zu erreichen. Hierzu zählt als unterstützende Maßnahme auch die Beratung zur Auswahl eines Hilfsmittels und dessen Einübung sowie eine Wohnraumanpassungsberaung.14 Hanauer Hilfezentrale Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-390 E-Mail hilfezentrale@t-online.de Internet http://www.hilfezentrale.de Telefon (06181) 2 22 22 5.4 Mahlzeitenangebote 5.4.1 Essen auf Rädern Die Mahlzeitendienste sollen für ältere Menschen, denen das Einkaufen und Kochen zu beschwerlich ist, täglich eine warme Mahlzeit sicherstellen. Die Mahlzeiten werden entweder als Tiefkühlkost in Wochenrationen angeboten oder täglich erwärmt ausgeliefert. Hier bezuschussen der Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau Mahlzeiten für Personen, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Informationen über Kosten und Zuschussmöglichkeiten erhalten Sie beim jeweiligen Träger.15 14 15 Leitstelle für ältere Bürger des Main-Kinzig-Kreises Leitstelle für ältere Bürger des Main-Kinzig-Kreises 70 Gesundheit und Pflege AHK Kremer GbR Frau Knauf Telefon 0 61 85 / 8 18 00 Am Pflanzenrain 12, 63456 Hammersbach Fax 0 61 85 / 81 80 29 E-Mail ahk-kremer@t-online.de Albert Günther Soziale Dienste Herr Grabenau Telefon (06181) 1 89 97 09 Ulmenweg 11, 63452 Hanau Fax 0 61 81 / 18 36 75 E-Mail günther-kranken-u.altenpflege@t-online.de Arbeiter-Samariter-Bund Großkrotzenburg Frau Schaak Telefon 0 61 86 / 77 77 Schulstr. 9, 63538 Großkrotzenburg Fax 0 61 86 / 91 21 11 E-Mail asb-ov-grossgrotzenburg@t-online.de Ev. Kirchenbezirk Am Limes / Großauheim Frau Christa Goede Telefon (06181) 5 36 66 Theodor-Heuss-Str. 1, 63457 Hanau Fax 0 61 81 / 5 36 66 E-Mail KirchenbezirkAmLimes@t-online.de Hanauer Hilfezentrale Frau Nachtigall Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 29 02 90 E-Mail Nachtigall@Hilfezentrale.de Telefon (06181) 2 22 22 Pflegezentrum Steinheim „Mainterrasse“ GmbH M.Maas Telefon (06181) 6 67 20 Kirchstr. 4-6, 63456 Hanau Fax 0 61 81 / 6 67 21 11 E-Mail mmaass1402@aol.com 71 Gesundheit und Pflege 5.4.2 Mittagstische Stationäre Mittagstische bieten die Möglichkeit, das tägliche Mittagessen preisgünstig gemeinsam mit anderen Menschen einzunehmen. Über Kosten und Essenszeiten informieren die Träger unter den angegebenen Telefonnummern. Personen mit geringem Einkommen erhalten einen Zuschuss pro Mahlzeit vom Main-Kinzig-Kreis. Auch darüber erhalten Sie nähere Informationen vom Träger.16 Ausbildungsbistro Frau Gabriele Brenner Nussallee 29, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2 03 62 Kathinka-Platzhoff-Stiftung -DiakoniezentrumFrau Schein Französische Allee 12, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 25 90 75 Telefon (06181) 50 88 35 Telefon (06181) 25 90 62 Lichtblick „Gesegnete Mahlzeit“ Frau Pleß Telefon (06181) 95 29 50-12 Alte Johanneskirche Johanneskirchplatz 1, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 95 29 50-17 E-Mail Barbara.Pless@Lichtblick-in-Hanau Martin-Luther-Stiftung Frau Bunge Telefon (06181) 2902-126 Martin-Luther-Anlage 8-12, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-150 E-Mail inf@mls-hanau.de 16 Leitstelle für ältere Bürger des Main-Kinzig-Kreises 72 Gesundheit und Pflege Stiftung Althanauer Hospital Altenwohnanlage „Anton-Calaminus-Haus“ Herr Becker Telefon (06181) 295-653 Lothringer Str. 13, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 295-631 E-Mail frank.becker@hanau.de Wohnstift Hanau Frau Yvonne Lach Lortzingstr. 5, 63452 Hanau Fax 0 61 81 / 802-550 Telefon (06181) 802-559 5.5 Hausnotrufsysteme Das Hausnotrufsystem ermöglicht es, in Notfällen über einen einfachen Tastendruck am Zusatzgerät des Telefons oder über einen Funkfinger, der wie eine Kette am Hals getragen wird, ein Signal auszusenden und Hilfe herbeizuholen. Dadurch kann alten, kranken und behinderten Menschen der Verbleib in ihrer häuslichen Umgebung erleichtert werden. Das Hausnotrufsystem ist als Hilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung anerkannt, die auch die Kosten übernimmt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Für Personen, die nicht pflegebedürftig sind, übernimmt der MainKinzig-Kreis die Kosten, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Hierüber informieren Sie die nachstehenden Anbieter. Außer den nachfolgend aufgeführten Trägern bieten auch einzelne ambulante Pflegedienste diese Dienstleistung an.17 17 Leitstelle für ältere Bürger des Main-Kinzig-Kreises 73 Gesundheit und Pflege Hausnotrufsysteme werden angeboten von: Arbeiter-Samariter-Bund Großkrotzenburg Herr Kaufhold Telefon 0 61 86 / 77 77 Schulstr. 9, 63538 Großkrotzenburg Fax 0 61 86 / 9121 11 E-Mail asb-ov-grosskrotzenburg@t-online.de Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Hanau e.V. Frau Buchholz Telefon (06181) 1 06 14 Feuerbachstr. 47-49, 63452 Hanau Fax 0 6181 / 10610 E-Mail i.buchholz@kv-hanau.drk.de Johanniter-Unfallhilfe e.V. Kreisverband Main-Kinzig Friedberger Str. 9, 63452 Hanau Fax 0 61 81 / 9001-099 Telefon (06181) 9001-012 Postanschrift: Postfach 300340, 63090 Rodgau Leipold Lifeguard GmbH Herr Leipold Am Bornrain 16, 63589 Linsengericht Fax 0 60 51 / 48 12 41 E-Mail notrufzentralet@t-online.de Malteser-Werke gGmbH Herr Frank Zum Wartturm 15, 63571 Gelnhausen Fax 0 6051-9293-80 E-Mail Thomas.Frank@maltanet.de 74 Telefon 0 60 51 / 4 81 20 Telefon 0 60 51 / 9293-60 Gesundheit und Pflege 5.6 Gesetzliche Betreuung Volljährige Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung, Demenz, geistiger oder körperlicher Behinderung hilfsbedürftig werden und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, erhalten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter (§ 1896 BGB). Zu den alltäglichen Angelegenheiten gehören z. B. der Abschluss von Kauf- und Mietverträgen, medizinisch notwendige Behandlungen, die stationäre Unterbringung usw. Wenn das Vormundschaftsgericht nach Anhörung verschiedener Stellen die Einrichtung einer Betreuung für einen hilfsbedürftigen Menschen für notwendig erachtet, sucht die Betreuungsbehörde einen geeigneten und bereiten Betreuer (z. B. ehren-amtlich Tätige aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis, dem Betreuungsverein oder hauptberuflich tätige Berufsbetreuer) und schlägt diese Person dem Vormundschaftsgericht zur Bestellung vor. Nach dem Gesetz darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Diese Aufgabenkreise werden im Beschluss des Gerichtes angegeben. Die Betreuung wird auf maximal fünf Jahre befristet und nach einer Überprüfung aufgehoben oder verlängert. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht und nach Möglichkeit hat er dessen Wünsche zu berücksichtigen. Der gesetzliche Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.18 Für die gesetzliche Betreuung im Altkreis Hanau ist zuständig: Amtsgericht Hanau Nußallee 17, 63450 Hanau 18 Telefon (06181) 297-0 Textbeitrag: Seniorenberatung der Caritas, Josef Rath 75 Gesundheit und Pflege Informationen zur gesetzlichen Betreuung erhalten Sie bei: Betreuungsverein Main-Kinzig e.V. Frau Angelika Ulrich Telefon 0 61 84 / 5 47 15 Am Altenzentrum, 63517 Rodenbach Fax 0 61 84 / 95 34 89 E-Mail betreuungsverein-mkk@t-online.de Geschäftsstelle der Betreuungsbehörde Eugen-Kaiser-Str. 9, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 292-2927 Telefon (06181) 292-2455 5.7 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Sie können Vorsorge treffen für den Fall, dass Sie infolge eines Unfalles, einer schweren Krankheit oder durch das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche berücksichtigt werden, können folgende Vorsorgepapiere helfen: Vorsorgevollmacht Sie ist eine privatrechtliche Willenserklärung. Hier gibt es keine gerichtliche Kontrolle, daher muss ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der beauftragten Person bestehen. Meistens handelt es sich um enge Verwandte oder gute Freunde. Da der Geschäfts- oder Vertragspartner die Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren muss, ist zu empfehlen, dass sie individuell gestaltet ist und beglaubigt oder beurkundet wird, um die Akzeptanz zu erhöhen. Bedingung ist, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und der Bevollmächtigte mit der Aufgabe einverstanden ist. Es ist möglich, einer Person eine Generalvollmacht zu erteilen oder verschiedene Personen mit unterschiedlichen Aufgaben zu betrauen. 76 Gesundheit und Pflege Betreuungsverfügung In der Betreuungsverfügung werden Wünsche für den Betreuungsfall niedergeschrieben, die Betreuungsperson genannt und Handlungsanweisungen für diese gegeben. Sie muss nicht beurkundet werden. Die Betreuungsverfügung wird beim Vormundschaftsgericht hinterlegt. Bevor sie in Kraft tritt, wird das Betreuungsverfahren eingeleitet und der Richter und ein Arzt werden prüfen, ob die Betreuung notwendig ist und für welche Bereiche sie gelten soll. Der Richter und der Betreuer müssen die Betreuungsverfügung im Verfahren und bei der Durchführung der Betreuung beachten. Der Betreuer kann nur mit Gerichtsbeschluss handeln. Er unterliegt dem Betreuungsgesetz und wird vom Gericht kontrolliert. Patientenverfügung Die Patientenverfügung bietet für den behandelnden Arzt eine wichtige Entscheidungshilfe, wenn der Patient in einen Zustand gerät, in welchem es seine Urteil- und Entscheidungsfähigkeit unwiderruflich verloren hat. In der Regel gibt er an, dass auf Maßnahmen verzichtet wird, die nur noch eine Sterbens- und Leidensverlängerung bedeuten würden. Allerdings kann einem Wunsch auf aktive Sterbehilfe nicht entsprochen werden. Ist der Arzt der Meinung, dass die Patientenverfügung nicht dem aktuellen mutmaßlichen Willen entspricht, so ist er nicht an die Patientenverfügung gebunden. Um hier mehr Sicherheit zu erhalten, ist zu empfehlen, dass mit dem Hausarzt die Patientenverfügung besprochen wird und möglichst auch vertraute Personen, insbesondere der Vollmachtnehmer, bei der Abfassung einbezogen werden. Auch sollte die Patientenverfügung möglichst aktuell sein. Dies kann zum Beispiel jährlich oder durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe vor einem Krankenhausaufenthalt geschehen. Sinnvoll ist es, individuelle Wünsche anzugeben, wie die Hinzuziehung eines ambulanten Hospizdienstes oder die Durchführung einer konsequenten Schmerztherapie, um nicht am Ende des Lebens unnötig leiden zu müssen. Der Meinungsbildungsprozess und die persönlichen Überzeugungen sollten nachvollziehbar beschrieben sein. 77 Gesundheit und Pflege Häufig wird die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung kombiniert und der Vollmachtnehmer oder der Betreuer beauftragt zu kontrollieren, ob der Arzt die Wünsche des Patienten respektiert.19 Informationen und Musterformulare: Geschäftsstelle der Betreuungsbehörde Eugen-Kaiser-Str. 9, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 292-2927 Telefon (06181) 292-2455 Betreuungsverein Main-Kinzig e.V. Am Altenzentrum, 63517 Rodenbach Telefon 0 61 84 / 5 47 15 Fax 0 61 81 / 95 34 89 E-Mail betreuungsverein-mkk@t-online.de Arbeitsgemeinschaft Hospiz Frau Olbrich Altstr. 24, 63450 Hanau Seniorenbüro der Stadt Hanau Frau Barbara Heddendorp Herr Klaus von der Emden Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 294-631 E-Mail seniorenbüro@hanau.de Telefon (06181) 9 23 35-31 Telefon (06181) 295-292 Telefon (06181) 295-557 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 17.00 Uhr und nach Vereinbarung 19 Textbeitrag: Seniorenberatung der Caritas, Josef Rath 78 Freizeit Nach dem Ausstieg aus dem Arbeitsleben haben Sie Zeit, bestehende Interessen zu intensivieren oder neue zu entwickeln. Sie können sich bestehenden Gruppen in Ihrer näheren Umgebung anschließen oder neue Initiativen gründen. Sie haben die Möglichkeit sich auf alte künstlerische oder handwerkliche Fähigkeiten zu besinnen, berufliche Fertigkeiten als Hobby oder Hilfeleistung für andere Menschen weiter auszuführen. 6.1 Ehrenamtliches Engagement Ihre (Lebens)erfahrung und Ihr Wissen sind gefragt. Möchten Sie Ihre Kenntnisse für andere Menschen und Organisationen in Hanau einsetzen? Sie können entscheiden ob Sie einmal wöchentlich, zweimal im Monat oder eine Woche im Jahr tätig sein möchten. Es gibt viele Möglichkeiten z. B.: Kindern vorlesen, oder mit ihnen spielen und handwerken mithelfen, die Arbeit in einem Museum lebendiger gestalten für Natur und Tiere aktiv werden Organisationen, die sich für hilfsbedürftige Menschen einsetzen, in ihrer Arbeit unterstützen Hilfstransporte ins Ausland vorbereiten oder begleiten Jugendgruppen leiten die Angebote des Seniorenbüros mitgestalten Freiwilligen Agentur Hanau Frau Fuchs, Frau Dunkel Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 295-1797 E-Mail freiwilligenagentur@hanau.de Telefon (06181) 295-1653 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 17.00 Uhr und nach Vereinbarung 79 Freizeit Seniorenbüro der Stadt Hanau Frau Barbara Heddendorp Rathaus, Am Markt 14-18, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 294-631 E-Mail seniorenbüro@hanau.de Telefon (06181) 295-292 Sprechzeiten: Di. Mi. Do. 9.00 – 12.00 Uhr und Mi. 14.00 – 17.00 Uhr und nach Vereinbarung 6.2 Bildung und Weiterbildung Im Bereich Bildung und Weiterbildung gibt es eine Reihe von Angeboten, die sich speziell an die Interessen älterer Menschen richten. Vielleicht möchten Sie Ihre Sprachkenntnisse verbessern, Theaterveranstaltungen besuchen, gemeinsam Bücher lesen oder ein Buch schreiben, ein Studium beginnen und Menschen an Ihren Erfahrungen teilhaben lassen. Spezielle Angebote in Hanau finden Sie z. B. bei: Arbeiterwohlfahrt, Kath. Familienbildungsstätte, Kirchengemeinden, Moscheen, Seniorenbüro der Stadt Hanau, Senioren Union, Stadtteilzentrum Süd-Ost, Vereinen, Volkshochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, usw. (siehe Informationen am Ende des Kapitels). Informationen zum Studium erhalten Sie bei: Universität des 3. Lebensalters an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt Robert-Mayer-Str. 5 (Turm, Ecke Senckenberganlage) 3. Stock, Raum 330 Telefon 0 69 / 798-2 30 84 Fax 0 69 / 798-2 89 75 E-Mail u3l@em.uni-frankfurt.de Sprechzeiten: Mo. Di. – Do. 80 10.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr 9.30 – 12.00 Uhr Freizeit Lesen Lesestoff in reichhaltiger Auswahl finden Sie kostenlos in der Stadtbibliothek. Das gleiche gilt für Kassetten, Videos und Spiele. Zunehmend gibt es dort auch Literatur verschiedenster Länder in ihrer Muttersprache. Manchmal werden hier auch Lesungen angeboten, hier können Sie sich einen Autor oder eine Autorin direkt anhören. Hin und wieder gibt es zweisprachige Lesungen. Achten Sie auf Ankündigungen in der Zeitung, auf Handzetteln, Plakaten usw. Stadtbibliothek Hanau Schlossplatz 2, 63450 Hanau Öffnungszeiten: Di. Mi. Do. Fr. Sa. Telefon (06181) 295-914 10.30 – 18.00 Uhr 10.30 – 13.00 Uhr Stadtteilbibliothek Grossauheim Alte Langgasse 9, 63457 Hanau Telefon (06181) 5 29 29 Öffnungszeiten: Di. Mi. Fr. 15.00 – 18.00 Uhr Do. 10.30 – 13.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr 6.3 Sport und Gesundheit Gesundheit ist ein wichtiger Aspekt des Alters. Es gibt ein umfassendes Angebot an Kursen für Seniorinnen und Senioren zur sportlichen Betätigung z. B. Rückenschule, Gymnastik, Walken, Yoga, Entspannungstechniken, Wassergymnastik und vieles mehr. Sie können auch an Tanzveranstaltungen oder geführten Wanderungen und Fahrradtouren für Senioren teilnehmen. Darüber hinaus werden Informationsveranstaltungen zu den Themen Ernährung und Gesundheit angeboten, z. B. Kochkurse für cholesterinarme Speisen, Ernährungsprogramme für Menschen mit Diabetes, Vorträge über Schlafstörungen und andere gesundheitliche Probleme. 81 Freizeit In Hanau bieten eine Vielzahl von Organisationen Veranstaltungen zu den Themen Sport und Gesundheit an z. B.: DRK, Fachbereich Sport und Kultur der Stadt Hanau, Familienbildungsstätten, Kirchengemeinden, Seniorenbüro der Stadt Hanau, Vereine, Volkshochschulen, usw. (siehe Informationen am Ende des Kapitels). 6.4 Orte der Begegnung Seniorenreisen Reisen in der Gruppe ermöglicht Ihnen nicht nur Ihr Wissen über Städte, Länder und andere Kulturen zu erweitern, sondern bietet auch die Gelegenheit bestehende Kontakte zu intensivieren, neue aufzubauen und Freundschaften zu schließen. Einige Seniorenreisen beinhalten auch das Angebot der medizinischen Betreuung. Für Menschen mit niedrigem Einkommen gibt es die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung. Eine Reihe interessanter Ausflüge und Reisen finden Sie z. B. bei: Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, DRK, Ehrenamtliche Seniorenbetreuung, Kirchengemeinden, Seniorenbüro der Stadt Hanau, Senioren Union, SPD 60 plus, VdK, Vereinen, Volkshochschulen, usw. (siehe Informationen am Ende des Kapitels). Treffpunkte, Clubs und Vereine Für alle Seniorinnen und Senioren die in Hanau Möglichkeiten suchen Kontakte zu knüpfen, Erfahrungen auszutauschen und gesellig beisammen zu sein, bieten sich viele Gelegenheiten. Informieren Sie sich bei: Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, DRK, Kirchengemeinden, Moscheen, Seniorenbüro der Stadt Hanau, Seniorenclubs, Senioreninitiative Großauheim, Senioren Union, SPD 60 plus, Stadtteilzentrum Süd-Ost, VdK, Vereinen, usw. (siehe Informationen am Ende des Kapitels). 82 Freizeit Viele Migranten haben inzwischen eigene Vereine gegründet. Dazu gehören unter anderem kulturelle, religiöse, politische, nationalitätenspezifische oder deutsch-ausländische Vereine, Freundschafts- und Sportvereine. In Hanau sind die unterschiedlichsten Vereine aktiv und bieten Orte der Begegnung an (siehe Informationen am Ende des Kapitels). Vielleicht wollen Sie auch lieber eine eigene Gruppe oder einen eigenen Verein gründen. Vielleicht gibt es in Ihrer Umgebung noch weitere ältere Menschen aus ihrem Heimatland, die dies auch wünschen. Möglicherweise gibt es sogar finanzielle Mittel. Informationen: Geschäftsstelle des Ausländerbeirates Herr Wolfgang Schwab Frau Hülya Yadigar Steinheimer Str. 1b, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 295-797 E-Mail Wolfgang.Schwab@hanau.de Telefon (06181) 295-578 Telefon (06181) 295-779 Die meisten Vereine finden Sie im Vereinsregister der Stadt Hanau. Dieses erhalten Sie im Stadtladen und in den Stadtteilläden (Öffnungszeiten siehe Kapitel 11) oder im Internet unter www.hanau.de. Weitere Adressen finden Sie im Telefonbuch, im Seniorenwegweiser der Stadt Hanau und im Seniorenwegweiser des Main-Kinzig-Kreises. Aktuelle Angebote erfahren Sie aus den Programmen der Einrichtungen, Handzetteln, Plakaten und aus der Tagespresse.20 20 Textbeitrag zum Thema Freizeit: In Anlehnung an den Seniorenwegweiser für ältere Migranten und Migrantinnen der Stadt Essen. Überarbeitet von: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner, Geschäftsstelle des Ausländerbeirat, Wolfgang Schwab und Stadtteilzentrum Süd-Ost, Selim Karanlik 83 Sicherheit Mit Unterstützung des Main-Kinzig-Kreises entwickelten Fachleute der Polizei ein spezielles Angebot zu Ihrer persönlichen Sicherheit. Anlass ist die Tatsache, dass das Bedürfnis nach Sicherheit in der Bevölkerung enorm gestiegen ist. Dies gilt insbesondere für Seniorinnen und Senioren. Häufig ist die Angst so groß, dass die Wohnung nur noch für die notwendigsten Erledigungen verlassen wird. Eine fatale Entwicklung, denn: Angst macht einsam, besonders im Alter! Um dieser Entwicklung vorzubeugen und ihr entgegenzutreten, wurden von den Fachleuten der Polizei Sicherheitsberaterinnen und Sicherheitsberater für Seniorinnen und Senioren ausgebildet. Insgesamt gibt es im Main-Kinzig-Kreis zurzeit 16 Frauen und Männer, die Ihnen zum Thema Sicherheit gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die Sicherheitsberater bieten: Kostenlose Beratungen, Vorträge oder Vortragsreihen zu den Themen: Vorbeugungs- und Verhaltenshinweise bei Diebstahl, Einbruch, Betrug und Raub Vorbeugende Maßnahmen bei Unfallentwicklung und Unfallgefahr im Straßenverkehr Zuständigkeit und Erreichbarkeit der Polizei Die Sicherheitsberater wollen: Ihre Hilfe zur Selbsthilfe aktivieren, Ihr Sicherheitsgefühl stärken, Ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Sicherheit vermitteln. 21 21 Textbeitrag: In Anlehnung an den Flyer „Sicherheitsberater für Seniorinnen und Senioren“ des Polizeipräsidiums Südosthessen. Überarbeitet von: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner 84 Sicherheit Informationen: Polizei Hessen -Polizeipräsidium SüdosthessenPolizeiladen Offenbach Herrn Horst Reuel Telefon 0 69 / 80 98 12 32 Wilhelmsplatz, 63065 Offenbach a.M. E-Mail poladen-ppsoh@t-online.de Sicherheitsberater im Raum Hanau: Herr Ludwig Gaul Frau Karin Schmidt Frau Ingrid Bernath Hanauer Hilfe Beratung für Opfer und Zeugen Frau Edith Domokosch-Jeske Frau Elke Wolf Salzstr. 11, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2 48 75 E-Mail Hanauer-Hilfe@gmx.de Sprechzeiten: Mo. – Fr. Mo. Do. Telefon (06181) 3 23 87 Telefon (06181) 8 43 88 Telefon (06181) 7 34 31 Telefon (06181) 2 48 71 Telefon (06181) 2 20 26 9.00 – 12.00 Uhr 15.00 – 17.00 Uhr 17.00 – 18.30 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Die Mitarbeiterinnen rufen Sie umgehend zurück. Weißer Ring Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und ihre Familien Herrn Horst Diehl Telefon (06181) 5 27 30 Paul-Gerhardt-Str. 27a, 63457 Hanau Fax 0 61 81 / 5 68 05 Beratung nach Vereinbarung 85 Erben und Vererben Niemand macht sich gerne Gedanken über das Sterben und den eigenen Tod. Dennoch ist es für jeden, alt oder jung, wichtig darüber nachzudenken, was mit dem eigenen Besitz oder Vermögen im Todesfall geschieht. Das deutsche Erbrecht ist in über 400 Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Wir verzichten deshalb auf jede verkürzte Form der inhaltlichen Darstellung. Wir möchten Sie lediglich auf den Grundsatz dieses Gesetzes hinweisen, der vorsieht, dass der letzte Wille des Verstorbenen befolgt werden soll. Dies geht aber nur, wenn ein Testament gemacht wurde. Allerdings gelten für bestimmte Personengruppen wie der/die Ehepartner/in die eigenen Kinder unter Umständen Enkelkinder eigene Eltern oder Geschwister Pflichtanteile, die auch bei einem Testament beansprucht werden können. Wenn es kein Testament gibt, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer wie viel erbt. Testament Testamente können in unterschiedlicher Form gemacht werden: 1. Sie können ein privates, das heißt ein eigenhändig geschriebenes Testament verfassen. Das private Testament birgt allerdings immer die Gefahr, dass es fehlerhaft, widersprüchlich oder unklar ist. Erbstreitigkeiten können dann die Folge sein. Deshalb empfiehlt es sich auf jeden Fall, auch bei einem privaten Testament den Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars einzuholen. 86 Erben und Vererben 2. Sie können ein öffentliches Testament machen. Dieses wird von einem Notar verfasst und dann beim Nachlassgericht ihrer Stadt oder Gemeinde hinterlegt. Damit werden alle Unklarheiten ausgeschlossen, das Testament kann nicht verloren gehen und das Verfahren dauert im Erbfall nicht so lange. 3. Sofern Sie Vermögen oder Grundbesitz in Ihrem Heimatland haben, können Sie bei Ihrem zuständigen Konsulat ein Testament fertigen und hinterlegen lassen. Wichtig: Nach dem deutschen internationalen Privatrecht wird ein Ausländer, der seinen Wohnsitz zur Zeit seines Todes in Deutschland hatte, nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Besitzen Sie also nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, muss die Form des Testamentes im konkreten Einzelfall ermittelt werden. Das anzuwendende Recht ist in zwischenstaatlichen Übereinkommen geregelt. Wir empfehlen deshalb: Lassen Sie sich bei Eintritt eines Erbfalles oder bei der Abfassung eines Testamentes helfen. Privatrechtliche und internationalprivatrechtliche Fragen und Problemstellungen bedürfen juristischer Hilfe und Beratung.22 22 Textbeitrag: In Anlehnung an den Seniorenwegweiser für ältere Migranten und Migrantinnen der Stadt Essen. Überarbeitet von: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner 87 Sterben und Bestatten Den Wunsch, in menschlicher Geborgenheit, in einer vertrauten Umgebung und weitgehend ohne Schmerzen sterben zu können teilen viele Menschen. In dieser schwierigen Lebensphase brauchen Schwerkranke, Sterbende und ihre Angehörigen Begleitung und Zuwendung. Diese Bedürfnisse greift die Hospizbewegung auf und bietet bei regelmäßigen Besuchen eine Begleitung durch Dasein und Zuhören, vor allem das Gespräch über Ängste, Trauer, Zweifel und Hoffnung.23 9.1 Sterbebegleitung Die Arbeitsgemeinschaft Hospiz (AGH) in Hanau, die sich die Förderung des Hospizgedankens zum Ziel gesetzt hat, bietet ehrenamtliche, ambulante Begleitung. Die ausgebildeten Hospizhelferinnen und -helfer richten ihre Hilfen nach den Bedürfnissen des Einzelfalls und leisten diese diskret und kostenlos. Mögliche Hilfen können z. B. sein: regelmäßige Besuche beim Schwerkranken Vermittlung von sonstigen Hilfen und Diensten, die dem Schwerkranken das Leben leichter machen Sitzwachen in der Nacht in kritischen Phasen Betreuung der Kranken zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, wenn diese Besorgungen zu erledigen haben oder Kraft schöpfen müssen Offenheit auch für spirituelle Gespräche Begleitung in der ersten Zeit der Trauer Die Arbeitsgemeinschaft bietet ihre Hilfe als Ergänzung zu anderen Diensten, insbesondere der Pflegedienste, an. Jede Mitbürgerin und jeder Mitbürger kann sich an die AGH wenden, unabhängig von Konfession, Geschlecht, Alter, Herkunft und Art der Krankheit.24 23 Textbeitrag: In Ahnlehnung an den Flyer „Wegbegleitung in schwerer Krankheit“ der Arbeitsgemeinschaft Hospiz (AGH) Überarbeitet von: Seniorenbüro, Gertrud Körner 24 siehe oben 88 Sterben und Bestatten Arbeitsgemeinschaft Hospiz Frau Olbrich Telefon (06181) 9 23 35-31 Caritas-Verband für den Main-Kinzig-Kreis e.V. Seniorenberatung Herr Josef Rath Telefon (06181) 9 23 35-21 Im Bangert 4, 63450 Hanau Fax: 0 61 81 / 9 23 35-29 E-Mail josef.rath@caritas-mkk.de Sprechzeiten: Fr. 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Auf Wunsch ist Beratung in Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Englisch, Spanisch und Russisch möglich. 9.2 Bestatten "Die Art, wie Verstorbene zur letzten Ruhe geleitet werden, soll noch einmal die Liebe und Achtung widerspiegeln, die ihnen im Leben entgegengebracht wurden." Bei Eintritt eines Sterbefalls denkt die Familie verständlicherweise nicht sofort an die formal notwendigen Schritte, die zu tun sind Kummer und Schmerz über den Verlust eines Menschen ist die normalste Reaktion. Ratlosigkeit ist meist die Folge. Sicher wollen Sie sich nicht auf einen Trauerfall vorbereiten. Trotzdem ist es gut zu wissen, was - eventuell - zu veranlassen ist. 9.2.1 Notwendige Schritte bei einem Trauerfall Bei einem Sterbefall zu Hause ist von den Angehörigen ein Arzt zu rufen, der den Totenschein ausstellt. Bei einem Sterbefall im Krankenhaus oder Altenheim ist der Totenschein dort abzuholen. Bei Unfalltod, Freitod oder Verbrechen ist die Freigabe des Verstorbenen bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. 89 Sterben und Bestatten Der Sterbefall ist dem Einwohnermeldeamt zu melden. Die Sterbeurkunde ist vom Standesamt des Sterbeortes ausstellen zu lassen. Lebens- und Unfallversicherung, sowie Rentenversicherungsträger sind umgehend zu informieren. Das zuständige Konsulat muss benachrichtigt werden. Sie müssen den Bestattungsort bestimmen. Art und Ort der Bestattung richten sich in erster Linie nach dem Wunsch des Verstorbenen. Liegt kein Wunsch des Verstorbenen vor, entscheiden die Hinterbliebenen. Soll der Verstorbene in seinem Wohnort bestattet werden, muss eine Grabstelle beim Friedhofsamt beantragt werden. Bei Migrantinnen und Migranten wird oft der ursprüngliche Heimatort gewählt. Dies ist mit einer Überführung und den dazugehörigen Formalitäten verbunden. Es ist daher ratsam, Beerdigungsinstitute zu wählen, die darin Erfahrungen haben. Sie müssen die Bestattungsart festlegen. Es werden vier Bestattungsarten unterschieden: Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung und anonyme Bestattung. Die Berechtigung, alle notwendigen Schritte einzuleiten haben die nächsten Angehörigen in der Reihenfolge: Ehegatte, Kinder oder deren Ehegatten, Enkel, nähere Verwandte und Verlobte. Eine umfassende organisatorische Unterstützung in einem Trauerfall erhalten Sie durch die professionelle Hilfe der Bestattungsinstitute. Diese erledigen in der Regel alle Formalitäten mit Behörden und anderen Institutionen. Notwendige Unterlagen des Verstorbenen bei Ledigen: Geburtsurkunde und Reisepass / Personalausweis bei Verheirateten: Heiratsurkunde (Familienstammbuch), Reisepass bei Geschiedenen: Heiratsurkunde und Scheidungsurteil bzw. Geburtsurkunde sowie Reisepass bei Verwitweten: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde, Reisepass 90 Sterben und Bestatten 9.2.2 Bestattungen im Ausland (Überführungen) Prinzipiell haben alle Bestattungsinstitute in Deutschland die Möglichkeit, Überführungen in das Ausland mit den dazugehörigen Formalitäten vorzunehmen. Der Beruf des Bestatters gehört in Deutschland zu den anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks. Sie können sich deshalb vertrauensvoll an jedes Bestattungsinstitut wenden. Allerdings sind erfahrungsgemäß die Preisunterschiede bei Überführungen zu berücksichtigen. Daher empfiehlt es sich, bei den Konsulaten oder Beratungsstellen nach spezialisierten Unternehmen zu fragen. Zu den Notwendigkeiten einer Überführung gehören: Beantragung eines Leichenpasses beim zuständigen Ordnungsamt, Kontaktaufnahme zum Konsulat des Landes, in das der Verstorbene überführt werden soll, Beurkundung durch das Konsulat. Was Sie bei Überführungen berücksichtigen sollten: In der Regel werden Überführungen ins Ausland per Flugzeug durchgeführt. Anschließend erfolgt die Beerdigung im Heimatland. Beim Transport können aber durchaus Verzögerungen entstehen. Zum Beispiel könnte ausgerechnet dieser Flug später oder gar nicht starten. Sie haben in diesem Fall keine Regressansprüche! Sie sollten deshalb eine mögliche Verzögerung bei der zeitlichen Planung der Beisetzung im Heimatland berücksichtigen. Planen Sie genug Zeit zwischen Flug und Beerdigungstermin. 9.2.3 Islamische Bestattungen Entsprechend den Empfehlungen des Fiqh-Rates der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) unterliegt die Bestattung verstorbener Muslime nach islamischer Lehre festgelegten rituellen Bestimmungen: rituelle Ganzwaschung des Verstorbenen, durchgeführt von einem Muslim des gleichen Geschlechts 91 Sterben und Bestatten rituelles Bedecken des Verstorbenen mit speziellen Leichentüchern, rituelles Totengebet (Salat-ul-Dschanaza), unmittelbar vor der Beerdigung, Beerdigung des Verstorbenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, Maße des Grabes: Tiefe: mind. halbe Menschenlänge Länge: mind. volle Menschenlänge Breite: ca. eine Menschenbreite (zusätzlich eine Nische in Richtung Mekka) Lagerung des Verstorbenen im Grab: rechte Seite, mit Gesicht nach Mekka. In Deutschland Richtung Süd-Osten. Verstorbener wird nur mit Leichentüchern bedeckt (ohne Sarg oder sonstige Behältnisse). Quelle: IRH Auf dem Hanauer Hauptfriedhof wurde im Jahr 2001 ein separates Gräberfeld für Muslime ausgewiesen. Eine Beisetzung ohne Sarg ist laut Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich. Informationen zum Thema „Islamische Bestattungen“ erhalten Sie bei: Friedhofsverwaltung der Stadt Hanau Birkenhainer Str. 2, 63450 Hanau Telefon (06181) 39 91 16 Muslimischer Arbeitskreis Hanau (MAH) Behlül Yilmaz Telefon 01 73 / 3 11 34 67 E-Mail: mah@my-muslim.de (Türkisch)Islamischer Verein e.V. Gärtnerstr. 30, 63450 Hanau DITIB Moschee Leipziger Str. 30, 63450 Hanau Telefon / Fax (06181) 25 15 88 Telefon (06181) 3 78 80 (Türkisch) Islamischer Kulturverein Hanau Lamboystr. 6, 63450 Hanau Telefon (06181) 1 37 59 92 Sterben und Bestatten (Arabisch) Islamischer Arbeiterverein e.V. Industrieweg 3, 63450 Hanau Telefon (06181) 3 97 93 Bosnischer Verein Hanau Sandeldamm 30, 63450 Hanau Telefon (06181) 18 14 05 (Arabisch) Islamisches Informations- und Jugendzentrum Sandeldamm 30, 63450 Hanau Telefon (06181) 1 80 14 35 Mobil: 0175-1 94 71 18 Tunesisch-Deutscher Kulturverein Kopernikusstr. 45, 63450 Hanau Telefon (06181) 25 68 17 Islamische Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) Postfach 160123, 60064 Frankfurt / M Telefon 06 41 / 94 82-183 E-Mail: info@irh-info.de Der Inhalt des Kapitels „Islamische Bestattungen“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Muslimischen Arbeitskreis Hanau (MAH) erstellt. 9.2.4 Bestattungskosten Zu den wesentlichen Kostenfaktoren einer Bestattung gehören: Kosten für den Bestatter z. B. Sarg, Auskleidung des Sarges, Sterbewäsche, Leichentuch, Überführungskosten, Kommunale Gebühren für eine Grabstätte, Nutzung der Friedhofseinrichtung, Grabgestaltungskosten z. B. Grabstein, Private Ausgaben für Trauerbriefe, Inserate, Trauerfeier. Beispiele: Die Gesamtkosten einer einfachen Bestattung umfassen ca. 2.500 € (einfaches Reihengrab) bis ca. 5.000 € (Doppelgrab). Die Kosten einer Einbalsamierung liegen bei ca. 250 € und eine Flugüberführung z. B. Frankfurt-Istanbul ca. 2.000 € (Stand Herbst 2003). 93 Sterben und Bestatten Hinweis: Es empfiehlt sich aufgrund der Ausgabenhöhe für den Trauerfall Vorsorge zu treffen. Eine entsprechende Sterbeversicherung kann die Kosten der z. B. Waschung, Flugüberführung mit Begleitung und Bestattung abdecken. Das Sterbegeld für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung soll es ab 2004 nicht mehr geben. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie als Angehörige nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen, können Sie beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf einmalige Leistungen stellen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten für eine einfache Bestattung im Inland.25 Informationen: Friedhofsverwaltung der Stadt Hanau Birkenhainer Str. 2, 63450 Hanau Hanauer Hilfezentrale Altenberatung Herr Stefan Schlett Martin-Luther-Anlage 8, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 2902-390 E-Mail schlett@hilfezentrale.de Telefon (06181) 39 91 16 Telefon (06181) 2902-376 Sprechzeiten: Di. 10.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (auch Hausbesuche) Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt Herr Ertugrul Özogul Telefon / Fax (06181) 25 92 92 Hanauer Vorstadt 17-21, 63450 Hanau Sprechzeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr und Mi. 9.00 – 12.00 Uhr nur telefonische Beratung Do. 14.00 – 17.00 Uhr 25 Textbeitrag: In Anlehnung an den Seniorenwegweiser für ältere Migranten und Migrantinnen der Stadt Essen. Überarbeitet von: Seniorenbüro der Stadt Hanau, Gertrud Körner und Ausländerbeirat der Stadt Hanau, Vorsitzender, Muharrem Caglayan 94 Türkischsprachige Fachkräfte in Hanau Ausländerbeauftragte des Polizeipräsidiums Südosthessen Dipl. Sozialarbeiterin Frau Semra Kamaci Telefon (06181) 10 02 36 Am Freiheitsplatz 4, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 10 02 39 E-Mail semra.kamaci@gmx.de Ausländerbeirat Sozialberaterin Frau Hülya Yadigar Steinheimer Str. 1b, 63450 Hanau E-Mail auslaenderbeirat@hanau.de Telefon (06181) 295-779 Fax 0 61 81 / 295-797 Gesundheitsamt Sachbearbeiterin Frau Nursel Özkan Sachbearbeiterin Frau Aygün Ayfer Eugen-Kaiser-Str. 9, 63450 Hanau Telefon (06181) 292-2681 Telefon (06181) 292-2438 Hanauer Pflegedienst Senioren- und Krankenpflege Leitung: Herr Muammer Schneider Telefon (06181) 2 10 26 Am Frankfurter Tor 4, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 25 88 71 E-Mail leitung@hanauer-pflegedienst.de Lamboyladen Projektleiterin Frau Pürnur Scharle Lamboystr. 20, 63450 Hanau E-Mail lamboyladen@hanau-stadt.de Telefon (06181) 18 14 80 Fax 0 61 81 / 18 14 82 Migrationsberatung der Arbeiterwohlfahrt Dipl. Sozialarbeiter Herr Ertugrul Özogul Telefon (06181) 259292 Hanauer Vorstadt 17-21, 63450 Hanau Fax 0 61 81 / 25 92 92 Telefon 0 60 51 / 47 08 00 (Außenstelle Gelnhausen) Stadtteilzentrum Südost Dipl. Sozialarbeiter Herr Selim Karanlik Alfred-Delp-Str. 10a, 63450 Hanau E-Mail stz@hanau-stadt.de 26 Telefon (06181) 3 25 48 Fax 0 61 81 / 39 91 30 26 Beratungsstellen zu den Themen dieses Ratgebers: Auszug aus einer Zusammenstellung von Frau Semra Kamaci vom Juni 2003. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Ergänzungen richten Sie bitte an die Ausländerbeauftragte (Adresse siehe oben). 95 Öffnungszeiten des Stadtladens und der Stadtteilläden Stadtladen Rathaus Foyer Am Markt 14-18, 63450 Hanau Infothek Servicebereich Öffnungszeiten: Mo. Di. Do. Mi. Fr. Sa. 8.30 – 18.00 Uhr 7.00 – 19.00 Uhr 8.30 – 13.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr Sozialportal Rathaus Foyer E-Mail sozialportal@hanau.de Öffnungszeiten: Mo. + Fr. Di. Mi. Do. Telefon (06181) 5 30 66 7.00 – 13.00 Uhr 8.30 – 13.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 19.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Stadtteilladen Steinheim Ludwigstr. 92 Fax 0 61 81 / 69 08 46 96 Telefon (06181) 295-726 8.30 – 13.00 Uhr 8.30 – 16.30 Uhr Stadtteilladen Großauheim Haggasse 4 Fax 0 61 81 / 5 58 69 Öffnungszeiten: Mo. Di. Fr. Mi. Do. Telefon (06181) 295-8135 Telefon (06181) 295-696 Telefon (06181) 64 57 Öffnungszeiten des Stadtladens und der Stadtteilläden Öffnungszeiten Stadtteilladen Steinheim: Mo. 7.00 – 13.00 Uhr Di. Fr. 8.30 – 13.00 Uhr Mi. 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 19.00 Uhr Do. 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Stadtteilladen Klein-Auheim Schönfelder Str. 1 Fax 0 61 81 / 67 51 99 Öffnungszeiten: Mo. Di. Do. Mi. 8.30 – 12.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Stadtteilladen Mittelbuchen Wachenbuchener Str. 17 Fax 0 61 81 / 7 50 22 Öffnungszeiten: Mo. Di. Do. Mi. Telefon (06181) 7 12 37 8.30 – 12.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Stadtteilladen Wolfgang Vor der Pulvermühle 10 Fax 0 61 81 / 57 41 77 Öffnungszeiten: Mo. Fr. Mi. Telefon (06181) 6 00 21 Telefon (06181) 5 53 98 8.30 – 12.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Anmerkung der Redaktion: Für den Inhalt dieses Ratgebers besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Ergänzungen für eine Neuauflage richten Sie bitte an das Seniorenbüro der Stadt Hanau. 97