Keine Pause für den Unfallschutz
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Keine Pause für den Unfallschutz
Versicherungsschutz und Leistungen Keine Pause für den Unfallschutz Versicherungsschutz während der Schulpause Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert. Wie steht es aber mit dem Versicherungsschutz während der Schulpause? Sind Kinder auch in der Mittagpause versichert und welche Besonderheiten sind in einer Freistunde zu beachten? Diese und andere Fragen beantworten wir in diesem Bericht. Feine Unterschiede! Versicherungsschutz in der Pause besteht auf zeitlich und entfernungsmäßig angemessenen Wegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schule das Verlassen des Schulgeländes ausdrücklich gestattet, stillschweigend duldet oder strikt verbietet. Das Essen oder der Einkauf muss durch alsbaldigen Verzehr der Nahrungsmittel dazu bestimmt sein, die Lern- und Konzentrationsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu erhalten. Es spielt übrigens keine Rolle, ob ein Mittagessen in der Schule angeboten wird oder nicht. Jeder Schülerin und jedem Schüler steht es frei, das Essen an einem persönlich „angenehmen“ Ort einzunehmen. Der Einkauf beim Bäcker in der Pause ist nicht versichert. Die Schulpause Wenn sich Schülerinnen und Schüler während der Schulpause auf dem Schulgelände aufhalten, besteht im Allgemeinen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dabei spielt es keine Rolle, was die Kinder im Einzelnen unternehmen. Spielen, sportliche Betätigung, herumtollen sind ebenso versichert wie Inline-Skating auf dem Schulhof. Versicherungsschutz besteht selbst für solche Tätigkeiten, die von der Schulleitung zwecks Unfallverhütung eigentlich verboten werden (z. B. Schneeballwerfen). Raufereien oder Prügeleien Bei Raufereien oder Prügeleien sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei spielt sowohl das Alter des Kindes als auch die konkrete gruppendynamische Situation eine Rolle. Versicherungsschutz besteht, sofern ein schuli- scher Zusammenhang vorliegt. Hiervon ist bei Kindern und Jugendlichen im Regelfall auszugehen. Auseinandersetzungen von über 18 Jahre alten Schülerinnen und Schülern sind nur versichert, wenn die Gründe für den Streit unmittelbar aus dem Schulbesuch erwachsen sind. Die Mittagspause Solange sich Schüler während einer Mittagspause in der Schule aufhalten, besteht der Unfallschutz selbstverständlich fort. Die Kinder sind aber selbst dann versichert, wenn sie während der Mittagspause das Schulgelände verlassen, um sich in einem Geschäft Nahrungsmittel zu besorgen. Dabei sind die Wege der Schüler in der Mittagspause zur Nahrungsaufnahme außerhalb der Schule versichert, nicht jedoch das Essen oder der Einkauf selbst. Aber Achtung: Das Besorgen von Nahrungsmitteln vor oder nach dem Unterricht gilt als Vor- bzw. Nachbereitungshandlung für die Schule und ist daher unversichert. Auch der Kauf von Süßigkeiten ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher nicht versichert. Die Freistunde In unterrichtsfreien Zeiten (Freistunden) besteht grundsätzlich Unfallschutz, wenn die Schülerinnen und Schüler sich bis zur Fortsetzung des Unterrichts oder des Beginns einer Betreuungsmaßnahme auf dem Schulgelände aufhalten. Genau wie bei der Schulpause hat die Frage der ordnungsgemäßen Aufsicht keinerlei Einfluss auf den gesetzlichen Versicherungsschutz. Alex Pistauer (069 29972-300) a.pistauer@ukh.de 22 Keine Pause fuer den.indd 22 11.03.13 11:37