Keine Pause für den Unfallschutz

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Keine Pause für den Unfallschutz
Versicherungsschutz und Leistungen
Keine Pause für den Unfallschutz
Versicherungsschutz während der Schulpause
Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert.
Wie steht es aber mit dem Versicherungsschutz während der Schulpause? Sind Kinder
auch in der Mittagpause versichert und welche Besonderheiten sind in einer Freistunde
zu beachten? Diese und andere Fragen beantworten wir in diesem Bericht.
Feine Unterschiede!
Versicherungsschutz in der Pause besteht
auf zeitlich und entfernungsmäßig angemessenen Wegen. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Schule das Verlassen des
Schulgeländes ausdrücklich gestattet,
stillschweigend duldet oder strikt verbietet. Das Essen oder der Einkauf muss
durch alsbaldigen Verzehr der Nahrungsmittel dazu bestimmt sein, die Lern- und
Konzentrationsfähigkeit der Schülerin
oder des Schülers zu erhalten. Es spielt
übrigens keine Rolle, ob ein Mittagessen
in der Schule angeboten wird oder nicht.
Jeder Schülerin und jedem Schüler steht
es frei, das Essen an einem persönlich
„angenehmen“ Ort einzunehmen.
Der Einkauf beim Bäcker in der Pause ist nicht versichert.
Die Schulpause
Wenn sich Schülerinnen und Schüler
während der Schulpause auf dem Schulgelände aufhalten, besteht im Allgemeinen
gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Dabei spielt es keine Rolle, was die Kinder
im Einzelnen unternehmen. Spielen, sportliche Betätigung, herumtollen sind ebenso versichert wie Inline-Skating auf dem
Schulhof. Versicherungsschutz besteht
selbst für solche Tätigkeiten, die von der
Schulleitung zwecks Unfallverhütung
eigentlich verboten werden (z. B. Schneeballwerfen).
Raufereien oder Prügeleien
Bei Raufereien oder Prügeleien sind die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei spielt sowohl das Alter des
Kindes als auch die konkrete gruppendynamische Situation eine Rolle. Versicherungsschutz besteht, sofern ein schuli-
scher Zusammenhang vorliegt. Hiervon
ist bei Kindern und Jugendlichen im Regelfall auszugehen. Auseinandersetzungen von über 18 Jahre alten Schülerinnen
und Schülern sind nur versichert, wenn
die Gründe für den Streit unmittelbar aus
dem Schulbesuch erwachsen sind.
Die Mittagspause
Solange sich Schüler während einer
Mittagspause in der Schule aufhalten,
besteht der Unfallschutz selbstverständlich fort. Die Kinder sind aber selbst dann
versichert, wenn sie während der Mittagspause das Schulgelände verlassen, um
sich in einem Geschäft Nahrungsmittel
zu besorgen.
Dabei sind die Wege der Schüler in der
Mittagspause zur Nahrungsaufnahme
außerhalb der Schule versichert, nicht
jedoch das Essen oder der Einkauf selbst.
Aber Achtung: Das Besorgen von Nahrungsmitteln vor oder nach dem Unterricht gilt als Vor- bzw. Nachbereitungshandlung für die Schule und ist daher
unversichert. Auch der Kauf von Süßigkeiten ist dem privaten Lebensbereich
zuzurechnen und daher nicht versichert.
Die Freistunde
In unterrichtsfreien Zeiten (Freistunden)
besteht grundsätzlich Unfallschutz, wenn
die Schülerinnen und Schüler sich bis
zur Fortsetzung des Unterrichts oder des
Beginns einer Betreuungsmaßnahme
auf dem Schulgelände aufhalten. Genau
wie bei der Schulpause hat die Frage
der ordnungsgemäßen Aufsicht keinerlei
Einfluss auf den gesetzlichen Versicherungsschutz.
Alex Pistauer (069 29972-300)
a.pistauer@ukh.de
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