Steuertipp 50: Ehepaar-Besteuerung Fiskus lässt beim Bund fürs

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Steuertipp 50: Ehepaar-Besteuerung Fiskus lässt beim Bund fürs
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Steuertipp 50: Ehepaar-Besteuerung
erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger April 2007
Fiskus lässt beim Bund fürs Leben Milde walten
Wer den Bund fürs Leben schliesst, macht dem Fiskus eine grosse Freude, weil dieser die Einkommen
der Eheleute addiert, was bei Verheirateten zu einer höheren Steuerbelastung führt. Nun soll eine
bundesrätliche Sofortmassnahme diese stossende
Verfassungswidrigkeit mildern: Ab 2008 können
Ehepaare bei der direkten Bundessteuer höhere
Abzüge vornehmen.
Wenn zwei sich vermählen, freut sich der Fiskus,
denn er veranlagt die Einkommen von Ehepaaren
gemeinsam. Die Addition führt wegen der Progression zu einer höheren Steuerbelastung der Eheleute.
Doppelte Steuerbelastung
Nehmen wir ein Beispiel: Ein Paar verdient
zusammen CHF 100 000. Die Partner tragen je
CHF 500 000 bei.
Als Konkubinatspaar zahlen die beiden total
CHF 485 Bundessteuern. Als Ehepaar müssen
sie jedoch CHF 932 abliefern. Fazit: Die Eheleute
zahlen fast doppelt soviel Bundessteuern wie das
Konkubinatspaar – nur weil sie verheiratet sind!
Wie dieses Beispiel zeigt, kann für doppelverdienende Ehepaare die Bundessteuer im Extremfall
zweimal so hoch ausfallen wie für Konkubinatspaare. Diesem verfassungswidrigen Ärgernis wollte
die Politik schon längst einen Riegel schieben.
Sofortmassnahmen ab 2008
Jetzt hat der Bundesrat Sofortmassnahmen im
Bereich der Ehepaarbesteuerung angeordnet, die
Anfang 2008 in Kraft treten. Dies hat der Bundesrat jetzt entschieden, nachdem die Referendumsfrist Ende Januar 2007 ungenutzt abgelaufen war.
Der Abbau der steuerlichen Ungleichbehandlung
von Zweiverdienerehepaaren gegenüber gleich
situierten Zweiverdienerkonkubinatspaaren bei
der direkten Bundessteuer kommt nun endlich ins
Rollen. Die eidgenössischen Räte hatten bereits im
Oktober 2007 der Gesetzesvorlage unisono zugestimmt – ohne eine Änderung vorzunehmen. Für
die steuerpflichtigen Ehepaare ist die Entlastung
ab 2009 spürbar und die Mindereinnahmen von
geschätzten CHF 650 Mio. pro Jahr wirken sich
erst 2010 voll auf den Bundeshaushalt aus.
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gleichbehandlung gemildert. Zweiverdienerehepaare können künftig 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens bis maximal CHF 12 500 abziehen.
Dabei gilt ein Minimalansatz von CHF 7 600. Zusätzlich können alle Ehepaare CHF 2 500 abziehen.
Damit wird sowohl das Anliegen, die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren zu mildern,
berücksichtigt, als auch dasjenige, die Belastung
von Ein- und Zweiverdienerhaushalten ausgewogener zu gestalten.
Verbesserung für zwei Drittel
Mit dieser Kombilösung kann die Benachteiligung
gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren
für rund 160 000 (oder zwei Drittel) der 240 000
betroffenen Zweiverdienerehepaare vollständig
beseitigt werden. Für die verbleibenden 80 000
Zweiverdienerehepaare wird die verfassungswidrige
Mehrbelastung gemildert. Dank dem Verheiratetenabzug bleibt die Belastungsdifferenz zwischen den
verheirateten Ein- und Zweiverdienerehepaaren in
einem vertretbaren Rahmen. Obwohl ganz klar festzuhalten ist, dass nach wie vor nicht von voller Steuergerechtigkeit gesprochen werden kann, ist dies
ein erster Schritt in die richtige Richtung. Selbstverständlich ist der Weg noch nicht zu Ende!
Maximal CHF 12 500 Abzug
Durch eine massvolle Erhöhung des Zweiverdienerabzugs und die Einführung eines Verheiratetenabzugs für alle Ehepaare wird die steuerliche Un-
Was schlägt die Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner zur
Optimierung der neuen Steuersituation für
Ehepaare vor?
Sämtliche steuerpflichtigen Ehepaare müssen sich
mit der neuen Situation auseinandersetzen. Insbesondere bei selbständig Erwerbenden drängen sich
ab 2008 Massnahmen auf. Die steuerlich optimale
Variante für mitarbeitende Ehegatten besteht in
einer Lohnvergütung in der Höhe von mindestens
CHF 25 000. Damit kann der Maximalabzug von
CHF 12 500 voll ausgeschöpft werden. Zusätzlich
sind – wie bisher – Überlegungen bezüglich Kinderzulagen und Mutterschaftsversicherung anzustellen.
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