Lenk- und Ruhezeiten - IGS-Institut für Verkehrswirtschaft
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Lenk- und Ruhezeiten - IGS-Institut für Verkehrswirtschaft
Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) .................................................................. 3 5.2 Mindestlohngesetz (MiLoG) ............................................................... 4 5.3 Arbeitszeitrecht für Fahrer gemäß § 21a ArbZG und für Selbstfahrer 5 5.3.1 Bereitschaftszeit gemäß § 21a ArbZG und KrFArbZG .................... 5 5.3.2 Arbeitszeit gemäß § 21a ArbZG und KrFArbZG ............................. 6 5.3.3 Lenk- und Ruhezeiten ..................................................................... 6 5.3.3.1 Wichtige deutsche Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten ..................... 7 5.3.3.2 Wichtige internationale Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten .............. 7 5.3.3.3 Wichtige Begriffe zu den Lenk- und Ruhezeiten ........................................... 7 5.3.3.4 Kontrollmittel für die Lenk- und Ruhezeiten ................................................ 10 5.3.3.5 Hintergrundwissen: UTC-Zeit ...................................................................... 10 5.3.3.6 Hintergrundwissen: Eingabe „Land“ beim Ein- und Auschecken ................ 11 5.3.3.7 Übersicht über die Lenk- und Ruhezeiten – VO (EG) Nr. 561/2006 ........... 11 5.3.3.8 AETR-Übereinkommen ............................................................................... 12 5.4 EG-Kontrollgerät .............................................................................. 15 5.4.1 Hintergrundwissen: Technische Bestandteile des DigiKon ........... 15 5.4.2 Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten beim DigiKon .......... 16 5.4.3 Fehlfunktionen beim DigiKon und beim analogen Tachographen 16 5.4.4 Überprüfungspflicht beim DigiKon und beim analogen Tachographen 16 5.4.5 Persönliche Tageskontrollblätter bei Kleintransportern ................. 16 5.4.6 Benutzung von Tachoscheiben ..................................................... 17 5.4.7 Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten von Tachoscheiben17 5.4.8 Vernichtungspflicht von Tachoscheiben und digitalen Daten ........ 18 5.4.9 Mitführpflichten von Tachoscheiben und Fahrerkarte etc. ............ 18 5.4.10 Manueller Nachtrag bei Tachoscheiben und Fahrerkarte ........... 18 5.4.11 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage ...................... 19 5.4.11.1 Bescheinigungspflicht auch für Selbstfahrer ............................................. 20 5.4.11.2 Verzicht des BAG auf die Bescheinigung für Sonn- und Feiertage .......... 20 5.4.11.3 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage im Ausland .................. 20 5.5 Digitales Kontrollgerät ...................................................................... 21 5.5.1 Fahrerkarte .................................................................................... 21 5.5.1.1 Hintergrundwissen: Fahrerkarten-Nr. und Führerschein-Nr. ....................... 22 5.5.2 Unternehmenskarte ....................................................................... 23 5.5.3 Werkstattkarte ............................................................................... 23 5.5.4 Kontrollkarte .................................................................................. 23 5.6 Einsatz von Aushilfen ....................................................................... 24 5.7 Akkordlohnverbot ............................................................................. 24 5.8 Planungs- und Dispositionspflicht .................................................... 25 5.9 Überwachungs- und Belehrungspflicht ............................................ 25 5.10 Vorlage- und Auskunftspflicht ........................................................ 26 5.11 Haftung auch für Verstöße im Ausland .......................................... 26 5.12 Haftung auch für Auftraggeber ....................................................... 27 5.13 12-Tage-Regelung im Bus-Bereich (gilt nur für Buskurs-Teilnehmer)27 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.1.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutzgesetz aller Arbeitnehmer die werktägliche Arbeitszeit, die Dauer der Pausen und Ruhezeiten sowie die Nacht-, Schicht- und Feiertagsarbeit. Auf leitende Angestellte/Unternehmer ist das Gesetz nicht anzuwenden. Ausnahme: Selbstfahrer werden über das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern erfasst. Grundnormen des ArbZG sind: • • • • • • • • • • • • • Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist sie durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, ist sie durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Werden Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, müssen jährlich mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren ist. Kraftfahrer und Beifahrer dürfen an Sonn- und Feiertagen bereits ab 22 Uhr beschäftigt werden. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird entsprechend vorverlegt. Die werktägliche Arbeitszeit darf maximal 8 Stunden betragen, eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitern darf auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 1 Monat oder 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mind. 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 3 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) • 5.2 Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Mindestlohngesetz (MiLoG) Seit 01.01.2015 gilt in der Regel in ganz Deutschland ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde, auch für den Güter- und Personenverkehr. Das gilt auch für geringfügig Beschäftige (Minijobber) und für kurzfristig Beschäftigte (Saisonarbeiter). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt oder der Arbeitnehmer Ausländer ist. Bestimmte Ausnahmen sind z.B. vorgesehen im Bereich von Praktikanten, Kindern und Jugendlichen, Auszubildenden und Langzeitarbeitslosen. Der Mindestlohn gilt auch für Kabotageverkehre (= Binnentransporte in Deutschland) sowie für Transitverkehre durch Deutschland (die Regelung bezüglich der Transitverkehre ist allerdings derzeit ausgesetzt) und für den deutschen Streckenanteil bei Wechselverkehren mit Deutschland (Be- oder Entladeort liegt in Deutschland) – auch, wenn dabei ausländisches Fahrpersonal betroffen ist oder dabei Fahrpersonal von im Ausland sitzenden Arbeitgebern eingesetzt wird. Fahrten ins Ausland von deutschem Fahrpersonal unterliegen ebenfalls dem Mindestlohngesetz. Beispiel: Bei 48 Stunden zulässiger Wochenarbeitszeit würde der Mindestlohn 1.768 Euro brutto im Monat betragen. Rechenweg: 48 Arbeitsstunden in einer 6-Tage-Woche, mal 13 Wochen, mal 8,50 Euro pro Arbeitsstunde, geteilt durch 3 Monate. Bereitschaftszeiten von Lkw- und Busfahrern gemäß § 21a Arbeitszeitgesetz – Beschäftigung im Straßentransport – müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vergütet werden, im Zweifel mit der vollen (Mindest-)Lohnvergütung, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde – eine Zahlung von 50 % des sonst üblichen Lohnes bzw. Mindestlohnes scheint nach der Rechtsprechung bei Bereitschaftszeiten bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zulässig zu sein. Diese Auslegung ist unter Juristen aber sehr umstritten. Es gibt auch die Auffassung, dass keine Vergütung erfolgen muss, da Bereitschaftszeiten gemäß § 21a ArbZG keine Arbeitszeiten sind. Für Fahrer, die nicht unter § 21a ArbZG fallen, z.B. Taxi- und Mietwagenfahrer oder Fahrer von Klein-Lkw bis 3,5 t zGG gibt es arbeitszeitrechtlich keine nicht-zu-bezahlende Bereitschaftszeit. Für diese Fahrer ist „Bereitschaftszeit“ immer automatisch Arbeitszeit, z.B. die Wartezeit am Taxistandplatz, und muss vom Arbeitgeber mindestens in Mindestlohnhöhe vergütet werden. Spesen, Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, Erschwerniszulagen, Qualitätsprämien und vermögenswirksame Leistungen stellen keinen Mindestlohn dar. Weihnachts- und Urlaubsgeld wird nur dann als Mindestlohnanteil gewertet, wenn es anteilsmäßig unwiderruflich zu den monatlichen Fälligkeitsterminen gezahlt wird. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 4 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Das MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in der Verkehrsbranche, grundsätzlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die entsprechenden Dokumente müssen danach 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Arbeitgeber müssen bei Arbeitsverhältnissen mit längerem Bestand Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nicht aufzeichnen, wenn der regelmäßige Monatslohn 2.000 Euro brutto übersteigt und die letzten 12 Monate auch nachweislich so viel bezahlt wurde. 5.3 Arbeitszeitrecht für Fahrer gemäß § 21a ArbZG und für Selbstfahrer Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ebenfalls, speziell § 21a ArbZG - Beschäftigung im Straßentransport. Für Unternehmer, die z.B. als sog. Selbstfahrer im Güterkraftverkehrsbereich mit EU-Lizenz oder mit GüKG-Erlaubnis hauptsächlich Fahrertätigkeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 561/2006 und des AETR-Übereinkommens ausüben, gilt das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG), das weitgehend dem Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer angepasst ist. 5.3.1 Bereitschaftszeit gemäß § 21a ArbZG und KrFArbZG Für angestellte Fahrer und selbständige Kraftfahrer mit Lkw mit mehr als 3,5 t zGG oder mit Bussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (außer Linienverkehr bis 50 km) gibt es die arbeitszeitrechtliche Besonderheit der Bereitschaftszeit. Bereitschaftszeiten sind für diesen Personenkreis keine Arbeitszeiten wie folgt: (1) die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen bzw. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen (2) die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen bzw. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer nach der Vereinbarung mit dem Kunden bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen (3) für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit bzw. die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit, wenn sich der selbständige Kraftfahrer mit einem anderen Fahrer beim Fahren abwechselt. Die Zeiten nach (1) und (2) sind nur dann Bereitschaftszeit und keine Arbeitszeit, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 5 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Bereitschaftszeiten sind zwar keine Arbeitszeit, aber auch keine Ruhezeiten und keine Ruhepausen im Sinne der beiden o.g. Arbeitszeitgesetze, mit 1 Ausnahme: • Die Beifahrer- oder Schlafkabinenzeit im fahrenden Fahrzeug gilt als arbeitszeitrechtliche Ruhepause und gleichzeitig auch als Fahrtunterbrechung nach den Lenk- und Ruhezeiten – jedoch nicht als Ruhezeit. 5.3.2 Arbeitszeit gemäß § 21a ArbZG und KrFArbZG Für angestellte Fahrer, die unter § 21a ArbZG fallen und für selbständige Kraftfahrer, die unter das KrFArbZG fallen, gilt: • • Die Arbeitszeit darf bei diesen angestellten Fahrern und bei diesen selbständigen Kraftfahrern 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden (also ein entsprechender Ausgleich erfolgt). ⇒ Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit eines Fahrers aufzuzeichnen, der unter § 21a ArbZG fällt. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat einem solchen Fahrer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. ⇒ Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber einen Fahrer, der unter § 21a ArbZG fällt, schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit schriftlich vorzulegen. ⇒ Auch ein selbständiger Kraftfahrer ist gemäß KrFArbZG verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht über ein analoges oder digitales EG-Kontrollgerät aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens 2 Jahre aufzubewahren. 5.3.3 Lenk- und Ruhezeiten Die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr unterliegen im Wesentlichen den folgenden Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen: Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 6 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.3.3.1 Wichtige deutsche Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten 1. Arbeitszeitgesetz, insbesondere § 21a (Beschäftigung im Straßentransport) 2. Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern 3. Fahrpersonalverordnung: insbesondere Regelungen für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t bis einschl. 3,5 t zGG und für Linienbusse bis 50 km Linienlänge. Außerdem enthält die FPersV eine Vielzahl von nationalen Ausnahmetatbeständen von den EG-Sozialvorschriften. 4. Fahrpersonalgesetz 5.3.3.2 Wichtige internationale Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten 1. VO (EG) Nr. 561/2006 über die Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Lenk- und Ruhezeiten für Fahrten zwischen, in und durch die 28 EU-Staaten + 3 EWR-Staaten + Schweiz mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG und für Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. 2. VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr bzw. VO (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr: Pflichten/Vorschriften betreffend Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr. 3. AETR-Übereinkommen: europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals. Das AETR gilt auf der gesamten Fahrstrecke anstelle der VO (EG) Nr. 561/2006 für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, wenn dabei ein AETRVertragsstaat berührt wird, der nicht zur EU inklusive Norwegen, Liechtenstein und Schweiz gehört. 4. Nationales Recht eines Nicht-AETR-Drittlandes: Wenn ein dt. Unternehmer von Deutschland aus in ein Drittland fährt, in dem das AETR-Übereinkommen nicht gilt, dann finden auf der gesamten EU/EWRStrecke die EG-Sozialvorschriften Anwendung. Im Nicht-AETR-Drittland gilt das jeweilige nationale Recht. Bei Kontrollen im Zusammenhang mit den Lenk- und Ruhezeiten und dem Arbeitszeitrecht bekommt man es je nach Lage der Dinge mit der Polizei, dem BAG oder den Landesämtern für Arbeits- und Gesundheitsschutz bzw. der Gewerbeaufsicht zu tun. Das BAG ist u.a. für die Kontrolle von Güterkraftverkehrsfahrzeugen aus dem fließenden oder ruhenden Verkehr heraus zuständig und für Betriebskontrollen bei auffällig gewordenen Transportunternehmern. Bei der Polizei übernehmen insbesondere spezialisierte Kontrolleure der Autobahnpolizei und Schwerlastkontrollgruppen die Kontrolle des Güter- und Personenverkehrs auf der Straße. Betriebskontrollen sind Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter bzw. der Ämter für Arbeitsschutz. Der Schwerpunkt einer Betriebskontrolle liegt dabei in der Regel auf der Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für den Arbeitnehmerschutz. 5.3.3.3 (1) Wichtige Begriffe zu den Lenk- und Ruhezeiten Lenkzeit: alle Zeiten, die mit der Fahrtätigkeit im Zusammenhang stehen und dementsprechend vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert werden. Symbolisiert wird die Lenkzeit durch das Zeichen eines Lenkrads. Infolge des Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 7 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) (2) Anhaltens des Fahrzeugs (z.B. an der Ampel oder im Stau) erfolgt beim digitalen Kontrollgerät ein automatischer Wechsel auf Arbeit – während beim Ausschalten der Zündung automatisch ein Wechsel auf Ruhe erfolgt – wenn der Fahrer jeweils manuell keine andere Auswahl trifft. Die Voreinstellungen können ggf. anders eingestellt werden, unter Umständen jedoch nur in einer Fachwerkstatt. Die Tageslenkzeit ist die Gesamtlenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten, also zwischen einer Wochenruhezeit und einer Tagesruhezeit oder zwischen 2 Tagesruhezeiten. Die Tageslenkzeit bezieht sich insofern nicht auf den Kalendertag. Sie darf maximal 9 Stunden betragen, jedoch 2 x in der Woche 10 Stunden. In einer Woche dürfen maximal 56 Stunden gelenkt werden, in einer Doppelwoche maximal 90 Stunden. Arbeitsbereitschaft: Während dieser Zeit hat der Fahrer zwar keine Arbeit zu verrichten, muss sich aber zur Verfügung halten. Auch die Kabinenzeit des Beifahrers gilt als Arbeitsbereitschaft. Das Symbol hierfür ist ein Quadrat mit einer Diagonalen. Die Beifahrerzeit oder Schlafkabinenzeit während der Fahrt wird außerdem als Fahrtunterbrechung und als Ruhepause nach dem ArbZG anerkannt. Arbeitsbereitschaftszeiten sind aber keine Ruhezeiten. (3) Andere Arbeiten: Neben der reinen Fahrtätigkeit verrichtet der Fahrer häufig Arbeiten wie z.B. Be- und Entladen, Wagenpflege oder Reparaturarbeiten. Diese Arbeiten werden als gekreuzte Hämmer am Kontrollgerät dargestellt. (4) Fahrtunterbrechung: Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Nach einer maximal zulässigen Lenkdauer von 4,5 Stunden (unterbrochen oder „am Stück“) hat ein Fahrer eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Eine Fahrtunterbrechung nach den Lenk- und Ruhezeiten kann mit einer Ruhepause gemäß Arbeitszeitgesetz einhergehen. Die Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten kann durch eine 1. Teilunterbrechung von mindestens 15 Minuten – gefolgt von einer 2. Teilunterbrechung von mindestens 30 Minuten – ersetzt werden. Die Reihenfolge ist verbindlich (= „kurz/lang“). (5) Tägliche Ruhezeit: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. In dieser Ruhezeit muss er völlig frei über seine Zeit verfügen können und steht dem Betrieb nicht zur Verfügung. Das Bett dient als Ruhezeitensymbol. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit muss bei einer 1-Fahrer-Besatzung mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden betragen. 3 x zwischen 2 Wochenruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden reduziert werden (ohne Ausgleichspflicht). (6) Mehrfahrerbetrieb: Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 8 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben. „Mehrfahrerbetrieb“ bezeichnet den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen 2 aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens 2 Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der 1. Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ (= nicht verbindlich), während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch (= verbindlich). (7) Wochenruhezeit: spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (144 Std.) nach der letzten Wochenruhezeit ist erneut eine Wochenruhezeit von regelmäßig 45 Stunden einzulegen. Eine Wochenruhezeit schließt eine Tagesruhezeit ein. Es ist möglich, die regelmäßige 45-Stunden-Wochenruhezeit um maximal 21 Stunden auf ein Minimum von 24 Stunden zu reduzieren. Einer reduzierten Wochenruhezeit muss sofort wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit folgen. Die Reduzierung muss vor dem Ende der dritten folgenden Woche nachgeholt werden, indem sie „am Stück“ an eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden oder an eine Wochenruhezeit angehängt wird. Sofern sich ein Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Kfz über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt. Es ist nicht zulässig, die regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Bei einer 2-Fahrer-Besatzung nehmen beide Fahrer gleichzeitig ihre Ruhezeit. Ist im Kfz nur eine geeignete Schlafmöglichkeit vorhanden, muss sich ein Fahrer eine Alternative suchen. (8) Splitting: Regelmäßige Tagesruhezeiten können in 2 Blöcke aufgeteilt werden. Der 1. Block umfasst dann mindestens 3 Stunden, der 2. Block mindestens 9 Stunden, so dass also insgesamt 12 Stunden Ruhezeit zu absolvieren sind. Die Reihenfolge ist verbindlich. Die wöchentlichen Ruhezeiten dürfen nicht gesplittet werden. (9) Fähre/Zugfahrt: Die regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann auch auf einer Fähre oder im Zug genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Sie darf höchstens 2 x durch andere Tätigkeiten (z.B. an/von Bord des Fährschiffes fahren oder Verladung bzw. Entladung bei Nutzung der Eisenbahn) unterbrochen werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. Dabei ist das DigiKon auf „Fährüberfahrt/ Zugfahrt“ zu stellen. (10) An- oder Abreise zum Fahrzeug: Der tägliche Weg von zu Hause zur Betriebsstätte des Arbeitgebers (Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz über- Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 9 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) nommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit nach Hause grundsätzlich als Bereitschaftszeit oder andere Arbeit. Anmerkung: Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich der o.g. Verordnung fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich der o.g. Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeiten anzusehen. 5.3.3.4 Kontrollmittel für die Lenk- und Ruhezeiten Zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten benötigt man mindestens entweder • ein analoges oder digitales EG- bzw. AETR-Kontrollgerät oder • bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t - 3,5 t zGG einen handschriftlich ausgefüllten Zeitnachweis (Tageskontrollblätter) Kleintransporter und Pkw-Gespanne • Ist in einem Fahrzeug zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t - 3,5 t zGG ein EG-Kontrollgerät eingebaut, muss es bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten zwingend benutzt werden. • Wird ein Pkw-Gespann mit zusammen mehr als 3,5 t zGG für aufzeichnungspflichtige Fahrten verwendet, muss im Kfz zwingend ein EG-Kontrollgerät eingebaut sein. 5.3.3.5 Hintergrundwissen: UTC-Zeit Alle Zeitangaben, die im Massenspeicher und auf Fahrerkarten gespeichert werden, müssen in UTC-Zeit (Universal Time Coordinated – koordinierte Weltzeit) erfolgen. Dies gilt auch für Zeitangaben auf Ausdrucken oder im Display. Bei manuellen Eingaben muss der Fahrer beachten, in welcher Zeitzone er sich befindet bzw. in welcher Zeitzone die betreffende einzugebende Aktivität angefallen ist und dann je nach Ortszeit 1, 2 oder 3 Stunden abziehen – wenn nicht eh die UTC-Zeit gilt, wie z.B. in England: dort gilt die Greenwich Mean Time (GMT), die mit der UTC-Zeit identisch ist. In Deutschland gilt die mitteleuropäische Zeit = GMT + 1 bzw. UTC + 1. In der osteuropäischen Zeitzone gilt GMT + 2, bei „Moskauer Zeit“ gilt GMT + 3. Während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) beträgt die Zeitdifferenz noch eine weitere Stunde mehr: das bedeutet für Deutschland GMT + 2 bzw. UTC + 2. In Deutschland weicht also die Ortszeit gegenüber der UTC-Zeit um + 1 Stunde ab und im Sommer ergeben sich + 2 Stunden Abweichung. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 10 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.3.3.6 Hintergrundwissen: Eingabe „Land“ beim Ein- und Auschecken Die Eingabe „Beginn Land“ und „Ende Land“ bei der zwingenden An- und Abmeldung („Ein- und Auschecken“) des Fahrers am digitalen Kontrollgerät bedeutet, dass er in das Kontrollgerät das Symbol des Landes eingibt, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beendet. Das zeigt dem Gerät an, in welcher Zeitzone sich das Fahrzeug befindet. 5.3.3.7 Übersicht über die Lenk- und Ruhezeiten – VO (EG) Nr. 561/2006 Anwendung Max. Tageslenkzeit Max. Wochenlenkzeit EU – Lenkzeiten Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG und Busse (KOM) mit mehr als 8 Fahrgastplätzen innerhalb der 28 x EU-Staaten, 3 x EWR-Staaten + Schweiz. 9 Stunden zwischen 2 Ruhezeiten, 2 x in der Woche auf 10 Std. verlängerbar (von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr). 56 Stunden (von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr). Zudem dürfen angestellte und selbständige Kraftfahrer 60 Stunden Arbeitszeit nicht überschreiten. Max. Lenkzeit in der Doppelwoche Max. Lenkdauer Fahrtunterbrechung Anwendung 1 Fahrer-Besatzung 2 oder mehr Fahrer 90 Stunden während 2er aufeinander folgenden Wochen (von Montag 0 Uhr bis zum übernächsten Sonntag 24 Uhr). 4,5 Stunden 45 Minuten nach spätestens 4,5 Stunden Lenkdauer. Teilbar in 2 Portionen: 1. Unterbrechung mind. 15 Minuten und 2. Unterbrechung mind. 30 Minuten, innerhalb bzw. unmittelbar im Anschluss an die 4,5 Stunden Lenkdauer, in der Reihenfolge „kurz/lang“. EU – Ruhezeiten Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG und Busse (KOM) mit mehr als 8 Fahrgastplätzen innerhalb der 28 x EU-Staaten, 3 x EWR-Staaten + Schweiz. Regelmäßig: 11 Std. innerhalb von 24 Stunden nach der vorausgegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit. Reduziert: 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten ist die Ruhezeit auf 9 Std. verkürzbar (keine Nachholpflicht). Splitting: 12 Std. bei Aufteilung in maximal 2 Abschnitte: 1. Abschnitt mind. 3 Stunden und 2. Abschnitt mind. 9 Stunden, innerhalb von 24 Std. nach der letzten Ruhezeit. 9 Std. innerhalb von 30 Std. nach der letzten Ruhezeit. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 11 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Wöchentliche Ruhezeit Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen und zwar 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit. Die regelmäßige Wochenruhezeit von 45 Stunden kann auf bis zu 24 Stunden (Minimum) reduziert werden (Nachholpflicht bis zum Ende der dritten folgenden Woche). Nach einer reduzierten Wochenruhezeit muss wieder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit genommen werden. 5.3.3.8 AETR-Übereinkommen Das AETR ist ein internationales Übereinkommen. Es regelt in einem großen regionalen Geltungsbereich die Lenk- und Ruhezeiten von Lkw- und Bus-Fahrern, ähnlich wie die EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die Abkürzung AETR steht für: • Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals – AETR französisch: Accord Européen sur les Transports Routiers Es gilt nur im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsstaaten. Der Geltungsbereich des AETR bezieht sich auf die 28 EU-Staaten + Norwegen und Liechtenstein sowie die Schweiz und schließt als Vertragsstaaten auch Drittländer außerhalb der EU mit ein, z.B. die Türkei, Armenien, Russland, Weißrussland, Kasachstan, Aserbaidschan, Turkmenistan, Usbekistan, Albanien, Moldawien, BosnienHerzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro und die Ukraine. Das AETR gilt anstelle der VO (EG) Nr. 561/2006 für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, wenn dabei ein AETR-Vertragsstaat berührt wird, der nicht zur EU inkl. Norwegen, Liechtenstein und Schweiz gehört. Dann fällt die gesamte Fahrstrecke unter das AETR, z.B. eine Beförderung von Deutschland nach Russland oder von der Türkei nach Deutschland. Das AETR ist mit den EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr bzw. der VO (EG) Nr. 561/2006 inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Ein nennenswerter Unterschied besteht nur bei der Regelung der wöchentlichen Ruhezeiten für im Mehrfahrerbetrieb eingesetzte Fahrer wie folgt: Nach Artikel 8 Nr. 6 c des AETR ist für Fahrer, die im Mehrfahrerbetrieb eingesetzt sind, nicht erforderlich, innerhalb eines 2-Wochen-Zeitraums mindestens 2 reguläre wöchentliche Ruhezeiten von je 45 Stunden Dauer oder 1 reguläre und 1 verkürzte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzulegen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 12 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Stattdessen genügen 2 reduzierte wöchentliche Ruhezeiten – mit jeweiliger Ausgleichspflicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche. Lenk- und Ruhezeiten im Überblick: (die rechte Spalte gilt nur für Buskurs-Teilnehmer) Maximale Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten Maximale Lenkzeit in einer Woche Maximale Lenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen Unterbrechung der Fahrt nach einer Lenkdauer von maximal Fahrtunterbrechung nach 4,5 Stunden Lenkdauer Tägliche Ruhezeit beim 1-Fahrer-Betrieb innerhalb von 24 Stunden Mögliches Splitting: Tägliche Ruhezeit beim 2-Fahrer-Betrieb innerhalb von 30 Stunden Wöchentliche Ruhezeit nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen VO (EG) Nr. 561/2006 AETRÜbereinkommen 9 Stunden, 2 x in der Woche 10 Stunden 56 Stunden 9 Stunden, 2 x in der Woche 10 Stunden 56 Stunden Linienbusse bis 50 km Linienlänge (deutsche FPersV) 9 Stunden, 2 x in der Woche 10 Stunden 56 Stunden 90 Stunden 90 Stunden 90 Stunden 4 ½ Stunden 4 ½ Stunden 4 ½ Stunden 45 Minuten, aufteilbar in 2 Portionen mit mind. 15 und mind. 30 Min., in dieser Reihenfolge (kurz/lang) 11 Std., 3 x zwischen 2 Wochenruhezeiten auf 9 Std. verkürzbar 3 Std. + 9 Std. 9 Stunden 45 Minuten, aufteilbar in 2 Portionen mit mind. 15 und mind. 30 Min., in dieser Reihenfolge (kurz/lang) 30 Minuten oder 2 x 20 Minuten oder 3 x 15 Minuten oder 1/6 der Lenkzeit bei weniger als 3 km Haltestellenabstand 11 Std., 3 x zwischen 2 Wochenruhezeiten auf 9 Std. verkürzbar 11 Std., 3 x zwischen 2 Wochenruhezeiten auf 9 Std. verkürzbar 3 Std. + 9 Std. Im Grundsatz gilt die Fahrpersonalverordnung. Ein 2-Fahrer-Betrieb ist aber völlig unüblich. 45 Stunden-Regelung gemäß Fahrpersonalverordnung 45 Std., verkürzbar auf 24 Stunden, Nachholpflicht bis Ende Besonderheit für Busse: der dritten folBus-Fahrer dürfen gemäß genden Woche. VO (EG) Nr. 561/2006 Nach einer reduund dem AETRzierten Ruhezeit Abkommen die wöchentli- muss eine reche Ruhezeit erst nach gelmäßige Ruhespätestens 12 Tagen zeit von 45 Stuneinlegen, wenn die Busden folgen. reise ins europäische Ausland geht und dort mindestens 24 ununterbrochene Stunden dauert und es sich dabei um eine einzige Reise handelt. Kontrollmittel DigiKon-Pflicht für neu zugelassene Kfz ab 01.05.2006 3 Std. + 9 Std. 9 Stunden 45 Std., verkürzbar auf 24 Stunden, Nachholpflicht bis Ende der dritten folgenden Woche. Nach einer reduzierten Ruhezeit muss eine regelmäßige Ruhezeit von 45 Stunden folgen. Besonderheit für Linienbusse: ÖPNV-Linienbus-Fahrer können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen 2-Wochen-Zeitraum verteilen und sind nicht zur Einlegung einer Wochenruhezeit nach spätestens sechs 24-Std.-Zeiträumen verpflichtet. Besonderheit: Mehrfahrerbesatzungen sind von dem letztgenannten Satz befreit. DigiKon-Pflicht für Kein EG-Kontrollmittel vorgeschrieben neu zugelassene Kfz für neu zugelassene Kfz ab 01.01.13, ab 15.06.2010 aber i.d.R. freiwilliger DigiKon-Einbau. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 13 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Hintergrundwissen: Hinweise, Erklärungen und ausgewählte Ausnahmen zu den Lenk- und Ruhezeiten • • • • • • • • • Die Fahrtunterbrechung (Pause) soll ausschließlich der Erholung dienen; andere Arbeiten wie z.B. Tanken darf der Fahrer dann nicht ausführen. Ruhezeit ist dagegen der Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann; natürlich darf er in dieser Zeit z.B. seiner Frau im Haushalt helfen oder einen Marathon laufen. Wird keine ausreichende und ordnungsgemäße Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit eingelegt, wird die Lenkzeit nicht unterbrochen, sondern weiter aufsummiert. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung löst keine Verpflichtung zur Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr aus. Maßgeblich hierfür ist nur das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination. Bei der Berechnung der Doppelwochenlenkzeit legt jeweils die Lenkzeit der Vorwoche die maximal mögliche Lenkzeit der Folgewoche fest, z.B.: Vorwoche 34 Stunden Lenkzeit = Folgewoche max. 56 Stunden Lenkzeit. Nach jeder Fahrtunterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten beginnt ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden, auch wenn vorher noch nicht 4,5 Stunden Lenkdauer ausgeschöpft wurden. Die max. Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Std. bezieht sich nicht auf einen Kalendertag, sondern auf den Zeitraum zwischen 2 täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen Ruhezeit und einer wöchentlichen Ruhezeit. Kann ein Fahrer selbst bei gebotener Sorgfalt wegen ungewöhnlicher, nicht vorhersehbarer und anscheinend unvermeidbarer Umstände nicht rechtzeitig einen geeigneten Halteplatz erreichen, sollte er Art und Grund auf der Schaublattrückseite oder einem Ausdruck aus dem DigiKon vermerken und zwar spätestens bei Erreichen eines geeigneten Halteplatzes, idealerweise unter Verweis auf Artikel 12 VO (EG) Nr. 561/2006 (außergewöhnliche Umstände). Fahrer, die für aufzeichnungspflichtige Fahrten ein Fahrzeug mit „DigiKon“ führen wollen und u.U. auch schon eine Fahrerkarte beantragt haben, dürfen ein derartiges Fahrzeug erst nach Erhalt der Fahrerkarte führen. Ausgewählte Ausnahmen: • • • • • • • • • Fahrten für private Zwecke (nichtgewerbliche Fahrten) bis max. 7,5 t zGG, z.B. größere private Anschaffun- gen (Möbel etc.) oder der private Umzug. Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden. Heimfahrt mit dem Lkw (bis 7,5 t zGG), wenn es sich um eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder zwischen dem Wohnort und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte. Fahrzeuge (auch mit Anhängerkupplung) oder Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung bis 2,8 t zGG. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der PostUniversaldienstleistungsverordnung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Hausmülllabfuhr auf der sog. „Kommunaltour“, unter Umständen auch Abholung von Sperrmüll und Entsorgung hausmüllähnlicher Abfälle aus Gewerbebetrieben. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 14 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Hinweis: Wenn eine Ausnahmefahrt vorliegt, müssen die Fahrer dieser Fahrzeuge weder die Lenk- und Ruhezeiten einhalten noch ein eventuell eingebautes Kontrollgerät verwenden. Ein vorhandenes digitales EGKontrollgerät kann auf „out“ bzw. auf „out of scope“ gestellt werden. Angestellte Fahrer müssen natürlich dennoch das Arbeitszeitgesetz beachten, für selbständige Kraftfahrer (Unternehmer) gilt das „Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern“. Eine Ausnahmefahrt muss als „andere Arbeit“ auf der Fahrerkarte oder auf der Tachoscheibe manuell nachgetragen werden. 5.4 EG-Kontrollgerät Der Unternehmer ist zum Einbau eines sog. EG-Kontrollgerätes verpflichtet, wenn er Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG einschließlich Anhänger oder Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zur Personenbeförderung einsetzt und keine Ausnahmeregelung greift. Für die Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgerätes ist die Häufigkeit der Güter- oder Personenbeförderung nicht von Bedeutung. Das EG-Kontrollgerät registriert Lenkzeiten, Ruhezeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Fahrtunterbrechungen sowie die gefahrene Geschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke. Auf der Tachoscheibe des analogen EGKontrollgerätes lässt sich anhand von Symbolen der jeweilige Zustand ablesen. Beim digitalen EG-Kontrollgerät speichern die Fahrerkarte (Chipkarte) und der Massenspeicher (Festplatte) die Fahreraktivitäten ab. Der Massenspeicher speichert für einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen die Tätigkeiten aller Fahrer, die in diesem Zeitraum auf dem Fahrzeug eingesetzt wurden. Im Unterschied zur personenbezogenen Fahrerkarte ist der Massenspeicher fahrzeugbezogen und speichert alle auf das betreffende Fahrzeug zu beziehenden relevanten Daten. Seit 01.05.2006 müssen neu zugelassene Fahrzeuge der oben genannten Bauart über ein digitales Kontrollgerät verfügen. Eine Nachrüstungspflicht für Altfahrzeuge besteht nur, wenn bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung ab Zulassungsdatum 01.01.1996 mit einem zGG vom mehr als 12 t ein defektes herkömmliches Kontrollgerät nicht mehr repariert werden kann und ausgetauscht werden muss. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 10 t zGG. Das sogenannte DigiKon ist am Fahrerplatz verbaut und befindet sich im Regelfall im direkten Sichtfeld des Fahrers. 5.4.1 • • • • • • • Hintergrundwissen: Technische Bestandteile des DigiKon 1 Fahrzeugeinheit mit Drucker + Eingabeeinrichtungen + Display 1 Einheit zur Datenverarbeitung (Prozessor) 1 Massenspeicher (Festplatte) 2 Chipkartenschnittstellen (für Fahrer und Zweitfahrer) und eine Echtzeituhr 1 optische Warneinrichtung 1 Anschluss zum Kalibrieren des Gerätes und zum Herunterladen von Daten 1 Weg- und Geschwindigkeitsgeber Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 15 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) • Verbindungskabel zur Übertragung der vom Weg- und Geschwindigkeitsgeber (Sensor am Ausgang des Schaltgetriebes) erfassten Bewegungen des Fahrzeugs 5.4.2 Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten beim DigiKon Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher spätestens alle 3 Monate und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage zur Speicherung im Betrieb kopiert und mind. 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Kopierens sicher aufbewahrt werden. Zusätzlich ist eine Sicherheitskopie zu erstellen und auf einem gesonderten Datenträger ebenfalls mind. 12 Monate aufzubewahren. 5.4.3 Fehlfunktionen beim DigiKon und beim analogen Tachographen Sollte das Kontrollgerät Funktionsstörungen haben, ist eine zugelassene Werkstatt zwecks Reparatur anzufahren, sobald die Umstände dies zulassen. Kommt es unterwegs zu einer Betriebsstörung, muss die Reparatur unterwegs durchgeführt werden, wenn der Fahrer erst nach mehr als 1 Woche zurückkehrt. Bei Betriebsstörungen oder Fehlfunktionen hat der Fahrer handschriftliche Aufzeichnungspflichten auf der Rückseite des Druckerpapiers oder der Tachoscheibe. 5.4.4 Überprüfungspflicht beim DigiKon und beim analogen Tachographen Das Kontrollgerät ist innerhalb von 2 Jahren mindestens 1 x in einer autorisierten Werkstatt zu überprüfen. Eine außerplanmäßige Überprüfung ist außerdem Pflicht nach jeder Reparatur des Geräts, jedem Einbau, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfangs des Kfz. Beim DigiKon steht außerdem eine Prüfung an, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kfz geändert hat. 5.4.5 Persönliche Tageskontrollblätter bei Kleintransportern Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zGG von mehr als 2,8 t bis 3,5 t einschließlich Anhänger können – getrennt nach Tagen – handschriftliche Aufzeichnungen (Tageskontrollblätter) führen, wenn kein EG-Kontrollgerät im Kfz eingebaut ist. Neben den üblichen Angaben wie Name, Datum, Kennzeichen, Ort, Kilometerstand usw. ist vom Fahrer jeweils unverzüglich Folgendes aufzuzeichnen: • Lenkzeiten und alle sonstigen Arbeitszeiten • Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 16 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.4.6 Benutzung von Tachoscheiben Folgendes muss bei Antritt der Fahrt im Innenfeld der Tachoscheibe (auch Schaublatt oder Diagrammscheibe genannt) eingetragen werden: 1. 2. 3. 4. 5. Name und Vorname des Fahrers (ausgeschrieben) Ort, an dem die Tachoscheibe bei Schichtbeginn vom Fahrer eingelegt wird Datum bei Schichtbeginn des Fahrers Kennzeichen des Kfz Kilometerstand des Kfz bei Fahrtbeginn Am Ende der Schaublattbenutzung sind folgende Eintragungen zu ergänzen: 1. 2. 3. 4. Ort, an dem die Tachoscheibe nach Schichtende vom Fahrer entnommen wird Datum bei Schichtende des Fahrers Kilometerstand des Kfz nach Fahrtende Gefahrene Kilometer (freiwillige Eintragung) Die Eintragungen sind handschriftlich vorzunehmen. Die Tabellenstruktur auf der Rückseite der Tachoscheibe ist bei Defekt des Tachographen für manuelle Ersatzaufzeichnungen zu nutzen. Im Innenfeld der Rückseite können Fahrzeugwechsel handschriftlich vermerkt und zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, z.B. witterungsbedingte Ereignisse (Glatteis) oder außergewöhnliche Umstände (Vollsperrung). Zeiten, die nicht vom Gerät aufgezeichnet wurden, müssen manuell für jeden Zeitraum von 0 - 24 Uhr nachgetragen werden. Bei einem Fahrzeugwechsel sind die Tachoscheiben als fahrerbezogene Unterlagen mitzunehmen. 5.4.7 Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten von Tachoscheiben Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Tachoscheiben, Aufzeichnungen, eventuelle Ausdrucke sowie Bescheinigungen über Straßenkontrollen und berücksichtigungsfreie Tage unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer muss alle oben genannten Nachweise nach Aushändigung durch den Fahrer • • • • • • außerhalb des Fahrzeugs in lesbarer bzw. „haltbarer“ Form getrennt nach Fahrern in chronologischer Reihenfolge mindestens 1 Jahr aufbewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorlegen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 17 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Auch Unterlagen über Betriebskontrollen muss der Unternehmer mindestens 1 Jahr sicher aufbewahren. 5.4.8 Vernichtungspflicht von Tachoscheiben und digitalen Daten Tachoscheiben etc. und digitale Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr bis zum 31. März des dann folgenden Kalenderjahres zu vernichten, wenn keine anderen gesetzlichen Vorgaben eine längere Aufbewahrung vorsehen. Die Frist beginnt mit der Aushändigung der Tachoscheiben durch den Fahrer bzw. mit dem Kopieren der Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers. Die Fahrer können von ihren Unternehmen verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten bzw. von den Schaublättern bekommen. Dienen die o.g. Tachoscheiben etc. und digitalen Daten als einziger Nachweis im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, beträgt die Aufbewahrungsfrist 2 Jahre. 5.4.9 Mitführpflichten von Tachoscheiben und Fahrerkarte etc. Fahrer und Ersatzfahrer haben nicht nur die aktuelle Tachoscheibe des laufenden Tages, sondern alle Tätigkeitsnachweise der vorhergehenden 28 Kalendertage mitzuführen. Als Nachweise gelten in diesem Zusammenhang: 1. 2. 3. 4. 5. die Tachoscheiben mit den Aufzeichnungen aus dem analogen Kontrollgerät die Fahrerkarte mit den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät ggf. erstellte Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät ggf. erstellte Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage ggf. erstellte handschriftliche Aufzeichnungen oder Straßenkontrollformulare Sollte ein Fahrer auf einem Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät eingesetzt werden, aber bereits Inhaber einer Fahrerkarte sein, muss diese mitgeführt werden. Wird ein Fahrer im Mischbetrieb auf Fahrzeugen mit analogem und digitalem Kontrollgerät eingesetzt, muss er die Fahrerkarte und die Tachoscheiben etc. mitführen. 5.4.10 Manueller Nachtrag bei Tachoscheiben und Fahrerkarte Alle nicht automatisch auf der Fahrerkarte oder Tachoscheibe aufgezeichneten Zeiten von 0 - 24 Uhr müssen über einen manuellen Nachtrag dokumentiert werden, um einen lückenlosen Nachweis über die zurückliegenden 28 Kalendertage vorlegen zu können. Besteht beim DigiKon die Möglichkeit, die Fahrerkarte über das Arbeitsende des Fahrers hinaus im Kontrollgerät zu belassen und die Tages- oder Wochenruhezeit somit automatisch aufzuzeichnen, sollte man dies nutzen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass andere Personen Zugang zum Fahrzeug haben, die ggf. die Aufzeichnungen unterbrechen, verändern oder beenden könnten. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 18 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Ein Steckenlassen der Karte nach dem Arbeitsende ist insofern nur ratsam, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Missbräuchen kommen kann (z.B. unbefugtes Benutzen des Fahrzeugs) und auch Diebstahlsgefahren vorgebeugt werden kann. Ist ein Steckenlassen nicht möglich, müssen fehlende Zeiten zwischen einer Entnahme der Fahrerkarte aus dem Kartenschacht und einem erneuten Stecken der Karte manuell nachgetragen werden. Die Abfrage, ob ein Nachtrag vorgenommen werden soll, erfolgt automatisch bei jedem Steckvorgang bzw. bei jedem erneuten Einchecken des Fahrers. Zeiten, die bereits automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet wurden, können durch manuelle Nachträge nicht mehr verändert werden. Beim analogen Kontrollgerät kann die Tachoscheibe max. 24 Stunden im Gerät bleiben: danach wird überschrieben. Es ist also nicht möglich, eine einzelne Tachoscheibe über das Wochenende im Gerät zu belassen. Manuelle Nachträge müssen vor Fahrtantritt anhand der Tabellenstruktur auf der Rückseite der letzten verwendeten Tachoscheibe erfolgen. Ggf. müssen weitere „Nachtragsscheiben“ verwendet werden, z.B. je 1 für eine Wochenruhezeit an einem Samstag und einem Sonntag. Die direkte Aufzeichnung über die Fahrerkarte/Tachoscheibe ab Übernahme eines Fahrzeugs – ohne zwischenzeitliche Entnahme und mind. bis zum Arbeitsende des Fahrers – ist oberste Pflicht, gefolgt und ergänzt von erforderlichen manuellen Nachträgen und/oder Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage. 5.4.11 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage Diese Bescheinigung des Unternehmers für seine Fahrer (und ggf. für sich selbst) ist immer dann erforderlich, wenn angestellte Fahrer oder selbstfahrende Unternehmer für einen oder mehrere der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise nicht vorlegen können, 1. weil sie ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, 2. erkrankt waren, 3. sich im Urlaub befanden 4. oder aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben. Der Unternehmer oder eine vom Unternehmer beauftragte Person hat dem Fahrer diese Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen, falls der Lückenschluss nicht durch manuellen Nachtrag auf der Fahrerkarte bzw. auf der oder den Tachoscheiben erfolgen kann. Beim digitalen Kontrollgerät ist ein manueller Nachtrag z.B. nicht bei allen Geräten bzw. Gerätegenerationen in gleicher Form und im gleichen zeitlichen Umfang technisch möglich. Bei Fahrten ins Ausland ist es darüber hinaus ggf. sinnvoll, statt des manuellen Nachtrags die Bescheinigung über berückEigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 19 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) sichtigungsfreie Tage zu verwenden, da manuelle Nachträge über mehrere Tage im Ausland nicht überall gleichermaßen anerkannt werden. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, welche zulässige Begründung auf den Fahrer zutrifft. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person (dabei darf es sich nicht um den Fahrer handeln) und vom Fahrer zu unterzeichnen. Die Bescheinigung darf seit Mitte 2013 auch als Telefax oder digitalisierte Kopie (Mailanhang) zur Verfügung gestellt werden. In Fällen, in denen eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen. 5.4.11.1 Bescheinigungspflicht auch für Selbstfahrer Die Verpflichtung zum Ausstellen und Mitführen einer Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage gilt seit Mitte 2013 auch für selbstfahrende Unternehmer. Eine frühere Befreiung wurde damit wieder aufgehoben. 5.4.11.2 Verzicht des BAG auf die Bescheinigung für Sonn- und Feiertage Das BAG verzichtet auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. 5.4.11.3 Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage im Ausland Bei grenzüberschreitenden Fahrten wird dringend empfohlen, auch für Sonnund Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers für berücksichtigungsfreie Tage mitzuführen. International muss hier das standardisierte EU-einheitliche Formblatt mitgeführt werden und zwar ohne Abänderungen oder Ergänzungen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 20 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.5 Digitales Kontrollgerät Quelle: Heinrich Vogel Verlag Zum digitalen Kontrollgerät gehören 4 Kontrollgerätkarten: 5.5.1 Fahrerkarte Antragsberechtigt sind Personen, die über eine deutsche Fahrerlaubnis der B-, Coder D-Klassen verfügen (EU-Kartenführerschein, Wohnsitz in Deutschland). Eine abgelaufene Fahrerkarte muss zusätzlich zur neuen Karte noch mindestens 28 Tage mitgeführt werden. Die Gültigkeit der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten Karte an und beträgt 5 Jahre. Ist ein digitales EG-Kontrollgerät installiert, wird für den Fahrbetrieb eine Fahrerkarte zum Speichern der Fahrertätigkeiten benötigt. Der Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Karte benutzen. Der Speicher der Karte muss die Fahrertätigkeiten mindestens 28 Tage lang gespeichert halten können. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten spätestens alle 28 Tage nach einem aufgezeichneten Ereignis zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer muss dem Unternehmen seine Fahrerkarte zum Herunterladen der Daten zur Verfügung stellen. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 21 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte muss innerhalb von 7 Kalendertagen eine neue Karte unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Bei Diebstahl ist eine Diebstahlanzeige der Polizei vorzulegen. Innerhalb von 5 Werktagen ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat durch die Behörde die Ausstellung einer Ersatzkarte zu erfolgen. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte in der Regel maximal 15 Kalendertage fortsetzen. Der Fahrer muss für den Zeitraum, in welchem er ohne Fahrerkarte ist, bei Schichtbeginn und bei Schichtende Ausdrucke erstellen, mit Angaben zur Person versehen (Name + Fahrerkarten-Nr. oder Führerschein-Nr.) und unterschreiben. Bestehen beim Verlust der Fahrerkarte Zweifel an den Angaben des Antragstellers, kann die antragbearbeitende Stelle eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Sehr wichtig ist bei der Fahrerkarte die korrekte Handhabung und die Vermeidung von Anwenderfehlern, z.B. bei manuellen Nachträgen oder Eingaben wie „Beginn Land“ und “Ende Land“. Außerdem muss stets die Durchführung der Abfahrtskontrolle aufgezeichnet werden. Fehlt eine gewisse Zeitspanne „andere Arbeiten“ zu Fahrtbeginn, gehen die Behörden davon aus, dass keine Abfahrtskontrolle stattgefunden hat. Die Einziehung (Sicherstellung/Beschlagnahme) einer ausgegebenen Fahrerkarte erfolgt, wenn die Karte gefälscht worden ist oder der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist. Eine Entziehung der Fahrerkarte erfolgt, wenn die Ausstellung auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erfolgte bzw. die Fahrerkarte durch eine andere Person genutzt wurde. Die Erneuerung einer Fahrerkarte muss spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Stelle beantragt werden. 5.5.1.1 Hintergrundwissen: Fahrerkarten-Nr. und Führerschein-Nr. In Deutschland ist eine Übereinstimmung zwischen der auf der Fahrerkarte angegebenen und der auf dem Führerschein eingetragenen Führerschein-Nr. nicht erforderlich. Bei einer Änderung der Führerschein-Nr. (z.B., weil dieser verlängert wird) ist die Beantragung einer neuen Fahrerkarte daher nicht notwendig. Bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr wird empfohlen, Erkundigungen einzuziehen, ob in den durchfahrenen Staaten eine Übereinstimmung der Nummern verlangt wird. Um in diesen Fällen Beanstandungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bei Erhalt des neuen Führerscheins auch eine neue Fahrerkarte zu beantragen, damit eine Übereinstimmung der Nummern erreicht wird. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 22 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.5.2 Unternehmenskarte Antragberechtigt sind Unternehmen, die Beförderungen durchführen, die den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006, § 1 Abs. 1 FPersV) unterliegen. Die Karten werden unpersönlich auf das Unternehmen ausgestellt. Es können mehrere Unternehmenskarten für ein Unternehmen ausgestellt werden. Die Anzahl der auszugebenden Unternehmenskarten in einer Kartennummernserie ist auf max. 62 Unternehmenskarten pro Unternehmen begrenzt. Die Gültigkeit beträgt 5 Jahre. Die Unternehmenskarte ermöglicht dem Unternehmer im Rahmen seiner Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Bei 1-maliger Benutzung eines Kfz im Unternehmen muss mittels der Karte ein „Lock-in“ zur Unternehmensregistrierung erfolgen, bei einer Veräußerung, Stilllegung oder Rückgabe (z.B. MietKfz) ein „Lock-out“. Bei Miet-Kfz hat der Unternehmer durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit dem Kfz durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. 5.5.3 Werkstattkarte Antragberechtigt sind anerkannte und beauftragte Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller – jeweils mit geschulten Fachkräften. Die Werkstattkarte verfügt über die höchsten Zugriffsrechte. Alle Daten des Tachographen können vollständig erfasst, ausgelesen und heruntergeladen werden. Unternehmenssperren werden beim Einsatz dieser Karte ignoriert. Gleichzeitig können alle notwendigen Parameter (= bestimmte Einstellungswerte des Systems) und Kalibrierdaten (= Messdaten zur Prüfung von Abweichungen) eingestellt sowie die UTCZeit im Bedarfsfall korrigiert werden. Um einem Missbrauch der Werkstattkarte für Manipulationen durch Dritte vorzubeugen, ist die Karte PIN-Code-gesichert. Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt 1 Jahr. 5.5.4 Kontrollkarte Berechtigt zur Bestellung sind nur Kontrollbehörden wie z.B. Polizei, BAG oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Gültigkeit beträgt 5 Jahre. Die Kontrollkarte ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher (Festplatte) oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Am Ende einer Kontrolle hat der Fahrer ein Recht auf Übergabe eines Straßenkontrollformulars. Dieses Dokument ist 28 Kalendertage mitzuführen und soll verhindern, dass bei folgenden Kontrollen ein eventuelles Vergehen mehrfach geahndet wird. Darüber hinaus wird mit der Verwendung einer Kontrollkarte im digitalen Kontrollgerät eine Signatur hinterlassen, die im Datenbestand die durchgeführte Kontrolle dokumentiert – ähnlich wie durch den Kontrollvermerk auf der Rückseite einer Tachoscheibe. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 23 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Quelle: Heinrich Vogel Verlag 5.6 Einsatz von Aushilfen Wenn eine Aushilfe als Fahrer eingesetzt wird, ist darauf zu achten, dass diese im Rahmen einer anderen Beschäftigung ihre Lenkzeit nicht bereits verbraucht hat und entsprechende Ruhezeiten einzuhalten hat. Außerdem ist darauf zu achten, dass es nicht nur verkehrswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen gibt. Das heißt, es gelten die Bestimmungen, die für die überwiegend ausgeübte Beschäftigung zur Anwendung kommen. Im Zweifel ist beim Hauptarbeitgeber rückzufragen. 5.7 Akkordlohnverbot Grundsätzlich unterscheidet man Zeitlohn und Leistungslohn. Beim Zeitlohn wird lediglich die Dauer der abgeleisteten Arbeit durch einen Monats- oder Stundenlohn etc. vergütet. Natürlich wird dabei vom Arbeitnehmer eine „Normalleistung“ erwartet. Beim Leistungslohn erhält der Arbeitsnehmer eine Vergütung für quantitative und qualitative (Mehr-)Leistungen durch einen Akkord- oder Prämienlohn. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 24 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Fahrer sollen nicht durch Prämien oder Lohnzuschläge zur Überschreitung der Geschwindigkeit und/oder der zulässigen Gewichte „angetrieben“ werden. Daher dürfen Verkehrsunternehmen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder von der Menge der beförderten Güter leisten, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu ermutigen. Prämien für den sorgsamen Umgang mit den Gütern und dem Fahrzeug, kraftstoffsparendes Fahren, Fahrzeugpflege und eine geringe Schaden-, Unfall- und Ausfallquote etc. dürfen an einen Fahrer gezahlt werden, wenn das Verhältnis von Prämie und Grundlohn „passt“. Solche Prämien werden aber nicht dem Mindestlohn zugerechnet. 5.8 Planungs- und Dispositionspflicht Ein Unternehmen hat die Arbeit seiner Fahrer so zu planen und zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Hierzu sind die Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen, zu schulen und regelmäßig zu überprüfen. Es ist empfehlenswert, die Dispositionen im Betrieb schriftlich festzuhalten, da die Aufsichtsbehörden Auskunft über die Dispositionen verlangen und ggf. erzwingen können. Keinesfalls darf ein Unternehmen seinen Fahrern Zeiten vorgeben, die nur unter Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten, das Straßenverkehrs- und Arbeitszeitrecht oder sonstige gesetzliche Vorschriften realisierbar sind. Der Unternehmer oder eine beauftragte Person hat sich im Rahmen der Einstellung von Fahrpersonal zu vergewissern, dass hinreichende Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, sonst muss eine eigene Unterweisung erfolgen. Eine kontinuierlich einzuhaltende korrekte Anwendung der Sozialvorschriften zwingt den Unternehmer, sein Fahrpersonal regelmäßig zu schulen, auf Konsequenzen hinzuweisen und bei Nichtbeachtung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es ist empfehlenswert, für jeden Fahrer eine sog. Belehrungsakte zu führen. 5.9 Überwachungs- und Belehrungspflicht Die Einhaltung der Sozialvorschriften ist durch den Unternehmer regelmäßig zu überprüfen und bei Zuwiderhandlungen durch die Fahrer hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Verstöße nicht wiederholen. Geeignete Maßnahmen können z.B. Belehrungen, Einsatz eines Beifahrers, Änderungen der Tourenplanung oder Abmahnungen etc. sein. Die Fahreraktivitäten hat der Unternehmer unverzüglich nach Aushändigung der Tachoscheiben durch den Fahrer bzw. nach Speicherung der Daten von der Fahrerkarte zu kontrollieren, Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 25 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) z.B. mit Hilfe von computergestützten Analysesystemen (Auswertesoftware). Der Fahrer muss über die Verstöße belehrt werden, ggf. eindringlich, ernsthaft und wiederholt, und vom Unternehmen aufgefordert werden, in Zukunft die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten und das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Der Fahrer muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er über die Verstöße belehrt wurde und diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn Mitarbeiter wie z.B. Disponenten oder Fuhrparkleiter mit der Überwachung beauftragt werden, besteht die Überwachungspflicht des Unternehmers weiter. Er hat dann die beauftragte Person sorgfältig auszuwählen und auf geeignete Weise regelmäßig zu kontrollieren, u.a. durch Stichproben und ähnliche Maßnahmen. 5.10 Vorlage- und Auskunftspflicht Der Unternehmer muss den Kontrollbehörden die Tachoscheiben und digitalen Daten auf Verlangen aushändigen. Dies kann bei Straßen- oder Betriebskontrollen erfolgen. Bei Betriebskontrollen verlangen die Behörden ggf. die Vorlage folgender Unterlagen, z.B. für einen Zeitraum von 6 Wochen: Genaues Verzeichnis der Fahrzeuge Genaue Liste der fest angestellten Mitglieder des Fahrpersonals Genaue Liste der Aushilfen mit Angabe des Hauptarbeitgebers Lückenlose Arbeitszeitnachweise für alle Festfahrer und Aushilfen durch • Originaltachoscheiben der eingesetzten Fahrzeuge • Sicherheitsdateien der eingesetzten Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät • Sicherheitsdateien von den Fahrerkarten der eingesetzten Fahrer • Eventuelle Tagesausdrucke aus dem digitalem Kontrollgerät • Tageskontrollblätter, Tagesstundenzettel, Stempelkarten, Wochenberichte • Unterlagen für die Aushilfsfahrer über die Dauer der letzten Wochenruhezeit sowie die Dauer der letzten 7 Tagesruhezeiten (unter Angabe von Datum, Beginn und Ende der Tagesruhezeit) vor deren Aufnahme einer Tätigkeit in dem betroffenen Betrieb • Name des Verantwortlichen für den Einsatz des Fahrpersonals • Name des Verantwortlichen für die Überwachung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr • • • • 5.11 Haftung auch für Verstöße im Ausland Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoß in einem anderen EU-/EWR-Land, der Schweiz oder einem Drittstaat begangen wurde. In diesem Zusammenhang ist es Kontrollbeamten in der EU gestattet, auch Verstöße, die in einem anderen Land begangen wurden, zu ahnden. So kann z.B. ein französischer Polizist einen Verstoß, der innerhalb der letzten 28 Tage in Deutschland begangen wurde, nach französischen „Tarifen“ ahnden. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 26 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 5.12 Haftung auch für Auftraggeber Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 und der Fahrpersonalverordnung verantwortlich. In § 20a (Verantwortlichkeiten) der Fahrpersonalverordnung heißt es: Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Weiter heißt es in § 20a FPersV: Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Entsprechend lauten die Bußgeldvorschriften in § 21 FPersV. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes, „wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig… entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält“. Ein Verstoß kann nach § 8 Abs.3 Fahrpersonalgesetz (FPersG) mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro geahndet werden. 5.13 12-Tage-Regelung im Bus-Bereich (gilt nur für Buskurs-Teilnehmer) Für grenzüberschreitende Omnibusverkehre gilt die 12-Tage-Regelung, wonach Busfahrer bei Auslandsfahrten die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit erst nach spätestens 12 Tagen nehmen müssen. Die Voraussetzungen lauten wie folgt: 1. die Busreise muss ins europäische Ausland gehen 2. sie muss dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern 3. es muss eine einzige, durchgehende Reise sein Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 27 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) • Nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung muss der Busfahrer entweder 2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten nehmen (= 90 Stunden) • oder 1 regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und 1 reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (= 69 Stunden). Dabei muss jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss. • Die 12-Tage-Regelung darf nur angewandt werden, wenn ein digitales Kontrollgerät eingesetzt wird. • in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr darf nur mit 2 Fahrern gefahren werden oder es muss schon nach 3 Stunden Lenkzeit eine 45-Minuten-Pause eingelegt werden. Dies gilt aber nur für einen Lenkblock, welcher komplett in diesem Zeitraum gefahren wird. Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 28 Arbeitszeitrecht (Lenk- und Ruhezeiten) Anlage: Ausdruck Digitales Kontrollgerät Quelle: www.expert-automotive.com Eigene Notizen/Fragen © IGS- Stand: 09.11.2015 29