Straßenkontrollen DE - BAG

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Straßenkontrollen DE - BAG
Straßenkontrollen
Stand: April 2012
DE
Straßenkontrollen des BAG
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nimmt als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung eine Vielzahl von Aufgaben rund um den Güterkraftverkehr
wahr.
Mit jährlich über 600 000 Lkw- und Kraftomnibuskontrollen leistet dabei speziell
der BAG-Straßenkontrolldienst einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der
Sicherheit auf Deutschlands Straßen. Insbesondere im Bereich der Fahrpersonalvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) stellen die BAG-Kontrolleure immer
wieder Verstöße fest. Diese Informationsschrift gibt einen Überblick über die
geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Die Kontrolleure des Bundesamtes sind befugt, in- und ausländische Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftomnibusse zum Zwecke der Kontrolle
anzuhalten (ausgenommen Kraftomnibusse in Bayern). Dies erfolgt bei mobilen
Kontrollen durch Herauswinken zum nächsten Parkplatz oder bei Standkontrollen an Rast- oder Parkplätzen auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen.
Die Überprüfungen finden oft in Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie
der Polizei, dem Zoll oder der Gewerbeaufsicht statt. Von besonderer Bedeutung ist auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Das BAG kooperiert
daher auf internationaler Ebene mit anderen Behörden, insbesondere mit den
Kontrolldiensten der Nachbarländer.
Weitere Informationen zur Arbeit des Bundesamtes für Güterverkehr - nicht nur
rund um den Kontrolldienst - finden Sie auch im Internet unter
www.bag.bund.de.
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Bei den Kontrollen werden insbesondere
✓✓ die nach dem Güterkraftverkehrsrecht mitzuführenden Urkunden
(Berechtigung, Begleitpapier, Versicherungsnachweis über Güterschaden-Haftpflichtversicherung),
✓✓ das Kontrollgerät, die Schaublätter und Fahrerkarten bzw. die Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes sowie andere vorgeschriebene
Arbeitszeitnachweise,
✓✓ bestimmte Vorschriften des Aufenthalts-, Arbeitsgenehmigungsund Sozialversicherungsrechts,
✓✓ die Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte sowie die
Ladungssicherung und der technische Zustand von Kraftfahrzeugen
und Anhängern sowie Fahrzeugkombinationen,
✓✓ die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
✓✓ bestimmte Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuer- und des Umsatzsteuergesetzes,
✓✓ die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über
sichere Container,
✓✓ bestimmte Vorschriften des Lebensmittel- und des Weinrechts,
✓✓ bestimmte Vorschriften des Abfallrechts,
✓✓ die zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe
im Abgas von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung
überprüft.
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Werden bei der Kontrolle bestimmte Zuwiderhandlungen gegen das
Straßenverkehrsrecht, das Tiertransportrecht bzw. das Sozialgesetzbuch festgestellt, übermittelt das Bundesamt derartige Feststellungen
den zuständigen Behörden.
Die Kontrolleure treffen bei Beanstandungen in Abhängigkeit von der
Art und Schwere des Verstoßes verschiedene Maßnahmen: Sie fertigen
Kontrollberichte, erheben - bei Gebietsfremden - Sicherheitsleistungen
oder sie erteilen Verwarnungen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
bestimmte Sicherheitsvorschriften untersagen die Kontrolleure die Weiterfahrt des Fahrzeugs.
Die Entrichtung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz wird
durch den Mautkontrolldienst des BAG überwacht.
Fahrpersonalvorschriften
Die Fahrpersonalvorschriften dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Fahrer und regeln den Wettbewerb. Sie gelten
unabhängig davon, ob die Fahrer und Fahrerinnen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig sind.
Die Vorschriften gelten grundsätzlich für den Güter- und den Personenverkehr. Sie betreffen das Fahrpersonal aller Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Omnibusse und Zugmaschinen), die zur Güter- oder Personenbeförderung geeignet sind. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob sich
das Fahrzeug in leerem oder in beladenem Zustand befindet bzw. mit
Fahrgästen besetzt ist.
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden die hierzu
bestehenden Vorschriften der Europäischen Union (EU) teilweise neu
gefasst.
Die Regelungen des „Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“
(AETR) wurden nahezu vollständig an die EU-Vorschriften angepasst.
Somit gelten über den EU-Raum hinaus im grenzüberschreitenden Verkehr weitgehend einheitliche Vorschriften.
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• Bei den Mitführungspflichten für Tätigkeitsnachweise gelten die
Vorschriften der EU für das Fahrpersonal von Fahrzeugen, die in
der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind. Für Fahrpersonal von Fahrzeugen, die außerhalb der EU/ dem EWR zugelassen
sind, gelten hierfür die dem EU-Recht angepassten Vorschriften des
AETR.
• Bei den anderen fahrpersonalrechtlichen Vorschriften (Lenkund Ruhezeiten, Mindestalter der Fahrer etc.) gelten die Vorschriften der EU, unabhängig von dem Zulassungsstaat des Kfz, für
Fahrten innerhalb der EU und für Fahrten zwischen der EU, dem
EWR und der Schweiz.
Für Fahrten, die teilweise außerhalb der EU, des EWR oder der
Schweiz erfolgen, gelten für die gesamte Fahrstrecke die angepassten Vorschriften des AETR, sofern das Fahrzeug in der EU/
dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug
außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des
AETR nur für den Teil der Fahrstrecke, die innerhalb der EU/ des
EWR oder eines AETR-Staates erfolgt.
Die den Fahrpersonalvorschriften unterfallenden Fahrzeuge müssen
mit analogen Kontrollgeräten (Verwendung von Schaublättern) oder
digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Für nach dem 1. Mai 2006
in der EU neu zugelassene Fahrzeuge gilt eine Ausrüstungspflicht mit
einem digitalen Kontrollgerät. Im Geltungsbereich des AETR gilt diese
Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät für Fahrzeuge, die
nach dem 16. Juni 2010 neu zugelassen wurden.
Mitführungspflichten der Tätigkeitsnachweise
Vorschriften der EU gemäß der VO (EWG) Nr. 3821/85
Das Fahrpersonal muss folgende Tätigkeitsnachweise im Fahrzeug
mitführen und bei einer Kontrolle zur Prüfung aushändigen:
Beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem analogen Kontrollgerät
ausgerüstet sind (Kontrollgeräte, die mit Schaublättern betrieben werden):
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• die Schaublätter für den laufenden Kalendertag und die vorausgehenden 28 Kalendertage und
• die Fahrerkarte, sofern ihm eine solche erteilt wurde, und
• sofern im unter Punkt eins genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit
digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde und die Fahrerkarte wegen
Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust nicht genutzt werden
konnte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu
erstellenden Ausdrucke und
• bei einem Defekt des Gerätes, die gemäß Artikel 16 vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen.
Beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet sind (Kontrollgeräte, die mit Fahrerkarte betrieben werden):
• die ihm erteilte Fahrerkarte und
• die vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen, sofern
während des laufenden Kalendertages oder den vorausgehenden
28 Kalendertagen ein Defekt des Kontrollgerätes vorlag, und
• die vorgeschriebenen Ausdrucke, sofern im unter Punkt zwei genannten Zeitraum die Fahrerkarte nicht genutzt werden konnte, und
• die Schaublätter, sofern im unter Punkt zwei genannten Zeitraum
ein Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt wurde.
Vorschriften des AETR
Die Mitführungspflichten sind im Rahmen des AETR an die Regelung
in den EU-Vorschriften (Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85) angepasst worden.
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Lenk- und Ruhezeiten
Vorschriften der EU gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 und des AETR
Lenkzeitunterbrechung
Nach spätestens 4 1/2 Stunden mindestens 45 Minuten.
Aufteilungsmöglichkeit in 2 Abschnitte von mindestens
1 x 15 Minuten gefolgt von mindestens 1 x 30 Minuten.
Tägliche Lenkzeit
Höchstens 9 Stunden.
Erhöhung 2 x wöchentlich auf 10 Stunden möglich.
Tägliche Ruhezeit
Mindestens 11 Stunden.
Verkürzung 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
auf 9 Stunden möglich (keine Ausgleichsvorschrift) - oder
Mindestens 12 Stunden bei Aufteilung in zwei Abschnitte,
davon der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite
Teil mindestens 9 Stunden.
Jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nach
einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit.
Bei Doppelbesetzung mind. 9 Std. innerhalb von 30 Std.
Unterbrechung der
täglichen Ruhezeit
Beim Verladen auf eine Fähre oder Eisenbahn darf die
tägliche Ruhezeit maximal 2 x unterbrochen werden.
Insgesamt dürfen die Unterbrechungen nicht länger
als 1 Stunde dauern.
Wöchentliche Ruhezeit
Mindestens 45 Stunden, Verkürzung möglich auf 24 Stunden, dann jedoch Ausgleich innerhalb von 3 Wochen.
In der EU gilt zudem, dass innerhalb von zwei aufeinander
folgenden Wochen entweder 2 x 45 Std. oder 1 x 45 und
1 x 24 Stunden einzulegen sind. Es dürfen in zwei
aufeinander folgenden Wochen nicht 2 x 24 Stunden
eingelegt werden.
Im AETR gilt diese Einschränkung auch, jedoch nicht für
Mehrfahrerbesatzungen.
Wöchentliche Lenkzeit
Höchstens 56 Stunden.
Lenkzeit in zwei aufeinHöchstens 90 Stunden.
ander folgenden Wochen
In bestimmten Fällen gelten nicht die Vorschriften der EU und des AETR, sondern nationale Vorschriften.
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nein
nein
ja,
sowie Nachweis über
kombinierten Verkehr
Im Binnenverkehr ist eine gültige Bestätigung über den Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung mitzuführen.
nein
Werkverkehr
nein
ja
Gilt nicht für Umzugsverkehr unter Nutzung einer CEMT-Umzugsgenehmigung.
nein,
jedoch Nachweis der Berufs- und Marktzugangsvoraussetzungen
Kombinierter Verkehr
nein
ja
3)
Erlaubnis oder Drittstaatengenehmigung
- Drittstaaten (außer CH)
ja 3)
ja
ja
Begleitpapier oder
sonstiger Nachweis 1)
Das Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis muss Angaben über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber enthalten.
CEMT-Genehmigung
- Mitgliedstaaten der CEMT
nein
nein
Fahrtenberichtheft
2)
beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz
- EU/EWR Staaten und Schweiz
(CH)
Erlaubnis, Ausfertigung
der Erlaubnis oder
beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz
Nachweis der
Berechtigung
1)
Unternehmen
ansässige
In Deutschland Grenzüberschreitender Verkehr mit
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Binnenverkehr 2)
Verkehrsart
Sofern die Beförderungen den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen
unterliegen, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
Güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften
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Drittstaatengenehmigung
beglaubigte Kopie der
schweizerischen Lizenz
Hierfür gelten besondere Vorschriften mit bestimmten Erleichterungen
nein
- Unternehmen aus Drittstaaten
(außer CH)
- Unternehmen aus CH
Kombinierter Verkehr
Werkverkehr
nein
ja
Im Binnenverkehr ist eine gültige Bestätigung über den Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung mitzuführen.
Gilt nicht für Umzugsverkehr unter Nutzung einer CEMT-Umzugsgenehmigung.
Die nach Artikel 8 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 vorgeschriebenen Belege sind mitzuführen.
2)
3)
4)
Das Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis muss Angaben über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber enthalten.
nein
nein
ja
ja
ja 3)
CEMT-Genehmigung
- Unternehmen aus CEMT-Staaten
wenn in der
Genehmigung
vorgeschrieben
nein
ja
-
- Unternehmen aus EU/EWR-Staaten beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz
nicht zulässig
-
Grenzüberschreitender Verkehr
durch
- Unternehmen aus Drittstaaten
ja
Begleitpapier oder
sonstiger Nachweis 1)
1)
Im Ausland
ansässige
Unternehmen
Fahrtenberichtheft
nein 4)
Nachweis der
Berechtigung
- Unternehmen aus EU/EWR-Staaten beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz
Binnenverkehr 2) durch
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Verkehrsart
Abmessungen und Gewichte
(In der Übersicht sind Sonderregelungen nicht berücksichtigt)
Abmessungen
Breite
Kühlfahrzeuge mit bestimmten Wandstärken des Aufbaus
2,55 m
2,60 m
Höhe
4,00 m
Länge
Einzelfahrzeug (ausgenommen Sattelanhänger)
Sattel-Kfz
Sattel-Kfz, bei Einhaltung bestimmter höchstzulässiger Teillängen des
Sattelanhängers
Lastzug
Lastzüge, bestehend aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger
bei Einhaltung bestimmter höchstzulässiger Teillängen
12,00 m
15,50 m
16,50 m
18,00 m
18,75 m
Achslasten
Einzelachslast:
- nicht angetrieben
- angetrieben
10,0 t
11,5 t
Doppelachslast je nach Achsenabstand:
- Kraftfahrzeug
- Anhänger
11,5 - 19,0 t
11,0 - 20,0 t
Dreifachachslast je nach Achsabstand
21,0 - 24,0 t
Gesamtgewicht
Vorschritten über die Einzelachslasten und Einzelfahrzeuge sind zu beachten
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit nicht mehr als zwei Achsen
18,0 t
Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen:
- Kraftfahrzeuge (je nach Ausführung)
- Anhänger
25,0 - 26,0 t
24,0 t
Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
32,0 t
Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen
28,0 t
Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen:
- Zug (2-achs. Kfz + 2-achs. Anhänger)
- Sattel-Kfz
Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als
vier Achsen
Fahrzeugkominationen im kombinierten Verkehr unter bestimmten
Voraussetzungen (§ 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO)
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36,0 t
36,0 - 38,0 t
40,0 t
44,0 t
Gefahrgutvorschriften
Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen sind besondere Begleitpapiere mitzuführen. Je nach Beförderungsart bzw. Fahrzeug kann
es sich um folgende Papiere handeln:
• Beförderungspapier,
• schriftliche Weisungen,
• Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers,
• Fahrwegbestimmung bei besonders gefährlichen Gütern,
• Zulassungsbescheinigungen, beispielsweise für Tankfahrzeuge,
Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge und Fahrzeuge EX II und EX III.
Je nach Art und Menge des beförderten Gutes sowie dem verwendeten
Fahrzeug sind die Beförderungseinheiten mit Warntafeln, Großzetteln
(Placards), Feuerlöschgeräten, Schutzausrüstung und selbststehenden
Warnzeichen auszurüsten und die Fahrzeuge müssen bestimmte bauliche Anforderungen erfüllen.
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Anschriftenverzeichnis der BAG Außenstellen
Außenstelle
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Telefon
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Bremen
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0421/ 1 60 82 - 55
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Dresden
Bernhardstraße 62
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Erfurt
Bahnhofstraße 37
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0361/ 6 64 89 - 0
0361/ 6 64 89 - 66
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Hannover
Goseriede 6
30159 Hannover
0511/ 12 60 74 - 0
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55116 Mainz
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Das Bundesamt wünscht:
Gute Fahrt!
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Zuständigkeitsbereiche der BAG-Außenstellen
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Notizen
Herausgeber: Bundesamt für Güterverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
Tel.: 0221-5776-0
Fax: 0221-5776-1777
E-Mail: poststelle@bag.bund.de
www.bag.bund.de
Stand: April 2012