Straßenkontrollen DE - BAG
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Straßenkontrollen DE - BAG
Straßenkontrollen Stand: April 2012 DE Straßenkontrollen des BAG Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nimmt als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Vielzahl von Aufgaben rund um den Güterkraftverkehr wahr. Mit jährlich über 600 000 Lkw- und Kraftomnibuskontrollen leistet dabei speziell der BAG-Straßenkontrolldienst einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit auf Deutschlands Straßen. Insbesondere im Bereich der Fahrpersonalvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) stellen die BAG-Kontrolleure immer wieder Verstöße fest. Diese Informationsschrift gibt einen Überblick über die geltenden rechtlichen Bestimmungen. Die Kontrolleure des Bundesamtes sind befugt, in- und ausländische Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftomnibusse zum Zwecke der Kontrolle anzuhalten (ausgenommen Kraftomnibusse in Bayern). Dies erfolgt bei mobilen Kontrollen durch Herauswinken zum nächsten Parkplatz oder bei Standkontrollen an Rast- oder Parkplätzen auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen. Die Überprüfungen finden oft in Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie der Polizei, dem Zoll oder der Gewerbeaufsicht statt. Von besonderer Bedeutung ist auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Das BAG kooperiert daher auf internationaler Ebene mit anderen Behörden, insbesondere mit den Kontrolldiensten der Nachbarländer. Weitere Informationen zur Arbeit des Bundesamtes für Güterverkehr - nicht nur rund um den Kontrolldienst - finden Sie auch im Internet unter www.bag.bund.de. 1 Bei den Kontrollen werden insbesondere ✓✓ die nach dem Güterkraftverkehrsrecht mitzuführenden Urkunden (Berechtigung, Begleitpapier, Versicherungsnachweis über Güterschaden-Haftpflichtversicherung), ✓✓ das Kontrollgerät, die Schaublätter und Fahrerkarten bzw. die Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes sowie andere vorgeschriebene Arbeitszeitnachweise, ✓✓ bestimmte Vorschriften des Aufenthalts-, Arbeitsgenehmigungsund Sozialversicherungsrechts, ✓✓ die Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte sowie die Ladungssicherung und der technische Zustand von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Fahrzeugkombinationen, ✓✓ die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, ✓✓ bestimmte Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuer- und des Umsatzsteuergesetzes, ✓✓ die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über sichere Container, ✓✓ bestimmte Vorschriften des Lebensmittel- und des Weinrechts, ✓✓ bestimmte Vorschriften des Abfallrechts, ✓✓ die zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung überprüft. 2 Werden bei der Kontrolle bestimmte Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsrecht, das Tiertransportrecht bzw. das Sozialgesetzbuch festgestellt, übermittelt das Bundesamt derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Die Kontrolleure treffen bei Beanstandungen in Abhängigkeit von der Art und Schwere des Verstoßes verschiedene Maßnahmen: Sie fertigen Kontrollberichte, erheben - bei Gebietsfremden - Sicherheitsleistungen oder sie erteilen Verwarnungen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen bestimmte Sicherheitsvorschriften untersagen die Kontrolleure die Weiterfahrt des Fahrzeugs. Die Entrichtung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz wird durch den Mautkontrolldienst des BAG überwacht. Fahrpersonalvorschriften Die Fahrpersonalvorschriften dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Fahrer und regeln den Wettbewerb. Sie gelten unabhängig davon, ob die Fahrer und Fahrerinnen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig sind. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für den Güter- und den Personenverkehr. Sie betreffen das Fahrpersonal aller Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Omnibusse und Zugmaschinen), die zur Güter- oder Personenbeförderung geeignet sind. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder in beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden die hierzu bestehenden Vorschriften der Europäischen Union (EU) teilweise neu gefasst. Die Regelungen des „Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“ (AETR) wurden nahezu vollständig an die EU-Vorschriften angepasst. Somit gelten über den EU-Raum hinaus im grenzüberschreitenden Verkehr weitgehend einheitliche Vorschriften. 3 • Bei den Mitführungspflichten für Tätigkeitsnachweise gelten die Vorschriften der EU für das Fahrpersonal von Fahrzeugen, die in der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind. Für Fahrpersonal von Fahrzeugen, die außerhalb der EU/ dem EWR zugelassen sind, gelten hierfür die dem EU-Recht angepassten Vorschriften des AETR. • Bei den anderen fahrpersonalrechtlichen Vorschriften (Lenkund Ruhezeiten, Mindestalter der Fahrer etc.) gelten die Vorschriften der EU, unabhängig von dem Zulassungsstaat des Kfz, für Fahrten innerhalb der EU und für Fahrten zwischen der EU, dem EWR und der Schweiz. Für Fahrten, die teilweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, gelten für die gesamte Fahrstrecke die angepassten Vorschriften des AETR, sofern das Fahrzeug in der EU/ dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für den Teil der Fahrstrecke, die innerhalb der EU/ des EWR oder eines AETR-Staates erfolgt. Die den Fahrpersonalvorschriften unterfallenden Fahrzeuge müssen mit analogen Kontrollgeräten (Verwendung von Schaublättern) oder digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Für nach dem 1. Mai 2006 in der EU neu zugelassene Fahrzeuge gilt eine Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät. Im Geltungsbereich des AETR gilt diese Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät für Fahrzeuge, die nach dem 16. Juni 2010 neu zugelassen wurden. Mitführungspflichten der Tätigkeitsnachweise Vorschriften der EU gemäß der VO (EWG) Nr. 3821/85 Das Fahrpersonal muss folgende Tätigkeitsnachweise im Fahrzeug mitführen und bei einer Kontrolle zur Prüfung aushändigen: Beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind (Kontrollgeräte, die mit Schaublättern betrieben werden): 4 • die Schaublätter für den laufenden Kalendertag und die vorausgehenden 28 Kalendertage und • die Fahrerkarte, sofern ihm eine solche erteilt wurde, und • sofern im unter Punkt eins genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde und die Fahrerkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust nicht genutzt werden konnte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu erstellenden Ausdrucke und • bei einem Defekt des Gerätes, die gemäß Artikel 16 vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen. Beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind (Kontrollgeräte, die mit Fahrerkarte betrieben werden): • die ihm erteilte Fahrerkarte und • die vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen, sofern während des laufenden Kalendertages oder den vorausgehenden 28 Kalendertagen ein Defekt des Kontrollgerätes vorlag, und • die vorgeschriebenen Ausdrucke, sofern im unter Punkt zwei genannten Zeitraum die Fahrerkarte nicht genutzt werden konnte, und • die Schaublätter, sofern im unter Punkt zwei genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt wurde. Vorschriften des AETR Die Mitführungspflichten sind im Rahmen des AETR an die Regelung in den EU-Vorschriften (Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) angepasst worden. 5 Lenk- und Ruhezeiten Vorschriften der EU gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 und des AETR Lenkzeitunterbrechung Nach spätestens 4 1/2 Stunden mindestens 45 Minuten. Aufteilungsmöglichkeit in 2 Abschnitte von mindestens 1 x 15 Minuten gefolgt von mindestens 1 x 30 Minuten. Tägliche Lenkzeit Höchstens 9 Stunden. Erhöhung 2 x wöchentlich auf 10 Stunden möglich. Tägliche Ruhezeit Mindestens 11 Stunden. Verkürzung 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden möglich (keine Ausgleichsvorschrift) - oder Mindestens 12 Stunden bei Aufteilung in zwei Abschnitte, davon der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden. Jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nach einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit. Bei Doppelbesetzung mind. 9 Std. innerhalb von 30 Std. Unterbrechung der täglichen Ruhezeit Beim Verladen auf eine Fähre oder Eisenbahn darf die tägliche Ruhezeit maximal 2 x unterbrochen werden. Insgesamt dürfen die Unterbrechungen nicht länger als 1 Stunde dauern. Wöchentliche Ruhezeit Mindestens 45 Stunden, Verkürzung möglich auf 24 Stunden, dann jedoch Ausgleich innerhalb von 3 Wochen. In der EU gilt zudem, dass innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen entweder 2 x 45 Std. oder 1 x 45 und 1 x 24 Stunden einzulegen sind. Es dürfen in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht 2 x 24 Stunden eingelegt werden. Im AETR gilt diese Einschränkung auch, jedoch nicht für Mehrfahrerbesatzungen. Wöchentliche Lenkzeit Höchstens 56 Stunden. Lenkzeit in zwei aufeinHöchstens 90 Stunden. ander folgenden Wochen In bestimmten Fällen gelten nicht die Vorschriften der EU und des AETR, sondern nationale Vorschriften. 6 7 nein nein ja, sowie Nachweis über kombinierten Verkehr Im Binnenverkehr ist eine gültige Bestätigung über den Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung mitzuführen. nein Werkverkehr nein ja Gilt nicht für Umzugsverkehr unter Nutzung einer CEMT-Umzugsgenehmigung. nein, jedoch Nachweis der Berufs- und Marktzugangsvoraussetzungen Kombinierter Verkehr nein ja 3) Erlaubnis oder Drittstaatengenehmigung - Drittstaaten (außer CH) ja 3) ja ja Begleitpapier oder sonstiger Nachweis 1) Das Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis muss Angaben über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber enthalten. CEMT-Genehmigung - Mitgliedstaaten der CEMT nein nein Fahrtenberichtheft 2) beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz - EU/EWR Staaten und Schweiz (CH) Erlaubnis, Ausfertigung der Erlaubnis oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nachweis der Berechtigung 1) Unternehmen ansässige In Deutschland Grenzüberschreitender Verkehr mit Gewerblicher Güterkraftverkehr Binnenverkehr 2) Verkehrsart Sofern die Beförderungen den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen unterliegen, sind folgende Unterlagen mitzuführen: Güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften 8 Drittstaatengenehmigung beglaubigte Kopie der schweizerischen Lizenz Hierfür gelten besondere Vorschriften mit bestimmten Erleichterungen nein - Unternehmen aus Drittstaaten (außer CH) - Unternehmen aus CH Kombinierter Verkehr Werkverkehr nein ja Im Binnenverkehr ist eine gültige Bestätigung über den Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung mitzuführen. Gilt nicht für Umzugsverkehr unter Nutzung einer CEMT-Umzugsgenehmigung. Die nach Artikel 8 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 vorgeschriebenen Belege sind mitzuführen. 2) 3) 4) Das Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis muss Angaben über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber enthalten. nein nein ja ja ja 3) CEMT-Genehmigung - Unternehmen aus CEMT-Staaten wenn in der Genehmigung vorgeschrieben nein ja - - Unternehmen aus EU/EWR-Staaten beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nicht zulässig - Grenzüberschreitender Verkehr durch - Unternehmen aus Drittstaaten ja Begleitpapier oder sonstiger Nachweis 1) 1) Im Ausland ansässige Unternehmen Fahrtenberichtheft nein 4) Nachweis der Berechtigung - Unternehmen aus EU/EWR-Staaten beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Binnenverkehr 2) durch Gewerblicher Güterkraftverkehr Verkehrsart Abmessungen und Gewichte (In der Übersicht sind Sonderregelungen nicht berücksichtigt) Abmessungen Breite Kühlfahrzeuge mit bestimmten Wandstärken des Aufbaus 2,55 m 2,60 m Höhe 4,00 m Länge Einzelfahrzeug (ausgenommen Sattelanhänger) Sattel-Kfz Sattel-Kfz, bei Einhaltung bestimmter höchstzulässiger Teillängen des Sattelanhängers Lastzug Lastzüge, bestehend aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger bei Einhaltung bestimmter höchstzulässiger Teillängen 12,00 m 15,50 m 16,50 m 18,00 m 18,75 m Achslasten Einzelachslast: - nicht angetrieben - angetrieben 10,0 t 11,5 t Doppelachslast je nach Achsenabstand: - Kraftfahrzeug - Anhänger 11,5 - 19,0 t 11,0 - 20,0 t Dreifachachslast je nach Achsabstand 21,0 - 24,0 t Gesamtgewicht Vorschritten über die Einzelachslasten und Einzelfahrzeuge sind zu beachten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit nicht mehr als zwei Achsen 18,0 t Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen: - Kraftfahrzeuge (je nach Ausführung) - Anhänger 25,0 - 26,0 t 24,0 t Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen 32,0 t Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen 28,0 t Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen: - Zug (2-achs. Kfz + 2-achs. Anhänger) - Sattel-Kfz Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen Fahrzeugkominationen im kombinierten Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen (§ 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO) 9 36,0 t 36,0 - 38,0 t 40,0 t 44,0 t Gefahrgutvorschriften Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen sind besondere Begleitpapiere mitzuführen. Je nach Beförderungsart bzw. Fahrzeug kann es sich um folgende Papiere handeln: • Beförderungspapier, • schriftliche Weisungen, • Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers, • Fahrwegbestimmung bei besonders gefährlichen Gütern, • Zulassungsbescheinigungen, beispielsweise für Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge und Fahrzeuge EX II und EX III. Je nach Art und Menge des beförderten Gutes sowie dem verwendeten Fahrzeug sind die Beförderungseinheiten mit Warntafeln, Großzetteln (Placards), Feuerlöschgeräten, Schutzausrüstung und selbststehenden Warnzeichen auszurüsten und die Fahrzeuge müssen bestimmte bauliche Anforderungen erfüllen. 10 Anschriftenverzeichnis der BAG Außenstellen Außenstelle Anschrift Telefon Fax E-Mail Bremen Bürgermeister-Smidt-Str. 55-61 28195 Bremen 0421/ 1 60 82 - 0 0421/ 1 60 82 - 55 bag-bremen@bag.bund.de Dresden Bernhardstraße 62 01187 Dresden 0351/ 8 79 96 - 0 0351/ 8 79 96 - 90 bag-dresden@bag.bund.de Erfurt Bahnhofstraße 37 99084 Erfurt 0361/ 6 64 89 - 0 0361/ 6 64 89 - 66 bag-erfurt@bag.bund.de Hannover Goseriede 6 30159 Hannover 0511/ 12 60 74 - 0 0511/ 12 60 74 - 66 bag-hannover@bag.bund.de Kiel Willestraße 5-7 24103 Kiel 0431/ 9 82 77 - 0 0431/ 9 82 77 - 88 bag-kiel@bag.bund.de Mainz Rheinstraße 4 B 55116 Mainz 06131/ 1 46 72 - 0 06131/ 1 46 72 - 75 bag-mainz@bag.bund.de München Winzererstraße 52 80797 München 089/ 1 26 03 - 0 089/ 1 26 03 - 321 bag-muenchen@bag.bund.de Münster Grevener Straße 129 48159 Münster 0251/ 5 34 05 - 0 0251/ 5 34 05 - 99 bag-muenster@bag.bund.de Saarbrücken Mainzer Straße 32-34 66111 Saarbrücken 0681/ 9 67 02 - 0 0681/ 9 67 02 - 90 bag-saarbruecken@bag.bund.de Schwerin Bleicherufer 11 19053 Schwerin 0385/ 5 91 41 - 0 0385/ 5 91 41 - 290 bag-schwerin@bag.bund.de Dienststelle Berlin Schiffbauerdamm 13 10117 Berlin 030/ 2 88 85 63 030/ 2 82 92 62 bag-berlin@bag.bund.de Stuttgart Schloßstraße 49 70174 Stuttgart 0711/ 61 55 57 - 0 0711/ 61 55 57 - 88 bag-stuttgart@bag.bund.de Das Bundesamt wünscht: Gute Fahrt! 11 Zuständigkeitsbereiche der BAG-Außenstellen 12 Notizen Herausgeber: Bundesamt für Güterverkehr Werderstraße 34 50672 Köln Tel.: 0221-5776-0 Fax: 0221-5776-1777 E-Mail: poststelle@bag.bund.de www.bag.bund.de Stand: April 2012