Das digitale Kontrollgerät

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Das digitale Kontrollgerät
Christoph Rang
Das digitale
Kontrollgerät
Alles was Sie wissen müssen
Christoph Rang
Christoph Rang
Das digitale
Kontrollgerät
Das digitale Alles
Kontrollgerät
was Sie wissen müssen
Unter Mitarbeit von Josef Eickholt (Kapitel 11)
Unter Mitarbeit von Jörg Degraa und Josef Eickholt (Kapitel 11)
Christoph Rang
Christoph Rang
Das digitale
Kontrollgerät
Das digitale
Kontrollgerät
Alles was Sie wissen müssen
Alles was Sie wissen müssen
7. Auflage
www.heinrich-vogel-shop.de
7. Auflage 2014
Abbildungsverzeichnis:
Abdruck mit freundlicher Genehmigung folgender Unternehmen und Personen:
Fa. Zauner GmbH & Co KG, S. 140
Josef Eichholt, S.139, 140, 141, 145
Kraftfahrtbundesamt (KBA), S. 37, 38
VDO Continental Automotive GmbH, S. 51, 145
Alle weiteren: Springer Fachmedien München GmbH (Archiv)
© 2006 Verlag Heinrich Vogel, in der Springer Fachmedien München GmbH,
Aschauer Straße 30, 81549 München
Die Springer Fachmedien München GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe
Springer Science + Business Media
7. Auflage 2014
Stand April 2014
Umschlaggestaltung: Bloom Project
Titelbild: Verlag Heinrich Vogel
Lektorat: Nicola Treitz
Herstellung: Markus Tröger
Satz und Layout: Schmidt Media Design, München
Druck: AZ Druck- und Datentechnik GmbH, Heisinger Str. 16, D-87437 Kempten
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ISBN: 978-3-574-23003-5
Xxxx
Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
KAPIT E L 1
Regelungen zum digitalen Kontrollgerät
I. EU-Regelung bis 2. März 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.Regionaler Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.1Verwendung von digitalen EG-Kontrollgeräten grundsätzlich nur im
innergemeinschaftlichen Verkehr, einschließlich Verkehr mit
EWR-Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.2 Sonderfall Schweiz-Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.3 EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2.Ausrüstung von Fahrzeugen mit EG-Kontrollgeräten . . . . . . . . . . . . . . . .
19
3. Ausrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19
4. Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
4.1 Ausnahmen, die für die gesamte EU gelten („Legalausnahmen“) . . . . 20
4.2Änderungen durch VO (EU) Nr. 165/2014 („Handwerkerklausel“
nunmehr als „Legalausnahme“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
4.3Zusätzliche Ausnahmen für das Hoheitsgebiet der einzelnen
Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
4.4 Änderungen durch VO (EU) Nr. 165/2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
5. Nachrüstungspflichten mit digitalen Kontrollgeräten . . . . . . . . . . . . . . 21
6. Digitale Kontrollgeräte für Linienbusse, die unter die EU-Regelung
fallen (Linienlängen von mehr als 50 km) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
7. Digitale Kontrollgeräte für Busse im Gelegenheitsverkehr . . . . . . . . . . 22
8. Weiterverwendbarkeit von herkömmlichen EG-Kontrollgeräten
mit Schaublatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
9. Freiwillige bzw. vorzeitige Ausrüstung mit digitalen Kontrollgeräten . . 23
10. Betriebsweise von freiwillig bzw. vorzeitig verwendeten digitalen
Kontrollgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
10.1Verwendung von digitalen Kontrollgeräten anstelle von
herkömmlichen EG-Geräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
5
Inhalt
10.2Verwendung von digitalen Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die der
Fahrpersonalverordnung oder der Regelung nach § 57 a StVZO
unterliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
11. Gesamtübersicht Ausrüstung mit herkömmlichen und digitalen
Kontrollgeräten (EU-Regelung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
II. EU-Regelung zum Kontrollgerät ab 2. März 2016 . . . . . . . . . . . . . . . 26
1. Generelle Zielsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
2. Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
3.Eventuelle Verlängerung der Geltung der VO (EWG) Nr. 3821/85 wegen
Fehlens von Durchführungsmaßnahmen zur VO (EU) Nr. 165/2014 . . . .
27
III. AETR- Regelung zum digitalen Kontrollgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
1. Kontrollgerät nach dem AETR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
2. Digitales „AETR-Kontrollgerät“ ab 15. Juni 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
2.1 Die Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
2.2 Kontrollgerätkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
3. Tolerierung von digitalen EG-Kontrollgeräten im AETR-Verkehr . . . . . . .
29
4. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich des AETR . . . . . . . . . . . . . .
29
5. Vertragsstaaten des AETR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
IV.Digitale Kontrollgeräte in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
1. Die Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
2.Frage der Benutzungspflicht von vorhandenen Kontrollgeräten in
Fahrzeugen zur Güterbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31
3. Mitführpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
V.Digitale Kontrollgeräte in Fahrschulfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
1.Befreiung von der Ausrüstungspflicht nach der EG-Regelung und
nach § 57 a StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33
2. Ausrüstungspflicht für Ausbildungs- und Prüfungszwecke . . . . . . . . . . .
34
3. Verwendung von digitalen Kontrollgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
K API TEL 2
Kontrollgerätkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
1. Was sind Kontrollgerätkarten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Überblick, Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Äußere Gestaltung der Kontrollgerätkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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6
Inhalt
1.3
Datenspeicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.1 Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.2 Werkstattkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.3 Kontrollkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.4 Unternehmenskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.Ausgabeverfahren für Kontrollgerätkarten, insbesondere
Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Ausgebende Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Antragsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Antragsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Prüfung des Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.4Ausstellung von Fahrerkarten an Fahrer, die der EU-Regelung
oder der F
­ ahrpersonalverordnung unterliegen . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.5Personalisierung und persönlicher Charakter der Fahrerkarte . . .
2.2.6 Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.7Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten durch die
EU-Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.8 Umtausch einer Fahrerkarte aus einem anderen EU/EWR-Staat
2.2.9 Entzug von Fahrerkarten nur in Ausnahmefällen . . . . . . . . . . . . .
2.3 Erneuerung bzw. Ersatz von Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1 Erneuerung wegen Ablaufs der Gültigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2Erneuerung bzw. Ersatz wegen Beschädigung, Fehlfunktion,
Verlust oder Diebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3 Neue Karte bei neuer Fahrerlaubnis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Werkstattkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5 Kontrollkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6 Unternehmenskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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KAPIT E L 3
Das digitale Kontrollgerät (Einzelheiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
1. Die wichtigsten Bestandteile des Kontrollgeräts . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Elemente der Fahrzeugeinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1 Der Massenspeicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2 Der Drucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3 Display und optische Warnsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4 Übertragung von Daten auf andere Datenträger . . . . . . . . . . . . .
1.2.5 Anschlussvorrichtungen für Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Bewegungssensor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4 Adapter für M1- und N1-Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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7
Inhalt
2.Funktionen des digitalen Kontrollgeräts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Überwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1Einstecken und Entnehmen der Karten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2Überwachung der ­Fahrertätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Überwachung des Fahrstatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1Geschwindigkeits- und ­Wegstreckenmessung . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Zeitmessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3Datenspeicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1Manuelle Dateneingabe durch den Fahrer . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2Speicherung von Daten (­Massenspeicher) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3Auslesen, Aufzeichnung und Speicherung von Daten
­(Kontrollgerätkarten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.4Herunterladen von Daten auf betriebliche Datenträger . . . . . . . .
2.3.5Datenausgabe an externe Z
­ usatzgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.6 Unternehmenssperren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Feststellen von Ereignissen und/oder Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5 Anzeige (Display) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6 Drucken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7 Warnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Piktogramme und Ausdrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Verwendete Piktogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Arten von Ausdrucken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3 Struktur und Inhalt der Ausdrucke, Papierqualität . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4 Wie funktioniert das Ausdrucken? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.Betriebsarten des digitalen Kontrollgeräts,
Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1 Betriebsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.Einbau, Prüfung und Reparaturen von digitalen Kontrollgeräten . . . . . .
5.1 Zu beachtende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2 Einbau von digitalen Kontrollgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.3 Reparaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.4 Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.4.1 Einbauprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.4.2 Regelmäßige Nachprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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63
Inhalt
KAPIT E L 4
Zeitgruppeneinstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
1.Regelung nach Anhang I B (Randnummern 034, 036, 038 bis 042)
– Abdruck im Anhang – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
2.Schaltung von Zeitgruppen nach einem Halt (Randnummern 035
und 038) – Abdruck im Anhang – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Regelung bis 30. September 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Regelung ab 1. Oktober 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65
65
65
3.Problematik der automatischen Schaltung auf ARBEIT . . . . . . . . . . . . . .
66
4. Möglichkeit der Voreinstellung von Zeitgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66
4.1 Geräte der neuen Generation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Korrekturmöglichkeiten nach ausgeschalteter Zündung . . . . . . . . . . . .
66
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5.Zusammenfassung Schaltung von Zeitgruppen nach einem Halt . . . . .
68
6.Minutenbezogene Lenkzeitaufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69
7.Registrierung von Lenkzeiten bei häufigen Stopps
(Leitlinie Nr. 4 der Kommission) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
69
8.Auswertung der bei einem Halt eingestellten Zeitgruppen . . . . . . . . . .
70
KAPIT E L 5
Nachträgliche manuelle Eingaben von
Fahreraktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
1.Regelung für Fahrer, die der EG- und der AETR-Regelung unterliegen . .
71
1.1Regelung nach Artikel 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3821/85 bzw.
§ 2 Abs. 2 FPersV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
1.2Regelung nach Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 bzw.
Artikel 6 Abs. 5 des AETR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
2.Regelung für Fahrer, die unter die Fahrpersonalverordnung fallen . . . . .
72
3.Welche zurückliegenden Aktivitäten müssen nachgetragen werden? . .
73
4.Nachtrag zurückliegender Aktivitäten von selbständigen Kraftfahrern .
74
5. Nachtrag zu Zeiten bei Einstellung "Out of scope"? . . . . . . . . . . . . . . . .
74
6.Entbehrlichkeit von Nachträgen in bestimmten Fällen? . . . . . . . . . . . . .
75
7.Schwierigkeiten mit Kontrollgeräten bestimmter Hersteller . . . . . . . . .
76
8.Ablauf der manuellen Nachträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77
9.Folgen bei unterlassenen manuellen Nachträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
77
9
Inhalt
K API TEL 6
Digitales Kontrollgerät mit Kontrollgerätkarten
in der Fahrpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
79
1.Was ist vom Fahrer vor Fahrtbeginn bzw. Beginn des Arbeitstages
zu veranlassen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1.1
Stecken der Fahrerkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
79
1.2Manuelle Eingabe von Ort und Beginn des Arbeitstages . . . . . . . . . . .
79
1.3 Manuelle Eingabe von zurückliegenden Aktivitäten des Fahrers . . . . . .
1.4 Was hat ein zweiter Fahrer zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5 Manuelle Zeitangaben nur in UTC-Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Während und am Ende der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 „Service-Leistungen“ des Gerätes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Entnahme der Fahrerkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Entnahme der Fahrerkarte während des Arbeitstages . . . . . . . . .
2.2.2Entnahme am Ende des Arbeitstages und bei mehrtägigen
Fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Entnahme der Fahrerkarte bei Einstellung „out of scope“ . . . . . .
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3. Beispiele für Fahrtabläufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Ein-Fahrer-Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Zwei-Fahrer-Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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4.Wechsel zwischen Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet sind, und anderen Fahrzeugen (Mischbetrieb) . . . . . . . . . . .
86
5.Transport des Fahrzeugs auf Fähren und Zügen
(Artikel 9 Absatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1Regelung nach VO (EG) Nr. 561/2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2Digitales Kontrollgerät im Fährverkehr (Regelung nach Anhang I B
Kapitel 3 Abschnitt 4 Randnummer 050 b VO (EWG) Nr. 3821/85) . . . .
6. Problemfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1 Probleme mit dem Gerät („Ereignisse“ und Störungen) . . . . . . . . . . . . .
6.2Probleme mit Fahrerkarten (Beschädigung, Fehlfunktionen,
Diebstahl, Verlust etc.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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K API TEL 7
Fahren „out of scope“
(„Ausgeschaltetes Kontrollgerät“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
1. Regelung nach Anhang I B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Unter welchen Voraussetzungen ist Fahren „out of scope“ zulässig? . .
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Inhalt
3. Anwendungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Fahrten auf privatem Gelände, insbesondere Werksgelände . . . . . . . .
3.2Fahrten mit Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV (Fahrzeuge zur
Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2,8 bis zu 3,5 Tonnen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3Fahrten mit Linienbussen bei Linienlängen bis zu 50 km
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4Fahrten mit Fahrzeugen, für die die Verwendung von Kontrollgeräten
nicht vorgeschrieben ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.5 Privatfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.6 Fahrten mit Fahrschulfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.Neu-Einchecken nach Beendigung von „out of scope“, wenn die
Fahrerkarte nicht gesteckt war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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5. Alternativen zur Einstellung „out of scope“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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KAPIT E L 8
Kontrollen
...................................................
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Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straßenkontrollen und Mitführpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Laufender Tag und vorangegangene 28 Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Mitführpflichten für Schaublätter und Ausdrucke . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3Mitführpflichten für ungültig gewordene oder umgetauschte
Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Regelung nach § 20 FPersV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Verwendung von Bescheinigungsmustern, insbesondere EU-Muster
3.3 Einbeziehung selbstfahrende Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4 Subsidiäre Bedeutung bzw. Wegfall der Bescheinigung . . . . . . . . . . .
4. Zusammenfassung Mitführpflichten des Fahrers . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Betriebskontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Kontrollen bei AETR-Fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7. Mitführpflichten bei AETR-Fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhalt
K API TEL 9
Unternehmerpflichten, Sicherheit und Datenschutz,
Ahndung von Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
107
1. Unternehmerpflichten und Möglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Schulung und Überwachung der Fahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2Auswertung bzw. Auslesen der Daten von Fahrerkarten durch den
Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Verantwortung für Kontrollgerät und Karten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4Speicherung und Archivierung der Daten aus Massenspeichern
und Fahrerkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.1 Daten aus eigenen Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.2 Daten aus Mietfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4.3 Pflichten des Fahrzeugvermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.5Löschen von kopierten Daten und Ausdrucken aus Massenspeichern
und Fahrerkarten����������������������������������������������������������������������������������
1.6Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage (§ 20 FPersV) . . . 1.7 Auskunftspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.8 Aufbewahrung von Kontrollunterlagen (§ 2 a FPersV) . . . . . . . . . . . . . 1.9Aufzeichungspflichten des Unternehmers als selbständiger Fahrer
(§ 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2012). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.10 Zusammenfassung Unternehmerpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
107
2. Sicherheit und Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
3. Ahndung von Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
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3.1 Verhängung von Bußgeldern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
3.2
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114
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Sonstige Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2.1Untersagung der Weiterfahrt, Zurückweisung an der Grenze . . . 3.2.2 Zeitweilige Stilllegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2.3 Meldungen an die Konzessionsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2.4Entziehung, Aussetzung oder Einschränkungen von
Fahrerlaubnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
K API TEL 10
Fragen aus der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
K API TEL 11
Software und Hardware zum digitalen Kontrollgerät . .
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Inhalt
Anhang – Rechtsgrundlagen (auszugsweise) . . . . . . . . . . . .
Anlage 1
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (EG-Kontrollgerät) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 2
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 (Ablösung der VO (EWG)
Nr. 3821/85, Änderungen der VO (EG) Nr. 561/2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 3
Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (Digitales Kontrollgerät) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 4
Anhang I B zur VO (EWG) Nr. 3821/85 (Digitales Kontrollgerät),
einschließlich Regelung ab 1. Oktober 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 5
Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vom 23. Januar 2009 (Adapterregelung) . . . . . . . . . .
Anlage 6
Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
(Definition der M 1- und N 1-Fahrzeuge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 7
Muster 1 der Anlage B zur Fahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 8
Leitlinie Nr. 4 der EU-Kommission (Aufzeichnung von Lenkzeiten durch digitale
Kontrollgeräte bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind) . . . . . . . . . . .
Anlage 9
Leitlinie Nr. 3 der Kommission (Fahrbewegungen auf Terminals etc.) . . . . . . . . . . .
Anlage 10
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (u.a. Vorschriften zum digitalen Kontrollgerät) . . . . .
Anlage 11
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 12
Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010
(Herunterladen von Daten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 13
Richtlinie 2002/15/EG (Definitionen zur Arbeitszeit und zu Bereitschaftszeiten) . . .
Anlage 14
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 15
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer vom 11. Juli 2012
- auszugsweise - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 16
Fahrpersonalgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlage 17
Fahrpersonalverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhalt
Anlage 18
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Anlage 19
Verkehrsblattverlautbarung vom 2. Februar 2007 (Art und Umfang der Kontrollen),
einschließlich Ergänzungen durch Verkehrsblattverlautbarung vom
5. November 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
Anlage 20
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Kontrollgerätkarten – Verlautbarung BAG und oberste Verkehrsbehörden der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
Anlage 21
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Verlautbarung BAG und
oberste Behörden der Länder) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Anlage 22
EU- und AETR-Bescheinigungsmuster für berücksichtigungsfreie Tage
(§ 20 FPersV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
Anlage 23
Amtliches deutsches Muster für Bescheinigungen nach § 20 FPersV . . . . . . . . . . . 276
Stichwortverzeichnis
14
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
Vorwort zur 7. Auflage
Vorwort zur 7. Auflage
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
Seit der letzten Auflage hat es wichtige
Änderungen im Fahrpersonalrecht gegeben, auch mit Auswirkungen auf die Verwendung digitaler Kontrollgeräte. Bei der
Fahrpersonalverordnung gab es eine
Überarbeitung, bei der es insbesondere
um eine Vereinfachung der Bescheinigungsregelung geht. Diese soll nur noch
notwendig sein, wenn nicht ohnehin Aufzeichnungen vorliegen (Grundsatz der
Subsidiarität). Das hört sich gut an, wird
aber dadurch ein wenig entwertet, dass
nicht sicher ist, ob andere Staaten die
neue deutsche Regelung anerkennen.
Das sollte man bei Auslandsfahrten bedenken.
Ein weiterer Problempunkt ist die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit en passant selbstfahrende Unternehmer in die
Bescheinigungsregelung miteinbezogen
worden sind, was allerdings die unvermeidliche Konsequenz aus der neuen arbeitsrechtlichen Regelung für selbständige Kraftfahrer ist (Gesetz zur Regelung
der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S.
1479). Aber auch das nicht ohne Komplikationen: Man muss nun auseinanderhalten „fahrbezogene“ und „allgemein administrative“ Arbeitszeiten selbständiger
Kraftfahrer.
Die große Neuigkeit aus Brüssel ist die
Neuregelung des Kontrollgeräts. Es geht
vor allem um die Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten, zum Beispiel die Anbindung der Kontrollgeräte an ein globales Satellitennavigationssystem, die
Schaffung „Intelligenter Verkehrssysteme“, die Entwicklung von Technologien
für die Aufzeichnung von Standorten und
die Fernkommunikation, um nur einige
Punkte aus dem (wie es einem vorkommen mag) „Gruselkabinett“ der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar
2014 zu nennen. Es bleibt aber viel Zeit,
um sich auf die Neuregelung einzustellen.
Diese ist zwar am 1. März 2014 in Kraft
getreten, der überwiegende Teil findet
aber erst ab dem 2. März 2016 Anwendung. Gleichwohl ist der vollständige Text
in der vorliegenden Broschüre bereits abgedruckt. So können Sie sich rechtzeitig
mit dem, was in zwei Jahren auf Sie zukommt, beschäftigen.
Auch weiterhin stehe ich Ihnen, sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zur
Beantwortung von Fragen und natürlich
auch kritischen Hinweisen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich am besten unter meiner E-Mail-Adresse:
christoph.rang@web.de.
Mit besten Grüßen
Ihr Christoph Rang
Rheinbreitbach, im April 2014
15
Kapitel 10
Fragen aus der Praxis
4.Fragen zu den Kontrollgerätkarten (Allgemeines)
Was sind Kontrollgerätkarten?
Kontrollgerätkarten sind Chipkarten zur
Verwendung mit dem Kontrollgerät. Sie
ermöglichen die Übertragung und Speicherung von Daten, insbesondere von
Fahreraktivitäten.
Welche Arten von Kontrollgerätkarten
gibt es?
Es gibt Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten und Kontrollkarten.
Diese Karten dienen unterschiedlichen
Zwe­cken:
Fahrerkarten speichern für die jeweils zurückliegenden 28 Tage die Tätigkeiten des
Fahrers, also insbesondere die Lenkzeiten, aber auch Unterbrechungs- und
Ruhezeiten.
Unternehmenskarten ermöglichen der
betreffenden Firma die Anzeige im Display, das Herunterladen und den Ausdruck
der Daten, die im Kontrollgerät oder auf
Fahrerkarten gespeichert sind, sofern es
sich um Daten von Fahrern handelt, die
bei der betreffenden Firma tätig sind.
Werkstattkarten werden an Kontrollgeräthersteller, Installateure, Fahrzeughersteller oder Werkstätten ausgegeben.
Werkstattkarten ermöglichen die Prüfung
und Kalibrierung bzw. das Herunterladen
der Daten des Kontrollgeräts.
Kontrollkarten werden an die Kontroll­
behörden ausgegeben. Kontrollkarten ermöglichen das Lesen, Ausdrucken und/
oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten.
Kann „jeder jede“ Karte haben?
Nein.
120
Der Besitz der vier Arten von Kontrollgerätkarten ist an die Funktion des Besitzers
gebunden. Ein Unternehmer kann also
außer seiner Unternehmenskarte nicht
­
auch noch eine Werkstattkarte haben, es
sei denn, er erfüllt zusätzlich die Anforderungen an Werkstätten.
Kann ein selbstfahrender Unternehmer
neben seiner Unternehmenskarte zusätzlich auch eine Fahrerkarte haben?
Ja. Da er sowohl Fahrer wie auch Unternehmer ist, benötigt er beide Karten.
Bei welchen Stellen kann man Kontrollgerätkarten beantragen?
Das richtet sich nach den Regelungen der
einzelnen Bundesländer. Näheres siehe
Kapitel 2, Abschnitt 2.1.
5.
Fragen zu den Fahrerkarten
Bei welchen Stellen kann man Fahrerkarten beantragen?
Die Stellen sind im Kapitel 2, Abschnitt
2.1 aufgelistet.
Kann jedermann eine Fahrerkarte beantragen?
Nicht „jedermann“, aber viele:
Fahrerkarten werden an Inhaber von Fahr­
erlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E,
D, DE, D1 oder D1E erteilt, also an Inhaber von Fahrerlaubnissen, die zum Führen
von Fahrzeugen berechtigen, die unter
die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, das
AETR und/oder die Fahrpersonalverordnung fallen. Das ist die überwiegende
Mehrheit aller Führerscheinbesitzer.
Werden Fahrerkarten auch an Fahrer
ausgegeben, die nur einen Führerschein
der Klasse B besitzen, also Lkws und
Busse nicht fahren dürfen?
Ja.
Kapitel 10
Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf
das Muster 1 der Anlage 8 der Fahr­erlaub­
nis-Verordnung. Mit der Fahrerlaubnis der
Klasse B sind auch die Fahrer erfasst, die
der Fahrpersonalverordnung unterliegen.
Mit dieser Regelung hat sich die Bundesrepublik Deutschland allerdings – wenn
auch aus guten Gründen – über die EGRegelung hinweggesetzt, wonach Fahrerkarten nur an Fahrer ausgeben werden
dürfen, die der VO (EWG) Nr. 3820/85 (inzwischen VO (EG) Nr. 561/2006) un­
terliegen (Artikel‑14 Abs. 4 Buchstabe b
VO (EWG) Nr. 3821/85).
Ab dem 2. März 2016 entfällt dieses
Problem allerdings, weil die VO (EU)
­
Nr. 165/2014 keine Beschränkung auf Fahrer, die der EG-Regelung unterliegen,
mehr enthält.
Genügt der vorhandene „Lappen“?
Nein.
Grundsätzlich ist ein Kartenführerschein
erforderlich, es sei denn, es handelt sich
um eine von einem anderen EU-Staat
ausgestellte Fahrerlaubnis.
Kann die Ausstellung eines Kartenführerscheins gleichzeitig mit der Fahrerkarte beantragt werden?
Ja.
Der Direktversand der Fahrerkarte im Falle der gleichzeitigen Beantragung des Kartenführerscheins ist allerdings nicht möglich (siehe Kapitel 2 Abschnitt 2.2.2).
Werden Fahrerkarten auch an Ausländer ausgegeben?
Grundsätzlich nur, wenn sie ihren ständigen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wo kann ein Deutscher mit Wohnsitz im
Ausland eine Fahrerkarte beantragen?
In dem EU-Staat, wo er seinen ständigen
Wohnsitz hat.
Fragen aus der Praxis
Kann ein Fahrer mehrere Fahrerkarten
beantragen bzw. besitzen?
Nein.
Fahrerkarten haben persönlichen Charakter wie Kreditkarten oder EC-Karten. Jeder Fahrer kann daher nur eine, seine persönliche, Fahrerkarte haben.
Auch die Ausgabe einer „Reservekarte“
oder „Ersatzkarte“ ist nicht möglich, obwohl das den Vorteil hätte, dass der Fahrer bei Beschädigung oder Verlust seiner
„Hauptkarte“ nicht erst einmal ohne Fahrerkarte fahren muss.
Kann man eine Fahrerkarte übertragen
oder ausleihen?
Nein.
Das ist unzulässig wegen des persönlichen Charakters der Karte.
Kommt eine Zwei-Fahrer-Besatzung
mit einer Fahrerkarte aus?
Nein.
Jeder Fahrer braucht seine eigene persönliche Fahrerkarte, also auch ein zweiter Fahrer. Deshalb gibt es beim Kontrollgerät auch zwei getrennte Einsteckmöglichkeiten: links für den jeweils aktiven
Fahrer, rechts für den zweiten Fahrer.
Wie kann der Fahrer einem Missbrauch
seiner Fahrerkarte vorbeugen?
Durch sorgsamen Umgang wie mit einer
Kreditkarte (z.B. nicht unbeaufsichtigt im
Fahrzeug oder im Büro liegen lassen).
Kann man eine Fahrerkarte auch erhalten, wenn man weder Halter eines entsprechenden Fahrzeugs ist noch als
Fahrer in einem Beschäftigungsverhältnis steht?
Ja – es kommt ausschließlich auf das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis an. Der in anderen Publikationen zu
findende Hinweis, der Antragsteller müsse nachweisen, dass er sich in einem „legalen Beschäftigungsverhältnis“ befindet,
findet weder in den EG-Vorschriften noch
121
VO (EU) Nr. 165/2014
Anlage 2
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Februar 2014
über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr,
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 des Rates über das Kontrollgerät
im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(Amtsblatt der Europäischen Union vom
28.2.2014, L 60)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag
der Europäischen Kommission, nach
Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
des Rates3 enthält Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von
Fahrtenschreibern. Sie wurde mehrfach
wesentlich geändert. Im Interesse einer
größeren Klarheit ist es daher geboten,
1
ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 79.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3.
Juli 2012 (ABl. C349 E vom 29.11.2013, S. 105) und
Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15.
November 2013 (ABl. C 360 vom 10.12.2013. S.
66). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom
15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2
3 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).
ihre hauptsächlichen Vorschriften zu vereinfachen und neu zu ordnen.
2. Aufgrund der Erfahrungen sollten bestimmte technische Aspekte und Kontrollverfahren verbessert werden, um die
Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems zu gewährleisten.
3. Für bestimmte Kraftfahrzeuge gelten
Ausnahmen von den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4. Zur
Wahrung der Kohärenz sollte es möglich
sein, solche Kraftfahrzeuge auch vom Anwendungsbereich der vorliegen den Verordnung auszunehmen.
4. Fahrtenschreiber sollten in Fahrzeuge
eingebaut werden, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden.
Einige Fahrzeuge sollten im Interesse
einer gewissen Flexibilität vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 ausgenommen werden, nämlich Fahrzeuge mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die
der Fahrer zur Ausübung seines Berufes
benötigt, und die nur in einem Umkreis
von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt
werden, dass das Lenken dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Zur Wahrung der Kohärenz
zwischen den einschlägigen Ausnahmen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
und zur Verringerung der Verwaltungslas-­
ten der Verkehrsunternehmen sollten unter Beachtung der Ziele der genannten
Verordnung einige der in diesen Ausnahmen festgelegten zulässigen Höchstentfernungen geändert werden.
4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom
11.4.2006, S. 1).
157
Anhang: Rechtsgrundlagen
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
1. Diese Verordnung enthält die Pflichten
und Vorschriften betreffend die Bauart,
den Einbau, die Benutzung, die Prüfung
und die Kontrolle von Fahrtenschreibern
im Straßenverkehr, um die Einhaltung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 und der Richtlinie
92/6/EWG des Rates15 zu überprüfen.
Fahrtenschreiber müssen hinsichtlich
Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
2. Diese Verordnung enthält die Bedingungen und Vorschriften, nach denen
die Informationen und nicht personenbe­
zogenen Daten, die von den Fahrtenschreibern aufgezeichnet, verarbeitet
oder gespeichert wurden, für andere
Zwecke verwendet werden können als
die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im
Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
14 Richtlinie
2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
(ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).
15 Richtlinie
92/6/EWG des Rates vom 10. Februar
1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom
2.3.1992, S. 27).
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a. „Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen
Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über
die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich
seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über
bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;
b. „Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor
und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit
kann aus einem Einzelgerät oder aus
mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter
anderem eine Verarbeitungseinheit, einen
Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion,
zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für
Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine
Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben;
c. „Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal
bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;
d. „Fahrtenschreiberkarte“ ist eine zur
Verwendung mit dem Fahrtenschreiber
bestimmte Chipkarte, die die Feststellung
der Rolle des Karteninhabers durch den
Fahrtenschreiber und die Übertragung
und Speicherung von Daten ermöglicht;
e. „Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte
Aufzeichnung von Daten bestimmtes
Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die
Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;
f. „Fahrerkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von
den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und
VO (EU) Nr. 165/2014
die Speicherung von Tätigkeitsdaten des
Fahrers ermöglicht;
g. „analoger Fahrtenschreiber“ ist ein
Fahrtenschreiber, bei dem ein Schaublatt
in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;
h. „digitaler Fahrtenschreiber“ ist ein
Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;
i. „Kontrollkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einer zuständigen nationalen
Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im
Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und
fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht;
j. „Unternehmenskarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines
Mitgliedstaats einem Verkehrsunternehmen ausstellen, das mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstete Fahrzeuge
betreiben muss, und die das Verkehrsunternehmen ausweist und das Anzeigen,
Herunterladen und Ausdrucken der Daten
ermöglicht, die in dem von diesem Verkehrsunternehmen gesperrten Fahrtenschreiber gespeichert sind;
k. „Werkstattkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats benannten Mitarbeitern eines von
diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs,
Fahrzeugherstellers oder einer von ihm
zugelassenen Werkstatt ausstellen, den
Karteninhaber ausweist und das Prüfen,
Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen
der Daten von diesen ermöglicht;
l. „Aktivierung“ ist die Phase, in der der
Fahrtenschreiber mit Hilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft
erlangt und alle Funktionen, einschließlich
Sicherheitsfunktionen, erfüllt;
m. „Kalibrierung“ des digitalen Fahrtenschreibers ist die mit Hilfe der Werkstattkarte vorgenommene Aktualisierung oder
Bestätigung von Fahrzeugparametern
einschließlich der Fahrzeugkennung und
der Fahrzeugmerkmale, die im Massenspeicher zu speichern sind;
n. „Herunterladen“ von einem digitalen
Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines
Teils oder aller im Massenspeicher der
Fahrzeugeinheit oder im Speicher der
Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen
Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht
werden;
o. „Ereignis“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung,
die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht;
p. „Störung“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die
möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen
zurückgeht;
q. „Einbau“ ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;
r. „ungültige Karte“ ist eine Karte, die als
fehlerhaft festgestellt wurde oder deren
Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder
deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist;
s. „regelmäßige Nachprüfung“ ist ein
Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion
des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den
Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle,
dass keine Manipulationsvorrichtungen
an den Fahrtenschreiber angeschlossen
sind;
t. „Reparatur“ ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Strom­versorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers
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