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-1- -2- ANZEIGE -3- INHALTSVERZEICHNIS Seite § 1 Geltungsbereich 5 § 2 Betriebliche Regelungen 6 § 3 Einstellung 6 § 4 Arbeitszeit 6-8 § 5 Ruhepausen - Teildienst – Ruhezeiten 8-9 § 6 Ruhetage 9 § 7 Feiertage 10 § 8 Dienstplangestaltung 10 § 9 Entlohnungsgrundsätze 10-11 § 10 Regelung einer Umsatzbeteiligung 11-13 § 11 Abgrenzungsfragen 13-14 § 12 Mehrarbeit - Nachtarbeit – Zulagen 15-16 § 13 Urlaub 16-17 § 14 Urlaubsgeld 17-18 § 15 Arbeitsversäumnis – Arbeitsunterbrechung 18-20 § 16 Jahressonderzahlung 20-22 § 17 Vermögenswirksame Leistung 22-24 § 18 Kost und Wohnung 24 § 19 Abzüge 25 § 20 Kaution, Zechprellerei, Kreditgewährung 25 § 21 Garderobe, Berufswäsche und -kleidung, ärztliche Untersuchungen, Versicherung, Werkzeuge, Putzmaterial 25-26 § 22 Kündigung, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen 26-28 § 23 Saisonbetriebe 28-29 § 24 Ausschlußfristen § 25 Schiedsgericht 29-30 § 26 Vertragsdauer 30 § 27 Schlußbestimmung 30 Anlage Anlage Anlage Protokollnotiz zu § 11 des MTV für das HOGA Gewerbe in Hessen zu § 13 Ziff. 1 des MTV für das HOGA Gewerbe in Hessen zu § 14 Ziff. 1 des MTV für das HOGA Gewerbe in Hessen zu § 10 des MTV „Errechnung der Umsatzbeteiligung“ 29 31-32 33 33-34 34 -4- ANZEIGE -5- MANTELTARIFVERTRAG für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen Zwischen dem Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V., Wiesbaden, einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar, Frankfurt/M., andererseits, wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen: §1 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Land Hessen. 2. Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsgastronomie und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Er umfaßt des weiteren Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes, Restaurants der Handels-, System- und Fast Food Gastronomie sowie gastgewerbliche Nebenbetriebe. 3. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer und Auszubildenden der unter § 1 Abs. 2 fallenden Betriebe. Ausgenommen hiervon sind leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Regelungen für die Arbeitnehmer gelten auch dann für Auszubildende, wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind. 4. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Musiker, Artisten und darstellende Kräfte. -6- §2 Betriebliche Regelungen Soweit in diesem Tarifvertrag Bestimmungen über die Mitwirkung des Betriebsrats enthalten sind, gelten diese nicht für Betriebe, die nicht betriebsratsfähig sind oder aus anderen Gründen keinen Betriebsrat haben. In diesen Betrieben sind einzelvertragliche Regelungen zulässig. §3 Einstellung 1. Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm der Arbeitsvertrag in schriftlicher Form ausgehändigt wird. 2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich bei Arbeitsaufnahme seine Lohnsteuerkarte und seinen Sozialversicherungsnachweis zu übergeben. Kommt der Arbeitnehmer trotz Mahnung dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so kann dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. 3. Die Originalzeugnisse aus früheren Beschäftigungsverhältnissen Einsichtnahme bei der Einstellung dem Arbeitnehmer zurückzugeben. sind nach 4. Arbeitnehmern, die ordnungsgemäß von auswärts eingestellt worden sind, werden die Zu- und Rückreisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet, falls sie sich vor Ablauf von drei Monaten nach Dienstantritt aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, zum Verlassen ihrer Arbeitsstelle veranlaßt sehen. Tritt der Arbeitnehmer am Platze eine andere Stellung an, so erhält er nur die Zureisekosten. 5. Soweit es für tarifliche Ansprüche auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ankommt, werden verschiedene Beschäftigungsverhältnisse im gleichen Betrieb zusammengerechnet, es sei denn, die Unterbrechung hat länger als 1 Monat gedauert. §4 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Sechsmonatszeitraum (168 x 6) 1.008 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden und 45 Minuten. -7- 2. In Betrieben, in denen infolge ihrer Eigenart kein Schichtwechsel möglich ist, kann die sechsmonatige Arbeitszeit auf (187 x 6) 1.122 Stunden verlängert werden. Die Verlängerung ist als Mehrarbeit zuschlagspflichtig gem. § 12 dieses Tarifvertrages. Die Anwendung dieser Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu dokumentieren. In Betrieben, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits die verlängerte Arbeitszeit für Ein-Schicht-Betriebe anwenden, ist diese Dokumentation auf Verlangen einer Seite nachzuholen. 3. Ein Übergang von einer Arbeitszeit zur anderen ist grundsätzlich nur mit einer Vorankündigung von 2 Wochen zulässig. Dies gilt auch für die Änderung der normalen Arbeitszeit. 4. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung auf 5 bis 10 Stunden pro Tag im Rahmen der 5-Tage-Woche verteilt werden. Die monatliche Arbeitszeit liegt zwischen 138 und 200 Stunden. Sie ist im Dienstplan auszuweisen. Es ist ein fortlaufendes individuelles Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer zu führen. 5. In Betrieben in denen durch Betriebsvereinbarung die Dokumentation der Arbeitszeit auf elektronischen Weg sichergestellt ist, kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige Arbeitszeit unter Beachtung der Ziffer 1 - 2 auf einen Zwölfmonatszeitraum festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine solche einzelvertraglicher Vereinbarungen getroffen werden. Regelung aufgrund 6. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 7. Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. Beträgt die Berufsschulzeit weniger als 5 Zeitstunden am Tage, gilt die Wegezeit als Arbeitszeit, wenn und soweit sie länger als eine Stunde beträgt. Auch die für zusätzliche Fachschulungskurse benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. 8. Für berufsschulpflichtige jugendliche Arbeitnehmer ist Arbeitsende vor einem Berufsschultag spätestens um 20.00 Uhr. Für berufsschulpflichtige Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, endet die Arbeitszeit am Vortage eines Berufsschultages spätestens um 22.00 Uhr. Dies gilt in beiden Fällen, wenn die Berufsschulzeit vor 10.00 Uhr beginnt. -8- 9. Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Ausbildungszeit identisch mit der betriebsüblichen Arbeitszeit der im jeweiligen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in den vorstehend festgelegten Grenzen. 10. Der Stichtag für die abgeleistete Normalarbeitszeit ist der letzte Tag des Monats des Sechsmonatszeitraumes. Zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Mehrarbeit kann noch im Folgemonat im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Wird die Mehrarbeit in dem dadurch entstandenen 7-Monats-Zeitraum nicht ausgeglichen, ist die Restmehrarbeit nach den Regeln des § 12 auszugleichen. Der Stichtag kann durch Betriebsvereinbarung auch anders als auf den Monatsletzten festgelegt werden, der Ausgleichszeitraum bleibt jedoch unverändert. §5 Ruhepausen - Teildienst - Ruhezeiten 1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind zu gewähren. Die Ruhepausen dürfen insgesamt 2 Stunden täglich nicht überschreiten. 2. Ruhepausen von weniger als 15 Minuten gelten als Arbeitszeit. Als Ruhepausen im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nur solche Zeitabschnitte, über welche die Arbeitnehmer frei verfügen und während derer sie den Betrieb verlassen können. 3. Die in regelmäßiger Pausenzeiten bezahlt. Nachtarbeit beschäftigten Arbeitnehmer erhalten die 4. Die Arbeits- und Pausenzeiten müssen durch Aushang im Betrieb festgelegt und bekannt gemacht werden. 5. Teildienst ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Unterbrechungszeit darf 3 Stunden nicht überschreiten. Ohne Berücksichtigung der Unterbrechungszeit und der Pausen darf die Arbeitszeit im Rahmen des Teildienstes 6 Stunden täglich nicht unterschreiten und 9 Stunden täglich nicht überschreiten. Bei der Regelung des Teildienstes sind die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung kann ein Freizeitausgleich für Teildienst vereinbart werden. -9- 6. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß mindestens eine 10stündige ununterbrochene Ruhezeit liegen. Bei Jugendlichen beträgt die Mindestruhezeit 12 Stunden. Hat die Arbeitsschicht einschließlich Pausen länger als 10 Stunden gedauert, beträgt die Mindestruhezeit 11 Stunden. Für Auszubildende gilt eine 11stündige Mindestruhezeit. In Ausnahmefällen (z.B. besondere Veranstaltungen), die nicht zum regelmäßigen Betriebsablauf zählen, kann hiervon im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden. §6 Ruhetage 1. Es sind in jeder Woche 2 Ruhetage zu gewähren. Nach Möglichkeit sollten die Ruhetage zusammenhängend gewährt werden. 2. Ein Ruhetag dauert 24 Stunden. Ruhetage sind im Anschluß an eine Mindestruhezeit gemäß § 5 Ziff. 6 dieses Manteltarifvertrages zu gewähren. 3. Mindestens einmal im Monat sollten die Ruhetage möglichst auf ein Wochenende fallen. Dies gilt nicht, soweit für den Betrieb feste Ruhetage bestehen. 4. Nicht genommene Ruhetage können bis zum Stichtag des § 4 Absatz 10 durch Gewährung voller freier Tage abgegolten werden. 5. Nicht genommene Ruhetage, die nicht nach Ziff. 4 durch Freizeit abgegolten sind, sind als Mehrarbeit zu behandeln, wenn dadurch eine Monatsarbeitszeit von 168 Stunden überschritten wird. Wird diese nicht überschritten, entsteht kein zusätzlicher Entgelt- oder Freizeitanspruch. Über genommene und nicht genommene Ruhetage sowie deren Ausgleich ist ein gesonderter Nachweis zu führen. 6. In Saisonbetrieben und Autobahnraststätten kann 1 Ruhetag pro Woche angesammelt und außerhalb der Saison vor- oder nachgewährt werden. Angesammelte Ruhetage, die bis zum Beginn der nächsten Saison nicht in Freizeit gewährt werden, sind finanziell abzugelten (geleistete Stunden plus Mehrarbeitszuschlag). Bei Autobahnraststätten gelten als Saison die Zeiten vom 15. März bis 31. Oktober und vom 15. Dezember bis 15. Januar. - 10 - §7 Feiertage 1. Die Arbeitnehmer erhalten für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern dieser nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt, einen bezahlten freien Tag. Wird der bezahlte freie Tag bis zum Ende des folgenden Quartals nicht gewährt, ist hierfür ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 125% des Effektivverdienstes zuzüglich zum regelmäßigen Entgelt zu zahlen. Umsatzbeteiligte Arbeitnehmer erhalten das Entgelt für den bezahlten freien Tag aus den Mitteln des Arbeitgebers in Höhe des Urlaubsentgeltes. Auch der zu gewährende Zuschlag ist aus den Mitteln des Arbeitgebers zu zahlen. 2. Für Feiertagsarbeit an Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai sowie den beiden Weihnachtsfeiertagen erhält der Arbeitnehmer unbeschadet der Regelung in Ziff. 1 einen Zuschlag auf den Tarifverdienst in Höhe von 25%. Umsatzbeteiligte Arbeitnehmer erhalten diesen Zuschlag aus den Mitteln des Arbeitgebers. 3. Gesetzliche Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. 4. Für Arbeit am 24. Dezember nach 15.00 Uhr wird ein Zuschlag von 100% auf das Effektiventgelt gewährt. Anstelle des Zuschlages kann entsprechende bezahlte Freizeit gewährt werden. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Tagesaushilfen. §8 Dienstplangestaltung 1. Bei der Dienstplangestaltung sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten. 2. Dienstpläne sind auszuhängen. 3. Die Ankündigungsfrist für Dienstpläne beträgt mindestens 1 Woche. §9 Entlohnungsgrundsätze 1. Die Entlohnung erfolgt Entgelttarifvertrages. aufgrund dieses Manteltarifvertrages und des - 11 - Auch im Rahmen flexibilisierter Arbeitszeit erfolgt die regelmäßige Vergütung in monatlich gleichbleibenden Beträgen entsprechend dem Entgelttarifvertrag. 2. Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich der Entgeltanspruch aus dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für Tagesaushilfen. 3. Die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe erhalten grundsätzlich Festentgelt. 4. Das Entgelt ist spätestens am Monatsersten des Folgemonats auszuzahlen. Bei umsatzbeteiligten Arbeitnehmern ist zum Monatsersten des Folgemonats der Garantielohn und - soweit eine Abrechnung des Umsatzes (Troncanteile) bis dahin nicht erfolgt ist- ein angemessener Abschlag auf die Umsatzbeteiligung zu zahlen. 5. Am 15. eines Monats ist auf Wunsch ein angemessener Vorschuß auf das bereits verdiente Entgelt auszuzahlen. 6. Auf Verlangen des Arbeitgebers kann nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates - in Betrieben ohne Betriebsrat nach vorheriger einzelvertraglicher Regelung - anstelle der Festentlohnung eine Entlohnung nach Umsatzbeteiligung gemäß §10 dieses Tarifvertrages eingeführt werden. 7. Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer monatlich eine Entgeltabrechnung, aus der sich die Brutto- und Nettobezüge sowie die gesetzlichen Abzüge ergeben. Hat der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, die Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, so haftet er alleine für Nachforderungen. § 10 Regelung einer Umsatzbeteiligung 1. Für das in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannte Personal kann die Entlohnung durch Umsatzbeteiligung unter Zugrundelegung eines im Entgelttarifvertrag vereinbarten Garantieentgelts erfolgen. 2. Umsatzbeteiligte Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 11,5% vom monatlichen Umsatz (im Sinne des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz Mehrwertsteuer) von allen verabfolgten Waren, wie Speisen und Getränke, Tabakwaren usw., von Pensionspreisen sowie Beherbergung von Gästen (vgl. Protokollnotiz). - 12 - Auch die über 11,5% hinausgehende Umsatzbeteiligung ist in jedem Falle restlos und ausschließlich an die Umsatzbeteiligten auszuschütten. Nicht zum Umsatz zählt die Getränkesteuer in denjenigen Gemeinden und Kreisen, in denen diese Steuer erhoben wird. Wird keine Umsatzbeteiligung erhoben, sind die Umsatzbeteiligten so zu stellen, wie sie im Falle einer Umsatzbeteiligung stehen würden. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Einzelheiten der Entlohnung nach dem Umsatzbeteiligungssystem geregelt werden. 3. Die Auszahlung der Umsatzbeteiligung kann in einer der folgenden Formen erfolgen: a) In Hotels, Hotelrestaurants und Restaurants mit Oberkellner fließen mindestens 11,5% des Umsatzes in eine Umsatzbeteiligungskasse (Tronc), welche vom Arbeitgeber verwaltet wird. Der Umsatzbetrag des Hotelrestaurants kann jedoch von demjenigen des Hotels getrennt werden, wenn das Restaurant nicht überwiegend der Versorgung von Hotelgästen dient. b) Bei Nebenbetrieben (Cafés, Restaurants, Schankwirtschaften, Bars usw.), welche einem Beherbergungsbetrieb als selbständige und getrennt zugängliche Betriebsteile angeschlossen sind, kann bei vorheriger Vereinbarung mit den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat das unter c) vorgesehene Entlohnungssystem getrennt von dem allgemeinen Tronc eingeführt werden. c) In allen anderen Betrieben kann die Umsatzbeteiligung an die Umsatzbeteiligten in der Weise verteilt werden, daß jeder Kellner und jede Serviererin einen Anspruch auf die jeweils kassierte Umsatzbeteiligung hat. In diesem Falle erfolgt die Auszahlung entweder durch Einbehaltung der Umsatzbeteiligung abzüglich 2 bis 3% des Umsatzes zur Deckung der Steuern und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder im Falle der Ablieferung durch Auszahlung der Umsatzbeteiligung am Ende des Monats. d) Erscheint eine Änderung in dem Entlohnungssystem für dauernd erforderlich, so entscheidet hierüber der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Die Änderung des Entlohnungssystems kann nur mit einer Vorankündigung von mindestens einem Monat erfolgen. 4. Die Auszahlung der Umsatzbeteiligung aus einer Umsatzbeteiligungskasse (Tronc) erfolgt nach dem Verhältnis der Tarifgarantieentgelte. - 13 - Es ist zulässig, durch Einzelvertrag oder freiwillige Betriebsvereinbarung die Auszahlung der Umsatzbeteiligung zu pauschalieren. Auf Verlangen ist eine Abrechnung über die nach Ziff. 2 ff zu zahlende Umsatzbeteiligung vorzulegen. 5. Der Betriebsrat hat das Recht, den Tronc und seine Verteilung zu überprüfen, bei Nichtvorhandensein eines Betriebsrates können die Arbeitnehmer mit Mehrheit eine Vertrauensperson wählen, die die gleichen Befugnisse erhält. Außerdem haben die beauftragten Vertreter der tarifbeteiligten Organisationen gemeinsam das Recht, sich über die Einhaltung der betreffenden Vorschriften bei der Verteilung des Troncs zu informieren. Stimmt eine Partei der Überprüfung des Troncs nicht zu, so muß das Schiedsgericht gemäß § 25 dieses Tarifvertrages eine Vertrauensperson zur Überprüfung des Troncs benennen. 6. Auf Verlangen des Arbeitgebers kann nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates - in Betrieben ohne Betriebsrat nach vorheriger einzelvertraglicher Regelung Festentlohnung gemäß § 9 Ziff. 3 dieses Tarifvertrages eingeführt werden. 7. Es ist zulässig, daß in Betrieben mit Festentlohnung gem. § 9 dieses Tarifvertrages Arbeitnehmer nach dem Umsatzbeteiligungssystem entlohnt werden. Für diese Arbeitnehmer erfolgt die Entlohnung nach der Tarifstaffel für Betriebe mit Umsatzbeteiligungssystem. § 11 Abgrenzungsfragen 1. Wird ein Minderentlohnter für die Dauer einer Entgeltperiode mit der ausschließlichen Vertretung eines Besserentlohnten beauftragt, so erhält er das Tarifentgelt des Letzteren. Setzt sich die Tätigkeit eines Festentlohnten aus mehreren Beschäftigungsarten zusammen, so ist bei der Entlohnung unter Berücksichtigung des Umfanges dieser einzelnen Tätigkeiten der Durchschnitt der verschiedenen Entgelte nach dem Mischentgeltprinzip zugrunde zu legen. 2. Bestehen diese verschiedenen Beschäftigungsarten aus Tätigkeiten, für die zum Teil ein Festentgelt und zum Teil Umsatzbeteiligung zu vergüten ist, so gilt folgendes: In Betrieben mit nicht mehr als 2 Arbeitnehmern und in Fremdenheimen mit nicht mehr als 3 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit Belegung durch Sozialversicherungsträger haben die Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit als Festentlohnte Gäste bedienen, ohne daß eine Umsatzbeteiligung erhoben wird, keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Umsatz, wenn die Serviertätigkeit nicht mehr als 40% der Arbeitszeit beträgt. Diesen Arbeitnehmern ist ein Zuschlag von 25% - 14 - auf das Tarifentgelt ihrer Haupttätigkeit zu gewähren. Soweit Umsatzbeteiligung erhoben wird, gilt § 10 Ziff. 2. 3. Die Beschäftigung von Oberkellnern ohne Revier (ausgenommen der Oberkellner im Hotel) und deren rechtmäßige Beteiligung an der Umsatzbeteiligungskasse (Tronc) setzt voraus, daß es sich nur um erstrangige Betriebe handelt, die einer Serviceführung zwingend bedürfen und in diesen Betrieben im Chef-Commis-System gearbeitet wird. Als Oberkellner ohne Revier können nur solche Arbeitnehmer gelten, welche den Kellnerberuf erlernt haben; Arbeitnehmer, die ausschließlich platzanweisende, aufsichts- oder geschäftsführende Tätigkeiten ausüben, gelten als festentlohntes Personal. 4. Als Hoteldiener, auch Etagendiener in Pensionen und Fremdenheimen, gelten nur solche Arbeitnehmer, welche überwiegend mit der Bedienung der Gäste (z.B. Schuheputzen, Gepäckbeförderung) und Etagendienst betraut sind. Gelernte Hotel- und Gaststättengehilfen/-innen erhalten das Entgelt der Position, in der sie eingesetzt sind. Besteht die Tätigkeit von Hotel- und Gaststättengehilfen/-innen darin, daß sie vorwiegend in stetem Wechsel auf verschiedenen Posten tätig sind, sind sie in jedem Fall festentlohnt. Dasselbe gilt auch für Fachgehilfen/-innen im Gastgewerbe. 5. Als Zimmermädchen können nicht solche Arbeitnehmerinnen angesehen werden, deren Tätigkeit überwiegend aus Reinigungs- und Putzarbeiten der Korridore, Treppen und öffentlichen Räume besteht. 6. Bei der Beförderung von Gepäck, Musterkoffern und dergleichen außerhalb des Hauses steht den vom Betrieb hierzu vorgesehenen Arbeitnehmern ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung seitens der Gäste nach den Sätzen des jeweils ortsüblichen Gebührentarifs zu. 7. Außer der üblichen Servierarbeit einschließlich der dazu notwendigen Vor- und Nacharbeit hat das Servierpersonal neben dem Polieren der Weingläser, der Bestecke und des Porzellans die ständig auf den Tischen befindlichen Gegenstände (Menagen, Aschenbecher usw.) sauber zu halten. Der Transport von Tischen und Stühlen außerhalb der Gasträume ist nicht unter „üblichen Bedienungsarbeiten" zu verstehen. - 15 - § 12 Mehrarbeit - Nachtarbeit - Zulagen 1. Ist Mehrarbeit nicht gemäß § 4 Ziff. 10 ausgeglichen worden, so ist sie gesondert zu vergüten. a) Bei Festentlohnten beträgt die Mehrarbeitsvergütung bei Mehrarbeit über die in § 4 Ziff. 1 vorgesehene Arbeitszeit (1.008 Stunden in 6 Monaten) hinaus 125% eines Stundenlohnes pro Mehrarbeitsstunde. Bei Überschreitung der gem. § 4 Ziff. 2 zulässigen Arbeitszeit (1.122 Stunden in 6 Monaten) beträgt die Mehrarbeitsvergütung 150% eines Stundenlohnes pro Mehrarbeitsstunde. b) Bei Umsatzbeteiligten ist der Mehrarbeitszuschlag aus Mitteln des Arbeitgebers zu zahlen. Bei Mehrarbeit über 1.122 Stunden in 6 Monaten hinaus erhöht sich das Garantieentgelt um 100% eines Stundenlohnes. Daneben zahlt der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln einen Zuschlag von 50% auf den Stundenlohn pro Mehrarbeitsstunde. c) Stundenlohn im Sinne der vorhergehenden Vorschriften ist der 168ste Teil des für die regelmäßige monatliche Arbeitszeit festgelegten monatlichen Entgeltes. 2. Überstunden dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw. dessen Stellvertreters geleistet werden und müssen bis zum Ablauf des in § 4 Ziff. 10 genannten Zeitraumes abgerechnet werden. Ergibt sich die betriebliche Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden während der Abwesenheit des Arbeitgebers bzw. dessen Stellvertreters, so sind diese innerhalb von drei Tagen anzumelden. 3. Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 20 % auf den Tariflohn gezahlt. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 1.00 Uhr und 6.00. Für Night-Auditoren dauert die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Night-Auditoren im Sinne dieser Vorschrift sind Beschäftigte der BG 5 bis 7, die in der Nacht im Empfangsbereich eines Hotels arbeiten und deren Tätigkeit mit erhöhter Verantwortung verbunden ist, die sich z. B. in der Durchführung des Tagesabschlusses zeigen kann. Voraussetzung ist, dass der Night-Auditor nach seinem Arbeitsvertrag oder seiner Stellenbeschreibung überwiegend zur regelmäßigen Nachtarbeit verpflichtet ist. - 16 - 4. Handwerker erhalten für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 50%. 5. Die Abgeltung von Mehrarbeit sowie der Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbeit kann nur durch Betriebsvereinbarung durch Gewährung entsprechender Freizeit erfolgen. (Arbeitszeit plus Zuschlag). Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig hiervon im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber statt der Bezahlung der Mehrarbeit plus der Zuschläge eine Abgeltung in Freizeit vereinbaren. § 13 Urlaub Es gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Die Höhe des Jahresurlaubs ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Als Urlaubstage zählen nur Arbeitstage, wobei von der 5-Tage-Woche auszugehen ist Die Urlaubsdauer beträgt ab 01.01.2008: 1. und 2. im 3. 4. und 5. ab dem 6. Beschäftigungsjahr Beschäftigungsjahr Beschäftigungsjahr Beschäftigungsjahr 25 Tage 27 Tage 28 Tage 30 Tage Beschäftigungsjahr ist das Kalenderjahr. Als erstes Beschäftigungsjahr gilt das Kalenderjahr des Eintritts. Durch die Einführung der Urlaubsregelung darf der bestehende Urlaubsanspruch (Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt werden (alte Urlaubsregelung s. Anlage). Die Vorschriften des § 11 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsentgelt) gelten mit der Maßgabe, daß anstelle der letzten 13 Wochen die letzten 12 abgerechneten Kalendermonate vor Antritt des Urlaubs treten. Pro Urlaubstag sind 7,75/168stel des durchschnittlichen Monatsentgeltes zu zahlen. 2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub wird jeweils für ein volles Kalenderjahr gewährt. - 17 - Im Jahr des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird hiervon nicht berührt. 3. Ein Urlaubsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate durch eigene Kündigung beendet oder den Dienst ohne förmliche Kündigung endgültig niederlegt. 4. Bis spätestens zum 1. März ist ein Urlaubsplan für das laufende Urlaubsjahr zu erstellen. Bei Gewährung des Jahresurlaubs sind die im Urlaubsplan festgelegten Urlaubszeiten vorrangig zu gewähren. § 14 Urlaubsgeld 1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend nachfolgender Tabelle: a) im 1. und 2. im 3. im 4. und 5. ab dem 6. Beschäftigungsjahr Beschäftigungsjahr Beschäftigungsjahr Beschäftigungsjahr 7,17 EURO 8,71 EURO 9,08 EURO 9,39 EURO Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung nachfolgender Regeln die Anschubfinanzierung gemäß § 2 des „Tarifvertrags über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“. Die tatsächlichen geleistete Anschubfinanzierung wird jährlich unter der Dezemberabrechnung ausgewiesen. b) Auszubildende jährlich 115,04 EURO Durch die Einführung der Urlaubsgeldregelung darf der bestehende Urlaubsgeldanspruch (Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt werden (alte Urlaubsgeldregelung s. Anlage). - 18 - 2. Soweit für das laufende Kalenderjahr wegen nicht erfüllter Wartezeit gemäß § 3, Abs. 1 des „Tarifvertrags über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“ oder aus anderen Gründen eine Anschubfinanzierung nicht oder nicht in voller Höhe zu leisten ist, wird Urlaubsgeld in folgender Höhe geleistet: für alle Arbeitnehmer Euro 13,80 Jugendliche unter 18 Jahren Euro 12,27 Eine zu leistende anteilige Anschubfinanzierung wird auf diesen Anspruch verrechnet. 3. Über–/ oder Unterzahlung werden mit dem Dezemberentgelt ausgeglichen, im Fall des Ausscheidens mit der letzten Abrechnung. Das gilt auch im Jahre des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den Fall, daß Urlaubsgeld gemäß der bisherigen Regelung gezahlt wurde obwohl Anspruch auf Anschubfinanzierung nach dem „Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“ besteht. 4. Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich die Höhe des Urlaubsgeldanspruchs aus dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. 5. Im Kalenderjahr des Eintritts besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld. Urlaubsgeld wird nicht für Urlaubstage gezahlt, die aus dem Jahr des Eintritts in das Folgejahr übertragen werden. 6. Auszubildende erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld im Jahr des Eintritts und des Austritts anteilig. 7. Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Urlaubsantritt, spätestens aber mit dem Dezembergehalt auszuzahlen. Abweichende Regelungen der Fälligkeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung sind zulässig § 15 Arbeitsversäumnis - Arbeitsunterbrechung 1. Der Arbeitnehmer hat bei Erkrankung seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem Arbeitgeber mitzuteilen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen nach der Ausstellung zur Einsicht vorzulegen. Weitergehende Bescheinigungen auch über 6 Wochen hinaus sind auf Verlangen des Arbeitgebers und auf seine Kosten zu erbringen. - 19 - 2. Alle Arbeitnehmer erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge - Umsatzbeteiligte in Höhe des Urlaubsentgeltes aus Mitteln des Arbeitgebers - im zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis Freizeit gemäß nachfolgender Bestimmungen: 3. Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag wird gewährt: a) bei Eheschließung der Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder; b) bei eigenem Arbeitsjubiläum: 25, 40 oder 50 Jahre; c) bei eigener silberner Hochzeit; d) bei Wohnungswechsel, sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt führt, für einen Umzug pro Kalenderjahr. e) nach erfolgter Kündigung zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsplatzes. 4. Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage wird gewährt: a) bei eigener Eheschließung; b) bei Sterbefällen in der engeren Familie (Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Großeltern); c) bei Geburt eines eigenen Kindes; d) bei schwerer Erkrankung von Angehörigen der engeren Familie, die ständig mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege des Kranken erforderlich ist - beschränkt auf maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr. 5. Arbeitsbefreiung für drei Arbeitstage wird gewährt: a) bei Tod des Ehegatten. b) bei Tod des Lebensgefährten nach nachgewiesener 5jähriger Lebensgemeinschaft. 6. Arbeitsbefreiung für die jeweils erforderliche Zeit ist zu gewähren: a) für den Besuch eines Arztes, sofern der Arzt die Notwendigkeit des Besuchs während der Arbeitszeit bescheinigt, b) für die Teilnahme an Tarifverhandlungen, c) für die Tätigkeit als Prüfer in einer Prüfungskommission der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer. 7. Ferner wird, soweit kein Anspruch auf eine andere Entschädigung besteht, Entgelt bis zur Dauer von drei Tagen weitergezahlt, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte: a) zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Ehrenämter, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind; - 20 - b) bei Vorladung durch ein Gericht als Beisitzer, Sachverständiger, Zeuge, Kläger usw.; 8. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorstehenden Fällen nachzusuchen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er spätestens nach Ablauf von drei Tagen nach dem ersten Arbeitsversäumnis den Grund der Arbeitsverhinderung nachzuweisen. 9. Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Zahlung des Entgelts entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, die am 30.9.1996 in Kraft waren, für die Dauer von 6 Wochen. Die Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung ist auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts der letzten 12 abgerechneten Kalendermonate - ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitszuschläge - vorzunehmen. Bei Neueintritten wird im Krankheitsfall ab dem 1. Tag der Beschäftigung Entgeltfortzahlung in Höhe von 80% entsprechend den ab 1.10.1996 geltenden gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Diese Regelung gilt für die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit die Zahlungspflicht in den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geht, sollen die Folgen des § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht eintreten. 10. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Bezahlung der Arbeitszeit, die ausfällt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat. 11. Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist nach mindestens einjähriger Beschäftigungsdauer die Vergütung für die Dauer von 14 Tagen einschließlich der Sterbewoche, bei mindestens dreijähriger Beschäftigungsdauer für die Dauer von einem Monat an den hinterbliebenen Ehegatten oder an die versorgungsberechtigten Kinder weiterzuzahlen. Sind kein hinterbliebener Ehegatte und keine versorgungsberechtigten Kinder vorhanden, erfolgt die Auszahlung an die Eltern, sofern der verstorbene Arbeitnehmer zu ihrem Unterhalt wesentlich beigetragen hat. § 16 Jahressonderzahlung 1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten haben und die an diesem Tage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung. - 21 - Die Jahressonderzahlung beträgt: Bis 7 Jahre Über 7 Jahre Über 14 Jahre Betriebszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit 50 % 75 % 100 % des tariflichen Monatsentgeltes (bei Umsatzbeteiligten: des tariflichen Garantieentgeltes) bzw. der Vergütung für Auszubildende als Mindestbetrag. Im Jahre des Eintritts wird, sofern ein Anspruch auf Jahressonderzahlung besteht, dieser anteilig gezahlt; für die Berechnung gilt § 13 Absatz 2, Satz 2 entsprechend. Durch die Änderung der Jahressonderzahlungsstaffel bis 7 Jahre Betriebszugehörigkeit darf der bereits erworbene Anspruch auf 65 % Jahressonderzahlung (Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt werden. 2. Bei der Berechnung des tariflichen Monatsentgeltes sind die für jeden einzelnen Berechtigten jeweils am 1. Dezember des Auszahlungsjahres geltenden tariflichen Entgelte der entsprechenden Bewertungsgruppen des Entgelttarifvertrages bzw. die Ausbildungsvergütungen zugrunde zu legen. Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit am 1. Dezember. Mehrarbeit und andere zuschlagspflichtige Arbeit, vermögenswirksame Leistungen, Prämien und außertarifliche Zulagen bleiben unberücksichtigt. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in einer Höhe, die dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitnehmer in Saisonbetrieben erhalten die Jahressonderzahlung in einer Höhe, die dem Verhältnis ihrer geleisteten Jahresarbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch auf anteilige Leistung. 4. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert, die Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat um 1/12tel gekürzt werden, es sei denn, die Krankheit ist Folge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit. Für Zeiten des Erziehungsurlaubs kann die Jahressonderzahlung ebenfalls um 1/12tel für jeden angefangenen Monat des Erziehungsurlaubs gekürzt werden. - 22 - 5. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem 31. März eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über Euro 204,52 hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden. Sie gilt insoweit als Entgeltvorschuß. Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt dem Arbeitnehmer jedenfalls der Betrag von Euro 204,52, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet. Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung erfolgt zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung. 6. Auf die Jahressonderzahlung können freiwillig oder einzelvertraglich vereinbarte betriebliche Leistungen wie 13. Monatsentgelte, Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Jahresabschlußprämien, übertarifliches Urlaubsgeld u.ä. angerechnet werden. 7. Die Jahressonderzahlung ist, soweit im Einverständnis mit dem Betriebsrat nicht anders vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen. 8. Die Jahressonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. 9. Soweit in den Betrieben für die Arbeitnehmer zu Weihnachten günstigere Leistungen gewährt werden als vorstehend vereinbart, werden diese nicht verschlechtert. § 17 Vermögenswirksame Leistungen 1. Der Arbeitgeber erbringt nach Maßgabe dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer. 2. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubildende. Teilzeit- und Saisonbeschäftigte können aus diesem Tarifvertrag keinen Anspruch auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen herleiten. Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren monatliche Arbeitszeit unter der tariflich festgelegten regelmäßigen Monatsarbeitzeit liegt. - 23 - Die Leistung wird auch an Arbeitnehmer erbracht, die nach § 13 des jeweiligen Vermögensbildungsgesetzes wegen der Höhe des Einkommens von den gesetzlichen Begünstigungen ausgeschlossen sind, solange und soweit sie die Leistungen der Betriebe vermögenswirksam im Sinne des jeweiligen Vermögensbildungsgesetzes anlegen. 3. Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Arbeitnehmer Auszubildende Euro 39,88 Euro 19,94 jeweils monatlich Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht erstmals nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 12 vollen Kalendermonaten. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in welcher der Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen gegen einen anderen Arbeitgeber hatte oder hat. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, in welchen dem Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt, dem Auszubildenden Anspruch auf Ausbildungsvergütung zusteht. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate. Dem Anspruch auf Arbeitsentgelt steht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gleich. Kein Anspruch besteht für Zeiten der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub. 4. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen geltend gemacht, kann dieser nicht abgedungen werden. Insbesondere ist ein Wahlrecht zwischen der vermögenswirksamen Leistung und einer Barabgeltung ausgeschlossen. Die vermögenswirksame Leistung ist kein Teil der Berechnungsgrundlage für Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Mehrarbeitszuschläge usw. 5. Der Anspruchsberechtigte kann zwischen den in § 2 des jeweiligen Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. - 24 - Sofern eine gesetzliche Regelung zur privaten Altersvorsorge ergeht, die dem Arbeitnehmer die Wahl unter weiteren Anlageformen eröffnet, so kann der für die Vermögenswirksamen Leistungen vorgesehene Betrag nach Wahl des Arbeitnehmers auch für diese Anlageformen eingesetzt werden. Dies gilt nur wenn hierdurch keine zusätzlíche Belastung für den Arbeitgeber entsteht oder wenn der Arbeitgeber der zusätzlichen Belastung zustimmt. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage gemäß § 4 des jeweiligen Vermögensbildungsgesetzes soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. 6. Der Arbeitgeber soll die Arbeitnehmer und Auszubildenden beider Einstellung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen hinweisen. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen wollen, unterrichten den Arbeitgeber unverzüglich und unter Beifügung der Unterlagen schriftlich über die von ihnen gewählte Anlageart und das von ihnen gewählte Anlageinstitut. Der Anspruch kann nur für den laufenden und die folgenden Kalendermonate, jedoch nicht rückwirkend geltend gemacht werden. 7. Soweit Arbeitgeber bereits vermögenswirksame Leistungen erbringen, können diese auf die Leistungen aus diesem Tarifvertrag angerechnet werden. Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. § 18 Kost und Wohnung 1. Die Sätze des Entgelttarifvertrages verstehen sich ohne Gewährung von Kost und Wohnung. Wird Kost und Wohnung gewährt, können hierfür die in der jeweiligen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugrunde gelegten Sachbezugswerte angerechnet werden. 2. Bei Auszubildenden sind mindestens 25% der Bruttovergütung netto auszuzahlen. 3. Arbeitnehmer können nicht zur Annahme von Kost und Wohnung verpflichtet werden. - 25 - § 19 Abzüge Abzüge vom Entgelt für Geschirr-, Gläserbruch und dergleichen bzw. Abgaben irgendwelcher Art dürfen in keiner Form erfolgen, ausgenommen die gesetzlichen Abzüge. Die Arbeitnehmer sind jedoch für alle Bruchschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar. § 20 Kautionen, Zechprellerei, Kreditgewährung 1. Etwaige vom Arbeitnehmer zu stellende Kautionen dürfen nicht zu Betriebszwecken verwendet werden, sondern müssen auf gemeinschaftlichem Konto des Arbeitgebers und des beteiligten Arbeitnehmers zinstragend bei einer öffentlichen Kasse angelegt werden. Die Rückgabe der Kaution hat spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, sofern nicht ein gesetzlich berechtigter Grund zur Zurückhaltung nachweisbar vorliegt. Der Zinsgenuß fällt dem Kautionssteller zu. 2. Für Zechprellerei haftet der Arbeitnehmer nur dann, wenn er diese vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat. Er haftet nicht, wenn ihm das sofortige Kassieren untersagt ist. Der Arbeitgeber hat genaue Anordnungen zu treffen, wann zu kassieren ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter von jeder Zechprellerei sofort Mitteilung zu machen. 3. Eine Kreditgewährung an Gäste zu Lasten des Betriebes ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet. 4. Hotelportiers haften nicht für Ausfälle an von ihnen gemachten Auslagen, wenn ihnen nicht gestattet ist, dieselben sofort zu kassieren. Auf Verlangen müssen Auslagen auf die Rechnung gesetzt werden. § 21 Garderobe, Berufswäsche und –kleidung, ärztliche Untersuchungen, Versicherung, Werkzeuge, Putzmaterial 1. Die übliche Berufskleidung ist vom Arbeitnehmer selbst zu stellen. Besondere Ausrüstungsgegenstände, wie Livree, Litzen und Knöpfe, werden vom Arbeitgeber gestellt. - 26 - 2. In Betrieben, in welchen das Tragen besonderer Berufstracht verlangt wird, ist diese vom Arbeitgeber zu stellen. Wird das Tragen der üblichen Berufskleidung verlangt und diese vom Arbeitgeber gestellt, so kann ein Betrag von höchstens Euro 38,35, und zwar in monatlichen Raten von Euro 2,56 in Abzug gebracht werden. 3. Wenn der Arbeitgeber von Büffetkräften, Verkäuferinnen, Zimmermädchen und Garderobenfrauen das Tragen von Hauben verlangt, so hat er diese zu eigenen Lasten zu stellen und auch reinigen zu lassen. Serviertücher und Kochschürzen, Vorsteck- und Handtücher sowie das notwendige Putz- und Schuhputzmaterial der Hoteldiener und Pensionshausdiener ist seitens des Arbeitgebers zu stellen. 4. Die Berufswäsche des Kochpersonals (Kochjacken usw.) sowie des Büffetpersonals ist vom Arbeitgeber reinigen zu lassen bzw. das hierfür tatsächlich aufgewendete Waschgeld monatlich zu ersetzen. 5. Für die Aufbewahrung der Garderobe hat der Arbeitgeber verschließbare Schränke bzw. Räume zu stellen. 6. Die Garderobe, Wäsche und sonstiges Eigentum des Arbeitnehmers sind in einer ihrem Zeitwert entsprechenden Höhe gegen .Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Versicherungsprämie trägt der Arbeitgeber. 7. Arbeitnehmern ist bei Stellung eigener Werkzeuge für die Abnutzung ein Betrag von monatlich Euro 10,23 bzw. jährlich Euro 122,71 zu gewähren (Konditoren, Schlächter, Köche usw.). Der Betrag ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen. 8. Die Kosten für gesetzlich bzw. behördlich angeordnete ärztliche Untersuchungen sind vom Betrieb zu tragen, soweit sie nicht schon von einer anderen Seite übernommen werden. 9. Für alle Verpflichtungen, welche dem Betrieb durch diesen Paragraphen zur Last fallen, dürfen in keiner Weise Abzüge vom Arbeitsentgelt erfolgen. § 22 Kündigung, Aushändigung von Arbeitspapieren und Zeugnissen 1. Der erste Monat gilt als Probezeit. Die Probezeit kann durch Vereinbarung um die gleiche Zeit, jedoch nicht darüber hinaus verlängert werden. Die Probezeit für Ausbildungsverhältnisse beträgt ein bis drei Monate. Sie wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Während der Probezeit gilt beiderseits eine dreitägige Kündigungsfrist. 2. Befristete Arbeitsverhältnisse können mit den allgemeinen Fristen gekündigt werden. - 27 - Ein auf höchstens einen Monat befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis kann bis zu 14 Tagen täglich und danach mit dreitägiger Frist gekündigt werden. Dauert die aushilfsweise Beschäftigung länger oder ist sie für längere Zeit vereinbart, gelten die allgemeinen Kündigungsfristen. 3. Die Kündigungsfrist nach der Probezeit beträgt beiderseits 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. - Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats. - Hat es 5 Jahre bestanden, beträgt sie 2 Monate zum Ende des Kalendermonats. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich bei 8jähriger Beschäftigung 10jähriger Beschäftigung 12jähriger Beschäftigung 15jähriger Beschäftigung 20jähriger Beschäftigung auf drei Monate auf vier Monate auf fünf Monate auf sechs Monate auf sieben Monate jeweils zum Ende des Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Soweit für die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers einzelvertraglich Fristen vereinbart werden, die die vorstehenden tariflichen Kündigungsfristen übersteigen, dürfen diese nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist. 4. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet oder mit Ablauf des Monates in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid über die Gewährung vorgezogenen Altersruhegeldes oder einer unbefristeten Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zugeht. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer mit angemessenem Vorlauf auf die bevorstehende Beendigung hin. 5. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere auszuhändigen. Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt gegen ein endgültiges umzutauschen ist. Die Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche Beschäftigung ist unstatthaft. - 28 - 6. Der Arbeitgeber haftet für jeden Schaden, der dem Arbeitnehmer nachweislich aus der Nichtbeachtung obiger Verpflichtungen entsteht. § 23 Saisonbetriebe 1. Definition Saisonbetriebe sind Betriebe, deren regelmäßiges Hauptgeschäft auf bestimmte Jahreszeiten begrenzt ist und die in den Zwischenzeiten entweder vollständig geschlossen sind oder mit einem verhältnismäßig kleinen Stammpersonal aufrecht erhalten werden. Saisonbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben arbeiten, mit Ausnahme des Stammpersonals. 2. Probezeit Eine Einstellung auf Probe ist bei Saisonbetrieben nicht möglich. 3. Reisekosten Arbeitnehmern, die ordnungsgemäß von auswärts eingestellt worden sind, werden die Zu- und Rückreisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet, falls sie sich vor Ablauf von einem Monat nach Dienstantritt aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, zum Verlassen ihrer Arbeitsstelle veranlaßt sehen. Tritt der Arbeitnehmer am Platz eine andere Stellung an, so erhält er nur die Zureisekosten. 4. Garantieentgelt Wird das Garantieentgelt nicht erreicht, so kann in einem Saisonbetrieb in den ersten 6 Wochen ab Eröffnungstag und in den letzten 3 Wochen vor Schluß der Saison das Garantieeentgelt um 15% herabgesetzt werden. 5. Arbeitsverträge - Kündigung Arbeitsverträge in Saisonbetrieben sind keine Zeitverträge, es sei denn, daß sie als solche ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurden. Im übrigen kann die Kündigung täglich mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen. - 29 - 6. Ruhetage Hinsichtlich der in jeder Woche zu gewährenden Ruhetage wird auf § 6 Ziff. 6 verwiesen. § 24 Ausschlußfristen 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens 3 Monate nach Abrechnung für den Monat geltend zu machen, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Ist keine Abrechnung für den Monat erstellt worden, sind die Ansprüche spätestens 6 Monate nach Ablauf des Monats geltend zu machen, in dem sie fällig geworden sind. 2. Die Geltendmachung gemäß der vorstehenden Vorschriften muß schriftlich erfolgen. Eine mündliche oder telefonische Geltendmachung reicht aus, wenn sie durch die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten fristgerecht beim Arbeitgeber erfolgt. 3. Ist der Vertragspartner, demgegenüber geltend zu machen ist, unbekannten Aufenthaltes, ist die Geltendmachung als erfolgt anzusehen, wenn fristgerecht ein Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse gesandt wurde. 4. Ansprüche, die nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht wurden, sind verfallen. § 25 Schiedsgericht Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Tarifvertrages oder anderer Tarifverträge zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien ergeben, werden örtliche oder bezirkliche Schiedsgerichte, für allgemeine und grundsätzliche Fragen ein Landesschiedsgericht gebildet. Die örtlichen oder bezirklichen Schiedsgerichte bestehen aus je einem, das Landesschiedsgericht aus je zwei Vertretern der Tarifvertragsparteien. Kommt vor dem örtlichen oder bezirklichen Schiedsgericht keine Einigung zustande, so ist der Fall dem Landesschiedsgericht zu überweisen, das durch einen unparteiischen Vorsitzenden geleitet wird. Ein einstimmiger Schiedsspruch der Schiedsgerichte ist für die Parteien bindend. - 30 - Gelingt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht oder kommt kein einstimmiger Schiedsspruch zustande, so ist der Streitfall dem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Schiedsgerichte haben spätestens 14 Tage nach Anruf tätig zu sein, andernfalls entscheidet das Arbeitsgericht. Für Einzelfälle wegen Nichterfüllung von Ansprüchen (Leistungsklagen) sind grundsätzlich nur Arbeitsgerichte zuständig. Etwa entstehende Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. § 26 Vertragsdauer 1. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er kann mit 6monatiger Frist zum Jahresschluß, erstmals zum 31. Dezember 2010, gekündigt werden. 2. Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 06. Dezember 2000 außer Kraft. § 27 Schlußbestimmungen 1. Bereits vereinbarte und gewährte bessere Entgelt- und Arbeitsbedingungen dürfen nicht verschlechtert werden. 2. Im übrigen sind alle Bestimmungen des Tarifvertrages unabdingbar; sie gelten bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages. Darmstadt, den 13. Dezember 2007 Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V. Wiesbaden Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar R. Schreek Präsident G. Herbst LB.-Vors. E. Werum Vizepräsident Harald Dotzel Vorsitzender der Tarifkommission P. Artzen Geschäftsf. - 31 - Anlage zu § 11 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen 1. Das umsatzbeteiligte und festbesoldete Personal wird folgendermaßen abgegrenzt: 1.1 Für eine Umsatzbeteiligung Arbeitnehmergruppen in Frage: im Servierpersonal Oberkellner ohne Revier Oberkellner mit Revier Barchef Chef de rang Barmixer Revierkellner Demi-Chef Kellner Bardame Kuchen- und Zigarettenverkäufer Hallen- und Etagenpersonal Hotelportier Nachtportier Portierassistent Hoteldiener Zimmermädchen Wagenmeister 1.2 Ausschließlich Festentgelt erhalten: Verschiedene Positionen Direktor Restaurantdirektor Personalchef Geschäftsführer Bilanzbuchhalter Kellermeister Büfettier Wäschemeister Bühnenmeister Garderobier Toilettenwärter Badeaufsicht Praktikant Sinne des § 10 kommen folgende - 32 - Direktions- und Verwaltungspersonal Hauptkassierer Chefkontrolleur Leiter der Lohnbuchhaltung Kaufmännische Angestellte Direktionssekretär Magazin- und Lagerverwalter Empfangspersonal Empfangschef Empfangsherr Empfangssekretär Telefonist Koch- und Küchenpersonal Küchenchef Backstubenleiter Chef-Saucier Alleinkoch Chef de partie Diätassistent Koch Konditor Metzger Demi-Chef Kaffeekoch Küchenhilfspersonal Büffet- und Kellereipersonal Büffetkraft Verkäufer Technisches und Handwerkspersonal Werkstattleiter Hausdame Handwerker Hausmeister Kraftfahrer Büglerin Näherin Manglerin Wäscherin Personal- und Hilfspförtner sonstiges Hilfspersonal 2. Das Verkaufspersonal der Bahnhofsgaststätten, sofern es sich nicht um festentlohnte Verkäufer/innen handelt, zählt zum umsatzbeteiligten Personal. - 33 - Anlage zu § 13 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen (alte Urlaubsregelung des MTV vom 06. Oktober 2000) Es gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Die Höhe des Jahresurlaubs ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Als Urlaubstage zählen nur Arbeitstage, wobei von der 5-Tage-Woche auszugehen ist Die Urlaubsdauer beträgt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahres bis zum vollendeten 29. Lebensjahres ab dem 30. Lebensjahr 26 Tage 28 Tage 30 Tage Stichtag für das Lebensalter ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres. Die Vorschriften des § 11 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsentgelt) gelten mit der Maßgabe, daß anstelle der letzten 13 Wochen die letzten 12 abgerechneten Kalendermonate vor Antritt des Urlaubs treten. Pro Urlaubstag sind 7,75/168stel des durchschnittlichen Monatsentgeltes zu zahlen. Anlage zu § 14 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen (alte Urlaubgeldregelung des MTV vom 06. Oktober 2000) 1. Jeder Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend nachfolgender Tabelle: a) Jugendliche unter 18 Jahre bis zum vollendeten 25. Lebensjahres bis zum vollendeten 29. Lebensjahres ab dem 30. Lebensjahr 7,17 EURO 8,71 EURO 9,08 EURO 9,39 EURO Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung nachfolgender Regeln die Anschubfinanzierung gemäß § 2 des „Tarifvertrags über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen“. Die tatsächlichen geleistete Anschubfinanzierung wird jährlich unter der Dezemberabrechnung ausgewiesen. - 34 - b) Auszubildende jährlich 115,04 EURO c) Stichtag für das Lebensalter ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres PROTOKOLLNOTIZ zu § 10 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen Die Umsatzbeteiligung errechnet Mehrwertsteuersatz von 19 %: sich aus dem Inklusivpreis wie folgt, 11,5 % Umsatzbeteiligung entsprechen 8,67 % 12 % Umsatzbeteiligung entsprechen 9,00 % 12,5 % Umsatzbeteiligung entsprechen 9,34 % 13 % Umsatzbeteiligung entsprechen 9,67 % 14 % Umsatzbeteiligung entsprechen 10,32 % 15 % Umsatzbeteiligung entsprechen 10,96 % 16 % Umsatzbeteiligung entsprechen 11,59 % bei einem Inklusivpreis im Sinne dieser Regelung ist der Endpreis gemäß § 5 Abs. 5 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 i. d. F. vom 08.07.2004. In Betrieben, in denen aufgrund des Kassensystems für den einzelnen Umsatzbeteiligten der Anteil des getränkesteuerpflichtigen Umsatzes nicht festgestellt werden kann, kann dieser auf der Basis des durchschnittlich getränkesteuerpflichtigen Umsatzes im Betrieb pauschaliert werden. Im Falle einer etwaigen Änderung des Mehrwertsteuersatzes ändern sich die Umrechnungsfaktoren entsprechend. (Der ab 01.01.2007 geltende Mehrwertsteuersatz von 19 % ist bei der o. g. Berechnung berücksichtig).