SED-Opferpension - Landtag Baden Württemberg
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SED-Opferpension - Landtag Baden Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 14. Wahlperiode 02. 08. 2007 1632 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Peter Wetzel FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums SED-Opferpension Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wer erhält die Opferpension bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 2. Auf welcher Basis erfolgt die Bedürftigkeitsprüfung? 3. Wo muss man die Pension beantragen? 4. Wie lange ist die Antragstellung möglich? 5. Welche Höhe hat die Opferpension? 6. Wie wird sie ausgezahlt? 7. Wie wird begründet, dass die Opferpension an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt ist? 01. 08. 2007 Dr. Wetzel FDP/DVP Eingegangen: 02. 08. 2007 / Ausgegeben: 15. 08. 2007 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente 1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 1632 Begründung Es ist zu begrüßen, dass die Opfer des SED-Regimes für ihren Einsatz für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte mit einer Opferpension gewürdigt werden. Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate – oft aber auch mehrere Jahre – in Haft waren, sollen eine monatliche Anerkennung bekommen. Die Zuwendung soll die Wertschätzung der Bundesrepublik Deutschland für die Leistung und das Leid der Verfolgten ausdrücken. Zumindest die Auszahlung eines einkommensunabhängigen Sockelbetrags an alle Opfer wäre der Zielsetzung einer Ehrenpension sicherlich mehr gerecht geworden. Antwort Mit Schreiben vom 9. August 2007 Nr. 4–5805.9/29 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wer erhält die Opferpension bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Zu 1.: Nach § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind Anspruchsberechtigte ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Sie müssen ihren Status durch eine Rehabilitierungsentscheidung eines deutschen Gerichts oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes nachweisen können. Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes muss Auskunft über Zeiten geben, in denen der Antragsteller durch Inhaftierung Opfer der DDR-Unrechtsjustiz war. Weitere Voraussetzung ist, dass Berechtigte in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. 2. Auf welcher Basis erfolgt die Bedürftigkeitsprüfung? Zu 2.: Ein Berechtigter gilt als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn sein Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht übersteigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 17 a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beträgt das maßgebliche Einkommen derzeit für Alleinstehende 1.035 Euro und bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten 1.380 Euro. 3. Wo muss man die Pension beantragen? Zu 3.: Die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer folgt der Zuständigkeit für die Gewährung der Kapitalentschädigung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die bei den Ländern liegt. In Baden-Württemberg sind nach dem Eingliederungsgesetz für die Durchführung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes 2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 1632 die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden zuständig. 4. Wie lange ist die Antragstellung möglich? Zu 4.: Die Antragstellung soll bis zum 31. Dezember 2011 möglich sein. 5. Welche Höhe hat die Opferpension? 6. Wie wird sie ausgezahlt? Zu 5. und 6.: Die besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro pro Monat. Sie erfolgt durch Gewährung einer zusätzlichen monatlichen Zuwendung. 7. Wie wird begründet, dass die Opferpension an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt ist? Zu 7.: Ausweislich der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag, Drs. 16/4842) wird im Hinblick darauf, dass die Rehabilitierungsgesetze entsprechende Leistungen bereits in Form von Haftentschädigung, rentenrechtlichem Nachteilsausgleich, Unterstützungsleistungen u. a. vorsehen, als Kriterium für die zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung zu den sozialen Ausgleichsleistungen der Rehabilitierungsgesetze auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten abgestellt. Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhalten. In Vertretung Arnold Ministerialdirektor 3