Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
WGLi-Information Nr. 1 Februar 2008 Er beantragt mit seiner Einkommensteuererklärung 2007, die er im Mai 2008 einreicht, folgende Steuerermäßigung: Höhe der Steuerermäßigung Be- und Entwässerung 95,98 € 20 % 19,20 € Kosten Aufzugsanlagen 114,01 € 20 % 22,80 € Hausreinigung 71,09 € 20 % 14,22 € Ungezieferbekämpfung 2,31 € 20 % 0,46 € Gartenpflege 24,69 € 20 % 4,94 € Hausmeisterkosten 93,80 € 12 %**) 11,26 € Schneeberäumung 4,35 € 20 % 0,87 € Wartung Lüftungsanlagen 35,20 € 20 % 7,04 € Brandschutzkosten 4,09 € 20 % 0,82 € Heizung und Warmwasser 4,08 € 20 % 0,82 € 449,60 € 82,43 € **) Da die Hausmeister sozialversicherungspflichtig bei der WGLi beschäftigt sind. Information Nr. 1 Februar 2008 § Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuerermäßigung nach § 35 a EStG Mit unserer WGLi-Information 1/2007, die im April des vergangenen Jahres herausgegeben wurde, hatten wir über die Steuerermäßigung berichtet, die der Mieter einer Wohnung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden. Die Möglichkeit, die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für in den Nebenkosten enthaltene begünstigte Beträge in Anspruch zu nehmen, bleibt grundsätzlich bestehen. Zu einzelnen Betriebskostenpositionen gibt es aber Klarstellungen bzw. Ergänzungen: Nach § 35 a – Absatz 2 – EStG hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Minderung seiner Einkommensteuerschuld zu beantragen, sofern er haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen hat. Die jährliche Einkommensteuer kann um bis zu 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen – höchstens jedoch um 600,00 € – ermäßigt werden. •Die Gerätemiete für Zähler sowie die Kosten für den Ablesedienst und die Abrechnung an sich gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung ebenfalls nicht zu den begünstigten Aufwendungen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerkerleistung handele. Dass diese Steuerermäßigung auch für in den Nebenkosten enthaltene Beträge, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden, in Betracht kommt, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 3. November 2006 dargelegt. Mit Datum vom 26. Oktober 2007 hat das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG herausgegeben, das das vorangegangene Schreiben vom 3. November 2006 ersetzt und ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist. WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT LICHTENBERG eG WOHNEN IST LEBEN Impressum Vorstand der WGLi Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG, Landsberger Allee 180 B in 10369 Berlin. Telefon: (030) 9 70 00 – 320, Fax: (030) 9 70 00 – 360, info@wgli.de, www.wgli.de Redaktion: Melanie Amft, Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit Erlaubnis der Redaktion. Herstellung: agreement werbeagentur gmbh, Druck: Gebr. Klingenberg Buchkunst Leipzig GmbH. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. •Aufwendungen für technische Prüfdienste und Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. •Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Damit dürfte für Kosten des Abfallmanagements, selbst wenn keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt (Gelbe Tonne, Papiertonne, Sperrmüllabfuhr ...), keine Steuerbegünstigung gemäß § 35 a EStG gewährt werden. •Aufwendungen für den Winterdienst bzw. die Straßen- und Gehwegreinigung sind nur dann begünstigt, wenn sie Privatgelände betreffen. Für Kosten, die für die Straßen- und Gehwegreinigung bzw. den Winterdienst auf öffentlichem Gelände entstehen, ist die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ausgeschlossen. •Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel und Streugut) werden als begünstigt anerkannt, so dass für die Betriebskostenpositionen „Hausreinigung“ und „Winterdienst“ (Letztere allerdings nur, soweit sie Privatgelände betrifft) in voller Höhe (zu 100 %) die Steuerminderung nach § 35 a EStG beantragt werden kann. •Grundsätzlich sollten die regelmäßig wiederkehren den Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen, also der Betriebskostenvorauszahlungen, im Jahr der Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden. Auf Initiative der Verbände der Immobilienwirtschaft wurde für Mieter die –Vereinfachungs– Möglichkeit eingeräumt, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Nebenkostenabrechnung zugeht. § WGLi-Infomation Nr. 1 Februar 2008 Wie schon in der WGLi-Information 1/2007 ausgeführt, kann jeder Mieter mit seiner Einkommensteuererklärung den Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35 a EStG stellen. Für die Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten – vom Steuerpflichtigen, d. h. vom Mieter – sachgerecht geschätzt werden. Wir – als Vermieter – sind nicht berechtigt, die Steuervergünstigung für den einzelnen Mieter zu beantragen. Es steht uns auch nicht zu, eigenständig eine steuerliche Einordnung der in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungen vorzunehmen. Die steuerliche Beurteilung obliegt dem Steuerpflichtigen, also dem Mieter. Gegebenenfalls sollte er sich steuerlich beraten lassen. Aus rechtlichen Gründen können wir – wie schon mehrfach erwähnt – keine steuerberatenden Auskünfte und auch keine Empfehlungen für die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung geben. In der Betriebskostenabrechnung, die die Mieter der WGLi für das Jahr 2007 erhalten, werden wir jedoch die in den einzelnen Betriebsk ostenpositionen enthaltenen – nach § 35 a EStG begünstigten – Lohn-, Maschinen- und Fahrkostenanteile – gesondert ausweisen, sofern die Dienstleistungs- bzw. Handwerksfirmen uns diese Angaben zur Verfügung gestellt haben. Haushaltsnahe Dienstleistungen können in folgenden Betriebskostenpositionen enthalten sein: - Gebäudereinigung, - Ungezieferbekämpfung, - Gartenpflege (ausgenommen Erneuerung von Pflanzen und Austausch von Spielsand), - Schneebeseitigung, soweit keine öffentlichrechtliche Verpflichtung vorliegt, d. h. nur Schneebeseitigung auf Privatgelände, - Straßenreinigung, soweit keine öffentlich-recht liche Verpflichtung vorliegt, d. h. nur Straßenreinigung auf Privatgelände, - Dachrinnenreinigung, - Hauswart, Hausmeister (bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Steuerermäßigung in Höhe von 12 % – statt 20 % – der Kosten). Handwerkerleistungen können in diesen Betriebskostenpositionen abgerechnet worden sein: - Schornsteinfegerleistungen, - Kontrolle von Blitzschutzanlagen, - Wartungskosten für Aufzug, Wasserversorgung, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Antennenanlage bzw. Kabelnetz, Feuerlöscher, Lüftung etc. Steuerlich begünstigt sind nur die Leistungs-(Lohn-), Maschinen- und Fahrtkosten, nicht die Materialkosten. Wie zuvor erwähnt, gibt es eine Ausnahme für Verbrauchsmittel. Da der Mieter seine Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr normalerweise bis zum 31. Mai des laufenden Jahres einreichen muss, bis dahin die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr aber nur in seltenen Fällen vorliegt, könnten wir uns jedoch vorstellen, dass er mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 - die ihm vorliegende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 einreicht, - den Anteil darin enthaltener begünstigter Aufwendungen schätzt (im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Oktober 2007 wird der Schätzungsweg als Option für die Ermittlung der steuerbegünstigten Aufwendungen, die aus der Betriebskostenabrechnung 2006 im Veranlagungszeitraum 2007 geltend gemacht werden, genannt) und - auf dieser Basis die Steuerermäßigung gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz beantragt (in der als Anlage beigefügten Berechnung für einen nicht untypischen Fall wird gezeigt, wie die Ermittlung der begünstigten Aufwendungen aussehen könnte) und dass er mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 ff. - jeweils die letzte, ihm vorliegende Betriebskostenabrechnung einreicht, - daraus den Anteil – in den einzelnen Betriebskostenpositionen enthaltener – begünstigter Aufwendungen entnimmt und - auf dieser Basis die Steuerermäßigung gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz beantragt. Thomas Kleindienst Dr. Clemens Thurmann Kaufmännischer Vorstand Technischer Vorstand Beispiel: Für die Wohnung eines Mieters (68,73 m2) sind im Jahr 2006 folgende Betriebskosten entstanden (die Betriebskostenabrechnung für 2006 hat er im Herbst 2007 erhalten): Grundsteuer Be- und Entwässerung Kosten Aufzugsanlagen Straßenreinigung Müllabfuhr Hausreinigung Ungezieferbekämpfung Gartenpflege Stromkosten Sach- & Haftpflichtversicherung Hausmeisterkosten Antennengrundversorgung Schneeberäumung Wartung Lüftungsanlagen Brandschutzkosten Heizung und Warmwasser Antennenzusatzprogramm 186,82 € 670,74 € 165,23 € 9,14 € 98,23 € 71,09 € 2,43 € 27,74 € 53,76 € 25,63 € 93,80 € 29,76 € 6,49 € 35,20 € 4,09 € 480,10 € 70,44 € 2.030,69 € Der Mieter schätzt ein, dass folgende Betriebskostenpositionen einen Anteil steuerlich begünstigter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen enthalten: in der Position enthaltene begünstigte Aufwendungen Be- und Entwässerung*) 14,31 % von 670,74 € sind 95,98 € Kosten Aufzugsanlagen*) 69,00 % von 165,23 € sind 114,01 € Hausreinigung 100,00 % von 71,09 € sind 71,09 € Ungezieferbekämpfung 95,00 % von 2,43 € sind 2,31 € Gartenpflege 89,00 % von 27,74 € sind 24,69 € sind 93,80 € Hausmeisterkosten 100,00 % von 93,80 € Schneeberäumung 67,00 % von 6,49 € sind 4,35 € Wartung Lüftungsanlagen 100,00 % von 35,20 € sind 35,20 € Brandschutzkosten 100,00 % von 4,09 € sind 4,09 € Heizung und Warmwasser*) 0,85 % von 480,10 € sind 4,08 € 449,60 € *) Die Steuerbegünstigung nach § 35 a EStG kann nur für die in diesen Kosten enthaltenen Wartungsanteile beantragt werden.