Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
WGLi-Information Nr. 1 Februar 2008
Er beantragt mit seiner Einkommensteuererklärung 2007, die er im Mai 2008 einreicht, folgende Steuerermäßigung:
Höhe der Steuerermäßigung
Be- und Entwässerung
95,98 €
20 %
19,20 €
Kosten Aufzugsanlagen
114,01 €
20 %
22,80 €
Hausreinigung
71,09 €
20 %
14,22 €
Ungezieferbekämpfung
2,31 €
20 %
0,46 €
Gartenpflege
24,69 €
20 %
4,94 €
Hausmeisterkosten
93,80 € 12 %**)
11,26 €
Schneeberäumung
4,35 €
20 %
0,87 €
Wartung Lüftungsanlagen
35,20 €
20 %
7,04 €
Brandschutzkosten
4,09 €
20 %
0,82 €
Heizung und Warmwasser
4,08 €
20 %
0,82 €
449,60 €
82,43 €
**) Da die Hausmeister sozialversicherungspflichtig bei der WGLi beschäftigt sind.
Information
Nr. 1 Februar 2008
§
Haushaltsnahe Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen
Steuerermäßigung nach § 35 a EStG
Mit unserer WGLi-Information 1/2007, die im April
des vergangenen Jahres herausgegeben wurde, hatten wir über die Steuerermäßigung berichtet, die der
Mieter einer Wohnung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann, wenn die von ihm
zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für
ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden.
Die Möglichkeit, die Steuerermäßigung nach § 35 a
EStG für in den Nebenkosten enthaltene begünstigte
Beträge in Anspruch zu nehmen, bleibt grundsätzlich
bestehen. Zu einzelnen Betriebskostenpositionen gibt
es aber Klarstellungen bzw. Ergänzungen:
Nach § 35 a – Absatz 2 – EStG hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Minderung seiner Einkommensteuerschuld zu beantragen, sofern er haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in
Anspruch genommen hat. Die jährliche Einkommensteuer kann um bis zu 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen
– höchstens jedoch um 600,00 € – ermäßigt werden.
•Die Gerätemiete für Zähler sowie die Kosten für den
Ablesedienst und die Abrechnung an sich gehören
nach Ansicht der Finanzverwaltung ebenfalls nicht zu
den begünstigten Aufwendungen, da es sich hierbei
weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch
um eine Handwerkerleistung handele.
Dass diese Steuerermäßigung auch für in den Nebenkosten enthaltene Beträge, die für ein haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet
werden, in Betracht kommt, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 3. November 2006 dargelegt.
Mit Datum vom 26. Oktober 2007 hat das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zu
§ 35 a EStG herausgegeben, das das vorangegangene
Schreiben vom 3. November 2006 ersetzt und ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist.
WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT
LICHTENBERG eG
WOHNEN IST LEBEN
Impressum
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Redaktion: Melanie Amft, Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit Erlaubnis der Redaktion.
Herstellung: agreement werbeagentur gmbh, Druck: Gebr. Klingenberg Buchkunst Leipzig GmbH.
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
•Aufwendungen für technische Prüfdienste und Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im
Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.
•Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Damit dürfte
für Kosten des Abfallmanagements, selbst wenn keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt (Gelbe
Tonne, Papiertonne, Sperrmüllabfuhr ...), keine Steuerbegünstigung gemäß § 35 a EStG gewährt werden.
•Aufwendungen für den Winterdienst bzw. die Straßen- und Gehwegreinigung sind nur dann begünstigt,
wenn sie Privatgelände betreffen. Für Kosten, die für
die Straßen- und Gehwegreinigung bzw. den Winterdienst auf öffentlichem Gelände entstehen, ist die
Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ausgeschlossen.
•Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-,
Reinigungs- oder Spülmittel und Streugut) werden
als begünstigt anerkannt, so dass für die Betriebskostenpositionen „Hausreinigung“ und „Winterdienst“
(Letztere allerdings nur, soweit sie Privatgelände betrifft) in voller Höhe (zu 100 %) die Steuerminderung
nach § 35 a EStG beantragt werden kann.
•Grundsätzlich sollten die regelmäßig wiederkehren­
den Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen, also der Betriebskostenvorauszahlungen,
im Jahr der Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden. Auf Initiative der Verbände der Immobilienwirtschaft wurde für Mieter die –Vereinfachungs– Möglichkeit eingeräumt, die gesamten Aufwendungen
erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Nebenkostenabrechnung zugeht.
§
WGLi-Infomation Nr. 1 Februar 2008
Wie schon in der WGLi-Information 1/2007 ausgeführt,
kann jeder Mieter mit seiner Einkommensteuererklärung den Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35 a
EStG stellen.
Für die Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann
der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten – vom
Steuerpflichtigen, d. h. vom Mieter – sachgerecht geschätzt werden.
Wir – als Vermieter – sind nicht berechtigt, die Steuervergünstigung für den einzelnen Mieter zu beantragen. Es steht uns auch nicht zu, eigenständig eine
steuerliche Einordnung der in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungen vorzunehmen. Die steuerliche Beurteilung obliegt dem Steuerpflichtigen,
also dem Mieter. Gegebenenfalls sollte er sich
steuerlich beraten lassen.
Aus rechtlichen Gründen können wir – wie schon
mehrfach erwähnt – keine steuerberatenden
Auskünfte und auch keine Empfehlungen für die
Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung geben.
In der Betriebskostenabrechnung, die die Mieter der
WGLi für das Jahr 2007 erhalten, werden wir jedoch
die in den einzelnen Betriebsk ostenpositionen enthaltenen – nach § 35 a EStG begünstigten – Lohn-, Maschinen- und Fahrkostenanteile – gesondert ausweisen,
sofern die Dienstleistungs- bzw. Handwerksfirmen uns
diese Angaben zur Verfügung gestellt haben.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können in folgenden
Betriebskostenpositionen enthalten sein:
- Gebäudereinigung,
- Ungezieferbekämpfung,
- Gartenpflege (ausgenommen Erneuerung von
Pflanzen und Austausch von Spielsand),
- Schneebeseitigung, soweit keine öffentlichrechtliche Verpflichtung vorliegt, d. h. nur
Schneebeseitigung auf Privatgelände,
- Straßenreinigung, soweit keine öffentlich-recht­
liche Verpflichtung vorliegt, d. h. nur Straßenreinigung auf Privatgelände,
- Dachrinnenreinigung,
- Hauswart, Hausmeister (bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Steuerermäßigung in
Höhe von 12 % – statt 20 % – der Kosten).
Handwerkerleistungen können in diesen Betriebskostenpositionen abgerechnet worden sein:
- Schornsteinfegerleistungen,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
- Wartungskosten für Aufzug, Wasserversorgung,
Heizung, Warmwasseraufbereitung, Antennenanlage bzw. Kabelnetz, Feuerlöscher, Lüftung
etc.
Steuerlich begünstigt sind nur die Leistungs-(Lohn-),
Maschinen- und Fahrtkosten, nicht die Materialkosten.
Wie zuvor erwähnt, gibt es eine Ausnahme für Verbrauchsmittel.
Da der Mieter seine Einkommensteuererklärung für
das vorangegangene Kalenderjahr normalerweise bis
zum 31. Mai des laufenden Jahres einreichen muss, bis
dahin die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr aber nur in seltenen Fällen vorliegt, könnten
wir uns jedoch vorstellen,
dass er mit der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007
- die ihm vorliegende Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2006 einreicht,
- den Anteil darin enthaltener begünstigter Aufwendungen schätzt (im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Oktober 2007 wird
der Schätzungsweg als Option für die Ermittlung der steuerbegünstigten Aufwendungen,
die aus der Betriebskostenabrechnung 2006 im
Veranlagungszeitraum 2007 geltend gemacht
werden, genannt)
und
- auf dieser Basis die Steuerermäßigung gemäß
§ 35 a Einkommensteuergesetz beantragt (in
der als Anlage beigefügten Berechnung für einen nicht untypischen Fall wird gezeigt, wie die
Ermittlung der begünstigten Aufwendungen
aussehen könnte)
und dass er mit den Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2008 ff.
- jeweils die letzte, ihm vorliegende Betriebskostenabrechnung einreicht,
- daraus den Anteil – in den einzelnen Betriebskostenpositionen enthaltener – begünstigter
Aufwendungen entnimmt
und
- auf dieser Basis die Steuerermäßigung gemäß
§ 35 a Einkommensteuergesetz beantragt.
Thomas Kleindienst Dr. Clemens Thurmann
Kaufmännischer Vorstand
Technischer Vorstand
Beispiel:
Für die Wohnung eines Mieters (68,73 m2) sind im Jahr 2006 folgende Betriebs­kosten entstanden (die Betriebskostenabrechnung für 2006 hat er im Herbst 2007 erhalten):
Grundsteuer
Be- und Entwässerung
Kosten Aufzugsanlagen
Straßenreinigung
Müllabfuhr
Hausreinigung
Ungezieferbekämpfung
Gartenpflege
Stromkosten
Sach- & Haftpflichtversicherung
Hausmeisterkosten
Antennengrundversorgung
Schneeberäumung
Wartung Lüftungsanlagen
Brandschutzkosten
Heizung und Warmwasser
Antennenzusatzprogramm
186,82 €
670,74 €
165,23 €
9,14 €
98,23 €
71,09 €
2,43 €
27,74 €
53,76 €
25,63 €
93,80 €
29,76 €
6,49 €
35,20 €
4,09 €
480,10 €
70,44 €
2.030,69 €
Der Mieter schätzt ein, dass folgende Betriebskostenpositionen einen Anteil steuerlich begünstigter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen enthalten:
in der Position enthaltene begünstigte Aufwendungen
Be- und Entwässerung*)
14,31 %
von
670,74 €
sind
95,98 €
Kosten Aufzugsanlagen*)
69,00 %
von
165,23 €
sind 114,01 €
Hausreinigung
100,00 %
von
71,09 €
sind
71,09 €
Ungezieferbekämpfung
95,00 %
von
2,43 €
sind
2,31 €
Gartenpflege
89,00 %
von
27,74 €
sind
24,69 €
sind
93,80 €
Hausmeisterkosten
100,00 %
von
93,80 €
Schneeberäumung
67,00 %
von
6,49 €
sind
4,35 €
Wartung Lüftungsanlagen
100,00 %
von
35,20 €
sind
35,20 €
Brandschutzkosten
100,00 %
von
4,09 €
sind
4,09 €
Heizung und Warmwasser*)
0,85 %
von
480,10 €
sind
4,08 €
449,60 €
*) Die Steuerbegünstigung nach § 35 a EStG kann nur für die in diesen Kosten enthaltenen Wartungsanteile
beantragt werden.