Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick
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Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick Carl-Wilhelm Rößler KSL Rheinland Überblick • Gründe für ein Klageverfahren • Vorüberlegungen – Widerspruchsverfahren durchgeführt? – Klagefrist beachten! – Prozesskostenhilfe einbeziehen! • Klageerhebung • mündliche Verhandlung • Abschluss des Klageverfahrens Gründe für ein Klageverfahren • nach unbefriedigenden Ende des Widerspruchsverfahrens muss Klage erhoben werden • kein erneuter Widerspruch möglich! • Klageverfahren vor dem Sozialgericht eröffnet die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Instanz (Gericht) • Klageerhebung kann auch abschreckende Wirkung für den Kostenträger haben • Gerichtskosten fallen in der Regel nicht an • anwaltliche Gebühren geringer als im streitwertabhängigen Verfahren Vorüberlegungen • Widerspruchsverfahren durchgeführt? • Grundsätzlich muss vor jeder Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden • Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage zum Sozialgericht • ohne durchgeführtes Widerspruchverfahren ist die Klage zumeist unzulässig Vorüberlegungen • Klagefrist beachten! • Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden • ist Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft, beläuft sich die Klagefrist auf ein Jahr ab Bekanntgabe Vorüberlegungen • Prozesskostenhilfe einbeziehen! • Gerichtskosten fallen für Menschen mit Behinderung im Sozialgerichtsverfahren nicht an • Anwaltskosten können bei Bedürftigkeit über Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse getragen werden • PKH wird bewilligt, wenn jemand – in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten des Verfahrens (Rechtsanwalt) nicht selbst tragen kann und – die Klage nicht mutwillig erscheint Vorüberlegungen • finanzielle Bedürftigkeit richtet sich weitestgehend nach Bestimmungen des Sozialhilferechts • Mutwilligkeit der Klage wird summarisch geprüft, Klage ist nicht mutwillig, wenn nach Auffassung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht • an der Sache muss etwas dran sein! • PKH-Verfahren kann auch als Testlauf für Klageerhebung genutzt werden Klageerhebung • Name und Anschrift des Klägers • Angabe des Beklagten • Gegenstand des Klagebegehrens • wer klagt gegen wen wegen was? Klageerhebung Klage der Frau Erika Mustermann, Muster Str. 13, 12345 Musterstadt - Klägerin gegen die XY- BKK, vertreten durch den Vorstand, Hauptstraße 14, 54321 Hauptstadt - Beklagte wegen: Hilfsmittelversorgung (SGB V) Klageerhebung • Klage kann auch zur Fristwahrung erhoben werden, wenn weitere Einzelheiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind • „Die Klage wird zunächst zur Fristwahrung erhoben. Ein konkreter Klageantrag sowie eine Klagebegründung werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Akte gereicht“ • keine Klageerhebung per E-Mail • per Telefax ohne weiteres möglich Klageerhebung • • • • Streitgegenstand/Klageantrag Angabe, was genau vom Gericht erbetenen wird Angabe, zu was das Gericht die Gegenseite verurteilen soll Unterscheidung zwischen gebundenen und Ermessensentscheidungen, die angegriffen werden Klageerhebung • Klageantrag bei gebundenen Entscheidungen: • Es wird beantragt, 1. den Bescheid vom… in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom… aufzuheben und 2. dem Kläger… zuzusprechen. Klageerhebung • Klageantrag bei Ermessensentscheidungen • Es wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, 1. den Bescheid vom… in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom… aufzuheben und 2. unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts über die Angelegenheit neu zu entscheiden. Klageerhebung • einschlägige Klageart ist meistens die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage • hiermit werden zwei Ziele verfolgt: 1. Aufhebung des angegriffenen Bescheids 2. Herbeiführung einer neuen Entscheidung über die Sache Klageerhebung • Klagebegründung grundsätzlich ohne Frist • Gericht kann gemäß § 106 a SGG Ausschlussfristen zur Stellung des Klageantrags bzw. Vorlage der Klagebegründung setzen • Anwalt bekommt gemäß § 120 SGG Einsicht in die Verwaltungsakten, meist durch Übersendung der Verwaltungsakte in dessen Kanzlei Mündliche Verhandlung • • • • Gericht kann Erörterungstermin anberaumen Erörterung der Sach- und Rechtslage Austausch der gegenseitigen Positionen keine Entscheidung über den Fall Mündliche Verhandlung • Mündliche Verhandlung beginnt mit Darstellung des Sachverhalts und der Streitfragen durch den Vorsitzenden • Verfahren soll möglichst in einem Termin zum Abschluss gebracht werden • Anhörung der Beteiligten • Vernehmung von Zeugen • Einbeziehung von Gutachten • Parteien können auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten, dies kann zur Beschleunigung beitragen Abschluss des Verfahrens • Klagerücknahme • schriftliche Erklärung an das Gericht • keine Einwilligung des Gegners notwendig • Anerkenntnis und Vergleich • Anerkenntnis, wenn Beklagter den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt • Anerkenntnis muss durch den Kläger angenommen werden • Rechtsstreit in der Hauptsache wird erledigt • Vergleich bedeutet Kompromisslösung mit gegenseitigem Nachgeben Abschluss des Verfahrens • Urteil/Gerichtsbescheid • Urteil ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung • Gerichtsbescheid wird ohne mündliche Verhandlung erlassen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Parteien diesem Verfahren zugestimmt haben Exkurs: Untätigkeitsklage • Problemlage: Über einen Antrag oder Widerspruch wird auch nach langer Zeit durch die Behörde noch nicht entschieden • Widerspruchsbescheid ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage • Lösungsansatz nach § 88 SGG: Untätigkeitsklage • keine Entscheidung in der Sache, lediglich Verpflichtung zur Bescheidung Exkurs: Untätigkeitsklage • • • • Zulässigkeitsvoraussetzung ist Ablauf einer Wartefrist von 6 Monaten nach Antragstellung 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs Verlängerung der Fristen möglich, wenn ein zureichender Grund hierfür besteht Impressum • Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben NRW • • • • Projektträger für das Rheinland: „Selbstbestimmt Leben“ Behinderter Köln e.V. c/o Zentrum für selbstbestimmtes Leben Köln An der Bottmühle 2, 50678 Köln • • Telefon: Telefax: 0221-322290 0221-321469 • • Internet: E-Mail: www.ksl-nrw.de rheinland@ksl-nrw.de • Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW