Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick

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Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick
Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Überblick
Carl-Wilhelm Rößler
KSL Rheinland
Überblick
• Gründe für ein Klageverfahren
• Vorüberlegungen
– Widerspruchsverfahren durchgeführt?
– Klagefrist beachten!
– Prozesskostenhilfe einbeziehen!
• Klageerhebung
• mündliche Verhandlung
• Abschluss des Klageverfahrens
Gründe für ein Klageverfahren
• nach unbefriedigenden Ende des Widerspruchsverfahrens
muss Klage erhoben werden
• kein erneuter Widerspruch möglich!
• Klageverfahren vor dem Sozialgericht eröffnet die Möglichkeit
der Überprüfung durch eine unabhängige Instanz (Gericht)
• Klageerhebung kann auch abschreckende Wirkung für den
Kostenträger haben
• Gerichtskosten fallen in der Regel nicht an
• anwaltliche Gebühren geringer als im streitwertabhängigen
Verfahren
Vorüberlegungen
• Widerspruchsverfahren durchgeführt?
• Grundsätzlich muss vor jeder Klageerhebung ein
Widerspruchsverfahren durchgeführt werden
• Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage zum Sozialgericht
• ohne durchgeführtes Widerspruchverfahren ist die Klage
zumeist unzulässig
Vorüberlegungen
• Klagefrist beachten!
• Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheids erhoben werden
• ist Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid
fehlerhaft, beläuft sich die Klagefrist auf ein Jahr ab
Bekanntgabe
Vorüberlegungen
• Prozesskostenhilfe einbeziehen!
• Gerichtskosten fallen für Menschen mit Behinderung im
Sozialgerichtsverfahren nicht an
• Anwaltskosten können bei Bedürftigkeit über
Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse getragen werden
• PKH wird bewilligt, wenn jemand
– in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten des Verfahrens
(Rechtsanwalt) nicht selbst tragen kann und
– die Klage nicht mutwillig erscheint
Vorüberlegungen
• finanzielle Bedürftigkeit richtet sich weitestgehend nach
Bestimmungen des Sozialhilferechts
• Mutwilligkeit der Klage wird summarisch geprüft, Klage ist
nicht mutwillig, wenn nach Auffassung des Gerichts
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht
• an der Sache muss etwas dran sein!
• PKH-Verfahren kann auch als Testlauf für Klageerhebung
genutzt werden
Klageerhebung
• Name und Anschrift des Klägers
• Angabe des Beklagten
• Gegenstand des Klagebegehrens
• wer klagt gegen wen wegen was?
Klageerhebung
Klage
der Frau Erika Mustermann, Muster Str. 13, 12345 Musterstadt
- Klägerin gegen
die XY- BKK, vertreten durch den Vorstand, Hauptstraße 14,
54321 Hauptstadt
- Beklagte wegen: Hilfsmittelversorgung (SGB V)
Klageerhebung
• Klage kann auch zur Fristwahrung erhoben werden, wenn
weitere Einzelheiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
bekannt sind
• „Die Klage wird zunächst zur Fristwahrung erhoben. Ein
konkreter Klageantrag sowie eine Klagebegründung werden
zu einem späteren Zeitpunkt zur Akte gereicht“
• keine Klageerhebung per E-Mail
• per Telefax ohne weiteres möglich
Klageerhebung
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Streitgegenstand/Klageantrag
Angabe, was genau vom Gericht erbetenen wird
Angabe, zu was das Gericht die Gegenseite verurteilen soll
Unterscheidung zwischen gebundenen und
Ermessensentscheidungen, die angegriffen werden
Klageerhebung
• Klageantrag bei gebundenen Entscheidungen:
• Es wird beantragt,
1. den Bescheid vom… in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom… aufzuheben und
2. dem Kläger… zuzusprechen.
Klageerhebung
• Klageantrag bei Ermessensentscheidungen
• Es wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten,
1. den Bescheid vom… in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom… aufzuheben und
2. unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts über
die Angelegenheit neu zu entscheiden.
Klageerhebung
• einschlägige Klageart ist meistens die Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage
• hiermit werden zwei Ziele verfolgt:
1. Aufhebung des angegriffenen Bescheids
2. Herbeiführung einer neuen Entscheidung über die Sache
Klageerhebung
• Klagebegründung grundsätzlich ohne Frist
• Gericht kann gemäß § 106 a SGG Ausschlussfristen zur
Stellung des Klageantrags bzw. Vorlage der Klagebegründung
setzen
• Anwalt bekommt gemäß § 120 SGG Einsicht in die
Verwaltungsakten, meist durch Übersendung der
Verwaltungsakte in dessen Kanzlei
Mündliche Verhandlung
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Gericht kann Erörterungstermin anberaumen
Erörterung der Sach- und Rechtslage
Austausch der gegenseitigen Positionen
keine Entscheidung über den Fall
Mündliche Verhandlung
• Mündliche Verhandlung beginnt mit Darstellung des
Sachverhalts und der Streitfragen durch den Vorsitzenden
• Verfahren soll möglichst in einem Termin zum Abschluss
gebracht werden
• Anhörung der Beteiligten
• Vernehmung von Zeugen
• Einbeziehung von Gutachten
• Parteien können auf die Durchführung der mündlichen
Verhandlung verzichten, dies kann zur Beschleunigung
beitragen
Abschluss des Verfahrens
• Klagerücknahme
• schriftliche Erklärung an das Gericht
• keine Einwilligung des Gegners notwendig
• Anerkenntnis und Vergleich
• Anerkenntnis, wenn Beklagter den Klageanspruch ganz oder
teilweise anerkennt
• Anerkenntnis muss durch den Kläger angenommen werden
• Rechtsstreit in der Hauptsache wird erledigt
• Vergleich bedeutet Kompromisslösung mit gegenseitigem
Nachgeben
Abschluss des Verfahrens
• Urteil/Gerichtsbescheid
• Urteil ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung
• Gerichtsbescheid wird ohne mündliche Verhandlung erlassen,
wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Parteien
diesem Verfahren zugestimmt haben
Exkurs: Untätigkeitsklage
• Problemlage: Über einen Antrag oder Widerspruch wird auch
nach langer Zeit durch die Behörde noch nicht entschieden
• Widerspruchsbescheid ist aber Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Klage
• Lösungsansatz nach § 88 SGG: Untätigkeitsklage
• keine Entscheidung in der Sache, lediglich Verpflichtung zur
Bescheidung
Exkurs: Untätigkeitsklage
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Zulässigkeitsvoraussetzung ist Ablauf einer Wartefrist von
6 Monaten nach Antragstellung
3 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs
Verlängerung der Fristen möglich, wenn ein zureichender
Grund hierfür besteht
Impressum
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Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben NRW
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Projektträger für das Rheinland:
„Selbstbestimmt Leben“ Behinderter Köln e.V.
c/o Zentrum für selbstbestimmtes Leben Köln
An der Bottmühle 2, 50678 Köln
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Telefon:
Telefax:
0221-322290
0221-321469
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Internet:
E-Mail:
www.ksl-nrw.de
rheinland@ksl-nrw.de
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Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW