reformatio in peius im Widerspruchsverfahren
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reformatio in peius im Widerspruchsverfahren
Öffentliches Recht – Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 16___________ Seite 1 von 1 reformatio in peius im Widerspruchsverfahren Überblick über die typischen Probleme in der klausurrelevanten Reihenfolge (Probleme 1 bis 3 = Zulässigkeit; Probleme 4 bis 7 = Begründetheit) Problem 1: Was ist Klagegegenstand? e.A.: § 79 I Nr. 1 VwGO (+), da Verböserung weder erstmalige Beschwer i.S.d. § 79 I Nr. 2 VwGO noch selbständige Beschwer i.S.d. § 79 II VwGO darstellt => Bürger hat kein Wahlrecht und muss immer VA in Gestalt des WB angreifen. a.A.: § 79 I Nr. 2 VwGO (+), da jedwede weitere Beschwer eine erstmalige Beschwer darstellt. h.M.: § 79 II VwGO (+), da jede weitere Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers eine zusätzliche und selbständige Beschwer ist => Bürger hat Wahlrecht („kann“). Problem 2: Erneutes Vorverfahren? Nein, entweder direkte oder entsprechende Anwendung von § 68 I 2 Nr. 2 VwGO Problem 3: Wer ist Klagegegner? * hier ist zu differenzieren: Anfechtung Ausgangs-VA und Widerspruchsbescheid => Ausgangsbehörde, § 78 I Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids => Widerspruchsbehörde, §§ 79 II 3, 78 II VwGO Falls rip und Selbsteintritt vorliegen => Klage gegen rip => Ausgangsbehörde; Klage gegen Selbsteintritt => Widerspruchsbehörde; Folge => in aller Regel keine Klagehäufung möglich. Problem 4: Ist die rip generell zulässig? e.A.: (-); arg.: Vertrauensschutz; Rechtsschutz für den Bürger; keine ausdrückliche Regelung h.M.: ; arg.: Selbstkontrolle; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; kein ausdrückl. Verbot (arg. e contr. § 129 VwGO); Regelung in § 79 II VwGO Problem 5: Nach welcher RGL kann verbösert werden? e.A.: falls spezialgesetzl. RGL (-) §§ 48, 49 VwVfG (da (Teil-)Aufhebung des ursprgl. VA) a.A.: RGL des Ausgangs-VA; arg.: Selbstkontrollfunktion Problem 6: Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Verböserung? * falls Bezug zum Ausgangs-VA: o e.A. Zuständigkeit aus dem Devolutiveffekt, § 73 I VwGO o a.A.: Zuständigkeit aus Stellung als Aufsichtsbehörde. Widerspruchsbehörde ist i.d.R. auch Aufsichtsbehörde und könnte daher auch entspr. Weisung erteilen. falls kein Bezug zum Ausgangs-VA (Selbsteintritt)=> Wdpr.beh. (falls nicht identisch mit Ausgangsbehörde) grds. unzuständig; Ausn.: Gesetzl. geregeltes Selbsteintrittsrecht. Problem 7: Anhörung vor Verböserung erforderlich? früher h.M.: nach § 71 VwGO nur erforderlich bei neuen Tatsachen. heute h.M.: Grds. Anhörung nach § 71 VwGO erforderlich (Ausn. in atypischen Fällen). Folgeproblem: Heilung fehlender Anhörung über § 45 VwVfG? str.! * Ist kein Problem, soweit Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Januar 12