reformatio in peius im Widerspruchsverfahren

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reformatio in peius im Widerspruchsverfahren
Öffentliches Recht – Verwaltungsrecht AT
Übersicht Nr. 16___________
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reformatio in peius im Widerspruchsverfahren
Überblick über die typischen Probleme in der klausurrelevanten Reihenfolge
(Probleme 1 bis 3 = Zulässigkeit; Probleme 4 bis 7 = Begründetheit)
Problem 1: Was ist Klagegegenstand?
 e.A.: § 79 I Nr. 1 VwGO (+), da Verböserung weder erstmalige Beschwer i.S.d.
§ 79 I Nr. 2 VwGO noch selbständige Beschwer i.S.d. § 79 II VwGO darstellt => Bürger hat
kein Wahlrecht und muss immer VA in Gestalt des WB angreifen.
 a.A.: § 79 I Nr. 2 VwGO (+), da jedwede weitere Beschwer eine erstmalige Beschwer darstellt.
 h.M.: § 79 II VwGO (+), da jede weitere Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers eine
zusätzliche und selbständige Beschwer ist => Bürger hat Wahlrecht („kann“).
Problem 2: Erneutes Vorverfahren?
Nein, entweder direkte oder entsprechende Anwendung von § 68 I 2 Nr. 2 VwGO
Problem 3: Wer ist Klagegegner? *
hier ist zu differenzieren:
 Anfechtung Ausgangs-VA und Widerspruchsbescheid => Ausgangsbehörde, § 78 I
 Isolierte
Anfechtung
des
Widerspruchsbescheids
=>
Widerspruchsbehörde,
§§ 79 II 3, 78 II VwGO
 Falls rip und Selbsteintritt vorliegen => Klage gegen rip => Ausgangsbehörde; Klage gegen
Selbsteintritt => Widerspruchsbehörde; Folge => in aller Regel keine Klagehäufung möglich.
Problem 4: Ist die rip generell zulässig?
 e.A.: (-); arg.: Vertrauensschutz; Rechtsschutz für den Bürger; keine ausdrückliche Regelung
 h.M.: ; arg.: Selbstkontrolle; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; kein ausdrückl. Verbot (arg. e
contr. § 129 VwGO); Regelung in § 79 II VwGO
Problem 5: Nach welcher RGL kann verbösert werden?
 e.A.: falls spezialgesetzl. RGL (-)  §§ 48, 49 VwVfG (da (Teil-)Aufhebung des ursprgl. VA)
 a.A.: RGL des Ausgangs-VA; arg.: Selbstkontrollfunktion
Problem 6: Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Verböserung? *
 falls Bezug zum Ausgangs-VA:
o e.A. Zuständigkeit aus dem Devolutiveffekt, § 73 I VwGO
o a.A.: Zuständigkeit aus Stellung als Aufsichtsbehörde. Widerspruchsbehörde ist i.d.R.
auch Aufsichtsbehörde und könnte daher auch entspr. Weisung erteilen.
 falls kein Bezug zum Ausgangs-VA (Selbsteintritt)=> Wdpr.beh. (falls nicht identisch mit
Ausgangsbehörde) grds. unzuständig; Ausn.: Gesetzl. geregeltes Selbsteintrittsrecht.
Problem 7: Anhörung vor Verböserung erforderlich?
 früher h.M.: nach § 71 VwGO nur erforderlich bei neuen Tatsachen.

heute h.M.: Grds. Anhörung nach § 71 VwGO erforderlich (Ausn. in atypischen Fällen).
Folgeproblem: Heilung fehlender Anhörung über § 45 VwVfG? str.!
* Ist kein Problem, soweit Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind.
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Juristisches Repetitorium Hemmer
 RA Dr. Uwe Schlömer --- Januar 12