Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der
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Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der
3. Forum „Recht der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft“ 24. September 2012 in Kiel Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserversorgung Unübersichtliche Rechtslage: Dreiecksverhältnis aus öffentlichem oder privatem Schadensverursacher, staatlicher Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde und Betroffenem unterschiedliche Regeln des öffentlichen und privaten Rechts Besondere Vorschriften zum Schutz des Umweltmediums Wasser 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning Gliederung I. II. III. IV. Strukturen des Haftungsrechts Haftung der Kommune Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bediensteten Resümee 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning I. Strukturen des Haftungsrechts Haftung: Verpflichtet sein aufgrund selbst verantworteten Geschehens Voraussetzung: objektive Pflichtwidrigkeit und persönliche Vorwerfbarkeit der Fehlleistung daneben Haftungsgrundlagen, die weder Pflichtwidrigkeit noch Verschulden voraussetzen 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning I. Strukturen des Haftungsrechts 1. Zivil- u. strafrechtliche Verantwortlichkeit Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit: Realisierung einer konkreten, fehlerhaften, normwidrigen Wahrnehmung und Ausübung öffentlich-rechtlicher Kompetenzen Ausgleich des entstandenen Nachteils nach dem zivilrechtlichen Schadenersatzrecht Verbot bestimmter sozialschädlicher Verhaltensweisen unter Strafandrohung Zurechnung des Verhaltens des Organwalters und Austausch des Haftungssubjekts 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning I. Strukturen des Haftungsrechts 2. Öffentliche und private Rechtssphären Sonderrecht des Staates und Jedermann- Recht Wahlfreiheit der Kommunen Suche nach dem einschlägigen Haftungsregime danach, welche Rechtsperson im konkreten Fall für das schädigende Verhalten verantwortlich ist und nach welchen Rechtsregeln sie agiert hat 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning I. Strukturen des Haftungsrechts 3. Außen- und Innenverhältnis Rückgriff im Innenverhältnis zwischen der Kommune und ihren einzelnen Funktions- und Amtsträgern abhängig von der Art der Rechtsbeziehung zwischen der natürlichen und juristischen Person Ggf. Beschränkung des Regresses 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning II. Haftung der Kommune 1. Öffentlich-rechtliche Haftung der Gemeinde Amtshaftung: Haftung der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für rechtswidriges schuldhaftes Handeln Keine Beschränkung der Ersatzpflicht durch Satzung Anwendungsfall: 24. September 2012 Verkehrssicherungspflicht Prof. Dr. Christoph Brüning II. Haftung der Kommune 1. Öffentlich-rechtliche Haftung der Gemeinde Schuldverhältnisse Sekundäransprüche auch im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse gegeben Entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Regeln und Grundsätze Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen Haftungsbeschränkung durch Satzung 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning II. Haftung der Kommune 2. Privatrechtliche Haftung der Gemeinde Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Zivilrechtlicher Nachteilsausgleichs gegenüber dem Geschädigten Spezielle Gefährdungshaftungstatbestände Umwelthaftungsgesetz Allgemeine Gefährdungshaftungstatbestände §§ 823 ff. BGB Anspruchs- bzw. Klagegegner: Verursacher der schadenstiftenden Umwelteinwirkung Vertragshaftung 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bediensteten Anknüpfungspunkt: mit sozialschädlichen Folgen verbundenes menschliches Verhalten Straftat: tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung 1. Schutz der Umwelt Gewährleistung eines hohen Schutzstandards Sanktionierung umweltschädlicher Handlungen, vgl. §§ 324 ff. StGB verschiedene Medien (Wasser, Boden, Luft) verschiedene Handlungsweisen personale Verantwortung, d.h. Amtswalter als Normadressaten 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bediensteten 2. Insbesondere Gewässerverunreinigung strafrechtliche Verantwortlichkeit der Amtsträger einer Gemeine für eigenen Anlagenbetrieb, z.B. bei Gewässerverunreinigungen Ggf. aber rechtfertigende Pflichtenkollision (Garanten-)Pflicht zur Abwendung ungenehmigter Einleitungen Dritter 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning IV. Resümee Zweigleisigkeit des deutschen Rechts auch bei der Haftung im Rahmen der Abwasserbeseitigung virulent. Grundsätzlich kein Vorrang des öffentlichen Rechts, sondern Gleichberechtigung beider Rechtsregime. Strukturunterschiede bedingen Spannungen, Lücken, Wertungswidersprüche. Keine systematische Normierung der umweltrechtlichen Haftung und Verantwortlichkeit im deutschen Recht Sonderregelungen sind weder umfassend noch abschließend. Legislatorische Abhilfe nicht in Sicht! 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? 24. September 2012 Prof. Dr. Christoph Brüning