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> Wasserinstitutionen in Deutschland Institutionen mit Verantwortlichkeiten für auf Wasser bezogene Aspekte Eva Exner, Sandra Seemann, Matthias Barjenbruch, Reinhard Hinkelmann acatech Materialien – Nr. 13 Diskussionspapier für die acatech Projektgruppe „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel” Impressum Autoren: Dipl.-Ing. Eva Exner, Dipl.-Ing. Sandra Seemann, Prof. Dr.-Ing. Matthias Barjenbruch, Prof. Dr.-Ing. Reinhard Hinkelmann Technische Universität Berlin Institut für Bauingenieurwesen Fakultät VI Planen Bauen Umwelt Gustav-Meyer-Allee 25 13355 Berlin Projekt: Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel Dieser Band der acatech MATERIALIEN entstand mit freundlicher Unterstützung der Freunde der TU Berlin. Empfohlene Zitierweise: Eva Exner, Sandra Seemann, Matthias Barjenbruch, Reinhard Hinkelmann: Wasserinstitutionen in Deutschland: Institutionen mit Verantwortlichkeiten für auf Wasser bezogene Aspekte, acatech Materialien Nr. 13, München 2011. Geschäftsstelle Residenz München Hofgartenstraße 2 80539 München acatech Hauptstadtbüro Unter den Linden 14 10117 Berlin T +49(0)89/5203090 F +49(0)89/5203099 T +49(0)30/206309610 F +49(0)30/206309611 E-Mail: info@acatech.de Internet: www.acatech.de ISSN: 2191-8481/ISBN: 978-3-942044-28-8 © acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften 2011 Redaktion: Ulrike v. Schlippenbach, Monika Damm Layout-Konzeption: acatech Konvertierung und Satz: Fraunhofer-Institut für Intelligente Analyse- und Informationssysteme IAIS, Sankt Augustin inhalt 1. Einführung 5 2. D as Wasserrecht in Deutschland 6 2.1 Grundlagen des Wasserrechts 2.2 Aufgaben des Wasserrechts 6 6 3. Übersicht der Rechtsbestimmungen mit EInfluss auf den Umgang mit Wasser 7 3.1 Europarecht 3.1.1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 3.1.2 Weitere EG-Richtlinien zum Gewässerschutz 3.2 Bundesrecht 3.2.1Wasserhaushaltsgesetz 3.2.2Abwasserabgabengesetz 3.2.3Abwasserverordnung 3.2.4Grundwasserverordnung 3.2.5Oberflächenwasserverordnung 3.2.6Rohrfernleitungsverordnung 3.2.7 Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 3.2.8 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz und Detergenzienverordnung 3.2.9 Infektionsschutzgesetz (IFSG) 3.2.10Trinkwasserverordnung 3.2.11Düngeverordnung 3.2.12Bundeswasserstraßengesetz 3.2.13 Sonstige Rechtsbestimmungen 3.3 Wasserrechte der Länder 3.3.1 Beispiele für Rechtsbestimmungen auf Länderebene 7 7 7 9 9 10 10 11 11 11 12 12 12 12 13 13 13 14 14 4. I nstitutionen mit Verantwortlichkeiten für Wasser 15 4.1 Internationale Ebene 15 4.1.1 Bewirtschaftung von Flussgebietseinheiten 15 4.2 Nationale Ebene 16 4.2.1 Aufgabenteilung von Bund und Ländern innerhalb Deutschlands 16 4.2.2 Organisation der Wasserwirtschaft innerhalb der Bundesregierung 16 4.2.3 Wasserwirtschaftsverwaltung der Länder 18 4.2.4 Wasserwirtschaftsverwaltung in Berlin/Brandenburg21 4.2.5 Wasserwirtschaft in den Kommunen 22 4.2.6Verbände 23 4.2.7 Technisch-Wissenschaftliche Vereinigungen 23 4.2.8Öffentlichkeit 24 4.2.9 Förderung von Umwelt- und Naturschutzverbänden 24 4.3 Wasserstraßenbereich 4.3.1 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 4.3.2 Bundesanstalt für Wasserbau 4.3.3 Bundesanstalt für Gewässerkunde 4.3.4 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 4.3.5 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung 4.4 Sonstige Bereiche 4.4.1 Bergämter bei Fargen der Grundwasserhaltung 4.4.2Baubehörden 24 24 26 26 26 26 27 27 27 Verzeichnis der Abkürzungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen 28 Literaturverzeichnis 32 Anhang I 33 Anhang II 36 Einführung 1. Einführung „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss ..” (Auszug aus den Erwägungsgründen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie) Erst sauberes Wasser ermöglicht Leben. Gewässer liefern z. B. den Menschen Trinkwasser und der Wirtschaft Wasser zur Herstellung von Waren, aber sie bedeuten auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Daher besteht die Notwendigkeit, Nutzung und Schutz der Gewässer in Einklang zu bringen, wobei alle eingebunden werden müssen, sowohl private als auch gewerbliche Gewässernutzer. So müssen beispielsweise die Trinkwasserversorgung gewährleistet sein, das Abwasser gereinigt und das ökologische Gleichgewicht der Gewässer erhalten bzw. wieder hergestellt werden. Die Geschichte der Nutzung des Wassers durch den Menschen, also die der Hydrologie, der Wasserwirtschaft, des Wasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft, ist von wenigen Grundmotiven geprägt. So bestand immer ein Konflikt zwischen einem zu viel und einem zu wenig an Wasser, dass also entweder Dürren die Ernte bedrohten oder Überschwemmungen Leben und Besitz in Gefahr brachten. Noch heute hängt die Frage des Überlebens oft von der Lösung der zahlreichen Wasserprobleme ab. Um allen Nutzungsansprüchen gerecht zu werden und jedem Menschen das lebensnotwendige Wasser zu garantieren, diente das Wasserrecht als eine der ersten Rechtsformen. 5 Wasserinstitutionen in Deutschland 2. Das Wasserrecht in Deutschland 2.1 Grundlagen des Wasserrechts Der vorsorgende Schutz der Gewässer und die Sicherstellung der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sind zentrale Aufgaben der Umweltpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden. Deutschland hat im Allgemeinen keine Wassermengenprobleme. Wassersparen trägt zur Entlastung des Wasserhaushaltes bei, doch die Hauptsorge gilt nach wie vor der Verbesserung der Wasserqualität und der Struktur der Gewässer. Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre hatte die Gewässerverschmutzung ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen. Durch eine Vielzahl von Maßnahmen konnte die Gewässerqualität rasch und nachhaltig verbessert werden. Insbesondere die industriellen Verursacher von Gewässerbelastungen wurden zu weit reichenden Gewässerschutzmaßnahmen veranlasst. Durch den Bau von über 8.000 biologischen Kläranlagen im kommunalen Bereich sowie durch intensive Abwasserbehandlung und ergänzende innerbetriebliche Maßnahmen bei Industrieanlagen wurde der Eintrag von Sauerstoff zehrenden organischen Abwasserinhaltsstoffen, von Nährstoffen und von Schadstoffen in die Gewässer wesentlich verringert. Gleichwohl bleibt der Gewässerschutz eine Daueraufgabe. Durch strenge Anforderungen an kommunale und industrielle Kläranlagen sowie ökonomische Anreize der Abwasserabgabenregelung hat die Bundesregierung die Weichen für eine maßgebliche Reduzierung der Einträge von gefährlichen Stoffen und Nährstoffen in die Gewässer gestellt. Die betroffenen Verursacher müssen in den nächsten Jahren noch unvermindert große Anstrengungen leisten, um die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der EG-MeeresstrategieRahmenrichtlinie (MSRL) – ein guter Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser – zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die Reduzierung der erheblichen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und die Verbesserung der Gewässermorphologie. Als wesentlicher Bestandteil des Wasserkreislaufes und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung bedarf das Grundwasser eines besonderen Schutzes. Von größter Wichtigkeit ist die Vorsorge gegen Verschmutzungen durch den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen bei Industrie und Transport. Aber auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitten und Nährstoffen durch die Landwirtschaft sowie Einträge von kontaminierten Standorten, zivilen und militärischen Altlasten wie auch von defekten unterirdischen Leitungen gefährden das Grundwasser. Langfristig ist der Wasserhaushalt so zu bewirtschaften, dass ——das ökologische Gleichgewicht der Gewässer bewahrt oder wiederhergestellt wird, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Gewässerstrukturen (Hydromorphologie), 6 ——die mengen- und gütemäßige Sicherung der Wasserversorgung gewährleistet ist, ——alle weiteren Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, möglich bleiben. Mit dem Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 und deren Umsetzung in Deutschland veränderte sich die deutsche Wasserwirtschaft. Die wichtigsten neuen Elemente sind: ——die Gewässerbewirtschaftung in 10 Flussgebietseinheiten, d. h. die integrierte Bewirtschaftung von Grund- und Oberflächengewässern einschließlich Seen, Ästuaren (Mündungsgebiete der Flüsse) und Küstengewässern, ——die Festlegung von ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Umweltzielen, ——die Verpflichtung, innerhalb bindender Fristen Maßnahmen zu ergreifen und ——die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planungsprozesse. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz der Binnengewässer und der Meere ist Teil der umweltpolitischen Arbeit der Bundesregierung, da Gewässerbewirtschaftung nicht an Landesgrenzen endet. 2.2 Aufgaben des Wasserrechts Europaweites Ziel der seit Dezember 2000 geltenden europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es, grundsätzlich bis zum Jahr 2015 (UBA, 2010) ——eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu verhindern, ——die Gewässer (Flüsse, Seen, Übergangs-, Küstengewässer und Grundwasser) in einen guten ökologischen wie auch chemischen Zustand zu bringen, ——einen guten mengenmäßigen Zustand von Grundwasser zu erreichen, ——die Verschmutzung durch eine Reihe von Stoffen, die in der Wasserrahmenrichtlinie als höchst bedenklich eingestuft wurden, schrittweise zu reduzieren, ——vor nachteiligen Eingriffen zu schützen, ——einwandfreie Wasserreserven zu erhalten, ——bereits verunreinigte Gewässer zu reinigen, ——Mensch und Eigentum vor Wassergefahren zu schützen (Hochwasserschutz), ——die Nutzungsansprüche an die vorhandenen Wasserressourcen zu ordnen, ——die der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern (Gemeingebrauch) zu sichern und ——ein „gutes ökologischen Potential“ für erheblich veränderte Wasserkörper zu erreichen. Übersicht der Rechtsbestimmungen 3. Übersicht der Rechtsbestimmungen mit Einfluss auf den Umgang mit Wasser Die Ausführungen in diesem und im folgenden Kapitel sind weitgehend der Informationsbroschüre „Wasserwirtschaft in Deutschland Teil 1 – Grundlagen – ” des Umweltbundesamtes (UBA, 2010) entnommen und ergänzt. Ende 2015 erreicht sein. Von dem Ziel des guten Zustandes im Jahr 2015 kann zwar grundsätzlich durch eine Verlängerung der Fristen oder durch das Setzen weniger strenger Ziele abgewichen werden, dies ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Auf die deutsche Wasserwirtschaft kommen daher in den nächsten Jahren große Herausforderungen zu. 3.1Europarecht 3.1.1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Die WRRL (2000/60/EG) ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Sie hat eine neue Dimension in der europäischen Gewässerschutzpolitik eröffnet. Über Staats- und Ländergrenzen hinweg sollen zukünftig die Gewässer durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirtschaftet werden. Das zentrale Ziel der WRRL ist der gute Zustand aller Gewässer (Fließgewässer, Seen, Küstengewässer, Grundwasser) in der Gemeinschaft. Der Grundgedanke des guten Zustandes ist, dass Oberflächengewässer zwar durch menschliche Nutzung beeinträchtigt sein oder verändert werden dürfen, aber nur so weit, dass die ökologischen Funktionen der Oberflächengewässer mit ihren naturraumtypischen Lebensgemeinschaften nicht wesentlich beeinträchtigt sind. Die Anforderungen an eine gute ökologische Gewässerqualität werden für die verschiedenen Oberflächengewässertypen detailliert festgelegt. Zusätzlich werden für 33 prioritäre Stoffe EU-weite chemische Umweltqualitätsnormen festgesetzt. Weitere Schwerpunkte der Richtlinie sind der kombinierte Ansatz aus emissions- und immissionsbezogenen Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung und die Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen, gekoppelt mit einer breiten Beteiligung der Öffentlichkeit. Für Grundwasser gilt es einen guten mengenmäßigen und einen guten chemischen Zustand einzuhalten oder zu erreichen. Die Anforderungen an den guten Zustand des Grundwassers wurden zwischenzeitlich in einer gesonderten Grundwasserrichtlinie spezifiziert. Die materiellen Regelungen der WRRL sind eingebettet in ein umfassendes Konzept der Flussgebietsplanung, das an der naturräumlichen Gliederung der Flusseinzugsgebiete (s. Kapitel 4.1.1) orientiert ist und daher über die Grenzen der Bundesländer und der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete wurden bis Ende 2009 aufgestellt. Das Ziel des guten Zustandes soll nach dem anspruchsvollen Zeitplan der Richtlinie bis 3.1.2Weitere EG-Richtlinien zum Gewässerschutz Der Beginn einer aktiven europäischen Umweltpolitik reicht bis ins Jahr 1973 zurück. Seit dieser Zeit wurde eine Reihe von Einzelrichtlinien zum Gewässerschutz verabschiedet. Die WRRL bündelt deren Ansätze zu einem Gesamtkonzept und hebt einige dieser Richtlinien auf. Andere Gewässerschutzrichtlinien behalten jedoch auch nach Verabschiedung der WRRL eigenständige Bedeutung und gelten, teilweise befristet, fort. Die wichtigsten unter diesen fort geltenden EG-Rechtsakten sind: ——Die Gewässerschutzrichtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer (2006/11/EG) regelt den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung. Sie findet Anwendung auf die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer und die inneren Küstengewässer. Die Richtlinie gilt noch bis 2013. Mit der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (2008/105/EG) werden Umweltqualitätsnormen mit EU-weiter Gültigkeit festgelegt, mit denen das Vorkommen bestimmter chemischer Stoffe in den Oberflächengewässern der EU, die ein erhebliches Risiko für die Umwelt darstellen, begrenzt werden soll. Es handelt sich hier um eine Tochterrichtlinie der WRRL zur Ermittlung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer. ——Die Grundwasserschutzrichtlinie (80/68/EWG) dient dem Schutz des Grundwassers vor bestimmten gefährlichen Stoffen. Sie wird ab dem 21.12.2012 durch die WRRL aufgehoben. ——Durch die neue Grundwasserrichtlinie (2006/118/ EG) soll eine Verschmutzung des Grundwassers vermieden und bekämpft werden. Sie konkretisiert Vorgaben der WRRL zum chemischen und mengenmäßigen Grundwasserzustand. 7 Wasserinstitutionen in Deutschland ——Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie – 91/271/EWG) verpflichtet zur Sammlung und Reinigung von Abwasser aus Haushalten und Kleinbetrieben und bezweckt die Verringerung der organischen Belastung sowie der Nitrat- und Phosphoreinträge aus diesen Quellen. ——Die Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie – 91/676/ EWG) dient der Verringerung der Nitrateinträge aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (Düngung). ——Die Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG) beinhaltet Regelungen für die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über Badegewässerqualität. ——Die Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie – 98/83/EG) stellt an das Wasser zum menschlichen Gebrauch besondere Qualitätsanforderungen. Die Trinkwasserrichtlinie wirkt sich zumindest indirekt Gewässer schützend aus, denn das Hauptanliegen der Trinkwasseranbieter (Wasserwerke) ist es, möglichst Natur belassenes Rohwasser verwenden zu können; durch strenge Grenzwerte, z.B. für den Gehalt von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat im Trinkwasser, werden daher wichtige Anreize für den Gewässerschutz geschaffen. Zurzeit wird an einer Novellierung der Trinkwasserrichtlinie gearbeitet. ——Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Strategien zum Schutz der Meeresumwelt. Ziel der Richtlinie ist es, den guten Umweltzustand zu beschreiben, Umweltziele festzulegen sowie Überwachungs- und Maßnahmenprogramme zu formulieren. Neben den beschriebenen Gewässerschutzrichtlinien existieren weitere Maßnahmen des EG-Umweltrechts, die zwar nicht spezifisch auf den Schutz des Umweltmediums „Wasser“ zugeschnitten, aber dennoch hierfür von Bedeutung sind. Im Folgenden sind einige dieser Richtlinien aufgeführt: ——Die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) dient der Bewertung und dem Management von Hochwasserrisiken, um die hochwasserbedingten negativen Folgen für Mensch und Umwelt zu verringern. ——Die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (2008/1/EG) stellt erstmals medienübergreifende Anforderungen an ausge- 8 wählte Industriebereiche auf. Die Auswirkungen auf die Luft und das Wasser sowie im Abfallbereich werden gegeneinander abgewogen und bei der Genehmigung des Betriebes integriert betrachtet. ——Die Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie – 92/43/EG) hat das Ziel, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu erhalten. ——Die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) trat 1979 in Kraft. In ihr wird die Einrichtung von Schutzgebieten als eine wesentliche Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten gefordert. ——Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1107/2009) und die Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG) sollen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft sicherstellen. ——Durch die Biozidrichtlinie (98/8/EG) über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten soll die hinreichende Wirksamkeit und die Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf Umwelt, Mensch und Tier sichergestellt werden. ——Die UVP-Richtlinie aus dem Jahre 1985 (85/337/EWG) ist die Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im europäischen Gemeinschaftsrecht. Sie gibt die einzelnen Verfahrensschritte der UVP und die Projekttypen, für die eine UVP durchgeführt werden muss, vor. ——Die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2001/42/EG) (kurz SUP-RL) ergänzt die seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland bestehende Umweltverträglichkeitsprüfung. Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Zuge kommt, setzt die Strategische Umweltprüfung (SUP) bereits auf der Planungsebene an, denn wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen werden oft bereits im Rahmen vorgelagerter Pläne und Programme getroffen. ——Für den Bereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen spielen die EG-Richtlinien zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (96/82/EG), über Bauprodukte (89/106/EWG) sowie das Normungsverfahren im Rahmen von CEN (Comité Européen de Normalisation) eine wichtige Rolle. Übersicht der Rechtsbestimmungen 3.2Bundesrecht 3.2.1Wasserhaushaltsgesetz Mit dem neuen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), welches am 01.03.2010 in Kraft getreten ist, wird das Wasserrecht des Bundes auf Grund der erweiterten Gesetzgebungsbefugnis im Zuge der Föderalismusreform neu kodifiziert. Dabei wird das bislang geltende Rahmenrecht des Bundes teilweise durch Vollregelungen ersetzt. Zum einen werden hierfür bisher im Landesrecht normierte Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht überführt, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Zum anderen werden mit dem neuen WHG verbindliche EG-rechtliche Bestimmungen umgesetzt. Darüber hinaus systematisiert und vereinheitlicht das neue WHG das Wasserrecht mit dem Ziel, die Verständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten Wasserrechtsordnung zu verbessern. In seiner Struktur und Gliederung entspricht es im Wesentlichen dem alten WHG. Das WHG beinhaltet grundlegende Bestimmungen über die Gewässerbewirtschaftung (Wassermengen- und Wassergütewirtschaft). Es schreibt vor, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (Vorsorgeprinzip). Dabei ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten (integrierter Umweltschutz). Die Gewässer (oberirdische Binnengewässer, Küstengewässer und das Grundwasser) werden grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. Gewässerbenutzungen (z. B. das Einleiten von Stoffen oder die Entnahme von Wasser) bedürfen, von weniger bedeutenden Ausnahmefällen abgesehen, einer behördlichen Zulassung. Damit sollen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts verhindert und ein vorsorgender Gewässerschutz durchgesetzt werden. Die Zulassung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde (Bewirtschaftungsermessen). Dieses Ermessen ist in bestimmten Fällen zum Schutz der Gewässer eingeschränkt. So darf z. B. eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese Mindestanforderungen sind, dem Stand der Technik entsprechend und nach Industrie- und Gewerbebranchen differenziert, in der Abwasserverordnung des Bundes näher konkretisiert. Weitergehende Anforderungen, auch Einleitungsverbote, kann die Wasserbehörde im Einzelfall unter Immissionsgesichtspunkten stellen, z. B. um die angestrebte Gewässerqualität zu erreichen oder bestimmte Gewässernutzungen zu ermöglichen. Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Regelungen, die, gestaffelt nach der Menge und Gefährlichkeit der Stoffe, sicherstellen sollen, dass die Anlagen umweltverträglich errichtet und betrieben werden. Künftig soll eine bundeseinheitliche Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Anforderungen an diese Anlagen sowie die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen konkretisieren. Wichtige Regelungen des WHG sind auch die Vorschriften über Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, den Gewässerschutzbeauftragten, den Ausbau von Gewässern, den vorbeugenden Hochwasserschutz sowie die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Interesse der Wasserversorgung. Bereits durch die 7. Novelle von 2002 sind die Vorgaben der WRRL in nationales Recht überführt worden. Für alle Gewässer werden Bewirtschaftungsziele formuliert, die nach den durch das Landesrecht umgesetzten Vorgaben der Richtlinie bis 2015 zu erreichen sind. Für Oberflächen- und Küstengewässer ist dies ein guter chemischer und ein guter ökologischer Zustand, für Grundwasserkörper ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand. Ein wichtiger Zwischenschritt zur Ermittlung des Abstandes des gegenwärtigen Zustandes von den Zielen der WRRL war die Bestandsaufnahme der Belange, die im März 2005 an die Europäische Kommission berichtet wurde (BMU, 2005). Bis 2006 wurden die Überwachungsprogramme und bis Ende 2009 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für jedes Flusseinzugsgebiet aufgestellt, die jene Maßnahmen benennen, die zur Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich sind. Oberflächengewässer, die künstlich oder in ihrer Hydromorphologie erheblich verändert sind, können als „künstlich“ oder „erheblich verändert“ ausgewiesen werden, wenn Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustandes die Nutzungen, für die die Gewässer hydromorphologisch verändert 9 Wasserinstitutionen in Deutschland wurden, signifikant negativ beeinträchtigen würden. Sie müssen dann das ebenfalls ambitionierte Ziel des guten ökologischen Potenzials erreichen, ein Zustand mit bestmöglicher Verbesserung der Hydromorphologie ohne signifikant negative Beeinträchtigung der Nutzungen. Ausnahmen von der Zielerreichung können unter strengen Voraussetzungen festgelegt werden. Das Gleiche gilt für Unfälle oder Katastrophen sowie bei „neuen“ Gewässerausbauten. Neben den Anforderungen der WRRL werden mit dem neuen WHG künftig auch die Inhalte der Grundwasserrichtlinie, der Prioritäre-Stoffe-Richtlinie und der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie bundeseinheitlich in nationales Recht umgesetzt. Der Bund kann künftig den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers umfassend durch Rechtsverordnung regeln. Eine solche Grundwasserverordnung wird es ermöglichen, die EG-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Auf diesem Wege soll auch das Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept verrechtlicht werden. Mit diesem Konzept wird es möglich, die Anforderungen an den Bodenschutz und den Grundwasserschutz sinnvoll miteinander zu verzahnen. In vergleichbarer Weise gilt dies auch für eine zukünftige Verordnung des Bundes bezüglich der Qualitätsanforderungen für Oberflächengewässer. Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden durch das neue WHG zu Vollregelungen ausgebaut. In Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie wird z. B. die neue Gebietskategorie der „Risikogebiete“ eingeführt. Diese Kategorie umfasst sowohl die von Binnenhochwasser als auch von Küstenhochwasser bedrohten Gebiete, u. a. die festzusetzenden Überschwemmungsgebiete. In Überschwemmungsgebieten gilt nach wie vor ein weit reichender Pflichtenkatalog, der u. a. den Erhalt und die Rückgewinnung von Rückhalteflächen, die Vermeidung von erosionsfördernden Eingriffen und Einschränkungen bei der Bebauung umfasst. Außerdem sind die zuständigen Behörden verpflichtet, für die Risikogebiete Gefahren- und Risikokarten zu erstellen. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt, macht sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten sind im WHG und im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt. 10 3.2.2Abwasserabgabengesetz Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) regelt die Erhebung einer Abgabe für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer. Die Abwasserabgabe ist die erste bundesweit erhobene Umweltabgabe mit Lenkungsfunktion. Sie bringt das Verursacherprinzip in der Praxis zur Anwendung, da Direkteinleiter zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen. Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe. Das Abwasserabgabengesetz trägt der Vorgabe der WRRL Rechnung, wonach zur Kostendeckung auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen sind. Das AbwAG sieht Ermäßigungen des Abgabesatzes für die Fälle vor, in denen der Abgabepflichtige gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem können bestimmte Investitionen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung mit der Abgabe verrechnet werden. Die Abwasserabgabe ist an die Länder zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu verwenden. 3.2.3Abwasserverordnung Seit 1976 werden bundesweit geltende Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und somit an Abwasseranfall, -vermeidung und -behandlung gestellt. Die im alten WHG formulierten Mindestanforderungen wurden maßgeblich durch Regelungen des neuen WHG abgelöst und erweitert. Grundlage dieser Mindestanforderungen ist seit 1996 der Stand der Technik; die zulässige Schadstofffracht bestimmt sich also danach, wie für die jeweilige Branche die Emissionen in das Wasser bei Einhaltung technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren minimiert werden kann. Dies gilt unmittelbar für Direkteinleiter. Mit der Novellierung des WHG wurde auch der Regelungsauftrag durch Vollregelungen zur Genehmigung von Indirekteinleitungen in öffentliche und private Abwasseranlagen ersetzt. Übersicht der Rechtsbestimmungen Konkretisiert werden die Anforderungen sowohl für die direkte als auch für die indirekte Einleitung von Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes. Die entsprechende Rechtsverordnung, die Abwasserverordnung, hat die Bundesregierung im März 1997 erlassen und seither kontinuierlich die bisherigen Regelungen der Abwasserverwaltungsvorschriften für die jeweiligen Branchen in die Verordnung überführt. Die Abwasserverordnung vom 17.07.2004 wurde in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Konkretisierung der Mindestanforderungen an häusliches und kommunales Abwasser sowie an Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben erfolgt mittels branchenspezifischer Anhänge zur Abwasserverordnung. Die Abwasserverordnung dient auch dazu, abwasserbezogene technische Anforderungen des EG-Rechts umzusetzen. Besondere Auswirkungen hat die Umsetzung der IVU-Richtlinie, da diese alle Emissionen (nicht nur die in das Wasser) integrativ regelt. Gegenwärtig wird diskutiert, wie man diesen Ansatz in die Abwasserverordnung stärker medienübergreifend konkretisieren kann. 3.2.4Grundwasserverordnung Im Oktober 2010 wurde die neue Grundwasserverordnung verabschiedet. Diese setzt die EU-Grundwassertochterrichtlinie (2006/118/EG) in nationales Recht um und löst die alte Grundwasserverordnung vom 18.03.1997 ab. Die Verordnung stellt Kriterien für die Beschreibung, Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands sowie für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends von Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern auf. Außerdem sollen Maßnahmen durchgeführt werden, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Grundwasserzustands zu verhindern. Damit sollen der von der WRRL (2000/60/EG) und der Grundwassertochterrichtlinie geforderte gute mengenmäßige und der gute chemische Zustand erhalten oder wiederhergestellt und signifikante Schadstofftrends umgekehrt werden. Beim guten mengenmäßigen Zustand wird auf die Anforderungen der WRRL verwiesen, so dass ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung zu ge- währleisten ist. Der gute chemische Zustand richtet sich nach den europäisch vorgegebenen Qualitätsnormen für Nitrat und für Pestizide (= Pflanzenschutzmittel und Biozide) sowie nach nunmehr bundeseinheitlich festgelegten Schwellenwerten für weitere Stoffe (UBA, 2011). 3.2.5Oberflächengewässerverordnung Die neue Oberflächengewässerverordnung (OGewV) regelt nunmehr bundeseinheitlich die Anforderungen zum Schutz der Oberflächengewässer. Die Verordnung regelt Anforderungen an die Eigenschaften von Oberflächengewässern. Sie normiert Vorgaben zur Einstufung des chemischen Zustands, und zur Einstufung des ökologischen Zustands oder zum ökologischen Potenzial von Oberflächengewässern. Die Verordnung legt Umweltqualitätsnormen fest und beschreibt darüber hinaus Bewirtschaftungsanforderungen an Oberflächengewässer, die der Trinkwassergewinnung dienen. Die Verordnung enthält außerdem Regelungen zur Kategorisierung, Typisierung und zur Bestimmung der Grenzen von Oberflächenwasserkörpern sowie zur Festlegung von Referenzbedingungen. Des Weiteren normiert die Verordnung Anforderungen an die Durchführung der Bestandsaufnahme der Belastungen der Gewässer, an die Durchführung der wirtschaftlichen Analyse sowie an die Überwachung von Oberflächengewässern einschließlich der Anforderungen an die anzuwendenden Analysenmethoden und Qualitätsmanagementsysteme. Die Verordnung enthält Vorschriften über die Ermittlung, die Darstellung und die Überwachung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands von Oberflächengewässern (IHK, 2011). 3.2.6Rohrfernleitungsverordnung Die Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) legt für Rohrfernleitungsanlagen Anforderungen fest, die dazu dienen, den Menschen und die Umwelt, insbesondere auch Gewässer, vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Rohrfernleitungsanlagen sind solche Anlagen, die z. B. nach Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen. 11 Wasserinstitutionen in Deutschland 3.2.7Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes (Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) ist es, den Boden in der Leistungsfähigkeit seiner natürlichen Funktionen und Nutzungen aller Art zu sichern oder wiederherzustellen. Unter Beachtung der bestehenden und künftigen Anforderungen an die Nutzung des Bodens sind Gefahren für den Boden und vom Boden ausgehende Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit abzuwehren. Weiterhin müssen vorsorgebezogene Anforderungen einen dauerhaften Schutz der Funktionen des Bodens gewährleisten (BMU, 2011). Wesentliche Einträge in das Grundwasser resultieren aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Das Bundes-Bodenschutzgesetz von 1998 bestimmt, dass der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der ehemalige Eigentümer, derjenige, der das Eigentum aufgegeben hat, sowie der handelsrechtlich Einstandspflichtige von der Behörde zur Sanierung von Grundwasserschäden verpflichtet werden können, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten entstanden sind. Sind die Prüfwerte aus der Bodenschutzverordnung überschritten, muss der Sanierungspflichtige in der Regel genauere Untersuchungen durchführen. Wird der Verdacht bestätigt, kann er bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Sanierung herangezogen werden. Die Anforderungen an die Sanierung ergeben sich aus dem Wasserrecht. Die Detergenzienverordnung enthält u. a. Regelungen zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden. Diese müssen leicht biologisch abbaubar sein, d. h. nach 28 Tagen zu mehr als 60 % zu CO2 und Wasser abgebaut sein. 3.2.9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Durch das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) wurde am 01.01.2001 das bis dahin geltende Bundesseuchengesetz durch das neue „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“ abgelöst. Dieses enthält Vorschriften über die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Schwimmund Badebeckenwasser sowie Abwasser. Die maßgebliche Anforderung an die Güte des Trinkwassers ist, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Ferner werden Hygieneanforderungen an die Beseitigung kommunalen Abwassers gestellt. Danach haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen, also in der Regel Gemeinden oder Gemeindeverbände, darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass keine Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger entstehen. 3.2.10Trinkwasserverordnung 3.2.8Wasch- und Reinigungsmittelgesetz und Detergenzienverordnung Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln. Darüber hinaus stellt es Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln. Die Verwendung von gewässerschädigenden Stoffen kann demgemäß verboten oder beschränkt werden. Außerdem muss der Verbraucher über die wichtigsten Inhaltsstoffe und die richtige Dosierung auf der Verpackung informiert werden. Das WRMG gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien. 12 Auf der Grundlage des IfSG sowie des alten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) wurde die Trinkwasserverordnung erlassen, die zugleich der Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie dient. In der Trinkwasserverordnung sind spezielle Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers und die des Wassers für Lebensmittelbetriebe sowie an die Trinkwasseraufbereitung festgeschrieben. Die Trinkwasserverordnung enthält Bestimmungen über die Beschaffenheit des Trinkwassers, die Pflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage und die Überwachung des Betreibers durch Gesundheitsämter in hygienischer Hinsicht. Außerdem sind in der Verordnung Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stoffe (z. B. für Schwermetalle, Nitrat, organische Verbindungen) und Krankheitserreger sowie Übersicht der Rechtsbestimmungen der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen festgeschrieben. Die Grenzwerte für diese Stoffe entsprechen der EGTrinkwasserrichtlinie und sind so festgelegt, dass bei lebenslanger Aufnahme keine schädlichen Folgen zu erwarten sind. 3.2.11Düngeverordnung Die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) wurde noch auf Grundlage des alten Düngemittelgesetzes (DMG) erlassen. Durch sie soll ein besserer Schutz der Gewässer vor (diffusen) Verunreinigungen, insbesondere durch Nitrat, aus landwirtschaftlichen Quellen erreicht werden. Die Düngeverordnung dient zugleich der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie. Das Düngemittelgesetz selber wurde Anfang 2009 durch das Düngegesetz (DG) ersetzt. Düngemittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu gehört, dass die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. 3.2.12BundeswasserstraSSengesetz Das Bundeswasserstraßengesetz regelt u. a. den Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie deren Nutzungsmöglichkeiten durch die Schifffahrt oder sonstige Nutzer. Des Weiteren werden Genehmigungstatbestände geregelt und das Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern. Zu den Bundeswasserstraßen gehören die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und die Seewasserstraßen. Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen obliegt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der hier vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben werden zurzeit (2011) intensiv diskutiert und es ist mit erheblichen Veränderungen zu rechnen (z. B. Nicht-Durchführung bereits geplanter Baumaßnahmen, Bewertung bzw. Einstufung der Wasserstraßen nach Auslastung und darauf abgestimmte Unterhaltungs-, Erweiterungsmaßnahmen etc. 3.2.13 Sonstige Rechtsbestimmungen ——Die Gewerbeordnung (GewO) enthält einen Katalog genehmigungspflichtiger Anlagen, der auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Einflüsse auf den Gewässerzustand zusammengestellt wurde. ——Das Atomgesetz (AtG) regelt zusammen mit der Strahlenschutzverordnung die Konzentration radioaktiver Stoffe im Abwasser. ——Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) – Wasser ist ein Lebensmittel – schreibt vor, dass Lebensmittel bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen müssen und dass auch für die Lebensmittelherstellung solche Forderungen vorgeschrieben werden können. Insbesondere gilt dies für den Zusatz fremder Stoffe. ——Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dienen dazu, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. ——Die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) ist die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser von 1984 und legt fest, welches Wasser sich natürliches Mineralwasser nennen darf. Ebenso regelt sie die Behandlungsverfahren, Abfüllung, Verpackung, Analyse und Kennzeichnung von Mineralwasser. ——Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt die schadstoffseitigen Anforderungen an die Verwertung von kommunalem Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden. ——Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) regelt grundlegend den Umgang mit und die Entsorgung von Abfällen. Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es, den Ressourceneinsatz je Erzeugniseinheit zu minimieren. Es wird durch verschiedene Verwaltungsvorschriften konkretisiert, insbesondere durch die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall) und die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TaSi). 13 Wasserinstitutionen in Deutschland 3.3 Wasserrecht der Länder Auch nach der Föderalismusreform und dem neuen erweiterten WHG des Bundes behalten die wasserrechtlichen Regelungen der Länder (Landeswassergesetze, Landesabwasserabgabengesetze und verschiedene Rechtsverordnungen) ihre Bedeutung, indem sie die Vorschriften des Bundes ausführen und ergänzen. Inwieweit die Bundesländer von ihren durch Artikel 72 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eingeräumten Abweichungsrecht Gebrauch machen und die bundesrechtlichen Regelungen durch eigene ersetzen, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Auch die Kommunen können im Rahmen ihrer Satzungshoheit verbindliche Vorschriften erlassen, insbesondere den Anschluss an kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die Einleitung in ihre Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) und die Erhebung kostendeckender Abgaben regeln. Nach dem Landesrecht von derzeit 11 Bundesländern wird für die Wasserentnahme ein Entgelt erhoben. Zahlungspflichtig ist derjenige, der das Wasser (Grundwasser, teilweise auch Oberflächenwasser) entnimmt, im Falle der öffentlichen Wasserversorgung also das Versorgungsunternehmen, das diese Kosten an die Verbraucher weitergibt. Zweck des Wasserentnahmeentgelts ist es, Wasserentnahmen zu verringern und so die zur Entnahme genutzten Wasserkörper zu schonen. Das Aufkommen der Wasserentnahmeentgelte wird häufig für Maßnahmen des Gewässerschutzes verwendet. Teilweise ist die Zweckbindung des Wasserentnahmeentgelts landesrechtlich ausdrücklich vorgeschrieben. Das neue WHG des Bundes trifft keine Regelungen zum Wasserentnahmeentgelt. 14 3.3.1Beispiele für Rechtsbestimmungen auf Länderebene ——Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndVO) verpflichtet nach §7a, Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes die Bundesländer, zu gewährleisten, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Indirekteinleiterverordnungen machen eine Genehmigungspflicht zur Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation von der Überschreitung vorgegebener Konzentrations- und Frachtwerte bestimmter Abwasserinhaltstoffe abhängig. Dabei orientieren sich die Bundesländer für bestimmte Herkunftsbereiche an den Anhängen zur Abwasserverordnung. ——Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und –einleitungen (SÜV für Kläranlage und Kanalisation) verpflichtet die Betreiber von Abwasseranlagen dazu, diese regelmäßig zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Instandsetzung einzuleiten. ——Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL), eigentlich „Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“, ist eine Richtlinie zur Verhinderung von Verschmutzung oder Vergiftung von Gewässern in der Nähe baulicher Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder in denen im Brandfall solche Stoffe entstehen können. Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser 4.Institutionen mit Verantwortlichkeiten für WasseR In den folgenden Kapiteln wird eine Aufführung der in Deutschland für Wasser zuständigen Institutionen vorgenommen. Bei der Zusammenstellung haben vorrangig die Institutionen Raum gefunden, die ganz offensichtlich mit dem Wasserrecht in Zusammenhang gebracht werden können. Da das kostbare Gut Wasser uns in so vielen Lebenslagen begegnet, müssten in diesem Zusammenhang noch weitere Einrichtungen erwähnt werden, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen. Einige Beispiele werden in Kapitel 4.4 genannt. Abb. 1: Flussgebietseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland Auch sollten an dieser Stelle die im Wasserbereich tätigen Forschungseinrichtungen erwähnt werden. Eine Auflistung der „Wasserforschungslandschaft“ in Deutschland wurde in gewissem Umfang bereits durch die „Water Science Alliance“ des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) vorgenommen (www.watersciencealliance.ufz.de/index.php?de=20903). 4.1 Internationale Ebene Deutschland kooperiert in zahlreichen internationalen Organisationen mit anderen Staaten zum Schutz von Gewässern. Viele Umweltprobleme wie der Treibhauseffekt mit seinen Auswirkungen auf das Weltklima – damit auch auf den Wasserhaushalt –, Klimaanpassungsmaßnahmen und auch die Fragen des Schutzes der Küsten-, Rand- und Weltmeere lassen sich nur im Rahmen globaler Kooperationen lösen. Deutschland ist daher Vertragsstaat von zahlreichen internationalen oder regionalen Umweltschutzverträgen. Hierzu gehören die Meeresschutzübereinkommen (Londoner Konvention, MARPOL, OSPAR- und Helsinki-Übereinkommen) sowie die Flussgebietskommissionen für die grenzüberschreitenden Flusseinzugsgebiete der Donau, der Elbe, der Oder und des Rheins (IKSD, IKSE, IKSO, IKSR). 4.1.1Bewirtschaftung von Flussgebietseinheiten Die Bewirtschaftung der europäischen Gewässer erfolgt in so genannten Flussgebietseinheiten, die die fünf Kategorien Fließgewässer, Seen, Übergangs- und Küstengewässer sowie Grundwasser einschließen (s. Abb. 1). Quelle: UBA, 2004. Auch wenn viele Gewässer Ländergrenzen überschreiten, sollen die Gewässer über diese Grenzen hinweg bewirtschaftet und gleiche Maßstäbe im Umgang mit allen Wasserkörpern geschaffen werden. Die meisten der für Deutschland relevanten 10 Flussgebietseinheiten (Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene) liegen in den Hoheitsgebieten mehrerer Länder beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten. Zur Umsetzung der EG-WRRL in den Flussgebieten wurden zwischen den Anrainerländern Verwaltungsvereinbarungen geschlossen und länderübergreifende Koordinierungsstellen eingerichtet. 15 Wasserinstitutionen in Deutschland Die einzelnen Flussgebiete sind nochmals aufgeteilt in Bearbeitungsgebiete (im Folgenden sind nur die Bearbeitungsgebiete in Deutschland aufgeführt): ——Donau: Iller-Lech, Altmühl-Paar, Isar, Naab-Regen und Inn und das „Bearbeitungsgebiet Donau“ ——Rhein: Alpenrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar, Main, Mosel/Saar, Mittelrhein, Niederrhein und Deltarhein ——Maas: Rur, Niers und Schwalm ——Ems: Obere Ems, Hase, Ems-Nordradde, Leda-Jümme, Untere Ems und Ems-Ästuar ——Weser: Fulda, Werra und Weser ——Elbe: Mittlere Elbe/Elde, Tideelbe, Havel, Saale und MuldeElbe-Schwarze Elster ——Eider: Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene, Wiedau/Alte Au und weitere Einzugsgebiete, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01’ 30’’ N und 08° 48’ 06’’ O in die Nordsee entwässern ——Oder: Obere Oder, Mittlere Oder, Lausitzer Neiße, Warthe, Untere Oder und Stettiner Haff ——Schlei/Trave: Schlei, Schwentine, Kossau/Oldendorfer Graben, Trave und Stepenitz/Dassower See ——Warnow/Peene: Warnow, Peene, Küstengebiet West und Küstengebiet Ost 4.2Nationale Ebene 4.2.1Aufgabenteilung von Bund und Ländern innerhalb Deutschlands Deutschland ist nach dem Grundgesetz, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, als Bundesstaat föderativ aufgebaut. Die staatlichen Aufgaben sind auf Bund und Länder verteilt. Die Kommunen (Städte, Kreise und Gemeinden) sind einerseits Teil der Länderebene, andererseits haben sie jedoch bei örtlichen Angelegenheiten einen eigenen Gestaltungsspielraum (Recht der Selbstverwaltung), der verfassungsrechtlich geschützt ist. Zu unterscheiden sind die Gesetzgebungsbefugnis, die Kompetenz zum Vollzug der Vorschriften sowie die Finanzverantwortung. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. 16 Auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes hat der Bund nach der Föderalismusreform von 2006 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Dies bedeutet, dass der Bund zum Erlass auch detaillierter wasserwirtschaftlicher Regelungen berechtigt ist. Die Länder dürfen Vorschriften nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die Länder können von diesen Vorschriften abweichende Vorschriften erlassen. Dies ist bei stoff- und anlagenbezogenen Regelungen nicht möglich. Der Bund hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und das Wasserhaushaltsgesetz novelliert. Es ist am 01.03.2010 in Kraft getreten. Der Vollzug der wasserrechtlichen Vorschriften einschließlich der Bundesgesetze und damit die Ausübung der exekutiven Befugnisse in der Wasserwirtschaft obliegt hingegen weiterhin grundsätzlich den Ländern. Eine Ausnahme bilden Bundeswasserstraßen, deren Unterhaltung und Ausbau in Bezug auf die Verkehrsbelange allein vom Bund geregelt und verwaltet werden. Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen, hat dabei aber die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren (s. Kapitel 4.3). Weitere wichtige Aufgaben nimmt der Bund in den Bereichen der Forschung und der Datensammlung wahr. Nur durch sachbezogenes Zusammenwirken von Bund und Ländern kann ein fortschrittlicher Gewässerschutz verwirklicht werden. So ist zum Beispiel die Überwachung der Wasserbeschaffenheit von Grundwasser und Oberflächengewässern eine wesentliche Aufgabe der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder. Gegenüber der Europäischen Union ist jedoch der Bund als Mitgliedstaat zuständiger Ansprechpartner und beispielsweise zur Berichterstattung verpflichtet. Deshalb sammeln und aggregieren Bundesbehörden die Länderdaten, um sie in einem einheitlichen Format nach Brüssel (EU-Kommission) und Kopenhagen (Europäische Umweltagentur) weiterzuleiten. 4.2.2Organisation der Wasserwirtschaft innerhalb der Bundesregierung Grundsatzfragen der Wasserwirtschaft sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Wasserwirtschaft werden in Deutschland vom BMU wahrgenommen. Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser Dem BMU obliegt u. a. die Federführung für das Wasserhaushaltsgesetz, das Abwasserabgabengesetz, das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz sowie für das Bundesboden- und das Bundesnaturschutzgesetz. Ferner begleitet das BMU die Gewässerschutzregelungen der Europäischen Union sowie die Vorschriften für den Meeresumweltschutz und für Flussgebietskonventionen an grenzüberschreitenden Gewässern. Umweltpolitische Vorhaben, Programme und Stellungnahmen, insbesondere Gesetzgebungsinitiativen, müssen zwischen den betroffenen Bundesministerien abgestimmt werden. Wichtigste Partner des BMU mit teilweise eigenständigen Aufgaben in der Wasserwirtschaft sind folgende Bundesministerien (Adressen s. Anhang I): ——Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ist zuständig für Grundsatzfragen und Koordinierung der gesamten bi- und multilateralen deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Bei der Erfüllung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben wird das BMU durch Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen unterstützt: Dem BMU nachgeordnet sind: ——Umweltbundesamt in Dessau (UBA), ——Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN), ——Bundesamt für Strahlenschutz in Salzgitter (BfS). Aus dem Bereich des BMVBS (s. auch Kapitel 4.3): ——Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) bearbeitet und fördert wasserwirtschaftliche Aufgaben im ländlichen Raum einschließlich der Maßnahmen zur Abflussregelung und des Hochwasserschutzes, ferner den Küstenschutz an Nord- und Ostsee. Es ist auch federführend für das Recht der Wasser- und Bodenverbände und das Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht zuständig. ——Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist verantwortlich für Fragen der Trinkwasserversorgung, wobei Probleme der Trinkwasserqualität als Teil der Gesundheitsvorsorge im Vordergrund stehen, und – zusammen mit dem BMU – für Fragen der Badegewässerqualität. ——Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) verwaltet die Bundeswasserstraßen, es trägt die Verantwortung für alle Belange der Schifffahrt auf Seeund Binnenwasserstraßen und Gefahrguttransporte. Gemeinsam mit den Küstenländern ist es für die Bekämpfung der Verschmutzung der Küstengewässer mit Öl und anderen Schadstoffen zuständig. Ihm untersteht die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV). ——Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) koordiniert die Forschungsförderung der Bundesregierung und steuert anwendungsorientierte Forschung, technologische Entwicklung und Innovation auch im Bereich der Wasserforschung und Wassertechnologie. ——Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vertritt die wirtschaftlichen Belange bei allen umweltpolitischen Maßnahmen. ——Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), ——Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe (BAW), ——Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz (BfG) (zum Teil auch dem BMU zugeordnet), ——Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg (BSH), ——Deutscher Wetterdienst in Offenbach (DWD), ——Havariekommando in Cuxhaven (HK) ——Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU). Aus dem Bereich des BMG: ——Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn (BfArM). Aus dem Bereich des BMELV: ——Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig (BVL), ——Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in Quedlinburg (JKI), ——Bundesinstitut für Risikobewertung in Berlin (BfR). Aus dem Bereich des BMWi: ——Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover (BGR), ——Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM). 17 Wasserinstitutionen in Deutschland Aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI): ——desamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz in Bonn (BBK). 4.2.3Wasserwirtschaftsverwaltung der Länder Abb. 2: Länder der Bundesrepublik Deutschland (BKG, 2011) ——Oberste Behörde: Ministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft; überwiegend Umweltministerium; Aufgaben: Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren. ——Mittelinstanz: Bezirksregierungen, Regierungspräsidien, Landesämter; Aufgaben: regionale wasserwirtschaftliche Planung, bedeutsame wasserrechtliche Verfahren. ——Untere Instanz: Untere Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) sowie technische Fachbehörden (z. B. Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter); Aufgaben: wasserrechtliche Verfahren sowie Fachberatung, Überwachung von Gewässern und Gewässerbenutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Eine Ausnahme bilden einige kleinere Länder, die eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz besitzen (z. B. Stadtstaaten). Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben der Wasserwirtschaft verfügen die meisten Länder neben den Wasserwirtschaftsämtern oder Umweltschutzämtern über Landeszentralbehörden mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Landesamt für Umweltschutz, für Wasserwirtschaft, für Wasser und Abfall usw.). Diesen Ämtern obliegen von Land zu Land unterschiedliche Fachaufgaben in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Fachberatung als amtlicher Gutachter, Erarbeitung technischer Richtlinien, Ausund Fortbildung. Sie sind den Obersten Behörden unterstellt. Teilweise sind die Ämter auch mit Vollzugsaufgaben betraut (z. B. Hochwasserwarndienste, Gewässer- und Einleiterüberwachung, Abwasserabgabe). Zur Abstimmung gemeinsamer Fragen und der Handhabung des wasserrechtlichen Instrumentariums haben sich der Bund und die obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft zur Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zusammengeschlossen. Quelle: BKG, 2011. Der Vollzug wasserwirtschaftlicher Regelungen ist ausschließlich Sache der Länder und Kommunen. In den meisten Ländern folgt die Wasserwirtschaftsverwaltung dem dreistufigen Aufbau der allgemeinen Verwaltung, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist: 18 Ziel der LAWA ist es, länderübergreifende und gemeinschaftliche wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Fragestellungen zu erörtern, gemeinsame Lösungen zu erarbeiten und Empfehlungen zur Umsetzung zu initiieren. Dabei werden auch aktuelle Fragen im nationalen, supranationalen und internationalen Bereich aufgenommen, auf breiter Basis diskutiert und die Ergebnisse bei den entsprechenden Organisationen eingebracht (LAWA, 2011). Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder. Im Anhang II sind die Adressen der obersten Behörden und Mittelinstanzen, für das Land Brandenburg auch die der unteren Behörden, aufgelistet. Tab. 1: Wasserwirtschaftsverwaltung der Länder Land Wasserwirtschaftsverwaltung Untere Wasserbehörde (WB): Landratsämter, Gemeinden Baden-Württemberg Obere WB: Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen Oberste WB: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Untere WB: Landratsämter und kreisfreie Städte; Wasserwirtschaftsämter Obere WB: Bayern Regierungen; Landesamt für Umweltschutz Fachbehörde der obersten WB: Bayerisches Landesamt für Umwelt Oberste WB: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Berlin Untere, obere und oberste WB: Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Obere WB: Brandenburg Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Fachbehörde der obersten WB: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Oberste WB: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Untere WB: Bremen Senator für Umwelt, Bau, Verkehr, Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hansestadt Bremische Hafenamt Obere WB: Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Hamburg Oberste WB: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Obere WB: Hessen RP Darmstadt, Gießen, Kassel Fachbehörde der obersten WB: Landesamt für Umwelt und Geologie Oberste WB: Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 19 Wasserinstitutionen in Deutschland Land Wasserwirtschaftsverwaltung Untere WB: Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Landkreise, kreisfreie Städte Mecklenburg-Vorpommern Fachbehörde der obersten WB: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Oberste WB: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Niedersachsen Fachbehörde der obersten WB: Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Oberste WB: Ministerium für Umwelt und Klimaschutz Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Nordrhein-Westfalen Obere WB: Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster Oberste WB: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte, Staatliche Umweltämter Obere WB: Rheinland-Pfalz Struktur- und Genehmigungsdirektion Fachbehörde der obersten WB: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Oberste WB: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Untere WB: Saarland Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Oberste WB: Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Höhere WB: Sachsen RP Chemnitz, Dresden, Leipzig Fachbehörde der obersten WB: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Oberste WB: Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Sachsen-Anhalt Obere WB: Landesverwaltungsamt Oberste WB: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 20 Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser Land Wasserwirtschaftsverwaltung Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte, Staatliche Umweltämter Schleswig-Holstein Obere WB: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Oberste WB: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Untere WB: Landkreise, kreisfreie Städte Thüringen Höhere WB: Landesverwaltungsamt Oberste WB: Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Quelle: Wedewardt, M. (2010), SenGUV Berlin, verändert. 4.2.4Wasserwirtschaftsverwaltung in Berlin/Brandenburg Das brandenburgische Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) beschreibt den Verwaltungsaufbau auf ihrer Internetseite (MUGV, 2011, verändert) folgendermaßen: Oberste Wasserbehörde des Landes ist das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV). Es gibt die politischen Rahmenbedingungen vor und nimmt unter anderem die Aufsicht gegenüber den unteren Wasserbehörden und der oberen Wasserbehörde (Landesumweltamt) wahr. Seit dem 01.01.1995 sind die Landkreise und kreisfreien Städte die unteren Wasserbehörden und haben unter anderem folgende Aufgaben: ——Erteilung oder Aufhebung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen, ——Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern (z. B. Bootsstege), ——Zulassung zum Befahren nicht schiffbarer Gewässer, ——Genehmigung von Abwasseranlagen, ——Überprüfung von Abwassereinleitungen, ——Bearbeitung von Anzeigen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Errichtung von Heizöltanks, Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, Jauche oder Silagesickersaft), ——Entgegennahme von Meldungen über den Austritt wassergefährdender Stoffe und über Gewässerverunreinigungen und Veranlassung der notwendigen Maßnahmen, ——Überwachung der Gewässerunterhaltung, ——Durchführung von Gewässer- und Deichschauen, ——Anordnung von Schutzarbeiten bei Hochwassergefahr, ——Bußgeld- und Entschädigungsverfahren und ——Feststellung alter Rechte und Befugnisse. Die obere Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Brandenburgs sind im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) angesiedelt. Ein Teil des wasserbehördlichen Vollzugs, insbesondere spezialisierte, förmliche wasserrechtliche Verfahren, obliegt der oberen Wasserbehörde. Des Weiteren erhebt die obere Wasserbehörde das Wassernutzungsentgelt und die Abwasserabgabe. Das Wasserwirtschaftsamt besteht aus einem Kernbereich mit den Fachabteilungen „Ökologie, Naturschutz, Wasser“ und „Technischer Umweltschutz“, der unter anderem wissenschaftlich-technische Grundlagen und Entscheidungshilfen für das Ministerium erarbeitet, sowie aus Regionalbereichen mit Sitz in Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus. Diese Regionalreferate sind in erster Linie die Ansprechpartner für die Kreisverwaltungen, erarbeiten auf Anforderung der unteren bzw. auch der oberen Wasserbehörde fachliche Stellungnahmen und sichern eine bürgernahe und ortsbezogene Bearbeitung von Anträgen. 21 Wasserinstitutionen in Deutschland Auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) wurden 26 Wasser- und Bodenverbände gebildet, denen insbesondere die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt (d. h. aller Gewässer, die nicht in der Anlage des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) aufgeführt sind). Seit dem 01.01.1995 haben sie auch die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten für die Gewässer I. Ordnung übernommen, mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Die entsprechende Anleitung und Kontrolle erfolgt durch die untere Wasserbehörde. Die Rechtsaufsicht liegt bei der oberen Wasserbehörde (Landesumweltamt). Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung sind gemäß der brandenburgischen Kommunalverfassung Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden. Deshalb sind im BbgWG keine Regelungen enthalten, wie die Gemeinden die Lösung dieser Pflichtaufgaben organisieren. Dies ist dem Kommunalrecht vorbehalten. In der Regel wurden gemeindeübergreifende Zweckverbände gebildet, die durch die Wasserbehörden intensiv unterstützt werden, deren Aufsicht aber beim Landrat bzw. Innenministerium liegt. Abb. 3 zeigt den Organisationsaufbau in Brandenburg in Form eines Organigramms. In Berlin besteht die Wasserwirtschaftsverwaltung aus nur einer Behörde, der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Hier entfällt der dreistufige Verwaltungsaufbau zugunsten einer zentralen Verwaltung. Abb. 3: Organisation der Wasserwirtschaft in Brandenburg Landesregierung Oberste Behörde Obere Behörde Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) Wasserwirtschaftsamt Regionalabteilungen Ost, Süd, West Untere Behörde Fachabteilungen Ökologie, Naturschutz, Wasser Landkreise und kreisfreie Städte Gemeinden Zweckverbände Gewässerunterhaltungsverbände Dienst- und Fachaufsicht Fachliche Beratung/Anleitung Zur eigenverantwortlichen und effektiven Durchführung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stehen den Gemeinden verschiedene Betriebsformen zur Verfügung. Teilweise werden die möglichen Betriebsformen durch Landesrecht bestimmt. 4.2.5 Wasserwirtschaft in den Kommunen Die Kommunen haben beim Vollzug der Umweltgesetze von Bund und Ländern, vor allem aber auch im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung, wichtige Aufgaben im Umweltschutz zu erfüllen. Sie gestalten mit ihren Entscheidungen die örtliche Lebenswelt der Bürger. Zu den traditionellen Pflichtaufgaben der Kommunen gehören nach Maßgabe der Landeswassergesetze die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. Zur Deckung der hierbei anfallenden Kosten erheben sie von den Benutzern Abgaben (Beiträge und Gebühren). Als Eigentümer kleinerer Gewässer haben sie auch für deren Unterhaltung zu sorgen. 22 ——Regiebetrieb: Betrieb durch Gemeinde im Rahmen der allgemeinen Gemeindeverwaltung, ——Eigenbetrieb: Betrieb durch Gemeinde als Sondervermögen mit eigenständiger Buchführung, ——Eigengesellschaft: Unternehmen in privater Rechtsform in der Hand der Gemeinde, ——Betreibermodell: Übertragung des Anlagenbetriebes auf einen privaten Unternehmer, wobei die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung bei der Gemeinde verbleibt. Als weitere wichtige Aufgabe obliegt den Kommunen die Bauleitplanung. So können die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung zum Beispiel entscheidende Beiträge zur Hochwasser- Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser vorsorge leisten. Auch die Grundstücksentwässerung und die Dichtheitsprüfung von Grundstücksanschlussleitungen obliegen den Kommunen. Abb. 4: Organisationsformen der Träger der Abwasserentsorgung, gewichtet nach den an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner Sonstige 10% Es folgen Beispiele einiger Verbände mit bundesweiter Reichweite: ——Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW), ——Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT), ——Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), ——Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. (DBVW), ——German Water Partnership (GWP)genannt, ——Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU). Regiebetrieb 12% Eigenbetrieb 37% 4.2.7Technisch-wissenschaftliche Vereinigungen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) 13% Zweckverband/ Abwasserverband 28% Quelle: DWA, 2009. 4.2.6Verbände Eine besondere Rolle spielt die in Deutschland meist freiwillige, teilweise auch vom Land veranlasste Zusammenarbeit von Gemeinden in Verbänden, um die Organisation von Wasserversorgung und Abwasserbehandlung sowie die Gewässerunterhaltung technisch, wirtschaftlich und auch im Hinblick auf den Gewässerschutz effizient zu gestalten. Diese Verbände unterscheiden sich nach Aufgabe, regionaler Ausdehnung und Organisationsform: ——Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Vereinigungen, ——Anstalt öffentlichen Rechts als Gemeinschaftsunternehmen mehrerer Kommunen oder ——Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Bundesgesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz). Folgende technisch-wissenschaftliche Vereinigungen, in denen in der Regel sowohl die Wissenschaft, als auch die Verbände sowie die Politik (Bund, Länder und/oder Gemeinden) vertreten sind, befassen sich mit Zielen der Wasserwirtschaft: ——Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), ——Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK), ——Deutsche Gesellschaft für Limnologie (DGL), ——Deutsches Institut für Normung, vertreten durch den Fachnormenausschuss Wasserwesen (DIN/NAW), ——Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW), ——Wasserchemische Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V. (GDCh), ——ProcessNet, Fachgruppe „Produktionsintegrierte Wasser- und Abwassertechnik“. Eine Initiative von der Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V. (DECHEMA) und der Gesellschaft Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI-GVC), ——Vereinigung Deutscher Gewässerschutz (VDG), ——Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt). Aus der Arbeit dieser fachlichen Vereinigungen sind zahlreiche Regelwerke als technische Richtlinien hervorgegangen, die größtenteils als maßgebliche Regeln der Technik anerkannt und angewandt werden. Teilweise sind Kommunen – so in Nordrhein-Westfalen – Mitglieder von Wasserwirtschaftsverbänden, deren Grundlage eigene Sondergesetze sind. 23 Wasserinstitutionen in Deutschland 4.2.8Öffentlichkeit 4.3WasserstraSSenbereich Die Öffentlichkeit hat bei größeren wasserwirtschaftlichen Vorhaben, wie beispielsweise Gewässerbauvorhaben, nach den wasser- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit, Stellungnahmen in schriftlicher oder mündlicher Form einzubringen. Mit der Bewirtschaftung der großen Flüsse, Kanäle und Seewasserstraßen als Bundeswasserstraßen übernimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) umfangreiche Aufgaben in Deutschland. Unterstützung bekommt das Ministerium von seiner Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV), der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU). Mit der Einführung der WRRL sollen die zuständigen Behörden die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der wasserwirtschaftlichen Planung fördern. Mindestens muss der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt werden, zu drei Bearbeitungsschritten bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne Stellung zu nehmen. Zu beteiligen sind die organisierte Öffentlichkeit, d. h. alle Umweltschutzorganisationen, sowie alle sonstigen Interessensvereinigungen (zum Beispiel aus den Bereichen Industrie, Landwirtschaft, Schifffahrt und Tourismus) als auch jede und jeder Einzelne, also die breite Öffentlichkeit. 4.2.9Förderung von Umwelt- und Naturschutzverbänden Ziel der Verbändeförderung durch BMU und UBA ist es, Umweltund Naturschutzverbände zu unterstützen, um umweltpolitische Belange in der Gesellschaft zu verankern. Die Projekte sollen das Bewusstsein und das Engagement für Umweltschutz und Naturschutz stärken. Gefördert werden vor allem Projekte zu wichtigen aktuellen Schwerpunktthemen, Kinder- und Jugendprojekte mit hoher Breitenwirkung, Projekte, die umwelt- und naturverträgliches Verhalten fördern und Maßnahmen der Umweltberatung und der Fortbildung. Im Bereich Wasser und Gewässerschutz wurden seit 2002 rund 20 Projekte gefördert. Beispielhaft seien hier zwei durch das BMU und UBA geförderte Verbändeprojekte im Bereich Wasser und Gewässerschutz genannt: ——Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V. (VDG): Wanderausstellung „Wasser ist Zukunft“ zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für das Thema Wasser anhand umfassender, anschaulicher und handlungsorientierter Informationen, ——Grüne Liga e.V.: Steckbriefe zur wirksamen WRRL-Umsetzung. 24 Der Behördenverbund im Verkehrsbereich arbeitet dabei eng mit den weiteren Akteuren an den Gewässern bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Verbänden und Wissenschaftseinrichtungen zusammen. Damit werden Synergien für andere wichtige Arbeitsgebiete wie Hochwasserschutz, Küstenschutz, Energiegewinnung, Wasserqualität und Naturschutz erzeugt. Über Gremien wie die Internationalen Flussgebietskommissionen und Europäische Institutionen besteht eine intensive Zusammenarbeit auch mit unseren Nachbarstaaten. Soweit Fragen der Fischerei berührt werden, stehen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auch das Johann Heinrich von Thünen-Institut – Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zur Verfügung. 4.3.1Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Die dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zuständig für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen (23.000 km2 im Bereich der Seewasserstraßen und 7.350 km Binnenwasserstraßen) und für die Regelung des Schiffsverkehrs. Die WSV gliedert sich in 7 Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (Mittelinstanz), 39 Wasser- und Schifffahrtsämter (Unterinstanz) und 7 Wasserstraßenneubauämter (WSV, 2009). Abb. 5 zeigt den Organisationsaufbau der WSV. Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser Der WSV obliegen hinsichtlich der Infrastruktur im Wesentlichen folgende Hoheitsaufgaben: ——Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den normalen Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) sowie ihr Betrieb, ——Ausbau (wesentliche Umgestaltung) und Neubau von Bundeswasserstraßen einschließlich der behördlichen Genehmigungsverfahren (Planfeststellung/Plangenehmigung), ——strompolizeiliche Aufgaben (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, um die Wasserstraße in einem für die Schifffahrt er- forderlichen Zustand zu erhalten, Genehmigung von Benutzungen sowie von Anlagen und Einrichtungen Dritter in, an, über oder unter einer Wasserstraße), ——Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen, ——Wasserstandsmeldedienst und Eisbekämpfung, ——Unterhaltung und Betrieb von Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen. Die WSV hat bei der Verwaltung und beim Ausbau und Neubau der Wasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesländern zu wahren. Hochwasserschutz ist Aufgabe der Bundesländer. Abb. 5: Überblick über den Organisationsaufbau der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) Karlsriuhe, Hamburg, Ilmenau Havariekommando (HK) (Bund und Küstenländer) Cuxhaven WSD Nord Kiel WSD Nordwest Aurich WSD Mitte Hannover Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Hamburg, Rostock Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) Koblenz WSD West Münster WSD Südwest Mainz WSD Süd Würzburg Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) Hamburg WSD Ost Magdeburg WSA Lübeck WSA Bremen WSA Hannover Münden WSA Köln WSA Freiburg WSA Aschaffenburg WSA Dresden WSA Tönning WSA Bremerhaven WSA Verden WSA Duisburg-Rhein WSA Mannheim WSA Schweinfurt WSA Magdeburg WSA Brunsbüttel WSA Wilhelmshaven WSA Minden WSA Duisburg-Meiderich WSA Bingen WSA Nürnberg WSA Lauenburg WSA Kiel-Holtenau WSA Emden WSA Braunschweig WSA Rheine WSA Heidelberg WSA Regensburg WSA Brandenburg WSA Stralsund WSA Uelzen WSA Meppen WSA Stuttgart WNA Aschaffenburg WSA Berlin WSA Hamburg NBA Mittellandkanal Hannover WNA Datteln WSA Koblenz WSA Eberswalde WSA Trier WNA Berlin WSA Saarbrücken WNA Magdeburg WSA Cuxhaven WNA Mittellandkanal Helmstedt ANH Heidelberg WSD: Wasser- und Schifffahrtsdirektion WSA: Wasser- und Schifffahrtsamt WNA: Wasserstraßenneubauamt NBA: Neubauamt ANH: Amt für Neckarausbau Heidelberg Quelle: WSV, 2010. 25 Wasserinstitutionen in Deutschland 4.3.2 Bundesanstalt für Wasserbau Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) ist die technisch-wissenschaftliche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Sie ist der zentrale Dienstleister für die Beratung und Unterstützung des Ministeriums und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) im Rahmen ihrer verkehrswasserbaulichen Aufgaben, insbesondere deren bauaufsichtliche Verantwortung dafür, dass alle Anlagen und Einrichtungen der Bundeswasserstraßen den Anforderungen von Sicherheit und Ordnung genügen. Die Aufgabenfelder sind im Einzelnen (BAW, 2011): ——Verkehrswasserbau, ——Bautechnik, einschließlich der Gestaltung von Bauwerken, ——Geotechnik, ——Wasserbau im Binnenbereich, ——Wasserbau im Küstenbereich, einschließlich der Schiffstechnik. 4.3.3 Bundesanstalt für Gewässerkunde Als wissenschaftliches Institut im Rang einer Bundesoberbehörde ist die BfG für Bundeswasserstraßen zuständig. Sie hat in dieser Position eine zentrale Vermittlungs- und Integrationsfunktion. Sie berät die Bundesministerien (BMVBS, BMU u. a.) sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in Bezug auf die Nutzung und Bewirtschaftung der Bundeswasserstraßen (BfG, 2011a). Die Aufgabenbereiche unterteilen sich in (BfG, 2011b): ——Quantitative Gewässerkunde: Untersuchung der Wasserstände und Abflüsse, der Geometrie und des morphologischen Zustands der Wasserstraßen sowie Wechselwirkungen zwischen Wasserstraßen und Grundwasser. ——Qualitative Gewässerkunde: Erforschung der Freisetzung verschiedener Stoffe und Stoffgruppen sowie deren Auswirkungen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Folgen von Unterhaltung und Ausbau der Bundeswasserstraßen gelegt. ——Ökologie: Untersuchung der Öko-Systeme in und an den Bundeswasserstraßen. Erforschung ihrer Beschaffenheit und Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen für eine ökologisch verträgliche Gewässerbewirtschaftung. 26 ——Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Referats- und abteilungsübergreifende Bearbeitung von vielen Themen. ——Internationale Zusammenarbeit: Engagement in einer Vielzahl von internationalen Projekten und Aktivitäten. 4.3.4Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Dienstsitzen in Hamburg und Rostock. Die einzelnen Aufgabenfelder bestehen aus (BSH, 2011): ——Umweltschutz im Seeverkehr (MARPOL, Ölhaftung, Ballastwasserübereinkommen, Ölidentifizierung), ——Sicherheit der Seeschifffahrt und Gefahrenabwehr, ——Seevermessung, Wracksuche, nautische Informationssysteme, ——Dienstleistungen für die Seeschifffahrt (Flaggenscheine, Befähigungsnachweise für Seeleute, Schifffahrtsförderung), ——Warndienste (Wasserstands- und Gezeitenvorhersage, Sturmflutwarndienst, Eisdienst), ——Überwachung des Meeres (im Hinblick auf Klimawandel und Umweltveränderungen), ——Maritimes Geodatenzentrum, ——Raumordnung in der deutschen Ausschließlichen, ——Wirtschaftszone (AWZ) und ——Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks und Pipelines. 4.3.5Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Die BSU erfasst und untersucht weltweit alle Arten von Seeunfällen an Bord oder unter Beteiligung von Schiffen unter deutscher Flagge. Innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer wird die BSU unabhängig von der Flagge des oder der daran beteiligten Fahrzeuge tätig. Die Zielsetzung der BSU-Untersuchung ist ausschließlich die Ermittlung der Umstände und Ursachen sowie begünstigenden Faktoren des Unfalls, mit der Absicht, Leben zu schützen und zukünftige Unfälle zu verhindern. Sie dient nicht der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen (BSU, 2011). Institutionen mit Verantwortlichkeiten F. Wasser 4.4 Sonstige Bereiche 4.4.1Bergämter bei Fragen der Grundwasserhaltung Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) ist die zentrale geowissenschaftliche Beratungseinrichtung der Bundesregierung und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Ihre Arbeit dient einer ökonomisch und ökologisch vertretbaren Nutzung und Sicherung natürlicher Ressourcen und somit der Daseinsvorsorge. Als nationaler geologischer Dienst von Deutschland nimmt die BGR zahlreiche internationale Aufgaben wahr. Im Inland hat sie überwiegend koordinierende Funktionen. Als Bundesoberbehörde ist die BGR Bestandteil der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur Deutschlands und nimmt auch gesetzlich festgelegte Aufgaben wahr (BGR, 2011). Für den Vollzug des Bundesberggesetzes sind die Länder zuständig, daher sind die Bergämter Landesbehörden. Das Bergamt ist eine untere staatliche Aufsichtsbehörde. Sie übt die unmittelbare Bergaufsicht über alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen aus. Dazu zählt auch die Grundwasserhaltung. Rechtsgrundlage für die Bergaufsicht ist in Deutschland das Bundesberggesetz. 4.4.2Baubehörden Weiterhin seien Baubehörden auf allen verschiedenen Ebenen genannt, die z. B. für Regenwasserbewirtschaftung, Grundwasserhaushalt und in der gesamten Siedlungswasserwirtschaft eine große Rolle spielen. Das betrifft den Neubau, aber auch die Umstrukturierung bestehender bebauter Fläche. 27 Wasserinstitutionen in Deutschland Verzeichnis der Abkürzungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen 28 AbfKlärV Klärschlammaufbringungsverordnung AbwAG Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) AbwV Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) AöW Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. AtG Atomgesetz, Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ATT Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. Badegewässerrichtlinie Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAW Bundesanstalt für Wasserbau BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz BBK Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfG Bundesanstalt für Gewässerkunde BfN Bundesamt für Naturschutz BfR Bundesinstitut für Risikobewertung BfS Bundesamt für Strahlenschutz BGR Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe BImschG Bundesimmissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Biozidrichtlinie Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung BMELV Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMG Bundesministerium für Gesundheit BMI Bundesministerium des Innern BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Verzeichnis der Abkürzungen ETC. BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BSH Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie BSU Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BWK Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau DBVW Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. Detergenzienverordnung Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien DECHEMA Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V. DG Düngegesetz DGL Deutsche Gesellschaft für Limnologie DIBt Deutsches Institut für Bautechnik DIN/NAW Deutsches Institut für Normung, vertreten durch den Fachnormenausschuss Wasserwesen DMG Düngemittelgesetz Düngeverordnung Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWD Deutscher Wetterdienst EG-Richtlinien über Bauprodukte Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte EG-Richtlinien zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Richtlinie des Rates zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen FFH-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen GDCh Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V. GWP German Water Partnership Hochwasserschutzgesetz Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes Gewässerschutzrichtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Grundwasserrichtlinie Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung 29 Wasserinstitutionen in Deutschland 30 Grundwasserschutzrichtlinie Richtlinie des Rates über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe Grundwasserverordnung Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe GUVG Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken IfSG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) IndVO Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) IVU-Richtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung JKI Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Kommunalabwasserrichtlinie Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LAWA Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LMBG Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LöRüRL Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Brandenburg MSRL Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt MTVO Mineral- und Tafelwasserverordnung MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Brandenburg OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) Richtlinie (2009/128/ EG) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Rohrfernleitungsverordnung Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen SenGUV Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz SeuchRNeuG Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz) StGB Strafgesetzbuch SUP Strategische Umweltprüfung SUP-Richtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme SÜV Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und –einleitungen für Kläranlage und Kanalisation TA Abfall Technische Anleitung Abfall Verzeichnis der Abkürzungen ETC. TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TaSi Technische Anleitung Siedlungsabfall Trinkwasserrichtlinie Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch TrinkwV Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) UBA Umweltbundesamt UFZ Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung UmweltHG Umwelthaftungsgesetz Umweltqualitätsnormenfestgesetz Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und abschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/ EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der RL 2000/60/EG UVP-Richtlinie Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten VDG Vereinigung Deutscher Gewässerschutz VDI-GVC Gesellschaft Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen des Vereins Deutscher Ingenieure Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates VKU Verband kommunaler Unternehmen e.V. Vogelschutzrichtlinie Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten WaStrG Bundeswasserstraßengesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz WRMG Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln WRRL EG-Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik WSV Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 31 Wasserinstitutionen in Deutschland Literaturverzeichnis Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (2011): Flyer (www.bsh.de/de/Das_BSH/Organisation/BSH_kompakt/BSHflyer.pdf; Zugriff: September 2011) Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main (BKG) (2011): „Länder der Bundesrepublik Deutschland“ (www.bkg.bund.de/deutschland; Zugriff: September 2011) Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) (2011): „Aufgaben und Themenfelder“ (www.bgr.bund.de/DE/ Gemeinsames/UeberUns/Aufgaben/aufgaben_node.html; Zugriff: September 2011) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) (2011a): „Die BfG“ (www.bafg.de/cln_031/nn_161884/DE/03__Die__BfG/die__ bfg__node.html?__nnn=true; Zugriff: September 2011) Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) (2011b): „Aufgabenfelder“ (www.bafg.de/cln_031/nn_161886/DE/02__Aufgabenfelder/aufgabenfelder__node.html?__nnn=true; Zugriff: September 2011) Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) (2011): „Die BAW – Dienstleister der WSV“ (www.baw.de/de/die_baw/index.html; Zugriff: September 2011) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (2011): „Wasser, Abfall, Boden – Bodenschutz und Altlasten“ (www.bmu.de/bodenschutz/downloads/ doc/6640.php; Zugriff: September 2011) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (2004): „Die Wasserrahmenrichtlinie – Ergebnisse der Bestandsaufnahme 2004 in Deutschland“, 2. 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„Flussgebietseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland“, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Umweltbundesamt, Juni 2004, Kartengrundlage: DLM1000 (W), Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, (gis.uba.de/website/web/atlantis/karten/fge_wacd_ezg.htm) Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) (2010): Organigramm, (http://www.wsv.de/Wir_ueber_uns/organisation/organigramm_29-01-2007.pdf) Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) (2009): „Kurzinformation“ (www.wsv.de/Wir_ueber_uns/anlagen/kurzinfo_de.pdf; Zugriff: September 2011) Anhang I Anhang I Adressen von Organisationen der Wasserwirtschaft innerhalb der Bundesregierung: Bundesministerien Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Dienstsitz Bonn (Hauptsitz) Robert-Schuman-Platz 3, 53175Bonn Telefon: 0228 99 305 0, Fax: 0228 99 305 3225 E-Mail: poststelle@bmu.bund.de , Homepage: www.bmu.de Dienstsitz Berlin Stresemannstraße 128-130, 10117Berlin Telefon: 030 18 305 0, Fax: 030 18 305 4375 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Dienstsitz Bonn (Hauptsitz) Rochusstraße 1, 53123 Bonn Telefon: 0228 99 529 0, Fax: 0228 99 529 3179 E-Mail: poststelle@bmelv.bund.de, Homepage: www.bmelv.de Dienstsitz Berlin Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin Telefon: 030 185 29 0, Fax: 030 185 29 3179 Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Dienstsitz Bonn (Hauptsitz) Rochusstraße 1, 53123 Bonn Telefon: 0228 99 441 0, Fax: 0228 99 441 1921 E-Mail: poststelle@bmg.bund.de, Homepage: www.bmg.bund.de Dienstsitz Berlin Friedrichstraße 108, 10117 Berlin Telefon: 030 18 441 0, Fax: 030 18 441 4900 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS), Dienstsitz Berlin (Hauptsitz) Invalidenstraße 44, 10115 Berlin Telefon: 030 18 300 0, Fax: 030 18 300 1942 E-Mail: poststelle@bmvbs.bund.de, Homepage: www.bmvbs.de Dienstsitz Berlin Krausenstraße 17-20, 10117 Berlin Telefon: 030 18 300 0, Fax: 030 18 300 1920 Dienstsitz Bonn Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn Telefon: 0228 99 300 0, Fax: 0228 99 300 3428 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Dienstsitz Bonn (Hauptsitz), Heinemannstraße 2, 53175 Bonn Telefon: 0228 99 57 0, Fax: 0228 99 57 83601 E-Mail: bmbf@bmbf.bund.de, Homepage: www.bmbf.de Dienstsitz Berlin Hannoversche Straße 28-30, 10115 Berlin Telefon: 030 18 57 0, Fax: 030 18 57 83601 Dienstsitz Berlin Friedrichstraße 130 B, 10117 Berlin Telefon: 030 18 57 0, Fax: 030 18 57 83601 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Dienstsitz Berlin (Hauptsitz), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin, Telefon: 030 18 615 0, Fax: 030 18 615 7010 E-Mail: poststelle@bmwi.bund.de, Homepage: www.bmwi.de Dienstsitz Bonn, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn Telefon: 0228 99 615 0, Fax: 0228 99 615 4436 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Dienstsitz Bonn (Hauptsitz), Dahlmannstraße 4, 53113 Bonn Telefon: 0228 99 535 0, Fax: 0228 99 535 3500 E-Mail: poststelle@bmz.bund.de, Homepage: www.bmz.de Dienstsitz Berlin, Stresemannstraße 94, 10963 Berlin Telefon: 030 2503 0, Fax: 030 2503 2501 33 Wasserinstitutionen in Deutschland Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen dem BMU nachgeordnet: Umweltbundesamt in Dessau (UBA), Wörlitzer Platz 1, 08644 Dessau-Roßlau Telefon: 0340 2103 0, Fax: 0340 2103 2285 E-Mail: info@umweltbundesamt.de Homepage: www.umweltbundesamt.de Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BFN), Konstantinstraße 110, 53179 Bonn Telefon: 0228 8491 0, Fax: 0228 8491 9999 E-Mail: pbox-bfn@bfn.de, Homepage: www.bfn.de Bundesamt für Strahlenschutz in Salzgitter (BFS), Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Telefon: 030 18333 0, Fax: 030 18333 1885 E-Mail: epost@bfs.de, Homepage: www.bfs.de Aus dem Bereich des BMVBS: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), Homepage: www.wsv.de Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Kiel, Hindenburgufer 247, 24106 Kiel Telefon: 0431 3394 0, Fax: 0431 3394 6399 E-Mail: wsd-nord@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-nord.wsv.de Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, Telefon: 04941 602 0, Fax: 04941 602 378 E-Mail: wsd-nordwest@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-nordwest.de Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Hannover, Am Waterlooplatz 5, 30169 Hannover Telefon: 0511 9115 0, Fax: 0511 9115 3400 E-Mail: wsd-mitte@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-mitte.wsv.de 34 Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Münster, Cheruskerring 11, 48147 Münster Telefon: 0251 2708 0, Fax: 0251 2708 115 E-Mail: wsd-west@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-west.wsv.de Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Mainz, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz am Rhein Telefon: 06131 979 0, Fax: 06131 979 155 E-Mail: wsd-suedwest@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-suedwest.wsv.de Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, Würzburg, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg Telefon: 0931 4105 0, Fax: 0931 4105 380 E-Mail: wsd-sued@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-sued.wsv.de Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Straße 16, 39108 Magdeburg Telefon: 0391 2887 0, Fax: 0391 2887 3030 E-Mail: wsd-ost@wsv.bund.de, Homepage: www.wsd-ost.wsv.de Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe (BAW), Kußmaulstraße 17, 76187 Karlsruhe Telefon: 0721 9726 0, Fax: 0721 9726 4540 E-Mail: poststelle@baw.de, Homepage: www.baw.de Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz (BfG), Am Mainzer Tor 1, 56068 Koblenz Telefon: 0261 1306 0, Fax: 0261 1306 5302 E-Mail: posteingang@bafg.de, Homepage: www.bafg.de Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg Telefon: 040 3190 0, Fax: 040 3190 5000 E-Mail: posteingang@bsh.de, Homepage: www.bsh.de Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg Telefon: 040 3190 8311, Fax: 040 3190 8311 E-Mail: posteingang-bsu@bsh.de, Homepage: www.bsu-bund.de Anhang I Deutscher Wetterdienst in Offenbach (DWD), Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach am Main Telefon: 069 8062 0, Fax: 069 8062 4484 E-Mail: info@dwd.de, Homepage: www.dwd.de Havariekommando in Cuxhaven (HK), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven Telefon: 04721 567 400, Fax: 04721 567 364 E-Mail: info@havariekommando.de, Homepage: www.havariekommando.de Aus dem Bereich des BMG: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn (BFARM), Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn Telefon: 0228 99 307 30, Fax: 0228 99 307 5207 E-Mail: poststelle@bfarm.de, Homepage: www.bfarm.de Aus dem Bereich des BMELV: Aus dem Bereich des BMWi: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover (BGR), Stilleweg 2, 30655 Hannover Telefon: 0511 643 0, Fax: 0511 643 02304 E-Mail: poststelle@bgr.de, Homepage: www.bgr.bund.de Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin Telefon: 030 8104 0, Fax: 030 8112029 E-Mail: info@bam.de, Homepage: www.bam.de Aus dem Bereich des BMI: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz in Bonn (BBK), Provinzialstraße 93, 53127 Bonn Telefon: 0228 99 550 0, Fax: 0228 99 550 1620 E-Mail: poststelle@bbk.bund.de, Homepage: www.bbk.bund.de Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig (BVL), Bundesallee 50, Gebäude 247, 38116 Braunschweig Telefon: 0531 21497 0, Fax: 0531 21497 299 E-Mail: poststelle@bvl.bund.de, Homepage: www.bvl.bund.de Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in Quedlinburg (JKI), Erwin-Baur-Straße 27, 06484 Quedlinburg Telefon: 03946 47 100, Fax: 03946 47 110 E-Mail: poststelle@jki.bund.de, Homepage: www.jki.bund.de Bundesinstitut für Risikobewertung in Berlin (BFR), Thielallee 88-92, 14195 Berlin Telefon: 030 18412 0, Fax: 030 18412 4741 E-Mail: poststelle@bfr.bund.de, Homepage: www.bfr.bund.de 35 Wasserinstitutionen in Deutschland Anhang II Adressen von Organisationen der Wasserwirtschaft innerhalb der Länder (oberste Behörden und Mittelinstanzen, Berlin und Brandenburg mit unteren Behörden): Baden-Württemberg Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Bayerisches Landesamt für Umwelt, Abteilung Wasserbau, Hochwasserschutz, Gewässerschutz Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg Telefon: 0821 9071 0, Fax: 0821 9071 5565 E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de, Homepage: www.lfu.bayern.de Oberste Wasserbehörde Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart Telefon: 0711 126 0, Fax: 0711 126 2881 E-Mail: poststelle@um.bwl.de, Homepage: www.um.baden-wuerttemberg.de Obere Wasserbehörden Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München Telefon: 089 2176 0, Fax: 089 2176 2914 E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de, Homepage: www.regierung.oberbayern.bayern.de Obere Wasserbehörden Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart Telefon: 0711 904 0, Fax: 0711 904 2408 E-Mail: poststelle@rps.bwl.de, Homepage: www.rp-stuttgart.de Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut Telefon: 0871 808 01, Fax: 0871 808 1002 E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de, Homepage: www.regierung.niederbayern.bayern.de Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe Telefon: 0721 926 0, Fax: 0721 926 6211 E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de, Homepage: www.rp-karlsruhe.de Regierung von Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg Telefon: 0941 5680 0, Fax: 0941 5680 199 E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de, Homepage: www.regierung.oberpfalz.bayern.de Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg Telefon: 0761 208 0, Fax: 0761 208 394200 E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de, Homepage: www.rp-freiburg.de Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Telefon: 07071 757 0, Fax: 07071 757 3190 E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de, Homepage: www.rp-tuebingen.de Bayern Oberste Wasserbehörde Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München Telefon: 089 9214 00, Fax: 089 9214 2266 E-Mail: poststelle@stmug.bayern.de, Homepage: www.stmug.bayern.de 36 Regierung von Oberfranken, Ludwigsstraße 20, 95444 Bayreuth Telefon: 0921 604 0, Fax: 0921 604 1258 E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de, Homepage: www.regierung.oberfranken.bayern.de Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach Telefon: 0981 53 0, Fax: 0981 53 1206 E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de, Homepage: www.regierung.mittelfranken.bayern.de Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg Telefon: 0931 380 00, Fax: 0931 380 2222 E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de, Homepage: www.regierung.unterfranken.bayern.de Anhang II Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg Telefon: 0821 327 01, Fax: 0821 327 2289 E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de, Homepage: www.regierung.schwaben.bayern.de Berlin Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Süd Von-Schön-Straße 7, 03050 Cottbus Telefon: 0355 49 91 1300, Fax: 0355 49 91 1074 E-Mail: abt.rs@lugv.brandenburg.de, Homepage: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/ bb2.c.545270.de Oberste, Obere und Untere Wasserbehörde Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung II Integrativer Umweltschutz Brückenstraße 6, 10179 Berlin Telefon: 030 9025 0, Fax: 030 9025 2501 E-Mail: pressestelle@senguv.berlin.de, Homepage: www.berlin.de Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung West Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Telefon: 033201 442 410, Fax: 033201 442 495 E-Mail: abt.rw@lugv.brandenburg.de, Homepage: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/ lbm1.c.226816.de Brandenburg Oberste Wasserbehörde Brandenburger Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam Telefon: 0331 866 0, Fax: 0331 866 7069/7070 E-Mail: poststelle@mugv.brandenburg.de, Homepage: www.mugv.brandenburg.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Telefon: 033201 442 0, Fax: 033201 442 662 E-Mail: abt.oenw@lugv.brandenburg.de, Homepage: www.lugv.brandenburg.de Obere Wasserbehörden Brandenburger Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Ost Müllroser Chausee 50, 15236 Frankfurt (Oder) Telefon: 0335 560 3232, Fax: 0335 560 3146 E-Mail: abt.ro@lugv.brandenburg.de, Homepage: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/ lbm1.c.226817.de Untere Wasserbehörden Landkreis Barnim, Dezernat II Sozial- und Umweltangelegenheiten; Bodenschutzamt Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, 16225 Eberswalde Telefon: 03334 214 1502, Fax: 03334 214 2502 E-Mail: bodenschutzamt@kvbarnim.de, Homepage: www.barnim.de Landkreis Dahme-Spreewald, Dezernat V Planung, Bauwesen und Umwelt; Umweltamt Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 20 2336, Fax: 03546 20 2317 E-Mail: umweltamt@dahme-spreewald.de, Homepage: www.dahme-spreewald.de Landkreis Elbe-Elster, Dezernat für Kreisentwicklung; Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz Nordpromenade 4 a, 04916 Herzberg Telefon: 03535 46 2655, Fax: 03535 46 2657 E-Mail: bauordnungsamt@lkee.de, Homepage: www.lkee.de Landkreis Havelland, Umweltamt; Sachgebiet Untere Wasserbehörde Goethestraße 59/60, 14641 Nauen Telefon: 03321 403 5425, Fax: 03321 403 5458 E-Mail: landkreis@havelland.de, Homepage: www.havelland.de 37 Wasserinstitutionen in Deutschland Landkreis Märkisch-Oderland, Fachbereich III; Umweltamt Puschkinplatz 12, 15306 Seelow Telefon: 03346 850 471, Fax: 03346 850 655 E-Mail: umweltamt@landkreismol.de, Homepage: www.maerkisch-oderland.de Landkreis Oberhavel, Dezernat für Bauen, Wirtschaft und Verkehr; FB Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg Telefon: 03301 601 161, Fax: 03301 601 630 E-Mail: umwelt@oberhavel.de, Homepage: www.oberhavel.de Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dezernat für Bau, Ordnung und Umwelt; Amt für Umwelt und Bauaufsicht J.-Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau Telefon: 03541 870 3402, Fax: 03541 870 3410 E-Mail: umweltamt@osl-online.de, Homepage: www.osl-online.de Landkreis Oder-Spree, Dezernat für Kreisentwicklung, Umwelt und Bauwesen; Umweltamt Breitscheidstraße 5, 15848 Beeskow Telefon: 03366 35 1670, Fax: 03366 35 2679 E-Mail: umweltamt@l-os.de, Homepage: www.landkreis-oder-spree.de Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Dezernat für Bauen, Ordnung und Recht; Umweltamt Neustädter Straße 14, 16816 Neuruppin Telefon: 03391 688 6700, Fax: 03391 688 6702 E-Mail: umweltamt@o-p-r.de, Homepage: www.o-p-r.de Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich 3 – Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Fachdienst Wasserwirtschaft/Abfallwirtschaft/Bodenschutz Papendorfer Weg 1, 14806 Bad Belzig Telefon: 033841 91 111, Fax: 033841 91 164 E-Mail: wasser@potsdam-mittelmark.de, Homepage: www.potsdam-mittelmark.de 38 Landkreis Prignitz, Geschäftsbereich IV Veterinärdienste, Landwirtschaft und Ordnung; Sachbereich Natur- und Gewässerschutz Industriestraße 1, 19348 Perleberg Telefon: 03876 713 733, Fax: 03876 713 712 E-Mail: unb@lkprignitz.de, Homepage: www.landkreis-prignitz.de Landkreis Spree-Neiße, Dezernat I – Planung, Bau, Umwelt, Kataster, Landwirtschaft und Veterinärwesen, Ordnung, Sicherheit und Verkehr; Fachbereich Umwelt Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) Telefon: 03562 986 170 01, Fax: 03562 986 170 88 E-Mail: umweltamt@lkspn.de, Homepage: www.landkreis-spree-neisse.de Landkreis Teltow-Fläming, Dezernat III; Amt für Landwirtschaft und Umwelt Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde Telefon: 03371 608 2600, Fax: 03371 608 9170 E-Mail: umweltamt@teltow-flaeming.de, Homepage: www.teltow-flaeming.de Landkreis Uckermark, Dezernat I; Landwirtschafts- und Umweltamt Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau Telefon: 03984 701 168, Fax: 03984 704 599 E-Mail: amt68@uckermark.de, Homepage: http://landkreis.uckermark.de Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel, Fachbereich VII - Bauen und Umwelt; Fachgruppe Wasser/Abwasser/Erschließung Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel Telefon: 03381 58 3110, Fax: 03381 58 6304 E-Mail: info@stadt-brandenburg.de, Homepage: www.stadt-brandenburg.de Stadtverwaltung Cottbus, Geschäftsbereich II - Ordnung, Sicherheit, Umwelt, Bürgerservice; Fachbereich Umwelt und Natur Neumarkt 5, 03046 Cottbus Telefon: 0355 612 2750, Fax: 0355 612 2704 E-Mail: umweltamt@cottbus.de, Homepage: www.cottbus.de Anhang II Stadtverwaltung Frankfurt (Oder), Dezernat für Stadtentwicklung, Bauen, Uweltschutz und Kultur; Amt für Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten Goepelstraße 38, 15234 Frankfurt (Oder) Telefon: 0335 552 3900, Fax: 0335 552 3999 E-Mail: umwelt-landwirtschaftsamt@frankfurt-oder.de, Homepage: www.frankfurt-oder.de Stadtverwaltung Potsdam, Geschäftsbereich 3 / Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt; Bereich Umwelt und Natur Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam Telefon: 0331 289-1801, Fax: 0331 289 1811 E-Mail: umwelt-natur@rathaus.potsdam.de, Homepage: www.potsdam.de Bremen Obere Wasserbehörde Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen Telefon: 0421 361 2407, Fax: 0421 361 2050 E-Mail: office@bau.bremen.de, Homepage: www.bauumwelt.bremen.de Untere Wasserbehörden Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen Telefon: 0421 361 2407, Fax: 0421 361 2050 E-Mail: office@bau.bremen.de, Homepage: www.bauumwelt.bremen.de Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße , 27576 Bremerhaven Telefon: 0471 590 0, Fax: 0471 590 2460 E-Mail: stadtverwaltung@magistrat.bremerhaven.de, Homepage: www.bremerhaven.de Hansestadt Bremisches Hafenamt, Steubenstraße 7a, 27568 Bremerhaven Telefon: 0471 596134 01, Fax: 0471 596134 24 E-Mail: office@hbh.bremen.de, Homepage: www.hbh.bremen.de Hamburg Oberste Wasserbehörde Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg Telefon: 040 42840 0, Fax: 040 42840 3196 E-Mail: info@bsu.hamburg.de, Homepage: www.hamburg.de/bsu Hessen Oberste Wasserbehörde Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser und Boden Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 815 0, Fax: 0611 815 1941 E-Mail: wasserundboden@hmuelv.hessen.de, Homepage: www.hmulv.hessen.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 6939 0, Fax: 0611 6939 555 E-Mail: poststelle@hlug.hessen.de, Homepage: www.hlug.de Obere Wasserbehörden Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt Telefon: 06151 12 0, Fax: 06151 12 5307 E-Mail: poststelle@rpda.hessen.de, Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Gutleutstraße 114-116, 60327 Frankfurt Telefon: 069 2714 0, Fax: 069 2714 5000 39 Wasserinstitutionen in Deutschland Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 3309 0, Fax: 0611 3309 444 Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen Telefon: 0641 303 0, Fax: 0641 303 4103 E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de, Homepage: www.rp-giessen.de Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz Steinweg 6, 34117 Kassel Telefon: 0561 106 0, Fax: 0561 106 1661 E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de, Homepage: www.rp-kassel.hessen.de Niedersachsen Oberste Wasserbehörde Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover Telefon: 0511 120 0, Fax: 0511 120 3399 E-Mail: pressestelle@mu.niedersachsen.de, Homepage: www.umwelt.niedersachsen.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim Telefon: 05121 509 144, Fax: 05121 509 196 E-Mail: pressestelle@nlwkn-dir.niedersachsen.de, Homepage: www.nlwkn.niedersachsen.de Nordrhein-Westfalen Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Standort Bad Hersfeld Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld Telefon: 06621 406 6, Fax: 06621 406 729 Mecklenburg-Vorpommern Oberste Wasserbehörde Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin Telefon: 0385 588 0, Fax: 0385 588 6024 E-Mail: poststelle@lu.mv-regierung.de, Homepage: www.um.mv-regierung.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Goldberger Strasse 12, 18273 Güstrow Telefon: 03843 777 0, Fax: 03843 777 106 E-Mail: poststelle@lung.mv-regierung.de, Homepage: www.lung.mv-regierung.de Oberste Wasserbehörde Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf Telefon: 0211 4566 0, Fax: 0211 4566 388 E-Mail: poststelle@mkulnv.nrw.de, Homepage: www.umwelt.nrw.de Obere Wasserbehörden Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82 0, Fax: 02931 82 2520 E-Mail: poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de, Homepage: www.bezreg-arnsberg.nrw.de Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold Telefon: 05231 71 0, Fax: 05231 71 1295 E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de, Homepage: www.bezreg-detmold.nrw.de Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 475 0, Fax: 0211 475 2671 E-Mail: poststelle@bezreg-duesseldorf.nrw.de, Homepage: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de 40 Anhang II Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Telefon: 0221 147 0, Fax: 0221 147 3185 E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de, Homepage: www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster Telefon: 0251 411 0, Fax: 0251 411 2525 E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de, Homepage: www.bezreg-muenster.nrw.de Rheinland-Pfalz Oberste Wasserbehörde Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz am Rhein Telefon: 06131 16 0, Fax: 06131 16 4646 E-Mail: poststelle@mulewf.rlp.de, Homepage: www.mulewf.rlp.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz am Rhein Telefon: 06131 6033 0, Fax: 06131 1432966 E-Mail: poststelle@luwg.rlp.de, Homepage: www.luwg.rlp.de Obere Wasserbehörden Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz Telefon: 0261 120 0, Fax: 0261 120 2200 E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de, Homepage: www.sgdnord.rlp.de Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 99 0, Fax: 06321 99 2900 E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de, Homepage: www.sgdsued.rlp.de Saarland Oberste Wasserbehörde Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken Telefon: 0681 501 4500, Fax: 0681 501 4521 E-Mail: poststelle@umwelt.saarland.de, Homepage: www.umwelt.saarland.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco Straße 1, 66119 Saarbrücken Telefon: 0681 8500 0, Fax: 0681 8500 1384 E-Mail: lua@lua.saarland.de, Homepage: www.saarland.de/landesamt_umwelt_arbeitsschutz.htm Freistaat Sachsen Oberste Wasserbehörde Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Archivstraße 1, 01097 Dresden Telefon: 0351 564 0, Fax: 0351 564 2209 E-Mail: presse@smul.sachsen.de, Homepage: www.smul.sachsen.de Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden Telefon: 0351 8928 4000, Fax: 0351 8928 245 E-Mail: lfulg@smul.sachsen.de, Homepage: www.smul.sachsen.de/lfulg/7585.htm Obere Wasserbehörden Landesdirektion Chemnitz, Abteilung Umweltschutz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz Telefon: 0371 532 0, Fax: 0371 532 1929 E-Mail: post@ldc.sachsen.de, Homepage: www.ldc.sachsen.de 41 Wasserinstitutionen in Deutschland Landesdirektion Dresden, Abteilung Umweltschutz Stauffenbergallee 2, 01076 Dresden Telefon: 0351 825 4000, Fax: 0351 825 9999 E-Mail: post@ldd.sachsen.de, Homepage: www.ldd.sachsen.de Landesdirektion Dresden, Dienstsitz Bautzen Käthe-Kollwitz-Straße 17, 02625 Bautzen Telefon: 03591 273 0, Fax: 03591 273 109 Landesdirektion Dresden, Dienststelle Radebeul Stauffenbergallee 2, 01076 Dresden Telefon: 0351 825 4000, Fax: 0351 825 9999 Landesdirektion Leipzig, Abteilung Umweltschutz Braustraße 2, 04107 Leipzig Telefon: 0341 977 4000, Fax: 0341 977 1299 E-Mail: post@ldl.sachsen.de, Homepage: www.ldl.sachsen.de Sachsen-Anhalt Oberste Wasserbehörde Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Olvenstedter Straße 4, 39108 Magdeburg Telefon: 0391 567 01, Fax: 0391 567 1727 E-Mail: poststelle@mlu.sachsen-anhalt.de, Homepage: www.mlu.sachsen-anhalt.de Obere Wasserbehörde Landesverwaltungsamt, Ernst.Kamieth-Straße 2, 06112 Halle an der Saale Telefon: 0345 514 0, Fax: 0345 514 1444 E-Mail: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de, Homepage: www.lvwa.sachsen-anhalt.de Schleswig-Holstein Oberste Wasserbehörde Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung 4 - Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz Mercatorstraße 3, 24106 Kiel Telefon: 0431 988 0, Fax: 0431 988 7239 E-Mail: poststelle@mlur.landsh.de, Homepage: www.schleswig-holstein.de/MLUR/ 42 Obere Wasserbehörde Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung 4: Wasserwirtschaft Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek Telefon: 04347 704 0, Fax: 04347 704 102 E-Mail: poststelle@llur.landsh.de, Homepage: www.schleswig-holstein.de/LLUR/ Freistaat Thüringen Oberste Wasserbehörde Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Beethovenstraße 3, 99096 Erfurt Telefon: 0361 379 00, Fax: 0361 379 99 50 E-Mail: poststelle@tmlnu.thueringen.de, Homepage: www.thueringen.de/de/tmlnu Fachbehörde der Obersten Wasserbehörde Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Göschwitzer Straße 41, 07745 Jena Obere Wasserbehörde Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar Telefon: 0361 377 00, Fax: 0361 377 37 190 E-Mail: poststelle@tlvwa.thueringen.de, Homepage: www.thueringen.de/de/tlvwa Materialien der Projektgruppe Materialien der Projektgruppe „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler WandeL“ Udo Wiesmann: Historische Impressionen bei einer Spreefahrt durch Berlin, acatech Materialien Nr. 2, München 2011. Insa Theesfeld, Christian Schleyer: Institutional Requirements for Integrated Water Resource Management in Germany, acatech Materialien Nr. 3, München 2011. Helmar Schubert: Die Konzepte des Virtuellen Wassers und des Wasser-Fußabdrucks, acatech Materialien Nr. 4, München 2011. Hagen Koch, Uwe Grünewald: Anpassungsoptionen der Wasserbewirtschaftung an den globalen Wandel in Deutschland, acatech Materialien Nr. 5, München 2011. Steffen Krauss, Christian Griebler: Pathogenic Microorganisms and Viruses in Groundwater, acatech Materialien Nr. 6, München 2011. Wolfgang Wagner, Michael Vetter, Annett Bartsch: Novel Microwave- and Lidar Remote Sensing Techniques for Monitoring of In-Land Water Resources, acatech Materialien Nr. 7, München 2011. Bernd Hansjürgens: Bewertung von Wasser in Landschaften – Konzepte, Ansätze und Empfehlungen, acatech Materialien Nr. 8, München 2011. Irene Slavik, Wolfgang Uhl: Konzepte und Technologien für eine nutzungsangepasste Bereitstellung von Wasser, acatech Materialien Nr. 9, München 2011. Thomas Knacker, Anja Coors: Ökotoxikologische Bewertung von anthropogenen Stoffen, acatech Materialien Nr. 10, München 2011. Thomas Maurer, Enno Nilson, Peter Krahe: Entwicklung von Szenarien möglicher Auswirkungen des Klimawandels auf Abfluss- und Wasserhaushaltskenngrößen in Deutschland, acatech Materialien Nr. 11, München 2011. Axel Bergmann: Organische Spurenstoffe im Wasserkreislauf, acatech Materialien Nr. 12, München 2011. Eva Exner, Sandra Seemann, Matthias Barjenbruch, Reinhard Hinkelmann: Wasserinstitutionen in Deutschland – Institutionen mit Verantwortlichkeiten für auf Wasser bezogene Aspekte, acatech Materialien Nr. 13, München 2011. Der aktuelle Stand der acatech Materialien zum Projekt „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel“ sowie einzelne Texte sind unter anderem im Internet unter http://www.acatech.de/de/projekte/laufende-projekte/georessource-wasser.html einsehbar. An gleicher Stelle sind auch Hinweise auf weitere Publikationen und auf Veranstaltungen im Rahmen des Projektes zu finden. 43 > acatech – DEUTSCHE AKADEMIE DER TECHNIKWISSENSCHAFTEN acatech vertritt die Interessen der deutschen Technikwissenschaften im In- und Ausland in selbstbestimmter, unabhängiger und gemeinwohlorientierter Weise. Als Arbeitsakademie berät acatech Politik und Gesellschaft in technikwissenschaftlichen und technologiepolitischen Zukunftsfragen. Darüber hinaus hat es sich acatech zum Ziel gesetzt, den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu erleichtern und den technikwissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern. Zu den Mitgliedern der Akademie zählen herausragende Wissenschaftler aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. acatech finanziert sich durch eine institutionelle Förderung von Bund und Ländern sowie durch Spenden und projektbezogene Drittmittel. Um die Akzeptanz des technischen Fortschritts in Deutschland zu fördern und das Potenzial zukunftsweisender Technologien für Wirtschaft und Gesellschaft deutlich zu machen, veranstaltet acatech Symposien, Foren, Podiumsdiskussionen und Workshops. Mit Studien, Empfehlungen und Stellungnahmen wendet sich acatech an die Öffentlichkeit. acatech besteht aus drei Organen: Die Mitglieder der Akademie sind in der Mitgliederversammlung organisiert; ein Senat mit namhaften Persönlichkeiten aus Industrie, Wissenschaft und Politik berät acatech in Fragen der strategischen Ausrichtung und sorgt für den Austausch mit der Wirtschaft und anderen Wissenschaftsorganisationen in Deutschland; das Präsidium, das von den Akademiemitgliedern und vom Senat bestimmt wird, lenkt die Arbeit. Die Geschäftsstelle von acatech befindet sich in München; zudem ist acatech mit einem Hauptstadtbüro in Berlin vertreten Weitere Informationen unter www.acatech.de > Die Reihe „acatech MATERIALIEN“ In der Reihe „acatech MATERIALIEN“ erscheinen Diskussionspapiere, Vorträge und Vorstudien, die im Rahmen der Entwicklung oder Durchführung von Projekten der Akademie entstanden sind. Die Bände dieser Reihe liegen in der inhaltlichen Verantwortung der jeweiligen Herausgeber und Autoren. Ziel des acatech Projektes „Georessource Wasser – Herausforderung Globaler Wandel“ ist es, innovative Beiträge für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasserressourcen unter den Bedingungen des Globalen Wandels zu erarbeiten und den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen. Der räumliche Fokus des Projektes liegt einerseits auf sensitiven Regionen in Deutschland, das heißt Gebieten, in denen Probleme im Wassersektor bestehen oder absehbar sind und andererseits wird die globale Verflechtung Deutschlands betrachtet. Zentrales Ergebnis des Projektes sind an verschiedene Zielgruppen – Wissenschaft, Wissenschaftspolitik, Wirtschaft, Politik und allgemeine Öffentlichkeit – gerichtete Empfehlungen.