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To Our Clients and Friends Memorandum friedfrank.com Deutschland – aktuelles Urteil: kein Regress gegen Geschäftsführer für Kartellbußen? 1 Im jüngsten Urteil in der Rechtssache ThyssenKrupp ./. Uwe Sehlbach (das „Sehlbach-Urteil“) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (das „Gericht“) eine Klage der ThyssenKrupp AG („Thyssen“) abgewiesen, in der Thyssen einen ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz für Kartellbußgelder verklagt hatte, die vom Bundeskartellamt („BKartA“) gegen Thysssen verhängt worden waren. Dies ist das erste Mal, dass ein deutsches Gericht darüber zu entscheiden hatte, ob Kartellbußgelder von Mitgliedern der Geschäftsführung von kartellbeteiligten Unternehmen zurückverlangt werden können. Durch Verneinung eines solchen Anspruchs bringt das Gericht Deutschland in Einklang mit anderen Jurisdiktionen (wie z.B. dem Vereinigten Königreich). In dieser Mandantenmitteilung werden wir zunächst das Sehlbach-Urteil im Detail analysieren (s.u. I.), bevor wir die deutsche Rechtslage mit der im Vereinigten Königreich vergleichen und die Auswirkungen des Urteils untersuchen (s.u. II.). I. Das Sehlbach-Urteil Das Gericht entschied im Sehlbach-Urteil in Berufung über mehrere Schadensersatzansprüche, die der deutsche Stahlkonzern Thyssen gegen seinen früheren Arbeitnehmer Uwe Sehlbach gerichtlich geltend gemacht hatte. Zum einen versuchte Thyssen, diejenigen Geldbußen, die das BKartA für die Beteiligung 2 am sog. Schienenkartell gegen Thyssen verhängt hatte, von Sehlbach zurückzufordern. Diese Geldbußen beliefen sich auf €191 Mio. Zum anderen machte Thyssen Schadensersatz i.H.v. €100 Mio. für eine außergerichtliche Einigung auf Schadensersatz mit einem vom Kartell betroffenen Kunden (Deutsche Bahn AG – „DB“) geltend. Herr Sehlbach war über einen Zeitraum von mehreren Jahren Geschäftsführer einer ThyssenTochtergesellschaft, die laut Entscheidung des BKartA am Schienenkartell beteiligt gewesen war. Zusätzlich war Herr Sehlbach auch Vorstandsmitglied auf Thyssen-Konzernebene. Sein Arbeitsvertrag wurde im Jahr 2011 beendet. Thyssen trägt vor, dass Herr Sehlbach aktiv am Kartell beteiligt gewesen war (z.B. durch den Kauf und die Benutzung verschlüsselter Mobiltelefone, um der Entdeckung durch die Behörden zu entgehen). Außerdem soll es Herr Sehlbach unterlassen haben, Thyssen während zweier interner Compliance-Prüfungen auf das Kartell hinzuweisen. Alternativ trug Thyssen vor, dass Herr Sehlbach schadensersatzpflichtig sei, weil er fahrlässig seine Aufsichtspflichten als Geschäftsführer verletzt habe. Strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Sehlbach und andere bzgl. einer möglichen 1 Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 20. Januar 2015, Az. 16 Sa 459/14. 2 Entscheidungen des BKartA vom 3. Juli 2012 (Az. B12 – 11/11) und 18. Juli 2013 (Az. B12 – 16/12 u. B12 – 19/12). Copyright © 2015 Fried, Frank, Harris, Shriver & Jacobson LLP A Delaware Limited Liability Partnership 07/03/15 1 Fried Frank Client Memorandum Beteiligung an der Begehung von Submissionbetrug sind zur Zeit anhängig (Submissionsbetrug ist in Deutschland strafbar). Das Gericht stellte in seinem Urteil im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch für die Kartellbußgelder i.H.v. €191 Mio. folgendes fest: Kartellbußgelder, die gegen Unternehmen verhängt wurden, können grundsätzlich nicht von Arbeitnehmern, die für das Kartell verantwortlich bzw. daran beteiligt waren, zurückgefordert werden, weil Geldbußen nach deutschem Recht quasi-strafrechtlichen Charakter haben. Dem Gericht zufolge kann eine gegen eine Person (im Sehlbach-Fall Thyssen) als Strafe verhängte Geldbuße nicht – als Schadensersatzklage „verkleidet“ – auf eine andere Person abgewälzt werden. Strafen sind höchstpersönlich und als solche untrennbar mit derjenigen Person verbunden, die die Tat, für die die Strafe verhängt wurde, begangen hatte. Dies gilt insbesondere für Kartellbußgelder. Ihr Zweck ist es, Unternehmen zur Befolgung der Regeln und Grenzen des Kartellrechts anzuhalten und, im Falle eines Verstoßes gegen diese Regeln, das Unternehmen für den Regelverstoß zu bestrafen, indem es einen finanziellen Nachteil in Gestalt einer Geldbuße zu tragen hat. Dem Gericht zufolge kann diese Bestrafung des Unternehmens nicht erreicht werden, wenn das Unternehmen in der Lage wäre, die Geldbuße auf diejenigen Arbeitnehmer abzuwälzen, die für die Kartellrechtsverletzung verantwortlich sind. „Die Geldbuße muss beim Unternehmen verbleiben und die Unternehmensträger treffen, um deren zukünftiges Verhalten zu beeinflussen. Die Unternehmensträger sind diejenigen, die die Organvertreter ausgewählt, angestellt und bestellt haben, so dass sie auch die finanzielle Verantwortung für alle Folgen des Organhandelns zu tragen haben. Letztlich realisiert sich in der Geldbuße zu einem großen Teil ein betriebliches Risiko. Die generalpräventive Wirkung beim Unternehmen würde entfallen, wenn sich der 3 eigentliche Normadressat bei seinen Organmitgliedern ohne Weiteres entlasten könnte.“ Außerdem beinhaltet das deutsche GWB unterschiedliche Obergrenzen für Kartellgeldbußen gegen Unternehmen einerseits und gegen natürliche Personen andererseits. Während die Geldbußen für Unternehmen bis zu 10% des weltweiten Jahresgesamtumsatzs des jeweiligen Unternehmens betragen können, sind Geldbußen gegen natürliche Personen auf € 1 Mio. begrenzt (s. § 81 Abs. 4 GWB). Diese Unterscheidung wäre gegenstandslos, wenn das Unternehmen die Geldbuße an natürliche Personen weiterreichen könnte. Im Hinblick auf die Schadensersatzforderung über € 100 Mio. für die außergerichtliche Einigung zwischen Thyssen und DB setzte das Gericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung im strafrechtlichen Verfahren gegen Herrn Sehlbach aus. Das strafrechtliche Verfahren wird Aufschluss darüber bringen, ob Herr Sehlbach wissentlich oder zumindest fahrlässig am Kartell teilgenommen habe. II. Folgen des Sehlbach-Urteils und Ausblick Das Sehlbach-Urteil scheint auf den ersten Blick im Widerspruch dazu zu stehen, dass Geschäftsführer rechtlich dazu verpflichtet sind, sicherzustellen, dass sich das von ihnen geleitete Unternehmen an 3 Sehlbach-Urteil, S. 34. 2 Fried Frank Client Memorandum Kartellrecht hält. Es wäre daher nicht völlig abwegig anzunehmen, dass eine gegen das eine gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße Folge des Verhaltens des Geschäftsführers selbst ist und daher von diesem zurückgefordert werden kann. Das Sehlbach-Urteil stellt jedoch klar, dass Geldbußen höchstpersönlich gegen das Unternehmen verhängt werden und daher eine solche Abwälzung nicht erfolgen darf. Gleichzeitig bringt das Sehlbach-Urteil die Rechtslage in Deutschland auf eine Linie mit anderen Jurisdiktionen, in denen Gerichte in der Vergangenheit festgestellt hatten, dass Geldbußen nicht von Mitgliedern der Geschäftsführung/Angestellten zurückgefordert werden können. Im Vereinigten Königreich stellte der „Court of Appeal“ in Safeway vs. Twigger im Jahre 2010 fest, dass Unternehmen, die von den britischen Wettbewerbsbehörden wegen Verstoßes gegen Kartellrecht bebußt worden waren, 4 keinen Schadensersatz von Mitgliedern der Geschäftsführung bzw. Arbeitnehmern verlangen können. In seiner Urteilsbegründung benutzt der „Court of Appeal“ ähnliche Gründe wie das Gericht im SehlbachUrteil, um Schadensersatzansprüche abzulehnen. So führe das Prinzip ex turpi causa non oritur actio („aus einer unehrlichen Sache entsteht kein Rechtsanspruch“) dazu, dass das Kartellrecht verletzende Unternehmen keine Haftungsfreistellung von Mitgliedern der Geschäftsführung oder Arbeitnehmern verlangen könne. Die Richter maßen dem Wortlaut des englischen Wettbewerbsgesetzes (sog. „Competition Act 1998“) besondere Bedeutung zu, demzufolge die von britischen Wettbewerbsbehörden auferlegten Geldbußen sich „persönlich“ gegen die betreffenden Unternehmen richten. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des Gerichts im Sehlbach-Urteil einer möglichen Revision durch das Bundesarbeitsgericht standhalten wird. Das LAG Düsseldorf ließ eine Revision durch das BAG zu. Beobachter gehen weitestgehend davon aus, dass Thyssen Revision einlegen wird. Vorbehaltlich einer solchen Revision ist das Sehlbach-Urteil insofern wegweisend, als dass es sowohl für Unternehmen als auch für Mitglieder der Geschäftsführung von Unternehmen Rechtssicherheit im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche für gegen Unternehmen verhängte Kartellrechtsgeldbußen bietet. Die gleiche Frage wurde vom Gericht jedoch noch nicht in Bezug auf Sekundäransprüche des Unternehmens für Schadensersatzzahlungen, die das Unternehmen selbst zu leisten hatte, geklärt. Das Gericht könnte diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis kommen, da zivile Schadensersatzansprüche keinen quasi-strafrechtlichen Charakter haben und damit nicht persönlich auf das Unternehmen abzielen. Sollten derartige Schadensersatzansprüche grundsätzlich abwälzbar sein, dann müsste das Gericht zudem darüber entscheiden, ob eine vollständige Geltenmachung möglich ist, oder ob eine Geltendmachung nur bis zu einer bestimmten Obergrenze gilt (z.B. bis zu einer von der Geschäftsführerversicherung der Geschäftsführer abgesicherten Grenze i.H.v. € 1 Mio. – die Maximalgeldbuße, die das BKartA gegen natürliche Personen verhängen kann). 4 Safeway Stores Ltd & Others v Twigger & Others ([2010] EWCA Civ 1472). 3 Fried Frank Client Memorandum Authoren: Dr. Tobias Caspary Lars Görlitz Diese Mandanteninformation dient nicht dazu, Rechtsrat zu erteilen. Keine rechtliche oder geschäftliche Entscheidung sollte auf dieser Information beruhen. Sollten Sie Fragen bzgl. des Inhalts haben, melden Sie sich bitte bei Ihrer regulären Fried-Frank-Kontaktperson oder bei einem der unten aufgeführten Anwälte: Kontakte: Frankfurt/London Dr. Tobias Caspary +49.0.69.870.03361 +44.20.7972.9618 tobias.caspary@friedfrank.com Barry A. Nigro Jr. +1.202.639.7373 +1.212.859.8000 barry.nigro@friedfrank.com Richard C. Park +1.202.639.7064 richard.park@friedfrank.com Washington DC/New York New York Washington, DC London Paris Frankfurt Hong Kong Shanghai friedfrank.com 4