Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06

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Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06
Finanzdepartement
Steuerverwaltung
Wegleitung zur
Steuererklärung 2005/06
Zürich
Zug
Luzern
Schwyz
2005/06
Inhaltsverzeichnis
SGS-COC-2702
Zu Ihrer Information
Neuerungen auf einen Blick
Deklaration
Allgemeine Hinweise
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht
Mitwirkungspflicht
Steuererklärung mit dem PC ausfüllen
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
3
3
4
4
5
5
6
Zusatz-Formulare
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
6
Schuldenverzeichnis
10
Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender
10
Verzeichnis der privaten Liegenschaften
12
Besondere Abzüge
– Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen
– Freiwillige Beiträge an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen
– Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten
– Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten
12
12
12
12
12
Spezialdeklarationen
– Erhaltene Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen
– Leistungen aus Haftpflichtversicherungen
– Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften
– Anmeldung zur Nachbesteuerung von bisher
nicht versteuerten Einkommen und Vermögen
13
13
13
13
Steuererklärung
Personalien
Einkünfte im In- und Ausland
Abzüge
Sozialabzüge vom Einkommen
Vermögen im In- und Ausland
Sozialabzüge vom Vermögen
14
14
14
18
19
20
21
Anhang
Tarife für die direkte Bundessteuer 2005
Tarife für die direkte Bundessteuer 2006
Einkommenssteuer-Tarif für die kantonalen Steuern
Berechnung der kantonalen Steuern
22
23
24
24
13
Zu Ihrer Information
Neuerungen auf einen Blick
• Der Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten wird aufgeteilt. Es gibt
einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes und einen Abzug für behinderungsbedingte Kosten ohne
Selbstbehalt.
• Ab Steuerperiode 2006 sind neben freiwilligen Leistungen von Geld auch freiwillige Leistungen von übrigen Vermögenswerten an ausschliesslich gemeinnützige
Institutionen zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Es können maximal 10 %
des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden. Für die Steuerperiode 2006 können bei der direkten Bundessteuer maximal 20 % des Nettoeinkommens geltend
gemacht werden.
• Auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden allein erziehende
Personen neu gleich besteuert wie Verheiratete mit Kindern. Sie erhalten nun
ebenfalls den Splittingtarif. Dafür entfällt der besondere Sozialabzug für allein
Erziehende. Die Regelung ist vermutlich vorübergehender Natur und wird deshalb
bei der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person nicht berücksichtigt. Bei der
Veranlagung werden die nötigen Korrekturen von Amtes wegen vorgenommen.
• Es ist zu beachten, dass in den Jahren 2005 und 2006 bei verschiedenen Abzügen
unterschiedliche Höchstbeträge gelten.
• Der Bundesrat hat einen Ausgleich der kalten Progression vorgenommen, und die
Tarife der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2006 angepasst. Es gelten somit
unterschiedliche Tarife für die Steuerperioden 2005 und 2006 bei der direkten
Bundessteuer.
• Die Steuerformulare werden neu mit einem Formular-Code versehen. Dieser ermöglicht das elektronische Einlesen (Scanning) der Formulare.
Deklaration
Personen, die per Ende der Kalenderjahre 2005 und 2006 im Kanton Schwyz steuer­
pflichtig waren, aber noch keine Steuererklärung für das Jahr 2005 eingereicht
haben, müssen ihr Einkommen und Vermögen für beide Steuerjahre deklarieren.
Deklaration für die Jahre 2005
und 2006
Personen, die
• die Steuererklärung 2005 bereits eingereicht haben,
• oder aus einem anderen Kanton bzw. aus dem Ausland zugezogen sind,
• oder das 18. Altersjahr im Jahr 2006 vollendet haben,
Deklaration nur für das
Jahr 2006
müssen lediglich die Einkommens- und Vermögensspalten für das Jahr 2006
ausfüllen.
Massgebend für die (gemeinsame bzw. getrennte) Besteuerung ist der Zivilstand am
Ende des Steuerjahres.
• Bei Verheiratung im Jahr 2005 werden die Ehegatten für die Steuerjahre 2005
und 2006 gemeinsam besteuert.
• Bei Verheiratung im Jahr 2006 werden die Ehegatten für das Steuerjahr 2005
individuell und für das Steuerjahr 2006 gemeinsam besteuert.
• Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Jahr 2005
wird jeder Ehegatte für die Steuerjahre 2005 und 2006 individuell besteuert.
• Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Jahr 2006
werden die Ehegatten für das Steuerjahr 2005 gemeinsam und für das Steuerjahr
2006 individuell besteuert.
Heirat, Scheidung, Trennung
Frist zur Abgabe der Steuer­
erklärung
Die Steuererklärung 2005/06 ist mit den erforderlichen Beilagen bis zum 31. März
2007 bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung einzureichen (vgl. Adresse
auf der Titelseite der Steuererklärung).
Fristerstreckung
Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind vor dem 31. März 2007 schriftlich und
begründet an die zuständige Gemeinde-/Bezirksverwaltung zu richten.
Allgemeine Hinweise
Steuergesetz /
Zusatzwegleitungen
Diese Wegleitung ersetzt weder das Steuergesetz noch die Vollzugserlasse. Im Bedarfsfall können diese Erlasse im Internet unter www.sz.ch/steuern eingesehen oder
bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden. Selbstständigerwerbende
bzw. Landwirte beachten bitte die entsprechenden Zusatzwegleitungen.
Steuervertretung
Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten einen Vertreter bestimmen, haben die vollständige Adresse des Vertreters anzugeben und die Vollmachtserklärung
zu unterzeichnen. Alle steuerlichen Zustellungen (mit Ausnahme der Steuererklärung
und der Steuerrechnung) und Rückfragen werden an den Vertreter gerichtet. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland müssen eine Zustelladresse in der Schweiz oder
einen in der Schweiz ansässigen Vertreter angeben, der legitimiert ist, alle steuerlichen
Zustellungen in Empfang zu nehmen.
Unterschrift
Die Steuererklärung bzw. das Barcode-Blatt von eTax.schwyz ist durch die Steuerpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen. Im Unterlassungsfall werden die Unterlagen zur Behebung dieses Mangels an die Steuerpflichtigen zurückgesandt.
Selbstanzeige
Wird bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen durch die Steuerpflichtigen
zur Nachbesteuerung angemeldet (sog. Selbstanzeige), wird – sofern die Einleitung
eines Strafverfahrens erforderlich ist – die Normalbusse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (siehe Formular 7).
Einreichung von Belegen
Wenn zu einzelnen Positionen des Einkommens, des Vermögens oder der Abzüge
Belege verlangt werden, wird in den Formularen bzw. in der Wegleitung darauf
hingewiesen. Für alle anderen Abzüge sind die Zahlungsbelege und Rechnungen bis
zum Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung aufzubewahren und auf Verlangen
der Steuerverwaltung einzureichen.
Auskünfte
Auskünfte erteilen die Steuerämter der Gemeinden/Bezirke und die Steuer­verwaltung
(Tel. 041 819 11 24).
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht
Erfüllung des 18. Altersjahres
Mit dem Eintritt der Mündigkeit beginnt auch die selbstständige Deklarationspflicht,
und zwar für das ganze Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. Personen mit
Jahrgang 1987, die ihr Einkommen des Jahres 2005 und das Vermögen per 31. Dezember 2005 in der Steuererklärung 2005 bereits deklariert haben, brauchen in der
vorliegenden Steuererklärung nur noch die Einkommens- und Vermögensspalten für
das Jahr 2006 auszufüllen. Personen mit Jahrgang 1988 sind für das Steuerjahr
2006 erstmals selbstständig deklarationspflichtig und haben folglich auch nur das
Einkommen und Vermögen 2006 anzugeben.
Zuzug in den Kanton Schwyz
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze
Steuerjahr im Kanton Schwyz. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr und
das Vermögen per 31. Dezember des Zuzugsjahres zu deklarieren.
Personen, die im Jahr 2005 zugezogen sind und die Steuererklärung 2005 bereits
eingereicht haben, müssen in der vorliegenden Steuererklärung nur noch die Einkommens- und Vermögensspalten für das Steuerjahr 2006 ausfüllen. Das Gleiche gilt für
Personen, die im Jahre 2006 in den Kanton Schwyz zugezogen sind.
Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab
Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum
Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember.
Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag
eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen
Steuerpflicht beider Ehegatten. Ab Todestag bis zum Ende Steuerperiode ist der
überlebende Ehegatte als Alleinstehender steuerpflichtig. Ist ein Ehegatte im Jahr
2006 verstorben, hat der überlebende Ehegatte in der Steuererklärung 2005/06 sein
Einkommen ab dem Todestag bis Ende 2006 und sein Vermögen per 31. Dezember
2006 zu deklarieren.
Tod eines Ehegatten
Personen, die einen auf Dauer gerichteten Wegzug ins Ausland planen, haben
recht­zeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/­
Bezirks­verwaltung anzufordern und einzureichen. Zu deklarieren sind das erzielte
Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der
Vermögensbestand per Wegzugsdatum.
Wegzug ins Ausland
Mitwirkungspflicht
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausgeprägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere:
Mitwirkung der Steuer­
pflichtigen
• die fristgerechte Einreichung einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuer­
erklärung samt den erforderlichen Beilagen;
• die Einreichung von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln auf Grund einer
entsprechenden Aufforderung der Steuerbehörden.
Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Ebenfalls
gebüsst werden jene Steuerpflichtigen, die schuldhaft bewirken, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine Veranlagung unvollständig erfolgt.
Folgen bei Missachtung
Steuererklärung mit dem PC ausfüllen
Die Steuerverwaltung stellt für das Ausfüllen der Steuererklärung 2005/06 eine
Software kostenlos zur Verfügung. Diese ist ab Ende Januar 2007 verfügbar und
kann im Internet unter www.sz.ch/etax oder beim Steueramt Ihrer/s Gemeinde/
Bezirks bezogen werden. Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows,
Macintosh und Linux. Die Steuerdaten können nicht online übermittelt werden.
Falls Sie die Steuererklärung mit dem Programm der Steuerverwaltung ausfüllen, sind
hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende
Hinweise zu beachten:
eTax.schwyz
• Das Barcode-Blatt ist der Steuererklärung beizulegen und zu unterzeichnen. Damit
ermöglichen Sie uns ein automatisiertes Erfassen der Daten Ihrer Steuererklärung.
• Das Barcode-Blatt ist zusammen mit dem vollständigen eTax-Ausdruck
und den vom Steueramt zugestellten Originalformularen (Steuererklärung
und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis) einzureichen. Die leeren Originalformulare dienen uns als Aktenmappen.
Wenn Sie die Steuererklärung mit einem anderen im Handel erhältlichen PC-Programm erstellen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
• Die Separatdrucke müssen in Bezug auf Inhalt, Schriftgrad und Gestaltung mit
den Originalformularen identisch sein (Ausnahmen: Einseitig bedruckte Blätter,
Aufteilung der Formulare im A3-Format in einzelne A4-Blätter).
• Alle Ausdrucke sind zur Identifikation mit der PID-Nummer zu versehen. Die PIDNummer finden Sie auf der Frontseite der Steuererklärung.
• Die vom Steueramt zugestellten Originalformulare (Steuererklärung und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis) sind zusammen mit den vollständigen EDV-Ausdrucken in jedem Fall einzureichen. Die Steuererklärung ist zu unterzeichnen.
Andere Programme
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Im Jahr 2007 werden die Guthaben auf Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten 2005
und 2006 auf Grund der Rückerstattungsanträge zurückvergütet. Für Steuerpflichtige,
die im Jahr 2006 die Steuererklärung 2005 eingereicht haben, sind die Guthaben für
die Fälligkeiten 2005 bereits abgerechnet worden. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im zweiten Quartal 2007 kann nur in jenen Fällen gewährleistet werden, in denen die Steuererklärung mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
und den weiteren Beilagen fristgerecht, d.h. bis zum 31. März 2007, bei der/dem
Gemeinde/Bezirk eingereicht werden. Die definitive Abklärung des Verrechnungssteuerguthabens wird in später folgenden Verfahren vorgenommen.
Lotteriegewinne
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen erfolgt nur im ordentlichen Veranlagungsverfahren; sie ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
zu beantragen.
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
In Ergänzung zum Beispiel auf der Seite 9 dieser Wegleitung und zu den Hinweisen
auf der Rückseite des Formulars drängen sich folgende Erläuterungen auf:
Ermittlung des Steuerwertes per Ende der Kalenderjahre
Kurslisten
Die für die Besteuerung massgebenden Kurse für in der Schweiz und im Ausland
kotierte Titel sowie für die vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere können
den amtlichen Kurslisten der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden.
Diese Kurslisten erscheinen jeweils im Februar und können bei der Steuerverwaltung,
Postfach 1232, 6431 Schwyz (Tel. 041 819 23 45) bestellt oder über das Internet
www.sz.ch/steuern abgerufen werden. Die Kurslisten sind auch im PC-Programm
eTax.schwyz enthalten, das von der Steuerverwaltung für das Ausfüllen der Steuererklärung zur Verfügung gestellt wird.
In der Schweiz kotierte Titel
Massgebend für die Besteuerung sind die Kurse gemäss amtlicher Kursliste. Die Kurse,
die in den Bankdepot-Auszügen per 31.12. aufgeführt werden, entsprechen den zu
deklarierenden Vermögenssteuerwerten.
Im Ausland kotierte Titel
Für diese Titel sind die Jahresschluss-Kurse massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schweizer Franken ist zu den in den amtlichen Kurslisten
aufgeführten Devisen- bzw. Wertschriftenkursen vorzunehmen.
Nichtkotierte Wertpapiere
Diese sind zum Verkehrswert anzugeben.
Vinkulierungsabzug: Bei Beteiligungen bis und mit 50% kann ein Pauschalabzug
von 30% des Verkehrswertes geltend gemacht werden, sofern die erzielte Rendite
unter der derzeitigen Limite von 3,6% liegt.
Gesperrte Mitarbeiteraktien
und -optionen
Unterliegen Aktien einer Verfügungssperre, kann der Steuerwert um 35% reduziert
werden (nicht kumulierbar mit dem Pauschalabzug von 30%). Bei kotierten, gesperrten Mitarbeiteroptionen gilt als Steuerwert der Verkehrswert per 31. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich eines Einschlags von 35%. Ohne ausdrücklich
anderslautenden Hinweis im Wertschriftenverzeichnis wird davon ausgegangen, dass
die Deklaration der kotierten, gesperrten Mitarbeiteroptionen bereits mit Einschlag
vorgenommen wurde. Bitte beachten Sie, dass der Wert per Zuteilung nicht massgebend ist für die Vermögensbesteuerung.
Besonderheiten bei unterjähriger Steuerpflicht
Besteht die Steuerpflicht infolge Zuzugs aus dem Ausland nur während eines
Teils der Steuerperiode 2006, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur
diejenigen Bruttoerträge einzutragen, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig
geworden sind.
Vermögensertrag
Der Wegzug in einen anderen Kanton und der Zuzug aus einem anderen Kanton
während der Steuerperioden 2005 und 2006 führen nicht zu einer unterjährigen
Steuerpflicht. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Besteuerung ist
ausschliesslich jener Kanton zuständig, in dem Sie am 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres Ihren Wohnsitz hatten.
Kantonswechsel
Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug
Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schweizerischer Wertpapiere sowie der Sparkonti mit einem Bruttozins ab Fr. 50.05 im Jahr
sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen.
Grundsatz
Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge
auch für Ihre Aufstellung.
Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. sind hier einzutragen,
wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.
Konti
Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner, Laufzeit (z.B. 21.05.2006 bis 20.11.2006)
und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners sind beizulegen.
Festgeldanlagen
Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben. Wenn Sie in den
Jahren 2005 und 2006 Kassaobligationen gezeichnet, zurückbezahlt erhalten oder
umgetauscht haben, sind die Bankabrechnungen beizulegen.
Kassenobligationen
Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile: Bei nicht
kotierten Titeln sind stets die Bescheinigungen über die Ausschüttungen bei­zu­legen.
Nichtkotierte Beteiligungspapiere
Die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Grabfonds ist im persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Bevollmächtigten zu beantragen. Unter Ziffer 5 (Seite B unten) kann der Vermögens- und Ertragsanteil an Grabfonds wieder in
Abzug gebracht werden. Grabfonds können ausschliesslich in Sparhefte oder -konti
angelegt werden. Die maximale Einlage beträgt Fr. 10’000.– für Einzelgräber und
Fr. 20’000.– für Familiengräber. Die Bankauszüge sind unaufgefordert beizulegen.
Grabfonds
Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug
Auf dieser Seite sind diejenigen Werte einzutragen, deren Erträge nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegen, so beispielsweise:
• Sparkonti mit Erträgen bis und mit Fr. 50.–;
• Vergütungszinsen auf Steuerrückerstattungen;
• Darlehen und Hypothekarforderungen;
• Gratisaktien, Gratisliberierungen, Boni, Liquidationsgewinne und geldwerte Leistungen aus Beteiligungsverhältnissen;
• Guthaben und Erträge des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften; die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist durch die Stockwerk­
eigentümergemeinschaft gesamthaft geltend zu machen;
• Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzinsliche
Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.: Die entsprechenden Kaufs- und
Verkaufsabrechnungen sind beizulegen.
Grundsatz
Anlagefonds
Ausschüttungen sind sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer als
Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen nicht in
bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsanteile reinvestiert werden. Von der
Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen.
Die in Fonds zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Erträgen von Wertzuwachsanlagefonds
wird keine Verrechnungssteuer erhoben; die Deklaration des Steuerwertes und des
zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu erfolgen.
Eine Besonderheit besteht bei den SICAV-Fonds: Auch deren Steuerwerte und zurückbehaltene Erträge sind auf Seite B zu deklarieren.
Ausländische Wertschriften
Auf der Seite B sind auch alle ausländischen Wertschriften und Guthaben unter Angabe der genauen Bezeichnung der Titel und der Valorennummer aufzuführen. Die
in fremden Devisen ausgerichteten Erträge solcher Wertschriften sind zum Tageskurs
in Schweizer Franken umzurechnen.
Beispiel: US-Dollar 1’500.– per 15.5.2006 (Kurs $1 = CHF 1.25) = Fr. 1‘875.–
Treuhandanlagen
Steuerbar sind die Bruttoerträge vor Abzug der Treuhandkommission.
Pauschale Steuer­anrechnung
Verschiedene von der Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen sehen
die volle oder teilweise Rückerstattung ausländischer Quellensteuern vor. Die Banken
und die Steuerverwaltung Schwyz (Tel. 041 819 24 20) geben hierüber Auskunft.
Bei Dividenden- und Zinserträgen kann für die nicht rückforderbare Quellensteuer
die pauschale Steueranrechnung beantragt werden. Zu verwenden ist das Formular
DA-1 (abrufbar unter www.sz.ch/steuern >> Verrechnungssteuer) für die mit einer
Quellensteuer belasteten Erträge von Titeln aus Deutschland, Finnland, Frankreich,
Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,
Schweden, Spanien, USA etc.
Zusätzlicher Steuerrück­behalt
USA
Wenn auf Dividendenerträgen von USA-Aktien eine Steuer von 30% abgezogen
wurde, können 15% unter dem Titel Steuerrückbehalt USA (Formular R-US 164) und
zusätzlich 15% als pauschale Steueranrechung (Formular DA-1) geltend gemacht
werden. Beide Formulare sind unter www.sz.ch/steuern >> Verrechnungssteuer
abrufbar.
Geschäftsanteil Wert­schriften
Die in der Bilanz enthaltenen Geschäftswertschriften sind in Ziffer 28.2 der Steuererklärung (Geschäftsaktiven) und die daraus fliessenden Zinserträge in Ziffer 2 der
Steuererklärung (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) zu berücksichtigen.
Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung können diese Vermögenswerte und
Zinserträge im Wertschriftenverzeichnis unter Ziffer 6 in Abzug gebracht werden.
Anteile aus unverteilten
­Erbschaften
Da die Wertschriftenanteile zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften in der Steuererklärung (Ziffern 5.3 und 26.5) zu
deklarieren sind, werden sie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung unter Ziffer 7
wieder in Abzug gebracht.
Gratisaktien
Geldwerte Leistungen aus dem Bezug von Gratisaktien unterliegen nur bei der
direkten Bundessteuer der Einkommenssteuer; sie sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und können kantonal unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.
A
Werte mit Verrechnungssteuerabzug
Bitte nach folgenden Gruppen ordnen:
1. Spar-, Einlage- und Anlagehefte resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti usw.
2. Inländische Aktien und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug
Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte
angeben
Nennwert
Stückzahl
Zinssatz
Konto-Nr.
Valoren-Nr.
Emission
Kauf
Nutzniessung mit N, Schenkung mit S, Geschäftsvermögen mit G, Erbschaften mit E bezeichnen.
Datum
6453.82
Raiffeisen Schwyz Lohnkonto
130482-1153 SKB Schwyz Privatkonto
119318.40 W UBS Schwyz Sparkonto
10‘000 4%
SKB Kassen-Obligation
15‘000 31⁄4% 446368
Baloise Holding
1
Raiffeisen Schwyz Gen.-Anteil
20
277964
Anteile Swissca Switzerland
10
847092
Aktien UBS
10
802678
Aktien Schweiz. Rentenanstalt
33878-51
Verfall
Verkauf
Saldierung
Datum
Steuerwert per
in % oder
pro Stk.
17.3.06
18.4.06
23.10.05
27.9.06
300
3.10.06
Wertschriftendepot CS
(Beilage: Steuerauszug)
in Franken
ohne Rappen
3‘872
–
15‘389
10‘000
14‘250
200
–
3‘000
–
15
65
143
400
488
12
50
150
–
71‘942
1‘643
+
Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern (A-Werte)
2005
Total Franken
13.12.05
8.5.05
17.3.02
2000
Bruttoertrag
31.12.2005
Bruttoertrag
31.12.2006
in % oder
pro Stk.
2006
in Franken
ohne Rappen
Total Franken
800
+
118‘653
Total A-Werte, der Verrechnungssteuer unterliegend
Steuerwert per
5‘247
–
13‘211
–
–
200
–
–
8‘000
22
–
138
400
488
12
–
120
–
75‘312
1‘749
+
2‘966
+
101‘970
2‘929
(zu übertragen auf Seite B, Ziffer 1)
B
Währung
Nennwert
Stückzahl
Zinssatz
Werte ohne Verrechnungssteuerabzug
Bitte nach folgenden Gruppen ordnen:
1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt, Vergütungszins auf Steuerrückerstattungen
2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug
3. Ausländische Wertschriften und Guthaben aller Art
Konto-Nr.
Valoren-Nr.
Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte
angeben
Emission
Kauf
Nutzniessung mit N, Schenkung mit S, Geschäftsvermögen mit G, Erbschaften mit E bezeichnen.
Verfall
Verkauf
Saldierung
Datum
Datum
196715-84
CS Schwyz Sparkonto
42033.424-04 Bank Bütschwil Sparkonto
311829-85
SKB Schwyz Grabfonds
CHF 30‘000
Darlehen an A. Muster, Wollerau
1⁄ -Ant.
STWEG Sunnmatt, Schwyz
10
USD 10‘000 71⁄2% 821978
Toyota Motor
CHF 10
326336
Swissca Portfolio Balanced
CHF 100
945657
Aktien Daimler-Chrysler
USD 200
981082
Aktien Microsoft
USD 300
908440
Aktien Apple Computer
33878-51
Leer lassen
Geprüft:
Steuerwert per
in % oder
pro Stk.
8.5.09
9.8.05
2005
in Franken
ohne Rappen
Total Franken
15.9.05
25.1.05
2.2.05
Bruttoertrag
31.12.2005
109
75
9.2.06 USD 72
9.9.06
Wertschriftendepot CS (Beilage: Steuerauszug)
5‘917
–
4‘829
30‘000
9‘279
18‘421
–
7‘500
23‘660
–
43
29
47
1‘500
169
1‘313
210
383
–
–
52‘428
1‘213
118‘653
2‘966
Bruttoertrag
31.12.2006
in % oder
pro Stk.
2006
in Franken
ohne Rappen
Total Franken
109
70
USD 15
45
–
49
1‘500
183
1‘313
–
320
–
–
67‘325
1‘405
101‘970
+
2. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern (B-Werte)
+
+
+
+
3. Übertrag ab Formular DA-1 (pauschale Steueranrechnung)
+
+
+
+
4. Übertrag ab Ergänzungsblatt USA
+
+
+
5. Abzüglich Anteil Grabfonds
–
6. Abzüglich Geschäftsanteil Wertschriften
–
–
47
–
7. Abzüglich Anteile aus unverteilten Erbschaften
Visum:
8. Total A + B
265‘858
7‘826
Zu übertragen in die Zu übertragen in die
Steuererklärung
Steuererklärung
Seite 4, Ziffer 26.1
Seite 2, Ziffer 4
+
5‘960
–
4‘833
30‘000
10‘756
18‘421
–
7‘000
–
7‘119
1. Übertrag der A-Werte
4‘829
+
Steuerwert per
–
+
2‘929
+
4‘833
–
–
–
–
–
248‘551
49
7‘695
Zu übertragen in die Zu übertragen in die
Steuererklärung
Steuererklärung
Seite 4, Ziffer 26.1
Seite 2, Ziffer 4
Formular 3
Schuldenverzeichnis
Schulden
Als Schulden gelten Verpflichtungen gegenüber Dritten, für welche die Steuerpflichtigen haften. Unerlässlich ist insbesondere die Angabe der Gläubiger mit genauer
Adresse sowie des Zinssatzes.
Schuldzinsen
Private Schuldzinsen können höchstens im Umfang des Ertrages aus beweglichem
und unbeweglichem Vermögen und weiterer 50’000 Franken abgezogen werden.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Schuldentilgung und die Zinsen für
das investierte Eigenkapital.
Private Baukreditzinsen, die bis zum Bezug des Wohneigentums aufgelaufen sind,
können bei der direkten Bundessteuer nicht in Abzug gebracht werden und sind
folglich im Schuldenverzeichnis separat aufzuführen; kantonal können sie entweder
als Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen oder zu den Anlagekosten gerechnet
werden.
Baurechtszinsen
Baurechtszinsen stellen steuerrechtlich keine Schuldzinsen dar und können folglich
nicht unter diesem Titel in Abzug gebracht werden. Effektiv bezahlte Baurechts­zinsen
können mit dem Ertrag aus der betreffenden Liegenschaft (Ziffer 8.1 bzw. 8.3, Formular 5) verrechnet werden. Ein Überabzug von Baurechtszinsen ist bei selbstbewohnten
Liegenschaften nicht zulässig.
Formular 4
Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender
Grundsatz
Als steuerlich abziehbare Berufsauslagen gelten Aufwendungen, die für die Erzielung
des Einkommens erforderlich sind, in einem direkten Zusammenhang dazu stehen
und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Abzüge stehen allen Unselbstständigerwerbenden (bei Verheirateten beiden Ehegatten) zu. Der Abzug von
Berufsauslagen setzt entsprechendes Erwerbseinkommen derselben steuerpflichtigen
Person voraus. Ein Überabzug ist nicht zulässig. Für die einzelnen Abzüge drängen
sich in Ergänzung zu den Hinweisen im Erhebungsblatt die nachstehenden Erläuterungen auf.
Fahrkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte
Sofern die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, können – unabhängig davon, ob dieses oder das Privatfahrzeug für die Fahrt zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte benutzt wird – nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abgezogen werden. Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw.
nicht zumutbar (z.B. wegen Gebrechlichkeit, Entfernung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer, ungünstigem
Fahrplan, Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienste des Arbeitgebers usw.), so
sind die im Formular 4 aufgeführten Ansätze für Privatfahrzeuge mit der Anzahl der
für den Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer zu multiplizieren. Fahrkosten in Form
dieser Pauschalansätze können kantonal bis höchs­tens Fr. 10‘000.–, bei der direkten
Bundessteuer ohne Begrenzung in Abzug gebracht werden. Werden effektive Kosten
geltend gemacht, sind die tatsächlichen Auslagen unaufgefordert auszuweisen (ein
Formular für die Berechnung der effektiven Fahrkosten ist unter www.sz.ch/steuern
>> Steuererklärungsverfahren abrufbar).
Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung / Schichtarbeit
Abzüge für Hauptmahlzeiten am auswärtigen Arbeitsort bzw. bei Schichtarbeit
(mindestens 8-stündige Schicht- bzw. Nachtarbeit) sind nur dann zulässig, wenn gegenüber der Verpflegung zu Hause Mehrkosten entstehen, d.h. wenn diese Kosten
pro Hauptmahlzeit Fr. 9.– übersteigen. Kostet beispielsweise ein Mittagessen Fr. 21.–,
entstehen abzugsfähige Mehrkosten von Fr. 12.–. Die Abzüge sind im Formular 4
beziffert. Falls die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber verbilligt werden (Kantine bzw.
Beiträge), sind die Abzüge auf Grund der reduzierten Normen zu berechnen.
10
Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten
müssen (bei sogenanntem Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die arbeitsfreien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für
den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Als abzugsfähige Kosten gelten die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer und die Mehrkosten für zwei Hauptmahlzeiten.
Mehrkosten für auswärtigen
Wochenaufenthalt
Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden,
namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur,
EDV-Hard- und Software, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer
nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können als Pauschalabzug wie folgt geltend gemacht werden:
Übrige Berufsauslagen
Kantonale Steuern: 20% des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes,
maximal Fr. 6’600.–;
Direkte Bundessteuer: 3% des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes,
mindestens Fr. 1’900.–, höchstens Fr. 3’800.–.
Werden anstelle der Pauschalen höhere Berufskosten geltend gemacht, sind die
tatsächlichen Auslagen detailliert auszuweisen.
Kantonale Steuern: Unselbstständigerwerbende, die nebenbei eine mit dem
Hauptberuf nicht direkt zusammenhängende Erwerbstätigkeit ausüben, können für diesen Nebenerwerb – sofern
der Abzug für allgemeine Berufsauslagen gemäss Ziffer 4
ausgeschöpft ist – nur die tatsächlichen Gewinnungskosten geltend machen. Diese Kosten sind anhand von
Belegen auszuweisen.
Berufsauslagen für Neben­
erwerb
Direkte Bundessteuer: 20% des Netto-Nebenerwerbseinkommens, mindestens
Fr. 700.–, höchstens Fr. 2’200.–.
Kantonale Steuern: Dieser Abzug steht nur jenen Steuerpflichtigen zu, die
vom Arbeitgeber Pauschalspesen bezogen und diese in
ihrer Steuererklärung als Einkommen deklariert haben.
Bei der Berechnung sind der Abzug für übrige Berufsauslagen gemäss Ziffer 4 und die im Formular 4 aufgeführten
Höchstabzüge zu berücksichtigen.
Pauschalspesenabzug
Direkte Bundessteuer: Es kann nur jener Anteil der erhaltenen und als Einkommen
deklarierten Pauschalspesen in Abzug gebracht werden,
der zur Deckung der effektiven Auslagen nötig war.
Als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten gelten Aufwendungen
für Schul- und Kursgelder, Lehrmittel, Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen
Verpflegung und Unterkunft, soweit sie nicht durch Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien
gedeckt sind. Für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft gelten die Ansätze von Formular 4. Die Abzüge sind detailliert auszuweisen
(Aufstellung auf der Rückseite von Formular 4 ausfüllen und Rechnungsbelege der
Steuererklärung beifügen).
Weiterbildungs- und
­Umschulungskosten
• Weiterbildungskosten, die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder den neuen Anforderungen
zu genügen, können in Abzug gebracht werden. Dazu gehören auch die Kosten
für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem. Nicht abziehbar sind
Kosten für Bildungsmassnahmen, die dazu dienen, in eine höhere berufliche
Stellung oder in einen anderen Beruf zu wechseln.
• Umschulungskosten sind dann abzugsfähig, wenn die Ursache für die Umschulung bzw. Neuausrichtung objektiv im bisherigen Beruf zu finden ist (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft, Unfall, Krankheit usw.).
• Ausbildungskosten, die für ein Studium oder die Erlernung eines Berufes an­
fallen, können nicht abgezogen werden.
11
Formular 5
Verzeichnis der privaten Liegenschaften
Dieses Formular erleichtert die Ausscheidung von Aufwand und Ertrag an die einzelnen Liegenschaftsorte. Die Erläuterungen hierfür finden Sie bei den Hinweisen zu den
entsprechenden Ziffern in dieser Wegleitung. Geschäftlich genutzte Liegenschaften
sind nicht auf diesem Verzeichnis, sondern im Fragebogen für Selbstständigerwerbende aufzuführen.
Formular 6
Besondere Abzüge
Versicherungsprämien /
­­Sparkapitalzinsen
Abzugsfähig sind Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und
die Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und
der von ihnen unterhaltenen Personen. Die maximal zulässigen Abzüge sind im Formular 6 aufgeführt. Die abzugsfähigen Versicherungsprämien sind um allfällig erhaltene Beiträge an die Prämienverbilligung der Krankenversicherung zu reduzieren.
Freiwillige Beiträge an aus­
schliesslich gemein­nützige
Institutionen
Zum Abzug zugelassen sind freiwillige Geldleistungen (für die Steuerperiode 2006
auch freiwillige Leistungen von übrigen Vermögenswerten gemäss Belegen/Quittungen) an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an
schwyzerische Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten und
an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche
oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn
die Beiträge im Jahr Fr. 100.– erreichen (kein Selbstbehalt) und soweit sie insgesamt
10% des Nettoeinkommens (direkte Bundessteuer: 20% für das Jahr 2006) gemäss
Ziffer 21 der Steuererklärung nicht übersteigen. Die geltend gemachten Abzüge sind
im Formular 6 aufzuführen.
Ungedeckte Krankheitsund Unfallkosten
Abzugsberechtigt sind Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der
von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber
tragen und diese die Selbstbehalte (Kanton 3%, Bund 5% des Nettoeinkommens)
übersteigen. Als abzugsfähige Kosten gelten insbesondere die ungedeckten Aufwendungen für Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Kliniken, Kuren, Pflegeleistungen, Therapien, Medikamente, Impfungen, andauernde lebensnotwendige Diät, medizinische
Apparate, Prothesen, Brillen und Kontaktlinsen.
Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte (Besa-Stufe 1) können
nur die krankheits- oder pflegebedingten Mehrauslagen, nicht dagegen die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung usw. abgezogen werden (ein Formular zur Berechnung der anrechenbaren Heim- und Pflegekosten
ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der
Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden).
Ab Besa-Stufe 2 vgl. Ausführungen für ungedeckte behinderungsbedingte Kosten.
Bei andauernder, lebensnotwendiger Diät kann ein Pauschalabzug von Fr. 2’500.–
geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch nur die
effektiven Mehrkosten geltend machen.
Die geltend gemachten Abzüge sind im Formular 6 detailliert aufzuführen.
Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für medizinisch nicht notwendige
Mass­nahmen, wie Schlankheits- und Fitnesskuren, Schönheitsbehandlungen, Selbsterfahrungskurse, Lebensberatung und andere nicht ärztlich verordnete Vorkehrungen.
Ungedeckte behinderungs­
bedingte Kosten
12
Behinderte Personen mit einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder
psychischen Beeinträchtigung können neuerdings die ihnen daraus entstehenden
Kosten, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, in Abzug bringen. Abzugsberechtigt sind behinderungsbedingte Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen
unterhaltenen Personen mit Behinderungen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten
selber tragen. Wird für eine behinderte Person der bundessteuerliche Unterstützungsabzug gemäss Ziff. 24.8 geltend gemacht, kann bei der direkten Bundessteuer nur
der diesen Abzug übersteigende Teil der behinderungsbedingten Kosten in Abzug
gebracht werden.
Als behinderte Personen gelten:
– Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung (IVG);
– Bezüger von Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG), der Unfallversicherung (UVG) und der Militärversicherung (MVG);
– Bezüger von Hilfsmitteln gemäss AHVG, UVG und MVG;
– Heimbewohner und Spitex-Patienten ab Besa-Stufe 2.
Kann die behinderte Person keiner der vorstehenden Personengruppen zugeordnet
werden, ist mit Hilfe eines Ärzte-Fragebogens zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt (ein Muster ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren abrufbar
oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke
be­­zogen werden).
Pauschalabzüge können folgende behinderte Personen an Stelle der effektiven
selbst getragenen Kosten geltend machen:
– Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
Fr. 2’500.–
mittleren Grades
Fr. 5’000.–
schweren Grades
Fr. 7’500.–
– Gehörlose
Fr. 2’500.–
– Nierenkranke (Dialyse)
Fr. 2’500.–
Bei einer erstmaligen oder erhöhten Geltendmachung von Pauschalabzügen ist eine
Bescheinigung über die Art der Behinderung beizulegen.
Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim, einer Heilstätte oder einem Behindertenwohnheim (ab Besa-Stufe 2) werden zwei Drittel der Pensionsauslagen (Verpflegung und
Unterkunft) als behinderungsbedingte Kosten anerkannt, wobei die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen sind (ein Formular zur Berechnung der anrechenbaren
Heim- und Pflegekosten ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren
abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/­
Bezirke bezogen werden).
Spezialdeklarationen
Formular 7
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite, Kapitalabfindungen
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Kapitalleistungen bei
Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert
besteuert. Demgegenüber werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz besteuert, der sich
ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung
ausgerichtet würde. Die Art der Besteuerung wird durch die Steuerverwaltung von
Amtes wegen festgelegt.
Erhaltene Kapitalleistungen
und Kapitalabfindungen
Leistungen von Haftpflichtversicherungen, die für Personenschäden ausgerichtet
werden, sind teilweise steuerbar, teilweise steuerfrei. Bitte legen Sie die Auszahlungsbelege der Steuererklärung bei. Die Steuerbarkeit und gegebenenfalls die Art
der Besteuerung werden durch die Steuerverwaltung von Amtes wegen abgeklärt
bzw. festgelegt.
Leistungen aus Haftpflichtversicherungen
Der Kanton Schwyz kennt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die genauen Angaben über allfällige Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezüge ermöglichen eine Abgrenzung der Vermögensbesteuerung. Zudem können damit ausserordentliche Vermögensveränderungen erklärt und Rückfragen der Steuerverwaltung vermieden werden.
Schenkungen, Erbvorbezüge,
Erbschaften
Werden bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen zur Nachbesteuerung angemeldet, wird – falls die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist und die Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllt sind – die Busse auf einen Fünftel ermässigt.
Anmeldung zur Nach­
besteuerung
13
Steuererklärung
Personalien, Berufs- und
Familienverhältnisse
Füllen Sie bitte auch die erste Seite sorgfältig und vollständig aus. Sie ersparen uns
damit Abklärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren richtig durchgeführt werden kann.
Randziffern
Die Randziffern bei den nachstehenden Erläuterungen entsprechen den Ziffern in
der Steuererklärung.
Einkünfte im In- und Ausland
Grundsatz
Seite 2
Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Sozial- und
anderen Versicherungen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen
Einkommensquellen unterliegen der Einkommenssteuer. Für die Steuerveranlagungen
2005 und 2006 sind die effektiven Einkünfte der Jahre 2005 und 2006 mass­gebend.
Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zuzug aus dem Ausland ist das erzielte Einkommen während der (verkürzten) Dauer der Steuerpflicht zu deklarieren. Die für
die Satzbestimmung massgebende Umrechnung des Einkommens erfolgt durch die
Steuerverwaltung.
Ziffern 1.1 – 1.2
Einkünfte aus unselbst­
ständiger Erwerbstätigkeit
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich aller Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere
geldwerte Vorteile. Das Einkommen ist durch Lohnausweis zu belegen. Massgebend
für den Übertrag in die Steuererklärung ist der Nettolohn II.
Falls die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres 2005 bzw. 2006 ausgeübt wurde, sind die Dauer und der Grund (z.B. Weiterbildung, Rekrutenschule usw.)
dieses Unterbruchs anzugeben.
Ziffer 1.3
Pauschalspesen
Zum steuerbaren Einkommen gehören auch pauschale Spesenvergütungen, die vom
Arbeitgeber ausgerichtet werden. Entsprechende Abzüge können im Formular 4
geltend gemacht werden. Nicht zu deklarieren sind jene Spesen, die gestützt auf
Spesen­reglemente ausgerichtet werden, die von der Steuerverwaltung genehmigt
worden sind.
Ziffern 2.1 – 2.2
Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit
Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Dienstleistung, freien Berufen oder Landwirtschaft ausüben, deklarieren ihre Einkünfte
anhand ihrer Buchhaltung oder Aufzeichnungen. Der Fragebogen ist auszufüllen und
der Steuererklärung beizulegen. Bitte beachten Sie die detaillierten Erläuterungen in
den Zusatzwegleitungen für Selbstständigerwerbende bzw. für Landwirte.
Zum selbstständigen Erwerbseinkommen gehören auch Einkünfte
• aus Wertpapierhandel, der den Rahmen einer üblichen Vermögensverwaltung
sprengt; die erzielten Gewinne unterliegen beim Kanton und beim Bund der
Einkommenssteuer.
• aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel, wenn diese Tätigkeit über die
eigentliche Vermögensverwaltung hinausgeht; bei der direkten Bundessteuer stellen
diese Erträge steuerbares Einkommen dar. Kantonal werden diese Erträge in der
Regel mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst und können folglich unter Ziffer 16.3
der Steuererklärung, Spalte Kantonssteuer, wieder in Abzug gebracht werden.
Ziffer 2.3
Persönliche AHV-Beiträge
Selbstständigerwerbender
Gemäss AHV-Gesetzgebung sind die Steuerbehörden verpflichtet, nebst dem selbstständigen Erwerbseinkommen und dem Eigenkapital auch die persönlichen AHVBeiträge Selbstständigerwerbender an die Ausgleichskassen zu melden. Weil diese
Beiträge im Ergebnis des Geschäftes bzw. Landwirtschaftsbetriebes bereits abgezogen
sind, sind die Einträge nur in den Vorkolonnen (EDV-Code 128/129) vorzunehmen.
Ziffer 3.1
AHV- und IV-Renten
(inkl. Kinderrenten)
AHV- und IV-Renten sind zu 100% steuerbar. Steuerfrei und folglich nicht zu deklarieren sind:
• Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV;
14
• Kostenbeiträge der Eidg. Invalidenversicherung für medizinische und berufliche
Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel, für Sonderschulung und für Anstalts­
aufenthalte.
Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die vor dem 1. Januar
2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.
Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar zu
• 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser
erbracht worden sind;
• 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person
beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% von dieser erbracht worden sind.
Ziffer 3.2
Renten- und Pensionen
aus 2. Säule
(inkl. Kinderrenten)
Alle übrigen Renten und Pensionen aus 2. Säule sind zu 100% steuerbar.
Bei Renten, die nicht zu 100% steuerbar sind, sind in den Vorkolonnen die Gesamtbeträge und in den Hauptkolonnen die steuerbaren Teilbeträge einzusetzen.
Die übrigen Renten, Leibrenten und Verpfründungen sind steuerbar zu
• 100%, soweit es sich um UVG-Renten handelt;
• 100%, wenn die Renten aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen;
• 40%, soweit es sich um Leibrenten sowie um Einkünfte aus Verpfründung handelt.
Bei Renten und übrigen Einkünften unter dieser Ziffer, die nicht zu 100% steuerbar
sind, sind in den Vorkolonnen die Bruttobeträge und in den Hauptkolonnen die
steuerbaren Teilbeträge einzusetzen.
Wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht und Nutzniessung sind unter Ziffer 8.4
zu 100% zu deklarieren.
Ziffer 3.3
Übrige Renten, Leibrenten,
Verpfründungen
(inkl. Kinderrenten)
Steuerfrei und folglich nicht zu deklarieren sind:
• Hilflosenentschädigungen von Unfallversicherern;
• Renten der Militärversicherung sowie AHV- und IV-Rentenanteile, um welche die
Militärversicherungsrente gekürzt wurde, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 zu
laufen begannen;
• Integritätsschadenrenten der Militärversicherung.
Taggelder der Arbeitslosenversicherungen sowie Erwerbsausfallentschädigungen
für Militär- und Schutzdienstleistungen stellen zu 100% steuerbares Einkommen
dar. Diese Einkünfte sind hier zu deklarieren, sofern sie nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Steuerfrei sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das
Taschengeld für Zivildienst. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit siehe Fragebogen
Selbstständigerwerbende Ziffer 5.
Ziffer 3.4
Erwerbsausfallent­­schädi­
gungen
Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen stellen zu 100% steuerbares
Einkommen dar. Diese Einkünfte sind hier zu deklarieren, sofern sie nicht bereits im
Lohnausweis enthalten sind. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit siehe Fragebogen
Selbstständigerwerbende Ziffer 5.
Ziffer 3.5
Taggelder aus Kranken- und
Unfallversicherungen
Kinder- und Familienzulagen, die direkt von der Ausgleichskasse ausgerichtet und
nicht bereits im Erwerbseinkommen unter Ziffer 1 bzw. 2 berücksichtigt werden, sind
unter diesem Titel anzugeben.
Ziffer 3.6
Kinder- und Familienzulagen
Die Erträge aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen sind ab dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Ziffer 8) zu übertragen.
Ziffer 4
Wertschriftenertrag
Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen
anzu­geben. Bitte legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über erhaltene
Alimente bei.
Ziffer 5.1
Unterhaltsbeiträge vom
­geschiedenen oder getrennt
lebenden Ehegatten
Unterhaltsbeiträge (Alimente), die Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und
mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen anzugeben (bitte Aufstellung beilegen).
Hinweis: Alimente, die für über 18-jährige Kinder ausgerichtet werden, sind steuer­frei.
Ziffer 5.2
Unterhaltsbeiträge für
­minderjährige Kinder
15
Ziffer 5.3
Ertrag aus unverteilten
­Erbschaften
Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten
Erbschaften ist ab dem Tag nach dem Tod des Erblassers von den einzelnen Erben anteilmässig entsprechend ihrer Erbquote zu versteuern. Der Steuererklärung sind eine detaillierte Aufstellung und der «Fragebogen für Erbengemeinschaften» beizulegen. Dieser
Fragebogen kann bei den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden.
Ziffer 5.4
Lotto- und Totogewinne
Die Lotterie-, Sporttoto- und Lottogewinne gehören bei der direkten Bundessteuer
zum ordentlichen Einkommen. Die entsprechenden Einsätze können höchstens bis
zum Betrag der erzielten Gewinne abgezogen werden, sofern sie nachgewiesen
werden. Kantonal werden die Bruttogewinne, soweit sie der Verrechnungssteuer unterliegen, separat besteuert und können folglich unter Ziffer 16.3 der Steuer­erklärung,
Spalte Kantonssteuer, wieder in Abzug gebracht werden.
Ziffer 5.5
Korporations-/Genossennutzen
Die Einkünfte aus Korporations- und Genossennutzen gehören zum steuerbaren
Einkommen.
Ziffer 5.6
Weitere Einkünfte und
­Gewinne
Als weitere Einkünfte und Gewinne gelten sämtliche vorstehend nicht aufgeführten
Erträge, so insbesondere:
• Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
• Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
• Einkünfte aus Patenten, Lizenzen und Autorenrechten;
• Erträge aus Vermietung von beweglichen Sachen und aus Untervermietung von
Wohnungen und Zimmern;
• Geldwerte Leistungen;
• Trinkgelder, die im Lohnausweis nicht enthalten sind;
• Wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
• Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, soweit
diese Kapitalversicherungen nicht der Vorsorge dienen.
Bitte legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über Art und Zusammensetzung
der weiteren Einkünfte und Gewinne bei.
Ziffer 8.1
Mietwert der eigenen
­Wohnung / Mietwert bei
Nutzniessung
Der Mietwert der eigenen Wohnung und der Mietwert bei Nutzniessung stellen
steuerbares Einkommen dar. Das Gleiche gilt für Ferien- und Zweitwohnungen. Anzugeben sind die für die Steuerperioden 2005 und 2006 gültigen rechtskräftigen Mietwerte gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung. Der Eigenmietwert für Neubauten,
für die noch keine Schätzung vorliegt, ist mit 3% der Anlagekosten zu deklarieren.
Vom Mietwert sind bezahlte Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Beachten Sie die
Erläuterungen zu Formular 3 (Schuldenverzeichnis) in dieser Wegleitung.
Werden einzelne in der Mietwertfestsetzung enthaltene Räume dauernd nicht benutzt, kann auf Antrag ein sogenannter Unternutzungsabzug gewährt werden. Ein
allfälliger Antrag (mit Begründung) ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – zum Beispiel als Gästezimmer,
Arbeitszimmer, Bastelraum oder Abstellraum benutzt, liegt keine Unternutzung vor.
Wie bei einem wenig benutzten Ferienhaus oder einer Zweitwohnung ist in solchen
Fällen der ungekürzte Mietwert steuerbar.
Verändert sich der selbstgenutzte Wohnraum, indem der Eigentümer/Nutzniesser
einen grösseren oder kleineren Anteil davon oder einen anderen Bereich der Liegenschaft selber nutzt, ist diese Veränderung der Steuerverwaltung zu melden.
Ziffer 8.2
Mietwertzuschlag Bundes­
steuer Auf Grund einer Verfügung der Eidg. Steuerverwaltung ist bei nichtlandwirtschaftlich geschätzten Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer ein Zuschlag auf
dem kantonalen Eigenmietwert vorzunehmen.
Dieser Zuschlag beträgt
• für Einfamilienhäuser
10%
• für Wohnungen inkl. Garagen etc.
15%
Ziffer 8.3
Miet- und Pachtzinserträge /
Erträge aus Wohnrecht und
Hier sind sämtliche effektiv erzielten Miet- und Pachtzinseinnahmen, Einnahmen
aus Wohnrecht und Nutzniessung sowie Einnahmen aus Vermietung von Geschäftsräumen aus privaten Liegenschaften im Kanton Schwyz zu deklarieren. Der
16
entsprechende Totalbetrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Die Entschädigungen
der Mieter, Pächter und Wohnrechtsnehmer für Nebenkosten (Heizung usw.) sind zu
deklarieren, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
Nutzniessung / Mietwert
­Geschäftsräume Von den Liegenschaftserträgen sind für dieselbe Liegenschaft bezahlte Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Beachten Sie die Erläuterungen zu Formular 3 (Schuldenverzeichnis) in dieser Wegleitung.
Der Mietwert der eigenen Geschäftsräume ist nur dann unter dieser Ziffer zu
deklarieren, wenn die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört.
Bei unentgeltlichem Wohnrecht ist der Eigennutzungswert steuerbar. Ein Wohnrecht
ist unentgeltlich, wenn dafür keine periodische Gegenleistung (z.B. monatlich) zu
erbringen ist.
Ziffer 8.4
Eigennutzungswert
­Wohnrecht
In der Spalte Bundessteuer sind die Zuschläge analog Ziffer 8.2 anzuwenden.
Allfällige Nebenleistungen wie Strom, Heiz-, Wasserkosten usw. sowie Naturallieferungen aus dem Landwirtschaftsbetrieb, die der Wohnrechtsgeber unentgeltlich zu
erbringen hat, sind unter Ziffer 5.6 zu deklarieren.
Veränderungen in der Ausübung des Wohnrechts (analog Ziff. 8.1) sind der Steuerverwaltung zu melden
Unter dieser Rubrik sind zu deklarieren:
• Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigung für
Bauten;
• Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des
Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten
liegenden Verkehrswert führt;
• Zinszuschüsse der öffentlichen Hand zur Förderung des Wohnungsbaues.
Ziffer 8.5
Baurechtszinsen, Entschädi­
gungen für Ausbeutungs­
rechte, Zinszuschüsse usw.
Für private Liegenschaften im Kanton Schwyz können hier die Unterhaltskosten,
die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden (Übertrag ab Formular 5).
Ziffer 8.6
Unterhaltskosten
Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Aufwendungen sowie Kosten, die Steuerpflichtige für die Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer
vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden müssen.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Bei
zur Hauptsache geschäftlich genutzten Liegenschaften können nur die tatsächlichen
Kosten geltend gemacht werden. Die tatsächlichen Kosten sind mittels detaillierter
Aufstellung auf der Rückseite des Formulars 5 auszuweisen.
Wird der Liegenschaftsunterhalt auf Grund der tatsächlichen Kosten geltend gemacht,
so können unter bestimmten Voraussetzungen auch Investitionen für Massnahmen zur
Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, zur rationellen Energienutzung
bei haustechnischen Anlagen und für denkmalpflegerische Arbeiten abgezogen werden. Die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur
Nutzung erneuerbarer Energien beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung
der Liegenschaft 50%, nachher 100%. Bei Neubauten gehören solche Aufwendungen
zu den Anlagekosten und können nicht abgezogen werden.
Der Pauschalabzug wird vom deklarierten Mietertrag und/oder Mietwert, nach
Abzug allfälliger Baurechtszinsen, berechnet und beträgt:
• 10% für Bauten, die am Ende des jeweiligen Steuerjahres weniger als 10 Jahre
alt sind;
• 20% für ältere Bauten.
Hier sind die Mietwerte von Ferien- und Zweitwohnungen sowie die Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Liegenschaften, die ausserhalb des Kantons Schwyz liegen, zu
deklarieren. Der entsprechende Totalbetrag ist ab Formular 5 zu übertragen.
Ziffer 9
Ertrag aus Liegenschaf­ten aus­
serhalb des Kantons Schwyz
17
Ziffer 9.1
Unterhaltskosten Für ausserkantonale Liegenschaften gilt bezüglich der Unterhaltskosten grundsätzlich
das Gleiche wie für Liegenschaften im Kanton Schwyz (vgl. Ziffer 8.6). Der ermittelte
Betrag ist ab Formular 5 zu übertragen.
Abzüge
Seite 3
Ziffer 11
Berufsauslagen
Übertragen Sie die Abzüge für Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
ab dem Formular 4.
Ziffer 12
Schuldzinsen
Die bezahlten Zinsen auf Privatschulden sind ab Formular 3 (Vorderseite) zu übertragen.
Ziffer 13.1
Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen oder getrennt
lebenden Ehegatten
Unterhaltsbeiträge (Alimente), die an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden Ehegatten bezahlt werden, können voll abgezogen werden. Geben
Sie bitte die Adresse der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers an und
legen Sie die Zahlungsausweise der Steuererklärung bei.
Ziffer 13.2
Unterhaltsbeiträge für
­minderjährige Kinder
Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat
abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Die Zahlungen sind
mit Belegen auszuweisen.
Hinweis: Nach Erreichung des 18. Altersjahres geleistete Zahlungen können nicht
mehr in Abzug gebracht werden.
Ziffer 13.3
Dauernde Lasten, Leibrenten
Als dauernde Lasten gelten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, so
vorab für Dienstbarkeiten und Lasten im Zusammenhang mit Grundbesitz. Nicht
abzugsfähig sind Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und
Unterstützungspflichten erbracht werden.
Von den Einkünften können 40% der bezahlten Leibrenten in Abzug gebracht
werden, sofern sie nicht der familienrechtlichen Unterstützung dienen.
Ziffer 14
Beiträge Säule 3a
Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können bis zu folgenden Höchstabzügen geltend gemacht werden:
• Fr. 6‘192.– für in der 2. Säule Versicherte;
• 20% des Erwerbseinkommens, maximal Fr. 30’960.– für nicht in der 2. Säule
Versicherte.
Die Abzüge sind mit Bescheinigungen der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung
unaufgefordert auszuweisen.
Ziffer 15
Versicherungsprämien /
­Sparkapitalzinsen
Nach Berücksichtigung der zulässigen Höchstabzüge können Sie die Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien ab Formular 6 übertragen.
Ziffer 16.1
Beiträge an 2. Säule, NBUV
und AHV
Laufende Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) sowie die persönlichen AHV-Beiträge können hier geltend
gemacht werden, soweit sie nicht bereits im Nettoeinkommen berücksichtigt sind.
Freiwillige Beiträge der Versicherten zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes in der
2. Säule und folglich auch der steuerliche Abzug sind limitiert. Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigungen sind der Steuererklärung beizulegen.
Ziffer 16.2
Vermögensverwaltungs­kosten
Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens
durch Dritte gehören:
• die Bankdepot- und Safegebühren;
• die Fremdkosten für die Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;
• die Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie der Sicherung und Einforderung von
Zinsen, Gewinnanteilen, Guthaben und Beteiligungen dienen;
• die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.
Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Drittpersonen können pauschal 3‰ des Steuerwertes, maximal 6’000 Franken, in
18
Abzug gebracht werden. Für Darlehen und Anteile an Grabfonds ist dieser Abzug
nicht möglich. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich
bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen.
Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
• die Nebenausgaben beim Erwerb und Verkauf von Guthaben und Gewinnbeteiligungen;
• die Auslagen für die Finanz- und Steuerberatung, insbesondere für Vermögensverwaltungsaufträge;
• die Kosten für die Ausfertigung der Steuererklärung.
Weil die gesetzlichen Grundlagen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer nicht identisch sind, auf Seite 2 der Steuererklärung aber für beide Steuerhoheiten eine gemeinsame Deklaration erfolgt, können unter dieser Ziffer bei den
Spalten Kantonssteuer folgende Abzüge vorgenommen werden:
• Lotto- und Totogewinne, soweit diese der Verrechnungssteuer unterliegen: Die
Besteuerung erfolgt kantonal gesondert.
• Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel: Kantonal werden
diese Erträge mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, sofern kein Steueraufschub
zu gewähren ist.
• Der Ertrag aus Bezug von Gratisaktien gehört kantonal zu den steuerfreien
Einkünften.
• Baukreditzinsen, soweit sie nicht zu den Anlagekosten gerechnet werden, können
kantonal in Abzug gebracht werden (vgl. Hinweise zum Schuldenverzeichnis).
Ziffer 16.3
Kantonal nicht steuerbare
Einkünfte Setzen Sie den Übertrag ab Formular 6 in beiden Kolonnen (Kantonssteuer und
Bundessteuer) ein.
Ziffer 16.4
Behinderungsbedingte ­Kosten
Hier können allfällige Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Ziffer 16.5
Weitere Abzüge
Werden weitere Abzüge geltend gemacht, sind sie zu bezeichnen und mit Belegen
auszuweisen.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können diesen
Sonderabzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Der Abzug beträgt kantonal maximal Fr. 2’000.– und beim Bund maximal Fr. 7’000.– (2006: Fr. 7’600.–).
Ziffer 17
Sonderabzug bei Erwerbs­
tätigkeit beider Ehegatten
Dieser Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu:
• Bei unabhängig voneinander (selbstständig oder unselbstständig) erwerbstätigen
Ehegatten erfolgt der Abzug vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen.
Ist dieses Einkommen nach Abzug der Berufsauslagen tiefer als der gesetzliche
Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
• Bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe
des anderen Ehegatten wird der Abzug höchstens im Ausmass des gemeinsamen
Erwerbseinkommen gewährt.
Übertragen Sie ab dem Formular 6 die Bruttokosten in die Vorkolonnen und die
nach Berücksichtigung der gesetzlichen Selbstbehalte errechneten Abzüge in die
Hauptkolonnen. Bitte berücksichtigen Sie, dass für die kantonalen Steuern und die
Bundessteuer unterschiedliche Selbstbehalte gelten.
Ziffer 22.1
Krankheits- und Unfallkosten
Setzen Sie die Bruttokosten resp. die abzugsfähigen Beträge ab Formular 6 in den
Vorkolonnen und in den Hauptkolonnen ein.
Ziffer 22.2
Gemeinnützige Zuwendungen
Sozialabzüge vom Einkommen
In Ergänzung zu den in der Steuererklärung bezifferten Sozialabzügen drängen sich
folgende Erläuterungen auf:
Der Abzug für Verheiratete steht kantonal Ehepaaren zu, die in ungetrennter Ehe
leben. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen.
Ziffer 24.1
Verheiratete
19
Ziffer 24.2
Übrige Steuerpflichtige
Der Abzug für übrige Steuerpflichtige steht kantonal den Ledigen, Verwitweten,
Geschiedenen und getrennt Lebenden zu. Bei der direkten Bundessteuer ist dieser
Abzug nicht möglich.
Ziffer 24.3
Minderjährige Kinder
Der Abzug kann für jedes minderjährige Kind, das am Ende des jeweiligen Steuerjahres unter elterlicher Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen steht, geltend gemacht
werden. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern
steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält.
Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil
zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache
bestritten wird. Leisten beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, wird der
Kinderabzug demjenigen Elternteil gewährt, der den bedeutenderen Anteil an der
tatsächlichen Betreuung des Kindes hat.
Ziffer 24.4
Volljährige Kinder
in Ausbildung
Dieser Abzug wird gewährt für jedes volljährige Kind, das am Ende des jeweiligen
Steuerjahres in der Ausbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zu
diesem Zeitpunkt zur Hauptsache bestreiten. Der Abzug für ein volljähriges Kind
von allein Erziehenden steht in der Regel jenem Elternteil zu, der für dieses Kind
Alimente bezahlt.
Ziffer 24.5
Allein Erziehende von
­minderjährigen Kindern
Allein erziehende Personen haben kantonal Anspruch auf diesen Abzug, solange
ein Kind am Ende des jeweiligen Steuerjahres noch nicht volljährig ist. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht möglich.
Ziffer 24.6
Allein Erziehende, die
­erwerbstätig sind
Allein erziehende Personen von minderjährigen Kindern können, sofern sie am
Ende des jeweiligen Steuerjahres erwerbstätig waren, kantonal einen zusätzlichen
Abzug geltend machen. Dieser Abzug ist wie folgt zu berechnen:
• Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Nettolohn gemäss Lohnausweis,
abzüglich Berufsauslagen, jedoch maximal Fr. 3’000.–.
• Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gewinn gemäss ordnungsgemäss geführter Buchhaltung bzw. Aufzeichnung, jedoch maximal Fr. 3‘000.–.
Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen.
Ziffer 24.7
Über 65-Jährige und
IV‑Rentner(innen)
Dieser Abzug steht kantonal Personen zu, die am Ende des jeweiligen Steuerjahres
über 65 Jahre alt sind oder eine 1/1-Vollrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen. Treffen diese Voraussetzungen für in ungetrennter Ehe Lebende
auf beide Ehegatten zu, beträgt der Abzug insgesamt Fr. 6’000.–. Die Bundessteuer
kennt diesen Abzug nicht.
Ziffer 24.8
Unterstützungsbedürftige
Personen
Bei der Bundessteuer kann der Unterstützungsabzug für jede erwerbsunfähige oder
beschränkt erwerbsfähige Person geltend gemacht werden, sofern die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges an deren Unterhalt beitragen. Kantonal
ist kein Abzug möglich.
Vermögen im In- und Ausland
Grundsatz
Seite 4
Es ist das gesamte, am 31. Dezember 2005 und am 31. Dezember 2006 vorhandene, im
In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) der Steuerpflichtigen und der von ihnen vertretenen minderjährigen Kinder zu deklarieren.
Der Hausrat ist steuerfrei.
Ziffer 26.1
Wertschriften und Guthaben
Übertragen Sie die Steuerwerte ab Seite B (Ziffer 8) des Wertschriften- und Gut­haben­
verzeichnisses.
Ziffer 26.2
Bargeld, Gold und andere
Edelmetalle
Die massgeblichen Edelmetallkurse können den amtlichen Steuerkurslisten der Eidg.
Steuerverwaltung entnommen werden. Diese Kurslisten können bei der Steuerverwaltung, Postfach 1232, 6431 Schwyz (Tel. 041 819 23 45), bestellt oder über das
Internet www.sz.ch/steuern abgerufen werden.
20
Der Steuerwert von Lebensversicherungen sowie von Rentenversicherungen mit
aufgeschobenen Renten ist inklusive allfälliger Überschussanteile zu den von den Versicherungsgesellschaften bescheinigten Werten anzugeben. Diese Bescheinigungen
sind mit der Steuererklärung einzureichen. Rentenversicherungen werden, wenn die
Renten zu laufen begonnen haben, nicht mehr als Vermögen besteuert.
Ziffer 26.3
Lebens- und Renten­
versicherungen
Hier sind Motorfahrzeuge aller Art (inkl. Boote, Flugzeuge usw.) zum Verkehrswert
zu deklarieren. Als Verkehrswert gilt der Preis, der beim Verkauf erzielt werden
könnte.
Ziffer 26.4
Motorfahrzeuge
Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Vermögen aus unverteilten
Erbschaften ist ab dem Tag nach dem Tod des Erblassers von den einzelnen Erben anteilmässig entsprechend ihrer Erbquote zu versteuern. Der Steuererklärung sind eine
detaillierte Aufstellung und der «Fragebogen für Erbengemeinschaften» beizulegen.
Dieser Fragebogen kann bei den Steuerämtern der Gemeinden bezogen werden.
Ziffer 26.5
Anteile an unverteilten
­Erbschaften
Auch die übrigen Vermögenswerte wie Reitpferde, wertvolle Kunstgegenstände,
Sammlungen usw. sind zum Verkehrswert steuerbar.
Ziffer 26.6
Übrige Vermögenswerte
Massgebend sind grundsätzlich die bisherigen gültigen Steuerwerte der privaten
Liegenschaften. Falls Ihnen durch die Steuerverwaltung auf Grund einer individuellen Neuschätzung neue Werte eröffnet bzw. mitgeteilt wurden, sind diese neuen
Steuerwerte einzusetzen. Die neuen Werte, die auf Grund der generellen Neuschätzung eröffnet wurden, sind erst ab dem Steuerjahr 2007 massgebend und folglich
noch nicht zu deklarieren. Es ist zwischen Liegenschaften innerhalb und ausserhalb
des Kantons Schwyz zu unterscheiden. Übertragen Sie die Steuerwerte ab Formular
5. Falls für Neubauten noch keine Schätzung vorliegt, sind die Anlagekosten zu
100% als Steuerwert anzugeben. Bei sich im Bau befindlichen Liegenschaften und
bei Anzahlungen (Liegenschaftserwerb) sind die aufgelaufenen Investitionen zu
deklarieren.
Ziffer 27
Liegenschaften im Privatbesitz
Die Erläuterungen zu Ziffer 27 gelten sinngemäss auch für die zu deklarierenden
Steuerwerte für geschäftlich genutzte Liegenschaften. Ausgenommen von diesem
Grundsatz sind die landwirtschaftlichen Liegenschaften, die im Rahmen einer generellen Neuschätzung bewertet worden sind. Hier sind die neuen Werte einzusetzen.
Ziffer 28.1
Liegenschaften im Geschäfts­
vermögen
Vom Total der Aktiven gemäss Schlussbilanz ist der Buchwert der Liegenschaften
abzuziehen.
Ziffer 28.2
Aktiven gemäss Schlussbilanz
Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind anhand
der Angaben, wie sie die Gesellschaft in ihrem Fragebogen ausweist, zu deklarieren.
Ziffer 28.3
Anteile an Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften
Übertragen Sie den Schuldenbestand ab der Vorderseite des Formulars 3.
Ziffer 30.1
Privatschulden
Die Geschäftsschulden sind gemäss Schlussbilanz anzugeben.
Ziffer 30.2
Geschäftsschulden
Sozialabzüge vom Vermögen
Vom Reinvermögen können folgende Abzüge geltend gemacht werden:
Fr. 150’000.– für Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben.
Ziffer 32.1
Verheiratete
Fr. 75’000.– für alle übrigen Steuerpflichtigen, also auch für allein erziehende Personen.
Ziffer 32.2
Übrige Steuerpflichtige
Fr. 15’000.– für jedes Kind, für das beim Einkommen ein Sozialabzug geltend gemacht
werden kann (vgl. Ziffer 24.3 bzw. 24.4).
Ziffer 32.3
Kinder
21
22
27’900
28’000
28’500
29’000
29’500
30’000
30’500
31’000
147.90
152.30
156.70
161.10
165.50
169.90
174.30
178.70
183.10
187.50
191.05
191.90
205.10
231.50
257.90
284.30
310.70
337.10
363.50
389.90
416.30
442.70
469.10
495.50
508.70
511.30
523.15
552.85
582.55
612.25
641.95
671.65
701.35
731.05
760.75
790.45
820.15
849.85
879.55
31’500
32’000
32’500
33’000
33’500
34’000
34’500
35’000
35’500
36’000
36’400
36’500
37’000
38’000
39’000
40’000
41’000
42’000
43’000
44’000
45’000
46’000
47’000
48’000
48’500
48’600
49’000
50’000
51’000
52’000
53’000
54’000
55’000
56’000
57’000
58’000
59’000
60’000
61’000
0.88 62’000
909.25
2.97
938.95
▼ 63’000
▼ 63’700
959.75
63’800
962.70
5.94
64’000
974.55
▼ 66’000 1’093.35
68’000 1’212.15
68’700 1’253.75
68’800 1’259.70
6.60
70’000 1’338.90
▼ 2.64 75’000 1’668.90 ▼ 80’000 1’998.90
85’000 2’328.90 91’000 2’724.90
91’100 2’731.50
8.80
95’000 3’074.70
▼ 100’000 3’514.70
105’000 3’954.70
110’000 4’394.70
115’000 4’834.70
118’300 5’125.10
118’400 5’133.90 11.00
130’000 6’409.90
▼ 2.97 150’000 8’609.90
▼ 154’600 9’115.90
154’700 9’126.90 13.20
300’000 28’306.50
▼ 664’300 76’394.10
664’400 76’406.00 11,5 %
700’000 80’500.00
vom 800’000 92’000.00 ganzen
1’000’000 115’000.00 Betrag
27’400
27’500
27’600
27’700
27’800
27’900
28’000
28’500
29’000
29’500
30’000
30’500
31’000
31’500
32’000
32’500
33’000
33’500
34’000
34’500
35’000
35’500
36’000
36’500
37’000
37’500
38’000
38’500
39’000
39’500
40’000
40’500
41’000
41’500
42’000
42’500
43’000
43’500
44’000
44’500
25.00
26.00
27.00
28.00
29.00
30.00
31.00
36.00
41.00
46.00
51.00
56.00
61.00
66.00
71.00
76.00
81.00
86.00
91.00
96.00
101.00
106.00
111.00
116.00
121.00
126.00
131.00
136.00
141.00
146.00
151.00
156.00
161.00
166.00
171.00
176.00
181.00
186.00
191.00
196.00
1.00 ▼ 330.00
351.00
411.00
471.00
531.00
591.00
651.00
711.00
771.00
774.00
777.00
849.00
929.00
1’009.00
1’089.00
1’169.00
1’249.00
1’301.00
1’305.00
1’335.00
1’435.00
1’535.00
1’635.00
1’735.00
1’835.00
1’880.00
66’200
68’000
70’000
72’000
74’000
76’000
78’000
79’300
79’400
80’000
82’000
84’000
86’000
88’000
90’000
90’900
198.00
204.00
224.00
244.00
264.00
284.00
304.00
324.00
328.00
44’700
45’000
46’000
47’000
48’000
49’000
50’000
51’000
51’200
51’300
52’000
54’000
56’000
58’000
60’000
62’000
64’000
66’000
66’100
197.00
44’600
1.00 91’000 1’885.00
6.00
95’000 2’125.00
▼ 2.00 100’000 2’425.00
▼ 100’900 2’479.00
101’000 2’485.00
7.00
105’000 2’765.00
▼ 109’200 3’059.00
109’300 3’066.00
8.00
110’000 3’122.00
▼ 115’000 3’522.00
3.00 115’800 3’586.00
▼ 115’900 3’594.00
9.00
120’000 3’963.00
▼ 120’800 4’035.00
120’900 4’044.00 10.00
124’200 4’374.00
124’300 4’384.00 11.00
125’900 4’560.00
4.00 ▼ 126’000 4’571.00 12.00
127’600 4’763.00
127’700 4’775.00 13.00
200’000 14’174.00
▼ 400’000 40’174.00
600’000 66’174.00
788’300 90’653.00
5.00 ▼ 788’400 90’666.00 11,5 %
800’000 92’000.00
vom 900’000103’500.00 ganzen
1’000’000115’000.00 Betrag
116.25
0.88 117.10
▼ 121.50 125.90
130.30
134.70
139.10
143.50
25.40
0.77
26.15
▼ 26.95
27.70
28.45
29.25
30.00
30.75
31.55
32.30
36.15
40.00
43.85
47.70
51.55
55.40
59.25
63.10
66.95
70.80
74.65
78.50
82.35
86.20
90.05
93.90
97.75
101.60
105.45
109.30
113.15
115.50
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere
Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere
Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken
16’100
16’200
16’300
16’400
16’500
16’600
16’700
16’800
16’900
17’000
17’500
18’000
18’500
19’000
19’500
20’000
20’500
21’000
21’500
22’000
22’500
23’000
23’500
24’000
24’500
25’000
25’500
26’000
26’500
27’000
27’500
27’800
Für Verheiratete und Einelternfamilien
Für Alleinstehende
Tarife für die direkte Bundessteuer 2005
23
54'900
55'000
56'000
57'000
58'000
59'000
60'000
61'000
205.65
232.05
258.45
284.85
311.25
337.65
364.05
390.45
416.85
443.25
1'347.75
1'440.15
1'770.15
2'100.15
2'430.15
2'760.15
2'938.35
3'140.75
4'020.75
4'900.75
73'600
75'000
80'000
85'000
90'000
95'000
97'700
100'000
110'000
120'000
8.80

6.60

352.00
355.00
385.00
415.00
445.00
475.00
505.00
535.00
85'100
86'000
87'000
88'000
89'000
90'000
91'000
92'000
93'000
94'000
95'000
96'000
97'000
3.00  39'000
40'000
41'000
42'000
43'000
44'000
45'000
46'000
47'000
48'000
212.00
214.00
234.00
254.00
274.00
294.00
314.00
334.00
1'400.00
1'445.00
1'495.00
1'545.00
1'595.00
1'645.00
1'695.00
1'745.00
1'795.00
1'845.00
1'895.00
1'945.00
1'995.00
832.00
836.00
876.00
916.00
956.00
996.00
1'036.00
1'076.00
1'116.00
1'156.00
1'196.00
1'236.00
1'276.00
1'316.00
1'356.00
1'396.00
12.00
13.00

134'700 4'875.00
5.00

4.00

11.00
132'900 4'677.00
843'600 97'014.00 11,5 %
850'000 97'750.00
vom
900'000103'500.00 ganzen
Betrag
5'091.00
5'546.00
6'846.00
8'146.00
9'446.00
10'746.00
12'046.00
13'346.00
26'346.00
39'346.00
52'346.00
65'346.00
78'346.00
91'346.00
10.00
10.00
129'300 4'317.00
130'000 4'387.00
136'500
140'000
150'000
160'000
170'000
180'000
190'000
200'000
300'000
400'000
500'000
600'000
700'000
800'000
9.00

4.00
 124'000 3'840.00
127'100 4'119.00
8.00

117'000 3'280.00
120'000 3'520.00
6.00

7.00

2'015.00
2'051.00
2'111.00
2'171.00
108'100 2'657.00
110'000 2'790.00
97'400
98'000
99'000
100'000
712'500 81'937.50 11,5 %
750'000 86'250.00
vom
800'000 92'000.00 ganzen
850'000 97'750.00 Betrag
900'000103'500.00
70'900
71'000
72'000
73'000
74'000
75'000
76'000
77'000
78'000
79'000
80'000
81'000
82'000
83'000
84'000
85'000
2.00  565.00
595.00
625.00
655.00
685.00
715.00
745.00
775.00
805.00
47'900
48'000
49'000
50'000
51'000
52'000
53'000
54'000
1'032.95
1'074.55
1'133.90
1'193.30
1'252.70
1'312.10
68'300
69'000
70'000
71'000
72'000
73'000
0.88 
2.64  5.94  62'000
63'000
64'000
65'000
66'000
67'000
68'000
69'000
70'000
1.00  124.70
126.45
135.25
144.05
152.85
161.65
170.45
179.25
188.05
196.85
13.20

0.00
3.00
13.00
23.00
33.00
43.00
53.00
63.00
73.00
83.00
93.00
103.00
113.00
123.00
133.00
143.00
153.00
163.00
173.00
183.00
193.00
203.00
29'800
30'000
31'000
32'000
33'000
34'000
35'000
36'000
37'000
38'000
9'826.55
14'288.15
20'888.15
27'488.15
34'088.15
40'688.15
47'288.15
53'888.15
60'488.15
67'088.15
73'688.15
80'288.15
81'924.95
11.00

52'000 548.85
53'000 578.55
54'000 608.25
55'000 637.95
56'000 667.65
57'000 697.35
58'000 727.05
59'000 756.75
60'000 786.45
61'000 816.15
62'000 845.85
63'000 875.55
64'000 905.25
65'000 934.95
66'000 964.65
67'000 994.35
68'000 1'024.05
0.88  5'525.55
5'844.55
6'944.55
8'044.55
9'144.55
26'700
27'000
28'000
29'000
30'000
31'000
32'000
33'000
34'000
35'000
36'000
37'000
38'000
39'000
40'000
41'000
42'000
43'000
44'000
45'000
46'000
47'000
2.64 127'100
 130'000
140'000
150'000
2.97 160'000

166'200
200'000
250'000
300'000
350'000
400'000
450'000
500'000
2.97 550'000
 600'000
650'000
700'000
712'400
469.65
496.05
522.45
13'600
13'700
14'000
15'000
16'000
17'000
18'000
19'000
20'000
21'000
22'000
23'000
24'000
25'000
26'000
27'000
28'000
29'000
0.77 49'000
 50'000
51'000
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere
Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Steuerbares Steuer für
Für je
Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere Einkommen
1 Jahr
weitere
Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken Franken
Franken 100 Franken
0.00
0.75
3.05
10.75
18.45
26.15
33.85
41.55
49.25
56.95
64.65
72.35
80.05
87.75
95.45
103.15
110.85
118.55
Für Verheiratete und Einelternfamilien
Für Alleinstehende
Tarife für die direkte Bundessteuer 2006
Steuerbares Einkommen
1’200.–
2’200.–
3’100.–
3’900.–
4’700.–
5’600.–
6’600.–
8’100.–
10’100.–
13’100.–
18’100.–
25’100.–
34’100.–
44’100.–
52’100.–
60’000.–
70’000.–
80’000.–
90’000.–
100’000.–
110’000.–
120’000.–
130’000.–
140’000.–
150’000.–
160’000.–
170’000.–
180’000.–
190’000.–
200’000.–
210’000.–
214’500.–
Steuersatz in%
0.25 0.3636
0.4758
0.5833
0.6968
0.8258
0.9659
1.1574
1.3737
1.6316
1.9406
2.2360
2.5036
2.7295
2.8709
3.0064
3.1340
3.2298
3.3042
3.3638
3.4125
3.4532
3.4875
3.5170
3.5425
3.5649
3.5846
3.6021
3.6178
3.6319
3.6446
3.65 Einfache Steuer in Fr.
2.50
8.00
14.75
22.75
32.75
46.25
63.75
93.75
138.75
213.75
351.25
561.25
853.75
1’203.75
1’495.75
1’803.85
2’193.85
2’583.85
2’973.85
3’363.85
3’753.85
4’143.85
4’533.85
4’923.85
5’313.85
5’703.85
6’093.85
6’483.85
6’873.85
7’263.85
7’653.85
7’829.35
Steigung für je
weitere Fr. 100.–
Einkommen in Fr.
-.55
-.75
1.00
1.25
1.50
1.75
2.00
2.25
2.50
2.75
3.00
3.25
3.50
3.65
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
3.90
• Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem
das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.
• Für Einkommen ab Fr. 214’500.– beträgt die einfache Steuer 3.65% des steuerbaren Einkommens.
• Für Alleinstehende ist dieser Tarif direkt anwendbar.
Einkommenssteuer-Tarif für kantonale Steuern
Fr.
Gesamtsteuer pro Jahr
258.40
Fr. 5’387.45
Fr.
5’129.05
________________________________
Fr.
Fr.
567.75 : 253 = 2.2440%
Fr.
258.40
Fr. 4’359.95
Gesamtsteuer pro Jahr
4’101.55
_______________________________
Fr. 68.– x 380% =
Fr.
Fr. 85’000.– x 0.8‰ =
Vermögen:
Fr. 48’100.– x 2.2440% = Fr. 1’079.35 x 380% =
Steuer:
561.25
6.50 (2 x Fr. 3.25)
_____________________________
Fr. 25’300.–
____________________________
Fr.
Fr.
Fr. 25’100.–
Fr.
200.–
Massgebender Steuersatz:
Fr. 48’100. – :1.9 = Fr. 25’300.–
Satzbestimmendes Einkommen:
Einkommen:
2.Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe leben (mit Teilsplitting)
Fr. 85’000.– x 0.8‰ = Vermögen:
68.– x 380%
Fr. 1’349.75 x 380%
Fr. 48’100.–
____________________________
Fr. 1’203.75
Fr. 146.00
_____________________________
Fr. 48’100.–
Fr. 85’000.–
380% der einfachen Steuer
Fr. 44’100.–
Fr. 4’000.– (40 x Fr. 3.65)
Einkommen:
1. Alleinstehende
Annahmen:
Steuerbares Einkommen
Steuerbares Vermögen
Gesamtsteuerbelastung
Internetbenutzer können die Steuerbelastung unter www.sz.ch/steuern berechnen.
Berechnung der kantonalen Steuern