Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06
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Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06
Finanzdepartement Steuerverwaltung Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06 Zürich Zug Luzern Schwyz 2005/06 Inhaltsverzeichnis SGS-COC-2702 Zu Ihrer Information Neuerungen auf einen Blick Deklaration Allgemeine Hinweise Beginn und Beendigung der Steuerpflicht Mitwirkungspflicht Steuererklärung mit dem PC ausfüllen Rückerstattung der Verrechnungssteuer 3 3 4 4 5 5 6 Zusatz-Formulare Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 6 Schuldenverzeichnis 10 Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender 10 Verzeichnis der privaten Liegenschaften 12 Besondere Abzüge – Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen – Freiwillige Beiträge an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen – Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten – Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten 12 12 12 12 12 Spezialdeklarationen – Erhaltene Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen – Leistungen aus Haftpflichtversicherungen – Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften – Anmeldung zur Nachbesteuerung von bisher nicht versteuerten Einkommen und Vermögen 13 13 13 13 Steuererklärung Personalien Einkünfte im In- und Ausland Abzüge Sozialabzüge vom Einkommen Vermögen im In- und Ausland Sozialabzüge vom Vermögen 14 14 14 18 19 20 21 Anhang Tarife für die direkte Bundessteuer 2005 Tarife für die direkte Bundessteuer 2006 Einkommenssteuer-Tarif für die kantonalen Steuern Berechnung der kantonalen Steuern 22 23 24 24 13 Zu Ihrer Information Neuerungen auf einen Blick • Der Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten wird aufgeteilt. Es gibt einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und einen Abzug für behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt. • Ab Steuerperiode 2006 sind neben freiwilligen Leistungen von Geld auch freiwillige Leistungen von übrigen Vermögenswerten an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Es können maximal 10 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden. Für die Steuerperiode 2006 können bei der direkten Bundessteuer maximal 20 % des Nettoeinkommens geltend gemacht werden. • Auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden allein erziehende Personen neu gleich besteuert wie Verheiratete mit Kindern. Sie erhalten nun ebenfalls den Splittingtarif. Dafür entfällt der besondere Sozialabzug für allein Erziehende. Die Regelung ist vermutlich vorübergehender Natur und wird deshalb bei der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person nicht berücksichtigt. Bei der Veranlagung werden die nötigen Korrekturen von Amtes wegen vorgenommen. • Es ist zu beachten, dass in den Jahren 2005 und 2006 bei verschiedenen Abzügen unterschiedliche Höchstbeträge gelten. • Der Bundesrat hat einen Ausgleich der kalten Progression vorgenommen, und die Tarife der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2006 angepasst. Es gelten somit unterschiedliche Tarife für die Steuerperioden 2005 und 2006 bei der direkten Bundessteuer. • Die Steuerformulare werden neu mit einem Formular-Code versehen. Dieser ermöglicht das elektronische Einlesen (Scanning) der Formulare. Deklaration Personen, die per Ende der Kalenderjahre 2005 und 2006 im Kanton Schwyz steuer pflichtig waren, aber noch keine Steuererklärung für das Jahr 2005 eingereicht haben, müssen ihr Einkommen und Vermögen für beide Steuerjahre deklarieren. Deklaration für die Jahre 2005 und 2006 Personen, die • die Steuererklärung 2005 bereits eingereicht haben, • oder aus einem anderen Kanton bzw. aus dem Ausland zugezogen sind, • oder das 18. Altersjahr im Jahr 2006 vollendet haben, Deklaration nur für das Jahr 2006 müssen lediglich die Einkommens- und Vermögensspalten für das Jahr 2006 ausfüllen. Massgebend für die (gemeinsame bzw. getrennte) Besteuerung ist der Zivilstand am Ende des Steuerjahres. • Bei Verheiratung im Jahr 2005 werden die Ehegatten für die Steuerjahre 2005 und 2006 gemeinsam besteuert. • Bei Verheiratung im Jahr 2006 werden die Ehegatten für das Steuerjahr 2005 individuell und für das Steuerjahr 2006 gemeinsam besteuert. • Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Jahr 2005 wird jeder Ehegatte für die Steuerjahre 2005 und 2006 individuell besteuert. • Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Jahr 2006 werden die Ehegatten für das Steuerjahr 2005 gemeinsam und für das Steuerjahr 2006 individuell besteuert. Heirat, Scheidung, Trennung Frist zur Abgabe der Steuer erklärung Die Steuererklärung 2005/06 ist mit den erforderlichen Beilagen bis zum 31. März 2007 bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung einzureichen (vgl. Adresse auf der Titelseite der Steuererklärung). Fristerstreckung Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind vor dem 31. März 2007 schriftlich und begründet an die zuständige Gemeinde-/Bezirksverwaltung zu richten. Allgemeine Hinweise Steuergesetz / Zusatzwegleitungen Diese Wegleitung ersetzt weder das Steuergesetz noch die Vollzugserlasse. Im Bedarfsfall können diese Erlasse im Internet unter www.sz.ch/steuern eingesehen oder bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden. Selbstständigerwerbende bzw. Landwirte beachten bitte die entsprechenden Zusatzwegleitungen. Steuervertretung Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten einen Vertreter bestimmen, haben die vollständige Adresse des Vertreters anzugeben und die Vollmachtserklärung zu unterzeichnen. Alle steuerlichen Zustellungen (mit Ausnahme der Steuererklärung und der Steuerrechnung) und Rückfragen werden an den Vertreter gerichtet. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland müssen eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen in der Schweiz ansässigen Vertreter angeben, der legitimiert ist, alle steuerlichen Zustellungen in Empfang zu nehmen. Unterschrift Die Steuererklärung bzw. das Barcode-Blatt von eTax.schwyz ist durch die Steuerpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen. Im Unterlassungsfall werden die Unterlagen zur Behebung dieses Mangels an die Steuerpflichtigen zurückgesandt. Selbstanzeige Wird bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen durch die Steuerpflichtigen zur Nachbesteuerung angemeldet (sog. Selbstanzeige), wird – sofern die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist – die Normalbusse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (siehe Formular 7). Einreichung von Belegen Wenn zu einzelnen Positionen des Einkommens, des Vermögens oder der Abzüge Belege verlangt werden, wird in den Formularen bzw. in der Wegleitung darauf hingewiesen. Für alle anderen Abzüge sind die Zahlungsbelege und Rechnungen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung aufzubewahren und auf Verlangen der Steuerverwaltung einzureichen. Auskünfte Auskünfte erteilen die Steuerämter der Gemeinden/Bezirke und die Steuerverwaltung (Tel. 041 819 11 24). Beginn und Beendigung der Steuerpflicht Erfüllung des 18. Altersjahres Mit dem Eintritt der Mündigkeit beginnt auch die selbstständige Deklarationspflicht, und zwar für das ganze Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. Personen mit Jahrgang 1987, die ihr Einkommen des Jahres 2005 und das Vermögen per 31. Dezember 2005 in der Steuererklärung 2005 bereits deklariert haben, brauchen in der vorliegenden Steuererklärung nur noch die Einkommens- und Vermögensspalten für das Jahr 2006 auszufüllen. Personen mit Jahrgang 1988 sind für das Steuerjahr 2006 erstmals selbstständig deklarationspflichtig und haben folglich auch nur das Einkommen und Vermögen 2006 anzugeben. Zuzug in den Kanton Schwyz Bei Zuzug aus einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze Steuerjahr im Kanton Schwyz. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr und das Vermögen per 31. Dezember des Zuzugsjahres zu deklarieren. Personen, die im Jahr 2005 zugezogen sind und die Steuererklärung 2005 bereits eingereicht haben, müssen in der vorliegenden Steuererklärung nur noch die Einkommens- und Vermögensspalten für das Steuerjahr 2006 ausfüllen. Das Gleiche gilt für Personen, die im Jahre 2006 in den Kanton Schwyz zugezogen sind. Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember. Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht beider Ehegatten. Ab Todestag bis zum Ende Steuerperiode ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender steuerpflichtig. Ist ein Ehegatte im Jahr 2006 verstorben, hat der überlebende Ehegatte in der Steuererklärung 2005/06 sein Einkommen ab dem Todestag bis Ende 2006 und sein Vermögen per 31. Dezember 2006 zu deklarieren. Tod eines Ehegatten Personen, die einen auf Dauer gerichteten Wegzug ins Ausland planen, haben rechtzeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/ Bezirksverwaltung anzufordern und einzureichen. Zu deklarieren sind das erzielte Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der Vermögensbestand per Wegzugsdatum. Wegzug ins Ausland Mitwirkungspflicht Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausgeprägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere: Mitwirkung der Steuer pflichtigen • die fristgerechte Einreichung einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuer erklärung samt den erforderlichen Beilagen; • die Einreichung von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln auf Grund einer entsprechenden Aufforderung der Steuerbehörden. Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Ebenfalls gebüsst werden jene Steuerpflichtigen, die schuldhaft bewirken, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine Veranlagung unvollständig erfolgt. Folgen bei Missachtung Steuererklärung mit dem PC ausfüllen Die Steuerverwaltung stellt für das Ausfüllen der Steuererklärung 2005/06 eine Software kostenlos zur Verfügung. Diese ist ab Ende Januar 2007 verfügbar und kann im Internet unter www.sz.ch/etax oder beim Steueramt Ihrer/s Gemeinde/ Bezirks bezogen werden. Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows, Macintosh und Linux. Die Steuerdaten können nicht online übermittelt werden. Falls Sie die Steuererklärung mit dem Programm der Steuerverwaltung ausfüllen, sind hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende Hinweise zu beachten: eTax.schwyz • Das Barcode-Blatt ist der Steuererklärung beizulegen und zu unterzeichnen. Damit ermöglichen Sie uns ein automatisiertes Erfassen der Daten Ihrer Steuererklärung. • Das Barcode-Blatt ist zusammen mit dem vollständigen eTax-Ausdruck und den vom Steueramt zugestellten Originalformularen (Steuererklärung und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis) einzureichen. Die leeren Originalformulare dienen uns als Aktenmappen. Wenn Sie die Steuererklärung mit einem anderen im Handel erhältlichen PC-Programm erstellen, sind folgende Anforderungen einzuhalten: • Die Separatdrucke müssen in Bezug auf Inhalt, Schriftgrad und Gestaltung mit den Originalformularen identisch sein (Ausnahmen: Einseitig bedruckte Blätter, Aufteilung der Formulare im A3-Format in einzelne A4-Blätter). • Alle Ausdrucke sind zur Identifikation mit der PID-Nummer zu versehen. Die PIDNummer finden Sie auf der Frontseite der Steuererklärung. • Die vom Steueramt zugestellten Originalformulare (Steuererklärung und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis) sind zusammen mit den vollständigen EDV-Ausdrucken in jedem Fall einzureichen. Die Steuererklärung ist zu unterzeichnen. Andere Programme Rückerstattung der Verrechnungssteuer Im Jahr 2007 werden die Guthaben auf Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten 2005 und 2006 auf Grund der Rückerstattungsanträge zurückvergütet. Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2006 die Steuererklärung 2005 eingereicht haben, sind die Guthaben für die Fälligkeiten 2005 bereits abgerechnet worden. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im zweiten Quartal 2007 kann nur in jenen Fällen gewährleistet werden, in denen die Steuererklärung mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und den weiteren Beilagen fristgerecht, d.h. bis zum 31. März 2007, bei der/dem Gemeinde/Bezirk eingereicht werden. Die definitive Abklärung des Verrechnungssteuerguthabens wird in später folgenden Verfahren vorgenommen. Lotteriegewinne Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen erfolgt nur im ordentlichen Veranlagungsverfahren; sie ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu beantragen. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis In Ergänzung zum Beispiel auf der Seite 9 dieser Wegleitung und zu den Hinweisen auf der Rückseite des Formulars drängen sich folgende Erläuterungen auf: Ermittlung des Steuerwertes per Ende der Kalenderjahre Kurslisten Die für die Besteuerung massgebenden Kurse für in der Schweiz und im Ausland kotierte Titel sowie für die vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere können den amtlichen Kurslisten der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden. Diese Kurslisten erscheinen jeweils im Februar und können bei der Steuerverwaltung, Postfach 1232, 6431 Schwyz (Tel. 041 819 23 45) bestellt oder über das Internet www.sz.ch/steuern abgerufen werden. Die Kurslisten sind auch im PC-Programm eTax.schwyz enthalten, das von der Steuerverwaltung für das Ausfüllen der Steuererklärung zur Verfügung gestellt wird. In der Schweiz kotierte Titel Massgebend für die Besteuerung sind die Kurse gemäss amtlicher Kursliste. Die Kurse, die in den Bankdepot-Auszügen per 31.12. aufgeführt werden, entsprechen den zu deklarierenden Vermögenssteuerwerten. Im Ausland kotierte Titel Für diese Titel sind die Jahresschluss-Kurse massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schweizer Franken ist zu den in den amtlichen Kurslisten aufgeführten Devisen- bzw. Wertschriftenkursen vorzunehmen. Nichtkotierte Wertpapiere Diese sind zum Verkehrswert anzugeben. Vinkulierungsabzug: Bei Beteiligungen bis und mit 50% kann ein Pauschalabzug von 30% des Verkehrswertes geltend gemacht werden, sofern die erzielte Rendite unter der derzeitigen Limite von 3,6% liegt. Gesperrte Mitarbeiteraktien und -optionen Unterliegen Aktien einer Verfügungssperre, kann der Steuerwert um 35% reduziert werden (nicht kumulierbar mit dem Pauschalabzug von 30%). Bei kotierten, gesperrten Mitarbeiteroptionen gilt als Steuerwert der Verkehrswert per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich eines Einschlags von 35%. Ohne ausdrücklich anderslautenden Hinweis im Wertschriftenverzeichnis wird davon ausgegangen, dass die Deklaration der kotierten, gesperrten Mitarbeiteroptionen bereits mit Einschlag vorgenommen wurde. Bitte beachten Sie, dass der Wert per Zuteilung nicht massgebend ist für die Vermögensbesteuerung. Besonderheiten bei unterjähriger Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht infolge Zuzugs aus dem Ausland nur während eines Teils der Steuerperiode 2006, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind. Vermögensertrag Der Wegzug in einen anderen Kanton und der Zuzug aus einem anderen Kanton während der Steuerperioden 2005 und 2006 führen nicht zu einer unterjährigen Steuerpflicht. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Besteuerung ist ausschliesslich jener Kanton zuständig, in dem Sie am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres Ihren Wohnsitz hatten. Kantonswechsel Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schweizerischer Wertpapiere sowie der Sparkonti mit einem Bruttozins ab Fr. 50.05 im Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Grundsatz Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge auch für Ihre Aufstellung. Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Konti Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner, Laufzeit (z.B. 21.05.2006 bis 20.11.2006) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners sind beizulegen. Festgeldanlagen Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben. Wenn Sie in den Jahren 2005 und 2006 Kassaobligationen gezeichnet, zurückbezahlt erhalten oder umgetauscht haben, sind die Bankabrechnungen beizulegen. Kassenobligationen Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile: Bei nicht kotierten Titeln sind stets die Bescheinigungen über die Ausschüttungen beizulegen. Nichtkotierte Beteiligungspapiere Die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Grabfonds ist im persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Bevollmächtigten zu beantragen. Unter Ziffer 5 (Seite B unten) kann der Vermögens- und Ertragsanteil an Grabfonds wieder in Abzug gebracht werden. Grabfonds können ausschliesslich in Sparhefte oder -konti angelegt werden. Die maximale Einlage beträgt Fr. 10’000.– für Einzelgräber und Fr. 20’000.– für Familiengräber. Die Bankauszüge sind unaufgefordert beizulegen. Grabfonds Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug Auf dieser Seite sind diejenigen Werte einzutragen, deren Erträge nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegen, so beispielsweise: • Sparkonti mit Erträgen bis und mit Fr. 50.–; • Vergütungszinsen auf Steuerrückerstattungen; • Darlehen und Hypothekarforderungen; • Gratisaktien, Gratisliberierungen, Boni, Liquidationsgewinne und geldwerte Leistungen aus Beteiligungsverhältnissen; • Guthaben und Erträge des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften; die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist durch die Stockwerk eigentümergemeinschaft gesamthaft geltend zu machen; • Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzinsliche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.: Die entsprechenden Kaufs- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen. Grundsatz Anlagefonds Ausschüttungen sind sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsanteile reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen. Die in Fonds zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Erträgen von Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben; die Deklaration des Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu erfolgen. Eine Besonderheit besteht bei den SICAV-Fonds: Auch deren Steuerwerte und zurückbehaltene Erträge sind auf Seite B zu deklarieren. Ausländische Wertschriften Auf der Seite B sind auch alle ausländischen Wertschriften und Guthaben unter Angabe der genauen Bezeichnung der Titel und der Valorennummer aufzuführen. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge solcher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen. Beispiel: US-Dollar 1’500.– per 15.5.2006 (Kurs $1 = CHF 1.25) = Fr. 1‘875.– Treuhandanlagen Steuerbar sind die Bruttoerträge vor Abzug der Treuhandkommission. Pauschale Steueranrechnung Verschiedene von der Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen sehen die volle oder teilweise Rückerstattung ausländischer Quellensteuern vor. Die Banken und die Steuerverwaltung Schwyz (Tel. 041 819 24 20) geben hierüber Auskunft. Bei Dividenden- und Zinserträgen kann für die nicht rückforderbare Quellensteuer die pauschale Steueranrechnung beantragt werden. Zu verwenden ist das Formular DA-1 (abrufbar unter www.sz.ch/steuern >> Verrechnungssteuer) für die mit einer Quellensteuer belasteten Erträge von Titeln aus Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien, USA etc. Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA Wenn auf Dividendenerträgen von USA-Aktien eine Steuer von 30% abgezogen wurde, können 15% unter dem Titel Steuerrückbehalt USA (Formular R-US 164) und zusätzlich 15% als pauschale Steueranrechung (Formular DA-1) geltend gemacht werden. Beide Formulare sind unter www.sz.ch/steuern >> Verrechnungssteuer abrufbar. Geschäftsanteil Wertschriften Die in der Bilanz enthaltenen Geschäftswertschriften sind in Ziffer 28.2 der Steuererklärung (Geschäftsaktiven) und die daraus fliessenden Zinserträge in Ziffer 2 der Steuererklärung (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) zu berücksichtigen. Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung können diese Vermögenswerte und Zinserträge im Wertschriftenverzeichnis unter Ziffer 6 in Abzug gebracht werden. Anteile aus unverteilten Erbschaften Da die Wertschriftenanteile zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften in der Steuererklärung (Ziffern 5.3 und 26.5) zu deklarieren sind, werden sie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung unter Ziffer 7 wieder in Abzug gebracht. Gratisaktien Geldwerte Leistungen aus dem Bezug von Gratisaktien unterliegen nur bei der direkten Bundessteuer der Einkommenssteuer; sie sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und können kantonal unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. A Werte mit Verrechnungssteuerabzug Bitte nach folgenden Gruppen ordnen: 1. Spar-, Einlage- und Anlagehefte resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti usw. 2. Inländische Aktien und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte angeben Nennwert Stückzahl Zinssatz Konto-Nr. Valoren-Nr. Emission Kauf Nutzniessung mit N, Schenkung mit S, Geschäftsvermögen mit G, Erbschaften mit E bezeichnen. Datum 6453.82 Raiffeisen Schwyz Lohnkonto 130482-1153 SKB Schwyz Privatkonto 119318.40 W UBS Schwyz Sparkonto 10‘000 4% SKB Kassen-Obligation 15‘000 31⁄4% 446368 Baloise Holding 1 Raiffeisen Schwyz Gen.-Anteil 20 277964 Anteile Swissca Switzerland 10 847092 Aktien UBS 10 802678 Aktien Schweiz. Rentenanstalt 33878-51 Verfall Verkauf Saldierung Datum Steuerwert per in % oder pro Stk. 17.3.06 18.4.06 23.10.05 27.9.06 300 3.10.06 Wertschriftendepot CS (Beilage: Steuerauszug) in Franken ohne Rappen 3‘872 – 15‘389 10‘000 14‘250 200 – 3‘000 – 15 65 143 400 488 12 50 150 – 71‘942 1‘643 + Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern (A-Werte) 2005 Total Franken 13.12.05 8.5.05 17.3.02 2000 Bruttoertrag 31.12.2005 Bruttoertrag 31.12.2006 in % oder pro Stk. 2006 in Franken ohne Rappen Total Franken 800 + 118‘653 Total A-Werte, der Verrechnungssteuer unterliegend Steuerwert per 5‘247 – 13‘211 – – 200 – – 8‘000 22 – 138 400 488 12 – 120 – 75‘312 1‘749 + 2‘966 + 101‘970 2‘929 (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 1) B Währung Nennwert Stückzahl Zinssatz Werte ohne Verrechnungssteuerabzug Bitte nach folgenden Gruppen ordnen: 1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt, Vergütungszins auf Steuerrückerstattungen 2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug 3. Ausländische Wertschriften und Guthaben aller Art Konto-Nr. Valoren-Nr. Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte angeben Emission Kauf Nutzniessung mit N, Schenkung mit S, Geschäftsvermögen mit G, Erbschaften mit E bezeichnen. Verfall Verkauf Saldierung Datum Datum 196715-84 CS Schwyz Sparkonto 42033.424-04 Bank Bütschwil Sparkonto 311829-85 SKB Schwyz Grabfonds CHF 30‘000 Darlehen an A. Muster, Wollerau 1⁄ -Ant. STWEG Sunnmatt, Schwyz 10 USD 10‘000 71⁄2% 821978 Toyota Motor CHF 10 326336 Swissca Portfolio Balanced CHF 100 945657 Aktien Daimler-Chrysler USD 200 981082 Aktien Microsoft USD 300 908440 Aktien Apple Computer 33878-51 Leer lassen Geprüft: Steuerwert per in % oder pro Stk. 8.5.09 9.8.05 2005 in Franken ohne Rappen Total Franken 15.9.05 25.1.05 2.2.05 Bruttoertrag 31.12.2005 109 75 9.2.06 USD 72 9.9.06 Wertschriftendepot CS (Beilage: Steuerauszug) 5‘917 – 4‘829 30‘000 9‘279 18‘421 – 7‘500 23‘660 – 43 29 47 1‘500 169 1‘313 210 383 – – 52‘428 1‘213 118‘653 2‘966 Bruttoertrag 31.12.2006 in % oder pro Stk. 2006 in Franken ohne Rappen Total Franken 109 70 USD 15 45 – 49 1‘500 183 1‘313 – 320 – – 67‘325 1‘405 101‘970 + 2. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern (B-Werte) + + + + 3. Übertrag ab Formular DA-1 (pauschale Steueranrechnung) + + + + 4. Übertrag ab Ergänzungsblatt USA + + + 5. Abzüglich Anteil Grabfonds – 6. Abzüglich Geschäftsanteil Wertschriften – – 47 – 7. Abzüglich Anteile aus unverteilten Erbschaften Visum: 8. Total A + B 265‘858 7‘826 Zu übertragen in die Zu übertragen in die Steuererklärung Steuererklärung Seite 4, Ziffer 26.1 Seite 2, Ziffer 4 + 5‘960 – 4‘833 30‘000 10‘756 18‘421 – 7‘000 – 7‘119 1. Übertrag der A-Werte 4‘829 + Steuerwert per – + 2‘929 + 4‘833 – – – – – 248‘551 49 7‘695 Zu übertragen in die Zu übertragen in die Steuererklärung Steuererklärung Seite 4, Ziffer 26.1 Seite 2, Ziffer 4 Formular 3 Schuldenverzeichnis Schulden Als Schulden gelten Verpflichtungen gegenüber Dritten, für welche die Steuerpflichtigen haften. Unerlässlich ist insbesondere die Angabe der Gläubiger mit genauer Adresse sowie des Zinssatzes. Schuldzinsen Private Schuldzinsen können höchstens im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiterer 50’000 Franken abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Schuldentilgung und die Zinsen für das investierte Eigenkapital. Private Baukreditzinsen, die bis zum Bezug des Wohneigentums aufgelaufen sind, können bei der direkten Bundessteuer nicht in Abzug gebracht werden und sind folglich im Schuldenverzeichnis separat aufzuführen; kantonal können sie entweder als Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen oder zu den Anlagekosten gerechnet werden. Baurechtszinsen Baurechtszinsen stellen steuerrechtlich keine Schuldzinsen dar und können folglich nicht unter diesem Titel in Abzug gebracht werden. Effektiv bezahlte Baurechtszinsen können mit dem Ertrag aus der betreffenden Liegenschaft (Ziffer 8.1 bzw. 8.3, Formular 5) verrechnet werden. Ein Überabzug von Baurechtszinsen ist bei selbstbewohnten Liegenschaften nicht zulässig. Formular 4 Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender Grundsatz Als steuerlich abziehbare Berufsauslagen gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind, in einem direkten Zusammenhang dazu stehen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Abzüge stehen allen Unselbstständigerwerbenden (bei Verheirateten beiden Ehegatten) zu. Der Abzug von Berufsauslagen setzt entsprechendes Erwerbseinkommen derselben steuerpflichtigen Person voraus. Ein Überabzug ist nicht zulässig. Für die einzelnen Abzüge drängen sich in Ergänzung zu den Hinweisen im Erhebungsblatt die nachstehenden Erläuterungen auf. Fahrkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte Sofern die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, können – unabhängig davon, ob dieses oder das Privatfahrzeug für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte benutzt wird – nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abgezogen werden. Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar (z.B. wegen Gebrechlichkeit, Entfernung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer, ungünstigem Fahrplan, Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienste des Arbeitgebers usw.), so sind die im Formular 4 aufgeführten Ansätze für Privatfahrzeuge mit der Anzahl der für den Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer zu multiplizieren. Fahrkosten in Form dieser Pauschalansätze können kantonal bis höchstens Fr. 10‘000.–, bei der direkten Bundessteuer ohne Begrenzung in Abzug gebracht werden. Werden effektive Kosten geltend gemacht, sind die tatsächlichen Auslagen unaufgefordert auszuweisen (ein Formular für die Berechnung der effektiven Fahrkosten ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren abrufbar). Mehrkosten für auswärtige Verpflegung / Schichtarbeit Abzüge für Hauptmahlzeiten am auswärtigen Arbeitsort bzw. bei Schichtarbeit (mindestens 8-stündige Schicht- bzw. Nachtarbeit) sind nur dann zulässig, wenn gegenüber der Verpflegung zu Hause Mehrkosten entstehen, d.h. wenn diese Kosten pro Hauptmahlzeit Fr. 9.– übersteigen. Kostet beispielsweise ein Mittagessen Fr. 21.–, entstehen abzugsfähige Mehrkosten von Fr. 12.–. Die Abzüge sind im Formular 4 beziffert. Falls die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber verbilligt werden (Kantine bzw. Beiträge), sind die Abzüge auf Grund der reduzierten Normen zu berechnen. 10 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (bei sogenanntem Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die arbeitsfreien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Als abzugsfähige Kosten gelten die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer und die Mehrkosten für zwei Hauptmahlzeiten. Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, EDV-Hard- und Software, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können als Pauschalabzug wie folgt geltend gemacht werden: Übrige Berufsauslagen Kantonale Steuern: 20% des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal Fr. 6’600.–; Direkte Bundessteuer: 3% des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, mindestens Fr. 1’900.–, höchstens Fr. 3’800.–. Werden anstelle der Pauschalen höhere Berufskosten geltend gemacht, sind die tatsächlichen Auslagen detailliert auszuweisen. Kantonale Steuern: Unselbstständigerwerbende, die nebenbei eine mit dem Hauptberuf nicht direkt zusammenhängende Erwerbstätigkeit ausüben, können für diesen Nebenerwerb – sofern der Abzug für allgemeine Berufsauslagen gemäss Ziffer 4 ausgeschöpft ist – nur die tatsächlichen Gewinnungskosten geltend machen. Diese Kosten sind anhand von Belegen auszuweisen. Berufsauslagen für Neben erwerb Direkte Bundessteuer: 20% des Netto-Nebenerwerbseinkommens, mindestens Fr. 700.–, höchstens Fr. 2’200.–. Kantonale Steuern: Dieser Abzug steht nur jenen Steuerpflichtigen zu, die vom Arbeitgeber Pauschalspesen bezogen und diese in ihrer Steuererklärung als Einkommen deklariert haben. Bei der Berechnung sind der Abzug für übrige Berufsauslagen gemäss Ziffer 4 und die im Formular 4 aufgeführten Höchstabzüge zu berücksichtigen. Pauschalspesenabzug Direkte Bundessteuer: Es kann nur jener Anteil der erhaltenen und als Einkommen deklarierten Pauschalspesen in Abzug gebracht werden, der zur Deckung der effektiven Auslagen nötig war. Als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten gelten Aufwendungen für Schul- und Kursgelder, Lehrmittel, Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft, soweit sie nicht durch Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind. Für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft gelten die Ansätze von Formular 4. Die Abzüge sind detailliert auszuweisen (Aufstellung auf der Rückseite von Formular 4 ausfüllen und Rechnungsbelege der Steuererklärung beifügen). Weiterbildungs- und Umschulungskosten • Weiterbildungskosten, die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder den neuen Anforderungen zu genügen, können in Abzug gebracht werden. Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem. Nicht abziehbar sind Kosten für Bildungsmassnahmen, die dazu dienen, in eine höhere berufliche Stellung oder in einen anderen Beruf zu wechseln. • Umschulungskosten sind dann abzugsfähig, wenn die Ursache für die Umschulung bzw. Neuausrichtung objektiv im bisherigen Beruf zu finden ist (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft, Unfall, Krankheit usw.). • Ausbildungskosten, die für ein Studium oder die Erlernung eines Berufes an fallen, können nicht abgezogen werden. 11 Formular 5 Verzeichnis der privaten Liegenschaften Dieses Formular erleichtert die Ausscheidung von Aufwand und Ertrag an die einzelnen Liegenschaftsorte. Die Erläuterungen hierfür finden Sie bei den Hinweisen zu den entsprechenden Ziffern in dieser Wegleitung. Geschäftlich genutzte Liegenschaften sind nicht auf diesem Verzeichnis, sondern im Fragebogen für Selbstständigerwerbende aufzuführen. Formular 6 Besondere Abzüge Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen Abzugsfähig sind Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen. Die maximal zulässigen Abzüge sind im Formular 6 aufgeführt. Die abzugsfähigen Versicherungsprämien sind um allfällig erhaltene Beiträge an die Prämienverbilligung der Krankenversicherung zu reduzieren. Freiwillige Beiträge an aus schliesslich gemeinnützige Institutionen Zum Abzug zugelassen sind freiwillige Geldleistungen (für die Steuerperiode 2006 auch freiwillige Leistungen von übrigen Vermögenswerten gemäss Belegen/Quittungen) an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an schwyzerische Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Beiträge im Jahr Fr. 100.– erreichen (kein Selbstbehalt) und soweit sie insgesamt 10% des Nettoeinkommens (direkte Bundessteuer: 20% für das Jahr 2006) gemäss Ziffer 21 der Steuererklärung nicht übersteigen. Die geltend gemachten Abzüge sind im Formular 6 aufzuführen. Ungedeckte Krankheitsund Unfallkosten Abzugsberechtigt sind Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese die Selbstbehalte (Kanton 3%, Bund 5% des Nettoeinkommens) übersteigen. Als abzugsfähige Kosten gelten insbesondere die ungedeckten Aufwendungen für Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Kliniken, Kuren, Pflegeleistungen, Therapien, Medikamente, Impfungen, andauernde lebensnotwendige Diät, medizinische Apparate, Prothesen, Brillen und Kontaktlinsen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte (Besa-Stufe 1) können nur die krankheits- oder pflegebedingten Mehrauslagen, nicht dagegen die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung usw. abgezogen werden (ein Formular zur Berechnung der anrechenbaren Heim- und Pflegekosten ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden). Ab Besa-Stufe 2 vgl. Ausführungen für ungedeckte behinderungsbedingte Kosten. Bei andauernder, lebensnotwendiger Diät kann ein Pauschalabzug von Fr. 2’500.– geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten geltend machen. Die geltend gemachten Abzüge sind im Formular 6 detailliert aufzuführen. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für medizinisch nicht notwendige Massnahmen, wie Schlankheits- und Fitnesskuren, Schönheitsbehandlungen, Selbsterfahrungskurse, Lebensberatung und andere nicht ärztlich verordnete Vorkehrungen. Ungedeckte behinderungs bedingte Kosten 12 Behinderte Personen mit einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung können neuerdings die ihnen daraus entstehenden Kosten, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, in Abzug bringen. Abzugsberechtigt sind behinderungsbedingte Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen mit Behinderungen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen. Wird für eine behinderte Person der bundessteuerliche Unterstützungsabzug gemäss Ziff. 24.8 geltend gemacht, kann bei der direkten Bundessteuer nur der diesen Abzug übersteigende Teil der behinderungsbedingten Kosten in Abzug gebracht werden. Als behinderte Personen gelten: – Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung (IVG); – Bezüger von Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), der Unfallversicherung (UVG) und der Militärversicherung (MVG); – Bezüger von Hilfsmitteln gemäss AHVG, UVG und MVG; – Heimbewohner und Spitex-Patienten ab Besa-Stufe 2. Kann die behinderte Person keiner der vorstehenden Personengruppen zugeordnet werden, ist mit Hilfe eines Ärzte-Fragebogens zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt (ein Muster ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden). Pauschalabzüge können folgende behinderte Personen an Stelle der effektiven selbst getragenen Kosten geltend machen: – Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2’500.– mittleren Grades Fr. 5’000.– schweren Grades Fr. 7’500.– – Gehörlose Fr. 2’500.– – Nierenkranke (Dialyse) Fr. 2’500.– Bei einer erstmaligen oder erhöhten Geltendmachung von Pauschalabzügen ist eine Bescheinigung über die Art der Behinderung beizulegen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim, einer Heilstätte oder einem Behindertenwohnheim (ab Besa-Stufe 2) werden zwei Drittel der Pensionsauslagen (Verpflegung und Unterkunft) als behinderungsbedingte Kosten anerkannt, wobei die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen sind (ein Formular zur Berechnung der anrechenbaren Heim- und Pflegekosten ist unter www.sz.ch/steuern >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/ Bezirke bezogen werden). Spezialdeklarationen Formular 7 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite, Kapitalabfindungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Demgegenüber werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Art der Besteuerung wird durch die Steuerverwaltung von Amtes wegen festgelegt. Erhaltene Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen Leistungen von Haftpflichtversicherungen, die für Personenschäden ausgerichtet werden, sind teilweise steuerbar, teilweise steuerfrei. Bitte legen Sie die Auszahlungsbelege der Steuererklärung bei. Die Steuerbarkeit und gegebenenfalls die Art der Besteuerung werden durch die Steuerverwaltung von Amtes wegen abgeklärt bzw. festgelegt. Leistungen aus Haftpflichtversicherungen Der Kanton Schwyz kennt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die genauen Angaben über allfällige Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezüge ermöglichen eine Abgrenzung der Vermögensbesteuerung. Zudem können damit ausserordentliche Vermögensveränderungen erklärt und Rückfragen der Steuerverwaltung vermieden werden. Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften Werden bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen zur Nachbesteuerung angemeldet, wird – falls die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist und die Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllt sind – die Busse auf einen Fünftel ermässigt. Anmeldung zur Nach besteuerung 13 Steuererklärung Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Füllen Sie bitte auch die erste Seite sorgfältig und vollständig aus. Sie ersparen uns damit Abklärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren richtig durchgeführt werden kann. Randziffern Die Randziffern bei den nachstehenden Erläuterungen entsprechen den Ziffern in der Steuererklärung. Einkünfte im In- und Ausland Grundsatz Seite 2 Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Sozial- und anderen Versicherungen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen Einkommensquellen unterliegen der Einkommenssteuer. Für die Steuerveranlagungen 2005 und 2006 sind die effektiven Einkünfte der Jahre 2005 und 2006 massgebend. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zuzug aus dem Ausland ist das erzielte Einkommen während der (verkürzten) Dauer der Steuerpflicht zu deklarieren. Die für die Satzbestimmung massgebende Umrechnung des Einkommens erfolgt durch die Steuerverwaltung. Ziffern 1.1 – 1.2 Einkünfte aus unselbst ständiger Erwerbstätigkeit Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich aller Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Das Einkommen ist durch Lohnausweis zu belegen. Massgebend für den Übertrag in die Steuererklärung ist der Nettolohn II. Falls die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres 2005 bzw. 2006 ausgeübt wurde, sind die Dauer und der Grund (z.B. Weiterbildung, Rekrutenschule usw.) dieses Unterbruchs anzugeben. Ziffer 1.3 Pauschalspesen Zum steuerbaren Einkommen gehören auch pauschale Spesenvergütungen, die vom Arbeitgeber ausgerichtet werden. Entsprechende Abzüge können im Formular 4 geltend gemacht werden. Nicht zu deklarieren sind jene Spesen, die gestützt auf Spesenreglemente ausgerichtet werden, die von der Steuerverwaltung genehmigt worden sind. Ziffern 2.1 – 2.2 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Dienstleistung, freien Berufen oder Landwirtschaft ausüben, deklarieren ihre Einkünfte anhand ihrer Buchhaltung oder Aufzeichnungen. Der Fragebogen ist auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen. Bitte beachten Sie die detaillierten Erläuterungen in den Zusatzwegleitungen für Selbstständigerwerbende bzw. für Landwirte. Zum selbstständigen Erwerbseinkommen gehören auch Einkünfte • aus Wertpapierhandel, der den Rahmen einer üblichen Vermögensverwaltung sprengt; die erzielten Gewinne unterliegen beim Kanton und beim Bund der Einkommenssteuer. • aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel, wenn diese Tätigkeit über die eigentliche Vermögensverwaltung hinausgeht; bei der direkten Bundessteuer stellen diese Erträge steuerbares Einkommen dar. Kantonal werden diese Erträge in der Regel mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst und können folglich unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung, Spalte Kantonssteuer, wieder in Abzug gebracht werden. Ziffer 2.3 Persönliche AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender Gemäss AHV-Gesetzgebung sind die Steuerbehörden verpflichtet, nebst dem selbstständigen Erwerbseinkommen und dem Eigenkapital auch die persönlichen AHVBeiträge Selbstständigerwerbender an die Ausgleichskassen zu melden. Weil diese Beiträge im Ergebnis des Geschäftes bzw. Landwirtschaftsbetriebes bereits abgezogen sind, sind die Einträge nur in den Vorkolonnen (EDV-Code 128/129) vorzunehmen. Ziffer 3.1 AHV- und IV-Renten (inkl. Kinderrenten) AHV- und IV-Renten sind zu 100% steuerbar. Steuerfrei und folglich nicht zu deklarieren sind: • Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV; 14 • Kostenbeiträge der Eidg. Invalidenversicherung für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel, für Sonderschulung und für Anstalts aufenthalte. Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar zu • 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind; • 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% von dieser erbracht worden sind. Ziffer 3.2 Renten- und Pensionen aus 2. Säule (inkl. Kinderrenten) Alle übrigen Renten und Pensionen aus 2. Säule sind zu 100% steuerbar. Bei Renten, die nicht zu 100% steuerbar sind, sind in den Vorkolonnen die Gesamtbeträge und in den Hauptkolonnen die steuerbaren Teilbeträge einzusetzen. Die übrigen Renten, Leibrenten und Verpfründungen sind steuerbar zu • 100%, soweit es sich um UVG-Renten handelt; • 100%, wenn die Renten aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen; • 40%, soweit es sich um Leibrenten sowie um Einkünfte aus Verpfründung handelt. Bei Renten und übrigen Einkünften unter dieser Ziffer, die nicht zu 100% steuerbar sind, sind in den Vorkolonnen die Bruttobeträge und in den Hauptkolonnen die steuerbaren Teilbeträge einzusetzen. Wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht und Nutzniessung sind unter Ziffer 8.4 zu 100% zu deklarieren. Ziffer 3.3 Übrige Renten, Leibrenten, Verpfründungen (inkl. Kinderrenten) Steuerfrei und folglich nicht zu deklarieren sind: • Hilflosenentschädigungen von Unfallversicherern; • Renten der Militärversicherung sowie AHV- und IV-Rentenanteile, um welche die Militärversicherungsrente gekürzt wurde, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen; • Integritätsschadenrenten der Militärversicherung. Taggelder der Arbeitslosenversicherungen sowie Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Schutzdienstleistungen stellen zu 100% steuerbares Einkommen dar. Diese Einkünfte sind hier zu deklarieren, sofern sie nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Steuerfrei sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit siehe Fragebogen Selbstständigerwerbende Ziffer 5. Ziffer 3.4 Erwerbsausfallentschädi gungen Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen stellen zu 100% steuerbares Einkommen dar. Diese Einkünfte sind hier zu deklarieren, sofern sie nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit siehe Fragebogen Selbstständigerwerbende Ziffer 5. Ziffer 3.5 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen Kinder- und Familienzulagen, die direkt von der Ausgleichskasse ausgerichtet und nicht bereits im Erwerbseinkommen unter Ziffer 1 bzw. 2 berücksichtigt werden, sind unter diesem Titel anzugeben. Ziffer 3.6 Kinder- und Familienzulagen Die Erträge aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen sind ab dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Ziffer 8) zu übertragen. Ziffer 4 Wertschriftenertrag Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen anzugeben. Bitte legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über erhaltene Alimente bei. Ziffer 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsbeiträge (Alimente), die Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen anzugeben (bitte Aufstellung beilegen). Hinweis: Alimente, die für über 18-jährige Kinder ausgerichtet werden, sind steuerfrei. Ziffer 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder 15 Ziffer 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Tag nach dem Tod des Erblassers von den einzelnen Erben anteilmässig entsprechend ihrer Erbquote zu versteuern. Der Steuererklärung sind eine detaillierte Aufstellung und der «Fragebogen für Erbengemeinschaften» beizulegen. Dieser Fragebogen kann bei den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden. Ziffer 5.4 Lotto- und Totogewinne Die Lotterie-, Sporttoto- und Lottogewinne gehören bei der direkten Bundessteuer zum ordentlichen Einkommen. Die entsprechenden Einsätze können höchstens bis zum Betrag der erzielten Gewinne abgezogen werden, sofern sie nachgewiesen werden. Kantonal werden die Bruttogewinne, soweit sie der Verrechnungssteuer unterliegen, separat besteuert und können folglich unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung, Spalte Kantonssteuer, wieder in Abzug gebracht werden. Ziffer 5.5 Korporations-/Genossennutzen Die Einkünfte aus Korporations- und Genossennutzen gehören zum steuerbaren Einkommen. Ziffer 5.6 Weitere Einkünfte und Gewinne Als weitere Einkünfte und Gewinne gelten sämtliche vorstehend nicht aufgeführten Erträge, so insbesondere: • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; • Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; • Einkünfte aus Patenten, Lizenzen und Autorenrechten; • Erträge aus Vermietung von beweglichen Sachen und aus Untervermietung von Wohnungen und Zimmern; • Geldwerte Leistungen; • Trinkgelder, die im Lohnausweis nicht enthalten sind; • Wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; • Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, soweit diese Kapitalversicherungen nicht der Vorsorge dienen. Bitte legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über Art und Zusammensetzung der weiteren Einkünfte und Gewinne bei. Ziffer 8.1 Mietwert der eigenen Wohnung / Mietwert bei Nutzniessung Der Mietwert der eigenen Wohnung und der Mietwert bei Nutzniessung stellen steuerbares Einkommen dar. Das Gleiche gilt für Ferien- und Zweitwohnungen. Anzugeben sind die für die Steuerperioden 2005 und 2006 gültigen rechtskräftigen Mietwerte gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung. Der Eigenmietwert für Neubauten, für die noch keine Schätzung vorliegt, ist mit 3% der Anlagekosten zu deklarieren. Vom Mietwert sind bezahlte Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Beachten Sie die Erläuterungen zu Formular 3 (Schuldenverzeichnis) in dieser Wegleitung. Werden einzelne in der Mietwertfestsetzung enthaltene Räume dauernd nicht benutzt, kann auf Antrag ein sogenannter Unternutzungsabzug gewährt werden. Ein allfälliger Antrag (mit Begründung) ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – zum Beispiel als Gästezimmer, Arbeitszimmer, Bastelraum oder Abstellraum benutzt, liegt keine Unternutzung vor. Wie bei einem wenig benutzten Ferienhaus oder einer Zweitwohnung ist in solchen Fällen der ungekürzte Mietwert steuerbar. Verändert sich der selbstgenutzte Wohnraum, indem der Eigentümer/Nutzniesser einen grösseren oder kleineren Anteil davon oder einen anderen Bereich der Liegenschaft selber nutzt, ist diese Veränderung der Steuerverwaltung zu melden. Ziffer 8.2 Mietwertzuschlag Bundes steuer Auf Grund einer Verfügung der Eidg. Steuerverwaltung ist bei nichtlandwirtschaftlich geschätzten Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer ein Zuschlag auf dem kantonalen Eigenmietwert vorzunehmen. Dieser Zuschlag beträgt • für Einfamilienhäuser 10% • für Wohnungen inkl. Garagen etc. 15% Ziffer 8.3 Miet- und Pachtzinserträge / Erträge aus Wohnrecht und Hier sind sämtliche effektiv erzielten Miet- und Pachtzinseinnahmen, Einnahmen aus Wohnrecht und Nutzniessung sowie Einnahmen aus Vermietung von Geschäftsräumen aus privaten Liegenschaften im Kanton Schwyz zu deklarieren. Der 16 entsprechende Totalbetrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Die Entschädigungen der Mieter, Pächter und Wohnrechtsnehmer für Nebenkosten (Heizung usw.) sind zu deklarieren, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Nutzniessung / Mietwert Geschäftsräume Von den Liegenschaftserträgen sind für dieselbe Liegenschaft bezahlte Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Beachten Sie die Erläuterungen zu Formular 3 (Schuldenverzeichnis) in dieser Wegleitung. Der Mietwert der eigenen Geschäftsräume ist nur dann unter dieser Ziffer zu deklarieren, wenn die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört. Bei unentgeltlichem Wohnrecht ist der Eigennutzungswert steuerbar. Ein Wohnrecht ist unentgeltlich, wenn dafür keine periodische Gegenleistung (z.B. monatlich) zu erbringen ist. Ziffer 8.4 Eigennutzungswert Wohnrecht In der Spalte Bundessteuer sind die Zuschläge analog Ziffer 8.2 anzuwenden. Allfällige Nebenleistungen wie Strom, Heiz-, Wasserkosten usw. sowie Naturallieferungen aus dem Landwirtschaftsbetrieb, die der Wohnrechtsgeber unentgeltlich zu erbringen hat, sind unter Ziffer 5.6 zu deklarieren. Veränderungen in der Ausübung des Wohnrechts (analog Ziff. 8.1) sind der Steuerverwaltung zu melden Unter dieser Rubrik sind zu deklarieren: • Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigung für Bauten; • Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten liegenden Verkehrswert führt; • Zinszuschüsse der öffentlichen Hand zur Förderung des Wohnungsbaues. Ziffer 8.5 Baurechtszinsen, Entschädi gungen für Ausbeutungs rechte, Zinszuschüsse usw. Für private Liegenschaften im Kanton Schwyz können hier die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Übertrag ab Formular 5). Ziffer 8.6 Unterhaltskosten Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Aufwendungen sowie Kosten, die Steuerpflichtige für die Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden müssen. Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Bei zur Hauptsache geschäftlich genutzten Liegenschaften können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Die tatsächlichen Kosten sind mittels detaillierter Aufstellung auf der Rückseite des Formulars 5 auszuweisen. Wird der Liegenschaftsunterhalt auf Grund der tatsächlichen Kosten geltend gemacht, so können unter bestimmten Voraussetzungen auch Investitionen für Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen und für denkmalpflegerische Arbeiten abgezogen werden. Die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100%. Bei Neubauten gehören solche Aufwendungen zu den Anlagekosten und können nicht abgezogen werden. Der Pauschalabzug wird vom deklarierten Mietertrag und/oder Mietwert, nach Abzug allfälliger Baurechtszinsen, berechnet und beträgt: • 10% für Bauten, die am Ende des jeweiligen Steuerjahres weniger als 10 Jahre alt sind; • 20% für ältere Bauten. Hier sind die Mietwerte von Ferien- und Zweitwohnungen sowie die Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Liegenschaften, die ausserhalb des Kantons Schwyz liegen, zu deklarieren. Der entsprechende Totalbetrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Ziffer 9 Ertrag aus Liegenschaften aus serhalb des Kantons Schwyz 17 Ziffer 9.1 Unterhaltskosten Für ausserkantonale Liegenschaften gilt bezüglich der Unterhaltskosten grundsätzlich das Gleiche wie für Liegenschaften im Kanton Schwyz (vgl. Ziffer 8.6). Der ermittelte Betrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Abzüge Seite 3 Ziffer 11 Berufsauslagen Übertragen Sie die Abzüge für Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit ab dem Formular 4. Ziffer 12 Schuldzinsen Die bezahlten Zinsen auf Privatschulden sind ab Formular 3 (Vorderseite) zu übertragen. Ziffer 13.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsbeiträge (Alimente), die an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bezahlt werden, können voll abgezogen werden. Geben Sie bitte die Adresse der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers an und legen Sie die Zahlungsausweise der Steuererklärung bei. Ziffer 13.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Die Zahlungen sind mit Belegen auszuweisen. Hinweis: Nach Erreichung des 18. Altersjahres geleistete Zahlungen können nicht mehr in Abzug gebracht werden. Ziffer 13.3 Dauernde Lasten, Leibrenten Als dauernde Lasten gelten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, so vorab für Dienstbarkeiten und Lasten im Zusammenhang mit Grundbesitz. Nicht abzugsfähig sind Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten erbracht werden. Von den Einkünften können 40% der bezahlten Leibrenten in Abzug gebracht werden, sofern sie nicht der familienrechtlichen Unterstützung dienen. Ziffer 14 Beiträge Säule 3a Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können bis zu folgenden Höchstabzügen geltend gemacht werden: • Fr. 6‘192.– für in der 2. Säule Versicherte; • 20% des Erwerbseinkommens, maximal Fr. 30’960.– für nicht in der 2. Säule Versicherte. Die Abzüge sind mit Bescheinigungen der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung unaufgefordert auszuweisen. Ziffer 15 Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen Nach Berücksichtigung der zulässigen Höchstabzüge können Sie die Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien ab Formular 6 übertragen. Ziffer 16.1 Beiträge an 2. Säule, NBUV und AHV Laufende Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) sowie die persönlichen AHV-Beiträge können hier geltend gemacht werden, soweit sie nicht bereits im Nettoeinkommen berücksichtigt sind. Freiwillige Beiträge der Versicherten zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes in der 2. Säule und folglich auch der steuerliche Abzug sind limitiert. Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigungen sind der Steuererklärung beizulegen. Ziffer 16.2 Vermögensverwaltungskosten Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören: • die Bankdepot- und Safegebühren; • die Fremdkosten für die Verwaltung von Wertschriften und Guthaben; • die Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie der Sicherung und Einforderung von Zinsen, Gewinnanteilen, Guthaben und Beteiligungen dienen; • die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern. Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Drittpersonen können pauschal 3‰ des Steuerwertes, maximal 6’000 Franken, in 18 Abzug gebracht werden. Für Darlehen und Anteile an Grabfonds ist dieser Abzug nicht möglich. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Nicht abzugsfähig sind insbesondere: • die Nebenausgaben beim Erwerb und Verkauf von Guthaben und Gewinnbeteiligungen; • die Auslagen für die Finanz- und Steuerberatung, insbesondere für Vermögensverwaltungsaufträge; • die Kosten für die Ausfertigung der Steuererklärung. Weil die gesetzlichen Grundlagen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer nicht identisch sind, auf Seite 2 der Steuererklärung aber für beide Steuerhoheiten eine gemeinsame Deklaration erfolgt, können unter dieser Ziffer bei den Spalten Kantonssteuer folgende Abzüge vorgenommen werden: • Lotto- und Totogewinne, soweit diese der Verrechnungssteuer unterliegen: Die Besteuerung erfolgt kantonal gesondert. • Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel: Kantonal werden diese Erträge mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, sofern kein Steueraufschub zu gewähren ist. • Der Ertrag aus Bezug von Gratisaktien gehört kantonal zu den steuerfreien Einkünften. • Baukreditzinsen, soweit sie nicht zu den Anlagekosten gerechnet werden, können kantonal in Abzug gebracht werden (vgl. Hinweise zum Schuldenverzeichnis). Ziffer 16.3 Kantonal nicht steuerbare Einkünfte Setzen Sie den Übertrag ab Formular 6 in beiden Kolonnen (Kantonssteuer und Bundessteuer) ein. Ziffer 16.4 Behinderungsbedingte Kosten Hier können allfällige Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Ziffer 16.5 Weitere Abzüge Werden weitere Abzüge geltend gemacht, sind sie zu bezeichnen und mit Belegen auszuweisen. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können diesen Sonderabzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Der Abzug beträgt kantonal maximal Fr. 2’000.– und beim Bund maximal Fr. 7’000.– (2006: Fr. 7’600.–). Ziffer 17 Sonderabzug bei Erwerbs tätigkeit beider Ehegatten Dieser Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu: • Bei unabhängig voneinander (selbstständig oder unselbstständig) erwerbstätigen Ehegatten erfolgt der Abzug vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen. Ist dieses Einkommen nach Abzug der Berufsauslagen tiefer als der gesetzliche Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. • Bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten wird der Abzug höchstens im Ausmass des gemeinsamen Erwerbseinkommen gewährt. Übertragen Sie ab dem Formular 6 die Bruttokosten in die Vorkolonnen und die nach Berücksichtigung der gesetzlichen Selbstbehalte errechneten Abzüge in die Hauptkolonnen. Bitte berücksichtigen Sie, dass für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer unterschiedliche Selbstbehalte gelten. Ziffer 22.1 Krankheits- und Unfallkosten Setzen Sie die Bruttokosten resp. die abzugsfähigen Beträge ab Formular 6 in den Vorkolonnen und in den Hauptkolonnen ein. Ziffer 22.2 Gemeinnützige Zuwendungen Sozialabzüge vom Einkommen In Ergänzung zu den in der Steuererklärung bezifferten Sozialabzügen drängen sich folgende Erläuterungen auf: Der Abzug für Verheiratete steht kantonal Ehepaaren zu, die in ungetrennter Ehe leben. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen. Ziffer 24.1 Verheiratete 19 Ziffer 24.2 Übrige Steuerpflichtige Der Abzug für übrige Steuerpflichtige steht kantonal den Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen und getrennt Lebenden zu. Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug nicht möglich. Ziffer 24.3 Minderjährige Kinder Der Abzug kann für jedes minderjährige Kind, das am Ende des jeweiligen Steuerjahres unter elterlicher Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen steht, geltend gemacht werden. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, wird der Kinderabzug demjenigen Elternteil gewährt, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes hat. Ziffer 24.4 Volljährige Kinder in Ausbildung Dieser Abzug wird gewährt für jedes volljährige Kind, das am Ende des jeweiligen Steuerjahres in der Ausbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zur Hauptsache bestreiten. Der Abzug für ein volljähriges Kind von allein Erziehenden steht in der Regel jenem Elternteil zu, der für dieses Kind Alimente bezahlt. Ziffer 24.5 Allein Erziehende von minderjährigen Kindern Allein erziehende Personen haben kantonal Anspruch auf diesen Abzug, solange ein Kind am Ende des jeweiligen Steuerjahres noch nicht volljährig ist. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht möglich. Ziffer 24.6 Allein Erziehende, die erwerbstätig sind Allein erziehende Personen von minderjährigen Kindern können, sofern sie am Ende des jeweiligen Steuerjahres erwerbstätig waren, kantonal einen zusätzlichen Abzug geltend machen. Dieser Abzug ist wie folgt zu berechnen: • Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Nettolohn gemäss Lohnausweis, abzüglich Berufsauslagen, jedoch maximal Fr. 3’000.–. • Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gewinn gemäss ordnungsgemäss geführter Buchhaltung bzw. Aufzeichnung, jedoch maximal Fr. 3‘000.–. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen. Ziffer 24.7 Über 65-Jährige und IV‑Rentner(innen) Dieser Abzug steht kantonal Personen zu, die am Ende des jeweiligen Steuerjahres über 65 Jahre alt sind oder eine 1/1-Vollrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen. Treffen diese Voraussetzungen für in ungetrennter Ehe Lebende auf beide Ehegatten zu, beträgt der Abzug insgesamt Fr. 6’000.–. Die Bundessteuer kennt diesen Abzug nicht. Ziffer 24.8 Unterstützungsbedürftige Personen Bei der Bundessteuer kann der Unterstützungsabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person geltend gemacht werden, sofern die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges an deren Unterhalt beitragen. Kantonal ist kein Abzug möglich. Vermögen im In- und Ausland Grundsatz Seite 4 Es ist das gesamte, am 31. Dezember 2005 und am 31. Dezember 2006 vorhandene, im In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) der Steuerpflichtigen und der von ihnen vertretenen minderjährigen Kinder zu deklarieren. Der Hausrat ist steuerfrei. Ziffer 26.1 Wertschriften und Guthaben Übertragen Sie die Steuerwerte ab Seite B (Ziffer 8) des Wertschriften- und Guthaben verzeichnisses. Ziffer 26.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle Die massgeblichen Edelmetallkurse können den amtlichen Steuerkurslisten der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden. Diese Kurslisten können bei der Steuerverwaltung, Postfach 1232, 6431 Schwyz (Tel. 041 819 23 45), bestellt oder über das Internet www.sz.ch/steuern abgerufen werden. 20 Der Steuerwert von Lebensversicherungen sowie von Rentenversicherungen mit aufgeschobenen Renten ist inklusive allfälliger Überschussanteile zu den von den Versicherungsgesellschaften bescheinigten Werten anzugeben. Diese Bescheinigungen sind mit der Steuererklärung einzureichen. Rentenversicherungen werden, wenn die Renten zu laufen begonnen haben, nicht mehr als Vermögen besteuert. Ziffer 26.3 Lebens- und Renten versicherungen Hier sind Motorfahrzeuge aller Art (inkl. Boote, Flugzeuge usw.) zum Verkehrswert zu deklarieren. Als Verkehrswert gilt der Preis, der beim Verkauf erzielt werden könnte. Ziffer 26.4 Motorfahrzeuge Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Vermögen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Tag nach dem Tod des Erblassers von den einzelnen Erben anteilmässig entsprechend ihrer Erbquote zu versteuern. Der Steuererklärung sind eine detaillierte Aufstellung und der «Fragebogen für Erbengemeinschaften» beizulegen. Dieser Fragebogen kann bei den Steuerämtern der Gemeinden bezogen werden. Ziffer 26.5 Anteile an unverteilten Erbschaften Auch die übrigen Vermögenswerte wie Reitpferde, wertvolle Kunstgegenstände, Sammlungen usw. sind zum Verkehrswert steuerbar. Ziffer 26.6 Übrige Vermögenswerte Massgebend sind grundsätzlich die bisherigen gültigen Steuerwerte der privaten Liegenschaften. Falls Ihnen durch die Steuerverwaltung auf Grund einer individuellen Neuschätzung neue Werte eröffnet bzw. mitgeteilt wurden, sind diese neuen Steuerwerte einzusetzen. Die neuen Werte, die auf Grund der generellen Neuschätzung eröffnet wurden, sind erst ab dem Steuerjahr 2007 massgebend und folglich noch nicht zu deklarieren. Es ist zwischen Liegenschaften innerhalb und ausserhalb des Kantons Schwyz zu unterscheiden. Übertragen Sie die Steuerwerte ab Formular 5. Falls für Neubauten noch keine Schätzung vorliegt, sind die Anlagekosten zu 100% als Steuerwert anzugeben. Bei sich im Bau befindlichen Liegenschaften und bei Anzahlungen (Liegenschaftserwerb) sind die aufgelaufenen Investitionen zu deklarieren. Ziffer 27 Liegenschaften im Privatbesitz Die Erläuterungen zu Ziffer 27 gelten sinngemäss auch für die zu deklarierenden Steuerwerte für geschäftlich genutzte Liegenschaften. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die landwirtschaftlichen Liegenschaften, die im Rahmen einer generellen Neuschätzung bewertet worden sind. Hier sind die neuen Werte einzusetzen. Ziffer 28.1 Liegenschaften im Geschäfts vermögen Vom Total der Aktiven gemäss Schlussbilanz ist der Buchwert der Liegenschaften abzuziehen. Ziffer 28.2 Aktiven gemäss Schlussbilanz Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind anhand der Angaben, wie sie die Gesellschaft in ihrem Fragebogen ausweist, zu deklarieren. Ziffer 28.3 Anteile an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Übertragen Sie den Schuldenbestand ab der Vorderseite des Formulars 3. Ziffer 30.1 Privatschulden Die Geschäftsschulden sind gemäss Schlussbilanz anzugeben. Ziffer 30.2 Geschäftsschulden Sozialabzüge vom Vermögen Vom Reinvermögen können folgende Abzüge geltend gemacht werden: Fr. 150’000.– für Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben. Ziffer 32.1 Verheiratete Fr. 75’000.– für alle übrigen Steuerpflichtigen, also auch für allein erziehende Personen. Ziffer 32.2 Übrige Steuerpflichtige Fr. 15’000.– für jedes Kind, für das beim Einkommen ein Sozialabzug geltend gemacht werden kann (vgl. Ziffer 24.3 bzw. 24.4). Ziffer 32.3 Kinder 21 22 27’900 28’000 28’500 29’000 29’500 30’000 30’500 31’000 147.90 152.30 156.70 161.10 165.50 169.90 174.30 178.70 183.10 187.50 191.05 191.90 205.10 231.50 257.90 284.30 310.70 337.10 363.50 389.90 416.30 442.70 469.10 495.50 508.70 511.30 523.15 552.85 582.55 612.25 641.95 671.65 701.35 731.05 760.75 790.45 820.15 849.85 879.55 31’500 32’000 32’500 33’000 33’500 34’000 34’500 35’000 35’500 36’000 36’400 36’500 37’000 38’000 39’000 40’000 41’000 42’000 43’000 44’000 45’000 46’000 47’000 48’000 48’500 48’600 49’000 50’000 51’000 52’000 53’000 54’000 55’000 56’000 57’000 58’000 59’000 60’000 61’000 0.88 62’000 909.25 2.97 938.95 ▼ 63’000 ▼ 63’700 959.75 63’800 962.70 5.94 64’000 974.55 ▼ 66’000 1’093.35 68’000 1’212.15 68’700 1’253.75 68’800 1’259.70 6.60 70’000 1’338.90 ▼ 2.64 75’000 1’668.90 ▼ 80’000 1’998.90 85’000 2’328.90 91’000 2’724.90 91’100 2’731.50 8.80 95’000 3’074.70 ▼ 100’000 3’514.70 105’000 3’954.70 110’000 4’394.70 115’000 4’834.70 118’300 5’125.10 118’400 5’133.90 11.00 130’000 6’409.90 ▼ 2.97 150’000 8’609.90 ▼ 154’600 9’115.90 154’700 9’126.90 13.20 300’000 28’306.50 ▼ 664’300 76’394.10 664’400 76’406.00 11,5 % 700’000 80’500.00 vom 800’000 92’000.00 ganzen 1’000’000 115’000.00 Betrag 27’400 27’500 27’600 27’700 27’800 27’900 28’000 28’500 29’000 29’500 30’000 30’500 31’000 31’500 32’000 32’500 33’000 33’500 34’000 34’500 35’000 35’500 36’000 36’500 37’000 37’500 38’000 38’500 39’000 39’500 40’000 40’500 41’000 41’500 42’000 42’500 43’000 43’500 44’000 44’500 25.00 26.00 27.00 28.00 29.00 30.00 31.00 36.00 41.00 46.00 51.00 56.00 61.00 66.00 71.00 76.00 81.00 86.00 91.00 96.00 101.00 106.00 111.00 116.00 121.00 126.00 131.00 136.00 141.00 146.00 151.00 156.00 161.00 166.00 171.00 176.00 181.00 186.00 191.00 196.00 1.00 ▼ 330.00 351.00 411.00 471.00 531.00 591.00 651.00 711.00 771.00 774.00 777.00 849.00 929.00 1’009.00 1’089.00 1’169.00 1’249.00 1’301.00 1’305.00 1’335.00 1’435.00 1’535.00 1’635.00 1’735.00 1’835.00 1’880.00 66’200 68’000 70’000 72’000 74’000 76’000 78’000 79’300 79’400 80’000 82’000 84’000 86’000 88’000 90’000 90’900 198.00 204.00 224.00 244.00 264.00 284.00 304.00 324.00 328.00 44’700 45’000 46’000 47’000 48’000 49’000 50’000 51’000 51’200 51’300 52’000 54’000 56’000 58’000 60’000 62’000 64’000 66’000 66’100 197.00 44’600 1.00 91’000 1’885.00 6.00 95’000 2’125.00 ▼ 2.00 100’000 2’425.00 ▼ 100’900 2’479.00 101’000 2’485.00 7.00 105’000 2’765.00 ▼ 109’200 3’059.00 109’300 3’066.00 8.00 110’000 3’122.00 ▼ 115’000 3’522.00 3.00 115’800 3’586.00 ▼ 115’900 3’594.00 9.00 120’000 3’963.00 ▼ 120’800 4’035.00 120’900 4’044.00 10.00 124’200 4’374.00 124’300 4’384.00 11.00 125’900 4’560.00 4.00 ▼ 126’000 4’571.00 12.00 127’600 4’763.00 127’700 4’775.00 13.00 200’000 14’174.00 ▼ 400’000 40’174.00 600’000 66’174.00 788’300 90’653.00 5.00 ▼ 788’400 90’666.00 11,5 % 800’000 92’000.00 vom 900’000103’500.00 ganzen 1’000’000115’000.00 Betrag 116.25 0.88 117.10 ▼ 121.50 125.90 130.30 134.70 139.10 143.50 25.40 0.77 26.15 ▼ 26.95 27.70 28.45 29.25 30.00 30.75 31.55 32.30 36.15 40.00 43.85 47.70 51.55 55.40 59.25 63.10 66.95 70.80 74.65 78.50 82.35 86.20 90.05 93.90 97.75 101.60 105.45 109.30 113.15 115.50 Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken 16’100 16’200 16’300 16’400 16’500 16’600 16’700 16’800 16’900 17’000 17’500 18’000 18’500 19’000 19’500 20’000 20’500 21’000 21’500 22’000 22’500 23’000 23’500 24’000 24’500 25’000 25’500 26’000 26’500 27’000 27’500 27’800 Für Verheiratete und Einelternfamilien Für Alleinstehende Tarife für die direkte Bundessteuer 2005 23 54'900 55'000 56'000 57'000 58'000 59'000 60'000 61'000 205.65 232.05 258.45 284.85 311.25 337.65 364.05 390.45 416.85 443.25 1'347.75 1'440.15 1'770.15 2'100.15 2'430.15 2'760.15 2'938.35 3'140.75 4'020.75 4'900.75 73'600 75'000 80'000 85'000 90'000 95'000 97'700 100'000 110'000 120'000 8.80 6.60 352.00 355.00 385.00 415.00 445.00 475.00 505.00 535.00 85'100 86'000 87'000 88'000 89'000 90'000 91'000 92'000 93'000 94'000 95'000 96'000 97'000 3.00 39'000 40'000 41'000 42'000 43'000 44'000 45'000 46'000 47'000 48'000 212.00 214.00 234.00 254.00 274.00 294.00 314.00 334.00 1'400.00 1'445.00 1'495.00 1'545.00 1'595.00 1'645.00 1'695.00 1'745.00 1'795.00 1'845.00 1'895.00 1'945.00 1'995.00 832.00 836.00 876.00 916.00 956.00 996.00 1'036.00 1'076.00 1'116.00 1'156.00 1'196.00 1'236.00 1'276.00 1'316.00 1'356.00 1'396.00 12.00 13.00 134'700 4'875.00 5.00 4.00 11.00 132'900 4'677.00 843'600 97'014.00 11,5 % 850'000 97'750.00 vom 900'000103'500.00 ganzen Betrag 5'091.00 5'546.00 6'846.00 8'146.00 9'446.00 10'746.00 12'046.00 13'346.00 26'346.00 39'346.00 52'346.00 65'346.00 78'346.00 91'346.00 10.00 10.00 129'300 4'317.00 130'000 4'387.00 136'500 140'000 150'000 160'000 170'000 180'000 190'000 200'000 300'000 400'000 500'000 600'000 700'000 800'000 9.00 4.00 124'000 3'840.00 127'100 4'119.00 8.00 117'000 3'280.00 120'000 3'520.00 6.00 7.00 2'015.00 2'051.00 2'111.00 2'171.00 108'100 2'657.00 110'000 2'790.00 97'400 98'000 99'000 100'000 712'500 81'937.50 11,5 % 750'000 86'250.00 vom 800'000 92'000.00 ganzen 850'000 97'750.00 Betrag 900'000103'500.00 70'900 71'000 72'000 73'000 74'000 75'000 76'000 77'000 78'000 79'000 80'000 81'000 82'000 83'000 84'000 85'000 2.00 565.00 595.00 625.00 655.00 685.00 715.00 745.00 775.00 805.00 47'900 48'000 49'000 50'000 51'000 52'000 53'000 54'000 1'032.95 1'074.55 1'133.90 1'193.30 1'252.70 1'312.10 68'300 69'000 70'000 71'000 72'000 73'000 0.88 2.64 5.94 62'000 63'000 64'000 65'000 66'000 67'000 68'000 69'000 70'000 1.00 124.70 126.45 135.25 144.05 152.85 161.65 170.45 179.25 188.05 196.85 13.20 0.00 3.00 13.00 23.00 33.00 43.00 53.00 63.00 73.00 83.00 93.00 103.00 113.00 123.00 133.00 143.00 153.00 163.00 173.00 183.00 193.00 203.00 29'800 30'000 31'000 32'000 33'000 34'000 35'000 36'000 37'000 38'000 9'826.55 14'288.15 20'888.15 27'488.15 34'088.15 40'688.15 47'288.15 53'888.15 60'488.15 67'088.15 73'688.15 80'288.15 81'924.95 11.00 52'000 548.85 53'000 578.55 54'000 608.25 55'000 637.95 56'000 667.65 57'000 697.35 58'000 727.05 59'000 756.75 60'000 786.45 61'000 816.15 62'000 845.85 63'000 875.55 64'000 905.25 65'000 934.95 66'000 964.65 67'000 994.35 68'000 1'024.05 0.88 5'525.55 5'844.55 6'944.55 8'044.55 9'144.55 26'700 27'000 28'000 29'000 30'000 31'000 32'000 33'000 34'000 35'000 36'000 37'000 38'000 39'000 40'000 41'000 42'000 43'000 44'000 45'000 46'000 47'000 2.64 127'100 130'000 140'000 150'000 2.97 160'000 166'200 200'000 250'000 300'000 350'000 400'000 450'000 500'000 2.97 550'000 600'000 650'000 700'000 712'400 469.65 496.05 522.45 13'600 13'700 14'000 15'000 16'000 17'000 18'000 19'000 20'000 21'000 22'000 23'000 24'000 25'000 26'000 27'000 28'000 29'000 0.77 49'000 50'000 51'000 Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Steuerbares Steuer für Für je Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Einkommen 1 Jahr weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken 0.00 0.75 3.05 10.75 18.45 26.15 33.85 41.55 49.25 56.95 64.65 72.35 80.05 87.75 95.45 103.15 110.85 118.55 Für Verheiratete und Einelternfamilien Für Alleinstehende Tarife für die direkte Bundessteuer 2006 Steuerbares Einkommen 1’200.– 2’200.– 3’100.– 3’900.– 4’700.– 5’600.– 6’600.– 8’100.– 10’100.– 13’100.– 18’100.– 25’100.– 34’100.– 44’100.– 52’100.– 60’000.– 70’000.– 80’000.– 90’000.– 100’000.– 110’000.– 120’000.– 130’000.– 140’000.– 150’000.– 160’000.– 170’000.– 180’000.– 190’000.– 200’000.– 210’000.– 214’500.– Steuersatz in% 0.25 0.3636 0.4758 0.5833 0.6968 0.8258 0.9659 1.1574 1.3737 1.6316 1.9406 2.2360 2.5036 2.7295 2.8709 3.0064 3.1340 3.2298 3.3042 3.3638 3.4125 3.4532 3.4875 3.5170 3.5425 3.5649 3.5846 3.6021 3.6178 3.6319 3.6446 3.65 Einfache Steuer in Fr. 2.50 8.00 14.75 22.75 32.75 46.25 63.75 93.75 138.75 213.75 351.25 561.25 853.75 1’203.75 1’495.75 1’803.85 2’193.85 2’583.85 2’973.85 3’363.85 3’753.85 4’143.85 4’533.85 4’923.85 5’313.85 5’703.85 6’093.85 6’483.85 6’873.85 7’263.85 7’653.85 7’829.35 Steigung für je weitere Fr. 100.– Einkommen in Fr. -.55 -.75 1.00 1.25 1.50 1.75 2.00 2.25 2.50 2.75 3.00 3.25 3.50 3.65 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 3.90 • Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird. • Für Einkommen ab Fr. 214’500.– beträgt die einfache Steuer 3.65% des steuerbaren Einkommens. • Für Alleinstehende ist dieser Tarif direkt anwendbar. Einkommenssteuer-Tarif für kantonale Steuern Fr. Gesamtsteuer pro Jahr 258.40 Fr. 5’387.45 Fr. 5’129.05 ________________________________ Fr. Fr. 567.75 : 253 = 2.2440% Fr. 258.40 Fr. 4’359.95 Gesamtsteuer pro Jahr 4’101.55 _______________________________ Fr. 68.– x 380% = Fr. Fr. 85’000.– x 0.8‰ = Vermögen: Fr. 48’100.– x 2.2440% = Fr. 1’079.35 x 380% = Steuer: 561.25 6.50 (2 x Fr. 3.25) _____________________________ Fr. 25’300.– ____________________________ Fr. Fr. Fr. 25’100.– Fr. 200.– Massgebender Steuersatz: Fr. 48’100. – :1.9 = Fr. 25’300.– Satzbestimmendes Einkommen: Einkommen: 2.Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe leben (mit Teilsplitting) Fr. 85’000.– x 0.8‰ = Vermögen: 68.– x 380% Fr. 1’349.75 x 380% Fr. 48’100.– ____________________________ Fr. 1’203.75 Fr. 146.00 _____________________________ Fr. 48’100.– Fr. 85’000.– 380% der einfachen Steuer Fr. 44’100.– Fr. 4’000.– (40 x Fr. 3.65) Einkommen: 1. Alleinstehende Annahmen: Steuerbares Einkommen Steuerbares Vermögen Gesamtsteuerbelastung Internetbenutzer können die Steuerbelastung unter www.sz.ch/steuern berechnen. Berechnung der kantonalen Steuern