Alles Wichtige für das neue Jahr

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Alles Wichtige für das neue Jahr
BKKService
Informationen für Arbeitgeber • Ausgabe 6|2013 • www.audibkk.de
10
Beitragsnachweis –
fit für SEPA
14
Betriebsratswahl 2014
Alles Wichtige
für das neue Jahr
17
Dienstwagen –
neue Rechtsprechung
EDITORIAL
Alle Jahre wieder?
Gerhard Fuchs
Vorstandsvorsitzender der Audi BKK
Eigentlich beschäftigen uns zum Jahreswechsel regelmäßig Gesetze oder Verordnungen, die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung bzw. die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit bei Ihren Arbeitnehmern haben. Dieser Jahreswechsel verläuft
aber etwas ruhiger, denn es treten keine außergewöhnlichen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesänderungen in Kraft, die weitergehende Veränderungen verursachen.
Daher stehen bei diesem Jahreswechsel ELSTAM und SEPA im Vordergrund. Über die
Umsetzung bzw. Einführung haben wir Sie bereits mehrfach informiert.
Was wird uns nach einer Regierungsbildung im Bund im nächsten Jahr erwarten?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Verbesserung der Patientenversorgung vor. Von der
Verkürzung der Wartezeiten auf einen Arzttermin über die Flexibilisierung bei der ambulanten Versorgung bis hin zur Stärkung der Prävention. Sehr positiv ist, dass sich die
Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung wie ein roter Faden durch
den gesamten Gesundheits- und Pflegeteil des Koalitionsvertrags zieht.
Vor Ihnen liegt die letzte Ausgabe des BKK Service für das Jahr 2013. Wir bedanken
uns an dieser Stelle bei Ihnen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit in diesem Jahr
und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2014!
Ihr
SCHWERPUNKT
4 Alles Wichtige
für das neue Jahr
Alle wichtigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2014 auf einen Blick.
KURZ UND KNAPP
ARBEITSRECHT
SCHLUSSPUNKT
3
13 Aktuelle Urteile
22 BUK-NOG präzisiert
Gefährdungsbeurteilung
Jahresmeldung ab 2014 –
neuen Abgabetermin beachten
14 Betriebsratswahl 2014
Kurzmeldungen
SCHWERPUNKT
4
Alles Wichtige
für das neue Jahr
SOZIALVERSICHERUNG
10 Beitragsnachweis –
fit für SEPA
2
BKKService 6/2013
STEUERRECHT
17 Dienstwagen –
neue Rechtsprechung
GESUNDHEIT IM BETRIEB
20 Unternehmenspreis
Gesundheit 2013
23 Rentenversicherung jetzt
online erreichbar
Stichtagsregelung für Sonderzahlungen nicht immer wirksam
Vorschau, Impressum
KURZ UND KNAPP
Jahresmeldung ab 2014 –
neuen Abgabetermin beachten
Ab 2014 wird die Abgabefrist für die Jahresmeldungen vom 15. April auf den
15. Februar vorgezogen. Nach der Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist zukünftig eine
Jahresmeldung für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig
Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung
entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder
sonstige Meldung zu erstatten ist. Grund für die
Verkürzung der Abgabefrist ist die Integration der Meldungen für die Unfallversicherung in das Meldeverfahren.
So können in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide schon früher
im Jahr für das Vorjahr ausgestellt werden. Einmalzahlungen, die im Rahmen der
März-Klausel für das Vorjahr
Berücksichtigung finden, sind
– soweit sie nicht in der Jahresmeldung enthalten sind –
gesondert zu melden.
Damit ist die Jahresmeldung
2013 von Ihnen spätestens bis zum
15. Februar 2014 zu übermitteln.
Gesetz zur Förderung der Prävention
gescheitert
In der Ausgabe BKK Service 3/2013 haben wir über den „Entwurf des Gesetzes
zur Förderung der Prävention“ berichtet. Mit dem Gesetz wollte die Bundesregierung die Grundlagen zum Ausbau der Gesundheitsförderung schaffen und auf
die tiefgreifenden Veränderungen reagieren, die der demografische Wandel für
Deutschland mit sich bringt.
Am 20. September 2013 fand in Berlin die letzte Sitzung des Bundesrats in der
17. Legislaturperiode statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung stand auch das
Gesetz zur Förderung der Prävention (BT-Drucksache 17/13080) der Fraktionen
der CDU/CSU und der FDP.
Der Bundesrat ließ die Gesetzesvorlage der Bundesregierung in den Vermittlungsausschuss überweisen, der in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr
zusammengekommen ist. Damit ist das Präventionsgesetz erst einmal erneut
gescheitert. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf in einer überarbeiteten
Fassung bald wieder „auf den Tisch“ kommen wird. Die wesentlichen Eckpunkte werden wohl bleiben, die Akzente werden sich aber je nach Koalitionspartner
verschieben.
+++ Rentenzahlung
ins Ausland
jetzt in voller Höhe
Deutsche und ausländische Staatsangehörige werden künftig bei Rentenzahlungen
ins Ausland gleichgestellt. Hierauf weist die
Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Seit dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen der Rentenversicherung
die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 Prozent.
Betroffen von der Neuregelung sind Renten von Personen, für die nicht das Europarecht oder ein mit Deutschland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen gilt.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.deutsche-rentenversicherung.de.
+++ Duale Studiengänge beliebt
Die Kombination aus beruflicher Ausbildung
im Betrieb und akademischer Hochschulausbildung ist bei Arbeitgebern beliebt:
87 Prozent wollen das derzeitige Angebot an dualen Studienplätzen beibehalten
oder sogar ausbauen, so das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Als größter Vorteil eines dualen Studiengangs wird
die Praxisnähe der Ausbildung angesehen.
55 Prozent der befragten Betriebe würden
die Zusammenarbeit mit den Hochschulen
allerdings gerne intensivieren, um die Qualität von Lehre und Praxis zu verbessern.
+++ Wie sind psychische Belastungen
am Arbeitsplatz messbar?
Das Institut für Arbeit und Gesundheit der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) hat einen Report zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
veröffentlicht. Er wendet sich an Unternehmen, die die psychischen Belastungen
ihrer Beschäftigten bei der Arbeit messen
und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen wollen. Viele Betriebe wollen auf
diesem Feld aktiv werden, wissen aber
nicht, wie sie vorgehen sollen. Der Report ist nachzulesen unter www.dguv.de/
publikationen.
BKKService 6/2013
3
SCHWERPUNKT
Alles Wichtige
für das neue Jahr
Entgeltgrenzen 2014
Alle wichtigen Sozialversicherungswerte für das
Jahr 2014 auf einen Blick.
Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 gelten für das neue
Jahr die folgenden Werte/Größen für die Entgeltabrechnung:
Beitragsbemessungsgrenze in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die aktuelle Übersicht aller Rechengrößen für das Jahr 2014 können Sie
unter www.bkk.de/service/130601
herunterladen.
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BKKService 6/2013
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden
nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach den jährlich neu
festgesetzten Beitragsbemessungsgrenzen
erhoben. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und
in der Arbeitslosenversicherung steigt 2014
auf 5.950 EUR im Rechtskreis West und
5.000 EUR im Rechtskreis Ost.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 7.300 EUR im Rechtskreis
West und 6.150 EUR im Rechtskreis Ost.
Beitragsbemessungsgrenze in der
Kranken- und Pflegeversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
wird im Jahre 2014 bundeseinheitlich auf
4.050 EUR festgesetzt.
Entgeltgrenzen 2014
Entgeltgrenzen in EUR
jährlich
monatlich
kalendertäglich
West
71.400
5.950
198,33
Ost
60.000
5.000
166,67
West / Ost
48.600
4.050
135,00
allgemeine
West / Ost
53.550
besondere
West / Ost
48.600
Bezugsgröße
West
33.180
2.765
92,17
Ost
28.140
2.345
78,17
BBG RV/ALV
BBG KV/PV
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Geringverdienergrenze
West / Ost
325
10,83
Geringfügigkeitsgrenze
West / Ost
450
15,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
wird im Jahr 2014 auf 53.550 EUR erhöht;
die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
wird auf 48.600 EUR angehoben.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die nach dem durchschnittlichen Entgelt in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherter Arbeitnehmer ausgerichtet ist. Aus der Bezugsgröße
werden andere Werte, die in den einzelnen
Zweigen der deutschen Sozialversicherung
bedeutsam sind, abgeleitet (z. B. RV-/ALVBeiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten).
Im Rechtskreis West wird die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2014 auf
2.765 EUR und im Rechtskreis Ost auf
2.345 EUR festgesetzt.
Prüfung des regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist von
Ihnen zur Feststellung des Versicherungsstatus jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder
Änderung des Arbeitsentgelts sowie bei der
Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu
prüfen. Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts
darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt
werden, ab dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch dann,
wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Die Krankenversicherungsfreiheit kann
frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres eintreten. Wird das Arbeitsentgelt
rückwirkend erhöht, endet die Krankenversicherungspflicht frühestens mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das
erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (siehe
Beispiel 1 auf der folgenden Seite).
Änderungen im Arbeitsverhältnis
Versicherungsfreiheit in der
Krankenversicherung
Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2013 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200 EUR
überstiegen hat und deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch
die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2014 überschreiten wird (53.550 EUR),
scheiden per 31. Dezember 2013 aus der
Krankenversicherungspflicht aus. Wird die
Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2014 nicht überschritten, bleibt der
Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig.
Treten im Laufe eines Jahres wesentliche
Änderungen im Arbeitsverhältnis ein (z. B.
Wechsel Teilzeit-/Vollzeitbeschäftigung) und
überschreitet das Entgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann frühestens
mit Beginn des nächsten Kalenderjahres Versicherungsfreiheit eintreten.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze – allgemeine oder besondere?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2014 beträgt 53.550
EUR. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 nicht gesetzlich, sondern wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-
BKKService 6/2013
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SCHWERPUNKT
grenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert waren, gilt im Jahre 2014 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von
48.600 EUR. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich um eine sogenannte
Vollkrankenversicherung handeln, die einen
Versicherungsschutz ähnlich der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Solange das Arbeitsentgelt dieser Personen die
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2014 = 48.600 EUR), bleiben sie weiter krankenversicherungsfrei.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, prüfen Sie bitte nicht nur
bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch bei jeder Neueinstellung.
Deshalb sollten Sie routinemäßig bei
Neueinstellungen den Mitarbeiter danach
fragen, ob er bereits am 31. Dezember 2002
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war. Sofern der neue
Mitarbeiter zu diesem Personenkreis gehört, tritt in diesem Falle keine Krankenversi-
Sachverhalt:
Martina Breuer ist seit Jahren in der Entgeltabrechnung bei der Finanzservice AG beschäftigt und bei der Audi BKK pflichtversichert, weil sie nicht
die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit erfüllt. Ihr Jahresarbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:
Monatliches Arbeitsentgelt
4.000 EUR
Urlaubsgeld
4.000 EUR
Weihnachtsgeld
4.000 EUR
Beurteilung:
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
zum Jahreswechsel 2013/2014:
jährliches Gesamt-Bruttoentgelt (12 x 4.000 EUR) + Urlaubsgeld
+ Weihnachtsgeld
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014
48.000 EUR
4.000 EUR
4.000 EUR
56.000 EUR
52.200 EUR
53.550 EUR
Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2013
(52.200 EUR) und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
des Jahres 2014 (53.550 EUR) überschritten werden,
scheidet Martina Breuer zum 31. Dezember 2013 aus
der Krankenversicherungspflicht aus und wird ab
1. Januar 2014 krankenversicherungsfrei.
BKKService 6/2013
PRAXISHINWEIS
Damit Sie bei einer Betriebsprüfung
belegen können, warum Sie die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze herangezogen haben, sollten Sie
entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens über
das Bestehen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung am
31. Dezember 2002) zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Arbeitgeberwechsel
Bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung bei
einem anderen Arbeitgeber mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, sind vom
Beginn dieser Beschäftigung an krankenversicherungsfrei (siehe Beispiel 2).
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
BEISPIEL 1
6
cherungspflicht ein, wenn das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, tritt
Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein – und nicht
erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres. Hiervon ausgenommen ist ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, z. B. wegen Kurzarbeit
oder einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Erstmalige Beschäftigungsaufnahme
und Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die mit Beschäftigungsaufnahme erstmals ins Berufsleben eintreten (z. B. Hochschulabsolventen) und deren Entgelt bei Beschäftigungsbeginn über
der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2014 =
53.550 EUR) und die deswegen krankenversicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied der Audi BKK
beizutreten. Gleiches gilt für Personen, die
erstmals im Inland eine Beschäftigung mit
einem Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen. Auch
sie haben grundsätzlich ein Beitrittsrecht
zur Audi BKK. Der Beitritt zur Audi BKK
muss in beiden Fällen innerhalb von drei
Monaten nach Beschäftigungsaufnahme
erklärt werden.
Beitragssätze 2014
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz
(50 Prozent Arbeitgeber / 50 Prozent Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt
ein Anteil von 0,9 Prozent, den die Arbeitnehmer allein zu tragen haben. Zusammen
ergeben diese Beträge den allgemeinen
Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent.
BEISPIEL 2
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Tobias Schneider nimmt am 1. Juli 2014 eine Beschäftigung bei der Fa. Allfinanz als Abteilungsleiter gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von 4.500 EUR auf. Bis zum 30. Juni 2014 war Herr Schneider als Gruppenleiter beim Arbeitgeber „SPARKASSE“ gegen ein Jahresarbeitsentgelt von 48.000 EUR krankenversicherungspflichtig beschäftigt.
Beurteilung:
Jahresarbeitsentgelt: 12 x 4.500 EUR = 54.000 EUR
Bei Beschäftigungsaufnahme liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über
der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014 = 53.550 EUR), sodass
Herr Schneider ab Beschäftigungsbeginn (1. Juli 2014) krankenversicherungsfrei ist.
Ermäßigter Beitragssatz
Pflegeversicherung
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in
der gesetzlichen Krankenversicherung ist
auf 14,0 Prozent festgelegt. Auch hier kommen 0,9 Prozent hinzu, die von den Arbeitnehmern alleine zu tragen sind. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt insgesamt
14,9 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt
zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf
Krankengeld besteht (z. B. in der Passivphase der Altersteilzeit).
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt auch im Jahr 2014 2,05 Prozent, für Versicherte ohne Kinder 2,30 Prozent. In Sachsen besteht weiterhin eine
Sonderregelung, die den Arbeitgeberanteil
auf 0,525 Prozent reduziert.
Sozialausgleich/Zusatzbeiträge
Ausgabensteigerungen bei den gesetzlichen Krankenkassen sollen nur noch durch
Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags
ist seit 2011 in Höhe eines Euro-Betrages
festzulegen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen
Krankenversicherung zwei Prozent des
beitragspflichtigen Einkommens eines Versicherten, erhält dieser Versicherte einen
sogenannten Sozialausgleich.
Für den Sozialausgleich spielt es keine
Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen
wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen
Einkommens des Versicherten übersteigt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für
2011, 2012 und 2013 wurde jeweils auf
0,00 EUR festgelegt. Damit hat in diesen
Jahren kein Sozialausgleich stattgefunden.
Auch für das Jahr 2014 ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 0,00 EUR
festgelegt worden, sodass kein Sozialausgleich durchgeführt werden muss.
Rentenversicherung
Auch im Jahre 2014 soll der Beitragssatz
in der gesetzlichen Rentenversicherung
18,9 Prozent betragen.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nach wie vor
auf 25,1 Prozent im Jahr 2014 festgesetzt.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verbleibt auch
im Jahr 2014 bei 3,0 Prozent.
Beitragszuschuss zur
gesetzlichen/privaten
Krankenversicherung 2014
Für die zuschussberechtigten
freiwillig bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmer haben Sie als Beitragszuschuss
die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem paritätisch finanzierten, allgemeinen
Beitragssatz der Krankenkassen
und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären,
errechnet.
Allerdings dürfen Sie nach den
gesetzlichen Vorgaben für einen
privat versicherten Arbeitnehmer
BKKService 6/2013
7
SCHWERPUNKT
In Sachsen beträgt der maximale
Zuschuss aufgrund der besonderen
Beitragstragung 4.050 EUR x 0,525
Prozent = 21,26 EUR.
höchstens die Hälfte des Betrags übernehmen, den Ihr Arbeitnehmer für seine private
Krankenversicherung aufwendet.
Der maßgebliche Beitragssatz beträgt
für 2014 weiterhin 14,6 Prozent (15,5 Prozent ./. 0,9 Prozent). Bei einer monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 EUR
für 2014 ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
von 295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent).
Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch
auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent (14,9 Prozent
./. 0,9 Prozent) anzuwenden. Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2014 ein Höchstzuschuss von 283,50 EUR (4.050 EUR x
7,0 Prozent) – (siehe Beispiel 3).
Gleitzonenfaktor „F“ 2014
Beitragszuschuss zur gesetzlichen/
privaten Pflegeversicherung 2014
Gleitzonenformel für Übergangsfälle
bis Ende 2014
Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung
oder privat pflegeversichert sind, zahlen Sie
als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags,
der sich für einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Daraus ergibt sich folgender Beitragszuschuss: 4.050 EUR x 1,025 Prozent =
41,51 EUR.
Der Zuschuss ist bei privat versicherten
Arbeitnehmern ebenfalls begrenzt auf die
Hälfte des Beitrags, den Ihr Arbeitnehmer
für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Für Bestandsfälle kommt auch die Gleitzonenformel nach den bis Ende 2012 gültigen Vorgaben noch bis zum 31. Dezember
2014 weiter zum Einsatz. Die Gleitzonenformel für Übergangsfälle lautet:
BEISPIEL 3
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer Hannes Brack (28 Jahre alt) hat eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt
4.500,00 EUR.
Sein monatlicher Versicherungsbeitrag
für die Krankenversicherung beträgt:
350,00 EUR
Beurteilung:
Der Arbeitgeber von Herrn Brack hätte eigentlich einen Höchstzuschuss
zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von
295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent) zu zahlen.
Allerdings wird dieser Betrag auf die Hälfte der Aufwendungen für die
private Krankenversicherung gekürzt, sodass der Arbeitgeber tatsächlich
einen Beitragszuschuss in Höhe von 175,00 EUR zu leisten hat.
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BKKService 6/2013
Für das Jahr 2014 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz unverändert 39,45 Prozent, sodass der
Faktor F ab dem 1. Januar 2014 weiterhin
0,7605 beträgt.
Vollständig ausgeführt lautet die Formel
zur Ermittlung des Gleitzonenentgelts:
F x 450 ({
850
(850 – 450)
}–{
450
(850 – 450)
} x F) x (AE– 450)
Für das Jahr 2014 kann die Formel wie folgt
vereinfacht werden:
beitragspflichtige Einnahme = 1,2694375 x AE – 229,021875
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
Die verkürzte Formel lautet:
1,2395 x AE – 191,60 EUR
Sachbezugswerte 2014
Sofern Ihre Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt
Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalten, richtet sich deren Wert
nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenund Unfallversicherung als auch für die Berechnung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.
Sachbezugswerte für Verpflegung
2014 bundesweit
bb monatlich:
229,00 EUR
bb täglich:
7,63 EUR
Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung
gestellt, sind folgende Beträge monatlich
anzusetzen:
bb für Frühstück:
49,00 EUR
bb für Mittagessen:
90,00 EUR
bb für Abendessen:
90,00 EUR
Der Wert einer Kantinenmahlzeit (Mittagbzw. Abendessen) beläuft sich 2014 auf
täglich 3,00 EUR, während ein dort eingenommenes Frühstück mit 1,63 EUR bewertet wird.
keiten verbunden, kann die Wohnung mit
3,88 EUR/m² monatlich bewertet werden.
Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) sind
3,17 EUR/m² maßgebend.
Sachbezugswerte 2014 für freie
Unterkunft
Künstlersozialabgabesatz steigt auf
5,2 Prozent
Der Wert einer Unterkunft beträgt bundesweit monatlich 221,00 EUR. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beläuft er sich
auf 187,85 EUR. Dies sind 85 Prozent des
für Erwachsene geltenden Werts. Die Verminderung gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft.
Wird Beschäftigten eine vollständige
Wohnung überlassen, ist die Wohnung mit
dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.
Dabei sind Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich durch die Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben. Ist im Einzelfall
die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierig-
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht
für den Abgabesatz eine Steigerung von
4,1 Prozent auf 5,2 Prozent für 2014 vor.
Eine Übersicht der wichtigsten
Sachbezugswerte 2014 können
Sie unter www.bkk.de/service/
130602 herunterladen.
Insolvenzgeldumlage 2014
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für
das Kalenderjahr 2014 beträgt 0,15 Prozent.
Entgeltumwandlung zur betrieblichen
Altersversorgung
Arbeitsentgelt kann zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung umgewandelt werden. Dabei können Arbeitnehmerbeiträge
bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung – im Jahr 2014 demzufolge
238 EUR monatlich bzw. 2.856 EUR jährlich
– beitragsfrei umgewandelt werden. W
BKKService 6/2013
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SOZIALVERSICHERUNG
Beitragsnachweis –
fit für SEPA
Die neuen BeitragsnachweisDatensätze erfüllen unter anderem die SEPA-Vorgaben.
10
BKKService 6/2013
M
it dem Beitragsnachweis weisen Sie
der zuständigen Einzugsstelle die von
Ihnen bis zum Tag der Fälligkeit geschuldeten Beiträge nach. Dies gilt sowohl für die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge als auch
für die Umlagen zu den Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.
Beitragsnachweise dürfen ausschließlich per Datenübertragung an die zuständige
Einzugsstelle übermittelt werden. Arbeitgeber ohne elektronische Datenverarbeitung
können mittels zugelassener Ausfüllhilfen
Beitragsnachweise erstellen und der zuständigen Datenannahmestelle zuleiten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das (technische) Prozedere
in den Beitragsnachweis-Datensätzen verbindlich vorgeschrieben. Die ab 2014 gültigen gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen insbesondere den Wegfall der zeitlichen
Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung zum 31. Dezember 2013 und
die Ablösung des nationalen Lastschriftverfahrens durch das sogenannte SEPALastschriftverfahren ab 1. Februar 2014.
Mit dem Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung entfällt der bisher für
Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009
vorgesehene Korrektur-Beitragsnachweis
(siehe auch BKK Service 5/2013).
Ebenso wird zum Zwecke der Vereinheitlichung der Meldeverfahren zukünftig auf
die Möglichkeit eines Ersatzbeitragsnachweises oder Differenzbeitragsnachweises
verzichtet. Beitragskorrekturen können damit entweder in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen oder durch eine
Stornierung eines Beitragsnachweises und
die anschließende Übermittlung eines neuen Beitragsnachweises vorgenommen
werden.
Die Beitragsnachweis-Datensätze gelten
sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis
für geringfügig Beschäftigte. Die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See kann die Beitragsnachweis-Datensätze um knappschaftliche Besonderheiten erweitern.
Beitragsnachweis – Allgemeines
Sie haben als Arbeitgeber der Einzugsstelle
einen Beitragsnachweis rechtzeitig mittels
zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen
(sv.net) zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
der Beiträge per Datenübertragung an die
zuständige Krankenkasse zu übermitteln
ist. Sofern der Beitragsnachweis von Ihnen
nicht termingerecht übermittelt worden ist,
kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt
schätzen, bis der Beitragsnachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.
Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als
Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des
Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.
Einheitliche Datensätze
Die Datenübertragung erfolgt mithilfe von
einheitlichen Datensätzen. Den Datensatz
„Kommunikation“ erstellt die vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Software
je Datenlieferung. Sie dient zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Qualitätsmanagementverfahrens.
Neben dem Kommunikationsdatensatz
stoßen sie systemseitig den Beitragsnachweis-Datensatz an.
Rechtskreiskennzeichen
Im Beitragsnachweis-Datensatz geben Sie
jeweils den Rechtskreis an, für den die Beiträge bestimmt sind. Haben Sie als Arbeit-
geber Beiträge sowohl für Beschäftigte im
Rechtskreis West als auch für Beschäftigte
im Rechtskreis Ost nachzuweisen, so sind
für beide Rechtskreise separate Beitragsnachweis-Datensätze zu erstellen.
Dauer-Beitragsnachweis
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht
nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im
Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art
des Beitragsnachweises“ als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen.
Beitragskorrekturen
Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Eine Verrechnung
zu viel gezahlter Beiträge kann im laufenden
Beitragsnachweis berücksichtigt werden.
Daneben haben Sie die Möglichkeit, den
übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzugeben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der zum
1. Januar 2009 (wieder) eingeführte Korrektur-Beitragsnachweis für Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009 zum 31. Dezember 2013 aufgrund des Wegfalls der
zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der
Krankenversicherung abgeschafft wird.
Mehrere Betriebsstätten
Sofern Sie mehrere Betriebsstätten haben,
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragsnachweise in einem Datensatz zusammenfassen. Die „einzelnen“ Beitragsnachweise müssen dabei
bb dieselbe Einzugsstelle betreffen,
bb d ie gleiche Rechtskreiszuordnung
haben und
bb in Absprache mit der jeweiligen
Einzugsstelle unter einer „führenden“
Betriebs- bzw. Beitragskontonummer
erstellt werden.
Bitte informieren Sie in solchen Fällen die
zuständige Einzugsstelle darüber, für welche Betriebsstätten unter welcher Betriebsbzw. Beitragskontonummer die Beiträge
von Ihnen zusammengefasst übermittelt
werden.
Null-Beitragsnachweis
Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der
Datenannahmestelle – abgesehen vom
Dauer-Beitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln,
in dem versicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig entlohnte Beschäftigte
gemeldet sind. Daher haben Sie auch einen
Beitragsnachweis-Datensatz (mit Nullbeträgen) für Entgeltabrechnungszeiträume
zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Dadurch werden Beitragsschätzungen durch die Einzugsstelle
vermieden.
Bezüglich der Beitragskorrekturen siehe auch die „Gemeinsamen
Grundsätze für die Verrechnung und
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung aus
einer Beschäftigung“ vom
21. November 2006.
Einzug der Beiträge im
SEPA-Lastschriftverfahren
Spätestens zum 1. Februar 2014 wird das
nationale Lastschriftverfahren durch das
SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Dieses Verfahren sieht grundsätzlich vor dem
Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut
eine sogenannte Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an
den Zahler vor. Nach dem SEPA-Regelwerk
hat sie 14 Tage vor der Abbuchung zu erfolgen und muss insbesondere über den genauen Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung informieren. Diese Information muss
bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen des abzubuchenden Betrags oder des
Abbuchungstermins erfolgen. Der Schuldner soll so in die Lage versetzt werden, für
eine ausreichende Deckung auf seinem
Konto zu sorgen.
Als Arbeitgeber teilen Sie den abzubuchenden Betrag vorher der Einzugsstelle durch Abgabe eines Beitragsnachweises mit. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit
ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Absatz 1
Satz 2 SGB IV) und wird damit als
bekannt vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sind mit der Übermittlung des Beitragsnachweises die Voraussetzungen
der Pre-Notification als erfüllt anzusehen.
Eine gesonderte Pre-Notification durch
die Einzugsstelle wird deshalb nicht mehr
erfolgen.
Rechtzeitige Übermittlung
des Beitragsnachweises und
des GKV-Beitrages
Bitte beachten Sie, dass sowohl Ihr Beitragsnachweis als auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GKV) rechtzeitig bei
der zuständigen Einzugsstelle vorliegen
müssen (siehe Kalender auf der folgenden
Seite).
Eine Übersicht über die Beitragsgruppen finden Sie im Internet unter
www.bkk.de/service/130603.
Die aktuellen BeitragsnachweisDatensätze 2014 können Sie unter
www.bkk.de/service/130604
herunterladen.
BKKService 6/2013
11
SOZIALVERSICHERUNG
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Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2014
Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2014
12
BKKService 6/2013
Spätester Zeitpunkt zur Abgabe
der Beitragsnachweise 2014
Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2014
Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises gilt der
zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag) vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (siehe Anmerkungen im
Kalender).
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld
spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag
des Folgemonats fällig (siehe Anmerkungen
im Kalender). W
ARBEITSRECHT
Aktuelle Urteile
 Interessenkollision bei
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Bei der Entscheidung über die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen
ist die Schwerbehindertenvertretung
selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten
ebenfalls zu den Bewerbern gehört, entschied das BAG. Bei der Beklagten, einer
Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben.
Der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der
stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist, bewarben
sich auf diese Stelle. Die beklagte Spielbank wollte wegen der aus ihrer Sicht
bestehenden Interessenkollision beide
Bewerber nicht an der Auswahlentscheidung beteiligen.
Der Kläger sah sich daher als Schwerbehinderter diskriminiert. Er klagte vor
dem BAG und bekam Recht: Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers hätte die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden müssen. Dem
stand nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst und dessen Stellvertreter auf eine der zu besetzenden
Stellen beworben hatten.
BAG vom 22.8.2013 – 8 AZR 574/12
 Mitarbeiter muss elektronische
Signaturkarte nutzen
Ein Arbeitgeber darf verlangen, dass
sein Arbeitnehmer eine qualifizierte elektronische Signatur beantragt und nutzt.
So entschied das BAG im Fall einer Verwaltungsangestellten, zu deren Aufgaben die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren gehört.
Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Der Arbeitgeber wies die Mitarbeiterin daher an, eine
solche Signatur bei der entsprechenden
Zertifizierungsstelle zu beantragen. Da-
zu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung
an die Zertifizierungsstelle übermittelt
werden.
Die Angestellte klagte dagegen mit
der Begründung, dass der Arbeitgeber
sie nicht verpflichten könne, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln.
Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre Klage
war vor dem BAG erfolglos: Der Arbeitgeber habe von seinem arbeitsvertraglichen
Weisungsrecht angemessen Gebrauch
gemacht. Der mit der Verpflichtung zur
Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung
sei der Arbeitnehmerin zumutbar. Die
Übermittlung der Personalausweisdaten
betreffe nur den äußeren Bereich der
Privatsphäre. Besonders sensible Daten
seien nicht betroffen.
BAG vom 25.9.2013 – 10 AZR 270/12
 Betriebsbedingte Kündigung
auch bei freiem Arbeitsplatz im
Ausland
Eine betriebsbedingte Kündigung scheidet zwar nach § 1 Absatz 2 KSchG aus,
wenn eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu geänderten, gegebenenfalls auch schlechteren, Arbeitsbedingungen möglich ist. Dies bezieht sich
aber grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze im Ausland. Daher hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zunächst
einen freien Arbeitsplatz in einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte anzubieten, bevor er betriebsbedingt kündigt.
Das beklagte Textilunternehmen mit
Sitz in NRW unterhält in der Tschechischen Republik eine zweite Betriebsstätte. Die Beklagte beschloss im Juni 2011,
ihre gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren, während in Deutschland nur noch
die Verwaltung nebst „kaufmännischem
Bereich“ bestehen bleiben sollte. Daher kündigte sie die Arbeitsverhältnisse
aller in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbeiter ordentlich betriebsbedingt. Die davon betroffene Klägerin
war der Meinung, dass die Kündigung
sozial ungerechtfertigt sei. Die Beklagte
habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben
müssen, über einen Umzug in die Tschechische Republik zumindest nachzudenken. Die Kündigungsschutzklage blieb vor
dem BAG erfolglos. Wegen der Verlagerung der „Endfertigung“ in die – mehrere
Hundert Kilometer entfernte – tschechische Betriebsstätte konnte die Beklagte
die Klägerin nicht mehr in einem inländischen Betrieb weiterbeschäftigen.
BAG vom 29.8.2013 – 2 AZR 809/12
BKKService 6/2013
13
ARBEITSRECHT
Betriebsratswahl 2014
Die Durchführung der
Betriebsratswahl obliegt
in erster Linie dem Wahlvorstand.
T
urnusgemäß finden im kommenden
Jahr die Betriebsratswahlen statt. In
jedem Unternehmen, in dem üblicherweise mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt
werden, sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter durchzuführen.
Wann wird gewählt?
Der Wahlzeitraum ist in § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgelegt.
Danach sind Betriebsratswahlen zwischen
dem 1. März und dem 31. Mai 2014 durchzuführen.
Muss in jedem Fall gewählt werden?
Betriebsratswahlen müssen durchgeführt werden, wenn die Belegschaft dies
wünscht und entsprechend aktiv wird. Als
Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht verpflichtet, Ihre Mitarbeiter oder einen möglicherweise schon bestehenden Betriebsrat
aufzufordern, die Wahl einzuleiten und
vorzubereiten.
Behindern dürfen Sie diese Wahlen
aber natürlich auch nicht. Gleiches gilt
auch für das Verzögern oder ein Verbot
der Betriebsratswahlen. Mitarbeiter, die
sich für die Durchführung der Wahl engagieren, dürfen selbstverständlich nicht dafür abgemahnt oder in anderer Weise benachteiligt werden.
Wer organisiert die Wahl?
Betriebsratswahlen werden
nicht – wie häufig angenommen wird – vom Betriebsrat selbst organisiert. Sie
führt der Wahlvorstand als
spezielles Gremium durch.
Dieser besteht üblicherweise aus drei Personen. In größeren Betrieben
kann der Wahlvorstand jedoch
auch mehr Mitglieder haben,
wenn dies zur
Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
14
BKKService 6/2013
Die Einberufung des Wahlvorstandes erfolgt ohne Beteiligung des Arbeitgebers.
Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat, ist dieser verpflichtet, spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner
Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.
Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht
nach, können wenigstens drei wahlberechtigte Mitarbeiter beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand einzusetzen
(§ 16 BetrVG).
Besteht in Ihrem Betrieb dagegen noch
kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand
entweder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden oder er wird auf
einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17
BetrVG).
PRAXISHINWEIS
Wird kein Wahlvorstand gebildet,
kann die Wahl nicht stattfinden. Eine
ohne Wahlvorstand durchgeführte
Betriebsratswahl ist nichtig.
Der Wahlvorstand ist für den gesamten Ablauf der Betriebsratswahl zuständig und
auch verantwortlich. Zu seinen Aufgaben
gehören unter anderem:
bb Vorbereitung der Wahl,
bb Aufstellung der Wählerliste,
bb Verfassen der Wahlausschreibung,
bb Prüfung der Vorschlagslisten,
bb Erstellung und spätere Auszählung der
Stimmzettel,
bb Prüfung der Wahlberechtigung,
bb Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrats,
bb Organisation des Wahlraums.
PRAXISHINWEIS
Als Arbeitgeber müssen Sie dem
Wahlvorstand die benötigten Unterlagen für die Wählerliste, insbesondere
eine vollständige Auflistung der bei
Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, zur
Verfügung stellen sowie alle weiteren
erforderlichen Auskünfte erteilen.
Haben Sie im Anschluss Zweifel an
der Richtigkeit der Wählerliste, können Sie später Einspruch einlegen.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Frage der aktiven Wahlberechtigung
und wer in das Wählerverzeichnis aufzunehmen ist, bereitet in der Praxis häufig
Schwierigkeiten. Wahlberechtigt ist jeder
Arbeitnehmer des Betriebs, wenn er das
18. Lebensjahr vollendet hat.
PRAXISHINWEIS
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
spielt keine Rolle. Mitarbeiter in der
Probezeit sind ebenso wahlberechtigt wie langjährig Beschäftigte.
Zu den wahlberechtigten Mitarbeitern gehören unter anderem:
bb befristet beschäftigte, erkrankte, beurlaubte, geringfügig oder teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter sowie Heim- oder Telearbeiter,
bb Mitarbeiter in Elternzeit,
bb gekündigte Mitarbeiter, wenn die Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist,
bb Mitarbeiter während der aktiven Phase
der Altersteilzeit,
bb Auszubildende nach Vollendung des
18. Lebensjahres,
bb Praktikanten und Volontäre, wenn sie in
den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden sind,
bb Leiharbeitnehmer, wenn sie am Wahltag
länger als drei Monate in Ihrem Betrieb
eingesetzt wurden, sowie
bb am Wahltag beschäftigte Aushilfskräfte,
auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt werden.
Nicht wahlberechtigt sind dagegen:
bb L
eitende Angestellte,
bb freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche
Personen etc.,
bb Auszubildende, die jünger als 18 Jahre
sind,
bb Mitarbeiter während der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit,
bb U
mschüler, Schülerpraktikanten,
bb Personen, die ein freiwilliges soziales
Jahr o. Ä. ableisten,
bb kurzfristig überlassene Leiharbeitnehmer.
Wer ist für den Betriebsrat wählbar?
Die Voraussetzungen für eine Wählbarkeit
in ein Betriebsratsamt sind ähnlich und in
§ 8 BetrVG geregelt. Neben dem aktiven
BKKService 6/2013
15
ARBEITSRECHT
Wahlrecht reicht jedoch die reine Betriebszugehörigkeit nicht aus. Wählbar sind nur
volljährige Mitarbeiter, die dem Betrieb wenigstens sechs Monate angehören und die
zudem ihr öffentliches Wahlrecht nicht aufgrund einer erheblichen strafrechtlichen
Verurteilung verloren haben.
PRAXISHINWEIS
Leiharbeitnehmer sind, auch wenn
sie das aktive Wahlrecht haben,
nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes wählbar.
Wo wird gewählt?
Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben statt, in denen üblicherweise mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt werden (§ 1 BetrVG).
Betriebsräte werden aber auch unternehmensübergreifend in „gemeinsamen Betrieben“ gewählt. Dies erfolgt zum Beispiel dann, wenn
unter einer einheitlichen
Leitungs- oder Organisationsstruktur
von mindestens
zwei verbundenen, aber rechtlich eigenständigen
Betrieben ein einheitlicher arbeitstechnischer
Zweck verfolgt wird und dazu Betriebsmittel und Arbeitnehmer gezielt und geordnet gemeinsam eingesetzt werden. Dazu
müssen die beteiligten Unternehmen
sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Betriebsführung verbunden haben. Der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz ist nach der Rechtsprechung des
BAG eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung für einen gemeinsamen Betrieb.
In der Praxis kann zum Beispiel bei
Unternehmensaufspaltungen ein gemeinsamer Betrieb vorliegen.
Weitere Indizien für einen gemeinsamen
Betrieb können sein:
bb Die rechtliche Verbindung mehrerer
Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen Betriebes,
bb die gemeinsame Nutzung der technischen und materiellen Betriebsmittel
sowie einheitliche Arbeitsabläufe,
16
BKKService 6/2013
bb d
ie gemeinsame Raumnutzung,
bb eine einheitliche Personalführung, Buchhaltung, Kantine.
In diesen Fällen kann ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, der dann für alle
Betriebe zuständig ist.
Welche Verpflichtungen haben Sie als
Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl?
Jeden Arbeitgeber treffen im Rahmen einer
Betriebsratswahl im Wesentlichen folgende
Verpflichtungen:
bb Die Wahl, die während der Arbeitszeit
stattfindet, darf weder behindert noch
erschwert und auch nicht beeinflusst
werden.
bb Die benötigten Mittel, insbesondere
Räumlichkeiten, müssen bereitgestellt
werden.
bb Die gesamten Wahlkosten müssen getragen werden.
bb § 20 BetrVG bestimmt weiterhin, dass im
Zusammenhang mit der Wahl auch keine besonderen Vorteile versprochen oder
Nachteile angedroht werden dürfen.
Zu den Kosten gehören neben der ungeminderten Vergütung für alle an der Wahl
beteiligten Personen Porto, Wahlurnen,
Umschläge und Bürobedarf. Auch alle weiteren Kosten, die der Wahlvorstand für seine Arbeit benötigt, wie zum Beispiel Kosten
für erforderliche Schulungen oder Seminare, sind von Ihnen zu tragen.
Bitte beachten Sie den besonderen Kündigungsschutz für alle Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes!
Dagegen besteht für Sie keine Verpflichtung, selbst die Initiative zur Durchführung
der Betriebsratswahl zu ergreifen oder den
Betriebsrat an seine Aufgaben zum Ende seiner Amtszeit zu erinnern.
Fazit
Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist
ein sehr formelles und standardisiertes Verfahren, mit dem Arbeitgeber jedoch kaum
befasst sind.
Die gesamte Organisation und Durchführung der Wahl obliegt allein dem Wahlvorstand. W
STEUERRECHT
Dienstwagen –
neue Rechtsprechung
Die Ein-Prozent-Regelung
gilt auch bei Gebrauchtwagen und fehlender Privatnutzung.
D
ie Lohnbesteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen birgt eine Vielzahl von Fehlerquellen und führt regelmäßig
zu Auseinandersetzungen im Rahmen von
Lohnsteueraußenprüfungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich gleich in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Fragestellungen der Firmenwagenbesteuerung
beschäftigen und hat teilweise seine bisherige
Rechtsprechung geändert (BFH-Urteil vom
21. März 2013, VI R 31/10).
Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung gilt auch bei Gebrauchtfahrzeugen
Für die private Nutzung des Firmenwagens
ist monatlich ein Prozent des inländischen
Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen. Dieser vom
Gesetzgeber als gesetzlicher Regelfall
vorgesehene Bewertungsansatz gilt grundsätzlich auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge. In dem vom BFH am 13. Dezem-
ber 2012 (VI R 51/11) entschiedenen Fall
wurde einem Arbeitnehmer ein gebrauchter Firmenwagen (Gebrauchtwagenwert
ca. 32.000 EUR) auch für Privatfahrten
überlassen. Der für die Lohnbesteuerung
maßgebliche Bruttolistenneupreis des
Fahrzeugs betrug dagegen 81.400 EUR.
Auf Grundlage der gesetzlichen Ein-Prozent-Bruttolistenpreismethode setzte das
Finanzamt als geldwerten Vorteil aus der
Überlassung des Firmenwagens einen Betrag in Höhe von 814 EUR im Monat an.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung,
dass der geldwerte Vorteil nicht auf Grundlage des Listenneupreises, sondern nach
dem geringeren Gebrauchtwagenwert zu
ermitteln ist. Der BFH entschied jedoch,
dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis
anzusetzen ist. Die Richter des BFH folgten
auch nicht dem weiteren Einwand des Klägers, dass heutzutage Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Brut-
BKKService 6/2013
17
STEUERRECHT
tolistenneupreis verkauft würden und der
Gesetzgeber deshalb einen Abschlag vom
Bruttolistenneupreis zulassen müsste.
Der BFH hat abschließend klargestellt,
dass der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung verfassungsgemäß und weiterhin anzuwenden ist.
Anwendung der Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung auch bei fehlender
Privatnutzung
Der BFH hat mit Datum vom 10. Juli 2013
gleich vier neue Entscheidungen (BFH-Urteile
vom 21. März 2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI
R 42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12)
veröffentlicht. Insbesondere in der Entscheidung Az. VI R 31/10 hat der BFH abweichend
von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung auch dann anzusetzen ist,
wenn trotz Privatnutzungserlaubnis faktisch
keine private Nutzung des vom Arbeitgeber
überlassenen Fahrzeugs erfolgt. Der BFH
korrigiert mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Fällen,
in denen der Arbeitnehmer ein betriebliches
Fahrzeug nicht privat nutzt, die private Nutzung des Dienstwagens von der Finanzverwaltung vermutet wurde.
Bislang ging der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins zwar zunächst
für eine private Nutzung des überlassenen Dienstwagens durch den Arbeitnehmer
spricht. Allerdings konnte dieser sogenannte Anscheinsbeweis durch den Arbeitnehmer entkräftet werden. Hierfür reichte es
bisher aus, dass die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs
bestand.
Diese Argumentation ist nun entfallen. Nach Ansicht der BFH-Richter
ist der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, den Firmenwagen
auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, dem Arbeitnehmer bereits mit
der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Somit besteht der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung zur privaten
Nutzung bereits in der Nutzungsmöglichkeit.
Ob der Arbeitnehmer von der
Möglichkeit der privaten Nutzung
tatsächlich Gebrauch gemacht hat,
ist unerheblich. Stellt der Arbeitge-
18
BKKService 6/2013
ber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen
auch zur Privatnutzung zur Verfügung, führt
dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn
der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich
nicht privat nutzen sollte. Somit ist der geldwerte Vorteil stets nach der monatlichen
Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.
Durch dieses Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Nachteil der
Steuerpflichtigen korrigiert.
Keine Dienstwagenbesteuerung bei
untersagter Privatnutzung
In drei weiteren am 10. Juli 2013 veröffentlichten BFH-Entscheidungen (BFHUrteile vom 21. März 2013, VI R 46/11, VI R
42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12)
hat der BFH klargestellt, dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Dabei ist es egal, ob dies arbeitsvertraglich
oder zumindest auf Grundlage einer schlüssigen (konkludenten) getroffenen Nutzungsvereinbarung geschieht. In den drei ähnlich gelagerten Fällen wurden firmeneigene
Fahrzeuge zwar den Arbeitnehmern bzw.
Geschäftsführern zur Verfügung gestellt, allerdings wurde die Nutzung des Fahrzeugs
für private Zwecke vertraglich untersagt.
Nach Ansicht des BFH muss ein geldwerter Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der
Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht befugt ist.
Das arbeitsvertraglich vereinbarte Privatnutzungsverbot muss nach Auffassung
des BFH nicht besonders überwacht werden. Im Gegensatz hierzu verlangt die Finanzverwaltung, dass bei einzeln zugewiesenen Fahrzeugen der Arbeitgeber die
Einhaltung eines schriftlichen Nutzungsverbots entweder überwacht oder die
untersagte Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. wenn das Firmenfahrzeug nach Dienstende auf dem Betriebsgelände abgestellt wird.
Nachdem der Bundesfinanzhof in den
drei genannten Urteilen eine andere Auffassung vertritt, ist es jedoch zweifelhaft,
ob die Finanzverwaltung an ihren deutlich
strengeren Voraussetzungen weiter festhalten kann. W
BKKService 6/2013
19
GESUNDHEIT IM BETRIEB
Unternehmenspreis
Gesundheit 2013
BGM spielt sowohl in großen
als auch in kleinen Unternehmen bereits eine große Rolle.
20
BKKService 6/2013
Z
ehn Unternehmen konnten sich in diesem Jahr über eine Auszeichnung für
ihr vorbildliches Gesundheitsmanagement
freuen. Am 4. Dezember wurde der Deutsche Unternehmenspreis Gesundheit vom
BKK Dachverband in Kooperation mit der
WELT in Berlin verliehen. Bereits zum siebten Mal ehrt die BKK Bundesorganisation
damit sowohl kleine Betriebe sowie Großkonzerne und öffentliche Arbeitgeber als
auch Gesundheits- und soziale Einrichtungen für ihr Engagement im Betrieblichen
Gesundheitsmanagement (BGM).
Auszeichnungen – Ansporn zur
kontinuierlichen Weiterentwicklung
Unter den Preisträgern sind auch diesmal
ein paar „alte Bekannte“: So erhält die Deutsche Rentenversicherung BraunschweigHannover schon zum fünften Mal eine
Auszeichnung für gesundheitsförderliche
Bemühungen, in diesem Jahr den Sonderpreis „Psychische Gesundheit“. Das Unternehmen (2.300 Mitarbeiter) zeichnet sich
unter anderem durch ihren Team-Ansatz
aus. Die einzelnen Teams (Arbeitsbereiche)
erarbeiten im Rahmen einer moderierten
Sitzung gemeinsam wirksame Module der
Teamarbeit sowie Handlungsfelder und Ziele, die dann innerhalb des laufenden Jahres
umgesetzt werden.
Die Deutsche Post AG, der diesjährige
Preisträger in der Kategorie Handel/Transport/Verkehr, ist zum sechsten Mal dabei.
Das Unternehmen (rund 170.000 Mitarbeiter) hebt sich durch ein nachhaltiges und systematisches Gesundheitsmangement hervor, das – unter dem Motto „Respekt und
Resultate“ – auf einer kontinuierlichen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
basiert.
Bereits zum zweiten Mal steht die Salzgitter AG auf der Liste der Preisträger,
diesmal mit dem Sonderpreis „Fit in die
Zukunft“. Das Unternehmen (24.000 Mitarbeiter) stellt sich seit 2005 mit seiner
„GO – Die Generationen-Offensive 2025“
in sechs Handlungsfeldern dem demografischen Wandel (Unternehmenskultur und
Führung, Personalmarketing und -recruiting,
Personalentwicklung und -qualifizierung,
Arbeitsorganisation/-zeit und Entgelt, Gesundheit, Fitness und Ergonomie sowie Integrationsmanagement).
Ebenfalls zum zweiten Mal gewinnt die
Landeshauptstadt München den Unternehmenspreis, diesmal den Sonderpreis „Familienorientiertes Unternehmen“. Die Behörde (32.000 Mitarbeiter) zeichnet sich als
familienfreundlicher Arbeitgeber u. a. durch
die Bereitstellung von Betreuungsplätzen,
die Möglichkeiten einer Kurzzeit- und Notfallbetreuung mit anteiliger Kostenübernahme
durch die Organisation sowie durch den optionalen „Einkauf“ zusätzlicher Urlaubstage
aus – wenn zu Hause mal „Not am Mann“ ist.
BGM – Der Baustein für ein
gesundes Unternehmen
Die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes im Kreis Soest und das LWL-Zentrum
für Forensische Psychiatrie Lippstadt erreichten im letzten Jahr als Move Europe-Partner Excellence 2012 quasi die Vorstufe zum
Unternehmenspreis. In diesem Jahr gewinnen sie den Unternehmenspreis in der Kategorie „Gesundheits- und Sozialwesen“ für
ein abwechslungsreiches BGM-Angebot. So
umfasst das jährliche Fortbildungsprogramm
ein vielfältiges Angebot für 2.145 Mitarbeiter und Führungskräfte zu Themen wie „LifeWork-Balance – Raus aus dem Hamsterrad“,
„Anti-Ärger-Training“ oder eine „Qualifikation
zum Gesundheitsberater“.
Neu beim Unternehmenspreis dabei, aber
u. a. Gewinner des Nachhaltigkeitspreises
der Electricité de France bei einem weltweiten Wettbewerb, ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Sie gewinnt in der
Kategorie „Sonstige Dienstleistungen“ für
ein BGM, das die 19.905 Mitarbeiter bei der
Gestaltung der Angebote stark mit einbezieht und bei der anschließenden Evaluation
der Maßnahmen Wert auf Transparenz legt.
Auch die Aesculap AG, zum ersten Mal
dabei und Preisträger „Industrie“, hält die
Einbindung aller 3.150 Mitarbeiter für ausschlaggebend bei der erfolgreichen Durchführung gesundheitlicher Maßnahmen,
zumal dadurch der Zusammenhalt in der
Belegschaft steige. Durch die vier Säulen (Gesundheitsmanagement, Unternehmen bewegt sich, Gesund am Arbeitsplatz,
Unternehmen in Aktion) steht das BGM
auf einem stabilem Fundament. Seit 2010
verfügt das Unternehmen zudem über ein
hauseigenes Gesundheitszentrum.
Auch kleine und mittlere
Unternehmen erhalten Preise
In der Kategorie „Kleine und mittlere Unternehmen“ erhält die HPT Hochwertige Pharmatechnik GmbH & Co. KG die diesjährige
Auszeichnung. Das Unternehmen (225 Mitarbeiter) stellt unter Beweis, dass auch kleine Betriebe – in enger Zusammenarbeit mit
der Belegschaft und durch externe Impulse – ein abwechslungsreiches BGM auf die
Beine stellen können.
Das Bezirksamt Neukölln von Berlin
(1.800 Mitarbeiter) gewinnt den Unternehmenspreis „Öffentlicher Dienst“ für ein Gesundheitsangebot, das u. a. mit Rückenkursen, Entspannungskursen und „Mobiler
Massage“ auf die einseitigen Belastungen
der Mitarbeiter eingeht. Kommunikationsund Konfliktbewältigungsstrategien berücksichtigen zudem den psychischen Stress,
der durch einen hohen Durchlauf von Publikumsverkehr entstehen kann.
Der Sonderpreis „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“ geht an das
Landratsamt Rems-Murr-Kreis (1.570 Mitarbeiter) für die vorbildliche Begleitung
durch speziell ausgebildete Fallmanager, die
die Mitarbeiter während der Erkrankung und
bei der Wiedereingliederung unterstützen.
Durch die Integration des BEM in das BGMKonzept nutzt die Organisation den ganzheitlichen Ansatz zum eigenen Vorteil und
zum Vorteil für seine Mitarbeitenden. W
Informationen zu den Teilnahmebedingungen am Bewerbungsverfahren für den Deutschen
Unternehmenspreis finden Sie
unter www.deutscher-unter
nehmenspreis-gesundheit.de.
BKKService 6/2013
21
Schlusspunkt
BUK-NOG präzisiert
Gefährdungsbeurteilung
Das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUKNOG), das im September 2013 beschlossen
wurde, schafft die rechtlichen Grundlagen
für weitere Fusionen innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gesetz ergänzt zudem das Arbeitsschutzgesetz um
einen Passus, der klarstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen bei der Arbeit umfasst.
Konkret regelt das BUK-NOG die Fusion der Unfallkasse des Bundes mit der
Eisenbahnunfallkasse sowie der Unfallkasse Post und Telekom mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
Ebenso soll sich durch das BUK-NOG
für die Arbeitgeber Entlastung bei Betriebs-
22
BKKService 6/2013
prüfungen ergeben. Dabei geht es um die
von den Arbeitgebern gemeldeten Daten,
auf deren Grundlage die gesetzliche Unfallversicherung den jeweiligen Beitrag für ein
Unternehmen berechnet.
Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitgeber Lohnsummen der falschen Gefahrenklasse zugeordnet hat, darf die gesetzliche
Unfallversicherung im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zukünftig auch wieder selbst
im Unternehmen prüfen.
Das BUK-NOG präzisiert zudem die im
Arbeitsschutzgesetz enthaltene Pflicht des
Arbeitgebers, für sein Unternehmen eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
die sich nun auch auf die psychischen Belastungen bei der Arbeit beziehen soll.
Rentenversicherung
jetzt online erreichbar
Arbeitnehmer können seit dem 1. Oktober 2013 jetzt auch über das Internet
rechtsverbindlichen Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung Bund aufnehmen. Nach Angaben der Rentenversicherung ist die Behörde unter der
De-Mail-Adresse De-Mail@drv-bund.
de-mail.de rund um die Uhr zu erreichen.
Mit dieser neuen und vor allen Dingen sicheren Onlineverbindung können
zum Beispiel Änderungen der Anschrift
oder der Bankverbindung verbindlich
Vorschau
Für die nächsten
Ausgaben ist geplant
vorgenommen werden. Eine unterschriebene Bestätigung per Post ist
nicht mehr notwendig.
Um E-Mail-Nachrichten mit diesem
Verfahren schnellstmöglich bearbeiten
zu können, bittet die Deutsche Rentenversicherung Bund darum, wenn
möglich die Versicherungsnummer
des Absenders und gegebenenfalls
das Aktenzeichen mitzuschicken –
ersatzweise auch nur den Namen,
Vornamen und das Geburtsdatum.


Nachlese:
Ergebnisse der
Koalitionsverhandlungen
Märzklausel:
Keine Auswirkungen durch
Neuregelung bei Jahresmeldung
Impressum
Herausgeber:
Stichtagsregelung für Sonderzahlungen nicht immer wirksam
Eine Stichtagsregelung, wonach eine
Sonderzahlung wie ein Weihnachtsgeld
davon abhängig gemacht wird, dass der
Arbeitnehmer an einem bestimmten
Tag in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zum Betrieb steht, ist
nicht immer wirksam. Wird die Sonderzahlung wenigstens zum Teil auch für
bereits geleistete Arbeit gewährt, muss
sie anteilig ausgezahlt werden, auch
wenn das Arbeitsverhältnis vor dem
Stichtag endet.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis mit einem
Verlagsunternehmen am 30. September 2010 geendet hatte. Für dieses
Jahr war den Beschäftigten wie in den
Vorjahren ein Weihnachtsgeld zuge-
sagt worden; die Zahlung war vorgesehen „an Verlagsangehörige, die sich
am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befanden.
Der Arbeitnehmer verlangte dennoch
eine anteilige Auszahlung in Höhe von
9/12 des Weihnachtsgelds.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgelehnt worden war, gab ihm das
Bundesarbeitsgericht nun recht. Nach
den betrieblichen Richtlinien sollte die
Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen, diente aber auch als Vergütung
für die im Laufe des Jahres geleistete
Arbeit. Der Vergütungsanspruch wurde
daher, so die Richter des BAG, monatlich anteilig erworben.
BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12
Es gibt bereits
alle
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guten Vorsätze,
brauchen sie
nur anzuwenden.
Blaise Pascal (1623–1662)
frz. Mathematiker und Philosoph
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Redaktionsschluss: 27.11.2013
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grundsätzlich nicht an der Betriebsprüfung beteiligt. Sie können aber die BKK
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