Alles Wichtige für das neue Jahr
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Alles Wichtige für das neue Jahr
BKKService Informationen für Arbeitgeber • Ausgabe 6|2013 • www.audibkk.de 10 Beitragsnachweis – fit für SEPA 14 Betriebsratswahl 2014 Alles Wichtige für das neue Jahr 17 Dienstwagen – neue Rechtsprechung EDITORIAL Alle Jahre wieder? Gerhard Fuchs Vorstandsvorsitzender der Audi BKK Eigentlich beschäftigen uns zum Jahreswechsel regelmäßig Gesetze oder Verordnungen, die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung bzw. die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit bei Ihren Arbeitnehmern haben. Dieser Jahreswechsel verläuft aber etwas ruhiger, denn es treten keine außergewöhnlichen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesänderungen in Kraft, die weitergehende Veränderungen verursachen. Daher stehen bei diesem Jahreswechsel ELSTAM und SEPA im Vordergrund. Über die Umsetzung bzw. Einführung haben wir Sie bereits mehrfach informiert. Was wird uns nach einer Regierungsbildung im Bund im nächsten Jahr erwarten? Der Koalitionsvertrag sieht eine Verbesserung der Patientenversorgung vor. Von der Verkürzung der Wartezeiten auf einen Arzttermin über die Flexibilisierung bei der ambulanten Versorgung bis hin zur Stärkung der Prävention. Sehr positiv ist, dass sich die Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung wie ein roter Faden durch den gesamten Gesundheits- und Pflegeteil des Koalitionsvertrags zieht. Vor Ihnen liegt die letzte Ausgabe des BKK Service für das Jahr 2013. Wir bedanken uns an dieser Stelle bei Ihnen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit in diesem Jahr und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2014! Ihr SCHWERPUNKT 4 Alles Wichtige für das neue Jahr Alle wichtigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2014 auf einen Blick. KURZ UND KNAPP ARBEITSRECHT SCHLUSSPUNKT 3 13 Aktuelle Urteile 22 BUK-NOG präzisiert Gefährdungsbeurteilung Jahresmeldung ab 2014 – neuen Abgabetermin beachten 14 Betriebsratswahl 2014 Kurzmeldungen SCHWERPUNKT 4 Alles Wichtige für das neue Jahr SOZIALVERSICHERUNG 10 Beitragsnachweis – fit für SEPA 2 BKKService 6/2013 STEUERRECHT 17 Dienstwagen – neue Rechtsprechung GESUNDHEIT IM BETRIEB 20 Unternehmenspreis Gesundheit 2013 23 Rentenversicherung jetzt online erreichbar Stichtagsregelung für Sonderzahlungen nicht immer wirksam Vorschau, Impressum KURZ UND KNAPP Jahresmeldung ab 2014 – neuen Abgabetermin beachten Ab 2014 wird die Abgabefrist für die Jahresmeldungen vom 15. April auf den 15. Februar vorgezogen. Nach der Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist zukünftig eine Jahresmeldung für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder sonstige Meldung zu erstatten ist. Grund für die Verkürzung der Abgabefrist ist die Integration der Meldungen für die Unfallversicherung in das Meldeverfahren. So können in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide schon früher im Jahr für das Vorjahr ausgestellt werden. Einmalzahlungen, die im Rahmen der März-Klausel für das Vorjahr Berücksichtigung finden, sind – soweit sie nicht in der Jahresmeldung enthalten sind – gesondert zu melden. Damit ist die Jahresmeldung 2013 von Ihnen spätestens bis zum 15. Februar 2014 zu übermitteln. Gesetz zur Förderung der Prävention gescheitert In der Ausgabe BKK Service 3/2013 haben wir über den „Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Prävention“ berichtet. Mit dem Gesetz wollte die Bundesregierung die Grundlagen zum Ausbau der Gesundheitsförderung schaffen und auf die tiefgreifenden Veränderungen reagieren, die der demografische Wandel für Deutschland mit sich bringt. Am 20. September 2013 fand in Berlin die letzte Sitzung des Bundesrats in der 17. Legislaturperiode statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung stand auch das Gesetz zur Förderung der Prävention (BT-Drucksache 17/13080) der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP. Der Bundesrat ließ die Gesetzesvorlage der Bundesregierung in den Vermittlungsausschuss überweisen, der in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr zusammengekommen ist. Damit ist das Präventionsgesetz erst einmal erneut gescheitert. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf in einer überarbeiteten Fassung bald wieder „auf den Tisch“ kommen wird. Die wesentlichen Eckpunkte werden wohl bleiben, die Akzente werden sich aber je nach Koalitionspartner verschieben. +++ Rentenzahlung ins Ausland jetzt in voller Höhe Deutsche und ausländische Staatsangehörige werden künftig bei Rentenzahlungen ins Ausland gleichgestellt. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Seit dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen der Rentenversicherung die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 Prozent. Betroffen von der Neuregelung sind Renten von Personen, für die nicht das Europarecht oder ein mit Deutschland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen gilt. Weitere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de. +++ Duale Studiengänge beliebt Die Kombination aus beruflicher Ausbildung im Betrieb und akademischer Hochschulausbildung ist bei Arbeitgebern beliebt: 87 Prozent wollen das derzeitige Angebot an dualen Studienplätzen beibehalten oder sogar ausbauen, so das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Als größter Vorteil eines dualen Studiengangs wird die Praxisnähe der Ausbildung angesehen. 55 Prozent der befragten Betriebe würden die Zusammenarbeit mit den Hochschulen allerdings gerne intensivieren, um die Qualität von Lehre und Praxis zu verbessern. +++ Wie sind psychische Belastungen am Arbeitsplatz messbar? Das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) hat einen Report zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen veröffentlicht. Er wendet sich an Unternehmen, die die psychischen Belastungen ihrer Beschäftigten bei der Arbeit messen und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen wollen. Viele Betriebe wollen auf diesem Feld aktiv werden, wissen aber nicht, wie sie vorgehen sollen. Der Report ist nachzulesen unter www.dguv.de/ publikationen. BKKService 6/2013 3 SCHWERPUNKT Alles Wichtige für das neue Jahr Entgeltgrenzen 2014 Alle wichtigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2014 auf einen Blick. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 gelten für das neue Jahr die folgenden Werte/Größen für die Entgeltabrechnung: Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Die aktuelle Übersicht aller Rechengrößen für das Jahr 2014 können Sie unter www.bkk.de/service/130601 herunterladen. 4 BKKService 6/2013 Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach den jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung steigt 2014 auf 5.950 EUR im Rechtskreis West und 5.000 EUR im Rechtskreis Ost. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 7.300 EUR im Rechtskreis West und 6.150 EUR im Rechtskreis Ost. Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird im Jahre 2014 bundeseinheitlich auf 4.050 EUR festgesetzt. Entgeltgrenzen 2014 Entgeltgrenzen in EUR jährlich monatlich kalendertäglich West 71.400 5.950 198,33 Ost 60.000 5.000 166,67 West / Ost 48.600 4.050 135,00 allgemeine West / Ost 53.550 besondere West / Ost 48.600 Bezugsgröße West 33.180 2.765 92,17 Ost 28.140 2.345 78,17 BBG RV/ALV BBG KV/PV Jahresarbeitsentgeltgrenze Geringverdienergrenze West / Ost 325 10,83 Geringfügigkeitsgrenze West / Ost 450 15,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2014 auf 53.550 EUR erhöht; die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auf 48.600 EUR angehoben. Bezugsgröße in der Sozialversicherung Die Bezugsgröße ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die nach dem durchschnittlichen Entgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Arbeitnehmer ausgerichtet ist. Aus der Bezugsgröße werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung bedeutsam sind, abgeleitet (z. B. RV-/ALVBeiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten). Im Rechtskreis West wird die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2014 auf 2.765 EUR und im Rechtskreis Ost auf 2.345 EUR festgesetzt. Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist von Ihnen zur Feststellung des Versicherungsstatus jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts sowie bei der Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu prüfen. Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, ab dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Die Krankenversicherungsfreiheit kann frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres eintreten. Wird das Arbeitsentgelt rückwirkend erhöht, endet die Krankenversicherungspflicht frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (siehe Beispiel 1 auf der folgenden Seite). Änderungen im Arbeitsverhältnis Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2013 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200 EUR überstiegen hat und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2014 überschreiten wird (53.550 EUR), scheiden per 31. Dezember 2013 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2014 nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig. Treten im Laufe eines Jahres wesentliche Änderungen im Arbeitsverhältnis ein (z. B. Wechsel Teilzeit-/Vollzeitbeschäftigung) und überschreitet das Entgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres Versicherungsfreiheit eintreten. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze – allgemeine oder besondere? Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2014 beträgt 53.550 EUR. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt- BKKService 6/2013 5 SCHWERPUNKT grenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert waren, gilt im Jahre 2014 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 48.600 EUR. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich um eine sogenannte Vollkrankenversicherung handeln, die einen Versicherungsschutz ähnlich der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Solange das Arbeitsentgelt dieser Personen die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2014 = 48.600 EUR), bleiben sie weiter krankenversicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, prüfen Sie bitte nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch bei jeder Neueinstellung. Deshalb sollten Sie routinemäßig bei Neueinstellungen den Mitarbeiter danach fragen, ob er bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war. Sofern der neue Mitarbeiter zu diesem Personenkreis gehört, tritt in diesem Falle keine Krankenversi- Sachverhalt: Martina Breuer ist seit Jahren in der Entgeltabrechnung bei der Finanzservice AG beschäftigt und bei der Audi BKK pflichtversichert, weil sie nicht die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit erfüllt. Ihr Jahresarbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen: Monatliches Arbeitsentgelt 4.000 EUR Urlaubsgeld 4.000 EUR Weihnachtsgeld 4.000 EUR Beurteilung: Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zum Jahreswechsel 2013/2014: jährliches Gesamt-Bruttoentgelt (12 x 4.000 EUR) + Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 48.000 EUR 4.000 EUR 4.000 EUR 56.000 EUR 52.200 EUR 53.550 EUR Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2013 (52.200 EUR) und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2014 (53.550 EUR) überschritten werden, scheidet Martina Breuer zum 31. Dezember 2013 aus der Krankenversicherungspflicht aus und wird ab 1. Januar 2014 krankenversicherungsfrei. BKKService 6/2013 PRAXISHINWEIS Damit Sie bei einer Betriebsprüfung belegen können, warum Sie die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze herangezogen haben, sollten Sie entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens über das Bestehen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung am 31. Dezember 2002) zu den Entgeltunterlagen nehmen. Arbeitgeberwechsel Bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, sind vom Beginn dieser Beschäftigung an krankenversicherungsfrei (siehe Beispiel 2). Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze BEISPIEL 1 6 cherungspflicht ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, tritt Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein – und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres. Hiervon ausgenommen ist ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, z. B. wegen Kurzarbeit oder einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Erstmalige Beschäftigungsaufnahme und Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze Arbeitnehmer, die mit Beschäftigungsaufnahme erstmals ins Berufsleben eintreten (z. B. Hochschulabsolventen) und deren Entgelt bei Beschäftigungsbeginn über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2014 = 53.550 EUR) und die deswegen krankenversicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied der Audi BKK beizutreten. Gleiches gilt für Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen. Auch sie haben grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur Audi BKK. Der Beitritt zur Audi BKK muss in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme erklärt werden. Beitragssätze 2014 Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Der paritätisch finanzierte Beitragssatz (50 Prozent Arbeitgeber / 50 Prozent Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 Prozent, den die Arbeitnehmer allein zu tragen haben. Zusammen ergeben diese Beträge den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent. BEISPIEL 2 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Tobias Schneider nimmt am 1. Juli 2014 eine Beschäftigung bei der Fa. Allfinanz als Abteilungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.500 EUR auf. Bis zum 30. Juni 2014 war Herr Schneider als Gruppenleiter beim Arbeitgeber „SPARKASSE“ gegen ein Jahresarbeitsentgelt von 48.000 EUR krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Beurteilung: Jahresarbeitsentgelt: 12 x 4.500 EUR = 54.000 EUR Bei Beschäftigungsaufnahme liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014 = 53.550 EUR), sodass Herr Schneider ab Beschäftigungsbeginn (1. Juli 2014) krankenversicherungsfrei ist. Ermäßigter Beitragssatz Pflegeversicherung Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf 14,0 Prozent festgelegt. Auch hier kommen 0,9 Prozent hinzu, die von den Arbeitnehmern alleine zu tragen sind. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt insgesamt 14,9 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. in der Passivphase der Altersteilzeit). Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt auch im Jahr 2014 2,05 Prozent, für Versicherte ohne Kinder 2,30 Prozent. In Sachsen besteht weiterhin eine Sonderregelung, die den Arbeitgeberanteil auf 0,525 Prozent reduziert. Sozialausgleich/Zusatzbeiträge Ausgabensteigerungen bei den gesetzlichen Krankenkassen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist seit 2011 in Höhe eines Euro-Betrages festzulegen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens eines Versicherten, erhält dieser Versicherte einen sogenannten Sozialausgleich. Für den Sozialausgleich spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011, 2012 und 2013 wurde jeweils auf 0,00 EUR festgelegt. Damit hat in diesen Jahren kein Sozialausgleich stattgefunden. Auch für das Jahr 2014 ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 0,00 EUR festgelegt worden, sodass kein Sozialausgleich durchgeführt werden muss. Rentenversicherung Auch im Jahre 2014 soll der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,9 Prozent betragen. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nach wie vor auf 25,1 Prozent im Jahr 2014 festgesetzt. Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verbleibt auch im Jahr 2014 bei 3,0 Prozent. Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Krankenversicherung 2014 Für die zuschussberechtigten freiwillig bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmer haben Sie als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem paritätisch finanzierten, allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären, errechnet. Allerdings dürfen Sie nach den gesetzlichen Vorgaben für einen privat versicherten Arbeitnehmer BKKService 6/2013 7 SCHWERPUNKT In Sachsen beträgt der maximale Zuschuss aufgrund der besonderen Beitragstragung 4.050 EUR x 0,525 Prozent = 21,26 EUR. höchstens die Hälfte des Betrags übernehmen, den Ihr Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt für 2014 weiterhin 14,6 Prozent (15,5 Prozent ./. 0,9 Prozent). Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 EUR für 2014 ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent). Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent (14,9 Prozent ./. 0,9 Prozent) anzuwenden. Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2014 ein Höchstzuschuss von 283,50 EUR (4.050 EUR x 7,0 Prozent) – (siehe Beispiel 3). Gleitzonenfaktor „F“ 2014 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/ privaten Pflegeversicherung 2014 Gleitzonenformel für Übergangsfälle bis Ende 2014 Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind, zahlen Sie als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags, der sich für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Daraus ergibt sich folgender Beitragszuschuss: 4.050 EUR x 1,025 Prozent = 41,51 EUR. Der Zuschuss ist bei privat versicherten Arbeitnehmern ebenfalls begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den Ihr Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für Bestandsfälle kommt auch die Gleitzonenformel nach den bis Ende 2012 gültigen Vorgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter zum Einsatz. Die Gleitzonenformel für Übergangsfälle lautet: BEISPIEL 3 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Hannes Brack (28 Jahre alt) hat eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 4.500,00 EUR. Sein monatlicher Versicherungsbeitrag für die Krankenversicherung beträgt: 350,00 EUR Beurteilung: Der Arbeitgeber von Herrn Brack hätte eigentlich einen Höchstzuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von 295,65 EUR (4.050 EUR x 7,3 Prozent) zu zahlen. Allerdings wird dieser Betrag auf die Hälfte der Aufwendungen für die private Krankenversicherung gekürzt, sodass der Arbeitgeber tatsächlich einen Beitragszuschuss in Höhe von 175,00 EUR zu leisten hat. 8 BKKService 6/2013 Für das Jahr 2014 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz unverändert 39,45 Prozent, sodass der Faktor F ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 0,7605 beträgt. Vollständig ausgeführt lautet die Formel zur Ermittlung des Gleitzonenentgelts: F x 450 ({ 850 (850 – 450) }–{ 450 (850 – 450) } x F) x (AE– 450) Für das Jahr 2014 kann die Formel wie folgt vereinfacht werden: beitragspflichtige Einnahme = 1,2694375 x AE – 229,021875 F x 400 + (2 – F) x (AE – 400) Die verkürzte Formel lautet: 1,2395 x AE – 191,60 EUR Sachbezugswerte 2014 Sofern Ihre Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalten, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenund Unfallversicherung als auch für die Berechnung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Sachbezugswerte für Verpflegung 2014 bundesweit bb monatlich: 229,00 EUR bb täglich: 7,63 EUR Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind folgende Beträge monatlich anzusetzen: bb für Frühstück: 49,00 EUR bb für Mittagessen: 90,00 EUR bb für Abendessen: 90,00 EUR Der Wert einer Kantinenmahlzeit (Mittagbzw. Abendessen) beläuft sich 2014 auf täglich 3,00 EUR, während ein dort eingenommenes Frühstück mit 1,63 EUR bewertet wird. keiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,88 EUR/m² monatlich bewertet werden. Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) sind 3,17 EUR/m² maßgebend. Sachbezugswerte 2014 für freie Unterkunft Künstlersozialabgabesatz steigt auf 5,2 Prozent Der Wert einer Unterkunft beträgt bundesweit monatlich 221,00 EUR. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beläuft er sich auf 187,85 EUR. Dies sind 85 Prozent des für Erwachsene geltenden Werts. Die Verminderung gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Wird Beschäftigten eine vollständige Wohnung überlassen, ist die Wohnung mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Dabei sind Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich durch die Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierig- Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht für den Abgabesatz eine Steigerung von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent für 2014 vor. Eine Übersicht der wichtigsten Sachbezugswerte 2014 können Sie unter www.bkk.de/service/ 130602 herunterladen. Insolvenzgeldumlage 2014 Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2014 beträgt 0,15 Prozent. Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung Arbeitsentgelt kann zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung umgewandelt werden. Dabei können Arbeitnehmerbeiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung – im Jahr 2014 demzufolge 238 EUR monatlich bzw. 2.856 EUR jährlich – beitragsfrei umgewandelt werden. W BKKService 6/2013 9 SOZIALVERSICHERUNG Beitragsnachweis – fit für SEPA Die neuen BeitragsnachweisDatensätze erfüllen unter anderem die SEPA-Vorgaben. 10 BKKService 6/2013 M it dem Beitragsnachweis weisen Sie der zuständigen Einzugsstelle die von Ihnen bis zum Tag der Fälligkeit geschuldeten Beiträge nach. Dies gilt sowohl für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge als auch für die Umlagen zu den Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Beitragsnachweise dürfen ausschließlich per Datenübertragung an die zuständige Einzugsstelle übermittelt werden. Arbeitgeber ohne elektronische Datenverarbeitung können mittels zugelassener Ausfüllhilfen Beitragsnachweise erstellen und der zuständigen Datenannahmestelle zuleiten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das (technische) Prozedere in den Beitragsnachweis-Datensätzen verbindlich vorgeschrieben. Die ab 2014 gültigen gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen insbesondere den Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung zum 31. Dezember 2013 und die Ablösung des nationalen Lastschriftverfahrens durch das sogenannte SEPALastschriftverfahren ab 1. Februar 2014. Mit dem Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung entfällt der bisher für Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009 vorgesehene Korrektur-Beitragsnachweis (siehe auch BKK Service 5/2013). Ebenso wird zum Zwecke der Vereinheitlichung der Meldeverfahren zukünftig auf die Möglichkeit eines Ersatzbeitragsnachweises oder Differenzbeitragsnachweises verzichtet. Beitragskorrekturen können damit entweder in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen oder durch eine Stornierung eines Beitragsnachweises und die anschließende Übermittlung eines neuen Beitragsnachweises vorgenommen werden. Die Beitragsnachweis-Datensätze gelten sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See kann die Beitragsnachweis-Datensätze um knappschaftliche Besonderheiten erweitern. Beitragsnachweis – Allgemeines Sie haben als Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen (sv.net) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge per Datenübertragung an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln ist. Sofern der Beitragsnachweis von Ihnen nicht termingerecht übermittelt worden ist, kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Beitragsnachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. Einheitliche Datensätze Die Datenübertragung erfolgt mithilfe von einheitlichen Datensätzen. Den Datensatz „Kommunikation“ erstellt die vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Software je Datenlieferung. Sie dient zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Qualitätsmanagementverfahrens. Neben dem Kommunikationsdatensatz stoßen sie systemseitig den Beitragsnachweis-Datensatz an. Rechtskreiskennzeichen Im Beitragsnachweis-Datensatz geben Sie jeweils den Rechtskreis an, für den die Beiträge bestimmt sind. Haben Sie als Arbeit- geber Beiträge sowohl für Beschäftigte im Rechtskreis West als auch für Beschäftigte im Rechtskreis Ost nachzuweisen, so sind für beide Rechtskreise separate Beitragsnachweis-Datensätze zu erstellen. Dauer-Beitragsnachweis Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“ als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen. Beitragskorrekturen Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Eine Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge kann im laufenden Beitragsnachweis berücksichtigt werden. Daneben haben Sie die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzugeben. Bitte berücksichtigen Sie, dass der zum 1. Januar 2009 (wieder) eingeführte Korrektur-Beitragsnachweis für Nachweiszeiträume vor dem 1. Januar 2009 zum 31. Dezember 2013 aufgrund des Wegfalls der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung abgeschafft wird. Mehrere Betriebsstätten Sofern Sie mehrere Betriebsstätten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragsnachweise in einem Datensatz zusammenfassen. Die „einzelnen“ Beitragsnachweise müssen dabei bb dieselbe Einzugsstelle betreffen, bb d ie gleiche Rechtskreiszuordnung haben und bb in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle unter einer „führenden“ Betriebs- bzw. Beitragskontonummer erstellt werden. Bitte informieren Sie in solchen Fällen die zuständige Einzugsstelle darüber, für welche Betriebsstätten unter welcher Betriebsbzw. Beitragskontonummer die Beiträge von Ihnen zusammengefasst übermittelt werden. Null-Beitragsnachweis Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle – abgesehen vom Dauer-Beitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig entlohnte Beschäftigte gemeldet sind. Daher haben Sie auch einen Beitragsnachweis-Datensatz (mit Nullbeträgen) für Entgeltabrechnungszeiträume zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Dadurch werden Beitragsschätzungen durch die Einzugsstelle vermieden. Bezüglich der Beitragskorrekturen siehe auch die „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ vom 21. November 2006. Einzug der Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren Spätestens zum 1. Februar 2014 wird das nationale Lastschriftverfahren durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Dieses Verfahren sieht grundsätzlich vor dem Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut eine sogenannte Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an den Zahler vor. Nach dem SEPA-Regelwerk hat sie 14 Tage vor der Abbuchung zu erfolgen und muss insbesondere über den genauen Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung informieren. Diese Information muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen des abzubuchenden Betrags oder des Abbuchungstermins erfolgen. Der Schuldner soll so in die Lage versetzt werden, für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Als Arbeitgeber teilen Sie den abzubuchenden Betrag vorher der Einzugsstelle durch Abgabe eines Beitragsnachweises mit. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) und wird damit als bekannt vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sind mit der Übermittlung des Beitragsnachweises die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen. Eine gesonderte Pre-Notification durch die Einzugsstelle wird deshalb nicht mehr erfolgen. Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises und des GKV-Beitrages Bitte beachten Sie, dass sowohl Ihr Beitragsnachweis als auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GKV) rechtzeitig bei der zuständigen Einzugsstelle vorliegen müssen (siehe Kalender auf der folgenden Seite). Eine Übersicht über die Beitragsgruppen finden Sie im Internet unter www.bkk.de/service/130603. Die aktuellen BeitragsnachweisDatensätze 2014 können Sie unter www.bkk.de/service/130604 herunterladen. BKKService 6/2013 11 SOZIALVERSICHERUNG rn, eslände ionstag In Bund der Reformat eiertag ist F n in dene ber 2014) ein to k O . 1 (3 Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2014 Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2014 12 BKKService 6/2013 Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2014 Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2014 Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises gilt der zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag) vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (siehe Anmerkungen im Kalender). Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (siehe Anmerkungen im Kalender). W ARBEITSRECHT Aktuelle Urteile Interessenkollision bei Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Bei der Entscheidung über die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört, entschied das BAG. Bei der Beklagten, einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben. Der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist, bewarben sich auf diese Stelle. Die beklagte Spielbank wollte wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Interessenkollision beide Bewerber nicht an der Auswahlentscheidung beteiligen. Der Kläger sah sich daher als Schwerbehinderter diskriminiert. Er klagte vor dem BAG und bekam Recht: Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers hätte die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden müssen. Dem stand nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst und dessen Stellvertreter auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatten. BAG vom 22.8.2013 – 8 AZR 574/12 Mitarbeiter muss elektronische Signaturkarte nutzen Ein Arbeitgeber darf verlangen, dass sein Arbeitnehmer eine qualifizierte elektronische Signatur beantragt und nutzt. So entschied das BAG im Fall einer Verwaltungsangestellten, zu deren Aufgaben die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren gehört. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Der Arbeitgeber wies die Mitarbeiterin daher an, eine solche Signatur bei der entsprechenden Zertifizierungsstelle zu beantragen. Da- zu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Angestellte klagte dagegen mit der Begründung, dass der Arbeitgeber sie nicht verpflichten könne, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre Klage war vor dem BAG erfolglos: Der Arbeitgeber habe von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Arbeitnehmerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre. Besonders sensible Daten seien nicht betroffen. BAG vom 25.9.2013 – 10 AZR 270/12 Betriebsbedingte Kündigung auch bei freiem Arbeitsplatz im Ausland Eine betriebsbedingte Kündigung scheidet zwar nach § 1 Absatz 2 KSchG aus, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten, gegebenenfalls auch schlechteren, Arbeitsbedingungen möglich ist. Dies bezieht sich aber grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze im Ausland. Daher hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zunächst einen freien Arbeitsplatz in einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte anzubieten, bevor er betriebsbedingt kündigt. Das beklagte Textilunternehmen mit Sitz in NRW unterhält in der Tschechischen Republik eine zweite Betriebsstätte. Die Beklagte beschloss im Juni 2011, ihre gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren, während in Deutschland nur noch die Verwaltung nebst „kaufmännischem Bereich“ bestehen bleiben sollte. Daher kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbeiter ordentlich betriebsbedingt. Die davon betroffene Klägerin war der Meinung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Die Beklagte habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug in die Tschechische Republik zumindest nachzudenken. Die Kündigungsschutzklage blieb vor dem BAG erfolglos. Wegen der Verlagerung der „Endfertigung“ in die – mehrere Hundert Kilometer entfernte – tschechische Betriebsstätte konnte die Beklagte die Klägerin nicht mehr in einem inländischen Betrieb weiterbeschäftigen. BAG vom 29.8.2013 – 2 AZR 809/12 BKKService 6/2013 13 ARBEITSRECHT Betriebsratswahl 2014 Die Durchführung der Betriebsratswahl obliegt in erster Linie dem Wahlvorstand. T urnusgemäß finden im kommenden Jahr die Betriebsratswahlen statt. In jedem Unternehmen, in dem üblicherweise mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt werden, sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter durchzuführen. Wann wird gewählt? Der Wahlzeitraum ist in § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgelegt. Danach sind Betriebsratswahlen zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2014 durchzuführen. Muss in jedem Fall gewählt werden? Betriebsratswahlen müssen durchgeführt werden, wenn die Belegschaft dies wünscht und entsprechend aktiv wird. Als Arbeitgeber sind Sie jedoch nicht verpflichtet, Ihre Mitarbeiter oder einen möglicherweise schon bestehenden Betriebsrat aufzufordern, die Wahl einzuleiten und vorzubereiten. Behindern dürfen Sie diese Wahlen aber natürlich auch nicht. Gleiches gilt auch für das Verzögern oder ein Verbot der Betriebsratswahlen. Mitarbeiter, die sich für die Durchführung der Wahl engagieren, dürfen selbstverständlich nicht dafür abgemahnt oder in anderer Weise benachteiligt werden. Wer organisiert die Wahl? Betriebsratswahlen werden nicht – wie häufig angenommen wird – vom Betriebsrat selbst organisiert. Sie führt der Wahlvorstand als spezielles Gremium durch. Dieser besteht üblicherweise aus drei Personen. In größeren Betrieben kann der Wahlvorstand jedoch auch mehr Mitglieder haben, wenn dies zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. 14 BKKService 6/2013 Die Einberufung des Wahlvorstandes erfolgt ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat, ist dieser verpflichtet, spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht nach, können wenigstens drei wahlberechtigte Mitarbeiter beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand einzusetzen (§ 16 BetrVG). Besteht in Ihrem Betrieb dagegen noch kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand entweder vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden oder er wird auf einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17 BetrVG). PRAXISHINWEIS Wird kein Wahlvorstand gebildet, kann die Wahl nicht stattfinden. Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig. Der Wahlvorstand ist für den gesamten Ablauf der Betriebsratswahl zuständig und auch verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem: bb Vorbereitung der Wahl, bb Aufstellung der Wählerliste, bb Verfassen der Wahlausschreibung, bb Prüfung der Vorschlagslisten, bb Erstellung und spätere Auszählung der Stimmzettel, bb Prüfung der Wahlberechtigung, bb Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrats, bb Organisation des Wahlraums. PRAXISHINWEIS Als Arbeitgeber müssen Sie dem Wahlvorstand die benötigten Unterlagen für die Wählerliste, insbesondere eine vollständige Auflistung der bei Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, zur Verfügung stellen sowie alle weiteren erforderlichen Auskünfte erteilen. Haben Sie im Anschluss Zweifel an der Richtigkeit der Wählerliste, können Sie später Einspruch einlegen. Wer ist wahlberechtigt? Die Frage der aktiven Wahlberechtigung und wer in das Wählerverzeichnis aufzunehmen ist, bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. PRAXISHINWEIS Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt keine Rolle. Mitarbeiter in der Probezeit sind ebenso wahlberechtigt wie langjährig Beschäftigte. Zu den wahlberechtigten Mitarbeitern gehören unter anderem: bb befristet beschäftigte, erkrankte, beurlaubte, geringfügig oder teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter sowie Heim- oder Telearbeiter, bb Mitarbeiter in Elternzeit, bb gekündigte Mitarbeiter, wenn die Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist, bb Mitarbeiter während der aktiven Phase der Altersteilzeit, bb Auszubildende nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bb Praktikanten und Volontäre, wenn sie in den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden sind, bb Leiharbeitnehmer, wenn sie am Wahltag länger als drei Monate in Ihrem Betrieb eingesetzt wurden, sowie bb am Wahltag beschäftigte Aushilfskräfte, auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt werden. Nicht wahlberechtigt sind dagegen: bb L eitende Angestellte, bb freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen etc., bb Auszubildende, die jünger als 18 Jahre sind, bb Mitarbeiter während der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit, bb U mschüler, Schülerpraktikanten, bb Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr o. Ä. ableisten, bb kurzfristig überlassene Leiharbeitnehmer. Wer ist für den Betriebsrat wählbar? Die Voraussetzungen für eine Wählbarkeit in ein Betriebsratsamt sind ähnlich und in § 8 BetrVG geregelt. Neben dem aktiven BKKService 6/2013 15 ARBEITSRECHT Wahlrecht reicht jedoch die reine Betriebszugehörigkeit nicht aus. Wählbar sind nur volljährige Mitarbeiter, die dem Betrieb wenigstens sechs Monate angehören und die zudem ihr öffentliches Wahlrecht nicht aufgrund einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung verloren haben. PRAXISHINWEIS Leiharbeitnehmer sind, auch wenn sie das aktive Wahlrecht haben, nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes wählbar. Wo wird gewählt? Betriebsratswahlen finden in allen Betrieben statt, in denen üblicherweise mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt werden (§ 1 BetrVG). Betriebsräte werden aber auch unternehmensübergreifend in „gemeinsamen Betrieben“ gewählt. Dies erfolgt zum Beispiel dann, wenn unter einer einheitlichen Leitungs- oder Organisationsstruktur von mindestens zwei verbundenen, aber rechtlich eigenständigen Betrieben ein einheitlicher arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird und dazu Betriebsmittel und Arbeitnehmer gezielt und geordnet gemeinsam eingesetzt werden. Dazu müssen die beteiligten Unternehmen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Betriebsführung verbunden haben. Der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz ist nach der Rechtsprechung des BAG eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung für einen gemeinsamen Betrieb. In der Praxis kann zum Beispiel bei Unternehmensaufspaltungen ein gemeinsamer Betrieb vorliegen. Weitere Indizien für einen gemeinsamen Betrieb können sein: bb Die rechtliche Verbindung mehrerer Unternehmen zur Führung eines gemeinsamen Betriebes, bb die gemeinsame Nutzung der technischen und materiellen Betriebsmittel sowie einheitliche Arbeitsabläufe, 16 BKKService 6/2013 bb d ie gemeinsame Raumnutzung, bb eine einheitliche Personalführung, Buchhaltung, Kantine. In diesen Fällen kann ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, der dann für alle Betriebe zuständig ist. Welche Verpflichtungen haben Sie als Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl? Jeden Arbeitgeber treffen im Rahmen einer Betriebsratswahl im Wesentlichen folgende Verpflichtungen: bb Die Wahl, die während der Arbeitszeit stattfindet, darf weder behindert noch erschwert und auch nicht beeinflusst werden. bb Die benötigten Mittel, insbesondere Räumlichkeiten, müssen bereitgestellt werden. bb Die gesamten Wahlkosten müssen getragen werden. bb § 20 BetrVG bestimmt weiterhin, dass im Zusammenhang mit der Wahl auch keine besonderen Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden dürfen. Zu den Kosten gehören neben der ungeminderten Vergütung für alle an der Wahl beteiligten Personen Porto, Wahlurnen, Umschläge und Bürobedarf. Auch alle weiteren Kosten, die der Wahlvorstand für seine Arbeit benötigt, wie zum Beispiel Kosten für erforderliche Schulungen oder Seminare, sind von Ihnen zu tragen. Bitte beachten Sie den besonderen Kündigungsschutz für alle Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes! Dagegen besteht für Sie keine Verpflichtung, selbst die Initiative zur Durchführung der Betriebsratswahl zu ergreifen oder den Betriebsrat an seine Aufgaben zum Ende seiner Amtszeit zu erinnern. Fazit Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist ein sehr formelles und standardisiertes Verfahren, mit dem Arbeitgeber jedoch kaum befasst sind. Die gesamte Organisation und Durchführung der Wahl obliegt allein dem Wahlvorstand. W STEUERRECHT Dienstwagen – neue Rechtsprechung Die Ein-Prozent-Regelung gilt auch bei Gebrauchtwagen und fehlender Privatnutzung. D ie Lohnbesteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen birgt eine Vielzahl von Fehlerquellen und führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich gleich in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Fragestellungen der Firmenwagenbesteuerung beschäftigen und hat teilweise seine bisherige Rechtsprechung geändert (BFH-Urteil vom 21. März 2013, VI R 31/10). Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung gilt auch bei Gebrauchtfahrzeugen Für die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen. Dieser vom Gesetzgeber als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Bewertungsansatz gilt grundsätzlich auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge. In dem vom BFH am 13. Dezem- ber 2012 (VI R 51/11) entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer ein gebrauchter Firmenwagen (Gebrauchtwagenwert ca. 32.000 EUR) auch für Privatfahrten überlassen. Der für die Lohnbesteuerung maßgebliche Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs betrug dagegen 81.400 EUR. Auf Grundlage der gesetzlichen Ein-Prozent-Bruttolistenpreismethode setzte das Finanzamt als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens einen Betrag in Höhe von 814 EUR im Monat an. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil nicht auf Grundlage des Listenneupreises, sondern nach dem geringeren Gebrauchtwagenwert zu ermitteln ist. Der BFH entschied jedoch, dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Die Richter des BFH folgten auch nicht dem weiteren Einwand des Klägers, dass heutzutage Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Brut- BKKService 6/2013 17 STEUERRECHT tolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis zulassen müsste. Der BFH hat abschließend klargestellt, dass der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung verfassungsgemäß und weiterhin anzuwenden ist. Anwendung der Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung auch bei fehlender Privatnutzung Der BFH hat mit Datum vom 10. Juli 2013 gleich vier neue Entscheidungen (BFH-Urteile vom 21. März 2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12) veröffentlicht. Insbesondere in der Entscheidung Az. VI R 31/10 hat der BFH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung auch dann anzusetzen ist, wenn trotz Privatnutzungserlaubnis faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs erfolgt. Der BFH korrigiert mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug nicht privat nutzt, die private Nutzung des Dienstwagens von der Finanzverwaltung vermutet wurde. Bislang ging der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins zwar zunächst für eine private Nutzung des überlassenen Dienstwagens durch den Arbeitnehmer spricht. Allerdings konnte dieser sogenannte Anscheinsbeweis durch den Arbeitnehmer entkräftet werden. Hierfür reichte es bisher aus, dass die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestand. Diese Argumentation ist nun entfallen. Nach Ansicht der BFH-Richter ist der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, den Firmenwagen auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Somit besteht der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung bereits in der Nutzungsmöglichkeit. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich. Stellt der Arbeitge- 18 BKKService 6/2013 ber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzen sollte. Somit ist der geldwerte Vorteil stets nach der monatlichen Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Durch dieses Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Nachteil der Steuerpflichtigen korrigiert. Keine Dienstwagenbesteuerung bei untersagter Privatnutzung In drei weiteren am 10. Juli 2013 veröffentlichten BFH-Entscheidungen (BFHUrteile vom 21. März 2013, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18. April 2013, VI R 23/12) hat der BFH klargestellt, dass die Ein-Prozent-Bruttolistenpreisregelung nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Dabei ist es egal, ob dies arbeitsvertraglich oder zumindest auf Grundlage einer schlüssigen (konkludenten) getroffenen Nutzungsvereinbarung geschieht. In den drei ähnlich gelagerten Fällen wurden firmeneigene Fahrzeuge zwar den Arbeitnehmern bzw. Geschäftsführern zur Verfügung gestellt, allerdings wurde die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke vertraglich untersagt. Nach Ansicht des BFH muss ein geldwerter Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht befugt ist. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Privatnutzungsverbot muss nach Auffassung des BFH nicht besonders überwacht werden. Im Gegensatz hierzu verlangt die Finanzverwaltung, dass bei einzeln zugewiesenen Fahrzeugen der Arbeitgeber die Einhaltung eines schriftlichen Nutzungsverbots entweder überwacht oder die untersagte Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. wenn das Firmenfahrzeug nach Dienstende auf dem Betriebsgelände abgestellt wird. Nachdem der Bundesfinanzhof in den drei genannten Urteilen eine andere Auffassung vertritt, ist es jedoch zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung an ihren deutlich strengeren Voraussetzungen weiter festhalten kann. W BKKService 6/2013 19 GESUNDHEIT IM BETRIEB Unternehmenspreis Gesundheit 2013 BGM spielt sowohl in großen als auch in kleinen Unternehmen bereits eine große Rolle. 20 BKKService 6/2013 Z ehn Unternehmen konnten sich in diesem Jahr über eine Auszeichnung für ihr vorbildliches Gesundheitsmanagement freuen. Am 4. Dezember wurde der Deutsche Unternehmenspreis Gesundheit vom BKK Dachverband in Kooperation mit der WELT in Berlin verliehen. Bereits zum siebten Mal ehrt die BKK Bundesorganisation damit sowohl kleine Betriebe sowie Großkonzerne und öffentliche Arbeitgeber als auch Gesundheits- und soziale Einrichtungen für ihr Engagement im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Auszeichnungen – Ansporn zur kontinuierlichen Weiterentwicklung Unter den Preisträgern sind auch diesmal ein paar „alte Bekannte“: So erhält die Deutsche Rentenversicherung BraunschweigHannover schon zum fünften Mal eine Auszeichnung für gesundheitsförderliche Bemühungen, in diesem Jahr den Sonderpreis „Psychische Gesundheit“. Das Unternehmen (2.300 Mitarbeiter) zeichnet sich unter anderem durch ihren Team-Ansatz aus. Die einzelnen Teams (Arbeitsbereiche) erarbeiten im Rahmen einer moderierten Sitzung gemeinsam wirksame Module der Teamarbeit sowie Handlungsfelder und Ziele, die dann innerhalb des laufenden Jahres umgesetzt werden. Die Deutsche Post AG, der diesjährige Preisträger in der Kategorie Handel/Transport/Verkehr, ist zum sechsten Mal dabei. Das Unternehmen (rund 170.000 Mitarbeiter) hebt sich durch ein nachhaltiges und systematisches Gesundheitsmangement hervor, das – unter dem Motto „Respekt und Resultate“ – auf einer kontinuierlichen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse basiert. Bereits zum zweiten Mal steht die Salzgitter AG auf der Liste der Preisträger, diesmal mit dem Sonderpreis „Fit in die Zukunft“. Das Unternehmen (24.000 Mitarbeiter) stellt sich seit 2005 mit seiner „GO – Die Generationen-Offensive 2025“ in sechs Handlungsfeldern dem demografischen Wandel (Unternehmenskultur und Führung, Personalmarketing und -recruiting, Personalentwicklung und -qualifizierung, Arbeitsorganisation/-zeit und Entgelt, Gesundheit, Fitness und Ergonomie sowie Integrationsmanagement). Ebenfalls zum zweiten Mal gewinnt die Landeshauptstadt München den Unternehmenspreis, diesmal den Sonderpreis „Familienorientiertes Unternehmen“. Die Behörde (32.000 Mitarbeiter) zeichnet sich als familienfreundlicher Arbeitgeber u. a. durch die Bereitstellung von Betreuungsplätzen, die Möglichkeiten einer Kurzzeit- und Notfallbetreuung mit anteiliger Kostenübernahme durch die Organisation sowie durch den optionalen „Einkauf“ zusätzlicher Urlaubstage aus – wenn zu Hause mal „Not am Mann“ ist. BGM – Der Baustein für ein gesundes Unternehmen Die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes im Kreis Soest und das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt erreichten im letzten Jahr als Move Europe-Partner Excellence 2012 quasi die Vorstufe zum Unternehmenspreis. In diesem Jahr gewinnen sie den Unternehmenspreis in der Kategorie „Gesundheits- und Sozialwesen“ für ein abwechslungsreiches BGM-Angebot. So umfasst das jährliche Fortbildungsprogramm ein vielfältiges Angebot für 2.145 Mitarbeiter und Führungskräfte zu Themen wie „LifeWork-Balance – Raus aus dem Hamsterrad“, „Anti-Ärger-Training“ oder eine „Qualifikation zum Gesundheitsberater“. Neu beim Unternehmenspreis dabei, aber u. a. Gewinner des Nachhaltigkeitspreises der Electricité de France bei einem weltweiten Wettbewerb, ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Sie gewinnt in der Kategorie „Sonstige Dienstleistungen“ für ein BGM, das die 19.905 Mitarbeiter bei der Gestaltung der Angebote stark mit einbezieht und bei der anschließenden Evaluation der Maßnahmen Wert auf Transparenz legt. Auch die Aesculap AG, zum ersten Mal dabei und Preisträger „Industrie“, hält die Einbindung aller 3.150 Mitarbeiter für ausschlaggebend bei der erfolgreichen Durchführung gesundheitlicher Maßnahmen, zumal dadurch der Zusammenhalt in der Belegschaft steige. Durch die vier Säulen (Gesundheitsmanagement, Unternehmen bewegt sich, Gesund am Arbeitsplatz, Unternehmen in Aktion) steht das BGM auf einem stabilem Fundament. Seit 2010 verfügt das Unternehmen zudem über ein hauseigenes Gesundheitszentrum. Auch kleine und mittlere Unternehmen erhalten Preise In der Kategorie „Kleine und mittlere Unternehmen“ erhält die HPT Hochwertige Pharmatechnik GmbH & Co. KG die diesjährige Auszeichnung. Das Unternehmen (225 Mitarbeiter) stellt unter Beweis, dass auch kleine Betriebe – in enger Zusammenarbeit mit der Belegschaft und durch externe Impulse – ein abwechslungsreiches BGM auf die Beine stellen können. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin (1.800 Mitarbeiter) gewinnt den Unternehmenspreis „Öffentlicher Dienst“ für ein Gesundheitsangebot, das u. a. mit Rückenkursen, Entspannungskursen und „Mobiler Massage“ auf die einseitigen Belastungen der Mitarbeiter eingeht. Kommunikationsund Konfliktbewältigungsstrategien berücksichtigen zudem den psychischen Stress, der durch einen hohen Durchlauf von Publikumsverkehr entstehen kann. Der Sonderpreis „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“ geht an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (1.570 Mitarbeiter) für die vorbildliche Begleitung durch speziell ausgebildete Fallmanager, die die Mitarbeiter während der Erkrankung und bei der Wiedereingliederung unterstützen. Durch die Integration des BEM in das BGMKonzept nutzt die Organisation den ganzheitlichen Ansatz zum eigenen Vorteil und zum Vorteil für seine Mitarbeitenden. W Informationen zu den Teilnahmebedingungen am Bewerbungsverfahren für den Deutschen Unternehmenspreis finden Sie unter www.deutscher-unter nehmenspreis-gesundheit.de. BKKService 6/2013 21 Schlusspunkt BUK-NOG präzisiert Gefährdungsbeurteilung Das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUKNOG), das im September 2013 beschlossen wurde, schafft die rechtlichen Grundlagen für weitere Fusionen innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gesetz ergänzt zudem das Arbeitsschutzgesetz um einen Passus, der klarstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen bei der Arbeit umfasst. Konkret regelt das BUK-NOG die Fusion der Unfallkasse des Bundes mit der Eisenbahnunfallkasse sowie der Unfallkasse Post und Telekom mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Ebenso soll sich durch das BUK-NOG für die Arbeitgeber Entlastung bei Betriebs- 22 BKKService 6/2013 prüfungen ergeben. Dabei geht es um die von den Arbeitgebern gemeldeten Daten, auf deren Grundlage die gesetzliche Unfallversicherung den jeweiligen Beitrag für ein Unternehmen berechnet. Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitgeber Lohnsummen der falschen Gefahrenklasse zugeordnet hat, darf die gesetzliche Unfallversicherung im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zukünftig auch wieder selbst im Unternehmen prüfen. Das BUK-NOG präzisiert zudem die im Arbeitsschutzgesetz enthaltene Pflicht des Arbeitgebers, für sein Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die sich nun auch auf die psychischen Belastungen bei der Arbeit beziehen soll. Rentenversicherung jetzt online erreichbar Arbeitnehmer können seit dem 1. Oktober 2013 jetzt auch über das Internet rechtsverbindlichen Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung Bund aufnehmen. Nach Angaben der Rentenversicherung ist die Behörde unter der De-Mail-Adresse De-Mail@drv-bund. de-mail.de rund um die Uhr zu erreichen. Mit dieser neuen und vor allen Dingen sicheren Onlineverbindung können zum Beispiel Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung verbindlich Vorschau Für die nächsten Ausgaben ist geplant vorgenommen werden. Eine unterschriebene Bestätigung per Post ist nicht mehr notwendig. Um E-Mail-Nachrichten mit diesem Verfahren schnellstmöglich bearbeiten zu können, bittet die Deutsche Rentenversicherung Bund darum, wenn möglich die Versicherungsnummer des Absenders und gegebenenfalls das Aktenzeichen mitzuschicken – ersatzweise auch nur den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum. Nachlese: Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen Märzklausel: Keine Auswirkungen durch Neuregelung bei Jahresmeldung Impressum Herausgeber: Stichtagsregelung für Sonderzahlungen nicht immer wirksam Eine Stichtagsregelung, wonach eine Sonderzahlung wie ein Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zum Betrieb steht, ist nicht immer wirksam. Wird die Sonderzahlung wenigstens zum Teil auch für bereits geleistete Arbeit gewährt, muss sie anteilig ausgezahlt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit einem Verlagsunternehmen am 30. September 2010 geendet hatte. Für dieses Jahr war den Beschäftigten wie in den Vorjahren ein Weihnachtsgeld zuge- sagt worden; die Zahlung war vorgesehen „an Verlagsangehörige, die sich am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befanden. Der Arbeitnehmer verlangte dennoch eine anteilige Auszahlung in Höhe von 9/12 des Weihnachtsgelds. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgelehnt worden war, gab ihm das Bundesarbeitsgericht nun recht. Nach den betrieblichen Richtlinien sollte die Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen, diente aber auch als Vergütung für die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit. Der Vergütungsanspruch wurde daher, so die Richter des BAG, monatlich anteilig erworben. BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 Es gibt bereits alle wir guten Vorsätze, brauchen sie nur anzuwenden. Blaise Pascal (1623–1662) frz. Mathematiker und Philosoph BKK Bundesverband Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen © 2013 BKK Bundesverband Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers. BKK ® und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Bundesverbandes. Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary Redaktion: Axel-Friedrich Foerster, Ines Kaplan, Dirk Lenzing, Agnes Mehringskötter, Inken Roeder Layout: Nancy Stickel Redaktionsschluss: 27.11.2013 Verlag: © MBO Verlag GmbH Feldstiege 100, 48161 Münster Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück ISSN 2192-788X Bestellung der Zeitschrift: MBO Verlag GmbH Feldstiege 100, 48161 Münster www.mbo-verlag.com Dirk Hüsken Telefon: 02533/9300-300 Telefax:02533/9300-35 E-Mail:service@mbo-verlag.com Bildnachweise: Titel, S. 2: © Karin & Uwe Annas/Fotolia S. 3: © sunt/Fotolia, © Gina Sanders/Fotolia S. 4: © Nancy Stickel S. 5: © K.-U. Häßler/Fotolia S. 6: © by-studio/Fotolia S. 7: © Anatolii/Fotolia S. 9: © Kzenon/Fotolia S. 10: © Jérôme Rommé/Fotolia S. 11: © eyewave/Fotolia S. 12: © tomtom & Jan_Engel/Fotolia, Nancy Stickel S. 13: © John Howard/thinkstock S. 14: © Lisa F. 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Ein Punkt der Neuregelungen ist die gesetzliche Definition des für das gesamte Reisekostenrecht zentralen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“, der künftig an die Stelle der bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die zahlreichen Änderungen sollen dazu beitragen, das bislang durch zahlreiche Einzelfallregelungen geprägte steuerliche Reisekostenrecht für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzverwaltung einfacher zu machen. Spätestens alle vier Jahre erscheinen die Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger bei Ihnen, um die Richtigkeit der Versicherungspflicht oder -freiheit, die Beitragsberechnung, die Abgabe der Meldungen und die Beitragszahlung in den Betrieben zu überprüfen. Die Krankenkassen werden grundsätzlich nicht an der Betriebsprüfung beteiligt. Sie können aber die BKK zur Prüfung einladen. Dies sollten Sie umgehend nach Eingang der Prüfungsanordnung vornehmen. Die Beteiligung der BKK empfiehlt sich immer dann, wenn Sie Entscheidungen bei der Lohnund Gehaltsabrechnung aufgrund einer Beratung/Absprache durch die BKK getroffen haben. Der jährlich erscheinende BKK Service Leitfaden zum Versicherungs-, Meldeund Beitragsrecht liefert Ihnen aktuelle Informationen zu typischen Vorgängen der Entgeltabrechnung. Mit vielen praktischen Beispielen werden außerdem sozialversicherungsrechtliche Themen wie Meldeverfahren, Krankenkassenwahl, Mehrfachbeschäftigung, Arbeitgeberversicherung, Gleitzonenregelung, geringfügige Beschäftigung sowie Beiträge und Beitragssätze näher erläutert. Zudem sind die aktuellen Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Studenten und Praktikanten in dieser Ausgabe enthalten. Im Anhang finden Sie Sachbezugswerte, Beitragssätze und Rechengrößen West und Ost für das Jahr 2014. BKK Extra 9 „Reisekosten“ Stand 1.10.2013, 152 Seiten (Art. 74983000) BKK Extra 13 „Betriebsprüfung“ Stand 1.9.2013, 344 Seiten (Art. 74987000) BKK Leitfaden 2014 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht Stand 1.1.2014, 236 Seiten (Art. 77547000) Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit unter www.bkk.de/extra