ver.di Stellungnahme zum Freistellungsjahr Innenverwaltung
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ver.di Stellungnahme zum Freistellungsjahr Innenverwaltung
STELLUNGNAHME Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) Az.: 1-0311.4/201 November 14 ver.di Baden-Württemberg Bereich Beamtinnen und Beamte ver.di Baden-Württemberg nimmt wie folgt Stellung: ver.di begrüßt die Initiative des Innenministeriums zum Jahresbeginn 2015 die Einführung eines Freistellungsjahres zu ermöglichen. So wird dem Wunsch von vielen Beamtinnen und Beamten nun entsprochen. ver.di hat sich bereits im Rahmen der Dienstrechtsreform für die Ausweitung der Freistellungsjahre ausgesprochen und bevorzugt diese Möglichkeit vor der Schaffung von Langzeitkonten. Denn die Planbarkeit der Freistellungsjahre sowohl für die Beschäftigten als auch für die Personalbewirtschaftung ist deutlich transparenter und kommt beiden Interessenslagen entgegen. ver.di fordert das Innenministerium auf, diese Möglichkeit auch den Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu eröffnen. Die tarifvertraglichen Regelungen sehen eine solche Möglichkeit vor. Es ist schwer darstellbar, dass nur einer Statusgruppe eine solche Möglichkeit eingeräumt werden kann. ver.di regt in diesem Zusammenhang an, den Ressortsvorbehalt in § 69 Abs. 5 LBG zu streichen. Zu den Regelungen im Einzelnen: Zu 2. Berechtigter Personenkreis ver.di erschließt sich nicht, warum Beschäftigte erst nach einer Zugehörigkeit von 10 Jahren in der Landesverwaltung berechtigt sind einen Antrag für ein Freistellungsjahr (-halbjahr) zu stellen. Da vor der Inanspruchnahme der Freistellungsphase zuerst eine Ansparphase erfolgt, würde eine Karenzzeit von sechs Jahren ausreichend sein. Werden wenigstens Vordienstzeiten, die nicht im Beamtenstatus erdient wurden, berücksichtigt? ver.di fordert die Aufnahme von 2.4. Diese VwV gilt auch für Tarifbeschäftigte in dem unter 1. beschrieben Geltungsbereichs. Zu 3. Bewilligungszeitraum Da dem VwV-Entwurf keine Begründung beigefügt wurde, erschließt sich die Einschränkung des Bewilligungszeitraumes auf acht Jahre nicht. Entscheiden für die Personalwirtschaft ist doch die spätere Dauer des Freistellungsanspruches. ver.di bedauert, dass die in § 69 Abs. 5 Satz 4 LBG Möglichkeit mehrere Freistellungsjahre zusammen zu fassen, nicht eröffnet wird. Insbesondere nicht für diejenigen, die dies im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand verbinden möchten. ver.di fordert, dass mehrere Freistellungsjahre mindestens für die Beamtinnen und Beamten ermöglicht werden, die ihren Freistellungsanspruch nach § 69 Abs. 5 Satz 3 LBG vor den Eintritt in den Ruhestand legen wollen. Zu 4. Ansparphase und Freistellungszeitraum In 4.1. bzw. 4.4. soll sich der Freistellungszeitraum unmittelbar an die Ansparphase anschließen. Dies macht durchaus Sinn. Allerdings könnte hier ein Katalog an „Ausnahmen bzw. Störfällen“ sinnvoll. Es ist nachvollziehbar, dass der Dienstherr Planungssicherheit haben möchte. Dennoch können sich Lebenslagen ändern (z.B. durch eintretende Pflegefälle), so dass die Erklärung, die unter 4.5. abgegeben werden soll, möglichweise aufgrund der Lebensumstände zu einer Härte bei den Beamtinnen und Beamten führen kann. ver.di regt an, dass ein Widerruf von 4.5. mit einem für die Personalwirtschaft sinnvollen Vorlauf von ca. 6 Monaten (analog zu 8.) ermöglicht werden soll. Zu 6. Beförderungen ver.di begrüßt, dass während des Bewilligungszeitraums (der die Freistellungsphase mit einschließt) Beförderungen grundsätzlich ermöglicht werden. Zu 9. Beteiligungen ver.di begrüßt grundsätzlich die Beteiligung der Personalvertretung. Diese sollte allerdings nicht eingeschränkt erst bei der Ablehnung eines Antrages erfolgen. Grundsätzlich stellt das Freistellungsjahr auch eine Form von Arbeitszeitmodellen dar. Somit erscheint eine Beteiligung der Personalvertretung unter § 70 Abs. 2 Nr. 3 gegeben zu sein.