BEFRISTETE GENEHMIGUNG
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BEFRISTETE GENEHMIGUNG
Bauprüfabteilung Hafen Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg HPA E162 ### ### ### ### ### ### Telefon Telefax 040 - 4 28 47 - 39 90 ### Ansprechpartner ### E-Mail ### Gz.: HPA / E162 / 00045 / 2015 Datum 08.04.2015 Verfahren Eingang Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO 20.02.2015 Grundstück Belegenheit Baublöcke Flurstücke ### 137-005, 139-005 1076, 1635 in der Gemarkung: Steinwerder-Waltershof Befristete Nutzungsänderung von Teilflächen der Maschinenfabrik II BEFRISTETE GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung befristet für den 16.04.2015 erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Die Genehmigung ergeht gemäß § 72 Absatz 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter. Sie ersetzt insbesondere keine privatrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen. Soweit die Hamburg Port Authority AöR Grundeigentümerin der oben genannten Belegenheit ist, ersetzt diese Genehmigung insbesondere keine Nutzungserlaubnis (Mietvertrag o. ä.). Hierfür steht Ihnen das Immobilienmanagement der Hamburg Port Authority als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Nach Ablauf der Befristung ist die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten der baulichen Anlage innerhalb Entschädigungsansprüche zu beseitigen. vom Eigentümer eines Monats oder ohne Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Hamburg Port Authority Anstalt des öffentlichen Rechts Neuer Wandrahm 4 20457 Hamburg Geschäftsführer: Jens Meier (Vors.), Wolfgang Hurtienne Aufsichtsratsvorsitzender: Senator Frank Horch Deutsche Bundesbank IBAN: DE76200000000020001574 Steuernummer: 27/257/01309 Ust ID: DE243314560 BIC: MARKDEF1200 Seite 1 von 8 Planungsrechtliche Grundlagen Hafengebietsplan Hafen Hamburg mit den Festsetzungen: HafenEG Hafenentwicklungsgesetz vom 25.01.1982 in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 307 / 1 307 / 2 307 / 3 307 / 4 307 / 5 307 / 6 Lageplan Lageplanausschnitt Grundriss Maschinenfabrik II Flucht- und Rettungsplan Maschinenfabrik II Beschreibung der Maßnahme Produktbeschreibung + Technische Daten Tribüne Bravo 120pro Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende hafenentwicklungsrechtliche Ausnahme wird nach § 6 HafenEG erteilt 1.1. Für das Vorhaben wird eine Ausnahme gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 HafenEG erteilt. Diese wird auf den 16.04.2015 befristet. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gewässerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 2 von 8 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Hamburg Port Authority Bauprüfabteilung Hafen Neuer Wandrahm 4 20457 Hamburg AUFLAGEN Durchführung 2. Über nachfolgende Bauzustände ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit Besichtigungen durchgeführt werden können: 2.1. Vor Beginn der Feier ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit Besichtigungen durchgeführt werden können: Bitte vereinbaren Sie mit der Bauprüfabteilung Hafen (Frau Ahlf, 040-42847-3990) vor Inbetriebnahme einen Besichtigungstermin am 15.04.2015. Die entsprechenden Arbeiten dürfen erst fortgesetzt bzw. die Anlage erst genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Arbeiten zugestimmt hat (§ 77 Abs. 1 HBauO). Brandschutz - Rettungswege 3. Die in der Führung der Flucht- und Rettungswege liegenden Tore (Schiebetor und Deckengliedertor) sind gemäß VStättVO herzurichten. Alternativ dazu ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tore -auch bei Ausfall der Stromversorgung- im Schadenfall unverzüglich in voller Breite geöffnet werden können. 4. An Abzweigungen notwendiger Flure, an Kreuzungen sowie an Ausgängen der Rettungswege müssen dauerhaft und gut sichtbar Sicherheitszeichen nach DIN 4844 angebracht werden. Die Sicherheitszeichen müssen lang nachleuchtend oder be- bzw. hinterleuchtet sein. 5. Türen im Rettungsweg, die nicht in Fluchtrichtung aufschlagen (Achse 5/D), sind dauerhaft offen zu halten und mit einer Brandwache zu besetzen. 6. Ausschmückungen müssen mindestens schwer entflammbar, in den notwendigen Fluren sogar nicht brennbar, sein. 7. Toilettenräume sind entsprechend § 12 VStättVO vorzuhalten und entsprechend zu kennzeichen. 8. In Versammlungsstätten ist die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie Pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosiven Stoffen verboten (§ 35 VStättVO). ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 3 von 8 9. Die Beheizung des Garderobenzeltes darf ausschließlich mit elektrischen Heizungen erfolgen. Fliegende Bauten 10. Prüfbücher (inkl. gülitiger Statik) für alle fliegenden Bauten sind bei der Begehung vorzulegen (Zelte ab 75 m² Grundfläche, Bühnen ab einer Höhe von 5,0 m und Grundfläche von 100 m² sowie einer Fußbodenhöhe ab 1,50 m) Aus den Planunterlagen ersichtlich sind Prüfbücher der folgenden Anlagen einzusehen: 11. Garderobenzelt (120 m²) Taufkanzel (wenn OK Fußboden höher als 1,50m) Tribünen Die Fläche ist bei Windstärke 8 inklusive der Fliegenden Bauten zu räumen. HINWEISE 12. Die Außenanlagen (Gelände) fallen nach der neuen Versammlungsstättenverordnung § 1 Nr. 2 nicht mehr unter „Versammlungsstätten im Freien“. Versammlungsstätten im Freien sind ausschließlich ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Somit ist das Außengelände nicht Gegenstand dieser Genehmigung. Der Veranstalter handelt in diesem Sinne eigenverantwortlich. Die für dieses Vorhaben aufgestellten Tribünen sind fliegende Bauten und werden vorort geprüft (siehe Punkt 10). 13. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO). 14. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO). 15. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 4 von 8 Anlage zum Bescheid GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 16. Hamburg Port Authority Hafeninfrastruktur Neuer Wandrahm 4 20457 Hamburg Fax.-Nr.: 040 - 4 28 47 - 24 04 Vorschriften 17. Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG), die aufgrund des WHG und HWaG erlassenen Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik Wasserrechtliche Anforderungen 18. Es ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe direkt oder indirekt in das Gewässer gelangen. Die Sicherheitsbestimmungen anderer zuständiger Behörden oder Gesetze sind zu beachten. (§ 28a HWaG) 19. Der Genehmigungsinhaber hat für die Zeit der geplanten Veranstaltung jederzeit zu gewährleisten, dass von der geplanten Nutzung des Überschwemmungsgebietes keine Gefahren für die Allgemeinheit sowie für das Gewässer ausgehen, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird. (§ 9 SOG) 20. Die betroffene Fläche liegt im Überschwemmungsgebiet der Elbe. Der Genehmigungsinhaber hat sich regelmäßig beim Deutschen Wetterdienst (DWD Hamburg, Tel.: 6690-0) über Hochwasserstände und Wetterlage zu informieren. Bei angekündigtem geländeüberschreitendem Hochwasser ist die betroffene Fläche/ Anlagen umgehend von Menschen sowie von beweglichen/ nicht auftriebsicheren Gegenständen zu räumen und in höhere sicherere oder in hochwassergeschützte Lagen zu verbringen. Die während der Zeit der Veranstaltung vor Ort verbleibenden Gegenstände oder Einrichtungen sind sach- und fachgerecht gegen Auftrieb zu sichern oder zu verankern. Der Aufenthalt im Überschwemmungsgebiet ist bei Ankündigung eines geländeüberschreitenden Hochwassers bzw. einer Sturmflut untersagt! 21. Wird infolge der Flächennutzung im Überschwemmungsgebiet der Elbe das Gewässer verunreinigt, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung und zur Beseitigung zu veranlassen. Außerdem ist das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde der HPA oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. (§ 28a HWaG) 22. Der Hochwasserschutzbeauftragte des Polders 48 Steinwerder West ist zu informieren. (§ 20 PolderO) 23. Der Genehmigungsinhaber hat mit dem Hochwasserschutzbeauftragten und dem Poldereinsatzleiter des Polders 48 vor Beginn voraussichtliche Auswirkungen des Veranstaltungsaufbaus und der Durchführung der Schiffstaufe auf die Verteidigungsvorsorge und die planmäßige Durchführung der Verteidigung hin zu prüfen. ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 5 von 8 Diese Prüfung ist ggf. während der Veranstaltung in geeigneter Weise fortzusetzen. (§ 20 PolderO) 24. Der Genehmigungsinhaber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass durch die Nutzung die Sicherheit der privaten HWS-Anlage beeinträchtigt wird. Falls dennoch Störungen entstehen, die die Funktionsfähigkeit der privaten HWS-Anlage - die Verteidigung der privaten HWSAnlage im Sturmflutfall beeinträchtigen, ist dies der Wasserbehörde und dem HWS-Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat der Genehmigungsinhaber sofort geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu veranlassen. (§ 20 PolderO) 25. Die Veranstaltung wird außerhalb der sturmflutgefährdeten Zeit am 16. April 2015 durchgeführt. Vorbereitende Arbeiten vor dem 16. April 2015 dürfen in der sturmflutgefährdeten Zeit bis zum 15. April 2015 unter Beachtung der Großwetterlage ausgeführt werden. Bei einer angekündigten, geländeüberschreitenden Sturmflut sind die Arbeiten einzustellen und Materialen, die die Sicherheit der HWS-Anlage gefährden unverzüglich zu sichern oder zu beseitigen. (§ 20 Abs. 1 PolderO). 26. Die HWS-Anlage einschließlich der Schutzstreifen von 5 m Breite ist von Auflasten größer 10 kN/m² freizuhalten. Das gilt auch für Zwischenbauzustände. Bei größeren Auflasten ist die Unschädlichkeit für die HWS-Anlage nachzuweisen (§ 17 PolderO). Nautische Anforderungen 27. Spätestens 14 Tage vor Beginn sind alle wasserseitigen Maßnahmen (z.B. Abbäumen von Seeschiffen, Vertäuen von Fahrzeugen, Gangway etc.) mit dem Oberhafenamt -HPA OH- abzustimmen und anzuzeigen. Die ausführende Firma hat unter Angabe des Geschäftszeichens beim Oberhafenamt (Grundsatzabteilung, Tel.: 040-42847-2574) eine Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung zu beantragen. (§§ 30, 32 HfVerkO) Hinweise 28. Aus dem Merkblatt "Sperrung und Räumung im Hafen" sowie der Broschüre "Sturmflutschutz" sind weitere Informationen zur Sturmflutabwehr in Hamburg zu entnehmen. 29. Der Genehmigungsinhaber hat sich zudem regelmäßig für seine Örtlichkeit alle geltenden Informationen (Broschüren, Faltblätter etc.) über den Katastrophenschutz in Hamburg bei den zuständigen Behörden (z. B. Bezirksamt, Innenbehörde) zu besorgen und ordnungsgemäß zu befolgen. 30. Wird das Gewässer unbefugt verunreinigt oder werden sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder Stoffe in den Boden eingebracht, von denen eine schädliche Einwirkung auf das Gewässer zu besorgen ist oder sonst zu Maßnahmen der Wasserbehörde -HPA L213- Anlass geben, so hat der Genehmigungsinhaber die Kosten der dadurch notwendig gewordenen Ermittlungen und Untersuchungen sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verunreinigung des Gewässers oder der nachteiligen Veränderung zu tragen. (§ 67 HWaG) 31. Folgende Institutionen geben Sturmflutwarnung en heraus: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Ansagedienst Vorhersage Tel.: 040-42899-11111 Direktauskunft Tel.: 040-3190-3190 Internet: www.bsh.de Hamburg Port Authority (HPA) Sturmflutwarndienst (WADI) - Ansage von Vorhersage Tel: 040-31795752 ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 6 von 8 Gefahrenabwehr - Direktauskunft in Dienstzeit Tel.: 040-42847-2288 Hafenstab im Einsatz - Direktauskunft Tel.: 040-315951 od. 315952 Eingetretener Wasserstand Pegel St. Pauli (NN+) Tel.: 040-42847-3285 ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 7 von 8 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude ___________________________________________________________________________ HPA/E162/00045/2015 Seite 8 von 8