M054-W30 hebro®Serve K (Paste)

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M054-W30 hebro®Serve K (Paste)
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
M054-W30 hebro®Serve K (Paste)
Version: 2.0
Überarbeitet am 09.04.2015
Druckdatum 10.04.2015
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Handelsname
: M054-W30 hebro®Serve K (Paste)
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des
Gemisches
: Beize für Eisenwerkstoffe
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Firma
Ansprechpartner
Telefon
Telefax
: hebro chemie- ZN der Rockwood Specialties Group
GmbH
Rostocker Str. 40
41199 Mönchengladbach
: Wolfgang Schaffers
: +49 (0) 2166 6009-0
: +49 (0) 2166 6009-99
Ansprechpartner Produktsicherheit
Telefon
Email-Adresse
Abteilung Produktsicherheit
: +49(0)2166 6009-176
: wolfgang.schaffers@chemetall.com
1.4 Notrufnummer
:
Giftinformationszentrum Erfurt:
+49 (0) 361 730 730
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut
und schwere Augenschäden.
Einstufung (67/548/EWG, 1999/45/EG)
Ätzend
R34: Verursacht Verätzungen.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
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Gefahrenpiktogramme
:
Signalwort
:
Gefahr
Gefahrenhinweise
:
H290
H314
Sicherheitshinweise
:
Prävention:
P280
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Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut
und schwere Augenschäden.
Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/
Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
Reaktion:
P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund
ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT
(oder dem Haar): Alle kontaminierten
Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit
Wasser abwaschen/duschen.
P304 + P340 + P310 BEI EINATMEN: Die Person an die
frische Luft bringen und für ungehinderte
Atmung sorgen. Sofort
GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt
anrufen.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
Einige Minuten lang behutsam mit Wasser
spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen
nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P390
Verschüttete Mengen aufnehmen, um
Materialschäden zu vermeiden.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Orthophosphorsäure
 7664-38-2
Kennzeichnung gemäß EG-Richtlinien (67/548/EWG)
Gefahrenpiktogramme
:
Ätzend
R-Sätze
: R34
Verursacht Verätzungen.
S-Sätze
: S26
Bei Berührung mit den Augen sofort
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gründlich mit Wasser abspülen und Arzt
konsultieren.
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,
Schutzhandschuhe und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt
hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett
vorzeigen).
S36/37/39
S45
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Orthophosphorsäure
 7664-38-2
2.3 Sonstige Gefahren
Dieses Sicherheitsdatenblatt enthält die notwendigen Informationen.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
Nicht anwendbar
3.2 Gemische
Chemische
Charakterisierung
Gefährliche Inhaltsstoffe
Chemische
Bezeichnung
Orthophosphorsäure
: Zubereitung auf der Basis von anorganischen Säuren
CAS-Nr.
Einstufung
EG-Nr.
(67/548/EWG)
Registrierungsnum
mer
7664-38-2
C; R34
231-633-2
01-2119485924-24
Nota B
Substanzen mit einem Arbeitsplatzexpositionsgrenzwert :
Siliciumdioxid
112945-52-5
231-545-4
01-2119379499-16
Einstufung
Konzentration
(VERORDNUN
[%]
G (EG) Nr.
1272/2008)
Met. Corr. 1;
>= 50 - < 65
H290
Skin Corr. 1B;
H314
Kein
gefährlicher
Stoff oder
gefährliches
Gemisch
gemäss der
Verordnung
(EG) Nr.
1272/2008.
>= 2,5 - < 10
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Den vollen Wortlaut der hier genannten R-Sätze finden Sie in Abschnitt 16.
Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahrenhinweise finden Sie unter Abschnitt 16.
Den Volltext der hier genannten Notas finden Sie in Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nach Einatmen
: Für Frischluft sorgen.
Atemwege freihalten.
Nach Hautkontakt
: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Bei Kontakt, Haut sofort mit viel Wasser und Seife abspülen.
KEINE Lösungsmittel oder Verdünner gebrauchen.
Nach Augenkontakt
: Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang
reichlich mit sauberem, fließenden Wasser spülen.
Ärztlichen Rat einholen.
Nach Verschlucken
: Ruhig halten.
KEIN Erbrechen herbeiführen.
Sofort Arzt hinzuziehen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Symptome
: Hautrötung
Blasenbildung
Schmerz
Risiken
: ätzende Wirkungen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Behandlung
: Symptomatische Behandlung.
Für Ratschläge eines Spezialisten soll sich der Arzt an die
Giftzentrale wenden.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
: Alkoholbeständiger Schaum
Kohlendioxid (CO2)
Löschpulver
Wassernebel
Ungeeignete Löschmittel
: kein(e,er)
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
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Besondere Gefahren bei der
Brandbekämpfung
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: Das Einatmen von Zersetzungsprodukten kann
Gesundheitsschäden verursachen.
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere
Schutzausrüstung für die
Brandbekämpfung
Weitere Information
: Im Brandfall, wenn nötig, umgebungsluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen.
: Das Produkt selbst brennt nicht.
Zur Kühlung geschlossener Behälter Wassersprühstrahl
einsetzen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen
entsprechend den örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgt
werden.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen
: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe
und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Umweltschutzmaßnahmen
: Bei Eindringen in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich
zuständige Behörden benachrichtigen.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Reinigungsverfahren
: Das verschüttete Material eindämmen, mit nicht brennbarem,
absorbierendem Material (z.B. Sand, Erde, Kieselgur,
Vermiculit) aufnehmen und in Behälter zur Entsorgung gemäß
lokalen / nationalen gesetzlichen Bestimmungen geben (siehe
Abschnitt 13).
Produkt mechanisch aufnehmen, den Vorschriften
entsprechend entsorgen.
Mit Kalkmilch oder Soda neutralisieren, und mit viel Wasser
wegspülen.
Verunreinigte Flächen werden äußerst rutschig.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Abschnitt 8 und 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
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Hinweise zum sicheren
Umgang
: Das Produkt wird in wässrigen Verdünnungen angewandt
Augenspülflasche oder Augendusche im Arbeitsraum
bereitstellen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Hinweise zum Brand- und
Explosionsschutz
: Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an
Lagerräume und Behälter
: Nur im Originalbehälter aufbewahren.
Behälter aus Kunststoff verwenden.
Geöffnete Behälter sorgfältig verschließen und aufrecht lagern
um jegliches Auslaufen zu verhindern.
Weitere Angaben zu
: Vor Frost schützen.
Lagerbedingungen
Zusammenlagerungshinweise : Unverträglich mit Basen.
Lagerklasse (LGK)
: 8BS Nichtbrennbare ätzende Stoffe, fest
7.3 Spezifische Endanwendungen
Bestimmte Verwendung(en)
: Beize für Eisenwerkstoffe
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Inhaltsstoffe
CAS-Nr.
Orthophosphor 7664-38-2
säure
Weitere
Information
:
:
:
2 mg/m³
2009-12-19
2000/39/EC
AGW
2 mg/m³
Einatembare
Fraktion
2010-08-04
DE TRGS 900
Grundlage
2009-12-19
2000/39/EC
Indikativ
7664-38-2
Weitere
STEL
Stand
Indikativ
7664-38-2
Weitere
Information
TWA
Zu
überwachende
Parameter
1 mg/m³
Wert
AGS: Ausschuss für Gefahrstoffe
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Information
Druckdatum 10.04.2015
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und
Spitzenbegrenzung sind möglich.)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
Siliciumdioxid
112945-52- AGW
5
Weitere
Information
:
4 mg/m³
Siliziumdioxid
Einatembare
Fraktion
2013-09-19
DE TRGS 900
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Kolloidale amorphe Kieselsäure (7631-86-9) einschließlich pyrogener Kieselsäure und im
Nassverfahren hergestellter Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel).
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
Siliziumdioxid
DNEL/DMEL
Orthophosphorsäure
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - lokale Effekte
Wert: 2,92 mg/m³
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Persönliche Schutzausrüstung
Handschutz
: Chemikalienschutzhandschuh aus Butylkautschuk oder
Nitrilkautschuk der Kategorie III gemäß EN 374.
Augenschutz
: Schutzbrille mit Seitenschutz
Haut- und Körperschutz
: Schutzanzug
Schutzmaßnahmen
: Hautschutzplan beachten.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Allgemeine Hinweise
: Bei Eindringen in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich
zuständige Behörden benachrichtigen.
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Druckdatum 10.04.2015
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
: Paste
Farbe
: blau
Geruch
: charakteristisch
pH-Wert
:
1,7
bei 10 g/L
20 °C
Dichte
: 1,5 g/cm³
bei 20 °C
Methode: DIN 51757
Wasserlöslichkeit
: 1.000 g/L
vollkommen löslich
9.2 Sonstige Angaben
Explosionsgefährlichkeit
: Keine Daten verfügbar
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
Keine besonders zu erwähnenden Gefahren.
10.2 Chemische Stabilität
Das Produkt ist chemisch stabil.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Gefährliche Reaktionen
: Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und
Anwendung.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Zu vermeidende
Bedingungen
: Vor Frost schützen.
Bei sachgemässer Verwendung ist das Produkt stabil.
10.5 Unverträgliche Materialien
Zu vermeidende Stoffe
: Basen
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Druckdatum 10.04.2015
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Zersetzungsrisiko.
: Keine Daten verfügbar
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Akute orale Toxizität
Orthophosphorsäure
Siliciumdioxid
Akute dermale Toxizität
Siliciumdioxid
: LD50: 2.600 mg/kg
Spezies: Ratte
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 423
: LD50: > 10.000 mg/kg
Spezies: Ratte
Angaben stammen aus Nachschlagewerken und der Literatur.
: LD50: > 5.000 mg/kg
Spezies: Kaninchen
Angaben stammen aus Nachschlagewerken und der Literatur.
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Hautreizung
: Haut- und schleimhautreizend
Schwere Augenschädigung/-reizung
Augenreizung
: Kann irreversible Augenschäden verursachen.
Sensibilisierung der Atemwege/Haut
Sensibilisierung
: Keine Informationen verfügbar.
Karzinogenität
Anmerkungen
: Nicht als krebserzeugendes Produkt für den Menschen
einstufbar.
Zielorgan Systemischer Giftstoff - Wiederholte Exposition
Orthophosphorsäure
: Spezies: Ratte
Applikationsweg: Oral
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Druckdatum 10.04.2015
NOAEL: <= 500 mg/kg bw/d
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 422
Weitere Information
: Bei Verschlucken starke Ätzwirkung in Mundraum und
Rachen sowie Gefahr der Perforation der Speiseröhre und
des Magens.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Toxizität gegenüber Fischen
Toxizität gegenüber Fischen
Siliciumdioxid
: Keine Daten verfügbar
: LC50: > 10.000 mg/l
Expositionszeit: 96 h
Spezies: Brachydanio rerio (Zebrabärbling)
Methode: OECD Prüfrichtlinie 203
Toxizität gegenüber Daphnien und anderen wirbellosen Wassertieren
Orthophosphorsäure
: EC50: > 100 mg/l
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 202
Siliciumdioxid
Toxizität gegenüber Algen
Orthophosphorsäure
: EC50: > 10.000 mg/l
Expositionszeit: 24 h
Spezies: Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 202
: EC50: > 100 mg/l
Expositionszeit: 72 h
Spezies: Desmodesmus subspicatus (Grünalge)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 201
NOEC: 100 mg/l
Expositionszeit: 72 h
Spezies: Desmodesmus subspicatus (Grünalge)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 201
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
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Biologische Abbaubarkeit
Überarbeitet am 09.04.2015
Druckdatum 10.04.2015
: Keine Daten verfügbar
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Bioakkumulation
: Keine Daten verfügbar
12.4 Mobilität im Boden
Mobilität
: Keine Daten verfügbar
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten, in Konzentrationen von 0,1 % oder höher,
die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr
bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Sonstige ökologische
Hinweise
: Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen
lassen.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Produkt
: Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften
entsorgen.
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
Nicht mit dem Hausmüll entsorgen.
Verpackung
: Nicht mit dem Hausmüll entsorgen.
Die auf dem Etikett aufgeführten Gefahren- und Warnhinweise
gelten auch für alle im Behälter verbleibenden Restmengen.
Verunreinigte Verpackungen
: Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften
entsorgen.
Abfallschlüssel-Nr.
: 110105 saure Beizlösungen
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
ADR
UN-Nummer
Ordnungsgemäße UNVersandbezeichnung
Transportgefahrenklassen
Verpackungsgruppe
: 1805
: PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG
: 8
: III
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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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Klassifizierungscode
Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Maximale Menge
Etiketten
Tunnelbeschränkungscode
Umweltgefährdend
IATA
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Verpackungsgruppe
Etiketten
IATA_C
Verpackungsanweisung
(Frachtflugzeug)
Verpackungsanweisung (LQ)
Maximale Menge
Umweltgefährdend
IATA_P
Verpackungsanweisung
(Passagierflugzeug)
Verpackungsanweisung (LQ)
Maximale Menge
Umweltgefährdend
IMDG
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Verpackungsgruppe
Etiketten
EmS Nummer 1
EmS Nummer 2
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Meeresschadstoff
RID
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Transportgefahrenklassen
Verpackungsgruppe
Klassifizierungscode
Überarbeitet am 09.04.2015
Druckdatum 10.04.2015
: C1
: 80
: 5,00 L
:
:
:
:
30,00 KG
8
(E)
nein
:
:
:
:
:
1805
Phosphoric acid, solution
8
III
8
: 856
: Y841
: 60,00 L
: nein
: 852
: Y841
: 5,00 L
: nein
:
:
:
:
:
:
:
:
1805
PHOSPHORIC ACID SOLUTION
8
III
8
F-A
S-B
5,00 L
: nein
Acids
:
:
:
:
:
1805
PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG
8
III
C1
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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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Version: 2.0
Überarbeitet am 09.04.2015
Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr
Etiketten
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Maximale Menge
: 80
Umweltgefährdend
: nein
Druckdatum 10.04.2015
: 8
: 5,00 L
: 30,00 KG
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Wassergefährdungsklasse
: WGK 1 schwach wassergefährdend
VWVWS A4
Sonstige Vorschriften
: Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen
nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
Regionale oder nationale GHS Implementationen enthalten
möglicherweise nicht alle Gefahrenklassen und -kategorien.
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment) ist für diesen Stoff nicht erforderlich.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Vollständiger Wortlaut der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten R-Sätze
R34
Verursacht Verätzungen.
Volltext der Gefahrenhinweise in Abschnitt 2 und 3.
H290
H314
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere
Augenschäden.
Volltext der in Abschnitt 3 aufgeführten Notas
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Nota B
Überarbeitet am 09.04.2015
Druckdatum 10.04.2015
Manche Stoffe (z.B. Säuren und Basen) werden als wässrige Lösungen
in unterschiedlichen Konzentrationen in den Verkehr gebracht; dies
erfordert auch eine unterschiedliche Kennzeichnung, da von den
verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen
können. In Anhang I haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine
Bezeichnungen, z.B. "Salpetersäure %". In diesem Fall hat der
Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt,
die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsschild
anzugeben. Beispiel: Salpetersäure 45 %. Unter % ist ohne
anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.
Zusätzliche Angaben (z.B. spezifisches Gewicht, Grad Baumé usw.)
oder beschreibende Formulierungen(z.B. rauchend oder eisig) sind
zulässig.
Weitere Information
Die vorstehenden Angaben basieren auf unserem derzeitigen Kenntnis- bzw. Erfahrungsstand und
beziehen sich auf das Produkt im Auslieferungszustand. Soweit sie Produkteigenschaften enthalten,
werden diese nicht zugesichert. Die Übermittlung dieses Sicherheitsdatenblattes entbindet den
Empfänger des Produktes nicht von der Verpflichtung, die für das Produkt einschlägigen Gesetze
und Bestimmungen in eigener Verantwortung zu beachten.
Dieses Sicherheitsdatenblatt erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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