Dokumente downloaden - Kreuzschwestern
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Kreuzschwestern Bayern Kongregation der Barmherzigen Schwestern Gemünden / Mengkofen vom hl. Kreuz Vertrag zur Aufnahme und zum Verbleib im Internat des Mädchenbildungswerkes in Gemünden für das Schuljahr 2015 / 16 zwischen der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz, vertreten durch den Kaufmännischen Leiter Marco Ruck, und Name aller Sorgeberechtigten ………………………………………………………………………….. für die Schülerin ………….…...……………............................, geboren am .............................. wohnhaft in: ………………………………………………………………………………………………… Angaben zu den Eltern/Sorgeberechtigten: Mutter Vater Name: ………………………………………. ………………………………………. Vorname: ………………………………………. ………………………………………. Straße u. Nr.: ………………………………………. ………………………………………. PLZ u. Ort: ………………………………………. ………………………………………. ggf. Ortsteil: ………………………………………. ………………………………………. Telefon: ………………………………………. ………………………………………. Fax: ………………………………………. ………………………………………. E-Mail: ………………………………………. ………………………………………. Die beiliegenden Vertragsgrundlagen für die Aufnahme und den Verbleib im Internat des Mädchenbildungswerkes Gemünden (Anlage 1) und die Anlagen 2 bis 4 haben wir zur Kenntnis genommen und erklären uns damit einverstanden. …………………………………………….. ………………………………………. Ort, Datum Unterschrift Schülerin für die Zustimmung zur Aufnahme ins Internat …………………………………………………………………… ………………………………………. Unterschrift aller Sorgeberechtigten Unterschrift Marco Ruck Seite 1 von 1 Vertragsgrundlagen für die Aufnahme und den Verbleib im Internat des Mädchenbildungswerks Gemünden am Main (Anlage 1 zum Internatsvertrag) § 1 Aufnahme 1. Der Internatsträger nimmt die Internatsschülerin mit Wirkung zum 01.08.2015 für das Schuljahr 2015 / 16 auf. 2. Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn die Internatsschülerin die Voraussetzungen für den Besuch des Mädchenbildungswerks und der entsprechenden Klassenstufe erfüllt. Der Vertrag ist daher vor diesem Hintergrund aufschiebend bedingt geschlossen. 3. Ergibt sich das Fehlen dieser Voraussetzung erst nach Unterzeichnung dieses Vertrages, gelten für die Vergütung bereits erbrachter Leistungen des Internatsträgers sowie für die Haftung die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt. § 2 Probezeit, Vertragsdauer, Kündigung 1. Bei der Erstaufnahme gem. § 1 Ziff. 1 gilt eine Probezeit als vereinbart. Sie beträgt drei Monate und beginnt mit dem oben genannten Aufnahmedatum. Während der Probezeit kann jede der Vertragsparteien den Internatsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch eine der Vertragsparteien zum 28.02. oder zum 31.07. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen möglich. Im Falle der Nichtversetzung der Schülerin beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, berechnet ab endgültiger Kenntnis der Eltern von der Nichtversetzung. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. Vertragsgrundlagen (Anlage 1 zum Internatsvertrag) Seite 1 von 6 2. Der Internatsvertrag kann darüber hinaus von den Vertragsparteien fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dem Internatsträger steht dieses Recht insbesondere zu, wenn die gesetzlichen Vertreter oder die Internatsschülerin a) sich bewusst im Gegensatz zum besonderen Bildungs- und Erziehungsziel des Internats stellen und Bemühungen um Änderung ihrer Haltung ohne Erfolg bleiben, b) schwerwiegend oder mehrfach gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag oder der Internats- und Hausordnung verstoßen und, sofern erforderlich, auch eine Abmahnung erfolglos war, c) mit der Zahlung des Internatsbeitrages oder eines erheblichen Teils der Raten in Rückstand geraten, wobei ein Rückstand in Höhe von zwei Monatsbeiträgen in jedem Fall zur fristlosten Kündigung berechtigt, d) die Abmeldung vom Religionsunterricht erklären. 3. Darüber hinaus endet das Internatsvertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf a) mit Entlassung aus der Schule bei Erreichung des erstrebten Schulzieles, b) durch Abmeldung der Schülerin von der Schule, c) wenn die Schülerin die Schule aus schulischen Gründen verlassen muss. Für Fälle der Nichtversetzung gilt allerdings die vorrangige Regelung der Ziff. 1. 4. Wird die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Internatsträger wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Internatsschülerin oder der gesetzlichen Vertreter ausgesprochen, ist die Internatsschülerin oder der gesetzliche Vertreter verpflichtet, als Ersatz des dem Internatsträger durch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens, zwei monatliche Internatsbeiträge als Pauschale zu zahlen. Der Internatsschülerin und den gesetzlichen Vertretern ist das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Internatsträger in den Fällen, wie vor, ein niedrigerer Schaden als der pauschalierte Schadenersatz entstanden ist. Vertragsgrundlagen (Anlage 1 zum Internatsvertrag) Seite 2 von 6 § 3 Pflichten der Eltern und des Internatsträgers 1. Der Internatsträger ist verpflichtet, der Internatsschülerin a) Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Die Unterbringung der Internatsschülerin erfolgt nach Jahrgangs- oder Altersstufe. Der Internatsträger ist berechtigt, die Internatsschülerin in ein anderes Zimmer zu verlegen, wenn dies aus wichtigem Grunde erforderlich ist, der in der Person der Internatsschülerin liegt oder organisatorisch bedingt ist. b) eine christlich orientierte Internatserziehung zu bieten. Die Verpflichtung des Trägers ruht während der Schulferien, außer bei individuellen Absprachen gegen einen gesonderten Kostenbeitrag, sowie während krankheitsbedingter und anderer Abwesenheit der Internatsschülerin, die nicht als schulische Veranstaltung gelten. 2. Die gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern sind verpflichtet, a) die Internatskosten zu zahlen (vgl. § 4), b) die Bildungs- und Erziehungsziele des Internats im Zusammenhang mit dem Träger mitzutragen, c) die christlich orientierte Internatserziehung zu unterstützen und zu fördern, d) Änderungen der Heimatanschrift, der Telefonnummer sowie der Bankverbindung unverzüglich dem Internatsträger mitzuteilen, e) für die Internatsschülerin eine angemessene private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung muss bei Eintritt der Volljährigkeit der Internatsschülerin bis zur Beendigung des Internatsvertrages fortgesetzt werden. Der Internatsträger ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung zur Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Anforderung der Versicherungspolice zu überprüfen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich, den Nachweis auf Verlangen vorzulegen. f) jederzeit das Bestehen einer Krankenversicherung zu Gunsten der Internatsschülerin nachzuweisen oder eine Erklärung über die Übernahme der Arzt- und Krankheitskosten vorzulegen. g) etwaige fällige Rundfunkgebühren zu übernehmen, wenn die Schülerin ein Gerät, welches Rundfunkempfang / Fernsehempfang (bspw. Radio, Fernse- Vertragsgrundlagen (Anlage 1 zum Internatsvertrag) Seite 3 von 6 her, MP3, IPod, etc.) ermöglicht, besitzt oder nutzt. Für entsprechende Gebühren und Zuwiderhandlungen sind die Eltern verantwortlich. 3. Die gesetzlichen Vertreter sind darüber hinaus verpflichtet, die Internatsschülerin darauf hinzuweisen und dazu anzuhalten, a) die Anordnungen des Personals zu befolgen, b) sich in die Gemeinschaft einzuordnen, c) die Internats- und Hausordnung zu beachten, d) an der christlich orientierten Internatserziehung mitzuwirken Die Internats- und Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Internatsvertrages (Anlage 3). 4. Die religiöse Erziehung ist wesentlicher Bestandteil der Internatserziehung. Die Teilnahme am Religionsunterricht der Schule ist zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele unverzichtbar. Sie ist für die Internatsschülerin verpflichtend. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Konfession der Internatsschülerin. § 4 Gebühren und Kosten 1. a) Die Internatskosten betragen pro Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) 9.600,00 EUR, zahlbar in zwölf Monatsraten von jeweils 800,00 EUR. Die Unterbringungszeit läuft hierbei von Sonntagabend Uhr bis Freitagmittag. b) Bei einem Eintritt im laufenden Schuljahr ist das vorgenannte Entgelt anteilig ab dem Monat des Eintritts zu bezahlen. Zusätzlich werden dann mit der ersten Monatsrate, für jeden vergangenen Monat des laufenden Schuljahres, 1/12 einer Monatsrate (66 EUR) mit der Aufnahme fällig. Wochenendkosten werden zusätzlich mit 120,00 EUR pro Wochenende (Zeitraum Freitagmittag bis Sonntagabend) berechnet. 2. Eine einmalige Aufnahmegebühr von 50,00 EUR ist mit dem ersten Beitrag zu begleichen. Vertragsgrundlagen (Anlage 1 zum Internatsvertrag) Seite 4 von 6 3. Die Beiträge werden bis zum 5. eines jeden Kalendermonats vom Schulträger des Mädchenbildungswerkes per SEPA-Lastschrift-Mandat (Anlage 2) von dem Konto des Vertragspartners eingezogen. Die Internatskosten sind auch bei etwaigen Abwesenheitszeiten der Schülerin weiter zu bezahlen. 4. Der Internatsträger ist berechtigt, bei Schuljahresbeginn eine angemessene Vorauszahlung auf absehbare Nebenkosten zu verlangen. Hierbei kann es sich um Kosten für Exkursionen, Internatsausflüge, aufwendige Werkmaterialien oder zusätzliche Angebote, z. B. Musikunterricht handeln. Der Internatsträger kann die Teilnahme bzw. Erbringung dieser Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung hierauf abhängig machen. § 5 Versicherung, Krankheit und Haftung 1. Die Internatsschülerinnen sind für den Schulweg und für den Schul- und Internatsbesuch durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. 2. Im Krankheitsfall ist der Internatsträger berechtigt, einen Arzt zur Behandlung der Schülerin zu bestimmen und zu beauftragen, dessen Kosten von den gesetzlichen Vertretern bzw. deren Versicherung zu übernehmen sind. 3. Der Internatsträger übernimmt keine Haftung für den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung eingebrachter Sachen oder Geldbeträge, sofern diese nicht ausdrücklich im Einverständnis mit dem Internatsträger in Verwahrung genommen worden sind. 4. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen, die vorrangig sind, haftet der Internatsträger für sich, seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter für Schäden, die der Internatsschülerin oder den gesetzlichen Vertretern entstehen, soweit diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Vertragsgrundlagen (Anlage 1 zum Internatsvertrag) Seite 5 von 6 Bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten ist die Haftung des Internatsträgers, seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 5. Die gesetzlichen Vertreter haften für Verstöße der Internatsschülerin, soweit dies gesetzlich zulässig ist, als Gesamtschuldner. 6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für sogenannte Kardinalpflichten, d.h. für Verletzung von Leib und Leben. § 6 Sonstiges 1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. 3. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand Gemünden am Main, soweit gesetzlich zulässig. Vertragsgrundlagen (Anlage 1 zum Internatsvertrag) Seite 6 von 6 SEPA-Basis-Lastschriftmandat für SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Name und Anschrift des Zahlungsempfängers (Gläubiger) Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Kreuzstraße 3 97737 Gemünden am Main Wiederkehrende Zahlungen [Gläubiger-Identifikationsnummer] [Mandatsreferenz, vom Zahlungsempfänger auszufüllen] DE08ZZZ00000320022 Ich / Wir ermächtige/n die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Zahlungen von meinem / unserem Konto für ________________ (Vor- und Zuname des Kindes) _ für den Besuch (bitte ankreuzen) Mädchenbildungswerk Internat Musikunterricht Tagesheim Kinder- und Jugendhort Kindertagesstätte sonstiges: _____________________________________________ mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise/n ich / wir mein / unser Kreditinstitut an, die von der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vorname, Name (Kontoinhaber / Zahlungspflichtiger ) ______________________________________________________________________________________________________________________________________________ Straße, Hausnummer __________________________________________________________________________________________________________________________________________________ PLZ, Ort Kreditinstitut BIC (8 oder 11 Stellen) IBAN DE oder: Kontonummer Ort, Datum SEPA-Basis-Lastschriftmandat (Anlage 2) Bankleitzahl Unterschrift(en) Zahlungspflichtige(r) Internats- und Hausordnung (Anlage 3 zum Internatsvertrag) I. Präambel Der Träger des Internats am Mädchenbildungswerk ist die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz in Gemünden. Grundlage unserer Erziehungs- und Bildungsarbeit ist das christliche Welt- und Menschenbild. Unser Ziel ist es, die jungen Menschen zu einer ganzheitlichen Persönlichkeit zu führen, die das Leben annimmt und in Verantwortung, Solidarität und Toleranz mit anderen teilt. Unser Internat steht auch Schülerinnen anderer Konfessionen offen, sofern sie bereit sind, den christlichen Charakter unserer Gemeinschaft zu akzeptieren. II. Grundlagen des Internatslebens 1. Selbstständigkeit und Mitverantwortung Das Internat strebt die Erziehung der Schülerinnen zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln an. Die jungen Frauen sollen befähigt werden, ihr Leben altersgemäß selbstständig zu gestalten und Haltungen wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit zu entwickeln. 2. Solidarität, Rücksichtnahme und Achtung Eine lebendige Internatsgemeinschaft wird gelingen, wenn gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz, Hilfs- und Gesprächsbereitschaft eingeübt werden. Dies lässt sich nur verwirklichen, wenn alle Beteiligten in gegenseitiger Achtung und mit Wertschätzung dieses Ziel mittragen. 3. Bereitschaft zur Konfliktbewältigung Das Internatsleben will helfen, Konflikte konstruktiv zu bewältigen. Dabei sollen alle am Konflikt Beteiligten bereit sein, die Meinung des anderen zu achten, um voneinander zu lernen. III. Einzelregelungen 1. Zeitgestaltung Ein strukturierter Tagesablauf ist Voraussetzung für ein geordnetes, fruchtbares Gemeinschaftsleben. 1.1 Studierzeit Die Schülerinnen sollen zu einem selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeits- / und Lernverhalten herangeführt werden. Sie sind deshalb zur gewissenhaften Einhaltung der mit ihnen vereinbarten Studierzeit verpflichtet. Internats- und Hausordnung (Anlage 3 zum Internatsvertrag) Seite 1 von 4 1.2 Freizeit Die Freizeit dient der Erholung und Entspannung, der Pflege des Gemeinschaftslebens und der Allgemeinbildung. Für die Freizeitgestaltung stehen verschiedene Möglichkeiten im Internat, in der Schule, im Außengelände und in der Umgebung zur Verfügung. Grundsätzlich verbringen die Schülerinnen ihre Freizeit auf dem Internatsgelände. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit der Erzieherin möglich. 1.3 Tischzeit Zu den Mahlzeiten müssen in der Regel alle anwesend sein. Über Ausnahmen entscheidet die Erzieherin. Pünktlichkeit und gutes Benehmen bei Tisch werden vorausgesetzt. 1.4 Nachtruhe Die Einhaltung der Nachtruhe verlangt gegenseitige Rücksicht. Bettgehzeiten werden individuell geregelt. 2. Ausgang Unter Ausgang ist das Verlassen des Internatsgeländes während der Freizeit zu verstehen. Jeder Ausgang ist mit der Erzieherin abzusprechen und bedarf ihrer Genehmigung. Je nach Alter, Reife und Selbstständigkeit der Schülerinnen findet der Ausgang einzeln oder in Gruppen mit oder ohne Aufsicht führende Begleitung statt. Aus erzieherischen Gründen kann der Ausgang im Einzelfall von der zuständigen Erzieherin eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden. 3. Besuche Besuche müssen bei der Erzieherin angemeldet werden. Diese entscheidet über die Erlaubnis des Aufenthalts. Durch den Besuch darf der reguläre Tagesablauf nicht beeinträchtigt werden. 4. Heimfahrten Das Internat ist eine Familien ergänzende Einrichtung. Die Schülerinnen verbringen deshalb die Wochenenden in der Regel zu Hause. Varianten sind nach Absprache ggf. möglich. Pünktliche An- und Abreise werden vorausgesetzt. 5. Mitbringen von Fahrzeugen Das Mitbringen von Fahrzeugen ist nach Absprache mit der Internatsleitung gestattet. Bezüglich des Parkens der Fahrzeuge sind die Schülerinnen verpflichtet, sich an die bestehenden Vorschriften des Trägers zu halten. Für eventuelle Schäden an den Fahrzeugen übernimmt der Träger keine Haftung. Bei Mitnahme von anderen Personen wird ebenfalls keinerlei Haftung übernommen. Internats- und Hausordnung (Anlage 3 zum Internatsvertrag) Seite 2 von 4 6. Schülerkonto Für jede Schülerin wird mit Eintritt ins Internat ein Schülerkonto angelegt. Die Höhe des Betrags wird mit den Erziehungsberechtigten individuell vereinbart. Am Ende eines jeden Monats erhalten die Erziehungsberechtigten einen Auszug über den Kontostand. Das Konto muss über ausreichend Deckung verfügen. 7. Ordnung im Innen- und Außenbereich Die Zimmer müssen täglich in einem ordentlichen Zustand hinterlassen werden. Zimmerund Schrankkontrollen können durch die Erzieherin jederzeit durchgeführt werden. An einem Tag in der Woche ist ein verbindlicher Reinigungstag festgelegt. Nach der Benutzung der Gemeinschaftsräume sind diese ordentlich zu verlassen. Die sanitären Anlagen sind ebenso nach der Benutzung sauber zu hinterlassen. 8. Wertgegenstände Die Schülerinnen achten selbstständig auf eine sichere Verwahrung der von ihnen ins Internat mitgebrachten Wertgegenstände und Geldbeträge. Der Internatsträger übernimmt keine Haftung. Größere Geldbeträge sollten aus Sicherheitsgründen im Internatsbüro hinterlegt werden. 9. Benutzung von Medien Grundsätzlich ist die Benutzung von Medien erlaubt und unterliegt internen Regelungen. Für die Geräte übernimmt der Träger keine Haftung. 10. Elektrogeräte Der Gebrauch von Koch-, Heiz- und Bügelgeräten auf dem eigenen Zimmer ist nicht gestattet. In den Gemeinschaftsräumen stehen die entsprechenden Geräte zur Verfügung. Jeder Eingriff in das Leitungsnetz und jeder Reparaturversuch an elektrischen Geräten ist verboten. Nach dem Gebrauch von Fön und Glätteisen muss immer der Netzstecker gezogen werden. 11. Kerzen und offenes Feuer Wegen Brandgefahr ist die Benutzung von Kerzen und anderen offenen Lichtquellen in den Zimmern ausnahmslos untersagt. 12. Energie sparen Beim Verlassen des Zimmers ist das Licht auszuschalten. Im Winter wird bei geöffnetem Fenster die Heizung abgedreht. Bei unnötiger Energieverschwendung kann auf dem Schülerkonto ein symbolischer Kostenbeitrag berechnet werden. 13. Haustierhaltung Haustiere können aus hygienischen Gründen nicht in das Internat mitgebracht werden. Internats- und Hausordnung (Anlage 3 zum Internatsvertrag) Seite 3 von 4 14. Verbot von Rauschmitteln und Waffen Besitz und Konsum von Rauschmitteln, Drogen, Alkohol, Nikotin sowie der Besitz und Gebrauch von Waffen sind strengstens verboten. 15. Meldung bei Krankheit und Unfall Krankheiten und Unfälle der Internatsschülerin, die die pünktliche Rückkehr ins Internat verhindern, melden die Erziehungsberechtigten persönlich unverzüglich der Erzieherin. Unfälle und Krankheiten während des Internatsaufenthaltes, die eine ärztliche Behandlung oder Bettruhe erfordern, teilt die Erzieherin den Erziehungsberechtigten mit. An Krankheitstagen muss sich die Schülerin in ihrem Zimmer aufhalten. Über Allergien, Krankheiten und regelmäßige Einnahme von Medikamenten ist die Erzieherin zu informieren. Ärztliche Atteste, Diätpläne und Ähnliches sind schriftlich vorzulegen. Krankheiten, die mehrere Tage zur Genesung erfordern, werden nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten zu Hause auskuriert. Verstöße gegen diese Internats- und Hausordnung können durch erzieherische Maßnahmen durch das Personal des Internates geahndet werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann eine sofortige Verweisung aus dem Internat erfolgen. …………………………………………….. …………..……………………………………. Ort, Datum Unterschrift Schülerin ………………………………………………………….………………………………………………………………… Unterschrift aller Sorgeberechtigten Internats- und Hausordnung (Anlage 3 zum Internatsvertrag) Seite 4 von 4 Kreuzschwestern Bayern Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Gemünden / Mengkofen Anmeldebogen (Anlage 4 zum Internatsvertrag) Angaben zum Kind: Name: ………………………………………………………………………………. Vorname: ………………………………………………………………………………. Straße: ………………………………………………………………………………. PLZ, Ort, Ortsteil: ………………………………………………………………………………. Telefon: ………………………………………………………………………………. Geburtstag/-ort: ………………………………………………………………………………. Konfession: ………………………………………………………………………………. Staatsangehörigkeit: ………………………………………………………………………………. Sonstige Vereinbarungen: Ich bin damit einverstanden, dass die Internatspädagoginnen mit den Lehrkräften in der Schule Gespräche bezüglich meines Kindes aufnehmen können. Ich erlaube, dass Bilder von meiner Tochter in Zeitungsberichten, auf der Internetseite der Kreuzschwestern (www.kreuzschwestern.de) und in Videoaufnahmen zur Präsentation der Einrichtung veröffentlicht werden. Ich beauftrage die Mitarbeiterinnen des Internats vom Arzt verordnete Medikamente an meine Tochter auszugeben. Ich bin einverstanden, dass meine Tochter bei angekündigten Fahrten (z.B. Freizeitaktivität) im Kleinbus oder einem privaten PKW einer Mitarbeiterin mitfahren darf. Ich bin damit einverstanden, dass die Internatspädagoginnen in medizinischen Notfällen einen Arzt, naheliegend der Einrichtung, aufsuchen. Anmeldebogen (Anlage 4 zum Internatsvertrag ) Seite 1 von 3 Kreuzschwestern Bayern Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Gemünden / Mengkofen Weitere Angaben zum Kind: Gesundheit: Hausarzt: …………………………………………………………………………………. Krankenkasse: …………………………………………………………………………………. Krankheiten/Allergien/Besonderheiten: …………………….…………………………………….. …………………………………………………………………………………………………………….. Medikamentierung: …………………………………………………………………………………. Was zu beachten ist: ………………………………………………………………………………… Datum der letzten Impfungen: Tetanus ………………….…… Zecken: ……………….……… Befindet sich die Schülerin in kieferorthopädischer Behandlung: ○ ja Geschwister: Geburtsdatum Name ○ nein 1. ...…………………………………… ……………................... 2. ...…………………………………… ……………................... 3. ...…………………………………… ……………................... 4. ...…………………………………… ……………................... 5. ...…………………………………… ……………................... Berechtigungen: Sorgerecht: ○ beide Eltern ○ Mutter ○ Vater Aufenthaltsbestimmungsrecht: ○ beide Eltern ○ Mutter ○ Vater Besuchsrecht: ……………………………………………………………………… (nur von getrennt lebenden Eltern auszufüllen) Bitte bei Abgabe des Anmeldebogens eine Kopie des Sorgerechtsbeschlusses vorlegen. Anmeldebogen (Anlage 4 zum Internatsvertrag ) Seite 2 von 3 Kreuzschwestern Bayern Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Gemünden / Mengkofen Zusätzliche Angaben zu den Eltern: Mutter Vater Vorname u. Name: ……………………………………. ………………………………………… Tel./Arbeit: ……………………………………. ………………………………………… Mobilfunknr.: ……………………………………. ………………………………………… Beruf: ……………………………………. ………………………………………… Geburtstag: ……………………………………. ………………………………………… Familienstand: ……………………………………. ………………………………………… Konfession: ……………………………………. ………………………………………… Staatsangeh.: ……………………………………. ………………………………………… Herkunftsland: ……………………………………. ………………………………………… Weitere Bezugsperson Name/Vorname: ………………………………………………………………………………. Beziehung zum Kind: ………………………………………………………………………………. Telefon: ………………………………………………………………………………. Bitte bei Abgabe dieses Anmeldebogens folgende Kopien beilegen: - Zeugniskopien der vergangenen drei Schuljahre Police für zusätzliche Unfallversicherungen/Haftpflichtversicherung Sorgerechtsbescheid (nur bei getrenntlebenden/geschiedenen Eltern) Ich / Wir bestätige/n, dass die angegebenen Daten richtig sind und willige/n ein, dass die Daten in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden. Die Vorschriften des Datenschutzes werden beachtet. Ein Anspruch auf Aufnahme des Kindes ins Internat entsteht erst mit Abschluss des Vertrages zwischen Eltern/Personensorgeberechtigten und dem Träger der Einrichtung. ………………………………………… ……………………………………………………………… Ort, Datum Unterschrift der Eltern/Personensorgeberechtigten ……………………………………………………………… Unterschrift der Eltern/Personensorgeberechtigten Anmeldebogen (Anlage 4 zum Internatsvertrag ) Seite 3 von 3 Nutzungsordnung der Computereinrichtungen des Internats am Mädchenbildungswerk Gemünden A. Allgemeines Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Internatsordnung und regelt die Benutzung sämtlicher Internatscomputereinrichtungen durch Schülerinnen im Rahmen - des Unterrichts, - von Arbeitsgemeinschaften (z.B. Projektarbeit, Referate) - der Gremienarbeit (z. B. Internatssprecher) und zur Festigung der Medienkompetenz außerhalb des Unterrichts. B. Regelung für jede Nutzung Verbotene Nutzung Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzes sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung unverzüglich zu schließen und umgehend die Gruppenleitung zu informieren. Datenschutz und Datensicherheit Das Internat ist in Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht berechtigt, Art und Umfang der PC-Nutzung und den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Das Internat wird von seinen Einsichtsrechten sowohl in Fällen des Verdachts von Missbrauch als auch durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen. Für die Sicherheit der auf dem Internatsserver oder anderen Internatsrechnern gespeicherten Daten übernimmt das Internat keine Haftung. Wichtige Daten sollten deshalb zusätzlich auf einem eigenen Speichermedium gesichert werden. Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerkes sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Außer Speichermedien zu Datensicherung dürfen keine Fremdgeräte an Computer oder das Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Datenmengen sind zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist das Internat berechtigt, diese Daten zu löschen. Softwareinstallationen dürfen nur durch den Systembetreuer durchgeführt werden. Nutzung der Software Die auf den Arbeitsstationen und im Netzwerk zur Verfügung stehende Software ist in der Regel für das Internat des MBWs lizensiert und steht für Internatszwecke zur Verfügung. Eine Nutzung für gewerbliche Zwecke sowie deren Vervielfältigung oder Veräußerung ist ohne explizite Erlaubnis eines Betreuers im Rahmen einer gegebenenfalls erweiterten Lizenz nicht gestattet. Schutz der Geräte Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den Instruktionen zu erfolgen. Störungen und Schäden sind sofort der Gruppenleitung zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht hat dafür aufzukommen. Essen und Trinken sowie das Mitbringen von Speisen und Getränken ist im Computerraum und an sämtlichen Computerarbeitsplätzen verboten. Nutzung von Informationen aus dem Internet Der Internetzugang darf für schulische und private Zwecke genutzt werden. Als schulisch ist auch ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung des Systembetreuers zulässig. Das Internat ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen des Internats dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen (z. B. Bestellungen über das Internet) noch kostenpflichtige Dienste Dritter genutzt werden. Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte zu beachten. Versenden von Informationen ins Internet Es ist grundsätzlich untersagt, den Internetzugang des Internats zur Verbreitung von Informationen zu verwenden, die dazu geeignet sind, dem Ansehen des Internats in irgendeiner Weise Schaden zuzufügen. C. Schlussvorschriften Diese Benutzerordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Internats- und Schulordnung und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang im Internat in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Nutzerbelehrung in der Schule statt, bei der alle Nutzer über diese Nutzerordnung unterrichtet werden. Nutzer, die unbefugt Software kopieren oder verbotene Inhalte aufrufen, machen sich strafbar und können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzerordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung internatsordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. E. Zuständigkeiten Weisungsbefugt für den Umgang mit den PC-Arbeitsplätzen im Internat sind: die Internats- und Gruppenleitung die Systembetreuer und –administratoren die pädagogischen Fachkräfte des Internats Den Anweisungen und Entscheidungen ist im Einzelfall uneingeschränkt Folge zu leisten. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Einverständniserklärung: Ich wurde in die Nutzungsordnung für die Internetnutzung eingewiesen. Mit den festgelegten Regeln bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass das Internat und die Schule den Datenverkehr protokolliert und durch Stichproben überprüft. Sollte ich gegen die Nutzungsregeln verstoßen, verliere ich die Berechtigung für die Nutzung außerhalb der Studierzeit und muss gegebenenfalls mit Internats- und Schulordnungsmaßnahmen rechnen. Bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sind zivil- oder strafrechtliche Folgen nicht auszuschließen. _________________________ __________________________ Name/Klasse Ort/Datum _________________________ ___________________________ Unterschrift Schüler in Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten