zum Newsletter
Transcription
zum Newsletter
Steuern Kompakt 30.04.15 Highlights: Ausschussempfehlungen des Bundesrates – Die Ausschüsse (federführend Finanzausschuss) des Bundesrates veröffentlichen ihre Empfehlungen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Umsetzungsgesetz der Protokollerklärung zum Zollkodexanpassungsgesetz. BFH, Urteil vom 13.01.15, IX R 22/14 – Für nicht feststellungsverjährte Jahre kann ein Verlustfeststellungsbescheid auch dann noch ergehen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und – wegen Festsetzungsverjährung – auch kein Einkommensteuerbescheid mehr erlassen werden kann. Inhalt EuGH / BVerfG / BFH / Finanzgericht BMF Gesetzesvorhaben EU - Ausland Als zusätzlichen Service halten wir für Sie Lesefassungen von Gesetzen mit steuerlichem Bezug bereit. Auch Gesetzesmaterialien zu relevanten Steuergesetzen, Tax Alerts und Steuern Kompakt finden Sie auf unserer Internetseite. EuGH Schlussanträge vom 30.04.15 "Bukovansky" (C-241/14): Steuerrecht Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen – Gleichbehandlung – Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union – Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in diesem Mitgliedstaat – Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz – Überdachende Besteuerung. Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass es gemäß seines Art. 21 Abs. 1 einer in einem zwischen der Schweizerischen 1 Eidgenossenschaft und einem Mitgliedstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmung nicht entgegensteht, die eine Form der überdachenden Besteuerung vorsieht, nach der die Einkünfte, die in dem Mitgliedstaat von einem Arbeitnehmer erzielt werden, der gemäß dem Abkommen als sogenannter „umgekehrter“ Grenzgänger einzustufen ist und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat, aber nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und vor der Verlegung in die Schweiz im fraglichen Mitgliedstaat insgesamt mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war, in dem Jahr der Verlegung und den folgenden fünf Jahren weiterhin der Einkommensteuer des Mitgliedstaats unterworfen werden können. Urteil vom 30.04.15 „SMK“ (C-97/14): Steuerrecht Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 52 Buchst. c und 55 – Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung – Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine MehrwertsteuerIdentifikationsnummer verfügt – Versand oder Beförderung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wurde. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 55 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.06 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 01.01.10 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht zur Anwendung kommt, unter denen der Dienstleistungsempfänger sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt wurden, als auch in einem anderen Mitgliedstaat und anschließend nur noch im letztgenannten Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügte, und unter denen die beweglichen körperlichen Gegenstände, an denen diese Dienstleistungen bewirkt wurden, nicht im Anschluss an diese Dienstleistungen, sondern nach dem späteren Verkauf dieser Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert wurden. Schlussanträge vom 30.04.15 "Taricco u.a." (C-105/14): Steuerrecht Schutz der finanziellen Interessen der Union – Steuerstraftaten im Bereich der Mehrwertsteuer – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen – Strafrechtliche Sanktionen – Verfolgungsverjährung – Gesetzliche Beschränkung der Gesamtdauer der Verjährung im Fall ihrer Unterbrechung – Nationale Verjährungsregelung, die in zahlreichen Fällen zur Straflosigkeit führen kann – Gesetzmäßigkeit der Strafen – Rückwirkungsverbot – Art. 325 AEUV – Richtlinie 2006/112/EG – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (‚PIF-Übereinkommen‘). Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 AEUV, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, für Unregelmäßigkeiten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. 2. Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Luxemburg am 26.07.95, verpflichtet die Mitgliedstaaten, Betrug auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen zu ahnden, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen müssen. 3. Eine innerstaatliche Regelung über die Verfolgungsverjährung, welche aus systemischen Gründen in zahlreichen Fällen zur Straflosigkeit der für Betrugsfälle auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Verantwortlichen führt, ist mit den genannten unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. In anhängigen Strafverfahren haben die nationalen Gerichte eine solche Regelung unangewendet zu lassen. back to top 2 BVerfG Pressemitteilung vom 30.04.15 Die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäß (siehe Beschluss vom 24.03.15 (1 BvR 2880/11)). back to top BFH Am 29.04.15 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen Alle zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (V-Entscheidungen): Urteil vom 13.01.15, IX R 22/14 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG. Kurz zusammengefasst: Die Klägerin absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. In 2012 reichte sie Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf jeweils den 31.12. der Streitjahre ein. Sie machte Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Einnahmen erzielte sie in diesen Jahren nicht. Das Finanzamt lehnte eine Verlustfeststellung mit Hinweis auf das Fehlen ausgleichsfähiger negativer Einkünfte ab. Die Einkommensteuer wurde für die Streitjahre auf 0 EUR festgesetzt. Mit der Einspruchsbegründung hob das Finanzamt die Nullbescheide aber auf, da diese unstreitig außerhalb der Festsetzungsfristen erlassen wurden. Der BFH hält die Ablehnung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für rechtswidrig. Verfahrensrechtlich sei eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf jeweils den 31.12. der Streitjahre auf Grundlage des § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG idF. durch das JStG 2010 möglich. Dem steht nicht entgegen, dass ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Die Bindungswirkung greift nach dem Wortlaut des § 10d Abs. 4 S. 4 1. Halbsatz EStG jedoch nur ein, wenn die streitigen Besteuerungsgrundlagen den „Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums (…) zu Grunde gelegt worden sind.“ Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe daher dann nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde oder ein durchgeführte Veranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben wurde. Denn in diesem Falle wären der Einkommensteuerveranlagung keine Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt worden, so dass auch keine Bindungswirkung eintreten kann. Der Finanzausschuss empfiehlt seinem Bundesrat, in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodexanpassungsgesetz in der Sitzung am 08.05.15 die Prüfung der Änderung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG aufzugreifen. Ziel soll sein, dass ein Verlustfeststellungsbescheid, für den noch keine Feststellungsverjährung eingetreten ist, nicht mehr ergehen kann, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr erlassen werden kann, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. < back > 3 Urteil vom 13.01.15, IX R 13/14 Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 S. 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten. > Pressemitteilung vom 29.04.15 Urteil vom 24.02.15, VII R 27/14 Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des FA: 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 EStG. 2. Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Urteil vom 29.01.15, V R 5/14 Zum Merkmal "Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer" in § 3 Abs. 8 UstG: 1. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. 2. Als Vertreter "für Rechnung" eines anderen i.S. des Art. 5 Abs. 2 ZK handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt. Urteil vom 18.12.14, VI R 75/13 Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer: An einer nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Urteil vom 05.02.15, III R 40/09 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat: 1. Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem EuGH-Urteil vom 06.11.14 (C-4/13) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. 2. § 65 EStG in unionsrechtskonformer Auslegung erfüllt die Voraussetzungen für die in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Ermächtigung. Urteil vom 09.03.15, II R 23/13 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung. 4 Auswahl der nicht Entscheidungen): zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (NV- Urteil vom 10.02.15, IX R 8/14 Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs gemäß § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG. Urteil vom 09.12.14, X R 36/12 Teilwertabschreibung und Einzelbewertung. Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier. back to top Finanzgericht Aktuelle Entscheidungen des FG Düsseldorf (Freigabedatum: 30.04.15) hier finden Sie u.a. Beschluss vom 23.03.15, 3 V 3863/14 A(E,U) Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei möglicher Gefährdung der Steuerforderung auf Grund eines Auslandswohnsitzes des Antragstellers. Beschluss vom 03.11.14, 1 V 2937/14 A(U) Zur Frage des Umfangs der umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen einer im europäischen Ausland ansässigen Internetapotheke an inländische Kunden. (Quelle: FG Düsseldorf, www.fg-duesseldorf.nrw.de) back to top BMF BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes. back to top Gesetzesvorhaben Umsetzungsgesetz der Protokollerklärung zum Zollkodexanpassungsgesetz Die Ausschüsse des Bundesrates (federführend Finanzausschuss) haben dem Bundesrat ihre Empfehlungen vom 27.04.15 (BR-Drs. 121/1/15) zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgelegt. Die in unserem Tax Alert vom 31.03.15 detailliert dargestellten Vorschläge der Bundesregierung begrüßen die Ausschüsse. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss dem Bundesrat u.a. folgende Regelungen in seiner abzugebenden Stellungnahme aufzugreifen: > Prüfbitte betreffend eine Änderung von § 10d Abs. 4 S. 4 EStG: Der Bundesrat soll um Prüfung einer Änderung von § 10d Abs. 4 S. 4 EStG bitten. Ziel der Änderung soll sein, dass ein Verlustfeststellungsbescheid, für den noch keine Feststellungsverjährung eingetreten ist, nicht mehr ergehen kann, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr erlassen werden kann, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Hintergrund ist das am Mittwoch vom BFH ver- 5 öffentlichte Urteil vom 13.01.15 (IX R 22/14). Hiernach kann ein Verlustfeststellungsbescheid für nicht feststellungverjährte Jahre auch dann noch ergehen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch kein Einkommensteuerbescheid mehr erlassen werden kann, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Ausschüsse sehen ohne eine Neuregelung die vom Gesetzgeber geforderte materielle Übereinstimmung beider Bescheide (Verlustfeststellung und Steuerfestsetzung des Verlustjahres) nicht mehr gewahrt. > Prüfbitte betreffend eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes: In seinem Urteil vom 17.12.14 (I R 39/14) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass Gewinnausschüttungen an eine Organgesellschaft aus einer Schachtelbeteiligung insgesamt – und nicht nur zu 95% – von der Gewerbesteuer befreit sind (siehe hierzu Steuern Kompakt vom 20.03.15). Aus Sicht der Ausschüsse des Bundesrates führt das Urteil des BFH zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Gewinnausschüttungen an Organgesellschaften im Vergleich zu Gewinnausschüttungen, die von nicht organkreiszugehörigen Unternehmen bezogen werden. Der Bundesrat soll daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung einer entsprechenden Änderung des Gewerbesteuergesetzes bitten. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die von einer Organgesellschaft bezogenen Ausschüttungen gewerbesteuerlich genauso belastet werden, wie dies bei nicht organkreiszugehörigen Unternehmen der Fall ist. Konkrete Vorschläge für die Umsetzung enthält die Beschlussempfehlung nicht. > Prüfbitte betreffend Änderungen des InvStG: Im Hinblick auf die im Rahmen des AIFMStAnpG neu geschaffene Kategorie der Investitionsgesellschaften wird eine Änderung des § 18 InvStG vorgeschlagen, wonach das Wort „Investmentkommanditgesellschaft“ durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt werden soll. Im Ergebnis soll damit die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach § 18 InvStG auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) und vergleichbare ausländische Rechtsformen anzuwenden ist (BMF, Schreiben v. 12.02.15, BStBl. I 2015, S. 185), kodifiziert werden. > Streichung von § 11 Abs. 2 S. 4 EStG: Ausgaben, die im Voraus für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren geleistet werden, sind nach § 11 S. 3 EStG gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen und entsprechend abzugsfähig. Nach § 11 Abs. 2 S. 4 EStG gilt dies jedoch nicht, wenn es sich hierbei um ein Damnum oder Disagio handelt, soweit dieses marktüblich ist. Ein solches ist nach bisherigem Recht im Zeitpunkt der Leistung sofort abzusetzen. Diese Begünstigung nach Satz 4 soll gestrichen werden. > Prüfbitte betreffend die Änderungen von § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG für sog. Reihengeschäfte: Im Rahmen einer Prüfbitte wird der Bundestag aufgefordert, vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 25.02.15 (XI R 15/14 und XI R 30/13), eine Klarstellung der Regelungen in § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG für sog. Reihengeschäfte in das laufende Gesetzgebungsverfahren mit aufzunehmen. > § 13b UStG: Es werden weitere konkrete Gesetzesänderungen aber auch Prüfbitten zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers i.S.d. § 13b UStG vorgeschlagen. > Vorschläge des Bundesrates aus dem Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013: Außerdem schlagen die Ausschüsse dem Bundesrat vor, den Bundestag aufzufordern im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens die Vorschläge des Bundesrates aus dem Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013 (StVereinfG 2013) aufzugreifen und zu beschließen. Seit der Einbringung des StVereinfG 2013 durch den Bundesrat in den Bundestag ist mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass die Vorschläge parlamentarisch beraten wurden. Hervorzuheben sind die vom Bundesrat ge- 6 plante Vereinfachung des Verlustabzugs nach § 15a EStG sowie der Wegfall der steuerlichen Ausnahmen für den „Carried Interest“ nach § 3 Nr. 40a EStG. Ob der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.05.15 den Empfehlungen seiner Ausschüsse folgt, bleibt abzuwarten. < back > Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages u.w. Ebenfalls veröffentlicht wurde die Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 27.04.15 (BR-Drs. 122/1/15) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergelds und des Kinderzuschlags. Ob der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.05.15 den Empfehlungen der Ausschüsse folgt, bleibt abzuwarten. Automatischer Informationsaustauch – Tax Rulings Die Ausschüsse des Bundesrates haben ihre Empfehlungen vom 27.04.15 zu dem EUKommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (COM (2015) 135 final) vorgelegt. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, für sog. Steuervorbescheide (Tax Rulings) mit grenzüberschreitender Dimension einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen. Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat die Zielrichtung des Vorschlags, fordert aber gleichzeitig die Bundesregierung auf, sich für wesentliche Änderungen hinsichtlich Datenschutz und Verwaltungsaufwand einzusetzen (Informationsaustausch nur aus konkretem Anlass und zwischen betroffenen Mitgliedstaaten; kein Zentralverzeichnis; keine Rückwirkung). Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Die Bundesregierung hat am 29.04.15 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (2013/50/EU) beschlossen (BR-Drs. 194/15). Die EUTransparenzrichtlinie regelt die wesentlichen Transparenzvorgaben hinsichtlich börsengehandelter Wertpapiere. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Ende November 2015 Zeit, die Neuerungen bei den Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Weitere Gesetzesmaterialien finden Sie hier. back to top EU - Ausland OECD: BEPS Die OECD hat im Rahmen ihres BEPS-Aktionsplanes einen weiteren Diskussionsentwurf veröffentlicht: > Entwurf zu Action 8: Cost Contribution Arrangements vom 29.04.15 (Ende der Stellungnahmefrist: 29.05.15). EU-Kommission vom 28.04.15 Die Kommission hat die Ergebnisse ihrer am 23. und 24.02.15 gemeinsam mit dem IWF gehaltenen Konferenz "Begünstigung von Fremdkapital in der Körperschaftsteuer" veröffentlicht. back to top Eine Auflistung der Büros finden Sie unter www.linklaters.com/Locations. Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern 7 Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. © Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2015. Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC326345 registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter www.linklaters.com zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter www.linklaters.com/regulation. Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an Steuern.Kompakt@linklaters.com mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. 8