Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Gerichtsentscheidungen nach autonomem deutschem
Recht
Prof. Dr. Burkhard Breig, FB Rechtswissenschaft
Diskussionsveranstaltung der Deutsch-Russischen
Außenhandelskammer
Moskau, 16. April 2015
Gliederung
1. Urteilsanerkennung – völkerrechtliche Sicht
2. Was ist „Anerkennung“?
3. Rechtsgrundlagen
4. Anerkennungsvoraussetzungen
5. Verfahren
6. Praxis in Deutschland
7. Perspektive
FB Rechtswissenschaft, 16. April 2015
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Urteilsanerkennung – völkerrechtliche Sicht
Räumlicher Geltungsbereich von Gerichtsentscheidungen:
Territorialprinzip (seit Bildung von Territorialstaaten)
 „Bündel“ gleichgelagerter Verfahren in allen Staaten, in denen
vollstreckt werden soll
Seit 19. Jahrhundert Staatsverträge zur Anerkennung ausländischer
Urteile
 Verhandlung auf Grundlage der Gegenseitigkeit
 Ziel: Schwelle der Anerkennung absenken ausgehend von „révision
au fonds“ bis zur vollen „Verkehrsfähigkeit“ von Urteilen
Befund heute: Das autonome Recht zur Anerkennung ausländischer
Urteile ist „gefärbt“ von der völkerrechtlichen Provenienz des Instituts
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Was ist „Anerkennung“ von Urteilen?
Ausgangspunkt ist sog. Wirkungserstreckung:
„Die Anerkennung hat zur Folge, dass den Entscheidungen die
Wirkung beigelegt wird, die ihnen in dem Staat, in dessen
Hoheitsgebiet sie ergangen sind, zukommt.“
(Deutsch-belgisches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen vom 30. Juni 1958)
Urteilswirkungen sind z.B.
- Materielle Rechtskraft
Achtung: Unterschiede zwischen russischem und deutschem Recht!
- Vollstreckbarkeit
In Deutschland: Exequaturverfahren nach §§ 722 f. ZPO
- Gestaltungswirkung
Bsp. Auflösung einer OHG durch Urteil nach § 133 HGB
- Sog. Tatbestandsfunktion des Urteils ist eine Frage des materiellen
Rechts (z.B. Verjährungsunterbrechung durch Klage; verlängerte
Verjährungsfrist bei rechtskräftig festgestelltem Anspruch)
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Was ist „Anerkennung“ von Urteilen?
Modifikation der Wirkungserstreckung
1. Fall: Ausländisches Urteil wirkt weniger als deutsches Urteil
 Ausländisches Urteil soll in Deutschland keine Wirkungen entfalten,
die ihm nach dem „eigenen“ Recht nicht zukommen.
(arg. rechtliches Gehör; bewusst eingegangenes Prozessrisiko)
2. Fall: Ausländisches Urteil wirkt mehr als deutsches Urteil
 Ausländisches Urteil soll in Deutschland grundsätzlich „höchstens“ so
wirken, wie ein entsprechendes deutsches Urteil (str.)
Bsp.: Bindungswirkung präjudizieller Feststellungen in den Urteilsgründen im
Verhältnis zwischen den Parteien – hier unterscheiden sich russisches und
deutsches Recht.
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Rechtsgrundlagen
Anerkennung: § 328 ZPO
Vollstreckung: §§ 722 f. iVm § 328 ZPO
Wichtig auch: bilaterale Rechtshilfeabkommen; in der EU / EWR:
EuGVO
Im Verhältnis zu Russland gibt es – abgesehen von Spezialfällen –
keine solchen Abkommen
Nach deutscher Auffassung auch nicht EMRK
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Bestimmung der Anerkennungsvoraussetzungen
1. Anerkennungsfähige Entscheidungen
2. Anerkennungszuständigkeit
3. Rechtliches Gehör
4. Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen
5. Wahrung des Ordre public
6. Verbürgung der Gegenseitigkeit
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Bestimmung der Anerkennungsvoraussetzungen
Das Kriterium der verbürgten Gegenseitigkeit im deutschen
Anerkennungsrecht
-
Rechtfertigung des Merkmals
Auslegung durch die deutschen Gerichte
Problem des „ersten Schritts“
Vergleichbarer Umfang  partielle Gegenseitigkeit wird als
ausreichend angesehen.
- „Im Wesentlichen gleichwertig“
- Wie wird festgestellt, ob die Gegenseitigkeit „verbürgt“ ist?
- Reicht die Gesetzeslage aus? Was ist bei Verweigerung contra legem?
- Reicht eine stabile Anerkennungspraxis?
- Was tut man, wenn keine relevante Praxis feststellbar ist?
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Verfahren
1. Anerkennung
Anerkennung grs. automatisch, sofern kein Ablehnungsgrund vorliegt
(Problem: Was ist, wenn sich Anerkennungsvoraussetzungen im Laufe der Zeit
ändern?)
Möglichkeit einer Feststellungsklage zur Erlangung von Rechtssicherheit
2. Vollstreckung
Vollstreckung grundsätzlich erst aufgrund Exequaturverfahrens
Gegenstand: vollstreckbare Leistungsurteile
Verfahren: (beschränktes) Erkenntnisverfahren
Vollstreckungstitel: das deutsche Exequatururteil
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Praxis in Deutschland
Bisherige Praxis aus Russland in deutscher Rezeption:
- CMR
- Anerkennung eines Insolvenzverfahrens
Vorher: Verfahren vor den Arbitragegerichten seit 2003 führen
dazu, dass in der Literatur sich die Stimmen mehren, dass die
Gegenseitigkeit nach und nach sich verfestige.
Allerdings nach wie vor skeptische / abwartende Stimmen in der
Literatur
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Praxis in Deutschland
Immer wieder Versuche, vor deutschen Gerichten russische
Entscheidungen auch außerhalb der völkervertraglich erfassten
Fälle für vollstreckbar erklären zu lassen. Bisher allerdings ohne
Erfolg.
Ein weiteres anhängiges Verfahren jetzt vor dem Hanseatischen
Oberlandesgericht Hamburg – auch dort scheint die
Vollstreckbarerklärung aber kein Selbstläufer zu sein (s. die
Beurteilung zur deutschen Perzeption hinsichtlich der russischen
Bereitschaft, deutsche Urteile anzuerkennen und zu
vollstrecken).
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Perspektive
Gesetzesänderung in Deutschland ist wenig wahrscheinlich,
obwohl sie in der Literatur vielfach gefordert wird.
Es kommt also nach gegenwärtiger Lage auf die Entwicklung in
Russland an.
Anerkennung wird in der Qualität wohl grundsätzlich für
vergleichbar gehalten.
Allerdings steht bisher noch die Beurteilung der russischen Praxis
als zögerlich entgegen.
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Kontakt:
Prof. Dr. Burkhard Breig
FB Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin
burkhard.breig@fu-berlin.de
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VIELEN DANK
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