Vorlage 2 f. Amtsblatt = unterer Teil m. Inhaltsverzeichnis und
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Vorlage 2 f. Amtsblatt = unterer Teil m. Inhaltsverzeichnis und
Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land Inhaltsübersicht: Bekanntmachung zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Projektfonds der Bildungsregion Nürnberger Land („Richtlinie Bildungsfonds“) Kraftloserklärung von Sparurkunden Baugenehmigung Carport und Windfang, Änderung Dachgaube Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz Baugenehmigung Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage Gemarkung Arzlohe Nr. 45 Bekanntmachung zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Projektfonds der Bildungsregion Nürnberger Land („Richtlinie Bildungsfonds“) Zur Umsetzung innovativer Ideen und Projekte aus dem Bereich Bildung können beim Landkreis erneut Fördermittel aus dem Bildungsfonds Nürnberger Land beantragt werden. Der Stichtag zum Einreichen von Projektanträgen für das Kalenderjahr 2015 ist Donnerstag, 30. April 2015. Die notwendigen Formulare und Richtlinien sind im Internet unter www.bildung.nuernbergerland.de abrufbar.Die Anträge auf Zuwendungen sind zu richten an: Landratsamt Nürnberger Land, Regionalmanagement, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Auskünfte werden erteilt unter den Telefonnummern 09123/950 6068 oder 09123/950 6070. Nr. 46 Kraftloserklärung von Sparurkunden Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel 35-38 AGBGB) werden hiermit nach Artikel 39 AGBGB die verlorenen, nachfolgend genannten Sparurkunden für kraftlos erklärt. Nr. der Sparurkunden: 3.010.276.099 3.010.463.762 Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus den verlorenen Sparurkunden sind damit erloschen. Nürnberg, den 09. März 2015 SPARKASSE NÜRNBERG Der Vorstand Nr. 47 Baugenehmigung für Errichtung eines Carports und eines Windfangs, Änderung der Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 428/112 der Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom 03.03.2015 Az.: B-2014-777-2, wurde Frau und Herrn Birgit und Wolfgang Osterkamp eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt. Den Eigentümern des Grundstückes Fl.Nr. 642/19 der Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom 03.03.2015 zuzustellen. Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Sti) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo.+Di. von 7.30 bis 16.00 Uhr, Mi. von 7.30 bis 12.30 Uhr, Do. von 7.30 bis 18.00 Uhr, Fr. von 7.30 bis 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 09123/950-6254 von den betreffenden Eigentümern eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Herausgegeben vom Landratsamt Nürnberger Land Lauf a. d. Pegnitz Nummer 6 Freitag, 20.03.2015 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Nr. 48 Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1967, 1967/1 der Gemarkung Arzlohe Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom 12.03.2015 Az.: B-2015-28-4, wurde Herrn Jürgen Hartenberger eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nr. 1966/1, 1920, 1928/2, 1930, 1931, 1932, 1933, 1965, 1966, 1968, 1969, 2009/2 der Gemarkung Arzlohe, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom 12.03.2015 zuzustellen. Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Re) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo.+Di. von 7.30 bis 16.00 Uhr, Mi. von 7.30 bis 12.30 Uhr, Do. von 7.30 bis 18.00 Uhr, Fr. von 7.30 bis 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 09123/950-6259 von den betreffenden Eigentümern eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. L a u f a. d. Pegnitz, 20.03.2015 LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND K r o d e r, Landrat