GEMA - Bremische Evangelische Kirche
Transcription
GEMA - Bremische Evangelische Kirche
praktisch text Matthias Dembski fotos panthermedia/ Matthias Dembski Nicht erst durch die Piratenpartei ist die Umsonstmentalität im Internet in die Diskussion gekommen. Doch nichts entsteht „einfach so“. Für Kulturschaffende ist eine angemessene Vergütung überlebenswichtig. Eine Umsonstkultur funktioniert auf Dauer nicht, denn Kreativität hat ihren Preis. Das gilt ebenfalls für die Kirchenmusik: Auch wenn es für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nervig, weil mit bürokratischem Aufwand verbunden sein mag: GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) und Verwertungsgesellschaften sichern letztlich ihre kreative Arbeitsgrundlagen oder sogar ihr eigenes musikalisches Schaffen, die Werke. An der GEMA kommen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nicht vorbei. Wer gegen Urheberrechte verstößt und sie umgeht, dem drohen unangenehme Folgen und hohe Kosten für den Fall, dass die Rechtsverletzung auffliegt. Welche Musik ist geschützt? Jedes urheberrechtlich geschützte Werk ist bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Komponist wie Textdichter) geschützt. Nach dieser Frist werden die Kompositionen „gemeinfrei“, d.h. sie können ohne Zustimmung irgendwelcher Rechtinhaber aufgeführt werden. Nicht alles Was gilt für Tanzveranstaltungen? Gibt es Rahmenverträge? Ja, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat mit den Verwertungsgesellschaften Gesamtverträge abgeschlossen: Die EKD zahlt pauschale Vergütungen, dafür dürfen kirchliche Einrichtungen die Werke nutzen und aufführen. Wichtig: Die Rahmenverträge decken Musik in Gottesdiensten sowie Kirchenkonzerten (auch mit Eintritt) ab, soweit es sich um klassische Kirchenmusik, Gospels oder neues geistliches Liedgut (zusammengefasst: E-Musik) handelt. Würde ein Kirchenchor ein weltliches Schlagerkonzert veranstalten, wäre dieses nicht vom Rahmenvertrag abgedeckt. Die Kirche muss Alleinveranstalterin sein, der Rahmenvertrag gilt nicht bei Kooperationen mit Dritten. Würde ein Kirchenmusiker bei einer nicht-kirchlichen Trauerfeier oder nicht-kirchlichen Trauung musizieren, würden GEMA-Gebühren fällig. E-Musik muss mit dem kompletten Konzertprogramm an die GEMA-Stelle der EKD quartalsweise jeweils im Nachhinein (10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar) gemeldet werden. Wie sieht es mit Krippenspielen und Musicals aus? Warum sind Bach, Mozart & Co. immer noch geschützt? Auch Musicals, Singspiele oder Krippenspiele müssen angemeldet und bezahlt werden – allerdings nicht bei der GEMA, sondern bei den Verlagen. Die Preise für die Aufführungsrechte müssen dort direkt ausgehandelt werden. Oft übertragen Verlage diese Aufgabe der der VG Musikedition. Es lohnt sich daher, zuerst bei der VG Musikedition nachzufragen, ob diese ein bestimmtes Musical abrechnet. Neue wissenschaftliche Noten-Ausgaben alter Werke sind durch neue Rechte geschützt. Die Werke an sich sind natürlich rechtsfrei, weil die Komponisten lange verstorben sind. Aber Musikwissenschaftler haben Rechte an den Neuausgaben, die sie herausgeben. Beispiel: Der Notentext der alten Bachausgabe, die ab 1880 erschien, ist rechtsfrei. Die Neuausgabe ist in der Regel 25 Jahre nach ihren Erscheinen geschützt, so dass diese Noten-Neuausgaben nicht kopiert und aufgeführt werden dürfen: Wofür müssen Gemeinden in jedem Fall GEMA-Gebühren zahlen? Wer ist der Rechteinhaber bei neueren Werken? Was ist mit Musik auf dem Gemeindefest? Lebt der Komponist noch oder ist noch nicht 70 Jahre tot, liegen die Rechte meistens bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) bzw. für das Notenmaterial bei der Verwertungsgesellschaft VG Musikedition. Auch bei modernem geistlichen Liedgut und Unterhaltungsmusik liegen die Rechte bei den Verwertungsgesellschaften. Ihre Rechte abzutreten, ist für Komponisten wie Textdichter die einzig praktikable Möglichkeit, wenn sie nicht von Anfragen überschüttet werden wollen. Wer also ein Werk aufführen will, muss es bei der GEMA anmelden. Bei Sommerfesten, Jugendveranstaltungen, Freizeiten usw. gilt für (U-)Unterhaltungsmusik als Hintergrundbeschallung ebenfalls der EKD-Rahmenvertrag mit der GEMA. Wichtig: Es darf keinen Eintritt kosten, auch nicht versteckt (z.B. durch „Spende statt Eintrittsgeld“). Außerdem darf zu der U-Musik „nicht überwiegend getanzt“ werden. Jugendkonzerte mit Unterhaltungsmusik im Rahmen von Gemeindeveranstaltungen dürfen ebenfalls keinen Eintritt kosten und müssen ohne Disco stattfinden, um keine Vergütung an die GEMA zahlen zu müssen. 16 BEK Forum Juli 2012 Seniorentanzen und auch meditatives Tanzen im geschlossenen Kreis sind vom Rahmenvertrag abgedeckt. Problematisch sind alles Veranstaltungen, bei denen Standardtänze, Gesellschaftstanz oder Discotanz im Mittelpunkt stehen. Beispiel: Der Tanz in den 1. Mai, zu dem die Gemeinde öffentlich einlädt, ist nicht durch den Rahmenvertrag abgedeckt. Konzert mit Unterhaltungsmusik oder Jazzmusik gegen Eintritt, öffentliche Tanzveranstaltungen oder JugendDiscos müssen bei der GEMA bezahlt werden. Das gilt für Live-Musik genau so wie für Musik aus der Konserve (CD usw.). Nicht gezahlt werden muss für kirchenmusikalische Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege und der Gefangenenbetreuung, die nur für dieses abgegrenzte Publikum zugänglich sind. Im Zweifelsfall genügt ein Anruf bei Inke Weishaupt, juristische Referentin in der Kirchenkanzlei, um nicht später das (teure) Nachsehen zu haben und von der GEMA (ohne Rabatt, s.u.) zur Kasse gebeten zu werden. Im Zeitalter von Konzertprogrammen im Internet ist es für die GEMA ein leichtes, schwarze Schafe aufzuspüren – auch bei der Kirche... praktisch „umsonst und frei“ Gibt es einen GEMA-Kirchenrabatt? für alle Zeiten auf CD gebannt wird. Auch dagegen kann die Betroffene klagen.“ Übrigens: Auch das Konzert-Video bei YouTube fällt unter diese Regelung. Außerdem kontrolliert die GEMA das Internet genau auf etwaige unangemeldete Musikaufführungen. Wer Kirchenmusik ins Internet stellen will, muss das vorher bei der GEMA anmelden. Ja, wenn Kirchengemeinden ihre Musikveranstaltungen, die nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt sind, rechtzeitig (mindestens drei Tage vor der Veranstaltung) bei der GEMA-Bezirksdirektion in Hamburg anmelden, sparen sie 20 Prozent der sonst fälligen GEMA-Gebühren. Achtung: Wer verspätet meldet oder eine Meldung ganz versäumt, zahlt drauf! Wie sieht es mit unserm Liedhefter/ selbstgemachten Liederbuch aus? Wie teuer wird‘s? GEMA-Gebühren richten sich nach der Besucherzahl: Ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoeinnahmen geht an die GEMA. Bei bis zu 2.000 Besucherinnen sind vier Prozent fällig. Die Staffel reicht von 21,80 Euro bis zu 1.813,50 Euro (ab 1.500 Zuhörern). Fazit: Besser anmelden, als im Nachhinein Ärger haben – es tut nicht so weh! Post sicherheitshalber als Kopie an Solisten verschickt, damit diesen proben können und teure Originale nicht auf dem Postweg verloren gehen. Auch das ist nicht zulässig. Geschieht es doch, müssen die Verantwortlichen nachher die Probenoten wieder einziehen und vernichten. Bei der Aufführung darf nur aus den Originalnoten musiziert werden. Nein, der vielerorts bestehende Gebrauch z.B. bei Kindergottesdiensten oder in Kitas ist ein klarer Rechtsbruch. Ein selbstgemachtes zweites Gesangbuch mit kopierten Noten und Texten ist unzulässig. Für die Verwendung im Gottesdienst dürfen lediglich lose Liedblätter erstellt werden. Darüber gibt es einen Rahmenvertrag zwischen der VG Musikedition und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). k kontakt Kann ich Notenmaterial aus dem Internet nutzen? Im Internet gibt es Notenmaterial in Fülle. Ob Freesheet, IMSLP oder ChoralWiki – das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Überschrift „Alles frei“ reicht nicht aus. „Wenn nicht ausdrücklich dabei steht, dass der nicht-kommerzielle Gebrauch ausdrücklich gestattet und erwünscht ist, sollten Kirchengemeinden diese Material nicht nutzen“, rät Inke Weishaupt, Juristische Referentin der BEK. „In jedem Fall sollte man sich das Copyright genau anschauen.“ Grundsätzlich ist immer das grafische Bild von Noten geschützt. Alte eingescannte Ausgaben sind frei, auch das Abschreiben von Noten ist möglich. Dazu zählt auch das Einscannen und Umformatieren mit Notenscannprogrammen – eine Rechtslücke, die die moderne Technik bietet, die allerdings erheblichen Aufwand mit sich bringt. Deshalb gilt: Noten grundsätzlich im Original und Chorstärke kaufen Darf ich Noten kopieren? Nein, das Kopieren von Noten ist und bleibt grundsätzlich verboten. Das Recht auf Privatkopie (zum eigenen, nichtkommerziellen Gebrauch) gibt es bei Noten nicht. Ausnahme: Das Zusammenkleben so genannter „Wendestellen“ ist hingegen erlaubt, d.h. eine kopierte Notenseite darf an das Original angeklebt werden, um nicht zu einem ungünstigen Zeitpunkt umblättern zu müssen. Nicht erlaubt und doch praktiziert: Noten werden per Urheberrechtsfragen Bei allen Fragen rund um Urheberrechten, zu GEMA und VG Musikedition: Inke Weishaupt, Juristische Referentin in der Kirchenkanzlei Telefon 0421 55 97-219 weishaupt@kirche-bremen.de GEMA-Bezirksdirektion für U-Musik Darf ich eigene Konzerte mitschneiden? Hier gilt: Alle Ausführenden haben Rechte. Solisten, Chorsänger und Instrumentalisten – alle müssen gefragt werden und ihr Einverständnis (am besten schriftlich) erklären. Das gilt übrigens auch bei Aufnahmen „Nur für den internen Gebrauch“ oder im so genannten „Eigenverlag“. Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, müssen Musiker bereits bei Vertragsabschluss um ihr Einverständnis gefragt werden. „Es ist immer blöd, wenn behauptet wird, es handle sich nur um eine Aufnahme für den internen Gebrauch, und dann gehen die Solisten an einem Ständer in der Kirche vorbei, in dem CDs mit Aufnahmen der letzten Jahre zum Verkauf stehen“, gibt Jörg Jacobi vom Büro des Landeskirchenmusikdirektors zu bedenken. „Man sollte vorher klar kommunizieren, was geplant ist. Wenn bei der Anspielprobe plötzlich die Mikros da stehen, ist das nicht nur schlechter Stil, sondern auch ein rechtliches Problem.“ Denn wenn Musiker darauf bestehen, können sie eine Nach-Honorierung verlangen. „Außerdem hat es nicht nur mit der Künstlerehre etwas zu tun, wenn eine sich anbahnende Erkältung einer Sängerin Ansprechpartnerin: Astrid Galke Schierenberg 66, 22145 Hamburg Telefon 040/67 90 93-121 bd-hh@gema.de GEMA-Meldestelle der EKD für E-Musik Ansprechpartnerin: Andrea Braukmüller Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover Telefon 0511/27 96-784 andrea.braukmueller@ekd.de Literaturtipp zum Nachschlagen „Urheberrecht in den Kirchen der EKD Eine Information für Kirchengemeinden, Pfarrer/ innen, Kirchenmusiker/innen und Andere über Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften“ www.ekd.de/download/urheberrecht.pdf www.gema.de (für Hörbares) www.vg-musikedition.de (für Musikliteratur) www.vgwort.de (für sonstiges Lesbares) www.bildkunst.de (für Bilder) www.bek-intern.de BEK Forum Juli 2012 17