NOTEN KOPIEREN MusIK auffühREN
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NOTEN KOPIEREN MusIK auffühREN
N E T O N N E R E KOPI h c i s s u m s i a e r W r a f P r e n i e in m ? n e t h beac ik s u M ren h ü f auf Musik hat einen Wert! Lösungen Bitte verwenden Sie nur legal erworbene Chorsätze, Chorbücher und Noten und geben Sie meldepflichtige Veranstaltungen bei der GEMA an! Wer Musik komponiert, Liedtexte schreibt oder Musikwerke verlegt, schafft geistiges Eigentum. Er hat deswegen einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Bezahlung für die Verwendung seiner Werke. Viele Verlage haben Einzeldrucke von Chorwerken aus Büchern herausgegeben oder stellen auf Nachfrage Sonderdrucke her. Andere erteilen (gegen Gebühr) Kopierlizenzen zu Chorsätzen, die nicht einzeln zu bekommen sind. Denkbar ist auch, die Ausleihe von (legal erworbenen) Chornoten oder Notenbüchern zu organisieren. Dafür könnte z. B. mit benachbarten Chören Kontakt aufgenommen werden. „Werke“ (dazu zählen auch Bearbeitungen, Chorsätze, Arrangements etc.) sind bis 70 Jahre nach dem Tod des/der Autors/Autoren urheberrechtlich geschützt. Neu- und Erstausgaben von Komponisten, die schon über 70 Jahre tot sind (z. B. Mozart oder Bruckner), werden 25 Jahre geschützt. Das Urheberrecht ist zu Lebzeiten eines Autors grundsätzlich nicht übertragbar. Meist erteilen Autoren aber ein sogenanntes „einfaches Nutzungsrecht“: Chöre, Organisten usw. dürfen ein Werk aufführen. Ein „Rechenbeispiel“: Gotteslob Nr. 348, „Nun bitten wir den Heiligen Geist“ 1. Str.: Berthold von Regensfrei burg († 14. 9. 1272) 2.–4. Str.: Maria Luise Thurmair († 24. 10. 2005) frei ab 1. 1. 2076 5. Str.: nach Michael Vehe († April 1539) frei Für die Nutzung von WerMelodie: Originalfassung ken müssen Gebühren 14. Jahrhundert frei, bezahlt werden (außer im Gotteslob bearbeitet der Autor verzichtet da(1970) frei ab 1. 1. 2040 rauf). Durch Verträge der katholischen Kirche mit verschiedenen Verwertungsgesellschaften sind viele Fragen für die Pfarrgemeinden bereits geregelt. Was bedeutet das nun für das Kopieren von Noten und die Aufführung von Musik für die Pfarrei oder den Kirchenmusiker vor Ort? Weitere Fragen? Für weitere Informationen steht Ihnen das Referat Kirchenmusik als Herausgeber dieser Informationen gerne zur Verfügung: Domplatz 3 · 94032 Passau · Tel. 0851/393-5121 E-Mail kirchenmusik@bistum-passau.de Wir empfehlen dringend, zu überprüfen, ob urheberrechtlich geschützte Noten unerlaubt (z. B. als Kopien) verwendet werden. Diese sollten dann schnellstmöglich entfernt werden. Stichprobenartige Prüfungen haben schon bei vielen Chören zu einem „bösen Erwachen“ geführt. Offizielle Verlautbarungen zum Urheberrecht bzw. zu geistlichen Konzerten finden Sie auch im Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011, vom 15. Mai 2012 und vom 8. Dezember 2014. Wenn „fremde“ Noten weiter verwendet werden sollen, sollte mit dem Rechteinhaber (Autor/ Verwertungsgesellschaft, siehe rechts) unbedingt schriftlich vereinbart werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen (Honorar, Nennung des Autors usw.) das Werk benutzt werden darf. Hier erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen: Für die Aufführung von Musik in Pfarrgemeinden sind häufig keine Gebühren fällig, wenn gewisse Regeln beachtet werden. Alle Informationen dazu haben wir für Sie in diesem Faltblatt gesammelt. Bitte beachten Sie: Ein Autor bzw. sein Rechtsnachfolger besitzt, solange er lebt bzw. bis 70 Jahre nach dem Tod die Urheberrechte an seinem Text oder seiner Komposition. Durch einen Verlagsvertrag gehen die Verwertungsrechte des Autors regelmäßig auf den Verlag über, d. h., das Honorar muss an den Verlag gezahlt werden. Viele Verlage werden zentral von der VG Musikedition (für Notenausgaben) bzw. der VG Wort (für Texte aus Büchern) vertreten. Für die Aufführung von Musikstücken ist wiederum die GEMA zuständig. Die Zuständigkeit sollte auf jeden Fall erfragt werden VG Musikedition Königstor 1a · 34117 Kassel · www.vg-musikedition.de Die VG Musikedition nimmt unter anderem zahlreiche grafische Vervielfältigungs- und Abdruckrechte sowie die Rechte an Wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr. GEMA Generaldirektion München Rosenheimer Straße 11 · 81667 München · www.gema.de Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Verleger, die bei ihr Mitglied sind, und nimmt die Nutzungsrechte wahr, die aus dem Urheberrecht entstehen (z. B. für Konzertaufführungen, CDDie GEMA ist die VerEinspielungen etc.). wertungsgesellschaft für VG Wort Goethestraße 49 · 80336 München · www.vgwort.de Stand: 1. Januar 2015 Aufführungsrechte. Für die Abdruckrechte von Noten zuständig ist die VG Musikedition. NOTEN KOPIEREN Erlaubt Musik aufführen Verboten Der Pauschalvertrag zwischen katholischer Kirche und VG Musikedition ermöglicht das Kopieren einzelner Lieder und Liedtexte für den Gemeindegesang bei Gottesdiensten, Andachten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (einschl. Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen oder Einweihungsfesten). Das Projizieren von Notendateien mit einem Beamer oder von Folienkopien mit einem OverheadProjektor ist nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt. Katholische Pfarrgemeinden können diese Rechte aber durch eine kostengünstigen Zusatzvereinbarung direkt bei der VG Musikedition erwerben. Man darf auch Liedhefte mit maximal acht Seiten für den einmaligen Gebrauch herstellen, wenn diese ausschließlich für eine einzige Veranstaltung (z. B. Hochzeit, Taufe, Festgottesdienst) verwendet werden. Noten von geschützten Werken dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden für Chöre, Solisten, Organisten, Orchester, Bands etc. Der Pauschalvertrag enthält keine entsprechende Berechtigung. Bei einer Auflage über 1 000 Stück muss ein Belegexemplar an die VG Musikedition geschickt werden (mit Angabe von Stückzahl, Autor(en) und Verlag(en), ohne Zusatzkosten). Liedblätter mit Auflagen über 10 000 Stück sind nicht vom Vertrag abgedeckt und müssen separat mit der VG Musikedition abgerechnet werden. Im Internet gibt es auch legale Angebote zum Herunterladen und Kopieren, die entweder urheberrechtsfreie Werke anbieten oder angeben, welche Nutzung der Autor erlaubt. Sicherheitshalber sollten die Angaben aber jeweils überprüft werden. Legale Download-Angebote: Referat Kirchenmusik Passau (wird laufend erweitert): www.bistum-passau.de/ kunst-kultur/kirchenmusik/ download/notendownload IMSLP – Petrucci-Musikbibliothek: www.imslp.org ChoralWiki: www.cpdl.org Erlaubt ist auch das Kopieren von Werken, bei denen die Urheberrechte abgelaufen sind, und die nicht neu bearbeitet wurden. – Also z. B. Anton Bruckners „Locus iste“ aus einer mehr als 25 Jahre alten Ausgabe. Natürlich dürfen Noten auch kopiert werden, wenn der Rechteinhaber das (ggf. gegen Gebühr) genehmigt hat. Wichtiger Hinweis: Eine Band, ein Organist oder ein Chor dürfen nicht aus den für die Gemeinde kopierten Liedblättern oder -heften spielen und singen. Für jeden Sänger oder Instrumentalisten muss ein eigenes Exemplar des jeweiligen Musikstückes in einer legalen Notenausgabe (z. B. Liederbuch, gekaufte Noten) vorhanden sein. Wenn Stücke nicht frei von Urheberrechten sind (vgl. Fristen unter „Musik hat einen Wert!“), ist das Kopieren ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (Verlag, Autor) verboten. Häufig sind die Verlage auf Anfrage aber gerne bereit, auch einzelne Werke aus Chorsammlungen zu liefern. Lieder und Liedtexte dürfen grundsätzlich nur unverändert vervielfältigt werden. Für Bearbeitungen (Arrangements) der Musik oder des Textes muss zusätzlich immer eine Genehmigung des Rechteinhabers vorliegen. – Ein Chorsatz zu „Segne du, Maria“ (Melodie Karl Kindsmüller, † 26. 8.1955) darf z. B. erst ab 1. 1. 2026 ohne Genehmigung komponiert und verwendet werden. Darüber hinaus hat der Urheber ein Recht darauf, dass bei jeder Vervielfältigung der Name des Rechtsinhabers und der Quelle angegeben wird. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt Komponisten, Textdichter und Verleger, die bei ihr Mitglied sind. Sie nimmt die Nutzungsrechte ihrer Mitglieder wahr, die aus dem Urheberrecht entstehen (z. B. für Konzertaufführungen, CD-Einspielungen etc.). Mit der katholischen Kirche gibt es zwei Pauschalverträge, durch die Pfarrgemeinden, kirchliche Vereinigungen und Einrichtungen viele Veranstaltungen mit Musik anbieten können, ohne dass eine direkte Abrechnung mit der GEMA notwendig ist. Musik im Gottesdienst Die Verwendung von Musik im Gottesdienst ist grundsätzlich nicht melde- und kostenpflichtig. In regelmäßigen Abständen werden stichprobenartig Erhebungen in ausgewählten Pfarreien des Bistums durchgeführt. Diese werden ausschließlich für die Verrechnung des Pauschalvertrages verwendet und haben für die einzelnen Pfarreien keinerlei Konsequenzen. Daher bittet das Bischöfliche Ordinariat die ausgewählten Pfarreien, diese Erhebungen durchzuführen, damit der Pauschalvertrag weitergeführt werden kann. Meldebogen: Das Formular für die meldepflichtigen Veranstaltungen kann im Internet als pdf heruntergeladen werden: www.bistum-passau.de/ kunst-kultur/kirchenmusik/ download/formulare Musik außerhalb der liturgie Hier muss zwischen drei verschiedenen Veranstaltungstypen unterschieden werden: 1. Nicht meldepflichtig: – jährlich einmal stattfindendes Pfarrfest – jährlich einmal stattfindendes Kindergartenfest – jährlich einmal stattfindende adventliche Feier mit Tonträgermusik oder Livemusik nichtgewerblicher Musiker – bis zu einmal monatlich stattfindende Senioren veranstaltung mit Tonträgermusik 2. Meldepflichtig, aber nicht kostenpflichtig: – geistliche Konzerte im Kirchenraum außerhalb der Liturgie gemäß den diözesanen Richtlinien (vgl. Amtsblatt für das Bistum Passau vom 15. Mai 2012), mit ernster Musik, neuem geist lichen Liedgut und Gospel – theatralische Veranstaltungen mit musikalischen Elementen (z. B. Weihnachtsspiel mit Musik), mit nicht-gewerblichen Musikern – Konzerte mit Unterhaltungsmusik (die nur außer halb des Kirchenraums stattfinden können), ohne Eintritt oder Spende 3. Melde- und kostenpflichtige Veranstaltungen (nicht über den Pauschalvertrag abgegolten): – Konzerte mit Unterhaltungsmusik (die nur außer halb des Kirchenraums stattfinden können), mit Eintritt oder Spende – alle Tanzveranstaltungen – komplett musikalische Bühnenaufführungen