NOTEN KOPIEREN MusIK auffühREN

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auf
Musik hat
einen Wert!
Lösungen
Bitte verwenden Sie nur legal erworbene
Chorsätze, Chorbücher und Noten und geben Sie
meldepflichtige Veranstaltungen bei der GEMA an!
Wer Musik komponiert,
Liedtexte schreibt oder
Musikwerke verlegt,
schafft geistiges
Eigentum. Er hat
deswegen einen
gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Bezahlung für
die Verwendung seiner Werke.
Viele Verlage haben Einzeldrucke von Chorwerken aus
Büchern herausgegeben oder stellen auf Nachfrage
Sonderdrucke her. Andere erteilen (gegen Gebühr)
Kopierlizenzen zu Chorsätzen, die nicht einzeln zu
bekommen sind. Denkbar ist auch, die Ausleihe von
(legal erworbenen) Chornoten oder Notenbüchern
zu organisieren. Dafür könnte z. B. mit benachbarten
Chören Kontakt aufgenommen werden.
„Werke“ (dazu zählen auch Bear­beitungen, Chorsätze,
Arrangements etc.) sind bis 70 Jahre nach dem Tod
des/der Autors/Autoren urheberrechtlich geschützt.
Neu- und Erstausgaben von Komponisten, die schon
über 70 Jahre tot sind (z. B. Mozart oder Bruckner),
werden 25 Jahre geschützt.
Das Urheberrecht ist zu
Lebzeiten eines Autors
grundsätzlich nicht
übertragbar. Meist erteilen Autoren aber ein
sogenanntes „einfaches
Nutzungsrecht“: Chöre,
Organisten usw. dürfen
ein Werk aufführen.
Ein „Rechenbeispiel“:
Gotteslob Nr. 348, „Nun bitten wir den Heiligen Geist“
1. Str.: Berthold von Regensfrei
burg († 14. 9. 1272)

2.–4. Str.: Maria Luise
Thurmair († 24. 10. 2005)
 frei ab 1. 1. 2076
5. Str.: nach Michael Vehe
(† April 1539) frei
Für die Nutzung von WerMelodie: Originalfassung
ken müssen Gebühren
14. Jahrhundert frei,
bezahlt werden (außer
im Gotteslob bearbeitet
der Autor verzichtet da(1970)  frei ab 1. 1. 2040
rauf). Durch Verträge der
katholischen Kirche mit
verschiedenen Verwertungsgesellschaften sind viele
Fragen für die Pfarrgemeinden bereits geregelt.
Was bedeutet das nun für das Kopieren von Noten
und die Aufführung von Musik für die Pfarrei oder
den Kirchenmusiker vor Ort?
Weitere
Fragen?
Für weitere Informationen steht Ihnen das Referat
Kirchenmusik als Herausgeber dieser Informationen
gerne zur Verfügung:
Domplatz 3 · 94032 Passau · Tel. 0851/393-5121
E-Mail kirchenmusik@bistum-passau.de
Wir empfehlen dringend, zu überprüfen, ob urheberrechtlich geschützte Noten unerlaubt (z. B. als Kopien)
verwendet werden. Diese sollten dann schnellstmöglich entfernt werden. Stichprobenartige Prüfungen
haben schon bei vielen Chören zu einem „bösen
Erwachen“ geführt.
Offizielle Verlautbarungen zum Urheberrecht bzw. zu
geistlichen Konzerten finden Sie auch im Amtsblatt für
das Bistum Passau vom 28. Januar 2011, vom 15. Mai
2012 und vom 8. Dezember 2014.
Wenn „fremde“ Noten
weiter verwendet werden
sollen, sollte mit dem
Rechteinhaber (Autor/
Verwertungsgesellschaft,
siehe rechts) unbedingt
schriftlich vereinbart
werden, in welchem
Umfang und zu welchen
Bedingungen (Honorar,
Nennung des Autors usw.)
das Werk benutzt werden
darf.
Hier erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen:
Für die Aufführung von
Musik in Pfarrgemeinden
sind häufig keine Gebühren fällig, wenn gewisse
Regeln beachtet werden.
Alle Informationen dazu
haben wir für Sie in diesem Faltblatt gesammelt.
Bitte beachten Sie:
Ein Autor bzw. sein Rechtsnachfolger besitzt, solange
er lebt bzw. bis 70 Jahre
nach dem Tod die Urheberrechte an seinem Text oder
seiner Komposition.
Durch einen Verlagsvertrag
gehen die Verwertungsrechte des Autors regelmäßig auf den Verlag über,
d. h., das Honorar muss an
den Verlag gezahlt werden.
Viele Verlage werden zentral
von der VG Musikedition
(für Notenausgaben) bzw.
der VG Wort (für Texte aus
Büchern) vertreten.
Für die Aufführung von
Musikstücken ist wiederum
die GEMA zuständig.
Die Zuständigkeit sollte auf
jeden Fall erfragt werden
VG Musikedition
Königstor 1a · 34117 Kassel · www.vg-musikedition.de
Die VG Musikedition nimmt unter anderem zahlreiche
grafische Vervielfältigungs- und Abdruckrechte sowie
die Rechte an Wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter
und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr.
GEMA Generaldirektion München
Rosenheimer Straße 11 · 81667 München · www.gema.de
Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Verleger,
die bei ihr Mitglied sind, und nimmt die Nutzungsrechte
wahr, die aus dem Urheberrecht entstehen (z. B. für
Konzertaufführungen, CDDie GEMA ist die VerEinspielungen etc.).
wertungsgesellschaft für
VG Wort
Goethestraße 49 · 80336
München · www.vgwort.de
Stand: 1. Januar 2015
Aufführungsrechte.
Für die Abdruckrechte von
Noten zuständig ist die VG
Musikedition.
NOTEN KOPIEREN
Erlaubt
Musik aufführen
Verboten
Der Pauschalvertrag zwischen katholischer
Kirche und VG Musikedition ermöglicht das Kopieren
einzelner Lieder und Liedtexte für den Gemeindegesang bei Gottesdiensten, Andachten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (einschl. Hochzeiten,
Taufen, Beerdigungen oder Einweihungsfesten).
Das Projizieren von Notendateien mit einem
Beamer oder von Folienkopien mit einem OverheadProjektor ist nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt.
Katholische Pfarrgemeinden können diese Rechte aber
durch eine kostengünstigen Zusatzvereinbarung direkt
bei der VG Musikedition erwerben.
Man darf auch Liedhefte mit maximal acht Seiten
für den einmaligen Gebrauch herstellen, wenn diese
ausschließlich für eine einzige Veranstaltung (z. B.
Hochzeit, Taufe, Festgottesdienst) verwendet werden.
Noten von geschützten
Werken dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden
für Chöre, Solisten, Organisten, Orchester, Bands
etc. Der Pauschalvertrag
enthält keine entsprechende Berechtigung.
Bei einer Auflage über 1 000 Stück muss ein Belegexemplar an die VG Musikedition geschickt werden (mit
Angabe von Stückzahl, Autor(en) und Verlag(en), ohne
Zusatzkosten). Liedblätter mit Auflagen über 10 000
Stück sind nicht vom Vertrag abgedeckt und müssen
separat mit der VG Musikedition abgerechnet werden.
Im Internet gibt es auch
legale Angebote zum
Herunterladen und Kopieren, die entweder urheberrechtsfreie Werke
anbieten oder angeben,
welche Nutzung der
Autor erlaubt. Sicherheitshalber sollten die
Angaben aber jeweils
überprüft werden.
Legale Download-Angebote:
Referat Kirchenmusik Passau
(wird laufend erweitert):
www.bistum-passau.de/
kunst-kultur/kirchenmusik/
download/notendownload
IMSLP – Petrucci-Musikbibliothek: www.imslp.org
ChoralWiki: www.cpdl.org
Erlaubt ist auch das Kopieren von Werken, bei denen
die Urheberrechte abgelaufen sind, und die nicht neu
bearbeitet wurden. – Also z. B. Anton Bruckners „Locus iste“ aus einer mehr als 25 Jahre alten Ausgabe.
Natürlich dürfen Noten auch kopiert werden, wenn der
Rechteinhaber das (ggf. gegen Gebühr) genehmigt hat.
Wichtiger Hinweis:
Eine Band, ein Organist
oder ein Chor dürfen nicht
aus den für die Gemeinde
kopierten Liedblättern oder
-heften spielen und singen.
Für jeden Sänger oder
Instrumentalisten muss
ein eigenes Exemplar des
jeweiligen Musikstückes in
einer legalen Notenausgabe
(z. B. Liederbuch, gekaufte
Noten) vorhanden sein.
Wenn Stücke nicht frei
von Urheberrechten sind
(vgl. Fristen unter „Musik
hat einen Wert!“), ist das
Kopieren ohne Erlaubnis
des Rechteinhabers (Verlag, Autor) verboten. Häufig sind die Verlage auf Anfrage
aber gerne bereit, auch einzelne Werke aus Chorsammlungen zu liefern.
Lieder und Liedtexte dürfen grundsätzlich nur unverändert vervielfältigt werden. Für Bearbeitungen (Arrangements) der Musik oder des Textes muss zusätzlich immer
eine Genehmigung des Rechteinhabers vorliegen. –
Ein Chorsatz zu „Segne du, Maria“ (Melodie Karl Kindsmüller, † 26. 8.1955) darf z. B. erst ab 1. 1. 2026 ohne
Genehmigung komponiert und verwendet werden.
Darüber hinaus hat der Urheber ein Recht darauf, dass
bei jeder Vervielfältigung der Name des Rechtsinhabers
und der Quelle angegeben wird.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt Komponisten, Textdichter und Verleger, die bei ihr Mitglied
sind. Sie nimmt die Nutzungsrechte ihrer Mitglieder
wahr, die aus dem Urheberrecht entstehen (z. B. für
Konzertaufführungen, CD-Einspielungen etc.).
Mit der katholischen Kirche gibt es zwei Pauschalverträge, durch die Pfarrgemeinden, kirchliche Vereinigungen und Einrichtungen viele Veranstaltungen mit Musik
anbieten können, ohne dass eine direkte Abrechnung
mit der GEMA notwendig ist.
Musik im
Gottesdienst
Die Verwendung von Musik im Gottesdienst ist grundsätzlich nicht melde- und kostenpflichtig.
In regelmäßigen Abständen werden stichprobenartig
Erhebungen in ausgewählten Pfarreien des Bistums
durchgeführt. Diese werden ausschließlich für die Verrechnung des Pauschalvertrages verwendet und haben
für die einzelnen Pfarreien keinerlei Konsequenzen.
Daher bittet das Bischöfliche Ordinariat die ausgewählten Pfarreien, diese Erhebungen durchzuführen, damit
der Pauschalvertrag weitergeführt werden kann.
Meldebogen:
Das Formular für die meldepflichtigen Veranstaltungen
kann im Internet als pdf
heruntergeladen werden:
www.bistum-passau.de/
kunst-kultur/kirchenmusik/
download/formulare
Musik außerhalb
der liturgie
Hier muss zwischen drei verschiedenen
Veranstaltungstypen unterschieden werden:
1. Nicht meldepflichtig:
– jährlich einmal stattfindendes Pfarrfest
– jährlich einmal stattfindendes Kindergartenfest
– jährlich einmal stattfindende adventliche Feier
mit Tonträgermusik oder Livemusik nichtgewerblicher Musiker
– bis zu einmal monatlich stattfindende Senioren veranstaltung mit Tonträgermusik
2. Meldepflichtig, aber nicht kostenpflichtig:
– geistliche Konzerte im Kirchenraum außerhalb
der Liturgie gemäß den diözesanen Richtlinien
(vgl. Amtsblatt für das Bistum Passau vom
15. Mai 2012), mit ernster Musik, neuem geist lichen Liedgut und Gospel
– theatralische Veranstaltungen mit musikalischen
Elementen (z. B. Weihnachtsspiel mit Musik), mit
nicht-gewerblichen Musikern
– Konzerte mit Unterhaltungsmusik (die nur außer halb des Kirchenraums stattfinden können),
ohne Eintritt oder Spende
3. Melde- und kostenpflichtige Veranstaltungen
(nicht über den Pauschalvertrag abgegolten):
– Konzerte mit Unterhaltungsmusik (die nur außer halb des Kirchenraums stattfinden können),
mit Eintritt oder Spende
– alle Tanzveranstaltungen
– komplett musikalische Bühnenaufführungen