Querversetzung - seb
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Querversetzung - seb
Querversetzung Schülerinnen und Schüler, die die 5. Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums (oder der entsprechenden Zweige schulformbezogener Gesamtschulen) besuchen, obwohl die Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für einen anderen weiterführenden Bildungsgang erteilt hatte, können nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres der 5. Jahrgangsstufe in eine andere Schulform versetzt werden. Dies ist dann möglich, wenn die Leistungsentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllen und eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Die Querversetzung ist damit Teil des Verfahrens zur Wahl des weiterführenden Bildungsganges. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist die Querversetzung an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. 2. 3. 4. Die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler besucht die Realschule, das Gymnasium oder den entsprechenden Zweig der Schulform bezogenen Gesamtschule, obwohl die Klassenkonferenz der Grundschule die Empfehlung für einen anderen weiterführenden Bildungsgang erteilt hatte. Die Klassenkonferenz muss feststellen, dass die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler in ihrer bzw. seiner Lernentwicklung, seinem Leistungsstand und seiner Arbeitshaltung die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllt. Es muss die prognostische Entscheidung getroffen werden, dass eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht erwartet werden kann. Hierbei muss auch geprüft werden, ob statt einer Querversetzung eine Nichtversetzung in Frage kommt, sodass die Schülerin oder der Schüler im gewählten Bildungsgang bleibt. Entscheidet sich die Klassenkonferenz für den Verbleib im gewählten Bildungsgang (auch bei einer Nichtversetzung), ist das Verfahren der Wahl des gewählten Bildungsganges abgeschlossen. Die Querversetzung hat zur Folge, dass die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schulform verlassen muss. Sie oder er muss dann die Schulform besuchen in die sie oder er versetzt wurde. Unabhängig von der Empfehlung der Grundschule ist am Ende der Jahrgangsstufe 6 und 7 eine Querversetzung ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus muss in diesem Fall eine Wiederholung der Klasse die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen, so dass diese Querversetzung eine Fördermaßnahme darstellt. Quelle: Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses