Elternbrief 1, 2001 - Hessischer Elternverein eV
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Elternbrief 1, 2001 - Hessischer Elternverein eV
Nr. 122 EL TERNBRIEF Eltern informieren Eltern Hessischer Elternverein e. V. HEV Ausgabe 1.2001 D 13906 F Inhaltsverzeichnis: Spenden Kosovo: Verordnung Schulverhälnis: Wahl des weiterführenden Bildungsganges: Versetzungen und Wiedholungen: Kurseinstufung -umstufung: Leistungsfeststellung und -bewertung: Sexualerziehung: Kreativität: HEV-Vorstand: Unterrichtsausfall: Bericht einer Mutter: Seite 1 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 4 Seite 5 Seite 7 Seite 8 Seite 8 Seite 8 Der Elternbrief darf kopiert und weitergegeben werden! www.hev-online.de hev@hev-online.de +++neu im Internet: Umfrage Stundenausfall++ neu++ Elternforum Ganztagsschule+++ Bitte weiterleiten an den Schulelternbeirat: Bitte senden Sie uns ein e-mail mit Angabe der Schule. Sie erhalten dann zukünftig den Elternbrief per e-mail! Sie helfen Kosten zu sparen. Auch für unsere Mitglieder! Bleistifte und Schulhefte für Kososvo! Bild: Dr.Horst Wenzelburger Kinder und Eltern der Georg-KerchensteinerSchule in Wettenberg-Gleiberg sammelten Schulranzen, Bücher, Hefte, Schreibstifte. Der HEV übergab diese Sachspende an ein Speditionsunternehmen zur Weiterleitung an eine notleidende Schule im Kosovogebiet. Dieses Bild zeigt die Übergabe der Sachspenden an den HEV. HEV-Sammlung hilft Schulen im Kosovo Gute Resonanz hat der Spendenaufruf des HEV für Schulen im Kosovo gefunden: Geldspenden im Gesamtwert von nahezu 2000 DM erhielt der HEV von Schulen, Elternbeiräten, Kirchengemeinden und mehreren Privatpersonen. Dieser Betrag setzt sich aus vielen Kleinbeträgen zusammen, eine tolle Leistung der Elternbeiräte und Schüler, die spontan ihr Taschengeld zu dieser Hilfe anboten. Wir haben das Geld aufgerundet und zu 100 % an eine im Kosovo stationierte Bundeswehreinheit überwiesen, die vor Ort Schreibmaterialien für dortige Schulen einkaufen wird. Der verantwortliche Vertreter der Bundeswehr schreibt uns hierzu: “Mit großer Freude habe ich Ihren Brief mit der Ankündigung einer Spende von 2000 DM gelesen. Hier erhalten wir eine Hilfe, die unseren Spielraum deutlich erhöht und eine Lücke schließt. Manch ein Patrouillenführer saß schon vor meinem Schreibtisch und bat mich um derartige Hilfen: Papier und Stifte für Schulkinder in seinem Verantwortungsbereich. Sie haben es richtig genannt: Wir werden damit Sympathie erwerben. Wir nennen das “Force Protection”. Die von Ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise ist gut und sinnvoll.” Diesen Dank geben wir hiermit an die Spender weiter. (Bilder erhalten wir aus dem Kosovo ca. im Mai Siehe auch unseren Bericht „Bleistifte und Schulhefte für Kosovo“ im Internet www-hev-online.de) Der Elternbeirat der Grundschule Grünberg erhält für sein besonderes Engagement bei dieser Sammlung vom HEV kostenfreien Zugang zu ansonsten kostenpflichtigen Detailinformationen des HEV im Internet zum Bereich Schule. Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses Vom 21. Juni 2000, Amtsblatt 7/00, S. 602 - 619, in Kraft vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2005 Die Bezeichnung „Schulverhältnis“ ist für Laien zunächst unverständlich. Gleichwohl werden sehr wesentliche Dinge in der Verordnung geregelt: Die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge, Versetzungen und Wiederholungen, Kurseinund -umstufungen, Leistungsfeststellung und -bewertung sowie Zeugnisse. Kurzum sehr Wichtiges, was das Verhältnis von Eltern und Schülern zur Schule regelt. Erster Teil: Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe [ §§ 1 - 7 ] - Fettdruck und Unterstreichungen durch HEV Die allgemeinen Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule besagen: Die Wahl ist Sache der Eltern. Sie müssen einen formlosen schriftlichen Antrag beim Klassenlehrer stellen und die gewünschte Schulform benennen. Wählen sie die Förderstufe, so bestimmen die Eltern die Ersteinstufung in die leistungsdifferenzierten Kurse. - Die Eltern können die gewünschte Schule benennen, sollten aber wenigstens eine zweite Schule angeben für den Fall, daß die Kapazität der Schule ihrer ersten Wahl erschöpft ist. [ § 1 ] Schülerinnen und Schüler (im folgenden nur noch: Schüler) haben die Eignung für den Besuch einer weiterführenden Schule, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am gewählten Bildungsgang erwarten lassen. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Zielsetzungen der gewählten Schulform ergeben. - Wählen die Eltern die Förderstufe, wird die Entscheidung über den weiteren Bildungsgang vorläufig offen gehalten. An der IGS haben die Eltern das Recht der Ersteinstufung in die Kurse. [ § 2 ] Die Beratung der Eltern in Klasse 4 und in Klasse 6 der Förderstufe soll vor den Weihnachtsferien stattfinden und über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen umfassend informieren. Sind beim Schulträger nicht alle Schulformen vorhanden, so ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. - Zu den Elternversammlungen sind Vertreter aller Schulformen hinzuzuziehen. Die Staatlichen Schulämter müssen den Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung stellen und weitere Auskünfte über die Schulen, auch die Privatschulen, erteilen. - Bis zum 15. März lädt die besuchte Schule die Eltern zu einer Einzelberatung ein. Die Beratung führt der/die Klassenlehrer/in; es ist ein Aktenvermerk anzufertigen. [ § 3 ] Im Verfahren (am Ende der Grundschule) ist der Antrag nach § 1 bis zum 20. März zu stellen. - Wählen die Eltern Hauptschule, Förderstufe oder IGS, leitet die Grundschule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. - Ebenso leitet die Grundschule den Antrag an die gewünschte Schule weiter, wenn die Eltern Realschule oder Gymnasium oder die entsprechenden Zweige einer kooperativen/additiven Gesamtschule wählen und die Klassenkonferenz den Besuch dieser Schulform empfiehlt. - Spricht die Klassenkonferenz die Empfehlung nicht aus, ist dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Gleichzeitig sind sie auf die Möglichkeit der Querversetzung nach § 7 hinzuweisen. Halten die Eltern ihre Wahl aufrecht, teilen sie dies der Grundschule bis zum 5. Mai mit. Unterlassen die Eltern diese Mitteilung, geht die Schule davon aus, daß sie ihre ursprüngliche Wahl aufrechterhalten und teilt dies den Eltern mit. - Die abgebende Schu- le informiert die gewünschte Schule über die Entscheidung der Eltern, den Aktenvermerk [ § 3 ] und die Empfehlung der Klassenkonferenz. - Die Schulleitung der gewünschten Schule ist zur (abermaligen) Beratung der Eltern und der Schüler verpflichtet. [ § 4 ] Im Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zum Halbjahreszeugnis der Klasse 6 eine schriftliche Information über den Leistungsstand des Schülers. Gleichzeitig wird ihnen Beratung bis spätestens zum 15. März angeboten. - Die Eltern teilen dem Klassenlehrer ihre Wahlentscheidung bis zum 20. März mit. Wählen die Eltern Realschule oder Gymnasium (bzw. Zweige der KGS) und spricht die Klassenkonferenz schriftlich eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Wird dem Elternwunsch widersprochen, ist dies schriftlich zu begründen und den Eltern eine erneute Beratung anzubieten. Erhalten die Eltern ihre Wahl aufrecht, teilen sie dies der abgebenden Schule bis zum 5. Mai mit. Unterlassen die Eltern diese Mitteilung, ist davon auszugehen, daß sie ihre Wahl aufrecht erhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend darüber, ob sie den Übergang in den gewählten Bildungsgang befürwortet. Die Schule teilt den Beschluß schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, daß sie binnen einer Woche eine Schule dieses Bildungsgangs auswählen können. Die Schule leitet den Antrag weiter. - Bei sechsjährigen Grundschulen wird sinngemäß verfahren. [ § 5 ] Während die Eltern in der 4. Klasse der Grundschule die Schulform ihres Kindes für die Klasse 5 wählen können, haben sie diese Möglichkeit am Ende der Förderstufe nicht mehr. Die Schule bestimmt, welche Schulform das Kind in der Klasse 7 höchstens besuchen kann. Die Aufnahme der Schüler in die neue Schule ist von deren Kapazität abhängig. Bei mehreren Schulen gleicher Form führt das Staatliche Schulamt einen Abgleich herbei (z.B. nicht zweimal 3 1/2 Parallelklassen, sondern einmal 4 und einmal 3). Dabei soll der Elternwunsch für eine bestimmte Schule möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Die Schulleitungen informieren die Eltern schriftlich von der Aufnahme der Schüler; sie informieren ebenfalls die abgebende Schule. [ § 6 ] Neu ist die Querversetzung: Sie betrifft Real- und Gymnasialschüler der Klasse 5 (KGS entsprechend), die entgegen der Empfehlung der Klassenkonferenz der Grundschule diese Schulformen besuchen. Wenn deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllen und eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht erwarten lassen, können die Schüler am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden. Dies kann am Ende der Klasse 5 auch eine Nichtversetzung nach Klasse 6 einschließen. - Die Eltern sind spätestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Querversetzung schriftlich zu benachrichtigen; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. - Auch eine Querversetzung vom Gymnasium in die Hauptschule ist möglich, ebenso eine Querversetzung in eine Förderstufe oder in eine IGS, wenn die Eltern dies wünschen oder die in Betracht kommende Schule schwer erreicht werden kann. [ § 7 ] Die neu eingeführte Möglichkeit der Querversetzung soll verhindern, daß Kinder entgegen ihrer Eignung jahrelang in einer Schulform bleiben, die die Eltern überfordert, in der sie sich selbst, ihren Mitschülern, Eltern und Lehrern eine Last werden. Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge [ §§ 8,9 ] Für den Übergang eines Schülers in dieselbe oder nächsthöhere Klasse eines anderen Bildungsgangs mit höheren Anforderungen gelten allgemeine Grundsätze. Die Klassenkonferenz kann diesen Übergang befürworten, wenn der Schüler erwarten läßt, daß er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsgangs erfolgreich teilnehmen kann (i.d.R. muß der Schüler in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache die Note 2, im dritten Fach mindestens die Note 3, im Durchschnitt der übrigen Fächer mindestens die Note 2 haben). - Der Übergang in einen anderen Bildungsgang ist i.d.R. zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlußklassen der Haupt- und der Realschule (KGS entsprechend) sowie in die Klasse 10 der IGS sind nur zu Beginn des Schuljahres zulässig (Ausnahmen erfordern Entscheidung des Staatlichen Schulamtes). - Ebenso sind Übergänge zulässig aus einer IGS oder der Klasse 5 und der ersten Hälfte der Klasse 6 einer Förderstufe in eine Realschule oder in ein Gymnasium (KGS entsprechend), wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet. [ § 8] Weitere Regelungen gelten für Schüler, die ohne unmittelbar vorherigen Schulbesuch in den Bildungsgang Realschule oder Gymnasium eintreten wollen, sowie für Schüler, die aus einer genehmigten Ersatzschule in eine öffentliche Schule oder in eine staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen. Sie müssen i.d.R. eine Aufnahmeprüfung ablegen: Schriftliche Arbeiten in Deutsch, erster Fremdsprache und Mathematik und in diesen drei Fächern eine mündliche Prüfung von jeweils 10 bis 15 Minuten Dauer. - Unterbrechen Schüler den Schulbesuch länger als ein Schuljahr und wollen sie in die vorher besuchte Schulform wieder eintreten, kann dies abgelehnt werden, wenn sie ein für diese Schulform vertretbares Höchstalter überschritten haben. [ § 9 ] Zweiter Teil: Versetzungen und Wiederholungen [ §§ 10 - 16 ] Für Versetzung oder Nichtversetzung gelten allgemeine Grundsätze: Sie sind pädagogische Entscheidungen, die die Einzelentwicklung eines Schülers, den Leistungsstand der Lerngruppe, Unterrichtsziele und Lehrpläne berücksichtigen. Der Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern mindestens die Note 4 hat oder wenn trotz schlechterer Leistungen in einzelnen Fächern ein Erfolg in der nächsthöheren Klasse zu erwarten ist. - Näheres regelt die Anlage 1 der Verordnung, „Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen“. - In besonderen Ausnahmefällen kann auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen versetzt werden. Derartige Entscheidungen müssen begründet und protokolliert werden. - Versetzungsentscheidungen berücksichtigen die Leistung des Schülers während des gesamten Schuljahres; sie dürfen nicht abhängig gemacht werden von eigens hierfür durchgeführten schriftlichen oder mündlichen Prüfungen oder Tests. - Versetzungen auf Probe sind unzulässig. [ § 10 ] An der Versetzungskonferenz müssen alle Lehrer teilnehmen, die den Schüler im vergangenen Schuljahr unterrichtet haben (auch bei Lehrkraft- oder Kurswechsel). Angehörige von Schülerinnen/Schülern dürfen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen; Eltern- oder Schülervertreter sind von ihr ausgeschlossen. Die Versetzungskonferenz soll so rechtzeitig stattfinden, daß die Frist zur Unterrichtung der Eltern nach § 16 eingehalten wird. [ § 11 ] Dabei sind auch Einzelfragen wichtig: Verschlechtert sich eine Fachnote in einem Halbjahr um mehr als eine Stufe, muß dies in der Versetzungskonferenz begründet werden. Hängt davon die Versetzung ab, so muß die Begründung protokolliert und den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler mitgeteilt werden. - Bei einem Schulwechsel ist das Zeugnis der abgebenden Schule zu berücksichtigen. Eine Herabstufung um mehr als eine Note ist nicht zulässig, wenn die neue Schule erst 8 Wochen besucht wurde. - Wird in bestimmten Wahlfächern und freiwilligem Unterricht mindestens die Note 3 erreicht, so ist dies bei problematischen Versetzungsentscheidungen zu berücksichtigen. - Epochal erteilter Unterricht ist dann versetzungswirksam, wenn dies den Eltern bzw.volljährigen Schülern schriftlich angekündigt worden ist. - Teilleistungsschwächen und Sonderregelungen für Aussiedler und ausländische Schüler werden berücksichtigt. [ § 12 ] Das Überspringen einer Jahrgangsstufe ist für Schüler möglich, deren Leistungen längere Zeit erheblich über den Klassendurchschnitt hinausragen und die hinsichtlich ihrer gesamten Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen erscheinen. Gleichzeitig muß erwartet werden können, daß sie durch das Überspringen (i.d.R. zu Beginn eines Schulhalbjahres) in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern bzw. der volljährigen Schüler. Ein Überspringen von Abschlußklassen ist nicht zulässig. Ein Überspringen der Klasse 4 ist dann ausgeschlossen, wenn die Eltern eine weiterführende Schulform wählen, der die Klassenkonferenz widersprechen müßte. - Ein Überspringen der Klasse 1 ist dann möglich, wenn das Kind (nach entsprechenden Nachweisen) in der Klasse 2 besser gefördert werden kann. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Eltern, ggfls. mit Hilfe von Schulpsychologen. [ § 13 ] Freiwillige Wiederholungen müssen von den Eltern bzw. den volljährigen Schülern bei der Schulleitung 6 Wochen vor Zeugnisausgabe beantragt werden. - Zweimalige Wiederholung einer Klasse ist nicht zulässig, jedoch sind Ausnahmen dann möglich, wenn die Gründe nicht im mangelnden Leistungswillen und mangelnder Begabung liegen. [ § 14 ] Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassen 6 bis 10 höchstens zweimal, aber nicht in aufeinanderfolgenden Klassen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Note 5 in einem Fach oder Lernbereich Grund für die Nichtversetzung, so ist dem Schüler eine Nachprüfung zu ermöglichen. Sind zwei Fächer/Lernbereiche mit 5 benotet, kann die Versetzungskonferenz den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer dann zulassen, wenn er bei nur einer Note 5 versetzt worden wäre. Die Konferenz bestimmt das Nachprüfungsfach. Nachgeprüft wird in der letzten Ferienwoche, ausnahmsweise am ersten Tag des neuen Schuljahres. Die Versetzungskonferenz informiert die Eltern bzw. die volljährigen Schüler unverzüglich durch Einschreiben vom Termin der Nachprüfung; diese müssen spätestens 2 Wochen nach Ferienbeginn erklären, ob sie ihr Kind bzw. sich nachprüfen lassen. Eltern und Schüler sind darauf hinzuweisen, daß sie sich vor ihrer Entscheidung von einem Fachlehrer beraten lassen können. - Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung ist in Fächern/Lernbereichen, in denen Arbeiten geschrieben werden, schriftlich und mündlich, in den anderen Fächern nur mündlich. - Geprüft wird durch einen Fachlehrer, einen zweiten Fachlehrer als Protokollanten und ein Mitglied der Schulleitung, die mit Stimmenmehrheit entscheiden. [ § 15 ] Die Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler muß gewährleisten, daß sie rechtzeitig über die weitere Schul- und Berufsausbildung beraten werden, wenn die Klassenkonferenz überzeugt ist, daß der Schüler den Anforderungen der nachfolgenden Klasse auf Dauer nicht gewachsen sein wird. Die Beratung durch den Klassenlehrer ist den Eltern schriftlich anzubieten und in den Schulakten zu vermerken. - Ist die Versetzung gefährdet, so sind die Eltern bzw. die volljährigen Schüler (unter Angabe der Fächer/Lernbereiche mit den Noten 5 und 6) zu informieren: zunächst durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis, unabhängig davon schriftlich spätestens 8 Wochen vor Zeugnisausgabe, mit dem Angebot einer Beratung. - In den Abschlußklassen sowie in Klasse 10 des Gymnasiums (KGS entsprechend) wird der erste Vermerk nicht in das Halbjahreszeugnis geschrieben, sondern auf einem besonderen Blatt erteilt. - Steht die Nichtversetzung fest, sind die Eltern bzw. die volljährigen Schüler spätestens 3 Tage vor Zeugnisausgabe durch Einschreiben zu unterrichten. Diese Schüler können am Tag der Zeugnisausgabe der Schule fernbleiben. - Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klasse muß die besuchte Schule eine Empfehlung über die künftig zu besuchende Klasse aussprechen, die dem Zeugnis beizufügen ist. Der Schüler muß die Schule verlassen. Die aufnehmende Schule entscheidet über die zu besuchende Klasse. - Soll bei Nichtversetzung die Schulform gewechselt werden, können die Eltern eine Empfehlung der abgebenden Schule beantragen [ § 16 ] Dritter Teil: Kurseinstufung/ Kursumstufung [ §§ 17,18 ] Allgemein soll der Schüler in jedem Kursfach in den Kurs eingestuft werden, der seinem Lernverhalten und seiner Leistungsfähigkeit entspricht, an dem er erfolgreich teilnehmen kann und in dem seine Förderung zu erwarten ist. Bei der Ersteinstufung wählen die Eltern - nach verpflichtender Beratung - die Anspruchsebene. Nach einem halben Schuljahr entscheidet die Klassenkonferenz endgültig. [ § 17] Umstufungen erfolgen, wenn der Schüler erweiterten Anforderung gewachsen erscheint oder im bisherigen Kurs nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. In der Förderstufe soll der Schüler je Fach nicht öfter als einmal im Schuljahr, in der IGS nicht öfter als einmal im Schulhalbjahr umgestuft werden. Von der Umstufung, die auf einen geeigneten Zeitpunkt gelegt werden muß, sind die Eltern im voraus zu informieren; sie werden gehört und beraten. Wenn sie der vorgesehenen Umstufung widersprechen, entscheidet die Schule nach einem weiteren halben Schuljahr endgültig. [ § 18 ] Vierter Teil: Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung [ §§ 19 - 29] Für die Leistungsfeststellung und Beurteilung gelten allgemeine Grundsätze: Leistungen in den Fächern/Lernbereichen und Arbeits- und Sozialverhalten werden im Unterricht mündlich, schriftlich und praktisch nachgewiesen, kontrolliert und beobachtet. Die gesamte Lernentwicklung des Schülers wird einbezogen: Fachliche Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Leistungsbereitschaft, Verhalten. Die Leistungsbewertung soll dem Schüler eine ermutigende Perspektive eröffnen. [ § 19 ] Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt in den Zeugnissen der Klassen 2 bis 10, der zweijährigen Berufsfachschulen, des Berufsvorbereitungs- und Berufsgrundbildungsjahres, nicht jedoch in den Abschluß- und Abgangszeugnissen. - In den Klassen 2 bis 4 wird mit Noten oder in verbalisierter Form beurteilt. Die verbalisierte Form der Beurteilung muß von der Gesamtkonferenz schuleinheitlich beschlossen werden. - Von der Klasse 5 an wird durch Noten oder Punkte beurteilt, die durch schriftliche Bemerkungen ergänzt werden können, ggfls auf einem besonderen, dem Zeugnis beigegebenen Blatt. Die Gesamtkonferenz kann Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens beschließen (siehe Anlage 3 der Verordnung, „Erläuterungen zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens“). - Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ist den Eltern auf Verlangen vom Klassenlehrer zu begründen. [ § 20 ] Die Auswahl der Leistungsnachweise, die Verteilung auf das Schuljahr dient dem Nachweis, daß Schüler die Vorgaben des Faches, der Jahrgangsstufe und der Schulform erreicht haben. Sind die erwarteten Vorgaben etwa zur Hälfte erfüllt, wird die Note „ausreichend“ erteilt. Schriftliche Arbeiten sollen sich i.d.R. im Schwerpunkt auf eine abgeschlossene Unterrichtseinheit (unter Beachtung der vorhergehenden) beziehen, deren Lernziele hinreichend vorbereitet und geübt worden sind. - Die Leistungsnachweise sollen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. In den allgemeinbildenden Schulen ist an einem Tag nur eine schriftliche Arbeit zulässig, in einer Woche maximal 3. - Bei einem Abweichen von der Stundentafel legt die Gesamtkonferenz fest, wie die Leistungsnachweise der Abweichung anzupassen sind. Ebenso ist bei Projektunterricht der Anteil der einzelnen Fächer zu berücksichtigen. [ § 21 ] Nichterbrachte Leistungen, die der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann der Lehrer nachträglich verlangen, wenn anders eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. - Verweigert der Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder anderen Leistungsnachweises oder versäumt er einen ihm angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung, erhält er die Note „ungenügend“ oder Null Punkte. [ § 22 ] Die Notengebung umfaßt die Noten 1 bis 6 bzw. 15 bis Null Punkte. Zwischennoten sind unzulässig. Aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann durch eine Anmerkung oder Plus oder Minus charakterisiert werden (nicht in Zeugnissen). Wenn pädagogisch geboten und sinnvoll, können die Noten verbal ergänzt werden. Auf Wunsch der Eltern bzw. der volljährigen Schüler sind Noten vom Lehrer zu erläutern. - Über die Gesichtspunkte der Leistungsbewertung sind Schüler und Eltern zu Beginn des Schuljahres zu informieren. Der Lehrer soll vor der Zeugniskonferenz den Schülern die Noten sinnvoll und hilfreich erläutern; mindestens einmal im Schulhalbjahr soll er die Schüler über deren mündlichen Leistungsstand unterrichten. [ § 23 ] Bei Täuschungen - auch bei Täuschungsversuchen- entscheidet der Lehrer über die zu treffenden Maßnahmen. Diese können sein: Ermahnung und Androhung der Verschärfung, Beendigung des Leistungsnachweises (der dann nur anteilig bewertet wird), Beendigung ohne Bewertung (der Schüler erhält Gelegenheit, einen gleichwertigen Leistungsnachweis zu wiederholen), Beendigung mit Note 6 bzw. Null Punkten. - Weigert sich der Schüler, den Leistungsnachweis zu wiederholen oder begeht er dabei erneut eine Täuschung, erhält er die Note 6 bzw. Null Punkte. [ § 24 ] Schriftliche Arbeiten sind Klassen- oder Kursarbeiten, Lernkontrollen und Übungsarbeiten. Die Klassen-/Kursarbeiten sollen Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen. Sie sollen Lehrern bei der Beurteilung der Schüler und der Gestaltung des Unterrichts helfen sowie die Eltern über den Unterricht der Schule und die Leistungen ihrer Kinder informieren. Ihre Anzahl ist in Anlage 2 dieser Verordnung festgelegt. - In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen werden Klassenarbeiten geschrieben, in den übrigen Fächern schriftliche Arbeiten als Lernkontrollen (siehe Anlage 2). Klassenarbeiten und Lernkontrollen werden mit Noten oder Punkten bewertet. - Übungsarbeiten und schriftliche Übungen dienen der individuellen Kenntnisfeststellung; sie sind nicht Grundlage der Leistungsfeststellung. - In Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen machen schriftliche Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. [ § 25 ] Termine und Notenspiegel. Termine und inhaltlicher Rahmen schriftlicher Arbeiten sind mindestens 5 Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. Sie sind so rasch wie möglich zu korrigieren, zu bewerten und zurückzugeben. Vor der Rückgabe und am Tag der Rückgabe und Besprechung darf im gleichen Fach keine neue Arbeit geschrieben werden. Die Eltern müssen Gelegenheit haben, die Arbeit einzusehen; sie müssen die Einsichtnahme durch Unterschrift bestätigen. Unter jeder Arbeit ist ein Noten-/Punktespiegel mit den Noten/Punkten aller Schüler der Klasse oder Lerngruppe anzubringen. [ § 26 ] Einmalige Wiederholung von schriftlichen Arbeiten ist vorgeschrieben, wenn mehr als ein Drittel der Arbeiten mit den Noten 5 und 6 oder mit 3 oder weniger Punkten bewertet worden ist, sofern nicht der Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer entscheidet, daß die Arbeit zu werten sei. Dagegen muß die Arbeit wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten 5 und 6 oder mit 3 oder weniger Punkten bewertet wurde. Bei Wiederholungsarbeiten wird nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt. [ § 27 ] Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung oder Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen. Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad sollen dem Alter und Leistungsvermögen der Schüler angepaßt sein, sie sollen ohne Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Der Umfang der Hausaufgaben muß die tägliche Gesamtbelastung der Schüler und ihr Recht auf individuelle Freizeit an- gemessen berücksichtigen. - Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Schriftliches Abfragen, z.B. Vokabelarbeiten, ist zulässig, soweit es sich auf die letzte Unterrichtswoche bezieht, 15 Minuten nicht überschreitet und nicht die Regel darstellt. - Findet am Samstag oder am Freitag Nachmittag Unterricht statt, so dürfen in den Klassen 1 bis 9 zum Montag keine Hausaufgaben gestellt werden. In den Klassen 1 bis 4 dürfen von einem Tag mit Nachmittagsunterricht zum nächsten Vormittag keine Hausaufgaben gestellt werden. Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gestellt werden. [ § 28 ] Sonstige Vorschriften verweisen auf die Anlage 2 dieser Verordnung („Richtlinien für Leistungsnachweise“) und betreffen spezielle Regelungen. [ § 29 ] An dieser Stelle unterbrechen wir unsere Wiedergabe der „Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses“ vom 21.6.2000. Wir setzen die Wiedergabe der Verordnung in der nächsten Ausgabe fort. Es folgen: Fünfter Teil: Zeugnisse (§§ 30-32) Anlage 1: Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen Anlage 2: Richtlinien für Leistungsnachweise Anlage 3: Erläuterungen zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens. Sollten Sie dazu jetzt Fragen haben, senden Sie uns eine e-mail. Sexualerziehung: Immer wieder Ärger mit unbekannter Lektüre Eltern der 8. Klasse eines Gymnasiums wurden von der Lehrkraft schriftlich aufgefordert, ihren Kindern Geld für die Anschaffung eines Buches mitzugeben, das im Deutschunterricht gelesen werden sollte. Das Buch wurde auf dem Mitteilungszettel nicht näher beschrieben. Ein Elternabend, auf dem das Buch hätte vorgestellt oder besprochen werden können, hatte nicht stattgefunden. Erst als die Kinder das Buch mit nach Hause brachten, konnten sich die Eltern ein Bild verschaffen: Die Klassenlektüre war eine Mischung aus Pornographie und Primitivität (Auszüge liegen dem HEV vor). Beim nächsten Elternabend gab es lange Diskussionen. Ein Teil der Eltern wollte ihren Kindern das Buch nicht zu lesen geben und forderte, die Lektüre im Unterricht nicht zu behandeln. Sie schrieben an die Schulleitung, an den örtlichen Landtagsabgeordneten, an den Landeselternbeirat, an den HEV und an das Kultusministerium. Die Antwort eines Ministerialbeamten stellte sie nicht zufrieden. Die Diskussion zwischen Eltern und der Schulaufsicht hält noch an; die Schulleitung selbst ist nicht gesprächsbereit. Die Lehrkraft hatte - vielleicht nicht einmal in böser Absicht - die Eltern mit dem Mitteilungszettel einfach überfahren. Daß die Schulleitung, der man Kenntnis der einschlägigen Vorschriften unterstellen kann, sich bei den Eltern nicht einmal entschuldigt, zeigt an, daß gutes Benehmen nicht zugleich mit akademischen Titeln und entsprechender Beförderung erworben wird. Außerdem muß man fragen, ob es angesichts des reichhaltigen Angebots guter deutscher Literatur angebracht und notwendig ist, die immer zu knappe Unterrichtszeit mit umstrittener oder gar minderwertiger Lektüre zu verschwenden. Was ist daraus zu lernen? • • • • Handelt es sich nicht um amtlich zugelassenes Material, so ist Vorsicht geboten. Die Eltern sollten sich gründlich informieren, für welche Lektüre oder für welches sonstige Unterrichtsmaterial sie ihr Geld ausgeben sollen. Eine Bemerkung auf einem Klassenelternabend: „Ich lasse das mal herumgehen, dann können Sie sich alle informieren“ reicht nicht aus! Das ist fast schon Überrumpelung! Auch lasse man sich nicht vom - meist nur angeblichen Zeitdruck beeinflussen. Die meisten Lehrkräfte machen sich einen Unterrichtsplan für das ganze Schuljahr. Also können sie planen und das Material frühzeitig auf einem Klassenelternabend vorstellen. Umfangreiches Material wird nicht jedes Elternpaar lesen können oder wollen. Dann können einige Eltern, die dazu bereit sind und das Vertrauen der anderen Eltern genießen, sich damit beschäftigen und auf dem nächsten Elternabend berichten. Sie übernehmen allerdings, besonders bei heiklen Fragen, eine u.U. große Verantwortung. Problematisch ist alles, was Religion und Weltanschauung, innere Überzeugungen und z.B. Sexualfragen behandelt oder berührt. Eltern sollten sich nicht unter „Gruppendruck“ setzen lassen. „Man muß mit der Zeit gehen“, „der Lehrer wird es schon wissen“, „man darf doch nicht so kleinlich sein“, „Sie sehen doch, daß Sie fast allein diese altmodische Ansicht vertreten“ sind Beispiele, mit denen mutige Kritik mundtot gemacht werden soll, damit der Elternabend schnell zu Ende geht. Schutz durch die Hessische Verfassung, durch Erlasse und Verordnungen Derartige Konflikte müssen schon von Verfassung wegen vermieden werden. In der Hessischen Verfassung heißt es • Werden Eltern von der Schule gebeten oder aufgefor- in Artikel 56, Absatz 3: dert, Lektüre oder anderes Informationsmaterial zu kau„Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldfen, so müssen sie zunächst fragen: samkeit (HEV: „Duldsamkeit“ ist mehr als „Toleranz“) sein. Ist das Material im Lernmittelkatalog verzeichnet, also Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und amtlich zugelassen? weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rück- sicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.“ Und der Absatz 7 des Artikels 56 der Hessischen Verfassung lautet: „Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.“ Weil in diesem Zusammenhang wichtig, geben wir im Folgenden Auszüge wieder aus Rahmenplan und Richtlinien für die Sexualerziehung in den hessischen Schulen (vom 16. Mai 1983, Amtsblatt S. 629) Hervorhebungen im Text durch HEV. A Grundsätze für die Sexualerziehung 1. Bedeutung und Stellung der Sexualerziehung in der Gesamterziehung ... „Sexualerziehung muß die biologischen, sozialen und ethischen Bereiche der Geschlechtlichkeit umfassen und sowohl die emotional-affektiven als auch die kognitiven Aspekte berücksichtigen.“ 2. Ziele der Sexualerziehung ... „Dabei sind die Vorstellungen der Eltern zu berücksichtigen; ihre religiösen und weltanschaulichen Grundsätze dürfen nicht verletzt werden.“ ... 3. Bereiche der Sexualität Das Thema kann in verschiedenen Fächern behandelt werden, jedoch muß in koordinierenden Konferenzen eine Schwerpunktsetzung vom jeweiligen Unterrichtsfach her angestrebt werden. Wichtig ist: Sexualerziehung findet nicht rnur im Fach Biologie statt, sondern auch in anderen Fächern, bevorzugt in Religion und Deutsch. 8. Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag: Es gelten ...“Die Gebote der Zurückhaltung und Toleranz und das Verbot der Indoktrination unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsplanes und der Erziehungsvorstellungen der Eltern: Die Sexualerziehung in der Schule muß für verschiedene Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Ihre Durchführung hat unter dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz zu erfolgen. Die Schule muß den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muß allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken. Wenn in einzelnen Fällen diese Grenzen bisweilen überschritten werden, so obliegt es zunächst den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, unverzüglich einzugreifen und dafür zu sorgen, daß diese verfassungsrechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte einleiten.“ der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Gemäß Artikel 56 Abs. 7 Hessische Verfassung sind Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen. Der Sexualunterricht muß daher in größtmöglicher Abstimmung zwischen Eltern und Schule geplant und durchgeführt werden. Die Eltern haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden, damit es ihnen ermöglicht wird, im Sinne ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen über die Themen, die in der Schule behandelt werden sollen, auf ihre Kinder einzuwirken und so das ihnen nach dem Grundgesetz vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu bringen. Aktuelle Situationen (z.B. spontan auftretende Fragen der Schüler) können darüberhinaus vom Lehrer jederzeit aufgegriffen werden. Schließt sich im Zusammenhang damit eine Unterrichtseinheit an, dann muß mit den Eltern über den Klassenelternbeirat Rücksprache genommen werden.“ C Arbeitsmittel / Arbeitshilfen, 2. Verwendbare Medien und das Verfahren bei der Auswahl ... „Die Zustimmung der Eltern kann nicht durch Mehrheitsbildung ausgeübt werden. Die Begründung liegt darin, daß Eltern stellvertretend für ihre minderjährigen Kinder, für deren Erziehung sie verantwortlich sind, im Rahmen der Elternmitbestimmung deren Grundrechte wahrnehmen. Grundrechte sind keine Frage von Abstimmungsmehrheiten; sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. (GG, Art.19,Abs.2), sie sind unabänderlich und binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar (Hess. Verfassung, Art. 26) Weiter heißt es im „Rahmenplan und Richtlinien...“für die verwendbaren Medien und das Verfahren bei der Auswahl: a) Literatur für die Hand des Schülers: Soweit Bücher für die Hand des Schülers im Sinne des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen in Frage kommen, können von Schulen nur solche Werke beschafft werden, die von mir (gemeint ist der Kultusminister) durch einschlägige Erlasse bzw. Veröffentlichungen empfohlen werden. Für das Verfahren für die Neueinführung von Lehrbüchern sind die Bestimmungen meines Erlasses „Durchführung der Lernmittelfreiheit an allgemeinbildenden Schulen; hier Sachbücher und Schriften“ vom 28.5.1974 (ABl. S.615)i.d.F. vom 13.4.1981 (ABl.S. 257) maßgebend. Das Gleiche gilt für Schulbücher der in Frage kommenden Fächer (z.B. Sachunterricht, Biologie, Religion), in denen Themen zur Sexualerziehung eingearbeitet sind und die im Schulbuch-Katalog aufgeführt sind. Kooperation zwischen Schule und ErziehungsbeDie Beschaffung sonstiger nicht genannter Schriften, rechtigten „Die Aufgabe der Schule auf erzieherischem Gebiet umfaßt auch die eigentliche Sexualerziehung; sie fällt grundsätzlich mit unter die Schulhoheit des Staates. Dennoch darf die Schule sich nicht anmaßen, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen. Der Staat ist verpflichtet, in Broschüren, Prospekte und Handreichungen kann mit Begründung beantragt werden. Sie können nur nach Vorstellung auf einem Klassenelternabend und Zustimmung der betroffenenen Eltern im Unterricht verwendet werden.“ Kreativität - ersetzt nicht Wissen, sondern setzt Wissen voraus! Der Hessische Elternverein hat zusammen mit der Bundesgemeinschaft Gegliedertes Schulwesen (BGSW) am 27. Januar 2001 im Main-Taunus-Gymnasium in Hofheim eine Vortragsveranstaltung über „Kreativität“ ausgerichtet. Es sollte damit ein Beitrag zu einer der sogenannten Schlüsselqualifikationen geleistet werden. „Läßt sich Kreativität lernen?“ war das Einführungsreferat von Prof. Dr. Horst Geschka, Darmstadt. Er ist Mitglied des „Darmstädter Kreises - Initiative für Kreativität e.V“, einem gemeinnützigen Verein. - In den USA gibt es seit 1950 wissenschaftliche Untersuchungen über das Thema. Kreativität ist Neues mit Nützlichkeitseffekt, gewonnen z.B. durch Neukombination schon bekannten Wissens, durch das Ausbrechen aus verfestigten Denkstrukturen. Zweierlei Kreativität - jeder hat sie ein bißchen, kann sie aber trainieren Dabei kommt Phantasie ins Spiel. So unterscheidet man zwischen der gelenkten, problemlösenden Kreativität, deren Ziel ein wirtschaftlicher Nutzen ist. Sie wird durch Naturwissenschaftler und Ingenieure, Techniker und Kaufleute angestrebt. Ungelenkt, „ohne wirtschaftlichen Nutzen“, ist z.B. die Kreativität der Künstler (die weder nutzlos noch unwichtig zu sein braucht). Kreativität ist von der Veranlagung her beim Menschen unterschiedlich ausgeprägt. Jeder hat sie, sie ist - in Grenzen - trainierbar. Sie kann, meist mit Risiko, bahnbrechend sein (Beispiel Kolumbus), aber auch ausgestaltend, indem sie Perfektion im Detail anstrebt. Diese Form der Kreativität kann leichter gelernt, systematisiert werden. Die vier großen „P“: Person, Process, „Press“, Product Die amerikanischen Wissenschaftler entwickelten ein System der vier „P“, die zusammenwirken müssen, damit Kreativität Erfolg hat: Person, Prozeß, Press (Druck von außen, Umfeldfaktoren), Produkt. Zunächst: Welche Voraussetzungen sollten bei den Menschen vorhanden sein, welche Eigenschaften entwickelt werden? Wie reagieren die Menschen auf die Herausforderungen kreativer Prozesse? Neben der individuellen Veranlagung gibt es Einflüsse der Kulturen mit ihren Traditionen, Denkstilen und unterschiedlichen Erziehungsschwerpunkten. Das Problem, das mit Kreativität gelöst werden soll, muß zunächst rational analysiert werden. Rationales Denken beim Menschen geschieht überwiegend in der linken Gehirnhälfte. Die nächste Phase der Problemlösung ist die Intuition, das Gefühl (Sitz überwiegend in der rechten Gehirnhälfte). Man hat z.B. herausgefunden, daß der Zeitabschnitt niederfrequenter Gehirnströme beim Übergang zwischen Wachen und Schlafen die Intuition besonders anspricht und neue Ideen entstehen können (manche Menschen notieren sich die Gedanken, die ihnen nachts zwischen Schlafen und Wachen kommen). Kreativität braucht viele Facetten - am besten ist ein Team Die endgültige Problemlösung mit der Umsetzung in praktische Handhabung erfordert häufig Beharrlichkeit, Zähigkeit, Durchhaltevermögen. Daraus folgt, daß alle diese Eigenschaften für das aufeinanderfolgende Arbeiten an kreativen Problemlösungen kaum bei einem Menschen in gleicher Stärke zu finden sein werden. Man wird also ein Team bilden, dessen Mitglieder je nach Schwerpunkt analysieren, Ideen sammeln und schließlich praktisch umsetzen. Wer ist kreativer als andere? Wer flüssig und flexibel denken kann, sensibel für Probleme ist, wer Wißbegierde hat und abstrahieren kann, wer vielseitiges Wissen und breite Erfahrung mitbringt. Für die Realisierung neuer Ideen, für ihre praktische Umsetzung sind dagegen wichtig: Selbstbewußtsein, Frustrationstoleranz, Kommunikationsfähigkeit, Hartnäckigkeit, keine Angst vor sozialer Diskriminierung. Kreative Menschen sind keine Musterschüler, müssen aber Könner sein Kreative Menschen sind häufig: überheblich, stur, rechthaberisch, uneinsichtig, voreingenommen, egozentrisch, selbstgerecht, unstrukturiert, unzuverlässig, unpünktlich - also alles andere als „Musterschüler“. (Doch nicht jeder Flegel ist deshalb gleich ein kreatives Genie!) - Kreativität muß mit dem Alter nicht nachlassen, vor allem dann, wenn geistige Anforderungen weiter bestehen. Allerdings bestehen Unterschiede zwischen den Fachgebieten. Ein Künstler mag sein Maximum schon in jungen Jahren erreichen; wo wachsendes Wissen und Erfahrung wichtig sind, wie z.B. bei Kaufleuten und Ingenieuren, wird der Ideenreichtum junger Jahre oft durch mangelnde Erfahrung gehemmt. Haben Wissen und Erfahrung in älteren Jahren ein hohes Maß erreicht, so kann das der Kreativität zugute kommen, wenn nicht Gewöhnung und Routine entgegenwirken. Der kreative Prozeß - Wissen, Erfahrung, Geistesblitz und Beharrlichkeit So weit zu den vielfältigen Einflüssen, die in der Persönlichkeit des Menschen liegen. Wie läuft ein kreativer Prozeß ab? Zunächst muß ein Problembewußtsein vorhanden sein, dann die intensive Bearbeitung. Zweckmäßig ist eine Entspannungsphase („Verfremdung“, d.h. Beschäftigung mit anderen Gegenständen). Hat man sich vorher intensiv genug mit dem Problem beschäftigt, arbeitet das Unterbewußtsein weiter; man grübelt. Vielleicht gibt es einen „Geistesblitz“. Dann kommt die oft langwierige praktische Umsetzung. Kreativitäts-Techniken arbeiten mit Reizworten, -bildern, -gegenständen, besonders in den Natur- und Ingenieurwissenschaften („visuelle Konfrontation“). Das zentrale Element dabei ist das Anstoßen intuitiver Denkprozesse, deren Pflege und Förderung. „Press“ - Umwelt, Umfeld, die äußere Situation Eine der Kreativität förderliche Situation soll angstfrei, vertrauenerweckend, ergebnisbezogen sein. Punktuelle Hilfen, vielseitige Informationen, Lernförderung, offene Kommunikation, Zuhören mit Interesse, aber auch Abwechslung sind zielführend. Anerkennung und Lob können die Teilschritte beschleunigen, das Ergebnis verbessern. Aber auch ein gewisser Druck, eine Anspannung können helfen. Streß ist nicht nur negativ. Das Ziel der Anstrengung - ein kreatives Produkt Das Produkt der Kreativität (im wirtschaftlichen Sinn) ist z.B. ein neues oder verbessertes Erzeugnis, ein eleganteres, ressourcen- und kostensparendes oder umweltfreundlicheres Verfahren, ein störungsärmerer Produktionsablauf, eine leistungsfähigere Theorie. Oft verläuft eine kreative Problemlösung in einem Zyklus: Man beginnt mit der Problemklärung. Es folgt die Ideenfindung, in der überwiegend intuitiv sehr viele Gedanken geäußert und gesammelt werden (divergente Phase). Es schließt sich die Ideenauswahl an, mit überwiegend rationalen Überlegungen, die die Spreu nicht verwertbarer Ideen von dem Weizen der erfolgversprechenden Gedanken trennt (konvergente Phase). Nach der Entscheidung anhand der Auswahl folgt die Umsetzung, die häufig sehr viel Ausdauer, Zähigkeit, Beharrlichkeit erfordert. Es können auch mehrere dieser Zyklen nacheinander folgen. Vielfalt durch ein halbes Jahrhundert Kreativitätsforschung Es gibt inzwischen über hundert „Kreativitätstechniken“. Eine weit verbreitete ist das „Brainstorming“: Man nennt und sammelt viele Gedanken, durch die einer oder mehrere Teilnehmer auf „Ideen“ kommen. Allen derartigen Techniken ist gemeinsam, daß sie einem zentralen ideen-generierenden Prinzip unterworfen sind, das in den jeweiligen „Spielregeln“ mehr oder weniger verborgen ist. HEV-Vorstand bestätigt Abs.: Hessischer Elternverein, Liebfrauenstr. 8, 61440 Oberursel - Postvertriebsstück - Entgelt bez. - D 13906 F Die Delegiertenversammlung des Hessischen Elternvereins wählte am 15. März 2001 in Frankfurt am Main für den ausgeschiedenen Arwed Gamer, Bad Soden, Hansjörg Miller aus Riedstadt-Wolfskehlen zum neuen Stellvertretenden Vorsitzenden. Neue Vorsitzende des Bezirks Süd ist Helene Pelizaeus, Darmstadt. Die Delegierten dankten dem ausgeschiedenen Bezirkvorsitzenden Süd, Dr. Horst Wenzelburger, herzlich für seine langjährige Arbeit. Alle übrigen Mitglieder des Vorstands wurden in ihrem Amt bestätigt. Unterrichtsausfall oder Gedächtnisausfall - was ist schlimmer? Unterrichtsausfall ist von Übel. Er kommt leider immer noch vor, auch wenn er dank der vielen neuen Lehrerinnen und Lehrer, die die Kultusministerin in den letzten beiden Schuljahren eingestellt hat, erfreulich abgenommen hat. Rechnerisch sind die 100 000 Stunden, die zu Holzapfels Zeiten wöchentlich an den hessischen Schulen ausfielen, zu mehr als zwei Dritteln abgebaut. Die hessischen Schüler bekommen mehr Unterricht und in den Grundschulen und Hauptschulen ist die Stundentafel sogar erweitert worden. Da kommen die Super-Schlauen und sagen: „Wo bleibt die Unterrichtsgarantie, die die Regierungsparteien vor der Wahl 1999 versprochen haben? Seht her, sie ist immer noch nicht erfüllt.“ Und sie vergessen oder wollen vergessen machen, daß das Versprechen lautete: Unterrichtsgarantie bis zum Ende der Wahlperiode. Dazu der HEV: Unterrichtsausfall ist von Übel. Aber noch schlimmer ist Gedächtnisausfall. Der Hessische Elternverein e.V. Geschäftsstelle: Internet: www.hev-online.de Liebfrauenstr. 8, 61440 Oberursel Tel.: 06171-623072, Fax: 06171- 623196 e-mail: hev@hev-online.de Bürozeiten : Dienstag bis Freitag von 10.oo bis 12.oo Uhr Dem Vorstand gehören an : Dr. Hans-Herrmann Piltz, Vorsitzender Brandenburger Weg 12 Dr. Dagmar Charrier Praunheimer Weg 11 Hansjörg Miller Brienner Str. 15 Claudia Kott, Schatzmeisterin Oberer Reisberg 5 Beisitzer: Barbara Depmeier Nord Ursula Häuser West Otto Schröder Mitte Helene Pelizaeus Süd 65719 Hofheim/Ts. ( 06192-38558 dito Fax 61449 Steinbach ( 06171 -74556 /72437 Fax 64560 Riedstadt ( 06158-975471/2 Fax 61350 Bad Homburg v.d.H ( 06172-33011/33013Fax ( ( ( ( 05635-8426 06403-62620/694221Fax 06192-7789/7692Fax 06151-52216 /291653 Fax Aus dem Alltag einer Kleinstadt Bericht einer Mutter Vier Freunde wollten zu einer Geburtstagsfeier gehen; abends um 20.00 Uhr im Sommer. 50 m vor dem Jugendzentrum sehen sie eine Ansammlung multikultureller Jugendlicher. Sie drehen sofort um und kommen nach einem weiträumigen Umweg doch zu ihren Freunden. Unterwegs hören sie unentwegt Martinshörner. Am nächsten Tag steht in der Zeitung, daß 11 - in Worten elf - Polizeiwagen und 4 Krankenwagen da waren, um eine gemeldete Schlägerei zu unterbinden! Unsere Söhne wagen es schon seit Jahren nicht mehr, obwohl sie 17 bis 19 Jahre alt sind, im Sportverein und im Fitneßcenter zu trainieren, selbst zu mehreren über den Hauptplatz der Stadt zu gehen, weil sich da ab Spätnachmittag multikulturelle Jugendgrüppchen aufhalten, die auch nicht davor zurückschrecken, unseren Kindern Geld oder Handies abzufordern. Auch wurden schon mehrfach geschlossene Geburtstagsfeiern gestürmt, wobei sich enormer Sachschaden ergab und verbale Beschimpfungen sowohl gegen Aufsicht führende Erwachsene als auch gegen Jugendliche die Regel waren. Laut Frankfurter Rundschau vom 3.3.2001 wagen sich im Jugendhaus in Bad Homburg deutsche “Mittelstands-Jugendliche“ aus Angst vor ausländischen Jugendlichen noch nicht einmal auf die Toilette. Solche Zustände stehen allen Integrationsbemühungen entgegen. Elternbriefe jetzt auch per e-mail! Senden Sie uns Namen und Adresse ihrer Schule. hev@hev-online.de Mitglieder werben Mitglieder! Haben Sie schon im Bekannten-/ Freundeskreis den HEV vorgestellt? Werben Sie Mitglieder! Für eine bessere Bildung. Für komplette Unterrichtsversorgung. Für eine leistungsfähige Schule. Für begabungsgerechte Schulen. Für bessere Zukunftschancen. Für unsere Kinder. Für uns. Damit Leistung wieder Freude macht! Impressum: Herausgeber: Geschäftsstelle: Verantwortlich für die Beiträge: Druck: Offset-Druck Hessischer Elternverein e.V. Liebfrauenstr. 8, 61440 Oberursel Tel.: 06171- 623072 Dr. Hans-Hermann Piltz Fa. Hoffmann, 63755 Alzenau Siemensstr. 6 Tel.: 06023-503792 Erscheinungsweise: 1 x /Quartal Der Bezug der Zeitung "Elternbrief" ist im Mitgliedsbeitrag enthalten