IP-IT NEWS 1-2016
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IP/IT NEWS 1/2016 Die Themen: • Unzulässige Werbung in Eingangsbestätigungs-Emails • Unzureichende Information bei FranchiseWerbung • Die neue „Unionsmarke“ • Neue markenrechtliche Regelung des Transits in Europa • Spanien: Bezeichnung „Champín“ („Champagnerchen“) für Kindergetränk • Neue Hinweispflichten für Unternehmen auf EU Online-Streitbeilegungsplattform Unzulässige Werbung in EingangsbestätigungsEmails BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 Der BGH hat entschieden, dass ein Werbezusatz in einer automatisch generierten Eingangsbestätigungsemail, sog. Autoreply-Email, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, wenn der Absender der Ursprungsnachricht (und damit zugleich der Adressat der Eingangsbestätigungsemail) zuvor dem Erhalt von Werbung ausdrücklich widersprochen hat. Die Entscheidung: Der Kläger ist ein Verbraucher, der die beklagte Versicherung auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschter Werbung an seine private Email-Adresse in Anspruch genommen hat. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verschickte der Kunde eine Email an die Versicherung, mit der er um die Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung bat, und erhielt wenige Sekunden später eine automatisch generierte Eingangsbestätigungsemail. Diese enthielt im unteren Abschnitt Werbezusätze in Form eines exklusiv für Versicherungskunden angebotenen SMS-Services und einer App für Unwetterwarnungen. Sodann widersprach der Kunde per Email dem Erhalt von Werbung durch die spätere Beklagte und erhielt prompt erneut die automatisch generierte Ein- gangsbestätigungsemail, einschließlich des Werbezusatzes. Eine Woche später wiederholte sich dies noch einmal. Hiergegen klagte der Kunde, da er sich belästigt fühlte. Der BGH entschied, dass ein von einer natürlichen Person unterhaltenes Postfach Teil ihrer geschützten Privatsphäre ist, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert ist. Hieraus könnten bei Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB folgen. Nachdem der BGH schon vor langem entschieden hatte, dass dem Einzelnen diese Ansprüche zustehen können, wenn ein entsprechender Aufkleber auf dem Briefkasten angebracht ist und er dennoch Werbung erhält, stellt der BGH dies nun ausdrücklich auch für elektronische Postfächer fest. Ein Großteil der Instanzgerichte nehme dies bereits seit längerem an. Begründet werde dies zum einen mit dem Aufwand, der dem Betroffenen dadurch aufgezwungen werde, dass er das Werbematerial sichten und von anderen Sendungen trennen müsse. Zum anderen werde auf die Suggestionswirkung der Werbung abgestellt und der Wille des Betroffenen, seinen privaten Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts als schutzwürdig angesehen. Im Übrigen stellt der BGH fest, dass eine Eingangsbestätigungsemail an sich zwar keine Werbung darstellt, dies aber nicht bedeutet, dass darin enthaltene Werbeelemente nicht doch als „Werbung“ zu qualifizieren sind. Der Umstand, dass der grundsätzliche Anlass der Email zulässig sei, mache die Email nicht denknotwendig insgesamt zulässig. Dabei gibt der BGH zu verstehen, dass seine Intention mit der Entscheidung auch ist, ein Ausufern derartiger Emails zu verhindern, da es sich um eine billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit handle. Entscheidend für den Rechtsstreit sei jedoch vor allem, dass der Adressat hier ausdrücklich widersprochen habe und sich praktisch nicht zur Wehr setzen könne. Eher beiläufig lässt der BGH folgerichtig anklingen, dass in derartigen Konstellationen zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ge- IP/IT NEWS 1/2016 geben sein dürfte, den der Kläger als Verbraucher allerdings nicht geltend machen könne. Unzureichende Information bei Franchise-Werbung BGH, Urteil vom 04.02.2016 – I ZR 194/14 Bewertung: Die Entscheidung hat sicherlich erhebliche praktische Auswirkungen, da derartige Eingangsbestätigungsemails immer mehr von Unternehmen verwendet werden. Enthalten diese werbliche Elemente und widerspricht der Adressat nach Erhalt einer solchen Email, könnte bereits mit der sodann folgerichtig erneut versendeten Eingangsbestätigungsemail (die aller Wahrscheinlichkeit nach dieselbe Werbung enthält) die Rechtsverletzung eingetreten sein. Denn gerade im Falle von automatisch generierten Autoreply-Emails findet eine Kontrolle des Inhalts der eingegangenen Email vor dem Versand der Eingangsbestätigung nicht statt, so dass ein Widerspruch gegen den Erhalt von Werbung so schnell überhaupt nicht registriert, geschweige denn berücksichtigt werden kann. In der Konsequenz folgt daraus, dass Eingangsbestätigungsemails überhaupt keine Werbezusätze mehr enthalten sollten, damit ein solcher – praktisch automatisch eintretender – Rechtsverstoß von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend stellt der BGH in seiner Begründung schließlich nicht auf die Email des Unternehmens ab, mit welcher der Eingang des Widerspruchs bestätigt wurde, sondern auf eine weitere Bestätigungsemail, welche die Reaktion auf ein Nachfassen des Klägers darstellte und gegen dessen nunmehr erklärten Willen immer noch die Werbezusätze enthielt. „Jedenfalls“ hierdurch soll die Rechtsverletzung eingetreten sein. Die Entscheidung erschwert die zentrale Werbung für Franchise-Systeme, da künftig alle Franchisenehmer, die an einer zentralen Werbeaktion teilnehmen, in den Werbeprospekten namentlich genannt werden sollten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals eindeutig zugunsten des Schutzes des privaten EmailPostfaches vor unverlangt zugesandter Werbung positioniert. Dies ist zwar einerseits nicht überraschend, da der private Lebensbereich auch in der bisherigen Rechtsprechung bereits einen hohen Schutz genoss, wirkt sich jedoch andererseits unmittelbar auf die Gestaltung derartiger Emails aus, die es stets sorgfältig zu prüfen gilt. Dr. Michael Ott, Frankfurt a.M. michael.ott@goehmann.de Susanne Klein, LL.M., Hannover susanne.klein@goehmann.de Die Entscheidung: Die Betreiberin des FranchiseSystems „Fressnapf“ wurde von einem Verbraucherverband wegen einer Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte die Werbung zentral für die Fressnapf-Märkte organisiert, die jeweils selbständig von Franchisenehmern geführt werden. Da nicht alle Märkte an der Werbung teilgenommen haben, hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die „Angebote […] nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ seien. Auf der letzten Seite des Prospekts hatte sie acht „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ mit Anschrift und Telefonnummer aufgelistet. Nicht alle dieser Märkte hatten an der Werbung teilgenommen. Der Kläger hielt die Werbung daher für irreführend, da der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte tatsächlich an der Werbeaktion teilnähmen. Der BGH gab dem Kläger Recht und bewertete die Werbung sowohl nach altem als auch nach neuem UWG als unlauter (§ 5a II, III UWG). Aus Sicht des Verbrauchers habe die Beklagte die beworbenen Produkte jedenfalls für die aufgelisteten Märkte angeboten. Die Beklagte hätte daher Namen und Anschrift der an der Werbung teilnehmenden Märkte im Werbeprospekt eindeutig angeben müssen. Dass sich die teilnehmenden Märkte unter den gelisteten Märkten befunden hätten, wurde nicht als ausreichend beurteilt. Bewertung: Für große Franchise-Systeme besteht das maßgebliche Problem bei zentral organisierten Werbeaktionen künftig darin, sämtliche teilnehmenden Franchisenehmer in sinnvoller Weise in der Printwerbung zu benennen. Eine Lösung kann in der Regionalisierung der Werbung bestehen, um so die anzugebenden Franchisenehmer zu reduzieren. Überregional könnten sich Franchisegeber auf reine Imagewerbung beschränken, da hierbei § 5a UWG nicht vollständig eingreift. Die verbreitete Praxis, in der Printwerbung auf einen die Pflichtangaben enthaltenden Internetauftritt zu verweisen, dürfte nun ebenfalls problematisch sein. Zwar hatte sich der BGH hiermit nicht unmittelbar zu befassen. Er stellt aber fest, dass die Informationspflicht „im Prospekt“ erfüllt werden muss. Im konkreten Fall genügte es z.B. nicht, dass der Verbraucher durch 2 IP/IT NEWS 1/2016 die Werbung in der Lage war, sich bei den Franchisenehmern telefonisch über die Teilnahme an der Werbeaktion zu informieren. Jens Hilger, Hannover jens.hilger@goehmann.de Die neue „Unionsmarke“ Verordnung (EU) 2015/2424 Am 23.03.2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2424 zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft getreten (sog. Unionsmarkenverordnung, „UMV“). Seit diesem Zeitpunkt heißt die frühere Gemeinschaftsmarke nun „Unionsmarke“ (im Englischen „European Union Trademark“, kurz EUT). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ist ab heute das „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO), im Englischen „European Union Intellectual Property Office“ (ebenfalls EUIPO). Neuregelungen: Die äußerlichen Änderungen sollen inhaltliche Neuregelungen deutlich machen. Die Verordnung bringt eine Reihe von Änderungen in den Bereichen Prüfverfahren, Eintragungshindernisse, Warenund Dienstleistungen, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie Beschwerden mit sich. Neu sind unter anderem die folgenden Punkte: • Die Marken-Anmeldegebühr von nun 850,00 EUR deckt nur noch eine Klasse ab, die zweite Klasse kostet 50,00 EUR, die dritte und jede weitere Klasse 150,00 EUR. • Die Verlängerungsgebühren wurden gesenkt; sie sind jetzt identisch mit den Anmeldegebühren. Sie gelten für Marken, deren Verlängerungsdatum ab dem 23.03.2016 oder später liegt, unabhängig von der tatsächlichen Einreichung des Verlängerungsgesuches. • Die Eintragung der Unionsmarke soll beschleunigt werden, der Anmelder kann in der Anmeldung auf den Recherchebericht verzichten. • Die Formulierung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse wurde vereinheitlicht und präzisiert. Inhaber von Unionsmarken können innerhalb einer Übergangsfrist von 6 Monaten, also bis zum 23.09.2016, unklare bzw. nur aus Oberbegriffen bestehende Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse bestehender Unionsmarken nachträglich noch prä- zisieren. Dies ist die Umsetzung der „IP-Translator“Rechtsprechung des EuGH, wonach mit einer Benennung aller Oberbegriffe aus einer NizzaKlassifikationsklasse nicht mehr automatisch alle Waren / Dienstleistungen dieser Klasse geschützt sind, sondern alle Waren und Dienstleistungen benannt werden müssen (sog. „what-you-see-is-whatyou-get“-Konzept). • Unionsmarken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein, um registriert zu werden. Damit können alle Markenformen, wie z.B. auch Hologramme, bewegte Bilder oder Geruchsmarken einfacher eingetragen sowie Hörmarken per mp3-Datei hinterlegt werden. • Eine „Unionsgewährleistungsmarke“ wird eingeführt, also eine Marke, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder eine andere bedeutende Eigenschaft der Waren – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Andere EU-Staaten kennen eine derartige Marke bereits als nationale Marke, in Deutschland gibt es bis jetzt noch keine Gewährleistungsmarke. Weitere Informationen sind auf der Webseite des EUIPO zur Verfügung bereitgestellt und unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home abrufbar. Elisabeth Haustedt, Hannover elisabeth.haustedt@goehmann.de Neue markenrechtliche Regelung des Transits in Europa Richtlinie (EU) 2015/2436 Am 13.01.2016 ist die reformierte Markenrechtsrichtlinie (RL 2015/2436) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung im Rahmen der Unionsmarkenverordnung (UMV) ist bereits seit dem 23.03.2016 gültig (siehe hierzu auch den vorstehenden Beitrag). Eine entscheidende Neuerung stellt die neue Transit-Regelung dar. Neuregelungen: Bisher stellte der reine Transit von Waren durch die Europäische Union mangels Inverkehrbringens in der Union weder nach der Ge- 3 IP/IT NEWS 1/2016 meinschaftsmarkenverordnung noch nach den nationalen Markengesetzen der Mitgliedstaaten eine rechtsverletzende Benutzung im Durchfuhrstaat dar - und zwar unabhängig davon, ob die Transitwaren im Bestimmungsland Rechte Dritter verletzten. Künftig erstreckt sich der Markenschutz auch auf den Transit von Waren, sofern hierdurch Markenrechte eines Markeninhabers sowohl im Durchfuhrland als auch im Bestimmungsland verletzt werden. Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei so ausgestaltet, dass der Markeninhaber die Rechtsverletzung (unabhängig von einem Inverkehrbringen) im Durchfuhrland nachzuweisen hat, während der potenzielle Verletzer nachweisen muss, dass er die fraglichen Waren im Bestimmungsland berechtigterweise vertreiben darf. In der Unionsmarkenverordnung findet sich die neue Regelung in einem neu eingefügten Absatz unter Art. 9 Abs. 4 UMV wie folgt: „Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke (…) erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.“ Jens Hilger, Hannover jens.hilger@goehmann.de Spanien: Bezeichnung „Champín“ („Champagnerchen“) für Kindergetränk erlaubt Spanische Oberste Gerichtshof, Urteil vom 01.03.2016 – STS 107/2016 Der spanische Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2016 die Vorinstanz bestätigt, dass eine Marke „Champim“ und der Gebrauch der Bezeichnung „Champín“ keine Verletzung von Kennzeichenrechten und keine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen. Die Entscheidung: Gegenstand der Auseinandersetzung bildete ein Fruchtsaftsprudel für Kinder, der in kleine Flaschen gefüllt wird, welche die Form von Schaumweinflaschen oder eben Champagnerflaschen haben, die mit einem Korken verschlossen sind, und die der Hersteller unter der Bezeichnung „Champín“ (die Verkleinerungsform von „Champán“, der spanischen Bezeichnung für Champagner) vertreibt. Ferner war im Jahr 1996 die Marke „Champim“ für Waren der Klasse 32 (Biere, Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken) angemeldet worden. Hierdurch fühlte sich das „Comité Interprofessionnel du vin de Champagne“, die Vereinigung der Champagne-Häuser und -Winzer, in seinen Rechten verletzt und hatte auf Unterlassung des Vertriebs und Löschung der Marke geklagt. Man berief sich dabei auf die EU-Verordnung 1234/2007, die u.a. Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor regelt und in Art. 118m (2) c) Schutz gewährt gegen alle „falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken“. Nachdem erstinstanzlich noch auf die Löschung der Marke erkannt worden war, hat das oberste Gericht nun die Entscheidung der Berufungsinstanz bestätigt, wonach die Marke Bestand hat und die Bezeichnung „Champim“ für das Kindergetränk verwendet werden darf. Der Oberste Gerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Marke nicht für Weine oder Spirituosen angemeldet und gebraucht worden sei. Auch wenn es aufgrund der Bezeichnung und der Gestaltung des Produkts relativ offensichtlich sei, dass damit auf ein Schaumweingetränk angespielt wird, sei doch für die Verbraucher eindeutig erkennbar, dass es sich dabei eben nicht um Champagner handele. Hierdurch könne keine Täuschung über die Herkunft entstehen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Flaschen in bunter Aufmachung mit Kinderfiguren (Clowns u.ä.) bedruckt sind. Wenn, so lautet das Argument des Obersten Gerichtshofs, die Bezeichnung „Champín“ für ein sprudelhaltiges Fruchtgetränk für Kinder verwendet 4 IP/IT NEWS 1/2016 würde, könne der Verbraucher nicht auf die Idee kommen, dass dieses Getränk aus der Champagne stamme oder auch nur der damit verbundene gute Ruf der Herkunftsbezeichnung ausgenutzt werden solle. Was die Form der Flaschen betrifft, könne schließlich auch auf andere schaumweinhaltige Getränke (etwa den spanischen „Cava“) geschlossen werden. Eine Verwechslung entstehe bei den Verbrauchern in keinem Fall. Mit demselben Argument wurde daher auch eine Unlauterkeit des Handelns des spanischen Herstellers abgelehnt. abschließen (B2B) oder die ausschließlich Verträge mit Verbrauchern außerhalb der EU abschließen sowie ausdrücklich und tatsächlich kein Vertragsschluss mit EU-Verbrauchern stattfindet. Hinweis und Link auf der Webseite: Unternehmen müssen Verbraucher über das Bestehen der OnlineStreitbeilegungsmöglichkeit informieren, die Plattform verlinken sowie ihre E-Mailadresse angeben. Hinweis und Link müssen leicht zugänglich sein und sollten am besten in dem Impressum der Unternehmenswebseite aufgenommen werden, weil dort in der Regel bereits die E-Mailadresse angegeben wurde. Der Hinweis könnte wie folgt formuliert werden: Allgemeine Information zur Online-Streitbeilegung Dr. Arne Koch, Bremen arne.koch@goehmann.de Neue Hinweispflichten für Unternehmen auf EU Online-Streitbeilegungsplattform EU-Verordnung 524/2013 Bestimmte Unternehmen sind seit dem 09.01.2016 verpflichtet, einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union zu setzen. Über das Portal sollen Unternehmer und Verbraucher bei Problemen zu einer außergerichtlichen Einigung gelangen. Die Hinweispflicht beruht auf der EU-Verordnung (VO) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und ist bei Unternehmen bisher (zu) wenig bekannt. Betroffene Unternehmen: Handlungsbedarf besteht für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder OnlineDienstleistungsverträge eingehen. Die Hinweispflicht betrifft alle Online-Händler, die innerhalb der EU mit Verbrauchern Verträge abschließen. Betroffen sind somit insbesondere Online-Shops oder Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten und bei denen die Verträge direkt über die Webseite abgeschlossen werden können, wie z.B. Immobilienmakler, die Verbrauchern ihre Dienste auf Immobilienportalen anbieten. Ebenfalls verpflichtet sind in der Union niedergelassene OnlineMarktplätze, wie z.B. eBay, Amazon, mobile.de und möglicherweise auch Preisvergleichsportale mit angeschlossenen Händlern, wie z.B. Idealo oder billiger.de. Denn laut Erwägungsgrund 30 der VO sind OnlineMarktplätze Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Das ist auch bei Preisvergleichsportalen mit dort registrierten Händlern der Fall. Nicht betroffen sind dagegen solche Unternehmen, die ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmern Bei Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen haben Verbraucher die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung über die OnlineStreitbeilegungsplattform („OS-Plattform“) der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Die OS-Plattform ist verfügbar unter http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wenn Unternehmen auf anderen Plattformen ihre Waren und Dienstleistungen vertreiben, wie z.B. auf Amazon oder eBay, sollten die obigen Hinweise und der Link auch dort angeben werden. Änderung der AGB: Nicht ganz eindeutig regelt die Verordnung, ob auch die AGB anzupassen sind. In der Vorschrift heißt es lediglich: „Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder OnlineDienstleistungsverträge aufzunehmen.“ [Hervorhebung nicht im Text der Verordnung] Vorsichtshalber sollten daher auch die AGB entsprechend ergänzt werden. Der oben vorgeschlagene Textbaustein lässt sich dafür ebenfalls verwenden, sollte allerdings um die Angabe ergänzt werden, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist und falls nicht, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem solchen Verfahren über die OS-Plattform bereit ist. Eine solche Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ergeben. Konsequenzen bei Unterlassen: Unterlässt es ein Unternehmen, den Hinweis und/oder den Link anzugeben, droht eine Abmahnung. Das Landgericht Bochum hat einen Uhrenhändler jüngst dazu verpflichtet, es zu 5 IP/IT NEWS 1/2016 unterlassen, Uhren anzubieten, ohne Verbraucher über die OS-Plattform zu informieren (LG Bochum, Beschluss v. 09.02.2016 – Az. I-14 O 21/16). Das Gericht hat einen Streitwert von 10.000,00 EUR für den Verstoß festgesetzt. Für einen Rechtsstreit können daher schnell erhebliche Kosten (zwischen 1.500,00 und 4.000,00 EUR) entstehen. Es lohnt sich also für Unternehmen, den geringen Aufwand für eine Änderung der Webseite in Kauf zu nehmen. Ausblick Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Am 01.04.2016 wird das deutsche VSBG in Kraft treten. Dieses wird weitergehende Informationspflichten enthalten, unter anderem zu einem Hinweis darauf, ob eine Pflicht des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist sowie Angaben zur Anschrift und zur Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle. Diese Angaben sind allerdings erst ab 01.02.2017 verpflichtend. Eine Pflicht zur Beteiligung an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren besteht übrigens im Grundsatz für die Unternehmen nicht, es sei denn der Gesetzgeber sieht eine gesetzliche Verpflichtung in den einschlägigen Spezialgesetzen vor. Ob das der Fall ist, muss dann für den jeweiligen Wirtschaftsbereich, in dem das Unternehmen tätig ist, geprüft werden. Dr. Benno Barnitzke LL.M., Hannover benno.barnitzke@goehmann.de Sollten Sie zu einzelnen Themen unserer IP/IT NEWS oder zu sonstigen Themen Fragen haben, steht Ihnen das GÖHMANN IP/IT Team gerne zur Verfügung. 6 IP/IT NEWS 1/2016 Ansprechpartner Dr. Benno Barnitzke, LL.M. Ulrike Böker Elisabeth Haustedt Jens Hilger Susanne Klein, LL.M. Dr. Arne Koch Dr. Michael Ott Kristina Rothenberger Dr. Maximilian Schunke, LL.M. Ralf Stötzel, LL.M. Philip Trieb, LL.M. Julia Vogt 10829 Berlin Torgauer Straße 12-15 (Haus 12) Tel. +49 30.8 87 28 90 Fax +49 30.8 82 41 65 38102 Braunschweig Ottmerstraße 1-2 Tel. +49 531.22 16-0 Fax +49 531. 22 16 16 28195 Bremen Baumwollbörse Tel. +49 421.3 39 53-0 Fax +49 421.32 64 85 60311 Frankfurt am Main Friedensstraße 2 Tel. +49 69. 2 01 86 Fax +49 69.29 59 53 30159 Hannover Landschaftstraße 6 Tel. +49 511.3 02 77-0 Fax +49 511.32 92 16 39104 Magdeburg Hegelstraße 29 Tel. +49 391.5 97 05-0 Fax +49 391.5 97 05 21 Kai Welkerling Standorte E-08008 Barcelona Paseo de Gracia, 74 1°,2a Tel. +34 93.215 53 38 Fax +34 93.216 07 83 Impressum Herausgeber: GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbB Partnerschaftsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, PR 512 B (www.goehmann.de) Redaktion: Rechtsanwältin Susanne Klein (susanne.klein@goehmann.de) Falls Sie künftig die GÖHMANN IP/IT NEWS nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail zu. 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