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Niedersächsisches Landesamt
für Zentrale Soziale Aufgaben
(NLZSA/Landesversorgungsamt):
Versorgungsamt Braunschweig
– Außenstelle Hildesheim,
Versorgungsamt Hannover,
Versorgungsamt Oldenburg,
– Außenstelle Osnabrück
Versorgungsamt Verden,
Fax
Domhof 1
31134 Hildesheim
Schillstr. 1
38102 Braunschweig
Goslarsche Str. 3,
31134 Hildesheim
Gustav-Bratke-Allee 2, 30169 Hannover
Moslestr. 1,
26122 Oldenburg
Iburger Str. 30,
49082 Osnabrück
Marienstr. 8,
27283 Verden
(
(
(
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(
(
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05121/304-1
0531/70 19-0
05121/163-0
0511/1671-0
0441/2229-0
0541/5845-1
04231/14-0
304-585
7019-199
163-200
1671-530
2229-218
5845-297
14-153
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zum Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte(r) nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG)
1. Schwerbehinderte
Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der
Behinde rung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie
rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich hier
gewöhnlich aufhalten oder hier eine Beschäftigung als
Arbeitnehmer ausüben.
Der nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestufte
GdB ist Maßstab für die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf
einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.
2. Gleichgestellte
Auf Antrag sollen Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer
Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung
einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder
nicht behalten können.
Die Gleichstellung wird durch das für den Wohnort
zuständige Arbeitsamt ausgesprochen. Der Antrag ist
unter Vorlage des Feststellungsbescheides des
Versorgungsamts beim Arbeitsamt zu stellen. Sollten
Sie bereits im Besitz eines sonstigen Bescheides mit
einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) sein, können Sie sich unter Vorlage des
Bescheides unmittelbar an das Arbeitsamt wenden.
3. Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt
stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest.
Es erteilt hierüber einen Feststellungsbescheid,
in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch
SchwbG 11 NLZSA - Merkblatt - 08/99
dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber
mindestens 20 beträgt.
Eine solche Feststellung wird nicht getroffen, wenn die
MdE bereits in einem Rentenbescheid oder einer
entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (z.B. im Bescheid einer Berufsgenossenschaft
oder eines Versorgungsamts) festgestellt worden ist,
es sei denn, Sie machen ein sonstiges Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend.
Beträgt die im Bescheid oder in einer entsprechenden
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig
festgestellte MdE mindestens 50 v.H., stellt das
Versorgungsamt einen Ausweis über die Eigenschaft
als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.
4. Feststellung gesundheitlicher Merkmale für
die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für Behinderte
Neben dem GdB sind vielfach weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen. Das Versorgungsamt trifft
in dem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz
stets auch die hierfür erforderlichen Feststellungen.
4.1
Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, enthält der Ausweis entsprechend vorgedruckte oder durch Stempelaufdruck
eingetragene Merkzeichen (G, aG, H, RF, B, BI, 1.Kl.).
-2-
-2 Die
Merkzeichen
haben
folgende
Bedeutung:
G
Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung.
aG
Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
H
Feststellung von Hilflosigkeit.
RF
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
und die Gebührenermäßigung beim Telefonhauptanschluß.
B
Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen
Begleitung.
BI
Feststellung von Blindheit.
Beachten Sie bitte den unter Nr. 6.4 zum Landesblindengeld gegebenen Hinweis.
1.Kl.
Feststellung der tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1.
Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten (nur für Schwerkriegsbeschädigte und
Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70
v.H.).
4.2
Wird festgestellt, daß der GdB mindestens 50 beträgt
und die Voraussetzungen für die Merkzeichen G
und/oder H vorliegen, wird ein Ausweis mit einem
orangefarbenem Flächenaufdruck ausgestellt.
Gleiches gilt für den Personenkreis der Gehörlosen,
auch wenn für diesen kein besonderes Merkzeichen
vorgesehen ist.
Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr wird zu
diesem Ausweis ein Beiblatt mit einer Wertmarke
benötigt. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie
unter Ziff. 6.2.
4.3
Wird bei einem GdB, der weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt, festgestellt, daß
n die Funktionsbeeinträchtigung/en zu einer
dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat/haben oder
n die Funktionsbeeinträchtigung/en auf einer typischen Berufskrankheit beruht/beruhen,
stellt das Versorgungsamt zur Vorlage beim
Finanzamt eine Bescheinigung aus.
5. Ausweis über die Schwerbehinderteneigenschaft
Zur Verwirklichung der Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz benötigen Sie einen Ausweis über
die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r). Das Versorgungsamt stellt den Ausweis aus, wenn der
festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt und die
übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Der Ausweis
n dient dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des GdB und damit der Wahrnehmung
der Rechte u.a. gegenüber dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt und dem Niedersächsischen Landesamt für
Zentrale Soziale Aufgaben / Hauptfürsorgestelle,
n dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme
von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleichen),
die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen.
Er gilt als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft im Regelfall von dem Datum an, an dem Ihr
Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist.
Dieses Datum wird in den Ausweis eingetragen.
Hiervon abweichende Feststellungen sind möglich.
6. Übersicht über Nachteilsausgleiche für
Behinderte
Bitte beachten Sie, daß das Versorgungsamt nicht
beurteilen kann, ob und ggf. welche Nachteilsausgleiche oder Ansprüche wegen des bei Ihnen
festgestellten GdB zustehen. Insoweit müssen Sie
selbst nähere Auskünfte bei den jeweils zuständigen
Stellen einholen. Mit der nachstehenden Übersicht,
die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sollen
Ihnen deshalb lediglich unverbindliche Hinweise auf
einige Nachteilsausgleiche gegeben werden, deren
Voraussetzungen Sie ganz oder teilweise mit dem
Ausweis nachweisen können.
6.1 Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz
Im Wesentlichen sind vorgesehen:
n besonderer Kündigungsschutz (Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur mit
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle),
-3-
-3 n Zusatzurlaub von im Regelfall fünf Arbeitstagen im Jahr (nicht für Gleichgestellte),
n besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
n nachgehende Hilfen im Arbeitsleben. Hierzu
gehören auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen
des Schwerbehinderten entspricht; ferner Hilfen zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit Schwerbehinderter.
Zur Vermeidung von Nachteilen wird empfohlen, den
Arbeitgeber davon zu unterrichten, daß die Anerkennung als Schwerbehinderter beim Versorgungsamt
beantragt worden ist.
Auskünfte erteilen das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Haupfürsorgestelle - in Hildesheim und die Arbeitsämter.
6.2 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr haben Schwerbehinderte mit einem GdB um mindestens 50, die in
ihrer
Bewegungsfähigkeit
im
Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), hilflos
(Merkzeichen H) oder gehörlos und im Besitz eines
Beiblattes mit einer Wertmarke sind.
Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung in Höhe
von 120,-- DM für ein Jahr oder 60,-- DM für 1/2 Jahr
zu entrichten. Von dieser Eigenbeteiligung werden
Blinde, Hilflose sowie Schwerbehinderte, die Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungshilfe
nach
§ 62a Arbeitsförderungsgesetz oder für den Lebensunterhalt laufende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch Sozialgesetz buch (Kinderund Jugendhilfe) oder dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) beziehen, befreit. Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.
Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson
unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn
die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen
B) im Ausweis bescheinigt ist.
Auskünfte erteilen die Versorgungsämter.
6.3 Nachteilsausgleiche im Flugverkehr
Die Deutsche Lufthansa und die Regionalfluggesellschaften gewähren im innerdeutschen Flugverkehr
Schwerkriegs- und Schwerwehrdienstbeschädigten
sowie rassisch und politisch Verfolgten mit einer MdE
um wenigstens 50 v.H. eine Ermäßigung von 30 v.H.
auf den Flugpreis, wenn die entsprechende MdE
bereits vor dem 1.10.1979 festgestellt worden ist.
Außerdem
wird
bei
diesem
Personenkreis
und bei den übrigen Schwerbehinderten eine Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn die Not-
wendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im
Ausweis bescheinigt ist. Der Zeitpunkt der
Anerkennung spielt hier keine Rolle.
Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften.
6.4 Landesblindengeld
Der Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld
ist an das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt
zu richten. Die Leistung beginnt mit dem Eingang des
Antrages dort. Sofern Sie diese Leistung anstreben,
wird Ihnen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
geraten, sich umgehend an das zuständige Sozialamt zu wenden.
6.5 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
und/oder
Gebührenermäßigung
beim
Telefonanschluß
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus
gesundheitlichen Gründen u.a. folgende Behinderte
befreit (Merkzeichen RF):
n Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e
Bundesversorgungsgesetz,
n Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen
mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
n Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen
eine ausreichende Verständigung über das Gehör
auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
n Behinderte mit nicht nur vorübergehend einem
GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können.
Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt frühestens
mit dem auf den Eingang des Antrags beim
zuständigen Sozialamt folgenden Monat. Wenn Sie
diese Befreiung anstreben, wird Ihnen empfohlen,
zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vorsorglich
beim zuständigen Sozialamt , das Ihnen hierzu auch
weitere Auskünfte erteilt, umgehend diesen Antrag
zu stellen.
Behinderte, die von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit sind sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90,
können nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG auch eine Gebührenermäßigung beim Telefonanschluß erhalten. Ein
entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom
AG (Telekom-Beratungsstelle) zu richten. Da ebenfalls die Deutsche TELEKOM die Gebührenermäßigung erst von dem auf die Antragstellung folgenden
Monat gewährt, wird auch hier zur Vermeidung von
Nachteilen empfohlen, zugleich mit dem Antrag auf
Feststellung des Merkzeichens "RF" oder auf
Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der
Deutschen Telekom AG dort vorsorglich die Gebührenermäßigung zu beantragen.
-4-
-4 6.6 Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
Schwerbehinderte im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetz können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der
Schwerbehinderung der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.
2 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.
Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die/der Versicherte, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat und
zu diesem Zeitpunkt anerkannte(r) Schwerbehinderte(r) im Sinne des § 1 SchwbG ist, wenn die
Wartezeit erfüllt ist ( § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ).
Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und die Versicherungsämter.
6.7 Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird bei
Schwerbehinderten mit einem GdB von 80 und 90
bzw. 100 und/oder Pflegebedürftigkeit im Sinne des
§ 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ein Freibetrag
von 2.400 bzw. 3.000 Deutsche Mark abgesetzt.
Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen bei den
Städten, Landkreisen und Gemeinden.
6.8 Steuerliche Nachteilsausgleiche
Im Wesentlichen sind vorgesehen:
n Behinderte mit einem GdB um mindestens 50 sowie Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose
(Merkzeichen H) erhalten nach § 33b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen außergewöhnlicher Belastung einen Pauschbetrag.
n Einen Pauschbetrag nach dieser Vorschrift erhalten auch Behinderte mit einem GdB um weniger als
50, aber mindestens 25, wenn wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Rente gewährt
wird oder die Behinderung auf einer typischen
Berufskrankheit beruht oder die Behinderung zu
einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.
n Bei Behinderten mit einem GdB um wenigstens
80 oder bei Behinderten, deren GdB 70 beträgt und
bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Geh- und
Stehbehinderung - (Merkzeichen G) vorliegt, können
Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, in angemessenem
Rahmen als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 33 EStG berücksichtigt werden.
n Behinderte mit einem GdB um 70 sowie Behinderte, deren GdB weniger als 70, aber mindestens
50 beträgt und die erheblich gehbehindert
(Merkzeichen G) sind, können nach § 9 Abs. 2 EStG
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie für Familienheimfahrten im Falle doppelter
Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten für die
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges geltend
machen.
n Behinderten, deren GdB mindestens 50 beträgt
und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder
gehörlos sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn
sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen
Eigenbeteiligung gewählt haben.
n Behinderten, die außergewöhnlich gehbehindert
(Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder
hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen.
Auskünfte erteilen die Finanzämter.
6.9 Parkerleichterungen
Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinden
(Merkzeichen BI) können Parkerleichterungen dadurch gewährt werden, daß sie durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung befreit werden (z.B. an
Parkuhren ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung
zu parken; an Stellen, an denen das eingeschränkte
Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu
parken; in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu
parken).
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsämter.
7.
Nachteilsausgleich nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Mütter oder Väter, die ihr neugeborenes Kind selbst
betreuen und erziehen und nicht mehr als 19 Wochenstunden erwerbstätig sind, erhalten bis zum
Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes ein
Erziehungsgeld von bis zu 600,-- DM im Monat.
Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens
der Eltern wird der steuerlich anerkannte Pauschbetrag für ein behindertes Kind, der je nach Grad
der Behinderung 600,-- bis 7.200,-- DM beträgt, in
Abzug gebracht.
Auskünfte erteilen die Erziehungsgeldstellen der
Landkreise und zuständigen Gemeinden.