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Merkblatt ausdrucken Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA/Landesversorgungsamt): Versorgungsamt Braunschweig – Außenstelle Hildesheim, Versorgungsamt Hannover, Versorgungsamt Oldenburg, – Außenstelle Osnabrück Versorgungsamt Verden, Fax Domhof 1 31134 Hildesheim Schillstr. 1 38102 Braunschweig Goslarsche Str. 3, 31134 Hildesheim Gustav-Bratke-Allee 2, 30169 Hannover Moslestr. 1, 26122 Oldenburg Iburger Str. 30, 49082 Osnabrück Marienstr. 8, 27283 Verden ( ( ( ( ( ( ( 05121/304-1 0531/70 19-0 05121/163-0 0511/1671-0 0441/2229-0 0541/5845-1 04231/14-0 304-585 7019-199 163-200 1671-530 2229-218 5845-297 14-153 Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte(r) nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) 1. Schwerbehinderte Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinde rung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich hier gewöhnlich aufhalten oder hier eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben. Der nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestufte GdB ist Maßstab für die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. 2. Gleichgestellte Auf Antrag sollen Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt ausgesprochen. Der Antrag ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts beim Arbeitsamt zu stellen. Sollten Sie bereits im Besitz eines sonstigen Bescheides mit einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sein, können Sie sich unter Vorlage des Bescheides unmittelbar an das Arbeitsamt wenden. 3. Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest. Es erteilt hierüber einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch SchwbG 11 NLZSA - Merkblatt - 08/99 dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt. Eine solche Feststellung wird nicht getroffen, wenn die MdE bereits in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (z.B. im Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts) festgestellt worden ist, es sei denn, Sie machen ein sonstiges Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend. Beträgt die im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte MdE mindestens 50 v.H., stellt das Versorgungsamt einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus. 4. Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für Behinderte Neben dem GdB sind vielfach weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Das Versorgungsamt trifft in dem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz stets auch die hierfür erforderlichen Feststellungen. 4.1 Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, enthält der Ausweis entsprechend vorgedruckte oder durch Stempelaufdruck eingetragene Merkzeichen (G, aG, H, RF, B, BI, 1.Kl.). -2- -2 Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung: G Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung. aG Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung H Feststellung von Hilflosigkeit. RF Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenermäßigung beim Telefonhauptanschluß. B Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung. BI Feststellung von Blindheit. Beachten Sie bitte den unter Nr. 6.4 zum Landesblindengeld gegebenen Hinweis. 1.Kl. Feststellung der tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten (nur für Schwerkriegsbeschädigte und Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 v.H.). 4.2 Wird festgestellt, daß der GdB mindestens 50 beträgt und die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und/oder H vorliegen, wird ein Ausweis mit einem orangefarbenem Flächenaufdruck ausgestellt. Gleiches gilt für den Personenkreis der Gehörlosen, auch wenn für diesen kein besonderes Merkzeichen vorgesehen ist. Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr wird zu diesem Ausweis ein Beiblatt mit einer Wertmarke benötigt. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie unter Ziff. 6.2. 4.3 Wird bei einem GdB, der weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt, festgestellt, daß n die Funktionsbeeinträchtigung/en zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat/haben oder n die Funktionsbeeinträchtigung/en auf einer typischen Berufskrankheit beruht/beruhen, stellt das Versorgungsamt zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung aus. 5. Ausweis über die Schwerbehinderteneigenschaft Zur Verwirklichung der Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz benötigen Sie einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r). Das Versorgungsamt stellt den Ausweis aus, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Ausweis n dient dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des GdB und damit der Wahrnehmung der Rechte u.a. gegenüber dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben / Hauptfürsorgestelle, n dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleichen), die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen. Er gilt als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft im Regelfall von dem Datum an, an dem Ihr Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist. Dieses Datum wird in den Ausweis eingetragen. Hiervon abweichende Feststellungen sind möglich. 6. Übersicht über Nachteilsausgleiche für Behinderte Bitte beachten Sie, daß das Versorgungsamt nicht beurteilen kann, ob und ggf. welche Nachteilsausgleiche oder Ansprüche wegen des bei Ihnen festgestellten GdB zustehen. Insoweit müssen Sie selbst nähere Auskünfte bei den jeweils zuständigen Stellen einholen. Mit der nachstehenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sollen Ihnen deshalb lediglich unverbindliche Hinweise auf einige Nachteilsausgleiche gegeben werden, deren Voraussetzungen Sie ganz oder teilweise mit dem Ausweis nachweisen können. 6.1 Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz Im Wesentlichen sind vorgesehen: n besonderer Kündigungsschutz (Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle), -3- -3 n Zusatzurlaub von im Regelfall fünf Arbeitstagen im Jahr (nicht für Gleichgestellte), n besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, n nachgehende Hilfen im Arbeitsleben. Hierzu gehören auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht; ferner Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Schwerbehinderter. Zur Vermeidung von Nachteilen wird empfohlen, den Arbeitgeber davon zu unterrichten, daß die Anerkennung als Schwerbehinderter beim Versorgungsamt beantragt worden ist. Auskünfte erteilen das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Haupfürsorgestelle - in Hildesheim und die Arbeitsämter. 6.2 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben Schwerbehinderte mit einem GdB um mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 120,-- DM für ein Jahr oder 60,-- DM für 1/2 Jahr zu entrichten. Von dieser Eigenbeteiligung werden Blinde, Hilflose sowie Schwerbehinderte, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe nach § 62a Arbeitsförderungsgesetz oder für den Lebensunterhalt laufende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch Sozialgesetz buch (Kinderund Jugendhilfe) oder dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) beziehen, befreit. Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern. Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist. Auskünfte erteilen die Versorgungsämter. 6.3 Nachteilsausgleiche im Flugverkehr Die Deutsche Lufthansa und die Regionalfluggesellschaften gewähren im innerdeutschen Flugverkehr Schwerkriegs- und Schwerwehrdienstbeschädigten sowie rassisch und politisch Verfolgten mit einer MdE um wenigstens 50 v.H. eine Ermäßigung von 30 v.H. auf den Flugpreis, wenn die entsprechende MdE bereits vor dem 1.10.1979 festgestellt worden ist. Außerdem wird bei diesem Personenkreis und bei den übrigen Schwerbehinderten eine Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn die Not- wendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist. Der Zeitpunkt der Anerkennung spielt hier keine Rolle. Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften. 6.4 Landesblindengeld Der Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld ist an das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt zu richten. Die Leistung beginnt mit dem Eingang des Antrages dort. Sofern Sie diese Leistung anstreben, wird Ihnen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geraten, sich umgehend an das zuständige Sozialamt zu wenden. 6.5 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluß Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus gesundheitlichen Gründen u.a. folgende Behinderte befreit (Merkzeichen RF): n Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz, n Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, n Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, n Behinderte mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrags beim zuständigen Sozialamt folgenden Monat. Wenn Sie diese Befreiung anstreben, wird Ihnen empfohlen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vorsorglich beim zuständigen Sozialamt , das Ihnen hierzu auch weitere Auskünfte erteilt, umgehend diesen Antrag zu stellen. Behinderte, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG auch eine Gebührenermäßigung beim Telefonanschluß erhalten. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (Telekom-Beratungsstelle) zu richten. Da ebenfalls die Deutsche TELEKOM die Gebührenermäßigung erst von dem auf die Antragstellung folgenden Monat gewährt, wird auch hier zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, zugleich mit dem Antrag auf Feststellung des Merkzeichens "RF" oder auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Deutschen Telekom AG dort vorsorglich die Gebührenermäßigung zu beantragen. -4- -4 6.6 Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung Schwerbehinderte im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetz können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen. Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die/der Versicherte, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt anerkannte(r) Schwerbehinderte(r) im Sinne des § 1 SchwbG ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist ( § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ). Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versicherungsämter. 6.7 Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird bei Schwerbehinderten mit einem GdB von 80 und 90 bzw. 100 und/oder Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ein Freibetrag von 2.400 bzw. 3.000 Deutsche Mark abgesetzt. Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen bei den Städten, Landkreisen und Gemeinden. 6.8 Steuerliche Nachteilsausgleiche Im Wesentlichen sind vorgesehen: n Behinderte mit einem GdB um mindestens 50 sowie Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose (Merkzeichen H) erhalten nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen außergewöhnlicher Belastung einen Pauschbetrag. n Einen Pauschbetrag nach dieser Vorschrift erhalten auch Behinderte mit einem GdB um weniger als 50, aber mindestens 25, wenn wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Rente gewährt wird oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. n Bei Behinderten mit einem GdB um wenigstens 80 oder bei Behinderten, deren GdB 70 beträgt und bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Geh- und Stehbehinderung - (Merkzeichen G) vorliegt, können Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden. n Behinderte mit einem GdB um 70 sowie Behinderte, deren GdB weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die erheblich gehbehindert (Merkzeichen G) sind, können nach § 9 Abs. 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Falle doppelter Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges geltend machen. n Behinderten, deren GdB mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben. n Behinderten, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen. Auskünfte erteilen die Finanzämter. 6.9 Parkerleichterungen Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinden (Merkzeichen BI) können Parkerleichterungen dadurch gewährt werden, daß sie durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit werden (z.B. an Parkuhren ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung zu parken; an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken; in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken). Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsämter. 7. Nachteilsausgleich nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Mütter oder Väter, die ihr neugeborenes Kind selbst betreuen und erziehen und nicht mehr als 19 Wochenstunden erwerbstätig sind, erhalten bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Erziehungsgeld von bis zu 600,-- DM im Monat. Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens der Eltern wird der steuerlich anerkannte Pauschbetrag für ein behindertes Kind, der je nach Grad der Behinderung 600,-- bis 7.200,-- DM beträgt, in Abzug gebracht. Auskünfte erteilen die Erziehungsgeldstellen der Landkreise und zuständigen Gemeinden.