Gemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen
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Gemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen
2. April 2004 Gemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Industrie Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Deutscher Industrie- und Handelskammertag Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Bundesverband deutscher Banken zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG-RefE) 1. Allgemeines Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft unterstützen das Bestreben der Bundesregierung, mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts das Anfechtungs- und Hauptversammlungsrecht in Teilen neu zu regeln. Die deutsche Wirtschaft hat regelmäßig auf die Notwendigkeit hingewiesen, die missbräuchliche Ausnutzung der Anfechtungsklage einzudämmen. Insofern ist es zu begrüßen, dass für besonders wichtige Anfechtungsfälle das gerichtliche Freigabeverfahren nach dem Umwandlungsgesetz eingeführt wird. Ebenso unterstützen wir grundsätzlich die Einführung der sog. Business Judgement Rule in das deutsche Aktienrecht. Die vom Bundesministerium der Justiz gewählte Formulierung geht in die richtige Richtung, um inhaltlich internationalen Maßstäben zu entsprechen. Sie bedarf aber insoweit einer Klarstellung, als Vorstandsmitglieder für ermessensfehlerhafte Geschäftsführungsmaßnahmen nicht haften, sofern sie diese nicht mindestens grob fahrlässig zu verantworten haben. Auch die Abgrenzung 2 zwischen solchen ermessensfehlerhaften Geschäftsführungsmaßnahmen und anderen Pflichtverletzungen, die nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG fallen, muss deutlicher werden. Wir begrüßen das Ziel des Referentenentwurfs, im Hinblick auf die Verschärfung des Verfolgungsrechtes nach § 147 AktG durch eine Änderung des § 93 AktG klarzustellen, dass für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Ermessens nicht gehaftet wird. Diesem Anspruch wird die vorgeschlagene Formulierung indes nicht ganz gerecht. Die Ausübung des bei einer Geschäftsführungsmaßnahme eingeräumten Ermessens sollte sich einer Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Gerichte entziehen. Dies sollte auch im Gesetzeswortlaut und nicht nur in der Begründung unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Dann trägt der Entwurf auch dem erklärten Vorbild aus dem USRecht, der Business Judgement Rule, besser Rechnung, als es bisher der Fall ist. Im amerikanischen Recht versucht die Business Judgement Rule einen „sicheren Hafen“ für Organmitglieder zu schaffen, indem sie von einem rechtmäßigen Handeln des Geschäftsleiters ausgeht und dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür aufbürdet, dass eine der Voraussetzungen für ihre Geltung fehlt. Eine solche Business Judgement Rule entsprechend dem amerikanischen Vorbild würden wir begrüßen. Nach dem Referentenentwurf soll jedoch - abweichend vom amerikanischen Recht das Organmitglied die Beweislast für das Vorliegen der Business Judgement Rule tragen. Zwar kennt unser Recht - im Gegensatz zum amerikanischen - keinen Ausforschungsbeweis. Jedoch kann der Kläger auch ohne Ausforschungsbeweis den Beweis dafür führen, dass das Organmitglied sein Ermessen überschritten hat. Trifft das betreffende Vorstandsmitglied seine Ermessensentscheidung (1) nicht frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen, mithin nicht im Interesse der Gesellschaft, oder (2) nicht auf der Grundlage angemessener Information und hat es dies im Zeitpunkt der Ermessensausübung grob fahrlässig nicht erkannt oder sogar vorsätzlich getan, dann - und nur dann - kann in der Verletzung der vorgenannten Pflichten zur Wahrung des Gesellschaftsinteresses und angemessener Information seinerseits eine eigenständige, zu Schadenersatz führende Pflichtverletzung i.S. des § 93 AktG liegen. Die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darf in diesem Fall 3 allerdings nicht anwendbar sein, weil ansonsten der vom Gesetzgeber für Organmitglieder angestrebte "sichere Hafen" weitgehend entwertet würde. Eine derartige gesetzliche Regelung trüge erheblich zur Rechtssicherheit bei. Sie setzt der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder klare, im Voraus leicht erkennbare und damit auch einhaltbare Grenzen und nimmt so der heute in immer stärkerem Maße zu beobachtenden Sorge von Vorstandsmitgliedern, nachträglich in die persönliche Haftung genommen zu werden, wenn eine unternehmerische Chance sich nicht realisiert sondern zu einem Nachteil für die Gesellschaft führt, die Berechtigung. Einen alternativen Formulierungsvorschlag und weitere Anmerkungen zur Business Judgement Rule haben wir in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht unterbreitet. Der Einführung der Business Judgement Rule stehen Ausweitungen des geltenden Aktienrechts gegenüber. So verschärft der Gesetzentwurf in nicht unerheblichem Maße das Klagerisiko für Vorstände und Aufsichtsräte durch die geplante Absenkung der Klageschwellenwerte und die Möglichkeit zur Bildung eines Aktionärsforums im Internet. Inwieweit das vorgeschaltete gerichtliche Vorverfahren die zu erwartende Häufung von Aktionärsklagen unterbinden wird, ist offen. Die gewählten Kriterien für die Zulassung der Klage scheinen jedenfalls nach dem derzeitigen Stand mindestens notwendig zu sein, um Missbräuche zu verhindern. Möglicherweise reichen sie aber hierfür nicht aus. Mit Blick auf die geplanten weiteren Verschärfungen der Organhaftung im Bereich der Finanzberichterstattung (sog. 2. Anlegerschutzverbesserungsgesetz) warnen die Spitzenverbände vor einem zunehmenden Haftungsrisiko. Dadurch wird es zunehmend schwieriger, geeignete und fachlich qualifizierte Vorstände und Aufsichtsräte im In- und Ausland zu finden, die bereit sind, sich den wachsenden rechtlichen Anforderungen zu stellen, die von ihnen verlangt werden. Das sich in immer kürzeren Intervallen ändernde rechtliche Umfeld und die damit zum Teil verbundenen Verschärfungen nähern sich einem Punkt, an dem eine immer stärkere Verrechtlichung unternehmerischer Entscheidungen droht. Dies hatten die Spitzenverbände schon in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2003 zum 10-Punkte-Programm der Bundesregierung ausgeführt. In immer stärkeren Umfang müssen sich 4 Vorstände mit nationaler und europäischer Regulierung beschäftigen, die ihre unternehmerische Tätigkeit belasten und ihren Handlungsspielraum einengen. Ohne Risikobereitschaft lässt sich ein Unternehmen nicht erfolgreich führen. Mit weiteren Verschärfungen der persönlichen Außenhaftung der Vorstände und Aufsichtsräte sowie der Begünstigung von Gruppen- oder Sammelklagen wächst die Bereitschaft zu medienwirksamen Verfahren, selbst wenn die Klageaussichten gering sind. Damit droht eine Entwicklung, bei der sich die gesamtschuldnerisch haftenden Organe statt auf das unternehmerische Geschäft immer mehr auf die Vorbeugung oder Abwehr von Aktionärsklagen konzentrieren müssten. Schon heute wird es immer schwieriger, qualifizierte und risikobereite Persönlichkeiten für Vorstands- oder Aufsichtsratsmandate zu finden. Zwar bietet die Versicherungswirtschaft D&O - Versicherungen an, die für den Fall von Pflichtverletzungen der Organe Versicherungsschutz bieten. Allerdings werden diese insbesondere auch durch steigende Abwehraufwendungen für ungerechtfertigte Inanspruchnahmen der Organe kontinuierlich teurer. Ferner ist zu beobachten, dass die Kapazitäten reduziert und der Versicherungsschutz bei gleichzeitig steigenden Versicherungsprämien eingeschränkt wird. Die Zahl der den D&O-Versicherern gemeldeten Schadensfälle dürfte infolge des UMAG weiter steigen mit der Folge, dass die Gesellschaften noch höhere Prämien zahlen müssen oder keine angemessene Deckung erhalten. Daher schlagen wir die Einführung einer Haftungshöchstgrenze für leicht und einfach fahrlässig handelnde Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vor. Dies könnte die Versicherbarkeit erhöhen und den Betroffenen mehr Sicherheit geben. Fälle grober Fahrlässigkeit blieben davon unberührt. 5 2. Erforderliche Ergänzungen des UMAG-RefE a) Zusätzlicher Bedarf nach besseren Möglichkeiten zur Wahrnehmung und Verwirklichung der Aktionärsrechte Ziel des Gesetzentwurfes ist es u. a., den Aktionären die Ausübung ihrer Stimmrechte zu erleichtern. Dazu bedarf es einiger ergänzender Regelungen. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft wollen hierzu im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens konkrete Vorschläge unterbreiten. Soweit möglich, sollen diese Vorschläge zwischen Vertretern der Emittenten und der Kreditwirtschaft abgestimmt werden. In jedem Fall sollte der Versand von Hauptversammlungs-Mitteilungen an die Aktionäre ausschließlich nach § 125 AktG erfolgen, um einen zusätzlichen Nachversand durch die Kreditinstitute zu vermeiden. Den Ansatz zur Einführung eines Stichtages für die Anmeldung zur Hauptversammlung (sog. record date) in § 123 AktG-E halten wir grundsätzlich für richtig. Im Einzelnen bedarf diese Regelung jedoch einiger Ergänzungen. Diesbezüglich verfolgen die Spitzenverbände unterschiedliche Ansätze. Der Bundesverband deutscher Banken verweist insofern auf die Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zu § 123 AktG-RefE. b) Verweis in § 36 VAG auf § 147a AktG Für Versicherungsvereine verweist § 36 VAG u. a. hinsichtlich der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf § 147 AktG. Mit der Ergänzung des § 147 AktG durch § 147a AktG sollte daher auch der Verweis in § 36 VAG um § 147a AktG erweitert werden, damit das neue Zulassungsverfahren auch auf Versicherungsvereine Anwendung finden kann und diese nicht insoweit schlechter gestellt sind als Aktiengesellschaften. 6 c) Mindestanteilsbesitz als Voraussetzung für Anfechtungsklagen Die Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance, einen Mindestbesitz für auf Verletzung von Informationspflichten gestützte Anfechtungsklagen einzuführen (Ziffer 139 des Kommissionsberichts), sollte umgesetzt werden. Die Argumente der Regierungskommission überzeugen. Für die Umsetzung spricht insbesondere die Tatsache, dass gerade die Aktionäre die Hauptversammlung mit z. T. unsinnigen Detailfragen in die Länge ziehen, die weniger an einer sachgerechten Behandlung als an einer Anfechtung um jeden Preis interessiert sind. Die Redezeitbegrenzung allein verspricht hier keinen wesentlichen Fortschritt. Aufgrund der ohnehin niedrigen Schwellenwerte bleibt gewährleistet, dass eine ernstzunehmende Rüge weiterhin nicht nur im Wege der Auskunftsklage, sondern auch mit der Anfechtung verfolgt werden kann. 7 3. Im Einzelnen Nachfolgend kommentieren wir in Form einer Gegenüberstellung den Gesetzentwurf im Einzelnen. Wir würden uns freuen, wenn unsere Anmerkungen bei den anstehenden Beratungen im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt würden. UMAG-RefE Stellungnahme Artikel 1 – Änderung des Aktiengesetzes 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ “Business Judgement Rule” Wir begrüßen die Einführung einer Business Judgement Rule in das deutsche Aktienrecht. Dadurch wird klargestellt, dass dem Vorstand bei der Geschäftsleitung ein weiter Handlungsspielraum zusteht, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Jedoch fragt sich, welchen Erkenntnisgewinn die vorgeschlagene Formulierung gegenüber dem geltenden deutschen Recht bringt. Sie enthält unbestimmte Rechtsbegriffe („angemessene“ Informationen, „Wohle der Gesellschaft“), die keine Rechtssicherheit schaffen. Der vorgeschlagene, bisher nicht definierte Begriff der „unternehmerischen Entscheidung“ sollte durch den bekannten Begriff „Geschäftsführungsmaßnahmen“ ersetzt werden. Insbesondere der Begriff „angemessene“ Information muss zumindest in der Gesetzesbegründung eingegrenzt werden. Wünschenswert wäre eine Konkretisierung im Gesetzestext. Organentscheidungen werden und können nicht auf einer allumfassenden Information getroffen werden. Vielmehr sind die wesentlichen Informationen für die Vorstandsentscheidungen entscheidend. Dies können z.B. sein: die Rentabilität, die Risikobewertung, das Investitionsvolumen u.ä. Es sollte ferner in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat verpflichtet ist, vor jeder Entscheidung die Meinung externer Sachverständiger einzuholen. Das Einholen sog. Legal Opinions oder Fairness Opinions sollten die Ausnahme bleiben. Es sollter ferner klargestellt werden, dass nicht jedes Vorstandsmitglied einer Gesellschaft denselben Informationsstand haben muss. Dies ergibt sich schon aus der Arbeitsteilung des Vorstands. 8 Die Gesetzesbegründung muss auch den genauen Anwendungsbereich und die Reichweite der Business Judgement Rule festlegen. So sollte für alle Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Geschäftsführungsmaßnahmen der neue Sorgfaltsmaßstab der Business Judgement Rule gelten. Die Kriterien der subjektiven Sorgfalt nennt der Gesetzentwurf bisher nicht. Diese sollten genauer in der Gesetzesbegründung beschrieben werden, um der Praxis in der Rechtsanwendung zu helfen. Entsprechend der internationalen Praxis sollte nicht das Vorstandsmitglied, sondern der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen tragen. Dies gilt umso mehr, als die Business Judgement Rule ein Gegengewicht zu den geplanten Verschärfungen des Verfolgungsrechts durch Aktionärsminderheiten bilden soll. Angesichts der Konturlosigkeit der Tatbestandsmerkmale ("angemessene Information") und der damit verbundenen Beweisprobleme droht diese Privilegierung jedoch leer zu laufen. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Beweislastverteilung lässt sich nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung („ARAG/Garmenbeck“Entscheidung in BGHZ 135,244) ableiten. Soweit für den Kläger Beweisprobleme aufgrund fehlender Sachnähe entstehen, können diese anhand der dafür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelöst werden. Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Business Judgement Rule könnte im Anschluss an § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG wie folgt lauten: „Geschäftsführungmaßnahmen, bei denen Vorstandsmitgliedern ein Ermessen eingeräumt ist, stellen keine Pflichtverletzung dar, es sei denn, sie werden grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht frei von Sonderinteressen oder sachfremden Erwägungen oder nicht auf der Grundlage angemessener Information getroffen. Absatz 2 Satz 2 findet in den Fällen des Satzes 1 keine Anwendung.“ 2. § 117 Abs. 7 Nr. 1 wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. Haftung bei Stimmrechtsausübung Die ersatzlose Streichung von § 117 Abs. 7 Ziff. 1 AktG ist abzulehnen. Die Auswirkungen dieser Streichung für den faktischen Konzern sind offenbar deutlich unterschätzt und in der Begründung nicht angesprochen worden. Im Ergebnis würde sich für den faktischen Konzern ein anderes Haftungsmodell ergeben. 9 Systematisch geht es ebenso wie bei § 117 Abs. 7 Ziff. 2 und 3 AktG um das Konkurrenzverhältnis zu den spezialgesetzlichen Regelungen, hier insbesondere dem § 317 AktG. Das bislang zu Recht als unproblematisch angesehene Konkurrenzverhältnis zwischen § 117 AktG und § 317 AktG würde durch die ersatzlose Streichung der Ziff.1 zu einer sehr problematischen Konkurrenz mit erheblichen Haftungserweiterungen für faktische Konzernverhältnisse führen, die mit den konzernrechtlichen Sonderregeln nicht im Einklang stehen. So kann nach § 117 Abs. 5 AktG der Ersatzanspruch auch von unbefriedigten Gläubigern bzw. vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden, während die Haftung nach § 317 AktG nur gegenüber der Gesellschaft und unter bestimmten Umständen auch gegenüber den Aktionären besteht. Im Falle der Insolvenz einer Tochter müsste daher die Mutter mit unkalkulierbaren Ersatzansprüchen unbefriedigter Gläubiger bzw. der Insolvenzmasse rechnen. Die Abwehr dürfte schwer fallen. Neben der nahe liegenden Vermutungswirkung im Konzernverhältnis liefert dazu die Beweislastumkehr nach § 117 Abs. 2 AktG ein Beispiel. Die in § 117 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehene Ausnahme eines gesetzmäßigen Beschlusses der Hauptversammlung geht ins Leere, da der Anspruch nach ersatzloser Streichung der Ziff. 1 gerade darauf gestützt werden kann, dass der betreffende Hauptversammlungsbeschluss nicht gesetzmäßig gefasst wurde. Die Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage einer Nachteilszufügung durch Ausübung des Stimmrechts sind offensichtlich und werden durch die Kommentarliteratur zu §§ 311 f AktG etwa am Beispiel des Gewinnverwendungsbeschlusses veranschaulicht. Schließlich beschränkt sich die Haftung aus § 117 AktG nicht allein auf Organe, sondern würde sich auch auf Angestellte erstrecken, die in der HV der Tochtergesellschaft das Stimmrecht ausüben. Aus diesen Gründen sollten für das faktische Konzernverhältnis die §§ 311 ff AktG und insbes. § 317 AktG lex specialis bleiben und sich die Streichung auf Sachverhalte beschränken, die außerhalb des faktischen Konzerns liegen. §117 Abs. 7 AktG sollte dementsprechend etwa wie folgt gefasst werden: § 117 Abs. 7 Nr. 1 AktG wird aufgehoben, die Nrn. 2 und 3 werden zu Nummern 1 und 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Besteht kein Beherrschungsvertrag, so haftet ein Vertreter des herrschenden Unternehmens nach diesen Vorschriften nicht für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft“. 10 3. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ Der Verweis der Begründung in § 122 Abs. 1 Satz 3 auf die Folgeänderung zu Nummer 9 lautet richtig auf Nummer 10. 4. § 123 wird wie folgt geändert: Anmeldung zur Hauptversammlung und Hinterlegung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis“. b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt neu gefasst: „(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine Anmeldung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Es genügt, wenn die Aktionäre sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden. (3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung zusätzlich bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Der Nachweis des depotführenden Kreditinstituts reicht aus. Ein Berechtigungsnachweis hat sich auf den vierzehnten Tag vor der Versammlung zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bis zur Beendigung der Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Es genügt, wenn dieser der Gesellschaft nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung zugeht. (4) Für die Berechnung der Fristen ist der Tag der Hauptversammlung das maßgebliche Ereignis im Sinne von § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“ Der Bundesverband deutscher Banken schließt sich den nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich nicht an und verweist insofern auf die abweichende Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zu § 123 AktG-RefE. Die geplante Einführung einer Anmeldepflicht bis zu einem bestimmten Stichtag (sog. record date) anstelle einer Pflicht zur Hinterlegung wird überwiegend begrüßt. Damit wird es möglich sein, die teilweise schwachen Präsenzen in den Hauptversammlungen deutscher Gesellschaften zu erhöhen. Jedoch ist die vorgesehene Frist von 7 Tagen für die Anmeldung für große Publikumsgesellschaften zu kurz und sollte daher verlängert werden. Andernfalls würden viele Anmeldungen erst wenige Tage vor der HV der Gesellschaft zugehen. Sie hätten dann noch weniger Zeit für die Vorbereitung der HV. In diesem Zusammenhang sollte es den jeweiligen Satzungen der Gesellschaften und damit den Aktionären überlassen bleiben, ob und mit welcher Frist ein record date gelten soll, um der jeweiligen Größe der Gesellschaft Rechnung tragen zu können. § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG-E sollte um folgenden Passus ergänzt werden: "Es genügt, wenn die Aktionäre sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden und bei Namensaktien als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind." (Ergänzung in Kursivschrift). Die Namensaktiengesellschaften wünschen ein zeitliches Zusammenfallen der Anmeldefrist und des „record date“. Die vorgeschlagene Ergänzung ermöglicht dies, indem eine Eintragung von Aktionären in das Aktienregister bis 7 Tage vor der HV ausreicht. Das Ende der Anmeldefrist und der "record date" können und sollen bei Namensaktien zusammenfallen. Ein Stopp von Umschreibungen zwischen dem Anmeldeschlusstag und der HV würde dann nicht mehr erforderlich. Da Absatz 2 insofern satzungsdispositiv ist, als die Satzung auch eine kürzere Frist als 7 Tage vor der HV für 11 den Anmeldeschluss (und damit auch für den record date bei Namensaktien) vorsehen kann, müssten die Namensaktiengesellschaften ihre derzeitige aktionärsfreundliche Praxis auch nicht umstellen. Es gibt einige Gesellschaften, die sich mit einer Frist von 3 Tagen vor der HV begnügen. In § 123 Abs. 3 AktG schafft der Berechtigungsnachweis für Inhaberaktien eine fiktive Aktionärseigenschaft „bis zur Beendigung der Hauptversammlung“. Dies führt dazu, dass Aktionäre teilnehmen, die nicht mehr solche sind, und auch ein bereits ausgeschiedener Aktionär noch dividendenberechtigt sein könnte. Dies sollte geändert werden, indem stattdessen die Fiktion der Aktionärseigenschaft nur „für Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung“ gilt. Als Nachweis für die HV-Teilnahmeberechtigung soll die Bestätigung jedweder depotführenden Bank genügen. Dies dürfte in Hinblick auf die fehlende Überprüfbarkeit insbesondere bei Bestätigungen ausländischer Institute nicht haltbar sein. Der lapidare Hinweis in der Begründung, die Gesellschaft könne zweifelhafte Nachweise überprüfen und bei schwerwiegendem Verdacht die Teilnahme verweigern, veranschaulicht das Problem mehr, als dass er zur Lösung beiträgt. Eine unberechtigte Zurückweisung von z.B. 1-3% des Grundkapitals dürfte für die Anfechtung aller Beschlussfassungen genügen. Bei der Berechnung der Fristen ist die Festlegung des maßgeblichen Ereignisses im Sinn von § 188 Abs.2 BGB nur hinsichtlich der Einberufungsfrist einschlägig. Bei einer nach Tagen bestimmten Frist (z.B. der Anmeldetag gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG-RefE) greift nicht § 188 Abs.2 BGB, sondern § 188 Abs.1 BGB. Ferner müsste in der an sich sinnvollen Klarstellung in § 123 Abs.4 AktG-RefE auch der letzte Anmeldetag im Sinne des § 123 Abs.2 Satz 2 AktG-RefE berücksichtigt werden. Die Bezugnahme auf § 193 AktG führt zu Unsicherheiten und bedarf weiterer Klarstellung. Es geht um die Frage, ob die Anwendung zu einer Verkürzung oder zu einer Verlängerung der jeweiligen Frist führt, mit anderen Worten: Ist für das Fristende der auf einen Sonn- oder Feiertag „folgende“ Werktag oder, da es sich um eine Rückwärtsrechnung handelt, der „vorhergehende“ Werktag maßgeblich? 5. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 1 und 2. 6. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt: Aktionärsforum im Internet „§ 127a Kommunikation zwischen Aktionären Die Einrichtung eines Aktionärsforums für klagewillige Kleinaktionäre im elektronischen Bundes- 12 (1) Sind Aktionärsrechte nach dem Gesetz von einem Mindestbesitz oder einer Stimmrechtsquote abhängig, so kann jeder Aktionär im Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, sich seinem Begehren anzuschließen, wenn er glaubhaft macht, dass er der Gesellschaft die Aufforderung im vollen Wortlaut mindestens drei Werktage vor dem Veröffentlichungsdatum übermittelt hat. (2) Die Kosten der Aufforderung bis zu 5 000 Zeichen sind dem Aktionär von der Gesellschaft zu erstatten, wenn dem Begehren der Minderheit entsprochen wird. (3) Die Gesellschaft kann zu der Aufforderung im elektronischen Bundesanzeiger Stellung nehmen.“ anzeiger wird abgelehnt. Die geplante Regelung steigert die Gefahr missbräuchlicher Aktionärsklagen erheblich. Außerdem kann eine Gesellschaft bereits durch die Aufforderung zur Teilnahme an einem Begehren über das Internet-Forum in ihrem Image geschädigt werden. Die Gesellschaft ist unzureichend vor beleidigenden, rechtswidrig geschäftsschädigenden oder gar kriminellen Inhalten solcher Aufforderungen geschützt. Der vorgesehene einstweilige Rechtsschutz erscheint - schon angesichts der zu kurzen 3 Tagesfrist für Prüfungen durch die Gesellschaft unangemessen und systemwidrig. Die Schwellenwerte in § 142 Abs. 2 und § 147 Abs. 1 AktG-RefE sind bereits so (extrem) niedrig, dass eine weitere „Verwässerung“ des Schwellenwertes über das Aktionärsforum den Schutz der Gesellschaft vor mutwilligen Aktionärsklagen praktisch aufhebt. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade der Staat mit dem elektronischen Bundesanzeiger ein Forum für klagewillige Kleinaktionäre bieten sollte. Sofern der Gesetzgeber Verfahren zur Kontaktaufnahme zwischen den Aktionären unter Nutzung neuer Informationstechnologien als sinnvoll ansieht, so reichte es aus, eine Forumbildung außerhalb staatlicher Internetseiten nicht zu unterbinden. Marktorientierte Foren werden sich bei Bedarf auch entwickeln, ohne dass der Staat den elektronischen Bundesanzeiger zur Verfügung stellt. Sofern der elektronische Bundesanzeiger hierfür dennoch in Anspruch genommen wird, sollte er zunächst entsprechend seinen derzeitigen AGB ("Veröffentlichungsaufträge, deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, werden nicht ausgeführt") mit Blick auf die Haftungsregelungen in TDG bzw. MDStV zumindest zusätzlich - eine eigene inhaltliche Prüfungspflicht haben. Des Weiteren sollte der Gesellschaft nach Mitteilung der Veröffentlichungsabsicht analog zu den in § 126 Abs. 2 AktG aufgeführten Sachverhalten ein "Vetorecht" gegenüber dem Bundesanzeiger eingeräumt werden mit der Folge, dass eine Veröffentlichung unterbleibt und der Aktionär sein Veröffentlichungsverlangen auf dem Rechtsweg geltend machen kann. Dies entspräche der bereits auch in § 122 Abs. 3 AktG zu Ausdruck gekommenen Systematik wie auch der Situation, wenn die Veröffentlichung - wie von der Regierungskommission Corporate Governance ursprünglich vorgesehen - auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgte. Angesichts der Auslastung der Gerichte wäre auf diese Weise wohl auch eher dem Risiko einer "Flut" von Anträgen auf einstweilige Anordnung vorgebeugt. 13 In § 127 a Abs. 2 sollte klargestellt werden, dass die Kosten von der Gesellschaft nur erstattet werden, wenn die Hauptversammlung oder das Gericht dem Begehren des Aktionärs entspricht. Die bislang vorgeschlagene Regelung könnte zu dem falschen Schluss führen, dass eine Erstattungspflicht bereits besteht, wenn nur das Quorum erreicht wird. Der Zusatz „im Kern“ sollte in der Gesetzesbegründung entfallen und eine Kostenerstattung nur erfolgen, wenn dem Begehren genau entsprochen wird. Zusätzlich sollte bei gleich lautenden Aufforderungen auch nur die zeitlich erste erstattungsfähig sein, um keine "Trittbrettfahrer" zu unterstützen. Zudem ist die vorgeschlagene Reaktionszeit von drei Werktagen zu kurz. Die der Gesellschaft zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen solchen Aufruf dürfen nicht durch eine unverhältnismäßig kurze Frist ausgehöhlt werden. Dies gilt umso mehr, als generell kein zwingender Grund für eine besondere Dringlichkeit des Aufrufs zu erkennen ist. Schließlich sollte klargestellt werden, dass die Übermittlung der Aufforderung an bestimmte – vom Unternehmen etwa im Rahmen der Einberufung zur Hauptversammlung oder der Einreichung von Gegenanträgen benannte - Adressen erfolgen muss. 7. § 130 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 137.“ 8. § 131 wird wie folgt geändert: Begrenzung der Rede- und Fragezeit a) In Absatz 3 werden nach der Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt: Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. “7. wenn ein Aktionär die durch den Versammlungsleiter zuvor angemessen festgelegte Redeund Fragezeit überschritten hat;“ Der Versammlungsleiter sollte berechtigt sein, von vornherein, d.h. zu Beginn der Hauptversammlung, nach eigenem Ermessen die Rede- und Fragezeit jedes Aktionärs auf nicht weniger als 10 Minuten zu begrenzen. Da viele Aktionäre ganze Fragenkataloge einreichen, fragt sich auch, inwieweit eine Fragezeitbegrenzung hilft, um die zeitliche Dauer von Hauptversammlungen einzuschränken. Der Versammlungsleiter sollte daher gesetzlich ermächtigt werden, die Frage- und Redezeit und/oder die Zahl der Fragen pro Aktionär zu beschränken. Unklar bleibt, ob künftig bei Überschreitung der festgelegten Rede- und Fragezeit eine Auskunft auf alle gestellten Fragen oder nur auf die nach Ablauf der Rede- und Fragezeit gestellten Fragen verweigert werden kann oder gar das Recht zur Auskunftsverweigerung erlischt, wenn der Versammlungsleiter nicht die Überschreitung der Rede- und Fragezeit rügt. Normalerweise dürften 14 bei konsequenter HV-Leitung nach Ablauf der Rede- und Fragezeit ohnehin keine Fragen mehr gestellt werden können. Insgesamt wäre es vorzuziehen, wenn in § 131 Abs. 1 in geeigneter Weise zum Ausdruck gebracht werden würde, dass ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Auskunft innerhalb der festgelegten Rede- und Fragezeit verlangt worden ist. In einem neuen § 131 Abs. 3 AktG sollte daher folgende Regelung aufgenommen werden: „Der Versammlungsleiter kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an angemessen zeitlich beschränken“. Der heutige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und die dortige Nr. 7 wie folgt gefasst: „7. Soweit ein Aktionär die gemäß Abs. 3 festgelegte Rede- und Fragezeit überschritten hat“. Ferner wäre daran zu denken, die bisherige Rechtsprechung zur Begrenzung des Fragerechts in § 131 Abs. 1 Satz 1 einzuarbeiten und sie nicht nur als Begrenzung des Anfechtungsrechts zu formulieren (siehe § 243 Abs. 4 Satz 1 n.F.). So könnte z.B. daran gedacht werden, zumindest zu Tagesordnungspunkten, die eine Beschlussfassung vorsehen, ein Auskunftsrecht nur dann zu gewähren, wenn wegen der wesentlichen Bedeutung der erbetenen Informationen anzunehmen ist, dass ein objektiv urteilender Aktionär sein Verhalten von ihrem Inhalt abhängig macht. Eine derartige Regelung wäre der jetzt vorgesehenen Beschränkung des Anfechtungsrechts gem. § 243 Abs. 4 Satz 1 n.F. vorzuziehen. „8. soweit sich die Auskunft aus einer auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglichen Information ergibt; die Information muss mindestens seit einer Woche vor Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende durchgängig zugänglich sein;“ Vorabinformation auf Website „9. soweit die Auskunft auf die Frage bereits auf der Internetseite der Gesellschaft nach Maßgabe von Absatz 6 erteilt worden ist.“ Die vorherige Beantwortung von Aktionärsfragen auf der Internet-Seite der Gesellschaft kann dazu führen, dass Aktionäre die Antworten für unzureichend halten und dann in der Hauptversammlung detailliertere Fragen stellen und entsprechende Antworten erwarten. Anfechtungsklagen werden dadurch jedenfalls nicht eingeschränkt: sie können damit begründet werden, dass die Gesellschaft die Fragen des Aktionärs nicht genügend beantwortet hat. Ferner ist nicht absehbar, in welchem Umfang vor der HV Fragen gestellt werden und beantwortet werden müssen. Der personelle und organisatorische Aufwand ist insoweit schwer abzuschätzen. Es muss betont werden, dass die Beantwor- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Vorstand ermächtigen, in der Einberufung der Hauptversammlung für bestimmte Tagesordnungspunkte Fragen in Textform zuzulassen. Für die Einreichung dieser Fragen ist in der Einberufung eine Frist und eine Adresse anzugeben. Die Fragen sind drei Tage vor und während der Hauptversammlung auf der Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. Die Kommunikation mit den Aktionären wird leichter. 15 Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen; werden die Antworten nicht in der Hauptversammlung erteilt, so sind sie wie die Fragen zugänglich zu machen.“ tung von Fragen im Internet den Unternehmen als Option zur Verfügung steht. Vor Beginn der HV in Textform gestellte Fragen müssen mündlich in der Hauptversammlung wiederholt werden, soweit sie mündlich in der HV beantwortet werden (also nicht bereits auf der Internetseite beantwortet wurden). Dies sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. Ferner sollte die Neuregelung die Möglichkeit der zahlenmäßigen Begrenzung der Fragen in Textform vorsehen, um der Missbrauchsgefahr („Überschwemmung mit Fragen“) vorzubeugen. Anderenfalls werden die Gesellschaften von diesem Instrument keinen Gebrauch machen. Die in § 131 Abs. 3 Nr. 7 und 8 AktG-RefE enthaltenen Vorschläge zum Auskunftsrecht des Aktionärs sind bereits ausreichend. § 131 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 6 AktG-RefE sollten deshalb gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Empfehlung der BaumsKommission aufgegriffen werden, die Anzahl der Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung durch eine Regelung in der Satzung oder Geschäftsordnung der Gesellschaft auf höchstens fünf zu begrenzen (Kommissionsbericht Rz.106). Sofern mehr als fünf Fragen gestellt werden sollen, sind diese vorab (mind. 5 Tage) schriftlich einzureichen. Eine entsprechende Regelung könnte in § 131 AktG verankert werden: Nach § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG werden die folgenden beiden Sätze neu eingefügt: „Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass der Versammlungsleiter eine Höchstzahl von Fragen je Aktionär festlegen kann, die 5 Fragen nicht unterschreiten darf. Nach § 131 Absatz 3 Nummer 8 AktGRefE wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. soweit ein Aktionär die gemäß Absatz 1 Satz 2 festgelegte Höchstzahl an Fragen überschritten hat.“ 10. § 142 wird wie folgt geändert: Sonderprüfungsrecht a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die vorgeschlagene Absenkung der Schwellenwerte für einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern auf 1% des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 EUR und der Wechsel aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf 16 Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Börsenwert ist der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien während der letzten drei Monate vor Antragstellung nach Maßgabe der aufgrund von § 31 Abs. 7 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes erlassenen Rechtsverordnung.“ bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „hinterlegen“ die Wörter: „oder eine Versicherung des depotführenden Kreditinstituts vorzulegen, dass die Aktien solange nicht veräußert werden“ eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro (Absatz 2 Satz 2) erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, wenn seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.“ der alternativen Bezugsgröße – statt Grundkapital nun Börsenwert – werden abgelehnt. Die pauschale Senkung der Schwellenwerte wird missbräuchlich erhobene Anträge auf ein Sonderprüfungsverfahren befördern. Solche Verfahren sind für die Gesellschaften zeitaufwändig und teuer. Stattdessen schlagen wir analog zu unserer Stellungnahme zum Klagezulassungsverfahren (eingehend dazu unter 14.) eine maßvolle Abstufung vor, namentlich Schwellenwerte in Höhe von mindestens 5% des Grundkapitals oder 1 Mio. Euro Nennkapital Anteilsbesitz. Das Risiko eines Missbrauchs wird insbesondere nicht durch die vorgesehene Änderung der Kostentragungsregelung in § 146 AktG-E ausgeglichen. Die Gesellschaft hat gegen den Antragsteller nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, sofern er sein Antragsrecht grob missbraucht. Die Beweislast dafür trägt die Gesellschaft. Der Nachweis für einen groben Missbrauch dürfte schwer zu führen sein. Selbst wenn dies gelingt, muss die Gesellschaft ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller durchsetzen. Das Vollstreckungsrisiko trägt ebenfalls die Gesellschaft. Es ist daher durchaus möglich, dass sie letzten Endes die Kosten eines missbräuchlichen Antrages selbst tragen muss. Wir schlagen daher vor, den Kostenerstattungsanspruch in § 146 AktG-E für jeden – auch nur fahrlässigen – Missbrauchsfall vorzusehen. Der Antragsteller müsste dann alles Erforderliche tun, um seiner Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Den Belangen der Gesellschaft sollte außerdem – wie von der Regierungskommission Corporate Governance vorgeschlagen – dadurch Genüge getan werden, dass das zuständige Gericht auf Antrag des Vorstands die Einreichung des Prüfungsberichts zum Handelsregister ganz oder teilweise zu untersagen. Im Zuge der Überarbeitung des Sonderprüfungsrechts sollte außerdem die Zuständigkeit des Amtsgerichts im FGG-Verfahren kritisch gewürdigt werden. Eine Zuweisung der gerichtlichen Bestellung des Sonderprüfers zum Landgericht erscheint sachgerechter. 11. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 17 nicht erfüllt werden müssen, soweit überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 12. § 146 wird wie folgt gefasst: „§ 146 Kosten Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch mutwillig oder grobfahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.“ Wir regen an, in § 146 AktG-RefE die Begriffe „mutwillig oder grobfahrlässig“ durch „schuldhaft“ zu ersetzen. 13. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufene Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint.“ Zu Absatz 2 Satz 2: Es ist nicht nachvollziehbar, warum es für das Minderheitsverlangen auf Bestellung eines anderen Vertreters der Gesellschaft bei den bisherigen höheren Schwellenwerten bleiben soll. Für eine Anpassung spricht bereits eine Vereinheitlichung der Schwellenwerte in den §§ 122 Abs. 1, 142 Abs. 2, 147 Abs. 2 und 147 a Abs. 1 AktG. Wir verweisen insofern auf unsere Stellungnahme zu § 142 AktG. c) Absatz 3 und 4 werden aufgehoben. 14. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt: Klagezulassungsverfahren „§ 147a Klagezulassungsverfahren Die vorgeschlagene Erleichterung der Klagemöglichkeit bedarf einiger Verbesserungen. (1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 Euro (§ 142 Abs. 2 Satz 2) erreichen, können beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn Die Einführung eines gesonderten Vorverfahrens als zusätzlicher Filter wird dem Grunde nach begrüßt. Jedoch kann bereits die Einleitung eines Vorverfahrens ein großes mediales Echo mit der Folge einer negativen Bewertung der Gesellschaft an den Kapitalmärkten herbeiführen. Möglicherweise verpflichtet bereits die Einleitung eines solchen 18 1. die Aktionäre durch Urkunden glaubhaft machen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie von den beanstandeten Pflichtverstößen Kenntnis erlangt haben, es sei denn, dass der Aktienerwerb auf Gesamtrechtsnachfolge beruht, 2. sie glaubhaft machen, dass sie die Gesellschaft unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, 3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist und 4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen. (2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung hat es dem Antragsgegner und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. (3) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vor dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht erhoben werden. Sie ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention ist nach Zulassung der Klage nicht mehr möglich. Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Klageerhebung ist unverzüglich von der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. (4) Wird der Haftungsprozess in anderer Weise als durch rechtskräftiges Urteil beendet, hat der Vorstand die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die Art der Verfahrensbeendigung, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten und ihren Aktienbesitz zu enthalten. Etwaige Leistungen der Gesellschaft und in ihrem Interesse handelnder Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten der Gesellschaft und in ihrem Interesse handelnder Dritter. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand hat der Hauptversammlung über die Verfahrensbeendigung mit allen wesentlichen Umständen zu berichten. (5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabwei- Verfahrens die Gesellschaft zur Abgabe einer adhoc-Meldung. Insbesondere ist zu erwarten, dass sich wegen der hohen Streitwerte und des Instanzenzuges vermehrt Klägeranwälte dieses Instruments bedienen, um Druck auf die betroffenen Gesellschaften auszuüben und sie vorzeitig zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. Das geplante Vorverfahren bietet ein erhebliches Potential zur Erpressung der Gesellschaften. Aussichtslose Ansprüche können medienwirksam verfolgt werden, um sie sich von den Gesellschaften abkaufen zu lassen. Zwar müssen eventuelle Prämienzahlungen an klagende Aktionäre nach § 147 Abs. 4 AktG-E veröffentlicht werden, nicht jedoch die Anwaltsgebühren (s. hierzu unsere Kommentierung zu Punkt 22, „Publizität von Abfindungsvergleichen“). Dies wird solche Aktionäre aber nicht davon abhalten, Klagen zu erheben. Nicht vergessen werden darf, dass die klagenden Aktionäre nach § 147a AktG-E keine eigenen Rechte, sondern diejenigen der Gesellschaft, geltend machen. Prämienzahlungen an Aktionäre sollten daher verboten werden. Zudem werden sich vermutlich die Prämien für Directors and Officers Liability-Versicherungen deutlich verteuern, sollten die Klageerleichterungen Gesetz werden. Der D&O-Markt ist bereits jetzt sehr angespannt. Versicherungsschutz ist nicht mehr überall und ausreichend verfügbar. Nach § 147a Abs. 1 Nr. 1 AktG-RefE müssen Aktionäre zwar durch Urkunden den Erwerbszeitpunkt glaubhaft machen. Wenn Aktionäre im eigenen Namen Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend machen können sollen, dann sollten sie ihre Aktionärseigenschaft nachweisen und nicht nur glaubhaft machen müssen (s. hierzu § 3 Satz 3 SpruchG). Außerdem könnte der Aktionär nach dieser Formulierung behaupten, von einer Tatsache erst deutlich nach der Veröffentlichung dieser Tatsache Kenntnis erlangt zu haben (z.B. wegen längerer Urlaubsreise oder Krankheit). Ein Veröffentlichungszeitpunkt sollte daher der spätest mögliche „Kenntnis“-Termin sein. Wir schlagen deshalb folgende Formulierung vor: „1. die Aktionäre durch Urkunden nachweisen, dass sie, oder bei Gesamtrechtsnachfolge deren Rechtsvorgänger, die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem die Aktionäre von den beanstandeten Pflichtverstößen Kenntnis erlangt haben oder haben mussten,...“ § 147a Abs. 1 Nr. 2 sollte wie folgt ergänzt werden: „2. sie glaubhaft machen, dass sie die Gesellschaft unter angemessener Fristsetzung erfolglos aufge- 19 sung lautet, für und gegen die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre. Entsprechendes gilt für einen Vergleich (Absatz 4). (6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, soweit ihr Antrag abgewiesen wird. Im übrigen ist über die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klägern die von diesen zu tragenden Kosten zu erstatten, sofern nicht die Kläger die Klagezulassung durch mutwillig oder grobfahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Haben mehrere Aktionäre die Klagezulassung als Streitgenossen erwirkt, so sind die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unerlässlich waren.“ fordert haben,...“ Wie schon in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2003 zum 10-Punkte-Programm der Bundesregierung vom Februar 2003 erklären sich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft grundsätzlich auch mit einer prozentualen Absenkung des Schwellenwertes einverstanden. Wenn der Gesetzgeber die Klageschwellen der aktienrechtlichen Organhaftungsklage absenken will, sollte er sich an vergleichbaren Schwellen in anderen Rechtsnormen orientieren (siehe dazu unter 10.). Der prozentuale Anteil am Grundkapital sollte mindestens 5% betragen. Ein pauschales Absenken dieser Klageschwelle auf 1% des Grundkapitals halten wir nicht für angemessen. Die alternative Klagevoraussetzung des repräsentierten Kapitals sollte zudem 1 Mio. Euro nominal sein. Der Schwankungen unterlegene Börsenoder Marktwert sollte nicht als Bezugsgröße dienen. Die Börsenentwicklung der letzten Zeit zeigt, dass eine stichtagsbezogene Bewertung aufgrund der beträchtlichen Schwankungen nicht praktikabel sein kann. Da die Klage für die Gesellschaft erhoben wird, muss eine gewisse Kalkulierbarkeit gegeben sein. Der Schwellenwert von 100.000 Euro erscheint als deutlich zu niedrig bemessen. Eine pauschale Senkung auf diese Beteiligungsschwelle führt insbesondere bei großen Gesellschaften dazu, dass Kläger mit einem minimalen, unterhalb des Promillebereichs liegenden Beteiligungsanteil – und damit einem ebenso geringen Teilwert am eingeklagten Schaden – zu missbräuchlichen Prozessen geradezu verleitet werden. Eine Verstärkung erfährt dies noch dadurch, dass solche Klagen Pfründe für Rechtsanwälte werden könnten, die auch im Fall der Klagabweisung nach § 147a Abs. 6 S. 3 AktG-E von der Gesellschaft zu bezahlen sein sollen. Außerdem würden Aktionäre von Gesellschaften mit niedriger Börsenbewertung gegenüber Aktionären von Gesellschaften mit hoher Börsenbewertung schlechter gestellt, da es ihnen schwerer fiele, die vorgeschlagene Anteilsschwelle von 100.000 Euro zu überschreiten. Dies läuft dem Ziel des Gesetzes zuwider, besonders Unternehmen in der Krise durch drohende Schadenersatzprozesse zu einer besseren Unternehmensführung zu bewegen. Eine Frist, innerhalb der das Klagezulassungsverfahren beantragt worden sein muss, ist nicht vorgesehen. Dies sollte überdacht werden. Die vorgeschlagene Kostentragungsregelung bedeutet eine erhebliche Unsicherheit für alle Beteiligten. Der Kostenerstattungsanspruch der 20 nicht erfolgreichen Kläger gegen die Gesellschaft widerspricht dem geltenden Grundsatz, dass derjenige, der einen Prozess verliert, auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Auch in angelsächsischen Staaten trägt der Kläger die eigenen Prozesskosten. Zumindest sollte die Formulierung von § 147a Abs. 6 Satz 4 AktGRefE geändert werden. Grundsatz muss sein, dass nur ein Anwalt tätig wird, es sei denn, der Kläger legt dar, dass mehrere Anwälte notwendig sind. Dies sollte im Gesetzestext stärker betont werden. Es könnte sinnvoll sein, wie bei § 246 Abs. 3 AktGRefE eine Konzentration des Verfahrens bei bestimmten Landgerichten vorzusehen. Die in Abs. 4 geregelte Veröffentlichungspflicht sollte sich gegen die Gesellschaft richten. Dies wird dabei – je nachdem, gegen wen sich die Klage richtete – vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat vertreten. Zu bedenken sind auch Umgehungsmöglichkeiten (Stichwort „abgekaufte Säumnis“). Geprüft werden sollte außerdem die Notwendigkeit einer Klarstellung, ob bereits das Klagezulassungsverfahren oder erst das Hauptverfahren verjährungshemmende Wirkung in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche hat. Wandelschuldverschreibungen 15. In § 193 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter: „bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter: „bei Beschlüssen zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer oder Mitglieder der Geschäftsführung nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 oder 3“ ersetzt. 16. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe „Absatzes 3“ die Angabe: „Nummer 1 und 2“angefügt. 17. Dem § 242 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.“ Die vorgeschlagene Regelung begegnet keinen Einwänden. Es wird allerdings im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 16.02.2004 (Az. II ZR 316/02) und die einsetzende Diskussion über deren Reichweite vorgeschlagen, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass andere Gestaltungsmöglichkeiten für erfolgsorientierte, auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Vergütungsbestandteile wie z.B. die Begebung eigener Aktien oder Phantom Stocks von der Gesetzesänderung unberührt bleiben und sich ihre Zulässigkeit wie bisher am Angemessenheitskriterium nach § 113 AktG bzw. Ziffer 5.4.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex bemisst. 21 18. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär sein Verhalten von ihrem Inhalt abhängig gemacht hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Leistungen, Abfindungen, Zuzahlungen oder über sonstige Bewertungsfragen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht.“ Die vorgeschlagene Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Es wird vorgeschlagen, Satz 2 in Anlehnung an § 1 SpruchG wie folgt zu präzisieren (die Änderungen sind kursiv kenntlich gemacht): „Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindungen, Zuzahlungen oder Umtauschverhältnissen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für die Bestimmung solcher Leistungen und Umtauschverhältnisse die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht.“ Ferner schlagen wir - entsprechend der Empfehlung der Baums-Kommission (Rz. 151) -folgenden Satz 3 vor. „Satz 2 gilt auch für Aktionäre der Antragsgegner gemäß § 5 Nr. 1, 2 und 4 SpruchG.“ Mit dem vorgeschlagenen neuen Satz 3 soll erreicht werden, dass nicht nur Anfechtungsklagen von Aktionären der beherrschten, eingegliederten oder übertragenden Gesellschaft wegen bewertungsrelevanter Informationsmängel ausgeschlossen werden, sondern auch Anfechtungsklagen von Aktionären des anderen Vertragsteils bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, der Hauptgesellschaft bei der Eingliederung und dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger bei den Umwandlungsvorgängen. Diese Gesellschaften sind die in § 5 SpruchG definierten Antragsgegner, so dass ein Verweis auf diese Vorschrift mit Ausnahme des in Nr. 3 genannten Hauptaktionärs ausreichend ist. Die vorgeschlagene Regelung trifft bei einem Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff AktG nicht zu, da ein Beschluss der Hauptversammlung des Hauptaktionärs hierfür nicht erforderlich ist. 19. In § 245 Nr. 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die Wörter „die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und“ eingefügt. Mindestbesitz und Mindestbesitzzeit Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. Die Erschwerung der Antragsbefugnis in Nr. 1 und die Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration von Anfechtungsverfahren bei bestimmten Gerichten sind zu begrüßen. Im Hinblick auch auf das vorgeschlagene Freigabeverfahren sollte im Sinne einer besseren Übersicht über potentiell drohende Anfechtungsklagen in § 245 Nr. 1 AktG-RefE ferner klargestellt werden, dass ein genereller Widerspruch gegen alle Hauptversammlungsbeschlüsse nicht möglich ist. Dadurch wird der Aktionär gezwungen, sich in der Hauptversammlung zu bekennen, zu welchem 22 Tagesordnungspunkt er Widerspruch einlegt. Die Gesellschaft erhält so einen Überblick darüber, bei welchen Beschlüssen mit einer Anfechtung zu rechnen ist. Wenn das Auskunftsrecht als solches nicht durch die Notwendigkeit eines bestimmten Quorums oder einer bestimmten Mindestbesitzzeit eingeschränkt wird, sollte das Anfechtungsrecht wegen Auskunftsverweigerung auch in den von § 246a n.F. nicht erfassten Fällen eingeschränkt werden. Die Regierungskommission Corporate Governance hatte bereits ähnliche Überlegungen angestellt (Rdn. 139). So könnte daran gedacht werden, eine Anfechtung wegen Auskunftsverweigerung nur dann zuzulassen, wenn der Aktionär ein bestimmtes Quorum (z.B. 1% des Grundkapitals oder € 100.000,00 Nennwert) erfüllt. Auch wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, verbleibt den Aktionären zur Durchsetzung ihres Auskunftsrechts das Auskunftserzwingungsverfahren gem. § 132 AktG. Dies wird im Regelfall einen ausreichenden Schutz bieten, um Verletzungen des Auskunftsrecht abzuwehren. Aktionäre, die dieses Quorum nicht erfüllen, verfolgen im Regelfall nur Anlegerinteressen und haben jedenfalls bei börsennotierten Aktiengesellschaften in aller Regel kein berechtigtes Interesse an einer Anfechtung. 20. In § 246 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt: Gerichtliche Zuständigkeitskonzentration Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. „Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“ Wenn schon keine Mindestschwelle für die Anfechtungsbefugnis eingeführt werden soll, so sollte in § 246 Abs. 2 AktG-RefE in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Satz 3 SpruchG dem Anfechtungskläger zumindest aufgegeben werden, dass er die Zahl seiner Aktien in der Klage anzugeben hat. Die Aktienzahl liefert dem erkennenden Gericht in Verbindung mit dem Erwerbsdatum in § 245 Nr. 1 AktG-RefE ein Indiz dafür, ob eine Anfechtungsklage missbräuchlich ist. 21. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt: Freigabeverfahren „§ 246a Freigabeverfahren Die vorgeschlagene Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Wird gegen die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Ein Beschluss nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses Voraussichtlich wird dies aber nicht ausreichen, um einen Missbrauch des Auskunftsrechts wirklich ausreichend einzuschränken. Schließlich führt auch dieses Verfahren zu zeitlichen Verzögerungen. Zudem sind die Anforderungen an eine Freigabe nicht unumstritten. 23 nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragssteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint. Der Beschluss ist für das Registergericht bindend, die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung, in dringenden Fällen auch ohne mündliche Verhandlung, ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluss nach Satz 1 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss nach Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt, Satz 4 gilt entsprechend. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Als Ersatz des Schadens kann die Beseitigung der Wirkung der Eintragung nicht verlangt werden.“ 22. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt: Publizität von Abfindungsvergleichen „§ 248a Anderweitige Verfahrensbeendigung Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. Wird der Anfechtungsprozess in anderer Weise als durch rechtskräftiges Urteil beendet, hat der Vorstand die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 147a Abs. 4 ist anzuwenden.“ Die mit der Bekanntmachungspflicht bezweckte abschreckende Wirkung für vorgerichtliche Vereinbarungen resultiert aus der Anfechtungspraxis und sollte daher explizit in § 248a AktG-RefE geregelt werden, wie es die Begründung auch vorsieht. Im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 147a Abs. 4 S. 2 AktG-RefE sollten, da sich vorgerichtliche Vereinbarungen im wesentlichen auf Vergleiche erstrecken, nach dem Wort „Beteiligten“ die Worte „ , insbesondere die Parteien des Vergleichs, “ eingefügt werden. In der Gesetzesbegründung sollte ergänzt werden, dass auch die Höhe der Anwaltskosten des Klägers zu veröffentlichen ist. Wenn vom Vorstand in § 147a Abs. 4 S. 2 AktGRefE die Bekanntmachung auch des Aktienbesitzes verlangt wird, so bedarf es der Berücksichtigung, dass der Aktionär nicht verpflichtet ist, die genaue Anzahl seiner Aktien zu nennen. 23. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptver- 24 sammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a sinngemäß.“ b) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und kann die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden, gilt dies auch für den Hauptversammlungsbeschluss.“ 24. § 250 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, § 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß.“ 25. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.“ 26. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 246, §§ 247 bis 248a.“ 27. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248a.“ 28. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 246, §§ 247 bis 248a.“ 29. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: “Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen.“ b) In Satz 4 werden nach dem Wort „hinterlegen“ die Wörter: „oder eine Versicherung des depotführenden Kreditinstituts vorzulegen, dass die Aktien solange nicht veräußert werden“ eingefügt.“ 30. In § 259 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 145 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 145 Abs. 5“ ersetzt. 31. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß.“ 32. In § 280 Abs. 1 werden die Wörter „von mindestens fünf Personen“ gestrichen. 33. § 289 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Zustimmung der Kommanditaktionäre zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss der Der Verweis auf § 145 Abs. 4 sollte nicht entfallen, da auf den neuen § 145 Abs. 4 AktG-RefE in Satz 3 des § 259 Abs. 1 verwiesen werden sollte. 25 Hauptversammlung nötig.“ 34. § 315 Satz 2 wird wie folgt gefasst: “Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind.“ Vgl. Anmerkungen zu § 142 Abs. 2 AktG-E. 35. § 320b Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt. c) Satz 3 wird gestrichen. Es fehlt eine Einfügung der Wörter „oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden“ in § 304 Abs. 3 Satz 2 AktG. 36. § 327f wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt. c) Satz 3 wird gestrichen. 37. § 402 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen“. b) In Absatz 1 werden die Wörter „über die Hinterlegung von Aktien oder Zwischenscheinen“ gestrichen. 38. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 246 Abs. 4,“ die Angabe „§ 248a„ eingefügt. Artikel 2 – Änderung sonstigen Bundesrechts (1) § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes § 123 Abs. 2 und 3 AktG und § 125 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten für Hauptversammlungen, die nach dem (hier einfügen: 31. Dezember des Jahres, in dem das Gesetz verkündet wird) stattfinden. Satzungsbestimmungen, die die Hinterlegung von Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme oder die Ausübung des Stimmrechts bestimmen, gelten vorbehaltlich einer Satzungsänderung für Hauptversammlungen nach dem (hier einfügen: 31. Dezember des Jahres, in dem das Gesetz verkün- Die vorgeschlagene Übergangsregelung für die Hinterlegung von Aktien ist unnötig kompliziert. Stattdessen schlagen wir für den Fall, dass der Gesetzgeber die von uns vorgeschlagene Satzungsautonomie nicht gewährt, folgende Regelung vor: Für Gesellschaften, deren Satzungsbestimmungen bislang die Hinterlegung von Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme oder die Ausübung des Stimmrechts bestimmen, gelten für Hauptversammlungen nach dem 31.12. 2004 die Neuregelungen. Das satzungsmäßige Erfordernis der Hinterlegung wird dadurch durch den Berechtigungsnachweis des depotführenden Kreditinstituts ersetzt. Eine solche Übergangsregelung wäre für die Gesellschaften insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptversammlung im Jahr 2005 praktikabler. 26 det wird) mit der Maßgabe, dass jedenfalls auch der Nachweis des depotführenden Finanzinstituts ausreicht.“ (2) In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe “§ 147 Abs. 2“ ersetzt. Artikel 3 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am (1. Januar 2005) in Kraft. J. Wulfetange, BDI, Abteilung Recht, Wettbewerbspolitik und Versicherung Telefon 030-2028-1405 j.wulfetange@bdi-online.de