Heft 3 - Die Aktiengesellschaft
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Heft 3 5. Februar 2014 S. 57 – 96 PVSt 1062 Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen, für deutsches, europäisches und internationales Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Aufsätze Rechtsprechung Sabine Canzler / Steffen Hammermaier – Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die Wertpapieraufsicht der BaFin: Das kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren 57 Haftung von Wirtschaftsprüfern wegen Schädigung von Kapitalanlegern durch Empfehlung bestimmter Beteiligungen (BGH v. 19.11.2013) 84 Prof. Dr. Jan Schürnbrand – Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag 73 Steuer-Journal RA Dr. Thorsten Zumwinkel – Betriebsveranstaltungen: Vorsicht bei Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ 79 Kommentar RA Dr. Dirk Kocher / RA Dr. Andreas Lönner – Erforderlichkeit, Nachfrageobliegenheiten und Gremienvertraulichkeit – Begrenzungen des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung (BGH v. 5.11.2013) 81 Hauptversammlung: Beschränkungen des Auskunftsrechts der Aktionäre, Auskunftsverweigerung durch den Vorstand (BGH v. 5.11.2013) 87 Anlegerschutz: Keine Entschädigungsfähigkeit von Handelsverlusten bei ordnungsgemäßer Anlage von Kundengeldern (BGH v. 5.11.2013) 92 Jahresabschluss: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (OLG Frankfurt v. 12.11.2013) 95 Aktuell im AG-Report Aktienrecht in Zahlen: Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit R 23 www.die-aktiengesellschaft.de Die Einbanddecken 2013 jetzt bestellen! Fax-Bestellschein an Ihre Buchhandlung oder Verlag Dr. Otto Schmidt · Fax 02 21/9 37 38-943 2013 Ja, ich bestelle hiermit (bitte ankreuzen): Ex. Einbanddecke(n) für AG/AG-Report 2013 je 15,90 € 씲 씲 Einbanddecken-Abo Wenn Sie dieses Feld ankreuzen, senden wir Ihnen die neue Einbanddecke bis auf Widerruf jedes Jahr im Dauerauftrag zum jeweiligen Bezugspreis zu. Fehlende Einzelhefte aus 2013 (je 22,45 €): Preise inkl. USt. und zzgl. Versandkosten in Leinen, je 15,90 € Preisstand: Januar 2014 Name Straße PLZ Datum Ort Unterschrift Kundennummer Mein Recht: Die Einbanddecken-Abonnementbestellung kann ich innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich beim Verlag oder meiner Buchhandlung widerrufen. Datum Unterschrift (Widerrufsrecht) Nachbezug früherer Jahrgänge in gebundener Form über: Schmidt Periodicals GmbH Dettendorfer Römerring 12 · 83075 Bad Feilnbach Tel. 08064 221 · Fax 08064 557 · schmidt@periodicals.com www.periodicals.com Verlag Dr. Otto Schmidt KG · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln Hilfe! Mein Mandant hat Angst vor einer CD. Wenn die CD aus einem Land kommt, das sonst nur für seine Schokolade und Verschwiegenheit bekannt ist, sollten Sie hellhörig werden. Handelt es sich dabei um eine CD, auf die vor allem unsere Finanz- und Ermittlungsbehörden scharf sind, obwohl gar keine Musik drauf ist, müssen Sie den Kohlmann haben, damit Sie Ihrem Mandanten wirklich helfen können. In diesem legendären Standardwerk der Praxis finden Sie alles, was Sie für eine kompetente Beratung in jedem Verfahrensstadium gegenüber dem Finanzamt, den Ermittlungsbehörden und vor Gericht brauchen. Und zwar immer auf dem aktuellen Stand. 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Jahrgang · Heft 3/2014 Aufsätze Steuer-Journal Sabine Canzler / Steffen Hammermaier Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die Wertpapieraufsicht der BaFin: Das kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren RA FAStR Dr. Thorsten Zumwinkel Betriebsveranstaltungen: Vorsicht bei Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ 79 Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat im März 2013 im Rahmen der Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht: Einblicke und Ausblicke“ die zehnjährige Sanktionspraxis des Referats für Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgestellt und über ausgewählte sanktionsrechtliche Schwerpunkte berichtet. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, auf einzelne Verfahrensfragen und praxisrelevante Kriterien der Bußgeldzumessung näher einzugehen und die in der Zwischenzeit von der BaFin veröffentlichten WpHG-Bußgeldleitlinien vorzustellen. Daneben gibt der Beitrag einen kurzen Ausblick auf das künftige europäische Sanktionsregime am Beispiel der Reform der Transparenzrichtlinie. 57 Prof. Dr. Jan Schürnbrand Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag Ohne die zugrunde liegenden Zeichnungsverträge kann die Kapitalerhöhung einer AG keinen Bestand haben. Die Zeichnungsverträge wiederum können an vielfältigen Mängeln leiden, die nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zur Unwirksamkeit führen. Für Rechtssicherheit sorgt insofern die tatbestandlich allerdings eng begrenzte Heilungsvorschrift des § 185 Abs. 3 AktG, die dem Zeichner nach der Umsetzung der Kapitalmaßnahme die Geltendmachung von Formmängeln abschneidet. Hinsichtlich sonstiger Mängel finden anerkanntermaßen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Die genaue Abstimmung von geschriebenem und ungeschriebenem Bestandsschutz bereitet jedoch nach wie vor Schwierigkeiten. 73 Kommentar RA Dr. Dirk Kocher, LL.M. / RA Dr. Andreas Lönner Erforderlichkeit, Nachfrageobliegenheiten und Gremienvertraulichkeit – Begrenzungen des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung (Kommentar zu BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87) Der BGH hat eine Grundlagenentscheidung zu § 131 AktG gefällt: Das Auskunftsrecht bleibt auf Informationen beschränkt, die für die Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlich sind. Zusätzlich hat der BGH wichtige Leitlinien zu Nachfrageobliegenheiten der Aktionäre und Auskunftsverweigerungsmöglichkeiten wegen Gremienvertraulichkeit aufgestellt. 81 Rechtsprechung Expertenhaftung von Wirtschaftsprüfern BGH v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 84 Beschränkung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12 87 Entschädigung von Kapitalanlegern BGH v. 5.11.2013 – XI ZR 13/13 92 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften OLG Frankfurt v. 12.11.2013 – 5 U 14/13 95 Impressum R 40 Rechts-Report Aktienrecht in Zahlen Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit Finanzmarktaufsicht EMIR – Anforderungen für Unternehmen außerhalb des Finanzdienstleistungssektors (Nachtrag) R 23 R 25 Anlegerschutz Sparkasse muss bei Empfehlung eines von der Landesbank strukturierten Swaps über den anfänglichen Marktwert aufklären R 25 Neues aus Brüssel Neue Vorschriften für Wirtschaftsprüfer R 27 Neues zur Rechnungslegung Geänderte Transparenzrichtlinie – Auswirkungen im Bereich der Rechnungslegung R 28 R 28 Börse Deutsche Börse übernimmt Software-Anbieter Impendium Systems Clearstream und Eurex Clearing weiten ihr Angebot an Collateral-Services aus R 30 R 30 R 31 R 31 R 31 Branchen- und Unternehmens-Report Kapitalmarkt-Report Zahlen, Fakten, Entwicklungen Aktienrechtliche Themen im Jahr 2014 Energiebörsen EEX und OMIP vereinbaren Cross-Listing von Stromderivaten EEX-Märkte mit starkem Wachstum im Jahr 2013 Norwegische Norexeco plant Papier- und Forstwirtschaftderivate Nasdaq OMX beteiligt sich an Börse Istanbul Dubai und Toronto unterzeichnen Vereinbarung Branchen-Nachrichten Branchentrends 2014 in den Marktsegmenten Telekommunikation, Medien und Technologie Jeder Vierte zahlt für redaktionelle Inhalte im Internet Möbelproduktion 2013 um 3 % gesunken Golf-Branche blickt auf ein schwieriges Jahr zurück R 33 Jahresabschlüsse Hornbach Baumarkt AG Metro AG R 33 R 35 R 31 R 32 R 33 Bibliothek R 30 R 30 Neuerscheinungen R 36 Zeitschriftenspiegel R 37 Gesellschaftsrechtler gehen online aufs Ganze. 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Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung auch einen geringeren Grundkapitalanteil – z.B. nur 3 % – statuieren. Die den Einberufungsantrag stellenden Aktionäre haben u.a. eine Mindestaktienbesitzzeit von drei Monaten vor der Hauptversammlung (§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG) nachzuweisen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und liegt insbesondere auch kein Rechtsmissbrauch des Verlangenden vor, so hat der Vorstand die Pflicht, dem Einberufungsverlangen zu entsprechen und unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen (vgl. nur Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 122 AktG Rz. 40). Mehrfach wurde auch im (soeben vergangenen) Jahr 2013 zu außerordentlichen Hauptversammlungen auf Verlangen eines Aktionärs eingeladen. Verwiesen sei hierzu auf die beigefügte Tabelle, in der allerdings nur solche Fälle (möglicherweise auch noch nicht ganz vollständig) erfasst sind, bei denen die entsprechenden Hauptversammlungseinladungen im Bundesanzeiger erfolgten. Ausgewertet wurden von uns die im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Hauptversammlungseinladungen. Der Vorstand hat in den Hauptversammlungseinladungen nämlich auf den Umstand, dass die Hauptversammlung aufgrund eines Minderheitsverlangens erfolgt, hinzuweisen (so u.a. Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 122 AktG Rz. 40; Noack/Zetzsche in KölnKomm/ AktG, 3. Aufl. 2011, § 122 AktG Rz. 79; a.A. indes Rieckers in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 122 AktG Rz. 31). Inwieweit allerdings gerade bei geschlossenen Aktiengesellschaften, die regelmäßig mittels eingeschriebenem Brief zur Hauptversammlung einladen (vgl. § 121 Abs. 4 Nr. 2 AktG), solche auf Verlangen eines Aktionärs veranlasste Versammlungen von Bedeutung sind, muss offen bleiben. Vermuten lässt sich jedoch, dass gerade in die- ser Gruppe der Aktiengesellschaften derartiges des Öfteren vorkommen mag. Die beigefügte Tabelle macht deutlich, dass manche Gesellschaften im Jahr 2013 sogar mehrfach mit Einberufungsverlangen konfrontiert worden sind (z.B. die UferHallen AG). Zudem dokumentiert die Tabelle, dass meist nur wenig Zeit zwischen dem geäußerten Einberufungsverlangen (i.d.R. Zugangsdatum bei der Gesellschaft) und der tatsächlichen Einberufung (Datum der HV-Einladung im Bundesanzeiger) verging. Insoweit wurde regelmäßig recht schnell seitens der Gesellschaften reagiert. Besondere, auch mediale, Aufmerksamkeit erregte im vergangenen Jahr der Fall der Balda Aktiengesellschaft (vgl. z.B. Börsen-Zeitung v. 19.7.2013, S. 11; Focus Money v. 31.7.2013, S. 64). Hierbei handelt es sich zugleich um die einzige uns bekannte Konstellation des Jahres 2013, bei der die Hauptversammlungseinladung erst durch eine gerichtliche Ermächtigung erfolgen konnte, da dem Minderheitenverlangen auf Einberufung vom Vorstand ursprünglich nicht entsprochen wurde. So wurde am 11.6.2013 aufgrund eines Beschlusses des AG Bad Oeynhausen vom antragstellenden Aktionär (Elector GmbH) selbst zu einer auf den 18.7.2013 terminierten Hauptversammlung der Balda-Aktionäre eingeladen. Ziel waren die Abberufung und Neuwahl des Aufsichtsrats, praktisch also die Übernahme der Macht in der Gesellschaft. Zu Abstimmungen kam es jedoch auf der Hauptversammlung vom 18.7.2013 gar nicht. Der Versammlungsleiter – der Aufsichtsratsvorsitzende, der nach Wunsch des Antragstellers abberufen werden sollte – machte einen Formfehler des Antragstellers geltend (Angabe einer nicht mit der Gesellschaft abgestimmten Zugangsadresse: dazu Bayer/Scholz/Weiß, AG 2013, 742 ff.), so dass die Hauptversammlung nicht beschlussfähig war. So kam es dann am 29.7.2013 zur Einberufung einer erneuten außerordentlichen Hauptversammlung durch die Elector GmbH für den 4./5.9.2013, für welche der Hauptversammlungsleiter (Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Seibt, Freshfields Bruckhaus Deringer) nunmehr gem. § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG vom AG Bad Oeynhausen bestimmt worden war. Auf der Hauptversammlung vom 4.9.2013 konnte dann der antragstellende Aktionär sein Ziel, die Neubesetzung des Aufsichtsrats, letztendlich erreichen. Wie beim Fall Balda, so waren im Jahr 2013 Fragen der Neubesetzung des Aufsichtsrats (teils auch neben anderen Themen), fasst immer Gründe für die Einberufung einer Hauptversammlung gem. § 122 Abs. 1 AktG. So etwa bei der UferHallen AG, der First Climate AG und der Focus Hören AG. Bei der letztgenannten Gesellschaft wurde die zunächst für den 14.6.2013 geplante außerordentliche Hauptversammlung allerdings wieder abge- 3/2014 R24 wie bei der FORIS AG die Änderung der Satzung oder sei es, wie bei der Balda AG, die Datum Abstimmungslfd. Verlangender Verlangen Gesellschaft HVHV-Datum Beschlussgegenstände Erfolg für Auswechslung des AufNr. Aktionär vom Einladung Verlangenden sichtsrats – auch vollständig 1 IONYS AG 10.12.2013 19.12.2013 31.01.2014 Sitzverlegung offen oder zumindest weitgehend erreichten (vgl. die beigefügHV-Zustimmung 2 Telemotive AG 21.11.2013 02.12.2013 13.01.2014 offen te Tabelle, rechte Spalte). wegen Vinkulierung Hieraus könnte man 3 Business Gateway AG 25.10.2013 08.11.2013 20.12.2013 Aufsichtsrat ??? schlussfolgern, dass (Minderheits-)Aktionäre – meist 29.09.2013/ Satzungsänderungen 4 FORIS AG 08.10.2013 15.11.2013 ja handelte es sich aber um 03.10.2013 zum Minderheitenschutz Großaktionäre – verbreitet 5 IONYS AG 24.09.2013 26.09.2013 28.10.2013 Diverse (u.a. Aufsichtsrat) ja nur dann ein Einberufungsbegehren vorbringen, wenn gerichtl. Beschluss v. 29.07.2013 04.09.2013 Aufsichtsrat ja 6 Balda AG sie realistische Chancen auf 05.06.2013 die Verwirklichung ihrer mit gerichtl. HV Beschluss v. 11.06.2013 18.07.2013 Aufsichtsrat 7 Balda AG dem Einberufungsverlangen ohne Beschlüsse 05.06.2013 verknüpften Beschlussvorschläge sehen. Durch das 8 UferHallen AG 04.07.2013 19.07.2013 03.09.2013 Aufsichtsrat ja Verlangen auf Einberufung 13.05.2013 einer Hauptversammlung 9 UferHallen AG 15.04.2013 19.06.2013 Diverse (u.a. Aufsichtsrat) nein 17.05.2013 kann also durchaus starker 14.06.2013 Druck auf die Verwaltung 10 Focus Hören AG ??? 10.05.2013 (später Diverse (u.a. Aufsichtsrat) N/A abgesagt) ausgeübt werden, welche 14.06.2013 ggf. ihre Ablösung befürch11 Maier + Partner AG 05.03.2013 15.04.2013 (später Aufsichtsrat N/A abgesagt) ten muss. Dadurch wird häufig die Reaktion ausgelöst, 12 First Climate AG ??? 22.02.2013 10.04.2013 Diverse (u.a. Aufsichtsrat) ja die Hauptversammlung möglichst zu verhindern, zusagt, nachdem das Einberufungsverlangen kurz zuvor mindest aber zu verzögern, etwa durch Zurückweisung des Einberufungsverlangens wegen (angeblicher) zurückgenommen worden war. Rechtsmissbräuchlichkeit – ein Einwand, der von den Keine Rolle spielten Aufsichtsratsfragen indes bei der Gerichten erfahrungsgemäß häufig akzeptiert wird – am 8.10.2013 auf Verlangen der Aktionäre „inbargen oder auch dadurch, dass der Einberufung zunächst Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG“ und zwar nachgekommen wurde, die Hauptversammlung Bernd Hartmann für den 15.11.2013 einberufenen audann indes kurzfristig abgesagt wird (zu Letzterem auch ßerordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG. Ziel Bayer/Scholz/Weiß, ZIP 2014, 1 ff.). war es vielmehr, im Interesse des Minderheitenschutzes und vor dem Hintergrund einer Erwerbsankündigung Wie wichtig das Minderheitenrecht des § 122 Abs. 1 der Deutsche Balaton AG, u.a. die Mehrheitserfordernis- AktG ist, zeigt der Fall der UferHallen AG. Weder 2010, se für wichtige Strukturmaßnahmen zu erhöhen (auf noch 2011, noch 2012 fand hier überhaupt eine Haupt80 %) und besondere Zustimmungspflichten durch die versammlung – ob ordentliche oder außerordentliche – Hauptversammlung (für Immobilienverkäufe) zu veran- statt. Auch die für 2013 angekündigte ordentliche kern. Dazu wurden von den die Einberufung verlangen- Hauptversammlung stand vor der Absage. Erst durch den Aktionären verschiedene Satzungsänderungen „Einschreiten“ eines Aktionärs der UferHallen AG (DLF vorgeschlagen. Zur Begründung lautete es lt. HV-Einla- Ingenieurbau GmbH), der von § 122 Abs. 1 AktG Gedung: „Die begehrte Satzungsänderung dient dem brauch machte, kam es endlich am 19.6.2013 zu einer Schutz vor allem der Minderheitsaktionäre in Anbetracht Hauptversammlung. In der Hauptversammlungseinlader veröffentlichten Erwerbsabsicht der Deutsche Bala- dung vom 13.5.2013 hieß es: ton AG und soll damit wesentliche inhaltliche Eingriffe in „Die Behandlung der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte das Unternehmen und dessen rechtliche Gestaltung kann nicht bis zu einer etwa von dem Vorstand einzuberufenden orwie auch eine etwaige Unternehmenszerschlagung dentlichen Hauptversammlung warten. Denn eine solche Einberuverhindern, bzw. nur mit einer weit überwiegenden fung ist während der letzten drei Jahre nicht erfolgt. Die zuletzt für Mehrheit ermöglichen.“ Letztlich hatte dieses Begehren den 19. Dezember 2012 vorgesehene ordentliche Hauptversammlung für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 wurde von dem VorErfolg; den vorgeschlagenen Satzungsänderungen stand fehlerhaft einberufen und wieder abgesagt. Die für den 3. Mai wurde zugestimmt. Tab.: Auf Verlangen von (Minderheits-)Aktionären einberufene Hauptversammlungen (Einladungen zwischen 1.1.2013 und 31.12.2013 im Bundesanzeiger) Prof. Dr. Andreas Gerdes (auch Aufsichtsrat) Armin Stark INCR Holding GmbH inbargen Achtunddreißigste Vermögensverwaltungs AG, Bernd Hartmann Prof. Dr. Andreas Gerdes (Aufsichtsrat), Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Hochschule Karlsruhe Elector GmbH Elector GmbH GVA Real Estate AG DLF Ingenieurbau GmbH zwei Aktionäre Konrad Hinterhofer Dr. Sascha Lafeld (auch Vorstand) Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass bei vielen der gem. § 122 Abs. 1 AktG im vergangenen Jahr einberufenen Hauptversammlungen, wenn sie denn tatsächlich stattfanden, die Aktionäre die mit den Einberufungsverlangen verknüpften inhaltlichen Zielstellungen – sei es, 2013 vorgesehene Nachholung dieser Hauptversammlungen wurde auf den 25. Mai 2013 verlegt. Auch dieser Termin soll nunmehr nicht stattfinden. [...] Die Durchführung einer jährlichen ordentlichen Hauptversammlung zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Aktionäre und die Entlastung gehören zum Mindestbestand einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese ist nunmehr während eines Zeitraums von drei Jahren nicht erfolgt.“ 3/2014 R25 Bei der Maier + Partner AG stellt sich uns das Einberufungsverlangen eines Minderheitsaktionärs – es soll sich um ein „bestelltes“ Aktionärsverlangen handeln – indes als möglicher Schachzug eines geschassten Vorstandsmitglieds dar, der sich seines ihn entlassenden Aufsichtsgremiums entledigen wollte. In den Erläuterungen des am 27.11.2013 im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses der Maier + Partner AG für das Jahr 2011 (Nachtragsbericht) liest sich die abstruse Geschichte wie folgt: „Drei Versuche des früheren Vorstands Helmut Roppelt die Veränderungen im Aufsichtsrat [...] zu seinen Gunsten wieder zu korrigieren, scheiterten: Das erste geht zwar auf ein Aktionärsverlangen des Aktionärs Hinterhofer an den Vorstand zurück. Dies wurde aber nachweislich vom damaligen Rechtsberater des frühren [sic!] Vorstands Helmut Roppelt den Rechtsanwälten Sonntag&Partner in München unterschriftsfertig formuliert, von der Gesellschaft unter dem früheren Vorstand Helmut Roppelt bezahlt und ist somit als eine Scheininitiative entlarvt. Auf dieses bestellte Aktionärsverlangen berief der frühere Vorstand unter dem 15.04.2013 im Bundesanzeiger eine außerordentliche Hauptversammlung für den 14.06.2013 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der frühere Vorstand Helmut Roppelt bereits schon abberufen, was ihm am gleichen Tag der Abberufung, dem 10.04.2013, fernmündlich zwar mitgeteilt worden war, förmlich zugestellt war die Abberufung allerdings noch nicht. Der neue Vorstand hat diese außerordentliche Hauptversammlung wiederum abberufen. Der zweite Versuch datiert in einem Aktionärsverlangen von Helmut Roppelt von 14.05.2013, welches der jetzige Vorstand aus formalen und inhaltlichen Gründen mit der Begründung ablehnte, seinerseits so schnell wie möglich eine ordentliche Hauptversammlung anzustreben mit Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses 2011. Deshalb ist eine außerordentliche Hauptversammlung überflüssig und finanziell nicht tragbar. Mit dem dritten Versuch wandte sich Helmut Roppelt direkt an das Registergericht Stuttgart, dort eingegangen am 4.07.2013. Das Registergericht lehnte nach Stellungnahme durch den Vorstand, diesen Antrag mit Beschluss vom 26.08.2013 ab.“ Prof. Dr. Walter Bayer/Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Universität Jena Finanzmarktaufsicht EMIR – Anforderungen für Unternehmen außerhalb des Finanzdienstleistungssektors (Nachtrag) Klarstellung zum Beitrag in AG 2013, R374 Soweit sich in dem Beitrag des Autors (s. Morlin, AG 2013, R374 – dort auf S. R375 f. unter Gliederungsziffer III.2.) hinsichtlich der Pflichten von NFCs zur Implementierung eines Risikomanagement-Systems am Ende die Aussage findet, dass die im Beitrag zuvor aufgezählten Pflichten nur für NFCs i.S.d. Art. 10 EMIR gelten, ist diese Aussage klarzustellen. Für alle NFCs gilt die Pflicht zur – rechtzeitigen Bestätigung der Geschäfte innerhalb enger, nach Derivateklassen gestaffelter Fristen, – Durchführung eines Portfolioabgleichs innerhalb bestimmter Fristen (gestaffelt nach der Anzahl der Geschäfte), – Einigung über ein geeignetes Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Portfolioabgleich und der Bewertung von Positionen und Sicherheiten. NFCs i.S.d. Art. 10 EMIR und NFCs, die oberhalb bestimmter Schwellenwerte in OTC-Derivate involviert sind („große NFCs“), treffen zusätzlich die Pflicht – zur Bewertung der Geschäfte, – zum Austausch von Sicherheiten, – zur Prüfung der Möglichkeit zur Portfoliokomprimierung ab einer bestimmten Anzahl von Geschäften in gewissen Abständen zur die Verringerung der Gesamtzahl der Kontrakte. Während mithin an große NFCs umfangreichere Anforderungen an ein geeignetes Risikomanagement gestellt werden, werden an NFCs, die nicht Art. 10 EMIR unterfallen und nicht oberhalb bestimmter Schwellenwerte in OTC-Derivate involviert sind („kleine NFCs“) deutlich niedrigere Anforderungen hinsichtlich der Techniken zur Risikoreduzierung gestellt. Die Implementierung eines umfassenden Risikomanagementsystems scheint für kleine NFCs nicht geboten. RA FABKR János Morlin, Rössner Rechtsanwälte, München Anlegerschutz Sparkasse muss bei Empfehlung eines von der Landesbank strukturierten Swaps über den anfänglichen Marktwert aufklären Sparkassen sind mangels eigener Strukturierungsabteilungen oftmals nicht in der Lage, Swaps zu strukturieren, und bedienen sich bei entsprechender Kundenanfrage ihrer Landesbank. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, ob die Sparkasse bei der Beratung des Kunden zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet ist. Das LG Leipzig hatte diese Frage am 21.6.2012 (Az. 4 O 3471/10) zu entscheiden und gab der Klage eines Hoteliers statt. Das Urteil ist rechtskräftig. Sparkasse muss über Marktwert aufklären Der Kläger hatte auf Empfehlung der Sparkasse zwei Cross Currency Swaps (kurz: CCS) mit den Währungspaaren TRY/CHF und TRY/JPY abgeschlossen. Er klagte wegen Falschberatung, da die Sparkasse ihn unstreitig weder über den anfänglichen negativen Marktwert der CCS noch über die von der Landesbank unstreitig erhaltenen Provisionen aufgeklärt hatte. Die Sparkasse hatte bestritten, dass der anfängliche Marktwert der Swaps negativ war und zudem eine Aufklärungspflicht verneint, da sie mangels eigener Kenntnisse hierüber keine Aussage machen konnte. 3/2014 R26 Das LG Leipzig stellte fest, dass zwischen Sparkasse und dem Kläger ein Beratungsvertrag zustande kam, den die Sparkasse verletzte, als sie den Kläger nicht über den anfänglichen negativen Marktwert beider CCS hinwies. Die Sparkasse habe dem Kunden die CCS empfohlen und hätte den negativen Marktwert daher kennen müssen, so das Gericht. Zudem sei es der Sparkasse auch möglich, den anfänglichen negativen Marktwert zu ermitteln, so dass sie für die Höhe des anfänglichen Marktwertes zumindest die subsidiäre Darlegungs- und Beweislast trage. Auch sei der anfängliche Marktwert vorliegend weder null noch positiv gewesen, denn die Beklagte hat für die Vermittlung der CCS eine Provisionszahlung der Landesbank erhalten. „Zumindest in dieser Höhe ist von einem negativen anfänglichen Marktwert der beiden Cross-Currency Swapverträgen auszugehen“, so das Gericht. Berufung zurückgewiesen Das OLG Dresden bestätigte das Urteil und wies die Berufung der Sparkasse zurück (Beschl. v. 27.2.2013 – 8 U 1233/12). Dabei stellt das OLG nicht auf einen Beratungsvertrag ab, sondern vielmehr auf ein zwischen Sparkasse und Kläger abgeschlossenen „Auftragsvertrag“ (AvalkreditRahmenvertrag für Finanztermingeschäfte). Die Sparkasse hatte sich von dem Kläger bevollmächtigen lassen, in dessen Namen Einzelabschlüsse über SwapGeschäfte mit der Landesbank zu tätigen und für diese Abschlüsse und die Ausführungen dieser Geschäfte die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Mit einem solchen einem Treuhandvertrag und einer Vermögensverwaltung ähnlichen Vertrag sei es unvereinbar, so das Gericht, vom „Gegner“ des Swap-Geschäfts (also der Landesbank) ohne Kenntnis des vertretenen Kunden Provisionen zu vereinnahmen. In Unkenntnis der Provision weiß der Kunde nicht, dass sich die Sparkasse in einer Konfliktsituation befindet. Einerseits hat sie die Interessen des Kunden aufgrund des Auftragsvertrages bestmöglich zu vertreten, andererseits aber ist sie durch das Angebot von Provisionen der Versuchung ausgesetzt, die Auswahl des dem Kunden angebotenen Produkts nach ihrem Eigeninteresse an einer möglichst hohen Provision auszurichten. Die darin liegende „nicht hinnehmbare Interessenkollision beim Beauftragten“ ist offenzulegen. Marktwert als Saldo des Wertes der ausgetauschten Leistungen Zu einem ähnlichen Ergebnis – wenn auch mit andere Begründung – kommt das OLG Karlsruhe (Urt. v. 23.8.2013 – 17 U 127/11). Auch diesem Urteil lag die Beratung einer Sparkasse über den Abschluss eines mit einer Landesbank geschlossenen CCS zugrunde. Unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart stellt das Gericht fest: „Zwar mag es an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehlen, wenn die beratende Bank nicht Vertragspartnerin wird. Aber auch ohne einen solch schwerwiegenden Interessenkonflikt konnte der Kläger den Wert der ausgetauschten Leistungen nicht erkennen, so dass er hierüber aufgeklärt werden musste.“ Ähnlich wie das LG Leipzig ist das OLG Karlsruhe der Auffassung, die Sparkasse könne sich nicht darauf zurückziehen, sie habe den anfänglichen Marktwert nicht gekannt, weil sie in der Konzeption und Kalkulation des Produkts durch die Landesbank nicht eingebunden gewesen sei. „Denn die Aufklärungspflicht der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus dem mit ihr geschlossenen Beratungsvertrag. Fehlen ihr aber zu einer ordnungsgemäßen Beratung erforderliche Kenntnisse, so hat sie dies dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung – etwas über ein bestimmtes Risiko – mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGJ 123, 126, Rn. 18)“ Auch Landesbanken haften Auch die Landesbanken haften für eine Falschberatung durch die Sparkasse. Da die Landesbanken in der Regel nicht beratend tätig sind, kommt zwischen ihr und dem Kunden kein Beratungsvertrag zustande. In der Andienung eines Swaps gegenüber dem Kunden entsteht jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen die Landesbank nach den allgemeinen Grundsätzen zur Aufklärung über entscheidungserhebliche Tatsachen verpflichtet ist. Diese Informationspflichten decken sich mit den Aufklärungs- und Beratungspflichten, die beim Vorliegen eines Beratungsvertrages gegenüber dem Kunden zu erfüllen sind (vgl. LG Stuttgart v. 25.11.2013 – 37 O 27/13 KfH). Die fehlerhafte Beratung hat die Landesbank zwar nicht selbst vorgenommen. Sie muss sich jedoch das Verhalten der Sparkasse, also die konkrete von den Mitarbeitern der Sparkasse vorgenommene Aufklärung gem. § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Fazit Die Rechtsprechung zeigt, dass sich Banken einer Haftung durch arbeitsteiliges Zusammenwirken nicht entziehen können. Die Landesbank strukturiert den Swap zum Nachteil des Kunden. Nimmt sie selbst keine Beratung vor, sondern bedient sich gegen Zahlung von Provisionen der Sparkasse, muss sie sich die Falschberatung der Sparkasse zurechnen lassen. Gleichzeitig kann sich die Sparkasse nicht darauf berufen, den anfänglichen negativen Marktwert nicht zu kennen. Denn im Rahmen einer Beratung muss sie den Kunden über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Von grundlegender Bedeutung für den Anleger ist das Wissen, dass die Risikostruktur des Swaps bewusst zu seinen Lasten gestaltet ist. Über den daraus resultierenden anfänglichen negativen Marktwert als „Saldo des Wertes der ausgetauschten Leistungen“ (OLG Stuttgart v. 14.12.2011 – 9 U 11/11) ist aufzuklären. RAin Ina Meuschke, Rössner Rechtsanwälte, München 3/2014 R27 Neues aus Brüssel Neue Vorschriften für Wirtschaftsprüfer In den Trilogverhandlungen am 16. und 17.12.2013 haben EU-Kommission, EU-Parlament und Ministerrat ihre Diskussionen zum Verordnungsvorschlag KOM(2011)779 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einem Kompromiss zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht. Die Ergebnisse sollen gewährleisten, dass Wirtschaftsprüfer über erhöhte Prüfungsqualität, schärfere Unabhängigkeitsregeln und offenere und dynamischere EU-Wirtschaftsprüfermärkte eine wesentliche Rolle bei der Erhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der EU tragen. Adäquat handeln, Haftungsrisiken vermeiden Zu folgenden Kernpunkten der Regulierungsdiskussion wurde ein vorläufiges Ergebnis erzielt: – Externe Rotationspflicht für Unternehmen von öffentlichem Interesse: Die Vorschrift sieht eine Grundrotationszeit von 10 Jahren vor. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit (Mitgliedstaatenwahlrecht) um 10 Jahre bei öffentlicher Ausschreibung nach Ablauf der Grundrotationszeit oder um 14 Jahre bei einem Joint Audit. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Grundrotationszeit vorschreiben. Es sind umfangreiche Übergangsvorschriften auf die neuen Regelungen vorgesehen. Die interne Rotation bezogen auf den unterschreibenden Wirtschaftsprüfer ist wie bisher nach sieben Jahre vorgesehen. – Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse: Nichtprüfungsleistungen, die über eine „schwarze Liste“ definiert werden, sind dem Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse grundsätzlich verboten. Davon umfasst sind u.a. Steuerberatung, bestimmte Bewertungsleistungen, Buchführung und Abschlusserstellung sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und Kapitalstruktur. Die Erteilung von sog. comfort letters bleibt weiterhin erlaubt. Unter bestimmten Bedingungen – z.B. Unwesentlichkeit der Leistungen, umfassende Erläuterung der Auswirkungen auf den Abschluss im Prüfungsbericht, Unabhängigkeit des Abschlussprüfer ist weiterhin gewährleistet – können die Mitgliedstaaten bestimmte Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen von dem Verbot ausnehmen. Zudem werden Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers von Unternehmen von öffentlichem Interesse der Höhe nach begrenzt. Sie dürfen 70 % des durchschnittlichen Prüfungshonorars der letzten drei Jahre nicht überschreiten. Berücksichtigung finden dabei die Leistungen an das Mutterunternehmen sowie an eventuelle Tochterunternehmen. – Übernahme der International Standards on Auditing (ISA): Künftig sollen alle Abschlussprüfungen verpflichtend nach den ISA durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist eine Übernahme der ISA durch Inkl. ff Online-Zugri & er st auf Mu Arbeitsmittel Vorstand der AG Führungsaufgaben, Rechtspflichten und Corporate Governance Von Dr. Jürgen van Kann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht 2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage 2012, 442 Seiten, mit Onlineangebot, fester Einband, € (D) 76,–, ISBN 978-3-503-12606-4 Kostenfrei aus dem deutschen Festnetz bestellen: 0800 25 00 850 Aktiengesellschaften zögern nicht mehr, wenn es darum geht, Vorstände in die Haftung zu nehmen. Es gilt die zentralen juristischen Vorgaben für adäquates Vorstandshandeln zu kennen und im Tagesgeschäft zu beachten. Dieses Werk hilft Ihnen, Haftungsfallen zu erkennen und zu vermeiden – mit dem leicht verständlichen, praxisrelevanten Gesamtüberblick über die Anforderungen an gesetzeskonformes Vorstandshandeln. Weitere Informationen: www.ESV.info/978-3-503-12606-4 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG · Genthiner Str. 30 G · 10785 Berlin Tel. (030) 25 00 85-265 · Fax (030) 25 00 85-275 · ESV@ESVmedien.de · www.ESV.info 3/2014 R28 die EU. Eine uneingeschränkte Anwendung der ISA wird jedoch nicht möglich sein, da z.B. zum Bestätigungsvermerk Sonderregelungen in der Verordnung beibehalten wurden. Die formalen Abstimmungsprozesse stehen noch aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zu den Europawahlen im Mai 2014 abgeschlossen werden kann, sofern das EU-Parlament im März 2014 den Vorschlägen zustimmt. Silvia Geberth, Deloitte & Touche GmbH, München Neues zur Rechnungslegung Geänderte Transparenzrichtlinie – Auswirkungen im Bereich der Rechnungslegung Die Richtlinie 2013/50/EU, mit der die bisherige Richtlinie 2004/109/EG (ABl. EU Nr. L 390 v. 31.12.2004, S. 38 ff.) geändert wurde, ist im Amtsblatt der EU vom 6.11.2013 (Nr. L 294, S. 13 ff.) veröffentlicht worden. Die sog. Transparenzrichtlinie dient der Harmonisierung der Informationsanforderungen an Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (s. dazu auch Parmentier, AG 2013, 15). Die neue Richtlinie ist am 26.11.2013 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten der EU haben die neuen Vorschriften bis zum 26.11.2015 in nationales Recht umzusetzen. Im Bereich der Rechnungslegung betrifft die wichtigste Änderung den Wegfall der Quartalsberichterstattung wie sie derzeit gem. § 37x WpHG auf der Grundlage der alten Richtlinie vorgeschrieben ist. Als weitere Erleichterung wurde die Vorlagefrist für die Halbjahresfinanzberichte um einen Monat auf drei Monate verlängert. Die Finanzberichte müssen mindestens 10 Jahre öffentlich zugänglich gehalten werden. Wie bisher ist der Jahresfinanzbericht (Abschluss und Lagebericht nebst Erklärung der gesetzlichen Vertreter, dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthält; Art. 4) spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und mindestens 10 Jahre (bisher 5 Jahre) öffentlich zugänglich zu halten ist. Ab 1.1.2020 sollen alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden. Dazu soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und technische Regulierungsstandards für das Berichtsformat entwickeln (Art. 4 Abs. 7) Unverändert sind Halbjahresfinanzberichte (Art. 5), bestehend aus einem verkürzten Abschluss, einem Zwi- schenlagebericht und Erklärung der gesetzlichen Vertreter (§ 37w WpHG) zu veröffentlichen, und zwar spätesten drei Monate (bisher zwei Monate) nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums. Die Halbjahresfinanzberichte sind ebenfalls 10 Jahre (bisher 5) öffentlich zugänglich zu halten. Um vor allem kleine und mittlere Emittenten zu entlasten und deren Zugang zu Kapital zu verbessern, wird auf die Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen bzw. Quartalsberichten (Art. 6 der Richtlinie 2004/109/EG) verzichtet. In der Begründung wird darauf hingewiesen die Quartalsberichterstattung Anreize zugunsten kurzfristiger Ergebnisse und zuungunsten langfristiger Investitionen setzt. Der Wille zur Vereinfachung wird dadurch unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten zwar strengere Anforderungen gegenüber der Richtlinie vorsehen können, aber nicht zur Veröffentlichung häufigerer regelmäßiger Finanzinformationen als der Jahresfinanzbericht und der Halbjahresfinanzbericht verpflichten dürfen. Ausnahmen sind möglich, wenn die zusätzliche Berichterstattung für kleine und mittlere Emittenten keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellt und die Inhalte in einem angemessenen Verhältnis zu entscheidungsrelevanten Faktoren der Anlager beitragen (Art. 3 Abs. 1a). In Art. 6 spricht die neue Transparenzrichtlinie die jährliche Angabe von Zahlungen an staatliche Stellen an, die für Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, gemäß Kapitel 10 der Richtlinie 83/ 349/EWG vorgeschrieben ist (vgl. Scheffler, AG 2013, R228 [R230]). Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens 10 Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben (Art. 6 n.F.). WP Prof. Dr. Eberhard Scheffler, Hamburg Kapitalmarkt-Report Zahlen, Fakten, Entwicklungen Aktienrechtliche Themen im Jahr 2014 Auf der 14. EUROFORUM-Jahrestagung „Brennpunkt AG“ am 7./8.11.2013 in Berlin befassten sich Referenten und Publikum unter der bewährten Tagungsleitung von Prof. Dr. Ulrich Noack mit aktuellen aktien- und kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen. Aktuelle Rechtsprechung Den Auftakt machten als Vertreter der Richterschaft die Herren Prof. Dr. Lutz Strohn (stellvertretender Vorsitzender des II. Zivilsenats des BGH) und Dr. Helmut Krenek (Vorsitzender Richter der 5. Kammer für Handelssachen 3/2014 R29 am LG München I). Aus der Vielzahl der vorgestellten Entscheidungen, denen sich oft eine rege Diskussion anschloss, sei hier etwa auf die Delisting-Entscheidung des BVerfG hingewiesen (BVerfG v. 11.7.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, AG 2012, 557; dazu etwa Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645). Diese Entscheidung wurde inzwischen durch einen (nur wenige Tage nach der Tagung veröffentlichten) Beschluss des BGH im Fall „Frosta“ (BGH v. 8.10.2013 – II ZB 26/12, AG 2013, 877) umgesetzt, womit dieser sich von seinem gut zehn Jahre alten „Macrotron“-Urteil (BGH v. 25.11.2002 – II ZR 133/01, AG 2003, 273) abwandte. Zur Einschätzung und den Folgen der neuen BGH-Rechtsprechung s. den AGKommentar von Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33. Schwerpunkt Vorstandsvergütung Ein Schwerpunkt der diesjährigen Tagung lag auf dem Thema Vorstandsvergütung. Namhafte Referenten aus Unternehmen (Dr. Gerd Krick, Fresenius) und Beratung (Dr. Gerald Reger, Noerr; William Eggers, Hay Group) diskutieren über rechtliche Aspekte der Vorstandsvergütung aus Unternehmenssicht (u.a. eine – etwaige – Neuregelung des „say on pay“, die Sicherung von „Vernunft und Maß“, das Verhältnis zu den Neuregelungen des DCGK), den Wandel der Vorstandsvergütung (u.a. die Entwicklung der Vergütung in den letzten Jahren und aktuelle Entwicklungen in der Corporate Governance) und die vielgestaltigen Fragestellungen bei der konkreten Ausgestaltung des Vergütungsprogramms. Anstehende Gesetzgebung Im Folgenden Block der Veranstaltung referierten Vertreter des europäischen und deutschen Regelungs- bzw. Gesetzgebers zu anstehenden legislatorischen Vorhaben und Entwicklungen. Aufsichtsrat und Hauptversammlung, Corporate Governance und Reporting, Emittentenleitfaden der BaFin Viele weitere Vorträge, die hier aus Platzgründen nicht en détail referiert werden können, gaben mit teils rechtlichem, teils praktischem Zuschnitt Einblicke in andere für Aktiengesellschaften relevante Themenkreise, etwa zur Corporate Governance (Georg Fliß von T-Systems, betreffend die Umsetzung in einer Konzernstruktur) oder zur Zukunft des Reporting (Dr. Kay Baden von Kirchhoff Consult). Jeroen Hooijer von der Europäischen Kommission stellte deren Vorhaben in den Bereichen Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance vor. Dabei identifizierte er drei übergreifende Hauptthemen, nämlich die Ermutigung der Aktionäre für ein langfristiges und nachhaltiges Engagement, die Verbesserung der Transparenz zwischen Unternehmen und Investoren sowie die Erleichterung grenzüberschreitender Transaktionen (siehe auch Bremer, NZG 2014, 57). Unter der Frage „Was kommt in der 18. Wahlperiode?“ gab Prof. Dr. Ulrich Seibert vom BMJ einen Ausblick auf (mögliche) kommende Entwicklungen in der gesellschaftsrechtlichen, insbesondere der aktienrechtlichen Gesetzgebung. Danach erscheine ein Aufgreifen der von manchen geforderten Revision des Beschlussmängelrechts angesichts der Erfolge des ARUG nach wie vor nicht zwingend erforderlich. Das am Ende der 17. Legislaturperiode gescheiterte VorstKoG (s. dazu Jahn, AG 2013, R291) komme hingegen womöglich in absehbarer Zeit wieder auf die Agenda des Gesetzgebers. Ob darin auch bislang streitige Themen (wie erwogene Änderungen im UmwG) wieder aufgegriffen werden, sei derzeit noch offen (s. zum Thema „Managervergütung“ aber inzwischen den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 17). Gleiches gelte für das Thema „Frauenquote“ (das inzwischen ebenfalls im Koalitionsvetrag adressiert wurde, vgl. dort S. 102 f., und nach Meldungen in der Tagespresse vom neuen Bundesjustizminister Heiko Maas offenbar zügig vorangetrieben wird). Neben einem Ausblick auf den Deutschen Juristentag 2014, der sich in der Abteilung Wirtschaftsrecht des Themas „Reform der Organhaftung“ annehmen wird (s. dazu Spindler, AG 2013, 889), ging Seibert noch auf die jüngsten Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ein und berichtete, dass zukünftig ein verstärkter Dialog zwischen der DCGK-Kommission und der Bundesregierung stattfinden soll. Hauptversammlungs- und aufsichtsratsbezogene Fragen nahmen Dr. Dirk Kocher von Latham & Watkins (Aktuelle Entwicklungen beim Aufsichtsrat und Risiken bei Wahlanfechtungen), Dr. Hans-Ulrich Wilsing von Linklaters (Interessenkonflikte im Aufsichtsrat) und Bernhard Orlik von Haubrok Corporate Events gemeinsam Dr. Dirk Besse von Hogan Lovells (Update Hauptversammlung – Was sind die aktuellen Entwicklungen 2013 und was wird 2014 relevant?) unter die Lupe. Thomas von Oehsen von Institutional Shareholdes Services widmete sich der Bedeutung von Stimmrechtsberatern und Corporate Governance für Investoren und Unternehmen, wobei er vor allem die derzeit zur Diskussion stehenden „Best Practice Principles for Governance Research Providers“ erläuterte (näher dazu Zetzsche/Preißner, AG 2013, R356). Martin Neusüß von der BaFin stellte die überarbeitete Fassung des Emittentenleitfadens vor und ging auf die Auswirkungen der kürzlich veröffentlichten Neufassung der Transparenzrichtlinie ein (ausführlich dazu Parmentier, AG 2014, 15). In der anschließenden Diskussion wurden aus dem Plenum Stimmen laut, die grundsätzliche Kritik am geltenden Konzept der Beteiligungstransparenz äußerten. Dr. Bastian Schoppe, AG-Redaktion 3/2014 R30 Börse Deutsche Börse übernimmt SoftwareAnbieter Impendium Systems Deutsche Börse Market Data + Services hat Impendium Systems übernommen, einen in London ansässigen Anbieter von cloud-basierten Softwarelösungen, die Kunden bei der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften in Europa, Nordamerika und der Region AsienPazifik unterstützen. Die Übernahme wurde am 10.1.2014 für einen Euro-Betrag in einstelliger Millionenhöhe abgeschlossen. Die Transaktion ist ein wichtiger Schritt in Rahmen der Wachstumsstrategie der Deutschen Börse mit dem Ziel, Technologie und Daten aus einer Hand anzubieten und somit den Anforderungen der Kunden besser gerecht zu werden. Elements, die private Cloud-Plattform von Impendium, ermöglicht Kunden, über eine einzige Produktlösung zahlreiche Vorschriften verschiedener Rechtsordnungen weltweit einzuhalten. Anders als bei traditionellen Ansätzen und Anbietern vereint Elements die technischen Aspekte der gängigen internationalen Vorschriften auf einer einzigen Plattform und ermöglicht auf diese Weise eine einfachere und schnellere Einhaltung derselben. Elements ist eine private Cloud-Lösung, die ohne Auswirkungen auf die bestehende Handelsinfrastruktur an die spezifischen aufsichtsrechtlichen Meldepflichten eines Kunden angepasst werden kann. Deutsche Börse integriert die Elements-Plattform in die bestehenden Datenangebote und stellt sie Kunden zur Verfügung, die Unterstützung in Zusammenhang mit der EMIR-Verordnung benötigen. Die Plattform deckt das gesamte Reporting bei Transaktionen in Einklang mit der EMIR-Verordnung ab, von der Nutzung von Handelsdaten bis hin zur Meldung an Transaktionsregister. Unabhängig von EMIR wird die Plattform kontinuierlich um anfallende, wichtige Vorschriften für Europa und Asien-Pazifik erweitert. Dr. Stefan Mai, Senior Vice President, Eurex Frankfurt AG, Frankfurt/M. Clearstream und Eurex Clearing weiten ihr Angebot an Collateral-Services aus Eurex Clearing, Europas führendes Clearinghaus, verfügt seit kurzem auch über einen Link zum Global Liquidity Hub, Clearstreams Triparty-Collateral-ManagementService. Durch diese Anbindung an den internationalen Zentralverwahrer (ICSD) Clearstream Banking Luxembourg können Eurex Clearing-Teilnehmer zur Absicherung ihrer jeweiligen Risiken Wertpapiersicherheiten in einem hochautomatisierten und effizienten CollateralUmfeld hinterlegen und nutzen. Dieser neue Service ermöglicht es Clearing-Teilnehmern weiterhin, ihr Sicherheiten-Portfolio im Global Liquidity Hub effizient über verschiedene Gegenparteien und Services hinweg zu bündeln. Eurex Clearing akzeptiert ein umfassendes Spektrum an Sicherheiten von weltweit rund 25.000 Wertpapieren. Clearing-Teilnehmer können Konten für Sicherheitsleistungen bei einem der folgenden Zentralverwahrer (CSD) unterhalten: Clearstream Banking Frankfurt, SIX Securities Services und Clearstream Banking Luxemburg. Dr. Stefan Mai, Senior Vice President, Eurex Frankfurt AG, Frankfurt/M. Energiebörsen EEX und OMIP vereinbaren Cross-Listing von Stromderivaten Die European Energy Exchange (EEX) und ihre Tochtergesellschaft European Commodity Clearing (ECC) haben mit der portugiesisch-spanischen Energie-Terminbörse OMIP und deren Clearinghaus OMIClear eine Kooperation bei der Trade Registrierung von Stromderivaten – ein sog. Cross-Listing – vereinbart. Im Rahmen des Cross-Listings werden die deutschen und französischen EEX-Stromderivate bei OMIP/OMIClear sowie die spanischen OMIP-Stromderivate bei EEX/ECC angeboten. So erhalten die Kunden beider Börsen die Möglichkeit, weitere Stromderivate zum Clearing zu registrieren und über ihr bevorzugtes Clearinghaus abzuwickeln. Gemäß der Kooperationsvereinbarung basieren die Angebote der Unternehmen auf den gleichen Abrechnungspreisen für das gleiche Produkt. Die EEX bietet ihren Handelsteilnehmern zunächst die Registrierung von finanziell erfüllten spanischen (SPEL) Strom-Futures zum Clearing durch die ECC an. Im Gegenzug werden OMIP und OMIClear ihrem Teilnehmerkreis die Registrierung von finanziell erfüllten deutschen Strom-Futures (PhelixFutures) und französischen Strom-Futures (French Financial Futures) ermöglichen. Die Partner haben außerdem eine wechselseitige Unterstützung beim Clearing und Settlement der registrierten Transaktionen vereinbart. Die European Energy Exchange (EEX) ist die führende europäische Energiebörse. Clearing und Abwicklung aller Handelsgeschäfte übernimmt das Clearinghaus European Commodity Clearing (ECC). OMIP betreibt seit Juli 2006 einen Handelsplatz für Stromderivate der iberischen Halbinsel und bietet Börsenhandel und DatenDienstleistungen für spanische und portugiesische Terminmärkte an. OMIClear betreibt seit Juli 2006 das Clearinghaus für den iberischen Energiemarkt. OMIClear cleart börslich abgeschlossene Geschäfte an der OMIP sowie eine Reihe von OTC-gehandelten Produkten wie Swap- und Forward-Strom-Produkte für Spanien und Portugal. Seit kurzem bietet OMIClear Clearing und Settlement für Erdgas-Kapazitätsrechte an. Dipl.-Verw. Wiss. Marianne Gajo, Spaichingen EEX-Märkte mit starkem Wachstum im Jahr 2013 Die European Energy Exchange (EEX) hat im vergangenen Jahr die Volumina in allen ihren Handelsmärkten Fortsetzung auf Seite R31 Heft 3/2014 · 59. Jahrgang · Seite 57 Sabine Canzler / Steffen Hammermaier, Frankfurt a.M.* Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die Wertpapieraufsicht der BaFin: Das kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat im März 2013 im Rahmen der Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht: Einblicke und Ausblicke“ die zehnjährige Sanktionspraxis des Referats für Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgestellt und über ausgewählte sanktionsrechtliche Schwerpunkte berichtet. Der nachfolgende Beitrag nimmt dies zum Anlass, auf einzelne Verfahrensfragen und praxisrelevante Kriterien der Bußgeldzumessung näher einzugehen und die in der Zwischenzeit von der BaFin veröffentlichten WpHG-Bußgeldleitlinien vorzustellen. Daneben gibt der Beitrag einen kurzen Ausblick auf das künftige europäische Sanktionsregime am Beispiel der Reform der Transparenzrichtlinie. I. Geldbußen als probates Mittel effektiver Marktaufsicht 1. Hoheitliche Maßnahmen der BaFin im öffentlichen Interesse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)1 ist eine selbständige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstsitz in Bonn und Frankfurt a.M.2 Sie gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie übt die staatliche Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel aus,3 damit das Vertrauen der Marktteilnehmer in den Kapital- und Wertpapiermarkt erhalten * Sabine Canzler und Steffen Hammermaier sind Mitarbeiter der BaFin und im Referat für Ordnungswidrigkeitenverfahren tätig. 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde zum 1.5.2002 durch die Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gegründet. 2 S. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG). 3 Die BaFin beaufsichtigt aktuell rund 1.880 Banken, 680 Finanzdienstleistungsinstitute, etwa 600 Versicherungsunternehmen und 30 Pensionsfonds sowie etwa 5.900 inländische Fonds und 77 Kapitalanlagegesellschaften. Neben der engen Überwachung der Regel- oder erhöht wird. Die BaFin übt damit eine spezielle Form staatlicher Wirtschaftsaufsicht aus. Allgemein kann man sagen, dass es zu den Aufgaben der BaFin gehört, Gefahren vom Kapitalmarkt und dem Finanzplatz Deutschland im öffentlichen Interesse4 abzuwenden. Gefahren oder marktschädigenden Verhaltensweisen kann die BaFin im Rahmen der Solvenz- und Marktaufsicht auf zwei Wegen entgegenwirken. Zum einen kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angeordnet werden, das beanstandete Verhalten zu beenden. Dazu können auch Zwangsmittel eingesetzt werden.5 Zum anderen kann im Wege eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Geldbuße verhängt werden. 2. Maßnahmen im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management Ordnungswidrigkeitenverfahren werden im Besonderen im Rahmen der Regulierung des Wertpapiermarktes durchgeführt, wo seitens der Wertpapieraufsicht, einer der Geschäftsbereiche der BaFin,6 überwiegend Marktaufsicht ausgeübt wird.7 Im Bereich der Marktaufsicht ist die Verhängung von Geldbußen die zentrale staatliche Reak- 4 5 6 7 publizitäts- und Ad-hoc-Publizitätspflichten von rund 800 Emittenten, deren Aktien oder Schuldtitel an einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind, obliegt der BaFin die Beaufsichtigung sämtlicher Akteure des Kapitalmarkts, insbesondere wenn sie mit regulierten Finanzinstrumenten in Berührung kommen. Nach § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr; s. auch: Döhmel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, Vor § 3 WpHG Rz. 24 f.; zur Verhängung von Bußgeldern im öffentlichen Interesse z.B.: BRDrucks. 584/10, 20. Neben den Maßnahmen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz finden ergänzend die Regelungen in § 17 FinDAG Anwendung. Zur Organisation der BaFin: Organigramm der BaFin (Stand 30.10.2013), abrufbar unter: www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Liste/dl_organigramm.html. Zur Marktaufsicht: Schäfer in Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl. 2013, Kapitel 1, Rz. 31; Döhmel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 4 WpHG Rz. 3. 58 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier tion, um Fehlentwicklungen auf dem Kapitalmarkt entgegenzuwirken und das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Integrität des Wertpapiermarktes zu erhalten. Andere Maßnahmen, wie die Abberufung eines Geschäftsleiters oder der Entzug der Lizenz, kommen im Bereich der Marktaufsicht hingegen meistenteils nicht in Betracht. Wo es um die Beaufsichtigung und Kontrolle des gesamten Wertpapiermarktes geht, hat der nationale Gesetzgeber der BaFin zur effektiven Durchsetzung der geschützten Rechtsgüter mit Bußgeldvorschriften explizit erweiterte Sanktionsmechanismen an die Hand gegeben,8 die über verwaltungsrechtliche Repressalien, die üblicherweise nur gegenüber dem Adressaten konkrete Zielwirkungen entfalten, hinausgehen. Mit der Verabschiedung bußgeldrechtlicher Sanktionstatbestände kann der Gesetzgeber sowohl der überstaatlichen Empfehlung, die Wertpapieraufsichtsbehörden mit schlagkräftigen Sanktionsmechanismen zu versehen, um Fehlverhalten angemessen ahnden zu können,9 Rechnung tragen als auch den umsetzungspflichtigen europäischen Rechtsakten anlassbezogen entsprechen10 und dadurch ein Level Playing Field schaffen. Die gesetzliche Ahndungsgrundlage delinquenten Kapitalmarktverhaltens schwerpunktmäßig auf Bußgeldvorschriften zu stützen, hat sich dabei für die Wertpapieraufsicht aus regulatorischer Sicht als besonders wirkungsvoll erwiesen, weil das Ordnungswidrigkeitenrecht die bußgeldrechtliche Ahndung von Unternehmensverbänden ermöglicht11 und mit Bußgeldern gemeinhin zwei anerkannte Wirkungen erzielt werden können. Zum einen dient die Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht der nachdrücklichen Pflichtenermahnung.12 Ahndung hat daher auch im Bußgeldverfahren eine repressive Funktion, allerdings ohne den Betroffenen dabei dem Vorwurf inkriminierter, sozial-unethischer Verhaltensweise auszusetzen.13 Zum anderen kommt der Ahndung sowohl spezial- als auch generalpräventive Wirkung zu.14 Durch die ahndende Geldbuße erhält der Betroffene einen Tadel, damit die verbind8 Vgl. etwa BR-Drucks. 584/10, 31 ff.; BT-Drucks. 16/2498, 47. 9 IOSCO, Objectives and Principles of Securities Regulation, September 1998, S. 16 f. IOSCO, Objectives and Principles of Securities Regulation, May 2003, S. 14 f., IOSCO, Objectives and Principles of Securities Regulation, June 2010, S. 6. 10 Etwa Transparenzrichtlinie 2004/109/EG v. 15.12.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 390, 38, Art. 28 Abs. 1 Satz 2; Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2004/39/EG v. 21.4.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 145, 1, Art. 51; Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG v. 28.1.2003, ABl. EU 2003 Nr. L 96, 16, Art. 14; s. beispielsweise auch: Gesetzesbegründung Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BTDrucks. 16/2498, 47. 11 Ausführlich zur selbständigen Verbandsgeldbuße und der Sanktionierung von Verbänden unter II.2. 12 BVerfG v. 16.7.1969 – 2 BvL 2/69, NJW 1969, 1619 (1621). 13 BVerfG v. 4.2.1959 – 1 BvR 197/53, BVerfGE 9, 167 (172); BVerfG v. 16.7.1969 – 2 BvL 2/69, NJW 1969, 1619 (1622). 14 Mitsch in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 17 OWiG Rz. 9 m.w.N.; Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, Vor § 1 OWiG Rz. 9; OLG Düsseldorf v. 3.8.1994 – 2 Ss (OWi) 223/94–78/94 II, MDR 1994, 1237; Mundt, WuW 5/2007, 458 (462); Canzler/von Buttlar, WpHG-Bußgeldleitlinien, BaFin-Journal, Ausgabe Dezember 2013, S. 15; Dannecker/ Biermann in Immenga/Mestmäcker, 4. Aufl. 2007, § 81 GWB Rz. 362; Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2005, § 15 Rz. 10. 3/2014 liche Vorschrift nochmals ins Bewusstsein rückt. Die Ahndung soll darüber hinaus aber auch andere dazu anhalten, die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften einzuhalten und sorgfältig zu beachten. Damit geht ein Präventivzweck einher,15 der im Bereich der Marktaufsicht nutzbar gemacht werden kann. Die Sorge vor einem Bußgeld soll gesetzeskonformes Verhalten weitestmöglich sicherstellen sowie Verstößen generell vorbeugen. Dafür muss die Verfahrensdurchführung gesichert und die ahndende Geldbuße hinreichend spürbar sein. Die Wertpapieraufsicht hat es deshalb für zielführend erachtet, mit dem Referat für Ordnungswidrigkeitenverfahren16 eine gesonderte, spezialisierte Organisationseinheit einzurichten. Dessen Aufgabe ist, die beschriebene Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Ahndung mittels der Verhängung von Geldbußen aufrecht zu erhalten.17 Das BAWe,18 eine der Vorgängerbehörden der BaFin, hatte sich schon nach der Konstituierung im Jahre 1995 entschieden, für die Verfolgung kapitalmarktrechtlicher Verstöße eine spezialisierte Organisationseinheit zu etablieren.19 Aus den genannten Beweggründen wurde das organisatorisch eigenständige Bußgeldreferat auch nach Errichtung der BaFin beibehalten.20 Seit Gründung der BaFin hat das Ordnungswidrigkeitenreferat insgesamt über 4.000 Bußgeldverfahren bearbeitet und abgeschlossen. Dabei sind in über 1.300 Verfahren rechtskräftige Geldbußen ausgesprochen worden. Die Etablierung bußgeldrechtlicher Sanktionsmaßnahmen ist aber mitnichten als Gegenstrategie zu verwaltungsrecht- 15 Über die Ahndung kapitalmarktrechtlicher Verstöße durch Geldbußen veröffentlicht die Wertpapieraufsicht regelmäßig Statistiken und anonyme Fallbeschreibungen in den Jahresberichten der BaFin. Die Berichterstattung über Bußgeldverfahren wird als Teil des präventiven Ansatzes zunehmend eine Ausweitung erfahren. Sowohl die Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht“ am 21.3.2013 als auch dieser Fachbeitrag können als erste Bausteine dieser Ausweitung gedeutet werden. 16 S. zur Organisation der BaFin: Organigramm der BaFin (Stand 30.10.2013), abrufbar unter: www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Liste/dl_organigramm.html. 17 Zur organisatorischen Sanktionszuständigkeit anderer europäischer Wertpapieraufsichtsbehörden (für die sachliche Sanktionszuständigkeit im Bereich Marktmissbrauch): ESMA, Report: Actual use of sanctioning powers under MAD, v. 26.4.2012, ESMA 2012/270, S. 22 f. 18 Weiterführend zum Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel: BAWe, Jahresbericht 1995, S. 4 ff., abrufbar unter: www.bafin.de/Sh aredDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/dl_jb_1995_bawe.html. 19 Damals noch als Referat I 2 mit der ergänzenden Zuständigkeit für Rechtsfragen und Widerspruchsverfahren: s. BAWe, Jahresbericht 1995, Organigramm, S. 42; das BAWe hat bereits im Jahr 1995 im Rahmen der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität in 66 Fällen Verwaltungsverfahren geführt, die insgesamt zu 11 Abgaben an das Bußgeldreferat führten. Hinsichtlich der wertpapierrechtlichen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten wurden im Jahr 1995 bereits 74 Bußgeldverfahren eingeleitet. Die erste diesbezügliche Geldbuße wurde im Januar 1996 verhängt. Zur weiteren Entwicklung der Bußgeldverfahren in der ersten Jahreshälfte 1996: BAWe, Jahresbericht 1995, Statistik, S. 46 f.; Gesamtübersicht zu den Bußgeldverfahren 1995– 2000: BAWe, Jahresbericht 2000, S. 51. 20 Organisatorisch ist das Bußgeldreferat seit Gründung der BaFin der Abteilung WA 1 des Geschäftsbereichs Wertpapieraufsicht/Assetmanagement, die u.a. für Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht zuständig ist, zugeordnet. 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier lichen Maßnahmen, sondern als deren Ergänzung zu begreifen. Bußgeld- und Verwaltungsmaßnamen stehen im Bereich der Wertpapieraufsicht schon wegen der unterschiedlichen Zielwirkungen keineswegs in einem Alternativverhältnis zueinander.21 Nicht entweder oder, sondern sowohl Verwaltungs- als auch Bußgeldverfahren ist das strategische Leitprinzip effektiver staatlicher Aufsichtstätigkeit, mit dem die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts weitestgehend gewahrt werden kann. 3. Das Bußgeldreferat als unabhängige Organisationseinheit Entschließt sich die BaFin dazu, kapitalmarktrechtliche Delikte in ihrer funktionalen Zuständigkeit gem. § 35 Abs. 1 OWiG zu verfolgen, hat sie dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. In gewissem Maße lässt sich vertreten, dass sie gleichsam in die Rolle der Staatsanwaltschaft einrückt.22 Für das gesamte kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren gelten damit tendenziell die gleichen strikten Verfahrensmaximen, die auch im Strafverfahren gelten.23 Daher hat die Wertpapieraufsicht sichergestellt, dass Maßnahmen der Fachreferate im Rahmen der Überwachungstätigkeit der wertpapierrechtlichen Ge- und Verbote gem. § 4 WpHG, welche grundsätzlich keiner spezifischen Form unterliegen,24 von der Aufgabe, wertpapierrechtliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden, organisatorisch und funktional getrennt sind.25 Das wertpapierrechtliche Bußgeldverfahren muss schon wegen des Verbots der Rollenvertauschung26 außerhalb des Überwachungsverfahrens und der Nähe zum Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ablaufen.27 Funktional wird die Trennung innerhalb der Wertpapieraufsicht dadurch erreicht, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren, welche die Ahndung tatbestandlicher, rechtswidriger und vorwerfbarer Normverletzungen mit Geldbuße zum Gegenstand haben,28 nach der Geschäftsverteilung ausschließlich seitens des spezialisierten Bußgeldreferats eingeleitet, verfolgt, mit Bußgeldbescheid abgeschlossen oder eingestellt werden. Organisatorisch vollzieht sich die Funktionstrennung, in dem die Fachreferate der Wertpapieraufsicht, die jeweils für bestimmte wertpapierrechtliche Pflichten oder Unternehmen zuständig sind, die im 21 S. etwa: BaFin, Jahresbericht 2012, Veröffentlichung von Finanzberichten, S. 201, 202. 22 Lampe in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 OWiG Rz. 5. 23 S. dazu: Seitz in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 46 OwiG Rz. 9 ff.; Lampe in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 OWiG Rz. 4 ff. 24 Vgl. § 10 VwVfG. 25 Vogel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 40 WpHG Rz. 8 f.; Im Verwaltungsverfahren kommt es anders als im selbständigen Bußgeldverfahren bereits nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter oder eine Führungsperson für das Unternehmen handelt, weil die Handlung ohne weitere Voraussetzung dem Unternehmen als Rechtsträger zugerechnet werden kann. 26 Vogel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 40 WpHG Rz. 9. 27 S. auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. 28 Vgl. § 1 Abs. 1 OWiG. 59 Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit festgestellten objektiven Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften an das Ordnungswidrigkeitenreferat zur Würdigung unter bußgeldrechtlichen Aspekten abgeben können, wenn ein möglicher Anfangsverdacht für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit besteht. Der objektive Anfangsverdacht für die potentielle Begehung von Ordnungswidrigkeiten wird insofern durch die jeweiligen Fachreferate im Rahmen der Marktaufsichtstätigkeit festgestellt. Folge der funktional-organisatorischen Trennung ist, dass die Verfolgung wertpapierrechtlicher Verstöße durch das Bußgeldreferat von dem jeweiligen Abgabegebaren der einzelnen Fachreferate abhängt (vgl. Abb. 1). 586 472 416 390 299 2008 2009 2010 2011 2012 Abb. 1: Absolute Anzahl der Abgaben der Fachbereiche an das Bußgeldreferat nach Kalenderjahren Die mit der abteilungsübergreifenden Abgabebasis einhergehende Vielfalt der zu bearbeitenden Vorschriften verlangt den derzeit 27 Mitarbeitern des Bußgeldreferats einen sehr hohen Wissens- und Detaillierungsgrad ab.29 Damit ein gleichbleibend hoher Verfahrens- und Qualitätsstandard erreicht wird, werden sämtliche Entscheidungen im Zuge eines internen Kontrollsystems (IKS) nochmals durch einen zweiten Mitarbeiter überprüft. Neben dem internen Kontrollsystem tragen auch obligatorische Bußgeldbesprechungen dazu bei, objektive und schuldangemessene Entscheidungen herbeizuführen.30 29 Annähernd 90 % der Mitarbeiter im Referat haben einen rechtsoder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschul- oder Universitätsabschluss. 30 An Bußgeldbesprechungen, in denen die fallverantwortlichen Mitarbeiter ihre rechtliche Würdigung darstellen und am Ende eine Kollegialentscheidung herbeigeführt wird, müssen mindestens drei Mitglieder des Bußgeldreferates teilnehmen. 60 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier Sowohl die finale Entscheidungsfindung im Kollegialgremium als auch das IKS-System gewährleisten, dass objektive und damit einhergehend unabhängige Bußgeldentscheidungen getroffen werden. 4. Sachliche Zuständigkeit und Schwerpunktsetzungen der Wertpapieraufsicht 3/2014 den Hauptanteil der bußgeldrechtlichen Fallbearbeitung des Referats. Differenzierter betrachtet, lassen sich die Verfahren betreffend wertpapierhandelsrechtlicher Delikte hinsichtlich der Normadressaten wie folgt kategorisieren: a) Emittenten gem. § 2 Abs. 6 WpHG, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, und Inlandsemittenten gem. § 2 Abs. 7 WpHG Abb. 2: Absolute Zahl der abgeschlossenen Verfahren nach Gesetzen einschließlich prozentualer Verteilung von 2002 bis 2012 Das spezialisierte Bußgeldreferat der Wertpapieraufsicht ist originär für die Verfolgung (§ 35 Abs. 1 OWiG) und Ahndung (§ 35 Abs. 2 OWiG) sämtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände zuständig, die das zum Bundesrecht zählende Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) bzw. das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Investmentgesetz (InvG) bzw. das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und das Kreditwesengesetz (KWG), soweit dem Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset Management zuzurechnen, benennen.31 Das spezialisierte Bußgeldreferat ist ferner generell für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreditwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zuständig, wenn gegen einen Bußgeldbescheid der Geschäftsbereiche Banken- oder Versicherungsaufsicht Einspruch eingelegt worden ist.32 Neben Zuwiderhandlungen gegen das WpÜG33 bilden Verstöße gegen Bußgeldtatbestände des WpHG34 – wie in Abb. 2 veranschaulicht ist – mit Abstand Die Definition des Emittenten mit dem Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland und darauf aufbauend die Definition des Inlandsemittenten35 ist von besonderer Bedeutung, weil im WpHG zahlreiche Pflichten an diese Terminologien anknüpfen. Bereits mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung zum 20.1.200736 ist der Adressatenkreis der Emittenten und Inlandsemittenten als neuer Anknüpfungspunkt37 in das WpHG eingefügt worden. Somit rekurriert das WpHG über die Emittentenbegriffe die wesentlichen Informations-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Als elementare Vorschriften sind zu nennen: § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG betreffend die Ad-hoc-Publizitätspflicht, §§ 26, 26a WpHG betreffend die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich bedeutender Stimmrechtsanteile durch Inlandsemittenten sowie die Finanzberichterstattungspflichten gem. §§ 37v ff. WpHG. Auch die sog. Zulassungsfolgepflichten gem. §§ 30a ff. WpHG gehören dazu. Diese richten sich gesondert an börsennotierte Aktiengesellschaften, deren Aktien oder Schuldtitel gem. §§ 32 ff. Börsengesetz zum Handel an einem inländischen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG, etwa im Prime Standard am Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt,38 zugelassen sind. Bußgeldvorschriften, die diesen elementaren marktbezogenen Informationspflichten39 flankierend zur Seite stehen40 und im Wesentlichen als Blankettnormen ausgestaltet sind,41 können – bereits präventiv – der Sicherung gesetzlicher Transparenzpflichten und damit der Verbesserung und Erhaltung der Kapitalallokation, dem Anleger- 35 36 31 Gemäß § 40 WpHG, § 61 WpÜG, § 35 Abs. 4 WpPG, § 17 Abs. 4 VerkProspG, 29 Abs. 4 VermAnlG, § 143 Abs. 6 InvG, § 340 Abs. 6 KAGB, § 145a VAG, § 60 KWG und § 12 Abs. 3 BetrAVG ist die BaFin als sachlich zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig; s. dazu auch R. Becker in Habersack/Mülbert/ Schlitt, Hdb. der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 6; Altenhain in KölnKomm/WpHG, 2007, § 40 WpHG Rz. 1. 32 Mit Ausnahme von solchen Verfahren der Abteilungen Geldwäsche und Q 3. 33 Als Ahndungsschwerpunkte sind hinsichtlich der Bieterpflichten Verstöße gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG sowie bezüglich der Zielgesellschaft Zuwiderhandlungen gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 WpÜG zu nennen. 34 Zu den Bußgeldvorschriften des WpHG im Einzelnen: R. Becker in 37 38 39 40 41 Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 63 ff. Zur Definition und zum Prüfungsschemata: BaFin, Emittentenleitfaden, 4. Aufl. 2013, IV.2.1.1, S. 45 ff. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 5.1.2007, BGBl. I 2007, 10 (Nr. 1). Anknüpfungspunkt ist der Sitz des Emittenten (Herkunftslandprinzip), im Gegensatz zur vormaligen Regelung, wo die Zulassung zu einer inländischen Börse ausschlaggebend war. Die Zulassung zum Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse ist auch Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Emittenten in die Auswahlindizes DAX, MDAX, TecDAX und SDAX. Zu den marktbezogenen Informationspflichten: Möllers/Poppele, ZGR 2013, 437 (440) m.w.N. R. Becker in Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 2. Zu den Blankettvorschriften weiterführend: Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, 4. Aufl. 2007, Vorbemerkung vor § 81 GWB Rz. 36 f.; R. Becker in Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 4; Waßmer in Fuchs, 2009, Vor §§ 38–40b WpHG Rz. 10 f. 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier schutz sowie der Erhöhung der Markteffizienz dienen.42 Bußgeldern soll die Funktion zukommen, aufgrund der abschreckenden Wirkung Verstößen gegen die geschützten Rechtsgüter effektiv vorbeugen zu können.43 Der Schutzcharakter von Bußgeldtatbeständen tritt zutage, wenn Aktionäre und Gläubiger hinsichtlich ihrer Mitgliedschaftsrechte erheblich verspätet oder gar nicht informiert werden. Ahndende Geldbußen dienen dann dazu, durch monetären Pflichtenappell die Einübung wertpapierrechtlicher Normanerkennung zu erreichen. Dafür müssen sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.44 Dem liegt insbesondere die Überlegung zugrunde, dass die Befolgung der wertpapierrechtlichen Pflichten die Schaffung eines angemessenen Maßes an Transparenz für die Anleger und Marktteilnehmer durch rechtzeitige und standardisierte Veröffentlichungen bewirkt, dadurch das Vertrauen der Anleger und Marktteilnehmer in das Funktionieren des Kapitalmarktes gestärkt und schließlich die Investitionsbereitschaft gefördert wird.45 Neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts46 ist durch die flankierenden Bußgeldtatbestände somit auch der Schutz der Marktteilnehmer einschließlich der Aktionäre bezweckt.47 Bei der Ahndung elementarer Pflichtenverstöße, wie der Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG, waren daher zuletzt Geldbußen gegen Unternehmen im sechsstelligen Bereich keine Seltenheit. Tendenziell lagen Geldbußen, die gegen Aktiengesellschaften infolge von Zuwiderhandlungen gegen Regelpublizitätspflichten gem. §§ 37v ff. WpHG in den vergangenen Kalenderjahren verhängt wurden, durchweg im hohen fünfstelligen oder gar sechsstelligen Bereich.48 b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen Die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des 6. Abschnitts des WpHG sowie §§ 9, 10 WpHG sind des Weiteren von Interesse, weil sie als Normadressat verpflichten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen49 Die Vorschriften der §§ 31 ff. WpHG dienen sowohl dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarkts50 als auch dem individuellen Schutz der Wertpapierkunden.51 Sie gehören zum ius cogens und 42 Zimmer/Cloppenburg in Schwark/Zimmer, KapitalmarktrechtsKommentar, 4. Aufl. 2010, § 38 WpHG Rz. 1. 43 BT-Drucks. 16/2498, 47; für das Kartellrecht: Mundt, WuW 5/2007, 458 (462). 44 Transparenzrichtlinie 2004/109/EG v. 15.12.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 390, 38, Art. 28 Abs. 1 Satz 2. 45 Vgl. Erwägungsgrund (1), Transparenzrichtlinie 2004/109/EG v. 15.12.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 390, 38; BT-Drucks. 16/2498, 26 (Begründung Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz). 46 Zum Regelungsziel des kapitalmarktrechtlichen Funktionsschutzes: Merkt/Rossbach, JuS 2003, 217 (220). 47 BT-Drucks. 16/2498, 26; s. zur Ausweitung der bußgeldrechtlichen Sanktionsbefugnisse unter V. 48 S. BaFin, Jahresbericht 2012, Bußgeldverfahren, S. 208, 209. 49 Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 4 WpHG sind: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des KWG tätige Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. 50 Zu den drei Teilaspekten der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts: Merkt/Rossbach, JuS 2003, 217 (220). 61 können aufgrund des öffentlich-rechtlichen Normcharakters weder individualvertraglich noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden.52 Die Sachlage, dass bei Wertpapierdienstleistungen, insbesondere bei Anlageberatungen, unter Umständen Informationsasymmetrien und komplexe Sachverhalte vorherrschen,53 die für viele Anleger nicht hinreichend erkennbar sind, darf nicht unbillig zu Lasten von Anlegern, die bei Anlageentscheidungen auf die Hilfestellung eines vertrauenswürdigen Finanzintermediärs angewiesen sind,54 ausgenutzt werden können.55 Probate Bußgelddrohungen, welche die funktions- und anlegerschützenden Vorschriften der §§ 31 ff. WpHG sanktionsrechtlich flankieren, sollen schädigenden Verhaltensweisen entgegenwirken. Hoheitliche Ahndung von Fehlverhalten bringt insofern – bereits präventiv – zum Ausdruck, dass Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Abs. 3 WpHG) und Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Abs. 3a WpHG) weitestgehend ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden56 ausgeführt werden müssen und diesbezügliche Pflichtverletzungen mitnichten tolerabel sind. Damit wird dem gesetzgeberischen Mandant, die Möglichkeit der bußgeldrechtlichen Ahndung zu nutzen, um Pflichtverletzungen wie Falschberatung entgegenzuwirken,57 entsprochen. Die derzeitigen Ahndungsschwerpunkte liegen insoweit im Bereich der Beratungsprotokolle gem. § 34 Abs. 2a WpHG i.V.m. § 14 Abs. 6 WpDVerOV. Seit Einführung der Pflicht hat das Bußgeldreferat bisher in sieben Verfahrenskomplexen rechtskräftige Bußgelder verhängt. In diesen Verfahren sind bei Anlageberatungen mit Privatkunden Protokolle überhaupt nicht, unrichtig oder nur unvoll51 Erwägungsgrund (31, 44), Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2004/39/EG v. 21.4.2004, ABl. EU Nr. L 145 v. 30.4.2004; BT-Drucks. 17/3628, 17; Fuchs in Fuchs, 2009, Vor §§ 31–37a WpHG Rz. 51 f.; Koller in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, Vor § 31 WpHG Rz. 3; Möllers in KölnKomm/WpHG, 2007, § 31 WpHG Rz. 4; Der Anlegerschutz wird durch die BaFin nicht im Wege der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern im öffentlichen Interesse durch die Aufsicht über den Markt und insbesondere über die Marktteilnehmer und deren Verhalten, ggf. durch angemessene Sanktionierung von Fehlverhalten, verfolgt; zum öffentlich-rechtlichen Charakter der §§ 31 ff. WpHG, der Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht und zum Schutzgesetzcharakter der §§ 31 ff. WpHG i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB: BGH v. 17.9.2013 – XI ZR 332/12, DB 2013, 2385 = AG 2013, 803; zu den theoretischen Prämissen und den diskutierten legislativen Instrumenten des Anlegerschutzes: Langenbucher, ZHR 177 (2013), 679. 52 Möllers in KölnKomm/WpHG, 2007, § 31 WpHG Rz. 11 m.w.N. 53 S. etwa Wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMELV, Messung des Kundennutzens in der Anlageberatung, Version v. 15.12.2011, S. 28 ff. 54 Wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMELV, Messung des Kundennutzens in der Anlageberatung, Version vom 15.12.2011, S. 30 ff. 55 § 33 Abs. 1 WpHG i.V.m. § 31 Abs. 1 WpHG; dazu auch: Fuchs in Fuchs, 2009, § 31 WpHG Rz. 11; zum Anlegerleitbild bei Wertpapierdienstleistungen: Möllers/Poppele, ZGR, 2013, 437 (445 f., 448, 476). 56 Vgl. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2004/39/EG v. 21.4.2004, ABl. EU Nr. L 145 v. 30.4.2004, Art. 19 Abs. 1; dazu gehört auch die Verpflichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Interessenskonflikte, die die Kundeninteressen erheblich beeinträchtigen, zu vermeiden oder ggf. darzulegen. 57 BR-Drucks. 584/10, 2; BT-Drucks. 17/3628, 2. 62 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier ständig erstellt sowie Kunden vor Geschäftsabschluss keine Ausfertigungen der Protokolle zur Verfügung gestellt worden. Als punctum saliens haben sich in der Vergangenheit auch Ahndungen – u.a. gegenüber großen Privatbanken – wegen Zuwiderhandlungen gegen das Cold-Calling-Verbot58 herauskristallisiert. Das Bußgeldreferat hat dabei auch Gewinne, die durch unlautere Akquisition erzielt wurden, abgeschöpft. Insgesamt ist bezüglich der Verhaltenspflichten, Organisations- und Transparenzpflichten des 6. Abschnitts des WpHG weiterhin mit vermehrten Abgaben der Fachbereiche zu rechnen, weil die systemische Stärkung des Anlegerschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers – expressis verbis – auch gegebenenfalls mittels der Verhängung von bußgeldrechtlichen Sanktionen erfolgen soll.59 c) Jedermanndelikte Im WpHG gibt es nicht nur Sonderdelikte, die sich als Normadressaten ausschließlich an Inlandsemittenten, Emittenten oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten, sondern auch eine Reihe von Allgemeindelikten, deren herausragende Bedeutung in der bußgeldrechtlichen Praxis kaum genug betont werden kann. Dementsprechend machen die wertpapierrechtlichen Allgemeindelikte, zumal sie gewichtige Rechtsgüter schützen, einen beträchtlichen Anteil der geahndeten Verstöße aus. Berechtigterweise können die Allgemeindelikte des WpHG, die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich von jedermann verwirklicht werden können, daher systematisch in einer eigenen Kategorie zusammengezogen werden. Zu nennen sind: Die Verbote bezüglich des Insiderhandels, der Weitergabe von Insiderinformationen oder der Empfehlung von Insiderpapieren (§ 14 WpHG), das Marktmanipulationsverbot (§ 20a WpHG), das Verbot der ungedeckten Leerverkäufe (§ 30h WpHG) und die Mitteilungspflichten über bedeutende Stimmrechte gem. §§ 21 ff. WpHG sowie für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen (§ 30i WpHG, NLPosV). Die Vorschriften zur Bekämpfung von Insidergeschäften haben dasselbe Ziel wie die Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmanipulation, nämlich die Integrität der Finanzmärkte der Gemeinschaft sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.60 Auch über die Vorschriften bezüglich der Mitteilungspflichten gem. §§ 21 ff. WpHG soll der Anlegerschutz verbessert, das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte ge58 Vgl. Allgemeinverfügung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gem. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 bezüglich der Werbung in Form des „cold calling“ v. 27.7.1999, BAnz. Nr. 149 v. 12.8.1999, S. 13518, auch abrufbar unter: http://www.bafin.de/SharedDocs/Auf sichtsrecht/DE/Verfuegung/vf_990727_coldcalling.html; zum Verbot des „cold calling“: BAWe, Jahresbericht 1999, S. 13 f. 59 Vgl. etwa BR-Drucks. 584/10, 20, 31 ff.; BT-Drucks. 17/3628, 17, 24. 60 Vgl. Erwägungsgrund (12), Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG v. 28.1.2003, ABl. EU Nr. L 96 v. 12.4.2003, 16; BT-Drucks. 15/ 3174, 1, 26; zum Schutzzweck der Insiderhandelsverbotstatbestände: Caspari, ZGR 1994, 530 (532 f.). 3/2014 stärkt und somit ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Märkte geleistet werden.61 Die Informationen über bedeutende Stimmrechte gem. §§ 21 ff. WpHG bezwecken zudem, durch entsprechende Transparenz dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenzuwirken62 und den verdeckten, intransparenten Aufbau wesentlicher Beteiligungen mit dem Ziel der Übernahme, das sog. Anschleichen, zu verhindern.63 Über die rein kapitalmarktrechtlichen Zwecke hinaus kommen den §§ 21 ff. WpHG auch bedeutsame ordnungspolitische und gesellschaftsrechtliche Funktionen zu.64 Die erhebliche Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ist auch seitens des nationalen Gesetzgebers nochmals mit der Verfünffachung des Bußgeldrahmens auf 1 Mio. c je Verstoß zum 8.4.201165 hervorgehoben worden. Es nimmt daher nicht wunder, dass die Verletzung von Vorschriften betreffend §§ 21 ff. WpHG – auch zahlenmäßig – zu den Hauptaufgaben des Bußgeldreferats gehört66 und im Schwerpunkt bearbeitet werden. Das Bußgeldreferat hat im Kalenderjahr 2013 in über 50 Verfahren Geldbußen wegen Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 21 ff. WpHG rechtskräftig festgesetzt. Im besagten Jahr wurden Höchstgeldbußen von 220.000 c gegen Unternehmen und rund 60.000 c gegenüber natürlichen Personen ausgesprochen. Eine weitere Schwerpunktsetzung betrifft Fälle von Marktmissbrauch. Auch marktmissbräuchlichen Verhaltensweisen kann mit Bußgeldern von derzeit bis zu 1 Mio. c begegnet werden.67 In der Fallbearbeitung bilden Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation gem. § 20a WpHG, insbesondere gegen das Verbot der handelsoder preisgestützten Manipulation gem. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG i.V.m. § 3 MaKonV,68 eine zunehmend gewichtigere Rolle. II. Das kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht 1. Grundzüge des Verfahrens a) Einleitung des Bußgeldverfahrens Die Abgabe eines Anfangsverdachts an das Bußgeldreferat ist nicht mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens 61 Vgl. Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, Vor § 21 WpHG Rz. 18 f.; Dehlinger/Zimmermann in Fuchs, 2009, Vor §§ 21–30 WpHG Rz. 15. 62 Caspari, ZGR 1994, 530 (542, 543). 63 BT-Drucks. 17/4710, 2; BR-Drucks. 584/10, 1; BT-Drucks. 16/ 2498, 28. 64 Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, Vor § 21 WpHG Rz. 25 ff. 65 Durch Art. 1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes v. 5.4.2011 (BGBl. I 2011, 538 – Nr. 14) trat mit Wirkung zum 8.4.2011 eine neue Fassung des § 39 Abs. 4 WpHG in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen §§ 21 ff. WpHG können in der neuen Fassung des 39 Abs. 4 WpHG bei vorsätzlicher Tatbegehung mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 1 Mio. c und bei leichtfertiger Tatbegehung mit bis zu 500.000 c (§ 17 Abs. 2 OWiG) geahndet werden (§ 39 Abs. 4 Alt. 1 WpHG). 66 S. auch BaFin, Jahresbericht 2012, S. 208. 67 S. § 39 Abs. 4 Alt. 1 WpHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 WpHG. 68 Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung v. 1.3.2005, BGBl. I 2005, 515, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 7.5.2013 (BGBl. I 2013, 1162). 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier gleichzusetzen. Über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens entscheidet das Bußgeldreferat nach pflichtgemäßem Ermessen, nach dem es den Sachverhalt einer eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen und gegebenenfalls in der Angelegenheit eigene Ermittlungen durchgeführt hat und die Verfolgung danach für opportun hält.69 Das heißt, selbst wenn es den Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit für hinreichend gegeben hält, ist es anders als im Strafverfahren, wo das Legalitätsprinzip gilt (§ 152 Abs. 2 StPO), nicht grundsätzlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens beziehungsweise zur Verfolgung oder Ahndung eines Verstoßes verpflichtet.70 Wenn die Verfolgung eines kapitalmarktrechtlichen Verstoßes jedoch unter Zweckmäßigkeitserwägungen geboten ist,71 wird das Verfahren im Wege eines förmlichen Einleitungsvermerkes eingeleitet. Zusammentreffend mit der Unterzeichnung der Verfügung des Vermerks zur Einleitung des Verfahrens wird in der Regel auch die Anhörung des Betroffenen angeordnet und damit die Verfolgungsverjährung unterbrochen.72 Mit der Anhörung erhält der Betroffenen Gelegenheit, sich gegen den Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu verteidigen73 und im Zuge der Wahrheitsermittlung Ausführungen zu dem festgestellten Sachverhalt zu tätigen. Üblicherweise beauftragen die Betroffenen nach der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Verteidiger, der die Interessen des Betroffenen gegenüber dem Bußgeldreferat in den Verfahren übernimmt, Anträge auf Akteneinsicht stellt und die weitere Korrespondenz tätigt. b) Ermittlungsmaßnahmen Die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse sind im Bußgeldverfahren tendenziell restriktiver von den Verwaltungsbehörden auszuüben,74 weil schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine sorgsame Abwägung von Mittel und Zweck, Anlass und Wirkung, Methode und Ziel verlangt.75 Um Fehlentwicklungen auf dem Kapitalmarkt vorzubeugen, das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Integrität des Wertpapiermarktes und den Schutz der Marktteilnehmer zu gewährleisten sowie Schäden für die nationale Volkswirtschaft abzuwenden, müssen Verstöße im Interesse der geschützten Rechtsgüter wirksam durch die BaFin verfolgt werden können, was insbesondere auch 69 Ausführlich zum Bußgeldverfahren der BaFin: F. Becker/Hammes, Bußgeldpraxis, BaFin-Journal, Ausgabe März 2013, S. 22 ff., s. auch: BaFin, Jahresbericht 2012, S. 209. 70 Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG gilt für das gesamte Bußgeldverfahren und erstreckt sich auch den Umfang der Verfolgung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf Durchführung von Ermittlungsmaßen, wie Zeugenvernehmungen, und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG; zur Reichweite der Opportunität: Bohnert in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 47 OWiG Rz. 3. 71 Dazu Seitz in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 47 OWiG Rz. 3. 72 Vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. 73 Wahrung des rechtlichen Gehörs i.S.d. §§ 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. 74 Lampe in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 OWiG Rz. 13. 75 BVerfG v. 14.11.1969 – 1 BvR 253/68, BVerfGE 27, 211 (219) = NJW 1970, 505 (506); Lampe in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 OWiG Rz. 12. 63 dem gesetzgeberischen Mandat entspricht.76 Durchweg lässt sich daher sagen, dass bei kapitalmarktrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, die gemeinhin das Potential hoher Gemeinschädlichkeit bergen, auch aufwendige und in die Rechte des Betroffenen erheblich eingreifende Ermittlungsmaßnahmen verhältnismäßig sein können.77 In der Mehrzahl der Fälle werden im Verlauf des Verfahrens staatsanwaltschaftliche Befugnisse, die das Referat im Rahmen der Ermittlungen ausüben darf, daher auch ausgeübt. Vermeintlich entlastende Umstände, die Verteidiger in den Einlassungsschriftsätzen noch vorbringen, lassen sich nach Zeugenvernehmungen und behördlichen Auskunftsersuchen oftmals widerlegen oder stellen sich als gegenstandslos dar. Beweismittel können bei schwerwiegenden Verstößen auch mittels Durchsuchungen bei betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen sichergestellt werden. Das Bußgeldreferat arbeitet im Rahmen der Bußgeldverfahren auch mit Wertpapieraufsichtsbehörden anderer Nationen zusammen, wenn ein ausländischer Unternehmensträger oder eine ausländische natürliche Person Betroffener des Verfahrens ist. Da die Mitarbeiter des Referates den abgegebenen Sachverhalt – entsprechend der richterlichen Kognitionspflicht – in der Regel auch im Bußgeldverfahren unter sämtlichen rechtlichen Belangen prüfen, können sich im Rahmen der Ermittlungen durchaus Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Straftat ergeben. Dann wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Straftaten, die im Zuge der bußgeldrechtlichen Ermittlungen immer wieder zu Tage treten, sind typischerweise Insiderhandels- und Marktmanipulationsdelikte, gelegentlich auch Verdachtsmomente wegen Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB, Insolvenzverschleppung nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 InsO oder wegen strafbewehrten Pflichtverletzungen des Vorstands bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nach § 401 AktG i.V.m. § 92 Abs. 1 AktG. Ermittlungsmaßnahmen werden aber nicht nur zu Lasten des Betroffenen durchgeführt. Die objektive Bearbeitung der Bußgeldverfahren und die allumfassenden Aufklärungspflichten78 haben zur Folge, dass bereits von Amts wegen nicht nur belastende, sondern weitestgehend auch entlastende Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen sind.79 c) Ahndung Hat sich der Vorwurf sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht manifestiert und ist eine rechtswidrige sowie vorwerfbare Tatbegehung festzustellen, wird auf Basis der Empfehlung der bearbeitenden Mitarbeiter im Kol- 76 Vgl. etwa BR-Drucks. 584/10, 31 ff.; BT-Drucks. 16/2498, 47; s. auch Transparenzrichtlinie 2004/109/EG v. 15.12.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 390, 38, Art. 28; Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG v. 28.1.2003, ABl. EU 2003 Nr. L 96, 16, Art. 14. 77 Dazu allgemein: Lampe in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 OWiG Rz. 14. 78 § 160 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. 79 Wache in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, Vorbem. § 53 Rz. 5. 64 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier legialgremium schließlich ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen.80 Andernfalls ist das Verfahren entweder aus tatsächlichen Gründen oder aufgrund von Opportunitätserwägungen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen (vgl. Abb. 3). Abb. 3: Mit Geldbußen abgeschlossene Verfahren nach Kalenderjahren 2. Die selbständige Verbandsgeldbuße als Regelfall kapitalmarktdeliktischer Ahndung Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung als arbeitsteilig organisierter Verband soll nach dem Grundsatz societas delinquere non potest bekanntermaßen niemals Subjekt ordnungswidriger Taten sein können.81 Indessen kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG auch gegen juristische Personen eine Ahndung durch die Festsetzung einer Geldbuße vorgenommen werden, die als sog. Verbandsgeldbuße82 bezeichnet wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder ein Mitglied des in § 30 Abs. 1 Nr. 2–Nr. 5 OWiG genannten Personenkreises als sog. Bezugstat eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten verletzt worden sind, die nach der Normenadressierung oder wegen der Betriebsbezogenheit die juristische Person oder die Personenvereinigung verpflichten. Im Falle der Sonderdelikte des WpHG liegt die Betriebs- oder Unternehmensbezogenheit praktisch immer vor. Nicht nur Sonderdelikte, auch Allgemeindelikte können jedoch nach weit überwiegender Meinung im selbständigen Verfahren geahndet werden, wenn ein tauglicher Täter des § 30 Abs. 1 Nr. 1–Nr. 5 OWiG die Zuwiderhandlung begeht und die verletzte Vorschrift im Zusammenhang mit dem Verband und dessen Unternehmensentfaltung steht.83 80 S. zur Zumessung unten unter III. 81 BVerfG v. 25.10.1966 – 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323 = NJW 1967, 195 (197); noch bis ins 19. Jahrhundert war die strafrechtliche Ahndung von Verbänden oder Zusammenschlüssen wie Städten, Gemeinden, Zünften und Genossenschaften hingegen dem Recht dogmatisch nicht unbekannt, sondern die Regel. Sie basierte auf dem römischen Rechtsgedanken universitas et ecclesia delinquere possunt; s. dazu und weiterführend zur geschichtlichen Entwicklung strafund ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verantwortlichkeit von Unternehmen: Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Aufl. 2012, S. 320 f. 82 Gelegentlich sind auch Begriffe wie Unternehmensgeldbuße oder seltener organschaftliche Verbandtäterschaft gebräuchlich. 3/2014 Merkwürdig-technisch84 ist damit die Möglichkeit, Geldbußen – auch – gegen die juristische Person oder die Personenvereinigung festzusetzen, im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht geradezu apodiktisch anerkannt. Obschon nach wie vor dogmatische Unstimmigkeiten bestehen, die Ahndung von Verbänden systemisch schlüssig zu begründen,85 entspricht es den gesetzgeberischen Rahmenvorgaben, wenn die Ahndung juristischer Personen und Personenvereinigungen gem. § 30 OWiG in der Bußgeldpraxis der Verwaltungsbehörden praktiziert wird.86 So hat sich im Bußgeldreferat der Wertpapieraufsicht die Übung herausgebildet, kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren in der Regel vorrangig gegenüber dem Verband, der im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Sonderdelikte als Normadressat ohnehin Verpflichteter der Vorschriften ist, durchzuführen. Insoweit ist es nahliegend, Verstöße leitender Führungspersonen, die aufgrund gesetzlicher Vertretungszuweisung verantwortlich für den Normadressaten handeln, als Eigendelinquenz des Verbandes zu jurieren. Immerhin hat der Gesetzgeber selbst zunächst die Inlandsemittenten, Emittenten oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen als primären Adressat der Vorschriften zuvörderst in die Verantwortung gerückt und auch die Bußgelddrohungen vorrangig an vermögenden Normadressaten ausgerichtet.87 Konkret bedeutet das, dass im Falle der Begehung unternehmensbezogener Ordnungswidrigkeiten durch eine Leitungsperson Geldbußen in der Regel selbständig im Zuge eines selbständigen Verfahrens gem. § 30 Abs. 1, Abs. 4 OWiG festgesetzt werden. Nur ausnahmsweise werden Geldbußen sowohl gegen die handelnde Leitungsperson als auch gegen den Verband im Wege eines einheitlichen Verfahrens oder allein gegen die natürliche Leitungsperson verhängt. Gegenüber natürlichen Personen werden Geldbußen im Rahmen von Sonderdelikten gemeinhin festgesetzt, falls handelnde Personen Pflichten wiederholt und dolos verletzen oder wenn Taten ein erhebliches Unrechtsgehalt aufweisen, das über das Ausmaß gewöhnlicher Regelverstöße hinausgeht. In praxi und im Bereich wissenschaftlicher Kommentierung ist anerkannt, dass gegen den Verband auch eine sog. anonyme Geldbuße verhängt werden kann, wenn die Zu- 83 Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 30 OWiG Rz. 20; Rogall in KK/ OWiG, 3. Aufl. 2006, § 30 OWiG Rz. 73, 76; Schmitz/Taschke, WiB 22/1997, 1169 (1171); Többens, NStZ 1999, 1 (6); Theile/Petermann, JuS 2011, 469 (501). 84 Achenbach, ZIS 5/2012, 178 (179). 85 Vgl. etwa Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 30 OWiG Rz. 2 ff.; Tiedemann, NJW 1988, 1169 (1171 f.). 86 Vgl. etwa die Bußgeldpraxis des Bundeskartellamts hinsichtlich der Festsetzung von Geldbußen gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB und diesbezüglich konkretisierende Leitlinien des Bundeskartellamts für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren v. 25.6.2013 (Neufassung der Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes, Bekanntmachung Nr. 38/2006 v. 15.09.2006). 87 Vgl. schon BT-Drucks. 12/7918, Bericht des Finanzausschusses zum Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz, S. 96 (zur Bußgelddrohung bzgl. Vorschriften der Ad-hoc-Publizität); zu den Zweckmäßigkeitsgründen der akzessorischen Verbandsgeldbuße: R. Becker in Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 15. 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier widerhandlung feststeht und die verantwortlich handelnde Person erwiesenermaßen aus dem Kreis der in § 30 Abs. 1 Nr. 1–Nr. 5 OWiG genannten Personen stammt.88 Von der Option, Geldbußen gegenüber dem Verband auch anonym verhängen zu können, wird in der Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht Gebrauch gemacht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass kapitalmarktrechtliche Zuwiderhandlungen an sich meist gut nachzuweisen sind und die Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Pflichten börsennotierter Inlandsemittenten überwiegend dem Vorstand obliegen, etwa, wenn sie zu dessen Kernbereichsaufgaben oder Kardinalpflichten zählen. Dazu kommt, dass sich aufgrund der Sonderdelikttatbestände insbesondere aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 78 AktG grundsätzlich originäre persönliche Verantwortlichkeiten des Vorstands für die vorschriftskonforme Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Normvorschriften ergeben. Gewissermaßen ist der Vorstand als Leitungsperson für den Normadressaten notgedrungen in einer prospektiven Verantwortlichkeit verhaftet, derer er sich zunächst nur durch eigene Erfüllungshandlungen oder teilweise durch reaktive Delegationsakte entledigen kann, weil ansonsten das Unterlassen der vom Wertpapierhandelsgesetz geforderten Handlung zugleich eine Gebotsverletzung bewirkt, die ihm als Leitungsperson kraft gesetzlicher Organstellung zuzurechnen ist. Auf die namentliche Angabe des unterlassenden Vorstands kommt es bei der Bezeichnung und Beschreibung der Anknüpfungstat, die dem betroffenen Verband zur Last gelegt wird, dann aber nicht notwendigerweise an, wenn die Pflichtverletzung ohnehin auf Hierarchieebene des Vorstands zu verorten ist, weil erwiesenermaßen kein Delegationsakt erfolgte. Auch empirisch betrachtet handelt es sich bei den meisten ausgesprochenen Ahndungen des Bußgeldreferats um Anknüpfungstaten des Vorstands. Die hervorgehobene Verantwortlichkeit des Vorstands, für die Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften originär Sorge tragen zu müssen, entspricht weitestgehend der sog. aktienrechtlichen Legalitätspflicht (§ 93 AktG),89 die auch im Außenverhältnis im Hinblick auf einschlägige kapitalmarktrechtliche Ordnungswidrigkeitentatbestände gilt.90 Diese Kernverantwortung des Vorstands wurde betreffend einzelner wertpapierrechtlicher Emittentenpflichten bisher an verschiedenen Stellen auch durch den Deutschen 88 BGH v. 8.2.1994 – KRB 25/93, NStZ 1994, 346 = wistra 1994, 232; OLG Düsseldorf v. 16.3.2000 – 2b Ss (OWi) 2/00, wistra 2000, 316 (317) = GewArch 2000, 341; Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 30 OWiG Rz. 102 m.N.; Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 30 OWiG Rz. 40; Schmitz/Taschke, WiB 22/1997, 1169 (1171); Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, 4. Aufl. 2007, Vorbemerkung vor § 81 GWB Rz. 116; Tiedemann, NJW 1988, 1169 (1173); Vogel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 39 WpHG Rz. 79; Theile/Petermann, JuS 2011, 496 (500 f.); Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Aufl. 2012, S. 401 f. 89 Paefgen, AG 2004, 245 (251, 252); Fleischer in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 93 AktG Rz. 12, 14, 23. 90 So ausdrücklich: Spindler in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2008, § 93 AktG Rz. 64 m.w.N.; Paefgen, AG 2004, 245 (259 f.), der von den Vorschriften des öffentlichen Rechts, einschließlich des Strafrechts spricht. 65 Corporate Governance Kodex91 hervorgehoben, der den Topos in mehreren Ziffern deklaratorisch republizierte.92 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Besonderen bei kapitalmarktrechtlichen Vorschriften bereits häufig von Rechts wegen keine Handlungsalternative, kein Beurteilungsspielraum oder Ermessen des Vorstands hinsichtlich der Pflichtenerfüllung besteht. Indessen ist jedoch in der Verfahrenspraxis immer wieder festzustellen, dass vom Vorstand ein Ermessen ausgeübt wurde, wo von Rechts wegen weder kapitalmarktrechtlich noch aktienrechtlich i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG93 ein Ermessensspielraum bestand. Offenbar haben Vorstände der Normadressaten die kapitalmarktrechtlichen Pflichten und Gebote teils – noch immer – nicht hinreichend verinnerlicht. Einer solchen Internalisierung müssen sie insbesondere im Lichte der bevorstehenden Ausweitung des europäischen Sanktionsregimes94 mit weitergehender Professionalisierung der Kapitalmarkt-Compliance begegnen.95 Gleichfalls bezüglich der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des 6. Abschnitts des WpHG, wo als Normadressaten zunächst Wertpapierdienstleistungsunternehmen Verpflichtete der Vorschriften sind, obliegt die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit für die Sicherstellung der Pflichten in erster Linie den gesetzlichen Leitungspersonen, die über § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in die Normadressateneigenschaft inkorporiert werden.96 Diese durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG angeordnete Ergänzung der in Bezug genommenen kapitalmarktrechtlichen Vorschrift um den weiteren Täterkreis des gesetzlichen Vertreters, die im Falle der wertpapierrechtlichen Sondernormen erst die originäre Verantwortlichkeit des organschaftlichen Vertreters bewirken kann, entspricht im Übrigen auch der regulatorischen Zuweisung des § 25a Abs. 1 KWG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG97 sowie der durch die MaComp 4/2010 (WA)98 zur Auslegung und Konkreti91 Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, DCGK, in der Fassung vom 15.5.2012. 92 DCGK, Fassung v. 15.5.2012, Ziff. 4.1.3, 6.1, 6.2, 7.1.2. Die Streichung u.a. der Ziff. 6.1, 6.2 in der Fassung v. 13.5.2013 wurde nach den Erläuterungen der Änderungsvorschläge der Kodexkommission aus den Plenarsitzungen v. 9. und 31.1.2013 mit dem großen Interesse der Wirtschaft an einer Verschlankung des Kodex mit dem Ziel, dass der Kodex nicht mehr Empfehlungen und Anregungen enthält als sachlich geboten sind, begründet. Im Interesse einer Kodexverschlankung wurden diese Ziffern, die die wertpapierrechtlichen Pflichten der §§ 15, 26 WpHG wiedergaben, gestrichen. 93 Zu den Legalitätspflichten im Verhältnis zum WpÜG: Paefgen, AG 2004, 245 (259 f.); Spindler in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2008, § 93 AktG Rz. 86 ff., und zur informierten unternehmerischen Entscheidung (safe harbour): Spindler in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2008, § 93 AktG Rz. 44, jeweils m.w.N. 94 S. unter V. zum neuen europäischen Sanktionsregime und zur Ausweitung der bußgeldrechtlichen Sanktionsbefugnisse der Wertpapieraufsicht. 95 Seibt, Auf dem Weg zur Kapitalmarktunion, Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 16.10.2013. 96 Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 9 OWiG Rz. 9 f. 97 Zur gesellschafts- und aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung: Weber-Rey, AG 2008, 345 (350 f., 354); zur Auslegung des § 25a Abs. 1 KWG: Lösler, NZG 2005 104 (106). 98 BaFin, Rundschreiben 4/2010 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisationsund Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapier- 66 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier sierung der §§ 31 ff. WpHG zum Ausdruck gebrachten Auffassung.99 Diese Verantwortung besteht bei einer Delegation von Aufgaben fort.100 Damit ist gemeint, dass selbst dann, wenn der gesetzliche Vertreter Pflichten im Einzelnen delegiert, die Oberaufsicht und damit auch letztendlich die faktische Verantwortlichkeit bei ihm verbleibt.101 Jedenfalls ist der gesetzliche Vertreter im Sinne der Aufsichtspflicht gem. § 130 OWiG persönlich verpflichtet, zumindest für eine sorgfältige Auswahl, für eine sachgerechte Organisation, für eine angemessene Pflichten- und Aufgabeninstruierung und vor allem für eine hinreichende Kontrolle und Überwachung zu sorgen.102 Auch die Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen stellt eine relevante Pflichtverletzung i.S.d. § 30 Abs. 1 OWiG dar.103 Liegt eine solche Aufsichtspflichtverletzung tatbestandlich vor, kann im Zuge eines selbständigen Verfahrens eine Geldbuße gegenüber dem Verband eigenständig festgesetzt werden.104 Als Auffangtatbestand105 ist § 130 OWiG aber nur streng subsidiär anzuwenden.106 Die Anwendbarkeit ist daher nur gegeben, wenn die Handlung oder das ihr entsprechende Unterlassen des Aufsichtspflichtigen nicht selbst bereits als eigene Zuwiderhandlung zu beurteilen ist oder ein Mitglied des in § 30 Abs. 1 Nr. 2–Nr. 5 OWiG genannten Personenkreises die Tat verwirklicht hat.107 Für gewöhnlich endet die Delegation wichtiger kapitalmarktrechtlicher Vorschriften – selbst in größeren Aktiengesellschaften und Wertpapierdienstleistungsunternehmen – jedoch auf einer funktionalen Hierarchieebene, die i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB 99 100 101 102 103 104 105 106 107 dienstleistungsunternehmen (MaComp) vom 7.6.2010, zuletzt geändert am 7.1.2014. BaFin, MaComp 4/2010 (WA), AT 4 Satz 1, Satz 2; weiterführend zu den MaComp 4/2010 (WA): Birnbaum/Kütemeier, WM 2011, 293; Birnbaum, Kreditwesen, 2013, 771; Schäfer, BKR 2011, 187. BaFin, MaComp 4/2010 (WA), AT 4 Satz 4. BGH v. 23.2.1973 – 2 StR 390/72, BGHSt 25, 158 (163); Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 130 OWiG Rz. 15; Rogall in KK/ OWiG, 3. Aufl. 2006, § 130 OWiG Rz. 38, 69; Förster in Rebmann/Roth/Herrmann, Loseblatt, § 130 OWiG Rz. 2. BGH v. 23.2.1973 – 2 StR 390/72, BGHSt 25, 158 (163); weiterführend zur Aufsichtspflicht und zur Fünf-Stufen-Lehre: Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 130 OWiG Rz. 40, 58 ff. m.w.N; Spindler in Fleischer, Hdb. des Vorstandsrechts, 2006, § 15 Rz. 108 ff.; Rettenmaier/Palm, NJOZ 2010, 1414 (1416 f.). Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 130 OWiG Rz. 3; Tiedemann, NJW 1988, 1169 (1171); Többens, NStZ 1999, 1 (6); Schmitz/ Taschke, WiB 22/1997, 1169 (1170); Vogel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 39 WpHG Rz. 77. Zum Zusammenspiel durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 OWiG: Többens, NStZ 1999, 1. OLG Jena v. 2.11.2005 – 1 Ss 242/05, NStZ 2006, 533 = wistra 2006, 157 (156); dazu auch: Förster in Rebmann/Roth/Herrmann, Loseblatt, § 130 OWiG Rz. 28 f.; Achenbach, NZWiSt 2012, 321 (323, 326 f.). Vgl. OLG Düsseldorf v. 25.7.1989 – 5Ss (OWi) 263/89 - (OWi) 106/89 I, NZV 1990, 403 = wistra 1989, 358; Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 130 OWiG Rz. 3, 26. Vgl. OLG Düsseldorf v. 25.7.1989 – 5Ss (OWi) 263/89 - (OWi) 106/89 I, NZV 1990, 403 = wistra 1989, 358; BayObLG v. 17.8.1998 – 3 ObOWi 83/98, BayObLGst 1998, 137 = wistra 1999, 71; Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 130 OWiG Rz. 3, 26; Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 130 OWiG Rz. 4. 3/2014 mindestens noch zum Täterkreis des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zählt. Dann bleibt für die Prüfung einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG kein Raum, denn durch § 9 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG wird der Normadressatenkreis auch auf untere Hierarchiestufen, wie das verantwortlich handelnde mittlere Management, ausgeweitet.108 Nicht minder werden Zuwiderhandlungen im Kreis dieser Personen seitens des Bußgeldreferates selbständig gegen den Verband geahndet. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG hat der Gesetzgeber in Anlehnung an bereits früher erhobene Gesetzesvorschläge109 zum Ausdruck gebracht, den möglichen Personenkreis einer Bezugstat in § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG – im Einklang bisheriger Kasuistik – generell auf verantwortlich handelnde Leitungspersonen eines Unternehmens auszudehnen.110 Zum tauglichen Täterkreis einer Bezugstat, die durch das Bußgeldreferat gegenüber dem Unternehmen mit Geldbuße im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG geahndet wird, können danach insbesondere verantwortlich leitende Abteilungs-, Bereichs- oder Filialleiter,111 der Leiter der Rechtsabteilung, des Risikomanagements und der internen Revision gehören.112 Im Bereich der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ist aber auch an Zuwiderhandlungen des (Chief) Compliance Officers zu denken, der nunmehr explizit zum tauglichen Täterkreis einer Anknüpfungstat gehören kann.113 In diesem Zusammenhang sind auch Tatbegehungen denkbar, die ihm nach den allgemeinen Regelungen zu Täterschaft (§ 9 OWiG) und Teilnahme (§ 14 OWiG), Tun oder Unterlassen (§ 8 OWiG) zugerechnet werden können. Die hervorgehobene Bedeutung der Verbandsgeldbuße spiegelt sich auch in der Gesamtstatistik der verhängten Geldbußen wider. Im Kalenderjahr 2012 sind gut 70 % der Geldbußen gegen Verbände festgesetzt worden. Auf globalen Kapitalmärkten sind wertpapierrechtliche Delikte bei weitem kein Phänomen inländischer Unternehmungen. Jede fünfte geahndete Verbandsgeldbuße wird im Bußgeldreferat mittlerweile gegenüber ausländischen Unternehmensverbänden verhängt, da sowohl die anknüpfende Zuwiderhandlung gegen das WpHG – insbesondere Allgemeindelikte, wie Mitteilungspflichten gem. §§ 21 ff. WpHG114 oder Marktmanipulationen gem. § 20a 108 109 110 111 112 Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 9 OWiG Rz. 1 m.w.N. S. BT-Drucks. 14/8998, 11. BT-Drucks. 14/8998, 7, 11. Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 9 OWiG Rz. 1 m.w.N. Zu den verantwortlichen Führungspersonen nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG: Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Aufl. 2012, S. 392 f. 113 Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 30 OWiG Rz. 68b; Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Aufl. 2012, S. 392 f. m.w.N.; zu den straf- und aufsichtsrechtlichen Pflichten von Compliance-Beauftragten: Raum, CCZ 2012, 197. 114 Vgl. dazu etwa: Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, Vor § 21 WpHG Rz. 50 ff. m.w.N., § 21 WpHG Rz. 9, 21, 22; Dehlinger/Zimmermann in Fuchs, 2009, § 21 WpHG Rz. 13; Opitz in Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, Loseblatt, § 21 WpHG Rz. 4, 10a, 10b; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 21 Rz. 10; Hirte in KölnKomm/WpHG, 2007, § 21 WpHG Rz. 51 ff.; BaFin, Emittentenleitfaden, 4. Aufl. 2013, VIII.2.3.7, S. 109; Ringe, AG 2007, 813 (814). 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier WpHG,115 betreffend – als auch die prozessualen Verfahrensvorschriften regelmäßig noch dem inländischen Sanktionsregime unterliegen.116 Erfahrungsgemäß konnte bislang sowohl der repressiv ahndenden Funktion als auch der generalpräventiven Abschreckungswirkung der Geldbuße im Bereich kapitalmarktrechtlicher Delikte gut durch die isolierte Sanktionierung des Normadressaten Rechnung getragen werden. III. Die Bußgeldzumessung der Wertpapieraufsicht Ist der Sachverhalt aufgeklärt und bestätigt sich am Ende des Ermittlungsverfahrens der Tatverdacht, dass der Betroffene des Bußgeldverfahrens gegen eine kapitalmarktrechtliche Pflicht vorwerfbar verstoßen hat, erlässt die BaFin nach den Vorschriften der §§ 65 f. OWiG einen Bußgeldbescheid und ahndet die Tat durch die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße. Voraussetzungen für den Erlass eines Bußgeldbescheids sind, dass der Betroffene während des Ermittlungsverfahrens angehört wurde,117 dass kein tatsächliches oder rechtliches Verfolgungshindernis, wie etwa die Verjährung der Tat, nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO vorliegt und die Ahndung durch die Festsetzung der Geldbuße nach pflichtgemäßem Ermessen verhältnismäßig und geboten ist (vgl. § 47 Abs. 1 OWiG). Ein Bußgeldbescheid wird mithin nicht erlassen, wenn die Ahndung aus Opportunitätserwägungen aufgrund von bestimmten Tatumständen oder aus spezialpräventiven Gesichtspunkten unverhältnismäßig wäre, obwohl der Betroffene den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. In den Fällen der Unverhältnismäßigkeit ist das Bußgeldverfahren auf Grundlage des Opportunitätsprinzips nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen und zu beenden. Dabei handelt es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung und -entscheidung. Praxisrelevant können z.B. die Umstände sein, dass die Auswirkungen für den Kapitalmarkt in Folge des Pflichtenverstoßes äußerst gering sind oder der Betroffene erstmalig gegen eine kapitalmarktrechtliche Transparenzoder Publizitätspflicht verstoßen hat, sofern zusätzlich 115 Dazu Vogel in Assmann/Uwe H. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 38 WpHG Rz. 61, § 39 WpHG Rz. 52. 116 Die Verbandsgeldbuße kann im selbständigen Verfahren grds. auch gegenüber einem ausländischen Unternehmensträger festgesetzt werden; vgl. OLG Celle v. 30.11.2001 – 322 Ss 217/01 (OWiz), wistra 2002, 230 (230 f.); Rogall in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 30 OWiG Rz. 30; Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 30 OWiG Rz. 1. 117 Dem Betroffenen ist nach § 55 OWiG rechtliches Gehör zu gewähren, d.h., er muss die Gelegenheit dazu haben, sich zu dem Tatvorwurf – vorbehaltlich des ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO – zu äußern. Die Anhörung des Betroffenen erfolgt in der Regel schriftlich am Anfang des Ermittlungsverfahrens zeitgleich mit der Bekanntgabe, dass die BaFin gegen ihn/sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet (Bekanntgabe der Betroffenenstellung) und die Ermittlungen aufgenommen hat. Im Rahmen des sog. Anhörungsschreibens wird dem Betroffenen in der Regel erstmalig mit dem konkreten Tatvorwurf und dem zugrunde liegenden Tatgeschehen – entsprechend der bisher gewonnenen Erkenntnisse – konfrontiert. 67 keine erschwerenden Tatumstände vorliegen. In diesen Fällen besteht in der Regel kein Bedürfnis danach, den Täter durch eine angemessen hohe Geldbuße vor der Begehung weiterer kapitalmarktrechtlicher Ordnungswidrigkeiten abzuschrecken, da ein normgetreues Verhalten in der Zukunft naheliegt. Der Betroffene wird jedoch häufig im Rahmen der Einstellungsnachricht über die Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten ermahnt und entsprechend belehrt. Mit Erlass des Bußgeldbescheids wird die Höhe der Geldbuße festgesetzt (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG). Die konkrete Bußgeldhöhe ergibt sich aus der Bußgeldzumessung. Die Bußgeldzumessung ist zum einen neben Verfahrensfragen der sanktionsrechtliche Schwerpunkt in der Ahndungspraxis118 und zum anderen für den Betroffenen im Bußgeldverfahren auch mit Blick auf das Risiko, an Reputation zu verlieren, von großer Bedeutung. Die BaFin hat sich deshalb und aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung dafür entschieden, die zumessungsrelevanten Umstände, die zu der festgesetzten Geldbuße geführt haben, im Bußgeldbescheid regelmäßig zu erläutern, zumal es sich bei Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften um bedeutende Bußgeldsachen handelt und der Gesetzgeber dafür eine hohe Sanktion, zum Teil Geldbußen von bis zu 1 Mio. c, vorsieht.119 1. Grundlagen der Bußgeldzumessung Maßgebend für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorschrift des § 17 OWiG und die für das Strafrecht geltenden Grundsätze zur Zumessung, soweit sie in Bußgeldverfahren sinnvoll sind und angewendet werden können.120 Namentlich zählt dazu vor allem das rechtstaatliche garantierte Doppelverwertungsverbot aus Art. 103 Abs. 1 GG. Selbstverständlich gilt auch für die Bußgeldzumessung das Gebot, dass im Rahmen der Zumessung nur diejenigen Tatumstände berücksichtigt werden dürfen, die nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehören und die somit nicht zur Begründung der Ordnungswidrigkeit geführt haben.121 So darf z.B. der Umstand, dass eine Stimmrechtsmitteilung nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist des § 21 WpHG abgegeben wurde, nicht per se bußgeldschärfend wirken, sondern nur die gewisse Dauer der Fristüberschreitung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OWiG sind die Grundlage für die Zumessung die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit (sog. tatbezogene Zumessungskriterien) und der Vorwurf, der den Täter trifft (sog. täterbezogene Zumessungskriterien). Hierdurch wird die individuelle Vorwerfbarkeit der Betroffenen und letztlich der Tatvorwurf erfasst. 118 Hierzu: R. Becker im Rahmen der Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht: Einblicke und Ausblicke“ im März 2013; von Buttlar, AG 2013, R115 f. 119 Die BaFin ist nicht zur rechtlichen Begründung der angeordneten Geldbuße über die Angaben der Vorschrift des § 66 OWiG hinaus verpflichtet. Die Vorschrift schließt aber eine weiterführende Begründung, wie etwa Ausführungen zur Zumessung, nicht aus. 120 Mitsch in KK/OWiG, 3. Aufl. 2006, § 17 OWiG Rz. 32. 121 BGH v. 3.9.2013 – 1 StR 206/13, juris. 68 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier a) Bußgeldrahmen Vor der konkreten Bußgeldzumessung ist zunächst der Bußgeldrahmen festzulegen, aus dem die Geldbuße zu schöpfen ist. Ausgangspunkt für kapitalmarktrechtliche Verstöße sind die Regelungen in den jeweiligen Spezialgesetzen, die den Bußgeldrahmen festlegen,122 wie etwa § 39 Abs. 4 WpHG für Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz und § 60 Abs. 3 WpÜG für Verstöße gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz. Die genannten Regelungen legen das Höchstmaß der Ordnungswidrigkeit fest123 und erfassen dadurch die denkbar schwersten Fälle. Zum Teil sind – anhängig vom Deliktsverstoß und von der subjektiven Tatseite – Höchstbeträge von bis zu 1 Mio. c möglich. Dazu zählen beispielhaft die ordnungswidrige, vorsätzlich verspätet abgegebene Stimmrechtsmitteilung nach § 39 Abs. i.V.m. § 21 WpHG und die unterlassene Veröffentlichung des Pflichtangebots des Bieters im Rahmen einer Unternehmensübernahme nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1a WpÜG. Der Bußgeldrahmen ändert sich bei fahrlässiger oder leichtfertiger Tatbegehung: § 17 Abs. 2 OWiG bestimmt, dass fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden darf. Der einschlägige gesetzliche Bußgeldrahmen ist also vor der individuellen Zumessungsabwägung zu halbieren. In der Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht ist dies regelmäßig der Fall. Der Geldbuße kommt auch eine Gewinnabschöpfungsfunktion zu. Dies kann dazu führen, dass – anders als im Strafrecht – das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße in Gestalt des Ahndungsanteils nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG überschritten werden kann.124 b) Bußgeldzumessung im engeren Sinne Innerhalb des anzuwendenden Bußgeldrahmens ist sodann das festzusetzende Bußgeld zu ermitteln. Die im Einzelfall zu beurteilende Ordnungswidrigkeit ist hierzu in den Bußgeldrahmen einzustufen. Die konkrete Bußgeldhöhe spiegelt den Grad der Schwere des Tatverstoßes wieder und muss in Bezug auf tat- und täterbezogene Umstände angemessen und vor allem auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu rechtfertigen sein. Leichte aber ahndungsbedürftige Verstöße dürften sich dabei grundsätzlich im unteren Drittel des Bußgeldrahmens, schwerwiegende Tatverstöße oberhalb der Hälfte des Bußgeldrahmens wiederfinden. Für die Schwere des Verstoßes und damit für die konkrete Bußgeldhöhe ist das Gesamtspektrum der sowohl für als auch gegen den Betroffe- 122 Vgl. Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 17 OWiG Rz. 5. 123 Es handelt sich hierbei um spezielle Bußgeldrahmen, auf die § 17 Abs. 1 OWiG verweist. § 17 Abs. 1 OWiG eröffnet nur einen allgemeinen Regelrahmen von mindestens 5 c und höchstens 1.000 c, sofern das Gesetz – wie es bei kapitalmarktrechtlichen Verstößen stets der Fall ist – keinen abweichenden Höchstbetrag bestimmt. 124 Vgl. Theile/Petermann, JuS 2011, 496 (499). 3/2014 nen sprechenden bußgeldzumessungsrechtlich relevanten Umstände maßgeblich,125 die individuell abzuwägen sind. Maßstab für die Zumessung ist mithin die Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen sind dabei – wie auch im Strafrecht – unzulässig,126 da eine solche Berechnungsweise dem Vorgang der Zumessung grundsätzlich nicht gerecht wird.127 Ausgehend von der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG wird das konkrete Bußgeld anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der schärfenden und mildernden Zumessungskriterien festgelegt. Dabei kann zwischen sog. tatbezogenen und sog. täterbezogenen Zumessungskriterien unterschieden werden. Die einzelnen Kriterien, die bei der Zumessung der Geldbuße behilflich sind, entsprechen im Wesentlichen den aus dem Strafrecht bekannten und dort relevanten Zumessungsregeln.128 Auch im Bußgeldverfahren spielen vor allem die Aspekte des Vorund Nachtatverhalten der Betroffenen (sog. täterbezogene Zumessungskriterien) eine große Rolle. Beispielhaft zu nennen und von hoher Praxisrelevanz sind insbesondere das Geständnis und die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts, die sich mit Blick auf die Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung abhängig von ihrer Qualität und dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene die Tat einräumt, zur Reduzierung des Bußgeldes führen können. Der Wiederholungstäter muss hingegen in der Regel mit einer Erhöhung des Bußgeldes rechnen. Häufig auftretende tatbezogene Zumessungskriterien im Bereich von kapitalmarktrechtlichen Verstößen sind z.B. die Dauer der Zuwiderhandlung, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Kapitalmarkt, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatausführung, die Größe und Bedeutung des betroffenen Marktes sowie die Organisation der Betroffenen. Abhängig von den Gegebenheiten des Falles können sich diese Tatumstände entweder bußgeldmindernd oder bußgeldschärfend auswirken. Ein langer Zeitraum zwischen Begehung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit, eine besondere lange Verfahrensdauer ohne rechtswidriges Zutun der Betroffenen und die einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege eines Settlement können zudem bei der Bußgeldbestimmung mit einem Nachlass berücksichtigt werden. Zur Bußgeldzumessung gehört schließlich auch die Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Die Bußgeldhöhe kann demnach an die Leistungsfähigkeit angepasst werden. 2. WpHG-Bußgeldleitlinien Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat sich dafür entschieden, ihre Praxis bei der Bußgeldzumessung gegenüber 125 Vgl. Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, 2009, S. 8. 126 BGH v. 23.7.2008 – 2 StR 283/08, juris. 127 BGH v. 18.11.2007 – 1 StR 301/07, StV 2008, 174 (175) = wistra 2008, 154 (155). 128 Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, 28. Aufl. 2010, § 46 StGB Rz. 6 ff. 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier den Kapitalmarktteilnehmern offen zu legen, und hat am 29.11.2013 auf ihrer Internetseite Leitlinien für die Bußgeldbemessung in WpHG-Ordnungswidrigkeitenverfahren (WpHG-Bußgeldleitlinien) veröffentlicht,129 die die Grundsätze für die Festsetzung von Bußgeldern beschreiben. Die WpHG-Bußgeldleitlinien, die eine Zumessungsrichtlinie für die Bußgeldbemessung darstellen,130 beruhen auf den umfangreichen Erfahrungen des für Ordnungswidrigkeitenverfahren spezialisierten Referats, die es im Rahmen seiner wertpapieraufsichtsrechtlichen Sanktionsund Gerichtspraxis gesammelt hat. Die Bußgeldleitlinien sollen die Transparenz von Bußgeldentscheidungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit erhöhen und eine noch gleichmäßigere Behandlung häufig vorkommender Ordnungswidrigkeiten ermöglichen. Die Leitlinien unterstützen somit zum einen das Prinzip der Gleichbehandlung, dem die Verwaltung verpflichtet ist, zum anderen bieten sie für die Marktteilnehmer eine Art Orientierungshilfe an. Die Veröffentlichung der Zumessungspraxis trägt schließlich auch dazu bei, die Rechtssicherheit zu fördern. Die WpHG-Bußgeldleitlinien haben zwar keine Rechtssatzqualität, weswegen sie nicht von dem für WpHG-Sachen zuständigen Amtsgericht Frankfurt131 unmittelbar anzuwenden sind; die Leitlinien stellen aber allgemeine Verwaltungsgrundsätze dar,132 die zu einer Selbstbindung der BaFin im Rahmen der Ermessensausübung führen.133 Der Anwendungsbereich der WpHG-Bußgeldleitlinien ist für Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 15 WpHG), gegen Stimmrechtsmeldepflichten (§§ 21 ff. WpHG) und gegen Finanzberichterstattungspflichten (§§ 37v ff. WpHG) eröffnet. Die Leitlinien gelten für die Festsetzung von Geldbußen nach § 39 Abs. 4 WpHG gegen natürliche und juristische Personen (unternehmensbezogene Bußgeldzumessung nach § 30 OWiG), deren Verantwortliche in leitender Stellung gegen die bußgeldbewehrten Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen haben. Voraussetzung hierbei ist, dass es sich bei den zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten um Regelfälle handelt. Liegen der Ordnungswidrigkeit außergewöhnliche Tatumstände zugrunde, sprich Sachverhalte, die keinen Regelfall abbilden, gelten die WpHG-Bußgeldleitlinien nicht.134 In der Praxis der Wertpapieraufsicht gehören die 129 www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/boersenmaerkte_nod e.html. 130 Vgl. Gürtler in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 17 OWiG Rz. 28b. 131 Vgl. zur Zuständigkeit des AG Frankfurt a.M. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 FinDAG. 132 Die Bußgeldleitlinien leiten sich aus dem Rechtsfolgeermessen der BaFin ab (vgl. § 47 Abs. 1 OWiG und § 39 Abs. 4 WpHG). 133 Vgl. Peter in Schulte/Just, Kartellrecht, 2011, § 81 GWB Rz. 14. 134 Die Entscheidung darüber, ob von den Zumessungsvorgaben der WpHG-Bußgeldleitlinien abgewichen wird, trifft der Bearbeiter/ die Bearbeiterin des Bußgeldverfahrens. Ein Abweichen kann z.B. sowohl aufgrund der Umstände des Einzelfalles als auch aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung zulässig sein. 69 Verstöße aus den Bereichen „Ad-hoc-Publizitätspflicht“, „Stimmrechte“ und „Bilanzkontrolle“ zu den am meisten geahndeten Ordnungswidrigkeiten. Ausgehend von der für die Bußgeldzumessung maßgeblichen Vorschrift des § 17 OWiG und des anzuwendenden Bußgeldrahmens geht die BaFin bei der konkreten Bußgeldzumessung – kurz skizziert – in einem dreistufigen Verfahren vor. Maßstab ist hierbei ausschließlich die im Mittelpunkt der Bußgeldentscheidung stehende Bewertung von tat- und täterbezogenen Umständen des Einzelfalles. Im ersten Schritt wird ein Grundbetrag anhand von tatbezogenen Zumessungskriterien ermittelt,135 im zweiten Schritt wird der Grundbetrag mit Hilfe von vor allem täterbezogenen Zumessungskriterien, die sich jeweils mildernd oder erschwerend auswirken, an die konkrete Schuld der Betroffenen angepasst. Im dritten und letzten Schritt der Bußgeldzumessung finden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Beachtung. Der Grundbetrag bewertet die Schwere des Verstoßes. Der Grundbetrag setzt sich aus der Größe des Emittenten und der Bewertung der tatspezifischen Umstände, die die Tatbegehung im vorliegenden Einzelfall charakterisieren, zusammen. Die Größe des Emittenten (Größengruppen A– D) wird in der Regel mit Hilfe seiner Marktkapitalisierung ermittelt. Die Marktkapitalisierung ist eine allgemein anerkannte und vom Anlegerpublikum angewandte Kennzahl für die Bedeutung des Emittenten am Kapitalmarkt und spricht für die Marktposition des Emittenten. Typische zumessungsrechtlich relevante Umstände, die bei der Bewertung von wertpapierhandelsrechtlichen Verstößen (in die Kategorien „schwer“, „mittel“ oder „leicht“) auftreten, sind z.B. die Dauer der Zuwiderhandlung und die Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Kapitalmarkt. Häufig treten mehrere Umstände bei der Tatbegehung auf, die dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung abzuwägen und zu bewerten sind. Bevor die Bußgeldhöhe – vorbehaltlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen – abschließend festgesetzt wird, werden im zweiten Zumessungsschritt die schärfenden und mildernden Zumessungskriterien (sog. Anpassungskriterien)136 des Einzelfalles abgewogen. Hierbei spielt vor allem das Vor- und Nachtatverhalten der Betroffenen, wie beispielsweise vorausgehende Vortaten, das Geständnis und Besserungsmaßnahmen der Betroffenen sowie spezialpräventive Gesichtspunkte, eine Rolle. 135 Die definierten Grundbeträge für die einzelnen in den WpHGBußgeldleitlinien geregelten Bereichen können den Bußgeldleitlinien, S. 6 ff., (abrufbar unter: www.bafin.de/DE/Aufsicht/Boersen Maerkte/boersenmaerkte_node.html) entnommen werden. 136 Die WpHG-Bußgeldleitlinien enthalten eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von möglichen Anpassungskriterien, die in einem Annex dazu näher erklärt werden. 70 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier IV. Die Übernahme des Verfahrens durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, Frankfurt a.M. Sofern ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegt, wird die eigene Bußgeldentscheidung innerhalb des Referates bei gleicher Zuständigkeit nochmals im Zwischenverfahren überprüft. Die Zuständigkeit des Referates endet, wenn der Bußgeldbescheid auch nach Überprüfung der bisherigen Ermittlungen, Bußgeldzumessungen und Einwendungen nicht zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG) wird, und die Bußgeldakten an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, Frankfurt a.M., zur weiteren Veranlassung übersandt werden. Dass die Frankfurter Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen dann Herrin des Verfahrens wird, ist eine Besonderheit, die das kapitalmarktrechtliche Bußgeldverfahren auszeichnet. Da in den Verfahren der BaFin nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten allgemein der Dienstsitz der Wertpapieraufsicht in Frankfurt a.M. als Sitz der Verwaltungsbehörde gilt,137 ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. örtlich zuständig, die Tatvorwürfe im öffentlichen Interesse weiter zu verfolgen.138 In Bußgeldverfahren der BaFin, die das Kapitalmarktrecht betreffen, ergibt sich jedoch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft eine Besonderheit. Für kapitalmarktrechtliche Delikte, die durch das Ordnungswidrigkeitenreferat durch Geldbußen geahndet werden, ist die Frankfurter Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit begründet sich mit der Expertise, die im Bereich komplexer kapitalmarktrechtlicher Sachverhalte erforderlich ist, und die die Schwerpunktstaatsanwälte im Bereich Wirtschaftsstraftaten und Kapitalmarktdelikte aufweisen. Die Tatsache, dass die Begehung der Tat, die dem Betroffenen im Bußgeldbescheid zur Last gelegt wurde, im gerichtlichen Verfahren in der Vielzahl der Verfahren bestätigt wird, dürfte auch auf den intensiven Einsatz und die Fachkompetenz der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen zurückführen sein. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen ist jedoch nicht erst in den Hauptverhandlungsterminen, in denen sie die Anklage im öffentlichen Interesse vertritt, als Sitzungsvertretung für den Tatvorwurf verantwortlich.139 Die Zuständigkeit beginnt bereits unmittelbar mit Eingang der Akten, wenn sie prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Verfolgung nach § 47 Abs. 1 OWiG geboten ist.140 Nach Vorlage der Akten an das Gericht hat die 137 § 4 Abs. 3 Satz 2 FinDAG. 138 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich insbesondere aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 134 GVG, § 68 OWiG und § 4 Abs. 3 Satz 3 FinDAG. 139 In gewöhnlichen Bußgeldverfahren, etwa im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, ist in der Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft selten anwesend, weil deren Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist. 140 RiStBV 282 Abs. 1; Seitz in Göhler, 16. Aufl. 2012, § 69 OWiG Rz. 41 f. 3/2014 Schwerpunktstaatsanwaltschaft im Wesentlichen die gleiche Stellung wie im Strafverfahren. Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens ist somit garantiert, dass die komplexen kapitalmarktrechtlichen Bußgeldverfahren durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen sachgerecht und profund im öffentlichen Interesse verfolgt werden. Wie die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Aspekte der kapitalmarktrechtlichen Bußgeldzumessung auslegt und welche Informationen aus der Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt für die Marktteilnehmer von Bedeutung sind, hat sie anlässlich der Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht“141 erläutert.142 Namentlich ist dabei auf den höchstrichterlichen Beschluss vom 13.9.1976 zu § 46 StGB abzustellen, demnach ein Fall mittlerer Schwere seine Entsprechung in der Mitte des Strafrahmens habe und die Schwere des Falles dabei nicht an den erfahrungsgemäß am häufigsten vorkommenden, sondern an den denkbaren Fällen zu messen sei.143 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse, als nachrangig zu berücksichtigender Umstand, in die konkrete Bußgeldzumessung einfließen, sei als Beurteilungszeitpunkt aus staatsanwaltschaftlicher Sicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Dabei komme es nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Bilanzkennziffern, etwa nach HGB oder IFRS, sondern auf eine ganzheitliche Gesamtschau der wirtschaftlichen Situation an. Viele Betroffene oder deren Verteidiger tragen aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch fälschlicherweise vor, weil es durch den Verstoß zu keinem Schaden oder einer tatsächlichen Benachteiligung von Marktteilnehmern gekommen sei, müsse das Verfahren eingestellt werden. Solche Einwendungen haben jedoch vor Gericht ganz überwiegend nicht durchgegriffen. Denn sie hätten verkannt, dass es sich bei den kapitalmarktrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere der Bußgeldtatbestände des § 39 WpHG, durchweg um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, bei denen es auf den Eintritt eines Schadens oder einer konkreten Gefahr nicht ankommt. Vormalige Zuwiderhandlungen gegen gleichartige Pflichten und zuvor festgesetzte Zwangsgelder müssten zu einer Erhöhung der Geldbußen führen, da diese jeweils die Hartnäckigkeit des Pflichtenverstoßes belegen würden. Unbeachtlich sei regelmäßig auch der Kenntnismangel bezüglich der Vorschriften, weil bei bewusstem Verschließen vor zu beachtenden Pflichten vielfach gar von billigendem Vorsatz auszugehen wäre. Letztendlich habe der Gesetzgeber die – abstrakte – Bedeutung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten für den Finanzmarkt mehrfach 141 S. dazu: von Buttlar, AG 2013, R115 f. 142 Die Ausführungen unter IV. basieren auf dem Vortrag, den Staatsanwalt Dr. Krach, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, Frankfurt a.M., im Rahmen der Veranstaltung „Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht: Einblicke und Ausblicke“ am 21.3.2013 gehalten hat; dazu auch: von Buttlar, AG 2013, R115 f. 143 BGH v. 13.9.1976 – 3 StR 313/76, BGHSt 27, 2 = NJW 1676, 2355. 3/2014 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier betont, so dass die Normadressaten auch durch geeignete Maßnahmen dazu anzuhalten sind, den Pflichten nachzukommen. Dafür seien Bußgelder im Kapitalmarktrecht ein besonders probates Mittel. Anlass auf die Fragen, ob bei fortlaufender Nichtveröffentlichung von Finanzberichten gem. § 37v ff. WpHG und nicht oder nicht rechtzeitigen Stimmrechtsmitteilungen an Emittenten und die BaFin gem. §§ 21 ff. WpHG von Tateinheit oder Tatmehrheit i.S.d. §§ 19 ff. OWiG auszugehen ist, bot für die Staatsanwaltschaft der Umstand, dass dieser Aspekt häufig Diskussionsgegenstand in Einlassungsschriftsätzen und Hauptverhandlungen ist. Bezugnehmend auf die gefestigte Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt wurde klargestellt, dass diesbezüglich regelmäßig von tatmehrheitlichen Verstößen auszugehen sei. Inhaltlich sei die gängige Einwendung daher inzwischen mehrfach gerichtlich geklärt.144 V. Ausblick auf das künftige europäische Sanktionsregime Auf Initiative der Europäischen Kommission hin145 wird die Europäisierung der Kapital- und Finanzmarktregulierung mit weitreichenden Schritten vorangetrieben. Ziel ist es, das Marktmissbrauchs- und Transparenzregime sowie das Finanzmarktrecht zu reformieren146 Im Fokus stehen dabei gegenwärtig die drei „großen“ Kapitalmarktrichtlinien: die Marktmissbrauchsrichtlinie,147 die Transparenzrichtlinie148 und die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID),149 die zeitgleich überarbeitet wer144 BGH v. 15.3.2012 – 5 StR 288/11, BGHSt 57, 175 = NJW 2012, 2051 (2053) = NStZ 2012, 461. 145 S. dazu: Parmentier, BKR 2013, 133. Anlass für die Initiative war u.a. der de Larosière-Bericht v. 25.2.2009. 146 Das Fernziel ist die Schaffung eines single rule book. S. zum Begriff: ESMA, 2012 Work Programme, S. 4. 147 Das Marktmissbrauchsrecht soll künftig durch eine EU-Marktmissbrauchsverordnung und durch eine flankierende Annexrichtlinie zu den Sanktionsvorschriften geregelt werden. Vorschlag der Europäischen Kommission v. 20.11.2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), COM(2011) 651 endgültig (in der geänderten Fassung v. 25.7.2012, COM(2012) 421 endgültig) (im Folgenden mit „MAR-KOM“ abgekürzt) und Vorschlag der Europäischen Kommission v. 21.10.2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend strafrechtliche Sanktionen für Insidergeschäfte und Marktmanipulation, COM(2011) 654 endgültig (in der geänderten Fassung v. 25.7.2012, COM(2012) 420 endgültig), dazu EU-Kommission, Folgenabschätzung, SEC(2011) 1217 endgültig („CRIM-MADKOM“). 148 Die Änderungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie („Directive 2013/50/EU of the European Parliament and of the Council of 22 October 2013 amending Directive 2004/109/EC of the European Parliament and of the Council on the harmonisation of transparency requirements in relation to information about issuers whose securities are admitted to trading on a regulated, Directive 2003/71/ EC of the European Parliament and of the Council on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading and Commission Directive 2007/14/EC lying down detailed rules for the implementation of certain provisions of Directive 2004/109/EC“) ist bereits am 6.11.2013 im Europäischen Amtsblatt (ABl. EU 2013 Nr. L 294, 13) verkündet worden (im Folgenden abgekürzt mit „TRL-Neu“). 149 Die MiFID soll durch eine Richtlinie neu gefasst werden. Vorschlag der Europäischen Kommission vom 20.10.2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märk- 71 den.150 Das europäische Gesetzgebungsverfahren zur Transparenzrichtlinie ist bereits abgeschlossen, sodass die Arbeiten zur Umsetzung in nationales Recht unmittelbar bevorstehen. Ein Schwerpunkt der Reformen liegt in der Harmonisierung des Sanktionsregimes:151 Sowohl das Sanktionsmaß als auch die Sanktionsinstrumente sollen unionsweit vereinheitlicht und neu gestaltet und die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden152 sollen gestärkt werden.153 Das Ziel des europäischen Gesetzgebers ist es, ein Level Playing Field unter den Mitgliedstaaten zu etablieren, die Sanktionen bei kapitalmarktrechtlichen Verstößen durch vielfältige und umfassende Vorgaben massiv zu stärken154 und eine schlagkräftige Ahndungspraxis durch die Aufsicht zu fördern. Letztlich wird dadurch der politische Wille nach Verschärfung der administrativen Geldsanktion betont.155 Erstmals regelt der europäische Gesetzgeber das „Wie“ der Sanktionierung156 und gibt den Sanktionsrahmen vor, der von den Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen ist. Sowohl die MAR-KOM als auch die TRL-Neu und MiFID II bestimmen die Obergrenze für Verstöße gegen bestimmte wertpapierhandelsrechtliche Pflichten und legen damit ein Höchstmaß für die Sanktionierung fest. Dies war – betrachtet aus dem europäischen Blickwinkel – nötig, weil sich gegenwärtig die Sanktionsvorgaben und die Ahndungspraxis in den Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden.157 Zukünftig können – Vorbild ist das Kartell- 150 151 152 153 154 155 156 157 te für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates, COM(2011) 656 endgültig (im Folgenden abgekürzt mit „MiFID II“). Zum Maßnahmenpaket gehören auch u.a. Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. EU Nr. L 86 v. 24.3.2012, 1) und die EU-Verordnung über OTCDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. EU Nr. L 201 v. 27.7.2012, 1), die schon in Kraft getreten sind. So auch: Walla, BB 22/2012, 1358 (1360). Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) werden hinsichtlich der Ausübung des Sanktionsrechts keine Befugnisse eingeräumt. Es wird dabei bleiben, dass die Sanktionierung in den Händen der nationalen Aufsicht bleibt und eine Aufgabe der laufenden Aufsicht ist. Siehe zu den Aufgaben von ESMA, wie etwa die Ausarbeitung von technischen Regulierungsund Durchführungsstandards: Uwe H. Schneider, AG 2012, 823 (824). Hierzu: Veil, WM 2012, 53 (54). Die Stärkung des Sanktionsregimes zeigt sich auch äußerlich. So enthält z.B. die TRL-Neu ein eigenes Kapitel über Sanktionen, vgl. Art. 28 ff. TRL-Neu, Abschnitt „Sanktionen“. Der nationale Gesetzgeber hat diesen Weg bereits mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnSFuG) eingeschlagen und den Höchstbetrag für Verstöße gegen bestimmte Stimmrechtsmeldepflichten auf 1 Mio. c angehoben. Zum Beispiel gibt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 TRL-Alt den Mitgliedstaaten nur vor, dass sie dafür zu sorgen haben, dass diese Maßnahmen, also auch Sanktionen, „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind“; so auch Parmentier, AG 2014, 15 (23) Vgl. dazu: Walla, BB 2012, 1358 (1360), der dies an einem Beispiel zur Beteiligungstransparenz verdeutlicht. So reicht derzeit die Spannweite der Sanktionshöhe bei Verstößen gegen Beteiligungsmeldepflichten von ein paar tausend Euro in Bulgarien bis hin zu maximal 10.000.000 c in Frankreich, während das Vereinigte Königreich sogar keine Obergrenze für solche Verstöße kennt. In Deutschland können seitdem 8.4.2011 vorsätzlich begangene Verstöße gegen Stimmrechtsmitteilungspflichten mit einem Bußgeld von bis zu 1.000.000 c geahndet werden (vgl. § 39 Abs. 4 72 Die Verfolgung und Ahndung wertpapierrechtlicher Delinquenz durch die BaFin Canzler / Hammermaier recht – Geldbußen in Millionenhöhe festgesetzt werden. Dies dürfte zu einer spürbaren Erhöhung der von der BaFin verhängten Geldbußen führen. Ein Vergleich der drei europäischen Gesetzgebungsvorhaben zeigt dabei eine einheitliche Systematik auf, deren Umsetzung sich erheblich auf das bisher geltende Recht auswirken wird: Vorgesehen sind für die Ahndung von Verstößen bis zu drei verschiedene Sanktionsrahmen. Das Sanktionsmaß wird sich künftig nicht nur wie bisher grundsätzlich nach einem Höchstbetrag richten, sondern wird sich unter gewissen Voraussetzungen auch am Umsatz158 oder an dem durch die Zuwiderhandlung erzielten Gewinn159 des Betroffenen (umsatz- und gewinnbezogener Bußgeldrahmen) orientieren. Zudem wird die Höhe danach differenziert, ob der zu ahndende Verstoß von einer juristischen oder natürlichen Person begangen wurde. Daneben werden die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht nur zur Veröffentlichung von Verwaltungsmaßnahmen, sondern auch zur Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen unter Bekanntgabe von Person und Art des Verstoßes (Prinzip „naming and shaming“) verpflichtet sein. Unterschiede gibt es hingegen u.a. in der näheren Ausgestaltung der Obergrenzen. Während die Änderungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie Maximalbeträge i.H.v. 10 Mio. c bei juristischen Personen bzw. 2 Mio. c bei natürlichen Personen vorgibt, sieht der zurzeit noch diskutierte Entwurf zur MAR-KOM bei juristischen Personen Sanktionen i.H.v. bis zu 15 Mio. c und bei natürlichen Personen Sanktionen i.H.v. bis zu 5 Mio. c sowie der Vorschlag der Europäischen Kommission zur MiFID II bei juristischen Personen Sanktionen i.H.v. bis zu 10 % des Umsatzes, ohne einen Höchstbetrag zu nennen, und bei natürlichen Personen Sanktionen i.H.v. bis zu 5 Mio. c vor. 3/2014 Künftig werden Verstöße gegen bestimmte Transparenzpflichten161 grundsätzlich mit Festsetzung einer Geldbuße i.H.v. bis zu 10 Mio. c gegen juristische Personen bzw. i.H.v. bis zu 2 Mio. c gegen natürliche Personen geahndet werden können (Art. 28b Abs. 1 Buchstabe c TRL-Neu). Dieser Bußgeldrahmen kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn 5 % des Gesamtumsatzes des letzten (konsolidierten) Jahresabschlusses (nur bei juristischen Personen) oder die zweifache Höhe des infolge eines Verstoßes erzielten Gewinns bzw. vermiedenen Verlusts des Betroffenen162 die Obergrenze von 10 bzw. 2 Mio. c übersteigen. In diesen Fällen, hat sich die Höhe der zu verhängende Geldbuße entweder nach dem umsatz- oder gewinn- bzw. verlustbezogenen Bußgeldrahmen zu richten.163 Die Vorgaben der Änderungsrichtlinie werden zu einer deutlichen Erhöhung der einschlägigen Bußgeldrahmen für Regelpublizitäts- und Stimmrechtsdelikten (vgl. § 39 Abs. 4 WpHG) und damit einhergehend regelmäßig höheren Geldbußen in der Ahndungspraxis führen. Maßgeblich für die Bußgeldzumessung sind im Einklang mit dem bisherigen Recht aber weiterhin die Bewertung der Tatumstände des Einzelfalles, die konkrete Schuld des Betroffenen und mit Blick auf die neuen Höchstbeträge insbesondere die Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. § 17 Abs. 3 OWiG).164 Diese Zumessungskriterien greift auch die Änderungsrichtlinie in Art. 29 Abs. 1 TRL-Neu in einer beispielhaften Aufzählung auf. Danach sind u.a. die Schwere und Dauer des Verstoßes, die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person anhand der Jahreseinkünfte bzw. des Gesamtumsatzes, die Kooperationsbereitschaft und vorangegangene Taten bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen. Da das Rechtssetzungsverfahren zur Änderung der Transparenzrichtlinie mit Verkündung der Änderungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie im Europäischen Amtsblatt am 6.11.2013 als erstes Reformvorhaben bereits abgeschlossen ist, lassen sich am Beispiel des künftigen Sanktionssystems für die Regelpublizität und für die Beteiligungsmeldungen160 die zu erwartenden Veränderungen gut verdeutlichen: In Verschärfung der bisherigen Rechtslage (vgl. § 40b Abs. 1 WpHG) müssen die Betroffenen künftig damit rechnen, dass die BaFin Bußgeldbescheide unter Nennung der Art des Verstoßes und des Namens des Betroffenen grundsätzlich unverzüglich165 veröffentlichen muss (vgl. Art. 29 Abs. 1 TRL-Neu).166 Die BaFin kann jedoch in Ausübung ihres Ermessens entweder die Veröffentlichung aufschieben oder den Bußgeldbescheid anonymisiert bekannt geben. Voraussetzung dafür ist, dass in den Fällen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine natür- WpHG). Der Bußgeldrahmen wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnSFuG) deutlich angehoben; zuvor lag die Obergrenze bei 200.000 c. 158 Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen ist bereits Praxis in Kartellbußverfahren, § 81 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB. Dass der Umsatzbezug als Obergrenze verfassungskonform (und nicht als Kappungsgrenze zu verstehen ist) und mithin zulässig ist, hat der BGH mit Beschluss vom 26.2.2103 (BGH v. 26.2.2013 – KRB 20/12, BGHSt 58, 158 = NJW 2013, 1972) in Sachen „Grauzement“ entschieden. 159 Damit ist nicht die Gewinnabschöpfung i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG gemeint. 160 Für die Sanktionsebene gilt die Vorgabe einer Mindestharmonisierung (vgl. Art. 28b Abs. 1 TRL-Neu), d.h. strengere und zusätzliche Sanktionen durch die Mitgliedstaaten sind zulässig, ansonsten gilt überwiegend der Grundsatz der Vollharmonisierung (vgl. Art. 3 Abs. 1 TRL-Neu). 161 S. Art. 28a TRL-Neu. 162 Es ist zu erwarten, dass der gewinn- bzw. verlustbezogene Bußgeldrahmen in der Praxis der Wertpapieraufsicht eher eine untergeordnete Rolle spielen wird, da es sich bei den Vorschriften über die Regelpublizität und Beteiligungsmeldepflichten um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt. Der Gewinn bzw. Verlust, der Folge des Verstoßes ist, lässt sich typischerweise nicht ermitteln. 163 Die Vorschrift des Art. 28b Abs. 1 Buchstabe c TRL-Neu spricht von „whichever is higher“. 164 S. Punkt III. 165 Das heißt, auch vor Rechtskraft der Entscheidung. 166 Hier sind im Rahmen der Umsetzung in das nationale Recht noch offene Fragen, wie etwa mögliche Rechtsmittel dem Betroffenen, und insbesondere das Spannungsverhältnis der Prangerwirkung („shaming“) zu dem im Grundgesetz garantierten Persönlichkeitsrecht zu klären. Art. 29 Abs. 2 TRL-Neu verlangt, dass bei Einlegung von Rechtsmitteln ein Hinweis darauf in der Veröffentlichung aufgenommen werden muss. 3/2014 Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag Schürnbrand liche Person die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a TRL-Neu), die Veröffentlichung die Stabilität des Finanzsystems oder laufende offizielle Ermittlungen gefährden würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b TRL-Neu) oder die Veröffentlichung der Bußgeldent- 73 scheidung der juristischen oder natürlichen Person einen unverhältnismäßigen und ernsthaften Schaden zufügen würde, sofern sich der Schaden ermitteln lässt (vgl. Art. 29 Abs. 1 Buchstabe c TRL-Neu). Die Möglichkeit, von der Veröffentlichung einer Bußgeldentscheidung gänzlich abzusehen, besteht somit nicht mehr. Prof. Dr. Jan Schürnbrand, Tübingen* Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag Ohne die zugrunde liegenden Zeichnungsverträge kann die Kapitalerhöhung einer AG keinen Bestand haben. Die Zeichnungsverträge wiederum können an vielfältigen Mängeln leiden, die nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zur Unwirksamkeit führen. Für Rechtssicherheit sorgt insofern die tatbestandlich allerdings eng begrenzte Heilungsvorschrift des § 185 Abs. 3 AktG, die dem Zeichner nach der Umsetzung der Kapitalmaßnahme die Geltendmachung von Formmängeln abschneidet. Hinsichtlich sonstiger Mängel finden anerkanntermaßen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Die genaue Abstimmung von geschriebenem und ungeschriebenem Bestandsschutz bereitet jedoch nach wie vor Schwierigkeiten. I. Einführung Strukturmaßnahmen mit organisationsrechtlichem Charakter lassen sich mit Blick auf die Vergangenheit nicht rückgängig machen, sondern nur für die Zukunft korrigieren. Das ist der Kern der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der nach heutigem Stand der Erkenntnis als allgemeines Institut des Verbandsrechts insbesondere auch für Kapitalerhöhungen in der Aktiengesellschaft Geltung beansprucht.1 Die erfolgreiche Anfechtung eines gesetzoder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses führt demnach zwar zu seiner Vernichtung, die auf ihm aufbauende Kapitalerhöhung ist aber grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten, weil eine Rückabwicklung praktisch unmöglich und dem Rechtsverkehr nicht zuzumuten wäre.2 Für noch weitergehenden Bestandsschutz sorgt seit einigen Jahren das Freigabeverfahren nach § 246a AktG. Ist dieses durchlaufen, lassen nach seinem Abs. 4 Satz 2 Mängel des Beschlusses die Eintragung nämlich endgültig unberührt; die Beseitigung * Prof. Dr. Jan Schürnbrand ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsvergleichung an der Eberhard Karls Universität Tübingen. 1 Wegweisend waren die Monographien von Kort, Bestandsschutz fehlerhafter Strukturänderungen im Kapitalgesellschaftsrecht, 1998 und Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002. 2 Grundlegend Zöllner, AG 1993, 68 (72 ff.); daneben jeweils m.w.N. Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 248 AktG Rz. 7a; Peifer in MünchKomm/ AktG, 3. Aufl. 2011, § 189 AktG Rz. 18. der Eintragungswirkungen kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden. Ebenfalls überhaupt nicht mehr zu beseitigen ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, selbst wenn die Verwaltung pflichtwidrig das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen hat.3 An Mängeln können auch die im Zuge der Kapitalerhöhung geschlossenen Zeichnungsverträge leiden, durch die sich die Zeichner zur Erbringung der Einlage verpflichten. Der Zeichner kann sich etwa irren oder getäuscht werden, minderjährig sein oder den Vertrag als Haustürgeschäft geschlossen haben. Die in § 185 Abs. 1 AktG für den Zeichnungsschein vorgeschriebene Schriftform mag nicht beachtet, die Aufnahme der dort vorgesehenen Pflichtangaben unterblieben sein. Dass solche Mängel nicht unbeschränkt geltend gemacht werden können, dass vielmehr zum Schutze des Rechtsverkehrs der Aufbringung des Haftkapitals weithin der Vorrang gegenüber den Individualinteressen der Zeichner gebührt, ist schon seit langem anerkannt. Was das Fehlen der Pflichtangaben betrifft, so sah bereits das HGB 1897 in seinem § 281 eine Heilungsvorschrift vor, die sich heute im Kern unverändert in § 185 Abs. 3 AktG wiederfindet.4 Danach kann sich der Zeichner nicht auf die Nichtigkeit des Zeichnungsscheins berufen, wenn die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister eingetragen ist und er aufgrund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat. Mit Blick auf sonstige Mängel wiederum hat das RG schon im Jahre 1912 entschieden, dass die Zeichnungserklärung nicht ein beliebiges Vertragsangebot, sondern vielmehr ein gesellschaftsrechtlicher Akt sei, welcher der Allgemeinheit gegenüber erklärt werde.5 In der Folge hatte der Zeichner auch bei Mängeln des Zeichnungsge3 BGH v. 10.10.2005 – II ZR 90/03, BGHZ 164, 249 (254 f.) = AG 2006, 38 – Mangusta/Commerzbank II; näher Busch, NZG 2006, 81 (87); krit. dazu Schürnbrand, ZHR 171 (2007), 731 (737 ff.). 4 Vgl. dazu die zeitgenössische Erläuterung bei Staub, 6./7. Aufl. 1900, § 281 HGB Anm. 7, § 189 Anm. 11 ff. 5 RG v. 20.3.1912 – I 68/11, RGZ 79, 112 (114); später RG v. 28.10.1927 – II 125/27, RGZ 118, 269 (274); v. 28.1.1930 – II 159/ 29, RGZ 127, 186 (191); v. 13.10.1933 – II 110/38, RGZ 142, 98 74 Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag 3/2014 Schürnbrand schäfts für die übernommene Einlage zu haften. Diese aus moderner Perspektive hilflos anmutende Fiktion wird heute zwar zu Recht durchweg verworfen.6 Stattdessen hat sich aber weithin die Einsicht durchgesetzt, dass auch auf den Zeichnungsvertrag die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden sind.7 Nach wie vor bereitet es jedoch Schwierigkeiten, den speziellen gesetzlichen Bestandsschutz nach § 185 AktG und die rechtsfortbildend entwickelten Regeln über den fehlerhaften Zeichnungsvertrag aufeinander abzustimmen, da sie – auch wenn ihnen der gleiche Gedanke zugrunde liegt8 – im Einzelnen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. II. Bedeutung des § 185 Abs. 3 AktG 1. Heilungstatbestand Die Vorschrift des § 185 Abs. 3 AktG ist nach allgemeiner Ansicht ein echter Heilungstatbestand. Er knüpft an die besonderen Pflichtangaben nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1–4 AktG an, die der Warnung und Information des Zeichners dienen. Ihm sollen sowohl die allgemeinen Rahmenbedingungen der geplanten Kapitalmaßnahme als auch die Tragweite der von ihm eingegangenen Verpflichtung vor Augen geführt werden. Daher sind etwa der Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses, der Ausgabebetrag sowie die Zahl der von ihm übernommenen Aktien in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Fehlen die geforderten Angaben oder enthält der Zeichnungsschein vom Gesetz nicht vorgesehene Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners, so ist er nach § 185 Abs. 2 AktG nichtig. Diese Nichtigkeit wird jedoch allseitig, rückwirkend und dauerhaft geheilt, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist und der Zeichner als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.9 Die Rechtsfolge geht insofern über dasjenige hinaus, was die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu bewirken vermag, als sie nicht nur einen einstweiligen, sondern einen endgültigen Bestandsschutz gewährleistet. den qualifizierten Anforderungen auf Tatbestandsebene.10 Es genügt nämlich gerade nicht die bloße Umsetzung der Kapitalmaßnahme, vielmehr bedarf es eines weiteren Zurechnungselements. Der Zeichner muss nach außen hin erkennbar seine Beteiligung als wirksam behandeln, indem er als Aktionär Rechte ausübt oder Verpflichtungen erfüllt. Daran stellt man zwar gemeinhin keine besonders hohen Anforderungen, lässt es etwa genügen, dass der Zeichner die Aktienurkunde entgegennimmt oder an der Hauptversammlung teilnimmt.11 Nicht ausreichend kann es aber entgegen einigen Stimmen im Schrifttum sein,12 dass der Zeichner im Vorfeld der Eintragung im Handelsregister seine Mindesteinlage nach §§ 188 Abs. 2, 36a Abs. 1 AktG erbracht hat.13 Schon begrifflich fehlt es dann nämlich an einer Pflichterfüllung „als Aktionär“. Vor allem aber würde auf diese Weise das als einschränkend gedachte Tatbestandsmerkmal jeglicher praktischer Bedeutung beraubt, da die Mindesteinlage selbst in den hier interessierenden pathologischen Fällen den Anforderungen des Gesetzes entsprechend in aller Regel geleistet ist, bevor die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird. Dieser umfassende Ausschluss des Rechts, einen Gesetzesverstoß geltend zu machen, findet seinen Gegenpol in 2. Grenzen Die Vorschrift des § 185 Abs. 3 AktG sorgt also, soweit sie reicht, für einen umfassenden Bestandsschutz. Sie kann aber keine abschließende Antwort der Rechtsordnung auf das Phänomen des fehlerhaften Zeichnungsvertrags sein, weil sie nur unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ausgewählte Rechtsmängel aufgreift und daher nach dem heutigen Stand der Entwicklung inakzeptable Schutzlücken lässt. So fragt sich zunächst, was gelten soll, wenn die Kapitalerhöhung zwar nach § 189 AktG durch die Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister wirksam geworden ist, aber die darüber hinausgehenden Voraussetzungen der Heilungsvorschrift nicht erfüllt sind. Nach bislang14 einhelliger Auffassung entsteht dann keine Mitgliedschaft des Zeichners; ohne Zeichnungsvertrag komme seine Inanspruchnahme für die Aufbringung des neuen Kapitals nicht in Betracht.15 Vielmehr geht man überwiegend davon aus, dass die neuen Anteile der Ge- (103); ebenso noch Baumbach/Hueck, 13. Aufl. 1968, § 185 AktG Rz. 3. Vgl. nur Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 15; Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 3; Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 10; offen weiterhin BGH v. 22.6.1992 – II ZR 178/90, AG 1993, 28 (31) – IBH. Vgl. Kort, Bestandsschutz fehlerhafter Strukturänderungen im Kapitalgesellschaftsrecht, 1998, S. 196; Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 309; Lutter in FS Röhricht, 2005, S. 369 ff.; Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 198 ff.; Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 63; Rieder/ Holzmann in Grigoleit, 2013, § 185 AktG Rz. 40 f.; Veil in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 24; Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 64; Ekkenga/ Jaspers in Ekkenga/Schröer, Handbuch der AG-Finanzierung, 2014, Kapitel 4 Rz. 270, 273. So BGH v. 22.6.1992 – II ZR 178/90, AG 1993, 28 (31) – IBH. Allg. M., s. nur Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 20; Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 62; Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 41; Veil in K. Schmidt/ Lutter, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 23. 10 Auf den Zusammenhang hinweisend Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 308 f. 11 Vgl. stellvertretend die Zusammenstellungen bei Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 35 ff. und Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 56. 12 So Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 43; Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 56. 13 Wie hier Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 19; Krieger in MünchHdb/AG, 3. Aufl. 2007, § 56 Rz. 123; Marsch-Barner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 19; Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 51; v. Dryander/Niggemann in Hölters, 2011, § 185 AktG Rz. 32; Eimer, Zeichnungsverträge und Zeichnungsvorverträge, 2009, S. 38. 14 Vgl. aber unten III.3. 15 Vgl. Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 16; Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 53; Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 46; Marsch-Barner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 17; Rieder/Holzmann in Grigoleit, 2013, § 185 AktG Rz. 27 f.; Dürr in Wachter, 2012, § 185 AktG Rz. 21; v. Dryander/Niggemann in Hölters, 2011, § 185 AktG Rz. 29. 6 7 8 9 3/2014 Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag Schürnbrand sellschaft als eigene Aktien zustehen.16 Zwar sei der Gesellschaft die Zeichnung eigener Aktien nach § 56 Abs. 1 AktG an sich verboten. Jedoch zeige § 56 Abs. 4 AktG, dass der originäre Erwerb eigener Aktien nicht per se ausscheiden müsse. Die Gesellschaft sei aber gehalten, sie unter Beachtung des Grundsatzes realer Kapitalaufbringung zu verwerten. Falls eine anderweitige Unterbringung scheitere, müsse sie die Anteile nach der Wertung des § 71c Abs. 3 AktG im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung nach § 237 AktG beseitigen.17 Bei anderen Mängeln soll die Rechtslage dagegen aus Sicht des Zeichners unerfreulicher sein. Das gilt zunächst für Verstöße gegen das Schriftformgebot des § 185 Abs. 1 Satz 1 AktG. Zwar werden diese nach traditioneller und auch heute noch verbreiteter Ansicht nicht von der Heilungsvorschrift erfasst.18 Man will es aber dem Zeichner im Nachhinein unter Hinweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens weithin versagen, sich auf eine etwaige Formnichtigkeit zu berufen. Über die genaue Reichweite des Verwirkungseinwands besteht allerdings kein Einvernehmen. Einige Autoren stellen ganz auf die Umstände des Einzelfalls ab und halten es jedenfalls für ausgeschlossen, dass jemand aufgrund mündlicher Erklärungen Aktionär wird.19 Demgegenüber wollen es andere in enger Anlehnung an den Tatbestand des § 185 Abs. 3 AktG genügen lassen, dass der betroffene Zeichner Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.20 Das wiederum deckt sich im Ergebnis mit der heute ebenfalls verbreiteten Ansicht, der zufolge die Heilungsvorschrift ungeachtet ihres tatbestandlich engen Zuschnitts auf die Verfehlung des Schriftformgebots entsprechend anzuwenden ist.21 Einigkeit besteht schließlich darüber, dass sonstige, nicht formbezogene Mängel – wie etwa der irrtumsbehaftete oder täuschungsbedingte Beitritt – nicht unter den eng formulierten Heilungstatbestand zu fassen sind, dass insofern vielmehr die Grundsätze über den fehlerhaften Organisationsakt zur Anwendung gelangen.22 In der Folge ist der Zeichnungsvertrag einstweilen als wirksam zu behan- 16 Insofern a.A. Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 52. 17 Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 16; Peifer in MünchKomm/ AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 46; v. Dryander/Niggemann in Hölters, 2011, § 185 AktG Rz. 29. 18 Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 16; Lutter in KölnKomm/ AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 60; Rieder/Holzmann in Grigoleit, 2013, § 185 AktG Rz. 34; Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 39; Dürr in Wachter, 2012, § 185 AktG Rz. 24; Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 194 f.; mit Blick auf das HGB 1897 bereits Staub, 6./7. Aufl. 1900, § 281 HGB Anm. 7, § 189 Anm. 11. 19 Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 39. 20 Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 60; Dürr in Wachter, 2012, § 185 AktG Rz. 24. 21 Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 55; Krieger in MünchHdb/AG, 3. Aufl. 2007, § 56 Rz. 123; Ekkenga/ Jaspers in Ekkenga/Schröer, Handbuch der AG-Finanzierung, 2014, Kapitel 4 Rz. 266; Marsch-Barner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 21; v. Dryander/Niggemann in Hölters, 2011, § 185 AktG Rz. 30; Vogelmann, Die Rechtsfolgen fehlerhafter Strukturänderungen im Aktienrecht, 2004, S. 250. 22 Vgl. oben unter I. 75 deln und der Zeichner mit der Eintragung im Handelsregister Aktionär geworden, wenn dem nicht ausnahmsweise höherrangige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen.23 Unterschiedlich werden jedoch die Anwendungsvoraussetzungen für einen solchen vorläufigen Bestandsschutz beurteilt. Während auf der einen Seite die bloße Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als ausreichend angesehen wird,24 wird auf der anderen Seite ein Wertungsgleichlauf mit § 185 Abs. 3 AktG angemahnt. Demnach komme eine Behandlung als Aktionär nur in Betracht, wenn der Zeichner zusätzlich Rechte ausgeübt oder Pflichten erfüllt, mithin seine Mitgliedschaft nach außen hin erkennbar betätigt habe.25 III. Ergänzender Bestandsschutz Der geschilderte Befund gibt Anlass, die dogmatische Verankerung ebenso wie die Reichweite eines den geschriebenen Heilungstatbestand ergänzenden Bestandsschutzes der auf einem fehlerhaften Zeichnungsvertrag aufbauenden Kapitalerhöhung noch einmal zu durchdenken. 1. Analogiebildung a) Fehlende Schriftform Die Heilungsvorschrift des § 185 Abs. 3 AktG bezieht sich ihrem Wortlaut nach allein auf die Nichtigkeit nach Abs. 2 und damit auf das Fehlen von Pflichtangaben sowie die Aufnahme unzulässiger Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners in den Zeichnungsschein. Diese gezielte Zuspitzung auf einen ganz bestimmten Fehlertypus schließt es gewiss aus, sämtliche Unwirksamkeitsund Nichtigkeitsgründe mit Hilfe einer Analogiebildung zu dieser Vorschrift zu überwinden und so für einen umfassenden Bestandsschutz auch des fehlerhaften Zeichnungsvertrags zu sorgen.26 Dass wäre auch in der Sache nicht zu rechtfertigen, da nicht wenigen Mängeln – zu denken ist noch einmal an den täuschungsbedingten Beitritt – ein deutlich höheres Gewicht für eine sachgerechte Willensbildung zukommt als dem Fehlen einer oder auch mehrerer Angaben, die lediglich die in Aussicht genommene Kapitalmaßnahme umschreiben. 23 Vgl. zu dieser Grenze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nur BGH v. 5.5.2008 – II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 – FRIZ I – Rz. 12 ff.; v. 19.11.2013 – II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 – Rz. 12; krit. etwa Ulmer/Schäfer in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2013, § 705 BGB Rz. 332 ff.; K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 3. Aufl. 2011, § 105 HGB Rz. 237 ff. 24 Explizit Vogelmann, Die Rechtsfolgen fehlerhafter Strukturänderungen im Aktienrecht, 2004, S. 255; implizit etwa Veil in K. Schmidt/ Lutter, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 24; Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 65; Marsch-Barner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 23; Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 196 f.; gegen jede Verallgemeinerung des Rechtsgedankens des § 185 Abs. 3 AktG Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 331 f. 25 So Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 189 AktG Rz. 8; jedenfalls erwägend Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 63. 26 Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 29; Marsch-Barner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 23; Veil in K. Schmidt/ Lutter, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 24. 76 Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag 3/2014 Schürnbrand Das kann indessen nicht bedeuten, dass die Norm als Ausnahmevorschrift einer Analogiebildung von vornherein nicht zugänglich wäre.27 Vielmehr ist nach dem Schutzzweck des Schriftformgebots einerseits und den für die Anordnung der Heilung maßgeblichen Erwägungen andererseits zu fragen. Nicht überzeugen kann zunächst der Hinweis, im Falle der Verfehlung des Schriftformgebots stehe der Heilung der Prüfungszweck des Registerverfahrens entgegen.28 Zwar steht außer Frage, dass die Schriftform dem Registergericht die Erfüllung seines Prüfauftrags wesentlich erleichtert. Indessen kommt eine Heilung des formnichtigen Zeichnungsvertrags ohnehin erst nach der Registereintragung in Betracht. Dann aber hat sich dieser Zweck erledigt.29 Ohnehin dürfte der Warn- und Schutzfunktion die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Diese wiederum geht vor allem von den spezifischen Pflichtangaben aus, die § 185 Abs. 1 AktG einfordert. Deren teilweises oder sogar vollständiges Fehlen wird mittels des Heilungstatbestands jedoch gerade überwunden. Darin kommt die Wertung des Gesetzes zum Ausdruck, im Spannungsfeld zwischen dem Individualschutz des Zeichners und dem letztlich der realen Kapitalaufbringung dienenden Bestandsschutz der durchgeführten Kapitalerhöhung zugunsten des zweiten und damit zugleich zu Lasten des ersten zu entscheiden, wenn der Zeichner die von ihm getroffene Finanzierungsentscheidung noch einmal nach außen bestätigt, indem er als Aktionär Rechte wahrnimmt oder Pflichten erfüllt. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht überzeugend, wenn man dem isolierten Rumpf des bloßen Schriftformerfordernisses, dem im Vergleich zu den Pflichtangaben jedenfalls keine deutlich herausgehobene Schutzfunktion zukommt, eine weitergehende, den Fortbestand der Kapitalerhöhung ausschließende Bedeutung zumessen wollte. Ganz im Gegenteil wurde der Umstand, dass der Mangel der Schriftform dem in der Norm geregelten Fehlen wesentlicher Angaben wertungsmäßig gleichsteht, bei der Abfassung der Norm offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt. b) Verbot widersprüchlichen Verhaltens Diese Einsicht bestreiten freilich auch die Gegner einer Analogie vielfach nicht, vielmehr suchen auch sie nach einem Weg, dem Zeichner den Einwand fehlender Schriftform endgültig abzuschneiden. Soweit ersichtlich an keiner Stelle erörtert wird dagegen die Möglichkeit, auf diesen Mangel die Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt anzuwenden, obwohl man diese heute durchgängig auf alle sonstigen Wirksamkeitshindernisse anwendet, die nicht von § 185 Abs. 3 AktG erfasst werden.30 Der Ansatz, es – wie bei den anderen Wirksamkeitshindernissen – bei einem nur vorläufigen Bestandsschutz zu belassen, ist damit zu Recht implizit verworfen. Als Anknüpfungspunkt 27 Vgl. zur Analogiefähigkeit auch von Ausnahmevorschriften Sprau in Palandt, 73. Aufl. 2014, Einl. z. BGB Rz. 53; Säcker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, Einl. z. BGB Rz. 120 ff. 28 So aber Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 39. 29 So auch Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 194. 30 Näher sogleich unter III.2. für eine endgültige Sicherung der Kapitalmaßnahme dient sodann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Nun ist selbstverständlich nicht zu bestreiten, dass die Überwindung der Formnichtigkeit mit Hilfe von § 242 BGB zum anerkannten Repertoire der zivilrechtlichen Methodenlehre gehört.31 Indes geht es dabei um die Gewährleistung von Billigkeit im Einzelfall; dieses Rechtsinstitut ist hingegen nicht geeignet, für einen bestimmten Vertragstyp generalisierend das Formerfordernis einzuschränken. Legt man diesen Ansatz zugrunde, könnten daher die Umstände des Einzelfalls und dabei vor allem subjektive Momente auf Seiten der Gesellschaft wie des Zeichners nicht ausgeblendet bleiben. Das wiederum würde in das Zeichnungsgeschäft ein unangemessenes Maß an Rechtsunsicherheit hineintragen; hier besteht ein besonderes Bedürfnis für eine einfach anzuwendende und damit pauschalierende Anknüpfung.32 Wenn eine solche darin gefunden wird, dass ein den Einwand fehlender Schriftform ausschließendes widersprüchliches Verhalten immer angenommen wird, sofern nur die Voraussetzungen des § 185 Abs. 3 AktG vorliegen, also die Kapitalerhöhung eingetragen ist und der Zeichner seine neue Mitgliedschaft nach außen bestätigt hat,33 so findet diese Handhabung im Ergebnis uneingeschränkt Zustimmung. Methodisch wird damit allerdings nur die in Wahrheit vorgenommene entsprechende Anwendung der Vorschrift kaschiert. c) Zwischenergebnis Die ganz auf das Fehlen bestimmter Angaben zugeschnittene Heilungsvorschrift des § 185 Abs. 3 AktG kann nicht auf sämtliche Wirksamkeitsmängel des Zeichnungsvertrags erstreckt werden. Zu folgen ist aber den Stimmen derjenigen, die die Heilung eines Schriftformverstoßes befürworten. Insofern ist eine entsprechende Anwendung möglich und geboten, weil der Zweck der Heilungsregel Form und Inhalt des Zeichnungsscheins in gleicher Weise betrifft und sich der alternativ angebotene Verweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei näherem Hinsehen als nicht weiterführend erweist. 2. Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt a) Anwendbarkeit Weiterhin unbewältigt bleiben damit sonstige Wirksamkeitsmängel. Hinsichtlich derer besteht heute freilich – wie nun schon mehrfach betont – Einvernehmen darüber, dass der Zeichnungsvertrag nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt vorläufig Anerkennung findet, sofern dem nicht ausnahmsweise die besondere Schwere des Unwirksamkeitsgrunds entgegen31 Vgl. nur Einsele in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, § 125 BGB Rz. 57 ff.; Ellenberger in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 125 BGB Rz. 22 ff. 32 So zu Recht Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 58; relativierend demgegenüber Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 195. 33 Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 60; Dürr in Wachter, 2012, § 185 AktG Rz. 24. 3/2014 Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag Schürnbrand 77 steht, etwa der Zeichner nicht voll geschäftsfähig ist.34 Im Regelfall hingegen wird der Zeichner zunächst Aktionär mit allen Rechten und Pflichten, die das Gesetz und der Zeichnungsvertrag vorsehen. Er kann jedoch von der Gesellschaft verlangen, dass sie seine Beteiligung rückgängig macht.35 Hierzu hat sie ihm einen Interessenten zu vermitteln, der ihm die neu entstandenen Anteile zu einem angemessenen Preis abnimmt. Gelingt das nicht, ist das Kapital unter entgeltlicher Einziehung der Aktien herabzusetzen, ohne dass es hierzu eines Hauptversammlungsbeschlusses bedürfte. lauf würde die Rechtsanwendung vereinfachen und damit erleichtern. Auch ließe sich mit Blick auf das Parallelproblem im Personengesellschaftsrecht auf die Rechtsprechung des BGH zum fehlerhaften Beitritt zu einer fehlerfreien Personengesellschaft verweisen.39 Danach ist der Beitritt erst vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das wiederum soll – und die Ähnlichkeit der Formulierung zu § 185 Abs. 3 AktG ist frappierend – erst dann der Fall sein, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Keinesfalls entfaltet § 185 Abs. 3 AktG eine Sperrwirkung, die einen weitergehenden Bestandsschutz ausschlösse. Erst in jüngerer Zeit nämlich wurde die Problematik fehlerhafter Strukturveränderungen als ein umfassendes Phänomen erkannt und eingehend beschrieben; sie konnte daher weder dem Gesetzgeber des AktG 1965 noch gar des HGB 1897 mit einer Deutlichkeit vor Augen stehen, die aus heutiger Sicht eine Rechtsfortbildungssperre rechtfertigen könnte. Im Gegenzug brächte die Rückabwicklung der Kapitalerhöhung mit den Mitteln des allgemeinen Zivilrechts kaum lösbare Probleme mit sich. Vor allem aber stünden ihr die Interessen der Gläubiger an der Unantastbarkeit des entstandenen Garantiekapitals entgegen.36 Schließlich lässt sich die Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt auch dogmatisch bruchlos rechtfertigen. Denn der Zeichnungsvertrag ist nicht bloß ein schlichter schuldrechtlicher Vertrag, der Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten begründet. Vielmehr weist er eine Doppelnatur als auch korporationsrechtliches, strukturänderndes Geschäft auf, weil er zugleich die Grundlage für die neue Mitgliedschaft schafft.37 Über die Richtigkeit dieser Rechtsprechung ist hier nicht abschließend zu befinden.40 Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht ohne weiteres mit der gesetzlichen Regelung der Kommanditistenhaftung in Einklang bringen lässt.41 Schließlich verdeutlicht gerade die Vorschrift des § 176 Abs. 2 HGB, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers anders als bei der Gründung für den Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft keinerlei Außenwirkung bedarf, damit die Mitgliedschaft entsteht. Jedenfalls überzeugt allein diese Sichtweise für das Aktienrecht. Bei einem fehlerfreien Ablauf entstehen nämlich schon mit der Eintragung kraft Gesetzes die neuen Mitgliedschaften; irgendwelcher Zwischenschritte oder zusätzlicher Mitwirkungshandlungen von Seiten der Gesellschaft oder des Zeichners bedarf es anerkanntermaßen nicht.42 Hiervon für die fehlerhafte Kapitalerhöhung abzuweichen, gibt es keinen Anlass, da der Rechtsverkehr mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister auf die erhöhte Grundkapitalziffer vertrauen kann und wird. Da diese aber nur Bestand haben kann, wenn ihr verbindliche Zeichnungsverträge zugrunde liegen, müssen diese zum selben Zeitpunkt ihre (vorläufige) Wirksamkeit erlangen. b) Relevanter Zeitpunkt Noch keineswegs ausdiskutiert ist indessen die Frage, ab welchem Zeitpunkt der fehlerhafte Zeichnungsvertrag in Vollzug gesetzt ist, ab wann genau mithin der Zeichner zunächst einmal Aktionär mit allen Rechten und Pflichten wird. Es liegt auf den ersten Blick durchaus nicht fern, einen Wertungsgleichlauf mit § 185 Abs. 3 AktG anzustreben und daher neben der Eintragung im Handelsregister noch zu verlangen, dass der Zeichner Rechte ausgeübt oder Verbindlichkeiten erfüllt hat.38 Ein solcher Gleich34 Vgl. dazu bereits oben I. 35 Hierzu und zum Folgenden Zöllner, AG 1993, 68 (74); Kort, ZGR 1994, 291 (314); Lutter in FS Röhricht, 2005, S. 369 (375 ff.); Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 28; Marsch-Barner in Bürgers/ Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 23; Peifer in MünchKomm/ AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 61. 36 Zöllner, AG 1993, 68 (74); Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 42. 37 Wohl allg. M., s. BGH v. 11.1.1999 – II ZR 170/98, BGHZ 140, 258 (260) = AG 1999, 371 zur GmbH; v. 22.6.1992 – II ZR 178/90, AG 1993, 28 (30) – IBH; Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 12; Veil in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 4; Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 29 f.; Herfs in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 3. Aufl. 2013, § 6 Rz. 76; Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 95. 38 Servatius in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 189 AktG Rz. 8; jeden- Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt sollte daher der fehlerhafte Zeichnungsvertrag mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als vollzogen anzusehen sein. Daran ist auch mit Blick auf § 185 Abs. 3 AktG festzuhalten. Diese Vorschrift knüpft zwar ähnlich wie die Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt an einen Rechtsmangel und den gleichwohl erfolgten Vollzug der Maßnahme an. In der Sache handelt es sich jedoch um eine Heilungsvorschrift, die nicht nur für vorläufige, sondern für endgültige Bestandskraft sorgt; die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form kann der Zeichner über- 39 40 41 42 falls erwägend Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 63. BGH v. 14.10.1991 – II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 (1502). Zustimmend etwa Röthel in Henssler/Strohn, 2. Aufl. 2014, § 105 HGB Rz. 141; Weitemeyer in Oetker, 3. Aufl. 2013, § 105 HGB Rz. 90; Schöne in Bamberger/Roth, 3. Aufl. 2012, § 705 BGB Rz. 94; ablehnend Ulmer/Schäfer in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2013, § 705 BGB Rz. 367; sowie schon Wiesner, Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, 1980, S. 150. Näher Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 333 f. Vgl. nur Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 189 AktG Rz. 3; Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 6; Rieder/Holzmann in Grigoleit, 2013, § 185 AktG Rz. 2. 78 Geschriebener und ungeschriebener Bestandsschutz beim aktienrechtlichen Zeichnungsvertrag 3/2014 Schürnbrand haupt nicht mehr geltend machen.43 Dass das Gesetz diese weitgehende Rechtsfolge an eine zusätzliche Betätigung der Aktionärsstellung anknüpft, lässt daher keinen Rückschluss auf die Behandlung anderweitiger Unwirksamkeitsgründe im Rahmen der Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt zu. Die der Vorschrift zugrunde liegende Wertung ist mit anderen Worten nicht zu verallgemeinern.44 Vielmehr wird der Zeichner trotz etwaiger Mängel seiner Willenserklärung oder des Zeichnungsgeschäfts bereits mit der Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister (zumindest vorläufig) Mitglied, ohne dass es darauf ankäme, ob er danach noch als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat. Dies wird zwar nur vereinzelt explizit ausgesprochen,45 diese Position kommt aber in nicht wenigen Stellungnahmen implizit dadurch zum Ausdruck, dass allein die Registereintragung als Anknüpfungspunkt Erwähnung findet.46 3. Rückwirkung auf die Behandlung von Formmängeln Wenn aber der Zeichnungsvertrag schon mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (vorläufige) Wirksamkeit erlangt, ist die bislang einhellige Auffassung zur Rechtslage bei Formfehlern im Zeitraum zwischen der Eintragung und der endgültigen Heilung nach § 185 Abs. 3 AktG überprüfungsbedürftig. Betroffen davon ist jedenfalls das Fehlen von Pflichtangaben nach § 185 Abs. 1 AktG, nach hier vertretener Ansicht aber auch die Verfehlung der Schriftform als solcher.47 Wie schon geschildert,48 sollen nach bislang einhelliger Auffassung mit der Eintragung zwar die neuen Aktien, aber keine Mitgliedschaft des betroffenen Zeichners entstehen.49 Vielmehr stünden die Anteile als eigene Aktien der Gesellschaft zu und seien von ihr unter Beachtung des Kapitalschutzes anderweitig zu verwerten. Demgegenüber ergibt sich ein deutlich stimmigeres Gesamtbild, wenn man auch insoweit die Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt anwendet und die Aktionärsstellung dem Zeichner zuweist. Dem steht jedenfalls § 185 Abs. 3 AktG nicht entgegen. Wenn diese Vorschrift nämlich anerkanntermaßen in gegenständlicher Hinsicht nicht abschließend ist, weil sie sich des Problems fehlerhafter Zeichnungsverträge aus heutiger Sicht nur bruchstückhaft annimmt, so kann es auch nicht überzeugen, ihr in zeit43 Vgl. oben II.1. 44 Überzeugend Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 331. 45 Vogelmann, Die Rechtsfolgen fehlerhafter Strukturänderungen im Aktienrecht, 2004, S. 255. 46 Vgl. etwa Veil in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010, § 185 AktG Rz. 24; Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 65; Marsch-Barner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 23; Hunecke, Der Zeichnungsvertrag, 2011, S. 196 f. 47 Vgl. oben III.1. 48 Vgl. oben II.2. 49 S. nochmals Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 16; Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 53; Peifer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2011, § 185 AktG Rz. 46; MarschBarner in Bürgers/Körber, 3. Aufl. 2014, § 185 AktG Rz. 17; Rieder/Holzmann in Grigoleit, 2013, § 185 AktG Rz. 27 f.; Dürr in Wachter, 2012, § 185 AktG Rz. 21; v. Dryander/Niggemann in Hölters, 2011, § 185 AktG Rz. 29. licher Hinsicht eine Sperrwirkung zu entnehmen. Der bloße Umstand, dass es später zu einer Heilung kommen kann, die dem Zeichnungsvertrag und der darauf aufbauenden Mitgliedschaft endgültige Bestandskraft verleiht, steht mit anderen Worten der Annahme einer mit Wirkung ex nunc abzuwickelnden Mitgliedschaft nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegen. In der Sache wiederum wiegen die von § 185 Abs. 3 AktG erfassten Formmängel keinesfalls schwerer als andere Mängel, die sich mit der Lehre vom fehlerhaften Organisationakt überwinden lassen. So ist es nicht recht nachvollziehbar, dass der Zeichner Inhaber der neuen Anteile wird, selbst wenn er arglistig getäuscht wurde, nicht aber, wenn der Zeichnungsvertrag formnichtig ist, weil im Zeichnungsschein entgegen der Vorgabe des § 185 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AktG der Tag nicht benannt ist, an dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist.50 Geboten ist vielmehr ein Gleichlauf in der rechtlichen Behandlung. Die Folgen dieser Neuorientierung können für den Betroffenen im Einzelfall gravierend sein. Nach bisheriger Konstruktion ist der Zeichnungsvertrag im Falle eines Formverstoßes nichtig und der Zeichner hat keine Mitgliedschaft erworben, so dass er seine vor der Eintragung geleistete Einlage nach Bereicherungsrecht zurückverlangen kann. Dem steht das in § 57 AktG verankerte Verbot der Einlagenrückgewähr nicht entgegen, da die Vorschrift nur für Aktionäre gilt.51 Das gilt nach der hier entwickelten Konzeption nur, wenn dem Zeichnungsvertrag ausnahmsweise jede Anerkennung zu verweigern ist, weil dem höherrangige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen. Demgegenüber wird der Zeichner in aller Regel mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister Aktionär; seine Beteiligung kann nur mit Wirkung für die Zukunft nach den Regeln über die Kapitalherabsetzung aufgehoben werden. Nach näherer Maßgabe der §§ 237, 225 AktG dürfen daher Zahlungen an ihn nur unter Beachtung der berechtigten Interessen der Gläubiger der Gesellschaft erfolgen.52 Bedeutung erlangen die verschiedenen Konzeptionen allerdings nur dann, wenn der Zeichner sich alsbald nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung auf die Unwirksamkeit des Zeichnungsvertrags beruft. Übt er nämlich als Aktionär Rechte aus oder erfüllt er Verpflichtungen, ist der Formmangel nach § 185 Abs. 3 AktG endgültig geheilt. IV. Fazit In § 185 Abs. 3 AktG sind die Folgen eines fehlerhaften Zeichnungsvertrags nur bruchstückhaft und nicht vollends stimmig bewältigt. Die Vorschrift bedarf daher zum 50 Allgemein aus Sicht der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Hadding/Kießling in Soergel, 13. Aufl. 2012, § 705 BGB Rz. 73, 80 ff.; Ulmer/Schäfer in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2013, § 705 BGB Rz. 328, 340. 51 Vgl. Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 185 AktG Rz. 29; Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl. 1989, § 185 AktG Rz. 62; daneben Dürr in Wachter, 2012, § 185 AktG Rz. 21. 52 Näher zur Umsetzung Lutter in FS Röhricht, 2005, S. 369 (375 ff.). 3/2014 Steuer-Journal einen der Ausdehnung im Wege der Analogie und zum anderen der Ergänzung mit Hilfe der Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt. Dieser Zustand ist rechtspolitisch gewiss nicht vollends befriedigend.53 De lege lata sind jedoch folgende Ergebnisse festzuhalten: 1. Die Heilungsvorschrift des § 185 Abs. 3 AktG findet jenseits ihres Wortlauts, der allein das Fehlen von Pflichtangaben und die Aufnahme unzulässiger Beschränkungen in den Zeichnungsschein erfasst, entsprechende Anwendung auf Verstöße gegen das Schriftformgebot des § 185 Abs. 1 Satz 1 AktG. 53 Daher Reformbedarf konstatierend Wiedemann in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1995, § 185 AktG Rz. 8. 79 2. Sonstige Unwirksamkeitsgründe können grundsätzlich mit Hilfe der Lehre vom fehlerhaften Organisationsakt (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft) überwunden werden. Maßgeblich ist insofern allein die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, auf die Wahrnehmung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten als Aktionär kommt es nicht an. 3. Entgegen der bislang einhelligen Auffassung erwirbt die Gesellschaft im Falle eines Formverstoßes die neuen Aktien mit der Eintragung nicht als eigene, vielmehr ist die Mitgliedschaft auch dann nach den Regeln des fehlerhaften Organisationsakts regelmäßig dem Zeichner zuzuordnen. Steuer-Journal Betriebsveranstaltungen: Vorsicht bei Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ Vorbemerkungen Der BFH hatte im Jahr 2013 Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu der Frage fortzuentwickeln, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt (vgl. BFH v. 16.5.2013 – VI R 93/10, BFH/NV 2014, 14; v. 16.5.2013 – VI R 94/10, BFH/NV 2013, 1846; v. 16.5.2013 – VI R 7/11, BFH/NV 2013, 1848). Die damit einhergehende Präzisierung der Rechtsprechung ist zu begrüßen. Sie stellt klare Leitlinien auf und gibt der Praxis ein stärkeres Maß an Rechtssicherheit. Zudem führt sie sowohl für die Unternehmen als auch für ihre Mitarbeiter in der Regel zu günstigeren Ergebnissen, beispielsweise hinsichtlich der rechnerischen Verteilung der Veranstaltungskosten auf sämtliche Teilnehmer. Allerdings ist nach wie vor Vorsicht geboten, sofern auch „Geschäftsfreunde“ an Betriebsveranstaltungen teilnehmen. Allgemein: Teilnahme von Arbeitnehmern Nach ständiger Rechtsprechung können auch Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen ist insbesondere in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. Aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung hat der BFH jedoch typisierend festgelegt, ab wann den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewandt werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann: Bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 c (inkl. Umsatzsteuer) sind die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (näher BFH v. 12.12.2012 – VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637). Positiv kann festgehalten werden, dass nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung für die Annahme von Arbeitslohn zusätzlich erforderlich ist, dass die Teilnehmer der Veranstaltung durch die Leistungen objektiv bereichert sein müssen. Zu einer objektiven Bereicherung führen nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können (insbesondere Speisen, Getränke, Musikaufführungen etc.). Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z.B. Miete des Veranstaltungssaals, Beauftragung eines Eventveranstalters, Gestellung von Sicherheitspersonal) bereichern die Teilnehmer nicht. Derartige Aufwendungen bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt. Sonderfall: Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ Die o.g. Entscheidungen betreffen die lohnsteuerliche Einordnung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsveranstaltungen anfallen. Sie geben jedoch wichtige Anhaltspunkte, wie die Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ an solchen Veranstaltungen steuerlich zu beurteilen ist. Hintergrund ist die in jüngster Zeit leider verstärkt zu beobachtende Tendenz, dass die Finanzämter die Veranstaltungskosten, die auf andere als Arbeitnehmer – also insbesondere auf „Geschäftsfreunde“ – entfallen, in ihrer Abzugsfähigkeit anzweifeln. Oftmals stellen die Finanzbehörden schon die betriebliche Veranlassung der Veranstaltungen als solche in Zweifel. Dies ist systematisch unzutreffend. Eine Kapitalgesell- 80 Steuer-Journal schaft wie z.B. die Aktiengesellschaft verfügt aus steuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche private Sphäre. Sie verfügt nur über eine einheitliche Vermögenssphäre, die zwingend betrieblichen Charakter hat (st. Rspr., vgl. z.B. BFH v. 4.12.1996 – I R 54/95, BFH/NV 1997, 190 = GmbHR 1997, 317) Das heißt, bei Kapitalgesellschaften sind sämtliche Aufwendungen handelsrechtlich und damit auch steuerlich Betriebsausgaben. (instruktiv Frotscher in Frotscher/Maas, Stand Mai 2008, § 8 KStG Rz. 22 m.w.N.). Aufwendungen für die Durchführung einer Betriebsveranstaltung sind nach allgemeinen Grundsätzen betrieblich veranlasst und stellen Betriebsausgaben dar. Hierbei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen auf eigene Mitarbeiter oder auf „Geschäftsfreunde“ entfallen. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen Finanzämter die Auffassung vertreten, bei den anteiligen Aufwendungen der Betriebsveranstaltung für „Geschäftsfreunde“ handele es sich um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Freigrenze für „Geschenke“ i.H.v. 35 c [exkl. Umsatzsteuer]). Dieser Ansatz führt jedoch nach richtiger Auffassung ebenfalls in aller Regel nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Die Vorschrift steht dem Betriebsausgabenabzug insbesondere dann nicht entgegen, wenn es sich um (Betriebs-) Veranstaltungen mit eingeschränktem gesellschaftlichen Charakter wie z.B. um Informationsveranstaltungen, Workshops o.Ä. handelt. Der Begriff des Geschenks i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung. Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (grundlegend BFH v. 23.6.1993 – I R 14/93, BStBl. II 1993, 806). Dies ist jedoch gerade bei „Geschäftsfreunden“, die an einer – aus ihrer Sicht: erst recht – beruflich bzw. geschäftlich motivierten Veranstaltung teilnehmen, nicht der Fall: Eine Zuwendung im o.g. Sinn setzt eine objektive Bereicherung auf Seiten des Empfängers voraus. Bei diesem muss eine Vermögensmehrung in Form eines geldwerten Vorteils eintreten. Die geschenkte – nicht selten lästige bzw. unliebsame – Teilnahme des „Geschäftsfreunds“ an einer Informationsveranstaltung oder einem Workshop eines Geschäftspartners oder Kunden besitzt allerdings im Wirtschaftsverkehr keinen Geldwert (Bei [Informations-]Reisen beispielsweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese nur dann einen Geldwert im Wirtschaftsverkehr besitzen, wenn sie nach der Art ihrer Durchführung auch als Pauschalreise gegen Entgelt angeboten und buchbar sind [BFH v. 23.6.1993 – I R 14/93, BStBl. II 1993, 806; FG Rheinland-Pfalz v. 13.2.1998 – 3 K 2930/94, n.v. (juris)]. Ist die konkrete Reise hingegen hinsichtlich der Durchführung, also insbesondere hinsichtlich des Programms, so gestaltet, dass sie im allgemeinen Wirtschaftsverkehr keinen Geldwert besitzt, fehlt es an einer Bereicherung [zutreffend Alvermann, AG 2007, 236; vgl. auch FG Baden-Württemberg v. 11.3.1999 3/2014 – 6 K 292/97, n.v. (juris); FG Bremen v. 4.7.2000 299108 K 5, n.v. (juris)]). Das Gegenteil ist der Fall. Dies erkennt man z.B. daran, dass die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nicht am allgemeinen Markt gegen Entgelt angeboten werden. Es kann in diesem Zusammenhang allenfalls von einer – steuerlich unbeachtlichen – aufgedrängten Bereicherung gesprochen werden. Mangels objektiver Bereicherung der teilnehmenden „Geschäftsfreunde“ scheidet eine Betriebsausgabenkürzung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG aus. Die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben wäre selbst dann gegeben, wenn man – m.E. unzutreffend – das Vorliegen eines Geschenks i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterstellen würde. Die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG treten nicht ein, wenn die Zuwendung dem Empfänger Betriebsausgaben oder Werbungskosten erspart und deshalb bei ihm nicht der Bereich der Kosten der allgemeinen Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG berührt ist. Zwar hat der BFH eine solche einschränkende Auslegung der Vorschrift in der bereits zitierten Entscheidung vom 23.7.1993 noch ausdrücklich offengelassen. Die Finanzgerichtsbarkeit hat sie jedoch ausdrücklich bejaht (FG Brandenburg v. 19.3.2003 – 2 K 2408/00, EFG 2003, 832; FG Düsseldorf v. 4.6.2002 – 3 K 3044/98 E, EFG 2002, 1227). Auch die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze dem Grunde nach an (vgl. R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Im Übrigen folgt auch der ganz überwiegende Teil der Literatur dieser Auffassung (so z.B. Heinicke in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 4 EStG Rz. 537; Crezelius in Kirchhof, 12. Aufl. 2013, § 4 EStG Rz. 198; Bahlau in Herrmann/Heuer/Raupach, Loseblatt, § 4 EStG Rz. 1158; schon frühzeitig Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4 EStG Rz. G 50 [Mai 1995]. Diese Rechtsprechung gilt darüber hinaus auch für die Zuwendung von Reisen durch den Steuerpflichtigen [zutreffend Alvermann, AG 2007, 236]). Danach kommt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung, wenn sowohl bei dem Zuwendenden als auch bei dem Empfänger eine betriebliche/berufliche Veranlassung im Vordergrund steht. Das heißt, eine etwa vorhandene private (Mit-)Veranlassung muss von untergeordneter Bedeutung sein. Dies ist insbesondere mit Blick auf Informationsveranstaltungen, Workshops etc. eines Geschäftspartners bzw. Kunden der Fall: Sowohl bei dem veranstaltenden Unternehmen als auch bei den teilnehmenden „Geschäftsfreunden“ steht regelmäßig eine betriebliche/berufliche Veranlassung im Vordergrund. Ursache und Anlass ist die jeweilige Geschäftsbeziehung. Dies liegt in der Natur der Sache. Nach den o.g. Grundsätzen lägen bei den an diesen Veranstaltungen teilnehmenden „Geschäftsfreunden“ Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vor, sofern sie die Aufwendungen selbst getragen hätten. Der Teilnahme an der Veranstaltung des Geschäftspartners, Kunden etc. liegt ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde. Im Gegenzug entfällt auf Ebene des veranstaltenden Unternehmens das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. 3/2014 Kommentar Kocher / Lönner Der BFH hat sich bislang – soweit erkennbar – noch nicht ausdrücklich mit der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Teil der Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung, der auf die Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ entfällt, beschäftigt. Es wäre daher zu begrüßen, wenn der BFH im Lichte der aktuellen lohnsteuerlichen Entscheidungen auch letzte Zweifel an der 81 Abzugsfähigkeit von Veranstaltungskosten bei der Teilnahme von „Geschäftsfreunden“ höchstrichterlich ausräumen würde. RA FAStR Dr. Thorsten Zumwinkel, Streck Mack Schwedhelm, München Kommentar RA Dr. Dirk Kocher, LL.M. / RA Dr. Andreas Lönner, Hamburg* Erforderlichkeit, Nachfrageobliegenheiten und Gremienvertraulichkeit – Begrenzungen des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung Kommentar zu BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 Der BGH hat eine Grundlagenentscheidung zu § 131 AktG gefällt: Das Auskunftsrecht bleibt auf Informationen beschränkt, die für die Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlich sind. Zusätzlich hat der BGH wichtige Leitlinien zu Nachfrageobliegenheiten der Aktionäre und Auskunftsverweigerungsmöglichkeiten wegen Gremienvertraulichkeit aufgestellt. I. Einleitung Das Auskunftsrecht ist eines der wichtigsten Aktionärsrechte. Zugleich dominiert sein z.T. exzessiver Gebrauch die Hauptversammlungspraxis mit negativen Konsequenzen: Der Aufwand für das Back-Office und die Anfechtungsrisiken wegen angeblich nicht vollständiger oder richtiger Antworten sind beachtlich. Auch andere Aktionäre werden beeinträchtigt, wenn Einzelne die Dauer einer Hauptversammlung durch exzessive Fragen in die Länge ziehen oder deswegen generelle Beschränkungen des Rede- und Fragerechts erforderlich werden, die zu Lasten der übrigen Aktionäre gehen. Daher ist ein sinnvoller Ausgleich aller beteiligten Interessen erforderlich. Hierzu hat der BGH einen wichtigen Beitrag geleistet. II. Erforderlichkeit der Auskunftserteilung 1. Hintergrund § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG begrenzt den Auskunftsanspruch auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die „zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich“ sind. Das ist wichtig, um missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern und die Hauptversammlung nicht mit für die Tagesordnung uner* Der Autor Kocher ist Rechtsanwalt und Partner, der Autor Lönner ist Rechtsanwalt bei Latham & Watkins LLP in Hamburg. heblichen Fragen zu belasten.1 In der Literatur wurde seit 2009 vertreten, dies sei mit Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie2 nicht vereinbar, der eine solche Beschränkung nicht kennt.3 Dem sind die Instanzgerichte4 und der überwiegende Teil der Literatur5 nicht gefolgt. Nun hat auch der BGH bestätigt, dass das Kriterium der Erforderlichkeit mit der Aktionärsrechterichtlinie vereinbar ist. 2. Argumentation des BGH Nach Auffassung des BGH spricht einiges dafür, dass das Fragerecht und die Antwortpflicht der Gesellschaft nicht schon nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie auf die zur Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt sind.6 Der Senat geht zutreffend davon aus, dass die Beschränkung der Auskunftspflicht sich jedenfalls innerhalb des den Mitgliedstaaten durch Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie eröffneten Spielraums bewegt und geeignet und erforderlich ist, 1 BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, AG 2005, 87 = NZG 2005, 77. 2 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl. EU Nr. L 184 v. 14.7.2007, 17. 3 Kersting, ZIP 2009, 2317 ff.; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl. 2010, § 131 AktG Rz. 112 ff.; Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651 ff. 4 OLG Stuttgart v. 29.2.2012 – 20 W 5/11, AG 2012, 377; OLG Frankfurt v. 8.11.2012 – 21 W 33/11, AG 2013, 302. 5 Ausführlich Kocher/Lönner, AG 2010, 153 ff.; Reger, NZG 2013, 48 ff. Ablehnend auch Marsch-Barner in Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 3. Aufl. 2014, § 34 Rz. 50; Widder/Klabun, EWiR 2013, 67 (68); Pöschke, ZIP 2010, 1221 ff. 6 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 21 – in diesem Heft (Vorinstanz: OLG Frankfurt v. 8.11.2012 – 21 W 33/11, AG 2013, 302); i.E. bereits ebenso Kocher/Lönner, AG 2010, 153 (154). 82 Kommentar Kocher / Lönner um das Ziel der Richtlinie zu erreichen, die Aktionärsrechte zu stärken.7 Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie bestehen Fragerecht und Antwortpflicht nur vorbehaltlich von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um den „ordnungsgemäßen Ablauf von Hauptversammlungen“ zu gewährleisten. Der BGH betont, dass weder Wortlaut noch Systematik, Entstehungsgeschichte oder Zielsetzung der Aktionärsrechterichtlinie einer Regelung der Reichweite des Auskunftsrechts durch ein Erforderlichkeitskriterium entgegenstehen. Ansätzen in der Literatur, wonach derartige Maßnahmen nur solche organisatorischer Art sein könnten, erteilt das Gericht eine klare Absage.8 Er trägt damit den Erfahrungen der Hauptversammlungspraxis Rechnung, dass organisatorische Maßnahmen wie die zeitliche Beschränkung des Rede- und Fragerechts alleine gerade nicht genügen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung trotz einer Flut nicht erforderlicher Fragen zu gewährleisten.9 Im Gegenteil würden solche Maßnahmen Rechte anderer Aktionäre beeinträchtigen, wenn die Gesellschaft Auskünfte auf eine Vielzahl von Fragen eines einzelnen Aktionärs geben müsste, die objektiv nicht erheblich sind.10 Denn dies ginge letztlich zu Lasten der insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit, ohne dass damit ein Erkenntnisgewinn für die zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkte verbunden wäre. In diesem Zusammenhang betont der BGH unter Verweis auf die Zielsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, die Aktionäre in die Lage zu versetzen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung „in Kenntnis der Sachlage“ auszuüben, dass das Auskunftsrecht nicht nur ein Individualrecht ist, sondern zugleich zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beiträgt.11 Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf erforderliche Informationen sorge für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen Einzelner mit dem allgemeinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.12 Dieses Auslegungsergebnis von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie ist eindeutig genug, dass der BGH den Fall ohne Vorlage an den EuGH nach der acte-claire-Doktrin13 selbst entscheiden konnte. 7 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 21, 27 ff. im Anschluss an Kocher/Lönner, AG 2010, 153 (155 f.). 8 So Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651 (660); Pöschke, ZIP 2010, 1221 (1222 f.). Wie hier dagegen Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2011, § 7 Rz. 23. 9 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 35; zuvor bereits Kocher/Lönner, AG 2010, 153 (156). 10 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 35. 11 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 33. 12 Gleichsinnig E. Vetter, EWiR 2014, 37 (38); a.A. Kersting, ZIP 2013, 2460 ff. 13 Dazu EuGH v. 15.9.2005 – C-495/03, Slg. 2005, I-8151 – Rz. 39. Vorliegend die Voraussetzungen ablehnend Kersting, ZIP 2013, 2460 (2462 f.). 3/2014 3. Praktische Auswirkungen des Erforderlichkeitskriteriums Der hier kommentierte Beschluss erging in einem Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG. Auch dort gilt, dass nur die Erteilung von für die Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlichen Informationen durchgesetzt werden kann. Das Auskunftserzwingungsverfahren stellt zugleich sicher, dass die Erforderlichkeit nicht unverhältnismäßig ausgelegt wird, indem es die Anwendung des Kriterium gerichtlicher Kontrolle unterwirft.14 Eine größere Rolle spielt das Auskunftsrecht allerdings in Anfechtungsklagen, die oft auf seine angebliche Verletzung gestützt werden. Schon vor der Entscheidung des BGH hätte die Nichterteilung von nicht erforderlichen Informationen richtigerweise mangels Relevanz und Wesentlichkeit keine Anfechtung getragen.15 Die größte Bedeutung hat die Entscheidung für die Hauptversammlungspraxis, die sich wieder uneingeschränkt auf das Kriterium der Erforderlichkeit verlassen kann. Zuvor war die Konzentration der Hauptversammlungsdebatte auf relevante Fragestellungen nur unter Inkaufnahme von Anfechtungsrisiken möglich, da die Vereinbarkeit des Erforderlichkeitskriteriums mit der Aktionärsrechterichtlinie gerade nicht gerichtlich geklärt war. Der BGH ermöglicht eine Versammlungsführung, die im Interesse aller Aktionäre zeitlich und inhaltlich auf die relevanten Punkte konzentriert ist. III. Nachfrageobliegenheit In der Hauptversammlungspraxis rügen klagewillige Aktionäre routinemäßig, ihre Fragen seien nicht hinreichend oder gar nicht beantwortet worden. Das geschieht oft pauschal und ohne Nennung der einzelnen Fragen oder gar der für die Beantwortung der Frage noch fehlenden Aspekte. Entsprechend schwierig ist es für den Vorstand und seine Berater – selbst wenn sie auskunftswillig sind – mit weiteren Antworten gezielt nachzubessern. Häufig findet dann ein Pingpongspiel von pauschalen Nachfragen oder Rügen und weiteren Antworten statt, das ersichtlich der Vorbereitung von Anfechtungsklagen dient, ohne den Aktionären echten Erkenntnisgewinn zu bringen. Dem lässt sich nur dadurch begegnen, dass man eine Mitwirkungsobliegenheit des fragenden Aktionärs anerkennt: Wem es wirklich um die Information geht und nicht um die Provokation von Fehlern, der wird so konkret nachfragen, dass der Vorstand klar erkennen kann, welche Information noch gewünscht wird. Dies hat der BGH für eine wichtige Konstellation geklärt: Aktionärsfragen sind oft entweder sehr pauschal gestellt oder enthalten eine Vielzahl von Details, die selten alle für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes – und sei es der Entlastung der Mitglieder der Verwaltung – relevant sind. Der BGH hat offen gelassen, ob dann jedenfalls der 14 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 36. 15 Kersting, ZIP 2009, 2317 (2323 f.); Kocher/Lönner, AG 2010, 153 (157); Widder/Klabun, EWiR 2013, 67 (68). 3/2014 Kommentar Kocher / Lönner erforderliche Teil zu beantworten ist,16 was praktisch üblich und zu empfehlen ist. Jedenfalls erkennt der BGH eine konkrete Nachfrageobliegenheit des Aktionärs an, der deutlich zu machen hat, welche – erforderlichen – Detailauskünfte ihm fehlen. Das gilt sowohl für vermeintlich nicht vollständig beantwortete pauschale Fragen17 als auch für Fragen nach einer Vielzahl von Informationen, die z.T. nicht erforderlich sind. Dem ist für beide Konstellationen zuzustimmen. Gerade wenn ein Aktionär durch eine sehr weite Fragestellung oder Fragen auch nach nicht erforderlichen Informationen selbst mit dafür verantwortlich ist, dass Unklarheiten über die noch fehlenden aber wegen ihrer Erforderlichkeit geschuldeten Informationen bestehen, ist es diesem Aktionär zuzumuten, diese Unklarheiten durch konkrete und eindeutige Nachfragen auszuräumen. Ansonsten liegt der Verdacht nahe, dass es ihm nicht in erster Linie um die Informationen geht. Jedenfalls verhält er sich widersprüchlich.18 Richtigerweise muss man noch weitergehen: Auch wenn ein Aktionär konkret nach einer Vielzahl von Informationen fragt, die alle erforderlich sind, kann es in der Eile einer Hauptversammlung vorkommen, dass einzelne Fragen nicht vollständig beantwortet wurden, ohne dass dies auf bösem Willen beruht. Wenn dann Vorstand und/oder Versammlungsleiter zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht alle Fragen beantwortet sind, spätestens aber auf Nachfrage des Versammlungsleiters, ob noch Fragen unbeantwortet geblieben sind,19 ist es dem Aktionär zumutbar, eine konkrete und deutliche Nachfrage zu stellen. Das gilt jedenfalls solange, wie er davon ausgehen kann, dass die Verwaltung eine Beantwortung seiner Frage nicht ablehnt,20 sondern sie vielleicht nicht richtig verstanden hat oder ihr eine Nachlässigkeit unterlaufen ist. Wer dann schweigt und lieber Anfechtungsklage erhebt oder ein Auskunftserzwingungsverfahren anstrengt, statt die Verwaltung darauf hinzuweisen, handelt treuwidrig und erweckt den Verdacht, dass es ihm nicht um eine zeitnahe Informationserteilung geht. Der Nachfrageobliegenheit genügt aber nur eine konkrete und präzise Nachfrage, auf deren Grundlage der Vorstand klar bestimmen kann, welche erforderliche Information noch gewünscht wird. Nicht genügend sind die in der Praxis häufig vorkommenden pauschalen Rügen, es seien nicht alle Fragen beant16 Bejahend KG v. 24.8.1995 – 2 W 1255/95, ZIP 1995, 1585 (1589); verneinend Spindler in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010, § 131 AktG Rz. 31; Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 155. 17 Dazu schon OLG Hamburg v. 12.1.2001 – 11 U 162/00, AG 2001, 359 (360); Drinhausen in Hölters, 2011, § 131 AktG Rz. 22; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl. 2010, § 131 AktG Rz. 266. 18 Dazu Bredol, NZG 2012, 613 (614 ff.). 19 Dazu LG München I v. 13.4.2006 – 5HK O 4326/05, AG 2007, 255 (257); Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 395; Kersting, in KölnKomm/AktG, 3. Aufl. 2010, § 131 AktG Rz. 394; Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 131 AktG Rz. 75. 20 Das OLG Köln v. 28.7.2011 – 18 U 213/10, AG 2011, 838 (839) hatte die Absicht zur Beantwortung offener Fragen konkret verneint, da der Versammlungsleiter nur dazu aufforderte, offene Fragen zu Protokoll zu geben. 83 wortet worden oder gar, keine der Fragen sei vollständig beantwortet worden.21 Dann weiß die Verwaltung nicht, welche Informationen noch fehlen und kann nicht richtig nachbessern. Nur das führt aber zu einer Verbesserung der Informationslage für alle Aktionäre. IV. Gremienvertraulichkeit Aktionäre fragen häufig, womit sich Vorstand und v.a. Aufsichtsrat beschäftigen und was sie auf welcher Grundlage und mit welcher Mehrheit beschlossen haben. Das ist grundsätzlich legitim, da der Aktionär ein berechtigtes Interesse hat, etwas über die Tätigkeit der Organmitglieder zu erfahren, über deren Entlastung er abstimmen soll. Andererseits gibt es ein schützenswertes Interesse an einer gewissen Gremienvertraulichkeit: Eine wirklich offene Diskussion kann in Vorstand und Aufsichtsrat nur stattfinden, wenn die Mitglieder nicht befürchten müssen, dass jedes Wort in der Hauptversammlung publik wird. Eine offene Diskussion fördert im Unternehmensinteresse einen unvoreingenommenen Austausch über die besten Handlungsoptionen. Das liegt auch im Interesse der Aktionäre. Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, erkennt der BGH in bestimmtem Umfang ein Auskunftsverweigerungsrecht an. Ob dies auf § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zu stützen ist22 oder ein eigenständiges Recht darstellt,23 lässt er offen, da diese Frage für den Umfang des Verweigerungsrechts nichts hergibt. Der BGH erkennt das Auskunftsverweigerungsrecht jedenfalls für den Inhalt der Diskussionen im Aufsichtsrat an sowie für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder. Das gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Beratung selbst vertraulich ist.24 Offen gelassen hat der BGH, ob hiervon auch der Inhalt von Tagesordnungspunkten des Aufsichtsrats und seiner Beschlüsse erfasst ist.25 In einem weiteren Punkt verbleibt eine Unsicherheit: Der BGH geht davon aus, dass auch dieses Auskunftsverweigerungsrecht im Einzelfall zurücktreten kann, wenn ein objektiv begründeter Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzung vorliegt.26 Das mag in einer Hauptversammlung schwer zu beurteilen sein. 21 Das verkennt das OLG Köln v. 28.7.2011 – 18 U 213/10, AG 2011, 838 (839), das eine solche pauschale Rüge anerkennt und eine Überwachungspflicht der Fragenbeantwortung nur bei der AG sieht. Dagegen zu Recht Bredol, NZG 2012, 613 (615 f.) und E. Vetter, EWiR 2014, 37 (38). Wie hier auch Wachter in Wachter, 2012, § 131 AktG Rz. 18. 22 Kersting, in KölnKomm/AktG, 3. Aufl. 2010, § 131 AktG Rz. 306, 374. 23 Drygala in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010, § 171 AktG Rz. 15. 24 Im Anschluss an BGH v. 5.6.1975 – II ZR 156/73, BGHZ 64, 325 (331 f.); soweit reicht jedenfalls auch die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats, vgl. Habersack in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2008, § 116 AktG Rz. 54. 25 Dafür z.B. LG Mannheim v. 7.4.2005 – 23 O 102/04, AG 2005, 780 (781); nur bei konkretem Bedarf dagegen Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2011, § 131 AktG Rz. 28. 26 BGH v. 5.11.2013 – II ZB 28/12, AG 2014, 87 – Rz. 49 im Anschluss an BGH v. 16.2.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 = AG 2009, 285 – Rz. 43. 84 Rechtsprechung Wenig geklärt ist bisher, ob vergleichbare Grundsätze für den Vorstand gelten. Richtigerweise ist das zu bejahen,27 weil sich auch dessen Verschwiegenheitspflicht darauf erstreckt.28 27 Zutreffend LG München I v. 13.4.2006 – 5HK O 4326/05, AG 2007, 255 (257). 28 Vgl. Spindler in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2008, § 93 AktG Rz. 100. 3/2014 V. Ergebnis Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Sie bewahrt das Kriterium der Erforderlichkeit, um die knappe Zeit einer Hauptversammlung im Interesse aller Aktionäre auf die wichtigen Fragen zu konzentrieren. Zudem betont sie die Mitwirkungsobliegenheiten von Aktionären, die deutlich zu machen haben, welche Informationen ihnen konkret noch fehlen, und stärkt das Prinzip der Gremienvertraulichkeit Rechtsprechung Expertenhaftung von Wirtschaftsprüfern BGB §§ 31, 249, 826, 840 Zur Frage der Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen. BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 ■ Tatbestand [1] Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1), einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2), einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sog. E-Gruppe. [2] Die Beklagte zu 1) war in den Jahren 1998–2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der EGruppe beauftragt, zu der auch die G. AG und die K. AG gehörten. Die Kläger zeichneten im Mai 2000 eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter an der G. AG über eine Rateneinlage von 108.000 DM mit einem Agio von 8.640 DM. Sie zeichneten außerdem Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter an der K. AG. über Einmaleinlagen von 9.523,81 c nebst Agio von 476,19 c im Oktober 2002 und von 10.000 c im Juli 2004. Die beiden Beteiligungen an der K. AG finanzierten die Kläger mit Hilfe von Darlehen. Am 13.12.2005 stellten die G. AG und die K. AG Insolvenzantrag. Die Insolvenzverfahren wurden eröffnet. [3] Die Kläger verlangen von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Kapitalanlagen und wegen behaupteter Zinsaufwendungen für die Darlehen Schadensersatz i.H.v. 57.173,71 c nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass ihren Ansprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Sie stützen die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2), mit denen dieser die E-Gruppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten. ... [Die Klagen hatten im Wesentlichen Erfolg.] 䉴 Aus den Entscheidungsgründen I. ... II. [6] ... Die Beklagten haften den Klägern aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 840 Abs. 1, 31 BGB. 1. Sittenwidrigkeit [7] Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2) mit Recht als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB qualifiziert. [8] a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12, z.V.b.; v. 4.6.2013 – VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 = AG 2013, 637 – Rz. 14; v. 25.3.2003 – VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269 [274 f.] = MDR 2003, 740, jeweils m.w.N.). [9] b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12, z.V.b.; v. 4.6.2013 – VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 = AG 2013, 637 – Rz. 14; v. 20.11.2012 – VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 MDR 2013, 87 – Rz. 25; v. 9.7.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 [2670]; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, 2. Aufl., § 826 BGB Rz. 2 f.; Sprau in Palandt, 72. Aufl., § 826 BGB Rz. 4, jeweils m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12, z.V.b.; v. 19.7.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 [2670]; v. 19.10.1987 – II ZR 9/87, BGHZ 102, 68 [77 f.] = MDR 1988, 293; Sprau in Palandt, 72. Aufl., § 826 BGB Rz. 4, jeweils m.w.N.). [10] c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Oechsler in Staudinger, Neubearb. 2009, § 826 BGB 3/2014 Rechtsprechung 85 Rz. 207 f.). Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z.B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH v. 21.4.1970 – VI ZR 246/ 68, WM 1970, 878 [879]; v. 12.12.1978 – VI ZR 132/77, VersR 1979, 283 [284]; v. 24.9.1991 – VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 = MDR 1991, 1138; v. 18.6.1962 – VII ZR 237/ 60, VersR 1962, 803 [804 f.]; Oechsler in Staudinger, Neubearb. 2009, § 826 BGB Rz. 213). richts bei der E-Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanagement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der anderen Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich jeweils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingingen. [11] Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar – was auch das Berufungsgericht gesehen hat – im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar, weil dem Beklagten zu 2) nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert-) Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2) stellte sich mit seinem Expertenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E-Gruppe und lieferte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und diese im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Oechsler in Staudinger, Neubearb. 2009, § 826 BGB Rz. 210, 214 zum Wertgutachten). [15] Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass „auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einlage nicht beglich“, weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung erforderlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insb. auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der E-Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen. [12] aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2), die E-Gruppe verfüge über ein „ausgezeichnetes Eigenkapital“, das es erlaube, ihre Aktien als „Blue Chips“ einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der E-Gruppe zu täuschen. [13] (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2) im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Würzburg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E-Gruppe Vorträge gehalten, in denen er insb. eine (im Vergleich zu DAX-Unternehmen) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm geprüften Unternehmen der E-Gruppe hervorhob und Aktien der Anlagegesellschaften mit „Blue Chips“ verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Werthaltigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unzutreffend war. Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der E-Gruppe waren nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorhandenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der E-Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit „Blue Chip-Unternehmen“ wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset-Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das Aktivvermögen der E-Gruppe-Unternehmen bestand demgegenüber – auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten – nahezu ausschließlich aus den Forderungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E-Gruppe auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anleger – wiederum nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten – in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Berufungsge- [14] (2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Berufungsgericht ferner mit Recht von einem „gebündelten Risiko“ gesprochen. [16] (3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige Unternehmen der E-Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2) auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die Unternehmen der E-Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hätten. ... [19] bb) Der Beklagte zu 2) nahm für die vorbezeichneten irreführenden Angaben – wie bereits ausgeführt – seinen Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E-Gruppe in Anspruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Vertriebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkenntnisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen hatte. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die einem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und unabhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Vertrauen in Anspruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesellschaft (vgl. zur Unparteilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonnenen besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgegengebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich – wie es der Beklagte zu 2) tat – in exponierter Position einseitig für die Vertriebsinteressen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. [20] cc) Die Expertenäußerungen des Beklagten zu 2) vor den Vertriebsmitarbeitern der E-Gruppe waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. ... [22] dd) Die Angaben des Beklagten zu 2) hatten für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten – hier die Kläger – große Bedeutung. Nach 86 Rechtsprechung den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Verkaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den Beklagten zu 2) berief. [23] ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Beklagten zu 2) klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne weiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E-Gruppe jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2. Kausalität [24] Das Berufungsgericht hat sich – entgegen der Auffassung der Revision – rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2) zur Qualität und Bonität der Unternehmen der E-Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. [25] a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2) für die Anlageentscheidung der Kläger nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Zeugenaussage des maßgebenden Anlagevermittlers die Überzeugung gebildet, dass gerade der Hinweis des Vermittlers auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bonitätsbekundungen in allen geführten Beratungsgesprächen die erstrebte Wirkung erzielt hätten, die Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu veranlassen. Damit bedurfte es – entgegen der Auffassung der Revision – keiner weitergehenden Feststellungen. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH in den sog. COMROAD-Fällen (vgl. etwa BGH v. 3.3.2008 – II ZR 310/06, WM 2008, 790 = AG 2008, 377 – COMROAD VIII; v. 4.6.2007 – II ZR 173/05, WM 2007, 1560 = AG 2007, 623 – COMROAD V) betreffen anders gelagerte Fälle, denen falsche ad-hoc-Mitteilungen zugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelöste Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im Streitfall haben die Kläger ihre Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihnen behaupteten, durch eine falsche ad-hoc-Mitteilung ausgelösten Anlagestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch einen Anlagevermittler, der sich die irreführenden Äußerungen des Beklagten zu 2) über ein besonderes Eigenkapital unter Vergleich mit hochwertigen großen Unternehmen zu Nutze machte. [26] b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger die Anlagen vielleicht auch dann gezeichnet hätten, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht gemacht worden wären, betrifft dies einen Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, für den die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind. Die Revision zeigt hierzu jedoch keinen – vom Berufungsgericht übergangenen – Sachvortrag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könnte. 3. Schaden [27] Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden der Kläger und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten zu 2) in Zweifel. [28] a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Aus- 3/2014 gleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BGH v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361 [367 f.] = MDR 2005, 627). [29] Bereits deshalb sind auch – entgegen der Auffassung der Revision – in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unternehmen der E-Gruppe geführt haben, unerheblich. Der gem. § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Beteiligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Gründen nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. BGH v. 5.7.1993 – II ZR 194/92, BGHZ 123, 106 [113 f.], MDR 1993, 1068 = AG 1994, 32). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von den Klägern erworbenen Beteiligungen weder so hochwertig noch so risikoarm waren, wie sie der Beklagte zu 2) beschrieben hatte, sind die Kläger bereits durch die Zeichnung der Anlagen unmittelbar geschädigt worden. [30] b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, ebenso unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger. 4. Vorsatz [31] Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2) Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden Umständen sowie Schädigungsvorsatz hatte. [32] a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 2) klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eigenkapitalausstattung der EGruppe und zum Charakter ihrer Aktien als „Blue Chips“ die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. [33] b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH v. 13.9.2004 – II ZR 276/02, WM 2004, 2150 [2155] = AG 2005, 39). [34] Da der Beklagte zu 2) seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteiligungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die Revision dies anders sehen will, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre ei- 3/2014 Rechtsprechung gene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden – wie oben ausgeführt – bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2) lediglich darauf beziehen, dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss- und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageentscheidung ursächlich werden konnten. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 5. § 31 BGB [35] Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revision unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1) für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2) die haftungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläuterung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat. [36] 6. Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt. Beschränkung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung AktG § 131; Richtlinie 2007/36/EG 1. Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie. 2. Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. 3. Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet. BGH, Beschl. v. 5.11.2013 – II ZB 28/12 „Kirch/Deutsche Bank“ (Vorinstanz: OLG Frankfurt v. 8.11.2012 – 21 W 33/11, AG 2013, 302) 䉴 Aus den Gründen A. ... B. ... C. ... I. ... II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Frage II.3. [19] Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin auf die Frage II. 3. die erfor- 87 derlichen Auskünfte erteilt hat und keine weitergehende Auskunft nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG schuldet. a) Erforderlichkeit [20] Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 [388 f.] = AG 2005, 87). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 [389] = AG 2005, 87; v. 16.2.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 = AG 2009, 285 – Kirch/Deutsche Bank – Rz. 39). Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gem. § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH v. 16.2.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 = AG 2009, 285 – Kirch/Deutsche Bank – Rz. 39). b) Aktionärsrechterichtlinie [21] b) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde verstößt § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU Nr. L 184 v. 14.7.2007, 17 ff.) – nachstehend Richtlinie oder Aktionärsrechterichtlinie –, soweit das Auskunftsrecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Zwar spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre und die mit diesem korrespondierende Antwortpflicht der Gesellschaft nicht schon nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie auf die zur Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt sind. Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung der Auskunftspflicht ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Richtlinie. Der Senat kann die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zur Auslegung der Richtlinie selbst beantworten. [22] aa) Es spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Aktionärsrechterichtlinie und die mit diesem korrespondierende Antwortpflicht der Gesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie nicht auf die zur Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt ist. [23] (1) Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen (OLG Stuttgart v. 29.2.2012 – 20 W 5/11, ZIP 2012, 970 [973] = AG 2012, 377; Busche in FS Reuter, 2010, S. 939, 947; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 113; Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 652 f.; Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 64; Pöschke, ZIP 2010, 1221 [1222]; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667; Lack, Rechtsfragen des individuellen Auskunftsrechts des Aktio- 88 Rechtsprechung närs nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, 2009, S. 264). Nach diesem genügt es, dass die Frage zu einem Punkt der Tagesordnung gestellt wird. Damit ist nur ein Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt angesprochen. Aus den vom Senat in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-4871 – Rz. 35; Slg. 2011, I4973 – Rz. 23; v. 30.5.2013 – Rs. C-488/11, NJW 2013, 2579 – Rz. 25; v. 19.9.2013 – Rs. C-251/12, ZIP 2013, 1971 – Rz. 27), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Formulierungen „questions concernant des points inscrits à l’ordre du jour“ (französische Sprachfassung), „questions related to items on the agenda“ (englische Sprachfassung), „preguntas relacionadas con los puntos del orden del dı́a“ (spanische Sprachfassung), „porre domande connesse con i punti all’ordine del giorno“ (italienische Sprachfassung) geben keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Angaben (so auch Kersting in FS HoffmannBecking, 2013, S. 651, 653). Dem das Fragerecht des Aktionärs betreffenden Erwägungsgrund 8 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich für eine über den Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie hinausgehende Einschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht ebenfalls nichts entnehmen. [24] (2) Für eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts des Aktionärs bzw. der Antwortpflicht der Gesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem begrenzten Anwendungsbereich etwas ableiten. [25] Den Materialien der Aktionärsrechterichtlinie lassen sich Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts bzw. der diesem korrespondierenden Antwortpflicht nicht entnehmen. Die Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission spricht lediglich den in Art. 9 Abs. 2 normierten Vorbehalt an (KOM [2005] 685, S. 7). Die allgemeine Begründung des Vorschlags nennt zwar die in Erwägungsgrund 3 zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, Hindernisse für die Stimmrechtsausübung im Ausland zu beseitigen, und bezieht sich auf den schwierigen und verzögerten Zugang zu Informationen, die für die Hauptversammlung von Bedeutung sind (KOM [2005] 685, S. 3). Eine inhaltliche Konkretisierung des im Richtlinientext angesprochenen Bezugs zur Tagesordnung lässt sich anhand der Begründung jedoch nicht vornehmen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, S. 39) und den Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, S. 35). [26] Eine Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht auf zur Beurteilung eines Tagesordnungspunkts der Hauptversammlung erforderliche Informationen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihr Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 auf die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte beschränkt ist (so aber OLG Stuttgart v. 29.2.2012 – 20 W 5/11, ZIP 2012, 970 [973] = AG 2012, 377; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667 unter Bezugnahme auf den Auslegungsgrundsatz des effet utile; Busche in FS Reuter, 2010, S. 939, 948). Richtig ist zwar, dass dem Aktionär das Fragerecht – wie bereits anhand der Materialien der Aktionärsrechterichtlinie aufgezeigt und wie auch in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie deutlich wird – nicht losgelöst von der Ausübung seines Stimmrechts zugestanden wird. Selbst wenn der Informationsanspruch die Voraussetzungen für eine sachgerechte Stimmrechtsausübung 3/2014 sicherstellen soll, besagt dies aber nicht, dass für diesen nicht bereits ein subjektives, durch einen inhaltlichen Bezug zu einem Tagesordnungspunkt legitimiertes Informationsinteresse des einzelnen Aktionärs ausreichend sein kann (zur unterschiedlichen Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen des Auskunftsrechts Pelzer, Das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Europäischen Union, 2004, S. 205 ff.). Im Übrigen wird in Erwägungsgrund 3 der Aktionärsrechterichtlinie auch eine wirksame Kontrolle durch die Aktionäre als Grundvoraussetzung für eine solide Unternehmensführung genannt, die erleichtert und gefördert werden sollte (Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651 [655]). [27] bb) Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Informationen in der oben unter a) näher beschriebenen Auslegung ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie. Danach bestehen das Fragerecht und die Antwortpflicht nur vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen oder den Gesellschaften zu ergreifen gestatten, um den ordnungsgemäßen Ablauf von Hauptversammlungen und ihre ordnungsgemäße Vorbereitung zu gewährleisten. Die mit der Begrenzung der Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verbundene Einschränkung des Informationsanspruchs einzelner Aktionäre bewegt sich innerhalb der den Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbs. 2 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie zustehenden Regelungskompetenz und ist offenkundig ein geeignetes und nicht über das erforderliche Maß hinausgehendes Mittel zur Erreichung der der Aktionärsrechterichtlinie zugrunde liegenden und für die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV verbindlichen Ziele (Kocher/Lönner, AG 2010, 153 [155]; vgl. auch Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 50. Lfg., Art. 288 AEUV Rz. 112). Sie sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allgemeinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information innerhalb der Hauptversammlung (vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I-4599 – Rz. 84 ff.). [28] (1) Zu Unrecht wird im Schrifttum eingewandt, Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung könnten nur solche organisatorischer Art sein (Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 660; Pöschke, ZIP 2010, 1221 [1222 f.]). Eine solche Beschränkung kann dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnommen werden (Kocher/ Lönner, AG 2010, 153 [156]; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 7 Rz. 23). Der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung kann vielmehr nicht nur durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, sondern auch dadurch, dass sich die Diskussion in der Hauptversammlung auf die für die Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung wesentlichen Fragen konzentriert. So beruht die Einführung des Erforderlichkeitskriteriums im nationalen Recht nach den Materialien des § 131 AktG gerade darauf, dass Missbräuche des Auskunftsrechts verhindert und ein ordnungsgemäßer Ablauf der Hauptversammlung gewährleistet werden soll (Begr. des RegE zum AktG v. 6.9.1965, Kropff, AktG, 1965, S. 185; vgl. auch BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 [389] = AG 2005, 87). Abgesehen davon kann der Formulierung „ordnungsgemäßer Ablauf“ in der deutschen Sprachfassung bei der Auslegung kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil insoweit sowohl die englische Sprachfassung („the good order of general meetings and their preparation“) 3/2014 Rechtsprechung als auch die niederländische Sprachfassung („de voorbereiding en de goede orde van der algemene vergadering“) Formulierungen verwenden, die noch deutlicher machen, dass der Vorbehalt sich nach dem Wortlautbefund nicht auf Maßnahmen organisatorischer Art beschränkt. [29] Eine Beschränkung des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie auf organisatorische Maßnahmen lässt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 8 der Richtlinie herleiten. Der Erwägungsgrund 8 steht einer inhaltlichen Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht nicht entgegen, weil Aktionären nur „grundsätzlich“ entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden sollten und Halbs. 2 des Erwägungsgrunds ausdrücklich das Regelungsermessen der Mitgliedstaaten hervorhebt, das durch Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie konkretisiert wird. [30] (2) Aus dem Zusammenhang der Richtlinie (vgl. zu diesem Auslegungskriterium EuGH v. 19.9.2013 – Rs. C-251/ 12, ZIP 2013, 1971 – Rz. 26) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine Beschränkung der Antwortpflicht auf erforderliche Auskünfte nicht vom Vorbehalt des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie gedeckt sein kann. Der im Schrifttum erhobene Einwand, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie enthielten eigenständige und engere Regelungen dazu, in welchem Umfang wiederholende Fragen und auf die Erteilung öffentlich verfügbarer Auskünfte abzielende Fragen zu beantworten seien, so dass für eine weitergehende inhaltliche Einschränkung des Fragerechts kein Raum sei (Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 662), ist unbegründet. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, es den Gesellschaften zu gestatten, auf Fragen gleichen Inhalts eine Gesamtantwort zu geben. Damit ist nicht allgemein die Behandlung wiederholender Fragen, sondern nur die Art und Weise ihrer Beantwortung geregelt. Das in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG genannte Merkmal der Erforderlichkeit ist damit nicht angesprochen. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie, nach dem den Mitgliedstaaten die Festlegung ermöglicht wird, dass eine Frage als beantwortet gilt, wenn die entsprechende Information bereits in Form von Frage und Antwort auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist. Diese Vorschrift hat eine Antwortfiktion zum Inhalt („als beantwortet gilt“), was zeigt, dass nicht etwa eine (inhaltliche) Einschränkung der Antwortpflicht geregelt ist, sondern die (organisatorische) Möglichkeit eröffnet wird, durch die Veröffentlichung der Information in der Form von Frage und Antwort auf der Internetseite der Gesellschaft die Wiederholung inhaltsgleicher Antworten zu vermeiden. Entsprechend stellt die Richtlinie nicht auf die öffentliche Verfügbarkeit der jeweiligen Information, sondern auf die Veröffentlichung in der Form von Frage und Antwort ab. Diese – Einzelheiten des Verfahrens bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs regelnden – Vorbehalte sind dabei auch vor dem Hintergrund der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit zu sehen, Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zu beantworten (Begründung zum Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments, Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, S. 35). Ihnen kann nicht entnommen werden, dass mit diesen Vorbehalten die Behandlung nicht zielführender Fragen in der Hauptversammlung abschließend geregelt werden sollte (a.A. Kersting in FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 662). [31] (3) Aus der Entstehungsgeschichte der Aktionärsrechterichtlinie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung betreffende Regelungsvorbehalt für die Mitgliedstaaten ausschließlich auf den äußeren Ablauf der Auskunftsgewäh- 89 rung bezieht. Dass die Richtlinie beruhend auf einem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses in Art. 9 Abs. 1 abweichend vom Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. Art. 9 Nr. 1 der Vorschlagsfassung, KOM [2005] 685 endgültig) ein Fragerecht nur zu Punkten auf der Tagesordnung eröffnet, besagt nicht, dass mit der Richtlinie die Reichweite des Fragerechts und der mit diesem korrespondierenden Antwortpflicht der Gesellschaft abschließend geregelt werden sollte. Auch der Kommissionsvorschlag enthält in Art. 9 Nr. 2 einen Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie entsprechenden Regelungsvorbehalt. Hätte mit der inhaltlichen Präzisierung des Fragerechts zugleich eine Beschränkung des Regelungsvorbehalts einhergehen sollen, hätte es nahegelegen, im Hinblick darauf auch den Regelungsvorbehalt anzupassen oder dessen geänderten Inhalt zumindest in den Materialien zu dokumentieren. Hieran fehlt es. Vielmehr wird in der Begründung des im Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrags des Abgeordneten G., der für eine Beschränkung des Fragerechts auf Fragen mit einem Bezug zur Tagesordnung eintrat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Bezug im Hinblick auf „einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung“ nötig sei (Änderungsantrag 113, abgedruckt im Entwurf eines Berichts des Rechtsausschusses vom 19.9.2006, PE 378.495v04-00). Dem liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung auch durch eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts erreicht werden kann. Ferner hat auch der Abgeordnete L. in der Plenardebatte am 15.2.2007 darauf hingewiesen, dass nach dem im Rechtsausschuss gefundenen Kompromiss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verbleiben soll, entsprechend ihrer eigenen Rechtstradition vernünftige Anpassungen und auch begrenzte Einschränkungen des Fragerechts vorzunehmen, ohne es grundsätzlich in Frage zu stellen (Protokoll der Plenardebatte vom 15.2.2007, CRE 15/02/2007-5). [32] (4) Es entspricht vielmehr der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielrichtung der Aktionärsrechterichtlinie (vgl. EuGH v. 19.9.2013 – Rs. C-251/12, ZIP 2013, 1971 – Rz. 26), den ordnungsgemäßen Ablauf einer Hauptversammlung in Bezug auf Fragerecht und Antwortpflicht nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der Antwortpflicht zu steuern. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Informationen sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allgemeinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information innerhalb der Hauptversammlung. [33] Zielsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 1 die Stärkung der Rechte der Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften, die – vgl. Erwägungsgrund 4 Satz 4 – durch die Einführung gewisser Mindestnormen zum Schutz der Anleger und zur Förderung einer reibungslosen und wirksamen Ausübung der mit Stimmrechtsaktien verbundenen Rechte der Aktionäre erreicht werden soll. Nach Erwägungsgrund 6 Satz 1 soll der Aktionär in der Lage sein, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung oder davor in Kenntnis der Sachlage auszuüben. Soweit es – wie in der Vorschrift des § 131 AktG – um die Information der Aktionäre in der Hauptversammlung geht, ist dabei nicht nur die individualrechtliche Komponente des Auskunftsrechts in den Blick zu nehmen; das Auskunftsrecht hat auch die Funktion, zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beizutragen (BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/ 02, BGHZ 160, 385 [389] = AG 2005, 87). Entsprechend wird 90 Rechtsprechung ein auf eine gleichmäßige Unterrichtung aller Aktionäre gerichteter Auskunftsanspruch als durch den allgemeinen Gleichheitssatz legitimiert angesehen (BVerfG v. 20.9.1999 – 1 BvR 636/95, ZIP 1999, 1798 [1799] = AG 2000, 74). Dieser Sicht steht es nicht entgegen, dass die im Vorschlag der Kommission enthaltene Regelung, Antworten auf Fragen aller Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, Art. 9 Abs. 3 der Vorschlagsfassung (KOM [2005] 685 endgültig, S. 7, 16), auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung hin (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007 endgültig, S. 39) nicht in die Richtlinie aufgenommen wurde. Die Streichung dieser Regelung war in den Stellungnahmen zum Vorschlag der Kommission im Hinblick darauf angeregt worden, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung ad hoc gegebener Antworten auf Fragen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden, überzogen sei (Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins zum Richtlinienvorschlag der Kommission, NZG 2006, 577 [578]), insb., weil die Antworten regelmäßig nur im Hinblick auf die in der Hauptversammlung erfolgenden Abstimmungen von allgemeinem Interesse seien (Gemeinsame Stellungnahme von BDA/BDI/DAI/ DIHK/GDV zum Richtlinienvorschlag der Kommission, NZG 2006, 300 [302]). Hierdurch wird eine über das Individualrecht hinausgehende Funktion des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung nicht in Frage gestellt. [34] Das Frage- und Rederecht steht den Aktionären in der Hauptversammlung nur in zeitlich begrenztem Umfang zur Verfügung. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ist es den Gesellschaften eröffnet, durch die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter zu ermächtigen, das Frageund Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung auf eine zum Teil missbräuchliche Ausübung des Auskunfts- und Rederechts reagiert, die zur Beeinträchtigung der im Interesse aller Aktionäre wichtigen Diskussionskultur führt. Sie soll den Aktionären bei dem Ziel, eine Abwicklung der Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit zu ermöglichen, mehr Entscheidungsfreiheit einräumen und die Hauptversammlung – sofern sie das wünschen – wieder zu einer straffen, auf die wesentlichen strategischen Entscheidungen konzentrierten Plattform machen (Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG], BT-Drucks. 15/5092, 17; vgl. auch BGH v. 8.2.2010 – II ZR 94/08, BGHZ 184, 239 = AG 2010, 292 – Rz. 11 f.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang eine Satzungsregelung, nach der das Rede- und Fragerecht durch den Versammlungsleiter in solcher Weise zeitlich beschränkt werden darf, dass die Hauptversammlung, in der nur über die in § 119 Abs. 1 Nr. 2–4 AktG aufgeführten Gegenstände und/oder die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss zu fassen ist, insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert, aus Rechtsgründen nicht beanstandet (BGH v. 8.2.2010 – II ZR 94/08, BGHZ 184, 239 = AG 2010, 292 – Rz. 20). [35] Eine angemessene Unterrichtung der Aktionäre über die Gegenstände der Tagesordnung mit Hilfe der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte kann indes allein durch Maßnahmen organisatorischer Art – wie die vorstehend genannte zeitliche Beschränkung des Rede- und Fragerechts – nicht zuverlässig erreicht werden. Vielmehr würden solche – ihrerseits durch legitime Ziele gerechtfertigten – Beschränkungen zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte anderer Aktionäre führen, wenn die Gesellschaft Auskünfte auf Fragen geben müsste, die zwar in einem Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, für 3/2014 die Beschlussfassung vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs aus betrachtet jedoch nicht beurteilungserheblich sind. Eine Hauptversammlung kann ihre Aufgabe als Entscheidungsforum und „Sitz der Aktionärsdemokratie“ nur erfüllen, wenn der Versammlungsleiter dafür Sorge trägt, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht verteilt wird und nicht durch Beiträge oder Fragen einzelner Aktionäre, die ersichtlich nicht auf einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind, verbraucht wird (BVerfG v. 20.9.1999 – 1 BvR 636/95, ZIP 1999, 1798 [1800] = AG 2000, 74; Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 131 AktG Rz. 35). Diese Erwägung gilt spiegelbildlich auch für die von der Gesellschaft zu erteilenden Auskünfte. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Entlastung der Organmitglieder der Gesellschaft Gegenstand der Tagesordnung, stünden jedwede Fragen mit einem Bezug zur Organtätigkeit mit diesem in einem Zusammenhang, selbst wenn sie – objektiv betrachtet – keine nennenswerte Aussagekraft über die tatsächliche Verwaltungsleistung haben. Müsste bereits ein ausschließlich subjektiv begründetes Informationsbedürfnis eines einzelnen Aktionärs erfüllt werden oder bestünde gar die Möglichkeit, mit missbräuchlichen Auskunftsverlangen gezielt ein verzerrtes Bild über den Gegenstand der Tagesordnung zu zeichnen, würde dies das Mitgliedschaftsrecht anderer Aktionäre beeinträchtigen, denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, innerhalb begrenzter Zeit eine ausreichende Informationsgrundlage für die Entscheidung über den Gegenstand der Tagesordnung zu gewinnen, könnte nicht effektiv verwirklicht werden (Kocher/Lönner, AG 2010, 153 [156]). [36] Die Begrenzung des Auskunftsrechts der Aktionäre stellt schließlich auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Aktionärsrechte dar, weil zum einen die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Gesellschaft nach § 132 Abs. 1 AktG einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und zum anderen die Erteilung unzureichender Auskünfte die Gefahr der Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in sich birgt (BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 [388] = AG 2005, 87; v. 16.2.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 = AG 2009, 285 – Kirch/Deutsche Bank – Rz. 33 ff.). [37] cc) Der Senat kann die Vereinbarkeit von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der Aktionärsrechterichtlinie feststellen, ohne dass er den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 1–3 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen muss. Die Vorlagepflicht entfällt u.a. dann, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt („acte claire“; EuGH v. 6.10.1982 – Rs. C-283/81 – Cilfit u.a., Slg. 1982, 3415 – Rz. 13 ff.; Slg. 2005, I-8151 – Rz. 39; BGH v. 22.3.2010 – NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 = MDR 2010, 720 – Rz. 33; v. 4.3.2013 – NotZ (Brfg) 9/12, ZIP 2013, 886 = MDR 2013, 683 – Rz. 33; BVerfG v. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159 [192 f.]; v. 25.1.2011 – 1 BvR 1741/09, BVerfGE 128, 157 [187 f.]; v. 17.1.2013 – 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11, ZIP 2013, 924 = AG 2013, 429 – Rz. 28). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung zu beurteilen (EuGH v. 6.10.1982 – Rs. C-283/81 – Cilfit u.a., Slg. 1982, 3415 – Rz. 17 ff.). Hieran gemessen war ein Vorabentscheidungsersuchen nicht veranlasst. Der Senat gelangt – wie vorstehend aufgezeigt – bei den sich hier stellenden Fragen zur Auslegung der Aktionärsrechterichtlinie zu einem eindeutigen Ergebnis. Die im Schrifttum geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit Art. 9 3/2014 Rechtsprechung der Aktionärsrechterichtlinie sind vereinzelt geblieben und berücksichtigen – ebenso wie die Rechtsbeschwerde – die in § 288 Abs. 3 AEUV und Art. 5 EUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbs. 2 und Art. 9 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie geregelte Kompetenzverteilung nicht hinreichend. c) Entlastung [38] Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Frage II. 3. der Antragstellerin sei ausreichend beantwortet, ist im Ergebnis zutreffend. [39] aa) Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung (§ 120 Abs. 1 und 2 AktG) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 [389] = AG 2005, 87; v. 21.6.2010 – II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 = AG 2010, 632 – Rz. 24). Weder die nach § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG beschränkte Wirkung der Entlastung noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gem. § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen. Dem Aktionär sind vielmehr die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen (BGH v. 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 [389 f.] = AG 2005, 87). [40] bb) Hieran gemessen musste die Antragsgegnerin jedenfalls ohne eine weitere Rückfrage der Antragstellerin keine weiteren Auskünfte für die Ermessensausübung bei den Entscheidungen über die Entlastung erteilen. [41] (1) Bei dem Erwerb von Sal. Oppenheim handelte es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung, weil dieser die größte Privatbank Deutschlands betraf. Zudem mussten die Aktionäre aufgrund von Presseinformationen annehmen, dass sich die übernommene Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt in einer existenziellen Krise befand. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts ein für die Billigung des Organhandelns wesentlicher Umstand war und sich das Auskunftsrecht ausnahmsweise auf dessen konkreten Inhalt bezog (vgl. OLG Stuttgart v. 29.2.2012 – 20 W 5/11, ZIP 2012, 970 [971] = AG 2012, 377; BayObLG v. 20.3.1996 – 3Z BR 324/95, ZIP 1996, 1251 [1253] = AG 1996, 322; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 208). [42] (2) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Mitteilung des genauen Inhalts der über den Erwerb geschlossenen Verträge keine für die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns erforderliche Information darstellt und auch die Benennung sämtlicher im Rahmen der Due Diligence aufgedeckten Risiken das für die Beurteilung der Entscheidungen über die Entlastungen maßgebliche Informationsbedürfnis der Antragstellerin deutlich übersteigt (vgl. auch Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 131 AktG Rz. 19). Das Auskunftsverlangen ist insoweit auf eine Fülle nebensächlicher Informationen gerichtet, die für die Beurteilung der Verwaltungsleistung keine Relevanz haben. Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht. 91 [43] (3) Die Antragsgegnerin war auf die Frage II.3. hin auch nicht gehalten näher zu erläutern, welcher Art die von der Due Diligence aufgedeckten Risiken waren, und diese zu quantifizieren. Da die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, sämtliche im Rahmen der Due Diligence aufgedeckten Risiken zu benennen, waren auch nähere Erläuterungen zur Art der Risiken nicht geboten. Nach der Quantifizierung aufgedeckter Risiken hat die Antragstellerin schon nicht ausdrücklich gefragt. Soweit die Antragstellerin die Vorstellung gehabt haben mochte, im Zusammenhang mit der Information über den „sonstigen Inhalt“ des Berichts der Due Diligence auch über den Umfang der Risiken aufgeklärt zu werden, war dies für die Antragsgegnerin nicht hinreichend deutlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum aus der Sicht des objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs eine weitere Detaillierung der Auskunft für die Beurteilung der Verwaltungsleistung erforderlich war, nachdem die Antragsgegnerin geantwortet hat, dass die vorhandenen Risiken zu einem großen Teil nicht übernommen worden seien. [44] (4) Schließlich war die Antragsgegnerin auch nicht von sich aus verpflichtet, die für sie mit dem Erwerb von Sal. Oppenheim verbundenen Restrisiken zu benennen, damit die Antragstellerin hätte nachvollziehen können, ob die Risikoübernahme vertretbar war und von der Verwaltung angemessen berücksichtigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob der Vorstand bei einer zumindest teilweise auf nicht erforderliche Auskünfte gerichteten Frage verpflichtet ist, diese in den durch § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG gezogenen Grenzen zu beantworten (bejahend: KG v. 24.8.1995 – 2 W 1255/95, ZIP 1995, 1585 [1589]; a.A. Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl., § 131 AktG Rz. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 31; Groß, AG 1997, 97 [103]; Marsch-Barner, WM 1984, 41 [42]). Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Es gelten in diesem Fall dieselben Grundsätze wie bei einer pauschalen Frage, bei der der Aktionär ein auf detaillierte Informationen gerichtetes Auskunftsverlangen ebenfalls durch eine Nachfrage kundtun muss (dazu OLG Hamburg v. 12.1.2001 – 11 U 162/00, AG 2001, 359 [360]; LG Braunschweig v. 6.4.1990 – 22 O 97/89, AG 1991, 36 [37]; Reger in Bürgers/Körber, 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 17; Drinhausen in Hölters, § 131 AktG Rz. 22; Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 131 AktG Rz. 21; Kersting in KölnKomm/AktG, 4. Aufl., § 131 AktG Rz. 266; Groß, AG 1997, 97 [103]). Hiervon ausgehend hätte die Antragstellerin weitere Informationen zu den mit dem Erwerb von Sal. Oppenheim übernommenen Risiken konkret erfragen müssen, weil ihr Auskunftsverlangen sowohl zum Inhalt der für den Erwerb von Sal. Oppenheim geschlossenen Verträge als auch zu den Ergebnissen der Due Diligence auch auf Informationen gerichtet war, die für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlastung nicht relevant waren. Es war daher Sache der Antragstellerin, durch eine präzise Nachfrage zum Ausdruck zu bringen, auf welche (weiteren) Informationen es ihr ankam (vgl. auch Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 77; MarschBarner, WM 1984, 41 [42]). 2. Frage II.4. [45] Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass der aus der Frage II.4. fol- 92 Rechtsprechung gende Auskunftsanspruch von der Antragsgegnerin erfüllt wurde. [46] a) Dies gilt zunächst für die Teilfragen 1 und 3 der Frage II.4. Die Antwort der Antragsgegnerin bleibt insoweit zwar pauschal und enthält die Information über die im Risikoausschuss behandelten Engagements im Einzelnen nicht. Das Beschwerdegericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine weitergehende Auskunftspflicht im Hinblick auf den Vorrang der Vertraulichkeit der Vorgänge in den Sitzungen des Risikoausschusses verneint. [47] aa) Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet (OLG Stuttgart v. 15.2.1995 – 3 U 118/94, AG 1995, 234 [235]; LG Mannheim v. 7.4.2005 – 23 O 102/04, AG 2005, 780 [781]; Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 131 AktG Rz. 11; Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 244, 374; Spindler in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 44; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 119; vgl. auch BVerfG v. 20.9.1999 – 1 BvR 636/95, ZIP 1999, 1798 [1800] = AG 2000, 74; demgegenüber zur GmbH: BGH v. 6.3.1997 – II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 [53 ff.] = GmbHR 1997, 705). Die Grundlage für das Auskunftsverweigerungsrecht wird teilweise in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG gesehen (Kersting in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 244, 374); teilweise wird es auch als eigenständiges Recht anerkannt (Drygala in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl., § 171 AktG Rz. 15). Unabhängig von dieser Streitfrage sind die Diskussionen im Aufsichtsrat und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Aufsichtsrats vertraulich, und zwar unabhängig davon, ob dies auch für den Gegenstand der Beratung selbst gilt (BGH v. 5.6.1975 – II ZR 156/73, BGHZ 64, 325 [331 f.]; Habersack in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 116 AktG Rz. 54; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., § 6 Rz. 260 f.; vgl. auch BVerfG v. 20.9.1999 – 1 BvR 636/95, ZIP 1999, 1798 [1800] = AG 2000, 74). Ob sich das Auskunftsverweigerungsrecht darüber hinaus auch auf den Gegenstand einer Aufsichtsratssitzung oder den Inhalt eines in ihr gefassten Beschlusses erstreckt (so LG Mannheim v. 7.4.2005 – 23 O 102/04, AG 2005, 780 [781]; Drygala in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl., § 171 AktG Rz. 15; Reger in Bürgers/Körber, 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 13; Spindler in K. Schmidt/Lutter, 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 44; HoffmannBecking in MünchHdb/GesR, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rz. 51) oder ob die Frage der Auskunftspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 28; Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 22; wohl auch Siems in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 17), kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall die Vertraulichkeit der verlangten Informationen offensichtlich gegeben ist. Entscheidendes Kriterium ist insoweit ein objektives Bedürfnis der Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens (BGH v. 5.6.1975 – II ZR 156/73, BGHZ 64, 325 [329]). [48] bb) Die mit dem Auskunftsverlangen begehrten Informationen zu den im Risikoausschuss behandelten Kreditengagements und die hierzu gefassten Beschlüsse des Risikoausschusses sind vertraulich, weil das Auskunftsverlangen insoweit auf die Mitteilung persönlicher Umstände und Verhältnisse der Kunden der Antragsgegnerin gerichtet ist (vgl. auch LG Frankfurt/M. v. 24.1.2005 – 3-5 O 61/03, ZIP 2005, 1275 [1277] = AG 2005, 891; Reger in Bürgers/Körber, 3/2014 2. Aufl., § 131 AktG Rz. 19; Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 AktG Rz. 71). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. Sie meint vielmehr, es sei der Antragstellerin nicht um die namentliche Benennung der Kunden der Antragsgegnerin gegangen. Dazu hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Frage als auf die Beschreibung aller Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer gerichtet aufgefasst werden konnte und von der Antragsgegnerin auch aufgefasst wurde. [49] Das auf der Vertraulichkeit der verlangten Informationen beruhende Recht zur Auskunftsverweigerung tritt hier auch nicht hinter ein vorrangiges Aufklärungsinteresse wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen zurück (vgl. BGH v. 16.2.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 = AG 2009, 285 – Kirch/Deutsche Bank – Rz. 43; v. 29.11.1982 – II ZR 88/81, BGHZ 86, 1 [19 f.]). Zu einem solchen Interesse hat das Beschwerdegericht nichts festgestellt. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit auch keine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. [50] b) Eine weiter gehende Antwort war auch auf die Teilfrage 2 nicht geboten. Die Frage nach einer Veränderung des bankinternen Ratings knüpft an die Benennung der im Risikoausschuss behandelten Engagements entsprechend der Teilfrage 1 an. Nachdem – wie vorstehend dargestellt – Einzelheiten über die Tätigkeit des Risikoausschusses bei der Überprüfung von Kreditengagements nicht mitgeteilt werden mussten, konnte die erkennbar auf die Offenlegung anschließender Bewertungsänderungen gerichtete Frage nicht konkret, sondern – wie geschehen – nur pauschal beantwortet werden. Die Antwort der Antragsgegnerin legt diesbezüglich offen, dass es auch hinsichtlich der im Risikoausschuss behandelten Engagements zu nachträglichen Bewertungsänderungen gekommen ist. Anm. d. Red.: Siehe zu dieser Entscheidung den Kommentar von Kocher/Löchner, AG 2014, 81 – in diesem Heft. Entschädigung von Kapitalanlegern EAEG § 1 1. Handelsverluste, die im Rahmen der vertragsgemäßen Anlage von Kundengeldern entstanden sind, sind nicht entschädigungsfähig. 2. Zur Darlegungs- und Beweislast der Anleger. BGH, Urt. v. 5.11.2013 – XI ZR 13/13 „Phoenix II“ (Leitsatz 2 der Redaktion) ■ Tatbestand [1] Die Klägerinnen nehmen die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (im Folgenden: EAEG) in Anspruch. Zwischen den Parteien steht nur noch im Streit, ob die Beklagte von ihr berechnete Handelsverluste in Abzug bringen durfte. [2] Die Klägerin zu 1) beteiligte sich im Juli 1995 und August 2004 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 8.590,82 c einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account (im 3/2014 Rechtsprechung Folgenden: PMA), einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand nach Nr. 1.4 der in den Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anlage der Kundengelder in „Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften“ war. Das Konto erhielt die Kundennummer D ... 5. [3] Im August 1995 beteiligten sich ferner beide Klägerinnen gemeinschaftlich mit einem Anlagebetrag von 5.470,82 c einschließlich Agio an dem PMA (Kundennummer D ... 1). [4] Die P. GmbH war bis Ende 1997 auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt tätig. Ab dem 1.1.1998 wurde sie als Wertpapierhandelsbank eingestuft und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel unterstellt. Bereits ab Mitte 1993 hatte die P. GmbH begonnen, die für den PMA eingegangenen Verpflichtungen aus den Termingeschäften nicht mehr mit dem aktuellen Marktwert, sondern mit „Null“ zu bewerten, um eingetretene Verluste zu verschleiern. Ab 1997 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines „Schneeballsystems“ für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch die Klägerin zu 1) zu dem Konto D ...5 Auszahlungen über insgesamt 5.090,34 c. Den Anlegern wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, die den tatsächlichen Handelsverlauf nicht widerspiegelten. [5] Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15.3.2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1.7.2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. [6] Die Beklagte ermittelte auf der Grundlage der von ihr überprüften Berechnungen des Insolvenzverwalters ausgehend vom rekonstruierten, tatsächlichen Handelsverlauf des PMA für jeden Anleger den Verlauf und Endstand seiner Anlage. Für die Konten der Klägerinnen ergaben sich so unter Abzug der Handelsverluste jeweils zum 31.3.2005 für das Konto D ... 5 ein Endbetrag von 815,27 c und für das Konto D ... 1 ein Endbetrag von 1.924,83 c. [7] Mit der Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten die Zahlung von 90 % ihrer jeweiligen Anlagesumme ohne Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen, d.h. die Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung der Auszahlungen 5.021,14 c und die Klägerin zu 2) 2.300,82 c. Sie meinen, dass die Handelsverluste nicht hätten abgezogen werden dürfen. [8] Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1) nur i.H.v. 1.599,92 c nebst Zinsen und die Klage der Klägerin zu 2) nur i.H.v. 866,17 c nebst Zinsen für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen. ... [Die Revision hatte keinen Erfolg.] 䉴 Entscheidungsgründe ... I. ... [13] II. ... Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs der Klägerinnen aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG zu Recht die von der Beklagten berechneten Handelsverluste anspruchsmindernd berücksichtigt. 93 1. Entschädigungsfall [14] Die P. GmbH, ein u.a. mit Finanzkommissionsgeschäften befasstes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordnetes Institut (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG). Den Eintritt des Entschädigungsfalles hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gem. §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1 EAEG festgestellt. 2. Wertpapiergeschäfte [15] Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Verbindlichkeit der P. GmbH gegenüber der Klägerseite aus Wertpapiergeschäften bejaht. [16] a) Zwischen der Klägerseite und der P. GmbH ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (hier: Derivate, § 1 Abs. 11 Sätze 1 und 4 KWG) im eigenen Namen für fremde Rechnung geschlossen worden. Dabei handelt es sich – wie der Senat mit Urteil vom 20.9.2011 (BGH v. 20.9.2011 – XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 = AG 2011, 904 – Phoenix – Rz. 15 ff.) im Einzelnen begründet hat – um Finanzkommissionsgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG. [17] b) Es bestand auch eine Verbindlichkeit der P. GmbH gegenüber der Klägerseite aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. [18] Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21.6.2002 (BGBl. I 2002, 2010; vgl. hierzu BGH v. 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 = MDR 2011, 376 – Rz. 15) sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Wie der Senat mit Urteil vom 23.11.2010 (BGH v. 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 = MDR 2011, 376 – Rz. 14 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird von dieser Vorschrift auch der von der Klägerseite gegen die P. GmbH geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihr eingezahlten Gelder, der seine Grundlage in §§ 675 Abs. 1, 667 Fall 1 BGB hat, erfasst. Denn bei den vertragswidrig verwendeten Anlagegeldern handelt es sich um Gelder, die dem Anleger gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bezweckt gerade auch den Schutz des Anlegers vor solchen Vertragsverletzungen eines Instituts, die den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder vereiteln (BGH v. 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 = MDR 2011, 376 – Rz. 28). 3. Handelsverluste [19] Entgegen der Auffassung der Revision umfasst der Entschädigungsanspruch – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht die von der Beklagten berechneten, tatsächlichen Handelsverluste. [20] Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, wie bereits erwähnt, Verpflichtungen eines Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Handelsverluste, die auf- 94 Rechtsprechung grund einer vertragsgemäßen Anlage der Gelder entstanden sind, werden davon nicht erfasst. [21] a) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits unmittelbar aus dem – dem Entschädigungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG zugrunde liegenden – Herausgabeanspruch des einzelnen Anlegers gegen die P. GmbH aus §§ 675 Abs. 1, 667 Fall 1 BGB. Danach wird der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zwar grundsätzlich von der Verpflichtung, zur Auftragsausführung erhaltene Gelder wieder zurückzuzahlen, frei, wenn er diese auftragsgemäß weitergeleitet oder bestimmungsgemäß verbraucht hat (vgl. BGH v. 10.10.1996 – III ZR 205/95, NJW 1997, 47 [49] = MDR 1997, 164; v. 4.10.2001 – III ZR 290/ 00, BGHReport 2002, 71; v. 30.10.2003 – III ZR 344/02, WM 2003, 2382 [2383] = MDR 2004, 345). Dies ist hier aber nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ausnahmsweise nicht der Fall, weil die Anleger der P. GmbH bzw. dem Insolvenzverwalter über deren Vermögen entgegenhalten können, dass wegen des Vorgehens der P. GmbH, in betrügerischer Weise neue Anleger zu werben und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob zu verletzen, ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf (vgl. BGH v. 9.12.2010 – IX ZR 60/10, WM 2011, 364 = MDR 2011, 389 – Rz. 15; v. 10.2.2011 – IX ZR 18/10, WM 2011, 659 = MDR 2011, 634 – Rz. 14; v. 22.9.2011 – IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 – Rz. 19). Dieser Einwand steht der Klägerseite indes gegenüber der Beklagten – entgegen der Auffassung der Revision – im Rahmen des Entschädigungsanspruchs aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG nicht zu. [22] b) Nach dem Schutzzweck des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder tatsächlich angefallene Handelsverluste bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG zu berücksichtigen. [23] Nach der Gesetzesbegründung zur bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung des § 1 Abs. 4 EAEG sollen in den Schutzbereich der Norm nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften fallen, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören, nicht dagegen beispielsweise Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern (BT-Drucks. 13/10188, 16). Mit der Neufassung des § 1 Abs. 4 EAEG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl. I, 2010) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen redaktionelle Unklarheiten des Normtextes beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 14/8017, 69 f.), die den Schutzbereich der Vorschrift unberührt gelassen, insb. nicht erweitert haben. Wenngleich die Unterscheidung zwischen Hauptleistungspflichten und Schadensersatzansprüchen aus Beratungsfehlern im Hinblick darauf zweifelhaft ist, dass auch die Beratungsleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellen kann, ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel klar. Geschützt werden nur solche Ansprüche des Anlegers, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten. Dazu gehören auch Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, durch die – wie etwa im Falle der Unterschlagung oder Untreue – die Ansprüche des Kunden auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren vereitelt werden (vgl. BGH v. 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 = MDR 2011, 376 – Rz. 24 m.w.N.; v. 25.10.2011 – XI ZR 67/11, WM 2011, 3/2014 2219 = AG 2011, 911 – Rz. 27). Der Ersatz (tatsächlich) entgangenen Gewinns oder der Ausgleich von Verlusten, die aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie entstanden sind, unterfallen daher nicht dem Schutz des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes (BGH v. 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 = MDR 2011, 376 – Rz. 24). [24] Eine solche Eingrenzung des Schutzbereichs ist auch europarechtskonform. § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG beruht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.3.1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG 1997 Nr. L 84, 22). Dieser bestimmt, dass dem Anleger Gelder zurückzuzahlen sind, die ihm geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Weiterhin gewährleistet diese Norm, dass dem Anleger die Finanzinstrumente zurückgegeben werden, die diesem gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Einen Anspruch des Anlegers auf Ausgleich von Handelsverlusten, die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder entstanden sind, will die Richtlinie – was auch ihr Erwägungsgrund 8 unterstreicht – nicht gewähren. [25] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem auch nicht die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH entgegen, der im Rahmen eines auf §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Anleger wegen der an diesen von der P. GmbH geleisteten Auszahlungen Handelsverluste nicht berücksichtigt (vgl. BGH v. 9.12.2010 – IX ZR 60/10, WM 2011, 364 = MDR 2011, 389 – Rz. 15; v. 10.2.2011 – IX ZR 18/10, WM 2011, 659 = MDR 2011, 634 – Rz. 14; v. 22.9.2011 – IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 – Rz. 19). Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob die P. GmbH die Geltendmachung etwaiger Gegenpositionen verwirkt hat, weil der Insolvenzverwalter im Grundsatz voll in die – zivilrechtlich geprägte – Rechtsposition des Schuldners einrückt. Dies ist dagegen in dem Verhältnis zwischen Entschädigungseinrichtung und Anleger bei der Bestimmung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EAEG nicht der Fall. Dieser richtet sich nach dem – oben umrissenen – Schutzzweck der Anlegerentschädigung, der eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Handels- oder Kursverluste nicht vorsieht. [26] c) Das Berufungsgericht hat schließlich – entgegen der Auffassung der Revision – für die Bemessung der Handelsverluste auch zu Recht die Berechnung der Beklagten zugrunde gelegt und das diesbezügliche (einfache) Bestreiten der Klägerseite für nicht ausreichend erachtet. [27] aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG richtet sich der Entschädigungsanspruch des Anlegers nach Höhe und Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Die Bemessung des Entschädigungsanspruchs erfolgt danach in zwei Schritten. Zunächst sind Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften festzustellen. Diese umfassen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Verpflichtungen des Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Sodann sind etwaige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts zu klären und ggf. nach allgemeinen Grundsätzen dem Entschädigungsanspruch gegenüberzustellen. 3/2014 Rechtsprechung [28] Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungsund Beweislast hat der Anleger die Höhe des von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen, während die Entschädigungseinrichtung zu etwaigen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Instituts vortragen muss (vgl. hierzu BGH v. 23.11.2010 – XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 = MDR 2011, 376 – Rz. 32; v. 25.10.2011 – XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 = AG 2011, 911 – Rz. 22). Dabei kann sich der Anleger zunächst auf die Darstellung der von ihm erbrachten Einzahlungen (ohne Agio) und der an ihn geleisteten Auszahlungen beschränken. Verlangt er darüber hinaus die Auszahlung tatsächlich erzielter Gewinne, muss er auch diese darlegen. Dagegen muss er zu etwaigen Verlusten – soweit deren Entstehung ihm wie hier verschwiegen worden ist – keinen Vortrag halten. Dies ist dann Sache der Entschädigungseinrichtung, zu deren Aufgaben es nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG gehört, die angemeldeten Ansprüche zu prüfen; zu diesem Zweck stehen ihr die in §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 2 EAEG genannten Ermittlungsbefugnisse zu (vgl. hierzu BGH v. 20.9.2011 – XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 = AG 2011, 904 – Rz. 55 ff.). Hat die Entschädigungseinrichtung unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten die dem einzelnen Anleger zustehende Entschädigungssumme detailliert und nachvollziehbar berechnet, ist es dem Anleger zwar unbenommen, diese Berechnung anzugreifen. Ihm kommt insoweit aber gem. § 138 Abs. 2 ZPO eine gesteigerte Darlegungslast zu, so dass ein bloß einfaches oder nur pauschal auf das gesamte Rechenwerk bezogenes Bestreiten unbeachtlich ist. Denn die Entschädigungseinrichtung steht gleichermaßen wie der Anleger außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und hat zu Beginn des Entschädigungsverfahrens keine nähere Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen (vgl. BGH v. 11.7.1989 – XI ZR 59/88 – Rz. 23 f. m.w.N., in WM 1990, 343 nicht abgedruckt). Für eine Zurechnung der Kenntnis des Instituts fehlt es an einer Rechtsgrundlage; die Entschädigungseinrichtung steht – aus Sicht der Anleger – auch nicht „in dessen Lager“. Bei dieser Sachlage muss der Anleger den nachprüfungsfähigen Vortrag der Entschädigungseinrichtung zur Höhe der Handelsverluste substantiiert bestreiten, wenn er ihm entgegentreten will. [29] bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Klägerseite zu Recht als unerheblich angesehen und deshalb der Ermittlung der Entschädigungshöhe die Berechnung der Beklagten zugrunde gelegt. [30] Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die gesamte Handelstätigkeit der P. GmbH im Zusammenhang mit dem PMA aufgeklärt und im Einzelnen nachvollzogen. Hierzu hat sie die Unterlagen des Insolvenzverwalters ausgewertet und sachlich wie rechnerisch überprüft. Auf diese Weise hat die Beklagte Gewinne und Verluste des PMA in den einzelnen Handelsperioden ermittelt und auf dieser Grundlage die Kontenverläufe der einzelnen Anleger nachgezeichnet. Diese konkreten Berechnungen hat die Klägerseite nicht substantiiert bestritten. Sie hat insb. nicht aufgezeigt, welche konkreten Positionen in den Berechnungen fehlerhaft sein sollen. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Einwendungen der Klägerseite auseinandergesetzt, ohne dass die Revision insoweit einen Rechts- oder Verfahrensfehler dartut oder ein solcher aus anderen Gründen erkennbar ist. Die Revision stellt lediglich noch in Frage, dass die vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäfte angelegt worden seien; dieser nur pauschale Vortrag genügt indes den Anforderungen an die der Klägerseite obliegende gesteigerte Darlegungslast nicht. 95 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften HGB § 249; AktG §§ 249, 256 Zur Frage, ob die Deutsche Bank verpflichtet ist, Rückstellungen wegen etwaiger Schadenersatzansprüche bezüglich einer Interviewäußerung ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden in die Jahresbilanz 2011 einzustellen. OLG Frankfurt, Teilurt. v. 12.11.2013 – 5 U 14/13, n. rkr. „Kirch/Deutsche Bank“ 䉴 Gründe I. [1] Die Beklagte [Deutsche Bank AG] ist eine börsennotierte deutsche Großbank. Die Kläger und ihr Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten. Mit ihren Klagen begehren die Kläger und ihr Streithelfer die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Nichtigerklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.2012. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin zu 3) mit ihrer Klage gegen den Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011, der eine Bilanzsumme von 1.869.074.000.000 c, ein Eigenkapital von 33.990.000.000 c und einen Bilanzgewinn von 852 Mio. c ausweist. [2] Die Klägerin zu 3) hat die Auffassung vertreten, dass der für das Jahr 2011 festgestellte Jahresabschluss nichtig sei, weil die Beklagte trotz überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rechtsstreit B-GmbH (Kirch) gegen Deutsche Bank u.a. vor dem OLG München für die dort in Grund und Höhe gegen sie geltend gemachten Ansprüche keine Rückstellungen gebildet habe. Darüber hinaus habe die Beklagte versäumt, Rückstellungen für noch nicht ausbezahlte Boni für ihre Investmentbanker i.H.v. rund 4 Mrd. c zu bilden. ... [Die Klage hatte keinen Erfolg.] II. ... [18] Zwar ist die auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gerichtete Klage gem. §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 AktG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klägerin zu 3) bereits keinen Fehler i.S.d. § 256 Abs. 1 AktG des vom Aufsichtsrat am 8.3.2012 festgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2011 vorgetragen hat. 1. Schadensersatzforderung [19] Zunächst hat die Klägerin ihre Auffassung einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2011 darauf gestützt, dass die Beklagte – was unstreitig ist – keine Rückstellungen für den Schadensersatzprozess der B-GmbH gegen die Beklagte vor dem OLG München („Kirch-Prozess“) gebildet habe. Die dort geltend gemachten Schadensersatzansprüche hätten sich auf rund 5 Mrd. c belaufen, von denen bis dato rund 2 Mrd. c beziffert gewesen seien. [20] Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei Schadensersatzansprüchen ist insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich (BGH v. 16.2.2009 – II ZR 185/07, NJW 2009, 2207 ff. = AG 2009, 285 – Rz. 47). Dass aus Sicht der Beklagten bei der Aufstellung bzw. dem Beschluss über den Jahresabschluss 2011 eine überwiegende 96 Rechtsprechung Wahrscheinlichkeit für eine Schadensersatzverpflichtung in bestimmter Höhe bestand, hat die Klägerin zu 3) im Ergebnis nicht hinreichend dargetan. In erster Linie stützt sie ihre diesbezügliche Auffassung auf einen Hinweisbeschluss des OLG München in dem Verfahren B- GmbH gegen A-Bank AG und V vom 24.3.2011 (...). In diesem Beschluss regt der dortige Senat eine vergleichsweise Einigung der Parteien unter Einbeziehung sämtlicher Streitigkeiten zwischen Kirch und ihm nahestehenden Unternehmen und Personen einerseits und den Beklagten andererseits in Höhe eines von den Beklagten zu zahlenden Betrages von 775 Mio. c an. Zur Begründung führt der Senat aus, dass durch die Interviewäußerung von Herrn Breuer im Jahre 2002 ein Schaden darin bestehen könnte, dass bei Nichtannahme des seinerzeitigen Vertragsangebots der Beklagten eine freie Umstrukturierung der Unternehmen des X-Konzerns nicht mehr möglich gewesen sei. Der Verlust einer freien Umstrukturierung hätte im Wesentlichen im insolvenzbedingten Verkauf der Aktien der C-AG und der Verwertung des Aktienpakets an der Springer AG gelegen. [21] Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass es sich hier insoweit um einen Vergleichsvorschlag des 5. Zivilsenats des OLG M. handelte, sein Ziel mithin eine gütliche Einigung der Parteien war. Bereits daraus, dass der Senat eine Einigung zu einem Betrag von („nur“) 775 Mio. c (statt der nach dem Vortrag der Beklagten zu 3. geforderten 5 Mrd. c) vorschlug, zeigt, dass offenbar das OLG M. – jedenfalls was die Höhe des Schadenersatzes angeht – nach der durchzuführenden Beweisaufnahme nur eine geringe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der B-GmbH angenommen hat. Aus dem Vergleichsvorschlag lässt sich daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und erst recht kein entsprechendes Bewusstsein der Beklagten herleiten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz, das LG M. mit Urteil vom 31.3.2009 (...) die Klage der B-GmbH in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen hatte. Hinzu kommt schließlich, dass der Vorstand der Beklagten den Vergleichsvorschlag letztendlich abgelehnt hat, was dagegen spricht, dass er mit einer (letztinstanzlichen) Verurteilung rechnete. [22] Ebenso wenig folgt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Beklagten in der von der Klägerin zu 3) angenommenen Höhe daraus, dass diese in dem Verfahren vor dem OLG am 14.11.2011 und 27.2.2012 Befangenheitsanträge stellte. Diese begründete die Beklagte u.a. wie folgt: [23] „Im Licht der am 11.11.2011 vorgenommenen Akteneinsicht und der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter erweist sich zudem, dass die abgelehnten Richter schon am 25.3.2011, d.h. vor Beginn der von ihnen durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme voreingenommen und in der Sache festgelegt waren.“ [24] Hieraus folgt – was unstreitig ist –, dass die Beklagte bzw. ihre Prozessbevollmächtigten die Besorgnis einer Befangenheit der Mitglieder des 5. Senats des OLG M. hegten. Dass sie deswegen – auch nachdem die Befangenheitsanträge zurückgewiesen worden waren – von einer letztinstanzlichen Verurteilung (in welcher Höhe?) ausgingen, belegt der Vortrag jedoch nicht. 2. Bonifikation [25] Unter Bezug auf einen Artikel in der D-Zeitung vom ... 10.2012 hat die Klägerin zu 3) die angenommene Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für 2011 erstmals in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2012 auch darauf gestützt, dass die Beklagte noch nicht ausbezahlte Boni für ihre Investment- 3/2014 banker i.H.v. rund 4 Mrd. c weder im Einzel- noch im Konzernabschluss berücksichtigt habe. In dem Zeitungsartikel heißt es auszugsweise wie folgt: [26] „In den Geschäftsberichten von 2009 bis 2011 finden sich vage Hinweise, dass in jedem dieser Geschäftsjahre variable Vergütungen von jeweils rund 2 Milliarden Euro für das jeweilige Geschäftsjahr, die erst in den folgenden Jahren ausgezahlt werden, auch in der Erfolgsrechnung der folgenden Jahre berücksichtigt werden. Unklar bleibt, ob und wo dafür Rückstellungen gebildet wurden. Wären diese „aufgeschobenen‘“ Vergütungen in der Erfolgsrechnung berücksichtigt worden, wäre der Konzerngewinn vor Steuern für 2011 um 42 Prozent niedriger ausgefallen. Der Gewinn vor Steuern des Geschäftsbereichs Investment Banking (...) wäre 2011 wohl um zwei Drittel niedriger.“ [27] Die Beklagte trägt demgegenüber (pauschal) vor, dass sie „im Rahmen der Aufstellung der Konzern- bzw. Einzelabschlüsse für die aufgeschobene Vergütung die relevante Rechnungslegungsvorschriften nach EFRS bzw. HGB beachtet habe, was auch die Abschlussprüferin E uneingeschränkt bestätigt habe“. [28] Einen Fehler in dem angegriffenen Jahresabschluss legt die Klägerin zu 3) nicht dar. Ihre Behauptung, für die „aufgeschobenen Vergütungen“ („Boni“) seien in gesetzwidriger Weise keine Rückstellungen gebildet worden, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Insb. folgt dies nicht aus dem Zeitungsartikel, auf den sich der Vortrag der Klägerin zu 3) gründet. Denn dort wird ausdrücklich festgestellt, dass es unklar bleibe, ob Rückstellungen gebildet wurden. ... [30] Nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Darlegungsund Beweislast für die behauptete Nichtigkeit des Jahresabschlusses auf Seiten des Klägers. Um ihr zu genügen, kann ein Aktionär im Vorfeld von seinem Auskunftsrecht nach § 131 AktG Gebrauch machen (Rölike in Spindler/Stilz, § 256 AktG Rz. 80 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe v. 21.11.1986 – 15 U 78/84, WM 1987, 533 ff. = AG 1989, 35). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, kommt weder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten noch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Betracht. ... 3. Unwesentliche Beeinträchtigung [33] Nach alledem hat die Klägerin zu 3) bereits eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Jahresabschlusses 2011 nicht dargetan. Unabhängig hiervon führten die von der Klägerin zu 3) behaupteten fehlenden Rückstellungen nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten, weswegen eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist insoweit das Verhältnis der möglicherweise fehlerhaft nicht gebildeten Rückstellungen zur Bilanzsumme der Beklagten (OLG Frankfurt v. 18.3.2008 – 5 U 171/06, NZG 2008, 429 = AG 2008, 417). Selbst wenn man vorliegend der Klägerin zu 3) folgend hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche der B-GmbH nicht auf den Vergleichsvorschlag des OLG M., sondern auf den bezifferten Schadensersatzbetrag von 2 Mrd. c und hinsichtlich der Berücksichtigung aufgeschobener Vergütungen einen Betrag von 4 Mrd. c zugrunde legen wollte, umfasste ein Fehler i.H.v. 6 Mrd. c bei einer Bilanzsumme der Beklagten von 1.869.000.000.000 c lediglich das sehr geringe Verhältnis von 0,32 %. ... Anm. d. Red.: Das Rechtsmittel beim BGH wird unter dem Az. II ZR 410/13 geführt. 3/2014 R31 gesteigert und erfolgreich neue Märkte und Kooperationen erschlossen. Das Jahr 2013 war geprägt durch einen starken Zuwachs am Terminmarkt für Strom sowie deutliche Steigerungen an den Erdgas und CO2-Märkten. Zusätzlich zum Geschäft in ihren angestammten Märkten hat die EEX im Laufe des Jahres neue Märkte und Geschäftsfelder erschlossen. Dazu zählen die im Juni gestarteten Futures auf Herkunftsnachweise für Grünstrom. Mit dem Kauf eines Herkunftsnachweises erbringen Energieversorger den Nachweis, dass eine Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Im Jahr 2013 wurden 466.000 Herkunftsnachweise am EEX-Terminmarkt gehandelt. 5 %igen Anteil an der Börse Istanbul übernehmen und eine Option auf weitere 2 % des Aktienkapitals erwerben. Eventuell wird die Borsa Istanbul ihrerseits in der Zukunft ebenfalls einen Minderheitsanteil an der Nasdaq OMX übernehmen. Das jetzt geschlossene Abkommen stellt eine langfristige Verpflichtung der Partner zur Zusammenarbeit dar, von der die Mitgliedsunternehmen und Kunden beider Börsen profitieren. Die Borsa Istanbul A.Ş. in der jetzigen Form ist am 30.12.2012 auf der Basis eines neuen Kapitalmarktgesetzes gegründet worden. Die Vorgängerbörse war die im Dezember 1985 gegründete Istanbul Menkul Kıymetler Borsası. Dipl.-Verw. Wiss. Marianne Gajo, Spaichingen Dr. Stefan Mai, Senior Vice President, Eurex Frankfurt AG, Frankfurt/M. Norwegische Norexeco plant Papierund Forstwirtschaftderivate Die 2012 gegründete norwegische Norexeco AS möchte einen organisierten und regulierten Markt für Derivate auf Produkte der Papier- und Forstwirtschaft starten. Ab dem Frühjahr 2014 sollen vier finanziell abgerechnete Warenterminkontrakte zum Handel angeboten werden. Dazu gehören zwei Kontrakte für Zellulose (NBSK Softwood Kraft Pulp und BHKP Hardwood Kraft Pulp) und zwei Kontrakte für Recyclingpapier (Recovered Paper OCC 1.04 und Recovered Paper ONP/OMG 1.11) Für diese Commodities sollen standardisierte Futures-Produkte auf Monatsbasis mit einem Handelshorizont über die kommenden 20 Monate angeboten werden, wobei der Handel der Aufsicht durch die norwegische Finanzaufsicht Finanstilsynet unterliegen wird. Das Produktangebot soll sukzessive um weitere Produkte inklusive Optionsangebote erweitert werden. Das Clearing und die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in a oder US-$ notiert sein werden, soll die European Commodity Clearing (ECC) erbringen. ECC und Norexeco haben diesbezüglich eine Kooperationsvereinbarung unterschrieben. Die European Commodity Clearing ist das zentrale Clearinghaus für Energie und energienahe Produkte in Europa. In Kooperation mit der ECC will Norexeco den Börsenteilnehmern effiziente Clearing-Services ermöglichen, mit denen diese das Kontrahentenrisiko erheblich mindern und zur gleichen Zeit ihr Risiko am Markt optimieren können. Dipl.-Verw. Wiss. Marianne Gajo, Spaichingen Nasdaq OMX beteiligt sich an Börse Istanbul Die Nasdaq OMX Group und die Borsa Istanbul A.Ş. Haben ein weit reichendes Abkommen geschlossen, das zum einen die Lieferung von Technologie der Nasdaq als auch die Beteilung der Nasdaq OMX an der Börse Istanbul umfasst. Die Nasdaq wird Plattformen und Anwendungen nach Istanbul liefern, die auf der Genium Inet-Technologie basieren. Die Nasdaq OMX wird einen Dubai und Toronto unterzeichnen Vereinbarung Die Dubai International Financial Centre Authority (DIFCA) und die Toronto Financial Services Alliance (TFSA) haben ein strategisches Abkommen bezüglich der Zusammenarbeit der beiden Finanzzentren Dubai und Toronto unterzeichnet. TFSA und DIFCA wollen die Bedeutung ihrer jeweiligen Finanzzentren mit dem Abkommen verstärken. Die beiden Verbände wollen deshalb künftig einen intensiven Informations- und Wissensaustausch betreiben. Lokale und internationale Trends sollen aufgegriffen und gemeinsam bearbeitet werden. Dazu gehört auch der Bereich islamischer Finanzprodukte. Das unterzeichnete Abkommen regelt die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von DIFCA und TFSA zur gemeinsamen Weiterentwicklung ihrer Finanzdienstleistungsangebote. Die Absichtserklärung umfasst auch die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Forschung. Dipl.-Verw. Wiss. Marianne Gajo, Spaichingen Branchen- und Unternehmens-Report Branchen-Nachrichten Branchentrends 2014 in den Marktsegmenten Telekommunikation, Medien und Technologie Einen jährlichen Ausblick auf die aktuellen Branchentrends der Marktsegmente Telekommunikation, Medien und Technologie (TMT) bieten die „Deloitte TMT Predictions“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte. Aus der nun erschienenen Ausgabe für das Jahr 2014 geht hervor, dass der Markt für Smartphones, Tablets und Konsolen weitgehend gesättigt ist. Die Experten erwarten, dass das starke Umsatzwachstum in Zukunft nicht 3/2014 R32 weiter fortgesetzt wird. Abb.: Combined global sales revenues of smartphones, tablets, PCs, TV sets, video game consoles (1999–2018) Viele Verbraucher sind bereit, für interessante redaktionelle Inhalte im Web zu bezahlen, wenn sie einen angemessenen Preis haben und sich bequem abrechnen lassen. So geben in Deutschland derzeit rund 25 % aller Internetnutzer Geld für journalistische Inhalte im Internet aus. Dies hat eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM gezeigt. Quelle: Deloitte Ausnahmen sehen die Experten bei den sog. Wearables. Hierbei handelt es sich um smarte Uhren und Brillen mit Navigations- und Augmented-Reality-Funktionen. Insbesondere Smart Glasses werden aller Voraussicht nach einen Milliardenmarkt erschließen, sofern die regulatorischen Grenzen, die ihre derzeitige Verbreitung noch verhindern, ausgeräumt sind. Weiterhin wird ein großes Wachstumspotential bei Premium-TV-Angeboten wie Video on Demand-Abonnements und Pay-TV gesehen. Immer mehr Verbraucher nutzen solche Dienste von mehreren Anbietern. Ende 2014 werden es weltweit 50 Mio. Haushalte sein. Das durch zusätzliche Abonnements generierte Umsatzvolumen liegt schätzungsweise bei etwa 5 Mrd. US-$. In Deutschland verfügen derzeit rund 10 % der TV-Premium-Kunden über mindestens zwei Abonnements, Ende 2014 werden es 15 % sein. Dazu trägt auch bei, dass Angebote im Bereich des Subscription-basierten Video on Demand (SVOD) weniger als 10 a monatlich kosten und damit für viele Nutzer attraktiv sind. Das Wachstum der vergangenen Jahre im Bereich Consumer Hardware beruhte auf dem Erfolg von stationären/mobilen PCs, TV-Geräten, Konsolen, Smartphones und Tablets. In nahezu all diesen Segmenten weisen die Märkte nun einen hohen Sättigungsgrad auf, die Preise sind unter Druck und der Lebenszyklus der Geräte wird häufig länger. Mit der Ausnahme von Tablets, die in kleinem Format kontinuierlich beliebter werden, bleiben die kumulativen Branchenumsätze gerade einmal konstant. Die Branchenexperten empfehlen den Marktteilnehmern auf die zunehmende Stagnation in den unterschiedlichen Segmenten mit angepassten Vermarktungsstrategien reagieren. Gleichzeitig ergeben sich neue Wachstumsoptionen, die rechtzeitig erkannt und in übergreifende Strategien eingebettet werden müssen. Chancen ergeben sich insbesondere bei innovativen Video-on-Demand-Angeboten sowie kleinen, preiswerten Tablets. Dipl.-Kffr. Marion Müller, Bad Soden Jeder Vierte zahlt für redaktionelle Inhalte im Internet Am stärksten werden kostenpflichtige redaktionelle Angebote von den 30- bis 49-Jährigen genutzt. Hier liegt der Anteil bei 31 %. In der Generation 65-Plus sind es dagegen nur 13 % der Internetnutzer. Laut Umfrage geben 17 % der Internetnutzer Geld für einzelne journalistische Beiträge aus und ebenfalls 17 % zahlen eine monatliche Pauschale in Form eines Abos. Der durchschnittliche Preis liegt nach Angaben der Befragten bei 13,60 a im Monat. Abb.: Wären Sie grundsätzlich bereit, für journalistische Angebote im Internet zu bezahlen? Quelle: Bitkom Nahezu ein Drittel (31 %) derjenigen, die gegenwärtig kein Geld für journalistische Inhalte ausgeben, erklären sich dazu aber grundsätzlich bereit. Dagegen wollen 61 % der heutigen Nichtzahler auch künftig kein Geld für redaktionellen Content ausgeben, und 8 % sind unentschlossen. Als Grund für ihre fehlende Zahlungsbereitschaft nennen fast zwei Drittel (65 %) der Nichtzahler, dass ausreichend kostenlose journalistische Inhalte im Internet verfügbar sind. 44 % meinen, dass die Qualität der Angebote keine Bezahlung rechtfertigt, während 34 % einzelne Artikel oder Abos zu teuer sind. 32 % der Nichtzahler gaben an, dass ihnen das Bezahlen im Internet zu kompliziert ist. Dipl.-Kffr. Marion Müller, Bad Soden 3/2014 R33 Möbelproduktion 2013 um 3 % gesunken Nach vorläufigen Ergebnissen betrug in Deutschland der Wert der Möbelproduktion im Jahr 2013 rund 16,2 Mrd. a. Gegenüber dem Jahr 2012 bedeutet dies einen nominalen Rückgang von 3 %. als zwanzig Punkte unter dem Vergleichszeitraum des Jahres 2012 und stellt damit die schlechteste Einschätzung seit der ersten Befragung 2005 dar. Abb.: Zufriedenheitswerte 2005–2013 Nachdem der Wert der produzierten Möbel in den Jahren 2006 bis 2008 zum Teil stark zugenommen hatte, ging er während der Wirtschaftskrise 2009 um 12 % zurück und hat trotz der – zum Teil starken – Steigerungen in den Folgejahren das Vorkrisenniveau von 2008 noch nicht wieder erreicht. Abb.: Produktion von Möbeln Index = Nennungen der Salden „Sehr zufrieden + zufrieden“ und „unzufrieden + sehr unzufrieden“ Quelle: Deutscher Golfverband e.V. 1 Unter anderem Schlaf-, Ess- und Wohnzimmermöbel aus Holz sowie Metall- und Kunststoffmöbel. 2 Angaben für 2013 geschätzt. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden Die Ursachen hierfür sieht die Branche in dem Zusammentreffen eines schwierigen Marktumfelds und ungünstigen Wetterbedingungen im Frühjahr. Insbesondere die Greenfee-Einnahmen gingen stark zurück. Die Golfanlagen bewerten ihre Zufriedenheit dementsprechend zunehmend negativ. Insgesamt geben zwar mit 59,8 % immer noch mehr als die Hälfte der Befragten an, mit der Saison 2013 zufrieden oder sehr zufrieden gewesen zu sein. 40,2 % sehen jedoch ihre Erwartungen als nicht erfüllt an und sind unzufrieden (2012: 37,6 %) oder sehr unzufrieden (2012: 2,6 %). Dipl.-Kffr. Marion Müller, Bad Soden Der Produktionsrückgang im Jahr 2013 ist in nahezu allen Bereichen der Möbelindustrie zu beobachten. Die Produktion von Büro- und Ladenmöbeln ging um 2,5 % zurück, die von Sitzmöbeln um 3,9 %. Außerdem verringerte sich die Produktion von „Sonstigen Möbeln“, zu denen u.a. Schlaf-, Ess- und Wohnzimmermöbel aus Holz sowie Metall- und Kunststoffmöbel gehören (-4,5 %) und die von Matratzen (-9,6 %). Lediglich die Herstellung von Küchenmöbeln aus Holz ist leicht gestiegen (+1 %). Vom gesamten Wert der 2013 produzierten Möbel entfielen 29 % auf Sitzmöbel, 27 % auf Sonstige Möbel und 24 % auf Küchenmöbel aus Holz. Der Anteil von Büround Ladenmöbeln betrug 16 % und der für Matratzen 4 %. Dipl.-Kffr. Marion Müller, Bad Soden Golf-Branche blickt auf ein schwieriges Jahr zurück Eine Vielzahl der deutschen Golfanlagen bewertet das Jahr 2013 als nicht zufrieden stellend und bestätigt die gedämpften Frühjahreserwartungen. Dies geht aus dem Golfbarometer Herbst 2013 des Deutsche Golf Verbandes (DGV) hervor. Gleichwohl schätzen noch immer 26,3 % der Anlagen die wirtschaftliche Lage als gut ein und 63,5 % bewerten sie befriedigend. Der Index liegt insgesamt jedoch mehr Jahresabschlüsse Hornbach Baumarkt AG Konzernabschluss zum 29.2.2013 Die Hornbach Baumarkt AG ist der Marktführer im Bereich der großflächigen Bau- und Gartenmärkte in Europa. Der Konzern steigerte im Berichtsjahr (1.3.2012 bis 28.2.2013) den Nettoumsatz trotz des sich europaweit zunehmend eintrübenden Konjunkturumfelds leicht um 0,6 % auf 3,020 Mrd. a (Vorjahr: 3,001 Mrd. a). Der Anteil der Auslandsfilialen am Konzernumsatz blieb unverändert bei 42,4 %. Im Geschäftsjahr 2012/13 lagen die Erträge im Konzern erwartungsgemäß unter den Rekordergebnissen des Vorjahres. Dies war im Wesentlichen auf die in der zweiten Jahreshälfte beschleunigte, flächenbereinigte Umsatzabschwächung des Segments Baumärkte und dadurch schlechtere Kostenquoten zurückzuführen. Das Ergebnis unbeeinflusst von Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) ging im Konzern um 15,5 % auf 155,8 Mio. a (Vorjahr: 184,3 Mio. a) zurück. Die EBITDA-Marge (in Prozent vom Nettoumsatz) sank von 6,1 % im Vorjahr auf 5,2 %. Das Konzernbetriebsergebnis (EBIT) lag mit 99,3 Mio. a entsprechend der Prog- 3/2014 R34 nose zum Dreivierteljahr unter dem Vorjahreswert i.H.v. 128,4 Mio. a (-22,7 %). Die EBIT-Marge wurde mit 3,3 % (Vorjahr: 4,3 %) ausgewiesen. Ergebniswirksam verbucht wurde im Geschäftsjahr 2012/13 ein positiver operativer Sondereffekt im sonstigen Ergebnis i.H.v. 5,5 Mio. a im Zusammenhang mit der Stromsteuer in Deutschland. Das Konzernergebnis vor Steuern (EBT) verringerte sich um 30,1 % auf 74,4 Mio. a (Vorjahr: 106,5 Mio. a). Ursache für den prozentual stärkeren Rückgang als beim EBIT war in erster Linie die Verschlechterung des Zinsergebnisses von -19,3 Mio. a auf -24,0 Mio. a. Dieses verringerte sich im Wesentlichen wegen der im Vorjahresvergleich niedrigeren Zinserträge sowie wegen des zusätzlichen Zinsaufwands für die per 25.2.2013 vorzeitig zurückgezahlte Unternehmensanleihe mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit bis 15.11.2014. Dem stand eine Verbesserung der negativen Währungseffekte (inkl. Devisentermingeschäften) von -2,5 Mio. a auf -0,9 Mio. a gegenüber. Insgesamt verschlechterte sich das Finanzergebnis von -22,0 Mio. a auf -24,9 Mio. a. Der Konzernjahresüberschuss gab um 32,4 % auf 52,3 Mio. a (Vorjahr: 77,4 Mio. a) nach. Die Konzernsteuerquote erhöhte sich von 27,3 % auf 29,7 %. Die Umsatzrendite nach Steuern ermäßigte sich von 2,6 % auf 1,7 %. Die Konzernbilanzsumme fiel im Vergleich zum Vorjahr um 30,7 Mio. a oder 1,9 % auf 1,597 Mrd. a. Die Verminderung der Bilanzsumme war im Wesentlichen auf die Verringerung der flüssigen Mittel von 404,3 Mio. a auf 317,2 Mio. a zurückzuführen, die hauptsächlich aus der Expansion und der Rückführung von Finanzschulden resultierte. Dem stand vor allem die expansionsbedingte Zunahme des Sachanlagevermögens sowie der Vorräte gegenüber. Das bilanzielle Eigenkapital im Konzern betrug zum Ende des Geschäftsjahres 821,7 Mio. a (Vorjahr: 792,0 Mio. a). Die Eigenkapitalquote erhöhte sich von 48,6 % im Vorjahr auf 51,4 %. Das langfristige Vermögen betrug zum Bilanzstichtag 740,5 Mio. a (Vorjahr: 686,9 Mio. a) und damit rund 46 % (Vorjahr: 42 %) der Bilanzsumme. Die Sachanlagen und fremdvermietete Immobilien und Vorratsgrundstücke stiegen um 57,8 Mio. a (8,9 %) von 650,3 Mio. a auf 708,1 Mio. a. Dabei standen den Sachanlagezugängen i.H.v. 113,9 Mio. a Abschreibungen i.H.v. 50,4 Mio. a sowie Anlageabgänge i.H.v. 0,9 Mio. a gegenüber. Durch Währungskursanpassung verminderten sich die Sachanlagen und fremdvermietete Immobilien und Vorratsgrundstücke um 3,5 Mio. a. Außerdem wurden in Anwendung des IFRS 5 Immobilien, die zur Veräußerung bestimmt waren, per Saldo i.H.v. 1,3 Mio. a vom Sachanlagevermögen sowie den fremdvermieteten Immobilien und Vorratsgrundstücken ins kurzfristige Vermögen umgegliedert. Die langfristigen Forderungen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrafen einen aufgrund des SEStEG in den Geschäftsjahren 2007/08 sowie 2010/11 aktivierten Auszahlungsanspruch für Körperschaftsteuerguthaben zum Barwert i.H.v. 6,4 Mio. a (Vorjahr: 8,0 Mio. a). Das kurzfristige Vermögen verringerte sich um 8,9 % von 941,2 Mio. a auf 857,0 Mio. a bzw. rund 54 % (Vorjahr: 58 %) der Bilanzsumme. Dabei stand dem wachstumsbedingten Aufbau der Vorräte ein Abbau der flüssigen Mittel gegenüber. Zwar erhöhten sich die Vorräte von 475,7 Mio. a auf 481,6 Mio. a. Durch weitere Maßnahmen zur Optimierung der Kapitalbindung konnte aber der Lagerumschlag mit 4,0 konstant hoch gehalten werden. Die Forderungen und sonstigen Vermögenswerte (einschließlich Forderungen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag) lagen bei 57,1 Mio. a (Vorjahr: 61,2 Mio. a). Die Verbindlichkeiten inkl. der Rückstellungen betrugen zum Bilanzstichtag 775,7 Mio. a gegenüber 836,1 Mio. a im Vorjahr. Die langfristigen Schulden verminderten sich von 471,6 Mio. a auf 438,6 Mio. a. Der Rückgang der langfristigen Schulden um 33,0 Mio. a war im Wesentlichen auf die vorzeitige Rückführung eines Schuldscheindarlehens in der Schweiz i.H.v. 21,9 Mio. a sowie diverser Sondertilgungen von Darlehen i.H.v. rund 9,2 Mio. a zurückzuführen. In den langfristigen Schulden waren passive latente Steuern i.H.v. 33,5 Mio. a (Vorjahr: 35,7 Mio. a) enthalten. Die kurzfristigen Schulden verringerten sich von 364,5 Mio. a auf 337,1 Mio. a. Dabei reduzierten sich die kurzfristigen Finanzschulden im Wesentlichen bedingt durch die Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten um 16,0 Mio. a auf 8,6 Mio. a (Vorjahr: 24,6 Mio. a). Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und übrige Verbindlichkeiten beliefen sich zum Bilanzstichtag auf 248,8 Mio. a gegenüber 244,4 Mio. a im Vorjahr. Die sonstigen Rückstellungen und abgegrenzten Schulden verringerten sich um 9,3 Mio. a von 67,6 Mio. a auf 58,3 Mio. a. Die Nettoverschuldung im Konzern, d.h. die Finanzschulden abzgl. der flüssigen Mittel, stieg zum Bilanzstichtag gegenüber dem Vorjahr von 27,7 Mio. a auf 64,9 Mio. a. Der Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit verminderte sich im Geschäftsjahr 2012/13 gegenüber dem Vorjahr von 103,8 Mio. a auf 94,9 Mio. a. Dabei verringerten sich die Mittelzuflüsse aus dem operativen Geschäft („Funds from operations“) von 144,0 Mio. a auf 108,0 Mio. a. Der Rückgang war im Wesentlichen auf die flächenbereinigte Umsatzabschwächung und dadurch schlechtere Kostenquoten zurückzuführen. Aus der Veränderung des Working Capital (Veränderungen der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger Aktiva plus Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger Passiva) ergab sich ein Mittelabfluss von 13,1 Mio. a nach einem Mittelabfluss i.H.v. 40,2 Mio. a im Vorjahr. Der Mittelabfluss i.H.v. 13,1 Mio. a stammte im Wesentlichen aus dem Abbau anderer Passiva sowie einem expansionsbedingten Vorratsaufbau. Der erhöhte Mittelabfluss im Vorjahr war im Wesentlichen Folge eines Stichtagseffekts aus der früheren Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten. Der Zahlungsmittelabfluss aus der Investitionstätigkeit erhöhte sich von 92,7 Mio. a auf 113,3 Mio. a. Dabei standen den um 12,8 Mio. a auf 116,6 Mio. a gestiegenen Investitionen geringere Einzahlungen aus Abgängen des Anlagevermögens i.H.v. 3,3 Mio. a (Vorjahr: 11,1 Mio. a) gegenüber. Wie im Vorjahr wurde im Geschäftsjahr 2012/13 kein Bau- und Gartenmarkt im Rahmen einer Sale & Leaseback-Transaktion veräußert. Der Zahlungsmittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit summierte sich im Geschäftsjahr 2012/ 3/2014 R35 13 auf 68,6 Mio. a nach einem Abfluss i.H.v. 30,7 Mio. a im Vorjahr. Dabei wurden durch planmäßige und vorzeitige Tilgungen langfristige Finanzschulden i.H.v. 45,5 Mio. a zurückgeführt. Die kurzfristigen Finanzkredite reduzierten sich um 4,8 Mio. a (Vorjahr Mittelabfluss von 0,02 Mio. a). Die Brutto-Finanzschulden reduzierten sich von 431,9 Mio. a im Vorjahr auf 382,1 Mio. a im Berichtsjahr. Eigenkapitalquote (%) Gearing (%) Dynamischer Verschuldungsgrad (%) Eigenkapitalrendite (%) Nettoumsatzrendite (%) 2011 2012 vH 2013 46 118 703 49 106 7.519 46 116 negativ 10 3 10 3 7 2 Dipl.-Vw. Christoph Schlienkamp, Bankhaus Lampe, Düsseldorf Metro AG Konzernabschluss zum 30.9.2013 Die Metro Group zählt zu den bedeutendsten internationalen Handelsunternehmen. In einem nach wie vor herausfordernden Umfeld wuchs der Konzernumsatz im Rumpfgeschäftsjahr 2013 (1.1.– 30.9.2013) um 0,9 % auf 45,0 Mrd. a (bereinigt um Portfolioveränderungen und Wechselkurseffekte). Zu den Portfolioänderungen zählten der Verkauf des Großhandelsgeschäfts von Makro Cash & Carry in Großbritannien, die Veräußerung des real-Geschäfts in Osteuropa sowie der Rückzug von Media Markt aus China. Alle Transaktionen wurden im Jahr 2012 eingeleitet. Das Konzern-EBIT vor Sonderfaktoren stieg im Rumpfgeschäftsjahr um 22 Mio. a auf 728 Mio. a. Das Periodenergebnis lag mit -71 Mio. a um 57 Mio. a unter dem Wert des Vorjahresvergleichszeitraums. Nach Abzug der Anteile nicht beherrschender Gesellschafter verblieb ein auf die Aktionäre der Metro AG entfallendes Periodenergebnis von -71 Mio. a (9M 2012: -19 Mio. a). Das Periodenergebnis enthielt Sonderfaktoren i.H.v. 87 Mio. a (9M 2012: 179 Mio. a). Das um diese Sonderfaktoren bereinigte Periodenergebnis betrug somit 16 Mio. a (9M 2012: 165 Mio. a). Im Rumpfgeschäftsjahr 2013 verringerte sich die Bilanzsumme um 5,991 Mrd. a auf 28,811 Mrd. a. Bei den langfristigen Vermögenswerten war ein Rückgang von 677 Mio. a auf 16,646 Mrd. a zu verzeichnen. Die Reduzierung der Sachanlagen i.H.v. 615 Mio. a war vor allem mit negativen Währungseffekten in Russland, der Türkei und Japan zu begründen. Zudem lagen die Investitionen im Berichtszeitraum unter den planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Die latenten Steueransprüche betrugen zum 30.9.2013 837 Mio. a (30.9.2012: 1,077 Mrd. a; 31.12.2012: 914 Mio. a). Der Rückgang gegenüber dem 31.12.2012 resultierte im Wesentlichen aus der laufenden Fortschreibung temporärer Differenzen im Rumpfgeschäftsjahr 2013. Die kurzfristigen Vermögenswerte sanken um 5.314 Mio. a auf 12,165 Mrd. a. Zum 30.9.2013 besass die Metro Group Vorratsvermögen i.H.v. 5,856 Mrd. a (30.9.2012: 6,599 Mrd. a; 31.12.2012: 6,826 Mrd. a). Der Rückgang um 970 Mio. a im Rumpfgeschäftsjahr 2013 war im Wesentlichen bedingt durch den starken Bestandsabbau bei Media-Saturn. Hauptursache hierfür waren saisonbedingt hohe Lagerbestände zum 31.12.2012, die im Folgequartal deutlich reduziert wurden. Im Vergleich zum 30.9.2012 verminderte sich das Vorratsvermögen um 743 Mio. a. Wesentliche Faktoren hierfür waren bestandsoptimierende Maßnahmen der Vertriebslinien Media-Saturn und Metro Cash & Carry sowie die Veräußerung des real-Geschäfts in Osteuropa. Die Verringerung der Ertragssteuererstattungsansprüche gegenüber dem 31.12.2012 um 50 Mio. a auf 297 Mio. a war auf erstattete Kapitalertragssteueransprüche zurückzuführen. Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente betrugen zum 30.9.2013 2,564 Mrd. a (30.9.2012: 2,075 Mrd. a; 31.12.2012: 5,299 Mrd. a). Der Rückgang gegenüber dem 31.12.2012 war insbesondere dadurch begründet, dass zum Ende des Kalenderjahres eine hohe Liquidität durch das Weihnachtsgeschäft bestand. Der Anstieg im Vergleich zum 30.9.2012 resultierte im Wesentlichen aus der Veräußerung des real-Geschäfts in Osteuropa, Immobilientransaktionen sowie dem niedrigeren Investitionsvolumen. Die „Zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerte“ fielen im Wesentlichen durch den Abgang des Real-Geschäfts in Russland, der Ukraine und Rumänien um 1,239 Mrd. a auf 292 Mio. a. Die Konzernbilanz der Metro Group wies zum 30.9.2013 ein Eigenkapital von 5,206 Mrd. a aus (30.9.2012: 5,649 Mrd. a; 31.12.2012: 5,666 Mrd. a). Die Gewinnrücklagen sanken seit dem 31.12.2012 um 421 Mio. a. Dieser Rückgang resultierte insbesondere aus der Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2012 i.H.v. 327 Mio. a. Die Eigenkapitalquote betrug 18,1 % (30.9.2012: 17,9 %; 31.12.2012: 16,3 %). Die bilanzielle Nettoverschuldung betrug 5,391 Mrd. a (30.9.2012: 7,734 Mrd. a; 31.12.2012: 3,245 Mrd. a). Sie wurde ermittelt durch Saldierung der Finanzschulden inkl. Finanzierungs- Leasingverhältnissen i.H.v. 7,963 Mrd. a (30.9.2012: 9,814 Mrd. a; 31.12.2012: 8,550 Mrd. a) mit den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten gemäß Bilanz i.H.v. 2,564 Mrd. a (30.9.2012: 2,075 Mrd. a; 31.12.2012: 5,299 Mrd. a) sowie den Geldanlagen i.H.v. 8 Mio. a (30.9.2012: 5 Mio. a; 31.12.2012: 6 Mio. a). An den langfristigen Schulden zum 30.9.2013 hatten die langfristigen Finanzschulden mit 5,763 Mrd. a (30.9.2012: 7,052 Mio. a; 31.12.2012: 6,736 Mrd. a) den größten Anteil. Ihr Rückgang resultierte im Wesentlichen aus fälligkeitsbedingten Umgliederungen in die kurzfristigen Finanzschulden. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sanken im Rumpfgeschäftsjahr 2013 auf 9,805 Mrd. a (30.9.2012: 10.430 Mrd. a; 31.12.2012: 13,513 Mrd. a). Der deutlich niedrigere Wert gegenüber dem 31.12.2012 war hauptsächlich auf die Vertriebslinien Media-Saturn sowie Metro Cash & Carry zurückzuführen. Ursächlich hierfür war im Wesentlichen das bedingt durch das Weihnachtsgeschäft hohe Verbindlichkeitenvolumen am Jahresende, das bereits im Folge- 3/2014 R36 quartal auf ein Normalmaß zurückgeführt wurde. Im Vergleich zum 30.9.2012 ergab sich eine Verminderung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von 625 Mio. a. Den größten Anteil an diesem Rückgang trug real, was auf die Veräußerung des real-Geschäfts in Osteuropa zurückzuführen war. Darüber hinaus trugen verkürzte Zahlungsziele der Lieferanten sowie Währungseffekte bei Metro Cash & Carry und Media-Saturn zu der Reduzierung bei. Zum 30.9.2013 betrugen die kurzfristigen Finanzschulden 2,200 Mrd. a (30.9.2012: 2,762 Mrd. a; 31.12.2012: 1,814 Mrd. a). Der Zugang gegenüber dem 31.12.2012 resultierte im Wesentlichen aus Umgliederungen von langfristigen Finanzschulden i.H.v. 756 Mio. a für Fälligkeiten im kommenden Geschäftsjahr. Gegenläufig wirkte sich die Tilgung von Commercial Papers i.H.v. 205 Mio. a sowie die Tilgung von Schuldscheindarlehen mit 150 Mio. a aus. Die kurzfristigen sonstigen finanziellen und anderen Verbindlichkeiten waren zum 30.9.2013 mit 2,531 Mrd. a deutlich niedriger als Ende 2012 (30.9.2012: 2,364 Mrd. a; 31.12.2012: 2,910 Mrd. a). Der Grund hierfür waren im Wesentlichen die hohen Umsatzsteuerverbindlichkeiten zum Ende des Kalenderjahres aufgrund des Weihnachtsgeschäfts. Die Abnahme der Ertragssteuerschulden gegenüber dem 31.12.2012 um 110 Mio. a ergab sich vor allem aus den geleisteten Steuerzahlungen aufgrund von veranlagten Steuererklärungen im In- und Ausland. Die „Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerten“ i.H.v. 264 Mio. a resultierten im Wesentlichen aus dem veräußerten, aber aufgrund aufschiebender Bedingungen noch nicht abgegangenen real-Geschäft in Polen. Die kurzfristigen Schulden hatten einen Anteil von 66,1 % am gesamten Fremdkapital nach 68,9 % zum 31.12.2012. Aus der betrieblichen Tätigkeit wurde im Berichtszeitraum ein Mittelabfluss von 1,768 Mrd. a (9M 2012: -2,095 Mrd. a) generiert. Aus dem Bereich der Investitionstätigkeit war ein Mittelzufluss von 747 Mio. a (9M 2012: -600 Mio. a) zu verzeichnen. Daraus ergab sich gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum eine Steigerung des Cash-flow vor Finanzierungstätigkeit um 1,674 Mrd. a auf -1,021 Mrd. a. Eigenkapitalquote (%) Gearing (%) Dynamischer Verschuldungsgrad (%) Eigenkapitalrendite (%) Nettoumsatzrendite (%) 2011 2012 vH 2013 19 440 2.716 16 514 1.700 18 453 negativ 10 1 0 0 -1 0 Dipl.-Vw. Christoph Schlienkamp, Bankhaus Lampe, Düsseldorf Bibliothek Neuerscheinungen Borsutzky, Andreas: Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitender Sitzverlegung. Baden-Baden: Nomos 2014. 301 S., kt. 78 a. Bürgers, Tobias/Körber, Torsten (Hrsg.): Aktiengesetz – Heidelberger Kommentar. 3. Aufl. Heidelberg: C. F. Müller 2013. 2.631 S., geb. inkl. ebook 199,99 a. Die wissenschaftlich anspruchsvolle und zugleich praxisorientierte Kommentierung behandelt die für kapitalmarktorientierte Unternehmen wichtigen Vorschriften und enthält eine vollständige Erläuterung des DCGK mit Stand Mai 2013. Der Kommentar berücksichtigt bereits die Änderungen durch das AIFMUmsG und das 2. KostRMoG. Neu ist die substantiierte systematische Erläuterung der Unternehmensbewertung, welche bei Fragen des Konzernrechts oder beim Spruchverfahren erhebliche Bedeutung hat. Auf rund 2.500 Seiten erläutern die Autoren nicht nur das Aktiengesetz, sondern auch praxisrelevante Nebengesetze und für kapitalmarktorientierte Unternehmen relevante Vorschriften wie §§ 12-15b, 20a, 21-30, 37b, 37c WpHG, §§ 27, 30, 33-33c, 39a-39c WpÜG, das Spruchverfahrensgesetz und den Deutschen Corporate Governance Kodex. Das Autorenteam aus Wissenschaft, Wirtschaft und Beratung garantiert einen hohen Praxisbezug und schlägt eine Brücke zwischen Wissenschaft und Praxis. Die Kommentierung orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur werden wissenschaftliche Akzente gesetzt. Mit dem Erwerb der gedruckten Ausgabe erhält der Käufer den Kommentar kostenlos auch als ebook. Di Lorenzo, Catherine: Probleme der strafrechtlichen Produkthaftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für das Zustandekommen eines rechtswidrigen Beschlusses. Haftung für vorsätzliches positives Tun bei Zustimmung, Enthaltung und Gegenstimme. Frankfurt/M.: Lang 2013. 177 S., kt. 50,95 a. Zugl. Diss. Trier 2013. Dietrich, Christian: Corporate Governance aus der Sicht institutioneller Growth- und Value-Investoren. Wiesbaden: Springer Fachmedien 2014. 315 S., kt. 59,99 a. Förschle, Gerhart/Grottel, Bernd/Schmidt, Stefan/ Schubert, Wolfgang J./Winkeljohann, Norbert (Hrsg.): Beck’scher Bilanz-Kommentar. 9. Aufl. München: C. H. Beck 2014.2.778 S., Ln. 199 a. Besonderes Merkmal dieses Kommentars ist die verknüpfende Darstellung von Handelsbilanz- und Steuerbilanzrecht. Die kombinierte Darstellung zieht sich wie ein roter Faden durch das Werk und ist auch Kern der zahlreichen handels- und steuerrechtlichen Exkurse. Die handelsbilanzrechtliche Kommentierung beschränkt sich nicht nur auf das HGB, sondern bezieht 3/2014 R37 auch umfassend die IFRS mit ein, insbesondere die Abweichungen der IFRS/HGB. Auch in der 9. Auflage legen die Kommentierungen von Praktikern den Fokus auf Praktikerfälle. Die aktuellen Rechtsänderungen zum MicroBilG, den Vorschriften über die E-Bilanz, die Novellierungen im Bereich von IFRS 10 und 11 zu Tochterunternehmen und Joint-Ventures sowie die Änderungen durch das AIFM-Richtlinienumsetzungsgesetz werden eingehend dargestellt, ebenso die Neuerungen im Bereich der Stellungnahmen des HFA des IDW zu Umwandlungen und Rückstellungen. Das Werk richtet sich an Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Rechnungslegungsabteilungen in Unternehmen, Gerichte und an Universitäten. Hassner, Florian Alexander: Finanzielle Unterstützung zum institutionellen Leveraged Buyout einer Aktiengesellschaft. Eine europäische Betrachtung. BadenBaden: Nomos 2014. 698 S., kt. 158 a. Hauser, Marc: Creeping-In – Notwendigkeit der Regulierung einer vermeintlichen Umgehung der Mindestpreisregeln des WpÜG?, Hamburg: Kovač 2014. 312 S., kt. 98,80 a. Zugl. Diss. FU Berlin 2013. Mühlbauer, Martina: Die Qualität der Lageberichterstattung von DAX-Konzernen. Empirische Analyse der Berichterstattung zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage. Wiesbaden: Springer Fachmedien 2013. 477 S., kt. 69,99 a. Riesenbeck, Tim: Vertragsänderungspflichten im Gesellschaftsrecht. Frankfurt/M.: Lang 2013. 328 S., kt. 69,95 a. Zugl. Diss. Bonn 2013. Vins, Benjamin: Die Ausgabe konkurrierender Vorzugsaktien bei der SE. Baden-Baden: Nomos 2014. 78 S., kt. 78 a. Weihmann, Torben: Grenzenlose Spaltungsfreiheit? Beschränkungen des Transfers von Vertragsverhältnissen bei einer Spaltung nach der Aufhebung des § 132 UmwG a.F. Hamburg: Kovač 2014. 356 S., kt. 99,80 a. Zugl. Diss. Mannheim 2013. Redaktionelle Bearbeitung RAin Barbara Lange, LL.M., München Zeitschriftenspiegel Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Bayer/Scholz/Weiß, Die Absage der Hauptversammlung durch den Vorstand im Kontext des § 122 AktG, ZIP Heft 1/2014, 1 – 9. Bicker, Corporate Compliance – Pflicht und Ermessen, ZWH Heft 12/2013, 473 – 481. 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IFRS-Update Redaktionelle Bearbeitung Dr. Bastian Schoppe, AG-Redaktion 2014, KoR Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann, LL.M., Universität Tübingen, E-Mail: assmann@jura.unituebingen.de; Prof. Dr. Mathias Habersack, Universität München, E-Mail: mathias.habersack@jura.unimuenchende; Prof. Dr. Hans-Joachim Mertens, in Verbindung mit VorsRiBGH Prof. Dr. Alfred Bergmann, Karlsruhe; Prof. Dr. Volker Emmerich, Bayreuth; WP, RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt a.M.; Prof. Dr. Götz Hueck, München; Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider, Mainz/Frankfurt a.M.; RA Prof. Dr. Jochen Vetter, München; Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Zöllner, Tübingen. Redaktion: Dr. Bastian Schoppe, E-Mail: schoppe@ otto-schmidt.de, Anschrift des Verlags Redaktionssekretariat: Petra Fink, Tel. 0221/93738561, Fax 0221/93738-954, E-Mail: dieaktengesellschaft@otto-schmidt.de. Ständige Mitarbeiter AG-Report: RA Dr. Michael Arnold, Stuttgart; Prof. Dr. Walter Bayer, Jena; Dipl.Verw. Wiss. Marianne Gajo, Spaichingen; Prof. Dr. Joachim Jahn, Berlin; Dr. Thomas Ledermann, Hamburg; Dr. Franz-Josef Leven, Frankfurt a.M.; Dr. Stefan Mai, Frankfurt a.M.; RA Dr. Stefan Mutter, Düsseldorf; Markus Rieger, Wolfratshausen; WP Prof. Dr. Eberhard Scheffler, Hamburg; Dipl.-Vw. Christoph Schlienkamp, Düsseldorf; Andreas Schmidt, München; Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider, Mainz/Frankfurt a.M.; RAin Daniela Weber-Rey, LL.M., Frankfurt a.M.; RA Dr. Jochen Weck, München. Steuer-Journal: Streck Mack Schwedhelm, Rechtsanwälte/Fachanwälte für Steuerrecht, Köln/Berlin/München. Verlag: Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-HeinemannUfer 58, 50968 Köln, Postfach 51 10 26, 50946 Köln, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn, Tel. 0228/97898-0, Fax 0228/97898-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste 44 vom 1.1.2014. 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Preisstand 1.1.2014 _________________________________________________________________________________________________________________________________ Name PLZ/Ort _________________________________________________________________________________________________________________________________ Straße Datum/Unterschrift Mein Recht: Das Probeabonnement ist ohne Risiko – ich kann es bis 14 Tage nach Erhalt des letzten Heftes beim Verlag oder meiner Buchhandlung widerrufen. ______________________________________________ Datum Unterschrift/Widerrufsrecht 11/13 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n Fels in der Brandung. Wer im Kartellrecht genau Bescheid Eine kleine Leseprobe gefällig? wissen will, arbeitet seit jeher mit dem www.otto-schmidt.de Frankfurter Kommentar. Seit über 50 Jahren kommentiert und erläutert Neu in der Dezember-Lieferung: dieses Standardwerk die praktischen s Kartellrechts-Compliance: Auswirkungen der kartellrechtlichen Die umfassende und praxisnahe Vorschriften bis ins Detail und auf Darstellung zeigt auf, was bei Ein- höchstem Niveau. richtung und Durchführung von In sechs Ordnern finden Sie alles, Compliance-Systemen zu beachten was Sie für die exakte Beantwortung kartellrechtlicher Fragen brauchen: Erstklassige Kommentierungen des europäischen und deutschen Kartell- ist und wie sich diese auf Art und Groß Bedeutend Praxisnah Umfang einer möglichen Haftung auswirken können s §§ 24–27, 29, 48, 60, 62, 77 rechts, stets aktuelle Texte sämtlicher und 86a GWB: Aktualisierung Rechtsvorschriften sowie der wichtig- und Anpassung an die durch die sten Bekanntmachungen und Merk- 8. GWB-Novelle erfolgten Ände- blätter der Kartellbehörden plus eine Darstellung der bedeutendsten ausländischen Kartellrechtsordnungen. rungen Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht Loseblatt, z.Zt. 9.996 Seiten in 6 Ordnern. Nur 379,– € bei einem Abonnement für mindestens zwei Jahre. Ergänzungslieferungen dreimal im Jahr. ISBN 978-3-504-41182-4 Ohne Abonnement 549,– €. ISBN 978-3-504-41183-1 Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-9 43 ✁ Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht Loseblatt in 6 Ordnern (Zutreffendes bitte ankreuzen) □ nur 379,– € plus Versandkosten bei einem Abonnement für mindestens zwei Jahre. Ergänzungslieferungen bis auf Widerruf dreimal im Jahr. ISBN 978-3-504-41182-4 □ ohne Abonnement 549,– € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-41183-1 _____________________________________________________________________________________________________________________________ Name Straße Mein Recht: Diese Abonnementbestellung kann ich innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich beim Verlag oder meiner Buchhandlung widerrufen. _____________________________________________________________________________________________________________________________ PLZ/Ort Datum/Unterschrift ___________________________________________________________ Datum Unterschrift / Widerrufsrecht 12/13 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln Schnell informiert – gründlich recherchiert. Handbuch + Datenbank. Mit diesem innovativen Handwerkszeug lässt sich die GmbH-Beratung jetzt optimal gestalten. 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Richter am BFH Prof. Dr. Dietmar Gosch, RA/FASt Dr. Rolf Schwedhelm und Notar a.D. Dr. Sebastian Spiegelberger. Bearbeitet von 10 erfahrenen Experten aus allen beratungsrelevanten Berufen. Januar-Lieferung, mit aktualisiertem Stichwortverzeichnis und einer Vielzahl überarbeiteter Stichwörter: 쐍 Gründung der GmbH (inkl. neuem Kostenrecht) 쐍 Abberufung von Geschäftsführern 쐍 Aufsichtsrat und Beirat 쐍 Erfindungen 쐍 Geschäftsführer-Vergütung 쐍 Gesellschafterversammlung 쐍 Jahresabschlusspublizität (Offenlegung) 쐍 Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung 쐍 Kündigung des Geschäftsführers 쐍 Mitbestimmung 쐍 Prokura 쐍 Zweigniederlassung Das Beste der Preis: Nur 149,– € für Grundwerk und Datenbank. Jede Ergänzungslieferung inkl. Update zum garantierten Festpreis von 39,80 € (für Mitglieder der Centrale für GmbH nur 99,– €/ 34,80 €). GmbH-Beratung. Handbuch + Datenbank. Jetzt 4 Wochen kostenlos und unverbindlich testen. Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-943 Ja, das überzeugt mich. Deshalb bestelle ich mit 4-wöchigem Rückgaberecht, plus Versandkosten, Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger (Hrsg.) GmbH-Beratung Loseblatt z.Zt. rd. 1.600 Seiten in 1 Ordner + Datenbankzugriff auf www.gmbh-beratung.com 149,– €. Für Centrale-Mitglieder nur 99,– €. Ergänzungslieferungen bis auf Widerruf viermal im Jahr. ISBN 978-3-504-32131-4 _______________________________________________________________________________________________________________________________ Name Straße _______________________________________________________________________________________________________________________________ PLZ / Ort Datum / Unterschrift Mein Recht: Diese Abonnementbestellung kann ich innerhalb von 4 Wochen (Datum des Poststempels) schriftlich beim Verlag oder meiner Buchhandlung widerrufen. ___________________________________________________________ Datum Unterschrift / Widerrufsrecht 1/14 B e s t e l l e n S i e b e i I h re r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n Das soll uns erst mal einer nachmachen. NEU Wer alles über Umwandlungen wissen und die schwierige Materie tatsächlich verstehen will, befragt die Hochkaräter im Lutter. Hier finden Sie genau die praxisnahen innovativen Lösungen, nach denen Sie suchen. Auf höchstem wissenschaftlichem Niveau. Mit systematischen Erläuterungen des Umwandlungssteuerrechts. Mit einer Kommentierung des Spruchverfahrensgesetzes. Mit vielen grundlegenden Änderungen – zum Beispiel durch das 3. UmwGÄndG, das ARUG und das GNotKG. Und allen aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Lutter, UmwG – das Standardwerk zum Thema. Das soll uns erst mal einer nachmachen. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de Lutter UmwG Kommentar mit systematischer Darstellung des Umwandlungssteuerrechts und Kommentierung des SpruchG. Begründet und in der 1. bis 4. Auflage herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter. Herausgegeben von Prof. Dr. Walter Bayer und RA Prof. Dr. Jochen Vetter. Bearbeitet von 22 exzellenten Experten aus Praxis und Wissenschaft. 5., neu bearbeitete Auflage 2014, 3.646 Seiten in 2 Bänden, Lexikonformat, gbd., im Schuber 249,– €. ISBN 978-3-504-37019-0 Die Pflicht ruft, Herrschaften! Welche Pflichten dem Aufsichtsrat und jedem einzelnen Mitglied aktuell obliegen und welche Rechte dem bedeutenden Kontrollorgan zustehen, erfahren Sie aus der Neuauflage dieses angesehenen Standardwerkes. Klar, profund und systematisch dargestellt von drei der Besten ihres Fachs. Neu: Die Besonderheiten der Aufsichtsratstätigkeit in Banken und Versicherungen. Mit allen aktuellen Änderungen des DCGK. Mit Hinweisen zur vorerst gescheiterten Aktienrechtsnovelle (VorstKoG), die in 2014 voraussichtlich wiederbelebt wird. Und mit eigenen Stellungnahmen zu allen kontroversen Rechtsfragen. Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats. 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