Automatische Türsysteme
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Automatische Türsysteme
Fallbericht 27. Oktober 2015 Bußgelder gegen Hersteller automatischer Türsysteme Branche: Automatische Türsysteme Aktenzeichen: B10-102/11 Datum der Entscheidung: 20. Juli 2012 Das Bundeskartellamt hat am 20.07.2012 wegen verschiedener Absprachen Geldbußen in Höhe von insgesamt ca. 2,5 Mio. Euro gegen acht Hersteller automatischer Türsysteme und ihren Verband sowie einen verantwortlichen Mitarbeiter verhängt. Die von den Absprachen betroffenen Türsysteme ermöglichen durch automatische Öffnung und Schließung ungehindertes Passieren in Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangssituationen; herkömmlich werden Schiebe, Dreh- und Karusselltüren unterschieden. An den Absprachen waren die Unternehmen - Assa Abloy Entrance Systems GmbH, Dieburg, - Blasi GmbH, Mahlberg, - Boon Edam GmbH, Düsseldorf, - Dorma Automatic GmbH + Co. KG KT Systeme, Ennepetal, - Geze GmbH, Leonberg, - GU Automatic GmbH, Rheda-Wiedenbrück, und GU Service GmbH & Co. KG, Ditzingen, - Kaba Gallenschütz GmbH, Bühl, - Landert Motoren AG, Bülach/Schweiz, - record Türautomation GmbH, Wuppertal, sowie die Wirtschaftsvereinigung Industrie- und Bausysteme e. V., Hagen, (WIB) beteiligt. Keine Geldbußen wurden gegen die zur Gretsch-Unitas-Gruppe gehörenden Unternehmen GU Automatic GmbH und GU Service GmbH & Co. KG verhängt, da sie dem Bundeskartellamt im 1 Rahmen eines Bonusantrags ausreichende Informationen für die Einleitung des Verfahrens vorgelegt hatten. 1 Die Absprachen wurden teilweise im Rahmen der Verbandsarbeit getroffen. Schon in der Gründungsphase des so genannten Fachverbandes Türautomation, eines Unterverbandes der WIB, im Jahre 2000 hatten die o. g. Unternehmen eine Vereinbarung über den wechselseitigen Verkauf von Ersatzteilen und dabei zu gewährende Rabatte geschlossen, die seit 2001 angewandt wurde. Auf der 14. Mitgliederversammlung des Fachverbandes Türautomation im Februar 2006 beschlossen die o.g. Unternehmen außerdem, einheitliche Preisspannen für bestimmte Herstellerleistungen (Zeichnungen, Aufmaß, zweite Anfahrt und Lagerkosten) in einer dreimonatigen Probezeit anzuwenden, was teilweise auch geschah. Die betreffende Mitgliederversammlung war von leitenden Mitarbeitern der WIB vorbereitet und organisiert worden, weshalb gegen die WIB eine Geldbuße verhängt wurde. Ein Teil der o. g. Unternehmen traf im April 2006 darüber hinaus eine Vereinbarung über einheitliche Stundensätze und Anfahrtspauschalen für die interne Abrechnung im Falle der gegenseitigen Beauftragung als Subunternehmer für Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, die in der Folgezeit auch angewandt wurde. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren Anfang 2009 auf die Mitteilung der Bonusantragsteller hin eingeleitet, dass eines der o.g. Unternehmen den anderen Unternehmen eine weitere – wettbewerbswidrige – Vereinbarung vorgeschlagen hatte, nämlich „gemeinsam eine Preisstaffel für Wartungen“ von Karusselltüren an Fremdanlagen aufzustellen. Durch die Einleitung des Verfahrens konnte das Bundeskartellamt den Abschluss und die Umsetzung dieser Vereinbarung verhindern. Das Bundeskartellamt hat moderate Geldbußen im Rahmen des gesetzlichen Regelbußgeldrahmens (bis zu einer Mio. Euro) verhängt, um so der Art und Schwere sowie teilweise auch der geringen Dauer der Absprachen Rechnung zu tragen. Die Blasi GmbH und die record Türautomation GmbH erhielten zudem Geldbußenreduktionen, da beide Unternehmen im Laufe des Verfahrens Bonusanträge gestellt hatten, die weiter zur Sachaufklärung beitrugen. Außerdem konnte mit allen Unternehmen mit Ausnahme der Geze GmbH eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (so genanntes Settlement) erzielt werden. 1 Rdnr. 3 der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen vom 7. März 2006 (Bonusregelung). 2 Nachdem die Geze GmbH und ein persönlich Verantwortlicher Einspruch eingelegt hatten – im Übrigen sind die Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden , führte das Bundeskartellamt weitere Ermittlungen durch. In diesem Zusammenhang machte es auch von dem mit der 8. GWB-Novelle eingeführten Instrument des Auskunftsersuchens nach § 81a GWB Gebrauch und wurde darin durch die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 23.01.2014 bestätigt. Mit Blick auf die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen sowie die im Februar 2013 ergangene Entscheidung „Grauzement“ des Bundesgerichtshofs und die nachfolgend geänderten Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts wurde der angefochtene Beschluss am 25. März 2014 aufgehoben, um die Ergebnisse der Ermittlungen zu berücksichtigen und eine Neu-Zumessung der Geldbußen durchzuführen. Die Beschlussabteilung stellte das Verfahren gegen den betreffenden Verantwortlichen der Nebenbetroffenen Geze GmbH am 30.10.2014, insbesondere im Hinblick auf dessen Alter und den zwischenzeitlich erfolgten Eintritt in den Ruhestand, ein. Gegen die Geze GmbH wurde am 19.12.2014 dagegen ein neuer Bußgeldbescheid unter deutlicher Erhöhung der beiden bisher verhängten Geldbußen erlassen. Den hiergegen gerichteten Einspruch nahm die Geze GmbH zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 22.10.2015 zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass für den Fall, dass sich die Tatvorwürfe vor Gericht bestätigen würden, mit einer deutlichen Erhöhung einer der beiden Geldbußen gerechnet werden müsse. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. 3