Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)

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Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben und keine öffentliche Schule oder private, staatlich genehmigte Ersatzschule
besuchen, können in einer besonderen Prüfung Abschlüsse nachträglich erwerben (siehe § 51 Schulgesetz NRW). Bei dieser besonderen Prüfung handelt es
sich um eine so genannte Externenprüfung; im allgemeinen Sprachgebrauch wird sie auch als "Fremdenprüfung" oder "Nichtschülerprüfung" bezeichnet.
Folgende Bildungsabschlüsse können mit Hilfe einer Externenprüfung erworben werden:
A. im allgemein bildenden Bereich:
zuständige Schulaufsichtsbehörde für
Bewerberinnen und Bewerber, die mit
1
Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet sind:
Schulabschluss
Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
(oft auch Realschulabschluss genannt)
Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
ggf. Fachhochschulreife (schulischer Teil)
ggf. Latinum, Graecum, Hebraicum
3
2
Rechtsgrundlage
Schulamt für die Stadt Bonn
Sankt Augustiner Straße 86
53225 Bonn (Beuel)
Telefon: 0228 – 77 55 73
Fax:
0228 – 77 58 15
E-Mail: lena.hassis@bonn.de
Internet: http://www.bonn.de
Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der
Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I):
https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen
(SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und
Volksbildungswesen
Bezirksregierung Köln
Dezernat 48
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 – 147 36 30
Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der
Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I):
https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen
(SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und
Volksbildungswesen
Bezirksregierung Köln
Dezernat 43
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 – 147 25 62
Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (ExternenAbiturprüfungsordnung - PO-Externe-A):
https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen
(SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und
Volksbildungswesen
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015
Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
B. am Berufskolleg:
Erwerb der schulischen und beruflichen
Abschlüsse
1. der Bildungsgänge, die zu einem
Berufsabschluss nach Landesrecht in
Verbindung mit dem Mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife)
führen
2. der Bildungsgänge, die zu einem
Berufsabschluss nach Landesrecht oder
beruflichen Kenntnissen und der
Fachhochschulreife führen,
zuständige Schulaufsichtsbehörde für
Bewerberinnen und Bewerber, die mit
1
Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet sind:
Rechtsgrundlage
Bezirksregierung Köln
Dezernat 45
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 – 147 25 19
Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für
Bildungsgänge des Berufskollegs (ExternenPrüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK):
https://recht.nrw.de > Geltende Gesetze und Verordnungen
(SGV. NRW.) > 2. Verwaltung > 223 - Schul- und
Volksbildungswesen
zuständige Schulaufsichtsbehörde für
Bewerberinnen und Bewerber, die mit
1
Hauptwohnsitz in Bonn gemeldet sind:
Rechtsgrundlage
3. der Bildungsgänge der Fachschule
C. im altsprachlichen Bereich:
Zusatzqualifikation
4
Schulexterne Erweiterungsprüfungen
in Latein, Altgriechisch und Hebräisch zum
Erwerb des
• Latinum,
• Graecum und/ oder
• Hebraicum
Bezirksregierung Köln
Dezernat 43
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 – 147 25 74
Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Runderlass des Kultusministeriums des Landes NordrheinWestfalen vom 02.04.1985 in der jeweils geltenden Fassung
(Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 3 der Verordnung über die
Abiturprüfung für Nichtschüler/innen) - Az.: III A 2.36-57/0 Nr.
217/85 - "Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum
Abiturzeugnis in Griechisch, Lateinisch, Hebräisch (Graecum/
Latinum/ Hebraicum) – BASS 19 – 33 Nr. 3.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015
Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Fußnoten:
1
Bewerberinnen und Bewerber aus dem Regierungsbezirk Köln, die nicht in Bonn wohnen, und den
Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder 10 erlangen möchten, wenden sich an das für ihren
Wohnsitz zuständige Schulamt; eine Übersicht über die Staatlichen Schulämter im
Regierungsbezirk Köln ist im Bildungsportal des Schulministeriums zu finden:
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Geschaeftsbereich/StaatlicheSchulaemter/Adressen-Schulaemter/Schulaemter-Bezirksregierung-Koeln/index.html.
2
Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben
werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Das Abgangszeugnis erhält den Vermerk: "... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife
gemäß Ziffer 8.1 der "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der jeweils geltenden Fassung) erworben."
Achtung: Dieser Teilabschluss wird – außer in Bayern und Sachsen – von allen Bundesländern
gegenseitig anerkannt.
Der für ein Fachhochschulstudium darüber hinaus zu erbringende fachpraktische Teil der
Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen nachgewiesen werden durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder durch ein einjähriges
gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung (siehe: http://www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/a/anerkennung_fachhochschulreife/do_praktikum/index.php).
3
Das Latinum, das Graecum und das Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung
zuerkannt, wenn diese Fächer Gegenstand der Abiturprüfung im ersten Prüfungsteil waren und die
Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend“ abgeschlossen wurde.
War Latein Fach des zweiten Prüfungsteiles, wird das Kleine Latinum zuerkannt, wenn die
Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend“ abgeschlossen wurde.
4
Im Rahmen eines Studiums schreiben die Prüfungsordnungen für einige Fächer verbindlich
Fremdsprachenkenntnisse vor, die entweder schon zu Studienbeginn vorhanden sein müssen oder
während des Studiums nachzuholen sind. Ob, wann und in welchem Umfang Kenntnisse in den
Altsprachen Latein, Griechisch und/ oder Hebräisch gefordert werden, hängt von einzelnen
Studiengängen und Hochschulen ab. Betroffen sind vor allem Studiengänge im Bereich der
Geistes- und Religionswissenschaften sowie der Lehrämter. Mussten altsprachliche Kenntnisse
früher meist bei Eintritt in das Hauptstudium nachgewiesen werden, sind nach dem BolognaProzess die Bachelor-Studiengänge von diesen Anforderungen weitestgehend frei, nicht jedoch die
Masterstudiengänge. Letztlich fand/ findet nur eine Verschiebung statt; der Zeitpunkt dieser
Zugangsvoraussetzung hat sich geändert, nicht jedoch die Pflicht des Nachweises an sich.
Im Bereich der Medizin und Pharmazie wird anstelle eines Latinums vielfach ein erfolgreich zu
absolvierender Kurs der medizinischen bzw. der pharmazeutischen und medizinischen
Terminologie im Grundstudium verlangt.
Studieninteressierte schauen für konkrete Informationen deshalb am besten in der Studienordnung
ihres angestrebten Studienfachs nach und/ oder lassen sich von den Studienberatungsstellen
der jeweiligen Hochschulen beraten; siehe: http://www.wissenschaft.nrw.de/studium.
Diejenigen, die bereits die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erworben haben, aber die für ihr
Fachstudium oder die Zulassung zu einer Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisse im
Griechischen, Hebräischen oder Lateinischen nicht durch Ihr Abiturzeugnis nachweisen können,
haben die Möglichkeit, sich über eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis nachträglich zu
qualifizieren.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015
Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Anforderungen in den Externenprüfungen
Die Anforderungen in den Externenprüfungen richten sich in der Regel nach den Richtlinien bzw.
Lehrplänen der Bildungsgänge bzw. Schulen in Nordrhein-Westfalen, deren Abschlüsse angestrebt
werden. Die Schulabteilungen der Bezirksregierungen (Abteilung 4) informieren über die Regelungen
der Externenprüfung und über die Prüfungsanforderungen. Sie beraten auch in Fragen der fachlichen
Vorbereitung, des Prüfungsverfahrens und bei der Wahl der Prüfungsfächer.
Zugangsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber müssen die Regelschulzeit erfüllt haben, die für den entsprechenden
Bildungsgang in der Sekundarstufe I festgesetzt ist. Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
den angestrebten Abschluss nicht besitzt.
Vorbereitung auf Externenprüfungen
Personen, die sich für eine Externenprüfung interessieren, bereiten sich in der Regel im
Selbststudium vor. Ihnen wird empfohlen, beratende und begleitende Hilfe durch fachkundige
Personen (Fachkräfte, Fachstudierende) in Anspruch zu nehmen, zumindest beim Festlegen der
Lerninhalte bzw. Lernziele und beim Überprüfen der Arbeitsergebnisse. In diesem Zusammenhang
werden folgende Hinweise gegeben:
• Private Fernlehrinstitute bieten Lehrgänge an, die auf die Externenprüfungen vorbereiten.
Informationen und Empfehlungen zu den Fernlehrinstituten im Bundesgebiet, dem Angebot an
Lehrgängen, den Lerninhalten/ Lernzielen, der Dauer, den Kosten und der Qualität der Lehrgänge
gibt datenbankgestützt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU); die Kontaktdaten sind
nachfolgend aufgeführt.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Telefon: 0221 - 92 12 07 0
Fax:
0221 - 92 12 07 20
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de
Internet: http://www.zfu.de
• In Bonn bereiten die nachfolgend genannten privaten allgemein bildenden Ergänzungsschulen
(siehe auch Bildungsberater – Anhang –, Kapitel "Schulen in freier Trägerschaft/ Privatschulen") mit
einem kostenpflichtigen Unterrichtsangebot in den Prüfungsfächern auf die Externenprüfungen
zum Erwerb des Abschlusses der Hauptschule, der Realschule oder der gymnasialen Oberstufe
(Abitur) vor:
Godesberger Privatschule
Bonner Lehrinstitut seit 1972
für Mittlere Reife und Abitur
Ganztagsangebote - Kleine Klassen - Förderkurse
Friedrich-Ebert-Straße 17
53177 Bonn
Telefon: 0228 - 35 35 31
Fax:
0228 - 35 62 27
E-Mail: info@godesberger-privatschule.de
Internet: http://www.godesberger-privatschule.de
Hinweis: Die Privatschule führt frühestens ab
dem 7. Schuljahr zur Mittleren Reife und zum
Abitur nach dem G9-Prinzip.
HEBO – Die Privatschule
gegründet 1978
Abitur, Mittlere Reife
mit Hausaufgabenbetreuung, Förderunterricht
bei Bedarf auch mit Internat
Am Büchel 100
53173 Bonn
Telefon: 0228 - 74 89 90
Fax:
0228 - 74 89 92 3
E-Mail: info@hebo-schule.de
Internet: http://hebo-schule.de
Hinweis: Die Privatschule führt die
Jahrgangsstufen 5 bis 13 in der nicht
schulzeitverkürzten Form des G9.
Weiter gehende Informationen über die jeweiligen Unterrichtsangebote, die Unterrichtszeiten, die
Dauer der Vorbereitung und die Kosten geben diese Einrichtungen.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015
Externenprüfungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Anmeldung
Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich unter Beachtung der Anmeldefristen
(Ausschlussfristen!) bei der jeweils zuständigen Schulaufsichts-/ Prüfungsbehörde zur
Externenprüfung an; die Anschriften sind der Übersicht zu Beginn dieser Abhandlung zu entnehmen.
Der Anmeldung sind Unterlagen hinzuzufügen, die den jeweiligen Anmeldeformularen entnommen
werden können; es sind dies insbesondere:
1. ein Lebenslauf mit vollständigen Orts- und Zeitangaben über den schulischen und ggf. beruflichen
(Bildungsgang am Berufskolleg; Berufsausbildung; Berufstätigkeit) Werdegang mit Datum und
Unterschrift,
2. ein Lichtbild (mit dem Namen der Bewerberin/ des Bewerbers auf der Rückseite),
3. eine beglaubigte Abschrift des Schulzeugnisses (Abgangs- oder ggf. Abschlusszeugnis) der
zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder als Ersatzschule genehmigten oder vorläufig erlaubten
Schule,
4. Angaben über die Wahl der schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Prüfungsfächer,
5. ausführliche Studienberichte zu jedem Fach, in dem eine Prüfung abgelegt werden soll, aus
denen die Art der Vorbereitung (Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen, Besuch von privaten
Bildungseinrichtungen, Selbststudium) und der Umfang der Vorbereitung (Stoffgebiete/ Themen)
hervorgehen; die Studienberichte müssen mit dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers, mit
Datum und Unterschrift versehen sein,
6. Erklärung, ob bereits früher an einer Externenprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses
teilgenommen wurde.
Kosten
Für die Teilnahme an den Externenprüfungen ist von den Bewerberinnen und Bewerbern kein
Schulgeld bzw. keine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Kosten für Lern- und Arbeitsmittel (zum
Beispiel für Bücher, Hefte, Schreibmaterial) sowie Fahrkosten sind jedoch selbst zu tragen.
Soweit zur Vorbereitung auf die Externenprüfung Fernlehrinstitute, Ergänzungsschulen oder Ähnliches
in Anspruch genommen werden, fallen Kosten an, deren Höhe bei den jeweiligen Instituten
nachzufragen ist.
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Schulamt / Presseamt, November 2015
Impressum
Herausgeber:
Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn
Redaktion:
Marita Pias, Ursula Bockemühl
Schulamt – Bildungsberatungsstelle –
Startseite:
Online-Bildungsberater: www.bonn.de/@bildungsberater > Teil III
Zuletzt geändert:
25.11.2015
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