Bereich Allgemeines Versicherungsaufsicht der
Transcription
Bereich Allgemeines Versicherungsaufsicht der
VerBaFin Dezember 2005 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 54. Jahrgang Nr. 12 Bonn, Dezember 2005 Amtl. Abk.: VerBaFin ISSN 1611-5716 Bereich Allgemeines Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen • des Betrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Umlageverordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen für den Erstattungszeitraum 01.01.2002 – 30.04.2002 • Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht und zur möglichen Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG so genannter Contractual Trust Arrangements zur Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen auf Grund von Altersteilzeitmodellen“ Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnung und Verwaltungsgrundsätze • Verlautbarung zur Solo – Solvabilität der Versicherungsunternehmen • Krankenversicherung - Wahrscheinlichkeitstafeln 2004 1 VerBaFin Dezember 2005 Berichte und Informationen • CD-ROM Versicherungsstatistik Bekanntmachungen • Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb • Übertragung eines Versicherungsbestandes • Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWRVersicherungsunternehmen • Verschmelzung von Versicherungsunternehmen • Namensänderung • Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb • Regulierung der Pensionskasse • Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht • Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Bereich Wertpapieraufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen • ausländische Investmentgesellschaft 2 VerBaFin Dezember 2005 Bereich Allgemeines Bekanntmachung des Betrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Umlageverordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen für den Erstattungszeitraum 01.01.2002 – 30.04.2002 Vom 01. Dezember 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3911) bekannt: a) Für die Kreditinstitute wird der Betrag für den Erstattungszeitraum 01.01.2002–30.04.2002 vorläufig auf 0,47090815863738 Euro je Fünfhunderttausend Euro der maßgeblichen Bilanzsumme festgesetzt. Die Kreditinstitute werden über die Höhe des Erstattungsbetrages in einem gesonderten Schreiben informiert. b) Für die Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken wird der Betrag für den Erstattungszeitraum 01.01.2002 – 30.04.2002 vorläufig auf 0,0454226335599192 Euro je Fünfzig Euro der maßgeblichen Erträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmlVKF festgesetzt. Die Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken werden über die Höhe des Erstattungsbetrages in einem gesonderten Schreiben informiert. 3 VerBaFin Dezember 2005 Da die Höhe des Umlagebetrages wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Erstattungsjahres und wegen Erstattungsbeträgen, die nicht beigetrieben werden können, ungewiss ist, werden gemäß § 6 a Satz 1 UmlVKF die Erstattungsbeträge vorläufig festgesetzt. Z 2-H 1346-UML-BA-2005/38 4 VerBaFin Dezember 2005 Merkblatt Hinweise zur Erlaubnispflicht und zur möglichen Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG so genannter Contractual Trust Arrangements zur Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen auf Grund von Altersteilzeitmodellen Stand: November 2005 Die Deckungsmasse von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen auf Grund von Altersteilzeitmodellen lässt sich im Rahmen so genannter Contractual Trust Arrangements (CTA) aus dem verpflichteten Unternehmen ausgliedern. Dabei übertragen diese Unternehmen, die Trägerunternehmen, Vermögenswerte auf Treuhänder, selbständige juristische Personen, die zumeist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Stiftung organisiert sind. So lässt sich für das Trägerunternehmen eine bei einer Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) oder Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) möglicherweise attraktive Bilanzverkürzung mit einer Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Insolvenzsicherung verbinden. Die Umsetzung eines CTA erfolgt über eine doppelseitige Treuhandkonstruktion. Dabei werden von den Trägerunternehmen Vermögenswerte auf den Treuhänder übertragen, der mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. Der Treuhänder übernimmt dabei sowohl gegenüber den Trägerunternehmen als auch deren versorgungsberechtigten Arbeitnehmern eine Verwaltungs- und Sicherungstreuhand. Die Sicherungstreuhand zeichnet sich dadurch aus, dass die Arbeitnehmer als Begünstigte ab Eintritt des Sicherungsfalls - der Insolvenz des Trägerunternehmens - einen eigenen Anspruch gegen den Treuhänder haben; der zwischen dem Trägerunternehmen und dem Treuhänder abgeschlossene Vertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 1. Relevante Tatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG Soweit das Treuhandunternehmen das ihm von den Trägerunternehmen übertragene Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG anlegt, betreibt es regelmäßig nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Bankgeschäfte, und zwar das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG) und gegebenenfalls auch das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG). Das Treuhandunternehmen betreibt das Finanzkommissionsgeschäft, da es für fremde Rechnung, nämlich für Rechnung der Trägerunternehmen, im eigenen Namen 5 VerBaFin Dezember 2005 Finanzinstrumente anschafft und veräußert. Hierfür genügt, dass die entsprechenden Konten auf seinen Namen lauten. Das Treuhandunternehmen betreibt auch das Depotgeschäft, wenn es Wertpapiere im wirtschaftlichen Interesse eines anderen, der Trägerunternehmen, verwahrt und verwaltet. Hierfür genügt, dass das Wertpapierdepot auf seinen Namen eröffnet wird. Unter Umständen betreibt der Treuhänder auch das Garantiegeschäft, nämlich wenn er sich auf Grund der vertraglichen Abrede mit dem Trägerunternehmen verpflichtet, über das ihm übertragene Vermögen hinaus mit seinem eigenen Vermögen zu haften. 2. Erlaubnispflicht Das Treuhandunternehmen betreibt die Bankgeschäfte erlaubnispflichtig, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der objektiv einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG). Das Treuhandunternehmen erfüllt regelmäßig beide Alternativen, wobei die Erfüllung einer Alternative genügte, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Ein Unternehmen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG (so genanntes Konzernprivileg) dann nicht als Kreditinstitut und bedarf keiner Erlaubnis, wenn es die Bankgeschäfte ausschließlich mit seinem Mutterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 KWG oder seinen Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG betreibt. Treuhandlösungen, die außerhalb des Konzerns stehende Unternehmen nicht einbeziehen, fallen damit unabhängig von Intention, Anlageobjekten und -umfang nicht unter die Erlaubnispflicht. 3. Freistellungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 4 KWG Nach § 2 Abs. 4 KWG besteht die Möglichkeit, Institute für bestimmte Geschäftsbereiche von der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG und den tragenden Vorschriften der Solvenzaufsicht nach dem KWG freizustellen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Daher kommt eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG nur in Betracht, wenn das im Zusammenhang mit dem Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften grundsätzlich bestehende Aufsichtsbedürfnis ausnahmsweise verneint werden kann. Es handelt sich bei der Freistellung um eine Einzelfallentscheidung, bei der die jeweiligen Umstände der Geschäftsabwicklung zu berücksichtigen sind. Angesichts der verschiedenen vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltungen der 6 VerBaFin Dezember 2005 Geschäftsabwicklung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG erteilt werden kann. a) Freistellungsfähigkeit Grundsätzlich betrachte ich das Finanzkommissionsgeschäft und das Depotgeschäft, wenn diese im Rahmen eines CTA betrieben werden, vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls unter den folgenden Voraussetzungen als freistellungsfähig: 1. Es muss sichergestellt sein, dass die eigentliche Vermögensverwaltung, und dazu zählt auch die Auswahl des Vermögensverwalters, wenn das Trägerunternehmen diese Auswahl nicht selbst trifft, ein von mir beaufsichtigtes Institut mit einer entsprechenden Erlaubnis betreibt; dies kann neben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auch eine Kapitalanlagegesellschaft sein. Im Idealfall ist das lizenzierte Institut das geschäftsführende Organ des Treuhandunternehmens, das dann die für die Anlage oder die Auswahl des Vermögensverwalters maßgeblichen Entscheidungen trifft. Andernfalls hat sich das Trägerunternehmen die Auswahl des Vermögensverwalters selbst vorzubehalten oder die Auswahl in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Treuhandunternehmen konkret festzulegen. Soweit das Trägerunternehmen es einem Anlageausschuss überträgt, die Anlagerichtlinien zu formulieren, darf der Treuhänder in diesem Ausschuss, wenn überhaupt, nur in beratender Funktion tätig sein. Unschädlich ist die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Anlageziele. So ist nicht zu beanstanden, wenn die Trägerunternehmen über einen Anlageausschuss an den Anlageentscheidungen mitwirken. 2. Die im Rahmen der Freistellung zulässigen Anlagen sind auf Fondsanteile im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG zu beschränken. b) Freistellungsverfahren nach § 2 Abs. 4 KWG Der Freistellungsantrag nach § 2 Abs. 4 KWG ist vom Unternehmen schriftlich bei mir zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: ● Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung; ● Nachweis der Registereintragung der Gesellschaft, soweit eine solche erforderlich ist; ● die letzten Jahresabschlussunterlagen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen (wie Lagebericht, Prüfungsbericht), soweit diese zu erstellen waren; ● Angaben zur Person jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens (Vorstandsmitglied/Geschäftsführer): Name, sämtliche Vornamen, Geburtsname, 7 VerBaFin Dezember 2005 Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsnamen der Eltern sowie eine Erklärung jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens (Vorstandsmitglied/Geschäftsführer), ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist („Straffreiheitserklärung“; ein Formular für eine solche Erklärung kann auf meiner Internet-Seite http://www.bafin.de abgerufen werden); ● ausführliche Darlegung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit, die insbesondere auch die Schilderung der konkreten Geschäftsabwicklung und die Benennung der Kundenkreise, die angesprochen werden sollen, zu enthalten hat; zudem ist soweit dies aufgrund der beabsichtigten Geschäftstätigkeit relevant ist darzulegen, wie der Geld- und der Wertpapiertransfer abgewickelt wird; ● (Muster-)Vertragsformulare und (Muster-) Vereinbarungen, die bei der geplanten Geschäftstätigkeit im Inland Verwendung finden sollen; c) Auflagen und Widerrufsvorbehalt Die Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG wird mit Auflagen verbunden und ergeht jedenfalls mit Widerrufsvorbehalt. d) Gebührenpflicht Die Freistellung ist gemäß § 14 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) gebührenpflichtig. In der Regel beträgt die Gebühr für die Freistellung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FinDAGKostV und für die Ablehnung einer Freistellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FinDAGKostV € 5.000,00. Ebenfalls ist die Rücknahme eines Freistellungsantrages nach § 2 Abs. 4 KWG nach Beginn der sachlichen Bearbeitung gemäß § 14 FinDAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 FinDAGKostV gebührenpflichtig; hierfür ist ein Gebührenrahmen von bis zu € 2.500,00 vorgesehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FinDAGKostV). 8 VerBaFin Dezember 2005 e) Sonstiges Auf die Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG), wonach alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - auch diejenigen, auf die gemäß § 2 Abs. 4 KWG bestimmte Vorschriften des KWG nicht anzuwenden sind - spezifische Sorgfaltspflichten gegen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus erfüllen müssen (Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungspflichten, Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen und zur Schaffung adäquater Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus), wird hingewiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen auf der Internet-Seite http://www.bafin.de verwiesen. Bonn, im November 2005 Das Merkblatt finden Sie auch unter "Rechtliche Grundlagen und Verlautbarungen >>> Sonstiges". 9 VerBaFin Dezember 2005 Bereich Versicherungsaufsicht Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Hinweise zur Solo- Solvabilität der Versicherungsunternehmen 1) Zum Abzug von Beteiligungen an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr.1 KWG von den Eigenmitteln des Versicherungsunternehmens gemäß § 53c Abs.3d Satz 1 Nr. 1 Var. 3 VAG –Nw 701 bis 705 S. 1 Position (20) Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, sind nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG Finanzunternehmen. Diese Regelung erfasst auch Holdinggesellschaften, die direkt nur an einem Unternehmen beteiligt sind. Auch Holdinggesellschaften, die als so genannte Vorschaltgesellschaften ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Finanzbranche (§ 1 Abs. 19 KWG) halten und die nicht mit Beteiligungen handeln oder anderweitig –über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus- unternehmerisch tätig sind (so genannte „reine Industrieholdings“) sind Finanzunternehmen. Nach § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 1 Var. 3 VAG unterliegen Finanzunternehmen grundsätzlich der Abzugspflicht. Allerdings bezweckt diese Abzugspflicht, die Belegung von Eigenmitteln mit zusätzlichen banktypischen Risiken zu vermeiden. Derartige Risiken entstehen aber nur bei Finanzunternehmen, die eigenes operatives Geschäft betreiben. Dies trifft jedoch für die so genannten „reinen Industrieholdings“ nicht zu. Daher wird den Versicherungsunternehmen zugestanden, solche Unternehmen nicht der Abzugspflicht nach § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 1 Var. 3 VAG zu unterwerfen. Die Einstufung eines Finanzunternehmens als „reine Industrieholding“ setzt voraus: • Das Unternehmen hält keine bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) an einem Institut oder Finanzunternehmen, ausgenommen, dieses sei seinerseits eine „reine Industrieholding“. • Das Beteiligungsunternehmen handelt nicht, insbesondere auch nicht mit Beteiligungen (kein Handelsbestand); es hält erworbene Bestände langfristig und wird nicht anderweitig – über die mit der Verwaltung des 10 VerBaFin Dezember 2005 Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben und über die Ausübung des mit seiner Stellung als Gesellschafter gegebenenfalls verbundenen Einflusses auf das Beteiligungsunternehmen hinaus- unternehmerisch tätig. 2) Zur Anerkennung stiller Reserven von Krankenversicherungsunternehmen nach Maßgabe des RS 4/2005 (VA) Bei der Anrechnung stiller Reserven sind vom nachgewiesenen Betrag im Falle der Realisierung anfallende Steuern und Verkaufskosten abzusetzen, wobei steuerlich vom ungünstigsten Fall, der Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns durch die Auflösung der stillen Reserve, auszugehen ist. Dabei kann die Anrechnung insoweit ohne Steuerabzug erfolgen als stille Reserven von Lebensversicherungsunternehmen im Fall einer Realisierung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung den Versicherungsnehmern zustehen und keiner Steuerbelastung unterliegen [vgl. RS 4/2005 (VA), S. 6.]. Auch die stillen Reserven von Krankenversicherungsunternehmen können ohne Steuerabzug angerechnet werden, soweit sie im Fall einer Realisierung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung den Versicherungsnehmern zustehen und keiner Steuerbelastung unterliegen. 3) Zum Abzug von Steuern und Gebühren bei der Berechnung des Beitragsindex als maßgeblicher Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen bei Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen – Anmerkung zu Nw 701, 702 und 703 S. 4, jeweils Position (4) Zu dieser Abzugsposition stelle ich klar, dass Gebühren nur solche Beträge sind, die für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gezahlt werden, nicht hingegen Nebenleistungen der Versicherungsnehmer wie Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder, Ausfertigungs- und Hebegebühren und ähnliche Leistungen. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sind gemäß § 1 Abs. 2 S.3 Kapitalausstattungs-Verordnung ausdrücklich in die Berechnung der Bruttobeiträge einzubeziehen (vgl. Anmerkung zu Nw 701, 702 und 703 S. 4 Position (1) in RS 4/2005 (VA), S. 26 unten). Unter Position (4) Spalte 01 ist demnach kein Eintrag vorzunehmen, weil bei dem unter (1) bzw. (2) anzugebenden Betrag Stornobeiträge bereits berücksichtigt sind und derzeit weder ein Steuerabzug noch ein Abzug von Gebühren in Betracht kommen. Ein Abzug von Steuern entfällt, weil die Beiträge nach dem Zweck des § 1 Abs. 2 Kapitalausstattungs-Verordnung nur um solche Steuern vermindert werden dürfen, die als risikofremder, ohne weiteres bestimmbarer Beitragsbestandteil unter den Beiträgen als Ertrag gebucht werden, von dem 11 VerBaFin Dezember 2005 Unternehmen als Steuerschuldner aber wieder abzuführen sind. Diese Voraussetzungen werden gegenwärtig nur von der Feuerschutzsteuer erfüllt, die für Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen nicht erhoben wird. Ein Gebührenabzug scheidet ebenfalls aus, weil die einzig in Betracht kommenden Gebühren nach § 14 FinDAG nicht „auf die Beiträge“ entfallen, sondern im Verhältnis zur Gesamtbeitragseinnahme ermittelt werden und ihre Höhe von dem einzelnen Versicherungsvertrag und dem sich daraus ergebenden Beitrag unabhängig ist. Die vorstehende Ausführung ersetzt entsprechend des in den Nachweisungen 701, 702 und 703 S. 4 Position (4) geänderten Textfeldes ausschließlich die in RS 4/2005 (VA) zur Position (4) der jeweiligen Nachweisungen gemachte Anmerkung (RS 4/2005 (VA) S. 27 ab Mitte dritter Absatz), die ich hiermit aufhebe. 4) Zur Begrenzung des § 53c Abs. 3 S.2 VAG bei der Antragstellung auf Anrechnung von Eigenmitteln gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a) und b) – Nw 705 S. 2 Position (3) Ich weise nochmals daraufhin, dass Mittel gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a) und b) VAG den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel (unter Einbeziehung der beantragten Eigenmittel in die Ermittlung des Betrages der Eigenmittel) und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden können. 5) Zur Ermittlung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle bei der Berechnung des Schadenindexes bei Schaden- und Unfallversicherern (Nw 705 S. 4 Position (1)) Die einzusetzenden Beträge ergeben sich aus Formblatt 200 S. 2 Zeile 07 Spalte 04 BerVersV zuzüglich Formblatt 200 S. 2 Zeile 19 Spalte 04 BerVersV. Diese Anmerkung ersetzt ausschließlich die zu den in Position (1) der Nachweisung 705 einzusetzenden Beträgen gemachte Angabe in RS 4/2005 (VA), (S.37, 2. Absatz zu Position (1)), die ich hiermit aufhebe. 6) Zur Unterteilung in die Stufe bis 50 Mio Euro und über 50 Mio Euro bei der Berechnung des Beitragsindex der Schaden- und Unfallversicherung (Nw 705 S. 3 Position (6)) Hier ist zunächst die übrige Schadenversicherung (Zeile 10 Spalte 03) zu erfassen. Ist der Betrag in Zeile 08 Spalte 03 größer als 50 Mio Euro, so ist der 50 Mio Euro übersteigende Betrag in Zeile 11 Spalte 03 zu berücksichtigen. In Zeile 10 Spalte 02 wird nur noch der Restbetrag berücksichtigt, der sich aus der Rechnung 50 Mio Euro abzüglich Zeile 08 Spalte 03 ergibt. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der Betrag in Zeile 08 Spalte 02, so ist der diesen Restbetrag übersteigende Betrag 12 VerBaFin Dezember 2005 in Zeile 11 Spalte 02 zu berücksichtigen. Schließlich darf in Zeile 10 Spalte 01 nur der Restbetrag aus 50 Mio Euro abzüglich der Summe aus Zeile 08 Spalten 02 und 03 berücksichtigt werden. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der Betrag in Zeile 08 Spalte 01, so ist der diesen Restbetrag übersteigende Betrag in Zeile 11 Spalte 01 zu berücksichtigen. Vorstehende Anmerkung ersetzt die Anmerkung in RS 4/2005 (VA) zu Position (6) der Nachweisung 705 (S. 36 unten), die ich hiermit aufhebe. Die Verlautbarung nebst Anlagen finden Sie unter "Rechtliche Grundlagen & Verlautbarungen >>> Bekanntmachungen & Verlautbarungen >>> Bekanntmachungen & Verlautbarungen Versicherungsaufsicht". 13 VerBaFin Dezember 2005 Krankenversicherung Wahrscheinlichkeitstafeln 2004 Neue Profile werden in diesem Jahr unter Berücksichtigung der Beobachtungswerte des Jahres 2004 für Ambulant-, Stationär-, Zahn- und Krankentagegeldtarife sowie die Pflegepflichtversicherung veröffentlicht. Darüber hinaus werden neue Stornowahrscheinlichkeiten verlautbart. Die zugrunde liegenden Daten der Pflegepflichtversicherung enthalten nicht die Bestände von Bundesbahn und Bundespost. Bei der Verwendung der in den einzelnen Tabellen genannten Grundkopfschäden ist zu beachten, dass sich diese auf das Jahr 2004 beziehen. Die Untersuchung der Daten für Krankentagegeldtarife mit Karenzzeiten von 3, 6 und 12 Monaten ergab eine Änderung des im Jahre 2004 veröffentlichten gemeinsamen Profils. Die Grundkopfschäden des Jahres 2004 haben folgende Werte (in Tagen): 3 Monate 6 Monate 12 Monate Männer 0,85 0,45 0,15 Frauen 1,33 1,13 0,31 Wie in den Vorjahren wurden bei der Bestimmung der Kopfschäden in den Krankenversicherungstarifen sowie der Stornowahrscheinlichkeiten die Neuzugänge der letzten drei Beginnjahre nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zu den Kopfschadenreihen enthielten die zuletzt veröffentlichten Stornowahrscheinlichkeiten weitere explizite Sicherheiten, worauf bei dieser Verlautbarung verzichtet wird. Ein Vergleich mit den bisher veröffentlichten Stornowahrscheinlichkeiten ist deshalb nicht möglich. Die neuen Tafeln wurden aus dem Minimum der Beobachtungswerte der Jahre 2002-2004 entwickelt, wobei zur Eliminierung von Sondereffekten überwiegend die Werte der jeweils fünf größten Unternehmen verwendet wurden. Die Wahrscheinlichkeitstafeln finden Sie im Anhang. 14 VerBaFin Dezember 2005 Berichte und Informationen CD-ROM Versicherungsstatistik Mit der CD-ROM Versicherungsstatistik stellt die Steria Mummert I.S.S. GmbH der interessierten Öffentlichkeit die Versicherungsstatistik in elektronischer Form zur Verfügung. Die Daten beruhen auf der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde (BerVersV) sowie auf Rundschreiben der BaFin. Die CD-ROM richtet sich vor allem an Versicherungsunternehmen und Banken aber auch an Verbände, Vereinigungen, Kammern und Forschungsinstitute, Universitäten, Hochschulen und Bibliotheken, die einen Bezug zur Versicherungsbranche haben. Die CD-ROM Versicherungsstatistik enthält u. a. folgende Informationen über die Versicherungsunternehmen: - Aggregierte Daten aus der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen. In Form von Branchensummensätzen sind alle Nachweisungen der Versicherungsbranche enthalten, - Ranglistentabellen über die einzelnen Versicherungsunternehmen aus dem Geschäftsbericht der BaFin mit ausgewählten Kennzahlen der Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen, Sterbekassen, Krankenversicherungsunternehmen, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (gesamt und nach Versicherungszweigen) und Rückversicherungsunternehmen, - Text der BerVersV incl. Anlage 1 und 2 für den internen jährlichen und vierteljährlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde sowie ausgewählte Rundschreiben. Die CD-ROM erscheint halbjährlich und kann bei der Steria Mummert I.S.S. GmbH unter folgender Adresse bestellt werden: Steria Mummert I.S.S. GmbH Telefon: +49 (0)40 22703-7675 Hans-Henny-Jahnn-Weg 29 Telefax: +49 (0)40 22703-3675 22085 Hamburg e-mail: versstat@steria-mummert-iss.de Internet: //www.steria-mummert-iss.de 15 VerBaFin Dezember 2005 Bereich Versicherung Bekanntmachungen Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 08. Dezember 2005 der Aioi Life Insurance of Europe Aktiengesellschaft, Köln die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte Leben (beschränkt auf die Restschuldversicherung) (Nr. 19 Teil A der Anlage zum VAG) erteilt. VA 21 – A – 2005/0072 16 VerBaFin Dezember 2005 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 16. November 2005 der RHION Versicherung Aktiengesellschaft, Neuss, die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparten und Risikoarten 1. 2. 6. Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen See–, Binnensee– und Flussschifffahrts–Kasko Sämtliche Schäden an 7. a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 8. Feuer– und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: 9. a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm e) Kernenergie f) Bodensenkungen und Erdrutsch Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind 13. Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nrn. 10 bis 12 fallen 16. Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter 17 VerBaFin Dezember 2005 d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste (Nrn. 1 a) bis d); 2 a) bis c); 6 a), b); 7; 8 a) bis f); 9; 13; 16 a) bis k) gemäß andere A zum VAG.) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in anderen Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erteilt. VA 31 – Sch – 2002/76 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 15. November 2005 der ThyssenKrupp Rückversicherungs-AG, Düsseldorf, die Erlaubnis zum Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts für die Schaden- und Unfallrückversicherung einschließlich der Personenrückversicherung, soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrückversicherung) erteilt. VA 46- Sch - 2004/21 18 VerBaFin Dezember 2005 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 11. Oktober 2005 den Vertrag vom 31. August 2005 genehmigt, durch den die INTER Allgemeine Versicherung AG, Mannheim einen Teilbestand gemäß § 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Köln übertragen hat. Die Bestandsübertragung ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 10. November 2005 wirksam geworden. VA 32 – VU 5531 – 2005/21 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWRVersicherungsunternehmen Unter Beteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111 d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Norwich Union Life & Pensions Ltd PO Box 4, Surrey Street GB- Norwich NR1 3NG Teile seines Lebensversicherungsgeschäfts in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind auf das britische Versicherungsunternehmen Norwich Union Annuity Limited PO Box 4, Surrey Street GB- Norwich NR1 3NG übertragen. 19 VerBaFin Dezember 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 07. Oktober 2004 zugestimmt. VA 22 – EU – 45/04 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWRVersicherungsunternehmen Unter Beteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 111 d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Swiss Life (UK) Limited House 24-26 South Park Sevenoaks GB - Kent TNI 3 IBG sein gesamtes Lebensversicherungsgeschäft in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind auf das britische Versicherungsunternehmen Royal & Sun Alliance Linked Insurances Limited New Hall Place Old Hall Street Liverpool L3 9 UE übertragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 21. Juli 2005 zugestimmt. VA 22 – EU – 2005/0040 20 VerBaFin Dezember 2005 Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 07. Dezember 2005 die Verschmelzung der AachenMünchener Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Aachen als übernehmender Gesellschaft mit der VTG Grundstücksgesellschaft Halle-Neustadt Zentrum mbH, Aachen als übertragender Gesellschaft genehmigt. VA 24 – VU 1001 – 2005/0070 Namensänderung Die MLP Versicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg hat ihre Firma in Janitos Versicherung Aktiengesellschaft, Heidelberg geändert. VA 32 – VU 5078 – 2005/5 21 VerBaFin Dezember 2005 Namensänderung Das in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung tätige niederländische Versicherungsunternehmen NCM Kreditversicherung Niederlassung Deutschland hat seine Firma in Atradius Kreditversicherung Niederlassung der Atradius Credit Insurance N.V. Hohenzollernring 72 50585 Köln geändert. VA 31 – VU 5064 – 2005/1 Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Durch Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Nürnberg am 14. November 2005 zu Geschäftsnummer HRB 14527 ist die Liquidation der Herrscher Lebensversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg beendet und die Gesellschaft erloschen. VA 24 – VU 1187 – 1/01 22 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 4. November 2005 der Pensionskasse der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2067 – 2005/6 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 8. November 2005 der Ruhegeldkasse der Bremer Straßenbahn Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bremen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 55 – VU 2028 – 2005/9 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 17. November 2005 der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 51 – VU 2247 – 2005/18 23 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 9. November 2005 der Pensionskasse der badischen Genossenschaftsorganisation Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Karlsruhe den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2135 – 2005/12 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 9. November 2005 der Pensionskasse der Frankfurter Bank mit Sitz in Frankfurt am Main den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2167 – 2005/9 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 18. November 2005 der Pensionskasse Raiffeisen – Schulze-Delitzsch Norddeutschland Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Kiel den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2190 – 2005/5 24 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 16. November 2005 der Pensionskasse der Vereinigten Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Gießen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2116 – 2005/3 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 9. November 2005 der Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Essen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2177 – 2005/8 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 9. November 2005 der Pensionskasse des BDH Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bonn den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2228 – 2005/10 25 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 21. November 2005 der Versorgungskasse Energie Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hannover den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2093 – 2005/10 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 23. November 2005 der Phoenix Pensionskasse von 1925 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 51 – VU 2007 – 2005/15 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 23. November 2005 der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 51 – VU 2059 – 2005/13 26 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 23. November 2005 der Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe – Altersversorgung der Auto Union GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Ingolstadt den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2188 – 2005/8 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 23. November 2005 der Versorgungskasse der Arbeiter und Angestellten der Großkraftwerk Franken AG mit Sitz in Nürnberg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2129 – 2005/8 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 23. November 2005 der Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation in Bayern Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in München den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2219 – 2005/15 27 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 22. November 2005 der Pensionskasse der Novartis Pharma GmbH in Nürnberg Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Nürnberg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2169 – 2005/6 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 18. November 2005 der MER-Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Berlin den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2037 – 2005/19 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 29. November 2005 der Pensionskasse der Saar Ferngas AG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Saarbrücken den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 55 – VU 2214 – 2005/8 28 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 28. November 2005 der Pensionskasse der Bayern-Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in München den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2142 – 2005/7 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 28. November 2005 der Pensionskasse Dynamit Nobel Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Troisdorf den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2244 – 2005/16 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 29. November 2005 der Dresdener Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Kulmbach den Antrag auf Regulierung mit Wirkung zum 01. Januar 2006 gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2121 – 2005/19 29 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 28. November 2005 der Ruhegeld-, Witwen- und Waisenkasse der Bergischen Elektrizitäts-Versorgungs-GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Wuppertal den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2012 – 2005/12 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 22. November 2005 der Pensionskasse für die Angestellten der BARMER Ersatzkasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Wuppertal den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 56 – VU 2035 – 2005/15 30 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 29. November 2005 der Versorgungskasse Fritz Henkel Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Düsseldorf den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2056 – 2005/8 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 der Renten-Zuschuß-Kasse des Norddeutschen Lloyd mit Sitz in Bremen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2011 – 2005/7 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 der Versorgungskasse für die Angestellten der AachenMünchener Versicherung AG und der AMB Generali Holding AG mit Sitz in Aachen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2029 – 2005/9 31 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 der Versorgungskasse der Angestellten der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft mit Sitz in München den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 51 – VU 2106 – 2005/11 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Kiel und Ingolstadt den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2031 – 2005/17 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 der Pensionskasse der Württembergischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Stuttgart den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 51 – VU 2109 – 2005/9 32 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 der Versorgungskasse der Angestellten der Metallgesellschaft AG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Frankfurt am Main den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 53 – VU 2159 – 2005/11 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 der Pensionskasse SIGNAL Versicherungen mit Sitz in Dortmund den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2095 – 2005/14 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 der Hoffmann’s Pensions- und Unterstützungskasse mit Sitz in Bad Salzuflen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 52 – VU 2040 – 2005/10 33 VerBaFin Dezember 2005 Regulierung einer Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 der Gerling Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Köln den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 54 – VU 2044 – 2005/14 34 VerBaFin Dezember 2005 Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungs- Versicherungssparten/-arten unternehmen (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 5455 ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Nr. 1 Unfall ARAG Platz 1 c) kombinierte Leistungen 40472 Düsseldorf Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Dienstleistungsverkehr in Italien Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht 5531 Gothaer Allgemeine Versicherung AG Nr. 6 See-, Binnensee- und Gothaer Allee 1 Flussschifffahrts-Kasko 50969 Köln Nr. 12 See-, Binnensee- und Dienstleistungsverkehr in Schweden Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht 5496 HanseMerkur Reiseversicherung AG Nr. 1 Unfall Siegfried-Wedells-Platz 1 d) Personenbeförderung 20352 Hamburg Dienstleistungsverkehr in Großbritannien 5780 INTERRISK Versicherungs-AG Nr. 1 Unfall Karl-Bosch-Straße 5 a) Summenversicherung 65203 Wiesbaden b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Dienstleistungsverkehr in Frankreich d) Personenbeförderung 35 VerBaFin Dezember 2005 5017 Ostangler Brandgilde Nr. 1 Unfall Flensburger Straße 5 a) Summenversicherung 24376 Kappeln b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Dienstleistungsverkehr in Norwegen d) Personenbeförderung 5419 Vereinigte Hagel VVaG Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Wilhelmstraße 25 Sachschäden 35392 Gießen Dienstleistungsverkehr in den Niederlanden 5480 Württembergische und Badische 1. Unfall Versicherungs-Aktiengesellschaft Karlstraße 68 – 72 3. Landfahrzeug-Kasko 74076 Heilbronn 4. Schienenfahrzeug-Kasko Dienstleistungsverkehr in den Ländern Slowakei, Polen, Tschechien, Ungarn und 6. See-, Binnensee- und Slowenien Flussschifffahrts-Kasko 7. Transportgüter 8. Feuer- und Elementarschäden 9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden 12. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht 13. Allgemeine Haftpflicht 16. Verschiedene finanzielle Verluste 36 VerBaFin Dezember 2005 Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Folgende Versicherungsunternehmen (Lebensversicherung und Schaden-/Unfallversicherung) wurden gemäß Artikel 35 der Dritten Richtlinie (92/96 EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49 EWG) zum Dienstleistungsverkehr neu angemeldet 7955 ETHIAS Vie Leben, Association d´assurances mutuelles versicherung, Rue des Croisiers, fondsgebundene Lebens- Kapitalisierung 24 (Nr. 19, 21, 23) 4000 Liège B - Belgien 7939 QBE Kindlustuse Eeste AS Unfall Liivalaia 13/15 Kasko; 10118 Tallinn Transportgüter; Estland Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden; Haftpflicht; Kredit; (Nr. 1, 3, 7 – 9, 13, 14) 7940 Warta Towarzystwo Ubezpieczen i Unfall; Reasekuracji S.A. Kasko; Ul. Chmielna 85/87 Transportgüter; 00-805 Warszawa Feuer, Elementar- und sonstige Polen Sachschäden; Haftpflicht; Kredit; Kaution; Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 1; 4 – 9; 10 b; 11 – 16) 37 VerBaFin Dezember 2005 7941 Försäkringsaktiebolaget Skandinaviska Haftpflicht; Enskilda captive Verschiedene finanzielle Verluste; Group Treasury, KA 3 (Nr. 13, 16) SE – 106 40 Stockholm 7938 St. Paul Travelers Insurance Company Kasko; Ltd. Transportgüter; 60 Gracechurch Street Feuer, Elementar- und sonstige GB – London EC3V 0HR Sachschäden; Haftpflicht; Kredit; Kaution; Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 4 – 9; 11 – 16) 7946 Ceská pojist’ovna a.s. Unfall; Spálená 75/16 Kasko; 113 04 Prague Transportgüter; Tschechische Republik Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden; Haftpflicht; Kredit; Kaution; Verschiedene finanzielle Verluste; Beistandsleistungen; (Nr. 1; 3 – 9; 10 b; 11 – 16; 18) 7950 DEPFA Assurance Limited Kredit; 3 Harbourmaster Place Kaution; IFSC Verschiedene finanzielle Verluste; IRL – Dublin 1 (Nr. 14, 15, 16) 38 VerBaFin Dezember 2005 7951 Primelux Insurance S.A. Feuer, Elementar- und sonstige 2, Boulevard Konrad Adenauer Sachschäden; L – 1115 Luxembourg Haftpflicht; Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 8. 9, 13, 16) 7952 Zuritel s.p.a. Kasko; Con sede in Transportgüter; P.zza Carlo Erba, 6 Feuer, Elementar- und sonstige I – 20129 Milano Sachschäden; Haftpflicht; Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 6 – 9, 10b, 13, 16) 7953 Soassuranceforeningen „AEro“, gensidig Kasko; Skolegade 1 Haftpflicht; DK – 5960 Marstal (Nr. 6 und 12) 7956 Inter Partner Assistance Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden; Avenue Louise 166 bte 1 (Nr. 9) B – 1050 Brüssel 7954 Euler Hermes Kredietverzekering N.V. Unfall; Pettelaarpark 20 Kredit; NL – 5216 PD ‚s-Hertogenbosch (Nr. 1, 14) 7957 Kraft Insurance (Ireland) Limited Transportgüter; c/o Marsh Management Services (Dublin) Feuer, Elementar- und sonstige Ltd. Sachschäden; 4 th Floor, Marsh House Verschiedene finanzielle Verluste; 25-28 Adelaide Road (Nr. 7 – 9, 16) IRL – Dublin 2 39 VerBaFin Dezember 2005 7959 SID-Prva kreditna zavarovalnica d.d. Kredit; Ulica Josepine Turnograjske 6 Kaution; 1000 Ljubljana (Nr. 14, 15) Slowenien 7949 Britannic Unit Linked Assurance Leben (Nr. 19) Limited Wythall Green Way Wythall Birmingham B47 6WG GB-Vereinigtes Königreich 40 VerBaFin Dezember 2005 Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt 7793 Max Insurance Europe Limited Luftfahrzeug-Kasko The Harcourt Building (Nr. 5) Harcourt Road IRL – Dublin 2 7797 Santander Seguros y Reaseguros Feuer, Elementar- und sonstige Compania Aseguradora S.A. Sachschäden; Avenida de Canabria, s/n Haftpflicht; Boadilla del Monte Rechtsschutz; E – 28670 Madrid (Nr. 8, 9, 13, 17) Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, sind nicht mehr in folgenden Sparten 7783 International Hellas Krankheit (nicht substitutive Anonymos Asphalistiki Etairia Krankenversicherung); Leoforos Kifissias 7/Neapoleos 2 Verschiedene finanzielle Verluste; Beistandsleistungen; GR – 15123 Maroussi - Attiki (Nr. 2, 16, 18) Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen geändert Bisheriger Name Neuer Name 7797 Santander Central Hispano Seguros y Santander Seguros y Reaseguros Reaseguros Compania Aseguradora S.A. Paseo de la Castellana, 7 Avenida de Canabria, s/n E 28046 Madrid Boadilla del Monte E – 28670 Madrid 41 VerBaFin Dezember 2005 Bereich Wertpapieraufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 24. Februar 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung des Bankhaus Reuschel & Co. Maximiliansplatz 13 80333 München nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Reuschel Private Fund der M.K. LUXINVEST S.A. 69, route d`Esch 1470 Luxemburg Luxemburg mit Ablauf des 23. Februar 2005 endete. WA 45 - W 399 42 VerBaFin Dezember 2005 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 06. September 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der American Express Bank GmbH Theodor-Heuss-Allee 112 60486 Frankfurt am Main nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den American Express BestSelect Funds der AEB-International Portfolios Management Company S. A. 69, route d`Esch 1470 Luxemburg Luxemburg mit Ablauf des 05. September 2005 endete. WA 45 - W 513 43 VerBaFin Dezember 2005 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 01. Dezember 2005 Durch Verzicht sind die Rechte der EBC Fund Managers (Jersey) Limited, aus der seinerzeitigen Anzeige nach § 7 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBI. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBI. I S. 2676), für den Fonds International Income Fund mit Wirkung vom 30. November 2005 erloschen. Die Anteile des vorerwähnten Investmentfonds dürfen daher seit diesem Termin nicht mehr im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Dr. Carl Graf Hardenberg Claudiusstraße 11 10557 Berlin nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds International Income Fund der EBC Fund Managers (Jersey) Limited EBC House 1-3- Seale Street St. Helier GB – Jersey JE 4 8XL, Ch. Islands mit Ablauf des 30. November 2005 endete. WA 45 - W 264 44