BaFinJournal Ausgabe Januar 2010
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BaFinJournal Ausgabe Januar 2010
AUSGABE JANUAR 2010 01/10 BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsicht aktuell Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch im Untersuchungsausschuss? Seite 4 Thema Wertpapieraufsicht: Hohe Fehlerquote bei der Erfüllung von Transparenzpflichten – Transparenzinitiative der BaFin Seite 6te Aufsicht aktuell BaFin prüft, wie neue Dokumentationspflichten gehandhabt werden Seite 5 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Vorwort Thema Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Dass es nicht allen Unternehmen leicht fällt, den gesetzlichen Auflagen für Transparenz nachzukommen, ist der BaFin in anderem Zusammenhang aufgefallen: Seit 2007 schon gilt das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, besser bekannt als TUG. Was die Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen nach dem TUG angeht, ist die Fehlerquote allerdings nach wie vor sehr hoch. Im vergangenen Jahr hat die BaFin darum eine Transparenzinitiative gestartet. Mehr darüber lesen Sie in diesem Heft. Am Anfang stand ein immenser Knall: Ein explodierter Dampfkessel sorgte vor beinahe exakt 140 Jahren in einer Mannheimer Brauerei für eine Katastrophe. In der Folge wurde flugs ein Überwachungsverein für Dampfkessel gegründet und aus dem hat sich eine Einrichtung entwickelt, die so gut wie jeder hierzulande kennt: der TÜV. Dessen Ingenieure kümmern sich heute unter anderem um die Sicherheit von Autos, Aufzügen, Kinderspielzeug und Kernkraftwerken – mit dem Ziel, Katastrophen wie der, die seinerzeit in Mannheim geschehen ist, vorzubeugen. Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre, Für mehr Sicherheit, speziell der Sicherheit von Anlegern, soll auch eine neue Dokumentationspflicht sorgen: Seit Anfang dieses Jahres müssen Wertpapierdienstleister ihren Anlegern schriftliche Protokolle über Beratungsgespräche aushändigen. Wie die Anbieter diese neuen Pflichten handhaben, prüft die BaFin derzeit – darüber berichten wir in der vorliegenden Ausgabe. Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Aufsicht aktuell der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens. AUFSICHTSRECHT Die BaFin hat die von den Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften beauftragten Abschlussprüfer gebeten, bereits im Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2010 zu erläutern, ob die Gesellschaften die Wohlverhaltensregeln beachtet haben. Neue Auslegungsentscheidung zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung Die BaFin hat eine Auslegungsentscheidung zur Mindestzuführung in der fondsgebundenen Lebensversicherung veröffentlicht. Danach sind bei der Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch Rückvergütungen zu berücksichtigen, die Lebensversicherungsunternehmen von Kapitalanlagegesellschaften erhalten, weil diese Investmentfonds der Gesellschaft im Rahmen von überschussberechtigten fondsgebundenen Lebensversicherungen einsetzen. www.bafin.de Depotbank-Rundschreiben wird konsultiert Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. Investmentgesetz zur Konsultation gestellt. Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf können noch bis zum 8. Februar abgegeben werden. www.bafin.de www.bafin.de » Unternehmen » Konsultation BaFin erklärt BVI-Wohlverhaltensregeln für verbindlich BaFin konsultiert InvMaRisk Die BaFin wird ab sofort die vom Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) erlassenen Wohlverhaltensregeln (BVI-Wohlverhaltensregeln) zur Auslegung des Investmentgesetzes (InvG) heranziehen. Das betrifft vor allem den § 9 InvG. Der BVI hat seine Wohlverhaltensregeln kürzlich in enger Abstimmung mit der BaFin überarbeitet. Die BaFin hat auf ihrer Homepage den Entwurf eines Rundschreibens »Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk)« zur Konsultation gestellt. Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf können noch bis zum 5. März abgegeben werden. Die Anforderungen der BVI-Wohlverhaltensregeln gelten unverzüglich für alle Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften. Sie gelten indes nicht für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat www.bafin.de » Unternehmen » Konsultation -3- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch im Untersuchungsausschuss? Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht ben werden durften, hat beim HRE-Untersuchungsausschuss letztlich das Bundesministerium der Finanzen getroffen – auf der Grundlage von Vorschlägen, die die BaFin gemacht hatte. So durften nur die Informationen weitergegeben werden, die durch den Untersuchungsauftrag gedeckt waren. Nicht dazu gehören zum Beispiel Daten, die ausschließlich andere Banken betreffen. Daten, die mit dem Untersuchungsauftrag im Einklang stehen, aber hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht problematisch sind, sollten nur mit der Einstufung „Vertraulich“ oder „Geheim“ weitergegeben werden. Entsprechend sollten Zeugen Aussagen mit solchem Inhalt auch nur in nichtöffentlicher Sitzung machen. Verträgt sich eine Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit den Verschwiegenheitspflichten, die das Kreditwesengesetz (KWG) der BaFin auferlegt? Diese Frage hat die Finanzaufsicht im Sommer 2009 beantworten müssen, als der damalige Untersuchungsausschuss des Bundestags zur Hypo Real Estate (HRE) BaFin-Mitarbeiter als Zeugen vernommen hat. Aktuell ist die Frage weiterhin: Die Hamburger Bürgerschaft und der Landtag Schleswig-Holstein haben jeweils Untersuchungsausschüsse eingerichtet, die die Umstände der Krise der HSH-Nordbank klären sollen. In Kürze nimmt in Bayern ein Untersuchungsausschuss des Landtags zur Krise der BayernLB seine Arbeit auf. AUFSICHTSPRAXIS Untersuchungsausschüsse sind parlamentarische Ausschüsse mit besonderen Rechten und Verfahren. Mit ihnen prüft das Parlament unabhängig und selbständig Sachverhalte, die es für aufklärungsbedürftig hält und deren Aufklärung im öffentlichen Interesse ist. Der Untersuchungsausschuss kann die Vorlage von Akten verlangen und Zeugen vernehmen. Die BaFin hat Leitlinien für die Fälle entwickelt, dass einer ihrer Mitarbeiter als Zeuge in einem Untersuchungsausschuss auftreten muss und der Untersuchungsausschuss Akten der BaFin anfordert. Die BaFinLeitlinien zielen darauf ab, den verfassungsrechtlich geschützten Rechten eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Verschwiegenheitspflichten des § 9 KWG zu genügen. Nach dieser KWG-Norm dürfen Aufseher nämlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt werden, nicht offenbaren. Auch für die Versicherungsaufsicht etwa findet sich in § 84 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine vergleichbare Regelung. BaFin zertifiziert bis Mitte des Jahres Rürup-Rente Für steuerliche Veranlagungszeiträume ab 2010 gilt für Basisrenten-Verträge – die so genannten RürupRenten – eine Zertifizierungspflicht. Beiträge in einen Rürup-Vertrag sind damit nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um ein zertifiziertes Produkt handelt. Bis Ende 2009 oblag die Überprüfung der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften nur den Finanzämtern. Erst seit dem Jahressteuergesetz 2009 gilt auch für Rürup-Verträge die Zertifizierungspflicht. Für die Zertifizierung ist bis zum 30. Juni 2010 die BaFin zuständig; danach übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Aufgabe. Die Rürup-Rente gibt es seit 2005. Sie ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, mit der unter anderem auch nicht gesetzlich rentenversicherte Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer steuerbegünstigt für das Alter vorsorgen können. Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, bei der eine lebenslange monatliche Rente zugesagt wird. Wesentlicher Unterschied zur RiesterRente: Die Rürup-Rente wird ausschließlich durch Steuervorteile gefördert; staatliche Zulagen gibt es nicht. Der Basisrentenvertrag, oder Rürup-Vertrag, muss unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen, um gefördert zu werden: Leistung und Gegenleistung müssen im Vertrag selbst geregelt sein, versicherte Person und Leistungsempfänger müssen die gleiche Person sein, der Anbieter hat dem Vertrags- Die Verschwiegenheitspflicht nicht zu beachten, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; außerdem vertrauen die Unternehmen auf die Verschwiegenheit der Aufsicht. Die Entscheidung, welche Daten aus den umfangreichen Akten der BaFin in welcher Form an die Parlamentarier weitergege- -4- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht BaFin prüft, wie neue Dokumentationspflichten gehandhabt werden partner vertraglich eine gleichbleibende oder steigende monatliche, lebenslange Rente zuzusagen und die Ansprüche aus erworbenen Rentenanwartschaften dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererblich oder kapitalisierbar sein. Die Rechtslage hat sich in den vergangenen Monaten wesentlich zu Gunsten von Anlegern verändert. So ist am 5. August 2009 das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung in Kraft getreten. Es hat etwa die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung an die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst: Sie beträgt zwar nach wie vor drei Jahre, aber sie beginnt nun erst dann zu laufen, wenn der Anleger von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, Kenntnis erlangt. Vorher begann die Verjährungsfrist schon beim Kauf des Wertpapieres. Darüber hinaus hat das neue Gesetz auch eine neue Dokumentationspflicht für Anlageberatungen eingeführt, die seit Anfang dieses Jahres gilt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nun dem Anleger ein schriftliches Protokoll über jede Anlageberatung aushändigen. Falls das Protokoll nicht vor Abschluss des auf der Beratung beruhenden Geschäfts ausgehändigt werden kann, beispielsweise in Fällen telefonischer Anlageberatung, hat der Kunde bei einem unvollständigen oder unrichtigen Protokoll ein einwöchiges Rücktrittsrecht. Die neue Dokumentationspflicht soll die inhaltliche Qualität der Anlageberatung verbessern, indem sie Missverständnisse zwischen Berater und Kunde schneller als bisher aufdeckt und mögliche Mängel für die Aufsichtsbehörde leichter erkennbar macht. Darüber hinaus soll der Anleger im Streitfall den Inhalt des Beratungsgespräches künftig besser nachweisen können. Bis Ende 2009 haben die Anbieter, hauptsächlich private Lebensversicherer, aber auch Pensionskassen und Kapitalanlagegesellschaften, über 200 Anträge auf Zertifizierung der Vertragsmuster von Basisrenten eingereicht. Die BaFin hat mit dem Bundesministerium der Finanzen viele grundsätzliche Fragen geklärt und als Service für die Anbieter sämtliche Auslegungsregelungen und spezielle Hinweise zum Zertifizierungsverfahren auf ihre Homepage gestellt. Zudem finden sich auf der BaFin-Homepage spezielle Antragsformulare, Erläuterungen und Checklisten zur Orientierung für die Anbieter. Auch die erteilten Zertifikate werden auf der BaFin-Homepage sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht. BaFin-Verbrauchertelefon bekommt neue Rufnummer Die Telefonnummer des Verbrauchertelefons der BaFin ändert sich: Vom 1. Februar 2010 an ist es zum Telefontarif des Verbrauchers unter dem Bonner Anschluss 0228 - 299 70 299 erreichbar. Es bleibt bei den gewohnten ServiceZeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr Die BaFin wird sich – etwa durch Stichproben – in den kommenden Monaten einen Überblick darüber verschaffen, wie die Institute den neuen Vorschriften nachkommen. Hinweise von Anlegern über Probleme bei der Protokollierung der Anlageberatung nimmt die BaFin gerne entgegen. www.bafin.de Die inhaltlichen Anforderungen an das Beratungsprotokoll werden in der Rechtsverordnung zum Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) konkretisiert. Danach muss das Protokoll vollständige Angaben enthalten über: 1. den Anlass der Anlageberatung, 2. die Dauer des Beratungsgesprächs, -5- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » 3. die der Beratung zugrunde liegenden Informtionen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 WpHG einzuholenden Informationen (dazu gehören etwa Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen), sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind, Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht dass das fragliche Finanzinstrument deshalb empfohlen wurde, weil es für den Kunden „geeignet“ sei, der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die aus dem Geschäft erwachsenen Anlagerisiken verstehen könne und diese Risiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar seien. Denn ein solcher Hinweis sagt bei Lichte betrachtet nichts über den konkreten Inhalt des Beratungsgesprächs aus, ist doch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen schon von Gesetzes wegen gehalten, dem Kunden nur solche Empfehlungen zu erteilen, die im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes „geeignet“ sind. 4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung und 5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe. Thema Für die BaFin ist besonders wichtig, dass mit dem Beratungsprotokoll künftig Anlass und Verlauf der Anlageberatung transparenter werden. So ist beispielsweise von Interesse, an welche Kunden ein Institut von sich aus mit bestimmten Anlagevorschlägen herantritt. Auch soll aus dem Beratungsprotokoll deutlich hervorgehen, wenn der Kunde zunächst ein Wertpapier oder eine Risikoklasse im Blick hatte, sich dann aber als Ergebnis des Beratungsgesprächs für ein anderes, von seinem Berater empfohlenes Finanzinstrument entschieden hat. BERICHT Die neuen Vorschriften können ihr Ziel aber letztlich nur dann erreichen, wenn auch der Anleger selbst sorgfältiger als bisher seine Interessen wahrnimmt. Deshalb sollte der Kunde nicht zögern, genau nachzufragen, warum ihm sein Berater ein bestimmtes Wertpapier empfiehlt und welche Erwartungen über die Marktentwicklung der Empfehlung zugrunde liegen. Denn das Risiko, dass sein Berater mit seiner Prognose falsch liegt, trägt grundsätzlich allein der Kunde. Vergewissern sollte sich der Anleger deshalb auch, dass er und sein Berater das gleiche Verständnis von Begriffen wie „sicherheitsorientiert“ oder „Altersvorsorge“ haben. Mit dem Inkrafttreten des TransparenzrichtlinieUmsetzungsgesetzes (TUG) am 20. Januar 2007, das die europäische Transparenzrichtlinie in das deutsche Recht implementiert hat, sind einige Änderungen auf die kapitalmarktorientierten Unternehmen zugekommen. Das betrifft vor allem die Transparenzpflichten für Kapitalmarktinformationen, welche erheblich erweitert wurden. Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichung der Information durch Zuleitung an Medien zur europaweiten Verbreitung, die anschließende unverzügliche Übermittlung an das Unternehmensregister zur Speicherung sowie die Mitteilung an die BaFin. Ein besonderes Augenmerk sollte der Anleger auch darauf legen, dass die Argumente, mit denen ihm sein Berater die empfohlene Anlage schmackhaft macht, vollständig in das Beratungsprotokoll aufgenommen werden. Betont der Berater etwa die besondere Sicherheit einer Anlage, besondere steuerliche Vorteile oder die gute Wertentwicklung in der Vergangenheit, so sind gerade auch diese Verkaufsargumente als für die Empfehlung genannte wesentliche Gründe im Protokoll festzuhalten. Die BaFin wird kritisch nachfassen, wenn in einem Beratungsprotokoll unter dieser Rubrik nur ausgeführt wird, Die BaFin hat die Marktteilnehmer von Anfang an dabei unterstützt, sich den Regeln des TUG anzupassen. So ist in der ersten Ausgabe des BaFin-Journals im Januar 2007 ein Artikel zu den Neuerungen erschienen, die das TUG mit sich bringt. Darüber hinaus pflegt die BaFin regelmäßig den Dialog mit der Wirtschaft, zuletzt Ende November 2009 auf einer BaFin-Veranstaltung zu den Themen „Überwachung von Unternehmensabschlüssen“ und „Transparenzpflichten“. Im Mai 2009 ist die Neuauflage des Emittentenleitfadens der BaFin erschienen, der detailliert auf verschiedene Rechte und Pflichten ein- Viele Fehler bei der Erfüllung von Transparenzpflichten – Transparenzinitiative der Wertpapieraufsicht Marco Bohne, BaFin Dr. Dominik Zeitz, BaFin -6- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Seite vor » geht, unter anderem im Zusammenhang mit Insiderüberwachung, Ad-hoc-Publizität, Directors’ Dealings, Markmanipulation, Stimmrechtsanteilen, den Börsenzulassungsfolgepflichten und der Finanzberichterstattung. hinaus wird die BaFin weitere Gesellschaften, die gegen Transparenzpflichten verstoßen, in die Initiative einbeziehen. Die Aufsicht geht davon aus, dass sich so die Umsetzung der Transparenzpflichten verbessert und dies der Kapitalmarkttransparenz, dem Anlegerschutz und der Marktintegrität zu Gute kommt. Soweit möglich hilft die BaFin dabei, Fragen von Transparenzpflichtigen auch per Telefon oder Mail zu klären oder Fehler zu beheben. Die Fehlerquote innerhalb der Veröffentlichungen und Meldungen ist indes ebenso beachtlich wie die Anzahl der Fristversäumnisse. Dies betrifft vor allem die Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung und Stimmrechtsanteilen sowie die Börsenzulassungsfolgepflichten. Agenda TERMINE Die Transparenzinitiative Darum hat die Wertpapieraufsicht 2009 eine Transparenzinitiative gestartet. Ziel der Initiative ist es, die Verfehlung von Transparenzpflichten unter Einbeziehung aller betroffenen Fachbereiche zu betrachten und die Marktteilnehmer zu sanktionieren, die unter mehreren Gesichtspunkten negativ aufgefallen sind. Bei dieser übergreifenden Betrachtung werden auch solche Verfehlungen in das Bußgeldverfahren einbezogen, die bei isolierter Betrachtung noch mit einer Belehrung oder Ermahnung geahndet würden. Im Mai 2009 hat die BaFin zum Auftakt der Initiative das Rundschreiben 11/2009 (WA) zu den Übermittlungspflichten an das Unternehmensregister veröffentlicht. Darin macht die Wertpapieraufsicht die Marktteilnehmer nochmals in komprimierter Darstellung auf die gesetzliche Verpflichtung aufmerksam, bestimmte kapitalmarktrechtliche Informationen zur Speicherung in das Unternehmensregister einzustellen und damit dem Anlegerpublikum dauerhaft verfügbar zu machen. 04.02.2010 JCFC: Plenary Meeting, Frankfurt/Main 10.02.2010 CESR: Plenary Meeting, Paris 10.-11.02.2010 Joint Forum: Plenary Meeting, Melbourne 16.02.2010 BSC: Plenary Meeting, Frankfurt/Main 22.-23.02.2010 IOPS: Committee Meetings, Basel Bußgeldverfahren vor der Eröffnung 25.02.2010 Die betroffenen Fachbereiche der BaFin-Wertpapieraufsicht (Stimmrechte und Börsenzulassungsfolgepflichten, Bilanzkontrolle und Finanzberichterstattung, Directors’ Dealings, Ad-hoc-Publizität) haben im Rahmen der Transparenzinitiative Verstöße gegen Transparenzpflichten zusammengeführt. Derzeit beschäftigt sich die BaFin mit zunächst 40 Gesellschaften, die besonders aufgefallen sind und prüft die Einleitung von Bußgeldverfahren. BaFin: Konferenz „Finanmarktstabilität, Rechnungslegung, Aufsicht“, Bonn 24.-26.02.2010 IAIS: Triannual Meetings, Basel 05.-06.03.2010: Kreis wird erweitert Deutsche Bundesbank/EZB: Konferenz "Forecasting: The role of real-time and survey Die von der Transparenzinitiative betroffenen Unternehmen werden auch in der Folgezeit noch unter intensiver Beobachtung der BaFin bleiben. Darüber data", Frankfurt/Main -7- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht für den Monat Januar Folgendes bekannt: Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Die BaFin hat durch Verfügung vom Nr. 1 Unfall 18. Dezember 2009 der Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) 5146 BGV Versicherung AG Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht -8- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) erteilt. Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf den Betrieb der Erst- und Rückversicherung in sämtlichen Sparten der Schaden- und Unfallversicherung im In- und Ausland. VA 31 – I 2230 – 2008/0006 Die BaFin hat durch Verfügung vom Nr. 25 Pensionsfondsgeschäfte 15. Dezember 2009 unter der Auflage erteilt, dass der Betrieb des der Pensionsfondsgeschäfts erst nach Eintragung im Handelsregister aufgenommen werden darf. 3330 Deutsche Post Pensionsfonds AG Charles-de-Gaulle-Straße 20 53113 Bonn die Erlaubnis zum Betrieb der Sparte VA 14 – I 2230 – Pfo – 2009/1 -9- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Die BaFin hat durch Verfügung vom Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden 22. Dezember 2009 der Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht beschränkt auf die Tierhalterhaftpflicht 5148 European Warranty Partners AG Breite Straße 6-8 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 30159 Hannover und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- die Erlaubnis zum Betrieb der Abkommen) Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) erteilt. Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung in diesen Sparten im In- und Ausland. VA 31 – I 2230 – 2009/0010 Die BaFin hat durch Verfügung vom Nr. 25 Pensionsfondsgeschäfte 04. Dezember 2009 der erteilt. 3329 HVB Trust Pensionsfonds AG Fürstenfelder Str. 5 80331 München die Erlaubnis zum Betrieb der Sparte VA 14 – I 2230 – Pfo – 2009/2 -10- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Die BaFin hat durch Verfügung vom Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nr. 1 Unfall 22. Dezember 2009 a) Summenversicherung für Arbeitsunfähigkeit der (einschließlich nicht nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) infolge eines Unfalls, 5147 ProTect Versicherung AG Provinzialplatz 1 Nr. 2 Krankheit 40591 Düsseldorf a) Tagegeld für Arbeitsunfähigkeit (einschließlich nicht nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) infolge die Erlaubnis zum Betrieb der Krankheit sowie für das dread disease-Risiko, Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Nr. 14 Kredit a) Allgemeine Zahlungsunfähigkeit sowie c) Abzahlungsgeschäfte für das Insolvenzrisiko Selbständiger, sofern der Kreditgeber Versicherungsnehmer ist Nr. 15 Kaution für das Insolvenzrisiko Selbständiger, sofern der Kreditnehmer Versicherungsnehmer ist Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste h) Einkommensausfall für das Arbeitslosigkeitsrisiko für den Betrieb der Restkreditversicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) erteilt. Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den Betrieb der aktiven Rückversicherung im In- und Ausland. VA 31 – I 2230 – 2009/0005 -11- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Die BaFin hat durch Verfügung vom Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht in dem Bereich Nichtlebensrückversicherung 11. Dezember 2009 erteilt. der Provinzial Rheinland Holding AöR Düsseldorf die Erlaubnis zum Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts VA 42 – I 5000 – 6986 – 2009/0001 Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Unfallversicherungsunternehmen (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 5547 Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden CG Car-Garantie Versicherungs-AG Gündlinger Str. 12 Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die 79111 Freiburg Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Dienstleistungsverkehr in Portugal Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste j) nichtkommerzielle Geldverluste VA 32 – I 5079 – PT – 5547 – 2009/0001 5126 Nr. 1 Unfall Hübener Versicherungs-Aktiengesellschaft a) Summenversicherung Ballindamm 37 b) Kostenversicherung 20095 Hamburg c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung Dienstleistungsverkehr in Spanien Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) -12- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Sämtliche Schäden an: a) Kraftfahrzeugen b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese -13- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort, -14- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen. VA 33 – I 5079 – ES – 5126 – 2009/0002 5562 Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden KarstadtQuelle Versicherung Aktiengesellschaft 90758 Fürth Dienstleistungsverkehr in der Tschechischen Republik VA 43 – I 5079 – CZ – 5562 – 2009/1 5805 Nr. 17 Rechtsschutz NRV RechtsschutzVersicherungsgesellschaft AG Augustaanlage 25 68165 Mannheim Dienstleistungsverkehr in Dänemark VA 35 – I 5079 – DK – 5805 – 2009/0001 5094 Nr. 1 Unfall Union Reiseversicherung AG Maximilianstr. 53 a) Summenversicherung 80530 München b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung Dienstleistungsverkehr in Spanien Nr. 2 Krankheit b) Kostenversicherung Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Nr. 8 Feuer und Elementarschäden -15- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden VA 32 – I 5079 – ES – 5094 – 2009/0001 -16- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen/ Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Lebensversicherungsunternehmen (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 9208 Nr. 19 Leben Augura Life Ireland Limited 5 Harbourmaster Place IFSC Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Dublin 1 Irland VA 22 – I 5000 – IE – 2009/0006 9207 Nr. 1 Unfall Axeria Prevoyance 83-85 Boulevard Vivier Merle 69487 Lyon Cedex Nr. 2 Krankheit Frankreich Nr. 19 Leben VA 31 – I 4400 – 2009/0038 9209 Nr. 19 Leben Pearl Assurance Plc The Pearl Centre Peterborough Business Park Lynch Wood Peterborough Cambridgeshire PE2 6FY Großbritannien VA 22 – I 5000 – GB – 2009/0006 -17- 01/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Erweiterung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Die BaFin hat durch Verfügung vom Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste 10. Dezember 2009 i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits der erwähnten 5552 j) nichtkommerzielle Geldverluste COSMOS Versicherungs Aktiengesellschaft Halberstraße 52 - 54 erteilt. 66121 Saarbrücken die Genehmigung zum Betrieb der VA 45 – I 5000 – 5552 – 2009/0001 Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Die BaFin hat durch Verfügung vom Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem 31. Oktober 2008 Antrieb der b) Haftpflicht aus Landtransporten 5596 c) sonstige Helvetia INTERNATIONAL Versicherungs-Aktiengesellschaft Berliner Straße 56 – 58 erteilt. 60311 Frankfurt am Main die Genehmigung zum Betrieb der VA 45 – I 5000 – 5596 – 2008/0001 Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Korrektur der Veröffentlichung aus BaFin-Journal 11/08, Seite 12/13) -18- 01/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Erweiterung des Geschäftsbetriebes eines EU/EWR-Versicherungsunternehmens Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Die Nr. 22 Tontinengeschäfte 7813 FinanceLife Lebensversicherung AG Untere Donaustraße 21 1029 Wien Österreich hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland um folgende Versicherungssparte erweitert: VA 22 – I 5000 – 7813 – 2009/0001 Übertragung eines Versicherungsbestandes Übertragendes Unternehmen Erwerbendes Unternehmen Die BaFin hat durch Verfügung vom 1006 8. Dezember 2009 Allianz Lebensversicherungs-AG Reinsburgstraße 19 den Vertrag vom 22. September 2009 genehmigt, 70178 Stuttgart durch den die übertragen hat. 1020 AXA Lebensversicherung AG Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Colonia-Allee 10-20 Genehmigungsurkunde am 11. Dezember 51067 Köln 2009 wirksam geworden. und die 1033 HDI-Gerling Lebensversicherung AG Gereonshof 50670 Köln jeweils einen Teil-Bestand gemäß § 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die VA 21 – I 5000 – 1006 – 2009/0003 -19- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Die BaFin hat durch Verfügung vom 2001 18. August 2009 HAMBURGER PENSIONSKASSE VON 1905 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Vertrag vom 15. Juli 2009 genehmigt, Adenauerallee 21 durch den die 20097 Hamburg 2046 übertragen hat. Pensionskasse Berolina VVaG Altstädter Straße 6 Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der 20095 Hamburg Genehmigungsurkunde am 20. August 2009 wirksam geworden. einen Versicherungs-Teilbestand nach Anlage 2 des Bestandsübertragungsvertrages auf die VA 11 – I 5000 – 2001 – 2009/1 Die BaFin hat durch Verfügung vom 5121 9. Dezember 2009 Rhion Versicherung AG RheinLandplatz 1 den Vertrag vom 17. November 2009 genehmigt, 41460 Neuss durch den die übertragen hat. 5798 RheinLand Versicherungs AG Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der RheinLandplatz 1 Genehmigungsurkunde am 11. Dezember 2009 41460 Neuss wirksam geworden. einen Teilbestand gemäß § 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die VA 33 – I 5004 – 5121 – 2009/4 Die BaFin hat durch Verfügung vom Chartis Europe S.A. 26. November 2009 TOUR CHARTIS, PARIS LA DEFENSE 34, Place des Corolles den Vertrag vom 10. November 2009 genehmigt, 92400 COURBEVOIE durch den die (Frankreich) 5480 übertragen hat. Württembergische und Badische Versicherungs-AG (Deutschland) Der Bestandsübertragungsvertrag ist zum Karlstr. 68-72 01. Dezember 2009 wirksam geworden. 74076 Heilbronn ihren gesamten Versicherungsbestand auf die VA 32 – I 5000 – 5480 – 2009/0001 -20- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Übertragung eines EU/EWR-Versicherungsbestandes Übertragendes Unternehmen Erwerbendes Unternehmen Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG auf die deutsche Niederlassung des irischen Versicherungsunternehmens hat das irische Versicherungsunternehmen Allianz Global Life Limited Darta Saving Life Assurance Limited Hibernian House Hibernian House Haddington Road Haddington Road Dublin 4 Dublin 4 Irland Irland übertragen. mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 Die deutsche Niederlassung hat folgende Adresse: einen Teilbestand seines Lebensversicherungsgeschäfts der deutschen 1331 Niederlassung Allianz Global Life Limited Niederlassung Deutschland 1327 Reinsburgstraße 19 Darta Saving Life Assurance Limited 70178 Stuttgart Niederlassung Deutschland Reinsburgstraße 19 70178 Stuttgart, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, VA 22 – I 5000 – IE – 1327 – 2009/0001 -21- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht 7962 Electro Assurances S.A. hat das irische Versicherungsunternehmen 19 rue de Bitbourg 1273 Luxembourg 7718 Luxemburg First Beacon Insurance Limited 4th Floor 25-28 Adelaid Road übertragen. Dublin 2 Irland mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 seinen gesamten Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das luxemburgische Versicherungsunternehmen VA 31 – I 5000 – 7718 – 2008/0001 Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG 7929 Zurich Insurance plc hat das portugiesische Versicherungsunternehmen Zurich House Ballsbridge Park 9054 Dublin, 4 Zurich Companhia de Seguros, S.A. Irland Rua Barata Salgueiro, 41 Lissabon übertragen. Portugal mit Wirkung zum 01. Januar 2010 seinen gesamten Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das irische Versicherungsunternehmen VA 31 – I 5000 – 9054 – 2009/0001 -22- 01/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Übertragendes Unternehmen Übernehmendes Unternehmen Die BaFin hat gemäß § 14 a VAG 5586 Stuttgarter Versicherung AG durch Verfügung vom 13. Juli 2009 Rotebühlstraße 120 70197 Stuttgart die Verschmelzung der als übernehmende Gesellschaft 5516 Familienschutz Versicherung AG genehmigt. Rotebühlstraße 120 70197 Stuttgart als übertragende Gesellschaft und der VA 35 – I 5000 – 5586 – 2009/1 Wechsel eines Hauptbevollmächtigten Versicherungsunternehmen Bevollmächtigter Die Herrn Petko Stefanov Tonchev 7159 Direktion für Deutschland QBE INSURANCE EU.(GB) Limited Königsallee 106 Plantation Place 40215 Düsseldorf 30 Fenchurch Street London EC3M 3BD mit Wirkung zum 26. November 2009 zu ihrem Großbritannien Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt. hat Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Bertin von Dewitz, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 31 - I 5004 - 5120 - 2009/0001 -23- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 7042 Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Chartis Europe SA Antrieb Tour Chartis Paris la Défense a) Kraftfahrzeughaftpflicht 34, rue des Corolles 92400 Courbevoie Frankreich VA 31 – I 5000 – 7042 – 2009/0004 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert Alter Name /Adresse Neuer Name / Adresse 7685 7685 AIG UK Limited Chartis Insurance UK Limited The AIG Building The AIG Building 58 Fenchurch Street 58 Fenchurch Street London EC3M 4AB London EC3M 4AB Großbritannien Großbritannien VA 31 – I 5000 – 7685 – 2009/0001 7750 7750 Groupama Transport Groupama Transport 1, quai Georg V 25, quai Lamandé 76600 Le Havre 76600 Le Havre Frankreich Frankreich VA 31 – I 5000 – 7750 – 2009/0001 -24- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » 9158 9158 RCI Insurance Ltd. RCI Insurance Ltd. 34 Regent House Block A, 3rd Floor Bisazza Street Maritime Trade Centre Soiema SLM 1641 Winemakers Wharf Malta Marsa Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Malta VA 31 – I 5000 – 9158 – 2009/0001 Folgende zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert Alter Name /Adresse Neuer Name / Adresse 5595 5595 AIG EUROPE S.A. Chartis Europe S.A. Direktion für Deutschland Direktion für Deutschland Oberlindau 76-78 Speicherstr. 55 60323 Frankfurt 60327 Frankfurt am Main VA 31 – I 5000 – 5595 – 2010/0001 -25- 01/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen sind nicht mehr in den aufgeführten Sparten tätig Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 9143 Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Ceska podnikatelská pojit’ovna, a.s. Antrieb Vienna Insurance Group Budejovická 5, 14021 a) Kraftfahrzeughaftpflicht Prag 4 Tschechien VA 31 – I 4400 – 2008/0027 9069 Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Swisslife Prevoyance et Sante 86, Boulevard Haussmann 75008 Paris Frankreich VA 31 – I 5000 – 9069 – 2009/0001 Erlöschen der Erlaubnis Versicherungsunternehmen Tatbestand Die Erlaubnis des Versicherungsunternehmens ist (durch Verzicht) 5480 mit Wirkung zum 01. Dezember 2009, 00.00 Uhr Württembergische und Badische Versicherungs-AG in vollem Umfang erloschen. Karlstr. 68-72 74076 Heilbronn zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts VA 32 – I 5000 – 5480 – 2009/0001 -26- 01/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Einstellung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Tatbestand Das als Niederlassung gemeldete hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. Versicherungsunternehmen 1304 Inora LIFE Limited Direktion Deutschland Herr Volker Fehrenbach Neue Mainzer Str. 46-50 60311 Frankfurt am Main VA 22 – I 5000 – IE – 1304 – 2009/0001 Das als Niederlassung gemeldete hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. Versicherungsunternehmen 1332 PrismaLife Lebensversicherung Zweigniederlassung der PrismaLife AG Frau Ulrike Jandl Line-Eid-Strasse 3 78467 Konstanz VA 22 – I 5000 – LI – 2008/0003 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 7567 Scottish Mutual Assurance Limited 301 St Vincent Street Glasgow Lanarkshire G2 5HN VA 22 – I 5000 – 7567 – 2008/0001 -27- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Folgende als Niederlassung gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Geschäftstätigkeit in Deutschland eingestellt Versicherungsunternehmen Tatbestand 5551 hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. Das irische Versicherungsunternehmen Aioi Insurance Company of Europe Limited Niederlassung für Deutschland Leopoldstr. 204 80804 München VA 31 – I 5000 – 5551 – 2009/0001 -28- 01/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Banken- und Wertpapieraufsicht für den Monat Januar Folgendes bekannt: Bekanntmachung über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 4, § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sowie zum Betrieb einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7a Absatz 4, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und zum Betrieb einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 97 Absatz 1 und 3, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (III. Quartal 2009) Vom 9. Dezember 2009 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 01. Juli 2009 – 30. September 2009 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen für die nachstehend genannten Institute bekannt: A. Erlaubniserteilungen B. Erlöschen von Erlaubnissen Mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind I. Kreditinstitute I. Kreditinstitute Cassa di Risparmio di Bolzano Anglo-Romanian Bank Limited Zweigniederlassung Zweigniederlassung München, München Frankfurt, Frankfurt am Main FHB Kereskedelmi Bank Zrt. Zweig- BNY Mellon Asset Servicing B.V. Niederlassung niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main Frankfurt, Frankfurt am Main The Bank of New York Mellon SA/NV GE Money Bank GmbH, Hannover Zweigniederlassung Frankfurt am Main, fusioniert auf Frankfurt am Main Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft, Mönchengladbach Ulrich Cosse als persönlich haftender -29- 04/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Gesellschafter der Bankhaus Lampe KG, Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Investitionsbank Hessen, Frankfurt am Main Bielefeld fusioniert auf Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Frankfurt am Main SNS Property Finance Frankfurt Branch, Frankfurt am Main VEREINSBANK VICTORIA Bauspar Aktiengesellschaft, München fusioniert auf Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft, Ludwigsburg, Württ. II. Finanzdienstleistungsinstitute II. Finanzdienstleistungsinstitute Accura Consult GmbH, Berlin Adam Investments, Rolf Adam, Hamburg Belsize Asset Management GmbH, AirPlus International GmbH, Neu-Isenburg Frankfurt am Main AXA Asset Managers Deutschland GmbH, Köln Brehmer & Cie Unabhängige Vermögens- fusioniert auf beratungsgesellschaft mbH, Bad Nauheim AXA Investment Managers Deutschland GmbH, Köln Dickemann Capital Aktiengesellschaft, Berlin Charlemagne Capital (UK) Limited, Frankfurt am Dr. Upgang Vermögensberatung GmbH, Bonn Main Eichler & Mehlert Finanzdienstleistungen GmbH, DBV Vermittlungsgesellschaft mbH für Düsseldorf Versicherungen und Vermögensbildung, Offenbach am Main FINANZINVEST CONSULTING GmbH, Buxtehude fusioniert auf AXA Bank AG, Köln Kuveyt Türk Katilim Bankasi A.S. Zweigstelle für Finanzdienstleistungen, Mannheim Depotverwaltung Rudolf Herzog OHG, Springe Pari Passu Vermögensmanagement GmbH, Hans Wilhelm Weber Wertpapierhandels GmbH, Nürnberg, Mittelfr Frankfurt am Main PH Capital Invest AG, Herrsching a. Ammersee Jung & Knöppler OHG Investment Strategien, Stuttgart pulse invest GmbH, Stuttgart Koch-Meyer-Peters Kursmaklergesellschaft mbH, Romulus Capital GmbH, Frankfurt am Main Bremen Schönecker AG, Bremen LBBW Asset Management GmbH, Stuttgart -30- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht fusioniert auf Towers Perrin Capital Markets Limited LBBW Asset Management Investment Zweigniederlassung Frankfurt am Main, gesellschaft mbH, Stuttgart Frankfurt am Main MONIMEX GMBH Finanzdienstleistungen, Im- und Witt u. Co. Wertpapiervermittlungs GmbH, Export, Hamburg Unterhaching MTS Deutschland AG, Frankfurt am Main novacapital GmbH, Weinsberg Nüsser Vermögensberatung GmbH, Ratingen quirin aktienberatung GmbH, Düsseldorf S & P Vermögensmanagement GmbH, Höhenkirchen-Siegertsbrunn Zurich Group Invest Europe (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main III. Kapitalanlagegesellschaften III. Kapitalanlagegesellschaften --- --- IV. Investmentaktiengesellschaften IV. Investmentaktiengesellschaften Siemens Spezial-Investmentaktiengesellschaft --- mit Teilgesellschaftsvermögen, Frankfurt am Main SP - APR 1303 - 2009/0053 -31- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Ausländische Investmentgesellschaft Repräsentant Die BaFin gibt am 15. Dezember 2009 nach § 138 Achim Pütz Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, c/o SJ Berwin LLP dass für Karolinen Karree Karlstraße 12 Falcon Fund Management (Schweiz) AG 80333 München Dübendorf, Schweiz nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG für den Fonds die Tätigkeit des Repräsentanten AIG PB Equity Fund European Small Companies zum 01. Juni 2009 endete. WA 46 - Wp 6300 – aNU – 70134533 - 2009/0002 Die BaFin gibt am 05. Januar 2010 nach § 138 Flossbach & von Storch AG Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, Im Mediapark 8 dass die 50670 Köln IPConcept Fund Management S.A. nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für alle 4, rue Thomas Edison derzeitigen und alle zukünftigen Teilfonds der L-1445 Luxemburg Investmentgesellschaft „FvS Strategie SICAV“ benannt hat. die WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70136229 – 2009/0001 -32- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Thema Bericht Agenda Seite vor » Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Ausländische Investmentgesellschaft Untersagung Die BaFin gibt am 12. Januar 2010 nach § 140 am 17. November 2009 der weitere öffentliche Absatz 7 Satz 1 des Investmentgesetzes (InvG) Vertrieb von Anteilen an dem Fonds bekannt, dass der LBBW Alpha Stable LBBW Alpha Stable, SICAV 1C, Parc d’activité Syrdall im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen L-5365 Munsbach Werbung oder in ähnlicher Weise in der Luxemburg Bundesrepublik Deutschland untersagt worden ist. Die Untersagung ist rechtskräftig. WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70135133 – 2009/0001 -33- 01/10 BaFinJournal « Seite zurück Impressum Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt Internet: www.bafin.de Journal-Design AGENTUR DISCODOENER Büro für Design und Kommunikation Peter Lederle und Peter Palec GbR Stiftstraße 1, 70173 Stuttgart Disclaimer Bitte beachten Sie, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen ist. Redaktion und Layout BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Georg-von-Boeselager-Str. 25, 53117 Bonn E-Mail: journal@bafin.de Ansprechpartner Heike Schmidt, Fon: Monika Müller, Fon: Bezug Das BaFinJournal* erscheint jeweils zum Monatsende auf der Homepage der BaFin. Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin werden Sie über das Erscheinen einer neuen Ausgabe per E-Mail informiert. Den BaFin-Newsletter finden Sie unter: www.bafin.de >> Newsletter. +49 228 - 4108 3529 +49 228 - 4108 1454 Fotos Eigene Bilder; photothek (Ute Grabowski); Yuri Arcurs, Sven Bähren, Sven Hoppe, willpower/ www.fotolia.de; Pauline/www.pixelio.de * -34- Der nicht-amtliche Teil des BaFinJournals unterliegt dem Urheberrecht. Nachdruck und Verbreitung sind nur mit Zustimmung der BaFin gestattet.