BaFinJournal Ausgabe Januar 2010

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BaFinJournal Ausgabe Januar 2010
AUSGABE JANUAR 2010
01/10
BaFinJournal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Aufsicht aktuell
Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch im
Untersuchungsausschuss?
Seite 4
Thema
Wertpapieraufsicht: Hohe Fehlerquote bei der Erfüllung von
Transparenzpflichten – Transparenzinitiative der BaFin
Seite 6te
Aufsicht aktuell
BaFin prüft, wie neue Dokumentationspflichten
gehandhabt werden
Seite 5
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Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Dass es nicht allen Unternehmen leicht fällt, den
gesetzlichen Auflagen für Transparenz nachzukommen, ist der BaFin in anderem Zusammenhang
aufgefallen: Seit 2007 schon gilt das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, besser bekannt als
TUG. Was die Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen nach dem TUG angeht, ist die Fehlerquote allerdings nach wie vor sehr hoch. Im vergangenen Jahr hat die BaFin darum eine
Transparenzinitiative gestartet. Mehr darüber lesen
Sie in diesem Heft.
Am Anfang stand ein immenser Knall: Ein explodierter Dampfkessel sorgte vor beinahe exakt 140
Jahren in einer Mannheimer Brauerei für eine Katastrophe. In der Folge wurde flugs ein Überwachungsverein für Dampfkessel gegründet und aus
dem hat sich eine Einrichtung entwickelt, die so
gut wie jeder hierzulande kennt: der TÜV. Dessen
Ingenieure kümmern sich heute unter anderem um
die Sicherheit von Autos, Aufzügen, Kinderspielzeug und Kernkraftwerken – mit dem Ziel, Katastrophen wie der, die seinerzeit in Mannheim
geschehen ist, vorzubeugen.
Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre,
Für mehr Sicherheit, speziell der Sicherheit von
Anlegern, soll auch eine neue Dokumentationspflicht sorgen: Seit Anfang dieses Jahres müssen
Wertpapierdienstleister ihren Anlegern schriftliche
Protokolle über Beratungsgespräche aushändigen.
Wie die Anbieter diese neuen Pflichten handhaben,
prüft die BaFin derzeit – darüber berichten wir in
der vorliegenden Ausgabe.
Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin
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Aufsicht aktuell
der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens.
AUFSICHTSRECHT
Die BaFin hat die von den Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften beauftragten
Abschlussprüfer gebeten, bereits im Prüfungsbericht
für das Geschäftsjahr 2010 zu erläutern, ob die
Gesellschaften die Wohlverhaltensregeln beachtet
haben.
Neue Auslegungsentscheidung zur
Überschussbeteiligung in der
Lebensversicherung
Die BaFin hat eine Auslegungsentscheidung zur Mindestzuführung in der fondsgebundenen Lebensversicherung veröffentlicht. Danach sind bei der
Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung
für Beitragsrückerstattung auch Rückvergütungen zu
berücksichtigen, die Lebensversicherungsunternehmen von Kapitalanlagegesellschaften erhalten, weil
diese Investmentfonds der Gesellschaft im Rahmen
von überschussberechtigten fondsgebundenen
Lebensversicherungen einsetzen.
www.bafin.de
Depotbank-Rundschreiben wird
konsultiert
Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens zu
den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den
§§ 20 ff. Investmentgesetz zur Konsultation gestellt.
Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf können
noch bis zum 8. Februar abgegeben werden.
www.bafin.de
www.bafin.de » Unternehmen » Konsultation
BaFin erklärt BVI-Wohlverhaltensregeln für verbindlich
BaFin konsultiert InvMaRisk
Die BaFin wird ab sofort die vom Bundesverband
Investment und Asset Management e.V. (BVI) erlassenen Wohlverhaltensregeln (BVI-Wohlverhaltensregeln) zur Auslegung des Investmentgesetzes (InvG)
heranziehen. Das betrifft vor allem den § 9 InvG.
Der BVI hat seine Wohlverhaltensregeln kürzlich in
enger Abstimmung mit der BaFin überarbeitet.
Die BaFin hat auf ihrer Homepage den Entwurf eines
Rundschreibens »Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften
(InvMaRisk)« zur Konsultation gestellt. Schriftliche
Stellungnahmen zu dem Entwurf können noch bis
zum 5. März abgegeben werden.
Die Anforderungen der BVI-Wohlverhaltensregeln
gelten unverzüglich für alle Kapitalanlage- und
Investmentaktiengesellschaften. Sie gelten indes
nicht für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
www.bafin.de » Unternehmen » Konsultation
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Gilt die Verschwiegenheitspflicht
auch im Untersuchungsausschuss?
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ben werden durften, hat beim HRE-Untersuchungsausschuss letztlich das Bundesministerium der
Finanzen getroffen – auf der Grundlage von Vorschlägen, die die BaFin gemacht hatte. So durften
nur die Informationen weitergegeben werden, die
durch den Untersuchungsauftrag gedeckt waren.
Nicht dazu gehören zum Beispiel Daten, die ausschließlich andere Banken betreffen. Daten, die mit
dem Untersuchungsauftrag im Einklang stehen, aber
hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht problematisch sind, sollten nur mit der Einstufung „Vertraulich“ oder „Geheim“ weitergegeben werden. Entsprechend sollten Zeugen Aussagen mit solchem Inhalt
auch nur in nichtöffentlicher Sitzung machen.
Verträgt sich eine Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit den Verschwiegenheitspflichten, die das Kreditwesengesetz (KWG)
der BaFin auferlegt? Diese Frage hat die Finanzaufsicht im Sommer 2009 beantworten müssen, als der
damalige Untersuchungsausschuss des Bundestags
zur Hypo Real Estate (HRE) BaFin-Mitarbeiter als
Zeugen vernommen hat. Aktuell ist die Frage weiterhin: Die Hamburger Bürgerschaft und der Landtag
Schleswig-Holstein haben jeweils Untersuchungsausschüsse eingerichtet, die die Umstände der Krise der
HSH-Nordbank klären sollen. In Kürze nimmt in Bayern ein Untersuchungsausschuss des Landtags zur
Krise der BayernLB seine Arbeit auf.
AUFSICHTSPRAXIS
Untersuchungsausschüsse sind parlamentarische
Ausschüsse mit besonderen Rechten und Verfahren.
Mit ihnen prüft das Parlament unabhängig und selbständig Sachverhalte, die es für aufklärungsbedürftig
hält und deren Aufklärung im
öffentlichen Interesse ist.
Der Untersuchungsausschuss
kann die Vorlage von Akten
verlangen und Zeugen vernehmen. Die BaFin hat Leitlinien für die Fälle entwickelt,
dass einer ihrer Mitarbeiter
als Zeuge in einem Untersuchungsausschuss auftreten
muss und der Untersuchungsausschuss Akten der
BaFin anfordert. Die BaFinLeitlinien zielen darauf ab,
den verfassungsrechtlich
geschützten Rechten eines
parlamentarischen Untersuchungsausschusses Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Verschwiegenheitspflichten des § 9 KWG
zu genügen. Nach dieser KWG-Norm dürfen Aufseher
nämlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die
ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt
werden, nicht offenbaren. Auch für die Versicherungsaufsicht etwa findet sich in § 84 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine vergleichbare Regelung.
BaFin zertifiziert bis Mitte des Jahres
Rürup-Rente
Für steuerliche Veranlagungszeiträume ab 2010 gilt
für Basisrenten-Verträge – die so genannten RürupRenten – eine Zertifizierungspflicht. Beiträge in einen
Rürup-Vertrag sind damit nur noch steuerlich
abzugsfähig, wenn es sich um ein zertifiziertes Produkt handelt. Bis Ende 2009 oblag die Überprüfung
der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften nur den
Finanzämtern. Erst seit dem Jahressteuergesetz
2009 gilt auch für Rürup-Verträge die Zertifizierungspflicht. Für die Zertifizierung ist bis zum
30. Juni 2010 die BaFin zuständig; danach übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
diese Aufgabe.
Die Rürup-Rente gibt es seit 2005. Sie ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, mit der unter
anderem auch nicht gesetzlich rentenversicherte
Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer steuerbegünstigt für das Alter vorsorgen können. Es
handelt sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, bei der eine lebenslange monatliche Rente
zugesagt wird. Wesentlicher Unterschied zur RiesterRente: Die Rürup-Rente wird ausschließlich durch
Steuervorteile gefördert; staatliche Zulagen gibt es
nicht.
Der Basisrentenvertrag, oder Rürup-Vertrag, muss
unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen,
um gefördert zu werden: Leistung und Gegenleistung müssen im Vertrag selbst geregelt sein, versicherte Person und Leistungsempfänger müssen die
gleiche Person sein, der Anbieter hat dem Vertrags-
Die Verschwiegenheitspflicht nicht zu beachten, kann
strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen;
außerdem vertrauen die Unternehmen auf die Verschwiegenheit der Aufsicht. Die Entscheidung, welche Daten aus den umfangreichen Akten der BaFin
in welcher Form an die Parlamentarier weitergege-
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Wertpapieraufsicht
BaFin prüft, wie neue Dokumentationspflichten gehandhabt werden
partner vertraglich eine gleichbleibende oder steigende monatliche, lebenslange Rente zuzusagen und
die Ansprüche aus erworbenen Rentenanwartschaften dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar,
vererblich oder kapitalisierbar sein.
Die Rechtslage hat sich in den vergangenen Monaten
wesentlich zu Gunsten von Anlegern verändert. So
ist am 5. August 2009 das Gesetz zur Neuregelung
der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen
aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus
Falschberatung in Kraft getreten. Es hat etwa die
Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen
wegen Falschberatung an die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst:
Sie beträgt zwar nach wie vor drei Jahre, aber sie
beginnt nun erst dann zu laufen, wenn der Anleger
von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, Kenntnis erlangt. Vorher begann die Verjährungsfrist schon beim Kauf des Wertpapieres. Darüber hinaus hat das neue Gesetz auch eine neue
Dokumentationspflicht für Anlageberatungen eingeführt, die seit Anfang dieses Jahres gilt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nun dem Anleger ein schriftliches Protokoll über jede
Anlageberatung aushändigen. Falls das Protokoll
nicht vor Abschluss des auf der Beratung beruhenden Geschäfts ausgehändigt werden kann, beispielsweise in Fällen telefonischer Anlageberatung, hat der
Kunde bei einem unvollständigen oder unrichtigen
Protokoll ein einwöchiges Rücktrittsrecht. Die neue
Dokumentationspflicht soll die inhaltliche Qualität
der Anlageberatung verbessern, indem sie Missverständnisse zwischen Berater und Kunde schneller als
bisher aufdeckt und mögliche Mängel für die Aufsichtsbehörde leichter erkennbar macht. Darüber
hinaus soll der Anleger im Streitfall den Inhalt des
Beratungsgespräches künftig besser nachweisen
können.
Bis Ende 2009 haben die Anbieter, hauptsächlich private Lebensversicherer, aber auch Pensionskassen
und Kapitalanlagegesellschaften, über 200 Anträge
auf Zertifizierung der Vertragsmuster von Basisrenten eingereicht.
Die BaFin hat mit dem Bundesministerium der Finanzen viele grundsätzliche Fragen geklärt und als Service für die Anbieter sämtliche Auslegungsregelungen und spezielle Hinweise zum Zertifizierungsverfahren auf ihre Homepage gestellt. Zudem finden
sich auf der BaFin-Homepage spezielle Antragsformulare, Erläuterungen und Checklisten zur Orientierung für die Anbieter. Auch die erteilten Zertifikate
werden auf der BaFin-Homepage sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
BaFin-Verbrauchertelefon bekommt
neue Rufnummer
Die Telefonnummer des Verbrauchertelefons der
BaFin ändert sich: Vom 1. Februar 2010 an ist es
zum Telefontarif des Verbrauchers unter dem Bonner
Anschluss
0228 - 299 70 299
erreichbar. Es bleibt bei den gewohnten ServiceZeiten:
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
Die BaFin wird sich – etwa durch Stichproben – in
den kommenden Monaten einen Überblick darüber
verschaffen, wie die Institute den neuen Vorschriften
nachkommen. Hinweise von Anlegern über Probleme
bei der Protokollierung der Anlageberatung nimmt
die BaFin gerne entgegen.
www.bafin.de
Die inhaltlichen Anforderungen an das Beratungsprotokoll werden in der Rechtsverordnung zum Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) konkretisiert. Danach
muss das Protokoll vollständige Angaben enthalten
über:
1. den Anlass der Anlageberatung,
2. die Dauer des Beratungsgesprächs,
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3. die der Beratung zugrunde liegenden Informtionen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz
1 WpHG einzuholenden Informationen (dazu
gehören etwa Kenntnisse und Erfahrungen der
Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen), sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen,
die Gegenstand der Anlageberatung sind,
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
dass das fragliche Finanzinstrument deshalb empfohlen wurde, weil es für den Kunden „geeignet“ sei,
der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen
die aus dem Geschäft erwachsenen Anlagerisiken
verstehen könne und diese Risiken für den Kunden
seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar
seien. Denn ein solcher Hinweis sagt bei Lichte
betrachtet nichts über den konkreten Inhalt des
Beratungsgesprächs aus, ist doch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen schon von Gesetzes
wegen gehalten, dem Kunden nur solche Empfehlungen zu erteilen, die im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes „geeignet“ sind.
4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der
Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung und
5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Thema
Für die BaFin ist besonders wichtig, dass mit dem
Beratungsprotokoll künftig Anlass und Verlauf der
Anlageberatung transparenter werden. So ist beispielsweise von Interesse, an welche Kunden ein
Institut von sich aus mit bestimmten Anlagevorschlägen herantritt. Auch soll aus dem Beratungsprotokoll deutlich hervorgehen, wenn der Kunde
zunächst ein Wertpapier oder eine Risikoklasse im
Blick hatte, sich dann aber als Ergebnis des Beratungsgesprächs für ein anderes, von seinem Berater
empfohlenes Finanzinstrument entschieden hat.
BERICHT
Die neuen Vorschriften können ihr Ziel aber letztlich
nur dann erreichen, wenn auch der Anleger selbst
sorgfältiger als bisher seine Interessen wahrnimmt.
Deshalb sollte der Kunde nicht zögern, genau nachzufragen, warum ihm sein Berater ein bestimmtes
Wertpapier empfiehlt und welche Erwartungen über
die Marktentwicklung der Empfehlung zugrunde liegen. Denn das Risiko, dass sein Berater mit seiner
Prognose falsch liegt, trägt grundsätzlich allein der
Kunde. Vergewissern sollte sich der Anleger deshalb
auch, dass er und sein Berater das gleiche Verständnis von Begriffen wie „sicherheitsorientiert“ oder
„Altersvorsorge“ haben.
Mit dem Inkrafttreten des TransparenzrichtlinieUmsetzungsgesetzes (TUG) am 20. Januar 2007, das
die europäische Transparenzrichtlinie in das deutsche
Recht implementiert hat, sind einige Änderungen auf
die kapitalmarktorientierten Unternehmen zugekommen. Das betrifft vor allem die Transparenzpflichten
für Kapitalmarktinformationen, welche erheblich
erweitert wurden. Die Transparenzpflicht umfasst die
Veröffentlichung der Information durch Zuleitung an
Medien zur europaweiten Verbreitung, die anschließende unverzügliche Übermittlung an das Unternehmensregister zur Speicherung sowie die Mitteilung
an die BaFin.
Ein besonderes Augenmerk sollte der Anleger auch
darauf legen, dass die Argumente, mit denen ihm
sein Berater die empfohlene Anlage schmackhaft
macht, vollständig in das Beratungsprotokoll aufgenommen werden. Betont der Berater etwa die
besondere Sicherheit einer Anlage, besondere steuerliche Vorteile oder die gute Wertentwicklung in der
Vergangenheit, so sind gerade auch diese Verkaufsargumente als für die Empfehlung genannte wesentliche Gründe im Protokoll festzuhalten. Die BaFin
wird kritisch nachfassen, wenn in einem Beratungsprotokoll unter dieser Rubrik nur ausgeführt wird,
Die BaFin hat die Marktteilnehmer von Anfang an
dabei unterstützt, sich den Regeln des TUG anzupassen. So ist in der ersten Ausgabe des BaFin-Journals
im Januar 2007 ein Artikel zu den Neuerungen
erschienen, die das TUG mit sich bringt. Darüber
hinaus pflegt die BaFin regelmäßig den Dialog mit
der Wirtschaft, zuletzt Ende November 2009 auf
einer BaFin-Veranstaltung zu den Themen „Überwachung von Unternehmensabschlüssen“ und „Transparenzpflichten“. Im Mai 2009 ist die Neuauflage des
Emittentenleitfadens der BaFin erschienen, der
detailliert auf verschiedene Rechte und Pflichten ein-
Viele Fehler bei der Erfüllung von
Transparenzpflichten – Transparenzinitiative der Wertpapieraufsicht
Marco Bohne, BaFin
Dr. Dominik Zeitz, BaFin
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geht, unter anderem im Zusammenhang mit Insiderüberwachung, Ad-hoc-Publizität, Directors’
Dealings, Markmanipulation, Stimmrechtsanteilen,
den Börsenzulassungsfolgepflichten und der Finanzberichterstattung.
hinaus wird die BaFin weitere Gesellschaften, die
gegen Transparenzpflichten verstoßen, in die Initiative einbeziehen. Die Aufsicht geht davon aus, dass
sich so die Umsetzung der Transparenzpflichten verbessert und dies der Kapitalmarkttransparenz, dem
Anlegerschutz und der Marktintegrität zu Gute
kommt.
Soweit möglich hilft die BaFin dabei, Fragen von
Transparenzpflichtigen auch per Telefon oder Mail zu
klären oder Fehler zu beheben. Die Fehlerquote
innerhalb der Veröffentlichungen und Meldungen ist
indes ebenso beachtlich wie die Anzahl der Fristversäumnisse. Dies betrifft vor allem die Pflichten im
Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung und
Stimmrechtsanteilen sowie die Börsenzulassungsfolgepflichten.
Agenda
TERMINE
Die Transparenzinitiative
Darum hat die Wertpapieraufsicht 2009 eine Transparenzinitiative gestartet. Ziel der Initiative ist es,
die Verfehlung von Transparenzpflichten unter Einbeziehung aller betroffenen Fachbereiche zu betrachten
und die Marktteilnehmer zu sanktionieren, die unter
mehreren Gesichtspunkten negativ aufgefallen sind.
Bei dieser übergreifenden Betrachtung werden auch
solche Verfehlungen in das Bußgeldverfahren einbezogen, die bei isolierter Betrachtung noch mit einer
Belehrung oder Ermahnung geahndet würden. Im
Mai 2009 hat die BaFin zum Auftakt der Initiative
das Rundschreiben 11/2009 (WA) zu den Übermittlungspflichten an das Unternehmensregister veröffentlicht. Darin macht die Wertpapieraufsicht die
Marktteilnehmer nochmals in komprimierter Darstellung auf die gesetzliche Verpflichtung aufmerksam,
bestimmte kapitalmarktrechtliche Informationen zur
Speicherung in das Unternehmensregister einzustellen und damit dem Anlegerpublikum dauerhaft verfügbar zu machen.
04.02.2010
JCFC: Plenary Meeting,
Frankfurt/Main
10.02.2010
CESR: Plenary Meeting, Paris
10.-11.02.2010
Joint Forum: Plenary Meeting,
Melbourne
16.02.2010
BSC: Plenary Meeting,
Frankfurt/Main
22.-23.02.2010
IOPS: Committee Meetings,
Basel
Bußgeldverfahren vor der Eröffnung
25.02.2010
Die betroffenen Fachbereiche der BaFin-Wertpapieraufsicht (Stimmrechte und Börsenzulassungsfolgepflichten, Bilanzkontrolle und Finanzberichterstattung, Directors’ Dealings, Ad-hoc-Publizität) haben
im Rahmen der Transparenzinitiative Verstöße gegen
Transparenzpflichten zusammengeführt. Derzeit
beschäftigt sich die BaFin mit zunächst 40 Gesellschaften, die besonders aufgefallen sind und prüft
die Einleitung von Bußgeldverfahren.
BaFin: Konferenz „Finanmarktstabilität, Rechnungslegung, Aufsicht“, Bonn
24.-26.02.2010
IAIS: Triannual Meetings,
Basel
05.-06.03.2010:
Kreis wird erweitert
Deutsche Bundesbank/EZB:
Konferenz "Forecasting: The
role of real-time and survey
Die von der Transparenzinitiative betroffenen Unternehmen werden auch in der Folgezeit noch unter
intensiver Beobachtung der BaFin bleiben. Darüber
data", Frankfurt/Main
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht
für den Monat Januar Folgendes bekannt:
Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Nr. 1 Unfall
18. Dezember 2009
der
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
5146
BGV Versicherung AG
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
die Erlaubnis zum Betrieb der
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
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Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen)
erteilt.
Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf den Betrieb der
Erst- und Rückversicherung in sämtlichen Sparten der
Schaden- und Unfallversicherung im In- und Ausland.
VA 31 – I 2230 – 2008/0006
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Nr. 25 Pensionsfondsgeschäfte
15. Dezember 2009
unter der Auflage erteilt, dass der Betrieb des
der
Pensionsfondsgeschäfts erst nach Eintragung im
Handelsregister aufgenommen werden darf.
3330
Deutsche Post Pensionsfonds AG
Charles-de-Gaulle-Straße 20
53113 Bonn
die Erlaubnis zum Betrieb der Sparte
VA 14 – I 2230 – Pfo – 2009/1
-9-
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Die BaFin hat durch Verfügung vom
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Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
22. Dezember 2009
der
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht beschränkt auf die
Tierhalterhaftpflicht
5148
European Warranty Partners AG
Breite Straße 6-8
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
30159 Hannover
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
die Erlaubnis zum Betrieb der
Abkommen)
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
erteilt.
Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung in diesen Sparten im In- und
Ausland.
VA 31 – I 2230 – 2009/0010
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Nr. 25 Pensionsfondsgeschäfte
04. Dezember 2009
der
erteilt.
3329
HVB Trust Pensionsfonds AG
Fürstenfelder Str. 5
80331 München
die Erlaubnis zum Betrieb der Sparte
VA 14 – I 2230 – Pfo – 2009/2
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Die BaFin hat durch Verfügung vom
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Wertpapieraufsicht
Nr. 1 Unfall
22. Dezember 2009
a) Summenversicherung für Arbeitsunfähigkeit
der
(einschließlich nicht nur vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit) infolge eines Unfalls,
5147
ProTect Versicherung AG
Provinzialplatz 1
Nr. 2 Krankheit
40591 Düsseldorf
a) Tagegeld für Arbeitsunfähigkeit (einschließlich nicht
nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) infolge
die Erlaubnis zum Betrieb der
Krankheit sowie für das dread disease-Risiko,
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
Nr. 14 Kredit
a) Allgemeine Zahlungsunfähigkeit sowie
c) Abzahlungsgeschäfte für das Insolvenzrisiko
Selbständiger, sofern der Kreditgeber
Versicherungsnehmer ist
Nr. 15 Kaution für das Insolvenzrisiko Selbständiger,
sofern der Kreditnehmer Versicherungsnehmer ist
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
h) Einkommensausfall für das Arbeitslosigkeitsrisiko
für den Betrieb der Restkreditversicherung
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen)
erteilt.
Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den Betrieb der
aktiven Rückversicherung im In- und Ausland.
VA 31 – I 2230 – 2009/0005
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in dem Bereich Nichtlebensrückversicherung
11. Dezember 2009
erteilt.
der
Provinzial Rheinland Holding AöR
Düsseldorf
die Erlaubnis zum Betrieb des
Rückversicherungsgeschäfts
VA 42 – I 5000 – 6986 – 2009/0001
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Schaden- und
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
Unfallversicherungsunternehmen
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
5547
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
CG Car-Garantie Versicherungs-AG
Gündlinger Str. 12
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
79111 Freiburg
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise
Dienstleistungsverkehr in Portugal
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese
Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
j) nichtkommerzielle Geldverluste
VA 32 – I 5079 – PT – 5547 – 2009/0001
5126
Nr. 1 Unfall
Hübener
Versicherungs-Aktiengesellschaft
a) Summenversicherung
Ballindamm 37
b) Kostenversicherung
20095 Hamburg
c) kombinierte Leistungen
d) Personenbeförderung
Dienstleistungsverkehr in Spanien
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
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Versicherungsaufsicht
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Wertpapieraufsicht
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
Nr. 7 Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern,
unabhängig von dem jeweils verwendeten
Transportmittel
Nr. 8 Feuer und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese
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Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
Luftfahrzeugen ergibt
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
Nummern 10 bis 12 fallen
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
Nr. 18 Beistandleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von
ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort,
-14-
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b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken
nicht unter andere Versicherungssparten fallen.
VA 33 – I 5079 – ES – 5126 – 2009/0002
5562
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
KarstadtQuelle
Versicherung Aktiengesellschaft
90758 Fürth
Dienstleistungsverkehr in der
Tschechischen Republik
VA 43 – I 5079 – CZ – 5562 – 2009/1
5805
Nr. 17 Rechtsschutz
NRV RechtsschutzVersicherungsgesellschaft AG
Augustaanlage 25
68165 Mannheim
Dienstleistungsverkehr in Dänemark
VA 35 – I 5079 – DK – 5805 – 2009/0001
5094
Nr. 1 Unfall
Union Reiseversicherung AG
Maximilianstr. 53
a) Summenversicherung
80530 München
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
d) Personenbeförderung
Dienstleistungsverkehr in Spanien
Nr. 2 Krankheit
b) Kostenversicherung
Nr. 7 Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern,
unabhängig von dem jeweils verwendeten
Transportmittel
Nr. 8 Feuer und Elementarschäden
-15-
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Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese
Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
Nummern 10 bis 12 fallen
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
VA 32 – I 5079 – ES – 5094 – 2009/0001
-16-
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Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten
Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in
Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen
Schaden- und
Unfallversicherungsunternehmen/
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
Lebensversicherungsunternehmen
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
9208
Nr. 19 Leben
Augura Life Ireland Limited
5 Harbourmaster Place
IFSC
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
Dublin 1
Irland
VA 22 – I 5000 – IE – 2009/0006
9207
Nr. 1 Unfall
Axeria Prevoyance
83-85 Boulevard Vivier Merle
69487 Lyon Cedex
Nr. 2 Krankheit
Frankreich
Nr. 19 Leben
VA 31 – I 4400 – 2009/0038
9209
Nr. 19 Leben
Pearl Assurance Plc
The Pearl Centre
Peterborough Business Park
Lynch Wood
Peterborough
Cambridgeshire
PE2 6FY
Großbritannien
VA 22 – I 5000 – GB – 2009/0006
-17-
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Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
10. Dezember 2009
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
der
erwähnten
5552
j) nichtkommerzielle Geldverluste
COSMOS Versicherungs Aktiengesellschaft
Halberstraße 52 - 54
erteilt.
66121 Saarbrücken
die Genehmigung zum Betrieb der
VA 45 – I 5000 – 5552 – 2009/0001
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
31. Oktober 2008
Antrieb
der
b) Haftpflicht aus Landtransporten
5596
c) sonstige
Helvetia INTERNATIONAL
Versicherungs-Aktiengesellschaft
Berliner Straße 56 – 58
erteilt.
60311 Frankfurt am Main
die Genehmigung zum Betrieb der
VA 45 – I 5000 – 5596 – 2008/0001
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Korrektur der Veröffentlichung aus BaFin-Journal
11/08, Seite 12/13)
-18-
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Erweiterung des Geschäftsbetriebes eines EU/EWR-Versicherungsunternehmens
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Die
Nr. 22 Tontinengeschäfte
7813
FinanceLife Lebensversicherung AG
Untere Donaustraße 21
1029 Wien
Österreich
hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland um
folgende Versicherungssparte erweitert:
VA 22 – I 5000 – 7813 – 2009/0001
Übertragung eines Versicherungsbestandes
Übertragendes Unternehmen
Erwerbendes Unternehmen
Die BaFin hat durch Verfügung vom
1006
8. Dezember 2009
Allianz Lebensversicherungs-AG
Reinsburgstraße 19
den Vertrag vom 22. September 2009 genehmigt,
70178 Stuttgart
durch den die
übertragen hat.
1020
AXA Lebensversicherung AG
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der
Colonia-Allee 10-20
Genehmigungsurkunde am 11. Dezember
51067 Köln
2009 wirksam geworden.
und die
1033
HDI-Gerling Lebensversicherung AG
Gereonshof
50670 Köln
jeweils einen Teil-Bestand gemäß § 1 des
Bestandsübertragungsvertrages auf die
VA 21 – I 5000 – 1006 – 2009/0003
-19-
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Die BaFin hat durch Verfügung vom
2001
18. August 2009
HAMBURGER PENSIONSKASSE VON 1905
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
den Vertrag vom 15. Juli 2009 genehmigt,
Adenauerallee 21
durch den die
20097 Hamburg
2046
übertragen hat.
Pensionskasse Berolina VVaG
Altstädter Straße 6
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der
20095 Hamburg
Genehmigungsurkunde am 20. August 2009 wirksam
geworden.
einen Versicherungs-Teilbestand nach Anlage 2
des Bestandsübertragungsvertrages auf die
VA 11 – I 5000 – 2001 – 2009/1
Die BaFin hat durch Verfügung vom
5121
9. Dezember 2009
Rhion Versicherung AG
RheinLandplatz 1
den Vertrag vom 17. November 2009 genehmigt,
41460 Neuss
durch den die
übertragen hat.
5798
RheinLand Versicherungs AG
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der
RheinLandplatz 1
Genehmigungsurkunde am 11. Dezember 2009
41460 Neuss
wirksam geworden.
einen Teilbestand gemäß § 1 des
Bestandsübertragungsvertrages auf die
VA 33 – I 5004 – 5121 – 2009/4
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Chartis Europe S.A.
26. November 2009
TOUR CHARTIS, PARIS LA DEFENSE
34, Place des Corolles
den Vertrag vom 10. November 2009 genehmigt,
92400 COURBEVOIE
durch den die
(Frankreich)
5480
übertragen hat.
Württembergische und Badische Versicherungs-AG
(Deutschland)
Der Bestandsübertragungsvertrag ist zum
Karlstr. 68-72
01. Dezember 2009 wirksam geworden.
74076 Heilbronn
ihren gesamten Versicherungsbestand
auf die
VA 32 – I 5000 – 5480 – 2009/0001
-20-
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Übertragung eines EU/EWR-Versicherungsbestandes
Übertragendes Unternehmen
Erwerbendes Unternehmen
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG
auf die deutsche Niederlassung des irischen
Versicherungsunternehmens
hat das irische Versicherungsunternehmen
Allianz Global Life Limited
Darta Saving Life Assurance Limited
Hibernian House
Hibernian House
Haddington Road
Haddington Road
Dublin 4
Dublin 4
Irland
Irland
übertragen.
mit Wirkung zum 31. Oktober 2009
Die deutsche Niederlassung hat folgende Adresse:
einen Teilbestand seines
Lebensversicherungsgeschäfts der deutschen
1331
Niederlassung
Allianz Global Life Limited
Niederlassung Deutschland
1327
Reinsburgstraße 19
Darta Saving Life Assurance Limited
70178 Stuttgart
Niederlassung Deutschland
Reinsburgstraße 19
70178 Stuttgart,
in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw.
eingegangene Verpflichtungen enthalten sind,
VA 22 – I 5000 – IE – 1327 – 2009/0001
-21-
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Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
7962
Electro Assurances S.A.
hat das irische Versicherungsunternehmen
19 rue de Bitbourg
1273 Luxembourg
7718
Luxemburg
First Beacon Insurance Limited
4th Floor
25-28 Adelaid Road
übertragen.
Dublin 2
Irland
mit Wirkung zum 31. Dezember 2009
seinen gesamten Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen
enthalten sind, auf das luxemburgische
Versicherungsunternehmen
VA 31 – I 5000 – 7718 – 2008/0001
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG
7929
Zurich Insurance plc
hat das portugiesische Versicherungsunternehmen
Zurich House
Ballsbridge Park
9054
Dublin, 4
Zurich Companhia de Seguros, S.A.
Irland
Rua Barata Salgueiro, 41
Lissabon
übertragen.
Portugal
mit Wirkung zum 01. Januar 2010
seinen gesamten Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen
enthalten sind, auf das irische
Versicherungsunternehmen
VA 31 – I 5000 – 9054 – 2009/0001
-22-
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Bekanntmachungen
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Verschmelzung von Versicherungsunternehmen
Übertragendes Unternehmen
Übernehmendes Unternehmen
Die BaFin hat gemäß § 14 a VAG
5586
Stuttgarter Versicherung AG
durch Verfügung vom 13. Juli 2009
Rotebühlstraße 120
70197 Stuttgart
die Verschmelzung der
als übernehmende Gesellschaft
5516
Familienschutz Versicherung AG
genehmigt.
Rotebühlstraße 120
70197 Stuttgart
als übertragende Gesellschaft und der
VA 35 – I 5000 – 5586 – 2009/1
Wechsel eines Hauptbevollmächtigten
Versicherungsunternehmen
Bevollmächtigter
Die
Herrn
Petko Stefanov Tonchev
7159
Direktion für Deutschland
QBE INSURANCE EU.(GB) Limited
Königsallee 106
Plantation Place
40215 Düsseldorf
30 Fenchurch Street
London EC3M 3BD
mit Wirkung zum 26. November 2009 zu ihrem
Großbritannien
Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt.
hat
Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn
Bertin von Dewitz, erteilte Vollmacht ist zum gleichen
Zeitpunkt erloschen.
VA 31 - I 5004 - 5120 - 2009/0001
-23-
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Wertpapieraufsicht
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
7042
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Chartis Europe SA
Antrieb
Tour Chartis
Paris la Défense
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
34, rue des Corolles
92400 Courbevoie
Frankreich
VA 31 – I 5000 – 7042 – 2009/0004
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert
Alter Name /Adresse
Neuer Name / Adresse
7685
7685
AIG UK Limited
Chartis Insurance UK Limited
The AIG Building
The AIG Building
58 Fenchurch Street
58 Fenchurch Street
London EC3M 4AB
London EC3M 4AB
Großbritannien
Großbritannien
VA 31 – I 5000 – 7685 – 2009/0001
7750
7750
Groupama Transport
Groupama Transport
1, quai Georg V
25, quai Lamandé
76600 Le Havre
76600 Le Havre
Frankreich
Frankreich
VA 31 – I 5000 – 7750 – 2009/0001
-24-
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9158
9158
RCI Insurance Ltd.
RCI Insurance Ltd.
34 Regent House
Block A, 3rd Floor
Bisazza Street
Maritime Trade Centre
Soiema SLM 1641
Winemakers Wharf
Malta
Marsa
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Malta
VA 31 – I 5000 – 9158 – 2009/0001
Folgende zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert
Alter Name /Adresse
Neuer Name / Adresse
5595
5595
AIG EUROPE S.A.
Chartis Europe S.A.
Direktion für Deutschland
Direktion für Deutschland
Oberlindau 76-78
Speicherstr. 55
60323 Frankfurt
60327 Frankfurt am Main
VA 31 – I 5000 – 5595 – 2010/0001
-25-
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete
Versicherungsunternehmen sind nicht mehr in den aufgeführten Sparten tätig
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
9143
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Ceska podnikatelská pojit’ovna, a.s.
Antrieb
Vienna Insurance Group
Budejovická 5, 14021
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
Prag 4
Tschechien
VA 31 – I 4400 – 2008/0027
9069
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Swisslife Prevoyance et Sante
86, Boulevard Haussmann
75008 Paris
Frankreich
VA 31 – I 5000 – 9069 – 2009/0001
Erlöschen der Erlaubnis
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
Die Erlaubnis des Versicherungsunternehmens
ist (durch Verzicht)
5480
mit Wirkung zum 01. Dezember 2009, 00.00 Uhr
Württembergische und Badische
Versicherungs-AG
in vollem Umfang erloschen.
Karlstr. 68-72
74076 Heilbronn
zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts
VA 32 – I 5000 – 5480 – 2009/0001
-26-
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Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Einstellung des Geschäftsbetriebes
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
Das als Niederlassung gemeldete
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
Versicherungsunternehmen
1304
Inora LIFE Limited
Direktion Deutschland
Herr Volker Fehrenbach
Neue Mainzer Str. 46-50
60311 Frankfurt am Main
VA 22 – I 5000 – IE – 1304 – 2009/0001
Das als Niederlassung gemeldete
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
Versicherungsunternehmen
1332
PrismaLife Lebensversicherung
Zweigniederlassung der PrismaLife AG
Frau Ulrike Jandl
Line-Eid-Strasse 3
78467 Konstanz
VA 22 – I 5000 – LI – 2008/0003
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
7567
Scottish Mutual Assurance Limited
301 St Vincent Street
Glasgow
Lanarkshire
G2 5HN
VA 22 – I 5000 – 7567 – 2008/0001
-27-
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Bekanntmachungen
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Folgende als Niederlassung gemeldete Versicherungsunternehmen
haben die Geschäftstätigkeit in Deutschland eingestellt
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
5551
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
Das irische Versicherungsunternehmen
Aioi Insurance Company of Europe Limited
Niederlassung für Deutschland
Leopoldstr. 204
80804 München
VA 31 – I 5000 – 5551 – 2009/0001
-28-
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Bekanntmachungen
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Banken- und
Wertpapieraufsicht für den Monat Januar Folgendes bekannt:
Bekanntmachung
über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von
Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 4,
§ 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sowie zum Betrieb einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7a Absatz 4, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38
Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und zum Betrieb einer Investmentaktiengesellschaft
gemäß § 97 Absatz 1 und 3, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38
Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
(III. Quartal 2009)
Vom 9. Dezember 2009
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 01. Juli 2009 – 30. September
2009 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum
Erbringen von Finanzdienstleistungen für die nachstehend genannten Institute bekannt:
A. Erlaubniserteilungen
B. Erlöschen von Erlaubnissen
Mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch
Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der
Bankgeschäfte von gemischt-wirtschaftlichen
Kreditgenossenschaften erloschen sind
I. Kreditinstitute
I. Kreditinstitute
Cassa di Risparmio di Bolzano
Anglo-Romanian Bank Limited Zweigniederlassung
Zweigniederlassung München, München
Frankfurt, Frankfurt am Main
FHB Kereskedelmi Bank Zrt. Zweig-
BNY Mellon Asset Servicing B.V. Niederlassung
niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main
Frankfurt, Frankfurt am Main
The Bank of New York Mellon SA/NV
GE Money Bank GmbH, Hannover
Zweigniederlassung Frankfurt am Main,
fusioniert auf
Frankfurt am Main
Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft,
Mönchengladbach
Ulrich Cosse als persönlich haftender
-29-
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Gesellschafter der Bankhaus Lampe KG,
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Investitionsbank Hessen, Frankfurt am Main
Bielefeld
fusioniert auf
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale,
Frankfurt am Main
SNS Property Finance Frankfurt Branch, Frankfurt
am Main
VEREINSBANK VICTORIA Bauspar
Aktiengesellschaft, München
fusioniert auf
Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft,
Ludwigsburg, Württ.
II. Finanzdienstleistungsinstitute
II. Finanzdienstleistungsinstitute
Accura Consult GmbH, Berlin
Adam Investments, Rolf Adam, Hamburg
Belsize Asset Management GmbH,
AirPlus International GmbH, Neu-Isenburg
Frankfurt am Main
AXA Asset Managers Deutschland GmbH, Köln
Brehmer & Cie Unabhängige Vermögens-
fusioniert auf
beratungsgesellschaft mbH, Bad Nauheim
AXA Investment Managers Deutschland GmbH,
Köln
Dickemann Capital Aktiengesellschaft, Berlin
Charlemagne Capital (UK) Limited, Frankfurt am
Dr. Upgang Vermögensberatung GmbH, Bonn
Main
Eichler & Mehlert Finanzdienstleistungen GmbH,
DBV Vermittlungsgesellschaft mbH für
Düsseldorf
Versicherungen und Vermögensbildung, Offenbach
am Main
FINANZINVEST CONSULTING GmbH, Buxtehude
fusioniert auf
AXA Bank AG, Köln
Kuveyt Türk Katilim Bankasi A.S. Zweigstelle
für Finanzdienstleistungen, Mannheim
Depotverwaltung Rudolf Herzog OHG, Springe
Pari Passu Vermögensmanagement GmbH,
Hans Wilhelm Weber Wertpapierhandels GmbH,
Nürnberg, Mittelfr
Frankfurt am Main
PH Capital Invest AG, Herrsching a. Ammersee
Jung & Knöppler OHG Investment Strategien,
Stuttgart
pulse invest GmbH, Stuttgart
Koch-Meyer-Peters Kursmaklergesellschaft mbH,
Romulus Capital GmbH, Frankfurt am Main
Bremen
Schönecker AG, Bremen
LBBW Asset Management GmbH, Stuttgart
-30-
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Wertpapieraufsicht
fusioniert auf
Towers Perrin Capital Markets Limited
LBBW Asset Management Investment
Zweigniederlassung Frankfurt am Main,
gesellschaft mbH, Stuttgart
Frankfurt am Main
MONIMEX GMBH Finanzdienstleistungen, Im- und
Witt u. Co. Wertpapiervermittlungs GmbH,
Export, Hamburg
Unterhaching
MTS Deutschland AG, Frankfurt am Main
novacapital GmbH, Weinsberg
Nüsser Vermögensberatung GmbH, Ratingen
quirin aktienberatung GmbH, Düsseldorf
S & P Vermögensmanagement GmbH,
Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Zurich Group Invest Europe (Deutschland) GmbH,
Frankfurt am Main
III. Kapitalanlagegesellschaften
III. Kapitalanlagegesellschaften
---
---
IV. Investmentaktiengesellschaften
IV. Investmentaktiengesellschaften
Siemens Spezial-Investmentaktiengesellschaft
---
mit Teilgesellschaftsvermögen, Frankfurt am
Main
SP - APR 1303 - 2009/0053
-31-
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Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Ausländische Investmentgesellschaft
Repräsentant
Die BaFin gibt am 15. Dezember 2009 nach § 138
Achim Pütz
Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt,
c/o SJ Berwin LLP
dass für
Karolinen Karree
Karlstraße 12
Falcon Fund Management (Schweiz) AG
80333 München
Dübendorf, Schweiz
nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG für den Fonds
die Tätigkeit des Repräsentanten
AIG PB Equity Fund European Small Companies
zum 01. Juni 2009 endete.
WA 46 - Wp 6300 – aNU – 70134533 - 2009/0002
Die BaFin gibt am 05. Januar 2010 nach § 138
Flossbach & von Storch AG
Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt,
Im Mediapark 8
dass die
50670 Köln
IPConcept Fund Management S.A.
nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für alle
4, rue Thomas Edison
derzeitigen und alle zukünftigen Teilfonds der
L-1445 Luxemburg
Investmentgesellschaft „FvS Strategie SICAV“
benannt hat.
die
WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70136229 – 2009/0001
-32-
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Wertpapieraufsicht
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Ausländische Investmentgesellschaft
Untersagung
Die BaFin gibt am 12. Januar 2010 nach § 140
am 17. November 2009 der weitere öffentliche
Absatz 7 Satz 1 des Investmentgesetzes (InvG)
Vertrieb von Anteilen an dem Fonds
bekannt, dass der
LBBW Alpha Stable
LBBW Alpha Stable, SICAV
1C, Parc d’activité Syrdall
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