BafinJournal Ausgabe Mai 2010

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BafinJournal Ausgabe Mai 2010
AUSGABE MAI 2010
05/10
BaFinJournal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Aufsicht aktuell
BaFin schränkt Leerverkäufe in Aktien, Staatsanleihen und CDS
auf Staatsanleihen der Eurozone ein
Seite 3
Aufsicht aktuell
Downgrading von Staatsanleihen: Überschreitung der
5%-High-Yield-Quote bei Versicherern
Seite 4
Aufsicht aktuell
BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Modelländerungen
bei internen Marktrisikomodellen
Seite 5
Thema
IASB-Entwurf „Amortised Cost and Impairment”:
Nachbesserungen erforderlich
Seite 6
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Cost and Impairment“ veröffentlicht und damit die
zweite Phase der Überarbeitung des IAS 39 eingeläutet. Kommentierungen hierzu sind noch bis zum
30. Juni 2010 möglich, wie Sie ab Seite 6 erfahren
können.
„Ökonomen machen es sich zu leicht, wenn sie uns
in stürmischen Zeiten nicht mehr zu erzählen
haben, als dass der Ozean wieder ruhig ist, wenn
sich der Sturm gelegt hat“, schrieb John Maynard
Keynes. Als in den vergangenen Wochen wieder
einmal ein heftiger Sturm über die Finanzmärkte
fegte, konnte die BaFin nicht warten, bis dieser
sich von selbst legte. Sie untersagte ungedeckte
Leerverkäufe und ungedeckte CDS auf Staatsanleihen der Eurozone sowie ungedeckte Leerverkäufe
von Aktien ausgewählter Finanzunternehmen. Einzelheiten und Informationen dazu finden Sie auf
Seite 3.
Ein Sturm im eigentlichen Wortsinn oder andere
Naturkatastrophen können von jetzt auf gleich die
Existenz eines Menschen zunichte machen. Besonders hart betroffen sind oft arme Menschen, die in
den wenig entwickelten Regionen der Erde leben.
Auf eine soziale Absicherung durch ihren Staat
können sie kaum vertrauen. Mikroversicherungen
können armen Menschen helfen, elementare Risiken abzusichern – und das zu niedrigen Beiträgen.
Über Ansätze zur Armutsbekämpfung und sozialen
Absicherung durch Mikroversicherungen diskutierten am 3. Mai 2010 auf Einladung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) und der BaFin mehr als 100
hochrangige Vertreter von Ministerien, Versicherungsaufsichtsbehörden und Versicherungsunternehmen aus 16 Ländern. Lesen Sie mehr dazu ab
Seite 7.
Im Angesicht des Sturmes der vergangenen
Wochen hat die BaFin auch die Einordnung griechischer Staatsanleihen und Darlehen im gebundenen
Vermögen der deutschen Versicherer überprüft.
Von Seiten der BaFin wird es – bis auf Weiteres –
keine aufsichtsrechtliche Beanstandung geben,
falls Versicherer aufgrund der Herabstufung griechischer Anleihen die 5%-High-Yield-Quote überschreiten. Was es mit dieser Quote auf sich hat,
lesen Sie ab Seite 4.
Eine angenehme Lektüre wünscht Ihnen
Auch das International Accounting Standards
Board (IASB) mochte nicht länger tatenlos zusehen, wie sich die Lage wieder beruhigte, galt doch
der IAS 39 als nicht unschuldig an der Verschärfung der Krise, die vom US-Subprime-Markt aus
auf die Weltfinanzmärkte übergriff. Anfang November 2009 hat das IASB den Entwurf „Amortised
Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin
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gängige Praxis, Risikopositionen, die durch solche
Geschäfte entstehen, mit einem ungedeckten Leerverkauf abzusichern, ist nicht mehr möglich.
AUFSICHTSRECHT
Ein gedeckter und damit zulässiger CDS im Sinne
der Allgemeinverfügung liegt vor, wenn auf der Basis
einer ökonomischen Betrachtungsweise eine nicht
nur unwesentliche Reduktion des Kreditrisikos auf
Seiten des Sicherungsnehmers eintritt. Für die Fälle,
in denen der Käufer im Besitz der entsprechenden
Staatsanleihen ist, gilt das Verbot also nicht. Zulässig ist ein solcher CDS-Protection-Kauf aber auch
dann, wenn nach einer ökonomischen Betrachtungsweise ein Verlust oder Ausfall in der Staatsanleihe,
die Basiswert des CDS ist, zu finanziellen Einbußen
oder Ausfällen in einem anderen Finanzinstrument
führen kann, welcher mit dem CDS auf die Staatsanleihe abgesichert werden soll. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn zur Absicherung einer Risikoposition
aus einer Anleihe eines Finanzinstituts, deren Wertentwicklung auch von der Entwicklung der Staatsanleihe des Sitzlandes abhängt, CDS auf Staatsanleihen des Sitzlandes des Finanzinstituts gekauft
werden. Fallgruppen oder Schwellenwerte, ab wann
ein CDS auf eine Staatsanleihe als eine nicht unwesentliche Reduktion des Kreditrisikos auf Anleihen
von Finanzinstituten dieses Staates anzusehen ist,
wird die BaFin jedoch nicht veröffentlichen. Entscheidend ist, dass die nicht unwesentliche Reduzierung
des Kreditrisikos plausibel ist und nachvollziehbar
dokumentiert wird.
BaFin schränkt Leerverkäufe in
Aktien, Staatsanleihen und CDS auf
Staatsanleihen der Eurozone ein
Die BaFin hat am 18. Mai 2010 ungedeckte Leerverkäufe von Schuldtiteln von Staaten der Eurozone,
die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, vorübergehend untersagt. Vorübergehend verboten hat sie auch den
Abschluss so genannter Credit Default Swaps (CDS),
wenn die Referenzverbindlichkeit zumindest auch
eine Verbindlichkeit eines Staates der Eurozone ist
und sie nicht der Absicherung von Ausfallrisiken dienen (ungedeckte CDS). Außerdem hat die BaFin
erneut ungedeckte Leerverkäufe von Aktien der folgenden zehn Finanzunternehmen untersagt: Aareal
Bank AG, Allianz SE, Commerzbank AG, Deutsche
Bank AG, Deutsche Börse AG, Deutsche Postbank
AG, Generali Deutschland Holding AG, Hannover
Rückversicherung AG, MLP AG und Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG. Die Verbote sind am
19. Mai 2010, 00:00 Uhr, in Kraft getreten und laufen bis zum 31. März 2011, 24:00 Uhr. Alle Verfügungen gewähren Bestandsschutz für ungedeckte
Positionen, die Marktteilnehmer vor dem 19. Mai
2010 eingegangen sind.
Die BaFin erwartet, dass sich die Marktteilnehmer an
die Verfügungen halten. Eine zusätzliche Überwachungspflicht von Banken, ob ihre Kunden die Verbote einhalten, besteht nicht. Die BaFin geht allerdings
davon aus, dass Institute ihre Kunden auf die Verfügungen hinweisen und Anhaltspunkte für Verstöße
an die BaFin übermitteln.
Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Aktien oder Staatsanleihen verkauft, die er
zum Zeitpunkt der Transaktion nicht besitzt bzw. für
die er keinen einredefreien Anspruch auf Übereignung von Wertpapieren gleicher Gattung hat. Einschränkungen ergeben sich aber nicht nur für die
betroffenen Finanzwerte selbst, sondern auch für
weitere Finanzinstrumente wie etwa Put-Optionen
oder Short-Zertifikate. Zwar ist der Verkauf oder
Kauf solcher Instrumente weiter zulässig. Aber die
Derzeit plant der Gesetzgeber, die Verbote auf eine
dauerhafte Grundlage zu stellen. Weitere Informationen zu den Verbotsverfügungen der BaFin finden Sie
auf der Homepage der BaFin.
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Downgrading von Staatsanleihen:
Überschreitung der 5%-High-YieldQuote bei Versicherern
AUFSICHTSPRAXIS
Hinweis zur Anwendung des Wahlrechts nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB –
Auswirkung auf aktuelle Formblätter
und Nachweisungen
Angesichts der Marktturbulenzen bei Staatsanleihen
in den letzten Wochen und der Ratingherabstufung
von Griechenland hat die BaFin die Einordnung von
griechischen Staatsanleihen und Darlehen im gebundenen Vermögen der deutschen Versicherer überprüft. Ziel dieser Prüfung war es, im Rahmen von
Anlageentscheidungen der Versicherer ein prozyklisches Verhalten in einem weiterhin sehr schwierigen
Marktumfeld zu vermindern bzw. nach Möglichkeit zu
vermeiden. Unter den zurzeit gegebenen Umständen
und unter Berücksichtigung der beschlossenen Stützungsmaßnahmen wird die BaFin bis auf Weiteres
aufsichtsrechtlich nicht beanstanden, falls die 5%High-Yield-Quote durch herabgestufte griechische
Anleihen überschritten wird.
Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum 29. Mai 2009 mussten die Versicherungsberichterstattungsverordnung (BerVersV)
und die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
(BerPensV) geändert werden. Die Änderungen sind
zum 4. Mai 2010 in Kraft getreten und finden grundsätzlich erstmalig auf das nach dem 31. Dezember
2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Nach
Art. 66 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) können die neuen Bilanzierungsvorschriften aber im Rahmen eines Wahlrechts,
das allerdings nur einheitlich ausgeübt werden darf,
bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden. Für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die von diesem Wahlrecht Gebrauch machen möchten, hat die
BaFin auf ihrer Homepage Hinweise zur Berichterstattung gegenüber der Aufsicht nach den neuen
Vorschriften veröffentlicht.
Wird eine Anlage des gebundenen Vermögens während der Anlagedauer von einer Ratingagentur derart
herabgestuft, dass kein Investment-Grade-Rating
mehr vorliegt oder droht eine entsprechende Herabstufung, hat der Versicherer zu prüfen, ob eine Einstufung als High-Yield-Anleihe (mindestens Speculative-Grade-Rating von B– nach Standard & Poor's
und Fitch oder B3 nach Moody's) oder eine Zuordnung zur Öffnungsklausel erfolgen kann. Die HighYield-Quote für derartige Anlagen umfasst jedoch
nur 5 % und stellt eine Mischungsquote dar, die
schon durch andere High-Yield-Anleihen wie etwa
Unternehmensanleihen ausgeschöpft sein kann.
Somit wäre bei einzelnen Versicherern nicht auszuschließen, dass die High-Yield-Quote überschritten
wird. Auch die Öffnungsklausel ist auf 5 % begrenzt.
Über sie können dem gebundenen Vermögen Werte
zugeführt werden, die im Anlagekatalog nicht
genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen
oder die Mischungsquoten der Anlageverordnung
übersteigen.
Um prozyklische Effekte zu vermindern, die Finanzmarktstabilität zu unterstützen und Verluste bei den
betroffenen Versicherern zu begrenzen, wird die
BaFin keine Notverkäufe zur Reduktion der HighYield-Quote fordern. Solange die Quote überschritten
wird, dürfen die Versicherer aber keine Neuanlagen
in der High-Yield-Kategorie tätigen.
Sollte es bei weiteren ausgewählten Europäischen
Staaten zu ähnlichen Ratingverläufen kommen, ist
zu erwarten, dass entsprechend verfahren wird.
Allerdings weist die BaFin darauf hin, dass die quali-
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tativen Anforderungen (MaRisk VA) an die regelmäßige Überprüfung der Anlagen im Rahmen der internen Risikomanagement- und Kontrollprozesse der
Versicherer hiervon unberührt bleiben.
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andererseits deren unveränderte Eignung sicherstellen und zudem ein gleichgerichtetes Verwaltungsverfahren erleichtern.
Aufsichtliche Eignungsprüfung
Vor der Erstzulassung eines Marktrisikomodells prüft
die Aufsicht, ob das vom Unternehmen gewählte
Risikomodell zur Erfassung des Risikos geeignet ist.
Im Rahmen der Prüfung werden von allen Modelltypen einer bestimmten Risikoart einzuhaltende quantitative Vorgaben für das bestehende Portfolio (z.B.
Prognosehorizont, Eintrittswahrscheinlichkeit, Länge
des historischen Beobachtungszeitraums) kontrolliert. Daneben ist auch die individuelle Unternehmensausrichtung und insbesondere die Risikostrategie bei der Ermittlung der eingegangenen Risiken zu
berücksichtigen. Mit der Zulassung eines internen
Risikomodells zur Ermittlung der aufsichtsrechtlich
relevanten Eigenmittelunterlegung stellt die BaFin
fest, dass das Modell in seiner konkreten, zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden Gestaltung und der
konkreten Form seiner Einbindung in das Risikomanagement der Bank oder Versicherung die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Eine wesentliche Vorgabe in den aufsichtsrechtlichen Regelungen ist dabei,
dass das für die aufsichtsrechtliche Eigenmittelunterlegung verwendete Modell auch für die interne Risikosteuerung verwendet wird. Das bedeutet, dass
Abweichungen zwischen der internen und aufsichtsrechtlichen Anwendung nur in einem eng begrenzten
Umfang zulässig sind.
Novellierte Mustersatzung für
Sterbekassen
Als Arbeitshilfe insbesondere für kleinere Sterbekassen hat die BaFin nach Abstimmung mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder ihre Mustersatzungen für Sterbekassen überarbeitet. Die letzte
Fassung hatte 1998 noch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen veröffentlicht (VerBAV
1998, S. 75). Eingeflossen in die Überarbeitung sind
etwa die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
sowie Änderungen durch das Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Neufassung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für kleinere Versicherungsvereine der Länderaufsichtsbehörden.
www.bafin.de » Formulare Versicherungsaufsicht
BaFin veröffentlicht Merkblatt zu
Modelländerungen bei internen
Marktrisikomodellen
Banken und Versicherungsunternehmen verwenden
für die interne Steuerung von Adress-, Markt- oder
operationellen Risiken häufig mathematische Risikomodelle. Bei Einhaltung bestimmter aufsichtsrechtlicher Vorgaben und der Erteilung einer entsprechenden Eignungsbestätigung durch die BaFin dürfen sie
diese – anstatt der auch möglichen Standardverfahren – für die Ermittlung der aufsichtsrechtlich erforderlichen Eigenmittelunterlegung verwenden.
Verschiedene Kategorien von Modelländerungen
Nach der Erstzulassung eines Marktrisikomodells
müssen jedoch regelmäßig Anpassungen erfolgen,
um beispielsweise Änderungen in der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur oder andere äußere
Einflüsse zu berücksichtigen. Das von der BaFin
zusammen mit der Deutschen Bundesbank am 19.
April 2010 veröffentlichte „Merkblatt zur Behandlung
von Modelländerungen bei internen Marktrisikomodellen“ soll einerseits die Institute bei der fortlaufenden Weiterentwicklung dieser Modelle unterstützen,
Jede Veränderung des Risikomodells würde aufgrund
des feststellenden Charakters der Eignungsbestätigung grundsätzlich eine erneute Eignungsbestätigung erfordern und zuvor gegebenenfalls eine
erneute Prüfung des Modells. Andererseits muss das
Institut für die Praxistauglichkeit des Modells die eingesetzten Risikoermittlungssysteme stets an die vielfältigen Änderungen der Risikolandschaft anpassen.
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Um diesen Konflikt zwischen der Reichweite der Eignungsbestätigung auf der einen Seite und dem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Gebot der ständigen
Optimierung des Risikomodells auf der anderen Seite
in geeigneter Form aufzulösen, hat die Aufsicht im
April 2010 das Merkblatt zur Behandlung von Modelländerungen bei internen Marktrisikomodellen veröffentlicht. In diesem Merkblatt unterscheidet die Aufsicht zwischen verschiedenen Kategorien von
Modelländerungen. Mit diesen Kategorien, die durch
Praxisbeispiele veranschaulicht werden, wird den
Banken ein transparentes und angemessen abgestuftes Verfahren zur Durchführung von Änderungen
an ihren Marktrisikomodellen angeboten. Im Rahmen
dieses Verfahrens sind die aufsichtsrechtlichen
Belange der BaFin, über relevante Modelländerungen
vor ihrer Umsetzung informiert zu werden und deren
Umsetzungen gegebenenfalls verhindern zu können,
ebenso berücksichtigt wie die Belange von Banken,
notwendige und sinnvolle Anpassungen ihres Modells
in kurzer Zeit umsetzen zu dürfen.
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IASB-Entwurf „Amortised Cost and
Impairment”: Nachbesserungen
erforderlich
Markus Grund, BaFin
Die in dem Merkblatt dargestellten und durch zahlreiche Beispiele angereicherten verschiedenen Kategorien von Modelländerungen erlauben es den Banken,
eine für ihr Risikomodell passgenaue interne Richtlinie zur Behandlung von Modelländerungen zu erstellen und nach diesen selbstgesetzten Vorgaben vorzugehen. Die BaFin analysiert die ihr vorgelegte interne
Richtlinie auf ihre Angemessenheit und überwacht die
darin vorgeschriebene Informationspflicht des Instituts bei den verschiedenen Formen von Modelländerungen. Insbesondere im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen überprüft die Aufsicht, ob die
Vorgaben des Merkblattes eingehalten werden.
Anfang November 2009 hat das International
Accounting Standards Board (IASB) mit der Veröffentlichung des Entwurfs „Amortised Cost and
Impairment“ die zweite Phase der Überarbeitung des
IAS 39 begonnen. Kommentierungen zum Vorschlag
sind noch bis zum 30. Juni 2010 möglich.
Kern des Entwurfs ist ein neues Modell zur Ermittlung von Wertminderungen für Finanzinstrumente,
die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden. In der bereits abgeschlossenen ersten
Phase hatte das IASB festgelegt, dass es zukünftig
zwei Kategorien zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten gibt, nämlich eine Fair Value-Kategorie,
gemeint ist der beizulegende Wert, und eine Amortised Cost-Kategorie, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Innerhalb der Amortised CostKategorie erfolgt die Erstbewertung zu Anschaffungskosten.
Verfahren auch für geplante Solvency IIRegeln nützlich
Die für den Bereich der bankaufsichtsrechtlichen
Eigenmittelanforderungen gewählten Verfahren und
die dahinterstehenden aufsichtsrechtlichen Überlegungen sollen, soweit vergleichbar, auch auf die
Modelle von Versicherungsunternehmen nach den
geplanten Solvency II-Regularien Anwendung finden.
Auch hier zeigen sich die Vorteile einer Allfinanzaufsicht, welche die Erkenntnisse aus den verschiedenen aufsichtsrechtlichen Themenfeldern der einzelnen Aufsichtssäulen übergreifend sammeln und im
Sinne einer Allfinanzaufsicht nutzen kann.
Bei der Bilanzierung nach den fortgeführten Anschaffungskosten soll künftig eine etwaige Wertminderung
gemäß dem Expected Cashflow-Verfahren festgelegt
werden. Das IASB folgt damit den Forderungen der
G20 nach einer Minderung der Prozyklizität sowie
der Kritik durch die Financial Crisis Advisory Group,
die eine frühere Realisierung von Kreditverlusten und
eine Reduzierung der Komplexität fordert. Das
Expected Cashflow-Verfahren sieht im Vergleich zum
alten Verfahren vor, dass auf einem Wertberichtigungskonto über die Laufzeit eine Reserve gebildet
wird. Gleichzeitig sieht das vorgeschlagene Modell
eine geringere Zinsvereinnahmung im Vergleich zum
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bisherigen Incurred Loss-Modell vor. Das Incurred
Loss-Verfahren, das es erlaubt hat, den vollen Zinsertrag bis zum Zeitpunkt des Verlusteintritts zu vereinnahmen, steht damit vor dem bilanziellen „Aus“.
In der Summe betrachtet fällt bei beiden Impairment-Modellen über die gesamte Laufzeit eines
Finanzinstruments der Ertrag und die Risikovorsorge
allerdings gleich aus, lediglich der Zeitpunkt der Vereinnahmung verschiebt sich.
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Daten nicht einfach aus bestehenden Systemen von
Banken gezogen werden können. Zusätzliche Kosten
können wegen der Scheingenauigkeit nur schwer
gerechtfertigt werden. Da das Modell auf Schätzungen beruht, verfügen die bilanzierenden Institute
über einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur
schwer von den Wirtschaftsprüfern geprüft werden
kann.
Jedes Expected Loss-Verfahren ist zudem per se
dem Vorwurf der Gewinnglättung ausgesetzt, die
über die Risikovorsorgebildung durchgeführt werden
könnte. Hierzu wäre es erforderlich, die Prozyklizität
zu mindern. Dies sieht das IASB-Modell derzeit nicht
vor. Im Gegenteil – da Schätzungen im Rahmen der
Folgebewertung angepasst werden, kann eine Erhöhung der Verlusterwartung zum Bilanzstichtag zu
einer noch prozyklischeren Wirkung führen als das
bisherige Modell. Damit wäre die Forderung der G20,
die prozyklische Wirkung der bilanziellen Risikovorsorge im Kreditgeschäft zukünftig einzuschränken,
gerade nicht erfüllt. Es bleibt daher abzuwarten, wie
das Modell nach Ablauf der Kommentierungsphase
noch vereinfacht und besser umsetzbar gemacht
werden wird. Die BaFin jedenfalls wird im Rahmen
der Kommentierung durch internationale Gruppen
ihre Verbesserungsvorschläge einbringen.
Auf den ersten Blick scheint das IASB mit dem
Amortised Cost and Impairment-Modell dem Gedanken, Verluste frühzeitig zu erfassen, Rechnung zu
tragen, da es tatsächlich Kreditausfälle früher buchmäßig erfasst. Allerdings zeichnen sich auch mehrere Problemfelder ab.
Ausgangspunkt für die Bewertung sind die erwarteten Zahlungsströme eines Finanzinstrumentes oder
eines Portfolios von Finanzinstrumenten. Insofern
sind sowohl Höhe als auch Zeitpunkt des Ausfalls zu
schätzen. Die Schätzung kann auf historischen Daten
basieren, die auf die Bedingungen zum Bewertungszeitpunkt angepasst werden. Dabei ist eine regelmäßige Überprüfung zwischen eingetretenen und erwarteten Verlusten im Rahmen eines Backtesting
vorgesehen. Die erwarteten Kreditausfälle werden
damit über den Effektivzinssatz im Rahmen der Folgebewertung berücksichtigt.
www.iasb.org » Topical » IAS 39 replacement
(IFRS 9) » Phase II – Impairment methodology
Dieses Verfahren erscheint jedoch sehr komplex.
Auch ist eine Schätzung der Verlustrate allein aus
durchschnittlichen historischen Verlusten nicht möglich, da das IASB die per Stichtag vorliegenden
Erwartungen einfließen lassen will. In der Vergangenheit erlittene Verluste stellen aber den zentralen
Ausgangspunkt für die Schätzung der zukünftigen
Verluste dar, wenn die Zeitreihe entsprechend lang
und damit belastbar ist. Denn eine solch lange Zeitreihe berücksichtigt Schwankungen innerhalb des
Zyklus. Zugleich wäre sie auch von den Wirtschaftsprüfern prüfbar. Darüber hinaus vermeidet die
Schätzung der Verlustrate aus durchschnittlichen
historischen Verlusten eine Scheingenauigkeit, wenn
die erwarteten Verluste gleichmäßig über die Laufzeit
des Instruments verteilt werden. Denn niemand ist
in der Lage, heute abzusehen, ob – und in welcher
Höhe – ein Verlust beispielsweise bei einem zehnjährigen Kredit im fünften oder im siebten Jahr erfolgt.
Überlegungen des Baseler Ausschusses für die Bankenaufsicht gehen ebenfalls in Richtung der durchschnittlichen historischen Ausfallrate.
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BMZ und BaFin veranstalteten
Mikroversicherungskonferenz
Viele Menschen, die in den wenig entwickelten
Regionen der Welt – meistens in großer Armut –
leben, können weder auf eine soziale Absicherung
durch ihren Staat vertrauen, noch haben sie Zugang
zu einem Versicherungsmarkt, der zumindest elementare Risiken abdeckt. Unter dem Titel „Enabling
Microinsurance Markets“ diskutierten daher am
3. Mai 2010 mehr als 100 hochrangige Vertreter von
Ministerien, Versicherungsaufsichtsbehörden und
Versicherungsunternehmen aus 16 Ländern über
Ansätze zur Armutsbekämpfung und sozialen Absicherung durch Mikroversicherungen. Die Ergebnisse
Vielfach bemängelt wird auch die mangelnde Operationalität – insbesondere weil die Banken ein eigenes
neues System zur Umsetzung der Vorgaben erstellen
müssten – und der hohe Offenlegungsgrad, da die
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der Gespräche, die auf Einladung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Berlin
geführt wurden, wird das BMZ in die laufenden G20Verhandlungen einbringen. Maßgebliche Unterstützung erhielten die Veranstalter von der erst kürzlich
gegründeten „Access to Insurance Initiative“ sowie
der Firma Inwent.
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Keine Schönwetteraufgabe
„Mikroversicherungen sind ein Beispiel für wirksame
Entwicklungspolitik“, sagte Gurdrun Kopp vom BMZ
in ihrem Vortrag. Jochen Sanio, Präsident der BaFin,
führte in seiner Rede aus, dass die Schaffung menschenwürdiger Lebensbedingungen nicht allein in der
Verantwortung einzelner Staaten liege. „Für menschenwürdige Lebensbedingungen zu sorgen, also
etwa dafür, dass möglichst viele Menschen Zugang
zu Mikroversicherungen haben, ist eine staatenübergreifende und – vor allem – eine gemeinsame Aufgabe“ sagte Sanio. Dies sei beileibe keine Schönwetteraufgabe, auch wenn es in Krisenzeiten noch so
naheliegend erscheine, die Unterstützung von Mikrofinanzprojekten zurückzufahren. Es freue ihn daher
sehr, dass sich – der Bedeutung des Themas angemessen – die G20 Staats- und Regierungschefs dieser Fragen angenommen hätten. Auf ihrem Finanzgipfel in Pittsburgh im September 2009 haben sie
die „Financial Inclusion Experts Group“ (FIEG) ins
Leben gerufen, in deren Untergruppe „Access
through Innovation“ auch das BMZ mitarbeitet.
Die Access to Insurance Initiative wurde im Herbst
2009 während der Jahreskonferenz der International
Association of Insurance Supervisors (IAIS) in Brasilien ins Leben gerufen. Ihre Gründungsmitglieder
sind neben der IAIS das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ),
die Consultative Group to Assist the Poor (CGAP),
FinMark Trust und die International Labour Organization (ILO). Die Initiative ist aus der Zusammenarbeit
der IAIS mit dem Microinsurance Network (MIN) hervorgegangen und hat sich zunächst das Ziel gesetzt,
Beim G20-Gipfel in Pittsburgh 2009 haben die
innerhalb der nächsten sieben Jahre den Mikroversi-
Staats- und Regierungschefs die Gründung der
cherungs-Prozess zu beschleunigen und die Etablie-
„Financial Inclusion Experts Group“ (FIEG) beschlos-
rung von Mikroversicherung insbesondere in Schwel-
sen. Die FIEG verfolgt das Ziel
len- und Entwicklungsländern zu fördern. Der
•
Schwerpunkt liegt in der Unterstützung der dortigen
die Ausbreitung von neuen Finanzdienstleistungen, die die Armen erreichen und diesen nach
Aufsichtsbehörden durch Information, gezielte Unter-
haltig und interessengerecht dienen und
suchung der betreffenden Märkte und der Erarbei•
tung von Trainingsmaterialien für die Aufseher. Damit
die Verbreitung erfolgreicher Finanzierungsmodelle für kleine und mittlere Unternehmen
unterstützt die Initiative die IAIS bei der Entwicklung
(SME) zu unterstützen.
von mikroversicherungsspezifischen Leitlinien und bei
deren Verbreitung, z.B. durch Übersetzung der Mate-
Den Vorsitz der FIEG nehmen gemeinsam die USA,
rialien. Die deutsche Gesellschaft für technische
Kanada und Südkorea war. Sie übernehmen die
Zusammenarbeit (GTZ) leitet das Sekretariat der
Gesamtkoordination, während die inhaltliche Bearbei-
Initiative.
tung in zwei Untergruppen erfolgt:
Mikroversicherungen können Menschen in den wenig
entwickelten Regionen der Welt helfen, ihre Existenz
abzusichern. Denn der Tod des Ernährers, der Verlust eines Nutztieres, aber auch eine vergleichsweise
harmlose Erkrankung kann für sie zur existentiellen
Gefahr werden. Die Dringlichkeit dieser Aufgabe
lässt sich daran verdeutlichen, dass ca. 24 % der in
Indien aus dem Krankenhaus entlassenen Menschen
durch die Krankenhauskosten verarmen.
•
der Access Through Innovation Sub-Group
•
der SME Finance Sub-Group.
(ATISG) und
Australien und Brasilien bilden gemeinsam den Vorsitz der ATISG, Deutschland und Südafrika den über
die SME Finance Sub-Group.
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Die ATISG wird einen Bericht über aktuelle regulatorische Ansätze für finanzielle Inklusion erstellen und
beim nächsten G20-Gipfel im Juni 2010 in Kanada
präsentieren. Dieser Bericht wird begleitet durch den
Entwurf von neun „Prinzipien für finanzielle Inklusion“. Zudem soll ein Rahmenwerk für die Entwicklung
staatenspezifischer Ansätze bis zum Gipfel in Seoul
(November 2010) erarbeitet werden. Dieses enthält
u.a. Vorschläge für Länderanalysen und zur weiteren
Zusammenarbeit mit den Standardsetzern.
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gerechter Produkte zu kooperieren.
Verschiedene Aufsichtsansätze diskutiert
Eine der Möglichkeiten, den Umfang und die Intensität der Aufsicht angemessen zu gestalten, ist die
Schaffung angepasster Aufsichtsregularien für Mikroversicherungen. Die Implementierung eines solchen
Ansatzes steht derzeit in Südafrika unmittelbar
bevor, berichtete ein hochrangiger Vertreter vom
südafrikanischen Financial Services Board. Allerdings
muss sich auch ein solcher Ansatz im Rahmen der
Versicherungsgrundprinzipien der IAIS bewegen und
darf Mikroversicherungen nicht unter eine Aufsicht
„light“ stellen. Als ausgesprochen erfolgreich beurteilte ein Vorstandsmitglied der indischen Aufsicht
(IRDA) das dortige Modell, Versicherer bereits im
Rahmen der Lizensierung zu verpflichten, einen
bestimmten Anteil des Prämienaufkommens über
Mikroversicherungen zu erwirtschaften. Allerdings
besteht bei einem solchen Ansatz die Gefahr, dass
Mikroversicherung dauerhaft als Zuschussgeschäft
und notwendiges Übel zu Lasten des übrigen Versicherungsgeschäftes und der dortigen Versicherungsnehmer mitläuft. Und dies kann nicht das Ziel sein.
Vielmehr soll sich das Produkt auch für den Anbieter
rechnen. Ein hochrangiger Vertreter der IAIS betonte, dass die Aussage des Friedensnobelpreisträgers
und Mikrofinanzpioniers Professor Yunus auch für
Mikroversicherungen gilt: „This is no charity, this is
business; business with a social objective… if it is
business, it should be fairly regulated.“
Dass es sich in der Tat um eine Gemeinschaftsaufgabe handelt, kam gleich zu Beginn der Konferenz zum
Ausdruck: Hochrangige Vertreter der IAIS und des
BMZ kamen in ihrer Diskussion zum Thema „Herausforderungen und Einfluss von Mikroversicherungen“
unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Regierungen aufgerufen seien, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine effektive Aufsicht zu schaffen,
die für stabile Verhältnisse sorgt und so die Interessen der Versicherten wirksam schützt. Auch wenn es
in den Staaten unterschiedliche Rahmenbedingungen
gibt, ist allen Regelungen gemeinsam, den Schutz
der Belange der Versicherten sicherzustellen und
dafür zu Sorgen, dass die Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen. Den
Markt aktiv zu gestalten, gehört maßgeblich zu den
Aufgaben der Regulierer und Aufsichtsbehörden in
unterentwickelten bzw. sich entwickelnden Märkten.
Die Herausforderung liegt insbesondere darin, so
genannte informelle Mikroversicherungsanbieter, die
noch keiner staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen, zu integrieren. Denn diese Anbieter weisen in
fast allen Entwicklungsländern einen hohen Anteil
auf oder sind sogar die einzigen Anbieter in einer
Region und genießen zumeist das Ansehen der
Bevölkerung.
Aufklärungsarbeit und innovative Praktiken
von zentraler Bedeutung
In den Vorträgen und Diskussionen zwischen Industrievertretern und Aufsehern wurde zudem deutlich,
wie wichtig es ist, den Verbraucher auf das Mikroversicherungsangebot und dessen Bedeutung als
Schutzinstrument aufmerksam zu machen. So fördert etwa das philippinische Finanzministerium das
Verständnis der Bevölkerung über Versicherungsprodukte massiv. Während etwa der Aufseher aus
Ghana Plakate entwirft, in denen Mikroversicherung
im Stil von Comics erklärt werden, berichtete ein
Vertreter aus der Versicherungswirtschaft über Sensibilisierungskampagnen im Stil einer „Mikroversicherungsparty“, die das Produkt spielerisch erklären.
Gleichermaßen von Bedeutung sind innovative Praktiken, damit die Versicherer Mikroversicherungspolicen kostendeckend anbieten können. Dies beginnt
bei den Vertriebskanälen und Ansprechpartnern vor
Ort in dünn besiedelten Gebieten und reicht bis zu
Prämienzahlungen per SMS oder an Stromrechnungen gekoppelt, da viele Mikroversicherte über kein
eigenes Bankkonto verfügen.
„Es gilt die richtige Balance zwischen mehr Versicherung für Arme und mehr Vertrauen in Versicherungen zu finden“, erläuterte Thomas Schmitz-Lippert
von der BaFin. Denn Vertrauen der Bevölkerung in
die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Versicherers ist unabdingbare Voraussetzung für den
Erfolg einer jeden Versicherung. Dies gilt für die
Mikroversicherung um so mehr, muss doch jeder
Cent Versicherungsprämie vom Versicherungsnehmer
hart erarbeitet werden. Andererseits sollten Aufsichtsbehörden diese Regeln mit Umsicht am Markt
und in einer Weise durchsetzen, die den bestehenden Anbietern die schrittweise Anpassung an die
erhöhten Anforderungen einer staatlichen Aufsicht
ermöglicht. Andernfalls würde man vielfach geeignete und höchst engagierte Anbieter aus dem Markt
nehmen, die bereit und in der Lage sind, mit Aufsehern im Interesse stabiler Solvenz und interessen-
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Bericht
Agenda
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
TERMINE
01.06.2010
09.-10.06.2010
CEBS: Public hearing on
CEBS: Plenary Meeting,
London
CEBS draft guidelines on
liquidity cost benefit
14.06.2010
allocation, London
FSB: Plenary Meeting,
Toronto
JCFC: Meeting, London
01.-02.06.2010
02.-04.06.2010
15.-16.06.2010
Joint Forum: Meeting,
17.06.2010
CESR: Plenary Meeting, Paris
21.06.2010
IAIS: Global Seminar,
Toronto
IOPS: Meeting, Paris
Integrated Financial
Supervisors Conference
Manama (Bahrain)
(IFSC), Dublin
06.-10.06.2010
22.-24.06.2010
IOSCO: Jahreskonferenz,
IAIS: Triannual Meeting,
Manama (Bahrain)
Montreal
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Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht
für den Monat Mai Folgendes bekannt:
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Be-
men
zifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
(Korrektur der Veröffentlichung aus BaFin-Journal
Nr. 7 Transportgüter
11/09, Seite 10-12)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern,
unabhängig von dem jeweils verwendeten
5400
Transportmittel
Landschaftliche Brandkasse
Schiffgraben 4
30159 Hannover
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Dienstleistungsverkehr in Italien, Norwegen, Ös-
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
terreich, Großbritannien, Lettland, Irland, Finn-
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
land, Bulgarien, Frankreich, Dänemark, Estland,
durch:
Niederlande, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakische Republik, Schweden, Spanien, Ungarn,
a) Feuer
Tschechische Republik, Rumänien und Belgien
b) Explosion
c) Sturm
anstatt
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
VGH Versicherungen
Schiffgraben 4
30159 Hannover
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
Nummern 10 bis 12 fallen
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Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
Nr. 17 Rechtsschutz
VA 34 – I 5079 – IT - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – BE - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – BG - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – DK - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – EE - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – FI - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – FR - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – GB - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – IE - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – LV - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – LT - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – NL - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – NO - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – AT - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – PL - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – RO - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – SE - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – SK - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – SI - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – ES - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – CZ - 5400 – 2009/0001
VA 34 – I 5079 – HU - 5400 – 2009/0001
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Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Münchener und Magdeburger
Agrarversicherung Aktiengesellschaft
a) Feuer
Albert-Schweitzer-Str. 62
b) Explosion
81735 München
d) andere Elementarschäden außer Sturm
Dienstleistungsverkehr in Luxemburg
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
j) nichtkommerzielle Geldverluste
VA 41 – I 5079 – LU – 5413 – 2010/0001
5036
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
SV SparkassenVersicherung
Gebäudeversicherung AG
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
Löwentorstr. 65
70376 Stuttgart
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Dienstleistungsverkehr in Zypern
Sämtliche Schäden an:
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
Nr. 7 Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
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Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
Nummern 10 bis 12 fallen
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
VA 34 – I 5079 – CY – 5036 – 2010/0001
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete
Versicherungsunternehmen
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen/
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezif-
Lebensversicherungsunternehmen
ferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
9221
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Europese NV
Tweekerkenstraat 14
1000 Brüssel
Nr. 7 Transportgüter
Belgien
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
VA 31 – I 4400 – 2010/0038
9219
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Lusitania, Companhia de Seguros, S. A.
Rua de Sao Domingos à Lapa, 35
1249-130 Lisboa
Nr. 7 Transportgüter
Portugal
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
VA 31 – I 4400 – 2010/0034
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Nr. 1 Unfall
The West Of England Ship Owners´Mutual Insurance Association
33, boulevard Prince Henri
Nr. 2 Krankheit
1724 Luxembourg
Luxembourg
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 17 Rechtsschutz
VA 31 – I 4400 – LU – 2010/0001
9223
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
Winterthur Life UK Limited
Winterthur Way
Basingstoke
RG21 6 SZ Hampshire
Großbritannnien
VA 22 – I 5000 – GB – 2010/0005
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Wertpapieraufsicht
Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Die BaFin hat durch Verfügung vom
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
07. Mai 2010
die sich in Schwierigkeiten befinden
der
erteilt.
5472
Victoria Versicherung Aktiengesellschaft
Victoriaplatz 1
40198 Düsseldorf
die Genehmigung zum Betrieb der
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
VA 43 – I 5000 – 5472 – 2010/0001
Übertragung eines EU/EWR-Versicherungsbestandes
Übertragendes Unternehmen
Erwerbendes Unternehmen
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG
9192
Swiss Life Insurance Solutions S.A.
hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen
19, rue de Bitbourg
1273 Luxemburg
7204
Luxemburg
Swiss Life S.A.
25, route d'Arlon
8009 Strassen
übertragen.
Luxemburg
mit Wirkung vom 19. April 2010
einen Teilbestand seines Lebensversicherungsgeschäfts, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das luxemburgische Versicherungsunternehmen
VA 22 - I 5000 – LU – 7204 - 2010/0001
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Wertpapieraufsicht
Namensänderung
Bisheriger Name / Adresse
Neuer Name / Adresse
6992
6992
BF Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
Hochrhein Internationale Rückversicherung Aktienge-
Am Karlsbad 4-5
sellschaft
10785 Berlin
Stemmerstr. 14
78266 Büsingen
VA 35 – I 5002 – 6992 – 2010/0001
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert
Alter Name /Adresse
Neuer Name / Adresse
7720
7720
Mapfre Empresas Compania de Seguros Y Reasegu-
Mapfre Global Risks Compania Internacional de Seguros Y
ros, S.A.
Reaseguros, S.A.
C/Manuel Cortina no. 2
Carretera de Pouelo, número 52
28010 Madrid
28220 Majadahonda Madrid
Spanien
Spanien
VA 31 – I 5000 – 7720 – 2010/0002
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
7907
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Allianz Hungáriá Biztosító Zártkörüen Müködö
Részvénytársas´sg
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Bajcsy-Zsilinszky út 52
1054 Budapest
Nr. 7 Transportgüter
Ungarn
Nr. 8 Feuer und Elementarschäden
Über die Niederlassung Slowenien:
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Allianz Hungária Zrt., podruznica Ljubljana
Dunajska cesta 167
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
1000 Ljubljana
Slowenien
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 14 Kredit
Nr. 15 Kaution
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
VA 31 – I 5000 – 7907 – 2010/0001
9135
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Torus Insurance (UK) Limited
88 Leadenhall Street
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
London EC3A 3BA
Großbritannien
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 17 Rechtschutz
VA 31 – I 5000 – 9135 – 2010/0001
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Erlöschen der Erlaubnis
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
Die Erlaubnis der
zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung ist mit Ablauf des 17.12.2009 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VAG
5792
erloschen.
Baden-Badener Versicherung Aktiengesellschaft
Schlackenbergstraße 20
66386 St. Ingbert
VA 43 – I 5000 – 5972 – 2010/0001
Folgende als Niederlassung gemeldete Versicherungsunternehmen
haben die Geschäftstätigkeit in Deutschland eingestellt
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
Das englische Versicherungsunternehmen
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
5560
Fuji International Insurance Company Limited
c/o Talanx AG
Niederlassung für Deutschland
Riethorst 2
30659 Hannover
VA 31 – I 5000 – 5560 – 2010/0001
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Banken- und
Wertpapieraufsicht für den Monat Mai Folgendes bekannt:
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Ausländische Investmentgesellschaft
Repräsentant
Die BaFin gibt am 28. April 2010 nach § 138 Ab-
SEB AG
satz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt,
Ulmenstraße 30
dass für die
60325 Frankfurt am Main
Alceda Fund Management S.A.
nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 InvG für den folgen-
36, avenue du X Septembre
den Teilfonds der Umbrella-Konstruktion Aquila Capital
L-2550 Luxemburg
Hedge
die Tätigkeit des Repräsentanten
Aquila Capital Hedge – Multistrategy Opportunity
zum 5. März 2010 endet.
WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70134857 – 2010/0001
Die BaFin gibt am 18. Mai 2010 nach § 138 Ab-
Landesbank Baden-Württemberg
satz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt,
Am Hauptbahnhof 2
dass die
70173 Stuttgart
LRI Invest S.A.
nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 InvG als Repräsentant
1C, Parc d’acitivité Syrdall
für den Umbrella-Fonds
5365 Munsbach
LUXEMBURG
NORD/LB Lux Umbrella Fonds
die
benannt hat.
WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70136254 – 2009/0001
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Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
B e k a n n t m a c h u n g
über die Erteilung und das Erlöschen
von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und
zum Erbringen von Finanzdienstleistungen
gemäß § 32 Absatz 4, § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
sowie zum Betrieb einer Kapitalanlagegesellschaft
gemäß § 7a Absatz 4, § 17b des Investmentgesetzes
in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
und zum Betrieb einer Investmentaktiengesellschaft
gemäß § 97 Absatz 1 und 3, § 17b des Investmentgesetzes
in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
(IV. Quartal 2009)
Vom 17. Mai 2010
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 1. Oktober 2009 – 31. Dezember
2009 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen für die nachstehend genannten Institute bekannt:
A. Erlaubniserteilungen
B. Erlöschen von Erlaubnissen
Mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind
I. Kreditinstitute
I. Kreditinstitute
Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG, Chem-
BASF Bank GmbH, Ludwigshafen am Rhein
nitz, Sachsen
BNP Paribas Personal Finance S.A. ZweigniederlasLang & Schwarz Broker GmbH, Düsseldorf
sung Deutschland, Nürnberg, Mittelfr.
OTP Bank Nyrt. Niederlassung Deutschland,
DSB Bank N.V. Niederlassung Deutschland, Düssel-
Eschborn, Taunus
dorf
Kaupthing Bank hf. Niederlassung Deutschland,
Frankfurt am Main
Mizuho Corporate Bank (Germany) Aktiengesell-
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Bankenaufsicht
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schaft, Frankfurt am Main
Wachovia Bank N.A. Niederlassung Frankfurt,
Frankfurt am Main
II. Finanzdienstleistungsinstitute
alpha connect capital GmbH, Neu-Anspach
II. Finanzdienstleistungsinstitute
AFiMa GmbH Anlage- und Finanz-Management, Regensburg
AMANDEA Vermögensverwaltung AG, Neusitz,
Mittelfr.
Alpha Manager Invest GmbH i.Gr., Starnberg
Bernhardt Advisory GmbH, Bad Homburg v. d.
BAC Vertrieb und Service GmbH, Berlin
Höhe
Balanced Invest GmbH, Selters (Westerwald)
Execution Noble Limited Zweigniederlassung
Frankfurt, Frankfurt am Main
BISA S.A. Niederlassung Deutschland, StraßlachDingharting
Liquid Capital Securities Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main
Blackfriars Asset Management Limited, Niederlassung Düsseldorf, Düsseldorf
PP - Brokerage GmbH, Düsseldorf
BMDI Beratung GmbH, Starnberg
Ramius UK Ltd., Zweigniederlassung München,
München
DEMA DerivateManager GmbH, Düsseldorf
Raw Materials Broker GmbH, Frankfurt am Main
Enrico M. Moretti, Öhringen
Revesta GmbH, Xanten
Georg Roland Manz / Wechselstube, Lindau (Bodensee)
Schaan Investment GmbH, Frankfurt am Main
GERMAN FINANCIAL SERVICE GmbH, Düsseldorf
Zantke & Cie. Asset Management GmbH, Stuttgart
GIGA Invest GmbH, Kehl, Rhein
Institut für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH,
Suhl
IPG Investment Partners Group AG, München
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Lutz A. Sander GmbH, Bielefeld
Melanie Hackl e.K., Thyrnau
PortaFinancia GmbH, Konstanz
QUINTANIA Beratungs-Gesellschaft mbH, Hamburg
Ramius GmbH, Niederlassung München, München
Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse & Vermögensverwaltung e.K., Köln
Rubelt & Lickert OHG Finanzdienstleistungen, Waldkirch, Breisgau
Sovereign Finance AG, Düsseldorf
Stefan Notzem Vermögensverwaltung GmbH, Brühl,
Rheinl.
Südprojekt Gesellschaft für Finanzanalysen mbH,
München
Syneco Trading GmbH, München
Thielmann und Voigt Finanzanlagen und Vermögensverwaltung GmbH, Haiger
Tradegate Exchange GmbH, Berlin
Van der Moolen Effecten Specialist B.V., Cologne
Branch, Köln
White Investments GmbH, Frankfurt am Main
Wilhelm Peinemann Vermögensbetreuung e.K., Göttingen, Niedersachsen
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Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
X1 Fund Allocation GmbH, Hamburg
III. Kapitalanlagegesellschaften
III. Kapitalanlagegesellschaften
---
Deutsche Postbank Privat Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH, Bonn
fusioniert auf
KAS Investment Servicing GmbH, Wiesbaden
IV. Investmentaktiengesellschaften
IV. Investmentaktiengesellschaften
---
---
SP-APR 1303-2010/0004
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Impressum
Journal-Design
AGENTUR DISCODOENER
Büro für Design und Kommunikation
Peter Lederle und Peter Palec GbR
Stiftstraße 1, 70173 Stuttgart
Herausgeber
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt
Internet: www.bafin.de
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zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung
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Fotos
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Haas, V. Yakobchuk, Jan Wowra, laurent hamels,
Christopher Dodge, Angelika Bentin,
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-26-
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