BaFin-Jahresbericht 2013

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BaFin-Jahresbericht 2013
2013
Jahresbericht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Direktorium der BaFin
Gabriele Hahn
Exekutivdirektorin
Querschnittsaufgaben /
Innere Verwaltung
Raimund Röseler
Exekutivdirektor
Bankenaufsicht
Dr. Elke König
Präsidentin
Felix Hufeld
Exekutivdirektor
Versicherungs- und
Pensionsfondsaufsicht
Karl-Burkhard Caspari
Exekutivdirektor
Wertpapieraufsicht /
Asset-Management
Inhaltsverzeichnis
I
Interview mit der Präsidentin
12
Schlaglichter
14
1
14
Niedriges Zinsniveau
1.1Versicherer und Pensionskassen unter Druck
14
1.2Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld
15
2
Kollektiver Verbraucherschutz
15
3
Manipulation von Referenzwerten
16
4
Reform der Aufsicht
17
4.1
17
5
Neue Bankenregulierung
4.2
Systemrelevante Institute
17
4.3
Europäische Bankenaufsicht
18
4.4
Auf dem Weg zu Solvency II
19
4.5
Systemrelevante Versicherer
19
4.6Das neue Kapitalanlagegesetzbuch
19
4.7European Market Infrastructure Regulation
20
Schattenbanken
21
5.1
21
Regulierung auf globaler Ebene
5.2Regulierung auf europäischer Ebene
II
Allfinanzaufsicht
1
2
Makroökonomisches Umfeld
21
24
24
1.1
Staatsschuldenkrise
24
1.2
Niedriges Zinsniveau
25
Finanzstabilität
26
2.1
26
Makroprudenzielle Überwachung
2.1.1 Ausschuss für Finanzstabilität
26
2.1.2Zusammenarbeit mit Deutscher B
­ undesbank in der Versicherungs­aufsicht
26
2.1.3 BaFin-weites Risikokomitee
2.2Systemrelevante Finanzunternehmen
2.3
27
27
2.2.1Bestimmung systemrelevanter ­Finanzinstitute
27
2.2.2Abwicklung systemrelevanter ­Finanzunternehmen
29
Schattenbanken
30
2.3.1 Regulierung auf globaler Ebene
30
2.3.2Regulierung von Geldmarktfonds in der EU
31
2.4
2.5
5
Finanzkonglomerate
Ratingagenturen
2.5.1 Aufsicht durch ESMA
2.6
3
34
34
35
Aufsicht international 36
3.1Das Europäische System der F
­ inanzaufsicht
36
3.1.1 Das ESFS auf dem Prüfstand
36
3.1.2 Peer Reviews der ESAs 37
38
3.2.2Im Fokus des Internationalen W
­ ährungsfonds
38
3.3Anerkennung und Gleichwertigkeit von Vorschriften 39
3.3.1 Dodd Frank Act und Volcker Rule 39
3.3.2 Anerkennung als qualifizierte ­Jurisdiktion
40
Internationale Zusammenarbeit 41
3.4.2 Technische Kooperation
41
Compliance von Geschäftsleitern
43
4.1Fachliche Eignung und Z
­ uverlässigkeit
43
4.2Missstände in der Geschäfts­organisation
44
Verbraucherschutz 44
5.1
44
5.2Einlagensicherung und ­Anlegerentschädigung
II
41
3.4.1 Memoranda of Understanding
Verbraucherbeirat
I
38
3.2.1 Peer Review des Finanzstabilitätsrates
3.4
5
34
34
2.5.3Reduzierung der Bezugnahme auf externe Ratings
3.2Deutschland im globalen V
­ ergleich
4
32
2.5.2 Neue Rating-Verordnung
Hochfrequenzhandel
Interview
Inhaltsverzeichnis
45
5.2.1 Aktuelle Entschädigungsverfahren
45
5.2.2Einlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften
46
5.2.3Reform der Einlagensicherungs­r ichtlinie 46
5.3Basisinformationen zu Anlageprodukten 47
5.4Verbraucherbeschwerden und Anfragen 47
5.4.1Beschwerden über Kreditinstitute und Finanzdienstleister
47
5.4.2Beschwerden über Versicherungs­unternehmen
49
5.4.3Beschwerden zum Wertpapiergeschäft 51
III
IV
V
5.4.4Beschwerde-Leitlinien für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen51
51
5.5
Streitschlichtung 52
5.6
Ausblick 53
6
Rechnungslegung
53
7
Geldwäscheprävention
55
8
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
57
VI
Anhang
5.4.5Beschwerde-Leitlinien für ­Versicherungsvermittler
6
Inhaltsverzeichnis
9Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubt betriebener ­Geschäfte
9.1
Erlaubnispflicht
58
9.2
Handel mit Bitcoins
59
9.3
Freistellungen
60
9.4
Finanztransfergeschäft
62
10 Risikomodellierung
III
58
62
10.1Aufsichtliche Einschätzung ­interner Modelle
62
10.2Validierung interner Risiko­modelle
64
10.3 Modelländerungen
65
Aufsicht über Banken, Finanzdienst­leister und Zahlungsinstitute
68
1
Grundlagen der Aufsicht
68
1.1
68
1.2
3
1.1.1 Eigenmittel 68
1.1.2 Kapitalaufschläge
70
1.1.3 Leverage Ratio
70
1.1.4Einheitliche Liquiditäts­anforderungen in Europa
71
1.1.5 Meldewesen
72
1.1.6Neue Anforderungen an Vergütungssysteme
72
1.1.7 Risikomanagement
73
1.1.8Aufsichtliche Maßnahmen und ­Sanktionen 73
Arbeiten am Baseler Rahmenwerk
74
1.3Umsetzung der Baseler Rahmenwerke in den Mitgliedstaaten
75
1.4Besicherung von nicht zentral abgewickelten OTC-Derivaten
75
1.5
75
1.6
2
Umsetzung von CRD IV und CRR Systemrelevante Banken
Risikoabschirmungsgesetz
76
1.6.1 Sanierungs- und Abwicklungsplanung
77
1.6.2 Abtrennung von Finanzgeschäften
78
1.7Rundschreiben zu Informationsblättern 78
1.8
79
Referenzzinssätze 1.9Heimat- und Gastlandaufsicht: Technische Standards
81
1.10Änderungen des Pfandbrief­gesetzes
81
Einheitlicher Aufsichtsmechanismus 82
2.1
SSM-Verordnung 82
2.2
Comprehensive Assessment 83
Präventive Aufsicht
84
3.1
84
Risikoklassifizierung
3.1.1 Kreditinstitute
84
3.1.2 Finanzdienstleistungsinstitute
85
3.2
IT-Sicherheit bei Banken 85
3.3
Vorbereitungen auf SEPA 87
3.4
3.5
4
7
Umfragen und Quervergleiche
88
3.4.2Umfrage zu Verbriefungspositionen deutscher Banken 89
90
3.5.1 Sorgfaltspflichten beim E-Geld-Geschäft
91
3.5.2Prüfungs-Kampagne bei verbund­gestützten Instituten
92
3.5.3Schwerpunktprüfung bei inter­national tätigen Banken 92
Institutsaufsicht
4.1
88
3.4.1 Umfrage zur Schiffsfinanzierung
Geldwäscheprävention
Interview
Inhaltsverzeichnis
I
93
Zugelassene Institute 93
4.1.1 Kreditinstitute
93
4.1.2 Finanzdienstleister
94
4.1.3Zahlungsinstitute und E-Geld-­Institute
95
4.2
Wirtschaftliches Umfeld
96
4.3
Lage der Institute 99
4.3.1 Lage der privaten Großbanken 99
4.3.2 Lage der Pfandbriefbanken 99
4.3.3Lage der Privat-, Regional- und S
­ pezialbanken 101
4.3.4 Lage der Landesbanken 101
4.3.5 Lage der Sparkassen 102
II
4.3.6Lage der Wertpapierhandelsbanken, Börsenmakler und Energie-
5
IV
102
103
4.3.8 Lage der Genossenschaftsbanken 103
4.3.9Lage der Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute
104
4.3.10L age der Zahlungs- und E-Geldinstitute
104
4.3.11 Ausländische Banken 105
Aufsichtshandeln
105
4.4.1 Kreditinstitute
105
4.4.2 Finanzdienstleistungsinstitute
110
4.4.3Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
112
4.4.4Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG 113
Marktaufsicht
114
5.2
Beratungsprotokolle 115
5.3
Weitere Aufsichtsschwerpunkte
116
5.4Verhaltensregeln bei der Analyse von Finanzinstrumenten 117
5.5
117
Aufsicht über Versicherungsunter­nehmen und Pensionsfonds
118
1
Grundlagen der Aufsicht 118
1.1
118
Solvency II
IV
114
5.1Mitarbeiter- und Beschwerde­r egister Bußgeldverfahren
III
1.1.1 Omnibus II
118
1.1.2 Vorbereitung auf Solvency II
120
V
VI
Anhang
4.4
derivatehändler 4.3.7 Lage der Bausparkassen
8
Inhaltsverzeichnis
1.2
Betriebliche Altersversorgung
124
1.2.1Geplante Änderung der EbAV-­­R icht­linie
124
1.2.2Auswertungsbericht von EIOPA zur QIS-EbAV
124
1.2.3 Arbeiten von EIOPA zu Säule 1
1.3Aufsicht über systemrelevante Versicherungsunternehmen
125
125
1.3.1Systemrelevanz von Versicherungsunternehmen
125
1.3.2Weiterentwicklung vorausschauender Instrumente
126
1.4Bessere Verlusttragfähigkeit von G-SIIs
127
1.5
127
Verordnungen
1.5.1 Überschussverordnung
127
1.5.2Kapitalausstattungs-Verordnung und Rückversicherungs-­
Kapitalausstattungs-Verordnung128
1.5.3Versicherungsberichterstattungs-­Verordnung und Pensionsfonds­
berichterstattungsverordnung128
1.5.4 Anlageverordnung
1.6BaFin-Rundschreiben und ­Konsultationen
2
128
1.6.1Umsetzung der Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung 128
1.6.2Altershöchstgrenze für Treuhänder des Sicherungsvermögens
129
Präventive Aufsicht
129
2.1
129
Risikoklassifizierung 2.2
Vor-Ort-Prüfungen
131
2.3
Prüfungsschwerpunkte
131
2.4
Stresstest
132
2.5
Niedrigzinsphase 133
2.6Risikoorientiertes präventives Aufsichtsinstrumentarium
133
2.7Ausblick: Präventive Versicherungsaufsicht 2014
134
2.8Kapitalanlagen der Versicherer – Überblick
134
2.8.1EMIR - Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
2.9
3
128
136
2.8.2Europäische Staatsanleihen im gebundenen Vermögen der Versicherer
136
2.8.3 Anlage in Unternehmensdarlehen
136
2.8.4 High-Yield-Anlagen
137
2.8.5 Bedeutung externer Ratings
137
Zusammensetzung der Risiko­kapitalanlagenquote
Unternehmensaufsicht
138
141
3.1Zugelassene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
141
3.2
142
Wirtschaftliches Umfeld
3.3Lage der Versicherungswirtschaft
144
3.3.1 Lebensversicherer
145
3.3.2 Private Krankenversicherer
148
3.3.3 Schaden- und Unfallversicherer
151
3.3.4 Rückversicherer
152
3.3.5 Pensionskassen
153
3.3.6 Pensionsfonds
3.4Aufsicht über grenzüber ­schreitende Versicherungs­gruppen
155
156
9
3.5Maßnahmen zum Schutz der V
­ ersicherungsnehmer
157
3.5.1 Incentives im Versicherungsvertrieb
157
3.5.2 Produktinformationsblätter
158
3.5.3 Praxis der Schadenregulierung
159
Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investment­geschäft
162
1Grundlagen der Aufsicht
162
1.1Kapitalanlagegesetzbuch
I
162
1.2European Market Infrastructure Regulation
163
1.3
Finanzmarktrichtlinie
164
1.4
Marktmissbrauchsrichtlinie 165
1.5
Transparenzrichtlinie
166
II
2
Kontrolle der Markttransparenz und -integrität
167
2.1
167
2.2
2.3
Marktanalyse
2.1.1 Marktmanipulationsanalysen
167
2.1.2 Insideranalysen
167
Marktmanipulation
167
2.2.2 Sanktionen
169
Insiderhandel
171
2.3.2 Sanktionen
171
4
5
172
2.4.1 Ad-hoc-Publizität
172
2.4.2 Directors’ Dealings
173
2.5
Leerverkaufsüberwachung
173
2.6
Stimmrechte und Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern
175
2.6.1 Stimmrechte
175
2.6.2 Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern
176
Prospekte
177
3.1
177
Wertpapierprospekte
3.2Verkaufsprospekte für ­Vermögensanlagen
178
Unternehmensübernahmen
179
4.1
Angebotsverfahren
179
4.2
Befreiungsverfahren
180
Bilanzkontrolle
III
171
2.3.1 Untersuchungen
2.4Ad-hoc-Publizität und Directors’ Dealings
3
167
2.2.1 Untersuchungen
181
5.1Überwachung von Unternehmens­abschlüssen
181
5.2Veröffentlichung von Finanz­berichten
182
IV
V
VI
Anhang
V
Interview
Inhaltsverzeichnis
10
Inhaltsverzeichnis
6
Aufsicht über das Investmentgeschäft
6.1
Änderungen durch das KAGB
182
6.2
Kapitalverwaltungsgesellschaften
186
Investmentvermögen
186
6.3
7
VI
6.3.1 Offene Immobilienfonds
187
6.3.2 Hedgefonds
188
6.3.3 Ausländische Investmentvermögen
188
Bußgeldverfahren
189
7.1
Bußgelder
189
7.2
Ausgewählte Sachverhalte
190
Über die BaFin
192
1
Personal und Organisation
192
2
Haushalt
194
2.1
Haushaltszahlen
194
2.2
Bundesgebührengesetz
195
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
196
3

182
Anhang
198
1
Organigramm
198
2
Gremien bei der BaFin
203
2.1
Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats
203
2.2
Verzeichnis der Mitglieder des Fachbeirats
204
2.3
Verzeichnis der Mitglieder des Versicherungsbeirats
205
2.4
Verzeichnis der Mitglieder des Wertpapierrats
206
2.5
Verzeichnis der Mitglieder des Verbraucherbeirats
207
3
Unternehmensindividuelle Beschwerdestatistik
208
3.1
Hinweise zur Statistik
208
3.2
Versicherungszweig Lebensversicherung
209
3.3
Versicherungszweig Krankenversicherung
211
3.4
Versicherungszweig Kraftfahrtversicherung
212
3.5
Versicherungszweig Allgemeine Haftpflichtversicherung
214
3.6
Versicherungszweig Unfallversicherung
216
3.7
Versicherungszweig Hausratversicherung
217
3.8
Versicherungszweig Wohngebäudeversicherung
219
3.9
11
Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung
Interview
Inhaltsverzeichnis
220
3.10 Unternehmen aus dem EWR-Bereich
221
4
Tabellenverzeichnis
222
5
Grafikverzeichnis
223
6
Abkürzungsverzeichnis
224
I
II
III
IV
V
VI
Anhang
In Texten mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Anleger- und Verbraucherschutz.
Interview mit der Präsidentin
Dr. Elke König bezieht Stellung
Sechs Jahre nach Ausbruch der Krise:
Wie fällt Ihr Resümee aus?
Was versprechen Sie sich von ihr?
XXDass sie die Erwartungen, die zu Recht in
XXDurchaus positiv. Die Banken sind robus­
sie gesetzt werden, voll und ganz erfüllt: Dass
ter geworden, und wir als Aufsicht können
wir mehr Sicherheit gewinnen und der Markt
heute bei vielen Themen früher vorbeugend
verloren gegangenes Vertrauen zurückgewinnt.
­eingreifen. In Deutschland und Europa haben
Banken agieren heutzutage grenzüberschrei-
wir engmaschigere Strukturen, und neue Gre-
tend. Ein rein nationaler Aufsichtsansatz reicht
mien behalten den Finanzmarkt als Ganzes im
schon lange nicht mehr aus. Das heißt aber
Blick. Auch auf globaler Ebene sind wir bereits
nicht, dass die nationale Aufsicht obsolet wird.
ein gutes Stück vorangekommen.
Im Gegenteil: Europäische Zentralbank und nationale Aufseher werden kooperieren müssen.
Hätte die Bankenaufsicht im Fall einer neuen
Krise den richtigen Instrumentenkasten?
Welche Themen sind neben der europäischen
Bankenaufsicht vordringlich anzupacken?
XXWir sind zwar keine Propheten, aber die
Sensibilität für Störanfälligkeiten ist heute eine
XXNatürlich zunächst einmal die Implemen-
andere – und auch die internationale Kooperation.
tierung der europäischen Eigenmittelverordnung
Wenn deutsche Banken straucheln, kann die BaFin
und der dazugehörigen Richtlinie. Auch bei der
nun von ihnen verlangen, dass sie Geschäfte ab-
Frage der Restrukturierung und Abwicklung von
trennen, die einer Abwicklung im Weg stehen, um
Banken, insbesondere beim Bail in und beim
nur ein Beispiel zu nennen. Auch auf europäischer
einheitlichen Abwicklungsmechanismus, geht
Ebene sind die Abwicklungsplanungen weit fort-
es nun an die Umsetzung. Außerdem hat die
geschritten. Wie wir allerdings weltweit agierende
EU-Kommission ihre Vorschläge für ein Trenn-
Banken abwickeln, dafür müssen wir eine globale
bankensystem vorgelegt. Und last but not least
Lösung finden. Nationale Alleingänge helfen hier
muss das Thema Manipulationen diverser Refe-
nicht. Ein weiteres positives Beispiel ist die euro-
renzwerte abgearbeitet werden.
päische Bankenaufsicht, die 2014 ­starten wird.
Die BaFin soll, so steht es im Koalitionsvertrag, ein erheblich erweitertes Mandat für den
Verbraucherschutz erhalten. Ist dieser Schritt
richtig?
XXUnser Mandat, da möchte ich schon genau
sein, wird weiter gestärkt. Wir sind seit jeher
dem kollektiven Schutz der Verbraucher ver-
13
Interview
Interview
hierfür ausreichend kompetent sind. Außerdem
sollten die Regelungen zur Beteiligung an den
Bewertungsreserven geändert werden, wovon die
Versichertengemeinschaft profitieren würde.
Solvency II befindet sich auf der Zielgeraden.
Was lange währt, wird endlich gut – gilt das in
diesem Fall für Unternehmen und Aufsicht?
I
pflichtet und im öffentlichen Interesse tätig,
auch wenn das in der Öffentlichkeit gern anders
XXJa, denn nun haben alle Beteiligten die
dargestellt wird. Solvenzaufsicht und Verbrau-
so dringend benötigte Planungssicherheit. Die
cherschutz müssen keine Gegensätze sein. Zu
Vorbereitungsphase bis 2016 wird es in sich
unseren schärfsten Waffen im Verbraucher-
haben. Aber die Mühen lohnen sich. Wenn jedes
schutz zählt eine wirksame Solvenzaufsicht.
Versicherungsunternehmen seine Risikositua­
Und auch in anderen Bereichen haben wir
tion eigenverantwortlich und transparent ein-
wirkungsvolle Instrumente, die dem Schutz der
zuschätzen hat, hilft dies gerade in schwierigen
Verbraucher dienen, etwa in der Wertpapier-
Marktsituationen, Risiken besser zu bewältigen.
und der Versicherungsaufsicht. Aber in der Tat
Die BaFin wird deshalb alle Leitlinien umsetzen,
muss nicht nur die Frage, ob und wie man den
die EIOPA zur Vorbereitung auf das neue Auf-
grauen Kapitalmarkt beaufsichtigen will, auf den
sichtssystem Solvency II veröffentlicht hat. Von
Prüfstand. Ganz grundsätzlich ist zu überlegen,
den Unternehmen erwarten wir, dass sie früh-
ob und wie man die Produktentwicklung, die
zeitig ihre voraussichtliche Solvenzlage unter
Frage der Eignung von Produkten für bestimm-
Solvency II prognostizieren.
II
III
te Anleger und den Vertriebsweg von Finanzanlagen noch weiter regulieren will. An dieser
Debatte werden wir uns beteiligen – hier in
Deutschland und in den europäischen Gremien.
Die Lebensversicherer leiden weiterhin unter
der anhaltenden Niedrigzinsphase. Müssen sie
nun nach neuen Geschäftsmodellen Ausschau
halten?
Die Wertpapieraufsicht muss es gleich mit zwei
großen europäischen Regelwerken a
­ ufnehmen.
Was werden die AIFM-Richtlinie und die EMIRVerordnung bringen?
XXEine kleine Revolution, denn das Gesetz
zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie über die
IV
Verwalter alternativer Investmentfonds hat das
Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen und damit
XXDie niedrigen Zinsen sind ein Problem für
eine neue Grundlage für die Aufsicht über deut-
alle Institutionen, die langfristig Geld anlegen,
sche Investmentfonds. Und es ändert sich mehr
auch für Lebensversicherer. Die Zinszusatz­
als bloß die Terminologie. Das Gesetz regelt
reserve ist daher für die Unternehmen zwar
umfassend die Anforderungen an die Verwal-
belastend, aber sie ist richtig und wichtig. Nur auf
tung und Verwahrung aller Investmentvermö-
diese Weise werden die Versicherer ihre Ver-
gen, wozu nun auch geschlossene Fonds zählen.
pflichtungen langfristig erfüllen können. Unsere
EMIR, die EU-Verordnung über OTC-Derivate,
Stresstests und Prognoserechnungen zeigen,
Zentrale Gegenparteien und Transaktions­
dass sie dazu mittelfristig in der Lage sind. Den-
register, wird die Derivatemärkte transparenter
noch: Die Branche muss die Produktgestaltung
machen und Ansteckungsgefahren verringern.
überdenken und differenziertere Angebote entwi-
Bei der Umsetzung von EMIR geht es nun dar-
ckeln. Das tut sie ja auch bereits. Zudem ist ein
um, die umfassende Meldung abgeschlossener
kritischer Blick auf die Kostenstrukturen und na-
Derivatekontrakte an das Transaktionsregister
türlich die Kapitalanlagen geboten. Investitionen
in Gang zu bringen.
V
VI
in Immobilien, Infrastruktur und Unternehmensanleihen sind interessante Themen. Allerdings
Anhang
muss sichergestellt sein, dass die Unternehmen
I
1
Schlaglichter
Niedriges Zinsniveau
Niedrige Leitzinsen, hohe Liquiditätshilfen, Auf-
belastet die Branche zunächst sehr. Gut 6 Mrd.
kauf von Staatsanleihen: Weltweit haben Zen-
Euro hat sie dafür allein 2013 aufgewendet. Und
tralbanken die Finanzmärkte mit Maßnahmen
doch ist die Zinszusatzreserve das richtige Inst-
beruhigt, deren Nebenwirkungen – historisch
rument, um die Versicherer für Zeiten anhaltend
niedrige Zinsen – mittlerweile einige Akteure in
niedriger Zinsen zu rüsten.
ernsthafte Schwierigkeiten bringen.
Ein weiterer – für das Versicherten-
1.1
ersicherer und Pensionskassen
V
unter Druck
­kollektiv sehr w
­ ichtiger – Schritt sollte
folgen: Die derzeitigen Regelungen zur
Beteiligung der Versicherungsnehmer an den
Zu den Leidtragenden gehören die Lebensversi-
Bewertungsreserven der festverzinslichen
cherer und – mehr noch – die Pensionskassen.
Wertpapiere haben eine unangenehme Neben-
Ihre Leistungsversprechen können sie kurz-
wirkung. Ausgerechnet in Zeiten sinkender und
und mittelfristig zwar erfüllen. Solange aber
niedriger Zinsen müssen Versicherer sehr hohe
die Zinsen auf einem derart niedrigen Niveau
Beträge an die wenigen ausscheidenden Kunden
verharren, gehen die Erträge der Kapitalanlagen
ausschütten. Dem sehr viel größeren Kollektiv
schneller zurück als die garantierten Zinsen im
der verbleibenden Kun­den gehen so Mittel
Bestand. Es müssen daher einige Schritte un-
verloren. Es sollte daher eine Regelung gefun-
ternommen werden, um die Lebensversicherer
den werden, welche die Interessen der aus-
und Pensionskassen für die Zukunft zu rüsten.
scheidenden Kunden und die des Kollektivs fair
ausbalanciert.
Einen entscheidenden Schritt hat der Gesetzgeber bereits getan: Lebensversicherer müssen
Vorausschauend handeln
seit drei Jahren eine Zinszusatzreserve aufbau-
Weitere Schritte müssen unternommen werden
en, um die gesunkenen Kapitalerträge zu kom-
– vor allem auf Seiten der Unternehmen. Sie
pensieren. Der Aufbau der Zinszusatzreserve
sollten vorsichtig und vorausschauend agieren
I Schlaglichter
15
und die jährliche Überschussbeteiligung der
Risiken für Banken
Versicherten, aber auch etwaige Dividenden-
Schattenseiten hat das niedrige Zinsniveau auch
zahlungen behutsam bemessen. Darüber hinaus
für die vielen Kreditinstitute, die langfristige
müssen sie selbstverständlich immer wieder
Kredite vergeben und sich kurzfristig, etwa über
ihre Kapitalanlagen und Kostenstrukturen kri-
Kundeneinlagen, refinanzieren. Wie sich die
tisch überdenken. Pensionskassen sollten – falls
Zinsen entwickeln, kann niemand seriös vor-
erforderlich – früh genug mit ihren Trägerunter-
hersagen. Umso wichtiger ist, dass die Institute
nehmen über zusätzliche Mittel diskutieren.
genug Eigenkapital haben, um für alle Eventu-
Neue Wege in der Produktgestaltung
I
alitäten gerüstet zu sein. Allgemeine Eigenmittelanforderungen für das Zinsänderungsrisiko
So wichtig der Bestand ist, der Weg in die Zu­
im Anlagebuch gibt es (noch) nicht. Die BaFin
kunft führt vor allem über die Produktgestal-
hat daher schon 2011 die Anforderungen an
tung. Es gilt, differenzierte und ausgewogene
die Berechnung der Auswirkungen von Zins-
Angebote zwischen dem klassischen Garantie-
schocks verschärft. Angesiedelt ist das Zinsän-
produkt und der rein fondsgebundenen Police
derungsrisiko im Anlagebuch derzeit in Säule II
zu entwickeln, mit der ein Anleger theoretisch
des Baseler Regelwerks, dort, wo es um das
einen Totalverlust erleiden kann. Für den Kun-
Risikomanagement geht. Die Institute müssen
den sind drei Dinge entscheidend: Sein Risiko
ein angemessenes Risikomanagement haben
sollte begrenzt, seine Altersvorsorge berechen-
und in der Lage sein, ihr Zinsänderungsrisiko
bar und das Produkt möglichst transparent und
zu steuern und Handlungsalternativen für die
verständlich sein. Erste Schritte in diese Rich-
verschiedenen möglichen Zinsszenarien parat
tung sind schon zu beobachten, und die BaFin
zu haben. Im Mittelpunkt muss für jede Bank
ermutigt die Unternehmen, auf diesem Weg
die Frage stehen, wo und wie sie heute und in
weiterzugehen.
Zukunft die Erträge erwirtschaften kann, die
II
III
sie braucht, um langfristig am Markt bestehen
1.2 K
reditinstitute im Niedrigzinsumfeld
zu können. Entscheidend ist, dass das Institut
eine nachhaltige Geschäftsstrategie verfolgt.
Das verlangt die BaFin in ihren Mindestanfor-
Auch für die Bausparkassen ist das niedrige
derungen an das Risikomanagement schon seit
Zinsniveau ein Problem, das sich nur lösen
2009. Aufgenommen hatte sie diesen Punkt
lässt, indem gegengesteuert wird. Die Institute
damals unter dem Eindruck der Finanzkrise.
haben das schon vor Jahren erkannt und das
Seit Anfang dieses Jahres werden Banken nun
Zinsniveau ihrer Tarife angepasst. Wenn aller-
auch gesetzlich auf die „Festlegung einer auf die
dings die Marktzinsen auf lange Sicht so niedrig
nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichte-
bleiben wie derzeit, werden einige von ihnen er-
ten Geschäftsstrategie“ verpflichtet. Wenn eine
wägen müssen, das Zinsniveau in neuen Tarifen
Geschäftsstrategie nicht nachhaltig ist, kann die
weiter zu senken.
BaFin formelle Maßnahmen ergreifen.
IV
V
Kollektiver Verbraucherschutz
Der Schutz der Verbraucher gehört seit
des Wertpapierhandelsgesetzes beispielsweise
jeher zu den zentralen Aufgaben der
gehören anlegerschützende Regelungen, die vor
BaFin. Zu ihren schärfsten Waffen auf
allem in den vergangenen Jahren immer wieder
diesem Gebiet zählt die Solvenzaufsicht. Doch
verschärft worden sind. So kann die Wertpapier-
auch in anderen Aufsichtszweigen hat die BaFin
aufsicht Verhaltensstandards durchsetzen, die
wirkungsvolle Instrumente, die dem Schutz der
für Transparenz und Fairness an den Finanz-
Verbraucher dienen. Zu den Kernbestandteilen
märkten sorgen.
VI
Anhang
2
16
I Schlaglichter
In den vergangenen Jahren hat die BaFin im
sich Anbieter, die Geschäfte betreiben, für die
Anleger- und Verbraucherschutz viele neue
sie keine Erlaubnis der BaFin brauchen, und die
Aufgaben erhalten – das Beratungsprotokoll und
die BaFin auch nicht beaufsichtigt. Realistisch
das Mitarbeiter- und Beschwerderegister sind nur
gesehen kann die BaFin nicht jedes Unterneh-
zwei Beispiele von vielen. Beide gibt es aus gutem
men beaufsichtigen, wie sie es mit Banken und
Grund, auch wenn die Finanzwirtschaft dies im-
Versicherern aus gutem Grund tut. Es kann auch
mer wieder öffentlich anzweifelt. Vor berechtigter
nicht Aufgabe der Aufsicht sein, die Renditever-
Kritik wird sich die BaFin nicht verschließen. Aber
sprechen sämtlicher Unternehmen zu prüfen.
es ist unbestritten, dass Anlageberatung ihren
Damit würde sich der Staat zum Richter über je-
Zweck nur erfüllen kann, wenn Kunden ihrem
des wirtschaftliche Handeln machen. Der Fokus
Berater vertrauen können. Und das war in der
der BaFin richtet sich daher beispielsweise auf
Vergangenheit nicht immer der Fall.
die Transparenz der Produktinformationen und
die Frage, welche Produkte künftig über welche
Der kollektive Verbraucherschutz gewinnt für
Kanäle an wen vertrieben werden dürfen.
die BaFin weiter an Bedeutung. Seit Sommer
2013 berät ein Verbraucherbeirat die Aufsicht
Fest steht aber, dass die Verbraucher sich auch
in Fragen des Verbraucherschutzes. In Brüssel
selbst schützen müssen, dass sie also eigenver-
sind zahlreiche regulatorische Neuerungen in
antwortlich vorgehen müssen – etwa indem sie
Arbeit; und auch im Koalitionsvertrag nimmt
sich ausreichend informieren und ein gesundes
das Thema breiten Raum ein.
Maß an Skepsis an den Tag legen. Niemand sollte
in Produkte investieren, die er nicht versteht,
Man wird sich zum Beispiel der Frage widmen
und jedem Anleger sollte klar sein: Es gibt einen
müssen, ob und in wieweit der Graue Kapital-
Zusammenhang zwischen versprochener R
­ endite
markt beaufsichtigt werden soll. Dort bewegen
und Risiko.
3
Manipulation von Referenzwerten
Die Vorwürfe, wichtige Referenzsätze seien ma­
europäischer wie auf globaler Ebene sind bereits
nipuliert worden, haben auch 2013 für Wirbel
getan, weitere sind in Vorbereitung. In Brüssel
gesorgt. Erst standen vor allem LIBOR und
steht beispielsweise eine Änderung der Markt-
Euribor im Fokus. Dann wurden auch Vermutun-
missbrauchsrichtlinie kurz vor dem Abschluss,
gen laut, bei der Ermittlung von Referenzwerten
nach der die Manipulation von Benchmarks
für die Devisen- und Edelmetallmärkte sei es
unter Strafe gestellt werden soll. Die Europäi-
nicht mit rechten Dingen zugegangen. Diese
sche Kommission hat im September 2013 einen
Vorwürfe wiegen besonders schwer, denn solche
Vorschlag zur Regulierung von Referenzwerten
Referenzwerte basieren – anders als LIBOR und
vorgelegt, der umfangreiche Vorgaben für die
Euribor – typischerweise nicht auf Schätzungen
Erstellung und Nutzung von Referenzwerten und
der Banken, sondern auf tatsächlichen Transak-
erweiterte Aufsichtsbefugnisse vorsieht. Für
tionen in liquiden Märkten.
diesen Verordnungsentwurf gilt aus Sicht der
Reformvorhaben gehen nicht weit genug
Die Manipulationsvorwürfe haben sektorübergreifend das Vertrauen in die Abläufe bei der
BaFin dasselbe wie für alle anderen bisherigen
Reformvorhaben: Sie gehen in die richtige Richtung, aber nicht weit genug.
Erstellung und Nutzung von Referenzwerten
Handel über staatlich überwachte Handelsplätze
jeder Art beschädigt. Umfassende Regulierung
Der Entwurf greift vor allem einen ­zentralen
und wirksame Kontrolle sollen helfen, es wieder
Punkt auf: Referenzsätze sollen künftig mög-
aufzubauen. Erste regulatorische Schritte auf
lichst auf Daten von realen Transaktionen
I
Schlaglichter
17
basieren. Experteneinschätzungen sollen wei-
Edelmetalle sind dezentral organisiert. Der
terhin zulässig sein, aber nur dann, wenn sie
­Handel findet in großem Umfang bilateral statt
beleg- und nachprüfbar sind. Das wäre zwar ein
und nicht an Börsen oder börsenähnlichen Platt-
Fortschritt. Doch die Kommission setzt in ihrem
formen. Private Kontrollinstanzen können daher
Vorschlag weitgehend auf Selbstkontrolle. Die
nur einen relativ kleinen Ausschnitt des Markt-
Daten, die in die Ermittlung der Referenzwerte
geschehens beobachten und überwachen.
eingehen, sollen künftig lückenlos dokumentiert
werden. Auswerten und prüfen soll sie dann
Die Reformen müssen daher einen Schritt wei-
jedoch ein zwar unabhängiges, aber privates
ter gehen: Markttransparenz und Marktkontrolle
Kontrollorgan.
sind nur möglich, wenn die zahllosen Daten-
I
ströme auf den betroffenen Märkten zentraDas wirft zwei Fragen auf: Wer wird kontrollie-
lisiert werden. Der Handel in diesen Märkten
ren, ob diese privaten Kontrollinstanzen wirklich
müsste so weit wie möglich auf transparente
unabhängig sind? Und können solche I­ nstanzen
und direkt oder indirekt staatlich überwachte
prüfen, ob Referenzzinssätze auf ehrliche Weise
Handelsplätze verlagert werden, wie das bei
ermittelt werden? Das ist zu bezweifeln. Die
Over-the-Counter-Derivaten mit der Reform der
Märkte für Geldmarktgeschäfte, Devisen und
Finanzmarkt-Richtlinie MiFID geplant ist.
4
Reform der Aufsicht
II
III
Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht
in einem – auch aus Risikosicht – zu großen
machen derzeit einen tiefgreifenden Wandel
Umfang in Staatsanleihen zu investieren, und
durch. Große Reformwerke – zum Teil gespeist
fördert die Verquickung von Staaten und Ban-
aus den Erfahrungen in der Finanzkrise – sind
ken. Doch die Abkehr von der Risikosensitivität
verabschiedet worden oder kündigen sich an.
und der Weg zurück zu Basel I, das den Boden
für die Subprime-Krise bereitet hat, wären nach
4.1 Neue Bankenregulierung
Die Europäische Kommission veröffentlichte
Ansicht der BaFin ein Fehler.
im Juni 2013 die Eigenmittelrichtlinie CRD IV
4.2 Systemrelevante Institute
(Capital Requirements Directive IV) und die
Zu den vordringlichsten regulatorischen A
­ ufgaben
Eigenmittelverordnung CRR (Capital Require-
nach Ausbruch der Finanzkrise gehörte und ge­
ments Regulation). Wesentliche Teile dieses
hört es, Staaten von dem Zwang zu befreien,
gigantischen Regelungspakets, das unter ande-
systemrelevante Banken im Notfall zu retten.
rem Basel III in Europa umsetzt, werden seit
Solche Institute müssen künftig besonders viel
Anfang Januar angewendet. Die Richtlinie ist in
Eigenkapital vorhalten und werden besonders in-
Deutschland durch das CRD-IV-Umsetzungsge-
tensiv beaufsichtigt. Geraten sie dennoch in eine
setz umgesetzt worden, die Verordnung gilt in
Schieflage, muss es möglich sein, sie zu sanieren
allen Mitgliedstaaten unmittelbar.
oder aber abzuwickeln – und zwar ohne Schaden
IV
V
für die Allgemeinheit und über nationale Grenzen
hinweg. Das wäre ohne ein weltweit e
­ inheitliches
fundamentale Kritik an der Risikosensitivität des
und grenzüberschreitend wirksames S
­ anierungs-
Baseler Regelwerks geäußert. Die BaFin sieht
und Abwicklungsregime nicht möglich. Solch
in diesem Punkt zwar Verbesserungsbedarf.
ein Regime gibt es bis heute nicht. Bis zum
Ändern muss sich beispielsweise die in Teilen
G-20-Gipfel im Herbst 2014 sollen aber weltweit
pauschale und nicht risikosensitive Behandlung
die wesentlichen Bausteine stehen. Den Grund-
von Staatsanleihen. Sie ermuntert Banken,
riss dafür hatte der F
­ inanzstabilitätsrat FSB
VI
Anhang
Immer wieder wurde in jüngerer Vergangenheit
18
I Schlaglichter
(Financial Stability Board) im Herbst 2011 mit
wenn nicht Kommission und Rat gemeinsam
seinen „Key Attributes of Effective Resolution
auf Änderung pochen. Wenn das Board für eine
Regimes for Financial Institutions“ gezeichnet.
Abwicklung Mittel aus dem Fonds nehmen will
oder – als Ultima Ratio – Staatsmittel verwen-
Die Europäische Union ist hierbei auf gutem
det werden müssen, dann sollten nach Ansicht
Wege. Rat, Kommission und Europäisches Par-
Deutschlands auch die Vertreter des Rats an
lament haben sich auf fachlicher Ebene auf eine
der Entscheidung beteiligt werden.
Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen geeinigt. Auch was die
4.3 Europäische Bankenaufsicht
Verordnung zum einheitlichen Abwicklungsmecha-
Ein weiteres Element der Bankenunion steht kurz
nismus angeht, der Teil der europäischen Banken-
vor der Vollendung: der einheitliche Aufsichtsme-
union sein wird, sind Fortschritte zu verzeichnen:
chanismus SSM (Single Supervisory Mechanism)
Der Rat hat sich vor Weihnachten 2013 auf eine
für die Banken der Eurozone, in dem die Euro-
generelle Ausrichtung geeinigt, und der Trilog
päische Zentralbank (EZB) eine führende Rolle
soll noch vor Ende der Legislaturperiode des
spielen wird. Die entsprechende Verordnung ist
Parlaments abgeschlossen werden. Als nächstes
am 4. November 2013 in Kraft getreten, und ein
will die Kommission ihre Vorschläge für die Um-
Jahr später, am 4. November 2014, soll die EZB
setzung eines Trennbankensystems vorlegen.
ihre Aufsichtsarbeit aufnehmen.
Deutschland als Vorreiter und Gestalter
Der SSM soll als integrierte europäische Ban-
Mit seinem Restrukturierungsgesetz aus dem
kenaufsicht mit echten Eingriffsbefugnissen
Jahr 2011 und dem Risikoabschirmungsgesetz,
mehr Stabilität und Sicherheit bringen als die
das im August 2013 in Kraft getreten ist, ist
Summe aller nationalen Behörden. EZB und
Deutschland Vorreiter auf diesen Gebieten und
nationale Aufseher werden künftig gemeinsam
hat die Entwicklungen in Brüssel maßgeblich
Aufsicht ausüben. Dabei sollte die EZB ihren Fo-
mitgestaltet. Zu den deutschen Verhandlungs-
kus auf die bedeutenden Institute und Instituts-
erfolgen zählt, dass es bei der Richtlinie zur
gruppen richten. Die nationalen Aufsichtsbehör-
Sanierung und Abwicklung eine klare Haftungs­
den werden sie dabei unterstützen, etwa in den
abfolge gibt: Zuerst sind Eigentümer und
gemeinsamen Aufsichtsteams. Für die weniger
Gläubiger gefragt. Sie müssen für Verluste ihrer
bedeutenden Institute sollten grundsätzlich die
Bank haften und für deren Rekapitalisierung
nationalen Aufsichtsbehörden zuständig blei-
sorgen, bevor etwa der Abwicklungsfonds und –
ben. Auf deren umfassende Expertise sollte die
in einem letzten denkbaren Schritt – die Steu-
neue europäische Aufsicht ohnehin zurückgrei-
erzahler die Kosten tragen müssen. Mit anderen
fen – vor allem in der Anfangsphase, aber auch
Worten: Mehr Bail in und weniger Bail out.
darüber hinaus. Wichtig ist auch, dass Aufsicht
und Geldpolitik strikt voneinander getrennt wer-
Beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus
den. Die bessere Lösung wäre nach Meinung der
muss es Rechtssicherheit geben. Die Entschei-
BaFin gewesen, beide Aufgaben durch Schaf-
dungsprozesse sollten klar geregelt und effi-
fung einer von der EZB losgelösten Aufsicht zu
zient sein, denn Abwicklungen dürfen sich auf
trennen. Doch dazu hätten die Europäischen
keinen Fall verzögern. Die Entscheidung, ob
Verträge geändert werden müssen.
und wie eine Bank abgewickelt wird, soll künftig
das Board einer zentralen Abwicklungsbehörde
Vor dem Start ins neue Aufsichtszeitalter werden
treffen, was sinnvoll ist. Die Kommission wollte
die Banken, die voraussichtlich unter direkter
dem Board ursprünglich nur ein Vorschlags-
Aufsicht der EZB stehen, eine mehrteilige Prü-
recht einräumen und sich selbst vorbehalten,
fung durchlaufen, das Comprehensive Assess-
dessen Vorschläge zu ändern. Deutschland
ment. Diese umfassende und für alle Beteiligten
favorisiert dagegen die Meinung des Rats, dass
sehr aufwändige Prüfung ist unverzichtbar für
die Beschlüsse des Boards wirksam werden,
den Start der künftigen Bankenaufsicht.
I Schlaglichter
19
4.4 Auf dem Weg zu Solvency II
zeitgleich ein Rahmenwerk für die aufsichtliche
Das Reformwerk Solvency II wird die Versiche-
Behandlung von G-SIIs veröffentlicht.
rungsaufsicht in Deutschland von Grund auf
verändern – und das bis zu einem gewissen
Aufsicht über G-SIIs
Grad schon vor seinem offiziellen Starttermin
Danach soll der Gruppenaufseher eines G-SIIs –
am 1. Januar 2016. Die BaFin wird nämlich
ähnlich wie bei Banken – verpflichtet werden,
alle Leitlinien umsetzen, die die Europäische
eine Krisenmanagementgruppe (Crisis Manage-
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
ment Group – CMG) einzurichten. Jedes G-SII
und die betriebliche Altersversorgung EIOPA
soll zudem einen Sanierungsplan erarbeiten.
(European Insurance and Occupational Pensi-
Die Gruppenaufseher, die für die Sanierung der
ons Authority) zur Vorbereitung auf das neue
Versicherungsgruppe zuständig sind, sollen
Aufsichtsregime veröffentlicht hat.
federführend einen Abwicklungsplan entwickeln
I
und in Abstimmung mit der KrisenmanageDie Frage, ob man der Branche ausgerechnet
mentgruppe fertigstellen. Das IAIS-Papier sieht
in einer ohnehin schwierigen Zeit die Umstel-
für G-SIIs auch eine erweiterte gruppenweite
lung auf ein so anspruchsvolles Regelwerk wie
Aufsicht vor. Um die Verlusttragfähigkeit von
Solvency II zumuten sollte, beantwortet die
G-SIIs zu stärken, sollen zudem ab Januar 2019
BaFin mit einem klaren Ja. Gerade weil die Lage
höhere Kapitalanforderungen gelten. Voraus-
so schwierig ist, müssen beide Seiten – Aufsicht
setzung dafür sind global einheitliche Kapital­
und Unternehmen – in der Lage sein, Risiken
anforderungen, die die IAIS derzeit entwickelt.
II
früh genug zu erkennen. Der risikosensitive
Ansatz von Solvency II soll genau das ermög­
Zwar sind Versicherer auf andere Weise sys-
lichen, und es gibt keinen Grund, nicht schon
temrelevant als etwa Banken, denn unter
vor Inkrafttreten davon zu profitieren, soweit
Versicherern findet kein Handel statt. Doch die
das möglich ist. Die Risikomessung nach Sol-
Identi­fizierung global systemrelevanter Ver-
vency II wird zwar wegen der marktorientierten
sicherer und die Vorgaben der IAIS zu deren
Bewertung um einiges volatiler sein als unter
Beaufsichtigung helfen der BaFin entscheidend
Sol­vency I, was vor allem für das Geschäft mit
dabei, die Finanzstabilität zu wahren und die
langfristigen Garantien zum Problem werden
Versicherungsnehmer zu schützen. Die BaFin
kann. Doch die Instrumente und Übergangsvor-
prüft derzeit auch, ob es über die Liste des
schriften des Long Term Guarantee Package,
FSB hinaus Versicherer gibt, die für Deutsch-
auf die sich Rat, Kommission und Parlament
land systemrelevant sind. Rückversicherer sind
im Rahmen der Omnibus-II-Richtlinie geeinigt
auf der FSB-Liste aus dem Jahr 2013 nicht zu
haben, werden es den Unternehmen leichter
­finden. Die unterzieht die IAIS bis Mitte 2014
machen, die neuen Anforderungen umzusetzen.
­einer weiteren Analyse, und das FSB entschei-
Dennoch ist damit zu rechnen, dass einige An-
det voraussichtlich danach über die Systemrele-
bieter langfristiger Garantien in den kommen-
vanz dieser Unternehmen.
4.5 Systemrelevante Versicherer
IV
V
den Jahren zusätzliche Eigenmittel aufbauen
müssen.
III
4.6 D
as neue Kapitalanlagegesetzbuch
Seit Sommer 2013 fußt die Aufsicht über deut-
Das FSB hat am 18. Juli 2013 erstmals eine Lis-
sche Investmentfonds und deren Verwaltungs-
te mit global systemrelevanten Versicherungs-
gesellschaften auf einer neuen gesetzlichen
unternehmen (Global Systemically Important
Basis: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Insurers – G-SIIs) veröffentlicht. Auf der Liste
EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer
findet sich auch die deutsche Versicherungs-
Investmentfonds (Alternative Investment Fund
gruppe Allianz. Die Internationale Vereinigung
Managers – AIFM) ist nach etwa zehn Jahren
der Versicherungsaufseher IAIS (Internatio-
das Investmentgesetz außer Kraft getreten.
VI
Anhang
nal Association of Insurance Supervisors) hat
20
I Schlaglichter
Ersetzt worden ist es durch das Kapitalanlage-
Die EU-Verordnung hatte – wie von den G 20
gesetzbuch (KAGB). Das ändert nicht nur die
gefordert – im August 2012 die Pflicht einge-
Terminologie grundlegend. Es regelt auch um-
führt, standardisierte OTC-Derivate über eine
fassend die Anforderungen an die Verwaltung
Zentrale Gegenpartei (Central ­Counterparty –
und Verwahrung aller Investmentvermögen.
CCP) zu clearen. Zuvor muss die jeweilige
Dazu gehören die Organismen für gemeinsa-
nationale Aufsichtsbehörde den CCP zulassen.
me Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach der
Da beim Clearing die Finanzmärkte der EU-Mit-
OGAW-Richtlinie, im Investmentgesetz „richt­
gliedstaaten eng miteinander verwoben sind,
linienkonforme Sondervermögen“ genannt.
entscheidet ein Aufseherkollegium über die
Dazu zählen aber auch die Alternativen Invest­
Zulassung. Zentrale Gegenparteien aus Dritt-
mentfonds (AIF), also alle Investmentvermö-
staaten können durch ESMA anerkannt werden
gen, die keine OGAW sind.
und dürfen im EU-Raum agieren, wenn sie die
EMIR-Vorgaben erfüllen. Welche Gruppen von
Dreh- und Angelpunkt des KAGB ist
Derivaten in der EU künftig clearingpflichtig
die neue Definition des Investment-
sein werden, bestimmt die EU-Kommission auf
vermögens, denn sie entscheidet, ob
Vorschlag von ESMA, sobald die erste Zentrale
das KAGB anwendbar ist. Ein Investmentver­
Gegenpartei zugelassen ist.
mögen ist jeder Organismus für gemeinsame
Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern
Nicht standardisierte OTC-Derivate sind nicht
Kapital einsammelt, um es gemäß einer festge-
clearingpflichtig. Doch die Gegenparteien sol-
legten Anlagestrategie zum Nutzen dieser
cher Kontrakte müssen beim Management der
Anleger zu investieren, und der kein operativ
Risiken dieser Geschäfte besondere Anforderun-
tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsek-
gen erfüllen.
tors ist. Das KAGB erfasst alle Investmentvermögen – unabhängig von ihrer Rechtsform und
Die EMIR-Vorgaben gelten sowohl für finanzi-
ihrer Gestaltung als offene oder geschlossene
elle Gegenparteien, die bereits unter laufen-
Fonds. Damit unterliegen auch viele Invest-
der Aufsicht stehen, etwa Kreditinstitute und
ments des Grauen Kapitalmarktes erstmals
Versicherer, als auch für nicht finanzielle Gegen-
einer Erlaubnispflicht und einer laufenden
parteien, also etwa für kleine und mittelständi-
Aufsicht. Das gilt für die Produkte und für die
sche Unternehmen. Im Dezember 2013 hat die
Verwaltungsgesellschaften.
EU-Kommission festgelegt, wie beispielsweise
Kommunen und Einzelkaufleute einzuordnen
4.7 E
uropean Market Infrastructure
Regulation
sind. Entscheidend ist, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat sich 2013
Die zweite zentrale Vorgabe der EMIR: Seit
intensiv mit Auslegungsfragen zur EU-Verord-
dem 12. Februar 2014 müssen alle Abschlüsse
nung über OTC-Derivate, Zentrale Gegenpartei-
von Derivatekontrakten, Änderungen oder die
en und Transaktionsregister (European Market
vorzeitige Beendigung von Kontrakten binnen
Infrastructure Regulation – EMIR) befasst.
eines Handelstages an das Transaktionsregister
Sie hat sich dazu mit den anderen nationa-
übermittelt werden. Diese Meldepflicht gilt nicht
len Aufsichtsbehörden und der Europäischen
nur für zentral geclearte Geschäfte, sondern
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA
auch für Geschäfte, die bilateral zwischen zwei
(European Securities and Markets Authority)
Parteien abgeschlossen werden und nicht der
abgestimmt. Die Ergebnisse dieser Abstimmung
Clearingpflicht unterliegen.
sind in einer Fragen- und -Antworten-Liste
zusammengefasst, die laufend aktualisiert wird
und auf der ESMA-Homepage abrufbar ist.
I Schlaglichter
5
21
Schattenbanken
Bei der Regulierung des Schattenbankensys-
regierung hat maßgeblich dazu beigetragen,
tems sind erneut Fortschritte zu verzeichnen –
dass die G 20 in den Anhang ihrer Petersburger
auf globaler wie auf europäischer Ebene.
Abschlusserklärung einen detaillierten Umsetzungszeitplan (Roadmap) aufgenommen haben.
5.1 Regulierung auf globaler Ebene
I
ihrem Gipfel in Sankt Petersburg im September
5.2 R
egulierung auf europäischer
Ebene
2013 weitere bedeutende Empfehlungen des FSB
Der Europäische Rat für Systemrisiken ESRB
zur Regulierung des Schattenbankensystems ver-
(European Systemic Risk Board) hat im Februar
Die G-20-Staats- und -Regierungschefs haben auf
abschiedet. Neben dem Rahmenwerk für Geld-
2013 Empfehlungen zur Regulierung von Geld-
marktfonds gibt es nun auch eines für „sonstige
marktfonds veröffentlicht. Danach sollen solche
Schattenbanken“, also etwa Investmentfonds,
Fonds unter anderem verpflichtet werden, einen
Finanzintermediäre, Finanzierungsgesellschaften,
schwankenden Nettoinventarwert aufzuwei-
Verbriefungsvehikel und Kreditversicherer. Die
sen, da hierdurch ihre Kapitalanlagemerkmale
sonstigen Schattenbanken unterscheiden sich
verstärkt und ihre einlagenähnlichen Merkmale
stark in ihren Geschäftsmodellen, den Risiken,
verringert würden. Der ESRB rät auch dazu, die
die sie eingehen, und den rechtlichen Anforde-
bestehenden Liquiditätsanforderungen um Min-
rungen, denen sie unterliegen. Die nationalen
destquoten für liquide Anlagen mit täglicher und
Regulierer sollen daher aus dem Rahmenwerk die
wöchentlicher Fälligkeit zu ergänzen. Anleger
passenden Maßnahmen auswählen können.
sollen zudem in den Werbematerialien von Geld-
II
III
marktfonds darauf hingewiesen werden, dass
Das FSB hat zudem einen Teil seiner Empfehlun-
es keine Kapitalgarantie gibt und sie ihr Kapital
gen zur Regulierung der Wertpapierleihe- und
verlieren können. Auch mit dem Sponsoring hat
Repo-Märkte fertiggestellt. Sie haben vor allem
sich der ESRB auseinandergesetzt. Er empfiehlt
zum Ziel, Marktteilnehmern und Aufsichtsbe-
dazu beispielsweise, dass alle Fälle von Spon-
hörden mehr Transparenz zu verschaffen. Das
sor-Unterstützung den zuständigen nationalen
FSB fordert zudem, die Weiterverwendung von
Aufsichtsbehörden gemeldet werden sollten.
Sicherheiten und die Reinvestition von Barmitteln
Unter Sponsoring versteht man die Unterstüt-
zu beschränken. Diese Praktiken hatten in der
zung eines Geldmarktfonds etwa durch eine
Finanzkrise zur Verschärfung von Risiken und zur
Bank, die eine Liquiditätslinie gewährt.
weiteren Verschuldung im Finanzsystem beigetragen. Voraussichtlich bis Herbst 2014 wird das FSB
Verordnungsentwurf der EU-Kommission
weitere Empfehlungen zur Regulierung der Wert-
Die EU-Kommission hat im September 2013 den
papierleihe- und Repo-Märkte ausarbeiten – vor
Entwurf einer Verordnung vorgelegt, die Geld-
allem zur Frage der Mindestsicherheitsabschläge.
marktfonds weiter regulieren soll, ohne deren
IV
V
für die Wirtschaft wichtige Finanzierungsfunk­tion
Fortschritte sind auch bei der indirekten Re-
einzuschränken. Im Fokus stehen vor allem das
gulierung zu erkennen. Dabei geht es um die
Liquiditätsprofil und die Stabilität europäischer
Verbindungen des Banken- zum Schattenban-
Geldmarktfonds. Einheitliche Regeln sollen etwa
kensektor. Der Basler Ausschuss für Bankenauf-
gewährleisten, dass die liquiden Vermögenswerte
sicht hat unter anderem die Großkreditregeln
täglich und wöchentlich eine bestimmte Mindest-
überarbeitet und dabei schattenbanktypische
höhe aufweisen und Geldmarktfonds in qualitativ
Risiken berücksichtigt.
hochwertige und gut diversifizierte Vermögens-
VI
will mit der Verordnung erreichen, dass die Li-
des FSB mittlerweile verabschiedet ist, geht es
quidität der Fonds ausreicht, um den Rücknah-
nun vor allem um die Umsetzung. Die Bundes-
meforderungen der Anleger zu entsprechen.
Anhang
werte hoher Bonität investieren. Die Kommission
Da ein Großteil der Regulierungsvorschläge
22
I Schlaglichter
Finanzkrise und Regulierung: Chronologie wichtiger Ereignisse 2013
Januar
ff Die japanische Regierung verabschiedet ein Konjunkturpaket mit einem Volumen
von umgerechnet 175 Mrd. Euro. Parallel dazu kündigt die japanische Notenbank
an, zeitlich unbegrenzt Anleihen aufzukaufen.
Februar
ff Das angeschlagene spanische Kreditinstitut Bankia meldet für 2012 einen
­Rekordverlust in Höhe von 19,2 Mrd. Euro.
März
ff Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) nimmt seine Arbeit auf. Der AFS soll
dazu beitragen, die makroprudenzielle Aufsicht in Deutschland zu stärken und
enger mit der mikroprudenziellen Aufsicht zu verzahnen.
ff Ergänzend zur Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) treten euro­
päische Verordnungen in Kraft; sie enthalten wesentliche Vorgaben für das Risiko­
management sowie für Berichts- und Organisationspflichten im außerbörslichen
Handel von Finanzderivaten (OTC-Derivate).
ff Europäische Union und Internationaler Währungsfonds billigen ein Hilfsprogramm
für Zypern von bis zu 10 Mrd. Euro. Das zypriotische Bankensystem wird restrukturiert. Erstmals müssen sich Bankkunden mit Einlagen über 100.000 Euro an der
Rettungsaktion beteiligen. Die Institute bleiben mehrere Tage geschlossen und
unterliegen danach Einschränkungen beim Kapital- und Zahlungsverkehr.
ff Irland platziert erstmals seit Inanspruchnahme des Rettungsschirmes eine zehnjährige Staatsanleihe am Primärmarkt.
April
ff Die BaFin veröffentlicht ein neues Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern in Kreditinstituten.
ff In Portugal stoppt das Verfassungsgericht einen Teil der Sparmaßnahmen.
Mai
ff Das Hochfrequenzhandelsgesetz tritt in Kraft; spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist zum 15. Februar 2014 werden für alle deutschen Hochfrequenzhändler
eine Erlaubnispflicht und besondere Organisationspflichten verbindlich eingeführt.
ff Der deutsche Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung des Bundes (SoFFin) weist
für 2012 erstmals seit seiner Gründung einen Gewinn aus (580 Mio. Euro).
ff Die EZB senkt den Leitzins für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte um 25 Basispunkte auf 0,5 %.
ff Portugal gelingt es erstmals seit Inanspruchnahme des Hilfsprogramms, eine
zehnjährige Anleihe am Primärmarkt zu platzieren. Die Regierung stellt ein weiteres Sparpaket im Umfang von 4,8 Mrd. Euro vor.
Juni
ff Die EU-Kommission veröffentlicht die Eigenmittelverordnung CRR (Capital Require­
ments Regulation) und die Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Requirements
Directive), mit denen unter anderem Basel III europaweit umgesetzt wird.
ff In Europa tritt die CRA III in Kraft, die dritte Verordnung zu Rating-Agenturen
(Credit Rating Agencies). Kernelemente sind eine verstärkte Haftung der Rating­
agenturen bei fehlerhaften Bonitätseinschätzungen, eine Rotationspflicht und die
vorherige Ankündigung von Länderratings.
ff EIOPA veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Auswirkungsstudie
zum Long Term Guarantee Assessment (LTGA). Danach hat sich bestätigt, dass
das Versicherungsgeschäft mit langfristigen Garantien unter Solvency II grundsätzlich mit den Instrumenten aus dem Long Term Guarantee Package abgebildet
werden kann, das Teil der Omnibus-II-Richtlinie ist.
I Schlaglichter
Juli
23
ff Der Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) veröffentlicht eine Liste mit
global systemrelevanten Versicherungsunternehmen (G-SIIs). Zu den künftig geltenden Aufsichtsmaßnahmen für G-SIIs gehören Abwicklungs- und Sanierungspläne.
ff Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) tritt in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über
die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers – AIFM) in Deutschland um und ersetzt das Investmentgesetz. Damit sind
I
künftig wesentliche Pflichten für die Verwalter offener und geschlossener Investmentfonds in einem Gesetz gebündelt.
ff Der Finanzminister Portugals tritt zurück und löst eine Regierungskrise aus. Die
Finanzmärkte reagieren nervös.
August
ff Das Risikoabschirmungsgesetz tritt in Kraft. Es enthält Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, zur Abschirmung der Eigenhandelsaktivitäten und anderer riskanter Bankgeschäfte vom Kundengeschäft (Trennbanken-
II
gesetz) sowie zur Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement.
September
ff EU-Binnenmarktkommissar Barnier stellt Pläne zur Regulierung von Schattenbanken vor.
Oktober
ff Der Rat der EU verabschiedet die Verordnung über einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM). Die größeren Banken der
Eurozone sollen unter die direkte Aufsicht der EZB gestellt werden.
ff Die EZB legt erste Einzelheiten für das Comprehensive Assessment von 124
Bankengruppen der Eurozone fest, darunter 24 deutsche Institute. Die aus Risiko­
III
bewertung, Bilanzprüfung und Stresstest bestehende Analyse soll vor Beginn des
SSM im November 2014 abgeschlossen sein.
ff Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher IAIS (International
Association of Insurance Supervisors) beginnt mit der öffentlichen Konsultation
­ lobales,
des Common Framework, kurz ComFrame. Dabei handelt es sich um ein g
prinzipienorientiertes Rahmenwerk mit Anforderungen an große international
IV
­aktive Versicherungsgruppen und an deren Aufsicht.
November
ff Die Trilog-Parteien (Rat der EU, Europäische Kommission, Europäisches Parlament)
einigen sich über die Omnibus-II-Richtlinie, mit der die Solvency-II-Richtlinie
geändert wird. Starttermin von Solvency II wird der 1. Januar 2016 sein.
ff Die EZB senkt den Leitzins für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte erneut um
25 Basispunkte auf 0,25 %.
ff Das portugiesische Parlament verabschiedet einen neuerlichen Sparhaushalt
mit Kürzungen im Umfang von 3,9 Mrd. Euro. Portugal strebt an, ohne weiteres
V
Hilfsprogramm auszukommen.
ff Wegen der Manipulation von Referenzzinssätzen verhängt die EU-Kommission
eine Rekordstrafe gegen mehrere Großbanken.
ff Die EU-Finanzminister einigen sich auf Eckpunkte zur einheitlichen Bankenabwicklung mit Bail-in-Elementen und zur Ausgestaltung eines Abwicklungsfonds
(Single Resolution Mechanism – SRM).
VI
ff Irland verlässt nach planmäßigem Auslaufen des Hilfsprogramms den europäischen Rettungsschirm EFSF (European Financial Stability Facility). Auch Spanien
erklärt den Verzicht auf weitere Finanzhilfen aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM (European Stability Mechanism) zur Sanierung des Bankensektors.
Anhang
Dezember
II
Allfinanzaufsicht
1
Makroökonomisches Umfeld
1.1
Staatsschuldenkrise
­zögerliche konjunkturelle Stabilisierung und
An den Finanzmärkten nahm die Unsicherheit
eine teilweise außerordentlich hohe Arbeits­
über den Fortgang der europäischen Staats-
losigkeit, dass sich die Staatsfinanzen schnell
schuldenkrise im Verlauf des Jahres 2013 weiter
erholen konnten. In Relation zur Wirtschafts-
ab. Die Risikoprämien für öffentliche Anleihen
leistung nahm die öffentliche Verschuldung
der Krisenländer gingen tendenziell zurück. Für
2013 in allen Staaten der Eurozone mit Ausnah-
spürbare Entspannung sorgte auch 2013, dass
me von Deutschland und Lettland weiter zu.
die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen
In einigen Ländern hat sich die wechselseitige
ihres im September 2012 beschlossenen Pro-
Abhängigkeit zwischen Staat und einheimischem
gramms Outright Monetary Transactions (OMT)
Bankensektor sogar signifikant erhöht.
bei Bedarf Staatsanleihen ankaufen kann, um
die Länder mit Finanzierungsproblemen zu stüt-
Nach dem Schuldenschnitt in Griechenland
zen. Das Programm musste aber bis Jahresende
war der Bankensektor Zyperns 2012 aufgrund
noch nicht eingesetzt werden. Daneben gelang
der engen Verflechtungen in Schieflage ge-
es den angeschlagenen Ländern der Eurozone,
raten. Die Regierung konnte die notwendigen
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die
Stützungsmaßnahmen nicht aus eigener Kraft
Haushaltskonsolidierung voranzubringen und
stemmen und beantragte Finanzhilfen bei der
wirtschaftliche Reformen anzustoßen.
Europäischen Union und beim I­ nternationalen
Währungsfonds. Im Frühjahr 2013 wurde
Trotz erkennbarer Fortschritte blieben erheb-
schließlich ein Hilfspaket über den Europäi-
liche Schwachstellen in den angeschlagenen
schen Stabilitätsmechanismus ESM (European
Ländern der Eurozone bestehen. Die notwen-
Stability Mechanism) mit einem Umfang von
dige Restrukturierung der Bankensektoren
bis zu 10 Mrd. Euro aufgelegt. Bedingung und
war noch in vollem Gange, und der Abbau der
Kern­element war die radikale Restrukturie-
notleidenden Kredite kam – wenn überhaupt –
rung des überdimensionierten Bankensystems.
nur schleppend voran. Zudem verhinderten die
Neben Aktionären und Anleihegläubigern, die
II
Allfinanzaufsicht
25
Grafik 1 Staatsschuldenquoten in Europa
200
Bruttoverschuldung
in ausgewählten
Ländern in %
des Bruttoinlandsprodukts
150
100
50
2007
2013
0
Griechen- Italien
land
Portugal
Irland
Belgien
Eurozone
Spanien FrankGroßreich britannien
EU
Deutschland
Quelle: Eurostat/Schätzung
der Europäischen Kommission
(Februar 2014)
einen Totalverlust erlitten, mussten erstmals
1.2 Niedriges Zinsniveau
auch Großeinleger der betroffenen Institute
Im Zuge der Finanz- und Staatsschuldenkrise
einen ­signifikanten Beitrag leisten. Einlagen bis
ergriffen die Zentralbanken weltweit umfang-
100.000 Euro, die der europäischen Einlagen-
reiche Stützungsmaßnahmen. Sie senkten die
sicherung unterliegen, blieben am Ende jedoch
Leitzinsen, stellten hohe Liquiditätshilfen bereit
unangetastet.
und kauften Staatsanleihen und andere Wertpa-
II
III
piere auf. Das damit einhergehende historisch
Ermutigende Signale kamen hingegen aus
­nie­drige Zinsniveau stellt mit zunehmender Dauer
Irland, das im November 2010 als erster Staat
die Finanzintermediäre vor erhebliche Heraus-
den Hilfsfonds EFSF (European Financial Stabili-
forderungen und kann zudem den Aufbau von
ty Facility) in Anspruch genommen hatte. Ende
Vermögenspreisblasen begünstigen.
2013 liefen die Kredithilfen nach drei Jahren
planmäßig aus. Insgesamt hatte Irland inter-
Bei einem andauernd niedrigen Zinsniveau wird
nationale Unterstützung in Höhe von 67,5 Mrd.
es für die Lebensversicherer zunehmend schwie-
Euro erhalten. Die irische Regierung hat sich
riger, die in der Vergangenheit ausgesprochenen
zum Ziel gesetzt, sich wieder vollständig über
Garantien durch Erträge aus den Kapitalanlagen
den Kapitalmarkt zu finanzieren.
zu erwirtschaften. Dies wird auch deutlich, wenn
IV
man den mittleren Rechnungszins (Garantiezins)
Auch Spanien erklärte noch vor Jahresende den
in Höhe von 3,2 % Ende 2013 mit der ­Rendite
Verzicht auf weitere europäische Finanzhilfen.
der 10-jährigen Bundesanleihe in Höhe von
Das Rettungsprogramm mit Zusagen von bis zu
1,9 % vergleicht. Die niedrigen Zinsen haben
100 Mrd. Euro war im Frühjahr 2012 aufgelegt
andererseits hohe Bewertungsreserven bei den
worden, um den spanischen Bankensektor zu
festverzinslichen Wertpapieren zur Folge, an
rekapitalisieren und zu restrukturieren. Seit-
denen die Versicherungsnehmer bei Vertrags-
dem flossen Mittel in Höhe von 41,3 Mrd. Euro
ende hälftig zu beteiligen sind. Auch für die
aus dem ESM. Doch trotz einiger Erfolge konnte
Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-
die Sanierung des Bankensystems im Jahr 2013
gung, Pensionskassen und -fonds wird es mit
angesichts einer sich tendenziell verschlech-
zunehmender Dauer des niedrigen Zinsniveaus
ternden Kreditqualität ähnlich wie in Irland noch
schwieriger, Leistungszusagen auf bisher zuge-
nicht abgeschlossen werden.
sagtem Niveau zu erwirtschaften.
V
VI
Das niedrige Zinsniveau wirkte zunächst posiAnhang
tiv auf das Zinsergebnis der Banken, weil diese
26
II Allfinanzaufsicht
sich günstig refinanzieren konnten und zum Teil
Das niedrige Zinsniveau könnte Finanzmarkt-
auf der Aktivseite noch über relativ hoch ver­
teilnehmer dazu bewegen, höhere Risiken
zinstes Altgeschäft verfügten. Inzwischen wurde
einzugehen, um ihre Kapitalerträge zu steigern
aber das Altgeschäft zu einem großen Teil durch
und mehr Rendite zu erwirtschaften. Das birgt
niedrig verzinstes Neugeschäft ersetzt, so dass
aber die Gefahr, dass es zu Überbewertungen
die Erträge und damit die Zinsmarge gesunken
in einzelnen Teilmärkten kommt. Die Bewertun-
sind und noch weiter sinken werden, sollten
gen der Kapitalanlagen würden dann nicht mehr
die Zinsen weiterhin niedrig bleiben. Ein signi-
den ökonomisch gerechtfertigten Wert wider-
fikanter Anstieg der kurzfristigen Zinsen würde
spiegeln, und die Wahrscheinlichkeit plötzlicher
dieses Problem zusätzlich verschärfen.1
Preiskorrekturen nähme zu.
2
Finanzstabilität
2.1 Makroprudenzielle Überwachung
2.1.1 Ausschuss für Finanzstabilität
er öffentliche oder vertrauliche Warnungen und
Empfehlungen abgeben, um mögliche Gefahren
für die Finanzstabilität abzuwehren. Adressaten
Die zehn Eckpunkte zur Reform der deutschen
können die BaFin, die Bundesregierung oder eine
Finanzaufsicht, die die Bundesregierung in
andere öffentliche deutsche Stelle sein. Zudem
Reaktion auf die Finanzkrise beschlossen hatte,
berät der Ausschuss darüber, wie mit Warnungen
enthielten den Auftrag, die makroprudenzielle
und Empfehlungen des ESRB umzugehen ist.
Überwachung auszubauen und mit der mikroprudenziellen Aufsicht zu verzahnen. Daraufhin
Der AFS soll zudem eine bessere Zusammen-
wurde auf Grundlage des Finanzstabilitätsgeset-
arbeit der vertretenen Institutionen im Fall
zes (FinStabG) analog zum Europäischen Aus-
einer Finanzkrise ermöglichen. Über seine
schuss für Systemrisiken (European Systemic
Arbeit berichtet er jährlich an den Deutschen
Risk Board – ESRB) der Ausschuss für Finanz-
Bundes­t ag. Als Basis seiner Arbeit nutzt der
stabilität (AFS) gebildet. Der Ausschuss dient
AFS die Erkenntnisse der Deutschen Bundes-
der geregelten Zusammenarbeit von BaFin,
bank aus der makroprudenziellen Überwachung
Bundesbank und Bundesregierung. Anfang 2013
des Finanzsystems. Sieht die Bundesbank eine
hat der AFS seine Arbeit aufgenommen und den
Gefährdung der Finanzstabilität, kann sie dem
Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität
AFS Vorschläge für entsprechende Warnungen
abgelöst. Er tagt seither im vierteljährlichen
unterbreiten und Maßnahmen zur Gefahrenab-
Rhythmus.1
wehr empfehlen.
Dem AFS gehören Vertreter der Deutschen Bun-
ein Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-
2.1.2 Z
usammenarbeit mit Deutscher
­Bundesbank in der Versicherungs­
aufsicht
marktstabilisierung (FMSA) an. Von Seiten der
Im Rahmen der makroprudenziellen Überwa-
BaFin nehmen regelmäßig die Präsidentin sowie
chung arbeitet die Bundesbank seit Anfang
die Exekutivdirektoren für die Banken- und für
2013 auch mit der Versicherungsaufsicht der
die Versicherungsaufsicht an den Sitzungen teil.
BaFin zusammen. Zuvor hatte es auf diesem
desbank, des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF), der BaFin sowie – ohne Stimmrecht –
Gebiet nur einzelne Berührungspunkte gegeben.
Der AFS erörtert die für die Finanzstabilität
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die deutsche
maßgeblichen Sachverhalte. Bei Bedarf kann
­Finanzmarktaufsicht zu stärken. Grundlage dafür ist ebenfalls das Finanzstabilitätsgesetz.
1
Vgl. Kapitel III 4.2 und 4.3.
II Allfinanzaufsicht
27
Bereits zuvor hatten BaFin und Bundesbank in
und ­r isikoorientierte Allfinanzaufsicht weiter
der Bankenaufsicht und bei der Arbeit in inter-
­s tärken.
nationalen Gremien eng miteinander kooperiert,
etwa beim ESRB und dem Finanzstabilitätsrat
Das Komitee identifiziert und erfasst Risiken der
FSB (Financial Stability Board).
beaufsichtigten Institute, die für die gesamte
BaFin relevant oder von sektorübergreifender
Für die Aufsicht über die Unternehmen im Ver­
Bedeutung sind. Es bewertet diese Risiken und
sicherungssektor ist weiterhin nur die BaFin
entwickelt daraus Entscheidungsvorschläge für
zuständig. Der Deutschen Bundesbank hat das
das Direktorium und Handlungsempfehlungen
Finanzstabilitätsgesetz allerdings die Aufgabe
für die einzelnen Aufsichtsbereiche. Das RK
übertragen, im Rahmen der makroprudenziel-
stützt sich dabei auf interne und externe Analy-
len Überwachung des deutschen Finanzsystems
sen sowie unternehmensübergreifende Querver-
auch die Versicherer einzuschließen. Hierzu
gleiche der BaFin.
analysiert die Bundesbank Sachverhalte, die für
die Finanzstabilität maßgeblich sind, und identi-
Das Risikokomitee setzt sich aus Vertretern
fiziert potenzielle Gefahren.
aller Geschäftsbereiche der BaFin sowie – ohne
II
Stimmrecht – Vertretern der Bundesbank zuUm ihre jeweiligen Aufgaben in der mikro- und
sammen. Vorsitzender des Komitees ist der Lei-
makroprudenziellen Überwachung des Versi-
ter der BaFin-Abteilung Analyse und Strategie.
cherungssektors optimal erfüllen zu können,
Das Gremium tagt einmal im Quartal.
informieren sich BaFin und Deutsche Bundesbank seit Anfang 2013 gegenseitig über Beob-
Ergänzend zum RK gründete die BaFin – eben-
achtungen, Feststellungen und Einschätzungen.
falls im Januar 2013 – das Komitee für Regulie-
Dieser Informationsaustausch beinhaltet auch
rung und Internationales. Auch dieses Gremium
einen umfangreichen Datentransfer, der in einer
soll die Allfinanzaufsicht innerhalb der BaFin
gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung gere-
stärken.2
III
gelt wird. Darüber hinaus tauschen BaFin und
Deutsche Bundesbank Wissen zu spezifischen
Themen aus und organisieren gemeinsame
Fortbildungen.
2.2 Systemrelevante Finanzunternehmen
den verstärkten Bemühungen um ein stabiles
2.2.1 Bestimmung systemrelevanter
­Finanzinstitute
Finanzsystem. Sie werden aber nicht durch
Eine wesentliche Erkenntnis aus der Finanz-
zusätzliche Meldepflichten belastet, da die ­B aFin
marktkrise war, dass systemrelevante Finanz­
aufsichtliche Daten selbst an die Deutsche
unternehmen (Global Systemically Important
Bundesbank übermittelt. Die Vertraulichkeit
Financial Institutions – G-SIFIs) nicht nur
der Daten ist sichergestellt, denn die Deutsche
gestärkt und besonders intensiv beaufsich-
Bundesbank unterliegt ebenso wie die BaFin der
tigt werden müssen, sondern dass sie auch
Verschwiegenheitspflicht.
selbst die Haftung für ihr Handeln übernehmen
Die Versicherungsunternehmen profitieren von
IV
V
müssen. Finanzunternehmen, die zu groß, zu
2.1.3 BaFin-weites Risikokomitee
komplex oder zu stark mit anderen Marktteilnehmern verwoben sind, können jedoch nicht
Die Schnittstelle zur makroprudenziellen Über-
problemlos im Rahmen einer Insolvenz aus
wachung durch Bundesbank und AFS bildet seit
dem Markt ausscheiden. Die Erwartung solcher
Januar 2013 ein BaFin-weites Risikokomitee
Unternehmen, dass der Staat sie bei einer dro-
(RK). Dieses soll dazu beitragen, die makro-
henden Insolvenz stützen würde, führt zu einem
prudenzielle Aufsicht künftig noch besser mit
weiteren Problem: Moral Hazard. Potenziell
VI
der mikroprudenziellen Aufsicht zu verzah2
Vgl. Kapitel II 3.
Anhang
nen. Außerdem soll es die vorausschauende
28
II Allfinanzaufsicht
systemgefährdende Institute könnten verleitet
nach Einstufung eine zusätzliche Eigenkapitalan-
werden, hohe Risiken einzugehen, da sie von
forderung zwischen zunächst 1,0 % und 2,5 %
daraus resultierenden Gewinnen profitieren,
der risikogewichteten Aktiva (Risk-­Weighted
jedoch im Falle von Verlusten keine Insolvenz
Assets – RWA) erfüllen. Der obersten Rele­
fürchten müssen. Um diesem Effekt entgegen-
vanzstufe mit einer zusätzlichen Eigenkapitalan-
zuwirken, stellt die Aufsicht künftig besonders
forderung von 3,5 % wurde bisher keine Bank
hohe Anforderungen an systemrelevante Insti-
zugeordnet. Banken, die höhere systemische Ri-
tute, um deren Verlusttragfähigkeit zu erhöhen.
siken verursachen, können aber künftig auch in
Andererseits ist es wichtig, diese Institute ohne
die höchste Relevanzstufe eingruppiert werden.
Schaden für das Finanzsystem abwickeln zu
können.3 Beides setzt voraus, dass systemrele-
Systemrelevante Banken in Deutschland
vante Institute sowohl auf globaler als auch auf
Neben den weltweit bedeutsamen Banken gibt
nationaler Ebene identifiziert werden.
es auch eine Reihe von Banken, die für den
Global systemrelevante Banken
Finanzmarkt und die Wirtschaft in Deutschland
von großer Bedeutung sind. Deren Schieflage
Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability
würde zwar nicht die Stabilität des weltweiten
Board – FSB) erstellt jährlich eine Liste der glo-
Finanzsystems gefährden, sie wäre jedoch mit
bal systemrelevanten Banken (Global System­i­
enormen negativen Auswirkungen in Deutsch-
cally Important Banks – G-SIBs). Bei der Aktu-
land verbunden. Deshalb sind auch diese Ban-
alisierung im November 2013 kam die Industrial
ken einer besonderen Regulierung unterworfen.
and Commercial Bank of China Limited hinzu, so
dass die Liste nun 29 Banken umfasst. Grund-
Um solche Banken zu identifizieren, wendet die
lage für die Einstufung waren die Daten zum
BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Jahresende 2012 und eine modifizierte Bewer-
Bundesbank quantitative und qualitative Me-
tungsmethode, die der Basler Ausschusses für
thoden an. Aus quantitativer Perspektive nutzt
Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking
sie einen einheitlichen Indikatoransatz, um die
Supervision – BCBS) im Juli 2013 veröffentlicht
Wirkungsketten aufzudecken, die für systemi-
hatte. Außerdem flossen die Erkenntnisse, die
sches Risiko relevant sind. Da eine rein quantita-
der BCBS aus den Datensammlungsübungen
tive Betrachtung jedoch nicht alle bedeutenden
der Jahre 2009 bis 2011 gewonnen hatte, in die
Wirkungsketten abdecken kann, spielen auch
Bewertungsmethode ein.
qualitative Faktoren eine Rolle. Ob eine Bank
systemrelevant ist, liegt deshalb immer auch im
Um global systemrelevante Banken zu identifi-
Ermessen der BaFin und der Deutschen Bundes-
zieren, verwendet der BCBS ein globales Refe-
bank.
renzsystem. Banken, deren Schieflage weltweite
Verwerfungen nach sich ziehen würde, identi-
Systemrelevanz ist zudem keine binäre Eigen-
fiziert der BCBS in enger Zusammenarbeit mit
schaft. Weil es verschiedene Grade der System-
den nationalen Aufsehern mittels eines indika-
relevanz bzw. der daraus folgenden negativen
torbasierten Messansatzes. Einer der Indikato-
Effekte gibt, unterscheidet die BaFin zwei Grup-
ren für systemisches Risiko ist zum Beispiel die
pen von Banken:
Größe einer Bank. Ziel des Ansatzes ist es, die
Wahrscheinlichkeit für einen Ausfall global systemrelevanter Banken mittels erhöhter Eigen­
kapitalanforderungen zu minimieren.4 Je nach
der Höhe des systemischen Risikos ordnet der
BCBS die Banken fünf unterschiedlichen Relevanzstufen (Buckets) zu. Derzeit müssen sie je
—— Systemrelevante Banken (Gruppe I): Bei solchen Instituten hat die Bestandsgefährdung
immer negative Folgen für die Finanzmarktstabilität.
—— Sonstige potenziell systemgefährdende
Banken (Gruppe II): Solche Banken weisen
ein geringeres systemisches Risiko auf als
3
Vgl. Kapitel III 1.5.
Banken der Gruppe I. Im Falle der Bestands-
4
Vgl. Kapitel III 1.1.
gefährdung ist der negative Einfluss auf die
II Allfinanzaufsicht
29
Finanzmarktstabilität in Abhängigkeit von
derungen vor, um sicherzustellen, dass sys-
weiteren Faktoren zu beurteilen, wie etwa
temrelevante Finanzunternehmen im Falle einer
der aktuellen Marktlage.
Schieflage saniert oder abgewickelt werden
können, ohne dass dadurch Schockwellen durch
In Deutschland müssen sowohl die Banken der
das Finanzsystem gehen. Zu den Anforderungen
Gruppe I als auch die der Gruppe II Sanierungs-
gehört es, Sanierungs- und Abwicklungspläne
pläne erstellen. So soll sichergestellt werden,
zu erstellen, Krisenmanagementgruppen einzu-
dass sie sich frühzeitig Klarheit darüber ver-
richten, einen effektiven Informationsaustausch
schaffen, wie sie künftige Krisen bewältigen
zwischen den involvierten Behörden zu etablie-
können. In den Sanierungsplänen befassen sich
ren, die Abwicklungsfähigkeit der systemrele-
Banken damit, welche Maßnahmen beispielswei-
vanten Unternehmen zu diskutieren und diesbe-
se in organisatorischer und geschäftspolitischer
zügliche Hindernisse zu beseitigen.
Hinsicht bereits heute umgesetzt werden können, um eine künftige Krise möglichst schnell,
Umsetzung in den Mitgliedstaaten des FSB
effektiv und aus eigener Kraft überwinden zu
Um zu gewährleisten, dass sämtliche FSB-Mit-
können. Zusätzlich erarbeitet die BaFin für
gliedstaaten die einzelnen Maßnahmen konsis-
potenziell systemgefährdende Banken Abwick-
tent und den jeweiligen Risiken entsprechend
lungspläne, damit diese Banken abgewickelt
umsetzen, hat das FSB den so genannten
werden können, ohne das Finanzsystem zu ge-
­Resolvability Assessment Process (RAP) eta­
fährden oder öffentliche Mittel einzusetzen. Das
bliert. Aufbauend auf den Arbeitsergebnissen
CRD-IV-Umsetzungsgesetz vom Januar 2014
aus den Krisenmanagementgruppen zur Abwick-
ermöglicht es der BaFin außerdem, Institute als
lungsfähigkeit der G-SIFIs werden hochrangige
„anderweitig systemrelevant“ zu designieren und
Vertreter der Heimat- und Gastlandaufsichts-
einen zusätzlichen Kapitalpuffer von bis zu 2,0 %
behörden aufgefordert, gemeinsame Einschät-
des Gesamtforderungsbetrags anzuordnen.
zungen darüber zu treffen, inwieweit G-SIFIs
Systemrelevante Versicherer
II
III
abwickelbar sind. Dazu bewerten sie, ob die
Abwicklungsstrategie glaubwürdig und praktika-
Neben systemrelevanten Banken stehen auch
bel ist. Sie schätzen ein, inwieweit es in ope-
systemrelevante Versicherer zunehmend im
rationeller, finanzieller und rechtlicher Hinsicht
Fokus der Aufsicht. Das FSB hat im Juli 2013
möglich ist, die vom Institut bevorzugte Abwick-
eine Liste mit global systemrelevanten Versi-
lungsstrategie umzusetzen. Daneben erörtern
cherern veröffentlicht.5 Zudem erarbeitet die
sie, ob die gewählte Abwicklungsstrategie es
internationale Vereinigung der Versicherungs-
ermöglicht, kritische Funktionen aufrecht zu
aufsichtsbehörden (International Association of
erhalten. Unter dem RAP sind die nationalen
Insurance Supervisors – IAIS) im Auftrag des
Aufsichtsbehörden zudem aufgefordert, darüber
FSB Vorschläge, um die Verlusttragfähigkeit
zu diskutieren, mit welchen Maßnahmen sich die
international tätiger Versicherungsunternehmen
Abwicklungsfähigkeit weiter verbessern ließe.
IV
V
zu verbessern.6
Die Ergebnisse dieser Diskussionen sind dem
2.2.2 Abwicklung systemrelevanter
­Finanzunternehmen
FSB-Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, so
dass das FSB wiederum den Stand der Abwicklungsfähigkeit aller G-SIFIs einschätzen kann.
Bis 2015 sollen die „Key Attributes of Effective
Über den RAP können somit gezielt die Fälle
Resolution Regimes for Financial Institutions“
adressiert werden, bei denen die Abwicklungs-
(Key Attributes), die das FSB 2011 verabschie-
fähigkeit unsicher oder unvollständig erscheint.
det hat, in nationales Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus ist der RAP auch ein wertvol-
Sie sehen eine Reihe institutsspezifischer Anfor-
les Instrument, um regulatorische Defizite zu
VI
5
Vgl. Kapitel IV 1.3.1.
glieder erfüllt, oder ob ein noch stärker insti-
6
Vgl. Kapitel IV 1.4.
tutionalisierter Prozess erforderlich ist, wird zu
Anhang
erkennen. Ob er die Erwartungen der FSB-Mit-
30
II Allfinanzaufsicht
bewerten sein, nachdem der erste RAP-Zyklus
Umfang der verfügbaren Abwicklungsbefugnisse
im Herbst 2014 durchlaufen ist.
(Resolution Powers) sowie die Abgrenzung von
Abwicklung von Nicht-Banken
Abwicklungsbefugnissen zu Aufsichtsbefugnissen (Supervisory Powers) und gewöhnlichen
Das FSB hat verschiedene sektorspezifische
Insolvenzvorschriften. Weitere Probleme erga-
Leitlinien zur Anwendung der Key Attributes
ben sich aus unzureichenden Kompetenzen bei
in Form von Annexen entwickelt, um die pri-
der Abwicklung von Finanzgruppen und -konglo-
mär aus Bankensicht verfassten Key Attribu-
meraten, beim Austausch von Informationen bei
tes, soweit erforderlich, an die Spezifika von
grenzüberschreitender Abwicklung und bei der
Nicht-Banken anzupassen und sie für diese
Aussetzung von vorzeitigen Kündigungsrechten.
operabel zu machen. Das FSB hat die Annexe
im August 2013 zur öffentlichen Konsultation
Die Empfehlungen des Peer-Review-Berichts
gestellt und will die endgültigen Fassungen
richten sich zum einen an die FSB-Mitglieder,
2014 verabschieden.
die die volle Umsetzung der Key Attributes
vorantreiben sollen. Zum anderen wird dem
Bei der Abwicklung von Versicherungsunter-
FSB empfohlen, in Bezug auf die Bewertungs-
nehmen sehen die Leitlinien eine Befugnis zur
methodik und offene Fragen für Klarstellung zu
Restrukturierung oder Begrenzung von Verbind-
sorgen und die Umsetzung der Key Attributes
lichkeiten vor – auch aus Versicherungs- und
zu überwachen.
Rückversicherungsverträgen. Außerdem sollen
zeitweilig Rechte von Versicherungsnehmern
und Rückversicherern ausgesetzt werden können. Weiterhin wird die Abwicklung von Marktinfrastrukturen behandelt, um deren speziellen
Anforderungen gerecht zu werden, und um zu
2.3 Schattenbanken
2.3.1 Regulierung auf globaler Ebene
mers einer Finanzmarktinfrastruktur diese ge-
Zusätzliches Rahmenwerk zur Regulierung
von Schattenbanken
fährdet. Schließlich beziehen sich die Leitlinien
Die Staats- und Regierungschefs der G 20 haben
auf Firmen, die Kundenvermögenswerte besitzen
auf ihrem Gipfel in Sankt Petersburg im Septem-
und verwalten. Dabei wird die Frage behandelt,
ber 2013 weitere bedeutende Empfehlungen des
wie im Falle einer Abwicklung dieser Firmen ge-
FSB zur Regulierung des Schattenbankensys-
währleistet werden kann, dass die Vermögens-
tems verabschiedet. Nachdem die G 20 bereits
werte sofort verfügbar sind und dass nachteilige
Ende 2012 ein Rahmenwerk für Geldmarktfonds
Folgen für die Kunden vermieden werden.
gebilligt hatten, existiert nun auch eines für die
verhindern, dass die Abwicklung eines Teilneh-
Grenzüberschreitende Abwicklung
übrigen Schattenbankenunternehmen, die das
FSB als „sonstige Schattenbanken“ bezeichnet.
Zur grenzüberschreitenden Abwicklung von
Dazu gehören etwa Investmentfonds, Finanzin-
Finanzinstituten hatte das FSB 2012 einen Peer
termediäre, Finanzierungsgesellschaften, Ver-
Review begonnen, dessen Abschlussbericht im
briefungsvehikel und Kreditversicherer. Die von
April 2013 vom FSB-Plenum verabschiedet und
dem neuen Rahmenwerk erfassten Unternehmen
anschließend veröffentlicht wurde. Erhoben
unterscheiden sich jedoch sehr stark in ihrem
wurde der Umsetzungsstand der Key Attribu-
Geschäftsmodell, den Risiken, die sie eingehen,
tes in allen Finanzdienstleistungssektoren der
und den rechtlichen Anforderungen, denen sie
FSB-Mitgliedstaaten – Banken, Versicherungen,
unterliegen. Das FSB hat daher entschieden, eine
Wertpapiere und Finanzmarktinfrastrukturen.
Kategorisierung zu entwickeln, die auf die ausgeübten ökonomischen Funktionen abstellt und
Der Peer Review zeigt, dass die Key Attribu-
nicht auf den Unternehmenstyp. Das Rahmen-
tes in der Bankenaufsicht am weitesten um-
werk beschreibt fünf ökonomische Funktionen,
gesetzt sind. Allerdings bestehen auch dort
für die das FSB jeweils eine Reihe spezifischer
noch Unklarheiten. Sie betreffen vor allem den
Regulierungsmaßnahmen entwickelt hat. Die
II
Allfinanzaufsicht
31
nationale Umsetzung der Maßnahmen ist jedoch
ren. So sind zum einen Mindeststandards für die
nicht verbindlich. Vielmehr sind diese als Bau-
Berechnungsmethoden für Sicherheitsabschläge
kasten zu verstehen, aus denen die nationalen
geplant. Zum anderen wird auch über konkrete
Regulierer einzelne Maßnahmen auswählen kön-
aufsichtliche Mindestvorgaben für die Höhe der
nen, die den Unternehmenstypen, den lokalen
Sicherheitsabschläge nachgedacht; das FSB
Marktgegebenheiten und Stabilitätsrisiken am
hat entsprechende Vorschläge mit Marktteil-
besten entsprechen. Um zu gewährleisten, dass
nehmern konsultiert und Auswirkungsstudien
alle FSB-Mitgliedstaaten die Maßnahmen einheit-
durchgeführt.
lich anwenden, wird das FSB einen Mechanismus
Mechanismus wiederum wird die Basis für einen
Indirekte Regulierung des Schattenbanken­
systems
Peer Review bilden.
Nicht nur bei der oben beschriebenen direkten,
zum Informationsaustausch entwickeln. Dieser
Regulierung der Wertpapierleihe- und
R
­ epo-Märkte
sondern auch bei der indirekten Regulierung
des Schattenbankensystems wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Unter indirekter Regu-
Neben den Rahmenwerken zur Regulierung
lierung ist die Regulierung der Verbindungen
der Schattenbankenunternehmen hat das FSB
des Bankensektors zum Schattenbankensektor
auch schon einen Teil der Empfehlungen zur
zu verstehen. Der BCBS hat unter anderem die
Regulierung der Wertpapierleihe- und Repo-­
Großkreditregeln überarbeitet und dabei schat-
Märkte verabschiedet. Ein wesentliches Ziel der
tenbanktypische Risiken berücksichtigt, die
Vorschläge besteht darin, die Transparenz für
durch die gegenseitige Verbundenheit der Un-
Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden zu ver-
ternehmen in diesem Sektor und durch dessen
bessern. Das FSB empfiehlt beispielsweise den
Intransparenz entstehen.
II
III
Aufsichtsbehörden, aufbauend auf den Arbeiten
der G-20-Data-Gaps-Initiative aussagekräftige
Da nun ein Großteil der Regulierungsvorschläge
Daten über Wertpapierleihe- und Repo-Positio-
verabschiedet ist, wird sich der Fokus künftig
nen großer internationaler Institute zu sammeln.
darauf verschieben, ihre Umsetzung zu über-
Daneben regt das FSB an, in regelmäßigen Ab­
wachen. Die Bundesregierung hat maßgeblich
ständen auch den Umfang der Aktivitäten der
dazu beigetragen, dass die G 20 in den Anhang
Repo- und Wertpapierleihemärkte insgesamt ab-
der Abschlusserklärung des Gipfels in Sankt
zufragen. Hierfür sollen bestehende Infrastruk-
Petersburg einen detaillierten Umsetzungszeit-
turen genutzt werden, beispielsweise zentrale
plan, die Shadow Banking Roadmap, aufgenom-
Wertpapierverwahrstellen oder Transaktionsre-
men haben. Mit diesem Fahrplan verfolgen die
gister. Das FSB möchte dann die vorhandenen
G 20 das Ziel, alle Regulierungsempfehlungen
Daten aggregieren und sich ein globales Bild
im Jahr 2015 noch einmal auf den Prüfstand zu
vom Wachstum und von den Risiken in den
stellen und dann zu entscheiden, ob weitere
Wertpapierleihe- und Repo-­Märkten machen.
Regulierungsschritte erforderlich sind.
IV
V
haben in der Finanzkrise tendenziell dazu beige-
2.3.2 R
egulierung von Geldmarktfonds in
der EU
tragen, dass sich Risiken verschärft haben und
Geldmarktfonds sind für Finanzinstitute, Unter-
sich die Verschuldung im Finanzsystem erhöht
nehmen und Staaten eine wichtige kurzfristige
hat. Das FSB fordert deshalb, diese Aktivitäten
Finanzierungsquelle. Aufgrund der systemischen
zu beschränken.
Zusammenhänge zwischen Geldmarktfonds und
heiten und der Reinvestition von Barmitteln
Bankensektor sowie zwischen Geldmarktfonds
Bis Herbst 2014 wird das FSB noch weitere
und Unternehmens- sowie Staatsfinanzierung
Emp­fehlungen ausarbeiten, die ebenfalls dazu
steht die Tätigkeit der Geldmarktfonds im Zen-
dienen sollen, das prozyklische Verhalten in den
trum der internationalen Arbeiten zum Thema
Wertpapierleihe- und Repomärkten zu reduzie-
Schattenbanken.
VI
Anhang
Die Praktiken der Weiterverwendung von Sicher­
32
II Allfinanzaufsicht
Empfehlungen des ESRB
verstehen. Gemeinsame Regeln sollen zudem
Im Februar 2013 hat der ESRB Empfehlungen
gewährleisten, dass Geldmarktfonds in qualita-
zur Regulierung von Geldmarktfonds veröffent-
tiv hochwertige und gut diversifizierte Vermö-
licht. Diese decken vier Bereiche ab:
genswerte hoher Bonität investieren. Mit diesen
Maßnahmen will die Kommission erreichen, dass
—— Der ESRB empfiehlt eine verpflichtende
Um­­stellung auf einen variablen Nettoinven-
die Liquidität des Fonds ausreicht, um den Rücknahmeforderungen der Anleger zu entsprechen.
tarwert. Geldmarktfonds sollen verpflichtet
werden, einen schwankenden Nettoinventarwert aufzuweisen, da hierdurch ihre Kapital-
2.4 Finanzkonglomerate
anlagemerkmale verstärkt und ihre einlagen­
Mit dem Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
ähnlichen Merkmale verringert würden.
(FKAG), das am 4. Juli 2013 in Kraft getreten
—— Der ESRB empfiehlt zudem, die bestehenden
Liquiditätsanforderungen um konkrete Min-
ist, wurde die Finanzkonglomeraterichtlinie I
(Financial Conglomerates Directive I – FiCoD I)7
destquoten für liquide Anlagen mit täglicher
in Deutschland umgesetzt. Die Richtlinie ändert
und wöchentlicher Fälligkeit zu erweitern.
neben der Finanzkonglomeraterichtlinie von
—— Im Hinblick auf die Offenlegung fordert der
ESRB, dass die Anleger in den Marketingma-
2005 (siehe Infokasten „Finanzkonglomeraterichtlinie“ auf Seite 33) auch die Versicherungs-
terialien von Geldmarktfonds auf eine fehlen-
gruppen-Richtlinie 8, die Solvency-II-Rahmen-
de Kapitalgarantie und die Möglichkeit eines
richtlinie 9 und die Bankenrichtlinie.10
Kapitalverlustes hingewiesen werden. In den
veröffentlichten Angaben soll nach Ansicht
Einheitliche Aufsichtsstandards
des ESRB nur dann auf eine Sponsor-Unter-
Das FKAG bündelt die Regelungen zur zusätz-
stützung oder die Möglichkeit einer solchen
lichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen
Unterstützung hingewiesen werden dürfen,
eines Finanzkonglomerats, die zuvor im KWG
wenn die Unterstützung mit einer festen Ver-
und im VAG enthalten waren (siehe Infokasten
pflichtung seitens des Sponsors einhergeht.
auf Seite 33). Vereinzelte Aufsichtsstandards
—— Schließlich empfiehlt der ESRB, dass alle Fäl-
waren bisher entweder nur im KWG oder nur im
le von Sponsor-Unterstützung den zuständi-
VAG enthalten und galten daher nur für bank-
gen nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet
bzw. versicherungsgeführte Finanzkonglome-
werden müssen.
rate. Durch das FKAG gelten diese Regelungen
Verordnungsentwurf der Europäischen
­Kommission
nun übergreifend. Neu ist, dass die Aufsichtsbehörde Prognoserechnungen („Stresstests“) für
ein Finanzkonglomerat verlangen kann.11
Um die Integrität und Stabilität des europäischen Binnenmarktes für Geldmarktfonds zu
Neben KWG und VAG wurden auch zahlrei-
gewährleisten, hat die Europäische Kommission
che Verordnungen geändert. Die Änderungen
im September 2013 den Entwurf einer Verord-
zielen darauf ab, den Konsolidierungskreis um
nung vorgelegt. Diese soll die Geldmarktfonds
die „gemischte Finanzholding-Gesellschaft“ zu
weiter regulieren, ohne die wichtige Finanzie-
erweitern. Wenn zum Beispiel statt einer Ver-
rungsfunktion dieser Fonds für die Wirtschaft
sicherungsholdinggesellschaft eine gemischte
einzuschränken. Die neuen Vorschriften zie-
Finanzholding-Gesellschaft übergeordnetes Un-
len vor allem auf das Liquiditätsprofil und die
ternehmen der Gruppe ist, ist die Berechnung
Stabilität europäischer Geldmarktfonds ab. Es
einer bereinigten Solvabilität anzuordnen. Daher
sollen einheitliche Regeln eingeführt werden,
um sicher­zustellen, dass die liquiden Vermö-
7
RL 2011/89/EU, ABl. EU L 326, S. 113 ff.
genswerte täglich und wöchentlich eine be-
8
RL 98/78/EG, ABl. EU L 330, S. 1 ff.
stimmte Mindesthöhe aufweisen. Standardisier-
9
RL 2009/138/EG, ABl. EU L 335, S. 1 ff.
te Grundsätze sollen den Fondsverwalter in die
10 RL 2006/48/EG, ABl. EU L 177, S. 1 ff.
Lage versetzen, seine Anlegerbasis besser zu
11 RL 2002/87/EG, ABl. EU L 35 S. 1 ff.
II Allfinanzaufsicht
33
mussten auch die Solvabilitäts-Bereini­gungsVerordnung (SolBerV) und die Solvabilitäts­
verordnung (SolvV) inhaltlich geändert
werden. Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-­
Verordnung (FkSolV) wurde neu erlassen, da
ihre bisherige Rechtsgrundlage entfallen ist. Zu
den weiteren angepassten Verordnungen zählen
die Versicherungs-Vergütungsverordnung, die
Inhaber­kontrollverordnung, die ZAG-Anzeigenverordnung, die Prüfungsberichtsverordnung
und die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung.
Ziele der neuen Gesetzgebung
Die Bündelung der relevanten Vorschriften in
einem einzigen Gesetz wird der sektorüber-
Finanzkonglomerat
Ein Finanzkonglomerat ist eine (Unter-)
Gruppe, deren Unternehmen sowohl in
der Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche als auch in der Versicherungsbranche tätig sind. Für die zusätzliche Beaufsichtigung nach dem FKAG
müssen die spezifischen Voraussetzungen
dieses Gesetzes vorliegen. § 1 Absatz 2
FKAG enthält eine detaillierte Definition
für ein Finanzkonglomerat. Nach aktuellem Stand sind acht Finanzkonglomerate
festgestellt worden. Zwei von ihnen befinden sich unter Bankenaufsicht und sechs
unter Versicherungsaufsicht, je nachdem,
in welchen Aufsichtsbereich das jeweils
übergeordnete Unternehmen fällt.
II
greifenden Bedeutung des Themas gerecht und
folgt der Systematik der EU-Richtlinien. Der bisherige Aufsichtsstandard für Finanzkonglomerate wird durch das FKAG beibehalten. Das Gesetz
setzt die wesentlichen Ziele der FiCoD I um,
Identifizierung von Finanzkonglomeraten
Die Einstufung einer Gruppe als Finanzkonglo­
—— die zusätzliche Beaufsichtigung effektiver zu
machen,
merat erfolgt nach dem FKAG flexibler und
—— das Risikomanagement von Finanzkonglomeraten zu stärken,
gensverwaltungsgesellschaften und Verwal-
—— die Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage zu
beseitigen,
Investment Fund Manager – AIFM) nach der
—— den Aufwand, der zur Einhaltung der Vorschriften notwendig ist, zu begrenzen und
mung eines Finanzkonglomerats einbezogen.
—— die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
zu fördern.
glomerat angehören, sind in die Berechnungen
III
stärker risikoorientiert als bisher. Vermöter alternativer Investmentfonds (Alternative
AIFM-Richtlinie werden nun bei der BestimUnternehmen in Drittstaaten, die einem Kon­
IV
der Schwellenwerte einzubeziehen, wenn das
Unternehmen von einem Staat im Europäischen
Zudem passt die FiCoD I die Finanz­konglo­merate-­
Wirtschaftsraum (EWR) in den Drittstaat umge-
Richtlinie an die neue europäische Aufsichts-
zogen ist, um sich der Beaufsichtigung im EWR
struktur an.
zu entziehen. Beteiligungen an der innerhalb
des Finanzkonglomerats schwächer vertretenen
Branche, die aus der Perspektive der Aufsicht
V
von untergeordneter Bedeutung sind, können
bei der Berechnung des Schwellenwertes ausgeDie Umsetzung der Finanzkonglomeraterichtlinie11 (Financial Conglomerates
Directive) aus dem Jahr 2005 verankerte
die zusätzliche Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Kreditwesengesetz (KWG) bzw.
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
schlossen werden. Eine Befreiung oder Freistellung von den Regelungen zu Risikokonzentra­
tionen, konglomeratsinternen Transaktionen
und besonderen organisatorischen Pflichten ist
auch dann möglich, wenn die Gruppe zwar einen
bestimmten relativen Schwellenwert erreicht,
VI
die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche aber die absolute Grenze von
6 Mrd. Euro nicht übersteigt. Die BaFin prüft
jährlich, ob diese Grenze überschritten wurde.
Anhang
Finanzkonglomeraterichtlinie
34
II Allfinanzaufsicht
Mehr beaufsichtigte Unternehmen
BaFin durch die delegierten Aufgaben entstan-
Das FKAG erweitert den Kreis der beaufsich-
den sind, hat ESMA gemäß den EU-rechtlichen
tigten Unternehmen um Rückversicherungsun-
Vorschriften in voller Höhe erstattet.
ternehmen, Versicherungszweckgesellschaften
und Verwalter alternativer Investmentfonds. Es
führt außerdem neue Informationspflichten für
2.5.2 Neue Rating-Verordnung
Unternehmen und Veröffentlichungspflichten für
Ein wesentliches Ereignis im Jahr 2013 war
Finanzkonglomerate ein, die jeweils die Rechts-,
das Inkrafttreten der neuen Ratingverordnung
Governance- und Organisationsstruktur um­
(CRA III) am 20. Juni 2013. Hieraus ergaben
fassen.
sich zahlreiche Mandate für ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden, unter anderem zu
Die gemischten Finanzholding-Gesellschaften
folgenden Themen:
werden nun in die sektorale Gruppenaufsicht
einbezogen. Bislang gab es ein Problem, wenn
eine Finanzholding- oder Versicherungsholdinggesellschaft zu einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wurde, etwa weil sie ein
Unternehmen der jeweils anderen Branche
—— Reduzierung der Bezugnahmen auf Ratings in
europäischen und nationalen Gesetzen und
Regelwerken
—— Erstellung von bindenden technischen Regulierungsstandards zur Veröffentlichung von
zukaufte. Durch Aufnahme der gemischten
Informationen zu strukturierten Finanzpro-
Finanzholding-Gesellschaft in die sektorale
dukten (einschließlich der Einrichtung einer
Gruppenaufsicht sind nun beide Aufsichtsregelwerke nebeneinander anwendbar. In VAG und
KWG gibt es nun eine Waiver-Regelung, die eine
Doppelung identischer Pflichten vermeidet.
entsprechenden Webseite durch ESMA)
—— Erstellung von bindenden technischen Regulierungsstandards zur Erhebung von Gebühren durch die Ratingagenturen
2.5 Ratingagenturen
2.5.3 R
eduzierung der Bezugnahme auf
externe Ratings
2.5.1 Aufsicht durch ESMA
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden
Seit 2011 ist ausschließlich die Europäische
(ESMA, EIOPA und EBA) haben Bezugnahmen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA
auf Ratings in ihren eigenen Regelwerken über-
(European Securities and Markets Authority)
prüft und gegebenenfalls ersetzt. Änderungs-
für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen
bedarf sahen sie insbesondere bei den ESMA-­
zuständig. Im Rahmen der Delegation von
Leitlinien zu Geldmarktfonds. Der Bericht zur
Aufsichtsaufgaben bat ESMA im Sommer 2013 –
Reduzierung dieser Bezugnahmen auf Ratings
gestützt auf eine entsprechende Vorschrift
wurde bis Anfang Dezember 2013 konsultiert
in der EU-Ratingverordnung – die BaFin um
und im Februar 2014 durch die Aufsichtsgre­
Unterstützung bei mehreren Vor-Ort-Prüfungen
mien der Behörden veröffentlicht. Bei den natio­
deutscher Ratingagenturen. BaFin-Mitarbeiter
nalen Aufsichtsbehörden sollen entsprechende
haben zusammen mit ESMA-Mitarbeitern im
Änderungen bis Ende 2014 erfolgen.
August und September 2013 die sechs deutschen Ratingagenturen geprüft. Dabei führ-
Neben den europäischen Aufsehern befasst sich
ten sie umfangreiche Einzelinterviews mit den
auch das FSB mit der Reduzierung der Bezug-
wichtigsten Funktionsträgern der Unternehmen
nahmen auf Ratings. Dazu führt es seit dem
sowie mit den unabhängigen Mitgliedern des
Frühjahr 2013 einen Peer Review durch. Dieser
Aufsichtsgremiums, über die Ratingagenturen
soll zeigen, inwieweit seine Mitglieder der Ver-
gemäß EU-Ratingverordnung verfügen müssen
pflichtung nachgekommen sind, die Bezugnah-
und die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebun-
men auf externe Ratings in ihren Gesetzen und
den sind. Außerdem wurden die Räumlichkeiten
Regelwerken so weit wie möglich zu reduzieren.
der Unternehmen besichtigt. Die Kosten, die der
Zweitens wird geprüft, ob die Mitglieder ausrei-
II Allfinanzaufsicht
35
chend darauf hinwirken, dass die Marktteilnehmer sich bei der Bewertung des Kreditrisikos
nicht ausschließlich auf externe Ratings verlassen, sondern eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen. Diese Verpflichtung geht auf
entsprechende Grundsatzbeschlüsse der G 20
und auf eine ergänzende FSB-Road-Map zurück.
In einem Maßnahmenplan sollen die Staaten
darlegen, auf welche Weise sie in der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden dafür sorgen
wollen, dass die Marktteilnehmer neben Ratings
auch andere Kreditrisikobewertungsverfahren
anwenden und die Bezugnahme auf Ratings
auch in privaten Verträgen weiter verringern.
Den entsprechenden deutschen Maßnahmenplan hat die BaFin in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank und dem Bundesministerium
der Finanzen entwickelt.
2.6 Hochfrequenzhandel
Das Hochfrequenzhandelsgesetz12 ist seit
Erlaubnispflichtiger
­Hoch­frequenzhandel
Hochfrequenzhandel ist ein Teil des algorithmischen Handels, bei dem Kauf- und
Verkaufsaufträge computerbasiert eingegeben, geändert und gelöscht werden.
Hochfrequenzhandel zeichnet sich oft
durch eine hohe Zahl von Auftragseingaben, -änderungen oder -löschungen innerhalb sehr kurzer Zeit (Mikrosekunden)
aus. Die Händler suchen die unmittelbare
Nähe zum Server des Handelsplatzes,
um durch den kurzen Weg der Signale
Geschwindigkeitsvorteile zu erlangen.
Das Hochfrequenzhandelsgesetz berücksichtigt diese Eigenschaften. Es sieht die
Erlaubnispflicht für Handelsteilnehmer
vor, die mittels einer hochfrequenten
algorithmischen Handelstechnik Finanzinstrumente für eigene Rechnung handeln.
Nach Auffassung des Gesetzgebers ist
eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik gekennzeichnet durch
15. Mai 2013 in Kraft und enthält neue Regeln
—— die Nutzung von Infrastrukturen, die
für den Hochfrequenzhandel und den algorith-
darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren,
—— die Entscheidung des Systems über
Einleitung, Erzeugung, Weiterleitung
oder Ausführung eines Auftrags ohne
menschliche Intervention und
—— ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen.
mischen Handel. Die neue Regulierung betrifft
sowohl Handelsteilnehmer als auch Handelsplätze. Sie soll Aufsichtslücken schließen und
potenziellen Risiken entgegenwirken, wie zum
Beispiel der Überlastung von Handelssystemen
durch eine hohe Zahl von Auftragseingaben,
-änderungen oder -löschungen (siehe Infokas-
II
III
IV
ten „Erlaubnispflichtiger Hochfrequenzhandel“).
Mit der neuen Regulierung reagierte der Gesetzgeber auf die zunehmende Schnelligkeit und
nispflicht, wenn sie ausschließlich auf eigene
Komplexität des Handels infolge des vermehr-
Rechnung handelten, ohne Dienstleistungen
ten Einsatzes von Algorithmen. Er ­setzte vorab
für Dritte zu erbringen, und auch keine an-
einige Regelungen zum algorithmischen Handel
deren Finanzdienstleistungen oder Bankge-
und Hochfrequenzhandel um, die im Rahmen
schäfte betrieben. Nun ist das Betreiben von
der Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie13
Hoch­frequenzhandel gemäß § 1 Absatz 1a
auch auf europäischer Ebene geplant sind. Die
Satz 2 Nr. 4d KWG erlaubnispflichtig. Erlaub-
europäischen Regeln werden jedoch voraus-
nispflichtige Un­ternehmen müssen unter ande-
sichtlich nicht vor Ende 2016 anwendbar sein.
rem Pflichten zum Risikomanagement und zur
Hochfrequenzhandel ist erlaubnispflichtige
Finanzdienstleistung
V
Eigenkapital­ausstattung einhalten sowie Meldepflichten gegenüber der Aufsicht erfüllen.
Vor Einführung der neuen Regelungen stan-
Nach dem neu eingefügten § 33 Absatz 1a
den Hochfrequenzhändler nicht unter Erlaub-
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen
VI
12 BGBl. I 2013, S. 1162.
nehmen, die algorithmischen Handel betreiben,
13 RL 2004/39/EG, ABl. EU L 145, S. 1 ff.
zudem über angemessene System- und RisikoAnhang
beaufsichtigte Wertpapierdienstleistungsunter-
36
II
Allfinanzaufsicht
kontrollen ihrer Handelssysteme verfügen. Fer-
delssystemen vorhalten. Diese neuen Pflichten
ner müssen sie wirksame Notfallvorkehrungen
kontrolliert die BaFin im Rahmen der jährlichen
für unvorhergesehene Störungen in ihren Han-
Prüfung nach § 36 WpHG.
3
Aufsicht international
3.1 D
as Europäische System der
­Finanzaufsicht
zu kurz war, um die Effektivität und die Effi-
Anfang 2011 fiel der Startschuss für die drei
beurteilen zu können. Dies gilt vor allem für
Europäischen Aufsichtsbehörden (European
die ESAs, da wesentliche Richtlinien noch nicht
Supervisory Authorities, ESAs): die Europäi-
verabschiedet worden sind und somit wichtige
sche Bankenaufsichtsbehörde EBA (European
Handlungsgrundlagen fehlen. Trotz vereinzelter
Banking Authority), ihr Pendant für das Ver­
Anlaufschwierigkeiten – etwa beim Stresstest
sicherungswesen und die betriebliche Alters­
und der Rekapitalisierungsübung der EBA 2011
versorgung EIOPA (European Insurance and
bzw. 2012 – verdienen die drei Behörden, aber
­Occupational Pensions Authority) und ESMA,
auch der ESRB Respekt für das, was sie aus
die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
dem Stand heraus und mit zunächst relativ we-
sichtsbehörde (European Securities and Markets
nig Personal in den ersten zwei Jahren geleistet
Authority). Kurz zuvor, Ende 2010, hatte bereits
haben.
zienz des ESFS umfassend und abschließend
der Europäische Ausschuss für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board, ESRB) seine
Doch sollten sie lernen, ihre Arbeitsschwer-
Arbeit aufgenommen.
punkte richtig zu setzen und ihren Personaleinsatz effizient zu steuern. Auch die Kooperation
ESAs und ESRB bilden zusammen das Euro-
untereinander und mit der Europäischen Zen-
päische System der Finanzaufsicht (European
tralbank scheint noch verbesserungswürdig zu
System of Financial Supervision, ESFS). Dessen
sein. Es hat in der Vergangenheit Tätigkeits-
Sinn sollte darin bestehen, die regulatorische
überschneidungen gegeben, die vermeidbar
und aufsichtliche Zentralisierung in Europa vor-
gewesen wären.
anzutreiben und makroprudenzielle Analyse und
mikroprudenzielle Aufsicht besser zu verknüp-
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die ESAs sollten
fen.14
künftig zu 100 Prozent aus dem Budget der
Kommission finanziert werden. Derzeit finanzie-
3.1.1 Das ESFS auf dem Prüfstand
ren die Behörden der Mitgliedstaaten einen Teil
der Kosten, ohne aber bei der Budgetaufstel-
Ob das ESFS diesem Anspruch in den ersten
lung adäquat mitreden zu können. Auch sollte
beiden Jahren seines Bestehens gerecht ge-
die Personalausstattung von EBA, ESMA und
worden ist, haben die Europäische Kommission,
EIOPA im Einklang stehen mit deren Aufgaben.
der Rat und das Europäische Parlament 2013
Mehr Personal sollte nur dann genehmigt wer-
geprüft. So ist es in den Gründungsverordnun-
den, wenn den Behörden originäre neue Aufga-
gen der ESAs und des ESRB vorgesehen. Die
ben übertragen werden.
Prüfung soll zeigen, ob und an welchen Stellen
das ESFS nachgebessert werden muss. Die
Kritisch sieht die BaFin auch Forderungen nach
BaFin sieht die Arbeit der ESAs und des ESRB
mehr Eigenständigkeit der europäischen Auf-
durchaus positiv, wenn auch die bisherige Zeit
sichtsbehörden gegenüber den Mitgliedsbehörden, etwa durch Schaffung von Executive
14 Zur künftigen europäischen Bankenaufsicht vgl. Kapitel III 2.1.
Boards mit eigenen Entscheidungsbefugnissen.
Dass diejenigen, die über die aufsichtliche
II Allfinanzaufsicht
37
zusammensetzt, führt die Analysen durch und
Komitee für Regulierung und
­Internationales
Finanzmarktegulierung ist mehr und mehr
Ausfluss europäischer Gesetzgebung und
globaler Initiativen. Umso wichtiger ist
es, deutsche Positionen dort, wo wichtige
Entscheidungen getroffen werden, wirksam zu vertreten. Dazu bedarf es zentraler Koordinierung. Zu diesem Zweck hat
die BaFin ein Komitee für Regulierung und
Internationales (KomRI) eingerichtet. Es
behält den gesamten Auftritt der BaFin
in europäischen und globalen Gremien
im Blick, bereitet Entscheidungsvorschläge für das BaFin-Direktorium vor
und entwirft Handlungsempfehlungen
für die einzelnen Geschäftsbereiche. Im
Fokus stehen Themen, die für die Aufsicht in Deutschland von herausragender und strategischer Bedeutung sind.
Nach Vorgabe des Direktoriums kann das
KomRI in bestimmten Fällen auch eigene
Entscheidungen treffen. Es identifiziert
zudem sektorübergreifende Bezüge mit
dem Ziel, bewährte Regulierungsansätze,
soweit passend, auch in anderen Aufsichtsbereichen zu implementieren. 2013
fasste das KomRI zum Beispiel Beschlüsse zur Umsetzung der „Key Attributes of
Effective Resolution Regimes for Financial
Institutions“ des Finanzstabilitätsrates
FSB (Financial Stability Board) und zum
Umgang mit Anträgen an die ESAs auf
Zugang zu Dokumenten. Auch stellte das
KomRI vergleichende Überlegungen zu
Basel III und Solvency II an.
ermittelt beispielsweise bewährte Handhabungen (Good Practices).
Stresstestleitlinien der EBA
Im November 2013 veröffentlichte die EBA
die Ergebnisse eines Peer Reviews, in dem sie
untersucht hatte, ob die nationalen Aufsichtsbehörden die Stresstest-Leitlinien der EBA angemessen und vollständig anwenden. Die Leitlinien enthalten Vorgaben dazu, wie Kreditinstitute
Stresstests als Bestandteil des Risikomanagements ausgestalten und durchführen sollen.
Der Bericht hält fest, dass alle 30 untersuchten
Aufsichtsbehörden, darunter auch die BaFin,
II
aus den 27 Mitgliedstaaten der EU und den drei
Beobachterstaaten Island, Liechtenstein und
Norwegen die Leitlinien weitgehend angewendet und befolgt haben (largely applied). Die
Bewertung lag damit im Durchschnitt bei der
zweithöchsten von vier Einstufungskategorien.
Einige Aufsichtspraktiken wurden als besonders
gut beurteilt (Best Practices). Der Peer Review,
III
der zwischen Oktober 2012 und September
2013 stattfand, war die erste Überprüfung, die
die EBA in ihrer Zuständigkeit durchführte. Die
­nationalen Aufsichtsbehörden mussten sich
anhand eines standardisierten Fragebogens
selbst einschätzen. Der Überprüfungsausschuss
der EBA hat die Antworten der Aufsichtsbehörden auf ihre Stimmigkeit überprüft. Bei sechs
IV
nationalen Aufsichtsbehörden fanden Vor-OrtIn­spektionen statt.
EIOPA-Peer-Reviews
EIOPA hat 2013 drei Peer Reviews abgeschlosExpertise verfügen, an entscheidender Stelle
sen, mit denen sie im Vorjahr begonnen hatte,
mitzureden haben, garantiert die Qualität der
und bislang zwei Ergebnisberichte veröffent-
Arbeit der drei europäischen Aufsichtsbehörden.
V
licht. Die Berichte enthalten neben als besonders gut befundenen Aufsichtspraktiken auch
Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden und EIOPA. Einer der Peer Reviews
Die Überprüfungsausschüsse der Europäischen
beschäftigte sich mit der Vorprüfung interner
Aufsichtsbehörden (Review Panels) ­untersuchen
Modelle in Vorbereitung auf das künftige Regel-
in vergleichenden Analysen (Peer Reviews)
werk Solvency II und empfahl eine konsistente
einzelne Aspekte der Arbeit der nationalen Auf-
Kommunikation mit der Industrie und in Auf-
sichtsbehörden. Das Ziel ist, die Aufsichtsprak-
sichtskollegien. Außerdem sollten Aufseher und
tiken zu vereinheitlichen. Ein Team von Exper-
Risikoexperten gleichermaßen in den Vorprü-
ten, das sich aus Mitgliedern des Review Panels
fungsprozess eingebunden werden. Der BaFin
und aus Fachleuten der nationalen Behörden
bescheinigt der Peer Review einen überzeugen-
VI
Anhang
3.1.2 Peer Reviews der ESAs
38
den und gut organisierten Vorprüfungsprozess,
in den verschiedene Abteilungen eingebunden
sind. Konsistenz werde durch Anleitung und
II
Allfinanzaufsicht
3.2 D
eutschland im globalen
V
­ ergleich
regelmäßige Treffen sichergestellt. Für die drei
3.2.1 Peer Review des Finanzstabilitätsrates
Themenkomplexe Sicherstellung einer konsis-
Deutschland hat sich zuletzt 2013 freiwillig einem
tenten Herangehensweise, Entwicklung überein-
Länder-Peer-Review des FSB ­unterzogen (siehe
stimmender Interpretationen der Anforderun-
Infokasten Länder-Peer-Review, ­Seite 39). Der
gen sowie Verbesserung der Arbeitsweise der
Review wurde Ende März 2014 abgeschlossen.
Aufsichtskollegien empfiehlt der Peer Review so-
Ein Schwerpunkt der vergleichenden Analyse
fortige Anschluss-Peer-Reviews, die Ende 2013
war die mikroprudenzielle Aufsicht von Banken
begonnen haben.
und Versicherungen. Geprüft ­wurden beispiels-
ESMA-Verhaltensregeln für
Information der Verbraucher
weise die Aufsicht in Form von Vor-Ort-Prüfungen, das Regime der Meldepflichten und die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen. Ein weiterer
In einem 2012 begonnenen Peer Review zu den
Schwerpunkt war das makroprudenzielle Rah-
Verhaltensregeln (Conduct of Business Rules)
menwerk. Dabei ging es um die institutionelle
für eine faire und nicht irreführende Information
Struktur der Aufsicht, die Prozesse im Zusam-
der Verbraucher untersuchte ESMA, ob ver-
menhang mit der makroprudenziellen Struktur,
schiedene Aufsichtspraktiken in den Bereichen
die makroprudenzielle Strategie, Instrumente
interne Organisation und aufsichtsrechtlicher
und Maßnahmen, sowie die Behebung systemi-
Ansatz, Überwachung der vorhandenen Infor-
scher und grenzüberschreitender Risiken und
mationen und Marktkommunikationen im Ein-
die Zusammenarbeit mit dem ESRB.
klang stehen mit der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente (Markets in Financial InstruReview 2013 weitgehend abgeschlossen. Die
3.2.2 I m Fokus des Internationalen
­W ährungsfonds
BaFin hat dabei alle Anforderungen voll erfüllt
Neben dem FSB-Peer-Review fand in Deutsch-
(fully compliant), beaufsichtigt also vollständig
land im Mai und Juni 2013 eine Konsultation
regelkonform. An den Peer Review schließen
nach Artikel IV des Übereinkommens über den
sich Vor-Ort-Besuche bei vier der teilnehmen-
Internationalen Währungsfonds (IWF) statt.
den Behörden an – ­darunter auch die BaFin
Danach soll der IWF einmal im Jahr mit jedem
im Januar 2014. Diese Besuche dienen dazu,
Mitgliedsland ein Konsultationsgespräch über
einzelne Aufsichtspraktiken aus der Nähe zu
dessen Wirtschaftslage führen. Der IWF führte
erfassen und sie den Behörden untereinander
Gespräche mit Vertretern der BaFin, des Bun-
noch verständlicher zu machen.
desfinanzministeriums, des Bundeswirtschafts-
ments Directive – MiFID). ESMA hat diesen Peer
ministeriums, der Bundesbank, der BundesanAn zwei weiteren, 2013 begonnenen Peer Re-
stalt für Finanzmarkstabilisierung (FMSA) und
views wird ESMA 2014 weiterarbeiten. ­Einer
verschiedenen privaten Firmen. Schwerpunkte
befasst sich mit der Implementierung der
in der Diskussion mit der BaFin waren die Lage
ESMA-Leitlinien zu Systemen und Kontrollen
des deutschen Finanzsektors, die Herausforde-
für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und
rungen im Bankensektor, die Vorbereitung auf
zuständige Behörden in einem automatisier-
den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, das
ten Handelsumfeld. Der andere Peer Review
Management der Eurozonen-Krise und die Um-
beschäftigt sich mit den Vorgaben der MiFID
setzung der Empfehlungen aus dem ­Financial
zu den Aufsichtspraktiken und zur Qualität der
Sector Assessment Program (FSAP), das 2011
Ausführung von Kundenaufträgen. Zu dem Peer
in Deutschland durchgeführt worden war (siehe
Review, in dem ESMA 2012 die Überwachung
Infokasten Länder-Peer-Reviews, ­Seite 39).
von Marktmissbrauch untersucht hat, sind zu
Die Ergebnisse der Artikel-IV-Konsultation hat
Beginn des Jahres 2013 noch empfehlenswerte
der IWF – wie üblich – auf seiner Internetseite
Aufsichtspraktiken ermittelt worden.
veröffentlicht.
II Allfinanzaufsicht
39
Länder-Peer-Reviews
In den Länder-Peer-Reviews des Financial
Stability Board (FSB) wird geprüft, wie die
nationalen Aufsichtsbehörden Richtlinien und Aufsichtsstandards umsetzen, die
im FSB vereinbart worden sind. Die Peer
­Reviews orientieren sich am Financial Sector
Assessment Program (FSAP) des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank. Die Peer Reviews des FSB für einzelne
Länder können sich auch auf Regulierungs-,
Aufsichts - oder andere politische Fragen
des Finanzsektors konzentrieren, die nicht
vom FSAP abgedeckt werden. Im Unterschied
zum FSAP analysiert das FSB in seinen Länder-Peer-Reviews aber nicht umfassend die
Struktur oder Politik des Finanzsystems oder die
Einhaltung von internationalen Finanzstandards.
Die FSB-Mitgliedsländer haben sich dazu verpflichtet, sich alle fünf Jahre einer Beurteilung
nach dem FSAP zu unterziehen. Ergänzend dazu
findet ein Länder-Peer-Review des FSB alle zwei
bis drei Jahre nach der letzten FSAP-Beurteilung
statt. Bei den Peer Reviews füllen die Länder
einen Fragebogen aus.
II
Der IWF bewertete im Rahmen der Konsultation
Staaten, Staatenverbünden und auch interna-
das in Deutschland eingeführte makropruden-
tionalen Organisationen ihre Aufsichtsanfor-
zielle Rahmenwerk positiv und lobte neben den
derungen fortentwickelt hat, ohne sie zuvor
Fortschritten bei der Umsetzung der FSAP-Emp-
international hinreichend abzustimmen, bedarf
fehlungen, dass das deutsche Bankensystem
es zudem eines Mechanismus der gegenseitigen
stabiler geworden ist. Verbesserungsbedarf
Anerkennung.
sieht der IWF noch beim Kapitalpuffer deutscher
Banken und der Frage, auf welchen Wegen das
Im Jahr 2009 hatten die Staats- und Regie-
Finanzsystem profitabler und effizienter gestal-
rungschefs anlässlich des G-20-Gipfels von
tet werden kann. Die bisherige Entwicklung, die
Pittsburgh beschlossen, dass alle standardisier-
deutsche Banken zur Stärkung ihres Kapitalpuf-
ten außerbörslich gehandelten Derivateverträge
fers unternommen haben, hebt der IWF hervor,
bis spätestens Ende 2012 an Börsen oder auf
er erwartet jedoch weitere Schritte zur Stär-
elektronischen Handelsplattformen gehandelt
kung der Kapitalausstattung. Außerdem sollten
und über einen Zentralen Kontrahenten abge-
weitere Anstrengungen bei der Beaufsichtigung
rechnet werden. Ferner wurde festgelegt, dass
von großen international tätigen Banken un-
außerbörslich gehandelte Derivate an Handels-
ternommen werden, und die Koordination mit
register gemeldet werden sollten. Da die USA
Aufsichtsbehörden in wichtigen Finanzzentren
und Europa die G-20-Vorgaben jeweils durch
solle verbessert werden.
international nicht hinreichend abgestimmte
III
IV
nationale Aufsichtsanforderungen umgesetzt
haben, bedürfen diese der gegenseitigen Anerkennung. Hierzu haben sich die US-amerikanische C
­ ommodity Futures Trading Commission
Das hohe Maß an grenzüberschreitenden Ak­
(CFTC) und die Europäische Kommission am
tivitäten der Finanzwirtschaft macht es erfor-
11. Juli 2013 auf ein gemeinsames weiteres
derlich, dass die Regulierungsbehörden weltweit
Vorgehen (Common Path Forward) verständigt.
ihre jeweiligen nationalen Aufsichtsanforde-
Der Umfang der gegenseitigen Anerkennung
rungen besser aufeinander abstimmen, um
hängt von den laufenden Detailverhandlungen
unnötige Doppelregulierung und unerwünsch-
ab.
te Regulierungsarbitrage zu vermeiden. Vor
diesem Hintergrund gibt es bereits seit mehre-
V
ren Jahren Initiativen, die darauf hinarbeiten,
3.3.1 Dodd Frank Act und Volcker Rule
vergleichbare und gleichwertige Aufsichtsan-
BaFin und Bundesbank nutzten 2012 und 2013
forderungen zu etablieren. Da eine Vielzahl von
die Kommentierungsfristen bei US-Behörden,
VI
Anhang
3.3 A
nerkennung und Gleichwertigkeit von Vorschriften
40
II Allfinanzaufsicht
um Zweifel gegenüber den beabsichtigten Regu-
der europäischen Regulierer auswirken. Die
lierungsvorhaben zu ausländischen Großbanken
BaFin unterstützt deshalb auf europäischer wie
(Foreign Banking Organizations – FBO) und der
auf bilateraler Ebene, dass an der gemeinsamen
Volcker Rule zu äußern. BaFin und Bundesbank
Absichtserklärung der USA und der EU, dem
konzentrierten sich in ihren Kommentierun-
„Common Path Forward on Derivatives“ vom Juli
gen auf die unverhältnismäßige exterritoriale
2013 festgehalten wird, wonach nur eine mög-
Reichweite der beabsichtigten Regelungen, die
lichst umfassende Annäherung beider Regime
Ungleichbehandlungen gleicher Risiken, die
(Outcome Based Approach) einer mit Kosten
Abkehr von der Idee einer global einheitlichen
und Widersprüchen verbundene Doppelregu-
Regulierung und der damit verbundenen Ko-
lierung und Regulierungsarbitrage vorbeugt.
operation sowie die Missachtung international
Zugleich fordert sie mehr Transparenz seitens
verabschiedeter Grundsätze. Mitte Dezember
der die Äquivalenzdebatte prägenden OTC-­
2013 veröffentlichte die Federal Reserve die
Derivatives Regulators Group, bei der Europa
finale Fassung der Volcker Rule. Sie greift die
ausschließlich durch die Kommission vertreten
Kommentierungen der deutschen Aufsicht auf,
wird, unterstützt durch ESMA.
die auf eine angemessene Berücksichtigung von
Staatsanleihen gedrängt hatte. Im Februar 2014
Fassung der Regelungen zu FBO. Mit dieser fina-
3.3.2 A
nerkennung als qualifizierte
­Jurisdiktion
len Regelung entfernen sich die USA nachdrück-
Die National Association of Insurance Com-
lich von den Regelungen unter Basel III, an
missioners (NAIC) schlug in einem Konsulta-
deren Entwicklung auch US-Aufseher beteiligt
tionspapier vom Juni 2013 den Aufsehern der
waren. Gleichzeitig kehren die USA damit den
US-Bundesstaaten vor, für Rückversicherer aus
G-20-Beschlüssen von Pittsburgh den Rücken.
bestimmten Jurisdiktionen mit gutem Rating
Die mit den Regeln einzuführende Intermediate
geringere Anforderungen an zu hinterlegende
Holding Company sorgt für eine weitere Frag-
Sicherheiten zu stellen, die dann als Qualified
mentierung internationaler Regulierung und
Jurisdictions bezeichnet werden. Bermuda,
leistet nationalem Protektionismus Vorschub.
dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und
Die verpflichtende Bildung neuer Strukturen in
Deutschland sollte angeboten werden, als erste
den USA ebenso wie die Bindung liquider Mittel
mittels eines Schnellverfahrens auf die Liste
veröffentlichte die Federal Reserve die finale
in einer Jurisdiktion widersprechen dem An-
der Qualified Jurisdictions aufgenommen zu
satz einer konsolidierten Aufsicht und werden
werden. EIOPA richtete die Forderung an die
den immer komplexer werdenden Risiken nicht
NAIC, die Unternehmen der Mitgliedstaaten der
gerecht. Auswirkungen auf den Wettbewerb
EU grundsätzlich einheitlich zu behandeln. Auch
und die internationale Kooperation erscheinen
kritisierte EIOPA, dass den US-Bundesstaaten
unvermeidbar.
nach abgeschlossener Prüfung ein Ermessensspielraum verbleibt zu entscheiden, ob sie das
Die BaFin hat gemeinsam mit den deutschen
Ergebnis der Prüfung anerkennen. Die NAIC hat
Verbänden und Banken ein weiteres Thema
daraufhin die Möglichkeit geschaffen, dass auch
aus dem Dodd-Frank-Act mit grenzüberschrei-
andere als die vier bislang ausgewählten Juris-
tendem Bezug verfolgt. Bei den Non-US Swap
diktionen an dem Schnellverfahren teilnehmen
Dealern gelten nach wie vor noch weitgehend
können. Die NAIC setzte das Ausgangsverfahren
befristete Freistellungen, obwohl vor allem die
mit den vier Jurisdiktionen fort und erkannte
CFTC seit der zweiten Jahreshälfte 2013 um-
Deutschland, die Schweiz und das Vereinigte
fängliche Vorgaben erlassen hat, die konkre-
Königreich als Conditional Qualified Jurisdiction
tisieren, wie weit europäische Derivateregeln
an. Bermuda erhielt diesen Status mit Ein-
anstelle von US-Vorschriften (Substituted Com-
schränkungen. 2014 wird die NAIC die Überprü-
pliance) anerkannt werden können. Es zeich-
fung der vier Conditional Qualified Jurisdictions
net sich ab, dass sich die US-amerikanischen
fortsetzen, mit dem Ziel, diese als qualifizierte
Vorgaben auch auf die Zuständigkeitsbereiche
Jurisdiktionen anzuerkennen.
II
Allfinanzaufsicht
3.4 Internationale Zusammenarbeit
3.4.1 Memoranda of Understanding
41
Die BaFin hat seit dem Inkrafttreten der AIFMRichtlinie am 22. Juli 2013 solche Koopera­tions­vereinbarungen mit Aufsichtsbehörden aus
Die BaFin vereinbart mit anderen Aufsichtsbe-
Aus­tralien, Bermuda, den Cayman Inseln,
hörden Memoranda of Understanding (MoU), um
­Guernsey, Hong Kong, Indien, Jersey, Kanada,
die Kooperation und den Informationsaustausch
der Schweiz, Singapur und den USA abgeschlos-
mit diesen Behörden über grenzüberschreitend
sen.
tätige Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Versicherer auf eine formale Grundlage stellen (siehe Tabelle 1, Seite 42). In diesem
3.4.2 Technische Kooperation
Jahr hat die BaFin ein MoU zur Bankenaufsicht
Auch 2013 traf sich die BaFin mit zahlreichen
mit der Reserve Bank of India abgeschlossen.
ausländischen Aufsichtsbehörden, unter an-
Unter anderem verständigten sich die Aufseher
derem aus Indien, Russland, der Türkei und
über das Verfahren bei Vor-Ort-Prüfungen. In
Südkorea. Vertreter der chinesischen Auf-
den Aufsichtsvereinbarungen wird üblicherweise
sichtsbehörden besuchten wieder die BaFin und
festgelegt, dass der Aufseher mit Prüfungsab-
vertieften die Kooperation auf verschiedenen
sicht vor Durchführung der Prüfung die andere
Ebenen weiter.
II
Aufsichtsbehörde über Zeitpunkt und Gegenstand der geplanten Prüfung verständigt und
In Hanoi begleitete die BaFin fachlich zwei
sie entweder zur Prüfungsbegleitung einlädt
Workshops der State Securities Commission
oder alternativ ein Abschlussgespräch nach der
of Vietnam und der State Bank of Vietnam.
Durchführung der Prüfung vorschlägt. Geprüft
Mitarbeiter der BaFin schulten vietnamesische
werden beispielsweise, wie Tochterunternehmen
Kollegen vor Ort zu den Themen Marktmiss-
ihr Risikomanagementsystem in das des Mut-
brauch und Banken-MaRisk. Hintergrund dieser
terunternehmens einbinden oder ob die Bewer-
Kooperation ist die Absicht der State Bank of
tungsverfahren angemessen sind.
Vietnam, für den vietnamesischen Bankenmarkt
III
Vorgaben einzuführen, die mit den MaRisk
Eine weitere Grundlage für Kooperationsverein-
vergleichbar sind. Zum anderen berieten Mitar-
barungen mit Behörden außerhalb der Euro-
beiter der ­BaFin in einem Twinning-Projekt der
päischen Union ist die EU-Richtlinie über die
Europäischen Kommission die Wertpapierauf-
Verwalter alternativer Investmentfonds (Alter-
sichtsbehörde in Aserbaidschan. In mehrtägi-
native Investment Fund Managers – AIFM). Sie
gen Workshops und Seminaren schulten sie die
enthält auch Regelungen über die internationale
Mitarbeiter vor Ort zu den Themen Marktmiss-
Zusammenarbeit in der Aufsicht über Verwalter
brauch, Mindestkapitalanforderungen für Banken
alternativer Investmentvermögen. So muss die
und Finanzdienstleister und Fragen zur MiFID.
IV
Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der
zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates
Die BaFin war darüber hinaus zusammen mit
sichergestellt sein. Relevant wird dies vor allem
der indischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEBI
dann, wenn das Risiko- oder Portfolio-Manage-
und der Gesellschaft für Internationale Zusam-
ment in Drittstaaten nach § 36 Absatz 1 Nr. 4
menarbeit (GIZ) Gastgeber und Veranstalter
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgelagert
einer mehrtägige Regionalkonferenz in Mumbai.
wird. Daneben fordert die AIFM-Richtlinie den
Referenten der BaFin sprachen über Anleger-
Abschluss von Kooperationsvereinbarungen,
schutz und Kapitalmarktregulierung.
V
soweit die nationale Aufsichtsbehörde des in der
Richtlinie verankerte Regime eines Drittstaats
(Third Country Regime) in Anspruch genommen
VI
werden soll. ESMA hat, wie von der AIFM-Richtlinie vorgesehen, Mindestanforderungen an
den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen
Anhang
entwickelt.
42
II Allfinanzaufsicht
Tabelle 1 Memoranda of Understanding (MoU) 2013
Bankenaufsicht
Albanien
Argentinien
Armenien
Australien
Belgien
Brasilien
China
Dänemark
Dubai
El Salvador
Estland
Frankreich
Finnland
Georgien
Griechenland
Großbritannien
(BE/FSA)
Großbritannien
(SIB/SROs)
Großbritannien (BSC)
Guernsey
Hongkong
Indien
Irland
Italien (BI)
Italien (BI-Unicredit)
Jersey
Jersey
Kanada
Katar
Korea
Kosovo
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Mazedonien
Mexiko
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Österreich
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Russland
Schweden
Serbien
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Südafrika
Tschechien
Türkei
Ungarn
USA (OCC)
USA (NYSBD)
USA (FedBoard/OCC)
USA (OTS)
USA (FDIC)
USA (SEC)
Vietnam
2012
2001
2011
2005
1993
2006
2004
1993
2006
2011
2002
1992
1995
2011
1993
1995
1995
1995
2011
2004
2013
1993
1993
2005
2012
2000
2004
2008
2006
2011
2008
2000
2001
1993
2004
2011
2010
2011
1993
1995
2000
2007
2004
1996
2003
2006
1995
2011
2009
2002
2001
1993
2004
2003
2011
2000
2000
2002
2003
2005
2006
2007
2010
Wertpapieraufsicht
Argentinien
Australien
Brasilien
China
Dubai
Estland
Frankreich
Guernsey
Hong Kong
Italien
Jersey
Jersey
Kanada
Korea
Kroatien
Luxemburg
(w/Clearstream)
Monaco
Polen
Portugal
Katar
Russland
Russland
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Südafrika
Taiwan
Tschechien
Türkei
Ungarn
USA (CFTC)
USA (SEC)
USA (SEC)
Vereinigte Arabische
Emirate
Zypern
1998
1998
1999
1998
2006
2002
1996
2011
1997
1997
2012
2001
2003
2010
2008
2004
2009
1999
1998
2008
2001
2009
1998
2000
2004
1997
2001
1997
1998
2000
1998
1997
1997
2007
2008
2003
Versicherungsaufsicht
Ägypten
Australien
China
Connecticut (USA)
Dubai
Estland
Florida (USA)
Georgia (USA)
Guernsey
Hongkong
Jersey
Kalifornien (USA)
Kanada
Korea
Kroatien
Lettland
Litauen
Malta
Maryland (USA)
Minnesota (USA)
Nebraska (USA)
New Jersey (USA)
New York (USA)
Katar
Rumänien
Singapur
Slowakei
Thailand
Tschechien
Ungarn
USA (OTS)
2010
2005
2001
2011
2006
2002
2009
2012
2011
2008
2012
2007
2004
2006
2008
2001
2003
2004
2009
2009
2007
2009
2008
2008
2004
2009
2001
2010
2002
2002
2005
II Allfinanzaufsicht
4
43
Compliance von Geschäftsleitern
4.1 F
achliche Eignung und
­Zuverlässigkeit
Für die Versicherungsaufsicht existiert keine
Die BaFin hat am 20. Februar 2013 ein Merk-
sichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)
blatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und
hatte seinerzeit das Rundschreiben 6/97 erlas-
solche Verordnung. Das ehemalige Bundesauf-
Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter gemäß Ver-
sen, welches formale und materielle Aspekte bei
sicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Kreditwesenge-
der Bestellung von Geschäftsleitern behandelte.
setz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Mit Inkrafttreten des Merkblatts hob die BaFin
und Investmentgesetz (InvG) (am 22. Juli 2013 er-
dieses Rundschreiben auf.
setzt durch das Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB)
veröffentlicht. Es erläutert, welche Unterlagen die
Die BaFin passte mit dem Merkblatt die Straf­
Unternehmen bei der Anzeige der Absicht, Ge-
freiheitserklärung an, die bisher bei der Anzeige
schäftsleiter zu bestellen, und bei der Bestellung
der Bestellungsabsicht von Geschäftsleitern
selbst einreichen müssen, damit die BaFin deren
verwendet wurde. Die Selbstauskünfte, die ein
fachliche Eignung und Zuverlässigkeit beurteilen
Geschäftsleiter auf dem Formular „Angaben zur
kann. Das Merkblatt wurde vorab öffentlich kon-
Zuverlässigkeit“ abgeben muss, sind nun de-
sultiert und trat am 1. April 2013 in Kraft.
ckungsgleich mit denen, die Mitglieder von Verwal-
II
tungs- und Aufsichtsorganen bei der BaFin bzw.
Es schafft eine einheitliche Arbeitsgrundlage für
der jeweiligen Hauptverwaltung der Deutschen
alle Aufsichtsbereiche der BaFin, differenziert
Bundesbank einreichen müssen.15 Als Service für
aber, wo es erforderlich ist. Für die Unterneh-
die anzeigenden Unternehmen enthält das Merk-
men, die unter KWG, ZAG und KAGB fallen, stellt
blatt eine Checkliste, die die relevanten Unterla-
es in Ergänzung zur A
­ nzeigenverordnung (AnzV)
gen auf einer Seite zusammenfasst. Dazu gehören
und zur ZAG-Anzeigenverordnung (­ ZAGAnzV)
unter anderem ein Behördenführungszeugnis und
jeweils nur die formalen Anforderungen dar.
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Urteil
IV
begründete dies damit, dass der Betroffene eine
erneute Bestellung als Geschäftsleiter eines anderen Instituts oder als Verwaltungsrats- oder
Aufsichtsratsmitglied anstreben könnte. Zum
anderen klärte der Hess VGH, dass die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist.
Die Verwarnung ist also nicht mit einer disziplinarischen Maßnahme vergleichbar. Schließlich stellte das Gericht klar, dass ein späteres
Wohlverhalten nicht unbedingt dazu führe, dass
die Verwarnung aufzuheben sei. Es bewahre
den Geschäftsleiter lediglich vor einem Ab­
berufungsverlangen, denn dieses setzt voraus,
dass der Geschäftsleiter sein Fehlverhalten trotz
Verwarnung fortsetzt.
V
VI
15 Vgl. dazu das Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG
vom 3. Dezember 2012.
Anhang
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
(Hess VGH) hat mit Urteil vom 22. Mai 2013
mehrere Grundsatzfragen zur Verwarnung
geklärt (Az.: 6 A 2016/11). Die Verwarnung
ist ein in der Praxis relativ häufig eingesetztes Aufsichtsmittel. Sie soll den oder die
betroffenen Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens dazu anhalten, organisatorische Mängel oder andere Verstöße
gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften abzustellen. Tut der Geschäftsleiter dies nicht,
kann die BaFin seine Abberufung verlangen.
Der Hess VGH hat nun zum einen geklärt,
dass sich ein Rechtsstreit über eine Verwarnung nicht erledigt, wenn der Geschäftsleiter in den Ruhestand tritt. Das Gericht
III
44
II
Allfinanzaufsicht
Da das Umsetzungsgesetz zur europäischen
Regelungen in § 25c Absatz 4a und 4b KWG
Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Require-
bzw. § 64a Absatz 7 VAG enthalten somit Anfor-
ments Directive IV) zum 1. Januar 2014 Ände-
derungen an Strategien, Prozesse, Verfahren,
rungen für Geschäftsleiter mit sich gebracht
Funktionen und Konzepte, deren Einhaltung
hat, die unter das KWG fallen, wird das Merk-
die Geschäftsleiter sicherzustellen haben. Die
blatt derzeit überarbeitet.
Anforderungen an die Geschäftsorganisation
sind je nach Unternehmen und Risikogehalt der
4.2 M
issstände in der Geschäfts­
organisation
betriebenen Geschäfte unterschiedlich. Es gilt
der Grundsatz der Proportionalität.
Der Gesetzgeber hat die Verantwortlichkeit
Verletzen Geschäftsleiter diese Pflichten, kann
der Geschäftsleiter von Instituten und Ver­
die BaFin anordnen, dass das Unternehmen
sicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds
geeignete Maßnahmen ergreift, um die Mängel
für eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani­sation
zu beheben. Das Trennbankengesetz hat zudem
detaillierter ausgestaltet. Das Trennbankenge-
Strafvorschriften für diesen Fall geschaffen
setz16 enthält in Artikel 3 und 4 Regelungen, die
(§ 54a KWG bzw. § 142 VAG). ­Geschäftsleiter
am 2. Januar 2014 in Kraft getreten sind und
eines Instituts oder Unternehmens können
das KWG und das VAG angepasst haben.
nun strafrechtlich zur Ver­antwortung ­gezogen
werden, wenn das Unternehmen durch Miss­
Die beiden Artikel konkretisieren Pflichten, die
management und dadurch, dass der Geschäfts­
Geschäftsleiter laut KWG, VAG und den Min-
leiter die von der BaFin angeordneten Maßnah-
destanforderungen an das Risikomanagement
men nicht umgesetzt hat, in eine finanzielle
(MaRisk) von Banken bzw. Versicherungsunter-
Schieflage geraten ist. Denn ein solches Fehl-
nehmen zu erfüllen haben, um eine ordnungs-
verhalten kann nicht nur die Stabilität des
gemäße Geschäfts­organisation einschließlich
einzelnen Instituts bzw. Versicherers, sondern
eines angemessenen Risikomanagements zu
auch die des Finanzsystems als Ganzes gefähr­
schaffen und aufrechtzuerhalten. Die neuen
den.
5
Verbraucherschutz
5.1 Verbraucherbeirat16
BaFin abzugeben, wenn diese für den Verbrau-
Am 20. Juni 2013 trat erstmals der Verbraucher­
cherschutz relevant sind. Zudem kann er die
beirat der BaFin zusammen. Er wurde gemäß
BaFin beraten, wenn diese bei Gesetzgebungs-
§ 8a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
verfahren Stellung nimmt.
(FinDAG) eingerichtet, der durch das Gesetz zur
Stärkung der deutschen Finanzaufsicht 17 in das
Die zwölf Mitglieder des Beirats bestellt das
FinDAG eingefügt wurde. Der Verbraucherbeirat
Bundesfinanzministerium (BMF). Vertreten sind
berät die BaFin bei ihren Aufgaben im kollektiven
Wissenschaft, Verbraucher- oder Anlegerschutz­
Verbraucherschutz. Zu diesem Zweck erfasst
organisationen, außergerichtliche Streitschlich­
und analysiert er Verbrauchertrends und erstat-
tungssysteme, Gewerkschaften sowie das
tet dem Direktorium der BaFin darüber Bericht.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.18 Vorsitzende
Er ist berechtigt, grundsätzliche Stellungnah-
des Verbraucherbeirats ist Dorothea Mohn vom
men zu Verordnungsverfahren und zu Verfahren
Bundesverband Verbraucherzentrale e. V.
zum Erlass von Verwaltungsvorschriften der
16 BGBl. I 2013, S. 3090.
17 BGBl. I 2012, S. 2369.
18 Seit Dezember 2013 Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz. Liste der Mitglieder im Anhang.
II Allfinanzaufsicht
Drei Fragen an ...
Gabriele Hahn,
Exekutivdirektorin Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung
Welche Themen haben Sie 2013 am meisten
beschäftigt?
XX 2013 war für mich ein Jahr der großen
Projekte – sowohl in der Aufsicht als auch
in der Verwaltung. Schwerpunkte in der
Aufsicht waren der Einheitliche Aufsichtsmechanismus, das Thema Sanktionen und
der kollektive Verbraucherschutz. In der
45
Verwaltung standen die 2. Phase der hausweiten Organisationsuntersuchung, das moderne
Personalmanagement und die strategische Steuerung im Vordergrund. Diese Projekte dienen
alle dem Ziel, die BaFin weiter zu einem zukunftsfähigen und modernen Haus auszubauen
und für die kommenden Herausforderungen zu
rüsten – etwa für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, aber auch für die europäischen
Reformwerke wie Solvency II und die European
Market Infrastructure Regulation, um nur wenige Beispiele zu nennen.
Was ist die spannendste Aufgabe 2014?
XX Wir haben 2014 so viele spannende Aufgaben, da ist es schwierig, sich für eine zu entscheiden. Die Weiterentwicklung des kollektiven
Verbraucherschutzes zählt aber ganz sicher
dazu.
II
Wofür stehen Sie?
XX Für Transparenz, Struktur und Verlässlichkeit bei allen Aspekten meiner Arbeit. In der
Aufsichtstätigkeit darüber hinaus vor allem für
risikoorientiertes Vorgehen.
5.2 E
inlagensicherung und
­A nlegerentschädigung
sen worden. In dem Verfahren wurden rund
Die BaFin beaufsichtigt die gesetzlichen Ent-
entschädigungsvolumen belief sich auf 261 Mio.
schädigungseinrichtungen und institutssichern­
Euro. Zur Rückführung der Darlehen, die die
den Einrichtungen im Banken- und Wert-
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhan-
papierhandelssektor sowie die gesetzlichen
delsunternehmen (EdW) beim Bund aufnehmen
Sicherungsfonds für die Lebens- und die subs-
musste, um diese Summe zu finanzieren, muss
titutive Krankenversicherung.19 Erlassen Ent-
sie bei den zugeordneten Unternehmen weiter-
schädigungseinrichtungen und Sicherungsfonds
hin Sonderzahlungen erheben. Die gerichtlichen
Verwaltungsakte wie etwa Beitragsbescheide,
Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit
entscheidet die BaFin auch über mögliche Wi-
dieser Sonderzahlung dauern noch an.20
71.000 Entscheidungen getroffen; das Gesamt­
III
IV
V
dersprüche der Mitgliedsinstitute dieser Einrichtungen.
Am 9. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren für die FXdirekt Bank AG eröffnet. Darauf­
5.2.1 Aktuelle Entschädigungsverfahren
hin stellte die BaFin am 22. Januar 2013 den
Eintritt des Entschädigungsfalles fest. Die
Das Entschädigungsverfahren zur Phoenix Ka-
Kunden konnten somit bis zu 90 Prozent ihrer
pitaldienst GmbH, das im März 2005 begonnen
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
hatte, ist im Januar 2013 endgültig abgeschlos-
gegen die Wertpapierhandelsbank, maximal
VI
20.000 Euro, bei der Entschädigungseinrichtung
20 Vgl. Jahresbericht 2012, Kapitel VII, S. 211.
Anhang
19 Liste der beaufsichtigten Einrichtungen unter
www.bafin.de/dok/2681194
46
II Allfinanzaufsicht
der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gel-
te daraus, dass bei Inkrafttreten des EAEG am
tend machen.
1. August 1998 Wohnungseigentümergemeinschaften nicht rechtsfähig waren. Erst seit einer
Im November des Berichtsjahres hatte die EdW
Gesetzesänderung im Jahr 2007 können sie ei-
die Entschädigung der Kunden der FXdirekt
gene Rechte erwerben. Seither ist der Verwalter
Bank AG zum überwiegenden Teil abgeschlos-
einer Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die
sen. Insgesamt traf sie 1.414 Entscheidungen
Gelder, die er von den Wohnungseigentümern
über Entschädigungsansprüche und zahlte rund
einnimmt, im Namen der Gemeinschaft anzule-
5,7 Mio. Euro aus. Trotz der anhaltenden Belas-
gen, so dass diese selbst Kontoinhaberin wird.
tung der EdW durch die Rückzahlung der Bundesdarlehen für den Entschädigungsfall Phoenix
Kapitaldienst GmbH musste die EdW keine
weiteren Sonderzahlungen erheben.
5.2.3 R
eform der Einlagensicherungs­
richtlinie
EU-Kommission, Rat und Parlament nahmen
Am 19. Dezember 2013 hat die BaFin bei der
die informellen Verhandlungen zur Änderung
Dr. Seibold Capital GmbH in Gmund am Tegern-
der europäischen Einlagensicherungsricht­linie22
see den Entschädigungsfall festgestellt. Die
nach längerer Pause in der zweiten Hälfte des
EdW hat mit dem Insolvenzverwalter Kontakt
Jahres 2013 wieder auf. Am 17. Dezember 2013
aufgenommen und bereitet das Entschädigungs-
einigten sich Unterhändler des Europäischen
verfahren vor.
Parlaments und der Mitgliedstaaten darauf, die
Regeln für europäische Einlagensicherungs-
5.2.2 E
inlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften
systeme zu verschärfen. Alle Einlagenkredit­
institute werden demnach zukünftig einem
­gesetzlichen oder amtlich anerkannten Einlagen-
Die BaFin hat im Berichtsjahr erfolgreich dar-
sicherungssystem zugeordnet, das im jeweiligen
auf hingewirkt, dass § 4 Absatz 5 Einlagensi-
Mitgliedstaat anerkannt ist. Die Institutssiche-
cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
rungssysteme des Deutschen Sparkassen- und
(EAEG) dahingehend ergänzt wurde, dass
Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverban-
Konten von Wohnungseigentümergemeinschaf-
des der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken
ten bei der gesetzlichen Einlagensicherung als
(BVR) können sich als Einlagensicherungssystem
Gemeinschaftskonten ausgelegt werden.
21
Die
Änderung trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Da
anerkennen lassen und müssen dann die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen.
somit alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten, be-
Die Richtlinie selbst regelt das Entschädigungs-
zieht sich die gesetzliche Entschädigungsober-
verfahren, stellt die Sicherungssysteme unter
grenze von 100.000 Euro jetzt auf den Anteil
Aufsicht und bestimmt, unter welchen Voraus-
jedes einzelnen Mitglieds am Sparguthaben.
setzungen Kreditinstitute gestützt werden dür-
Dadurch sind die Mittel, die Wohnungseigen­
fen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie
tümer oft über einen langen Zeitraum anzuspa-
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten,
ren haben, stärker abgesichert.
das heißt voraussichtlich bis Mai 2015, umgesetzt haben. Die Richtlinie ist nun als Maxi-
Vor der Gesetzesänderung wurden Spargut­
malharmonisierung ausgestaltet. Ein darüber
haben von Wohnungseigentümergemeinschaf-
hinausgehender gesetzlicher Schutz ist mithin
ten als Einzelkonten behandelt und waren damit
nicht vorgesehen. Alle Einleger haben künftig
im Entschädigungsfall insgesamt nur bis zu ma-
einen Rechtsanspruch auf Entschädigung ausge-
ximal 100.000 Euro abgesichert. Dies resultier-
fallener Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000
Euro. Einen solchen Anspruch haben die Kunden
der institutssichernden Systeme bisher nicht.
21 Die Änderung des EAEG (BGBl. I 1998, S. 1842) wurde
dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz beigefügt (BGBl. I 2013,
S. 3395).
22 Richtlinie 94/19/EG, ABl. EU L 135, S. 1 ff.
II
Allfinanzaufsicht
47
cherungssysteme eines Mitgliedstaates müssen
5.3 B
asisinformationen zu Anlageprodukten
innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten
Der EU-Ministerrat und das Parlament haben
der Richtlinie ein Mindestvermögen in Höhe
im Mai bzw. November 2013 ihre finalen Ent-
von 0,8 % der gedeckten Einlagen der Insti-
würfe für eine Verordnung über Basisinforma-
tute ansparen, die ihnen angehören. Bis zu
tionsblätter für Anlageprodukte veröffentlicht,
30 % dieser Summe dürfen als unwiderrufliche
die ­PRIPs-VO (Packaged-Retail-Investment-­
Zahlungsversprechen der Institute geleistet
Products-Verordnung). Die EU-Kommission
werden. Darüber hinaus dürfen die Siche-
hatte ihren Entwurf bereits im Sommer 2012
rungseinrichtungen jährlich maximal 0,5 % der
vorgelegt. Ziel der Verordnung ist, dass die Pro-
gedeckten Einlagen von den ihnen zugeordne-
duktanbieter in Zukunft ein kurzes Basisinfor-
ten Instituten als Sonderzahlung erheben, wenn
mationsblatt herausgeben sollen, in dem sie die
die bereits angesammelten finanziellen Mittel
Risiken des jeweiligen Produktes verständlich
nicht ausreichen, um einen aktuellen Entschä-
darstellen. Daneben sollen sie auch damit ver-
digungsfall zu finanzieren. Weitere notwendige
bundene Gebühren und Vergütungen offenle-
finanzielle Mittel müssen sie als Kredite auf-
gen. So soll es den Anlegern ermöglicht werden,
nehmen, die über längere Zeit durch jährliche
Produkte miteinander zu vergleichen.
Alle anerkannten und gesetzlichen Einlagensi-
II
Sonderbeiträge getilgt werden können.
der Einlagenentschädigung nach Feststellung
5.4 Verbraucherbeschwerden und
Anfragen
des Entschädigungsfalls muss ab dem 31. De-
Mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen
zember 2018 auf 15 Tage verkürzt werden, ab
­Finanzaufsicht wurde das bestehende Be-
dem 1. Januar 2021 auf zehn Tage und nach
schwerdeverfahren der BaFin gesetzlich nor-
dem 31. Dezember 2023 auf sieben Tage. Die
miert. Es schuf § 4b des Gesetzes über die
Richtlinie gibt außerdem vor, dass die Beiträge
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
der Einlagensicherungssysteme auf der Höhe
der zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
der gedeckten Einlagen und der Höhe des Ri-
Danach können sich Kunden beaufsichtigter
Die aktuelle 20-Tage-Frist für die Auszahlung
sikos beruhen, dem ein Institut ausgesetzt ist.
Unternehmen sowie Verbraucherschutzorgani-
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
sationen23 bei der BaFin beschweren, wenn sie
(European Banking Authority) soll Standards für
Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften
die Ermittlung risikoorientierter Beiträge set-
vermuten. Die BaFin muss zu den Beschwerden
zen. Die deutschen Sicherungssysteme haben
in angemessener Frist Stellung nehmen. Um die
im internationalen Vergleich bereits sehr weit
Beschwerde zu prüfen, kann sie das betroffene
entwickelte risikoorientierte Beitragssysteme,
Unternehmen zu einer ausführlichen Stellung-
die auf ihre Kompatibilität mit den Vorgaben der
nahme auffordern.
III
IV
EBA hin zu überprüfen sind.
V
Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen im
5.4.1 B
eschwerden über Kreditinstitute und
Finanzdienstleister
Rahmen der Sanierungs- und Abwicklungsricht-
Im Jahr 2013 bearbeitete die BaFin insgesamt
linie bzw. der Verordnung zum Einheitlichen
5.918 Eingaben zu Kredit- und Finanzdienstleis-
Abwicklungsmechanismus (Single Resolution
tungsinstituten (Vorjahr: 5.134), davon 5.644
Mechanism – SRM) an den Abwicklungskosten
Beschwerden und 274 allgemeine Anfragen.
finanziell beteiligt werden, wenn durch diese
Darin enthalten sind 27 Fälle, in denen die BaFin
Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre Einlagen
gegenüber dem Petitionsausschuss des Deut-
Die Entschädigungseinrichtungen sollen bei der
VI
zugreifen können.
Anhang
23 Nur Verbraucherschutzorganisationen, die in der Liste
des Bundesjustizamtes als qualifizierte Einrichtungen
geführt werden.
48
II Allfinanzaufsicht
schen Bundestages Stellung nahm. Darüber
der Bausparkassen zur Kündigung überspar-
hinaus wandten sich 57 Einsender an die BaFin,
ter Bausparverträge anerkannt hat, war diese
die um Informationen über Altbanken baten,
Thematik erneut Gegenstand einiger Eingaben.
insbesondere deren Rechtsnachfolger. Die
Neben dem Kreditgeschäft beanstandeten die
Beschwerden waren in 1.152 Fällen erfolgreich,
Kunden wie bereits in den vergangenen Jahren
darunter zwei Petitionen.
zum Beispiel, dass Institute gesetzlich vorgesehene Überweisungslaufzeiten nicht einhielten
oder für die Benachrichtigung bei Rücklastschrif-
Tabelle 2 Beschwerden nach Instituts­
gruppen 2013
Institutsgruppe
Private Banken
Gesamtzahl
der Eingaben
3.138
ten Entgelte erhoben. Auch Fragen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wurden regelmäßig
an die BaFin herangetragen. Insgesamt standen
Probleme bei der Abwicklung einzelner Vertragsverhältnisse im Vordergrund.
Sparkassen
665
Fälle aus der Praxis24
Öffentliche Banken
169
2013 wandten sich einige Verbraucher an die
Genossenschaftsbanken
793
BaFin, die vor Jahren ein Forward-Darlehen
Hypothekenbanken
33
Bausparkassen
350
Finanzdienstleister
(z. B. Leasing- und
Factoring-Unternehmen)
292
Auslandsbanken
204
vereinbart hatten, also ein Immobiliendarlehen,
das erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne ausgezahlt wird. Sie baten um Unterstützung, um sich von ihren Verträgen lösen
zu können, da das Zinsniveau seitdem weiter
gesunken ist und somit günstigere Konditionen
für die Anschlussfinanzierung möglich wären.
Die BaFin kann den Verbrauchern in solchen
Fällen jedoch nicht weiterhelfen: Grundsätz-
Die Beschwerden betrafen nahezu das gesamte
lich sind Verträge für beide Partner verbindlich
Spektrum der von den beaufsichtigten Instituten
und wie vereinbart zu erfüllen. Weder die Bank
angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
noch der Kunde können die Entwicklung des
Obwohl die Rechtsprechung die Berechtigung
Kapital­marktes vorhersehen, so dass Forward-­
Verbrauchertelefon
Unter der Rufnummer 0228 299 70 299
erreichen Bürger das Verbrauchertelefon
der BaFin. Davon machen viele Bürger Gebrauch: Im Juli 2013 bearbeitete die BaFin
die 200.000ste Anfrage, seit der Service im
Jahr 2006 geschaffen wurde.
22.027 Auskünfte (Vorjahr: 22.064) rund
um Themen des Finanzmarktes erteilten
die Berater 2013. Davon entfielen 40 %
auf den Versicherungs- und 44 % auf den
Bankensektor; 11 % der Anrufe betrafen die
Wertpapieraufsicht.
Die Fragen der Verbraucher waren breit gefächert. Anfang 2013 stellten beispielsweise viele
Verbraucher Fragen zur Wertpapierhandelsbank
FXdirekt. Die BaFin hatte den Entschädigungsfall festgestellt, da das Institut nicht mehr in
der Lage war, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.24 Einige Anrufer fragten auch zum Pfändungsschutzkonto sowie zur
Gebührenpolitik der Institute nach. Hier ging es
vorwiegend um die Bearbeitungsgebühren bei
Darlehen. Die Fragen der Verbraucher zu Versicherungen betrafen insbesondere die Ablehnung
von Leistungsansprüchen in der privaten Krankenversicherung sowie Beitragsanpassungen.
24 Vgl. Kapitel II 5.2.2.
II Allfinanzaufsicht
49
Darlehen stets für beide Seiten einen Unsicher-
Girokonto vorsehen.25 Die BaFin hat das betref-
heitsfaktor beinhalten. Im Übrigen wäre es für
fende Institut auf diese Urteile hingewiesen. Die
Verbraucher aber auch aus finanziellen Gründen
Bank sagte daraufhin zu, Pfändungsschutzkon-
nicht sinnvoll, vom Forward-Darlehen zugusten
ten künftig entsprechend dem Standardkonto-
eines neuen Vertrages zu aktuellen Konditionen
modell zu bepreisen.
zurückzutreten: Der Bank stünde dann eine
Nichtabnahmeentschädigung zu, die den Zinsvorteil mehr als aufzehren dürfte.
5.4.2 B
eschwerden über Versicherungs­
unternehmen
Mehrere Verbraucher baten die BaFin darum,
Mit 10.868 abgeschlossenen Eingaben bearbei­
die Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehens-
tete die BaFin 2013 nahezu die gleiche Zahl an
verträgen zu prüfen. Grund hierfür waren
Vorgängen wie im Vorjahr (10.954). Bei den
Medienberichte, wonach solche Widerrufsbeleh-
Eingaben handelte es sich um 8.809 Beschwer-
rungen regelmäßig unrichtig seien. In solchen
den, 500 allgemeine Anfragen ohne Beschwer-
Fällen besteht auch nach Jahren die Möglichkeit,
dehintergrund und 109 Petitionen, die die BaFin
ein Darlehen zu widerrufen oder entschädi-
über den Deutschen Bundestag oder das Bun-
gungslos zurückzuführen. Die BaFin kann je-
desfinanzministerium erreichten. Hinzu kamen
doch nicht im Interesse einzelner Kunden tätig
1.450 Schreiben, die nicht in die Zuständigkeit
werden und deren Vertragsunterlagen prüfen.
der BaFin fielen.
II
Sie darf auch keine Rechtsberatung durchführen. Verbraucher sollten sich hierzu an Anwälte
Auf die Gesamtzahl der Eingaben bezogen, gin-
oder an die Verbraucherzentralen wenden. Über
gen 29,7 % (Vorjahr: 26,5 %) der Verfahren er-
die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung kön-
folgreich für die Absender aus, 57 % der Einga-
nen jedoch allein die Zivilgerichte entscheiden.
ben waren unbegründet und in 13,3 % der Fälle
III
war die BaFin nicht zuständig. Berücksichtigt
Ein Verbraucher beschwerte sich über die Ge-
man nur die Vorgänge, die in die Zuständigkeit
bühren für die Führung seines Pfändungsschutz-
der BaFin fallen, ergibt sich eine Erfolgsquote
kontos. Diese seien im Vergleich zu normalen
von 34,3 %.
Girokonten höher. Es gibt zwar keine gesetz­liche
Regelung dazu, wie hoch die Gebühren sein
IV
dürfen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter
anderem in zwei Urteilen entschieden, dass
Klauseln von Kreditinstituten unwirksam sind,
die für ein Pfändungsschutzkonto ein höheres
Kontoführungsentgelt als für ein gewöhnliches
V
Tabelle 3 Eingaben je Versicherungszweig (seit 2009)
Jahr
Leben
Kraftfahrt Kranken
Unfall
Haftpflicht
Rechtsschutz
2013
2.874
1.604
1.927
331
550
635
2012
2.794
1.312
2.360
383
601
2011
3.230
1.390
2.218
459
2010
3.512
1.640
2.326
2009
4.490
1.431
2.259
Gebäude/
Hausrat
Sonstige
Sparten
Besonderheiten*
822
570
1.555
683
766
442
1.612
674
741
898
400
1.615
606
755
763
1.118
413
2.125
726
907
913
1.372
568
1.608
VI
* Irrläufer, Vermittler etc.
Anhang
25 Urteile vom 13. November 2012, Az. XI ZR 500/11 und XI
ZR 145/12.
50
II Allfinanzaufsicht
Aus der folgenden Tabelle sind die wichtigsten
nicht abzuziehen sind, auch nicht in Raten.27
Beschwerdegründe ersichtlich:
Die Auswertung der Beschwerden bei der BaFin
ergab, dass einige Versicherer die Abschlusskosten in unzulässiger Weise ratenweise be-
Tabelle 4 Beschwerdegründe 2013
rücksichtigt hatten. Ferner bestätigte der BGH,
unter anderem am 11. September 2013, aus-
Grund
Zahl
Art der Schadensbearbeitung/
Verzögerungen
1.336
Höhe der Versicherungsleistung
1.081
des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde-
Deckungsfragen
1.072
zulegen.28 Zudem stellte der BGH klar, dass sein
Kündigung
1.049
Urteil aus dem Jahr 2012 auch für fondsgebun-
drücklich die Praxis der Lebensversicherer, bei
der Berechnung des Rückkaufswertes bzw. der
beitragsfreien Versicherungssumme die Hälfte
Werbung/Beratung/­
Antragsaufnahme
639
Vertragsänderungen,
­-verlängerungen
611
Tariffragen/­
Schadensfreiheitsklassen
486
Beitragszahlungen,
­Mahnverfahren
480
Beitragsänderungen,
­Prämienanpassungen
477
Bearbeitungsqualität bzw. Dauer
der Beschwerdebearbeitung
455
dene Kapitallebensversicherungen gilt.
Bei der Beschwerdebearbeitung stellte die
BaFin bei zwei Garantie- bzw. Reparaturkostenversicherern fest, dass ihre Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) teilweise nicht
im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH
stehen. Die BaFin beanstandete insgesamt drei
Klauseln. In einem Fall sahen die AVB vor, dass
Reparaturrechnungen innerhalb eines Monats
einzureichen seien. Da dies den Garantienehmer unangemessen benachteiligt, hatte der
BGH eine solche Klausel 2008 für unwirksam
erklärt.29 Eine andere Klausel sah vor, dass das
Fälle aus der Praxis
Versicherungsunternehmen nicht zu leisten
Am 12. September 2012 hatte der Bundesge-
braucht, wenn der Kunde die Wartungsarbeiten
richtshof (BGH) geurteilt, dass es bei einem
nicht durchführen lässt, die der Fahrzeugher-
Tarifwechsel unzulässig ist, gleichzeitig eine ab-
steller vorschreibt oder empfiehlt. Der BGH
solute Selbstbeteiligung aus dem Ausgangstarif
hat dies für unwirksam befunden.30 Darüber
und eine behandlungsbezogene Eigenbeteiligung
hinaus war in den AVB geregelt, dass die vor-
im Zieltarif anzuwenden.
26
Die BaFin stellte
geschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
sicher, dass der betroffene Versicherer die not-
Inspektions- und Pflegearbeiten bei einer
wendigen Maßnahmen ergriff, um das Urteil um-
Vertragswerkstatt durchzuführen sind, die vom
zusetzen. Zunächst musste er die betroffenen
Hersteller der Marke anerkannt ist. Eine der-
Kunden unterrichten und die Überzahlungen er-
artige Klausel hatte der BGH bereits 2006 für
statten, die er aus der Kombination der Selbst-
unwirksam erklärt.31 Beide Versicherungsunter-
behalte erzielt hatte. Anschließend musste der
nehmen haben sich verpflichtet, diese Vorgaben
Versicherer für die künftige Umstufungspraxis
künftig zu beachten.
ein zulässiges Verfahren entwickeln.
Der BGH hat 2013 seine Rechtsprechung zur
Höhe von Mindestrückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen in der Lebensversicherung fortentwickelt. Am 26. Juni
27 Az. IV ZR 39/10.
2013 entschied er, dass bei der Auszahlung
28 Az. IV ZR 114/13.
des Mindestrückkaufswertes Abschlusskosten
29 Az. VIII ZR 354/08.
30 Az. VIII ZR 251/06.
26 Az. IV ZR 28/12.
31 Az. VIII ZR 206/12.
II Allfinanzaufsicht
51
5.4.3 Beschwerden zum Wertpapiergeschäft
internen Beschwerdemanagement im Banken-
2013 gingen 671 Beschwerden über Kredit- und
und Wertpapiersektor zur Konsultation veröf-
Finanzdienstleistungsinstitute (Vorjahr: 666)
fentlicht.
und 467 schriftliche Anfragen von Anlegern
(Vorjahr: 780) bei der BaFin ein.
Inhaltlich sind die Leitlinien fast identisch mit
den Leitlinien für Versicherungsunternehmen,
Außerdem erhielt die Aufsicht 22 schriftliche
die EIOPA 2012 erlassen hatte.32 Die Leitlinien
Beschwerden zu Finanzanalysen (Vorjahr: 14).
beschreiben Verfahren zur Beschwerdebear-
Die BaFin beantwortete 37 schriftliche Anfragen
beitung durch Banken, Kapitalverwaltungsge-
zur Auslegung von § 34b Wertpapierhandelsge-
sellschaften, alternative Investmentfonds und
setz (Vorjahr: 65), der maßgeblichen Vorschrift
Zahlungsdienstleister. Sie sehen Informations­
für die Analyse von Finanzinstrumenten.
pflichten der Unternehmen gegenüber dem
Fälle aus der Praxis
Beschwerdeführer vor. Die Unternehmen sollen
unter anderem eingegangene Beschwerden
Ein Verbraucher machte die BaFin darauf
schriftlich bestätigen und Angaben zum Zeitplan
aufmerksam, dass eine Bank ein Produkt in
der Bearbeitung machen. Zudem sollen sie die
unzulässiger Form bewarb. Das Institut stellte
Entscheidung über die Beschwerde schriftlich
die Chancen und Risiken des Produkts in der
mitteilen und Hinweise auf andere B
­ eschwerde-
Werbemitteilung nicht ausgewogen dar. Das
und Schlichtungsstellen anfügen. Schließlich
Wertpapierhandelsgesetz schreibt jedoch vor,
fordern die Leitlinien, dass die Unternehmen die
dass alle Informationen einschließlich Werbe-
Beschwerdedaten intern sammeln und sie an die
mitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsun-
Aufsichtsbehörde weiterleiten.
ternehmen Kunden zugänglich machen, redlich
und eindeutig sein müssen und die Kunden nicht
darauf hin, dass diese den Werbeaufsteller ent-
5.4.5 Beschwerde-Leitlinien für
­Versicherungsvermittler
fernte. Zudem verstärkte die Bank auf Auffor-
Ebenfalls im November 2013 hat die Europä­
derung der BaFin die internen Kontrollen.
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
irreführen dürfen. Die BaFin wirkte bei der Bank
II
III
wesen und die betriebliche Altersversorgung
Ein anderer Kunde beschwerte sich darüber,
EIOPA (European Insurance and Occupational
dass man ihm bei Wertpapiertransaktionen
Pensions Authority) Leitlinien zum Beschwer-
Kosten berechnet habe, die nicht ordnungsge-
demanagement von Versicherungsvermittlern
mäß seien. So sollte er unter anderem „Offline-­
verabschiedet. Sie lehnen sich inhaltlich an die
Bearbeitungsentgelte“ zahlen, obwohl er eine
entsprechenden Leitlinien für Versicherer an.
Order für das Online-Banking erteilt hatte. Die
Nun soll auch für Vermittler gelten, dass sie sich
BaFin forderte die Bank zu einer Stellungnahme
systematischer und für den potenziellen Be-
auf. Diese nannte als Grund einen technischen
schwerdeführer transparent um die Beschwer-
Fehler, den sie daraufhin korrigierte. Die Bank
debearbeitung kümmern müssen. Ferner sollen
erstattete dem Beschwerdeführer und anderen
sie den Aufsichtsbehörden Beschwerdedaten
betroffenen Kunden die Fehlbuchungen.
melden.
5.4.4 B
eschwerde-Leitlinien für Banken
und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
IV
V
Die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten
müssen EIOPA innerhalb von drei Monaten,
nachdem die Leitlinien in allen Amtssprachen
veröffentlicht sind, erklären, ob und wie sie
Im November 2013 haben die Europäische Ban-
diese umsetzen werden. Die BaFin hat sie be-
kenaufsichtsbehörde EBA (European ­B anking
reits umgesetzt, soweit es ihre Kompetenzen
Authority) und die Europäische Wertpapier-
erlauben. Dazu hat sie die vertraglich an ein
VI
und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European
32 http://www.bafin.de/dok/3828172
Anhang
­Securities and Markets Authority) Leitlinien zum
52
II
Allfinanzaufsicht
Unternehmen gebundenen Vermittler in den An-
(Online Dispute Resolution – ODR).34 Sie sollen
wendungsbereich des Rundschreibens und der
den Rechtsschutz für Verbraucher verbessern,
Sammelverfügung zum Beschwerdemanage-
indem sie ihnen langwierige und kostspielige
ment aufgenommen. Dank des Ombudsmanns
Gerichtsverfahren ersparen.
für Versicherungsvermittler ist das Schutz­
niveau für Verbraucher gegenüber Vermittlern
Die ADR-Richtlinie ist bis zum 9. Juli 2015 in
in Deutschland schon jetzt hoch.
nationales Recht umzusetzen. Sie schreibt vor,
dass für ­Finanzdienstleistungen flächendeckend
Zeitgleich mit den Leitlinien veröffentlichte
außer­gerichtliche Streitbeilegungsstellen (AS)
EIOPA einen Bericht zur Beschwerdebearbei-
geschaffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten
tung durch Versicherungsvermittler, der einen
müssen dabei mindestens die ­Anforderungen
guten Überblick über die Aufsichtspraxis in den
der Richtlinie erfüllen, können aber auch
EU-Mitgliedstaaten gibt. EIOPA unterstützt vor
­darüber hinausgehen. Demnach sollen die AS
allem kleine Vermittler zudem mit einer Kurz-
sowohl inländische als auch grenzüberschrei­
anleitung bei der praktischen Anwendung der
tende Streitigkeiten behandeln. Sie müssen
Leitlinien.
unabhängig sein und weisungsungebunden
­handeln können. Ihre Mitarbeiter müssen
5.5 Streitschlichtung
Kenntnisse und Fähigkeiten in der Streitbeilegung nach­weisen.
Der europäische Gesetzgeber hat im April 2013
neue Regeln zur Streitschlichtung verabschie-
Jeder Mitgliedstaat wird eine nationale Behör-
det: die Richtlinie über alternative Streitbeile-
de bestimmen, die für die Zulassung von AS
gung (Alternative Dispute Resolution – ADR)33
zuständig ist. In Deutschland ist noch nicht ent-
und die Verordnung über Online-Streitbeilegung
schieden, welche Behörde das sein wird. Damit
Schlichtungsstellen in Deutschland
In Deutschland gibt es bereits zahlreiche
Ombuds- und Schlichtungsstellen für Unternehmen der Finanzbranche. Umfassende
Informationen dazu hat die BaFin-Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Internetseite der BaFin
veröffentlicht.33 Verbraucher erfahren dort
die Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten aller Schlichtungsstellen der deutschen Finanzbranche. Zudem können sie für
Streitigkeiten mit einem konkreten Unternehmen die zuständige Stelle über die neue
Suchfunktion leicht und schnell finden. Die
BaFin weist zudem Verbraucher, die sich
bei ihr über beaufsichtigte Unternehmen
beschweren, in geeigneten Fällen auf die
Schlichtungsstellen hin. Dieses Vorgehen ist
mit dem neuen Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nun auch gesetzlich
normiert worden.
33 www.bafin.de/dok/2695894
Die BaFin setzt sich außerdem für gute Kontakte
zwischen den Ombuds- und Schlichtungsstellen
ein. Mitte Dezember 2013 lud sie deren Vertreter zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch nach Bonn. Es war bereits das zweite
Treffen dieser Art, das 2014 erneut stattfinden
soll. Hauptthema war diesmal die Umsetzung
der Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung
(Alternative Dispute Resolution – ADR) in deutsches Recht. Die Ombudsleute regten unter
anderem an, die Bearbeitungszeiten für Schlichtungsfälle klarer zu regeln, als dies die Richtlinie tut. Insgesamt erfüllen die bestehenden
Schlichtungsstellen der deutschen Finanzwirtschaft die Voraussetzungen nach der ADR-Richtlinie schon heute weitgehend.
34 ABl. EU L 165/63, S. 63 ff. und S. 1 ff.
II
Allfinanzaufsicht
53
das Verfahren der Streitschlichtung transparent
5.6 Ausblick
ist, müssen die AS-Stellen auf ihren Internet-
Die Regierungsparteien haben in ihrem Koali­tions­
seiten umfangreiche Angaben bereitstellen
vertrag vom 27. November 2013 vereinbart,
und Online-Beschwerden ermöglichen. Händler
dass die Bundesregierung unter Beteiligung der
müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-
Ministerien und der BaFin Handlungsoptionen
gungen, auf ihren Internetseiten und bei Be-
im kollektiven Verbraucherschutz prüfen wird.
schwerden darauf hinweisen, dass Verbraucher
Dabei geht es insbesondere um Transparenz
die AS nutzen können. Die Verfahren sollen für
und Verständlichkeit von Produktinformationen
die Verbraucher kostenfrei sein und nicht länger
sowie um Vertriebsbeschränkungen und die
als 90 Tage dauern.
Reichweite der Aufsichtsbefugnisse.
Die ODR-Verordnung gilt unmittelbar, sie muss
Helfen könnte eine Art Produktklassifizierung,
also nicht umgesetzt werden. Sie ist ab dem
die den Anlegern zeigt, wie komplex, wie riskant
9. Januar 2016 verbindlich, mit Ausnahme ein-
und für welchen Anlagehorizont ein Produkt
zelner Artikel, die bereits seit Juli 2013 bzw. ab
geeignet ist. Auch im Hinblick auf die Vertriebs-
dem 9. Juli 2015 gelten. Die ODR-Verordnung
wege unterschiedlicher Finanzprodukte sind
soll es den Verbrauchern erleichtern, die jeweils
Anpassungen denkbar. So sollten beispielsweise
zuständige Stelle zu erreichen. Sie ergänzt die
bestimmte Produkte nur von professionellen
ADR um Verfahrensaspekte und ermächtigt
Beratern verkauft werden dürfen, die unter
die EU-Kommission, eine Online-Anlaufstelle
Aufsicht stehen.
II
für Streitigkeiten einzurichten. Diese wird die
Streitfälle, die ihr zugetragen werden, an die
Ziel ist ein angemessener Schutz der Privatan-
zuständige AS weiterleiten. Die Kommission
leger. Das Verhältnis zwischen staatlicher Regu-
wird bis Januar 2016 eine entsprechende Platt-
lierung und Eigenverantwortung des Anlegers
form einrichten.
muss dabei ausgewogen sein.
6
Rechnungslegung
III
IV
Als Reaktion auf die Finanzkrise überarbeitet
einem Inkrafttreten des Standards am ­
das Internationale Accounting Standards Board
1. Januar 2018 gerechnet.
(IASB) den Internationalen Accounting Standard IAS 39. Dessen Regelungen zum Ansatz
Im März 2013 veröffentlichte das IASB in ­einer
und zur Bewertung von Finanzinstrumenten
zweiten Phase des Projekts einen zweiten
werden künftig vollständig vom Standard IFRS
Stan­dardentwurf für die Wertberichtigung von
9 Finanzinstrumente ersetzt. Das IASB hat das
Finanzinstrumenten. Die Wertberichtigung soll
Gesamtprojekt hierzu in drei Phasen geglie-
weiterhin anhand erwarteter Verluste erfol-
dert.
gen. Ein endgültiger Standard soll im zweiten
V
Quartal 2014 verabschiedet werden. Darüber
Eine wesentliche Neuerung der ersten Phase
hinaus zeichnet sich ab, dass IASB und das
besteht in der Einführung einer neuen Bewer-
Financial Accounting Standards Board (FASB)
tungskategorie für bestimmte finanzielle
sich nicht auf gleiche Ausgestaltungsmechanis-
Vermögenswerte. Ein endgültiger Standard
men bei dem Modell der erwarteten Verluste
hierzu wird für das zweite Quartal 2014
­(Impairment Model) einigen können.
VI
Boardmitglieder des IASB darauf geeinigt,
Im September 2012 hat das IASB während der
die Vorschriften zum eigenen ­K reditrisiko
dritten Phase des Projekts einen Entwurf zur
vorzeitig anzuwenden. Derzeit wird mit ­
Prüfung des Abschnitts zur allgemeinen BilanAnhang
erwartet. Darüber hinaus haben sich die
54
II Allfinanzaufsicht
zierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9
sieht nunmehr die verpflichtende, erfolgsneu-
veröffentlicht, der sich erheblich von dem An­
trale Erfassung zinsinduzierter Bewertungs-
satz in IAS 39 unterscheidet. Derzeit hat das
schwankungen aufgrund der Aktualisierung des
IASB mit detaillierten Erörterungen zum Macro
Diskontsatzes der versicherungstechnischen
Hedge Accounting begonnen. Ein Diskussionspa-
Rückstellungen im sonstigen Ergebnis (Other
pier ist für das erste Quartal 2014 vorgesehen.
Comprehensive Income) vor. Diese Regelung
Überarbeiteter IASB-Entwurf zu
­Versicherungsverträgen
steht grundsätzlich im Einklang mit den Neuregelungen in IFRS 9, die ebenfalls eine Erfassung
von Zeitwertschwankungen in der Bewertung
Mit der Veröffentlichung eines überarbeiteten
der Finanzinstrumente auf der Aktivseite im
Entwurfs zur Bilanzierung von Versicherungs-
sonstigen Ergebnis vorsieht. Gestaltet man
verträgen hat das IASB im Juni 2013 die Ent-
dieses Konzept für die Passivseite der Versiche-
wicklung eines einheitlichen IFRS-Standards zur
rungsunternehmen optional aus, könnte dies
Rechnungslegung für Versicherungsverträge
weitere Matchingprobleme zwischen der Aktiv-
einen weiteren entscheidenden Schritt vorange-
und der Passivseite der Bilanz vermindern.
trieben. Der Entwurf soll die zweite Phase des
ursprünglich gemeinsamen Projekts mit dem
Neu im Entwurf ist auch die e
­ rfolgsneutrale
US-amerikanischen FASB abschließen. Beide
Verrechnung der Veränderungen in den Schät-
Standardsetzer haben bei den Beratungen über
zungsparametern der Zahlungsströme für
die Kommentare zum ersten Standardentwurf
künftige Leistungen mit der vertraglichen
zusammengearbeitet, dann jedoch im Juni 2013
Servicemarge (Contractual Service Margin), um
zwei getrennte neue Entwürfe veröffentlicht,
so im Einklang mit dem langfristigen Geschäfts-
die sich bei der internationalen Bilanzierung
modell der Versicherungswirtschaft kurzfristig
der versicherungstechnischen Rückstellungen
auftretende erfolgswirksame Volatilitäten zu
unterscheiden.
ver­meiden.
Der überarbeitete Entwurf des IASB stellt ein
Auch der Spiegelbild-Ansatz (Mirroring) soll
einheitliches Konzept zur Bilanzierung aller
Asymmetrien in der Versicherungsbilanz re-
Arten von Versicherungs- und Rückversiche-
duzieren, indem die Zahlungsströme aus Ver-
rungsverträgen auf. Er bestätigt grundsätzlich
sicherungsverträgen analog zu den zugrunde
das Bewertungsmodell des ersten Standard­
liegenden Kapitalanlagen bewertet werden. Viele
entwurfs, nach dem aus den drei Bausteinen
Marktteilnehmer unterstützen dieses Prinzip der
„diskontierte wahrscheinlichkeitsgewichte-
bilanziellen Darstellung von Abhängigkeiten in der
te Zahlungsströme“, „Risikoanpassung“ und
Bewertung. Die Umsetzung einer solchen ­Lösung
„vertragliche Servicemarge“ die Bewertung der
müsse im Vergleich zum jetzigen IASB-Vorschlag
versicherungstechnischen Rückstellungen zum
jedoch praktikabler gestaltet sein.
Erfüllungswert erfolgen soll. Der Entwurf folgt
dem prinzipienorientierten Ansatz des IASB,
Neben diesen drei wesentlichen Änderungen,
dessen künftiger Standard eine konsistente,
die kurzfristig auftretende Volatilitäten ver-
transparente und vergleichbare Berichterstat-
mindern sollen, hat das IASB mit dem über-
tung bei Jahresabschlüssen für die Versiche-
arbeiteten Entwurf auch die Darstellung des
rungsbranche gewährleisten soll.
Versicherungsgeschäftes in der Gesamtergebnisrechnung der Anwender geändert. Insbe-
Gleichzeitig wollte das IASB die Bedenken
sondere Volumeninformationen sollen verstärkt
ausräumen, die Anwender und Bilanzleser im
berücksichtigt werden, was in der margendefi-
Rahmen der Kommentierung des ersten Stan-
nierten Ausweismethode des vorhergehenden
dardentwurfs äußerten. Die Bedenken betrafen
Entwurfs nicht vorgesehen war. Wie sich die
besonders kurzfristig auftretende Volatilitäten
vorgeschlagenen Änderungen auf Praktikabilität
und die bilanzielle Abbildung des langfristigen
und Verständlichkeit der Regelung auswirken,
Geschäfts der Lebensversicherer. Das IASB
ist noch nicht abzusehen.
II Allfinanzaufsicht
55
Das IASB wird den Anwendern bis zur erstma-
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
ligen Anwendung eines endgültigen Standards
sichtsbehörde ESMA (European Securities and
voraussichtlich einen Übergangszeitraum von
Markets Authority) ESMA anzusiedeln. Stattdes-
drei Jahren nach der Veröffentlichung einräu-
sen soll zukünftig die Kooperation zwischen den
men. Dieser positiv zu bewertende Übergangs-
nationalen Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene im
zeitraum scheint bewusst lange gewählt, um
Rahmen eines Ausschusses der europäischen
den Versicherern die Möglichkeit zu geben, sich
Prüferaufsichten verbessert werden. Ziel des
auf die Änderungen bei der Rechnungslegung
EU-Audit-Reformprozesses ist es, das Gesetzge-
entsprechend vorbereiten zu können.
bungsverfahren zur Abschlussprüfung noch vor
Einigung über Reform der Abschluss­prüfung
der Europa-Wahl im Mai 2014 abzuschließen.
Kommission und Rat über die Vorschläge zur
Verbesserung der Berichterstattung des
­Abschlussprüfers
Reform der Abschlussprüfung. Künftig soll ein
Das International Auditing and Assurance Stan-
Wechsel der Prüfungsgesellschaft alle zehn
dards Board (IAASB) schlug im Juli 2013 einen
Jahre erfolgen. Mitgliedstaaten können eine
neuen internationalen Prüfungsstandard ISA
Verlängerung dieser maximalen Mandatslaufzeit
701 für börsennotierte Unternehmen vor, um
für Unternehmen im öffentlichen Interesse für
den Bestätigungsvermerk des Jahresabschluss-
Im Dezember 2013 einigten sich EU-Parlament,
Fälle gestatten, in denen sich der Abschlussprü-
prüfers aussagekräftiger zu gestalten. Der Prü-
fer nach einer Ausschreibung erneut durchsetzt
fer wählt danach bedeutsame und für den Leser
(dann Verlängerung um maximal zehn Jahre),
interessante Sachverhalte aus und beschreibt
oder ein Joint Audit erfolgt (dann Verlängerung
sie im Bestätigungsvermerk. Gleichwohl soll der
um maximal 14 Jahre). Weitere Themen, die
Prüfer nicht Verantwortlichkeiten des Manage-
die Verhandlungen bestimmten, betrafen das
ments oder des Aufsichtsorgans übernehmen.
Verbot von prüfungsfremden Leistungen und die
Weitere Änderungsvorschläge betreffen die
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer.
Ausführungen zur Unabhängigkeit des Prüfers
II
III
und zum Going Concern (Fortführungsansatz)
Es wird eine Liste für verbotene prüfungsfrem-
sowie die Kommunikation mit dem Aufsichts-
de Leistungen geben. Die Beratungsdienst-
organ des Unternehmens. Diese Themen sollen
leistungen dürfen maximal 70 Prozent der
verständlicher dargestellt werden.
durchschnittlichen Honorare für die gesetzliche
Abschlussprüfung betragen, um das Risiko
Obwohl die Vorschläge auf internationaler und
zu verringern, dass der Prüfer in Interessen-
nationaler Ebene grundsätzlich befürwortet wer-
konflikte gerät. Keine Zustimmung erhielt der
den, wären klarere Erläuterungen im Einzelnen
Vorschlag der Kommission, die europäische
hilfreich. Sie sind für die einheitliche Anwen-
Aufsicht über die Wirtschaftsprüferbranche bei
dung der Standards in der Praxis unumgänglich.
IV
V
Geldwäscheprävention
FATF-Leitfaden zu E-Geld-Produkten
Der FATF-Leitfaden empfiehlt den nationalen
Die BaFin hat an einem Leitfaden für die Geld-
Gesetzgebern, die Regelung von E-Geld-Produk-
wäscheaufsicht über E-Geld-Produkte mitge-
ten risikoorientiert auszugestalten. Damit soll
wirkt, den die Financial Action Task Force (FATF)
vermieden werden, dass alle E-Geld-Produkte
im Juni 2013 als Hilfestellung für E-Geld-Anbie-
identischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen
ter, Aufseher und nationale Gesetzgeber her-
unterliegen. Die hierfür erforderliche Risikoana-
ausgegeben hat.
lyse sollte sich, wie die FATF empfiehlt, an einer
VI
konkreten Risiko-Matrix orientieren, die sowohl
Anhang
7
56
II Allfinanzaufsicht
risikoerhöhende Faktoren einbezieht (wie Ano-
Institut die laufende Überwachung der Ge-
nymität, Möglichkeit der Bargeldauszahlung) als
schäftsbeziehung daran anpassen. Für auslän-
auch risikomindernde Gegenmaßnahmen (wie
dische PEPs gilt weiterhin der Grundsatz, dass
die Einführung von Höchstbeträgen und Schwel-
diese stets Hochrisikokunden sind. Geschäfts-
lenwerten).
beziehungen mit ihnen unterliegen zwingend
verstärkten Sorgfaltspflichten.
Zudem enthält die neue FATF-Veröffentlichung
weitergehende Erläuterungen und Beispiele aus
Der Leitfaden macht deutlich, dass für die
der Praxis zu den einzelnen Risikofaktoren und
Feststellung, wann es sich um eine PEP handelt,
Gegenmaßnahmen. Kommt die Risikoanalyse zu
der Kunde ordnungsgemäß identifiziert werden
dem Ergebnis, dass ein Produkt ein geringeres
muss. Der Leitfaden gibt Hinweise dazu, wel-
Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-
che Verfahren sich zur Feststellung von PEPs
risiko darstellt, können dem Anbieter dieses
bewährt haben und welche Anforderungen
Produkts Erleichterungen bei der Anwendung
daneben an die Feststellung von Familienan-
der geldwäscherechtlichen Kundensorgfalts-
gehörigen und engen Vertrauten von PEPs zu
pflichten gewährt werden. Weist der Anbieter
stellen sind. Dabei bestehen bei der Auslegung
nach, dass nur ein sehr geringes Risiko besteht,
von Begriffen wie „wichtiges politisches Amt“,
kann er sogar vollständig von den Kundensorg-
­„Familie“ oder „enger Vertrauter“ weltweit große
faltspflichten befreit werden. In Deutschland ist
regionale Unterschiede. Der Leitfaden beurteilt
dieser Grundsatz in § 25n Kreditwesengesetz
außerdem die verschiedenen externen Quellen,
(KWG) verankert.
mithilfe derer die PEP-Eigenschaft eines Kunden
überprüft werden kann.
Umgekehrt können jedoch die besonderen
Merkmale eines E-Geld-Produkts auch dazu
Abschließend listet der Leitfaden zahlreiche
führen, dass verstärkte Sorgfaltspflichten grei-
Warnindikatoren auf, anhand derer ein Ver-
fen. Außerdem zieht die FATF die Möglichkeit in
pflichteter im Rahmen einer laufenden Ge-
Betracht, in komplexen E-Geld-Modellen nicht
schäftsbeziehung erkennen kann, ob ein PEP
nur den zentralen Herausgeber des E-Geldes,
aus seinem Kundenstamm sich geldwäsche-
sondern auch andere Beteiligte wie beispiels-
rechtlich relevanter Aktivitäten verdächtig
weise Netzwerkbetreiber, Programmmanager
macht.
(Program Managers) oder auch sogenannte
Exchangers den geldwäscherechtlichen Pflichten
Gemeinsame Geldwäsche-Arbeitsgruppe
zu unterwerfen. Unter bestimmten Umständen
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe von BaFin,
hält die FATF es für sinnvoll und zulässig, auch
Bundesfinanzministerium (BMF) und den in der
Agenten und Vertriebshelfer von E-Geld-Pro-
Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammenge-
dukten mit eigenen Pflichten zur Verhinderung
schlossenen Bankenverbänden hat Ende 2013
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu
die Überarbeitungsrunde der Auslegungs- und
belegen.
Anwendungshinweise zur Verhinderung von
FATF-Leitfaden zu politisch exponierten
­Personen
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
„sonstigen strafbaren Handlungen“ für Kreditinstitute abgeschlossen. Die neugefassten Hinwei-
Im Juni 2013 hat die FATF einen weiteren Leit­
se wurden Anfang März 2014 auf der Internet-
faden veröffentlicht, der sich mit politisch ex-
seite der DK veröffentlicht.
ponierten Personen (PEPs) befasst. Auch dieser
Leitfaden ist stark vom Grundgedanken eines
Es wurden insbesondere neue Abschnitte, die
risikoorientierten Ansatzes geprägt. So soll
die Pflicht zum Betrieb von Datenverarbeitungs-
jedenfalls bei inländischen PEPs individuell ge-
systemen konkretisieren, sowie zur Untersu-
prüft werden, wie risikoträchtig die Geschäfts-
chung zweifelhafter oder ungewöhnlicher Sach-
beziehung mit diesen Personen ist. Je nachdem,
verhalte (jetzt § 25h Absatz 2 und Absatz 3
wie groß das festgestellte Risiko ist, muss das
KWG) eingefügt. Zudem hat die Gemeinsame
II Allfinanzaufsicht
57
Arbeitsgruppe die Kapitel zur Feststellung des
wird. Es kann auch die natürliche Person sein,
wirtschaftlich Berechtigten überarbeitet. Bei
in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle
diesem handelt es sich um die natürliche Per-
ein Vertragspartner in Form einer juristischen
son, die eine Transaktion veranlasst oder durch
Person oder einer sonstigen Rechtsgestaltung
die eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet
steht.
8
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Anfang 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz
menhang mit dem IFG, mit § 9 KWG und § 99
des Bundes (IFG) in Kraft getreten. Danach hat
VwGO sowie mit einschlägigen EU-Richt­linien
jedermann gegenüber den Behörden des Bun-
klären.36
des einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
II
Informationen. Das IFG dient vor allem der Kon-
Aussetzung gerichtlicher Verfahren
trolle und Akzeptanz staatlichen Handelns.
Soweit der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens für die beim VG Frankfurt am Main
Rechtsunsicherheit besteht weiterhin
anhängigen IFG-Klageverfahren entscheidungs­
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
erheblich ist, hat das Verwaltungsgericht diese
tungsgerichts (BVerwG) ist die Verschwiegen-
Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus­­
heitspflicht aus § 9 Kreditwesengesetz (KWG)
gesetzt. Hingegen beabsichtigt der ­Hessische
nicht geeignet, die Vorlage streitgegenständ-
Verwaltungsgerichtshof bislang nicht, anhän­
licher Unterlagen nach § 99 Absatz 1 Satz 2
gige IFG-Verfahren auszusetzen. Solange nicht
Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu
entschieden ist, wie weit die m
­ aßgeblichen
verweigern. 35 Anlässlich dieser Rechtsprechung
Bestimmungen der EU-Richtlinie über das Be-
hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am
rufsgeheimnis in das IFG und in nationales Pro-
Main im März 2013 den Europäischen Gerichts-
zessrecht hineinreichen, befürchtet daher die
hof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht.
BaFin, dass Gerichtsentscheidungen ergehen,
Das Vorabentscheidungsverfahren gemäß
die mit dem Europarecht unvereinbar sind.
III
IV
Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) soll wesent­
liche Verfahrens- und Rechtsfragen im Zusam-
Tabelle 5 IFG-Statistik
Aufsichtsbereiche
Zahl
BA
218
0
0
3
218
0
201
973
VA
6
0
7
0
2
3
1
1
WA
72
4
31
13
24
4
7
1
Sonstige
11
2
6
0
3
0
266
0
Gesamt
307
6
44
16
247
7
476
975
Antrag ­ Informations­ Informations­ Informations­
zugang ­
zugang
zugang
zurück
­t eilweise
­abgelehnt
gewährt
genommen
Wider­s pruch Rechts­­mittel
eingelegt
eingelegt
V
VI
36 ABl. EU, C 156, S. 22.
Anhang
35 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2012
(Az.: 20 F 3.12).
in
Bear­b ei­
tung
58
9
II Allfinanzaufsicht
rlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubt betriebener
E
­Geschäfte
9.1 Erlaubnispflicht
Die BaFin prüft nun nach dem materiellen
Die BaFin klärt, ob Kapitalanlage- und Vorsorge­
Investmentfondsbegriff, ob auf Vermögensan-
angebote nach Maßgabe der Gesetze, deren
lagen das KAGB anwendbar ist. Dies bedeutet,
Einhaltung sie überprüft, erlaubnispflichtig sind.
dass sie neben der rechtlichen Beurteilung
Betreiben Unternehmen diese Geschäfte ohne
allgemeiner Erlaubnisanfragen fristgebunden
die erforderliche Erlaubnis, ermittelt die BaFin
die eingereichten Prospekte untersucht. Einen
gegen sie und setzt mit gewerbepolizeilichen
Schwerpunkt der Prüfung bildeten 2013 Wind-
Mitteln durch, dass die Unternehmen den Erlaub-
und Solarparks. Dabei stellte sich häufig die
nisvorbehalt beachten. Dabei arbeiten BaFin und
Frage, ob eine operative Tätigkeit eines Unter-
Strafverfolgungsbehörden eng zusammen.
nehmens außerhalb des Finanzsektors vorliegt.
Eine operative Tätigkeit bejaht die BaFin nach
Die Betreiber von Anlageangeboten haben die
ihrem Auslegungsschreiben zum Anwendungs-
Möglichkeit, ihre geplanten Geschäftstätigkeiten
bereich des KAGB immer dann, wenn ein An-
durch die BaFin überprüfen zu lassen. So gewin-
tragsteller im Rahmen seiner Haupttätigkeit
nen sie Sicherheit darüber, ob die Geschäfte nach
produzierend oder gewerblich tätig ist und sich
dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versiche-
bei der Auslagerung einzelner Tätigkeiten ein
rungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Gesetz über die
vollumfängliches Gestaltungs-, Lenkungs- und
Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungs-
Weisungsrecht vorbehält.
diensteaufsichtsgesetz – ZAG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erlaubnispflichtig sind.
Das AIFM-UmsG39 hat zudem den Katalog der
Erst nachdem die BaFin schriftlich die Erlaubnis
Finanzdienstleistungen in § 1 Absatz 1a KWG um
erteilt hat, dürfen Unternehmen einer erlaubnis-
den Tatbestand des eingeschränkten Verwahr-
pflichtigen Tätigkeit nachgehen. Wird der Anbie-
geschäfts ergänzt. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 12
ter ohne eine entsprechende Erlaubnis dennoch
KWG definiert dies als die Verwahrung und die
gewerbsmäßig tätig, setzt er sich der Strafbarkeit
Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich
aus. Die BaFin kann solche Geschäfte untersagen
für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne
und abwickeln lassen, unabhängig davon, ob die
des § 1 Absatz 3 KAGB. Die BaFin hat in ihrem
Strafverfolgungsbehörden tätig werden.
Merkblatt zum eingeschränkten Verwahrgeschäft den neuen Tatbestand näher erläutert.
Im Berichtsjahr gingen bei der BaFin 957 Anfragen zur Erlaubnispflicht geplanter Geschäfts-
Weiter hat das Gesetz klargestellt, dass eine
vorhaben (Vorjahr: 723) ein. 653 Vorgänge hat
­Tätigkeit nur dann als Anlageverwaltung
die BaFin bis zum Jahresende abgeschlossen,
­(§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 11 KWG) zu qualifi-
zumeist mit der positiven Feststellung der Er-
zieren ist, wenn sie nicht bereits als kollektive
laubnispflicht (Vorjahr: 580).
Vermögensverwaltung im Sinne des KAGB anzusehen ist. Zudem enthält das Gesetz umfangrei-
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie
che redaktionelle Anpassungen der Begriffsbe-
über die Verwalter alternativer Investment-
stimmungen und Bereichsausnahmen des KWG
fonds
37
(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG),
an die Begrifflichkeiten des KAGB, woraufhin
das am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist, führt
die BaFin ihre Merkblätter zu Bankgeschäften
neue Tatbestände und Begrifflichkeiten ein, die
und Finanzdienstleistungen, die am Begriff des
den Prüfauftrag der BaFin erweitern.38
Finanzinstruments nach § 1 Absatz 11 KWG
anknüpfen, aktualisiert hat.
37 Alternative Investment Fund Managers – AIFM.
38 Vgl. Kapitel V.
39 BGBl. 2013, Teil I Nr. 35, S. 1981.
II Allfinanzaufsicht
59
Ein weiteres Merkblatt gibt Hinweise zum Tat-
an dem Projekt teilnehmen. Das Geld schöpft
bestand der Tätigkeit als Zentrale Gegenpartei
der einzelne Teilnehmer (Client), der sich in
(§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 KWG). Die Zentrale
das Peer-to-Peer-System einwählt, indem er
Gegenpartei, die durch das Ausführungsge-
rechenaufwändige kryptographische Aufgaben
setz zur EU-Verordnung
40
über OTC-Derivate,
Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregis41
ter
als neuer Rechtsbegriff eingeführt wurde,
löst (Mining). Der Akt der Geldschöpfung lässt
sich im digitalen Zeitalter als moderne V
­ ariante
des Goldschürfens begreifen. Der Schürfer
ersetzt den bisherigen Begriff des Zentralen
konnte schon damals seine Erträge unmittel-
Kontrahenten.
bar als Zahlungsmittel einsetzen oder zumindest ­vorübergehend als Wert horten. Allein die
9.2 Handel mit Bitcoins
verfügbaren Rechnerkapazitäten setzen dem
Teilnehmer bis zur Ausschöpfung der maximal
In jüngerer Zeit häufen sich Anfragen zur
möglichen Bitcoins-Zahl Grenzen. Die Wahr-
Erlaubnispflicht im Zusammenhang mit dem
scheinlichkeit, dass ein Teilnehmer als erster die
Handel und dem gewerbsmäßigen Einsatz von
richtige Lösung findet und so den neuen Bitcoin
Bitcoins von Interessenten aus dem In- und
für sich gewinnt, steigt proportional mit der
Ausland.
eingesetzten Rechenleistung.
Bitcoins, die seit 2009 im Umlauf sind, sind eine
Es gibt keine zentrale Instanz, die Zahlungen
auf Verschlüsselungstechnologien basierende
durchführt, kontrolliert oder verwaltet oder
Form von privatem Geld, die auch als ­Crypto
Bitcoins generiert. Auch überwacht keine staat-
Currency oder Internetwährung bezeichnet
liche Stelle den Vorgang der Geldschöpfung. Die
wird. Das Bitcoin-System beruht auf der Idee,
Authentifizierung der neu geschöpften Bitcoins
neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln eine
erfolgt durch die Gemeinschaft im Wege eines
kryptographische Ersatzwährung als Freigeld
Peer-to-Peer-Systems, bei dem sich alle teilneh-
mit einer mathematisch begrenzten Geldmen-
menden Rechner gleichberechtigt gegenüber
ge zu erschaffen. Anders als ein gesetzliches
stehen.
II
III
Zahlungsmittel, das die staatlichen Zentralbanken theoretisch unbegrenzt emittieren können,
Die BaFin stufte Bitcoins bereits im August 2011
oder das Buchgeld der Geschäftsbanken leiten
als Rechnungseinheiten und damit als Finanzin-
sich Bitcoins aus einem mathematischen Ver-
strumente nach § 1 Absatz 11 KWG ein.
IV
fahren ab, das für jedermann offensteht, der
einen Rechner mit der erforderlichen Rechner-
Bitcoins lassen sich nach den EU-rechtlichen
kapazität besitzt. Ziel der Bitcoin-Erzeugung ist
Vorgaben und den nationalen Bestimmungen
es, durch Rechenaufgaben, die bei zunehmen-
nicht als E-Geld qualifizieren, da die Zahlungs-
der Geldmenge immer komplexer werden, die
mittel nicht gegen Zahlung eines Geldbetrags
erzeugte Geldmenge immer langsamer wach-
ausgestellt werden. Sie werden vielmehr durch
sen zu lassen. Letztendlich soll eine maximale
den Einsatz entsprechender Rechnerkapazitäten
Anzahl von 21 Mio. Bitcoins erreicht werden, die
frei geschöpft. Der monetäre Wert von Bitcoins
allerdings auf acht Nachkommastellen unterteilt
besteht auch nicht in einer schuldrechtlichen
werden können. Bereits im Juni 2011 betrug der
Forderung gegenüber dem Emittenten. Die
Stand der bis dahin erzeugten Bitcoins 6,4 Mio.,
Bitcoins beziehen ihren monetären Wert allein
Anfang Dezember 2103 lag er knapp über
daraus, dass sie als privates Zahlungsmittel tat-
12 Mio.
sächlich genutzt und akzeptiert werden.
Da die Erzeugung von Bitcoins auf frei zugäng-
Rechnungseinheiten sind – ähnlich wie Devi-
licher Software beruht, kann prinzipiell jeder
sen – Verrechnungseinheiten, die anders als
V
VI
40 Verordnung (EU) Nr. 648, ABl. EU L 201, S.1.
lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die
41 BGBl. I 2013, S. 174.
Funktion von privaten Zahlungsmitteln wie
Anhang
Devisen nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel
60
II Allfinanzaufsicht
beispielsweise bei Ringtauschgeschäften haben.
Auch jedes andere private Geld und sonstige
Komplementärwährungen zählen dazu, wenn sie
auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in Verrechnungskreisen eingesetzt werden.
Die Schöpfung von Bitcoins und ihr Einsatz als
Zahlungsmittel ist, soweit es die Zuständigkeit
der BaFin betrifft, erlaubnisfrei. Werden jedoch
die Bitcoins entgegen ihrer eigentlichen Funktion selbst zum Handelsgegenstand, kommen
sie als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG
in Betracht. Dabei muss der Handel entsprechend § 1 Absatz 1a KWG gewerbsmäßig oder
in einem solchen Umfang erbracht werden, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Schwarzer Kapitalmarkt
Der Schwarze Kapitalmarkt umfasst
solche Bank-, Finanzdienstleistungs-,
Investment- und Versicherungsgeschäfte und Zahlungsdienste, die die Anbieter
betreiben, ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die auf dem
Schwarzen Kapitalmarkt aktiven Personen
und Unternehmen agieren gesetzeswidrig abseits der staatlichen Regulierung.
Es ist nicht sichergestellt, dass sie die
persönlichen, fachlichen und finanziellen
Voraussetzungen erfüllen, die für den
Betrieb solcher Geschäfte erforderlich
sind. Die BaFin verfügt, auch im internationalen Vergleich, über umfangreiche
Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse, um
unerlaubt betriebene Geschäfte aufzuspüren und zu bekämpfen.
Gewerbebetrieb erfordert. Hier ist insbesondere
an den Eigenhandel, die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten auf eigene
Rechnung als Dienstleistung für andere oder die
Aufsicht unterliegen. 2013 stellte die BaFin fünf
Anlagevermittlung, die Vermittlung von Ge-
ausländische Unternehmen frei.
schäften (auch über Internetplattformen) über
die Anschaffung und Veräußerung von Finanzin-
Kauf gebrauchter Lebensversicherungen
strumenten zu denken. Werden solche Geschäf-
2013 schritt die BaFin wegen des unerlaubten
te in Kommission getätigt, kommt auch das
Betreibens von Bankgeschäften gegen fünf
Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1
Angebote zum „Kauf“ gebrauchter Lebensver-
Satz 2 Nr. 4 KWG als erlaubnispflichtiges Bank-
sicherungen ein. Weitere Verfahren wurden
geschäft in Betracht.
eingeleitet. Wie in den Vorjahren zielten die Angebote darauf ab, dass dem Versicherungsnehmer („Verkäufer“) der Kaufpreis erst zu einem
9.3 Freistellungen
späteren Zeitpunkt ausgezahlt werde. Das aus
Die BaFin stellte sieben Unternehmen erstmalig
der Lebensversicherung oder sonstigen Vermö-
von der Aufsicht frei. Ende 2013 waren insge-
gensanlage stammende Kapital sollte so eine
samt 334 Institute von der Erlaubnispflicht frei-
höhere Rendite erzielen und im Rahmen der
gestellt, weil sie wegen der Art ihrer betriebenen
Kaufpreiszahlung ausgezahlt werden. Die BaFin
Geschäfte nicht beaufsichtigt werden mussten.
sieht in solchen Geschäftsmodellen ein Angebot
Bei den erlaubnisfreien Geschäften handelt es
zur Geldanlage, das ein Einlagengeschäft und
sich regelmäßig um solche Geschäfte, die ledig-
damit ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Absatz
lich als untergeordnete Hilfs- und Nebentätigkeit
1 Satz 2 Nr. 1 KWG darstellt. Entsprechend
im Zusammenhang mit einer an sich erlaubnis-
haben inzwischen auch Zivilgerichte in Fällen
freien Haupttätigkeit betrieben werden.
vergleichbarer Ankaufmodelle die Verträge einzelner Anbieter als unwirksam beurteilt.42 Eine
Auch Anbieter aus Drittstaaten außerhalb der
verwaltungsgerichtliche Klärung des Themas
Europäischen Union können die Freistellung
steht noch aus.
von der Erlaubnispflicht beantragen, sofern sie
grenzüberschreitend in Deutschland tätig werden wollen. Möglich ist dies jedoch nur, wenn
sie in ihrem Herkunftsland einer gleichwertigen
42 Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 607/12), Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 U 178/12).
II Allfinanzaufsicht
61
Die betroffenen Unternehmen haben gegen die
angeordneten Untersagungen und Abwicklungsanordnungen Rechtsbehelfe eingelegt. Die BaFin
wird die weitere gerichtliche Klärung einzelner
Fallgestaltungen vorantreiben.
Sogenannte qualifizierte Rangrücktrittsklauseln
schließen die unbedingte Rückzahlbarkeit der
Gelder und damit den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach Auffassung der BaFin nicht aus,
wenn der Anleger nach der Angebotsgestaltung
erwartet, dass ihm für die Abtretung seiner
Vermögensanlage später ein „fester Kaufpreis“
gezahlt wird, der von dem ausgezahlten Rückkaufswert aus seiner Vermögensanlage abhängt.
Der Anleger übernimmt hier gerade keine Finanzierungsverantwortung für den Anbieter.
Ordnet die BaFin die Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Einlagengeschäfte an, sind die angenommenen Gelder an die Anleger, die einstigen
Versicherungsnehmer, zurückzuzahlen. Soweit
Anbieter versuchen, die Abwicklungsanordnung
zu umgehen, indem sie mit Anlegern zivilrecht­
liche Vereinbarungen über eine anderweitige
Anlage oder Auszahlung der Gelder schließen, ist
dies keine Abwicklung im Sinne des Geset­zes. Die
Anbieter können sich ihrer ö
­ ffentlich-rechtlichen
Verpflichtung nicht durch den Abschluss von
entgegenstehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Anlegern entziehen.
Aufsichts- und Ermittlungsmaßnahmen
Im Jahr 2013 eröffnete die BaFin 672 neue Er-
Peter Fitzek und sein
­„Königreich Deutschland“
Im Berichtsjahr ist die BaFin gegen die
unerlaubte Geschäftstätigkeit von Peter
Fitzek eingeschritten. Unter anderem bietet Herr Fitzek „Sparbücher“ einer „Königlichen Reichsbank“ an und verspricht die
Sicherheit der Einlagen. In der Wittenberger Innenstadt hat er eine „Filiale“ seiner
„Reichsbank“ eröffnet. Darüber hinaus
bietet er unter dem Namen der „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ und seines
Vereins „Königreich Deutschland“ diverse
Versicherungen an, darunter eine Kranken- und eine Rentenversicherung. Im
April durchsuchten etwa 150 Beamte der
BaFin, der Deutschen Bundesbank, der
Bundes- und der Landespolizei elf Objekte in Wittenberg und stellten umfassende
Unterlagen sicher. Es handelte sich um
die größte Durchsuchung, die die BaFin
jemals durchgeführt hat. In der Folge
hat die BaFin zahlreiche Untersagungsverfügungen gegen Herrn Fitzek und von
ihm eingesetzte Strohmänner erlassen.
Ferner hat sie Zwangsgelder in Höhe von
insgesamt 3,15 Mio. Euro festgesetzt.
Außerdem hat die BaFin das zuständige Registergericht über die unzulässige
Verwendung der gesetzlich geschützten
Bezeichnung „Bank“ (in „Reichsbank“)
informiert, das daraufhin ein Firmenmissbrauchsverfahren gegen Peter Fitzek
eingeleitet hat. Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts
des unerlaubten Betriebs von Bank- und
Versicherungsgeschäften.
II
III
IV
mittlungsverfahren (Vorjahr: 641) und schloss
497 Verfahren (Vorjahr: 418) ab. In 52 Fällen
erließ die Aufsichtsbehörde förmliche Auskunfts- und Vorlegungsersuche gegenüber
eines Abwicklers erfolgte in einem Verfahren
verdächtigen Unternehmen (Vorjahr: 73) und
(Vorjahr: 4). 36 Unternehmen stellten ihre
verhängte 26 Zwangsgelder (Vorjahr: 19).
Geschäftstätigkeit freiwillig ein (Vorjahr: 21),
V
nachdem ihnen die BaFin mitgeteilt hatte, dass
Bei der Verfolgung von unerlaubt b
­ etriebenen
eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vorliegt.
Geschäften nahm die BaFin im Jahr 2013
48 Einzelpersonen oder Unternehmen, gegen
(Vorjahr: 21).
die förmliche Maßnahmen erlassen wurden,
legten bei der BaFin im Berichtsjahr Wider-
Die BaFin untersagte die Fortführung unerlaubt
spruch ein (Vorjahr: 39). Die BaFin schloss
betriebener Geschäfte in 16 Fällen (Vorjahr:
24 von insgesamt 38 Verfahren (Vorjahr: 28)
19) und ordnete in 26 Fällen die Abwicklung
durch Widerspruchsbescheid (Vorjahr: 15)
(Vorjahr: 26) der Geschäfte an. Die Einsetzung
ab. Einige der Betroffenen beschritten gegen
VI
Anhang
24 Durchsuchungen und Vor-Ort-Prüfungen vor
62
II Allfinanzaufsicht
aufsichtsrechtliche Maßnahmen den Rechtsweg.
ger keinen Akzeptanzvertrag schließen will oder
Die Gerichte entschieden über alle Instanzen
kann (beispielsweise aus Kostengründen oder
hinweg in insgesamt 17 Fällen. In 14, also der
weil eine Nähe zum Rotlichtmilieu besteht).
Mehrheit der Verfahren (Vorjahr: 12), ergingen
Diese Geschäfte sind, was Gebührenerhebung
die Entscheidungen zugunsten der BaFin. In drei
und Risikoübernahme betrifft, unterschiedlich
Fällen gaben die Gerichte den Rechtsbehelfen
ausgestaltet. Häufig erhebt der Dienstleister
der Betroffenen statt (Vorjahr: 2).
für eine bare Vorleistung und die Übernahme
des Charge-back-Risikos erhebliche Gebühren
9.4 Finanztransfergeschäft
vom Leistungserbringer. Ebenso anzutreffen ist
eine Gebührenerhebung beim K
­ arteninhaber
Im Berichtszeitraum ging die BaFin gegen
oder der Verzicht auf die Erhebung eigener
Unternehmen vor, deren Geschäftsmodell
zusätzlicher Gebühren. Ob der Dienstleister
darin besteht, aufgrund eines eigenen Akzep-
auch e
­ igene Dienstleistungen erbringt und über
tanzvertrages als Händler Kartenumsätze für
seinen Akzeptanzvertrag einreicht, ist für die
dritte Leistungserbringer beim Acquirer ein-
Erlaubnispflicht der Abrechnung von Fremdleis-
zureichen und die Beträge an die Leistungs-
tungen unerheblich. Bei diesen „gemischten“
erbringer auszuzahlen. Dieses Geschäft, das
Geschäften kann der Nachweis, dass ein uner-
wirtschaftlich einer Acquiring-Dienstleistung
laubtes Geschäft vorliegt, erschwert sein. Ein
entspricht, ist aufsichtlich als Finanztransfer-
erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst liegt auch
geschäft einzuordnen und als Zahlungsdienst
vor, wenn ein Dienstleister als so genannter
erlaubnispflichtig. Ziel derartiger Geschäfte ist
Aggregator Kartenumsätze bündelt und über
es meist, Kartenakzeptanz auch in den Fällen
eigene Konten zur Auszahlung bringt.
zu ermöglichen, in denen der Leistungserbrin-
10 Risikomodellierung
10.1 Aufsichtliche Einschätzung
i­ nterner Modelle
stark variierten. Dies war zu einem großen Teil
Interne Risikomodelle (siehe Infokasten „Inter-
ren. Da jedoch auch andere Ursachen eine Rolle
ne Modelle“, Seite 63) liefern Instituten – und
spielten, stellten die Gruppen einen A
­ rbeitsplan
zukünftig auch Versicherern – hilfreiche quan-
auf, um die regulatorischen Vorgaben zu ver-
titative Risikomaße, um ihren Kapitalbedarf
bessern. Der Plan befindet sich bereits in der
abzuschätzen und ihre Risiken zu steuern. In den
Umsetzung und wird im Jahr 2014 fortgesetzt.
vergangenen Jahren wurden jedoch die Aussage-
Darin enthalten sind Leitplanken für die nationale
kraft von Kapitalquoten, die Angemessenheit der
Umsetzung des Baseler Regelwerkes, die Ver-
auf die gewünschte Risikoadäquanz zurückzufüh-
risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets –
besserung der Offenlegung in der Säule 3 des
RWA) und speziell die zu deren Bestimmung
Baseler Regelwerks und Überlegungen zu Be-
eingesetzten internen Modelle immer stärker
schränkungen oder Benchmarks für die Bestim-
angezweifelt. Dies hat sowohl internationale als
mung einzelner Risikoparameter. Die anfängliche
auch europäische Regulierer dazu veranlasst, die
Vermutung, dass in erster Linie die eingesetzten
RWA-Berechnung vor allem der global systemre-
internen Modelle für die Abweichungen ver-
levanten Banken auf Aufsichtsebene miteinander
antwortlich seien, wurde nicht bestätigt. Bei
zu vergleichen und mögliche Gründe und Treiber
der Interpretation der Ergebnisse muss zudem
für Abweichungen zu identifizieren.
berücksichtigt werden, dass für die Quervergleiche diverse Annahmen und Vereinfachungen
Die ersten Ergebnisse der zu diesem Zweck ein-
erforderlich waren. In jedem Fall sind voreilige
gerichteten Arbeitsgruppen zeigen, dass die RWA
regulatorische Schlussfolgerungen zu vermeiden.
II Allfinanzaufsicht
63
die effektive regulatorische Kapitalunterlegung.
Interne Modelle
Aufsichtliche Rahmenwerke haben schon
seit der Verabschiedung des Market Risk
Amendments zu Basel I im Jahr 1996
zum Ziel, die Risikoträchtigkeit eines
Geschäfts als Basis für die Bemessung
von Eigenkapitalanforderungen zugrunde
zu legen. Zu diesem Zweck dürfen unter
bestimmten Umständen interne Modelle
verwendet werden anstatt einem von der
Aufsicht vorgegebenen Standardmodell.
Seit der Umsetzung von Basel II können
neben Markt- auch Kreditrisiken mittels
interner Modelle berechnet werden.
Solvency II wird ab 2016 auch für Versicherungsunternehmen eine neue risikobasierte
Eigenkapitalunterlegung einführen. Die
Unternehmen können dann ebenfalls auf
Antrag ein Internes Modell verwenden.43
Interne Modelle sollen auch als Instru­
mente des Risikomanagements ­dienen.
Sie dürfen erst nach aufsichtlicher Prüfung und Zulassung eingesetzt ­werden,
wobei Anforderungen an ihre Risiko­
adäquanz, an ihre Verwendung in i­nternen
Prozessen (Use Test) wie zum Beispiel
dem Risikomanagement und an die Qualität dieser Prozesse erfüllt sein müssen.
Trotzdem werden bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Mechanismen und Werkzeuge entwickelt,
die es erlauben sollen, die Angemessenheit der
Risikomodelle und der daraus resultierenden Kapitalunterlegung gleichmäßig über Unternehmen
hinweg und fortgesetzt über die Zeit sicherzustellen.44
Verantwortungsvolle Verwendung interner
­Modelle
Neben den oben dargestellten Maßnahmen soll
auch die Validierungsfunktion in den Instituten
gestärkt und in ein Rahmenwerk zum Model
Risk Management eingebettet werden. Dies ist
II
ein wesentlicher Beitrag dazu, das Vertrauen in
die Ergebnisse modellbasierter Risikomessung
wiederherzustellen.
Schon seit längerer Zeit ist es ein Ziel der
deutschen Aufsicht, bei Instituten und anderen
Aufsichtsbehörden die Bedeutung einer umfassenden Validierung der Modelle in den Instituten
III
herauszustellen und die Validierungsfunktionen
in den Banken zu stärken. Die Validierung der
Modelle ist sowohl für Institute als auch für
Aufseher eine wesentliche Grundlage dafür,
ein angemessenes Bild über die Stärken und
Schwächen der Modelle zu erlangen und – wenn
erforderlich – Verbesserungen anzustoßen. Es
ist Aufgabe der Unternehmen, den Blick auf die
Im Jahr 2014 werden die internationalen Arbeits­
wesentlichen Einflussgrößen und Annahmen zu
gruppen des Basler Ausschusses für Banken-
lenken, die Interpretation von Entwicklungen
aufsicht (Basel Committee on Banking Super-
durch nachvollziehbare Analysen zu unterstüt-
vision – BCBS) und der Europäischen Banken-
zen und dabei die inhärenten Modellrisiken
aufsichtsbehörde (European Banking Authority
angemessen darzustellen und Angaben zum
– EBA) ihre Arbeit fortsetzen, sich dabei unter
Management dieser Risiken zu machen.
IV
V
anderem auf bisher nicht berücksichtigte Portfolien konzentrieren und die Umsetzbarkeit
Die Modellaufsicht überzeugt sich regelmäßig
der oben genannten kurz- und mittelfristigen
von der Qualität dieser Validierungsfunktion und
­Ansätze zur Verringerung der Schwankungen
ergreift gegebenenfalls angemessene Maßnah-
überprüfen.43
men, um Verbesserungen durchzusetzen.
Interne Modelle bei Versicherern
Ähnliche Diskussionen fanden auch in der Ver-
VI
sicherungsaufsicht statt: Die Einführung von
Solvency II steht zwar noch bevor, und Versicherer nutzen interne Modelle noch nicht für
44 Vgl. Kapitel IV 1.1.2.
Anhang
43 Zur Vorabprüfung interner Modelle vgl. Kapitel IV 1.1.2.
64
II Allfinanzaufsicht
10.2 V
alidierung interner Risiko­
modelle
lichen Ziel der Modellvalidierung, die verwende-
Interne Risikomodelle kommen – wie alle Mo-
wurde dies jedoch nicht gerecht.
ten Modelle umfassend kritisch zu hinterfragen,
delle – nicht ohne Modellannahmen und Vereinfachungen aus. Kernaufgabe bei der Nut-
Die BaFin hat daher mit Nachdruck eine um-
zung eines internen Risikomodells ist es, die
fassende Verbesserung der Validierungsfunk-
Angemessenheit dieser Annahmen streng und
tion angemahnt und dabei immer wieder auf
kritisch zu prüfen. Die interne Validierung eines
die Kernpunkte der zukünftigen Ausgestaltung
Modells untersucht somit dessen grundsätzliche
hingewiesen:
Eignung für den jeweiligen Zweck. Da jedoch
externe Einflüsse das Risikoprofil ständig verändern, müssen die Unternehmen fortlaufend
prüfen, ob ihre Modelle noch angemessen sind.
Die Validierung interner Modelle umfasst die
Vollständigkeit, Prognosegüte und grundsätz­
liche Eignung eines Modells. Dabei werden auch
die potenziellen Schwächen der Validierung
selbst bewertet. Ziel ist es zu beurteilen, ob das
—— Übergreifendes Validierungskonzept
—— Klare Verantwortlichkeiten und definierte
Prozesse
—— Evidenz aller bestehenden oder potenziellen
Modellschwächen
—— Quantitative Abschätzung ihrer Materialität
—— Einbindung der Geschäftsführung
—— Konsequente, risikoorientierte Mängelbeseitigung
Modell dennoch für den vorgesehenen Einsatz­
Die aufsichtliche Prüfung von Modellen war im
zweck akzeptabel ist.
Jahr 2013 zum großen Teil darauf ausgerichtet
Ein angemessener Validierungsprozess ist aus
zu prüfen, ob die umfangreichen Ausbau- und
diesem Grund sowohl sektorübergreifend für
Verbesserungsmaßnahmen bei der Modellvali-
Banken und Versicherer als auch säulenüber-
dierung erfolgreich waren.
greifend für regulatorisches und ökonomisches
Kapital von herausragender Bedeutung: Bei
Validierungsprozesse deutlich verbessert
Marktrisikomodellen, auf internen Ratings
Die Institute haben ihre Validierungshandlungen
basierenden Ansätzen (Internal Ratings-Based
in Bezug auf das Marktrisiko deutlich weiter-
Approach – IRBA) und bei Modellen zur Ab-
entwickelt. Zusätzlich zur regelmäßigen Unter-
bildung des operationellen Risikos ist er eine
suchung der Prognosegüte (Backtesting) haben
Kernanforderung des Baseler Regelwerks und
die Banken, die interne Modelle nutzen, inzwi-
der Capital Requirements Regulation (CRR).
45
schen umfassende Validierungskonzepte entwi-
Ebenso ist angesichts der Bedeutung des öko-
ckelt. Diese umfassen neben einer Validierung
nomischen Kapitals für Banken in Säule 2 des
der mathematisch-statistischen Methoden auch
Baseler Regelwerks auch die Validierung dieser
die Überprüfung der technischen Prozesse und
Größe entscheidend für deren wirksame Ver-
zum Teil auch die Evidenz der nicht im Value-at-
wendung im Kapital- und Risikomanagement.
Risk (VaR) erfassten Risiken.
Validierungsfunktion bei Banken gestärkt
Was die Abbildung von Kreditrisiken durch
Schon lange vor Einsetzen der öffentlichen
IRBA-Ratingsysteme betrifft, ist das Bild nicht
Kritik an Risikomodellen insbesondere von Kre-
einheitlich. Bei einigen ausgewählten Institu-
ditinstituten hat sich die BaFin eine deutliche
ten zeigt sich, dass die Validierungsprozesse
Stärkung der Modellvalidierung zum Ziel ge-
mittlerweile insgesamt einen guten Reifegrad
macht. In der Vergangenheit hatten die Insti-
erreicht haben. Insbesondere wird der organisa-
tute Modellvalidierung in Form vieler einzelner
torische Aufbau den Anforderungen gerecht. Die
Analysen zwar im Rahmen der gesetzlichen
Validierungsberichte sind zum großen Teil stan-
Mindestanforderungen betrieben. Dem eigent­
dardisiert und aussagekräftig. Die Umsetzung
der Validierungsergebnisse hat sich erst in den
45 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. EU L 176, S. 1 ff.
vergangenen Jahren verbessert. Die Institute
II Allfinanzaufsicht
65
müssen sie – in Verbindung mit dem Prozess
zu ergreifen. Gleichwohl besteht die größte
der Modelländerungen – noch weiterentwickeln.
Herausforderung gerade bei komplexen Risiko­
modellen darin, geeignete Verbesserungsmaß-
Bei den fortgeschrittenen Messansätzen zur
nahmen risikoorientiert festzulegen und an-
Abbildung des operationellen Risikos (Advanced
schließend umzusetzen.
Measurement Approach – AMA) zeigt sich bei
den Instituten, dass die Anforderungen zur Organisation am weitreichendsten umgesetzt wurden.
10.3 Modelländerungen
Die Validierungskonzepte sind eher in qualitativer
Interne Risikomodelle, die zur regulatorischen
als in quantitativer Hinsicht verbesserungsbe-
Eigenkapitalberechnung eingesetzt werden,
dürftig. Verbesserungsbedarf besteht auch hier
müssen an sich ändernde Einflüsse und Bedin-
bei der Umsetzung der Validierungsergebnisse.
gungen angepasst werden. Diese können sich
aus externen Einflüssen sowie aus internen
Die Aufsicht wird auch in den nächsten Jahren
Veränderungen ergeben oder können die Folge
großen Wert darauf legen, dass die Institute, in
von Validierungen sein. Da Unternehmen eine
denen interne Modelle einen wichtigen Bei-
Modellgenehmigung der BaFin für ein genau
trag zur Risiko- und Kapitalsteuerung liefern,
spezifiziertes Modell erhalten, müssen sie sich
einen wirksamen und umfassenden Modell­
zur Umsetzung von Modelländerungen mit der
validierungsprozess durchführen, dass sie unter
BaFin in Verbindung setzen.
Beweis stellen, ihre Modellrisiken kontrollieren
zu können, und dass sie zwecktaugliche Modelle
Anforderungen an Banken
verantwortungsbewusst einsetzen.
Die BaFin konkretisiert ihre Anforderungen an
Fortschritte auch bei Versicherern
die Änderung interner Modelle für Markt-, Kre-
II
III
dit- und operationelle Risiken seit vielen Jahren
Der Validierungsprozess wird unter dem zu-
durch Merkblätter. Diese unterscheiden typi-
künftigen Aufsichtssystem Solvency II Geneh-
scherweise mehrere Arten von Modelländerun-
migungsvoraussetzung für Interne Modelle von
gen anhand deren Materialität und sehen dafür
Versicherungsunternehmen sein. Der Prozess
jeweils abgestufte Handlungsoptionen der Auf-
ist dann Gegenstand jeder Vor-Ort-Prüfung im
sicht vor. Dabei kommt gerade der Festlegung
Rahmen der Vorantragsphase.
der Materialitätsschwellen eine hohe Bedeutung
zu, da diese Schwellen darüber entscheiden,
Bei vielen Versicherungsunternehmen zeigte
ob die Aufsicht mit kleinen, unwichtigen Ände-
die Modellvalidierung zu Beginn der Vorantrags­
rungen überschwemmt wird oder – im anderen
phase von Solvency II noch bedeutende Defizi-
­E x­trem – bei wichtigen Modelländerungen zu
te. Seitdem sind jedoch erhebliche Fortschritte
spät einbezogen wird.
IV
erkennbar. Die Unternehmen haben mittlerweile weitreichende Aktivitäten etabliert, um die
Die EBA hat den Entwurf eines verbindlichen
einzelnen Modellkomponenten zu validieren. Sie
technischen Regulierungsstandards zu Ände-
stehen nun vor der Herausforderung, diese in
rungen und Erweiterungen von Modellen zur
einen umfassenden Regelprozess einzubetten
Abbildung von Kreditrisiken, von operationellen
und dabei die Qualität des gesamten internen
Risiken und von Marktpreisrisiken im Dezember
Modells im Blick zu behalten.
2013 finalisiert. Die für den Erlass der ver-
V
bindlichen technischen Regulierungsstandards
Im Quervergleich hat sich gezeigt, dass jeweils
zuständige EU-Kommission hat diesen Entwurf
die großen Banken und Versicherer derzeit am
ohne inhaltliche Änderungen zur Stellungnahme
besten aufgestellt sind. Sie weisen die umfang-
an den Rat weitergeleitet.
VI
regelmäßige Gremiensitzungen, um die Vali-
Die BaFin ist in der EBA-Arbeitsgruppe für
dierungshandlungen bereichsübergreifend zu
Modellierungsfragen vertreten, die den Regu-
koordinieren und Verbesserungsmaßnahmen
lierungsstandard entworfen hat. Sie hat ihre
Anhang
reichsten Validierungskonzepte auf und nutzen
66
II Allfinanzaufsicht
Positionen in einigen wichtigen Punkten durch-
bedeutender. Zu den Zielen gehört es insbe­
setzen können. Aus Sicht der BaFin war es zum
sondere,
Beispiel wichtig, dass die Kategorie „Anzeigepflicht vor Implementierung“, die weniger ma-
—— Informationen zu Modelländerungen effizi-
terielle Änderungen betrifft, beibehalten wird.
ent zu erheben und dabei das umfangreiche
Diese Kategorie räumt der Aufsicht die not-
Wissen über die Modelle zu erhalten, das die
wendige Flexibilität ein und ermöglicht ihr eine
risikoorientierte Herangehensweise. Dies wird
BaFin in der Vorantragsphase gewonnen hat,
—— die zum 1. Januar 2014 anzuwendenden Leit-
auch durch qualitatitve Klassifizierungskrite­r ien
linien der Europäischen Aufsichtsbehörde für
für Modelländerungen gewährleistet, die auf
das Versicherungswesen und die betriebliche
Wunsch der BaFin nun schwerer gewichtet wer-
Altersversorgung EIOPA (European I­ nsurance
den als quantitative: Die qualitativen Kriterien
and Occupational Pensions Authority) zur
sollen möglichst viele Änderungen erfassen, für
Vor­bereitung auf Solvency II zu erfüllen und
die eine Bank eine erneute aufsichtliche Erlaub-
insbesondere die Angemessenheit des Mo-
nis braucht. Dennoch kann es Änderungen mit
materieller Auswirkung geben, die auch anhand
der qualitativen Kriterien nicht als erlaubnis-
dells kontinuierlich zu überwachen, sowie
—— eine laufende Aufsicht interner Modelle nach
Erstgenehmigung zu erproben.
pflichtig erfasst werden. Für dieses aufsichtliche
Restrisiko soll ein quantitativer Schwellenwert
2013 hat die BaFin hierzu ein Konzept erarbeitet
als Backstop eingeführt werden.
und erfolgreich getestet.
In Bezug auf die quantitativen Schwellenwerte
Praktische Erfahrungen mit Modell­ä nderungen
im IRBA hat die BaFin erreicht, dass zumindest
Die BaFin hat in den Jahren 2012 und 2013 zahl-
für die Einzelinstitutsebene erheblich höhere
reiche Modelländerungen in den oben genann-
Werte festgesetzt wurden und der ursprünglich
ten Risikokategorien bei Banken geprüft. Dabei
vorgesehene zusätzliche Schwellenwert auf Un-
wurden in einigen Fällen Änderungen als mate­
terkonsolidierungsebene gestrichen wurde.
rieller eingestuft als vom Institut angegeben.
Anforderungen an Versicherer
Bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen gingen der Zulassung örtliche Prüfungen
Angesichts der teilweise weitgehend ausgear­
voraus. Teilweise konnten Modelländerungen
beiteten Modelle wird der Umgang mit Modell­
nur unter Vorbehalt oder unter Erlass von Auf­
änderungen auch in der Vorantragsphase zu
lagen genehmigt werden.
internen Modellen unter Solvency II immer
67
II
III
IV
V
VI
Anhang
II Allfinanzaufsicht
III
A
ufsicht über Banken, Finanzdienst­
leister und Zahlungsinstitute
1
Grundlagen der Aufsicht
1.1
Umsetzung von CRD IV und CRR
Die Vorschriften zur Eigenmitteldefinition sind
Im Juni 2013 veröffentlichte die Europäische
nun allesamt in der CRR geregelt (Artikel 25 bis
Kommission das umfangreiche Regulierungs-
80 CRR). Die Regelungen des für die Ermittlung
paket, das unter anderem Basel III in europä­
der Eigenmittel der Institute bislang zentralen
isches Recht umsetzt: die Eigenmittel-Richtlinie
§ 10 Kreditwesengesetz (KWG) ergänzen die
CRD IV (Capital Requirements Directive IV)1
Vorgaben der CRR und enthalten Verordnungs-
und die Eigenmittel-Verordnung CRR (­C apital
ermächtigungen.
Requirements Regulation).2 CRD IV und CRR
verändern das deutsche Aufsichtsregime
Die CRR unterteilt das bisherige Kernkapital in
nachhaltig. Die Richtlinie wurde durch das
hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1 –
3
CRD-IV-Umsetzungsgesetz in deutsches Recht
CET1) und zusätzliches Kernkapital (Additional
umgesetzt, die Verordnung gilt in allen Mitglied-
Tier 1 – AT1). Für Ergänzungskapital (Tier 2 – T2)
staaten unmittelbar.
erlischt die Unterscheidung zwischen 1. und
2. Klasse. Die Anrechenbarkeit von Drittrangmit-
1.1.1 Eigenmittel
teln wurde aufgrund ihrer ungenügenden Verlustabsorptionsfähigkeit komplett aufgehoben.
Ziel der CRR ist es, die Qualität und Quantität
sowie die Konsistenz und Transparenz der ban-
Die anerkennungsfähigen Bestandteile der
kaufsichtsrechtlichen Eigenmittelbestandteile
einzelnen Kapitalklassen sind in der CRR enu-
zu verbessern. Die CRR ist am 28. Juni 2013
merativ aufgeführt. Darüber hinaus stellt die
in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2014
Verordnung Kriterien für die Anerkennung in
anzuwenden.
der jeweiligen Kapitalklasse auf. Danach ist
nicht auf die Rechtsform oder die Bezeichnung
1
RL 2013/36/EU, ABl. EU L 176, S. 338 ff.
des jeweiligen Kapitalinstruments abzustellen,
2
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ABl. EU L 176, S. 1 ff.
sondern allein auf die Erfüllung der aufsichts-
3
BGBl. I 2013, S. 3395.
rechtlichen Anrechnungskriterien (Substance-
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Drei Fragen an ...
69
Gespräche intern und extern waren dabei sehr
hilfreich. Mir ist wichtig, dass wir diese Kommunikation fortführen. Dies zeigen auch die vielen
Fragen, die mich nach wie vor erreichen – von
betroffenen Instituten, aus dem politischen
Raum und auch von Bürgern.
Was ist die spannendste Aufgabe 2014?
Welche Themen haben Sie 2013 am meisten
beschäftigt?
XX Das Jahr 2013 stand im Zeichen der
Einführung des Regulierungspaketes CRD
IV/CRR und der Vorbereitung auf den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Beide
Projekte bedeuten für die europäische
Bankenaufsicht einen historischen Paradigmenwechsel – mit entsprechenden Fragen
und Unsicherheiten. 2013 mussten wir
hier für Transparenz sorgen. Unsere vielen
Wofür stehen Sie?
III
XX Positive Neugierde auf die Zukunft und
selbstbewusste Bewahrung des hohen Stellenwertes der BaFin.
over-Form-­Ansatz). In diesen Anrechnungskri-
Technische Standards der EBA
terien kommen wesentliche aufsichtsrechtliche
Zahlreiche Ermächtigungsgrundlagen in der CRR
Prinzipien zum Ausdruck, nämlich der Grundsatz
beauftragen die Europäische Bankenaufsichts-
der effektiven Kapitalaufbringung, die Verlust­­
behörde (European Banking Authority – EBA)
absorptionsfähigkeit und die Dauerhaftigkeit.
damit, verbindliche Technische Standards zu
Erfüllt ein Kapitalinstrument auch nur ein
erarbeiten, um einzelne Vorschriften der CRR
Anrechnungskriterium nicht, führt dies automa-
zu konkretisieren. So entwickelt die EBA auch
tisch zur Disqualifikation als aufsichtsrechtlich
einen technischen Regulierungsstandard zu
anrechenbare Eigenmittel. Eine zusätzliche Ver-
den Eigenmitteln, wobei sie das Thema auf-
schärfung ergibt sich für die Institute dadurch,
grund seines Umfangs und seiner Komplexität
dass der überwiegende Teil der Kapitalabzüge
in insgesamt vier Teile aufteilt. Der erste Teil
künftig vom harten Kernkapital vorzunehmen ist
konkretisiert Regelungen zu CET1, AT1 und
und nicht, wie bislang, jeweils hälftig vom Kern-
zu den Abzugsbeträgen vom CET1 und regelt
und Ergänzungskapital. Die in der CRR enthal-
Übergangsbestimmungen. Teil 2 befasst sich
tenen Übergangsvorschriften ermöglichen den
mit der Anerkennung von CET1-­B estandteilen
Instituten jedoch einen gleitenden Übergang in
bei Gegen­seitigkeitsgesellschaften, Genossen­
den neuen Rechtsrahmen. Danach erfolgt der
schaften, Sparkassen und ähnlichen ­Insti­tu­ten.
Übergang in den gleichen Etappen, die auch
Der dritte Teil regelt die Behandlung der Ab-
Basel III für die Übergangszeit vorsieht.
züge von indirekten und synthetischen Be-
IV
V
VI
teiligungen sowie anrechenbaren Anteilen in
Anhang
Raimund Röseler,
Exekutiv­direktor Bankenaufsicht
XX Anknüpfend an meine erste Antwort ist
das Jahr 2014 voller spannender Aufgaben. Wir
werden zudem im Frühjahr die Organisation der
Bankenaufsicht an die Struktur der künftigen
europäischen Bankenaufsicht anpassen. Im
Vordergrund stehen dabei meine Kolleginnen
und Kollegen, die die Umstellung maßgeblich zu
meistern haben. Viele meiner Mitarbeiter sind
zudem schon jetzt, Monate vor dem geplanten
offiziellen Start des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, mit dem Comprehensive Assessment
befasst, der umfassenden Prüfung der Banken,
die unter direkter Aufsicht der Europäischen
Zentralbank stehen sollen.
70
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Fremdbesitz (Minority Interests) und definiert
gen auf das deutsche Finanzsystem und die
den Begriff „breiter Marktindex“. Teil 4 konkre-
Realwirtschaft im Inland führen können. Vor der
tisiert die Vorschriften zu Kapitalinstrumenten
Anordnung eines Kapitalpuffers muss die BaFin
mit Mehrfachausschüttung. Die Teile 1 und 2
eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung
der technischen Standards wurden bereits von
durchführen. Insbesondere darf der Kapitalpuf-
der EU-Kommission erlassen und am 14. März
fer die Funktion des Binnenmarktes des Euro-
2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die
päischen Wirtschaftsraums nicht behindern.
Entwürfe zu den Teilen 3 und 4 hat die EBA an
Bezugsgröße für die Berechnung der Höhe des
die EU-Kommission übermittelt, eine Veröffent-
Puffers sind die entsprechenden risikogewich-
lichung im Amtsblatt steht jedoch noch aus.
teten Positionswerte und nicht der Gesamtforderungsbetrag selbst. Der Kapitalpuffer muss
1.1.2 Kapitalaufschläge
mindestens 1 % betragen, hat aber keine Obergrenze. Die BaFin muss den Puffer für syste-
Durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz kann die
mische Risiken außerdem mindestens alle zwei
Aufsicht künftig zusätzliche Kapitalpuffer sowohl
Jahre überprüfen.
für systemrelevante Institute als auch für systemische Risiken fordern.
Ein Institut, das als systemrelevant identifiziert
wurde und darüber hinaus systemische Risiken
Beim Kapitalpuffer für systemrelevante Institute
hält, muss beide Kapitalpuffer nur insoweit auf-
wird zwischen global und anderweitig system-
bauen, wie sie zur Abdeckung unterschiedlicher
relevanten Instituten unterschieden (§§ 10f und
Risiken dienen.
g KWG). Die jeweilige Einstufung wirkt sich auf
die Höhe des Kapitalpuffers aus. Die Deutsche
Bundesbank und die BaFin identifizieren die be-
1.1.3 Leverage Ratio
troffenen Institute mit einer Methode, die sich
Die Verschuldungsquote ist ein neues Maß, das
am Rahmenwerk des Baseler Ausschusses ori-
die bisherigen Aufsichtsinstrumente ergänzt
entiert. Danach müssen die Aufseher die Kate-
und nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörden
gorien Größe, Vernetzung, Ersetzbarkeit, Kom-
auf einzelne Institute angewandt werden kann
plexität und grenzüberschreitende Aktivitäten
(Artikel 430 CRR).
berücksichtigen. BaFin und Deutsche Bundesbank müssen die Einstufung mindestens jähr-
Über die Verschuldungsquote greift die CRR das
lich überprüfen. Abhängig von der Einstufung
Risiko einer übermäßigen Verschuldung regulato-
müssen anderweitig systemrelevante Institute
risch auf, indem sie das Kernkapital des ­Instituts
einen Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital von
mit der Summe seiner nicht risikogewichteten
bis zu 2 % und global systemrelevante Institute
Risikopositionswerte ins Verhältnis setzt. Insti-
von bis zu 3,5 % des Gesamtforderungsbetrags
tute mit übermäßiger Verschuldung könnten eine
aufbauen. Sollte neben einem Kapitalpuffer für
Negativspirale in Gang setzen, wenn sie im Falle
global systemrelevante Institute (eigentlich) auf
von Verlusten oder Refinanzierungsengpässen
konsolidierter Ebene auch ein Kapitalpuffer für
dazu gezwungen sind, die eigene Verschuldung
anderweitig systemrelevante Institute erforder-
durch Notverkäufe zu reduzieren. Dies würde die
lich sein, muss nur der höhere der beiden Puffer
Preise für die zu veräußernden Vermögenswerte
aufgebaut werden.
drücken, was zu weiteren Bewertungsanpassungen und damit Verlusten bei diesen und anderen
Den Kapitalpuffer für systemische Risiken
Instituten führen dürfte.
(§ 10e KWG) kann die BaFin für alle Institute
oder nur für Gruppen von Instituten anordnen
Für die Begrenzung der Verschuldungsquote
und auf bestimmte Risikopositionen beziehen.
sieht die CRR bislang noch kein verbindliches
Er soll langfristige, nicht zyklische systemische
Maß vor. Die Institute müssen ihre Verschul-
oder makroprudenzielle Risiken abdecken, die
dungsquote jedoch regelmäßig den zuständigen
zu e
­ iner Störung mit bedeutenden Auswirkun-
Aufsichtsbehörden melden. Diese haben ihrer­
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
71
seits die Verschuldungsquote bei der Über-
gezogen, in der zeitweise die Kapitalmärkte auch
prüfung und der Bewertung eines Instituts zu
für solvente Banken ausgetrocknet waren.
berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2015 müssen
die Institute ihre Verschuldungsquote auch ge-
Bis zum 30. Juni 2014 wird die Kommission
genüber anderen offenlegen, so dass die Markt-
die Kalibrierung der LCR für Europa festle-
teilnehmer sich ab dann ein eigenes Urteil über
gen. Hierbei wird sie abweichend vom Base-
die Verschuldung der Institute bilden können.
ler Rahmenwerk europäische Besonderheiten
berücksichtigen. So wurden beispielsweise für
Die EU-Kommission legt dem Europäischen
Geschäftsbeziehungen innerhalb von Haftungs-
Parlament bis zum 31. Dezember 2016 – gege-
verbünden besondere Regeln in die Meldeanfor-
benenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungs-
derungen aufgenommen. Von zentraler Bedeu-
vorschlag – einen Bericht vor über die Auswir-
tung ist auch die Definition der hochliquiden
kungen und die Wirksamkeit des Regelwerks
Aktiva in Europa. Die EBA hat der Europäischen
zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen
Kommission hierzu Ende 2013 eine Empfehlung
Verschuldung, einschließlich einer möglichen
geliefert, auf deren Grundlage die Definition
Mindestverschuldungsquote. In dem Bericht
endgültig festgelegt wird.
wird die Kommission Stellung dazu nehmen, ob
und gegebenenfalls inwieweit Anpassungen an
Die LCR wird stufenweise eingeführt: 2015 muss
die Definition und die Kalibrierung der Verschul-
der Bestand an hochliquiden Aktiva den Netto-
dungsquote notwendig und inwieweit dabei die
mittelabfluss unter Stress zu 60 % abdecken,
Besonderheiten unterschiedlicher Geschäftsmo-
ab 2016 zu 70 % und 2017 zu 80 %. Ab 2018
delle der Institute zu berücksichtigen sind.
gilt die LCR dann vollumfänglich, die hochliquiden Aktiva müssen also 100 % der Nettomittel-
1.1.4 Einheitliche Liquiditäts­a nforderungen
in Europa
abflüsse im Stressszenario abdecken.
Net Stable Funding Ratio
Die CRR schafft erstmals die Voraussetzungen
Banken sollen langfristige, illiquide Aktiva nicht
für die Einführung einer einheitlichen quantitati-
mehr kurzfristig am Kapitalmarkt refinanzieren –
ven Liquiditätsanforderung in Europa, indem sie
dazu dient die Mindestanforderung der NSFR,
weite Teile des im Januar 2013 verabschiedeten
die sich an der langfristigen Refinanzierungs-
Baseler Rahmenwerks für Liquidität umsetzt.
struktur der Banken orientiert. Eine Refinanzie-
Per Stichtag 31. März 2014 hat in Europa das
rung durch kurzfristige Privatkundeneinlagen
Meldewesen für die Beobachtungsphase der
wird jedoch zugelassen, denn diese erwiesen
­Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net
sich in der Krise als deutlich stabiler gegenüber
­Stable Funding Ratio (NSFR) begonnen.
der eher flüchtigen Kapitalmarktrefinanzierung.
Liquidity Coverage Ratio
III
IV
Fristentransformation durch Privatkundeneinlagen, mit denen langfristiges realwirtschaftliches
Die LCR ist eine an einem kurzfristigen Stress-
Geschäft finanziert wird, steht also ausdrücklich
szenario orientierte Liquiditätsdeckungsanfor­
nicht im Fokus der neuen Regulierung.
V
derung. Sie zielt darauf ab, die Banken kurz­
fristig – also für einen Zeithorizont von 30
Der Baseler Ausschuss überarbeitet die Kenn-
Ka­lendertagen – in die Lage zu versetzen, unab-
zahl 2014. Eine öffentliche Konsultation hierzu
hängig von einer Neukreditaufnahme am Kapi-
lief bis Anfang April 2014. Die BaFin rechnet
talmarkt und von Stützungsaktionen der Zentral-
damit, dass der Basler Ausschuss die NSFR
bank einen Liquiditätsstress zu verkraften. Die
noch in erheblichem Umfang anpassen wird. Mit
LCR vergleicht daher die hochliquiden Aktiva des
einer Verabschiedung der Kennzahl ist erst Ende
Instituts mit den Netto-Abflüssen von Barmitteln
2014 zu rechnen. Die CRR sieht deshalb noch
in einem Stressszenario mit einem Zeithorizont
keine verbindliche Einführung der Kennzahl als
von 30 Tagen. Damit wird die Lehre aus einer mit
Mindeststandard in Europa vor.
VI
Anhang
der Finanzkrise einhergehenden Vertrauenskrise
72
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
1.1.5 Meldewesen
grundsätzlich auf 100 % der Höhe der fixen Ver-
Mit dem Inkrafttreten der CRR wurden bedeu-
gütung. Diese Regelung gilt für Geschäftsleiter
tende Meldevorgaben europaweit vereinheit-
und alle Mitarbeiter gleichermaßen. Die Höhe
licht. Ein Technischer Standard der EBA, näm-
der variablen Vergütung darf ausnahmsweise
lich der Implementing Technical Standard (ITS)
bis zu 200 % der fixen Vergütung betragen,
on Supervisory Reporting, konkretisiert die
wenn die Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder
Anforderungen der CRR. Der Standard enthält
oder Träger des Instituts dies beschließen.
Meldevorschriften für die folgenden Bereiche:
Maßgeblich sind seit dem 1. Januar 2014 auch
—— Eigenmittel (Common Reporting – COREP)
—— Finanzinformationen (Financial Reporting –
FINREP)
die Regelungen der novellierten Institutsvergütungsverordnung (IVV). Die Novelle umfasst
auch Änderungen, die durch die CRD IV und die
—— Großkreditmeldungen
—— Verschuldungsquote (Leverage Ratio)
CRR erforderlich wurden. Die BaFin erwartet,
—— Liquidität (LCR und NSFR)
ren Umsetzung der Anforderungen durch die
dass die angepasste IVV zu einer einheitlicheInstitute beiträgt. Sie erwartet außerdem, dass
Der ITS soll 2014 zudem um weitere vereinheit-
durch die novellierte IVV die Stabilität der Insti-
lichte Meldeanforderungen ergänzt werden. Die
tute gestärkt wird, weil Mitarbeiter risikoorien-
Ergänzungen betreffen die Themen
tierter vergütet werden müssen und die neuen
Regelungen noch stärker als bereits zuvor
—— besicherte Refinanzierung (Asset
­Encumbrance)
—— Verlängerung von ausfallgefährdeten Krediten zu teilweise abgeschwächten Bedingungen (Forbearance)
—— notleidende Kredite (Non Performing Loans)
—— zusätzliche Parameter für die Liquiditäts-
verhindern, dass Mitarbeiter risikoträchtige Geschäfte eingehen, um hohe Boni zu erhalten.
Die novellierte IVV enthält nun die Regelvermutung, dass die Institute, deren Bilanzsumme
im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen
der letzten drei abgeschlossenen Geschäfts-
überwachung nach der CRR (Additional
jahre mindestens 15 Mrd. Euro betragen hat,
­Monitoring Metrics for Liquidity)
bedeutend im Sinne der IVV sind und demnach
striktere Anforderungen als die übrigen Institu-
Für alle Bereiche werden in dem ITS künftig
te einzuhalten haben. Zudem werden erstmals
einheitliche Vorgaben zu Meldeformat, Melde-
auch die gemäß § 47 Absatz 1 KWG als poten-
frist, meldespezifischen Definitionen sowie zur
ziell systemgefährdend eingestuften Institute
Meldetechnik gemacht.
sowie Finanzhandelsinstitute nach § 25f Ab-
Mit der Veröffentlichung der Durchführungs-
eingeordnet. Schließlich hat die BaFin auch die
verordnung4 ist der ITS verbindlich und damit
Möglichkeit, ein Institut als bedeutend einzustu-
unmittelbar anwendbares Recht in allen Mit-
fen, wenn es nicht den Schwellenwert erreicht,
gliedstaaten der EU.
eine Einstufung als bedeutend aber wegen der
satz 1 KWG zwingend als bedeutende Institute
Vergütungsstruktur und der Art und des Risi-
1.1.6 N
eue Anforderungen an Vergütungssysteme
kogehalts seiner Geschäftsaktivitäten geboten
erscheint.
Zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber durch
Eine weitere Neuerung in der IVV stellt der im
das CRD-IV-Umsetzungsgesetz auch das Ver-
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einzurichten-
hältnis zwischen variabler und fixer Vergütung
de Vergütungskontrollausschuss dar. Als ver-
geregelt: § 25a Absatz 5 Kreditwesengesetz
längerter Arm und Zuarbeiter des Vergütungs-
begrenzt die Höhe der variablen Vergütung nun
kontrollausschusses dient der ebenfalls neu
eingeführte Vergütungsbeauftragte.
4
Verordnung (EU) Nr. 1423/2013, ABl. EU L 355, S. 60.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
73
tät der Vergütungssysteme ergab Mängel bei
1.1.8 A
ufsichtliche Maßnahmen und
S
­ anktionen
allen 15 geprüften Instituten.5 Gegenstand der
Durch die CRD IV werden EU-weite Mindest-
Sonderprüfungen, die 2013 von der Deutschen
standards für die Maßnahmen- und Sanktions-
Bundesbank durchgeführt wurden, war die
regeln innerhalb der EU geschaffen. Das Ein-
Einhaltung der Vorgaben der IVV in der 2013
griffsinstrumentarium der BaFin wird durch das
Eine Prüfungskampagne der BaFin zur Quali-
gültigen Fassung. Die BaFin hat die Institute
CRD-IV-Umsetzungsgesetz noch einmal erheb-
aufgefordert, die identifizierten Schwachstellen
lich erweitert.
kurzfristig zu bereinigen. Die Neuerungen der
angepassten IVV sind hierbei zu beachten.
1.1.7 Risikomanagement
Erhöhte Eigenmittelanforderungen für e
­ inzelne
Institute
So wurde die Möglichkeit der BaFin erweitert,
in bestimmten Situationen erhöhte Eigenmittel­
Institute müssen eine nachhaltige Geschäfts-
anforderungen an Institute zu stellen. Wichtig
strategie festlegen. Diese Anforderung, die
ist hierbei, dass der betreffende Katalog in § 10
die BaFin bereits seit 2009 in den Mindest­
Absatz 3 Satz 2 KWG als gebundene Entschei-
an­forderungen an das Risikomanagement
dung konzipiert ist: In den im Katalog genann-
­(MaRisk) stellt, hat der Gesetzgeber im Zuge
ten Fällen hat die BaFin demnach kein Entschlie-
des ­CRD-IV-­Umsetzungsgesetzes auch im KWG
ßungsermessen, sie muss vielmehr erhöhte
verankert: § 25a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 KWG
Eigenmittelanforderungen festsetzen. In allen
stellt nun klar, dass die Geschäftsstrategie auf
anderen, nicht katalogartig aufgezählten Fällen
eine nachhaltige Entwicklung des Instituts aus-
des Absatzes 3, räumt Satz 1 der BaFin hinge-
gerichtet sein muss. Dieser Aspekt hat also seit
gen Ermessen ein.
III
dem 1. Januar 2014 Gesetzesrang. Die Aufsicht
wird sich daher zukünftig noch eingehender
Neu im KWG ist auch die Regelung, wonach
mit den Geschäftsstrategien – als Ausfluss der
die BaFin erhöhte Kapitalanforderungen für
Geschäftsmodelle der Institute – beschäftigen
verschiedene Institute einheitlich festsetzen
als bisher.
kann. Voraussetzung ist allerdings, dass diese
Institute – nach Einschätzung der BaFin – ähn-
Es ist Aufgabe der Aufsicht festzustellen, ob
liche Risikoprofile aufweisen, ähnlichen Risiken
eine Geschäftsstrategie nachhaltig ist, ob sie
ausgesetzt sein könnten oder für das Finanzsys-
also langfristig geeignet ist, um nachhaltig Er-
tem ähnliche Risiken begründen (§ 10 Absatz 3
träge erwirtschaften zu können, die die Unter-
Satz 3 KWG).
nehmensexistenz sichern. Hierzu muss sie die
Aktivitäten und Geschäftsfelder eines Instituts,
Änderungen des Bußgeldkatalogs
seine Ertragslage und seine Bilanzstruktur ana-
Mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz wurde auch
lysieren. Damit kann die Aufsicht Stärken und
der Bußgeldkatalog geändert. Im Zuge dessen
Schwächen eines Instituts besser nachvollzie-
wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in
hen und frühzeitig Gefahrenpotenziale identifi-
§ 56 KWG erweitert, beispielsweise um die Ver-
zieren. Wie bisher, wird die BaFin jedoch nicht
letzung von Vorgaben der CRR. Zudem wurden
in die unternehmerischen Entscheidungen von
die Anforderungen an ein schuldhaftes Handeln
Instituten eingreifen. Der konkrete Inhalt der
von Leichtfertigkeit auf einfache Fahrlässigkeit
Geschäftsstrategien ist und bleibt in der Ent-
herabgesetzt. Angehoben hingegen wurde der
scheidungshoheit der Institute selbst.
Bußgeldrahmen: Er beginnt bei mindestens
100.000 Euro und endet bei maximal 5 Mio.
Euro, wobei eine Geldbuße in Höhe von bis zu
IV
V
VI
5 Mio. Euro nur in bestimmten, besonders gravierenden Fällen in Betracht kommt.
www.bafin.de/dok/4727388
Anhang
5
74
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Veröffentlichung von Maßnahmen
liche Schwächen aufweist, soll er eine glaub-
Neu ist außerdem die Verpflichtung, bestands-
würdigere Rückfalllösung bieten. Der Ausschuss
kräftige Maßnahmen und rechtskräftige Buß-
wertet bis Juni 2014 die eingereichten Stellung-
geldentscheidungen bekanntzumachen (§ 60b
nahmen aus.
KWG). Die BaFin muss danach sowohl Maßnahmen gegen juristische Personen als auch gegen
Mehr Eigenmittel für Verbriefungs­positionen
natürliche Personen auf ihrer Internetseite veröf-
Der Baseler Ausschuss überarbeitet auch sein
fentlichen. Nur unter bestimmten Voraussetzun-
Verbriefungsrahmenwerk, um in der Finanz-
gen darf diese Veröffentlichung anonymisiert
marktkrise erkennbar gewordene Schwach-
erfolgen: So sind bestandskräftige Maßnahmen
stellen der geltenden Regeln zu beseitigen und
zu anonymisieren, wenn andernfalls das Persön-
dadurch die Mindesteigenmittelanforderungen
lichkeitsrecht einer natürlichen Person verletzt
für Verbriefungspositionen zu stärken, die dem
würde oder die Bekanntmachung personenbezo-
Anlagebuch der Banken zugeordnet werden. Zu
gener Daten aus sonstigen Gründen unverhält-
diesem Zweck veröffentlichte der Ausschuss im
nismäßig wäre. Zudem kann von einer Veröffent-
Dezember 2013 ein zweites Konsultationspapier
lichung beispielsweise ganz abgesehen werden,
und einen Entwurf für einen entsprechend über-
solange eine Bekanntmachung die Stabilität der
arbeiteten Regelungstext. Das Konsultations-
Finanzmärkte der Bundesrepublik oder eines
papier trägt den zahlreichen Kommentaren zu
oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen
dem im Dezember 2012 veröffentlichten ersten
Wirtschaftsraums (EWR) erheblich gefährden
Konsultationspapier Rechnung und berücksich-
würde oder den Beteiligten einen unverhältnis-
tigt die Ergebnisse einer parallel hierzu durch-
mäßig großen Schaden zugefügt würde.
geführten Auswirkungsstudie. Inhaltlich möchte der Baseler Ausschuss ein angemessenes
1.2 Arbeiten am Baseler Rahmenwerk
Verhältnis zwischen Risikosensitivität einerseits,
Vergleichbarkeit und einem einfacheren Regel-
Der Baseler Ausschuss hat 2013 seine Überar-
werk mit geringerer Komplexität andererseits
beitung der Regelungen zum Handelsbuch, des
erreichen. Hierfür hat der Ausschuss die Anzahl
Verbriefungsrahmenwerks und des Kreditrisi-
der verwendbaren Ansätze minimiert, deren
kostandardansatzes fortgesetzt bzw. begonnen.
Hierarchie untereinander vereinfacht und die
Überarbeitung der Handelsbuch­vorschriften
Komplexität einzelner Ansätze teilweise reduziert. Höchstrangige Verbriefungspositionen, die
Ende Januar 2014 hat der Baseler Ausschuss
einem geringen Verlustrisiko ausgesetzt sind,
eine zweite Konsultation zur grundlegenden
müssen im Vergleich zum ersten Konsultations-
Überprüfung der Handelsbuchregelungen abge-
papier (relativ) mit spürbar weniger Eigenmit-
6
schlossen. Mit dem Konsultationspapier stellte
teln unterlegt werden. Dennoch bleibt es dabei,
der Ausschuss konkretisierte Regelungen zur
dass Banken für im Anlagebuch gehaltene Ver-
Diskussion und bereitete so eine quantitative
briefungspositionen nach den neuen Vorschlä-
Analyse der Auswirkungen auf die Eigenmittel­
gen deutlich mehr Eigenmittel vorhalten müssen
anforderungen vor. Insbesondere enthält das
als nach dem derzeit geltenden Rahmenwerk.
Konsultationspapier konkretisierte Vorschläge
zum Standardansatz. Danach soll der Standard­
Nach dem Ende der zweiten Konsultation und
ansatz Portfolioeffekte, also Diversifikations-
sorgfältiger Analyse einer im Februar 2014 an-
und Konzentrationseffekte, künftig wesentlich
gelaufenen weiteren Auswirkungsstudie möchte
stärker berücksichtigen, als dies gegenwärtig
der Baseler Ausschuss die Überarbeitung des
der Fall ist. Auf diese Weise soll er die Marktrisi-
Verbriefungsregelwerks bis Ende 2014 abschlie-
ken eines Instituts genauer abbilden als bisher.
ßen. Der Zeitpunkt für die Implementierung
Für den Fall, dass ein Marktrisikomodell wesent-
und erstmalige Anwendung der neuen Regeln
steht noch nicht fest. Er soll mit hinreichendem
6
Fundamental review of the Trading Book: A revised
­ arket risk framework.
m
Vorlauf festgelegt werden, so dass es keiner
Altbestands- oder Übergangsregelungen bedarf.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
75
Analyse des Kreditrisikostandardansatzes
­haben an den Überprüfungen mitgearbeitet –
Im Mai 2013 hat eine Arbeitsgruppe des Baseler
mit Ausnahme der Überprüfung der EU-Regel­
Ausschusses mit der Überarbeitung des Standard­
werke, da die Aufseher nicht die Regelwerke
ansatzes im Kreditrisiko begonnen. Ausgangs­
prüfen sollen, die sie selbst zu beachten haben.
punkt sind zum einen die in der vergangenen
Eine Zusammenfassung der bisherigen Ergeb­
Krise gezeigten Schwächen des Standardansat­
nisse der Prüfungsberichte hat der Baseler Aus­
zes, wie beispielsweise die starke Abhängigkeit
schuss auf seiner Internetseite veröffentlicht.
der Risikogewichte von externen Ratings. Zum
anderen besteht auch der verstärkte Wunsch
Eigenkapitalstandards und einer simplen Eigen­
1.4 B
esicherung von nicht zentral
abgewickelten OTC-Derivaten
kapitalberechnung. Auf Basis einer Stärken-­
Mit einem im September 2013 veröffentlichten
Schwächen-Analyse wird die Arbeitsgruppe
Rahmenwerk 7 hat der Baseler Ausschuss Rege­
Risikoklassen überprüfen, gegebenenfalls Risiko­
lungen zur Besicherung von nicht zentral abge­
gewichte anpassen und externe Ratings nicht
wickelten OTC-Derivaten eingeführt. Das Regel­
mehr automatisch als wichtigstes Maß anerkennen.
werk bestimmt zunächst, welche Produkte und
Zudem sollen nationale Wahlrechte reduziert
Marktakteure in den Anwendungsbereich der
werden. Die Überarbeitung der Regelungen wird
neuen Besicherungsstandards fallen. Außerdem
einer Quantitativen Auswirkungsstudie (Quanti-
wird das Spektrum anerkennungsfähiger und
tative Impact Study) unterzogen, die Ende 2014
geeigneter Sicherheiten und die Behandlung
oder im ersten Halbjahr 2015 stattfinden soll.
von Intragruppen-Transaktionen festgelegt. Der
nach einfacher Regulierung mit klaren, p
­ räzisen
neue Rechtsrahmen basiert auf acht Elementen,
zu denen der Ausschuss jeweils Grundsatzprin­
1.3 U
msetzung der Baseler Rahmenwerke in den Mitgliedstaaten
derungen (Requirements) entwickelt hat. Als
Der Baseler Ausschuss überprüft, ob seine Mit­
High-Level-Papier dient das Rahmenwerk den
gliedstaaten die Rahmenwerke zu den Eigen­
einzelnen Jurisdiktionen auch als Grundlage,
mittelanforderungen angemessen umgesetzt
zukünftig ihre eigenen nationalen Regelungen
haben. Im Rahmen des Regulatory Consistency
und Standards zu Fragen der Besicherung von
Assessment Programmes (RCAP) ermittelt er, ob
bilateral abzuwickelnden OTC-Derivaten zu ent­
die nationalen Rechtsvorschriften in den einzel­
wickeln und zu erlassen.
III
zipien (Core Principles) und begleitende Anfor­
IV
nen Mitgliedstaaten des Baseler Ausschusses
mit den Mindestvorgaben von Basel II, Basel
II.5 und Basel III vereinbar sind. 2012 hat der
1.5 Systemrelevante Banken
Ausschuss die Rechtsordnungen von Japan und
Systemrelevante Banken sollen ihren Risiko­
Singapur inspiziert, 2013 konnte er die Über­
appetit – also ihre Bereitschaft, Risiken zu
prüfungen der Schweiz, von China und Brasilien
tolerieren – begrenzen. Deshalb sollen diese
abschließen. Die im Jahr 2012 für die EU und die
Banken nach dem Willen des Finanzstabilitäts­
USA begonnenen RCAPs konnte der Ausschuss
rats FSB (Financial Stability Board) nun Rah­
noch nicht abschließen, da die maßgeblichen
menwerke erstellen, die verhindern, dass sie zu
Regelwerke, die CRD IV/CRR bzw. der Dodd-
hohe Risiken eingehen. Die Supervisory Inten­
Frank Act, erst jüngst zu großen Teilen in Kraft
sity and Effectiveness Group (SIE) des FSB, die
getreten sind. Die Prüfungen sollen 2014 nach
sich mit der Erarbeitung von Aufsichtsstandards
Beurteilung des neu in Kraft getretenen Rechts
für systemrelevante Finanzinstitute beschäftigt,
abgeschlossen werden.
hat hierzu Prinzipien entwickelt und im Novem­
ber 2013 veröffentlicht.8 Danach müssen die
V
VI
mit Teams durch, die sich aus Aufsehern seiner
Mitgliedstaaten zusammensetzen. Auch Mitar­
beiter von BaFin und Deutscher Bundesbank
7
Margin requirements for non-centrally cleared
­deriva­tives.
8
Principles for an Effective Risk Appetite Framework.
Anhang
Der Baseler Ausschuss führt die Überprüfungen
76
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
SSG und FSB: Initiativen zum Reporting
In der Senior Supervisors Group (SSG)
sind Aufsichtsbehörden vertreten, die für
die weltweit größten Banken zuständig
sind. Die Gruppe tauscht sich über wichtige fachaufsichtliche Themen aus, wie
etwa die Stärkung von Risikomanagement,
Risikocontrolling und Risikoreporting, um
gegebenenfalls länderübergreifende aufsichtliche Initiativen in Gang zu setzen. Eine
solche gemeinsame Initiative mündete 2008
in dem Top-20-Projekt, dessen Ergebnisse
die SSG im Januar 2014 in einem Bericht
veröffentlicht hat. Im Rahmen des Projekts
meldeten die Banken Derivate- und andere Kontrahenten-Informationen jeweils pro
Geschäftssektor. Neben besseren Informationen über die teilnehmenden Banken sollte
das Projekt auch Schwächen in den Reportingsystemen der Banken identifizieren und
adressieren. In dem Bericht kritisiert die
SSG, dass der Fortschritt der Banken hin zu
einer einheitlichen, kurzfristigen und exakten Berichterstattung über die wesentlichen
Kontrahentenrisiken hinter den Erwartungen
der Aufsicht zurückbleibe. Insbesondere die
Qualität der Daten gebe Anlass zur Sorge.
In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der
Data-Gaps-Initiative des Finanzstabilitätsrats
FSB (Financial Stability Board) entwickelte die
SSG das Top-20-Reportingschema weiter. Die
Banken sollten nun einheitliche Top-50-Kontrahenteninformationen melden, die nach wie vor
Derivate-Geschäfte einschlossen, aber nunmehr
aggregierte Informationen über die Geschäftssektoren hinweg beinhalteten. Entscheidend
war, dass das Exposure eines Kontrahenten so
groß war, dass es zu den 50 größten Exposures
der jeweiligen Bank gehörte.
Der Testlauf für das veränderte Reportingschema begann im Oktober 2012. Einige wenige
Pilotbanken meldeten parallel Top-20- und
Top-50-Kontrahenteninformationen. Die für diese Banken zuständigen SSG-Mitglieder führten
die Qualitätssicherung der gemeldeten Daten
durch und klärten mit den Pilotbanken offene
Punkte. Parallel dazu wurde das FSB-Data-Hub
technisch und organisatorisch aufgebaut, das im
März 2013 an den Start ging. Seitdem melden
große international aktive Banken Top-50-Kontrahenteninformationen an das Hub. Das Hub
wertet diese Informationen aus und stellt den
Aufsichtsbehörden entsprechende Auswertungsberichte zur Verfügung.
Rahmenwerke effektive Regelungen zu Limi-
pulation). Angesichts dessen betont das Papier,
ten, zur Überwachung ihrer Einhaltung und zu
wie wichtig eine vernünftige Risikokultur für
Sanktionen im Falle von Verstößen beinhalten.
Entscheidungen der Banken und für das Verhal-
Außerdem müssen die Rahmenwerke insbeson-
ten ihrer Mitarbeiter insgesamt ist, und zeigt
dere mit dem Geschäftsmodell, der Geschäfts-
fundamentale Elemente einer angemessenen
strategie und der Kapitalplanung der Banken
Risikokultur in Banken auf. Es dient insbesonde-
konsistent sein.
re dazu, den Aufsehern Maßstäbe an die Hand
zu geben, anhand derer sie sich ein aussage-
Mit dem Komplex Risikokultur in Finanzinstitu-
kräftiges Bild über die Risikokultur eines Unter-
tionen hat sich die SIE ein weiteres wichtiges
nehmens machen bzw. auf eine angemessene
Thema auf die Fahnen geschrieben. Die Gruppe
Risikokultur hinwirken können.
hat 2013 Leitlinien entwickelt9, in denen sie von
der Erkenntnis ausgeht, dass Defizite in der
­R isikokultur nicht nur ein ursächlicher Faktor
1.6 Risikoabschirmungsgesetz
der globalen Finanzkrise waren, sondern viel-
Am 12. August 2013 ist das Risikoabschir-
fach auch der Grund für weitere konkrete Miss-
mungsgesetz in Kraft getreten.10 Ziel des
stände sind (wie zum Beispiel der LIBOR-Mani-
Ge­­setzes ist es, Kundeneinlagen zu schützen
und dazu beizutragen, das Too-Big-to-Fail-­
9
Guidance on Supervisory Interaction with Financial
I­ nstitutions on Risk Culture.
10 BGBl. I 2013, S. 3090.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
77
Problem zu lösen. Fehlanreize und die impliziten
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
Staatsgarantien, die daraus resultieren, dass
anhand einer qualitativen und quantitativen
potenziell systemgefährdende Institute damit
Analyse. Die Aufsicht berücksichtigt hierbei
rechnen, dass der Staat sie im Krisenfall rettet,
insbesondere die Größe des Kreditinstituts,
sollen ausgeräumt werden.
seine inländische und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit, wie vernetzt es mit dem inlän-
Das Risikoabschirmungsgesetz besteht aus
dischen und weltweiten Finanzsystem ist und ob
vier Artikeln, die umfassend das KWG (Arti-
die von dem Kreditinstitut angebotenen Dienst-
kel 1 bis 3) und das Versicherungsaufsichts-
leistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen
gesetz (Artikel 4) ändern. Artikel 1 behandelt
ersetzbar sind. Die BaFin wird die potenziell
die Planung der Sanierung und Abwicklung von
systemgefährdenden Kreditinstitute im Laufe
Kreditinstituten. Artikel 2 befasst sich mit der
des Jahres 2014 auffordern, ihre Sanierungsplä-
Abschirmung von Risiken (so genanntes Trenn-
ne einzureichen.
bankengesetz) und die Artikel 3 und 4 regeln
die Strafbarkeit von Verfehlungen der Ge-
Bereits im November 2012 hatte die BaFin die
schäftsleiter im Risikomanagement.
national systemrelevanten Kreditinstitute aufgefordert, bis Ende 2013 Sanierungspläne zu
Die Regelungen des Risikoabschirmungsgeset-
entwickeln und einzureichen. Der Aufforderung
zes zur Planung der Sanierung und Abwicklung
sind die Institute nachgekommen. Die BaFin
von Kreditinstituten greifen Teilen der EU-Richt-
wird die Sanierungspläne nun entsprechend den
linie zum Krisenmanagement vor, die bis zum
gesetzlichen Vorgaben bewerten. Sie hat außer­
1. Januar 2015 von den Mitgliedstaaten umge-
dem im April 2014 ein Rundschreiben zu den
setzt werden muss.
Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von
III
11
Sanierungsplänen (MaSan) veröffentlicht.
1.6.1 Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Über das Risikoabschirmungsgesetz wurden
Alle potenziell systemgefährdenden Kreditins-
auch Regeln zur Abwicklungsplanung in das
titute müssen nach den neuen Regelungen Sa-
KWG aufgenommen (§§ 47 Absatz 2, 47d ff.
nierungspläne aufstellen und in ihrer Geschäfts-
KWG). Danach bewertet die BaFin fortlaufend
organisation implementieren (§§ 47 Absatz 1
die Abwicklungsfähigkeit aller Kreditinstitute
und 47a ff. KWG). Sanierungspläne dienen der
und Finanzgruppen. Sofern ein Institut als po-
Vorbereitung auf den Krisenfall und sollen die
tenziell systemgefährdend eingestuft wird, geht
Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute stär-
die BaFin davon aus, dass es nicht durch ein
ken. Diese sollen sich frühzeitig damit befassen,
Insolvenzverfahren abgewickelt werden kann.
welche Maßnahmen sie unter anderem in or-
Für solch potenziell systemgefährdende Institu-
ganisatorischer und geschäftspolitischer Hin-
te muss die BaFin die Abwicklungshindernisse
sicht treffen müssen, um eine Krise möglichst
identifizieren und Maßnahmen erlassen, um
schnell, effektiv und aus eigener Kraft bewälti-
diese zu beseitigen und einen Abwicklungsplan
gen zu können.
entwerfen. Ziel einer Abwicklung ist es, eine
IV
V
Systemgefährdung zu vermeiden oder sie zu
Im Sanierungsplan hat das Kreditinstitut ins-
beseitigen. Diesem Ziel muss der Abwicklungs-
besondere Handlungsoptionen zu beschreiben,
plan ebenso Rechnung tragen wie den weiteren
die die Geschäftsleitung ergreifen kann, um
gesetzlich festgeschriebenen Zielen, die Kon-
die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts in
tinuität der kritischen Geschäftsaktivitäten zu
verschiedenen Belastungsszenarien zu stabili-
gewährleisten, eine Ansteckung anderer Finanz-
sieren und dadurch dessen Überlebensfähigkeit
marktteilnehmer zu vermeiden, die Kosten einer
zu sichern.
Abwicklung für die Allgemeinheit möglichst
VI
gering zu halten und die Einleger und Anleger
Welche Banken als potenziell systemgefähr11 www.bafin.de/dok/5147084
Anhang
dend einzustufen sind, entscheidet die BaFin im
78
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
sowie die Gelder und Vermögenswerte der Kun-
abgeschlossen werden. Ebenfalls ausgenommen
den zu schützen (§ 47f Absatz 2 KWG).
sind Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts- oder Kreditrisikosteuerung dienen – ins-
1.6.2 Abtrennung von Finanzgeschäften
besondere innerhalb eines Verbundes – ­sowie
Geschäfte zum Erwerb und der Veräußerung
Mit dem Risikoabschirmungsgesetz folgt der
langfristig angelegter Beteiligungen. Erlaubt
Gesetzgeber auch einer der Empfehlungen der
bleiben auch Geschäfte, die nicht zu dem Zweck
Gruppe um den finnischen Notenbankpräsi-
geschlossen werden, kurzfristig Unterschiede
denten Erkki Liikanen zu Strukturreformen des
zwischen Kauf- und Verkaufskursen, Marktprei-
Bankensektors in der EU von Oktober 2012.
sen oder Zinssätzen zu nutzen, um Gewinne zu
So sollen bestimmte, besonders risikoreiche
erzielen.
Finanzgeschäfte rechtlich und organisatorisch
vom Einlagengeschäft eines Instituts getrennt
werden (so genanntes Trennbankengesetz). Neben dem Schutz der Einlagen vor Gefahren, die
1.7
undschreiben zu InformationsR
blättern
durch riskante Handelsgeschäfte entstehen, soll
Seit dem 1. Juli 2011 gilt für Wertpapierdienst-
das Risikoabschirmungsgesetz verhindern, dass
leistungsunternehmen die Verpflichtung, ihren
Handelsgeschäfte durch Einlagen refinanziert
Privatkunden bei der Anlageberatung rechtzeitig
werden und somit in den Genuss der impliziten
vor dem Geschäftsabschluss für jedes zum Kauf
Garantie durch die Einlagensicherung und den
empfohlene Finanzinstrument ein kurzes, leicht
Staat kommen. Ein Verstoß gegen das Gesetz
verständliches Informationsblatt zur Verfügung
kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
zu stellen, das die wesentlichen Merkmale des
geahndet werden (§ 54a KWG).
Produkts beschreibt. In der Praxis haben sich
hierzu vielfältige Auslegungsfragen gestellt, die
Betroffen von dem Gesetz sind Institutsgrup-
die BaFin in ihrem Rundschreiben 4/2013 (WA)12
pen, denen ein Kreditinstitut angehört, bei dem
von September 2013 beantwortet.
die Buchungskategorien Available for Sale und
Held for Trading den Wert von 100 Mrd. Euro
So nimmt die BaFin in dem Rundschreiben
übersteigen. Gleiches gilt, wenn die genannten
beispielsweise Stellung zum Bezug von Infor-
Buchungskategorien 20 % der Bilanzsumme
mationsblättern über Dritte: Wertpapierdienst-
dieses Kreditinstituts bzw. der Gruppe überstei-
leister dürfen in der Anlageberatung Informa­
gen, sofern die Bilanzsumme des Kreditinstituts
tionsblätter verwenden, die Dritte erstellt
bzw. der Gruppe zum Abschlussstichtag min-
haben, wenn die Informationsblätter alle er-
destens 90 Mrd. Euro erreicht.
forderlichen Angaben enthalten und der Dritte
dem Wertpapierdienstleister, seinem Prüfer und
Nach dem neuen § 3 KWG verboten und somit
der BaFin alle aufsichtsrechtlich erforderlichen
in ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen ist
Informations- und Prüfungsrechte einräumt.
das Eigengeschäft, also das Geschäft auf eigene
Die Verantwortung für das verwendete Infor-
Rechnung ohne Dienstleistungscharakter für
mationsblatt verbleibt zudem beim Wertpapier-
Dritte (in Abgrenzung zum Eigenhandel), das
dienstleister.
Kredit- und Garantiegeschäft gegenüber Hedge­
fonds und vergleichbaren Unternehmen und –
Ein Informationsblatt ist nur dann als leicht
als eine spezielle Form des Eigenhandels – der
verständlich anzusehen, wenn ein durchschnitt-
Hochfrequenzhandel, sofern kein Market Making
lich informierter Anleger es ohne besondere
vorliegt. Die BaFin kann zudem institutsspe-
fachliche und sprachliche Vorkenntnisse über
zifisch anordnen, dass weitere Geschäfte mit
Finanzinstrumente gut nachvollziehen kann. Das
gleicher Risikointensität abzutrennen sind.
Rundschreiben stellt klar, dass eine Ausnahme
nur dann gilt, wenn das Informationsblatt nur
Von dem Verbot sind Geschäfte ausgenommen,
die zur Absicherung von Geschäften mit Kunden
12 www.bafin.de/dok/4407266
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
79
für bestimmte Anlegergruppen bestimmt ist
Mindestanforderungen an Benchmark­prozesse
(zum Beispiel für Anleger mit besonderen Vor-
Weltweit haben die Aufsichtsbehörden im Jahr
kenntnissen) und dies in dem Informationsblatt
2013 umfangreiche organisatorische Refor-
entsprechend gekennzeichnet ist.
men rund um die Ermittlungsprozesse von
Benchmarks eingeleitet. Die BaFin hat bereits
Das Rundschreiben erläutert auch, welche
im Jahr 2012 vor dem Hintergrund konkreter
Anforderungen inhaltlicher Art an die Informa­
Vorwürfe auf Grundlage von § 25a KWG und
tionsblätter zu stellen sind. Viele praxisrelevan-
den MaRisk die Anforderungen an Quotierungs-
te Fragen sind vor allem bei der Darstellung von
prozesse als Teil einer ordnungsgemäßen Ge-
Risiken und Kosten aufgetreten. Die wichtigsten
schäftsorganisation weiter präzisiert. Die BaFin
Risiken des Finanzinstruments sind im Infor-
hat die betroffenen Institute im Rahmen von
mationsblatt darzustellen und in der richtigen
Prüfungsanordnungen bzw. in Form gesonder-
Reihenfolge kurz zu erläutern. Weniger rele-
ter Schreiben aufgefordert, die Anforderungen
vante Risiken dürfen demnach nicht am Anfang
umzusetzen. Im Oktober 2013 hat die BaFin die
stehen.
bankaufsichtlichen Anforderungen an Quotierungsprozesse dann einem weiteren Kreis von
Anleger können Investitionsentscheidungen
Instituten bekannt gegeben.13
nur dann sinnvoll treffen, wenn sie die damit
einhergehenden Kosten kennen. Im Idealfall
Die EBA hat die BaFin-Anforderungen in weiten
werden die Kosten in Euro und Cent angege-
Teilen aufgenommen und in ihre im Januar 2013
ben. Es ist aber auch vertretbar, die Kosten
veröffentlichten Empfehlungen14 zur Beaufsich-
im Informationsblatt als institutsspezifische
tigung von Tätigkeiten von Instituten im Rah-
Erwerbshöchstkosten in Prozent des Anlagebe-
men der Teilnahme am Euribor-Panel integriert.
trages anzugeben, ergänzt um die Angabe einer
Mindestgebühr in Euro, sofern das beratende
Prinzipien von EBA und ESMA
Institut eine solche erhebt. Nicht zulässig ist es
Vorgaben, die sich grundsätzlich an alle an der
jedoch, wenn in dem Informationsblatt gänzlich
Ermittlung von Benchmarks Beteiligten richten,
auf eine Kostenangabe verzichtet und statt-
wurden im Jahr 2013 auf europäischer und glo-
dessen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis
baler Ebene erarbeitet. Am 6. Juni 2013 legten
oder auf Auskünfte des Anlageberaters verwie-
die EBA und die Europäische Wertpapier- und
sen wird.
Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Secu-
III
IV
rities and Markets Authority) Prinzipien für die
Die BaFin beabsichtigt, das Rundschreiben in
Prozesse bei der Erstellung von Benchmarks
die Mindestanforderungen an die Compliance
in der EU vor. Die Prinzipien haben zum Ziel,
(MaComp) zu integrieren.
Benchmarks weniger anfällig für Manipulationen
sowie aussagekräftiger und transparenter zu
1.8 Referenzzinssätze
machen. Die Prinzipien regeln den gesamten
Prozess von der Lieferung der Daten bis hin zu
Ein regulatorisches Projekt, das bereits seit
deren Veröffentlichung und zur Nutzung der
Sommer 2012 zahlreiche globale und europä­
Benchmarks. Sie gelten nicht nur für Inter-
ische Gremien und Aufsichtsbehörden beschäf-
bankenzinssätze, sondern auch für Indizes und
tigt, läuft unter der Überschrift Benchmarks.
Preise anderer Produkte wie Aktien, Rohstoffe,
Ein Ziel ist es, die Unregelmäßigkeiten rund um
Währungen und Derivate. Auf globaler Ebene
die Erstellung von Benchmarks aufzuarbeiten.
hat die Internationale Vereinigung der Wert-
Im Fokus der Aufseher stehen unter anderem
papieraufsichtsbehörden IOSCO (International
die Interbankenzinssätze LIBOR (London Inter-
Organization of Securities Commissions) am
V
VI
bank Offered Rate) und Euribor (Euro Interbank
Märkten für Devisen, Edelmetalle, Zinsswaps
und Rohstoffe.
13 www.bafin.de/dok/4565196
14 Recommendations on supervisory oversight of activities
related to banks’ participation in the Euribor panel.
Anhang
­Offered Rate) sowie Referenzpreise auf den
80
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
17. Juli 2013 weitgehend deckungsgleiche Prin-
Strafzahlungen und Geldbußen
zipien vorgelegt.
Die Prinzipien von EBA und ESMA sollen als Rahmenwerk für Benchmarks dienen, bis rechtlich
verbindliche Regeln auf europäischer Ebene
eingeführt sind. Erste Vorschläge hierfür liegen
bereits vor. In Brüssel ist beispielsweise eine
Änderung der Marktmissbrauchsrichtlinie in
Vorbereitung, nach der die Manipulation von
Benchmarks unter Strafe gestellt werden soll.
Die Europäische Kommission hat außerdem
am 18. September 2013 einen Entwurf für eine
Benchmark-Verordnung zur Berechnung und
Ermittlung von Benchmarks vorgelegt. Erfasst
werden auch hier über LIBOR und Euribor
hinaus sämtliche im Finanzsektor genutzten
Benchmarks mit umfangreichen Pflichten für die
Ersteller von Benchmarks und Datenlieferanten
sowie Befugnissen für die Aufsichtsbehörden.
Zentrales Element des Entwurfs ist, dass Referenzsätze künftig möglichst auf Daten von realen
Transaktionen basieren sollen. Da aber auch
transaktionsbasierte Referenzwerte manipuliert
werden können, hat die BaFin in den laufenden
Austausch zwischen den Aufsichtsbehörden die
Überlegung eingebracht, den Handel in bestimmten Marktsegmenten so weit wie möglich auf
Im Jahr 2013 haben verschiedene Behörden, darunter die britische Financial
Conduct Authority (FCA), die US-amerikanische Commodities Futures Trading
Commission (CFTC), und das US-Justizministerium die Unternehmen ICAP Plc.,
Rabobank B.A. sowie die Royal Bank of
Scotland Plc. wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit Interbankenzinssätzen
mit Strafen in Höhe von insgesamt rund
1,7 Mrd. USD belegt.
Am 4. Dezember 2013 verhängte die
Europäische Kommission Geldbußen in
einer Höhe von insgesamt 1,71 Mrd. Euro
gegen acht Finanzunternehmen wegen
Kartellvergehen im Markt für Zinsderivate, die häufig auf LIBOR und Euribor referenzieren. Betroffen waren die Deutsche
Bank AG, Barclays Plc., Société Générale
S.A., Royal Bank of Scotland Plc., UBS
AG, JPMorgan Chase & Co., Citigroup
Inc. und RP Martin Holdings Ltd. Gegenüber der Deutschen Bank AG wurde eine
Geldbuße in Höhe von rund 725 Mio. Euro
ausgesprochen. Die Untersuchungen sind
noch nicht abgeschlossen, Strafen gegenüber weiteren Banken sind damit nicht
ausgeschlossen.
transparente und direkt oder indirekt staatlich
überwachte Handelsplätze zu verlagern, wie das
bei Over-the-Counter-Derivaten der Fall ist.15
Reform des Euribor und mögliche A
­ lternativen
Danach hat Euribor-EBF erkennbare Fortschritte
bei der Reform des Referenzzinssatzes gemacht.
Im Hinblick auf den Euribor arbeiten die Auf-
Allerdings gebe es in verschiedenen Bereichen
sichtsbehörden und der Betreiber Euribor-EBF
noch Defizite. Bislang sind beispielsweise noch
daran, die Konstruktion des Euribor grundlegend
keine Systeme eingerichtet, mit denen Euribor-­
zu reformieren. Im Januar 2013 übersandten
EBF überprüfen kann, ob die Meldungen der
EBA und ESMA der Euribor-EBF Empfehlungen für
Panelbanken den Markt angemessen wieder-
die Anpassung der Euribor-Prozesse, die unter
spiegeln. Außerdem hat sich Euribor-EBF noch
anderem vorsehen, die Ermittlung des Euribor in
keiner externen Wirtschaftsprüfung unterzogen.
16
weniger wichtigen Laufzeiten einzustellen.
In-
wieweit Euribor-EBF die Empfehlungen umgesetzt
EBA und ESMA appellieren daher an Euribor-­
EBF, die Reformen konsequent fortzuführen.
hat, haben EBA und ESMA überprüft und dazu am
20. Februar 2014 einen Bericht veröffentlicht.17
Noch einen Schritt weiter gehen die Arbeiten
des Finanzstabilitätsrats FSB (Financial Stability
Board), der im Sommer 2013 eine Arbeitsgrup-
15 Vgl. Kapitel I 3.
pe eingerichtet hat, die Alternativen zu LIBOR,
16 Report on the administration and management of
­Euribor.
Euribor und dem japanischen TIBOR (Tokyo
17 Review of the Implementation of EBA-ESMA
­Recommendations to Euribor-EBF.
Interbank Offered Rate) aufzeigen soll. Mögliche
Alternativen müssen mit den IOSCO-­Prinzipien
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
81
Transaktionen verankert sein. Des Weiteren soll
1.10 Ä
nderungen des Pfandbrief­
gesetzes
die Arbeitsgruppe Wege und Strategien für den
Das CRD-IV-Umsetzungsgesetz hat auch zu
Übergang zu einem neuen Benchmark-Regime
wesentlichen Änderungen des Pfandbriefgeset-
erarbeiten und LIBOR, Euribor und TIBOR mit
zes (PfandBG) geführt, die weit überwiegend
Blick auf die Umsetzung der IOSCO-Prinzipien
zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind. So
überprüfen.
wurde § 4a PfandBG geändert, der die Rele-
konform sein und daher in beobachtbaren
vanz von Umschuldungsklauseln in den Emis-
1.9 H
eimat- und Gastlandaufsicht:
Technische Standards
sionsbedingungen öffentlicher Anleihen für die
Deckungsfähigkeit von Pfandbriefen regelt, und
Erweiterungen der Transparenzangaben nach
Die anstehende Einrichtung einer gemeinsamen
§ 28 PfandBG und Änderungen beim Sachwal-
Bankenaufsicht in der Eurozone zeigt, dass die
ter vorgenommen.19 Eine weitere Änderung des
europäische Bankenaufsichtswelt derzeit sehr
PfandBG erfolgte durch das am 22. Juli 2013
schnell zusammenwächst. Weniger öffentlich-
in Kraft getretene AIFM-Umsetzungsgesetz 20,
keitswirksam geschieht dies auch dadurch, dass
durch das der Kreis möglicher Kontrahenten von
die Zusammenarbeit zwischen Heimat- und
Deckungsderivaten erweitert wurde.
Gastlandaufsicht bei der Aufsicht über grenz­
überschreitend tätige Bankengruppen verein-
Mit der Einrichtung des Einheitlichen Aufsichts-
heitlicht wird. Die CRD IV gibt – wie bereits die
mechanismus bei der Europäischen Zentralbank
zuvor geltende Bankenrichtlinie
18
– das Grund-
(Single Supervisory Mechanism – SSM) sieht die
gerüst für die Zusammenarbeit vor. Waren
BaFin weiteren Änderungsbedarf beim PfandBG.
Details bislang jedoch durch nicht unmittelbar
Bislang hat die BaFin bei Pfandbriefbanken die
bindende Leitlinien (Guidelines) geregelt, so
allgemeine Solvenzaufsicht nach dem KWG
werden sie jetzt in der Form von ­verbindlichen
und die besondere öffentliche Aufsicht nach
Technischen Standards (Binding Technical
dem PfandBG aus einer Hand ausgeübt. Die
Standards – BTS) unmittelbar geltendes Recht.
allgemeinen Aufsichtsinstrumente der Solven-
Die CRD IV verpflichtet die EBA, entsprechende
zaufsicht nach dem KWG konnte sie auch im
Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen den
Rahmen der besonderen öffentlichen Aufsicht
Aufsichtsbehörden zu entwerfen.
im Interesse der Pfandbriefgläubiger einsetzen,
zum Beispiel durch Auskunftsersuchen oder
So konnte die EBA 2013 Technische Standards
regelmäßige Berichterstattung zur Risikotrag­
zum Europäischen Pass, der die Kooperation
fähigkeit.
III
IV
beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sowie bei der Errichtung von Niederlas-
Mit der Übertragung bestimmter Entscheidungs-
sungen regelt, und zum Informationsaustausch
befugnisse der allgemeinen Solvenzaufsicht
bei der Aufsicht über Zweigniederlassungen auf
auf den SSM stellt sich die Frage, ob die BaFin
den Weg bringen. Ein weiterer BTS regelt ein
die Instrumente der Solvenzaufsicht weiterhin
einheitliches Verfahren für eine gemeinsame
vollumfänglich für die öffentliche Aufsicht zum
Entscheidung über die Kapitalausstattung und
Schutz der Pfandbriefgläubiger nutzen kann.
Liquidität in einer Bankengruppe. Sämtliche
Denn die besondere öffentliche Aufsicht zum
BTS muss allerdings die EU-Kommission in Kraft
Schutz der Pfandbriefgläubiger bleibt umfas-
setzen. Die EBA erarbeitet überdies Regelungen
send in der Zuständigkeit der BaFin, selbst
zur Zusammenarbeit innerhalb der Aufsichts-
wenn die Pfandbriefbank künftig der Solven-
kollegien und Verfahrensregelungen für die
zaufsicht durch den SSM unterliegt, der insoweit
gemeinsame Entscheidung über Interne Mo-
V
VI
delle, die sie bis Ende 2014 der EU-Kommission
18 RL 2006/48/EG, ABl. EG L 177, S. 1 ff.
19 Vgl. Jahresbericht 2012, S. 124 ff.
20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die
Verwalter alternativer Investmentfonds, BGBl. I 2013,
S. 1981.
Anhang
vorlegen wird.
82
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
also entscheidungsbefugt ist. Da der besonde-
Besondere öffentliche Aufsicht
über Pfandbriefe
ren öffentlichen Aufsicht für den Stellenwert
An die besondere öffentliche Beaufsichtigung im Interesse der Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen wie der
Pfandbriefe knüpft sich der Status der
Pfandbriefe als so genannte OGAW-konforme gedeckte Schuldverschreibungen
(Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie über
Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren – OGAW-Richtlinie). Dieser Status wiederum ist Voraussetzung
für diverse regulatorische Vorteile, etwa
hinsichtlich der Risikogewichtung bei der
Bestimmung der Eigenmittelanforderungen von Instituten nach Artikel 129 der
Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital
Requirements Regulation).
muss sichergestellt werden, dass das PfandBG
des Pfandbriefs eine hohe Bedeutung zukommt,
im Sinne seines eigenständigen Aufsichtscharakters die notwendigen aufsichtlichen Instrumente selbst bereit hält.
Weiterer Regelungsbedarf ergibt sich aus der
Zuständigkeit der BaFin, über eine Pfandbrieferlaubnis zu entscheiden, während der SSM für
Entscheidungen über die allgemeinen Bankerlaubnisse sämtlicher Einlagenkreditinstitute
verantwortlich ist. Damit die BaFin eine ihr
vorbehaltene Entscheidung über eine Pfandbrieferlaubnis im Einklang mit Entscheidungen
des SSM über die allgemeine Bankerlaubnis von
Einlagenkreditinstituten treffen kann, müssen
ebenfalls Abgrenzungsfragen geklärt werden.
2
Einheitlicher Aufsichtsmechanismus
2.1 SSM-Verordnung
dem Europäischen Stabilitätsmechanismus
Im Dezember 2012 einigten sich die europä-
(European Stability Mechanism – ESM) (ab dem
ischen Finanzminister auf eine gemeinsame
1. Juli 2013) erhalten oder beantragt haben. Die
Position zur Ausgestaltung eines Einheitlichen
EZB wird mindestens die bedeutendsten drei
Bankenaufsichtsmechanismus für die Euro-­Zone
Banken pro Mitgliedstaat beaufsichtigen. Außer­
(Single Supervisory Mechanism – SSM). Ein
dem kann die EZB die Aufsicht über weitere
knappes Jahr später, am 4. November 2013, trat
einzelne Institute der teilnehmenden Mitglied-
die Verordnung des Rates zur Übertragung be-
staaten an sich ziehen. Die nationalen Auf-
sonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der
sichtsbehörden bleiben jedoch grundsätzlich für
Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
die Aufsicht über die weniger signifikanten Ban-
Zentralbank (SSM-Verordnung) in Kraft.21
ken zuständig. Die EZB wird im zweiten Halbjahr
2014 festlegen, welche Institute sie zukünftig
Im Laufe des Jahres 2014 wird die EZB von
beaufsichtigten wird.
den teilnehmenden Mitgliedstaaten die direkte
Aufsicht über alle bedeutenden Kreditinstitute
Die nationalen Aufsichtsbehörden werden die
übernehmen. Dies sind Kreditinstitute, deren
EZB bei der Ausübung ihrer Aufsicht in gemein-
Gesamtwert der Aktiva mindestens 30 Mrd.
samen Aufsichtsteams, den Joint Supervisory
Euro beträgt oder 20 % des Bruttoinlandspro-
Teams (JSTs), unterstützen. Arbeitssprache bei
dukts des Sitzstaates übersteigt. Zudem wird
der EZB und in den JSTs wird Englisch sein. Die
die EZB Banken direkt beaufsichtigen, die eine
beaufsichtigten Institute haben jedoch einen
Unterstützung aus der Europäischen Finanzsta-
Anspruch auf Kommunikation in der Amtsspra-
bilisierungsfazilität EFSF (European Financial
che ihres Sitzstaates.22 Die EZB wird einheitliche
Stability Facility) (bis zum 30. Juni 2013) oder
Aufsichtsstandards für die am SSM teilnehmen
21 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, ABl. EU L 287, S. 63 ff.
22 Verordnung EG, ABl. EU L 17, S. 385.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
83
Personal-Rekrutierung für den SSM
Die EZB hat die Rekrutierungsverfahren für
den SSM Ende September 2013 mit Ausschreibungen der Positionen auf oberster
Managementebene begonnen. In einem TopDown-Ansatz werden sukzessive die weiteren vakanten Stellen ausgeschrieben.
Bis zur erfolgreichen Rekrutierung eigenen
Personals hat die EZB europaweit bei den
nationalen Aufsichtsbehörden um personelle
Unterstützung bei den Vorbereitungsarbeiten gebeten. Im Zuge dessen sind seit April
2013 mehrere BaFin-Beschäftigte bei der
EZB tätig.
Im Oktober und November 2013 ist die EZB
erneut an die nationalen Aufsichtsbehörden herangetreten und hat um personelle
Unterstützung bei der Durchführung des
Comprehensive Assessment (CA) sowie der Rekrutierung des mittleren Managements gebeten.
Die Unterstützung beim CA ist vorerst auf sechs
Monate angelegt. Die EZB stellt den Mitarbeitern aber eine Verlängerung ihrer Tätigkeit in
Aussicht, und die Tätigkeit als Unterstützungskraft schließt eine Bewerbung im allgemeinen
Auswahlverfahren der EZB nicht aus. Für die
Mitarbeit bei der Rekrutierung plant die EZB
eine Zusammenarbeit über mindestens fünf Wochen, wobei der zeitliche Umfang bei maximal
50 % der Arbeitszeit liegen soll.
Um die Beschäftigten der BaFin auf ihre zukünftigen Aufgaben als Teil einer europäischen
Bankenaufsicht vorzubereiten, hat die BaFin ein
umfassendes Fortbildungskonzept entwickelt
und Schulungen zum SSM durchgeführt.
Aufsichtsbehörden festlegen und ist berechtigt,
werden. Die Framework Regulation wurde von
den Aufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen.
Anfang Februar bis Anfang März 2014 öffentlich
III
konsultiert. Die EZB wird das fertige RahmenInnerhalb der EZB hat sich am 30. Januar 2014
werk bis zum 4. Mai 2014 verabschieden und
das so genannte Aufsichtsgremium (Supervisory
veröffentlichen.
Board) konstituiert, das sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden,
vier EZB-Vertretern und je einem Vertreter aus
2.2 Comprehensive Assessment
jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zusammen-
Vor dem Start des SSM werden die derzeit als
setzt. Die BaFin wird in diesem Gremium durch
signifikant eingestuften Banken der Eurozone
die Präsidentin vertreten sein. Das Aufsichts-
einer umfassenden Prüfung, einem Comprehen-
gremium wird Entscheidungsvorschläge er-
sive Assessment (CA), unterzogen, das unter
arbeiten und dem EZB-Rat zur Entscheidung
anderem eine Prüfung der Bilanzen (Balance
vorlegen. Weist der EZB-Rat einen Vorschlag
Sheet Assessment – BSA) umfasst. Betroffen
nicht zurück, gilt dieser als angenommen. Bei
sind 124 Institutsgruppen bzw. Institute aus
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf-
der Eurozone (davon 24 deutsche Instituts-
sichtsgremium und dem EZB-Rat kann der Me-
gruppen bzw. Institute), die nach dem Entwurf
diationsausschuss angerufen werden, in den alle
der SSM-Verordnung als bedeutend eingestuft
teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Vertreter
werden. Die Methode, mit der das BSA durchge-
entsenden werden, der entweder aus dem EZB-
führt wird, hat die EZB mithilfe der nationalen
Rat oder dem Aufsichtsgremium stammt.
IV
V
Aufsichtsbehörden und eines externen Beraters
entwickelt. Aufgrund begrenzter Ressourcen
findet allerdings keine vollständige Bilanzprü-
zum SSM bei der EZB auf sämtlichen Hierarchie­
fung statt. Vielmehr erfolgt eine risikoorien-
ebenen beteiligt. Im vierten Quartal 2013
tierte Prüfung, wonach Bankenportfolios im
konnten die meisten Arbeiten zum Rahmenwerk
Zentrum stehen, die als besonders kritisch
(Framework Regulation) und zum Aufsichts-
zu qualifizieren sind (Targeted Asset Quality
handbuch (Supervisory Manual) abgeschlossen
­Review).
VI
Anhang
Die BaFin hat sich an den Vorbereitungsarbeiten
84
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Der Ablauf des BSA ist in drei Phasen unterteilt:
EZB die Institute grenzüberschreitend verglei­
In Phase 1 haben die nationalen Aufsichtsbe-
chen wird. Parallel zu dieser dritten Phase wird
hörden der EZB die kritischen Portfolios (Risky
voraussichtlich der gemeinsame EZB/EBA-­
Portfolios) vorgeschlagen und nach Freigabe
Stresstest beginnen.
durch die EZB für die eigentliche Werthaltigkeitsprüfung (Phase 2) bestimmt. Phase 1 hat
Die Ergebnisse des BSA sowie des gemeinsa-
Ende November 2013 begonnen und ist im März
men Stresstests sollen nach den Planungen
2014 abgeschlossen worden. Die Werthaltig-
der EZB vor Ende Oktober 2014 vorliegen, also
keitsprüfungen führen Wirtschaftsprüfer vor Ort
rechtzeitig bevor der SSM die unmittelbare Auf-
durch. Diese zweite Phase hat im Februar 2014
sichtsverantwortung übernimmt.
begonnen und wird voraussichtlich fünf M
­ onate
dauern. Im Anschluss an die zweite Phase
Parallel zur Überprüfung der Bilanzaktiva wird
müssen die Ergebnisse in einer dritten Phase
die EZB erstmals ein neu konzipiertes Risk-­
einer Qualitätssicherung unterzogen werden.
Assessment-System einsetzen. Die Ergebnisse
Zu diesem Zweck wird die BaFin unter ande-
des Verfahrens sollen die Aufseher in den Pha-
rem Quervergleiche zwischen den betroffenen
sen 1 und 2 unterstützen und Eingang finden in
deutschen Instituten durchführen, während die
die Ergebnisse des BSA.
3
Präventive Aufsicht
3.1 Risikoklassifizierung
schussprüfungsberichte für jedes Institut erstellt
Seit rund zehn Jahren nimmt die BaFin eine
und fortlaufend aktualisiert. Dabei berücksichtigt
Risikoklassifizierung von Kreditinstituten, Wert-
die Aufsicht vor allem auch aktuelle Risikoanaly­
papierhandelsbanken und Finanzdienstleistern
sen und deren mögliche Auswirkungen auf die
vor. Dabei komprimiert sie ihre gesammelten
Risikotragfähigkeit sowie Erkenntnisse aus etwa-
Erkenntnisse und Bewertungen zu einzelnen
igen Sonderprüfungen und Auskunftsverlangen.
Instituten in zwei Dimensionen: einer Qualitäts-
Das Risikoprofil eines Instituts umfasst dessen
einstufung von „A“ bis „D“ und einer Einschät-
Risikolage und Eigenkapitalausstattung, sein
zung der systemischen Bedeutung von „niedrig“
Risikomanagement sowie die Qualität der Orga-
bis „hoch“. Es besteht jedoch keinerlei Zusam-
nisation und des Managements. Nach der Klassi-
menhang zwischen der Beurteilung der Qualität
fizierung richten Bundesbank und BaFin dann die
mit einem Buchstaben und den Noten einer ex-
Intensität ihrer Aufsicht aus.
ternen Ratingagentur. Ein mit „D“ klassifiziertes
Institut ist daher nicht unbedingt im aufsicht­
lichen Sinne „ausgefallen“.
3.1.1 Kreditinstitute
Bei den Kreditinstituten hat sich die Einstufung
Mit der zweiten Note, der Systemrelevanz,
der Systemrelevanz in den letzten sieben Jahren
schätzt die BaFin die Bedeutung des Instituts
meist nur marginal verändert. So hat sich auch
ein. Dabei bewertet sie die Auswirkungen einer
im Vergleich zu 2012 der Prozentsatz der mit
hypothetischen Schieflage des jeweiligen Ins-
hoher und mittlerer Systemrelevanz eingestuf-
tituts auf den Finanzsektor anhand der Größe,
ten Institute nur leicht erhöht. Auch die quali-
der Intensität der Interbankbeziehungen und
tativen Ergebnisse der Risikoklassifizierung sind
dem Grad der Verflechtung mit dem Ausland.
insgesamt auf einem stabilen Niveau geblieben.
Dabei hat die Aufsicht 2013 einen geringeren
Grundlage der Risikoklassifizierung ist ein
Prozentsatz der Institute mit niedriger Qualität
Risikoprofil, das die BaFin anhand der von der
bewertet, während der Anteil von Instituten mit
Deutschen Bundesbank ausgewerteten Jahresab-
hoher Qualität leicht ­gestiegen ist.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
85
Tabelle 6 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Kreditinstituten 2013
System­r elevanz
Institute in %
Qualität des Instituts
D
Summe
A
B
C
Hoch
0,3
0,7
1,2
0,2
2,4
Mittel
4,0
4,5
1,8
0,9
11,2
Niedrig
42,0
33,8
8,9
1,7
86,4
Summe
46,3
39,0
11,9
2,8
100
Tabelle 7 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Finanzdienstleistern 2013
System­r elevanz
Institute in %
Qualität des Instituts
Summe
A
B
C
D
Mittel
11,9
15,5
3,2
0,6
31,2
Niedrig
24,7
38,4
5,2
0,7
69,0
Summe
36,6
53,9
8,4
1,3
100*
Hoch
* Abweichungen in der Gesamtsumme ergeben sich durch Rundungsdifferenzen.
Die Einstufungen hinsichtlich Qualität und Sys­
plexe Kernbanksysteme. Der Filialbetrieb hängt
temrelevanz der Kreditinstitute sind in einer
ebenso von Rechenzentren ab wie Online- oder
Matrix zusammengefasst (vgl. Tabelle 6).
Mobile-Banking. Im Handelsgeschäft kommen
III
zunehmend algorithmische Handelssysteme
zum Einsatz (Algo-Trading, High-Frequency-­
Trading). IT-Systeme berechnen Kennzahlen für
Bei der Risikoklassifizierung der Finanzdienst­
Risikomanagement und Controlling, aggregieren
leistungsinstitute erfasste die BaFin im Berichts­
sie und bereiten sie auf; auch das Meldewe-
jahr 688 Institute (Vorjahr: 718). Aufgrund der
sen läuft elektronisch ab. Interne und externe
Novellierung der Wertpapierdienstleistungs-­
Kommunikation sind ebenso von IT abhängig
Prüfungsverordnung (WpDPV) hat sich die
wie zahlreiche Spezialanwendungen, die die
Ge­wichtung der Faktoren, die in die Risikoklas-
individuelle Geschäftsstrategie von Instituten
sifizierung einfließen, zwar etwas verschoben.
unterstützen – von der Immobilienverwaltung
Einschneidende Veränderungen bei der Risiko-
bis zur Vertriebssoftware. Und auch Geschäfts-
klassifizierung ergaben sich dadurch aber insge-
und Kundendaten liegen meist ausschließlich in
samt nicht (vgl. Tabelle 7).
elektronischer Form vor.
3.2 IT-Sicherheit bei Banken
IV
V
Ein Institut muss also über eine effiziente IT
verfügen, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein.
Die Bedeutung der Informations- und Kommuni-
Diese Erkenntnis spiegelt sich auch im Auf-
kationstechnik (IT) ist für Kreditinstitute in den
sichtsrecht wider. Es schreibt in § 25a Absatz 1
vergangenen zwei Jahrzehnten enorm gestie-
KWG vor, dass Institute über eine angemessene
gen. Alle klassischen Geschäfte einer Bank –
technisch-organisatorische Ausstattung und ein
vom Einlagengeschäft über die Kreditvergabe
angemessenes Notfallkonzept verfügen müssen,
bis zum Zahlungsverkehr – laufen über kom-
insbesondere für IT-Systeme. Nach dem KWG
VI
Anhang
3.1.2 Finanzdienstleistungsinstitute
86
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) haben die Institute dafür
zu sorgen, dass ihre IT-Systeme und IT-Prozesse die Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität
und Vertraulichkeit der Daten sicherstellen.
Diese Aspekte sind in der Praxis unter dem
Schlagwort IT-Sicherheit bekannt. Der Begriff
Informationssicherheit wird in der Praxis oft
synonym verwendet.
Nach wie vor ist zu beobachten, dass Institute
bestrebt sind, die eingesetzten IT-Systeme zu
modernisieren, zu verschlanken und an neue
Anforderungen anzupassen. Kostendruck, geänderte Geschäftsmodelle, die sich allgemein
verschärfende Wettbewerbssituation und neue
aufsichtsrechtliche Regulierungen sind Treiber
dieser zumeist langjährigen IT-Projekte. Hinzu kommt eine stetig wachsende Bedrohung
der IT-Sicherheit durch interne und externe
Angreifer. Es ist deshalb folgerichtig, dass die
IT-­Aufsicht bei Banken mit der Zunahme der
IT-Risiken ebenfalls intensiviert werden muss.
Informationsveranstaltung zur
IT-Aufsicht bei Banken
Die BaFin hat Ende Oktober 2013 rund
180 Vertreter von Instituten, Verbänden,
Wirtschaftsprüfern und Rechenzentren
über die IT-Aufsicht bei Banken informiert. Zusammen mit Referenten der
Deutschen Bundesbank erläuterte sie bei
der eintägigen Veranstaltung die Anforderungen und Arbeitsschwerpunkte der
IT-Aufsicht und berichtete über die Ergebnisse der IT-Sonderprüfungen der vergangenen Jahre. Darüber hinaus wurden
die Grundzüge der Recommendations for
the Security of Internet Payments vorgestellt, einer Empfehlung des European
Forum on the Security of Retail Payments
(auch SecuRe-Pay-Forum genannt), an
der auch die BaFin mitgewirkt hat.
Das Veranstaltungsprogramm und die
Vorträge sind auf der BaFin-Homepage
abrufbar.23 Der auf dieser Veranstaltung
begonnene Dialog soll 2014 fortgesetzt
werden.
Aufsichtsfokus auf IT-Sicherheit
Auch die Aufsicht hat ihren Fokus in den ver­
gangenen Jahren zunehmend auf die IT-Sicher­
heit bei Banken gerichtet. So hat die BaFin 2013
des AT 7.2 der MaRisk konkretisieren. Die insge-
bei mehreren Instituten IT-Sonderprüfungen
samt 15 geplanten Prüfungsmodule sollen 2014
angeordnet, die die Deutsche Bundesbank
vorliegen und in Form der darin enthaltenen
durchgeführt hat. Schwerpunkte des aufsicht-
Prüfungskriterien veröffentlicht werden.
lichen Interesses waren dabei die IT-Strategie,
die Anwendungsentwicklung, das Benutzer-
Internationale Regeln zur IT-Sicherheit 23
berechtigungsverfahren, das Informations-
2013 ist das Thema IT-Sicherheit auch regula­
risikomanagement, die Providersteuerung,
torisch vorangetrieben worden. Anfang des
das IT-Notfallmanagement und das Incident-/
Berichtsjahres hat das European Forum on
Problemmanagement. Daneben hat die BaFin
the Security of Retail Payments (SecuRe-Pay-­
bei der Institutsbetreuung in mehreren Fällen
Forum), in dem auch die BaFin vertreten ist,
präventiv Sachverhalte aufgegriffen, die geplan-
seine Recommendations for the Security of
te Änderungen in der IT-Organisation betrafen.
Internet Payments veröffentlicht. Diese Emp-
Dieses Aufsichtshandeln hat dazu beigetragen,
fehlungen sollen die nationalen Aufseher bis
das IT-Sicherheitsbewusstsein in den Instituten
Februar 2015 umsetzten, was die BaFin in Form
weiter zu erhöhen.
eines geplanten Rundschreibens tun wird. Die
neuen Anforderungen regeln insbesondere die
2013 arbeitete die BaFin zusammen mit der
Erhöhung der Websicherheit, eine starke Kun-
Bundesbank daran, den aufsichtlichen Überwa-
denauthentisierung und die umfängliche Infor-
chungs- und Evaluierungsprozess mit Blick auf
mation der Kunden über IT-Sicherheitsaspekte
die IT-Sicherheit zu spezifizieren. Zu diesem
bei Internetzahlungen.
Zweck wurden mehrere Prüfungsmodule erstellt, welche insbesondere die Anforderungen
23 www.bafin.de/dok/4089600
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
87
3.3 Vorbereitungen auf SEPA
der Befragten mit der Durchführung des Zah-
Die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zah-
lungsverkehrs beauftragt sind. Daher ließ sich
lungsverkehrsraums (Single Euro Payments
die Aufsicht ab September 2013 monatlich über
Area – SEPA) sollte nach der SEPA-Verordnung24
die fristgerechte Umsetzung des SEPA-Projekts
bis zum 1. Februar 2014 abgeschlossen sein.
berichten. Zweitens fiel auf, dass die Befragten
Am 9. Januar 2014 hat die Europäische Kommis-
zum Stichtag noch keine ausreichenden Kennt-
sion jedoch vorgeschlagen, die Abwicklung von
nisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer
Überweisungen und Lastschriften im Altformat
Lastschrifteinreicher hatten.
noch bis zum 1. August 2014 zu erlauben, ohne
den Einführungstermin 1. Februar 2014 aufzu-
Aus diesem Grund hat die BaFin noch Anfang
heben. Begründet wird dieses Vorgehen von der
Oktober 2013 einen zweiten Fragebogen zum
Kommission vor allem damit, dass aufgrund der
Thema Lastschrifteinreicher an die Zahlungs-
EU-weiten geringen Nutzung der SEPA-Verfah-
dienstleister geschickt. Primäres Ziel dieser
ren die fristgerechte Umstellung des Zahlungs-
zweiten Erhebung war, die Zahlungsdienstleister
verkehrs zum 1. Februar 2014, insbesondere im
anzuhalten, Lastschrifteinreicher bei der Um-
Lastschriftbereich, gefährdet sei. Dem Vor-
stellung auf die SEPA-Lastschrift nach besten
schlag sind das EU-Parlament und der Rat ge-
Kräften zu unterstützen und dabei wichtige
folgt und haben die SEPA-Verordnung entspre-
Lastschrifteinreicher zu identifizieren. Dieses
chend angepasst.
25
Bis dahin hatten deutsche
Ziel wurde weitgehend erreicht: 90 % der Ban-
Zahlungsdienstleister und deren Kunden bereits
ken, die Lastschriften annehmen, wussten, wie
erhebliche Anstrengungen unternommen, den
weit die Kunden mit der Umstellung auf SEPA
Umstellungstermin einzuhalten. Die BaFin hat
sind. Zudem ergab die Umfrage, dass 90 % aller
diese Umsetzungsaktivitäten eng begleitet, um
abgewickelten Lastschriften auf rund 303.000
sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister
Lastschrifteinreicher entfallen. Somit verur-
in Deutschland die Vorgaben der SEPA-Verord-
sachten 18 % aller Lastschrifteinreicher – die
nung einhalten. Sie ging davon aus, dass eine
Gruppe der so genannten Großkunden – das
rechtzeitige SEPA-Umstellung in Deutschland
Gros des abgewickelten Lastschriftenvolumens.
zum 1. Februar 2014 zu schaffen gewesen wäre,
auch wenn es bezüglich einzelner Endnutzer-
SEPA-Umstellung als Prüfungsschwerpunkt
gruppen wie kleinen Unternehmen und Vereinen
Flankierend zu den beschriebenen Maßnahmen
noch einiger Anstrengungen bedurft hätte.
bat die BaFin die Jahresabschlussprüfer der
BaFin-Umfragen zur SEPA-Umsetzung
III
IV
Zahlungsdienstleister Mitte 2013, die Frage der
rechtzeitigen Umstellung auf SEPA in ihre im
Von Juni bis August 2013 hat die BaFin eine
zweiten Halbjahr 2013 beginnenden Teilprüfun-
erste SEPA-Umfrage durchgeführt. Sie hat
gen für den Jahresabschluss 2013 einzubezie-
Zahlungsdienstleister in Deutschland ange-
hen. Des Weiteren veröffentlichten Experten
schrieben, um zu klären, ob sie technisch und
der BaFin mehrere Fachartikel mit dem Ziel,
organisatorisch in der Lage sind, den SEPA-­
Finanzdienstleister und ihre Kunden auf die Not-
Zahlungsverkehr abzuwickeln. Das Ergebnis fiel
wendigkeit der SEPA-Umstellung hinzuweisen.26
V
insgesamt zufriedenstellend aus. Zwei Aspekte musste die BaFin jedoch weiter verfolgen.
Anfang 2014 hat die BaFin ihre maßgeblichen
Erstens war die Zeitplanung für die technische
Umsetzungsprojekte abgeschlossen. Die Migra-
Anpassung der IT-Systeme bezogen auf den
tion auf das SEPA-Format ist in Deutschland
Umstellungszeitpunkt sehr knapp. Die techni-
zum 1. Februar 2014 technisch insgesamt
sche Umstellung auf SEPA lag maßgeblich in den
problemlos erfolgt. Da Zahlungsdienstleister
Händen externer IT-Dienstleister, die von 93 %
Überweisungen und Lastschriften aufgrund der
24 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. EU L 94, S. 22-37.
26 Vgl. u. a. BaFinJournal, Oktober 2013, S. 9 ff.;
BaFinJournal, Februar 2014, S. 4.
Anhang
25 Beschluss des Europäischen Parlamentes am
4. Februar 2014.
VI
88
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
geänderten SEPA-Verordnung bis zum 1. August
sichtsmechanismus (SSM) sind zum Jahresende
2014 im Altformat annehmen dürfen, wird die
ferner die Umfragen im Auftrag der EZB in den
BaFin in diesem Zeitraum auch darauf verzich-
Vordergrund aufsichtsübergreifender Auskunfts-
ten, die entsprechenden Sanktionsvorschriften
ersuchen gerückt.
anzuwenden.
3.4.1 Umfrage zur Schiffsfinanzierung
3.4 Umfragen und Quervergleiche
Die Krise auf den Schiffsmärkten setzte sich
Im Jahr 2013 führte die Bankenaufsicht eine
2013 fort. Überkapazitäten belasteten die
Reihe von Quervergleichen durch. Sofern die
Fracht- und Charterraten. Die einschlägigen
Aufsicht nicht über die erforderlichen Infor-
Marktindizes lagen weiterhin nur unwesentlich
mationen, zum Beispiel aus dem Meldewesen,
über den historischen Tiefständen und deuteten
verfügte, trat sie dabei an die Institute heran.
lediglich auf leichte Verbesserungen hin.
Solche institutsübergreifenden Auskunftsersuchen wurden zum Beispiel zur Niedrigzinspro-
Schiffsportfolien im Aufsichtsfokus
blematik, zu den Schiffs- und Immobilienexpo-
Seit Beginn der Krise im Jahr 2009 befasst sich
sures sowie zu den quantitativen Auswirkungen
die BaFin besonders intensiv mit den Schiffsport-
der Eigenmittelverordnung (Capital Require-
folien der Banken, um einen aktuellen Überblick
ments Regulation – CRR) durchgeführt. Die Ins-
über die Risikosituation in diesem Bereich zu
titute hat die BaFin jeweils nach risikoorientier-
gewinnen. Erste Umfragen zeigten eine niedrige
ten Gesichtspunkten ausgewählt, so dass sich
Kapitaldienstfähigkeit, hohe Beleihungsausläufe
der Kreis der einbezogenen Institute – je nach
und einen erhöhten Anteil an Problemkrediten.
Thematik – voneinander unterschied. Bestimm-
Fast ein Viertel der Forderungen weist einen
te Informationen, etwa zu den Schiffsportfolien
Beleihungswertauslauf (Loan-to-Value) von über
(siehe Kapitel 3.4.1), fragt die Aufsicht wegen
140 % auf; das heißt der Kredit ist nicht mehr
der besonderen bankaufsichtlichen Bedeutung
vollständig durch Sicherheiten gedeckt.
mittlerweile auch zu regelmäßigen Stichtagen
von ausgewählten Instituten ab.
Vor diesem Hintergrund ordnete die BaFin bei
19 Instituten einen Schwerpunkt für die Jahres-
Weitere Analysen, etwa zum Outsourcing oder
abschlussprüfung nach § 30 KWG an, um zum
zu den bankinternen Governance-Strukturen,
Stichtag 31. Dezember 2012 vertiefte Informati-
hat die BaFin auf Basis vorhandener bankauf-
onen über den Risikogehalt der Schiffsportfolien
sichtlicher Daten vorgenommen und teilweise
zu gewinnen. Die Auswertung der Schwerpunkt-
veröffentlicht.27
prüfung bis Mitte 2013 zeigte, dass sich zwar
Internationale Umfragen
ten seit 2009 um rund 20 % auf 95,5 Mrd. Euro
Darüber hinaus gewinnen europäische und
reduziert hat. Die Summe der Problemkredite
internationale Umfragen, die technisch regel-
blieb mit 31,9 Mrd. Euro jedoch weiterhin hoch,
mäßig die nationalen Aufsichtsbehörden umzu-
so dass weitere Abschreibungen nicht auszu-
setzen haben, immer mehr an Bedeutung. Die
schließen sind.
Impulse gehen dabei meistens von der EBA oder
die Höhe der Exposure bei den meisten Institu-
dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS
Turnusmäßige Datenabfrage
(Basel Committee on Banking Supervision) aus.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch eine
Zuletzt fand im Auftrag der EBA die „Trans-
umfassende Datenabfrage, die die Aufsicht vier-
parency Exercise“ statt, deren Ergebnisse die
teljährlich, erstmals zum 30. Juni 2013, bei den
EBA Mitte Dezember 2013 auf ihrer Homepage
zehn wichtigsten Schiffsfinanzierern zur aktu-
veröffentlicht hat. Durch die 2013 gestartete
ellen Lage der Schiffsportfolien durchgeführt
Implementierung des Einheitlichen Bankenauf-
hat. Die Auswertung der Daten zeigt auch hier,
dass die Institute ihre Portfolien kontinuierlich
27 Vgl. BaFinJournal, August 2013, S. 22.
abgebaut haben. Allerdings weisen mehr als ein
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
89
Grafik 2 Verteilung der Schiffsportfolien
Container 36,6 %
Sonstige 27,9 %
Tanker 18,5 %
Bulker 17,0 %
Stand: 31.12.2013
Viertel der Schiffsfinanzierungen (26,3 %) ein
einer Umfrage die Verbriefungsbestände von
Ausfallrating auf. Der Bereich Non-Investment
ausgewählten deutschen Kreditinstituten. 2013
Grade umfasst immer noch einen hohen Anteil
umfasste die Umfrage insgesamt 13 Institute
(85,6 %) des aggregierten Schiffsportfolios.
(Vorjahr: 15). Zwei Institute sind aufgrund einer
Dementsprechend stieg die Risikovorsorge 2013
neu eingeführten Wesentlichkeitsgrenze für
um knapp 80 % gegenüber dem Vorjahr.
die Meldung aus der Umfrage ausgeschieden.
III
Die Wesentlichkeitsgrenze besteht aus zwei
Die Wirtschaftsprüfer beurteilen die Höhe der
gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen, die
Risikovorsorge als grundsätzlich angemessen.
einerseits auf die absolute Größenordnung des
Dieses Urteil bestätigte sich auch in ausführ­
Portfolios aus Collateralized Debt Obligations
lichen Gesprächen zwischen Prüfern und Auf­
(CDO) und Asset Backed Securities (ABS) und
sicht. Großen Einfluss auf die Höhe der Risiko­
andererseits auf die Relevanz des Geschäfts
vorsorge haben die einfließenden Parameter, wie
für das jeweilige Institut abstellen. Die beiden
zum Beispiel die prognostizierten Charterraten.
ausgeschiedenen Institute unterschritten diese
Bereits die Vergangenheit zeigte, dass Markt­
Wesentlichkeitsgrenze, da sie ihre Portfolios
prognosen aufgrund des volatilen Umfeldes mit
teilweise stark abgebaut haben.
IV
Unsicherheiten behaftet sind. Daher hängt vieles
Schiffsportfolien im Überblick
Bei der Betrachtung der Portfolien liegt der
Die Verbriefungsbestände der 13 meldenden
Banken beliefen sich zum 31. Dezember 2013
auf einen Buchwert in Höhe von rund 88,4 Mrd.
Euro. Dies stellt einen deutlichen Rückgang um
deutliche Schwerpunkt bei den Containerschif­
knapp ein Viertel gegenüber dem Vorjahres­
fen (36,6 % des Gesamtportfolios). Tanker,
endwert (114,3 Mrd. Euro) der 13 Institute dar.
Massengutfrachter (Bulker) und die „Sonstigen“,
Der Abbau der Verbriefungspositionen resul­
zu denen Offshore-Vessels, Kreuzfahrtschiffe
tierte dabei größtenteils aus Fälligkeiten und
und Werften gehören, spielen hingegen eine
Tilgungen, dem Saldo aus Kauf- und Verkaufs­
etwas geringere Rolle.
positionen sowie in geringerem Maße auch aus
Wechselkursveränderungen und Wertanpassun­
3.4.2 U
mfrage zu Verbriefungspositionen
deutscher Banken
gen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei
V
VI
um Bestände vor Absicherung handelt. Das
Netto-­E xposure der Banken fällt nach Abzug der
Seit mehreren Jahren ermittelt die BaFin in
Ab­sicherungspositionen entsprechend geringer
Zusammenarbeit mit der Bundesbank anhand
aus.
Anhang
von den weiteren Marktentwicklungen ab.
90
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Grafik 3 Verbriefungsbestände nach Art der Sicherheiten
CDO 19 %  16 % True Sale nicht strukturiert
2 % Synthetische CDO
1 % True Sale strukturiert
RMBS 46 %
Student Loan ABS 15 %
ABS
RMBS
Sonstige ABS 10 %
CMBS 8 %
Auto ABS / Credit Card ABS 2 %
Stand: 31.12.2013
CMBS
CDO
Asset Backed Securities
Residential Mortgage
Backed Securities
Commercial Mortgage
Backed Securities
Collateralized Debt Obligations
Quelle: Deutsche Bundesbank,
BaFin (Angaben auf ganze
Prozentpunkte gerundet)
Über die Hälfte der Verbriefungsbestände deut-
größte Einzelkategorie. Im Verbriefungsportfolio
scher Banken (54 %) entfiel auf verbriefte pri-
der befragten Banken befanden sich außerdem
vate und gewerbliche Immobilienkredite – also
verbriefte Studentenkredite in Höhe von ca.
Residential Mortgage-Backed Securities (RMBS)
13 Mrd. Euro. Andere Anlageformen, wie etwa
und Commercial Mortgage-Backed Securities
Auto- und Kreditkartenverbriefungen, spielten
(CMBS). RMBS machten mit 85 % mehr als vier
hingegen eher eine untergeordnete Rolle.
Fünftel der verbrieften Immobilienkredite aus;
der Rest bestand aus CMBS. Dabei sind die
Regionaler Schwerpunkt der Underlyings
gehaltenen Papiere weiterhin sehr heterogen
Regional betrachtet stammte der Großteil der
und decken eine große Bandbreite von tenden-
verbrieften Kredite aus den USA (39 %), wobei
ziell solideren europäischen Wohnimmobilien-­
der Anteil gegenüber dem Vorjahr (45 %) weiter
Verbriefungen bis hin zu US-Subprime-Papieren
abgenommen hat. Allerdings ist die regionale
mit stark verminderter Bonität ab. Etwa 50 %
Verteilung von Bank zu Bank je nach individueller
der verbrieften Immobilienkredite wiesen Ende
Anlagestrategie sehr unterschiedlich. Die Spanne
2013 ein Rating von „AAA“ bzw. „AA“ auf (Vor-
des Verbriefungsanteils mit US-amerikanischen
jahr: ca. 54 %). Der Anteil der unterhalb des
Sicherheiten reichte unter den einzelnen Institu-
Invest­mentgrade-Bereichs gerateten Tranchen
ten von knapp 75 % bis hin zu ca. 9 %. Ebenfalls
blieb mit ca. 23 % in etwa konstant. Gleichzeitig
heterogen war die regionale Verteilung in Abhän-
ist der Anteil der nicht gerateten Tranchen an-
gigkeit von der jeweiligen Assetklasse.
gestiegen, für die insbesondere eine veränderte
Portfolioabgrenzung ursächlich ist.
3.5 Geldwäscheprävention
Mit einem Anteil von knapp einem Fünftel (rund
Mit der Geldwäscheprävention verfolgt die BaFin
19 %) am gesamten Verbriefungsbestand
das Ziel, einen Missbrauch des Finanzsystems
deutscher Banken kam den Collateralized Debt
zu Zwecken von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
Obligations (CDO) ebenfalls ein größeres Ge-
zierung und sonstigen strafbaren Handlungen,
wicht zu. Meist handelt es sich hierbei um so
die zu einer Vermögensgefährdung eines Insti­
genannte True-Sale-Transaktionen. Verbriefte
tuts führen können, zu verhindern. Sie sorgt
Unternehmensfinanzierungen – Collateralized
dafür, dass die beaufsichtigten Unternehmen
Loan Obligations (CLO) – bildeten mit 10 Mrd.
und Personen die zu diesem Zweck bestehenden
Euro innerhalb dieses Segments die mit Abstand
gesetzlichen Pflichten umsetzen. Diese Pflichten
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
91
Grafik 4 Regionale Verteilung der Underlyings
Sonstige 41 %
Spanien 6 %
USA 39 %
Vereinigtes Königreich (UK) 14 %
Quelle: Deutsche Bundesbank,
BaFin (Angaben auf ganze
Prozentpunkte gerundet)
Stand: 31.12.2013
ergeben sich für Institute vor allem aus dem
tionspflichten vor. In bestimmten Fällen können
Geldwäschegesetz (GwG) und dem KWG und
auch vereinfachte Sorgfaltspflichten Anwen-
sollen auf risikoorientierter Basis für Transparenz
dung finden. Voraussetzung dafür ist, dass bei
in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransak-
der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes
tionen sorgen. So müssen die Verpflichteten bei-
Risiko der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzie-
spielsweise Kundensorgfaltspflichten einhalten.
rung oder sonstiger strafbarer Handlungen zu
Dazu zählen neben der Identifizierung des Kun-
Lasten der Institute besteht. Dies ist der Fall,
den und etwaiger abweichend wirtschaftlich Be-
wenn der auf dem E-Geld-Träger gespeicher-
rechtigter – soweit möglich – auch die Abklärung
te Betrag 100 Euro monatlich nicht übersteigt
des Hintergrundes der Geschäftsbeziehung sowie
und das E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen
ein laufendes Monitoring derselben. Darüber hin-
Inhabers technisch verbunden werden kann,
aus ist festzustellen, ob der Kunde eine politisch
der Rücktausch von E-Geld unbar erfolgt oder
exponierte Person ist, die erhöhte Sorgfalts-
auf maximal 20 Euro in bar beschränkt ist.
pflichten im Umgang mit der Geschäftsbeziehung
Darüber hinaus kann die BaFin im Einzelfall die
erfordert. Ziel dieser Maßnahmen ist, Geldflüsse
Freistellung von Sorgfaltspflichten gestatten
nachvollziehen sowie ungewöhnliche oder gar
(§ 25n Absatz 5 KWG). Um dieses Verfahren
verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbe-
zu beschleunigen, hat die BaFin im Oktober
ziehungen erkennen zu können. Verdächtige
2013 ein Merkblatt veröffentlicht. Es gibt dem
Transaktionen sind an das Bundeskriminalamt –
Antragsteller Hinweise dazu, welche Angaben
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial
und Nachweise er bei der Beantragung einer
Intelligence Unit – FIU) – und die zuständigen
Freistellung einzureichen hat.
III
IV
V
Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Im Berichtsjahr hat die BaFin sechs Bescheide
3.5.1 Sorgfaltspflichten beim
E-Geld-Geschäft
nach § 25i Absatz 5 KWG alte Fassung erlassen
und sechs neue Anträge erhalten. Verschiedene Institute stellten vor Antragstellung grund-
Bei der Ausgabe von E-Geld gelten grundsätz-
sätzliche Anfragen zu § 25i Absatz 5 KWG alte
lich die allgemeinen Vorschriften des GwG.
Fassung.
VI
Anfang 2014 in § 25n KWG aufgegangen ist,
Zugleich hat sich die Verwaltungspraxis zu
für das E-Geld-Geschäft besondere Organisa­
§ 25n Absatz 2 KWG weiter verfestigt. So fallen
Anhang
Seit 2011 sieht § 25i KWG alte Fassung, der
92
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
vorausbezahlte Kreditkarten (Prepaid-Kreditkar-
ten getroffenen Vorkehrungen zur Geldwä-
ten) nicht unter diese Ausnahmevorschrift, denn
scheprävention übersichtlich dargestellt und
bei diesen E-Geld-Produkten kann die Verbin-
nachvollziehbar beurteilt haben. Es gibt jedoch
dung mit anderem E-Geld nicht zuverlässig
innerhalb der einzelnen Verbände auch deutli-
ausgeschlossen werden.
che Unterschiede in der Aussagekraft und im
Bewertungsmaßstab. Wegen der vergleichsweise geringen Zahl der geprüften Institute konnte
3.5.2 P
rüfungs-Kampagne bei verbund­
gestützten Instituten
diese Untersuchung nicht repräsentativ sein.
Seit mehreren Jahren sind die Jahresabschluss-
lage, um das Prüfungsniveau weiter zu verbes-
prüfer verpflichtet, einen Katalog von geldwä-
sern. Zu diesem Zweck hat die BaFin mit den
scherechtlichen Verpflichtungen in der Anlage 6
Prüfungsverbänden bereits einige Gespräche
der Prüfungsberichts-Verordnung zu bewerten.
geführt, die sehr konstruktiv waren.
Gleichwohl ist das Ergebnis eine gute Grund­
Die Bewertungsskala reicht von F 0 (völliges
Fehlen von Normverstößen) über F 4 (schwerBei der Auswertung dieser Fragebögen fiel auf,
3.5.3 S
chwerpunktprüfung bei inter­
national tätigen Banken
dass die Prüfer fast ausschließlich F-0-Feststel-
Auch international agierende Banken müssen
lungen verwendet hatten. Bei zurückliegenden
seit 2009 in der gesamten Gruppe die gleichen
Prüfungen hat die BaFin jedoch die Erfahrung
strengen Standards bei den Vorkehrungen
gemacht, dass ein völliges Fehlen von Norm-
gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
verstößen in der Praxis ausgesprochen selten
rung anwenden wie in Deutschland. Um die
vorkommt. Auch hatte schon der Internationale
Umsetzung zu überprüfen, setzte die BaFin bei
Währungsfonds (IWF) bei der Geldwäscheprü-
16 Instituten einen Schwerpunkt bei der Jah-
fung Deutschlands 2010 teilweise die Qualität
resabschlussprüfung. Die Jahresabschlussprüfer
der Prüfungen aufgegriffen. Daher entschloss
sollten feststellen, ob es Umsetzungsprobleme
sich die BaFin, bei verbundgestützten Institu-
gab und darüber berichten, inwieweit die grup-
ten bundesweit insgesamt 79 Sonderprüfungen
penweiten Sorgfaltspflichten umgesetzt und
durchzuführen.
überwacht worden sind. Das Ergebnis zeigt,
gewichtige Mängel) bis F 5 (nicht anwendbar).
dass es insgesamt für die deutschen Institute
Für diese Prüfungen hat die Aufsicht vorrangig
relativ wenige rechtliche Umsetzungsprobleme
Institute ausgewählt, bei denen ausschließlich
im Ausland gegeben hat. In einigen Ländern
F-0-Bewertungen vorlagen. Dabei berücksich-
sind allerdings besondere datenschutzrechtliche
tigt die Aufsicht die Größe (die Bilanzsumme der
Vorgaben zu berücksichtigen.
einzelnen Institute sollte nicht unter 400 Mio.
Euro liegen) und die Zahl der jeweiligen regio­
Defizite in der Umsetzung gab es vereinzelt bei
nalen Verbände. Von der BaFin beauftragte
der tatsächlichen Einbindung bzw. Überwachung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften untersuchten
in den Niederlassungen vor Ort. Vor allem die
dann bei den ausgewählten Kreditinstituten die
in anderen Ländern teilweise weniger strengen
zwölf wichtigsten Präventionsmaßnahmen zur
Rechtsvorschriften erschweren dort die Einfüh-
Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismus­
rung neuer schärferer Vorgaben. Beispielsweise
finanzierung und sonstigen strafbaren Handlun-
lassen sich die deutschen Anforderungen bei
gen. Zu diesen Maßnahmen zählen beispiels-
der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten
weise die Pflicht zur Kundenidentifizierung, die
in einigen Ländern nicht vollumfänglich umset-
Klärung des wirtschaftlich Berechtigten sowie
zen. Auch erschwert ein andernorts noch immer
die laufende Überwachung von Bestandskunden
rigoros geltendes Bankgeheimnis eine instituts-
anhand geeigneter Monitoring-Systeme.
weite konsequente Geldwäscheprävention.
Im Ergebnis stellte die BaFin fest, dass die
meisten Verbandsprüfer die von den Institu-
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
4
93
Institutsaufsicht
4.1 Zugelassene Institute
den Landesbanken die öffentlich-rechtlichen
und freien Sparkassen. Wesentliches Kriterium
4.1.1 Kreditinstitute
für die Zuordnung ist die wirtschaftliche Ver-
Die Zahl der zugelassenen Kreditinstitute nahm
flechtung, so dass die DZ Bank und die WGZ
2013 abermals ab und lag zum Jahresende bei
Bank zum Genossenschaftssektor gerechnet
1.820. Im Vorjahr waren es noch 1.854, nach
werden. In der Institutsgruppe der sonstigen
1.883 Instituten im Jahr 2011. Das entspricht
Institute sind Bausparkassen, Pfandbriefbanken,
einem Minus von 1,8 % gegenüber 2012.
Wertpapierhandelsbanken und Förderinstitute
des Bundes und der Länder enthalten.
Tabelle 8 Zahl der Banken nach Institutsgruppen
2013
2012
2011
Kreditbanken
184
183
185
Institute des
Sparkassensektor s
426
432
436
Institute des
Genossenschafts­
sektors
1.083
1.106
1.125
Sonstige Institute
127
133
137
1.820
1.854
1.883
Summe
Ende 2013 hat die BaFin im Sparkassensektor
417 Sparkassen, acht Landesbanken und als
zentraler Fondsdienstleister der Sparkassen-­
Finanzgruppe die DekaBank beaufsichtigt. Das
Fusionstempo ist weitgehend konstant geblieben. Die Zahl der Sparkassen ist um sechs
Institute auf 417 gesunken (Vorjahr: 423). Verglichen mit dem Vorjahr hat die Zahl der beaufsichtigten Sparkassen damit um 1,4 % abgenommen (siehe Grafik 5, Zahl der Sparkassen).
III
Ende des Jahres 2013 hat die BaFin insgesamt
1.079 genossenschaftliche Primärinstitute, zwei
Zentralbanken, zehn zentralbanknahe Institute
Die von der BaFin beaufsichtigten Institute wer-
und 49 Wohnungsbaugenossenschaften mit Spar-
den in die vier Institutsgruppen Kreditbanken,
einrichtung, die ebenfalls dem Genossenschafts-
Institute des Sparkassensektors, Institute des
sektor angehören, beaufsichtigt. Damit sank die
Genossenschaftssektors und sonstige Institute
Zahl der Primärinstitute um 23 bzw. um 2,1 %;
eingeteilt. In der Institutsgruppe Kreditbanken
das Fusionstempo bei den g
­ enossenschaftlichen
sind unter anderem Großbanken, Privatbanken
Kreditinstituten stieg von einem niedrigen Niveau
und Töchter ausländischer Banken zusammen-
leicht an (siehe Grafik 6, Zahl der genossen­
gefasst. Zum Sparkassensektor zählen neben
schaft­lichen Primärinstitute, Seite 94).
Grafik 5 Zahl der Sparkassen
500
489
477
463
457
446
IV
V
438
431
400
429
426
423
417
300
200
VI
100
0
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Anhang
2003
94
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Grafik 6 Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute
1.500
1.399
1.339
1.291
1.200
1.256
1.233
1.196
1.156
1.138
1.121
1.102
1.079
2010
2011
2012
2013
900
600
300
0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Zahl der Pfandbriefbanken
4.1.2 Finanzdienstleister
Zum Jahresende besaßen 76 Institute die
Ende 2013 beaufsichtigte die BaFin 702 Finanz­
Erlaubnis zur Emission von Pfandbriefen (Vor-
dienstleistungsinstitute (Vorjahr: 681). Daneben
jahr: 76). Zwar hat sich die Zahl der Emittenten
standen 89 inländische Zweigstellen ausländi-
gegenüber dem Vorjahr nicht weiter erhöht,
scher Unternehmen unter Aufsicht ­(Vorjahr: 75).
da neben einem Neuzugang auch der Abgang
155 Finanz­dienstleistungsinstitute betrieben
eines Instituts zu verzeichnen war, das 2013
allein die Anlage- und Abschlussvermittlung so-
seine Altemission abgewickelt hat. Allerdings
wie die Anlageberatung (Vorjahr: 162). 531 Ins-
ist weiterhin ein reges Interesse am deutschen
titute besaßen die Erlaubnis zum Betreiben der
Pfandbrief festzustellen, auch durch Institute
Finanzportfolioverwaltung (Vorjahr: 519). Vier
aus dem (europäischen) Ausland über im In-
Finanzdienstleister waren befugt, sich Eigen-
land ansässige Tochterbanken. Auch haben im
tum und Besitz an Kundengeldern oder Wert-
Berichtsjahr einige Pfandbriefemittenten eine
papieren zu verschaffen (Vorjahr: 4). 39 Un-
Erweiterung ihrer bereits bestehenden Erlaub-
ternehmen beantragten 2013 eine Erlaubnis,
nis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
Finanzdienstleistungen zu erbringen (Vorjahr:
auf weitere Pfandbriefgattungen beantragt
36). Zehn Finanzdienstleistungsinstitute stell-
und erhalten. Dabei stößt auch der durch das
ten einen Antrag, ihre Erlaubnis zu erweitern
Pfandbriefgesetz seit 2009 ermöglichte Einsatz
(Vorjahr: 14).
Öffentlicher Pfandbriefe zur Refinanzierung
(staatlich) garantierter Exportfinanzierungen auf
Die Zahl der vertraglich gebundenen Vermittler
zunehmendes Interesse.
ist im Berichtszeitraum erneut auf ca. 34.500
Zahl der Bausparkassen
gesunken. Im Vorjahr waren es noch 39.600.
Die Zahl der beaufsichtigten Bausparkassen
Leasing- und Factoringinstitute
ist 2013 konstant geblieben (22 Institute). Die
Im Jahr 2013 standen 383 Finanzierungslea-
­B aFin beaufsichtigte zum Ende des Berichts-
sing- (Vorjahr: 398) und 176 Factoringinstitute
jahrs 2013 zwölf private sowie zehn öffent-
(Vorjahr: 178) sowie 27 Institute, die sowohl
lich-rechtliche Landesbausparkassen.
das Finanzierungsleasing als auch das Factoring
betreiben (Vorjahr: ebenfalls 27), als Erlaubnisträger unter der laufenden Aufsicht der BaFin.
Zwei Erlaubnisse von Finanzierungsleasing- und
Factoringinstituten hat die BaFin im Berichtsjahr
aufgehoben.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
95
Grafik 7 Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute
Factoringinstitute 176
Finanzierungsleasinginstitute 383
Finanzierungsleasingund Factoringinstitute 27
Stand: 31.12.2013
Der Prozess der Marktkonsolidierung, der seit
dem Beginn der Aufsicht über Leasing- und
Factoringinstitute – auch Gruppe-V-Institute
genannt – zu beobachten war, hat sich deut-
Multilaterale Handelsplatt­
formen und Betreiber
­ausländischer Märkte
lich abgeschwächt. Die Zahl der Erlaubnisverzichtserklärungen sank stark im Vergleich zum
Vorjahr und lag nahe der Zahl der Erlaubnisanträge. Im Berichtsjahr gingen 22 Neuerlaubnisanträge gemäß § 32 KWG bei der BaFin ein.
In 19 Fällen, die teilweise offene Erlaubnisverfahren aus dem Vorjahr betrafen, endete das
Verfahren mit einer Erlaubniserteilung. In zwölf
weiteren Fällen hat der Antragsteller seinen
Antrag vor Entscheidungsreife zurückgenommen. Dem stehen 2013 nur noch 26 Erlaubnisverzichtserklärungen im Vergleich zu 55 solcher
Erklärungen im Vorjahr gegenüber.
4.1.3 Z
ahlungsinstitute und E-Geld-­
Institute
Im Berichtsjahr standen 33 Zahlungsinstitute
und sechs E-Geld-Institute unter der Aufsicht
der BaFin nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). E-Geld-Institute dürfen, ebenso
2013 hatten wie im Vorjahr insgesamt
zehn Institute in Deutschland die Erlaubnis, ein multilaterales Handelssystem
(Multilateral Trading Facility – MTF) zu
betreiben. Davon hatten zwei Institute ausschließlich die MTF-Lizenz, während acht Unternehmen darüber hinaus
über weitere Erlaubnisse im Bereich der
Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen verfügten. Vier Betreiber
ausländischer Märkte durften deutsche
Handelsteilnehmer als Remote Member
am Börsenhandel teilnehmen lassen.
Damit haben sich auch diese Zahlen im
Vergleich zum Vorjahr nicht verändert.
Die Betreiber ausländischer Märkte für
Finanzinstrumente aus Nicht-EU-Staaten
benötigen für das Aufstellen von Handelsbildschirmen in Deutschland eine
solche Erlaubnis, wenn sie inländischen
Marktteilnehmern über ein elektronisches
System unmittelbaren Marktzugang gewähren.
III
IV
V
wie Einlagenkreditinstitute, Zahlungsdienste
erbringen, ohne eine besondere Erlaubnis als
Zahlungsinstitut zu benötigen. Im Jahr 2013
wurden sieben Erlaubnisanträge neu gestellt;
Unterlagen den Antrag nicht konsequent wei-
zehn Verfahren haben sich durch Versagung
ter. In vier Fällen hat die BaFin eine Erlaubnis
oder Rücknahme erledigt. Die Qualität der Er-
erteilt.
VI
unterschätzen Antragsteller die Anforderungen
Ende 2013 waren in Deutschland insgesamt 319
und verfolgen nach der ersten Einreichung von
Zahlungs- und E-Geld-Institute im Wege des
Anhang
laubnisanträge ist sehr unterschiedlich. Häufig
96
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
EU-Passes tätig. Physisch präsent sind Institute
oder die erhöhte Ausfallrisiken aus gestressten
in Deutschland in 18 Fällen durch eine Zweig-
Immobilienmärkten zu schultern hatten. Große,
niederlassung. Zum gleichen Zeitpunkt waren
international tätige Institute konnten im Jahr
insgesamt 5.400 notifizierte Zahlungsagenten
2013 ihre Eigenkapitalquote im Durchschnitt
im Namen von 25 ausländischen Zahlungsinsti-
erhöhen und somit den Abstand zu Sparkassen
tuten tätig. Zweigniederlassungen und Agenten
und Genossenschaftsbanken verringern. Letzte-
unterliegen in Deutschland der Geldwäscheauf-
re haben traditionell eine etwas bessere Kapi-
sicht durch die BaFin.
talausstattung.
Auch für die Bausparkassen ist das niedrige
4.2 Wirtschaftliches Umfeld
Zinsniveau eine Herausforderung. Die über
Im Jahr 2013 bewegten sich die deutschen Ban-
die Laufzeit eines Bausparvertrages konstan-
ken in einem nach wie vor schwierigen Umfeld.
ten Einlagenzinsen koppelten sich weiter vom
Ihre Ertragslage war stark von dem niedrigen
vorherrschenden Marktzinsniveau ab. Bauspa-
Zinsniveau geprägt, das sich negativ auf die
rer mit hoch verzinsten Altverträgen sahen
Margen auswirkt: Das hochverzinste Altgeschäft
wenige Anreize, ihre Guthaben auszahlen zu
wird sukzessive durch niedriger verzinstes Neu-
lassen. Zugleich konnten die festgeschriebe-
geschäft ersetzt.
nen Darlehenskonditionen aus solchen Verträgen in der Regel nicht mit Immobilienkrediten
Dabei reagierten die Erträge kleiner und mittle-
konkurrieren, die dem Zinsniveau angepasste
rer Institute, deren Geschäftsmodelle in be-
und deutlich niedrigere Zinsen aufwiesen. Viele
sonderem Maße auf einem starken Zinsergeb-
Bausparkassen reagierten im Jahr 2013 auf den
nis basieren, etwas sensitiver gegenüber den
Ertragsdruck und boten neue, mit niedrigeren
anhaltend niedrigen Zinsen als die der Großban-
Guthabenzinsen ausgestattete Tarife an.
ken. Positiv wirkte sich die robuste Konjunktur
auf die Bankbilanzen aus und beließ die Risiko-
Branchenindex steigt weniger als DAX
vorsorge gegenüber dem deutschen Unterneh-
Der Branchenindex deutscher Bankaktien setzte
menssektor auf niedrigem Niveau. Gewinner
zu Beginn des Jahres 2013 seinen Aufwärts-
waren daher jene Institute, die vom Kreditge-
trend vorerst fort. Positiv wirkte im Januar die
schäft mit dem Unternehmenssektor profitieren
Verlängerung der Implementierungsfrist für
konnten. Schwierig war die Lage für Banken, die
den Liquiditätspuffer unter Basel III. Der Basler
stark in der Schiffsfinanzierung engagiert waren
Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS (Basel
Grafik 8 Branchenindex deutscher Bankaktien
Wochenendstände, Ende 2011 = 100
180
160
140
120
DAX
100
Banken
Quelle: Bloomberg/
Berechnungen der BaFin
80
2012
2013
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
97
dass Banken bis 2015 vorerst lediglich 60 % der
Risiko- und Geldmarktindikatoren zeigen
­E ntspannung
verlangten Liquiditätsreserve aufbauen müssen,
Die Entwicklung der Geldmarktindikatoren ist
und weitete zudem das Spektrum anrechenba-
deutlich von dem Bekenntnis der EZB geprägt,
rer Aktiva aus.
alles Notwendige zu unternehmen, um den
Committee on Banking Supervision) beschloss,
Zusammenhalt der Eurozone zu sichern. Daher
Im Februar und März 2013 sorgte die Krise
zeigen die Risiko- und Geldmarktindikatoren im
um Zypern für Unsicherheit und belastete die
Wesentlichen eine Entspannung an.
Bankenwerte nachhaltig. Im weiteren Jahresverlauf schwankten die Kurse der Bankaktien
Die Kreditausfallprämien (Credit Default Swaps –
stark. Positive Impulse setzte insbesondere die
CDS) wichtiger deutscher Banken hatten Ende
Zinssenkung der EZB von 0,75 auf 0,5 % Anfang
2011 historische Höchststände von bis zu 350
Mai. Im Juni belasteten Spekulationen über den
Basispunkten erreicht und gingen in der zweiten
Ausstieg der US-Notenbank aus der ultralocke-
Hälfte des Jahres 2012 bis Anfang 2013 deutlich
ren Geldpolitik sowie die Verhandlung vor dem
zurück. Im weiteren Jahresverlauf konnten die
deutschen Verfassungsgericht über die Anleihe­
CDS-Prämien negativen Impulsen wie etwa der
käufe der EZB die Aktienkurse der Banken
Zypernkrise widerstehen und entwickelten sich
deutlich.
stabil.
Auf Jahressicht verzeichnete der Branchenindex
Auch im Jahr 2013 fanden grenzüberschreitende
deutscher Bankaktien mit einem Plus von knapp
Ausleihungen auf dem Interbankenmarkt kaum
12 % zwar eine positive Entwicklung, konnte
statt. Viele Banken aus den Krisenstaaten der
aber bei Weitem nicht an die Performance des
Eurozone hatten nach wie vor keinen Zugang
DAX anknüpfen. Dafür waren die Herausforde-
zum Interbankenmarkt. Die Liquiditätsver-
rungen an Kapitalbasis und Ertragslage auch
sorgung der Banken hing maßgeblich von den
im Jahr 2013 noch zu groß. Zudem reagiert der
geldpolitischen Maßnahmen der EZB ab. Viele
europäische Bankensektor auf die noch immer
Banken zahlten die Liquidität aus den Dreijah-
schwelende europäische Schuldenkrise naturge-
restendern der EZB vorzeitig zurück, aber vor
mäß sensibler als andere Branchen.
allem einige Institute aus den südeuropäischen
Ländern waren noch stark auf Zentralbankliquidität angewiesen.
III
IV
Grafik 9 Kreditausfallprämien für deutsche Großbanken
Laufzeit fünf Jahre
(Euro, Senior)
Wochenendstände
Basispunkte
400
V
350
LBBW
BayernLB
300
iTraxx Senior Financials*
250
Deutsche Bank
Commerzbank
200
* Ungewichteter Durchschnitt
der CDS-Prämien von
25 großen europäischen
Finanzunternehmen
(darunter 16 Banken)
150
100
50
VI
Quelle: Bloomberg, markit
2011
2012
2013
Anhang
2010
98
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Grafik 10 Indikatoren des Interbankenmarktes
3-Monats-LIBOR-OIS-Spreads
Basispunkte
100
80
60
40
JPY
GBP
20
EUR
USD
0
Quelle: Bloomberg
2012
2013
Der LIBOR-OIS-Spread lag im Jahr 2013 kon­
­Jahres verschärften sie diese jedoch wieder
stant unterhalb von acht Basispunkten. Er gibt
leicht. Im Gegensatz dazu hielt der Trend ver-
die Differenz zwischen dem dreimonatigen
schärfter Kreditrichtlinien bei der Gesamtheit
­L IBOR-Satz (London Interbank Offered Rate)
der europäischen Banken 2013 durchgängig
und dem Zinssatz für eine dreimonatige revol-
an, wenn auch mit abnehmender Tendenz. Dies
vierende Tagesgeldanlage (auf Basis des OIS –
ergab die vierteljährliche Umfrage der EZB und
Overnight Indexed Swap Rate) wieder.
der Deutschen Bundesbank zur Kreditvergabe
Verschärfte Kreditrichtlinien
(Bank Lending Survey). Die Nachfrage nach
Unternehmenskrediten ging laut der Umfrage
Zu Beginn des Jahres 2013 lockerten die deut-
weiter zurück – im Verlauf des Jahres aber in
schen Banken erstmals seit 2011 die Kredit­
vermindertem Tempo. Auch deutsche Banken
richtlinien für Unternehmen. Zum Ende des
berichteten tendenziell von einer rückläufigen
Non-Performing Loans
Non-Performing Loans (NPL) sind in Deutsch­
land nicht ausdrücklich definiert. Um das
Volumen notleidender Kredite näherungsweise zu ermitteln, greifen BaFin und
Deutsche Bundesbank auf den Ausweis der
leistungsgestörten Kredite nach der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) zurück.
Im Jahr 2012 – die Prüfungsberichte der
Jahresabschlüsse 2013 lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vollständig vor –
verringerte sich der Bestand notleidender
Kredite im deutschen Bankensektor im Vergleich zum Vorjahr um 7,4 % auf 166 Mrd.
Euro; gemessen am gesamten Kreditvolumen gegenüber Nichtbanken fiel die
NPL-Quote leicht auf knapp 2,9 % nach 3,0 %
im Jahr 2011. Das Verhältnis der notleidenden
Kredite zum bilanziellen Eigenkapital sank von
31,6 % auf 28,5 %. Bei den Angaben zu notleidenden Krediten handelt es sich um Nettobeträge abzüglich bereits gebildeter Risikovorsorge.
Das Gesamtkreditvolumen geht bei der Berechnung der NPL-Quote als Bruttogröße vor Absetzung von Risikovorsorge ein.
Das anhaltend stabile Wirtschaftswachstum in
Deutschland ging mit rückläufigen Insolvenzen
und einer im historischen Vergleich niedrigen
Arbeitslosenquote einher. Dies dürfte auch im
Jahr 2012 der entscheidende Faktor für die erneut verbesserte Kreditqualität gewesen sein.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
99
Nachfrage über das Jahr hinweg. Nachdem die
Bereichen Erfolge beim Portfolioabbau erzielt
deutschen Banken ihre Standards für Woh-
haben. Die Bemühungen, den Verwaltungsauf-
nungsbaukredite an Privathaushalte zu Beginn
wand zu senken, waren unterschiedlich erfolg-
des Jahres noch verschärft hatten, lockerten
reich. Sehr belastend haben sich bei einzelnen
sie sie am Ende des Jahres erstmalig seit knapp
Instituten notwendige zusätzliche Rückstellun-
drei Jahren wieder. Die Entwicklung bei den
gen für Rechtsrisiken ausgewirkt.
europäischen Banken außerhalb Deutschlands
verlief ähnlich.
Für das Jahr 2014 ist nach den jüngsten volkswirtschaftlichen Prognosen mit einem Anhalten
4.3 Lage der Institute
4.3.1 Lage der privaten Großbanken
Für die deutschen privaten Großbanken war 2013
der Niedrigzinsphase zu rechnen. Ein starker
konjunkturbedingter Anstieg der Risikovorsorge
ist nicht zu erwarten. Allerdings bleibt abzuwarten, zu welchen Ergebnissen die zusammen mit
der EZB vor dem Start des SSM durchzuführen-
erneut ein eher schwieriges Jahr. Die Ergebnisse
de Werthaltigkeitsprüfung und der anschließen-
blieben meist hinter den Erwartungen zurück.
de Stresstest führen.
Zusätzlich haben viele Institute ihre Bilanzsummen weiter reduziert. Dieser Rückgang der
Bilanzsummen ist eine Folge der allgemeinen
4.3.2 Lage der Pfandbriefbanken
Konzentration auf Kerngeschäftsfelder, da Ban-
Wenngleich die Anspannungen an den internati-
ken sich aus Bereichen zurückziehen, die sie als
onalen Finanzmärkten 2013 spürbar nachgelas-
risikoreicher einschätzen. Zugleich haben sich
sen haben, belasteten insbesondere die Auswir-
2013 die Eigenkapitalquoten im allgemeinen
kungen der europäischen Staatsschuldenkrise
Durchschnitt der privaten Großbanken erhöht.
und die damit einhergehenden Marktverluste
III
von Anleihen europäischer Peripherie-Staaten
Durch die andauernde Niedrigzinsphase und die
nach wie vor die Bilanzen und die Risikotrag­
damit einhergehende geringe Differenz zwi-
fähigkeit einiger Institute. Das anhaltend
schen kurzfristigen und langfristigen Zinsen sind
niedrige Zinsniveau verstärkt zudem die teil-
insbesondere die Zinsüberschüsse unter Druck
weise strukturell bedingte Ertragsschwäche der
geraten. Die Provisionsüberschüsse sind hin-
vornehmlich auf dem Gebiet der Staatsfinanzie-
gegen insgesamt weitgehend stabil geblieben,
rung tätigen Pfandbriefbanken. Hinzu kommen
wobei die Entwicklung von Institut zu Institut
erhöhte sektorale Kreditrisiken, etwa infolge
unterschiedlich ist. Die Handelsergebnisse sind
stark gesunkener Fracht- und Charterraten im
trotz der allgemein positiveren Stimmung an
Schiffsfinanzierungsgeschäft.
IV
den Finanzmärkten signifikant niedriger ausgeUngeachtet dessen stellt der Pfandbrief nach
einem Teil der Institute der aufgrund der recht
wie vor eine günstige und vergleichsweise
robusten Konjunktur zurückgegangene Risiko-
krisenfeste Refinanzierungsquelle dar und gilt
vorsorgebedarf im Kreditgeschäft ausgewirkt.
nicht zuletzt aufgrund des regulatorischen Rah-
Dieser ist in einigen Fällen sogar fast bis auf die
mens aus Investorensicht als besonders siche-
historischen Tiefstände gesunken, wobei sich
res und transparentes Finanzprodukt. Dies gilt
insgesamt kein einheitliches Bild ergibt. Der im
besonders für den Hypothekenpfandbrief, der
Mittel zurückgegangene Risikovorsorgebedarf
sich im Vergleich zu konkurrierenden ausländi-
ist besonders bemerkenswert, weil ein Teil der
schen Covered Bonds auch in unruhigen Markt-
privaten Großbanken einen Fokus auf die krisen-
phasen gut behauptet hat.
geschüttelten Schiffsfinanzierungsmärkte gelegt
hatte oder in den von erhöhten Ausfallrisiken
Gesamtabsatz von Pfandbriefen
geprägten ausländischen Immobilienmärkten
Gleichwohl war die Zahl der Emissionen wie in
engagiert war. Er ist teils darauf zurückzufüh-
den Vorjahren insgesamt weiter rückläufig. 2013
ren, dass die Institute in diesen neuralgischen
wurden Pfandbriefe mit einem Volumen von 49,5
V
VI
Anhang
fallen. Stützend auf die Ergebnisse hat sich bei
100
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Tabelle 9 Brutto-Absatz Pfandbriefe
Jahr
Hypothekenpfandbriefe
(Mrd. Euro)
Öffentliche Pfandbriefe
(Mrd. Euro)
Gesamtabsatz
(Mrd. Euro)
2007
27,5
108,0
135,3
2008
63,4
89,5
152,9
2009
58,1
52,3
110,4
2010
45,4
41,6
87,0
2011
41,1
30,5
71,6
2012
42,2
14,3
56,6
2013
33,9
15,6
49,5
Mrd. Euro abgesetzt. In den J­ ahren 2012 und
(jeweils inklusive Schiffs- und Flugzeugpfand-
2011 hatte der Erstabsatz noch 56,5 Mrd. Euro
briefe) als Öffentliche Pfandbriefe abgesetzt,
bzw. 71,6 Mrd. Euro, in den Jahren zuvor sogar
die im abgelaufenen Jahr in einem Umfang von
teilweise deutlich über 100 Mrd. Euro betragen
15,6 Mrd. Euro (Vorjahr: 14,3 Mrd. Euro) aus-
(siehe Tabelle 9, Brutto-­Absatz Pfandbriefe).
gegeben wurden. Bei den Öffentlichen Pfand-
Diese Entwicklung des Gesamtabsatzes in den
briefen ist der Erstabsatz im Vergleich zu 2012
vergangenen Jahren ist im Wesentlichen auf die
zwar leicht angestiegen. Mit Blick auf die Jahre
sinkende Bedeutung des Öffentlichen Pfandbriefs
davor ist der Absatz jedoch deutlich rückläufig,
zurückzuführen. Sie wird jedoch auch von der für
wozu vor allem die geänderten Geschäftsmo-
die Institute im Vergleich zum Pfandbrief deut-
delle einiger Pfandbriefbanken und der sinkende
lich günstigeren Liquiditätsversorgung durch die
Refinanzierungsbedarf in der Staatsfinanzie-
EZB beeinflusst. So war im Berichtsjahr auch bei
rung beitragen; noch 2007 haben die Institute
den Hypothekenpfandbriefen ein Rückgang des
Öffentliche Pfandbriefe in einem Volumen von
Emissionsvolumens zu verzeichnen.
rund 108 Mrd. Euro emittiert.
Insgesamt zeigte sich der Markt jedoch auch
Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Volu-
2013 im Hinblick auf Pfandbriefemissionen deut-
mens an Immobilienfinanzierungen rechnet die
lich aufnahmebereiter als gegenüber anderen
BaFin trotz des gegenüber dem Vorjahr leicht
Refinanzierungsinstrumenten. Gemessen am
rückläufigen Emissionsvolumens damit, dass
Emissionsvolumen wurden mit 33,9 Mrd. Euro
der Hypothekenpfandbrief im Vergleich zum
(Vorjahr: 42,2 Mrd. Euro) im Berichtsjahr mehr
Öffent­lichen Pfandbrief weiter an Bedeutung
als doppelt so viele Hypothekenpfandbriefe
zunehmen und auch in Zukunft ein bevorzugtes
Tabelle 10 Pfandbriefumlauf
Jahr
Hypothekenpfandbriefe
(Mrd. Euro)
Öffentliche Pfandbriefe
(Mrd. Euro)
Gesamtabsatz
(Mrd. Euro)
2007
217,1
699,4
916,5
2008
217,9
620,6
838,6
2009
231,9
524,9
756,8
2010
231,3
444,4
675,7
2011
230,3
355,7
586,0
2012
223,8
301,1
524,9
2013
206,2
246,0
452,2
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
101
Refinanzierungsinstrument der Institute bleiben
orientierten Ausgestaltung der neuen Eigen-
wird.
mittelanforderungen in kurzer Zeit in Einklang
Rückläufiger Pfandbriefumlauf
bringen. Der Anpassungs- und Umstellungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. ­Neben
Der gesamte Pfandbriefumlauf ist aufgrund der
der allgemeinen aufsichtlichen Begleitung ist
erneuten Überkompensation der Neuemissio-
die BaFin auch insoweit eingebunden, als sie
nen durch die Fälligkeiten auch im Berichtsjahr
die Emission von Instrumenten des harten
weiter rückläufig gewesen und betrug Ende
Kernkapitals seit Juni 2013 zu genehmigen hat
2013 noch rund 452,2 Mrd. Euro. Die Entwick-
­(Artikel 26 Absatz 3 CRR).
lung des Pfandbriefumlaufs in den vergangenen
Jahren und die zunehmende relative Bedeutung
des Hypothekenpfandbriefs spiegeln sich in
4.3.4 Lage der Landesbanken
­Tabelle 10 (Pfandbriefumlauf, Seite 100) wider.
Die Ertragslage der Landesbanken hat sich 2013
Zwar lag der Umlauf an Öffentlichen Pfand-
gegenüber dem Vorjahr überwiegend verbes-
briefen mit 246,0 Mrd. Euro Ende 2013 noch
sert, bleibt aber geprägt durch Einschnitte in
immer über dem Umlauf von Hypotheken-,
den Geschäftsmodellen. Auch verarbeiten die
Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen von insgesamt
Institute ihre Altlasten sehr unterschiedlich. Bei
206,2 Mrd. Euro. Seit 2007 hat sich der Umlauf
den meisten Landesbanken bleibt die Ertrags­
an Öffentlichen Pfandbriefen jedoch mehr als
lage daher belastet. Sie haben ihre Bilanzsum-
halbiert, während der Umlauf an Hypotheken-
men daher weiter deutlich reduziert.
pfandbriefen weitgehend stabil geblieben ist.
Die Einschätzungen der Ratingagenturen waren im Verlauf des Jahres stabil. Die Agentu-
4.3.3 L
age der Privat-, Regional- und
­Spezialbanken
ren haben aber für 2014 eine Überprüfung des
Die Aufsicht über die Privatbanken war im Be-
hingewiesen, dass sie dabei die Unterstützung
richtsjahr durch die Vorbereitung auf das neue
durch die Eigentümer im Lichte der verschärften
Aufsichtsregime nach den neuen Eigenmittel-
EU-Beihilferegeln neu bewerten werden.
regeln (CRR/CRD IV/Basel III) geprägt. Gerade
III
Bankensektors angekündigt und bereits darauf
die Kapitalanforderungen der Eigenmittelver-
EU-Auflagen und Beihilfeverfahren
ordnung CRR stellen für diese Institutsgruppe
Die Landesbanken haben im Berichtsjahr die
eine besondere Herausforderung dar. So werden
Auflagen umgesetzt, die die EU-Kommission mit
diese Kreditinstitute – die teilweise seit Gene-
den Genehmigungen für Beihilfen in den Vorjah-
rationen in Familienbesitz sind – vielfach noch
ren verknüpft hatte.
IV
in der Rechtsform der PersonenhandelsgesellAuf Wunsch der HSH Nordbank haben die
des Privatbankiers wesenskennzeichnend und
Län­der Hamburg und Schleswig-Holstein zum
zugleich Grundlage des wirtschaft­lichen Erfolgs
30. Juni 2013 ihre 2011 von 10 Mrd. Euro auf
ist. Aus den damit einhergehenden Besonder-
7 Mrd. Euro reduzierte Zweitverlustgaran-
heiten bei der Eigenmittelausstattung ergibt
tie wieder auf den ursprünglichen Betrag von
sich im Hinblick auf die in der CRR sowohl für
10 Mrd. Euro erhöht und dadurch die Kapital­
das Kernkapital als auch für das Ergänzungs­
quoten der Bank wesent­lich gestärkt. Die
kapital neu formulierten Anforderungen ein
EU-Kommission hat diese Wiedererhöhung als
grundlegender Anpassungsbedarf. Danach fallen
erneute Beihilfe gewertet, vorläufig genehmigt
nicht nur überkommene Kapitalbestandteile, wie
und ein Prüfverfahren eingeleitet. In diesem
etwa die bislang mögliche Anerkennung freien
Verfahren wird vor allem die Tragfähigkeit des
Gesellschaftervermögens (Artikel 64e KWG),
Geschäftsmodells angesichts der Belastungen
übergangslos weg, sondern vor allem auch
durch die anhaltende Schifffahrtskrise und die
bestimmte handelsrechtliche Vertragsgestaltun-
wieder erhöhten Aufwendungen für die Garan-
gen. Diese lassen sich aber mit der prinzipien-
tieprämien im Fokus stehen.
V
VI
Anhang
schaft betrieben, für die die persönliche Haftung
102
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
4.3.5 Lage der Sparkassen
Bilanzsumme von rund 40 Mrd. Euro als einzige
Die Sparkassen haben im Geschäftsjahr 2013
Sparkasse in Deutschland ab Herbst 2014 zu-
trotz eines rückläufigen Zinsüberschusses ein
sammen mit der übergeordneten HASPA Finanz-
insgesamt zufriedenstellendes Ergebnis erzielt.
holding unmittelbar von der EZB beaufsichtigt
Sowohl im Privatkundengeschäft als auch im
werden.
Firmenkundengeschäft haben sie Marktanteile
hinzugewonnen. Der Jahresüberschuss liegt in
Landesbank Berlin Holding, auf die nunmehr das
4.3.6 L
age der Wertpapierhandelsbanken,
Börsenmakler und Energiederivatehändler
vierte Jahr in Folge deutliche Abschreibungen
Das Geschäftsumfeld war für Wertpapierhan-
vorgenommen werden mussten. Daneben be-
delsbanken und Börsenmakler im vergangenen
kamen die Institute die andauernde Zurückhal-
Jahr weiterhin schwierig. Der Dax ist 2013 zwar
tung ihrer Kunden bei den Wertpapieranlagen
auf Rekordhöhe gestiegen. Die Börsenumsätze
zu spüren. Die Risikovorsorgeaufwendungen im
haben sich aber nicht entsprechend erholt, da
Kredit- und Wertpapiergeschäft bewegen sich
die Privatanleger weiter sehr zögerlich agierten.
nach wie vor auf relativ niedrigem Niveau. Nach
Der Wettbewerbsdruck blieb daher sehr hoch.
einer weiteren Aufstockung der Rücklagen und
Hierzu tragen auch die fortlaufende Weiterent-
Vorsorgereserven zeigt sich die überwiegende
wicklung des Börsenhandels, der verstärkte
Mehrheit der Sparkassen für die steigenden
Markteintritt von Algo-Tradern und der Ausbau
Kapitalanforderungen nach der Eigenmittelver-
alternativer Handelsplattformen bei. So hat
ordnung CRR gut gerüstet.
zum Beispiel das Entgeltmodell der Deutschen
etwa auf Vorjahresniveau. Belastend wirkte erneut die Beteiligung an der sparkasseneigenen
Niedrigzinsumfeld belastet
Gleichwohl darf das vergleichsweise positive
Börse, das eine Specialist Service Fee vorsieht,
zu Ertragseinbußen bei den vormals als Skontroführern tätigen Instituten geführt.
Jahresergebnis 2013 nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ertragslage der Sparkassen
Die Aufsicht hat wie in den Vorjahren bei eini-
seit mehreren Jahren rückläufig ist. Die Ursa-
gen Instituten Schwächen in der Organisation
chen hierfür liegen vor allem im Rückgang des
festgestellt, vor allem im Risikomanagement
Zinsüberschusses. Mit Blick auf die kommenden
und -controlling, in den angewendeten Risiko-
Jahre bereitet das anhaltende Niedrigzinsniveau
tragfähigkeitskonzepten sowie der Dokumen-
daher zunehmend Sorge. So stehen besonders
tation von Geschäften. Daher hat die BaFin
die passivlastigen Sparkassen vor dem Problem,
die Geschäftsleitung und die Aufsichtsräte der
fällig werdende Eigenanlagen durch niedriger
betreffenden Institute ausdrücklich dazu ange-
verzinste Papiere ersetzen zu müssen. Auch ge-
halten, diese Mängel zu beseitigen.
staltet sich die von vielen Sparkassen genutzte
Möglichkeit, Erträge aus der so genannten Fris-
Energiederivatehandel enttäuscht E
­ rwartungen
tentransformation zu generieren, angesichts der
Die Umsätze der von der BaFin zugelassenen
aktuellen Zinsentwicklung zunehmend schwie-
Energiederivatehändler blieben auch 2013
riger.
hinter den ursprünglichen Erwartungen der
Größte Sparkasse künftig unter EZB-Aufsicht
Institute zurück. Die European Energy Exchange (EEX) hat zwar ihre Rolle als europäische
Obgleich die durchschnittliche Bilanzsumme
Energiebörse weiter ausgebaut und gefestigt.
der Sparkassen bei rund 1 Mrd. Euro liegt und
Die Handelsvolumina der EEX bilden allerdings
nur die größeren Banken der Euro-Mitgliedstaa-
nur einen Teil der getätigten Geschäfte ab.
ten unter die Aufsicht der EZB gestellt werden
Vor dem Hintergrund der geänderten Clearing-­
sollen, ist die Diskussion über den Einheitlichen
Anforderungen durch die EMIR-Verordnung wird
Aufsichtsmechanismus SSM auch an den deut-
erwartet, dass die Marktteilnehmer vermehrt
schen Sparkassen nicht vorübergegangen. So
außerbörslich gehandelte Stromprodukte in ein
wird die Hamburger Sparkasse AG mit einer
besichertes, standardisiertes und von einem
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
103
zentralen Kontrahenten garantiertes Umfeld
überführen werden. Allerdings ist das Interesse
an finanziellen Produkten weiterhin verhältnismäßig schwach.
4.3.7 Lage der Bausparkassen
Im Berichtsjahr prägte das anhaltend n
­ iedrige
Zinsniveau wie schon im Vorjahr die Lage der
Bausparkassen. Zwar erreichten sowohl die
Zahl der Neuverträge als auch der Umfang
des Bausparvolumens wie in den Vorjahren
ein hohes Niveau. Jedoch blieb der Absatz von
Bauspardarlehen unverändert schwierig. Viele
Bausparer ziehen es vor, auf das Bauspardarlehen zu verzichten und stattdessen Darlehen
anderer Immobilienfinanzierer mit vergleichsweise günstigeren Konditionen in Anspruch zu nehmen. Die Folge hiervon ist, dass der Anteil von
Bauspardarlehen am Gesamtkreditvolumen der
Bausparkassen insgesamt weiter rückläufig ist.
4.3.8 Lage der Genossenschaftsbanken
Die Ertragslage der Genossenschaftsbanken
hat sich 2013 im Vergleich zu 2012 verbessert.
Der Jahresüberschuss erreichte 2,6 Mrd. Euro
und lag damit um 15 % über dem Niveau des
Vorjahres. Hauptursachen dieser Entwicklung
waren eine Ausweitung der Geschäfte und
Kosteneinsparungen. Trotz vieler regulatorischer Herausforderungen und der andauernden
Niedrig­zinsphase war 2013 ein insgesamt zufriedenstellendes Geschäftsjahr. Die Primär­institute
konnten daher wieder eine ausreichende Vor-
Kündigung von Bausparver­trägen
im Niedrigzinsumfeld
Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen Bausparverträge, die – gemessen
am derzeitigen Niedrigzinsniveau – hoch
verzinst sind. Die Presse hat über diese
Praxis verschiedentlich berichtet. Zumeist sind übersparte Bausparverträge
von solchen Kündigungen betroffen. Ein
Bausparvertrag ist überspart, wenn der
Bausparer die vertraglich vereinbarte
Bausparsumme bereits durch seine Sparleistung erreicht oder sogar überschritten
hat. Charakteristisch für einen Bausparvertrag ist, dass er über eine bestimmte
Bausparsumme abgeschlossen wird. Vertraglicher Zweck der Sparleistungen des
Bausparers ist, bei Zuteilungsreife – also
zum Zeitpunkt, an dem ein Bausparvertrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens erfüllt – ein
Darlehen zu zuvor festgelegten Konditionen zu erhalten. Die Höhe des Darlehens
ergibt sich in der Regel aus der Differenz
zwischen Bausparsumme und dem vom
Bausparer angesparten Bausparguthaben,
nach Erreichen einer vertraglich vereinbarten Mindestansparung.
Sobald der Bausparer die Bausparsumme
voll angespart hat, bleibt kein Raum mehr
für die Vergabe eines Bauspardarlehens.
In diesem Fall kündigen die Bausparkassen regelmäßig den Bausparvertrag, da
er – so argumentieren die kündigenden
Bausparkassen – seinen Zweck verfehlt
habe. Die zivilrechtliche Rechtsprechung
der vergangenen Jahre hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
III
IV
sorge in Form von Rücklagen und Reserven
betreiben.
V
Durch das Überangebot von Liquidität auf niedungünstigen Zinsstrukturkurve und den damit
banken auf absehbare Zeit geringere Erträge
einhergehenden sinkenden Erträgen aus der
erwirtschaften. Trotzdem weisen die Institute
Fristentransformation eine ausreichende Ge-
des genossenschaftlichen Sektors eine zufrie-
winnmarge im Zinsergebnis generieren. Zudem
denstellende Ertragskraft auf. Die vom Verbund
verzeichnen die Kreditgenossenschaften seit
erwartete Reduzierung der Zinserträge wird
nunmehr fast zehn Jahren erkennbare Erfolge
durch die im gleichen Zeitraum überproportio-
im Kostenmanagement, das im Verhältnis zur
nal sinkenden Zinsaufwendungen ausgeglichen.
Bilanzsumme den Aufwand bedeutend gesenkt
Der Zinsüberschuss bleibt damit insgesamt
hat. Die stabile Lage der Wirtschaft mit einer
auf einem hohen Niveau. Infolgedessen konn-
steigenden Erwerbstätigenzahl und sinkenden
ten die Primärgenossenschaften trotz einer
Insolvenzzahlen unterstützt die Ertragslage der
VI
Anhang
rigem Zinsniveau werden die Genossenschafts-
104
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Kreditgenossenschaften ebenfalls. Die Erfolge
da sich die Investitionsbereitschaft der deut-
der Genossenschaftsbanken erkennen auch die
schen Wirtschaft nach wie vor als verhalten er-
Ratingagenturen FitchRatings und Standard &
wies. So prognostizierte das ifo-Institut im De-
Poor’s an, die dem genossenschaftlichen Ver-
zember 2013, dass die gesamtwirtschaftlichen
bund ein Langfristrating von „A+“ bzw. „AA-“
Investitionen in Deutschland 2013 im Vergleich
erteilt haben.
zum Vorjahr um rund 0,6 % gefallen seien,
Regulatorische Herausforderungen
stellte aber eine positive Prognose für das Jahr
2014 auf. Bei den Leasing- und Factoringins-
Unter anderem mit der neuen Mindestliquidi-
tituten äußerte sich dies in einer Stagnation
tätsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) und
des Leasingneugeschäfts bei rund 48,5 Mrd.
den erhöhten Eigenkapitalanforderungen der
Euro. Die Factoringumsätze haben sich nach
CRR kommen auf den Finanzverbund und seine
Erhebungen des Deutschen Factoring-Verbands
Institute jedoch weitere absehbare Belastungen
gegenüber dem Vorjahr spürbar erhöht. In der
zu. In der Summe stellen diese Maßnahmen
Gesamtschau konnten diese Finanzdienstleister
eine beachtliche Erschwernis für den genossen-
ihren Anteil an der Unternehmensfinanzierung
schaftlichen Verbund dar. Dies ergibt sich bei-
im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen
spielsweise im Bereich der Zinsänderungsrisiken
erneut leicht ausbauen.
durch den erheblichen Aufwand, den die Institute betreiben müssen, um die Basel-II-Kennziffer
wirkungen einer plötzlichen und unerwarteten
4.3.10 L
age der Zahlungs- und
E-Geldinstitute
Zinsänderung um plus/minus 200 Basispunkte
Die Arten von Dienstleistungen, die Zahlungsin-
auf den Barwert des Zinsbuches, um zu ermit-
stitute und E-Geld-Institute erbringen, sind viel-
teln, wie sich der Barwert im Verhältnis zu den
fältig. Sie reichen vom Transfer bar angenom-
Eigenmitteln verändert. Viele Kreditinstitute
mener Geldbeträge, um diese an Empfänger in
versuchen mithilfe von Absicherungsgeschäften
Drittstaaten auszuzahlen („klassisches“ Finanz­
das Zinsänderungsrisiko zu senken und damit
transfergeschäft) bis hin zu dem Zahlungsge-
auch unter der bankaufsichtlichen Aufmerksam-
schäft durch das Führen von Zahlungskonten.
keitsschwelle der Basel-II-Kennziffer zu bleiben.
Auch zählen das Überweisungs- und Lastschrift-
einzuhalten. Diese Kennziffer misst die Aus-
geschäft sowie die Ausgabe und Abrechnung
Eine weitere Belastung für Institute kann in Zu-
von Kreditkarten und E-Geld in diversen For-
kunft darin bestehen, dass sie bei der Fristen-
men zum Geschäft dieser Institute. Allerdings
transformation durch eine langfristige Bindung
gehören Zahlungsdienste und die Ausgabe von
auf der Aktivseite (zum Beispiel festverzinsliche
E-Geld auch zum angestammten Geschäftsfeld
Hausfinanzierung) bei gleichzeitiger kurzfristiger
von Kreditinstituten, die mit den reinen Zah-
Refinanzierung eine Ertragsdelle erleiden, falls
lungs- und E-Geld-Dienstleistern damit im Wett-
die Zinsen rasch ansteigen. Dies beruht darauf,
bewerb stehen. So wird das Zahlungsgeschäft in
dass die Institute über einen gewissen Zeitraum
Deutschland nach wie vor nahezu ausschließlich
den Sparern einen mehr oder weniger großen
von Kreditinstituten betrieben.
Anteil des Zinsanstieges weitergeben müssen,
ohne dass die Institute den Zinsanstieg in glei-
Beim klassischen Finanztransfergeschäft für
cher Weise auf der Aktivseite der Bilanz an die
bestimmte Transferländer erschwert die Domi-
Kunden weitergeben können.
nanz der global tätigen amerikanischen Remittance-Konzerne inländischen Nischenanbietern
4.3.9 L
age der Finanzierungsleasing- und
Factoringinstitute
Die Finanzierungsleasing- und Factoringbranche
sah sich wie im Vorjahr mit schwierigen konjunkturellen Rahmenbedingungen konfrontiert,
zunehmend das Geschäft. Diese Konzerne
unterhalten über EU-Töchter in Deutschland
Agentennetzwerke und bieten Transfers in nahezu jede Region der Welt an.
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
105
4.3.11 Ausländische Banken
die sie in den so genannten Krisenmanage­
Kreditinstitute mit einem ausländischen Kon­
ment-Gruppen (Crisis Management Groups) mit
zernhintergrund bilden unverändert eine tra­
den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden
gende Säule des deutschen Finanzmarkts. Der
diskutiert hat. Betroffen sind aus diesem Kreis
Großteil der ausländischen Institute konzent­
sowohl Institute, die aufgrund ihrer Größe für
riert seine Geschäftsaktivitäten auf das Kredit­
das Funktionieren des Marktes relevant sind, als
geschäft, das Private Banking, das Investment
auch Banken, die einen wichtigen Teil der Markt­
Banking oder das Depotbankgeschäft. Auf der
infrastruktur stellen. Gerät eines dieser Institu­
Refinanzierungsseite warben die Auslands­
te in ernsthafte wirtschaftliche Probleme, sollen
banken weiterhin stark um die Bankeinlagen
es die erarbeiteten Pläne ermöglichen, das
deutscher Privatkunden. Zum Jahresende 2013
betreffende Institut zügig zu sanieren und dabei
handelte es sich bei vier der zehn Institute mit
die externen Auswirkungen zu m
­ inimieren.
dem höchsten Einlagenvolumen um Einheiten
ausländischer Konzerne. Im Zuge der gesetz­
lichen Reformen ist seit 2014 die unbesicherte
Vergabe von Krediten an ausländische Konzer­
4.4 Aufsichtshandeln
nunternehmen begrenzt worden. Die unbesi­
4.4.1 Kreditinstitute
cherte Kreditvergabe ist danach grundsätzlich
Ein herausragendes Aufsichtsinstrument der
nur noch in einer Höhe möglich, die dem Be­
Bankenaufsicht sind Sonderprüfungen, die ihre
trag des haftenden Eigenkapitals des Instituts
Rechtsgrundlage in § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG
entspricht. Bis dahin konnten die Institute die
haben. Dabei unterscheidet die BaFin zwischen
zuweilen niedrigeren Zinssätze in Deutschland
antragsgetriebenen, aufsichtsgetriebenen und
unbeschränkt nutzen, um ein ausländisches
turnusmäßigen Sonderprüfungen. Im ersten Fall
Mutterinstitut kostengünstig mit Liquidität zu
prüft die BaFin auf Antrag eines Instituts. Dies
versorgen, etwa durch Bargeld-Transaktio­
sind vor allem die Prüfungen zur Abnahme insti­
nen, direkte Beteiligungen oder konzerninterne
tutsinterner Risikomessverfahren, zum Beispiel
Kreditvergaben. Die BaFin verfolgt bei Aus­
der Ratingsysteme im Kreditgeschäft nach dem
landsbanken die Strategie, im Rahmen der ihr
Internal Ratings Based Approach (IRBA), der
zugewiesenen Möglichkeiten grundsätzlich eine
fortgeschrittenen Messmethoden operationel­
eigenständige Gastlandaufsicht durchzuführen.
ler Risiken nach dem Advanced Measurement
So verlangt sie von Tochterunternehmen und
Approach (AMA), den Marktrisikomodellen oder
außereuropäischen Zweigstellen unter anderem
den internen Verfahren zur Messung von Liqui­
eigenständige Risikosteuerungs- und Überwa­
ditätsrisiken. Aufsichtsgetriebene Prüfungen
chungsprozesse. Darüber hinaus arbeitet die
erfolgen entweder aus einem konkreten Beweg­
BaFin eng mit der Heimatlandaufsicht zusam­
grund – etwa um Hinweisen aus dem Bericht
men, um eine Einbindung der deutschen Einhei­
des Jahresabschlussprüfers nachzugehen – oder
ten in die gruppenweiten Steuerungsprozesse
auch routinemäßig zur stichprobenartigen Kon­
sicherzustellen. Schließlich tauschen sich Hei­
trolle. Die Aufsicht kann sich mit diesen Prü­
matlandaufsicht und BaFin über die geschäft­
fungen einen eigenen, vertieften Einblick in die
liche Entwicklung und organisatorische Defizite
Risikolage eines Instituts verschaffen. Zu den
der Auslandsbanken regelmäßig in Aufsichtskol­
turnusgemäßen Sonderprüfungen zählen Prü­
legien aus.
fungen, bei denen die Aufsicht aufgrund eines
III
IV
V
gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsturnus
Aufgrund der Bedeutung der Auslandsbanken
tätig wird. Dies ist insbesondere bei Deckungs­
für den deutschen Markt forderte die BaFin im
prüfungen von Pfandbriefbanken der Fall, für
Vorjahr von bestimmten Instituten erstmals
die das PfandBG regelmäßig ein zweijähriges
Sanierungspläne an, die sie 2013 zusammen
Intervall vorsieht.
VI
Anhang
mit den Instituten weiterentwickelte und über
106
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Prüfungsschwerpunkt zur Vergütungspraxis
Die BaFin führte 2013 bei insgesamt 15
Instituten Sonderprüfungen zur institutsinternen Umsetzung der bankaufsichtlichen
Vergütungsanforderungen durch. Ziel der
Prüfungskampagne war, die angemessene
Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu
kontrollieren und zu prüfen, ob die Institute
die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV alte Fassung)
angemessen umsetzen.
Im Ergebnis wiesen die Vergütungssysteme
aller geprüften Institute zum Teil erhebliche
qualitative Mängel auf.28 Defizite zeigten
sich unter anderem bei der Identifizierung
der Risikoträger von bedeutenden Instituten, bei der Ermittlung von Mitarbeiterboni
und beim Umgang mit Auszahlungsrestriktionen.
Zwölf der geprüften Institute sind bedeutend im Sinne der InstitutsVergV. Alle zwölf
zeigten Mängel bei der Identifizierung der
Risikoträger. Häufig fehlte es an einer umfassenden, regelmäßig aktualisierten und
angemessen dokumentierten Risikoanalyse.
In mehreren Fällen beanstandete die BaFin
auch die Kriterien für die Risikoanalyse, aufgrund derer die Identifizierung vorgenommen wurde. Zwei weitere Institute hatten
sich als „nicht bedeutend“ eingestuft. Diese
Einstufungen basierten jedoch auf Risikoanalysen, deren Qualität mangelhaft war.
Bei mehreren geprüften Instituten war nicht
sichergestellt, dass sich die Vergütungssysteme an den Strategien der Institute und
den darin enthaltenen Zielen ausrichten. In
vielen Fällen waren zudem die Bemessungszeiträume für die Festlegung der variablen
Vergütung von Geschäftsleitern und Risikoträgern nicht zufriedenstellend.
Die Parameter, die die Institute der Ermittlung
der variablen Vergütung zugrunde legten, waren
in mehreren Fällen unzureichend. Deutliche Defizite zeigten sich zudem bei der systematischen
Betrachtung durch die Institute, inwiefern der
Gesamtbetrag der variablen Vergütungen damit
zu vereinbaren ist, dass sie eine angemessene
Ausstattung mit Eigenmitteln sicherzustellen
haben.
Bei den Auszahlungsrestriktionen lagen die
Probleme hauptsächlich darin, dass angemessene Kriterien zur Verringerung der einbehaltenen
variablen Vergütung fehlten (Malus-Trigger).
So definierten einige Institute beispielsweise
Kriterien oder Schwellenwerte so, dass die Anwendung eines Malus erst bei außerordentlichen
Misserfolgen und schwerwiegenden individuellen Verfehlungen überhaupt zu prüfen gewesen
wäre. Darüber hinaus waren die Bemessungszeiträume für die Festlegung der variablen Vergütungsanteile für Risikoträger und Geschäftsleiter vielfach unangemessen.
Mit Blick auf die am 1. Januar 2014 in Kraft ge­
tretene novellierte Fassung der InstitutsVergV
stellte die BaFin fest, dass nur vier Institute
zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt bereits die
100-Prozent-Deckelung des variablen Vergütungsanteils im Verhältnis zum fixen Vergütungsanteil einhielten. Bei sieben weiteren
Instituten wäre das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung nur dann nach neuem
Recht zulässig, wenn zuvor eine Erhöhung des
Höchstwerts auf 200 % der Fixvergütung gebilligt würde.
Sonderprüfungen im Jahr 201328
lass, in den verbleibenenden 126 Fällen handelt
2013 führte die Bankenaufsicht ihre Prüfungs-
es sich um routinemäßige Intervallprüfungen.
aktivitäten auf hohem Niveau fort. Von den
Hinzu kamen 67 antragsgetriebene Sonderprü-
insgesamt 305 Sonderprüfungen (Vorjahr: 273)
fungen (Vorjahr: 66) und 18 gesetzlich bedingte
waren 220 Prüfungen aufsichtsgetrieben, vergli-
Deckungsprüfungen (Vorjahr: 20).
chen mit 187 im Vorjahr. 94 aufsichtsgetriebene
Prüfungen erfolgten aus einem konkreten An-
Die Verteilung der Prüfungen auf die Institutsgruppen ist in Tabelle 12 (Verteilung der Son-
28 Eine Prüfung war bei Drucklegung noch nicht abschließend ausgewertet.
derprüfungen nach Institutsgruppen, Seite 107)
dargestellt. Die darin aufgeführten Instituts-
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Tabelle 11 Verteilung der Sonderprüfungen
nach Prüfungsschwerpunkt
107
Risikomatrix als Element risikoorientierter
Aufsicht
Verbindet man die Prüfungszahlen mit der klas-
Stand: jeweils 31.12.
sifizierenden Risikomatrix, so zeigt sich, dass die
2013
2012
Sonderprüfungen risikoorientiert erfolgten. Die
38
33
nachfolgende Tabelle enthält ausschließlich die
182
154
18
20
7
7
58
54
AMA (OpRisk-Messverfahren)
2
4
tituts einstuft, desto größer ist ihr Bedürfnis
Liquiditätsrisikomessverfahren
0
1
nach einer vertieften Aufklärung des Sach-
305
273
Werthaltigkeitsprüfungen
§ 25a Absatz 1 KWG (MaRisk)
Deckung
Marktrisikomodelle
IRBA
(Kreditrisikomessverfahren)
Summe
auf Initiative der Bankenaufsicht durchgeführten,
also aufsichtsgetriebenen Prüfungen. Nur bei
diesen Prüfungen besteht ein Bezug zur Risikoklassifizierung der beaufsichtigten ­Institute.
Je kritischer die BaFin die Qualität eines Ins-
verhalts. Entsprechend ist etwa jedes dritte
problematische Institut mit der Einstufung „D“
Gegenstand einer aufsichtsgetriebenen Prüfung
geworden. Die Prüfungsquote der Banken mit
gruppen umfassen auch deren jeweilige Zentral-
hoher Systemrelevanz lag bei 109,3 % und fällt
banken; so zählen die Landesbanken zum Spar-
damit deutlich höher als im Vorjahr (92,3 %)
kassensektor und die DZ Bank sowie die WGZ
aus.
Bank zum Genossenschaftssektor. Zur Gruppe
der sonstigen Institute gehören beispielsweise
Auch 2013 wurden Prüfungen bei Instituten, die
die ehemaligen Hypothekenbanken, Bausparkas-
die Bankenaufsicht als gut einstuft, stichpro-
sen, die Institute mit Sonderaufgaben und Bürg-
benartig durchgeführt; allerdings war die Prü-
schaftsbanken. Außerdem fallen darunter auch
fungsintensität hier deutlich geringer: Bei den
einige andere Spezialbanken sowie Finanzdienst-
mit „A“ eingestuften Instituten lag die Prüfungs-
leistungsinstitute, die sich Eigentum oder Besitz
quote im Berichtsjahr lediglich bei 6,4 %.
III
an Geldern und Wertpapieren ihrer Kunden
verschaffen dürfen oder die das Eigengeschäft
IV
beziehungsweise den Eigenhandel betreiben.
Tabelle 12 Verteilung der Sonderprüfungen nach Institutsgruppen 2013
Stand: 31.12.2013
Werthaltigkeitsprüfungen
Sparkassen­
sektor
Genossenschaftssektor
Sonstige
Institute
1
4
28
5
48
41
75
18
Deckung
3
10
0
5
Marktrisikomodelle
3
2
2
0
28
9
2
19
AMA (OpRisk-Messverfahren)
2
0
0
0
Liquiditätsrisikomessverfahren
0
0
0
0
85
66
107
47
26,6
10,6
9,5
18,1
§ 25a Absatz 1 KWG (MaRisk)
IRBA (Kreditrisikomessverfahren)
Summe
Prüfungsquote in %
(ohne Deckungsprüfungen)
V
VI
Anhang
Kreditbanken
108
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
Tabelle 13 Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen nach Risikoklassen 2013
Stand: 31.12.2013
Systemrelevanz
Aufsichtsgetriebene
Sonderprüfungen
Qualität des Instituts*
A
B
C
D
Summe
Institute
in %**
Hoch
1
6
36
4
47
109,3***
Mittel
8
18
7
8
41
20,3
Niedrig
45
63
19
4
131
8,4
Summe
54
87
62
16
219****
Institute in %
6,4
12,3
28,7
32
12,1
12,0
*Inklusive der 17 Finanzdienstleistungsinstitute, die sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden
verschaffen dürfen oder die das Eigengeschäft bzw. den Eigenhandel betreiben.
**
A nteil der Prüfungen an der Summe aller Institute der jeweiligen Qualitäts- bzw. Relevanzeinstufung.
*** Einzelne Institute mit hoher Systemrelevanz wurden mehrmals geprüft.
**** Ein geprüftes Institut derzeit ohne Risikoklassifzierung.
Offshore Leaks
Im April 2013 hat das Internationale Konsortium für investigative Journalisten ein Rechercheprojekt aufgesetzt (Offshore ­Leaks),
um Kapitalflucht in so ­genannte Steue­r­
oasen aufzudecken. An diesem Projekt sind
auch deutsche Journalisten beteiligt, die
insbesondere Daten über Geldströme von
deutschen Kreditinstituten in Offshore-­
Finanzzentren auswerten. In den bisher veröffentlichten Medienberichten wurde vielfach
die These vertreten, dass die Kapitalbewegungen in die Offshore-Gebiete vor allem
den Zweck haben, Steuern zu hinterziehen
und Geldwäsche zu betreiben.
Der BaFin sind die geschäftlichen ­Aktivitäten
der deutschen Kreditinstitute in den Offshore-­
Zentren regelmäßig bereits aus der laufenden Aufsicht bekannt. Grundsätzlich ist es
aufsichtsrechtlich unbedenklich, wenn deutsche Kreditinstitute in Offshore-Gebieten
Geschäfte betreiben, sofern sie dabei die
deutschen Gesetze und aufsichtsrecht­lichen
Vorgaben einhalten.
Um festzustellen, ob im Einzelfall Offshore-­
Engagements gegen gesetzliche Vorschriften
verstoßen, hatte die BaFin bereits seit 2009
gezielt Abfragen bei deutschen Kreditinstituten
durchgeführt und seitdem weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, wie etwa Sonderprüfungen.
Im Sommer 2013 hat die BaFin bei ausgewählten Instituten erneut ein institutsübergreifendes
Auskunftsersuchen durchgeführt, um sich einen
Überblick über die Geschäftsaktivitäten deutscher Banken in bestimmten Offshore-Staaten
zu verschaffen. Das Auskunftsersuchen erstreckte sich schwerpunktmäßig auf die Art der
vor Ort betriebenen Geschäfte und die damit
erwirtschafteten Erträge. In einigen Fällen
hat die BaFin in vertiefenden Gesprächen die
Ergebnisse der Untersuchungen mit einzelnen
Instituten erörtert. Im Ergebnis gab es jedoch
keine Hinweise auf flächendeckend verbreitete
missbräuchliche Geschäfte deutscher Institute.
Aufsichtliche Beanstandungen und Maß­
nahmen
und Maßnahmen. Da die BaFin im Berichtsjahr
Im Berichtsjahr führten vor allem die Ergeb-
auf einen veränderten und in Teilen erweiterten
nisse von Sonderprüfungen und Auskunftsver-
Maßnahmenkatalog zugreifen konnte, sind die
langen zu 178 aufsichtlichen Beanstandungen
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
109
Tabelle 14 Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen 2013
Stand: 31.12.2013
Institutsgruppe
Kredit­
banken
Spar­
kassen­
sektor
Genossen­
schafts­­
sektor
Sonstige
­Institute
Summe
14
31
70
1
116
formell
0
0
0
0
0
informell
0
0
1
0
1
durch Dritte
0
0
0
0
0
4
0
2
2
8
formell
0
0
0
0
0
informell
0
0
0
1
1
durch Dritte
0
0
0
0
0
0
0
10
0
10
10
9
0
1
20
Maßnahmen nach § 25a KWG
8
1
0
0
9
Maßnahmen nach §§ 45, 45b und 46 KWG*
8
0
4
1
13
44
41
87
6
178
Art der Maßnahme
Gravierende Beanstandungen/Schreiben
Maßnahmen gegen
Geschäftsleiter
Abberufungsverlangen
Verwarnungen
Maßnahmen gegen
Aufsichts-/
VerwaltungsratsMitglieder
Abberufungsverlangen
Verwarnungen
Maßnahmen Eigenmittel/Liquiditätsmaßnahmen,
Überschreiten Großkreditobergrenze
(§10, 13 bzw. 45 KWG)
Summe
III
* Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und Liquidität (§ 45 KWG), bei organisatorischen Mängeln
(§ 45b KWG) und bei konkreter Gefahr (§ 46 KWG).
Zahlen nicht mit den Angaben des Vorjahres
Nutzung von AMA-Verfahren
vergleichbar. Die Verteilung der Beanstandun-
Ende 2013 verwendeten 15 Institute und Insti-
gen und Maßnahmen auf die einzelnen Insti-
tutsgruppen einen fortgeschrittenen Messansatz
tutsgruppen ist in der Tabelle 14 (Aufsichtliche
(AMA) für das operationelle Risiko. Die ­B aFin
Beanstandungen und Maßnahmen) dargestellt.
war in sieben Fällen als Heimatlandaufseher
IV
(Home Supervisor) und in acht Fällen als Gast-
Nutzung von IRBA-Verfahren
landaufseher (Host Supervisor) für die Zulas-
Zum 31. Dezember 2013 nutzten 49 Institute
sungsverfahren zuständig. Die 15 Institute und
und Institutsgruppen interne Ratingsysteme
Institutsgruppen, die den AMA nutzen dürfen,
und interne Einstufungsverfahren für Verbrie-
gehören im Wesentlichen der Gruppe der Kre-
fungspositionen (IRBA-Verfahren), um ihre
ditbanken an, ein Institut gehört zur Gruppe der
Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu
sonstigen Institute. Der Sparkassensektor ist
ermitteln. Zwei Institute gehören dem Genos-
mit zwei Instituten und der Genossenschafts-
senschaftssektor an, ein Institut zählt zum
sektor mit einem Institut vertreten.
V
Sparkassensektor. Innerhalb des IRBA wird danach unterschieden, ob ein Institut jenseits des
Bei mehreren AMA-Instituten führte die B
­ aFin
Mengengeschäfts nur die Ausfallwahrscheinlich-
im Berichtsjahr Nachschauprüfungen bzw.
keit (Basis-Ansatz) oder auch die Verlustquote
Prüfungen von Modelländerungen durch. Bei
bei Ausfall und den Konversionsfaktor selbst
diesen Prüfungen wirkte die Aufsicht besonders
schätzen muss (fortgeschrittener Ansatz). Von
darauf hin, dass die Institute ihre Verfahren und
den 49 IRBA-Instituten nutzten 18 den fortge-
Modelle zu Rechtsrisiken verbessern.
VI
Anhang
schrittenen IRBA auf Gruppen- oder Einzel­basis.
110
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
55 Institute und Institutsgruppen verwendeten
Insgesamt hat die Deutsche Bundesbank im Be-
im Berichtsjahr einen Standardansatz für das
richtsjahr sechs Nachschauprüfungen zu inter-
operationelle Risiko. Zwei Institute besitzen die
nen Marktrisikomodellen durchgeführt.
Genehmigung zur Verwendung eines alternativen
Indikators im Standardansatz. Die übrigen fast
1.800 Institute nutzten den Basisindikatoransatz.
4.4.2 Finanzdienstleistungsinstitute
2013 begleitete die BaFin 145 Prüfungen bei
Erlaubnis für interne Marktrisikomodelle
Finanzdienstleistungsinstituten (Vorjahr: 135)
Ende 2013 verfügten insgesamt elf Kreditinsti-
und führte 131 Aufsichtsgespräche mit Ge-
tute über eine Bestätigung der BaFin, dass ihre
schäftsleitern oder Vorständen (Vorjahr: 139).
internen Marktrisikomodelle den aufsichtsrecht-
39 Erlaubnisse von Finanzdienstleistungen
lichen Anforderungen zur Ermittlung der Eigen-
endeten (Vorjahr: 45), die meisten davon durch
kapitalanforderungen genügen (Vorjahr: 11).
Rückgabe.
Die Zahl der Ausnahmen nach Rückvergleichen
Eröffnung von Insolvenzverfahren
(Backtesting-Ausnahmen) stieg von vier im
Die BaFin hat im Berichtsjahr für drei Finanz-
Vorjahr auf sieben Ausnahmen 2013. Die Zahl
dienstleistungsinstitute einen Antrag auf Er-
von Ausnahmen bewegt sich damit weiterhin
öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. In
auf einem niedrigen Niveau, nachdem sie in den
einem Fall wurde der Antrag wegen drohender
Vorjahren 2011 mit 39 und 2010 mit 22 Ausnah-
Zahlungsunfähigkeit mit Zustimmung des be-
men noch deutlich höher ausfiel.
troffenen Instituts gestellt, da der wichtigste
Tabelle 15 Risikomodelle und Faktorspannen
Jahr
Neu­anträge
Antrags­
rücknahmen
Ablehnungen
Anzahl
Modell-­
Banken
Minimaler
Zusatz­
faktor*
Maximaler
Zusatz­
faktor*
Median
1997
5
0
2
3
–
–
–
1998
15
2
4
9
0,1
2,0
1,45
1999
5
0
0
8
0,1
1,6
0,85
2000
2
0
0
10
0,0
1,6
0,30
2001
2
0
0
13
0,0
1,5
0,30
2002
1
0
0
14
0,0
1,0
0,25
2003
0
0
0
15
0,0
1,8
0,20
2004
1
1
0
15
0,0
1,0
0,30
2005
2
1
0
16
0,0
1,0
0,25
2006
0
1
0
15
0,0
1,0
0,2
2007
0
0
0
15
0,0
1,0
0,2
2008
1
1
0
15
0,0
1,0
0,2
2009
0
0
0
14
0,0
2,5
0,3
2010
0
0
0
14
0,0
2,5
0,4
2011
1
1
0
12
0,0
2,5
0,5
2012
0
0
0
11
0,0
1,2
0,2
2013
0
0
0
11
0,0
1,2
0,4
* B erücksichtigt werden Zusatzfaktoren, die zum Stichtag 31.12.2013 wirksam sind. Nicht berücksichtigt wird der Bestandteil
des Zusatzfaktors aufgrund von Ausnahmen nach Rückvergleichen nach § 318 Absatz 2 SolvV (Backtesting- oder quantitativer
Zusatzfaktor; dieser Faktor kann gemäß Anlage 1, Tabelle 25 zur SolvV zwischen 0,0 und 1,0 liegen).
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
111
Kunde die Geschäftsbeziehung beendet hatte
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
und die Muttergesellschaft des Instituts nicht
der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut ver-
weiter bereit war, für die erforderliche finan-
mutlich nichts ändern. Die betroffenen Anleger
zielle Mittelausstattung zu sorgen. In einem
haben die Zahlungen für die von dem Insti-
anderen Fall ist ein Antrag auf Eröffnung des
tut vermittelten Orderschuldverschreibungen
Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und
unmittelbar auf die in den Zeichnungsscheinen
Zahlungsunfähigkeit gestellt worden, da die
angegebenen Bankverbindungen der Emittenten
Muttergesellschaft sich unter ein Schutzschirm-
(Future Business KGaA und andere) eingezahlt.
verfahren begeben hat und sich die liquiden
Nähere Informationen zu häufigen Fragen der
Mittel in dem von der Mutter verwalteten Cash
Anleger enthält eine Übersicht häufig gestellter
Pool befanden.
Fragen zur INFINUS AG, einem Finanzdienstleistungsinstitut aus der Future Business-Gruppe.29
Im dritten Fall hatte das Institut, die Dr. Seibold Capital GmbH, die bereits 2012 wegen
Bußgeld wegen KWG-Verstößen
Verstößen gegen Vorschriften des Wertpapier-
Gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut verhäng-
handelsgesetzes (WpHG) und KWG verwarnt
te die BaFin Geldbußen von insgesamt 20.000
worden war, die Erlaubnis zurückgegeben.
Euro. Das Institut hatte es versäumt, den auf-
Nachdem die Abwicklung des Finanzportfolio­
gestellten Jahresabschluss für das Jahr 2009 bei
verwalters gescheitert war, beantragte die
der BaFin und der Bundesbank rechtzeitig einzu-
BaFin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit
reichen. Der Geschäftsführer musste zudem eine
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zudem
Geldbuße von insgesamt 20.000 Euro zahlen, da
stellte die BaFin den Entschädigungsfall nach
er in zwei Fällen die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Einlagensicherungs- und
als Geschäftsleiter und in einem Fall die als Ver-
Anlegerentschädigungsgesetz fest. Die BaFin
waltungsrat nicht rechtzeitig angezeigt hatte.
hatte Kenntnis davon erlangt, dass das Institut
gegenüber einem Kunden Verbindlichkeiten aus
Leasing- und Factoringinstitute
Wertpapiergeschäften nicht erfüllt haben könn-
2013 legten BaFin und Deutsche Bundesbank ein
te. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der
besonderes Augenmerk auf die Qualität der Jah-
Geschäftsleiter des Instituts den Erlös aus dem
resabschlussprüfungsberichte mittelständischer
Verkauf von Finanzinstrumenten eines Kunden
Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute.
nicht – wie vereinbart – auf dem Verrechnungs-
Zur besseren Kommunikation mit den Jahresab-
konto belassen oder zum Kauf eines anderen
schlussprüfern wurde ein schriftliches Feedback-
Finanzinstruments verwendet, sondern an sich
verfahren zu den Jahresabschlussprüfungsbe-
selbst überwiesen hat.
richten eingerichtet, um die Schwerpunkte der
Ermittlungen bei größerem Haftungsdach
III
IV
aufsichtsrechtlich gewünschten Berichtsinhalte
zu vermitteln. Flankierend richtete die Wirt-
Im November 2013 hat die Staatsanwaltschaft
schaftsprüferkammer zusammen mit der Bun-
Dresden im Rahmen einer bundesweit ange-
desbank und der BaFin zwei offene Workshops
legten Razzia bei diversen Firmen und Pri-
für Wirtschaftsprüfer aus, um Positionen auszu-
vatpersonen auch ein größeres Haftungsdach
tauschen und Zweifelsfragen zu erörtern.
V
durchsucht, die INFINUS AG. Als Haftungsdach
bezeichnet man Unternehmen, die die Haftung
Bei Einführung der Aufsicht über Finanzie-
für vertraglich gebundene Vermittler überneh-
rungsleasing- und Factoringinstitute gab es
men. Im Nachgang zu den Maßnahmen der
branchenangehörige Institute mit unseriösen,
Staatsanwaltschaft hat sich die Zahl der ver-
teilweise sogar kriminellen Geschäftsmodellen,
traglich gebundenen Vermittler verringert.
denen beispielsweise Straftaten wie Betrug oder
VI
Untreue zugrunde lagen. Konsequentes EingreiEinen Entschädigungsfall muss die BaFin vo-
fen konnte diesen Unternehmen den Marktzu-
raussichtlich nicht feststellen. An dieser Ein29 Vgl. www.bafin.de/dok/4657796
Anhang
schätzung wird auch eine etwaige Eröffnung
112
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
gang versperren. Noch immer kooperiert die
Bei der Emission und dem Vertrieb von E-Geld
BaFin eng mit den Strafverfolgungsbehörden,
sind die risikoorientierten geldwäscherecht-
um diese bei der strafrechtlichen Aufarbeitung
lichen Anforderungen zu beachten. Um eine
derartiger Fälle zu unterstützen. Auch künftig
Gleichbehandlung des in Deutschland vertriebe-
wird die Aufsicht mit Nachdruck gegen unseriö-
nen E-Geldes herzustellen, analysiert die BaFin
se Geschäftsmodelle einschreiten und gegebe-
auch die Vertriebswege grenzüberschreitend
nenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehör-
tätiger Kredit- und E-Geld-Institute genau.
den einbinden.
Denn auch wenn das emittierende Institut gren-
Maßnahmen und Verfahren
In acht Fällen verwarnte die BaFin Geschäftsleiter eines Finanzierungsleasing- oder Factorings-
züberschreitend tätig ist, muss der Vertrieb in
Deutschland die hiesigen geldwäscherechtlichen
Pflichten einhalten.
instituts bzw. richtete missbilligende Schreiben
Zahlungsagenten
an sie. Im selben Zeitraum zeigten Gruppe-V­-
Die BaFin übt zudem die ­geldwäscherechtliche
Institute in 131 Fällen die beabsichtigte Bestel-
Aufsicht über Zahlungsagenten aus, die im
lung von Geschäftsleitern bzw. Prokuristen und
Namen eines ausländischen Zahlungsinstituts in
in 81 Fällen die beabsichtigte Bestellung von
Deutschland tätig sind. Da es keine gesetzlichen
Aufsichtsratsmitgliedern an. Hier prüft die Ba-
Anzeige- und Einreichungspflichten gibt, kom-
Fin, ob die jeweiligen Personen zuverlässig und
men als zweckmäßige Erkenntnisquelle meist
fachlich geeignet sind.
nur die Prüfungen auf Grundlage des ZAG in
Betracht (vgl. § 26 Absatz 4 ZAG in Verbindung
Im Berichtsjahr hat die BaFin 69 Inhaberkon-
mit § 14 Absatz 1 S. 2 ZAG). 2013 hat die BaFin
trollverfahren gemäß § 2c KWG in Verbindung
insgesamt 237 solcher Prüfungen gegenüber
mit der Inhaberkontrollverordnung eingeleitet,
Zahlungsagenten angeordnet. Davon konnte die
nach dem Erwerbsinteressenten ihre Absicht
Aufsicht jedoch nur 66 Prüfungen durchführen.
zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an
Ein Hauptgrund dafür liegt nach wie vor bei den
einem Gruppe-V-Institut angezeigt hatten. In
Registern, die von den Heimatlandaufsehern der
diesem fristgebundenen Verfahren obliegt es
Zahlungsinstitute geführt werden. Deren Ein-
der Aufsicht unter anderem, sich ein umfassen-
träge sind oftmals nicht aktuell. So konnte die
des Bild von der Integrität und den Zielsetzun-
BaFin allein 100 beabsichtigte Prüfungen nicht
gen des potenziellen Erwerbers zu verschaffen
realisieren, weil die jeweiligen Zahlungsagen-
sowie Existenz und Herkunft der zum Erwerb
ten trotz bestehenden Register-Eintrags nicht,
eingesetzten Mittel zu überprüfen.
nicht mehr oder niemals unter der angegebenen
Adresse tätig waren. 71 Prüfungen konnte die
4.4.3 Zahlungsinstitute und
E-Geld-Institute
Aufsicht aus sonstigen Gründen, etwa weil der
Zahlungsagent zeitweilig abwesend war, nicht
durchführen.
Zahlungsinstitute waren im Berichtsjahr im
zweiten vollständigen Geschäftsjahr unter der
Der weit überwiegende Teil der Prüfungen kam
Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichts-
– wie schon in den Vorjahren – zu wesentlichen
gesetz (ZAG). Schwachstellen, die nach den
bis gravierenden Beanstandungen. In all diesen
Erlaubnisantragsunterlagen nicht zu vermuten
Fällen prüft die BaFin, ob gegen die einzelnen
waren, zeigten sich teilweise beim Risikoma-
Zahlungsagenten ein Bußgeldverfahren einzulei-
nagement. Um die Institute besser kennen zu
ten ist. 2013 hat die Aufsicht insgesamt 46 Buß-
lernen, führte die BaFin Aufsichtsbesuche und
geldverfahren gegen Zahlungsagenten eingelei-
Aufsichtsgespräche durch. Gegenüber einem
tet, von denen 15 rechtskräftig abgeschlossen
Institut wurde eine Sonderprüfung angeordnet.
wurden. Zudem konnte die BaFin weitere zehn
Einem Institut erteilte die BaFin eine Anwei-
Verfahren aus den Vorjahren rechtskräftig ab-
sung, wie die Sicherungsanforderungen zur
schließen. Gleichwohl war festzustellen, dass die
Absicherung der Kundengelder einzuhalten sind.
ausländischen Zahlungsinstitute aufgrund der
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
113
Prüfungen durch die BaFin die den Agenten zur
sehr unzureichend informiert und sensibilisiert
Verfügung gestellten EDV-Systeme angepasst
waren. Geldwäscherechtliche Verpflichtungen
und ihre Schulungssysteme zur Einarbeitung der
haben sie nicht vollumfänglich erfüllt. Nahezu alle
Zahlungsagenten umgestellt haben. Diese Ände-
Prüfungen führten zu Beanstandungen. Eine wei-
rungen trugen dazu bei, die Einhaltung gesetzli-
tere wesentliche Feststellung aus Prüfungen des
cher Anforderungen zu verbessern.
Vertriebs von E-Geld und daran anschließenden
Mehr Verdachtsmeldungen nach dem GwG
aufwändigen Ermittlungen war, dass vermehrt
E-Geld durch natürliche und juristische Personen
Die Zahl der Verdachtsmeldungen nach den
im eigenen Namen und außerhalb der regulären
§§ 14, 11 Geldwäschegesetz (GwG) hat sich
Vertriebskanäle vertrieben wird. Der so entste-
2013 gegenüber dem Vorjahr stark erhöht.
hende Sekundärmarkt für E-Geld birgt erhebliche
Nach nur acht Verdachtsmeldungen im Vorjahr
Geldwäscherisiken. Nicht zuletzt kann dies die
waren es 2013 insgesamt 66 Meldungen. Grund
Begehung von Vermögensstraftaten begünstigen.
dafür waren neben der größeren Zahl von
Prüfungen bei Zahlungsagenten auch Veränderungen bei den Auswertungsansätzen. Im Zuge
4.4.4 ihrer Aufsichtstätigkeit hat die BaFin 2013 zu-
Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften
dem drei Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen
und Zahlungsinstitute sind nach § 24c Absatz 1
§ 31 Absatz 1 ZAG und § 267 Strafgesetzbuch
KWG verpflichtet, eine Datei zu führen, in der
erstattet.
bestimmte Kontostammdaten wie Kontonum-
E-Geld-Agenten
mer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber
und Verfügungsberechtigten, Errichtungs- und
Beim Vertrieb von E-Geld lassen sich zwei Arten
Schließungsdatum gespeichert sind. Die BaFin
von Vertriebshelfern unterscheiden: Neben
darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen,
den E-Geld-Agenten (§ 1a Absatz 6 ZAG) gibt
soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
es auch die 2c-Agenten (Verpflichtete gemäß
Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt
§ 2 Absatz 1 Nr. 2c GwG). Dabei handelt es sich
die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kon-
um Unternehmen und Personen, die im Namen
tenabrufdatei an die in § 24c Absatz 3 KWG
III
von – überwiegend ausländischen – Kreditinstituten E-Geld vertreiben bzw. rücktauschen.
nach dem GwG verpflichtet, das heißt, die BaFin prüft in erster Linie, ob diese Agenten die
geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllen.
Der aufsichtliche Schwerpunkt lag 2013 auf den
IV
Tabelle 16 Kontenabfragen 2013
Stand: jeweils 31.12
Bedarfs­
träger
2013
2012
absolut
in %
absolut
in %
1.218
1,0
992
0,9
2c-Agenten.
BaFin
Insgesamt hat die BaFin im Berichtsjahr 42 Prü-
Finanz­
behörden*
13.397
10,9
13.286
11,6
Polizei­
behörden
75.296
61,4
68.066
59,5
BaFin aus den gleichen Gründen nicht vollziehen,
Staatsanwaltschaften
25.434
20,7
24.629
21,5
wie bei den Zahlungsagenten. Hinderungsgrund
Zollbehörden*
7.052
5,7
7.207
6,3
267
0,2
184
0,2
fungen bei E-Geld- und 2c-Agenten angeordnet,
von den 22 durchgeführt werden konnten. Die
restlichen 20 Prüfungsanordnungen konnte die
waren also in erster Linie unvollständige oder
unzutreffende Angaben in den Registereinträgen
bei den jeweiligen Heimataufsehern. Alle Prüfungen, die die Aufsicht bei 2c-Agenten durchgeführt
hat, ergaben, dass diese Personen hinsichtlich
der Geldwäscherisiken der vertriebenen Produkte
und der spezifischen Produkteigenschaften nur
Sonstige
Summe
122.664 100**
114.364
100
V
VI
*Finanz- und Zollbehörden sind ausschließlich im Zusammenhang mit Strafverfahren berechtigt, Kontenabfragen
nach § 24c KWG bei der BaFin zu veranlassen.
**Abweichungen bei den Gesamtzahlen ergeben sich durch
Rundungsdifferenzen.
Anhang
Sowohl E-Geld- als auch 2c-Agenten sind nur
114
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
genannten Behörden. Gegenüber dem Vorjahr
unvollständige oder nicht exakte Namenserfas-
stieg die Zahl der Anfragen um 7 %. Die durch-
sung bei der Legitimationsprüfung. Vereinzelt
schnittliche Bearbeitungsdauer für einen Kon-
hat die BaFin auch gravierendere Feststellungen
tenabruf betrug auch weiterhin rund zwei Wo-
getroffen, wenn beispielsweise Verfügungsbe-
chen. Die meisten Kontoinformationen wurden
rechtigte gemeldet wurden, deren Verfügungs-
erneut für Polizeibehörden abgerufen.
berechtigung bereits seit mehr als drei Jahren
erloschen war. Insgesamt ist aber auch zu
Die BaFin prüfte bei zehn Kreditinstituten vor
sehen, dass die Institute hinreichende Arbeits-
Ort die Qualität der Daten, die für den automa-
anweisungen zur korrekten Datenerfassung
tisierten Abruf von Kontoinformationen vor-
formuliert und angemessen in ihren internen
zuhalten sind. Häufigste Fehlerquelle bei der
Kontrollsystemen berücksichtigt haben.
Eröffnung eines Kontos war wie im Vorjahr die
5
Marktaufsicht
5.1 M
itarbeiter- und
Beschwerde­register
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
Seit November 2012 führt die BaFin das Mit-
einen Missstand in einem Wertpapierdienstleis-
arbeiter- und Beschwerderegister. Ende 2013
tungsunternehmen herangezogen werden kann.
waren darin insgesamt 161.728 ­Anlageberater,
Eine Häufung von Beschwerden lässt zunächst
26.135 Vertriebsbeauftragte und 2.337 Com-
nicht erkennen, ob diese beispielsweise auf re-
pliance-Beauftragte erfasst. Einige Mitarbeiter
gionalen Geschäftsschwerpunkten, einer beson-
waren teilweise als Anlageberater und zugleich
ders hohen Kundenzahl oder auf einem tatsäch-
als Vertriebsbeauftragte tätig. Die genaue
lichen Missstand beruht.
Anlageberater nicht als alleiniger Indikator für
Verteilung ist aus der nachfolgenden Tabelle 17
(Zahlen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegis-
Bei einer Häufung von Beschwerden ging die
ter) ersichtlich.
BaFin dieser gezielt nach und führte dazu 230
Vor-Ort-Gespräche mit 1.303 Anlageberatern
Gespräche mit Anlageberatern
und Vertriebsbeauftragten. Sie untersuchte
Wertpapierdienstleister müssen jede Beschwer-
dabei zum einen konkrete Beschwerdefälle
de melden, unabhängig davon, ob sie begründet
und prüfte zudem die gesetzlich vorgegebene
oder unbegründet ist. Die Beschwerden werden
Sachkunde der Anlageberater. Unabhängig von
zunächst als bloße Zahl im Mitarbeiter- und Be-
der Größe eines Wertpapierdienstleistungs­
schwerderegister erfasst. Dies führt dazu, dass
unternehmens oder dessen Zugehörigkeit zum
die Zahl der Beschwerden pro Institutsgruppe,
Sparkassen-, Genossenschaftsbanken- oder
Tabelle 17 Zahlen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister
Stand: 31.12.2013
Anlageberater/
innen
Vertriebs­
beauftragte
ComplianceBeauftragte
Beschwerden
Privat- und Auslandsbanken
50.360
8.742
113
4.019
Sparkassen/ Landesbanken
63.342
9.616
426
3.234
Genossenschaftsbanken
42.506
7.334
1.052
2.246
5.520
443
746
221
Finanzdienstleister
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
115
dadurch, dass die Institute auch ihre internen
Ungeeignete Empfehlungen
Durch Beschwerdehäufungen stellte die
BaFin bei mehreren Instituten systematische Fehler in der Anlageberatung
fest. Empfohlene Finanzinstrumente
waren nicht mit der vom Kunden vorgegebenen Risikobereitschaft vereinbar.
Bei den Produkten handelte es sich um
Investmentfonds, die in einem höheren
Maße in ­Aktien, Fremdwährungsanleihen
oder Anleihen schlechterer Bonität (Non-­
Investment-Grade) investiert waren. Die
Institute empfahlen diese Investmentfonds auch Anlegern, die ohne Fremdwährungsrisiko in Rentenfonds oder vergleichbare Wertpapiere investieren wollten.
Die BaFin überprüfte stichprobenartig
einzelne Geschäftsabschlüsse im Detail
und die dazugehörigen bankinternen
Prozesse. Sie stellte fest, dass die empfohlenen Investmentfonds nicht für jeden
Erwerber geeignet waren. Die betroffenen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sprachen daraufhin mit ihren Kunden die
Abweichung in den Anlagezielen an und
klärten mit ihnen jeweils im Einzelfall, ob
sie das entsprechende Finanzinstrument
dennoch behalten oder vom Kauf zurücktreten wollten. Zudem ergriffen die Institute Maßnahmen um zu verhindern, dass
Kunden ungeeignete Finanzinstrumente
empfohlen werden, indem sie die Prozesse zur Einstufung der Finanzinstrumente
überarbeiteten.
Kontrollen intensivierten.
Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorgaben
des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (nach
§ 34d WpHG) kann die BaFin Verwarnungen,
Bußgelder sowie als Ultima Ratio auch befristete Beschäftigungsuntersagungen aussprechen.
Von diesen Sanktionsmöglichkeiten musste die
Aufsicht bislang jedoch keinen Gebrauch machen. Mängel klärte sie mit den Anlageberatern,
Vertriebsbeauftragten, Compliance-Mitarbeitern oder den Geschäftsleitungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und schlug
Verbesserungen vor, woraufhin die Institute
unverzüglich die identifizierten Schwachstellen
beseitigten.
5.2 Beratungsprotokolle
Mit den Angaben im Beratungsprotokoll kann die BaFin nachvollziehen, was Kunde und Anlageberater im Beratungsgespräch
III
besprochen haben. Aus diesem Grund ist es
wichtig, dass das Protokoll so viele Informationen wie möglich enthält. Nur so kann die BaFin
feststellen, ob die Empfehlungen des Beraters
zu bestimmten Finanzprodukten für den Kunden
geeignet sind.
2013 hat die BaFin 2.289 Beratungsprotokolle im
IV
Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüft. Das
Beratungsprotokoll gehört zudem zu den standardmäßig angeforderten Unterlagen, soweit die
BaFin Beschwerdehäufungen im Mitarbeiter- und
Privatbankensektor zeigte sich, dass die Bera-
Beschwerderegister nachgeht. Denn das Bera-
ter grundsätzlich über die notwendige Sach-
tungsprotokoll ist die einzige Möglichkeit für die
kunde verfügten und Investoren anlegerge-
BaFin, sich ein Bild darüber zu machen, was im
recht berieten. Vereinzelt konnten Mitarbeiter
Beratungsgespräch besprochen wurde, so dass
allerdings die empfohlenen Finanzinstrumente
es das zentrale Element zur Überprüfung der
nur unzulänglich erläutern, hatten Kunden
Geeignetheit einer Anlageempfehlung darstellt.
V
nicht ausreichend über die mit dem InvestDie Prüfungen ergaben, dass die Qualität der
die Beratung und Empfehlung nicht genügend
Protokolle im Vergleich zum Vorjahr weiter zu-
dokumentiert. Die Aufsicht wirkte bei den
genommen hat. Einige Institute verlangen nun
betroffenen Instituten darauf hin, dass sie
von ihren Mitarbeitern, Freitextfelder anstatt
diese Schwachpunkte unverzüglich abstellten.
vorgefertigter Textbausteine zu verwenden,
Dies geschah zum einen etwa dadurch, dass
um das individuelle Beratungsgespräch besser
die betroffenen Mitarbeiter sensibilisiert und
abzubilden. Freitextfelder machen das tat-
ergänzend geschult wurden und zum anderen
sächlich Gesprochene und Geschehene für die
VI
Anhang
ment verbundenen Risiken aufgeklärt oder
116
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
BaFin, aber auch für den Kunden selbst, besser
Vertriebsvorgaben und Vertriebsbeauftragte
nachvollziehbar. Der Anleger sollte das Proto-
Mit Einführung des Anlegerschutz- und Funk-
koll daher sorgfältig durchlesen, den Inhalt mit
tionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG) im Jahr
dem tatsächlich geführten Gespräch abgleichen
2011 wurde der Begriff Vertriebsvorgaben
und darauf dringen, dass alle ihm wichtigen
gesetzlich definiert. Zugleich sind Wertpapier-
Informationen in das Protokoll aufgenommen
dienstleistungsunternehmen nach dem AnsFUG
­werden.
verpflichtet, ihre Vertriebsvorgaben derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen,
2013 wurde das Beratungsprotokoll vielfach
dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt wer-
dafür verantwortlich gemacht, dass das Bera-
den – etwa durch Vorhaltung organisatorischer
tungsgeschäft der Wertpapierdienstleister zu-
Vorkehrungen. Ferner wurde die Verpflichtung
rückgegangen ist. Die BaFin sprach mit Markt-
zur Meldung von Vertriebsbeauftragten zum
teilnehmern über diesen Vorwurf und stellte
Mitarbeiter- und Beschwerderegister in das
dabei fest, dass die Frage, ob ein Institut die
WpHG aufgenommen.
Anlageberatung anbietet oder sich daraus zurückziehen will, von einer Vielzahl unternehme-
Diese Gesetzesnovelle löste bei den betroffenen
rischer Entscheidungen und Marktbedingungen
Instituten zahlreiche Auslegungsfragen aus.
abhängt. Die gesetzliche Dokumentationspflicht
Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die
ist hierbei nur ein Einzelaspekt. Die BaFin wird
häufigsten Fragen gebündelt zu beantworten.
den Rückgang des Beratungsgeschäftes den-
Diese FAQs sind auf der Homepage der BaFin
noch weiter beobachten.
veröffentlicht.30
Zusammenarbeit mit IdW und Prüfern
5.3 Weitere Aufsichtsschwerpunkte
Im November 2013 führte die BaFin ihr Jahres-
Die BaFin hatte sich 2012 und 2013 einen
treffen mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer
Überblick über die Praxis der Wertpapierdienst-
(IdW) durch. Auf der Tagesordnung standen der
leistungsunternehmen bei der Auslagerung der
Erfahrungsaustausch im Hinblick auf die zu-
Compliance-Funktion auf externe Dienstleister
rückliegende sowie ein Ausblick auf die kom-
verschafft. Sie fand dabei keine Hinweise auf
mende Prüfungssaison. Hierbei erläuterte die
grundsätzlich unzulässige oder ungeeignete
BaFin unter anderem ihre Erwartungshaltung
Konzepte, stellte jedoch Defizite bei der Vor-
im Zusammenhang mit neu hinzugekommenen
bereitung, Vereinbarung und Überwachung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wie zum
Auslagerungen fest. So wurden vor allem die
Beispiel dem Zuwendungs- und Verwendungs-
nach MaRisk und Mindestanforderungen an die
verzeichnis.
Compliance-Funktion (MaComp) erforderlichen
individuellen Risikoanalysen, Organisations-,
Ende 2013 fand zudem ein Treffen mit den ge-
Überwachungs- und Steuerungskonzepte der
nossenschaftlichen Prüfungsverbänden und den
auslagernden Institute und ihrer Auslagerungs-
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Girover-
unternehmen durch zu knapp bemessene Kos-
bänden statt. Hierbei standen die ersten Erfah-
tenbudgets und IT-Systeme beeinträchtigt. Dies
rungen mit den Änderungen der Wertpapier-
führte in Einzelfällen zu einer nur mangelhaften
dienstleistungsprüfungsverordnung (WpDPV)
Qualität der Compliance-Funktion.
im Mittelpunkt, die zum 1. Juni 2013 in Kraft
getreten ist. Diskutiert wurde unter anderem
Die betroffenen Wertpapierdienstleistungsun-
die Frage, wie die neuerdings in den Bericht
ternehmen wurden angehalten, diese Mängel
aufzunehmende Anzahl der Mitarbeiter, die der
in der Organisation der Compliance-Funktion
Compliance-Funktion zuzuordnen sind, ermittelt
abzustellen. Die BaFin wird darüber hinaus
werden soll.
die Ergebnisse ihrer Überprüfungen in die
­MaComp-Regeln zur Auslagerung einfließen
­lassen und diese entsprechend anpassen.
30 Vgl. www.bafin.de/dok/4252718
III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute
117
Jahresprüfungen durch Beauftragte
Ein Schwerpunkt der bei der BaFin eingegange-
In der Prüfungssaison 2013 ließ die BaFin bei
nen Anfragen zu anzeigepflichtigen Tätigkeiten
16 Instituten (14 Kreditinstitute, 2 Finanzdienst-
lag 2013 bei „Signalgebern“ und automatisier-
leistungsinstitute) die jährliche WpHG-Prüfung
ten Handelssystemen, die auf Modellen der
durch von ihr beauftragte Prüfer durchführen.
technischen Analyse basieren.
Die BaFin hat die Institute unter risikoorientierten Gesichtspunkten stichprobenartig ausgewählt. Die BaFin wird die Prüfungsberichte sys-
5.5 Bußgeldverfahren
tematisch auswerten und entscheiden, ob auch
Die BaFin eröffnete 33 neue Verfahren, weil Wert-
in den kommenden Jahren Prüfungen durch
papierdienstleistungsunternehmen gegen die Ver-
Beauftrage durchgeführt werden sollen.
haltens-, Organisations- und Tranzparenzpflichten
verstoßen hatten (Vorjahr: 29). Zugleich schloss
5.4 V
erhaltensregeln bei der Analyse
von Finanzinstrumenten
sie sieben Vorgänge mit einem Bußgeld ab (Vorjahr: 7). Acht Verfahren stellte die Aufsicht ein,
vier davon aus Opportunitätsgründen.
Die BaFin beaufsichtigte Ende 2013 insgesamt
315 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
Die BaFin eröffnete im Berichtsjahr 15 neue
die eigene Analysen erstellten oder von Dritten
Verfahren gegen Institute, die kein Beratungs-
erstellte Analysen erwarben und diese ihren
protokoll erstellt oder es ihren Kunden nicht
Kunden zur Verfügung stellten oder öffentlich
bzw. nicht rechtzeitig ausgehändigt hatten (Vor-
verbreiteten (Vorjahr: 297).
jahr: 20). Sie verhängte drei Bußgelder von bis
zu 10.000 Euro. In allen Fällen handelte es sich
Die schon in den vergangenen Jahren zu beob-
um eine Aufsichtspflichtverletzung, da die Ver-
achtende Tendenz, eigene Finanzanalysen zu
antwortlichen der Wertpapierdienstleistungsun-
Gunsten des Zukaufs von Finanzanalysen Dritter
ternehmen keine ausreichenden Vorkehrungen
aufzugeben, setzte sich auch 2013 fort. Da die
getroffen hatten, um solche Verstöße zu verhin-
gesetzlichen Anforderungen an Personen, die
dern. Vier Verfahren stellte die BaFin ein, eines
Finanzanalysen lediglich weitergeben, erheblich
davon aus Opportunitätsgründen. Ende 2013
niedriger sind als an deren Ersteller, können
waren noch 31 Verfahren offen.
Institute durch den geringen regulatorischen
Aufwand viele Kosten einsparen. Die zuge-
Ferner verhängte die Aufsicht gegen ein Wert-
kauften Finanzanalysen haben teilweise Wert-
papierdienstleistungsunternehmen eine Geld­
papierdienstleister oder institutsunabhängige
buße in Höhe von 10.000 Euro. Das Institut
Finanzanalysten erstellt, die ihre Tätigkeit nach
hatte es unterlassen, der BaFin vor der Ertei-
§ 34c WpHG bei der BaFin angezeigt hatten.
lung des Prüfauftrages den jährlichen Prüfer
Die Erwerber der Analysen gaben diese dann,
anzuzeigen.
III
IV
wie zuvor die selbst verfassten Finanzanalysen,
an andere Institute, institutionelle Anleger und
Die BaFin verhängte eine Geldbuße in Höhe von
Privatkunden weiter.
3.500 Euro gegen ein Unternehmen, das im
V
Internet eine Finanzanalyse veröffentlicht hatte,
Darüber hinaus standen 169 institutsunab-
ohne der BaFin die Analystentätigkeit vorher
hängige, natürliche oder juristische Personen,
anzuzeigen.
die ihre Analystentätigkeit nach § 34c WpHG
angezeigt hatten, unter der Aufsicht der BaFin
VI
Anhang
(Vorjahr: 159).
IV
A
ufsicht über Versicherungsunter­
nehmen und Pensionsfonds
1
Grundlagen der Aufsicht
1.1
Solvency II
Rechte der Europäischen Aufsichtsbehörde für
Mit der Solvency-II-Richtlinie wird europa-
das Versicherungswesen und die betriebliche
weit ein neues Aufsichtsregime eingeführt.
Altersversorgung EIOPA (European Insurance
Dies ist die größte europaweite Reform in der
and Occupational Pensions Authority) im Zu-
Versicherungsaufsicht der letzten Jahrzehn-
sammenhang mit dem Solvency-II-Regelwerk
1
te. Sowohl die Aufsicht als auch die Versiche-
festzuschreiben und die Veränderungen im
rungsunternehmen müssen in der Lage sein,
europäischen Rechtsetzungsprozess infolge der
Risiken frühzeitig zu erkennen. Der neue risiko-
Vereinbarungen im Lissabon-Vertrag zu reflek-
basierte Ansatz von Solvency II soll genau dies
tieren.
ermög­lichen. Nachdem sich die Trilogparteien
aus Kommission, Rat und Parlament in den
Die Omnibus-II-Richtlinie sieht vor, die Er-
­Omnibus-II-Verhandlungen geeinigt haben, soll
mächtigung von EIOPA zur Entwicklung von
das neue Regelwerk nun zum 1. Januar 2016
technischen Standards auf weitere Teilberei-
in Kraft treten. Die weitere Rechtsetzung lässt
che der Solvency-II-Richtlinie auszuweiten, als
sich Grafik 11, Seite 119 entnehmen.
zunächst vorgesehen. Ein Beispiel hierfür ist
der technische Standard zu den Prozessen bei
1.1.1 Omnibus II
der Entscheidungsfindung, der Kalkulation oder
der Rücknahme eines Kapitalzuschlages (zeit-
Am 13. November 2013 erzielten die Trilog-
liche Darstellung siehe Grafik 11, Seite 119).2
parteien eine Übereinkunft über die Omni-
Daneben konkretisiert sie spezifische Aufgaben
bus-II-Richtlinie, mit der die bestehende Sol-
von EIOPA, etwa die der regelmäßigen Ver-
vency-II-Richtlinie geändert werden soll. Die
Änderung ist erforderlich, um die Aufgaben und
2
1
RL 2009/138/EG, ABl. EU L 335, S. 1 ff.
Einige Befugnisse wurden bereits mit der Omnibus-I-­
Richtlinie (RL 2010/78/EU, ABl. EU L 331/120, S. 1 ff.)
übertragen.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
119
Grafik 11 Weitere Rechtsetzung bis zur Einführung von Solvency II
Q4 2013
Q1 2014
Q2 2014
Q3 2014
Q4 2014
Q1 2015
Q2 2015
Q3 2015
Q4 2015
Start S II
Solvency-II-Richtlinie
Politische
Einigung
Votum
Veröffentlichung
Europäisches
Parlament
Delegierte Rechtsakte
Vorbereitung
des ersten
Entwurfs
Entwurf
verfügbar
Vorlage
Europärisches
Parlament
Ende der
Einspruchsfrist
Technische Spezifikationen
Fertigstellung
Technische
Standards
Start der öff. Ende der öff. Aufarbeitung
Konsultation Konsultation der Ergebnisse
Verabschiedung und
Übermittlung an
Europäische Kommission
Verabschiedung
durch Europäische
Kommission
Leitlinien
Abkürzung: Q = Quartal
Start der öff. Ende der öff. Aufarbei- Verabschiedung
Konsultation Konsultation tung der
Ergebnisse
Quelle: BaFin
öffentlichung von technischen Informationen
Guarantee Assessment“, Seite 120). Dieses
zur Rückstellungsbewertung. Auch überträgt
Maßnahmenpaket regelt, wie die Unterneh-
sie EIOPA die Zuständigkeit, streitige Angele-
men aus Aufsichtssicht ihr Versicherungsge-
genheiten zu schlichten, was insbesondere die
schäft mit langfristigen Garantien zu behandeln
Gruppenaufsicht betrifft. EIOPA kann nun auch
haben. Das LTG-Paket sieht eine frühzeitige
in Fällen angerufen werden, in denen bisher kla-
Extra­polation der Zinskurve zur Bewertung
re Letztentscheidungsregeln für die Solo- oder
der Rückstellungen und die Möglichkeit vor,
Gruppenaufseher vorgesehen waren. Weiterhin
ein Matching Adjustment auf die Zinskurve im
werden die der Europäischen Kommission in der
Falle gematchter Bestände anzuwenden. Unter
Solvency-II-Richtlinie übertragenen Befugnisse,
gematchten Beständen versteht man ein Port-
die noch auf der Rechtslage des Nizza-Vertrages
folio von Kapitalanlagen, das einem bestimmten
basieren, an den Lissabon-Vertrag angepasst.
Bestand an Verträgen bzw. Verpflichtungen
Die Europäische Kommission erhält das Recht,
zugeordnet wird. Darüber hinaus soll eine Vola­
delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Ver-
tilitätsanpassung im Falle steigender Spreads
trags über die Arbeitsweise der Europäischen
an den Finanzmärkten prozyklische Effekte
Union (AEUV) bzw. Durchführungsrechtsakte
verhindern. Das LTG-Paket enthält Übergangs-
nach Artikel 291 AEUV zu erlassen.3
maßnahmen zur Bewertung von Rückstellungen
IV
V
und ermöglicht so einen fließenderen Wechsel in
Im Zuge der Verhandlungen zur Omnibus-II-­
das neue Solvenzsystem. Es verlängert zudem
Richtlinie haben die Trilogparteien inhaltliche
die Wiederherstellungsfrist zur Bedeckung der
Änderungen aufgenommen und sich auf die
Solvenzkapitalanforderungen in außergewöhn­
Ausgestaltung eines Long-Term-Guarantee
lichen Situationen.
(LTG)-Pakets geeinigt, das zuvor in einer Studie
überprüft worden war, dem Long Term Gua-
Nach der Einigung über die Omnibus-II-Richt-
rantee Assessment (s. Infokasten „Long Term
linie trat am 19. Dezember 2013 die Quick-
VI
Fix-2-Richtlinie 4 in Kraft. Sie verschiebt den
Diese treten an die Stelle der früheren Durchführungsmaßnahmen.
4
RL 2013/58/EU ABl. EU, L 341, S. 1 ff.
Anhang
3
120
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Long Term Guarantee Assessment
Das Long Term Guarantee Assessment
(LTGA), das EIOPA 2013 durchgeführt hat,
befasste sich mit den Inhalten des Maßnahmenpakets, das die Trilogparteien in den
Omnibus-II-Verhandlungen vorgeschlagen
haben und das die Probleme bei der Bewertung langfristiger Verpflichtungen unter Solvency II lösen soll. Hintergrund ist, dass die
Einführung von an Marktwerten orientierten
Bewertungsmodellen den Versicherungsunternehmen, die ihren Kunden langfristige
Zinsgarantien gewährt haben, aufgrund des
gegenwärtig niedrigen Zinsumfelds Schwierigkeiten bereitet.
Die Studie sollte darstellen, wie sich die
verschiedenen geplanten Maßnahmen auf
folgende Ziele auswirken: den Verbraucherschutz, eine effektive und effiziente Aufsicht, die Finanzstabilität, die Solvabilität,
den Wettbewerb und langfristige Investitionen. Ebenso sollte sie zeigen, welche An-
reize für ein gutes Risikomanagement bestehen
und wie groß der Implementierungsaufwand ist.
Anfang 2013 führten die Unternehmen die
Studie durch, die sowohl quantitative als auch
qualitative Elemente enthielt. Die BaFin organisierte den Ablauf für den deutschen Markt, indem sie die Ergebnisse in Zusammenarbeit mit
EIOPA validierte und analysierte. Aus Sicht der
BaFin stellte sich in der Studie heraus, dass das
Zinstransitional, eine Übergangsregelung für die
Anwendung der Zinsstrukturkurve zur Abzinsung, das effektivste Instrument ist, um das
Solvency-II-Bewertungsmodell an die Besonderheiten des langfristigen Geschäfts mit Garantien
anzupassen.
Zusätzlich zum Bericht, den EIOPA im Juli 2013
an die Kommission übergab, veröffentlichte die
BaFin eine auf den deutschen Markt bezogene
Darstellung der Ergebnisse.6
Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die
In allen Amtssprachen der Europäischen Union
Solvency-II-Richtlinie in nationales Recht umge-
liegen damit nun Anforderungen zu den The-
setzt haben müssen, auf den 31. März 2015 und
men Governance-System, vorausschauende
legt den Startpunkt für das neue Aufsichtssys-
Prüfung der eigenen Risiken (Forward Looking
tem auf den 1. Januar 2016 fest.
Assessment of Own Risk – FLAOR, s. Infokasten
„ORSA/FLAOR“, Seite 121), Berichterstattung
und Vorantragsphase für Interne Modelle vor.
1.1.2 Vorbereitung auf Solvency II
Die Leitlinien sind an die nationalen Aufsichtsbe-
Die BaFin wird sich weiterhin auf die neuen
hörden adressiert und seit dem 1. Januar 2014
Anforderungen des künftigen Aufsichtsregimes
anwendbar. Sie dienen dazu, eine harmonisierte
vorbereiten, unter anderem über das BaFin-in-
Vorbereitung der Unternehmen und der Auf-
terne Solvency-II-Projekt, das 2011 startete.
sichtsbehörden auf die neuen Anforderungen in
Daneben wird sie weitere Vorbereitungsmaßnah-
den Teilgebieten von Solvency II sicherzustel-
men treffen, die sich daraus ergeben, dass Teil-
len, die nicht noch maßgeblich durch die Omni-
bereiche von Solvency II vorgezogen werden.
bus-II-Richtlinie oder die delegierten Rechtsakte
5
EIOPA-Leitlinien
zur Solvency-II-Richtlinie beeinflusst werden.6
In Reaktion auf die Verschiebung des Starts von
Außerdem plant die BaFin ab Mitte 2015 einen
Solvency II auf den 1. Januar 2016 veröffent-
freiwilligen Testlauf für die quantitative und die
lichte EIOPA nach einer dreimonatigen öffent­
narrative Solvency-II-Berichterstattung. Dazu
lichen Konsultation am 31. Oktober 2013 Vorbe-
sollen die Unternehmen Teile der später jährlich
reitungsleitlinien.
und vierteljährlich vorzulegenden Informationen
bei der BaFin einreichen.
5
Vgl. Jahresbericht 2012, S. 84 f.
6
http://www.bafin.de/dok/3998596
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
121
ORSA / FLAOR
Zu den Teilgebieten von Solvency II, die
durch die EIOPA-Leitlinien vorgezogen
werden, zählen Elemente des ORSA. In der
unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency
Assessment – ORSA) beurteilen die Unternehmen alle geschäftseigenen Risiken
und ermitteln den sich daraus ergebenden Kapitalbedarf. Dies erfolgt aus einer
vorausschauenden, mehrjährigen Sicht.
Die Unternehmen müssen für die Zukunft
darlegen, welche Auswirkungen ihre strategischen Entscheidungen auf ihren Kapitalbedarf haben. Damit verbindet der ORSA das
Risiko- und das Kapitalmanagement stärker
miteinander.
Mit der vorausschauenden Prüfung der unternehmenseigenen Risiken (Forward Looking
Assessment of Own Risk – FLAOR) zieht EIOPA
teilweise bereits die praktische Ausführung von
Solvency II durch die betroffenen Unternehmen
und Gruppen während der Vorbereitungsphase vor: Als ersten Teil sollen alle Unternehmen
die vorausschauende Beurteilung der eigenen
Risiken im Jahr 2014 durchführen, die beiden
anderen Teile sollen einige Unternehmen 2015
durchführen. Über das Ergebnis der Beurteilungen berichten sie an die Aufsichtsbehörden.
Mit der Veröffentlichung der Vorbereitungsleitli-
Vorbereitung auf Solvency II dienen und noch
nien wurde der Comply-or-Explain-Mechanismus
nicht der derzeitigen Rechtslage entsprechen.
in Gang gesetzt. Im Rahmen dieses Mechanis-
In den Jahren 2014 und 2015 wird sie aber
mus waren die nationalen Aufsichtsbehörden
darauf hinwirken, dass die Unternehmen sich
wie die BaFin verpflichtet, innerhalb von zwei
angemessen vorbereiten und die vorgesehenen
Monaten gegenüber EIOPA zu jeder einzelnen
Änderungen schrittweise implementieren. Ziel
Leitlinie zu erklären, ob sie beabsichtigen, diese
ist, dass die Unternehmen alle Anforderungen
anzuwenden oder nicht.
von Solvency II ab dem 1. Januar 2016 vollstän-
Gap-Analyse der BaFin
dig erfüllen.
Die BaFin meldete EIOPA zu allen Vorbereitungs-
Umsetzungsfahrplan der BaFin
leitlinien, dass sie die Leitlinien entweder bereits
Zum Start der Vorbereitung auf Solvency II gab
anwendet oder beabsichtigt, diese anzuwenden.
die BaFin Ende 2013 den Unternehmen bekannt,
Soweit erforderlich und möglich, wird die BaFin
wie sie die Vorbereitungsleitlinien in den nächs-
ihre bisherige Verwaltungspraxis ändern.
ten zwei Jahren umzusetzen gedenkt. Anfang
IV
November 2013 veröffentlichte die BaFin die
Die BaFin führte schon vor der Verabschiedung
Erläuterungstexte zu den Vorbereitungsleitlinien
der Vorbereitungsleitlinien eine Gap-Analyse
in deutscher Sprache. Diese unterliegen, anders
durch, um zu ermitteln, welche der Leitlinien
als die Leitlinien selbst, nicht einer Überset-
bereits nach aktueller Rechtslage in Deutsch-
zungsverpflichtung durch EIOPA, enthalten aber
land anwendbar sind. Damit bereitete sie zum
wichtige Informationen, um die Leitlinien richtig
einen die Comply-or-Explain-Antworten gegen-
zu verstehen. Am 20. Dezember 2013 veröf-
über EIOPA vor und legte zum anderen fest,
fentlichte die BaFin auf ihrer Website, was sie in
wie sie in der Praxis mit den Leitlinien umgeht:
der Vorbereitungsphase von den Unternehmen
Soweit die Unternehmen die Ziele der Leitlinien
erwartet, und erläuterte ihre Vorgehensweise in
nicht einhalten, die national bereits geltender
dieser Phase.7
V
VI
Rechtslage entsprechen, führt dies zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Die BaFin kann von
den Unternehmen aber nicht verlangen, die An7
http://www.bafin.de/dok/4575026
Anhang
forderungen der Leitlinien einzuhalten, die der
122
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Bis Mitte 2015 wird die BaFin nach und nach
zu 15 Themenblöcken, die sich aus den insgesamt 192 Vorbereitungsleitlinien ergeben,
nähere Erläuterungen veröffentlichen und den
betroffenen Unternehmen mitteilen, was sie
von ihnen zu den jeweiligen Themen erwartet.
Diese Erläuterungen sollen den Unternehmen
bei ihrer Vorbereitung helfen. Sie sind in Dialogphasen mit den Unternehmen eingebettet,
die es ihnen ermöglicht, Einfluss auf den Inhalt
der geplanten Erläuterungen zu nehmen und
diese auch nachträglich zu kommentieren. Die
BaFin wird die Erläuterungen in Rundschreiben
veröffentlichen und dabei die eingegangenen
Kommentare und praktischen Erfahrungen der
Vorbereitungsphase beim Start von Solvency II
berücksichtigen. Im Anschluss an die Veröffentlichungen sollen die Unternehmen jeweils den
aktuellen Sachstand mitteilen und die BaFin
über ihre Vorbereitungen in den betroffenen
Bereichen informieren. Dies ermöglicht der
BaFin-Konferenz zu Solvency II
Am 14. November 2013 hatte die BaFin
ins Rheinische Landesmuseum zur fünften
Solvency-II-Konferenz eingeladen. Unter
dem Motto „Weitere Schritte auf dem Weg
zu Solvency II“ diskutierten Vertreter aus
der Versicherungswirtschaft, der BaFin,
des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) und von EIOPA über die anstehenden Herausforderungen von Solvency II.
Nachdem auf der vorausgegangenen
Konferenz die Folgen der absehbaren Verschiebung von Solvency II im Fokus standen, sprachen sie diesmal – nach dem
politischen Kompromiss der Trilogparteien
zur Omnibus-II-Richtlinie in der Nacht
vom 13. November 2013 – konkret über
die Vorbereitungsphase bis 2016. Dazu
gehörten Themen wie der Zeitplan für die
noch fehlenden rechtlichen Grundlagen
und deren Umsetzung auf europäischer
und nationaler Ebene.
BaFin nachzuhaken, wenn Unternehmen keine
ausreichenden Vorkehrungen für die rechtzeitige Einhaltung der Solvency-II-Anforderungen
treffen.
Für die übrigen Teile der vorausschauenden Beurteilung der eigenen Risiken sowie für die Be-
Im Jahr 2014 unterstützt die BaFin die Solven-
richterstattung nach Solvency II gegenüber der
cy-II-Unternehmen dadurch, dass sie die techni-
Aufsichtsbehörde gibt es aktuell keine verbind-
schen Spezifikationen übersetzt, die EIOPA für
liche Rechtsgrundlage. Hierbei setzt die BaFin
quantitative Anforderungen von Solvency II
auf eine freiwillige Teilnahme der Unternehmen
herausgibt. Sie sind für die Umsetzung des
und spricht dabei alle künftigen Solvency-II-­
Berichtswesens in der Vorbereitungsphase von
Unternehmen an: Es liegt im eigenen Interesse
elementarer Bedeutung. Soweit erforderlich,
der betroffenen Versicherer, diese M
­ öglichkeit
wird die BaFin sie mit zusätzlichen Erläuterun-
einer besseren Vorbereitung auf das neue
gen ergänzen, um nationalen Besonderheiten
Aufsichtsregime zu nutzen und eventuelle
Rechnung zu tragen.
Schwachpunkte rechtzeitig zu identifizieren und
zu adressieren. Die BaFin erwartet von allen
Unter dem Stichwort Risikotragfähigkeitskonzept verlangt die BaFin im Jahr 2014 von allen
betroffenen Unternehmen eine Teilnahme.
vabilitätsbedarfs. Auch die dazugehörige Be-
Fortführung der Vorantragsphase für Interne
Modelle
richterstattung an die Aufsichtsbehörde ist
Auch im Jahr 2013 unterzog die BaFin die Voran-
grundsätzlich nicht neu, sondern bereits jetzt
tragsphase für Interne Modelle nach Solvency II
Teil der von den Unternehmen vorzulegenden
fortgesetzt. Sie hat die Internen Modelle von
internen Risikoberichterstattung. Die BaFin
sieben Unternehmen bzw. Unternehmensgrup-
erwartet hierbei von allen in den Anwendungs-
pen Vorprüfungen. Hierzu eruierten die Prüfer
bereich von Solvency II fallenden Unternehmen,
der BaFin bei den Unternehmen den Umset-
die zusätzlich hinzukommenden Anforderungen
zungsstand und damit die Antragsreife des
an Prozesse, Abläufe und die Berichterstattung
jeweiligen Internen Modells. Sofern die Prüfer
ab 2014 zu berücksichtigen.
einen stabilen und hohen Reifegrad feststellten,
Unternehmen eine Beurteilung des Gesamtsol-
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
123
können sich die Prüfungen künftig auf wesent-
Arbeitskreis Interne Modelle
liche Modelländerungen fokussieren, wenn die
Der Arbeitskreis Interne Modelle (AKIM) ist ein
Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfül-
Forum, zu dem die BaFin Vertreter der Unter-
len. Davon abgesehen werden die Prüfungen der
nehmen einlädt. Der AKIM wird von der BaFin
Vorantragsphase im kommenden Jahr voraus-
geleitet und dient dem Informationsaustausch
sichtlich von den EIOPA-Leitlinien geprägt sein.
zwischen der Aufsicht, den Versicherungs-
Diese regeln unter anderem, wie die Zusam-
unternehmen und dem Gesamtverband der
menarbeit in den Aufsichtskollegien zu gestal-
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV).
ten ist. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, wie
Im Jahr 2013 tagte der AKIM nur einmal, weil
die Aufgaben unter den beteiligten zuständigen
sich der politische Einigungsprozess zur Om-
Aufsichtsbehörden verteilt oder wie zuständige
nibus-II-Richtlinie verzögert hatte. In dieser
Behörden von Drittstaaten einzubeziehen sind.
Veranstaltung sprachen die Teilnehmer darüber,
Die Leitlinien zielen im Sinne der prinzipienba-
dass EIOPA beabsichtigt, den Antragsprozess
sierten Aufsicht nach Solvency II primär darauf
für Interne Modelle zu harmonisieren. Dies soll
ab, dass sich die zuständigen Aufsichtsbehörden
durch ein in ganz Europa eingesetztes Tem-
eine Meinung darüber bilden sollen, in welcher
plate erfolgen, das eine Dokumentationsüber-
Art und Weise die Unternehmen die Anforderun-
sicht gibt. Die Mitglieder des AKIM stehen dem
gen an Interne Modelle umsetzen. Die Leitlinien
Vorschlag, den die BaFin dazu entwickelt hat,
geben hierfür einen Rahmen vor.
positiv gegenüber.
Drei Fragen an ...
Felix Hufeld,
Exekutivdirektor Versicherungsund Pensionsfondsaufsicht
Welche Themen haben Sie 2013 am meisten
beschäftigt?
Was ist die spannendste Aufgabe 2014?
XX Es gibt eine ganze Reihe bedeutender
Themen. Welches davon das spannendste ist,
ist schwer zu sagen und muss sich erst noch
zeigen. In jedem Fall wird uns die Phase der
Vorbereitung auf Solvency II 2014 und auch
2015 stark beschäftigen. Im Sommer 2014
werden wir bei den Lebensversicherern untersuchen, wie sich die Eigenmittel-Ausstattung unter
Solvency-II-Bedingungen und damit die Wirkung
des Long-Term-Guarantee-Package darstellt.
Daneben müssen wir uns wegen der niedrigen
Zinsen intensiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherung weiter gestärkt werden kann. Das dient
dem Schutz aller Versicherungsnehmer. Gerade
im Verbraucherschutz möchte ich das Profil der
Versicherungsaufsicht weiter schärfen.
IV
V
Wofür stehen Sie?
XX Für eine Aufsicht, die Sachkunde, Lösungsorientierung, Verlässlichkeit und einen
gesunden Schuss Pragmatismus vereint und die,
wenn es angezeigt ist, auch hart durchgreifen
kann.
VI
Anhang
XX Ganz klar Solvency II in allen seinen Facetten, vor allem die Verhandlungen zur Omnibus-II-Richtlinie und das
Long-Term-Guarantee-Package, also die
Maßnahmen zur besseren Abbildung langfristiger Garantien. Daneben ist natürlich
das anhaltende Niedrigzinsniveau zu nennen, das vor allem Lebensversicherer, aber
auch uns Aufseher in hohem Maße fordert.
124
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
EIOPA-Studie zur aufsichtlichen Praxis während
der Vorantragsphase
Im Jahr 2012 hat EIOPA in einer vergleichenden
Analyse ermittelt, wie die einzelnen nationalen
Aufsichtsbehörden in der Vorantragsphase vorgehen. Im Abschlussbericht „Peer Reviews on
Pre-application of Internal Models for NSAs and
Colleges – Final Report“ vom Juli 2013 bescheinigt EIOPA den nationalen Aufsichtsbehörden
ein gutes Vorgehen auf dem sehr komplexen
Gebiet der Modellprüfungen, wenn auch einige
Details verbessert werden könnten. So sollen
insbesondere das Vorgehen und die Anforderungen der einzelnen europäischen Mitgliedstaaten
harmonisiert werden. EIOPA wird im Jahr 2014
die Entwicklungen auf diesem Gebiet weiter
verfolgen.
1.2 Betriebliche Altersversorgung
1.2.1 G eplante Änderung der EbAV-­­R icht­
linie
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die
Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV-Richtlinie) zu ändern.
Ziel ist es, die Geschäftsorganisation und Transparenz der Einrichtungen der betrieblichen Al-
Ganzheitliche Bilanz
Das Konzept der ganzheitlichen Bilanz
(Holistic Balance Sheet – HBS) entwickelte EIOPA auf Bitten der Europäischen Kommission zur Stellungnahme
(Call for Advice) zur Überarbeitung der
EbAV-Richtlinie. Sie veröffentlichte es im
Jahr 2012 als Teil ihrer Antwort an die
Europäische Kommission.
Die HBS berücksichtigt neben dem Vermögen und den Verpflichtungen der EbAV
weitere Mechanismen, die dazu dienen,
Verpflichtungen abzusichern. Darunter
fallen Verpflichtungen des Arbeitgebers,
im Bedarfsfall weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, sowie Pensionssicherungseinrichtungen wie der deutsche Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG).
Die HBS wird aus Sicht der Versorgungsberechtigten und Leistungsempfänger
aufgestellt, um so alle Sicherheitsmechanismen berücksichtigen zu können. Sie
wendet marktkonsistente Bewertungsverfahren an und soll grundsätzlich für alle
Arten von EbAV und alle Zusageformen
anwendbar sein. Das heißt, dass sie sowohl für Beitrags- als auch für Leistungszusagen anwendbar sein soll, unabhängig
davon, ob die EbAV oder der Arbeitgeber
eine zugesagte Leistung garantiert.
tersversorgung (EbAV) zu verbessern. Die Frage
der Solvabilität der EbAV wird nicht behandelt.
Der ursprünglich für Herbst 2013 angekündigte
Entwurf wurde am 27. März 2014 vorgelegt.
1.2.2 A
uswertungsbericht von EIOPA zur
QIS-EbAV
Derzeit ist noch unklar, ob das theoretische Konzept der HBS in der Praxis realisiert und sinnvoll für die Beaufsichtigung
von EbAV verwendet werden kann. Daher
arbeitet EIOPA weiterhin daran, die offenen Fragen der HBS zu beantworten.
EIOPA veröffentlichte am 4. Juli 2013 den endgültigen Bericht über die Quantitative Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study – QIS)
künftige aufsichtsrechtliche Eigenmittel-Anfor-
für EbAV (Report on QIS on IORPs). Bereits im
derungen für EbAV auswirken würden, zu denen
April 2013 hatte EIOPA einen vorläufigen Bericht
in Deutschland Pensionskassen und Pensions-
publiziert (QIS on IORPs Preliminary Results for
fonds gehören. EIOPA legte den Berechnungen
the European Commission).
der QIS marktkonsistente Bewertungsverfahren
zugrunde und nutzte das Konzept der ganzheit-
Von Oktober bis Dezember 2012 führte EIOPA
lichen Bilanz (Holistic Balance Sheet – HBS).
die QIS durch. Die Studie sollte zeigen, wie sich
Es berücksichtigt auch Möglichkeiten der Leis-
verschiedene Ansätze für die Berücksichtigung
tungsanpassung und Sicherheitsmechanismen
von Sicherheits- und Anpassungsmechanismen
(s. Infokasten „Ganzheitliche Bilanz“).
und für die Bewertung der Bilanzposten auf zu-
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Der endgültige Bericht über die Ergebnisse der
QIS enthält auch ein Kapitel, in dem die bestehenden Pensionssicherungseinrichtungen und
125
1.3 A
ufsicht über systemrelevante
Versicherungsunternehmen
QIS analysiert werden. Dies ist von besonderer
1.3.1 S
ystemrelevanz von Versicherungsunternehmen
Bedeutung, weil Deutschland mit dem Pen-
Der Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability
sions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) über
Board) hat am 18. Juli 2013 erstmals eine Liste
eine bewährte und leistungsfähige Pensions­
mit global systemrelevanten Versicherungs-
sicherungseinrichtung verfügt. Der PSVaG deckt
unternehmen (Global Systemically Important
unter anderem die über Pensionsfonds durchge-
Insurers – G-SIIs) veröffentlicht. Unter den
führte betriebliche Altersversorgung ab.
neun aufgeführten Unternehmen findet sich
deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der
auch eine deutsche Versicherungsgruppe, die
Der Bericht zeigt, dass aufsichtsrechtliche
Allianz. Die Methodologie, mit der die G-SIIs
Regelungen auf der Grundlage der ganzheit-
identifiziert wurden, hatte die Internationale
lichen Bilanz in mehreren Mitgliedstaaten zu
Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehör-
Problemen führen könnten. Dies ist auch darauf
den IAIS (International Association of Insuran-
zurückzuführen, dass einheitliche europäische
ce Supervisors) zusammen mit den nationalen
Regelungen die großen Unterschiede zwischen
Aufsichtsbehörden entwickelt. Dies erfolgte im
den EbAV in verschiedenen Mitgliedstaaten der-
Rahmen des vom FSB koordinierten Projekts
zeit kaum sachgerecht abbilden können.
zur Regulierung von global systemrelevanten
Finanzinstituten.
1.2.3 Arbeiten von EIOPA zu Säule 1
Darüber hinaus hat die IAIS ein Rahmenwerk
EIOPA befürwortet grundsätzlich das Konzept
(Framework of Policy Measures) für die aufsicht-
der ganzheitlichen Bilanz und die damit verbun-
liche Behandlung von G-SIIs erarbeitet. Ihre
dene marktkonsistente Bewertung und risiko­
Vorgaben betreffen drei Bereiche:
orientierte Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen. Im Bericht zur QIS für EbAV führte
EIOPA jedoch aus, dass zahlreiche inhaltliche
—— verbesserte Gruppenaufsicht,
—— Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß
Fragen geklärt werden müssten, bevor das Kon-
den Vorgaben der Key Attributes of Effective
zept der ganzheitlichen Bilanz gegebenenfalls
Resolution Regimes des FSB sowie
als Grundlage für zukünftige europarechtliche
IV
—— höhere Verlustabsorption.
Solvabilitätsregeln verwendet werden könnte.
Der Gruppenaufseher eines G-SIIs soll direkBereits 2013 führte EIOPA daher eine öffent­liche
te Befugnisse gegenüber Holdingunternehmen
Konsultation durch, um weitere Informa­tionen
erhalten und diese überwachen. G-SIIs sollen
zu möglichen Ansätzen zur Bewertung der Ar-
einen Plan zum Management des systemischen
beitgeberunterstützung (Sponsor Support) zu
Risikos (Systemic Risk Management Plan –
erhalten. Zudem legte EIOPA in ihrem Arbeits-
SRMP) entwickeln und implementieren. Hierzu
programm für 2014 fest, dass sie intensiv daran
nimmt der Gruppenaufseher Stellung, nachdem
arbeiten wird, offene Fragen im Zusammenhang
er die anderen beteiligten Aufsichtsbehörden
mit verschiedenen Aspekten und Posten der
konsultiert hat. Außerdem müssen die G-SIIs
ganzheitlichen Bilanz zu beantworten.
Liquiditätsrisiken und deren Management selbst
V
einschätzen, um den Gruppenaufsehern die
gruppenweite Überwachung von Liquiditätsplanung und -management zu ermöglichen.
VI
Nach dem Rahmenwerk der IAIS soll der Gruppenaufseher eines G-SIIs eine KrisenmanageAnhang
mentgruppe (Crisis Management Group) einrich-
126
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
ten, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.
den Versicherungsverträgen. Daher bedarf es
Alle als G-SIIs identifizierten Versicherungs-
versicherungsspezifischer Sanierungs- und
gruppen sollen zudem Sanierungspläne (Re-
Abwicklungsmaßnahmen, wie dies zum Beispiel
covery Plans) erarbeiten, während die Grup-
Bestandsübertragungen oder Sicherungseinrich-
penaufseher eines G-SIIs federführend einen
tungen darstellen. Vorausschauende Aufsicht
Abwicklungsplan (Resolution Plan) entwickeln
heißt nicht nur, Risiken frühzeitig zu erkennen,
und in Abstimmung mit der Krisenmanagement-
sondern ihnen nach Möglichkeit auch rechtzei-
gruppe finalisieren.
tig aufsichtlich begegnen zu können, damit die
Belange der Versicherten und die Finanzstabili-
Um die Verlusttragfähigkeit von G-SIIs zu stär-
tät gewahrt bleiben. Daher prüft die Versiche-
ken (Higher Loss Absorption Capacity), sieht
rungsaufsicht, ob und wie bereits bestehende
das IAIS-Rahmenwerk zudem Kapitalzuschläge
aufsichtliche Eingriffsmöglichkeiten weiter ange-
für nichttraditionelle und versicherungsfremde
passt werden müssen.
Aktivitäten vor.8 Im Januar 2019 sollen die Unternehmen, die 2017 als G-SII bestimmt wer-
Die vom FSB veröffentlichten „Key Attributes of
den, zum ersten Mal die neuen Anforderungen
Effective Resolution Regimes for Financial Insti-
an die Verlusttragfähigkeit erfüllen. Im Zusam-
tutions“ zur Behandlung von systemrelevanten
menhang mit der Umsetzung der IAIS-Vorga-
Finanzinstituten gelten nicht nur für die bereits
ben analysiert die BaFin, ob und wie geltende
identifizierten G-SIIs, sondern für alle Versiche-
Gesetze angepasst werden sollten, etwa das
rer, die von der jeweiligen Aufsichtsbehörde als
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
systemrelevant eingestuft werden. Die weltweit
als G-SIIs identifizierten Versicherer sollen
Rückversicherer sind auf der FSB-Liste der-
neben dem Plan zum Management des systemi-
zeit nicht zu finden. Die IAIS unterzieht sie bis
schen Risikos bis Ende 2014 auch einen Sanie-
Mitte 2014 einer weiteren Analyse, und das FSB
rungsplan erstellen. Des Weiteren ist bis dahin
entscheidet voraussichtlich danach, ob sie sys-
unter Federführung der Gruppenaufseher ein
temrelevant sind. Auf nationaler Ebene prüft die
Abwicklungsplan für jedes G-SII zu entwickeln.
BaFin derzeit, ob es darüber hinaus auch rein
Die Analysen in diesem Kontext führen dazu,
national systemrelevante Versicherungsunter-
dass sich Unternehmen und Aufsicht intensiv
nehmen gibt.
mit Auswirkungen und Gegenmaßnahmen zu
denkbaren Krisenszenarien auseinandersetzen,
1.3.2 Weiterentwicklung vorausschauender
Instrumente
die das jeweilige Unternehmen treffen könnten.
Die Erkenntnisse hieraus müssen die Unternehmen in ihrem Risikomanagement berück-
Für die Aufsicht ist es wichtig, auch mit Blick auf
sichtigen. Die BaFin wird die Ergebnisse in ihre
die Diskussion zur Systemrelevanz von Versi-
Aufsichtstätigkeit einbeziehen.
cherern, potenzielle Risiken so frühzeitig wie
möglich zu erkennen und ihr Handeln an diesen
Um makroprudenzielle Risiken besser beurteilen
Erkenntnissen auszurichten. Dies betrifft sowohl
zu können, hat der Gesetzgeber den Sachver-
die mikroprudenzielle Aufsicht als auch potenti-
stand von Deutscher Bundesbank, BMF, BaFin
elle makroprudenzielle Entwicklungen.
und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) im Ausschuss für Finanzstabili-
Anders als bei Banken stehen bei Versiche-
tät (AFS) gebündelt.9 Dort werden Entwicklun-
rern dabei nicht Fragen der Liquidität und
gen frühzeitig besprochen und bewertet. Wenn
des Handels untereinander im Fokus, sondern
nötig, wird der AFS Warnungen oder Empfehlun-
Risikoaspekte sowie der Wert und die Struktur
gen aussprechen.
der Vermögensanlagen und damit die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
8
Vgl. Kapitel IV 1.4.
9
Vgl. Kapitel II 2.1.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
127
1.4 B
essere Verlusttragfähigkeit von
G-SIIs
IAIS daher zunächst einheitliche Basiskapitalan-
Die IAIS zielt darauf ab, dass international
welche als erster Schritt zur Entwicklung eines
tätige Versicherungsunternehmen eine bessere
umfassenderen, risikobasierten Kapitalstan-
Verlusttragfähigkeit aufweisen. Bis 2015 soll die
dards dienen, dem Insurance Capital Standard
IAIS hierzu Implementierungsdetails ausarbei-
(ICS). Der ICS wird von der IAIS bis Ende 2016
forderungen (Basic Capital Requirement – BCR),
ten. Hierzu wird sie einheitliche Grundlagen ent-
entwickelt, soll über das „Common Framework
wickeln, die die Anforderungen an eine höhere
for the Supervision of Internationally Active
Verlusttragfähigkeit (Higher Loss Absorbency –
Insurance Groups“ (ComFrame, s. Infokasten
HLA) definieren und eine bessere Vergleichbar-
„Einheitliches Rahmenwerk ComFrame“) global
keit ermöglichen. Bis Ende 2014 erarbeitet die
gültig sein und 2019 in Kraft treten. Der ICS
soll langfristig anstelle des BCR Grundlage für
die verbesserte Verlusttragfähigkeit sein. Die
Anforderungen an die bessere Verlusttragfähig-
Einheitliches Rahmenwerk
­ComFrame
keit befinden sich noch im Entwicklungsstadi-
Das “Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance
Groups” (ComFrame) der IAIS ist ein
Rahmenwerk, das sich sowohl an große
inter­national aktive Versicherungsgruppen (Internationally Active Insurance
Groups – IAIGs) als auch an deren Aufsichtsbehörden richtet. Es beinhaltet Anforderungen, die der hohen Komplexität
und der ausgeprägten Internationalität
der IAIGs besser Rechnung tragen. Dies
umfasst ein breites Spektrum an Anforderungen, von Governance über Risikomanagement bis zur Zusammenarbeit mit
­ausländischen Aufsichtsbehörden. Hierzu
baut C
­ omFrame auf den globalen Prinzipien der IAIS zur Versicherungsaufsicht,
den „Insurance Core Principles“ (ICPs) auf
und erweitert diese für die IAIGs.
Das Inkrafttreten ist auch hier für Anfang 2019
geplant.
1.5 Verordnungen
1.5.1 Überschussverordnung
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflege­
versicherung vom 23. Oktober 2012 (Pflege-­
Neuausrichtungs-Gesetz, PNG) wurden auch
Vorschriften zur geförderten Pflegevorsorge in
das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgenommen. Gemäß § 81d Absatz 1 VAG liegt
in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ein Missstand vor,
IV
der die Belange der Versicherten gefährdet,
wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung durch den Krankenversicherer erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Kranken-
V
versicherungsunternehmens nicht dem nach
§ 81d Absatz 3 VAG durch Rechtsverordnung
festgelegten Zuführungssatz entspricht.10 Der
Zuführungssatz für die geförderte Pflegevorsorge wird in der Überschussverordnung (ÜbschV)
festgelegt werden und soll 80 % des Rohüberschusses betragen, der aus der geförderten
VI
10 Dies gilt jeweils getrennt für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG, die private Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f VAG und die geförderte
Pflegevorsorge im Sinne des § 12f VAG.
Anhang
Anfang 2014 hat die IAIS begonnen,
ComFrame im Entwurfsstadium in der
Praxis zu erproben. Diese Auswirkungsstudie richtet sich an Aufseher und international aktive Versicherungsgruppen,
die auf freiwilliger Basis im Rahmen einer
Stichprobe teilnehmen. Die IAIS wird das
Rahmenwerk bei Bedarf anpassen. Der
Auswirkungsstudie ging eine Entwicklungsphase voraus, die 2010 begonnen
hatte. Zuletzt hat die IAIS ComFrame
vom 18. Oktober bis 16. Dezember 2013
öffentlich konsultiert. Die IAIS plant,
ComFrame im Jahr 2018 final zu verabschieden. Danach werden die nationalen
Aufsichtsbehörden beginnen, das Rahmenwerk umzusetzen.
um und sollen bis Ende 2015 definiert werden.
128
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Pflegevorsorge erzielt wird. Die ÜbschV wird
1.5.4 Anlageverordnung
entsprechend angepasst und soll noch in die-
Am 22. Juli 2013 ist das Gesetz zur Umsetzung
sem Jahr erlassen werden.
der Richtlinie über die Verwalter alternativer
Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz –
Bei dieser Gelegenheit wird in der ÜbschV auch
AIFM-UmsG) in Kraft getreten. Mit dem AIFM-
die Zuteilung der Zinsüberschüsse aufgrund un-
UmsG wurde das Investmentgesetz (InvG)
terschiedlicherer Rechnungszinsen im Bestand
aufgehoben und durch das Kapitalanlagege-
der Krankenversicherungsunternehmen konkre-
setzbuch (KAGB) ersetzt. Das KAGB beinhaltet
tisiert.
sowohl die Regelungen der AIFM-Richtlinie11 als
auch die bisher im InvG enthaltenen Regelungen, die die OGAW-Richtlinie umsetzen.12
1.5.2 Kapitalausstattungs-Verordnung und
Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Das Inkrafttreten des KAGB erfordert, dass die
Am 21. August 2013 ist die Verordnung zur
Vermögens von Versicherungsunternehmen
Änderung der Kapitalausstattungsverordnung
(Anlageverordnung – AnlV) geändert wird. Da
(KapAusstV) und der Rückversicherungs-Kapi-
das KAGB komplex ist und inhaltlich weiter geht
talausstattungs-Verordnung (RückKapV) ver-
als zuvor bestehende Regelungen, lassen sich
abschiedet worden. Die Verordnung enthält
die bisherigen Bezüge in der AnlV nicht gänz-
Regelungen, die den Mindestbetrag des Garan-
lich vom InvG auf das KAGB übertragen. Das
tiefonds sowie die Schwellenwerte für den Bei-
KAGB umfasst neben offenen auch geschlosse-
tragsindex und den Schadenindex erhöhen. Die
ne Investmentvermögen und unterscheidet sich
angepassten Beträge waren bereits am Tag nach
strukturell vom InvG. Die Änderungen betreffen
der Verkündung anzuwenden. Die Änderungs-
insbesondere Nr. 15 bis 17 des § 2 Absatz 1
verordnung war erforderlich, weil die Europäi-
AnlV. Darüber hinaus werden auch andere An-
sche Kommission die Werte heraufgesetzt hatte.
lageklassen der AnlV, beispielsweise Nr. 13 und
Verordnung über die Anlage des gebundenen
14c des § 2 Absatz 1 AnlV tangiert. Die Ände-
1.5.3 Versicherungsberichterstattungs-­
Verordnung und Pensionsfonds­
berichterstattungsverordnung
Am 16. Dezember 2013 sind die Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichter-
rung der AnlV soll zeitnah erfolgen.
1.6 BaFin-Rundschreiben und
K
­ onsultationen
Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsbe-
1.6.1 U
msetzung der Leitlinien
zur Beschwerdebearbeitung
richterstattungsverordnung (BerPensV) verkün-
Am 14. Juni 2012 veröffentlichte EIOPA die
det worden. Die Verordnung zur Änderung der
Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch
BerVersV bildet die geförderte Pflegevorsorge in
Versicherungsunternehmen. Sie traten am sel-
der privaten Krankenversicherung ab, die durch
ben Tag in Kraft. Bei diesen Leitlinien handelt
das PNG eingeführt worden ist. Für diese gilt
es sich um sieben Prinzipien zur Beschwerde-
stattungs-Verordnung (BerVersV) und die Dritte
seit dem 1. Januar 2013 ein Mindestzuführungs-
bearbeitung. Sie richten sich an die nationalen
satz zur erfolgsabhängigen Rückstellung für
Aufsichtsbehörden, die die Beschwerdebear-
Beitragsrückerstattung (RfB). Eine entsprechen-
beitung durch die Versicherungsunternehmen
de Änderung erfolgte in § 81d VAG. Der Gesetz-
überwachen. Die Leitlinien sollen sicherstellen,
geber hat beide Verordnungen darüber hinaus
dass die Unternehmen bei der Bearbeitung von
redaktionell überarbeitet und aktualisiert.
Beschwerden gewisse aufsichtliche Mindeststandards einhalten.
11 RL 2011/61/EU, ABl. EU L 174, S. 1 ff.
12 Vgl. Kapitel V 1.1.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Um den Leitlinien nachzukommen, veröffent13
lichte die BaFin eine Sammelverfügung.
Das
129
desverwaltungsgerichts (BVerwG)14 die Vereinbarkeit der Treuhänderaltersgrenze mit dem
„Rundschreiben 3/2013 (VA) – Mindestanfor-
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
derungen an die Beschwerdebearbeitung durch
überprüft hatte. Nach dem Urteil des BVerwG
Versicherungsunternehmen“ ergänzt diese
liegt in der Altersbegrenzung eines öffentlich
Sammelverfügung. Die BaFin setzte hiermit
bestellten Sachverständigen eine ungerechtfer-
erstmalig Leitlinien von EIOPA in die nationale
tigte Ungleichbehandlung. Dies verstößt gegen
Verwaltungspraxis um. Die Unternehmen kön-
§§ 1, 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AGG. Nichts ande-
nen dabei weitestgehend ihr Beschwerdesystem
res kann für den Treuhänder des Sicherungs-
in Wesensart, Umfang und Komplexität so ge-
vermögens gelten. Es greifen weder Rechtferti-
stalten, dass es den mit ihrem Geschäftsbetrieb
gungsgründe gemäß §§ 8, 10 AGG noch solche
einhergehen Risiken entspricht (Proportionali-
gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Gleichbehand-
tätsgrundsatz).
lungsrichtlinie.15
1.6.2 A
ltershöchstgrenze für Treuhänder
des Sicherungsvermögens
Die Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds
und Pensionskassen müssen nun dafür Sorge
tragen, dass ihre Treuhänder des Sicherungs-
Das Rundschreiben 13/2005 (VA) regelt unter
vermögens sowohl physisch als auch psychisch
anderem die Auswahl, Bestellung und Abberu-
in der Lage sind, die Treuhänderaufgaben
fung des Treuhänders für das Sicherungsvermö-
ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sollten die
gen. Für das Amt des Treuhänders galt bislang
Unternehmen Anhaltspunkte dafür haben, dass
eine Altersgrenze von 70 Jahren.
dies nicht mehr sichergestellt ist, obliegt es nun
ihnen, den betreffenden Treuhänder abzuberu-
Die BaFin hat diese Altersgrenze aufgehoben,
fen und die BaFin hierüber zu informieren.
nachdem sie aufgrund eines Urteils des Bun-
2
Präventive Aufsicht
IV
2.1 Risikoklassifizierung13
Die Beurteilung der Qualität der Unternehmen
Die BaFin stuft die beaufsichtigten Unterneh-
leitet sich ab aus den Teilbereichen Vermögens-,
men in Risikoklassen ein und richtet daran die
Finanz- und Ertragslage, Wachstum und Qualität
Intensität ihrer Aufsicht aus. Die Einordnung der
des Managements.1415
Versicherer erfolgt anhand einer zweidimensionalen Matrix, in der die Marktauswirkung und
Die beiden ersten Teilbereichsnoten ermittelt
die Qualität des Unternehmens berücksichtigt
die BaFin anhand versicherungsspezifischer
werden. Das Kriterium „Marktauswirkung“ be-
Kennzahlen, die Qualität des Managements
misst sich bei den Lebensversicherern, Pensi-
beurteilt sie mit Hilfe qualitativer Kriterien. Das
ons- und Sterbekassen sowie Pensionsfonds an-
Bewertungssystem führt die Noten der Teilbe-
hand der Summe ihrer Kapitalanlagen. Bei den
reiche zu einer Gesamtnote zusammen und bil-
Kranken-, Schaden-/Unfall- und Rückversiche-
det sie in einer vierstufigen Skala von „A“ (hohe
rern sind die jeweiligen Bruttobeitragseinnah-
Qualität) bis „D“ (niedrige Qualität) ab.
men entscheidend. Die Marktauswirkung wird in
V
VI
einer dreistufigen Skala mit den Ausprägungen
„hoch“, „mittel“ und „niedrig“ gemessen.
14 Urteil vom 1. Februar 2012, Az. 8 C 24.11.
15 RL 2000/78/EG, ABl. EG Nr. L 303, S. 16 ff.
Anhang
13 http://www.bafin.de/dok/4382166
130
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Tabelle 18 Ergebnisse der Risikoklassifizierung 2013
Marktauswirkung
Unternehmen
in %
Qualität des Unternehmens
B
C
Hoch
1,3
6,5
3,2
0,0
11,0
Mittel
3,1
11,9
5,9
0,0
20,9
Niedrig
9,5
39,7
17,0
1,9
68,1
13,9
58,1
26,1
1,9
100,0
Summe
D
Summe
A
Die obige Tabelle zeigt die Einschätzung auf Ba-
Bei den Schaden-/Unfallversicherern ver-
sis der Daten zum 31. Dezember 2013.
schlechterten sich die Bewertungen geringfügig.
Zahl der Versicherer mit guter Qualität auf Vorjahresniveau
Der Anteil der mit „D“ bewerteten Unternehmen
stieg um 1,4 %, dennoch liegt der Schwerpunkt
der Bewertungen mit rund 80 % im oberen
Bei der Risikoklassifizierung stufte die BaFin
Qualitätsbereich. Bei den Rückversicherern,
72 % der Versicherer in die Qualitätsbereiche
Sterbekassen und Pensionsfonds gab es keine
„A“ oder „B“ ein. Damit lag der Anteil der Unter-
nennenswerten Verschiebungen.
nehmen in diesem oberen Segment auf Vorjahresniveau. Die Risikoklassifizierung zeigte aber
Zahl der Versicherer weiterhin rückläufig
im Vergleich zum Vorjahr eine Verschiebung
Die Zahl der im Berichtsjahr klassifizierten
vom Qualitätsbereich „A“ in den Qualitätsbe-
Unternehmen sank weiter. Damit setzte sich der
reich „B“. Der Anteil der mit „D“ bewerteten Un-
Trend der vergangenen Jahre fort, nach dem die
ternehmen stieg gegenüber dem Vorjahr mode-
Zahl der Versicherer tendenziell rückläufig ist.
rat. Wie auch in den Vorjahren stufte die BaFin
Der Anteil der Unternehmen mit mittlerer und
keinen Versicherer mit hoher Marktbedeutung
hoher Marktauswirkung stieg moderat, während
bei dem Kriterium „Qualität“ als „niedrig“ ein.
weniger Unternehmen als im Vorjahr eine nied-
Ergebnisse in den einzelnen Sparten
rige Marktauswirkung aufweisen. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass einige Unternehmen den
In den einzelnen Sparten war mit Ausnahme
Schwellenwert der nächsthöheren Kategorie
der Sterbekassen ein Rückgang der mit „A“
überschritten haben. In wenigen Fällen resul-
bewerteten Unternehmen festzustellen.Bei den
tierte die höhere Eingruppierung aus Bestands-
Krankenversicherern setzte sich die Verbesse-
übertragungen und Verschmelzungen.
rung der Situation der Unternehmen aus den
Vorjahren nicht fort. Der Anteil der mit „C“ und
Klassifizierung von Versicherungsgruppen
„D“ bewerteten Unternehmen stieg geringfügig,
Neben der Risikoklassifizierung von Einzelver-
die mit „B“ bewerteten Unternehmen bilden mit
sicherungsunternehmen klassifizierte die BaFin
rund 64 % den Schwerpunkt in dieser Sparte.
im Jahr 2013 erneut die größten Versicherungs-
Die Lebensversicherer befinden sich überwie-
gruppen zusätzlich auf Gruppenebene. Gegen-
gend im mittleren Qualitätsbereich. Der Anteil
über einer rein rechnerischen Aggregation der
der mit „B“ oder „C“ bewerteten Lebensversi-
Klassifizierungsergebnisse der Einzelunter-
cherer stieg im Vergleich zum Vorjahr um rund
nehmen fließen in diese Qualitätseinschätzung
2 %. Der Anteil der mit „B“ eingestuften Pensi-
weitere qualitative und quantitative grup-
onskassen erhöhte sich im Vergleich zum Vor-
penspezifische Informationen ein, zum Beispiel
jahr um rund 12 %, dagegen verringerte sich
Gewinnabführungs- und Beherrschungsver-
der Anteil der mit „C“ bewerteten Unternehmen
träge. Die jährliche Risikoklassifizierung auf
geringfügig.
Gruppenebene ist Ausdruck der wachsenden
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
131
Bedeutung der Versicherungsgruppenaufsicht.
2.3 Prüfungsschwerpunkte
Sie bietet der BaFin einen Informationsgewinn
Ein Prüfungsschwerpunkt lag auf der Vorprüfung
und dient ihr als Instrument, um die Gesamtla-
Interner Modelle im Zusammenhang mit Sol-
ge der Gruppe zu beurteilen.
vency II. Darüber hinaus führte die BaFin in den
letzten beiden Jahren örtliche Prüfungen überwiegend in den Fällen durch, in denen ein kon-
2.2 Vor-Ort-Prüfungen
kreter Anlass bestand. Sie wird die Anzahl der
Die Planung der Vor-Ort-Prüfungen erfolgt nach
örtlichen Routineprüfungen insgesamt erhöhen.
einem risikoorientierten Ansatz. Hierbei be-
Schwerpunkte bei diesen Prüfungen werden die
rücksichtigt die BaFin neben den Ergebnissen
Schadenrückstellungen sowie die wirtschaftliche
der Risikoklassifizierung unter anderem, ob bei
Lage der Versicherungsunternehmen sein.
einem Versicherer bzw. Pensionsfonds in der
jüngeren Vergangenheit eine örtliche Prü-
Gemäß § 64a VAG, konkretisiert durch das
fung stattgefunden hat. Darüber hinaus finden
Rundschreiben 3/2009 zu den aufsichtsrecht­
Vor-Ort-Prüfungen auch aus aktuellem Anlass
lichen Mindestanforderungen an das Risikoma-
statt. Im Berichtsjahr führte der Geschäftsbe-
nagement (MaRisk VA), müssen alle Unterneh-
reich VA insgesamt 42 örtliche Prüfungen durch,
men über ein angemessenes Risikomanagement
die überwiegend nicht im Zusammenhang mit
verfügen. Die Unternehmen haben unter ande-
der Vorbereitung auf Solvency II standen. Dies
rem eine Risikostrategie aufzustellen und ein
spiegelt die Entscheidung der BaFin wider, die
auf dem unternehmensindividuellen Gesamt­
allgemeine Prüfungsintensität zu verstärken.
risiko aufbauendes Risikotragfähigkeitskonzept
Die Zahl der Interne-Modelle-Prüfungen sank
zu entwickeln. Sie müssen effektive interne
im Vergleich zum Vorjahr, weil es Verzögerun-
Kontrollprozesse einrichten und Funktionen
gen bei der Modellentwicklung auf der Unter-
trennen, die nicht miteinander zu vereinbaren
nehmensseite gab. In einigen Fällen führte die
sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
BaFin anstelle der vorgesehenen Prüfungen
Aufsichtsgespräche durch.
Die BaFin wird 2014 verstärkt auch vor Ort prüfen, ob die Unternehmen die Anforderungen an
Die folgende Risikomatrix zeigt die Verteilung
das Risikomanagement für ihr individuelles Risiko­
der Prüfungen auf die Risikoklassen.
profil hinreichend umsetzen und das Risikomanagement in ihre Entscheidungsstrukturen inte­
IV
grieren. Neben diesen örtlichen Prüfungen werden
die Aufsichtsgespräche mit Vorstandsmitgliedern
zu Fragen des Risikomanagements fortgesetzt.
Tabelle 19 Vor-Ort-Prüfungen 2013 nach Risikoklassen
Marktauswirkung
Vor-Ort-Prüfungen
V
Qualität des Unternehmens
A
B
C
D
Summe
Unter­
nehmen
in %
Hoch
3
8
8
0
19
47,5
Mittel
1
4
2
0
7
17,5
Niedrig
2
8
3
1
14
35,0
Summe*
6
20
13
1
40
100,0
15,0
50,0
32,5
2,5
100,0
Unternehmen in %
VI
Anhang
* Zusätzlich haben zwei Vor-Ort-Prüfungen bei Unternehmen ohne Klassifizierung stattgefunden, so dass sich die Gesamtsumme
auf 42 Vor-Ort-­Prüfungen beläuft.
132
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Außerdem erwartet die BaFin im Rahmen der
Die BaFin hat den Stresstest gegenüber dem
Vorbereitung auf Solvency II, dass die Unter-
Vorjahr nicht konzeptionell überarbeitet, wird
nehmen 2014 ihren individuellen Gesamtsol-
jedoch ab 2014 Angaben zu den Marktwerten
vabilitätsbedarf ermitteln (Forward Looking
einarbeiten. Da die Marktwerte den aktuellen
Assessment of Own Risks – FLAOR).
Wert einzelner Kapitalanlagen abbilden, ermöglicht die stärkere Marktwertorientierung der
2.4 Stresstest
Die BaFin führte 2013 zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2012 einen Stresstest durch. Sie
BaFin einen tieferen Einblick, ob und inwiefern
das Exposure der Versicherungsunternehmen
Marktrisiken beinhaltet.
gestaltete dabei die Stresstestszenarien für die
Lebens- und Krankenversicherer
Aktienkursrückgänge weiterhin regelbasiert.
Im Jahr 2013 legten 90 Lebensversicherer einen
Der vorzunehmende Abschlag ergab sich in
Stresstest vor. Die BaFin befreite drei Unterneh-
Abhängigkeit vom Stand des EURO-STOXX-50-
men aufgrund ihrer risikoarmen Kapitalanlage
Kurs­indexes zum 31. Dezember 2012 (2.636
von der Vorlagepflicht. Von diesen drei Unter-
Punkte). Demnach wurden folgende Szenarien
nehmen legte eines den Stresstest freiwillig vor.
gerechnet:
Alle 90 Lebensversicherer wiesen in allen vier
Szenarien des Stresstests positive Ergebnisse
—— Isoliertes Rentenszenario: Kursrückgang
festverzinslicher Wertpapiere um 10 %
—— Isoliertes Aktienszenario: Kursrückgang der
Aktien um 18 %
—— Renten- und Aktienszenario: Kursrückgang
festverzinslicher Wertpapiere um 5 % bei
auf. Die Anrechnung unternehmensspezifischer
Besonderheiten war hierfür nicht notwendig.
Die BaFin bezog 42 Krankenversicherer in die
Auswertung der Stresstestergebnisse ein. Sieben Unternehmen waren aufgrund ihrer risiko­
gleichzeitigem Kursrückgang der Aktien
armen Kapitalanlage von der Vorlagepflicht
um 13 %
befreit. Bei allen Unternehmen hätten den ver-
—— Aktien- und Immobilienszenario: Kursrückgang der Aktien um 13 % bei gleichzeitigem
Marktwertrückgang der Immobilien um 10 %
sicherungstechnischen Rückstellungen und den
gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen auch
bei deutlichen Kursabschlägen bzw. Zinsanstiegen mit ausreichender Sicherheit entsprechende Vermögenswerte gegenübergestanden.
EIOPA-Stresstest
Um zu prüfen, wie widerstandsfähig der
europäische Versicherungssektor gegen mögliche negative Entwicklungen
ist, führt auch EIOPA seit 2009 EU-weit
Stresstests für Versicherer durch. Im
Unterschied zum Stresstest der BaFin
erfolgt der europäische Stresstest auf
Gruppenebene. Er bezieht sowohl die
Aktiv- als auch die Passiv-Seite ein und
ist nur von ausgewählten Versicherern
durchzuführen. Im Jahr 2013 hat EIOPA
aufgrund der laufenden Omnibus-II-Verhandlungen keinen Stresstest durchgeführt und plant den nächsten Test für das
Jahr 2014. Daran werden voraussichtlich
auch mehrere große Versicherungsgruppen aus Deutschland teilnehmen.
Schaden- und Unfallversicherer
Die BaFin forderte 180 der 216 unter Bundesaufsicht stehenden Schaden- und Unfallversicherer dazu auf, ihre Stresstestergebnisse
einzureichen. 36 Unternehmen befreite sie von
der Vorlagepflicht. 175 Schaden- und Unfallversicherer wiesen positive Stresstestergebnisse in
allen vier Szenarien aus. Fünf haben den Stress­
test in einem oder mehreren Szenarien nicht
bestanden. Ursache hierfür war in vier Fällen
die vom Stresstestmodell ­vorgesehene erhöhte
Fortschreibung der Sollwerte der dynamischen
Größen in Verbindung mit Son­dereffekten in
den Unternehmen. Dies betrifft etwa veränderte
Netto-Beitragseinnahmen oder Netto-Schadenrückstellungen und auch die Veränderung der
Solvabilitätsanforderung. In einem Fall resultierten die negativen Ergebnisse daraus, dass
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
133
das Unternehmen den Mindest­garantiefonds
se erwirtschaften und ob die Pensionskassen
unterschritt.
bereits ausreichende Maßnahmen in die Wege
Pensionskassen
geleitet bzw. umgesetzt haben, führte die BaFin
deshalb zum Stichtag 30. September 2013 eine
Die BaFin befreite 18 der Ende 2012 unter Bun­
Fünf-Jahres-Prognoserechnung durch. Auf Basis
desaufsicht stehenden 148 Pensionskassen auf-
der Ergebnisse führte die BaFin Aufsichtsge-
grund ihrer risikoarmen Kapitalanlage von der
spräche. Auch für das Jahr 2014 plant die BaFin
Vorlage des Stresstests. Zwei dieser Unterneh-
eine Prognoserechnung.
men legten dennoch einen Stresstest vor. 125
der 132 vorgelegten Stresstests wiesen in allen
Den Krankrenversicherern bereitet das niedrige
vier Szenarien positive Ergebnisse aus. Bei den
Zinsniveau nach Einschätzung der BaFin weni-
sieben Kassen mit negativen Ergebnissen war
ger Probleme. Maßgeblich hierfür ist, dass die
die jeweilige Unterdeckung in der Regel gering.
Unternehmen die Beiträge anpassen und dabei
Die BaFin steht in engem Kontakt mit den Un-
den Rechnungszins senken können. Dadurch
ternehmen, damit diese ihre Risikotragfähigkeit
können die Unternehmen die Prämien so weit
verbessern.
anheben, dass sie ihre Verpflichtungen dauerhaft finanzieren können. Allerdings sinken die
2.5 Niedrigzinsphase
Mittel aus den Kapitalerträgen oberhalb des
Rechnungszinses (Überzinsen), die dazu dienen,
Die andauernde Niedrigzinsphase stellt die
Beitragsermäßigungen im Alter zu finanzieren.
deutsche Versicherungsbranche vor ernste Her-
Damit stehen aus dieser Quelle weniger Mittel
ausforderungen. Sie wirkt sich ungünstig auf die
zur Verfügung, die Beitragssteigerungen be-
langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der
grenzen sollen.
Lebensversicherer aus, weshalb sich die BaFin
intensiv mit dem Thema befasst. In der Vergan-
Für die neuen Unisex-Tarife16 haben die meisten
genheit hat sie beispielsweise Niedrigzinsabfra-
Krankenversicherer einen Rechnungszins von
gen auf Branchenebene durchgeführt.
2,75 % eingeführt. Für den Bestand kommt eine
Senkung des Rechnungszinses dann in Betracht,
Die BaFin wird auch 2014 die Lebensversiche-
wenn der aktuarielle Unternehmenszins (AUZ)
rungsunternehmen gezielt mit Blick auf ihre
unter dem derzeit verwendeten Rechnungszins
Entwicklung im Niedrigzinsumfeld analysieren.
liegt. Falls der AUZ 2014 unter dem derzeitigen
Dabei nutzt sie die ohnehin von den Unterneh-
Rechnungszinssatz liegt, wird die BaFin die Un-
men vorzulegenden Berichte wie die Risikobe-
ternehmen fragen, wie sie weiter vorgehen wer-
richte oder den Erläuterungsbericht des Ver-
den. Mit allen betroffenen Krankenversicherern,
antwortlichen Aktuars. Zudem wird sie erneut
die nicht bei nächster Gelegenheit die Beiträge
eine Branchenabfrage durchführen, die eine
an den verschlechterten AUZ anpassen wollen,
Fünf-Jahres-Prognoserechnung umfasst und die
wird die BaFin Aufsichtsgespräche führen.
V
sie für die weitere aufsichtliche Tätigkeit nutzen
wird. Die BaFin wird im Einzelfall entscheiden,
fen sollen, um die Niedrigzinsphase erfolgreich
2.6 R isikoorientiertes präventives
Aufsichtsinstrumentarium
zu meistern. Sie analysiert auch, ob gewählte
Die BaFin entwickelt ihr Aufsichtsinstrumentari-
Strategien der Unternehmen aus Risikogesichts-
um kontinuierlich im Sinne eines risikoorientier-
punkten tragbar sind.
ten und präventiven Aufsichtsansatzes weiter.
ob die Unternehmen weitere Maßnahmen ergrei-
IV
In regelmäßigen Prognoserechnungen fragte
Die anhaltende Niedrigzinsphase macht es auch
die BaFin bisher von den Lebens- und Kranken-
für viele Pensionskassen schwierig, die ein-
versicherern sowie Pensionskassen und -fonds
VI
gegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Um
onskassen in den nächsten Jahren Überschüs-
16 Seit dem 21. Dezember 2012 vorgeschriebene geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation.
Anhang
besser abschätzen zu können, welche Pensi-
134
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
ab, welche Entwicklung sie für das laufende
Versicherungsbedingungen zu den Unisex-Tari-
Geschäftsjahr erwarten, und gab dabei Kapi-
fen im Vordergrund stehen, um indirekte Diskri-
talmarktszenarien vor. Da die Auswirkungen
minierungen auszuschließen. Zur Verbesserung
eines weiter anhaltenden Niedrigzinsniveaus
des Schutzes der Verbraucher wird die BaFin
in der Rechnungslegung nach dem Handelsge-
verstärkt die Bestandsverwaltung sowie die
setzbuch erst mit mehrjähriger Verzögerung in
Schaden- und Leistungsbearbeitung der Versi-
vollem Umfang sichtbar werden, hat die BaFin
cherungsunternehmen prüfen.
in der Prognoserechnung zum 30. September
2013 erstmalig auch die Entwicklung in den vier
damit über ein standardisiertes, mittelfristig
2.8 K
apitalanlagen der Versicherer –
Überblick 17
ausgelegtes Analyseinstrument, das im Unter-
Die deutschen Versicherungsunternehmen
schied zu den vorher durchgeführten Niedrig­
unter Bundesaufsicht verwalteten zum Stichtag
zinsabfragen für eine routinemäßige Durchfüh-
31. Dezember 2013 einen Kapitalanlagebestand
rung geeignet ist.
zu Buchwerten in Höhe von 1.522,7 Mrd. Euro
Folge­jahren betrachtet. Die Aufsicht verfügt
(Vorjahr: 1.480,1 Mrd. Euro). Im Vergleich der
Die vorausschauende Aufsicht sollte aus Sicht
Versicherungssparten verzeichneten dabei die
der BaFin weiter gestärkt werden. Denkbar
Krankenversicherer (+7,1 %) und die Pensi-
wäre z. B., das aufsichtliche Instrumentarium
onskassen (+6,2 %) die größten prozentualen
zu erweitern und der BaFin ein Eingreifen auch
Anstiege. Der Kapitalanlagebestand aller be-
dann zu ermöglichen, wenn die langfristige Ri-
aufsichtigten Erstversicherungsunternehmen
sikotragfähigkeit eines Unternehmens gefährdet
erhöhte sich 2013 um 4,2 % auf 1.295,2 Mrd.
ist. Dieser Gedanke steht in engem Zusammen-
Euro (+ 51,7 Mrd. Euro). Lediglich bei den Rück-
hang mit der mehrjährigen Prognoserechnung,
versicherern verminderte sich der Kapitalanla-
einem Instrument, das die BaFin bereits heute
gebestand leicht gegenüber dem Vorjahreswert.
nutzt.
Der Schwerpunkt der Kapitalanlagen lag – wie
2.7 A
usblick: Präventive Versicherungsaufsicht 2014
in den Vorjahren – bei festverzinslichen Wertpapieren und Schuldscheindarlehen. Bei den
festverzinslichen Anlagen gab es leichte Ver-
Die Vorbereitung auf Solvency II prägt auch die
schiebungen. So stieg der Anteil der direkt ge-
präventive Aufsicht im Jahr 2014. Gespräche
haltenen börsennotierten Schuldverschreibun-
mit den Unternehmen sollen der BaFin wichtige
gen im Berichtsjahr um 14,8 % auf 218,8 Mrd.
Erkenntnisse über den Vorbereitungsstand der
Euro an, während der Anteil der Anlagen bei
Unternehmen liefern. Dabei interessiert sich die
Kreditinstituten – nicht zuletzt wegen des wei-
BaFin besonders für die Regelungen zur Selbst-
terhin sehr niedrigen Zinsumfelds – gegenüber
einschätzung von Risiken, zum Berichtswesen
dem Vorjahreswert zurückging.
und zu Internen Modellen. Durch das künftige
Aufsichtsregime ändern sich aber auch die An-
Der Bestand an Kapitalanlagen, den die Ver-
forderungen an das Governance-System der Un-
sicherungsunternehmen indirekt über Invest­
ternehmen. Die BaFin wird 2014 schwerpunkt-
mentfonds halten, erhöhte sich 2013 über-
mäßig Governanceaspekte von Unternehmen
durchschnittlich (+9,7 %) und stellt nun mit
prüfen, die Versicherungsgruppen angehören,
402,4 Mrd. Euro über ein Viertel des gesam-
welche die Solvabilitätskapitalanforderungen auf
ten Kapitalanlagebestandes dar. Bei den über
Gruppenebene voraussichtlich mit der Stan-
Invest­mentfonds erworbenen Vermögensge-
dardformel berechnen werden. Einen weiteren
genständen handelt es sich insbesondere um
Schwerpunkt der präventiven Aufsicht bildet
börsennotierte Papiere.
2014 die Aufsicht über Versicherungsgruppen
und -konglomerate. Bei der privaten Krankenversicherung wird die Prüfung der allgemeinen
17 Zu Einzelheiten zu den Kapitalanlagen der einzelnen
Sparten und der Pensionsfonds siehe Kapitel IV 3.3.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
135
Tabelle 20 Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen
Kapitalanlagen aller
­Versicherungsunternehmen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Anteile an Grundstücksgesellschaften, REITs
und geschlossene Immobilienfonds
Bestand
zum 31.12.2013
Bestand
zum 31.12.2012
in Mio. €
in Mio. €
in %
in %
Bestand
im Jahr 2013
in Mio. €
in %
32.833
2,2
30.800
2,1
2.033
6,6
402.381
26,4
366.654
24,8
35.727
9,7
56.139
3,7
56.144
3,8
-5
0,0
613
0,0
1.748
0,1
-1.135
-64,9
123.156
8,1
120.536
8,1
2.620
2,2
15.079
1,0
13.758
0,9
1.321
9,6
ABS/CLN
5.985
0,4
5.195
0,4
790
15,2
Policendarlehen
4.160
0,3
4.408
0,3
-248
-5,6
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und andere
­ chuldverschreibungen von Kreditinstituten
S
246.554
16,2
257.523
17,4
-10.969
-4,3
Börsennotierte Schuldverschreibungen
218.757
14,4
190.517
12,9
28.240
14,8
Andere Schuldverschreibungen
20.489
1,3
18.703
1,3
1.786
9,5
Forderungen aus nachrangigen Verbindlich­
keiten oder ­G enussrechten
27.579
1,8
25.915
1,8
1.664
6,4
Schuldbuchforderungen und Liquiditätspapiere
1.027
0,1
2.219
0,1
-1.192
-53,7
Notierte Aktien
7.567
0,5
6.263
0,4
1.304
20,8
129.367
8,5
132.586
9,0
-3.219
-2,4
11.576
0,8
11.699
0,8
-123
-1,1
187.300
12,3
202.053
13,7
-14.753
-7,3
Anlagen in der Öffnungsklausel
19.096
1,3
17.093
1,2
2.003
11,7
Andere Kapitalanlagen
13.029
0,9
16.312
1,1
-3.283
-20,1
1.522.687
100,0
1.480.126
100,0
42.561
2,9
Lebens-VU
793.153
52,1
768.904
51,9
24.249
3,2
Pensionskassen
131.085
8,6
123.439
8,3
7.646
6,2
2.006
0,1
1.972
0,1
34
1,7
Kranken-VU
218.820
14,4
204.263
13,8
14.557
7,1
Schaden-/Unfall-VU
150.157
9,9
144.910
9,8
5.247
3,6
Rück-VU
227.466
14,9
236.638
16,0
-9.172
-3,9
Alle VU
1.522.687
100,0
1.480.126
100,0
42.561
2,9
Erst-VU
1.295.221
86,2
1.243.488
84,0
51.733
4,2
Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentgesellschaften
Grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und
Gesellschafter­darlehen an Grundstücksgesellschaften
Wertpapierdarlehen und durch Schuld­
verschreibungen g
­ esicherte Forderungen
Darlehen an EWR-/OECD-Staaten, ihre
­Regionalregierungen, ­G ebietskörperschaften,
internationale Organisationen
Unternehmensdarlehen
Nicht notierte Aktien und Gesellschaftsanteile
ohne Anteile in Private Equity
Anteile in Private Equity
Anlagen bei Kreditinstituten
Summe der Kapitalanlagen
Sterbekassen
IV
V
VI
Anhang
Die Zahlen beruhen auf der quartalsweisen Berichterstattung der Versicherungsunternehmen und haben nur vorläufigen Charakter.
136
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
erhöhte sich gegenüber dem Vorjahreswert um
2.8.2 E
uropäische Staatsanleihen im gebundenen Vermögen der Versicherer
6,6 % auf 32,8 Mrd. Euro.
Für die Einstufung der Sicherheit von europä­
Der Bestand an direkten Immobilienanlagen
ischen Anleihen sowie Darlehen an Staaten der
2.8.1 E
MIR - Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gelten
ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich wieder die
Das Europäische Parlament und der Rat ­haben
im Rundschreiben 4/2011 (VA) unter Abschnitt
im Juli 2012 die European Market Infrastruc-
B.3.1.c genannten Voraussetzungen.19 Dies hat
18
ture Regulation (EMIR) erlassen.
In den An­
die BaFin in einer im Juli 2013 auf ihrer Home-
wendungsbereich der EMIR fallen alle die in
page veröffentlichten Auslegungsentscheidung20
Artikel 2 Nummer 8 der EMIR genannten Versi-
geregelt. Damit sind die im BaFinJournal 05/10
cherungsunternehmen, Rückversicherungsun-
und 06/11 sowie die im März 2012 auf der Home-
ternehmen und Einrichtungen der betrieblichen
page der BaFin veröffentlichten Verlautbarungen
Altersversorgung.
zu Staatsanleihen nicht mehr einschlägig.
Die Verordnung reguliert den außerbörslichen
Hintergrund der Neuregelung
Handel mit Derivaten. Setzen die benannten
Die Verlautbarung im BaFinJournal 06/11 stand
Versicherer und Einrichtungen der betriebli-
unter dem Vorbehalt, dass die Garantie des
chen Altersversorgung Derivate im Rahmen
Europäischen Stabilisierungsmechanismus läuft,
des Kapitalanlagemanagements ein, müssen
also bis 2013. Da 2013 mittlerweile abgelaufen
sie die in der Verordnung vorgegebenen orga-
ist und die Europäische Finanzstabilisierungs-
nisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforde-
fazilität (EFSF) durch den Europäischen Stabi-
rungen erfüllen. Dies löst in der Regel erhebli-
lisierungsmechanismus (ESM) abgelöst worden
chen Anpassungsbedarf aus. Denn durch diese
war, musste die BaFin die oben genannten
Verordnung werden Clearing- und bilaterale
Verlautbarungen an die aktuellen Entwicklungen
Risikomanagementvorschriften für außerbörsli-
anpassen.
che Derivatekontrakte sowie Meldepflichten für
Derivatekontrakte eingeführt. So sieht die nach
Artikel 9 der EMIR bestehende Meldepflicht, die
2.8.3 Anlage in Unternehmensdarlehen
bereits zum 12. Februar 2014 in Kraft getreten
Die BaFin hat in einer A
­ uslegungsentscheidung
ist, vor, dass der meldepflichtige Versicherer
vom 10. Juni 201321 die Voraussetzungen er-
die dem Derivatekontrakt zugrundeliegenden
leichtert, unter denen Darlehen an Unterneh-
Informationen an ein so genanntes Transak­
men, die die Anforderungen an die Besicherung
tionsregister meldet. Diese Transaktionsregister
mit Negativerklärung nicht vollumfänglich er-
hat die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
füllen, dem gebundenen Vermögen beigemischt
sichtsbehörde ESMA (European Securities and
werden können.
Markets Authority) bereits im Vorfeld registriert. Die Meldungen betreffen alle Derivate
Grundsätzlich gilt Folgendes: Versicherungsun-
im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der EMIR.
ternehmen können ihr gebundenes Vermögen
Meldepflichtig sind alle Abschlüsse, Änderungen
gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4a AnlV in Darlehen
oder Beendigungen von Derivatekontrakten.
an Unternehmen anlegen, sofern die Bonität
des Darlehensnehmers gewährleistet und der
Unternehmenskredit ausreichend gesichert ist.
19 Die europäischen Vorgaben für die Verringerung der
Bedeutung von externen Ratings (s. Abschnitt 3.4.5)
wurden dabei berücksichtigt.
18 Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. EU L 201, S. 1 ff.
Einzelheiten siehe auch Kapitel V 1.2.
20 http://www.bafin.de/dok/4051176
21 http://www.bafin.de/dok/3982960
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
137
Die Anforderungen für eine Besicherung mit Ne-
Auslegungsentscheidung einen größeren Anla-
gativerklärung werden in Abschnitt B.4.3 d des
gespielraum.
Rundschreibens 4/2011 (VA) geregelt.
Versicherungsunternehmen dürfen bei ausreiFür die Besicherung mit Negativerklärung ist
chender Risikotragfähigkeit im Rahmen des An-
es demnach erforderlich, dass es sich bei dem
lagekatalogs (§ 2 Absatz 1 AnlV) in so genannte
Darlehensnehmer um ein besonders bonitäts-
High-Yield-Anleihen investieren, die zumindest
starkes Unternehmen handelt, das eine he-
ein Speculative-Grade-Rating (zum Beispiel
rausragende Stellung in seiner Branche hat.
B- nach Standard & Poor’s und Fitch oder B3
Wird die Bonität des Darlehensnehmers anhand
nach Moody’s) bzw. eine dieser Ratingkategorie
seiner Unternehmenskennzahlen geprüft, muss
entsprechende eigene Beurteilung aufweisen.
bei einer Besicherung mit Negativerklärung
Der direkt und indirekt gehaltene Anteil an
vertraglich vereinbart sein, dass die Finanzrela-
High-Yield-Anleihen darf 5 % des Sicherungs-
tionen während der gesamten Darlehenslaufzeit
vermögens und des sonstigen gebundenen
eingehalten werden. Verletzt der Darlehensneh-
Vermögens nicht übersteigen (High-Yield-Quote)
mer die Kennzahlen, muss der Darlehensgeber
und ist auf die Risikokapitalanlagenquote gemäß
ein außerordentliches Kündigungsrecht haben.
§ 3 Absatz 3 Satz 1 AnlV anzurechnen.
Seit dem 10. Juni 2013 können Darlehen mit
Negativerklärung auch ohne vertragliche Ver-
2.8.5 Bedeutung externer Ratings
einbarung über die Einhaltung der Finanzrelati-
Seit Juni 2013 müssen Versicherungs- und
onen während der gesamten Darlehenslaufzeit
Rückversicherungsunternehmen sowie Einrich-
vergeben werden. Die Unternehmenskennzahlen
tungen der betrieblichen Altersversorgung bei
sind dabei jedoch weiterhin einzuhalten, auch
der Bewertung der Bonität eines Unternehmens
wenn sie nicht explizit vertraglich vereinbart
oder eines Finanzinstruments eine eigene Kre-
werden und somit die Möglichkeit einer entspre-
ditrisikobewertung vornehmen und dürfen sich
chenden außerordentlichen Kündigung entfällt.
nicht ausschließlich oder automatisch auf exter-
Diese Darlehen sind auf die „5-Prozent-Darle-
ne Ratings stützen. Dies regelt der neue Artikel
hensquote“
22
anzurechnen.
5a der Verordnung über Ratingagenturen.24
Bei Verletzung einer Kennzahl können Versiche-
Die BaFin hat dazu eine Auslegungsentschei-
rungsunternehmen die Darlehen bei hinreichen-
dung25 in zwei Fassungen mit „Hinweisen zur
der Sicherheit nur noch über die Öffnungsklau-
Verwendung externer Ratings und zur Durch-
sel (§ 2 Absatz 2 AnlV) halten.
führung eigener Kreditrisikobewertungen“ auf
IV
ihrer Homepage veröffentlicht.
2.8.4 High-Yield-Anlagen
In der ersten Fassung der Auslegungsentschei-
Versicherungsunternehmen dürfen High-Yield-­
dung im Juni 2013 wies die BaFin die Versi-
Anleihen bei hinreichender Sicherheit über
cherer auf die neue Verpflichtung hin. Darüber
die Öffnungsklausel erwerben, auch wenn die
hinaus passte sie ihre bisherige Verwaltungs-
High-Yield-Quote bereits ausgeschöpft ist. Dies
praxis, die im Kapitalanlagerundschreiben
hat die BaFin in einer Auslegungsentscheidung
4/2011 (VA) niedergelegt ist, an die neuen
bekannt gegeben. Die
Vorgaben von Artikel 5a der Verordnung über
High-Yield-Quote selbst bleibt unverändert.
Ratingagenturen an. So durften die Versicherer
Versicherungsunternehmen erhalten durch die
nach bisheriger Verwaltungspraxis das Kreditrisiko selbst einschätzen, um Abhängigkeiten
22 Die „5-Prozent-Darlehensquote“ ist Bestandteil der
50-Prozent-Mischungsquote für Darlehen nach § 2 Absatz
1 Nr. 3, 4a AnlV und Vermögensanlagen nach § 2 Absatz
1 Nr. 11 AnlV.
gegenüber Ratingagenturen zu vermeiden. Dies
23
25 http://www.bafin.de/dok/4028348
http://www.bafin.de/dok/4019216
VI
24 Verordnung (EU) Nr. 462/2013, ABl. EU L 146, S. 1 ff.
Anhang
vom 24. Juni 2013
23
V
138
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
tingberichts der externen Agentur erfolgen. Diese
Verordnung über Rating­
agenturen
ist nachprüfbar zu dokumentieren. Bei einer im
Artikel 5a: Übermäßiger Rückgriff auf
Ratings durch Finanzinstitute
Bewertung der Forderung ist neben der beschrie-
Vergleich zum externen Rating besseren eigenen
benen qualitativen Beurteilung eine angemessene
quantitative Bewertung hinzuzufügen. Versiche-
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten
Einrichtungen [Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen,
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung] müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich
bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments
nicht ausschließlich oder automatisch auf
Ratings stützen.
(2) Unter Berücksichtigung der Art, des
Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten überwachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten
Einheiten obliegt, die Angemessenheit
­ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen
Bezugnahmen auf Ratings und setzen
gegebenenfalls in Übereinstimmung mit
bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen
solcher Bezugnahmen abzumildern und
den ausschließlichen oder automatischen
Rückgriff auf Ratings zu verringern.
rer müssen von Kapitalverwaltungsgesellschaften
(KVG) verwaltetes Sondervermögen nicht zusätzlich mit einer eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung
beurteilen. Sie haben aber sicherzustellen, dass
die KVG die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu
Rating und Bonitätsprüfung einhalten.
Neue europäische Vorgaben
Mit den beiden Auslegungsentscheidungen hat
die BaFin ihre Versicherungsaufsichtspraxis an
die EU-Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ratingagenturen und die Änderungsrichtlinie zur Tätigkeit und Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge26
angepasst. Beide waren am 20. Juni 2013 in
Kraft getreten.
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieb­
lichen Altersversorgung sind insbesondere durch
den in die Verordnung über Ratingagenturen
eingefügten Artikel 5a tangiert (s. Infokasten
Verordnung über Ratingagenturen).
war an die Voraussetzung geknüpft, dass das
2.9 Z
usammensetzung der Risiko­
kapitalanlagenquote
Versicherungsunternehmen über die hierfür
Die Erstversicherungsunternehmen berichten
notwendigen personellen und fachlichen Vor-
der BaFin quartalsweise über den Gesamtbe-
aussetzungen verfügt. Die den Unternehmen
stand und die Zusammensetzung ihrer Kapital-
bislang eingeräumte Möglichkeit der eigenen
anlagen.
Kreditrisikobewertung ist nunmehr als Pflicht
ausgestaltet.
Die Auswertungen in Tabelle 21 basieren auf
den Daten für Lebens-, Kranken- und Schaden-/
Mit der zweiten Fassung der Auslegungsent-
Unfallversicherer sowie für Pensionskassen.
scheidung im Oktober 2013 modifizierte die
Der Buchwert der Kapitalanlagen im gebun-
­BaFin ihre Hinweise vom Juni 2013 und konkreti-
denen Vermögen dieser Sparten betrug zum
sierte die neue Verpflichtung der Unternehmen,
31. Dezember 2013 1.252,1 Mrd. Euro (Vorjahr:
eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen.
1.199,0 Mrd. Euro).
So erachtet es die BaFin als ausreichend, wenn
Laut § 3 Absatz 3 Satz 1 AnlV können Versiche-
die Unternehmen die externen Ratings plausibi-
rer einen Anteil von bis zu 35 % des gebunde-
lisieren. Eine solche plausibilisierende Kreditrisikobewertung kann beispielsweise anhand des Ra-
26 RL 2013/14/EU, ABl. EU L 145, S. 1 ff.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
139
Tabelle 21 Zusammensetzung der Risikokapitalanlagenquote
Bestand zum 31.12.2013
Gebundenes Vermögen
Bezeichnung der
Anlageart nach § 2
Absatz 1 Nr. … AnlV
Summe der
­Kapitalanlagen*
Lebens-VU
Kranken-VU
Schaden-/
Unfall-VU
Pensions­
kassen
Summe
der vier Sparten
Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil
in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in %
773.390 100,0
216.536 100,0 132.018 100,0 130.142 100,0
1.252.086 100,0
Davon entfallen auf:
Wertpapierdarlehen (Nr. 2),
soweit Aktien ­(Nr. 12)
Gegenstand des ­Darlehens
sind
152
0,0
0
0,0
2
0,0
0
0,0
154
0,0
Forderungen aus nach­
rangigen Verbindlich­keiten
und Genuss­r echten (Nr. 9)
12.842
1,7
3.490
1,6
1.935
1,5
2.176
1,7
20.443
1,6
1.296
0,2
179
0,1
514
0,4
26
0,0
2.015
0,2
14.172
1,8
3.862
1,8
3.478
2,6
939
0,7
22.451
1,8
- A ktien, Genussrechte
und ähnliches enthalten
24.299
3,1
4.675
2,2
7.753
5,9
6.658
5,1
43.385
3,5
- anderen ­A nlagearten
nicht eindeutig zugerechnet werden können;
Restwert des Fonds
und nicht transparente
Fonds
12.205
1,6
2.152
1,0
2.465
1,9
2.020
1,6
18.842
1,5
High-Yield-­A nleihen und
Anlagen im D
­ efault-Status
11.963
1,5
3.590
1,7
1.971
1,5
2.191
1,7
19.715
1,6
Erhöhtes Marktrisiko­
potenzial von Fonds**
10.400
1,3
506
0,2
949
0,7
489
0,4
12.344
1,0
736
0,1
308
0,1
126
0,1
615
0,5
1.785
0,1
0
0,0
0
0,0
0
0,0
0
0,0
0
0,0
88.065
11,4
18.762
14,5 15.114
11,6
141.134
11,3
Notierte Aktien (Nr. 12)
Nicht notierte Aktien und
Geschäftsanteile (Nr. 13)
Anteile an Sonder­
vermögen (Nr. 15-17,
inklusive Hedgefonds),
soweit sie
An Hedgefonds gebundene Anlagen (zum Teil
in a
­ nderen Nummern der
AnlV bereits enthalten)
An Rohstoffrisiken
­gebundene Anlagen
(zum Teil in anderen Nummern der AnlV bereits
enthalten)
Summe der Anlagen,
die der Risikokapital­
quote von 35 % unterliegen
IV
8,7 19.193
V
Die Zahlen beruhen auf der quartalsweisen Berichterstattung der Versicherungsunternehmen und haben nur vorläufigen Charakter.
Quelle: Branchensummen zum 31.12.2013 für Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherer sowie Pensionskassen aus den
Nachweisungen 670 und 673, Sammelverfügung vom 21.06.2011
VI
Anhang
* I nklusive laufender Guthaben bei Kreditinstituten, ohne Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
** Hierbei handelt es sich um das 100 % übersteigende Marktrisikopotenzial, das auf § 3 Absatz 3 Satz 1 AnlV anzurechnen ist.
140
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
nen Vermögens in Kapitalanlagen investieren,
die Risikokapitalanlagenquote zwischen 8,7 %
die mit höheren Risiken behaftet sind. Zu diesen
bei den Krankenversicherern und 14,5 % bei
Risikokapitalanlagen gehören insbesondere
den Schaden-/Unfallversicherern.
direkt oder indirekt gehaltene Aktienanlagen,
Genussrechte und Forderungen aus nachrangi-
Innerhalb der Risikokapitalanlagen machten
gen Verbindlichkeiten sowie Hedgefonds und an
die über Fonds gehaltenen (zumeist börsenno-
Rohstoffrisiken gebundene Anlagen. Weiterhin
tierten) Aktienanlagen mit 3,5 % des gebun-
sind in der Risikokapitalanlagenquote neben
denen Vermögens (Vorjahr 2,8 %) den größten
High-Yield-Anleihen und Anlagen im Default-Sta-
Einzelposten aus. Der Trend der letzten Jahre,
tus auch bestimmte risikobehaftete oder nicht
dass Aktien vornehmlich über Fonds erworben
eindeutig zuordenbare Fondsanlagen enthalten.
werden, hat sich fortgesetzt.
Zum Ende des Berichtsjahres 2013 lag die
Bei den alternativen Anlageinvestments gab es
Risikokapitalanlagenquote für die Erstversiche-
geringfügige Veränderungen gegenüber den
rungsunternehmen bei 11,3 % des gebundenen
Vorjahreszahlen: Der Bestand an direkt und
Vermögens; sie hat sich damit gegenüber dem
indirekt gehaltenen Asset Backed Securities
Vorjahreswert (11,2 %) kaum verändert. Die
und Credit Linked Notes stieg, während sich der
in der Anlageverordnung vorgesehene Höchst-
Bestand an Hedgefonds- und Rohstoffanlagen
grenze von 35 % des gebundenen Vermögens
leicht verminderte.
wurde von den Versicherern wiederum deutlich
unterschritten. Zwischen den Sparten variiert
Tabelle 22 Anteile ausgewählter Anlageklassen an den Vermögensanlagen
Bestand zum 31.12.2013
Gesamtes Vermögen
Bezeichnung
der Anlageart
Lebens-VU
Kranken-VU
Schaden-/
Unfall-VU
Pensions­
kassen
Summe
der vier Sparten
Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil
in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in %
Summe der
­Kapitalanlagen*
793.153 100,0
218.820 100,0 150.157 100,0 131.085 100,0
1.293.215 100,0
Davon entfallen auf:
Anlagen in Private-­EquityBeteiligungen
7.333
0,9
1.157
0,5
1.987
1,3
611
0,5
11.088
0,9
Direkt gehaltene Asset
­B acked Securities und
Credit Linked Notes
2.698
0,3
529
0,2
607
0,4
275
0,2
4.109
0,3
Über Fonds gehaltene
­A sset Backed Securities
und Credit Linked Notes
4.471
0,6
919
0,4
1.246
0,8
883
0,7
7.519
0,6
Anlagen in Hedgefonds
und an Hedgefonds
­gebundenen Anlagen
­(direkt und über Fonds)
1.727
0,2
646
0,3
440
0,3
922
0,7
3.735
0,3
Anlagen mit Rohstoff­
risiken (direkt und über
Fonds)
871
0,1
341
0,2
333
0,2
158
0,1
1.703
0,1
Die Zahlen beruhen auf der quartalsweisen Berichterstattung der Versicherungsunternehmen und haben nur vorläufigen Charakter.
* Inklusive laufender Guthaben bei Kreditinstituten, ohne Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Quelle: Branchensummen zum 31.12.2013 für Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherer sowie Pensionskassen aus den
Nachweisungen 670 und 673, Sammelverfügung vom 21.06.2011
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
3
141
Unternehmensaufsicht
3.1 Zugelassene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
560 mit und 24 ohne Geschäftstätigkeit. Um
Die Zahl der unter Bundesaufsicht stehenden
lichst vollständig abzubilden, sind zehn öf-
Versicherungsunternehmen ist leicht gesunken.
fentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Zum Ende des Berichtsjahres beaufsichtigte
unter Landesaufsicht (neun mit und eins ohne
die BaFin insgesamt 584 Versicherungsunter-
Geschäftstätigkeit) in allen Ausführungen dieses
den Versicherungsmarkt in Deutschland mög-
nehmen (Vorjahr: 592) und 31 Pensionsfonds.
Kapitels enthalten. Damit ergibt sich die in Ta-
Bei den Versicherungsunternehmen waren
belle 23 dargestellte Aufteilung nach Sparten:
Tabelle 23 Zahl der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds*
Bestand zum 31.12.2013
VU mit Geschäftstätigkeit
Landes­
aufsicht
Gesamt
Landes­
aufsicht
Gesamt
90
3
93
9
0
9
147
0
147
1
0
1
Sterbekassen
36
0
36
2
0
2
Kranken-VU
48
0
48
0
0
0
210
6
216
6
1
7
Rück-VU
29
0
29
6
0
6
Gesamt
560
9
569
24
1
25
31
0
31
0
0
0
Lebens-VU
Pensionskassen
Schaden- / Unfall-VU**
Pensionsfonds
Bundes­
aufsicht
*Nicht enthalten sind die zumeist regional tätigen kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unter L
­ andesaufsicht
(Statistik der BaFin 2012 – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds, S. 9, Tabelle 5).
**Ein Schaden-/Unfall-VU betreibt im Wesentlichen die Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung und wird in den
Kapiteln IV. 2.4 und IV. 3.3.2 zum Stresstest und der Prognoserechnung zu den Krankenversicherungsunternehmen hinzugezählt.
Lebensversicherer
Im Jahr 2013 stellten drei deutsche Lebensversicherer unter Bundesaufsicht den Geschäftsbetrieb ein. Sechs ausländische Lebensversicherer
IV
Tabelle 24 A nmeldungen von EWR-­
Lebensversicherern 2013
Bestand zum 31.12.2013
V
aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Land
meldeten sich zum Dienstleistungsverkehr (DL)
Frankreich
1
in Deutschland an (Vorjahr: 7).
Großbritannien
2
davon Gibraltar
DL*
NL**
1
Irland
1
Kroatien
1
Niederlande
1
1
VI
*Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 110a A
­ bsatz 2a
VAG.
**Niederlassungsverkehr im Sinne des § 110a A
­ bsatz 2
VAG.
Anhang
Bundes­
aufsicht
VU ohne Geschäftstätigkeit
142
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Krankenversicherer
Rückversicherer
Die Zahl der Krankenversicherer blieb gegenüber
Die Zahl der aktiven Rückversicherer sank im
dem Vorjahr unverändert bei 48 Unternehmen.
Berichtsjahr auf 28. Ein Rückversicherer hat
seinen gesamten Versicherungsbestand rück-
Schaden-/Unfallversicherer
wirkend zum 30. Juni 2012 auf einen Erstversi-
Drei Schaden-/Unfallversicherer nahmen den
cherer übertragen. Der Rückversicherer wurde
Geschäftsbetrieb im Berichtsjahr auf. Vier Un-
anschließend aufgelöst.
ternehmen stellten den Geschäftsbetrieb ein.
Ein österreichischer Schaden-/Unfallversicherer
Weiter waren sechs Niederlassungen aus dem
gründete eine Niederlassung in Deutschland.
Europäischen Wirtschaftsraum (Irland, S
­ panien,
Zwei Niederlassungen aus Luxemburg und
Luxemburg, drei aus Frankreich) sowie eine
Frankreich stellten den Geschäftsbetrieb ein.
Drittstaaten-Niederlassung (USA) in Deutsch-
Zur Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in
land aktiv. Weitere sechs Rückversicherer täti-
Deutschland meldeten sich 21 Versicherer aus
gen kein Neugeschäft mehr.
dem EWR an (Vorjahr: 27). Weitere VersicheDeutschland gemeldet sind, zeigten Geschäfts-
Pensionskassen, Pensionsfonds
und Sterbekassen
betriebserweiterungen an. Im Jahr 2013 stellten
Bei den Pensionskassen stellten zwei Unter-
41 Versicherer ihre Dienstleistungstätigkeit in
nehmen den Geschäftsbetrieb ein, eine Pen-
Deutschland ein (Vorjahr: 48).
sionskasse nahm den Geschäftsbetrieb auf.
rer, die bereits zum Dienstleistungsverkehr in
Ein Pensionsfonds wurde neu gegründet. Eine
Sterbekasse stellte das Neugeschäft ein.
Tabelle 25 A nmeldungen von EWR-­
Schaden-/Unfallversicherern
2013
Auch das siebte Jahr der Finanzkrise stellte
Bestand zum 31.12.2013
Land
3.2 Wirtschaftliches Umfeld
DL*
NL**
für die deutschen Versicherer eine enorme
Herausforderung dar. Insbesondere die Le-
1
bensversicherer wurden durch das anhaltend
Frankreich
1
niedrige Zinsniveau belastet. Der deutsche
Großbritannien
4
Bulgarien
davon Gibraltar
Versicherungssektor erwies sich in diesem
schwierigen Umfeld jedoch abermals als ro-
1
bust. Die beständige Nachfrage nach Versiche-
Irland
2
rungsschutz sorgte für eine stabile Entwicklung
Kroatien
3
Liechtenstein
1
Luxemburg
2
Malta
1
Niederlande
2
Österreich
der Beitragseinnahmen bei Erstversicherern
und Pensionsfonds. Nachdem diese 2012 bei
185,5 Mrd. Euro lagen, ist 2013 mit einem Anstieg um 4,4 % auf 193,6 Mrd. Euro zu rechnen.
Das niedrige Zinsniveau stellt die deutsche
1
Versicherungsbranche vor ernsthafte Herausforderungen, da es die Erwirtschaftung der in
Rumänien
1
Schweden
1
Garantieleistungen erschwert. Im Jahr 2013
Spanien
1
entwickelte sich die Rendite der zehnjährigen
Ungarn
1
* Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 110a Absatz 2a
VAG.
**Niederlassungsverkehr im Sinne des § 110a Absatz 2
VAG.
der Vergangenheit ausgesprochenen hohen
Bundesanleihe seitwärts und schwankte dabei
zwischen 1,17 % und 2,05 %. Das neue Rekordtief von 1,17 % erreichte sie, nachdem die
Europäische Zentralbank (EZB) im Frühjahr den
Leitzins von 0,75 % auf 0,5 % gesenkt hatte.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
143
Im weiteren Verlauf des Jahres erholte sich die
Kreditausfallprämien weiter rückläufig
Rendite, obwohl die EZB den Leitzins weiter auf
Auch 2013 sind die Kreditausfallprämien für
0,25 % senkte. Grund dafür war die Erwartung,
europäische Versicherer weiter zurückgegangen.
dass die amerikanische Notenbank ihr Anlei-
Sie verbilligten sich im Durchschnitt um 44 %.
hen-Kaufprogramm bald zurückfahren würde
Zurückzuführen ist dies unter anderem auf das
(Tapering). Zum Jahresende stand die Rendite
Abflauen der europäischen Staatsschuldenkrise,
der zehnjährigen Bundesanleihe bei 1,93 %.
gute Konjunkturdaten und die weiter akkommodierende Geldpolitik der Notenbanken. Die Kredit-
Versicherungsaktien
ausfallprämien der beiden großen deutschen Ver-
Gestützt durch die fortlaufende Politik des
sicherer Allianz und Münchener Rück lagen über
billigen Geldes der Notenbanken und durch
das ganze Jahr hinweg deutlich unter dem Durch-
gute Konjunkturdaten dies- und jenseits des
schnitt anderer großer europäischer Versicherer.
Atlantiks gewannen die Aktien der deutschen
Insbesondere die Kreditausfallprämie der Allianz
Versicherer mit 27 % auch 2013 kräftig an
verbilligte sich in diesem Jahr erheblich, und zwar
Wert. Rechnet man die Entwicklung der Jahre
um 46 %, so dass die Kreditausfallprämien der
2012 und 2013 zusammen, so verzeichneten
beiden großen deutschen Versicherer Ende 2013
sie gegenüber 2011 eine Wertsteigerung von
mit 44 Basispunkten (Allianz) bzw. 43 Basispunk-
knapp 92 %. Ihre Entwicklung im Jahr 2013
ten (Münchener Rück) nahezu gleichauf lagen.
verlief dabei nahezu parallel zum Deutschen
Aktienindex (DAX). Während die Versicherer
Ratingagenturen schätzten 2013 den Ausblick
diesen im Frühjahr noch übertreffen konnten,
für deutsche Versicherer als stabil ein. Sie be-
liefen die Kurse der beiden Indizes im Sommer
tonten, dass die Institute widerstandsfähig blie-
wieder zusammen, so dass die Wertsteigerung
ben – trotz des anhaltend niedrigen Zinsniveaus
der Versicherer am Ende des Jahres mit 27 %
und geringer Investmenterträge. Die seit 2011
nur marginal besser ausfiel als die des DAX mit
zu bildende Zinszusatzreserve habe den Aus-
26 %. Wie schon im Vorjahr konnten die Versi-
blick nicht negativ beeinträchtigt. Mit Blick auf
cherer jedoch die Banken, die 2013 eine Werts-
das Niedrigzinsniveau mahnten die Ratingagen-
teigerung von lediglich knapp 12 % erreichten,
turen jedoch insbesondere Lebensversiche-
deutlich übertreffen.
rer, ihre Anfälligkeit gegenüber zinssensitiven
Anlageprodukten abzubauen. Die Unternehmen
könnten beispielsweise ihre Erträge durch ver-
IV
stärkte Produktinnovationen steigern.
Grafik 12 Branchenindex deutscher Versicherungsaktien
Wochenendstände, Ende 2011 = 100
V
200
180
160
140
VI
120
DAX
100
Versicherer
Quelle: Bloomberg/
Berechnungen der BaFin
80
2013
Anhang
2012
144
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Grafik 13 Kreditausfallprämien ausgewählter Versicherer
Laufzeit fünf Jahre
(Euro, Senior)
Wochenendstände
Wochenendstände
250
200
Allianz
Münchener Rück
150
Europäische Versicherer*
100
* Ungewichteter Durchschnitt
der Kreditausfallprämien auf
die neun europäischen
Versicherer, die im iTraxx
Europe Serie 20 enthalten sind.
50
Quelle: Bloomberg/
Berechnungen der BaFin
0
2010
2011
2012
2013
Moderates Schadenaufkommen
vertraglicher Garantien erschwert. Vor allem
Das Schadenaufkommen fiel im Jahr mit einem
die Lebensversicherer und Pensionskassen sind
Gesamtschaden von 125 Mrd. US-Dollar (USD)
davon betroffen. Solange die Zinsen auf dem
und versicherten Schäden von 31 Mrd. USD
heutigen Niveau verharren, gehen die Erträge
sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch gegen-
der Kapitalanlagen schneller zurück als die ga-
über dem zehnjährigen Durchschnitt gemäßigter
rantierten Zinsen im Bestand. Darunter leiden
aus. Der Gesamtschaden 2013 war gegenüber
Pensionskassen aufgrund ihres längerfristigen
dem Vorjahr um 28 % bzw. gegenüber dem
Geschäfts noch stärker als Lebensversicherer,
zehnjährigen Durchschnitt um 32 % niedriger.
auch wenn sie über andere Ausgleichsmechanis-
Versicherte Schäden sanken noch stärker – um
men verfügen.
52 % gegenüber dem Vorjahr bzw. um 45 %
gegenüber dem zehnjährigen Durchschnitt. Der
Lebensversicherer bauen seit 2011 eine Zinszu-
volkswirtschaftlich größte Schaden entstand
satzreserve auf. Diese stellt zwar einen hohen
durch die Schäden aus Überschwemmungen
zusätzlichen Aufwand dar, sie ist jedoch not-
durch Hochwasser in Europa (15,2 Mrd. USD).
wendig, um die langfristige Erfüllbarkeit der
Die höchsten versicherten Schäden verursach-
Garantieversprechen zu sichern.
ten jedoch mit 3,7 Mrd. USD die Hagelstürme in
Deutschland. Die humanitär größte Katastrophe
Mit der Einführung von Solvency II zum 1. Januar
trat durch den Taifun Haiyan auf den Philippinen
2016 werden auf die Lebensversicherungsbran-
auf. Hierbei verloren über 6.000 Menschen ihr
che weitere Aufwendungen zukommen, um die
Leben.
Anforderungen des neuen Regelwerks einhalten
zu können. Insofern sind die Rahmenbedingun-
3.3 L
age der Versicherungswirtschaft 27
gen für die Versicherungsbranche nicht einfach.
Kurz- und mittelfristig werden die Lebensver-
Das Versicherungsgeschäft ist weiterhin von
sicherer und Pensionskassen dennoch ihre
­einem Niedrigzinsumfeld geprägt, das die Erträ-
Leistungsversprechen erfüllen können. Zur Si-
ge der Versicherer belastet und die Erfüllbarkeit
cherstellung der langfristigen Erfüllbarkeit sind
aufgrund des herrschenden Niedrigzinsumfeldes
jedoch vorausschauende Maßnahmen außerhalb
27 Die Zahlen für das Jahr 2013 haben nur vorläufigen Charakter. Sie basieren auf der unterjährigen Berichterstattung zum 31. Dezember 2013.
des Verantwortungsbereichs der einzelnen Unternehmen erforderlich.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
145
Neue Kapitalanlagestrategien
3.371.055 Stück im Vorjahr auf 2.973.686 Stück
Um die Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds
ausdrückt.
abzumildern, entwickeln die Versicherungsunternehmen unter anderem neue Kapitalanlage-
Der vorzeitige Abgang (Rückkauf, Umwandlung in
strategien. So besteht beispielsweise ein wach-
beitragsfreie Versicherungen und sonstiger vor-
sendes Interesse an langfristigen Investitionen
zeitiger Abgang) bei den Lebensversicherungen
in Infrastruktur und Immobilien. Gegen derarti-
sank leicht von 2,9 Mio. Verträgen im Jahr 2012
ge Kapitalanlagen, von denen sich die Versiche-
auf 2,8 Mio. Verträge im Berichtsjahr. Die Versi-
rer höhere Kapitalerträge versprechen, hat die
cherungssumme der vorzeitig beendeten Verträge
BaFin grundsätzlich nichts einzuwenden.
stieg hingegen leicht auf 111,3 Mrd. Euro (Vorjahr: 109,1 Mrd. Euro). Der Anteil der vorzeitigen
Die Unternehmen müssen die Risiken derartiger
Abgänge bezogen auf die Stückzahl sank bei der
Investments jedoch auch einschätzen können
kapitalbildenden Versicherung im Vergleich zum
und über ein angemessenes Risikomanagement
Vorjahr von 28,0 % auf 26,0 % und bezogen auf
verfügen. Insbesondere Produktanbieter for-
die Versicherungssumme von 17,7 % auf 15,4 %.
dern, die aufsichtlichen Vorgaben zu ändern.
Beispielsweise fordern sie, im Rahmen der
Der gesamte Bestand an selbst abgeschlosse-
Überarbeitung der Anlageverordnung Quoten
nen Lebensversicherungen belief sich 2013 auf
und Begrenzungen der Kapitalanlage zu lockern
86,9 Mio. Verträge und ging damit um 2,0 %
oder diese weiter auszulegen. Gegenwärtig wird
im Vergleich zum Vorjahr zurück. Die Versiche­
die Investitionsbereitschaft der Unternehmen
rungssumme stieg hingegen auf 2.794 Mrd.
nach Auffassung der BaFin und auch der Versi-
Euro (+2,2 %). Die Risikolebensversicherun-
cherer aber weniger durch zu enge aufsichtliche
gen verzeichneten einen Rückgang sowohl bei
Vorgaben begrenzt, sondern durch einen Man-
der Zahl der Verträge, von 13,7 Mio. Stück auf
gel an attraktiven Anlagemöglichkeiten unter
12,6 Mio. Stück, als auch bei den Versiche-
Risiko-Rendite-Aspekten.
rungssummen, und zwar von 695,4 Mrd. Euro
auf 668,7 Mrd. Euro. Die Renten- und sonstigen
3.3.1 L ebensversicherer
Geschäftsentwicklung
Versicherungen setzten ihre positive Entwicklung der vorherigen Jahre weiter fort. Die
Anzahl der Verträge stieg – gemessen am Gesamtbestand – von 45,5 % auf 48,1 %. Gemes-
Das eingelöste Neugeschäft in der selbst abge-
sen an der Versicherungssumme entspricht dies
schlossenen Lebensversicherung sank 2013 im
einem Anstieg von 47,7 % auf 51,1 %.
IV
Vergleich zum Vorjahr von 5,9 Mio. um 11,9 %
auf 5,2 Mio. Neuverträge. Die neu abgeschlos­
Die gebuchten Brutto-Beiträge des selbst abge-
sene Versicherungssumme sank e
­ ntsprechend
schlossenen Versicherungsgeschäfts der unter
um 7,7 % auf 239,8 Mrd. Euro (Vorjahr: 259,9 Mrd.
Aufsicht der BaFin stehenden Lebensversicherer
Euro).
beliefen sich im Berichtsjahr auf 86,2 Mrd. Euro
V
(Vorjahr: 82,5 Mrd. Euro). Im Vergleich zum
messen an der Zahl der neu abgeschlossenen
Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 4,5 % dar.
Verträge, im Vergleich zum Vorjahr um 1,5
Kapitalanlagen
Prozentpunkte auf 32,0 % gestiegen. Die Ka-
Der Bestand an Kapitalanlagen stieg von 764
pitallebensversicherungen sanken im gleichen
Mrd. Euro auf 793 Mrd. Euro (+3,8 %). Da sich
Zeitraum anteilsmäßig um 0,8 Prozentpunkte
das Zinsniveau am Kapitalmarkt leicht erholt
auf 11,3 %. Dies entspricht einem Rückgang
hat, sanken die saldierten stillen Reserven
von 710.846 Stück auf 594.262 Stück. Auch
zum Jahresende auf 72,0 Mrd. Euro (Vorjahr:
bei den Renten- und sonstigen Versicherungen
102,6 Mrd. Euro). Bezogen auf die gesamten
verringerte sich der Anteil um 0,7 Prozentpunk-
­Kapitalanlagen entspricht dies 9,1 %, nach
te auf 56,7 %, was sich in einem Rückgang von
13,4 % im Vorjahr.
VI
Anhang
Der Anteil der Risikoversicherungen ist, ge-
146
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Die durchschnittliche Nettoverzinsung der Ka-
Allerdings zeigt die mehrjährige Prognose-
pitalanlagen lag im Jahr 2013 nach vorläufigen
rechnung, dass sich die wirtschaftliche Lage
Angaben bei 4,62 % und damit auf dem Niveau
der Unternehmen im Jahr 2017 noch einmal
des Vorjahres (4,6 %). Die hohe Nettoverzin­
verschärfen würde. Aufgrund dieses Ausblicks
sung lässt sich darauf zurückführen, dass die
wird die BaFin auch weiterhin sehr genau darauf
Unternehmen verstärkt Bewertungsreserven
achten, dass sich die Unternehmen frühzeitig
realisiert haben, um den hohen Aufwand für den
vorausschauend und kritisch mit ihrer künftigen
Aufbau der Zinszusatzreserve zu finanzieren.
wirtschaftlichen Entwicklung in einer fortge-
Prognoserechnung
setzten Niedrigzinsphase auseinandersetzen.
Es ist essenziell, dass die Lebensversicherer
Die BaFin führte im Berichtsjahr bei den Le-
rechtzeitig geeignete Maßnahmen einleiten und
bensversicherern zwei ­Prognoserechnungen
entsprechende Vorsorge treffen. In den nächs-
durch: eine zum Durchführungsstichtag 30. Juni,
ten Jahren werden sich daher viele Versicherer
die andere zum 30. September 2013. Mit der
die Frage stellen müssen, ob eine weitere Ab-
Prognoserechnung analysiert die BaFin, wie
senkung der Überschussbeteiligung erforderlich
sich vier unterschiedliche, von ihr vorgegebene
oder sogar unvermeidbar ist.
Kapitalmarktszenarien auf den Unternehmenserfolg auswirken. Neben dem BaFin-Stresstest
Solvabilität
stellen die Prognoserechnungen ein weiteres
Ferner erfüllen alle Lebensversicherer laut
risikoorientiertes Aufsichtsinstrument dar,
Prognoserechnung zum 31. Dezember 2013 die
mit deren Hilfe die BaFin die Entwicklung des
Anforderungen der Solvabilitätsvorschriften.
Geschäftsergebnisses, der Solvabilität und der
Der Abwärtstrend der vergangenen Jahre setzte
Bewertungsreserven der Lebensversicherer
sich allerdings fort. Betrug die Bedeckungsquo-
beurteilen kann.
te der Solvabilitätsanforderung im Vorjahr noch
169 %, ging sie 2013 zurück. Die Bedeckungs-
Bei der Prognoserechnung zum 30. Juni mussten die Unternehmen jeweils simulieren, wie
quote beträgt voraussichtlich 161 %.
und ein Anstieg des Zinsniveaus um 200 Basis-
Lebensversicherer reduzieren Überschuss­
beteiligung
punkte auf das laufende Jahresergebnis auswir-
Weil das Zinsniveau für Neuanlagen weiterhin
ken. Das letztgenannte Szenario ermöglicht es
niedrig ist, haben viele Lebensversicherer die
der BaFin einzuschätzen, wie sich ein kurzfris-
Überschussbeteiligung für 2014 weiter redu-
tiger deutlicher Zinsanstieg auf den Unterneh-
ziert. Die laufende Gesamtverzinsung (Summe
menserfolg der Versicherer auswirkt.
aus garantiertem Rechnungszins und Zinsüber-
sich ein Rückgang der Aktienkurse um 20 %
schussbeteiligung) der verkaufsoffenen Tarife in
Alle in die Prognoserechnung einbezogenen
der kapitalbildenden Lebensversicherung beträgt
Lebensversicherer konnten die unterstellten
im Branchendurchschnitt 3,31 %. In den Jahren
Szenarien wirtschaftlich verkraften: Sie könnten
2013 und 2012 waren es 3,51 % bzw. 3,80 %.
ihre Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn
die vorgegebenen Kapitalmarktszenarien eintre-
Zinszusatzreserve
ten würden.
Lebensversicherer müssen seit dem Jahr 2011
eine Zinszusatzreserve aufbauen, um den künf-
In der Prognoserechnung zum 30. September
tig in geringerem Umfang anfallenden Kapital­
mussten die Unternehmen zusätzlich die nach-
erträgen und den unverändert hohen Garantie-
folgenden vier Geschäftsjahre berechnen. Die
versprechen Rechnung zu tragen. Gut 6 Mrd.
Auswertung der vorgelegten erweiterten Pro-
Euro haben sie dafür allein 2013 aufgewendet.
gnoserechnungen bestätigte die Einschätzung
Erstmals sind im Berichtsjahr in der Zinszusatz-
der BaFin, dass die Lebensversicherer kurz- bis
reserve auch Verträge mit dem Garantiezins
mittelfristig ihre vertraglichen Verpflichtungen
3,5 % berücksichtigt, da der Referenzzins auf
erfüllen können.
3,41 % gefallen ist.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
147
Urteile des Bundesgerichtshofs
In der zweiten Jahreshälfte 2012 hatte der
Bundesgerichtshof (BGH) mit mehreren Urteilen28 bestimmte Klauseln in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für unwirksam erklärt. Die Klauseln wurden bei der kapitalbildenden Lebensversicherung sowie für
die aufgeschobene und die fondsgebundene
Rentenversicherung verwendet. Sie sehen
vor, dass die Abschlusskosten im Wege des
Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen
des Versicherungsnehmers verrechnet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligen derartige Klauseln die
Versicherungsnehmer unangemessenen und
sind darum materiell unwirksam.
Durch die für unwirksam erklärten Klauseln war eine Regelungslücke entstanden:
Kündigte ein Versicherungsnehmer seinen
Vertrag vorzeitig oder stellte er ihn beitragsfrei, war unklar, wie der Rückkaufswert
bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme
berechnet und die Abschlusskosten verrechnet werden.
Diese Fragen hat der BGH mit seinen Urteilen vom 11. September 201329 entschieden.
Dem Versicherungsnehmer steht demnach
grundsätzlich die versprochene Leistung
zu, jedoch muss der Rückkaufswert ­einen
bestimmten Mindestbetrag erreichen. Der Mindestbetrag entspricht der Hälfte des mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
Damit hat der BGH seine Rechtsprechung aus
dem Jahr 200530 zur Berechnung des Rückkaufswerts bei intransparenten Klauseln aus der
Tarifgeneration von 1994 bis 2001 fortgeführt
und auf Verträge erstreckt, die bis Ende 2007
abgeschlossen wurden. Im Ergebnis werden alle
bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen
die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde
liegen, nach denselben Grundsätzen behandelt.
Erst für nach 2008 geschlossene Verträge
kommt nach Auffassung des BGH § 169 Absatz
3 Satz 1 VVG zur Anwendung. Hier entspricht
der Rückkaufswert grundsätzlich dem Deckungskapital der Versicherung. Kündigt der
Versicherungsnehmer seinen Vertrag, muss
dieses jedoch mindestens dem Betrag entsprechen, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der
angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf
die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
Die BaFin achtet darauf, dass die betroffenen
Verträge von den Versicherungsunternehmen
nachreguliert und berechtigte Ansprüche zeitnah ausgezahlt werden.
IV
Kumuliert beträgt die Zinszusatzreserve Ende
rigzinsumfeld besonders hohe Beträge an die
2013 damit absolut 13,3 Mrd. Euro. Der Aufbau
ausscheidenden Kunden ausschütten müssen.
der Zinszusatzreserve belastet die Branche
Ursächlich dafür sind die stillen Reserven aus
stark. Sie ist jedoch das richtige Instrument,
festverzinslichen Wertpapieren, die aufgrund
um die Garantien der Versicherungsnehmer in
rückläufiger Kapitalmarktzinsen von 3 Mrd. Euro
Zeiten niedriger Zinsen langfristig zu sichern.2829
Anfang des Jahres 2011 auf fast 90 Mrd. Euro
Ende 2012 gestiegen sind. Im Jahr 2012 haben
die ausgeschiedenen Versicherungsnehmer30
daher fast 3 Mrd. Euro zusätzlich ausgezahlt
Die derzeitigen Regelungen zur Beteiligung der
bekommen. Für das Berichtsjahr ist erneut ein
Versicherungsnehmer an den Bewertungsreser-
Auszahlungsbetrag in dieser Größenordnung zu
ven (der festverzinslichen Wertpapiere) bewir-
erwarten. Der sehr viel größeren verbleibenden
ken, dass Versicherer im gegenwärtigen Nied-
Versichertengemeinschaft gehen so überproportional Mittel verloren, so dass die Überschussbe-
28 Urteile vom 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10,
vom ­19. ­D ezember 2012, Az. IV ZR 200/10, vom
14. ­N ovember 2012, Az. IV ZR 198/10 und vom
17. ­Oktober 2012, Az. IV ZR 202/10.
teiligung dieser Gruppe stärker reduziert wird.
29 Az. IV ZR 17/13 sowie IV ZR 114/13.
30 Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03.
VI
Kunden, deren Vertrag noch lange läuft, haben
Anhang
Beteiligung der Versicherungsnehmer an den
Bewertungsreserven
V
148
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
von den aktuell hohen Bewertungsreserven aus
geringerem Umfang an. Die Tarife standen in
festverzinslichen Wertpapieren nichts, weil sie
der Vergangenheit in der öffentlichen Kritik. Das
sich mittel- bis langfristig wieder auflösen.
geringere Neugeschäft führt zu einem geringeren Beitragswachstum.
Dieser Nachteil der geltenden gesetzlichen Regelung zur Beteiligung an den Bewertungsreser-
Zum anderen beeinflussten die Debatten über
ven ist bekannt. Die BaFin hält unverändert eine
Änderungen im Gesundheitswesen sowie die
Korrektur der Regelung für erforderlich.
politischen Entwicklungen den Markt der priva-
Neue Produkte
ten Krankenversicherung. Potenzielle Kunden
warteten eher ab und schoben den Abschluss
Einige Lebensversicherer reagieren auf das
einer privaten Krankenversicherung auf. Auch
Niedrigzinsniveau und die künftigen Eigenkapi-
die Diskussion über die Unisex-Tarife und deren
talregeln nach Solvency II, indem sie neue Pro-
verpflichtende Einführung im Dezember 2012
dukte entwickeln. Anders als rein fondsgebun-
dürfte in diesem Kontext eine Rolle spielen. Sie
dene Versicherungen, die das Investitionsrisiko
wirkte sich ebenfalls nachteilig auf das Neuge-
vollständig beim Kunden belassen, enthalten die
schäft im Berichtsjahr aus.
Produktinnovationen des Berichtsjahres garantierte Kapitalleistungen.
Die Krankheitskostenvollversicherung stellt mit
knapp 9 Millionen versicherten Personen und
Die BaFin begrüßt, dass die deutsche Lebens-
Beitragseinnahmen von 25,9 Mrd. Euro nach wie
versicherungsbranche durch die Einführung
vor das wichtigste Geschäftsfeld der privaten
neuer Lebensversicherungsprodukte auf die ge-
Krankenversicherung dar. Auf sie entfallen etwa
änderten Marktbedingungen reagiert. Die Ver-
73 % der gesamten Beitragseinnahmen. Zu-
sicherungsindustrie kommt damit ihrer Aufgabe
sammen mit den restlichen Versicherungsarten,
nach, angemessene Antworten auf das aktuelle
wie zum Beispiel der Pflegepflicht-, der Kran-
Niedrigzinsumfeld zu finden.
kentagegeld- und der sonstigen Teilversicherungen, versichern die privaten Krankenversiche-
Dem Vorsorge suchenden Sparer ein breit gefächertes Angebot nachhaltiger Produkte zur Ver-
rungsunternehmen über 38 Millionen Personen.
fügung zu stellen, das seinen jeweiligen Bedürf-
Kapitalanlagen
nissen entspricht, kommen die Unternehmen
Die Krankenversicherer erhöhten ihren Kapital-
damit näher. Allerdings sollten die Kunden durch
anlagenbestand im Berichtsjahr um 7 % auf ca.
zu komplexe Produkte nicht überfordert werden.
218 Mrd. Euro. Der Schwerpunkt der Anlage lag
Neue Produkte müssen verständlich sein.
unverändert bei festverzinslichen Wertpapieren.
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und ande-
3.3.2 Private Krankenversicherer
Geschäftsentwicklung
re Schuldverschreibungen betrugen ca. 24 %
des gesamten Kapitalanlagenbestandes. Dies
war auch die größte Einzelposition im Direktbestand. Weiterhin entfielen 13 % auf notierte
Die von der BaFin beaufsichtigten 48 p
­ rivaten
Schuldverschreibungen und 20 % auf Schuld-
Krankenversicherer nahmen im Jahr 2013
scheindarlehen und Namensschuldverschrei-
Beiträge in Höhe von rund 36 Mrd. Euro ein,
bungen bei Kreditinstituten. Etwa 22 % ihres
dies entspricht einer Steigerung von etwa 1 %
Kapitalanlagenbestandes investierten die Kran-
gegenüber dem Vorjahr. Damit fiel der Beitrags-
kenversicherer in Investmentfonds. Wesentliche
zuwachs im Vergleich zum Vorjahr geringer
Verschiebungen zwischen den Anlageklassen
aus. Dies lässt sich auf zwei wesentliche Punkte
stellte die BaFin nicht fest.
zurückführen:
Im Berichtsjahr erholten sich die Aktienmärkte
Zum einen bieten Krankenversicherer die Ein-
weiter. Sowohl der DAX als auch der europä-
steigertarife seit dem Jahr 2012 in wesentlich
ische Aktienindex EURO-STOXX-50 lagen im
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
149
Plus. Die Zinsen stiegen leicht, lagen jedoch
In wenigen Fällen kann der Rechnungszins für
nach wie vor auf sehr niedrigem Niveau. Die
die Alterungsrückstellung nicht ganz aus dem
Reservesituation der Krankenversicherer bleibt
Kapitalanlagenergebnis finanziert werden.
daher komfortabel. Die saldierten stillen Re-
Den Unternehmen stünden dann aber andere
serven in den Kapitalanlagen betrugen zum
Überschussquellen (zum Beispiel Sicherheits-
­­31. ­Dezember 2012 knapp 27 Mrd. Euro; im
zuschlag) in ausreichendem Umfang zur Ver-
Vergleich zum Vorjahr sind sie wegen des leich-
fügung, um die erforderliche Zuführung zur
ten Zinsanstiegs auf 21 Mrd. Euro und damit um
Alterungsrückstellung zu gewährleisten.
etwa 20 % gefallen.
Die Prognoserechnung zum 30. September 2013
Im Berichtsjahr lag die durchschnittliche Netto-
untersuchte schwerpunktmäßig die Auswirkung
verzinsung der Kapitalanlagen nach vorläufigen
des Niedrigzinsniveaus auf die Unternehmen.
Angaben bei etwa 4 % und damit in etwa auf
Die BaFin fragte darum zusätzlich eine Fünf-­
dem Niveau des Vorjahres (leicht über 4 %).
Jahres-Prognose ab. Für diese mussten die
Prognoserechnungen
Unternehmen in einem Szenario unterstellen,
dass die Neu- und Wiederanlage ausschließlich
Die BaFin führte im Berichtsjahr auch bei den
in zehnjährigen Pfandbriefen mit einem Zinssatz
Krankenversicherern zwei Prognoserechnun-
von 2,5 % erfolgt. In einem zweiten Szenario
gen durch, um zu simulieren, wie sich nach-
konnten die Krankenversicherer die Neu- und
teilige Entwicklungen am Kapitalmarkt auf
Wiederanlage entsprechend ihrer Unterneh-
den Unternehmenserfolg auswirken. Sie nutzt
mensplanung durchführen.
die Prognoserechnungen – neben dem BaFin-­
Stresstest – als zusätzliches risikoorientiertes
Zum Durchführungsstichtag 30. September
Aufsichtsinstrument. Durchführungsstichtage
2013 nahmen 40 Versicherer an der Prognose-
waren der 30. Juni 2013 sowie der 30. Septem-
rechnung teil. Lediglich neun Versicherer, die
ber 2013.
das Krankenversicherungsgeschäft nach Art
der Schadenversicherung betreiben, hatte die
In der Prognoserechnung zum 30. Juni 2013 de-
BaFin von der Teilnahme befreit. Sie müssen
finierte die BaFin wie in den Vorjahren vier ver-
keine Alterungsrückstellung bilden bzw. keinen
schiedene Szenarien, die sich an der Marktent-
bestimmten Rechnungszins erwirtschaften.
mussten ebenso wie die Lebensversicherer si-
Solvabilität
mulieren, wie sich ein Rückgang der Aktienkur-
Alle Krankenversicherer erfüllen laut Prognose-
se um 20 % sowie ein Anstieg des Zinsniveaus
rechnung zum 31. Dezember 2013 die Anforde-
um 200 Basispunkte auf das laufende Jahreser-
rungen der Solvabilitätsvorschriften. Der Bede-
gebnis auswirken würden. Letzteres ermöglichte
ckungssatz des Solvabilitäts-Solls der Branche
der BaFin eine Einschätzung der Auswirkungen
wird voraussichtlich bei etwa 248 % und damit
eines kurzfristigen deutlichen Zinsanstiegs.
nur leicht unter dem Vorjahreswert von 252 %31
37 Krankenversicherer forderte die BaFin auf,
liegen. Die Eigenmittelausstattung der Branche
die Prognoserechnung durchzuführen und die
ist nach wie vor gut.
Ergebnisse zu melden. 12 Unternehmen hat sie
von der Vorlage der Prognoserechnung befreit,
Notlagentarif
da sie über einen sehr risikoarmen Kapitalanla-
Seit Einführung der Versicherungspflicht im
genbestand verfügen.
Jahr 2009 kann Nichtzahlern nicht mehr gekündigt werden. Bisher wurde ihr Vertrag ruhend
Alle einbezogenen Krankenversicherer konnten die unterstellten Szenarien wirtschaftlich verkraften. In allen vier Szenarien waren
sämtliche Krankenversicherer in der Lage,
die Verzinsungsverpflichtungen zu erfüllen.
IV
V
VI
31 Hierbei handelt es sich um einen Stichtagswert per 31.
Dezember 2012, der im Jahresbericht 2012 mit 266 %
prognostiziert wurde. Die Abweichung ist unter anderem
auf die unterstellten Szenarien in der Prognoserechnung
zurückzuführen, die sich am Jahresende nicht genau in
der angenommenen Konstellation realisiert haben.
Anhang
wicklung orientierten. Die Krankenversicherer
150
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
gestellt, die Leistungen auf ein Notfallniveau
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
herabgesetzt, und nach Ablauf eines Jahres
sind. Alterungsrückstellungen werden nicht
wurden sie im Basistarif versichert. Da des-
weiter aufgebaut. Ferner können bereits ange-
sen Versicherungsprämien meist höher waren
sammelte Alterungsrückstellungen zusätzlich
als die des Ausgangstarifs, vergrößerte sich
zur Prämienreduzierung eingesetzt werden.
der Beitragsrückstand weiter. Die Regelun-
Diese Entnahme ist auf 25 Prozent der monatli-
gen hatten also nicht den gewünschten Effekt,
chen Prämie begrenzt. Alterungsrückstellungen
Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung
dienen sonst dazu, in jungen Jahren ein finanzi-
zu schützen und eine finanzielle Belastung der
elles Polster anzusammeln, um Prämiensteige-
Versichertengemeinschaft zu vermeiden.
rungen im Alter zu verhindern oder zumindest
abzufedern. Nach den bisherigen Erkenntnissen
Zum 1. August 2013 ist daher ein so genannter
liegen die Monatsbeiträge im Regelfall bei etwa
Notlagentarif in der privaten Krankenversiche-
100 Euro.
rung eingeführt worden. Versicherte, die ihrer
Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen,
Für Versicherungsverträge, die bereits zum
werden nach Durchführung eines gesetzlich
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Notlagen-
festgelegten Mahnverfahrens in den Notlagen-
tarifes nach den bisher gültigen Regelungen
tarif überführt. Die Ausgangstarife ruhen so
ruhend gestellt waren, gilt zusätzlich, dass sie
lange, bis alle rückständigen Prämienanteile
rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die
einschließlich der Säumniszuschläge und der
Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt
Beitreibungskosten gezahlt sind. Seit Einfüh-
worden waren, als in den Notlagentarif über-
rung des Notlagentarifes erfolgt damit keine
führt gelten, wenn die monatliche Prämie des
Zwangsumstellung ruhend gestellter Verträge in
Notlagentarifs niedriger ist als die zum Zeit-
den Basistarif mehr.
punkt des Ruhendstellens geschuldete Prämie. Der betroffene Versicherungsnehmer hat
Ziel des Gesetzgebers war es, die Prämie im
jedoch das Recht, der rückwirkenden Umstel-
Notlagentarif möglichst niedrig zu bemessen.
lung innerhalb von sechs Monaten, nachdem
Versicherte, die im Notlagentarif versichert
der Versicherer ihn auf sein Widerspruchsrecht
sind, haben daher lediglich Anspruch auf Leis-
und die mit der rückwirkenden Versicherung
tungen, die zur Behandlung von akuten Er-
verbundenen Folgen hingewiesen hat, zu wider-
krankungen und Schmerzzuständen sowie bei
sprechen.
Tarifwechselrecht in geschlossene Tarife
Das Tarifwechselrecht gemäß
§ 204 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) umfasst auch einen Wechsel in
ge­­­schlossene Tarife; ausgenommen ist dabei
lediglich der Wechsel von Unisex- zurück in
Bisex-Tarife. Diese Rechtsauffassung hat die
BaFin einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegenüber vertreten,
das seine Versicherungsnehmer nicht in
geschlossene – das heißt für den Neuzugang
nicht mehr verkaufsoffene – Tarife wechseln
ließ. Das Bundesministerium der Finanzen
und das Bundesministerium der Justiz haben
diese Rechtsauffassung bestätigt.
Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte, dass
den Versicherungsnehmern lediglich verkaufsoffene Tarife als Zieltarife offenstehen. Ferner
war § 204 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz VVG zum April 2013 ausdrücklich abgeändert worden, um den Wechsel aus den neuen
Unisex-Tarifen in die ab dem 21. Dezember 2012
für den Neuzugang geschlossenen Bisex-Tarife
zu unterbinden. Wäre der Gesetzgeber bereits
ursprünglich von einem beschränkten Wechselrecht ausgegangen, hätte es dieser Ergänzung
nicht bedurft.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
151
Ergebnisse des AUZ-Verfahrens
Euro den mit Abstand größten Zweig dar. Der
Das AUZ-Verfahren (Aktuarieller Unternehmens-
Zuwachs gegenüber dem Vorjahr betrug 7,3 %.
zins) ist ein zukunftsgerichtetes präventives
Die geleisteten Brutto-Zahlungen für Versi-
Aufsichtsinstrument, das die mit gewisser Si-
cherungsfälle des Geschäftsjahres stiegen im
cherheit in den nächsten zwei Geschäftsjahren
Vergleich zum Vorjahr um 13,4 %, wobei die
erzielbare laufende Verzinsung prognostiziert.
Zahlungen für Versicherungsfälle aus Vorjahren
um 2,1 % und damit vergleichsweise gering
Beim diesjährigen AUZ-Verfahren (Prognose für
anstiegen. Insgesamt waren die gebildeten
das Geschäftsjahr 2014) konnten 18 Versicherer
Brutto-Einzelrückstellungen für Versicherungs-
nicht nachweisen, dass sie auch künftig in der
fälle des Geschäftsjahres um 13,8 % höher und
Lage sein werden, den in der Kalkulation ver-
für nicht abgewickelte Versicherungsfälle des
wendeten Rechnungszins mit der erforderlichen
Vorjahres um 1,4 % höher als im Vorjahr.
hohen Sicherheit zu erwirtschaften. Die Unternehmen sollen daher in allen Tarifen den Rech-
Die Schaden- und Unfallversicherer nahmen in
nungszins entsprechend absenken, wenn eine
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Beiträ-
Beitragsanpassung durchgeführt wird.
ge in Höhe von 8,4 Mrd. Euro ein (+7,3 %). Die
Geschäftsjahresschäden stiegen mit 0,95 Mrd.
Darüber hinaus werden derzeit in den einschlä-
Euro im Vergleich zum Vorjahr um 5,1 %. Für
gigen Arbeitskreisen der Deutschen Aktuarver-
Vorjahresschäden zahlten die Schaden- und Un-
einigung e. V. (DAV) Überlegungen dazu ange-
fallversicherer 2,6 Mrd. Euro (+6,2 %). Die für
stellt, wie bei der zukünftigen Festlegung des
diesen Versicherungszweig besonders wichtigen
Rechnungszinses ein ausreichender Überzins
Brutto-Einzelrückstellungen stiegen für nicht
erwirtschaftet werden kann, um die Beiträge bei
abgewickelte Versicherungsfälle des Geschäfts-
den älteren Versicherten zu stabilisieren.
jahres um 14,8 % auf 2,6 Mrd. Euro; für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Vor-
3.3.3 Schaden- und Unfallversicherer
Geschäftsentwicklung
jahres stiegen sie auf 15,2 Mrd. Euro (+4,6 %).
Die Unternehmen nahmen in der Feuerversicherung gebuchte Brutto-Beiträge in Höhe von
Die Schaden- und Unfallversicherer verzeichne-
1,8 Mrd. Euro ein (+10,4 %). Die Brutto-Zahlun-
ten 2013 im Vergleich zum Vorjahr einen An-
gen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres
stieg der gebuchten Brutto-Beiträge im selbst
gingen um 3,2 % auf 477,0 Mio. Euro zurück.
IV
abgeschlossenen Geschäft auf 64,7 Mrd. Euro
(Vorjahr: 60,5 Mrd. Euro).
In der Verbundenen Wohngebäude- und in der
Verbundenen Hausratversicherung erzielten
Die Brutto-Zahlungen für Versicherungsfälle
die Versicherer Beitragseinnahmen in Höhe von
des Geschäftsjahres erhöhten sich um 14,6 %
8,1 Mrd. Euro (+8,6 %). Die Zahlungen für Ver-
auf 24,0 Mrd. Euro (Vorjahr: 21,0 Mrd. Euro).
sicherungsfälle des Geschäftsjahres stiegen im
Die Brutto-Zahlungen für Versicherungsfäl-
Vergleich zum Vorjahr drastisch um 31,3 %, und
le aus Vorjahren stiegen nur leicht um 1,9 %
auch die Einzelrückstellungen stiegen deutlich
auf 15,1 Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr.
um 83,0 %. Die Zahlungen für Versicherungsfäl-
Einzelrückstellungen für Versicherungsfälle des
le aus Vorjahren waren um 2,4 % geringer als
Geschäftsjahres wurden in Höhe von 18,9 Mrd.
im Vorjahr, wohingegen die Rückstellungen für
Euro (Vorjahr: 15,6 Mrd. Euro) und die Ein-
Versicherungsfälle der Vorjahre um 3,5 % höher
zelrückstellungen für Versicherungsfälle aus
als 2012 ausfielen.
Vorjahren in Höhe von 50,7 Mrd. Euro (Vorjahr:
48,4 Mrd. Euro) gebildet.
V
VI
Die Beitragseinnahmen in der Allgemeinen
Die Kraftfahrtversicherung stellte mit gebuch-
im Vorjahr auf 6,3 Mrd. Euro im Berichtsjahr
ten Brutto-Beiträgen in Höhe von 22,5 Mrd.
(+3,5 %). Die Brutto-Zahlungen für Versiche­
Anhang
Un­fallversicherung stiegen von 6,1 Mrd. Euro
152
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
rungs­fälle des Geschäftsjahres betrugen 338 Mio.
rungszweigen haben. Dies trifft beispielsweise
Euro. Für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
auf die öffentlichen Versicherer zu, da sie aus-
fälle des Geschäftsjahres wurden 2,1 Mrd. Euro
schließlich regional tätig und traditionell in der
reserviert (+5,4 %).
Wohngebäudeversicherung stark vertreten sind.
Mehr Schäden durch Naturereignisse
Solvabilität
Deutschland war im Berichtsjahr von einer Viel-
In der Schaden- und Unfallversicherung lag der
zahl von Naturereignissen betroffen, die für die
Bedeckungssatz Ende 2012 mit 308 % leicht
deutschen Schaden- und Unfallversicherer zu
über dem Vorjahreswert von 306 %. Dieser
einer außergewöhnlich hohen Schadenbelastung
Anstieg resultiert aus zwei gegenläufigen Ent-
führten. Im ersten Halbjahr war die mit Abstand
wicklungen: Zum einen erhöhte sich das Ge-
teuerste Naturkatastrophe das Hochwasser in
schäftsvolumen der Unternehmen. Dies führte
Mitteleuropa. Die Schäden beliefen sich auf
insbesondere zu einem deutlicheren Anstieg
rund 12 Mrd. Euro, von denen gut 2,3 Mrd. Euro
des Beitragsindexes. Zum anderen erhöhten
versichert waren.
sich die Eigenmittel der Unternehmen aufgrund
32
Für die deutschen Versiche-
rer rechnet der Gesamtverband der Deutschen
von Kapitalzuführungen der Gesellschafter und
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Schäden
Gewinnthesaurierungen. Dieser Anstieg lag ge-
von insgesamt 1,8 Mrd. Euro. Viele Flüsse ver-
ringfügig über dem der zu bildenden Solvabili-
zeichneten historische Pegelhochstände; Passau
tätsspannen, wodurch sich der Bedeckungssatz
beispielsweise meldete den höchsten Wasser-
insgesamt leicht erhöhte.
stand seit 1501. Obwohl die Pegel vielerorts
höher stiegen als beim Elbe-Hochwasser des
Mit Ausnahme eines Versicherers erfüllten alle
Jahres 2002, lagen die versicherten Schäden
Schaden- und Unfallversicherer die Solvabilitäts-
unter den 3,4 Mrd. Euro der Elbe-Flut von 2002.
vorschriften zum 31. Dezember 2012. Die BaFin
hat Maßnahmen eingeleitet, um die Bedeckung
Das zweite Halbjahr brachte für die ­Schaden-
der Solvabilitätsspanne wiederherzustellen. Die
und Unfallversicherer weitere Belastungen. So
Eigenmittelausstattung der Branche liegt nach
haben die schweren Hagelstürme im Juli und
wie vor auf einem sehr hohen Niveau und deut-
August Versicherungsschäden in Höhe von
lich über den Mindestkapitalanforderungen.
insgesamt 3,1 Mrd. Euro verursacht,33 besonders betroffen waren Baden-Württemberg und
Niedersachsen. Die Hagelstürme waren weltweit
das teuerste Schadenereignis des Berichtsjah-
3.3.4 Rückversicherer
res und bezogen auf Deutschland das t­ euerste
Geschäftsentwicklung
Hagelereignis überhaupt. Mit Christian und
Die Vielzahl von Naturereignissen in Deutsch-
Xaver folgten im Herbst und Frühwinter schwe-
land beeinflusste auch die Schadenbilanz der
re Stürme, die jeweils versicherte Schäden im
Rückversicherer. So gehörten die Hagelstürme
dreistelligen Millio­nenbereich verursacht haben
in Deutschland und das Hochwasser in Mitteleu-
dürften.
ropa zu den herausragenden Naturkatastrophen
des Geschäftsjahres 2013. Die weltweite Scha-
Die Naturereignisse werden die durchschnitt­
denbilanz der Rückversicherer fiel mit 31 Mrd.
liche Combined Ratio der Schaden- und Unfall-
US-Dollar dennoch leicht unterdurchschnittlich
versicherer voraussichtlich auf deutlich über
aus, da weitere schadenträchtige Naturkatastro-
100 % treiben. Hiervon sind die Versicherer
phen ausblieben, insbesondere die Hurrikansai-
besonders betroffen, die einen hohen Ge-
son verlief sehr glimpflich. Die Rückversicherer
schäftsanteil in den von den Naturereignissen
erwarten Schaden-Kosten-Quoten von deutlich
besonders betroffenen Regionen und Versiche-
unter 100 %.34 Dies gilt jedoch nicht für Rück-
32 Munich Re: NatCatSERVICE.
33 Munich Re: NatCatSERVICE.
34 Swiss Re: Global insurance review 2013 and outlook
2014/15, November 2013.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
153
versicherer, die stark auf den deutschen Markt
Mit Ausnahme eines Unternehmens erfüllten alle
fokussiert sind.
Rückversicherer die Solvabilitätsvorschriften
zum 31. Dezember 2012. Es hat die Eigenmittel
Die weltweit leicht unterdurchschnittliche Scha-
erhöht, so dass es mittlerweile die Solvabilitäts-
denbelastung 2013 erhöhte zudem den Druck auf
anforderungen erfüllt.
die Raten, insbesondere was die Deckung von
Naturkatastrophenrisiken angeht. Wesent­licher
Ursache für die hohen Eigenmittel ist nach
Treiber des Wettbewerbsdrucks war je­doch der
wie vor die Besonderheit, dass in Deutsch-
starke Zufluss von alternativem Kapital. Hedge­
land einige große Rückversicherer zugleich die
fonds und Pensionsfonds investieren zuneh-
Funktion einer Holdinggesellschaft über eine
mend in Katastrophenanleihen und Collate­
Versicherungsgruppe oder ein Finanzkonglome-
ralised Reinsurance. Der Markt für Insurance
rat ausüben. Bei diesen Unternehmen dient ein
Linked Securities (ILS) hat mittlerweile ein
erheblicher Teil der Eigenmittel nicht der Kapi-
Volumen von rund 45 Mrd. US-Dollar und macht
talunterlegung der Rückversicherungstätigkeit,
fast 15 % des weltweiten Rückversicherungs-
sondern der Finanzierung der Holdingfunktion.
marktes für Katastrophenrisiken aus.35 Vor dem
Bereinigt um die Werte der Holdinggesellschaf-
Hintergrund des niedrigen Zinsniveaus werden
ten ergab sich 2012 ein durchschnittlicher
Investoren von den relativ attraktiven Renditen
Bedeckungssatz der in Deutschland beaufsich-
im ILS-Markt angezogen.
tigten Rückversicherer von 269,2 % (Vorjahr:
272,6 %). Ursache der gesunkenen durch-
Obgleich die Kapitalmarktinvestoren auf der
schnittlichen Solvabilitätsquote sind überpro-
Suche nach Rendite zunehmend auch andere
portional gestiegene Solvabilitätsspannen. Die
Risiken, wie etwa Langlebigkeitsrisiken, in den
durchschnittlichen Eigenmittel nahmen 2012
Blick nehmen, bleibt der ILS-Markt nach wie vor
ebenfalls zu, was vor allem auf eine im Ver-
stark von Naturkatastrophenrisiken – insbeson-
gleich zum Vorjahr (Erdbeben in Japan und
dere US-amerikanischen – bestimmt. Der durch
Neuseeland, Überschwemmungen in Thailand)
den Zufluss von alternativem Kapital ausgelöste
deutlich geminderte Schadenbelastung aus Na-
verstärkte Wettbewerbsdruck wirkt daher vor
turkatastrophen zurückzuführen sein dürfte.
allem auf die Rückversicherer, die genau wie
der ILS-Markt auf die Deckung von Naturkatastrophenrisiken fokussiert sind.
3.3.5 Pensionskassen
Insgesamt erhöht sich der Wettbewerbsdruck
Geschäftsentwicklung
in der Rückversicherung. Gleichzeitig nimmt
Prognosen zufolge stieg die Höhe der Beitrags­
der Profitabilitätsdruck im Rückversicherungs-
einnahmen aller Pensionskassen im Jahr 2013
geschäft vor dem Hintergrund des anhaltend
weniger als im Vorjahr. Sie beliefen sich im Be-
niedrigen Zinsniveaus weiter zu.
richtsjahr auf ca. 6,4 Mrd. Euro und sind damit
Solvabilität
im Vergleich zum Vorjahr um ca. 2,6 % ange-
IV
V
stiegen. Im Jahr 2012 lag der Anstieg bei 5,9 %.
Die in Deutschland beaufsichtigten Rückversicherer besaßen Ende 2012 Eigenmittel in Höhe
Bei den seit 2002 neu gegründeten Wettbe-
von 72,2 Mrd. Euro (Vorjahr: 69,1 Mrd. Euro).
werbspensionskassen stiegen die Beitragsein-
Die Solvabilitätsspanne betrug zum gleichen
nahmen wie auch im Vorjahr nur leicht an und
Zeitpunkt 7,4 Mrd. Euro (Vorjahr: 6,8 Mrd.
lagen bei ca. 2,7 Mrd. Euro.
Euro). Damit verringerte sich die Bedeckungsquote leicht auf 971,8 % (Vorjahr: 1.018,9 %).
Bei den vorwiegend von den Arbeitgebern finan-
VI
zierten Pensionskassen hängt die Entwicklung
der Beitragseinnahmen vom Personalbestand
des Trägerunternehmens ab. Auch die Beitrags­
einnahmen dieser Pensionskassen stiegen
Anhang
35 Guy Carpenter: Mid-year Market Overview September
2013.
154
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
weiter. Sie lagen bei ca. 3,7 Mrd. Euro (Vorjahr:
Sollte es bei einzelnen Pensionskassen erforder-
3,6 Mrd. Euro).
lich sein, die biometrischen Rechnungsgrund-
Kapitalanlagen
lagen zu verstärken oder den Rechnungszins
abzusenken, könnte es für die Pensionskassen
Der Kapitalanlagebestand der 146 von der BaFin
darum schwieriger werden, dann erforderliche
beaufsichtigten Pensionskassen erhöhte sich
Nachreservierungen zu finanzieren.
2013 um ca. 6,3 % auf rund 131,1 Mrd. Euro
(Vorjahr: 123,3 Mrd. Euro). Die Positionen In-
Solvabilität
vestmentanteile, Inhaberschuldverschreibungen
Die Bedeckungsquote des Solvabilitäts-Solls
und andere festverzinsliche Wertpapiere und
der Pensionskassen betrug laut Prognoserech-
Namensschuldverschreibungen, Schuldschein-
nung zum Bilanzstichtag 2013 durchschnittlich
forderungen und Darlehen stellen weiterhin die
134 % und entsprach damit dem Wert des
dominierenden Kapitalanlagearten dar.
Vorjahres. Den Schätzungen zufolge konnten
drei Pensions­kassen die Solvabilitätsspanne
Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus weist die
zum 31. Dezem­ber 2013 nicht vollständig be-
Branche weiterhin hohe Bewertungsreserven
decken. Sie prog­nostizierten die Unterdeckung
insbesondere in Zinstiteln auf. In allen Kapitalan-
der Solvabilitäts­panne in sehr unterschiedlicher
lagen hatten die Pensionskassen zum Jahresende
Höhe. Einem dieser Unternehmen hatte die BaFin
nach den vorläufigen Angaben stille Reserven in
bereits 2004 das Neugeschäft untersagt, weil
Höhe von ca. 12,5 Mrd. Euro (Vorjahr: 16,7 Mrd.
es keinen plausiblen Plan zur Wiederherstellung
Euro). Dies entspricht ca. 9,5 % der gesamten
gesunder Finanzverhältnisse vorlegen konnte. Die
Kapitalanlagen, nach 13,5 % im Vorjahr.
beiden anderen Pensionskassen legten bereits
Prognoserechnungen
Die BaFin führte zum Stichtag 30. September
vor einigen Jahren Planungsrechnungen vor; die
BaFin prüft laufend, ob diese eingehalten werden.
2013 bei den Pensionskassen eine Prognose-
Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds
rechnung durch, in der die Unternehmen ihr
Das niedrige Zinsniveau belastet die Pensions-
Geschäftsjahresergebnis unter vier Aktien- bzw.
kassen sehr. Verharren die Zinsen weiter auf
Zinsszenarien abschätzen sollten. Außerdem
dem heutigen Niveau, leiden Pensionskassen
wurde die Prognoserechnung vor dem Hinter-
aufgrund ihres längerfristigen Geschäfts noch
grund der anhaltenden Niedrigzinsphase um
stärker darunter als Lebensversicherer. Anders
vier Jahre erweitert.36
als Lebensversicherer haben Pensionskassen
fast ausschließlich Verträge im Bestand, die die
Die Prognosen zeigten, dass der Bedeckungs-
Zahlung lebenslanger Renten an die Versicher-
satz der Solvabilitätsspanne ungefähr dem des
ten vorsehen.
Vorjahres entspricht. Die Unternehmen erfüllen
die Solvabilitätsvorschriften in aller Regel. Die
Die BaFin beaufsichtigt und begleitet die Pensi-
kurzfristige Risikotragfähigkeit der Branche
onskassen entsprechend intensiv, damit diese
erscheint damit weiterhin gewährleistet. Den
ihre Risikotragfähigkeit auch in einem lang
Prognosen zufolge liegt die Nettoverzinsung der
andauernden Niedrigzinsumfeld erhalten und
Kapitalanlagen aller Pensionskassen in 2013 mit
weiter stärken, und wird dies 2014 fortführen.
ca. 4,3 % leicht unter dem Wert des ­Vorjahres
(4,4 %). Die anhaltenden niedrigen Zinsen
Pensionskassen sollten möglichst frühzeitig
stellen die Branche vor besondere Herausforde-
Maßnahmen zur Stärkung ihrer Risikotragfähig-
rungen. Die Prognosen verdeutlichen, dass die
keit ergreifen; dies verdeutlichen auch die oben
Differenz zwischen der laufenden Verzinsung
genannten Ergebnisse der Prognoserechnung.
der Kapitalanlagen und dem durchschnittlichen
Bei einigen Pensionskassen musste die BaFin im
Rechnungszins der Deckungsrückstellung sinkt.
Berichtsjahr noch das Bewusstsein dafür herstellen, dass in Zeiten, in denen die Kapitaler-
36 Vgl. Kapitel IV 2.6.
träge voraussichtlich weiter sinken, die Stär-
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
155
kung der Sicherheitsmargen Vorrang vor einer
von 1.372 Mio. Euro auf 1.602 Mio. Euro. Dies
Überschussbeteiligung hat.
entspricht einem Zuwachs der Kapitalanlagen
von 16,8 % (Vorjahr: +15,4 %). Im Portfolio
Pensionskassen in der Rechtsform der Aktien-
waren überwiegend Verträge mit Lebensversi-
gesellschaft gehören in aller Regel dem Siche-
cherungsunternehmen, Inhaberschuldverschrei-
rungsfonds gemäß § 124 VAG an. Führt der
bungen, andere festverzinsliche Wertpapiere
Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung
sowie Investmentanteile. Zum Bilanzstichtag
über eine Pensionskasse durch, ist er gesetzlich
31. Dezember 2013 betrugen die saldierten
verpflichtet, im Bedarfsfall für die Leistungen an
stillen Reserven in den Kapitalanlagen der
die Arbeitnehmer einzustehen (Subsidiärhaftung
Pensionsfonds rund 42 Mio. Euro. Alle 31 Pen-
des Arbeitgebers nach dem Betriebsrentenge-
sionsfonds, die im Berichtsjahr 2013 unter der
setz). Das gibt den betroffenen Arbeitnehmern
Aufsicht der BaFin standen, konnten ihre pensi-
zusätzliche Sicherheit.
onsfondstechnischen Rückstellungen vollständig
bedecken.
3.3.6 Pensionsfonds
Geschäftsentwicklung
Die Höhe der für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern verwalteten
Kapitalanlagen veränderte sich im Berichtsjahr
Die Pensionsfonds verbuchten im Berichtsjahr
2013 nur leicht von 26,5 Mrd. Euro im Vorjahr
Brutto-Beiträge in Höhe von 742 Mio. Euro. Dies
auf ca. 26,6 Mrd. Euro. Diese Kapitalanlagen
ist ein deutlicher Rückgang gegenüber dem
bestanden zu etwa 92,2 % aus Investmentan-
Vorjahr (831 Mio. Euro). Die Schwankungen der
teilen. Die Bewertung dieser Kapitalanlagen
Beitragseinnahmen lassen sich insbesondere
erfolgte gemäß § 341 Absatz 4 Handelsgesetz-
darauf zurückführen, dass bei Pensionsfonds,
buch zum Zeitwert. Die pensionsfondstechni-
je nach Art der vereinbarten Zusage, die Bei-
schen Rückstellungen für Rechnung und Risiko
träge oft in Form von Einmalbeiträgen geleistet
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden
werden.
retrospektiv entsprechend dem Vermögen für
Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Die Zahl der Versorgungsberechtigten stieg im
Arbeitgebern gebildet. Die bilanzielle Bedeckung
Berichtsjahr auf insgesamt 927.240 Personen
dieser pensionsfondstechnischen Rückstellun-
(Vorjahr: 908.184), davon waren 597.930 An-
gen ist daher stets gewährleistet.
wärter aus beitragsbezogenen Pensionsplänen
und 40.494 Anwärter aus leistungsbezogenen
Prognoserechnungen
Pensionsplänen. Bei den in den Vorjahren neu
Im Berichtsjahr 2013 führte die BaFin zum
zugelassenen Pensionsfonds überwogen Pensi-
Stichtag 30. September 2013 bei allen 31
onspläne mit nicht versicherungsförmiger Leis-
Pensionsfonds eine erweiterte Prognosere-
tungszusage gemäß § 112 Absatz 1a VAG. Bei
chung durch. Der Beobachtungszeitraum der
dieser Art der Leistungszusage ist der Arbeitge-
Prognoserechnung ist auf fünf Jahre (laufendes
ber auch in der Rentenbezugsphase zur Zahlung
Geschäftsjahr plus vier Folgejahre) erweitert
von Beiträgen verpflichtet.
worden. Um die Komplexität zu begrenzen,
IV
V
wurden die Ergebnisse für das laufende GeDie Aufwendungen für Versorgungsfälle s
­ anken im
schäftsjahr nur in einem Szenario fortgesetzt.
Berichtsjahr von 1.563 Mio. Euro auf 1.280 Mio.
Das Ziel der Erweiterung der Prognoserechnung
Euro. Diese Aufwendungen verteilten sich auf
war die bessere Beurteilung der mittelfristigen
290.404 Personen, die Versorgungsleistungen
Erfüllbarkeit von Garantien und die Entwicklung
bezogen haben.
der Solvabilität vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase. Im Fokus der Abfrage
standen insbesondere das erwartete Geschäfts-
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko der
ergebnis, die erwartete Solvabilität sowie die
Pensionsfonds erhöhten sich im Berichtsjahr
erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des
Anhang
Kapitalanlagen
VI
156
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
laufenden Geschäftsjahres. Als Szenarien gab
Zu diesem Zweck koordinierte die BaFin den
die BaFin die Kapitalmarktsituation zum Erhe-
Informationsaustausch zwischen den beteilig-
bungsstichtag und ein negatives Aktienszenario
ten Aufsichtsbehörden in institutionalisierten
mit einem Kursrückgang von 20 % vor. Ferner
Arbeitsgruppen, den Aufsichtskollegien.
ließ sie Szenarien rechnen, welche die beiden
zuvor genannten Szenarien jeweils mit einem
Schwerpunkt der EWR-Aufsichtskollegien
Anstieg der Zinsstrukturkurve um 50 Basispunk-
Die EWR-Aufsichtskollegien intensivierten den
te kombinierten.
Austausch untereinander, um die Risiken der
beaufsichtigten Versicherungsgruppen gemein-
Die Auswertung der Prognoserechnungen zeig-
sam besser analysieren zu können. Ziel war und
te, dass die 31 einbezogenen Pensionsfonds die
ist es, die Gruppenaufsicht weiter zu stärken.
unterstellten Szenarien wirtschaftlich tragen
Als Gruppenaufsichtsbehörde konnte die BaFin
könnten.
ihre bewährte Methodik zur ­R isikoklassifikation
Solvabilität
Laut der Prognoserechnung im Berichtsjahr
auf die von ihr geleiteten Aufsichtskollegien
übertragen. Den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden passte sie –
verfügten sämtliche beaufsichtigte Pensions-
wenn notwendig – an diese Methodik an. Darü-
fonds über genügend freie unbelastete Eigen-
ber hinaus stellte die BaFin sicher, dass alle von
mittel und erfüllten somit die Solvabilitätsan-
ihr geleiteten Aufsichtskollegien bereits heute
forderungen. Bei den meisten Pensionsfonds
nach den zukünftigen EIOPA-Richtlinien für Auf-
entsprach die aufsichtsrechtlich geforderte
sichtskollegien arbeiten.
Eigenmittelausstattung dem Mindestbetrag des
Garantiefonds in Höhe von 3 Mio. Euro (Aktien-
Nationale Aufsichtskollegien
gesellschaften) bzw. 2,25 Mio. Euro (Pensions-
2013 fand für fast alle Versicherungsgruppen
fondsvereine auf Gegenseitigkeit). Bei diesen
ein nationales Aufsichtskollegium statt. Natio-
Pensionsfonds liegt die individuelle Solvabili-
nale Kollegien dienen dem Wissensaustausch
tätsspanne unter dem Mindestbetrag des Ga-
zwischen allen an der Gruppenaufsicht beteilig-
rantiefonds. Ursächlich hierfür ist entweder der
ten Behörden und BaFin-Geschäftsbereichen.
relativ geringe Geschäftsumfang oder die Art
Dazu treffen sich alle für die Aufsicht über die
des betriebenen Geschäftes.
jeweilige Versicherungsgruppe tätigen Aufseher von BaFin und Bundesbank. Gemeinsam
3.4 A
ufsicht über grenzüber­
schreitende Versicherungs­
gruppen
identifizierten sie 2013 gruppenübergreifende
Risikobereiche und sprachen über geschäftsbereichsübergreifende gruppeninterne Vorgänge
wie etwa die Vorbereitung der Gruppe auf ihr
Die BaFin war Ende 2013 an der Aufsicht über
Internes Modell. Die Teilnehmer bewerteten den
insgesamt 29 Versicherungsgruppen beteiligt,
fachlichen Austausch sehr positiv und konnten
die durch Tochterunternehmen grenzüberschrei-
die gewonnenen Erkenntnisse in der täglichen
tend tätig sind. Die Bedeutung und Größe der
Arbeit gut verwerten. Die nationalen Kollegien
Gruppen variierte beträchtlich. Es handelt sich
werden darum künftig jährlich durchgeführt.
sowohl um global tätige Versicherungs- und
Rückversicherungskonzerne als auch um sehr
Der regelmäßige Wissensaustausch zwischen
kleine Unternehmensgruppen.
allen an der Gruppenaufsicht beteiligten Behörden und BaFin-Geschäftsbereichen ist unerläss-
Bei 16 der 29 Gruppen war die BaFin die für die
lich. Zahlreiche Versicherungsgruppen am deut-
Gruppenaufsicht zuständige Behörde. Damit
schen Markt sind heutzutage nicht nur in einer
oblag ihr die führende Rolle bei der Ausübung
Sparte tätig, sondern vertreiben sowohl Lebens-
der Gruppenaufsicht. Darüber hinaus musste
als auch Kranken- und Unfallversicherungen.
sie sicherstellen, dass die beteiligten Aufseher
Aufgrund gruppeninterner Zentralisierungen
effektiv und effizient zusammenarbeiteten.
gehören zu den Versicherungsgruppen oft auch
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
157
Investment- und Asset-Management-Gesell-
Die Versicherer müssen sich damit auseinander-
schaften. Finanzkonglomerate sind darüber
setzen, welche Arten von Incentives dem Versi-
hinaus auch im Bankgeschäft tätig. Die Institute
cherungsvertrieb gewährt werden können, ohne
treten dementsprechend mit vielen verschiede-
dass es zu einem Reputationsschaden kommt,
nen Fragen an die Aufsicht heran.
aber auch ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit
des Vertriebs gefährdet wird.
Die internationalen Kollegien, an denen die Vertreter ausländischer Aufsichtsbehörden sowie
Rolle der Versicherungsaufsicht
regelmäßig auch EIOPA-Vertreter teilnehmen,
Die Zuständigkeit der BaFin bei der Aufsicht
überschneiden sich thematisch nicht mit den
über Versicherungsvermittler ist eng begrenzt.
nationalen Kollegien. Bei den internationalen
Sie achtet darauf, dass Versicherungsunterneh-
Kollegien stehen grenzüberschreitend relevante
men nur mit Vertretern zusammenarbeiten, die
Sachverhalte im Fokus, während die speziell für
die gewerberechtlichen Anforderungen gemäß
den deutschen Markt bedeutenden Themen in
§ 34d Gewerbeordnung erfüllen.
den Hintergrund rücken.
Darüber hinaus übt die BaFin eine mittelbare
3.5 M
aßnahmen zum Schutz der
­Versicherungsnehmer
3.5.1 Incentives im Versicherungsvertrieb
Aufsicht über so genannte gebundene Vermittler
aus. Diese vermitteln ausschließlich Produkte
eines Versicherungsunternehmens oder einer
Versicherungsgruppe. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen
Der Außendienst von Versicherungsunterneh-
gebundenen Vermittlern zusammenzuarbeiten,
men war in den vergangenen Jahren verstärkt
die zuverlässig und angemessen qualifiziert sind
Gegenstand negativer Presseberichterstattung.
und in geordneten Vermögensverhältnissen le-
Incentive-Reisen sind ein prominentes Beispiel
ben. Die BaFin achtet darauf, dass die Versiche-
dafür, wie durch Fehlentwicklungen im Vertrieb
rungsunternehmen dieser Pflicht nachkommen.
einzelner Unternehmen erhebliche Reputationsschäden und letztlich ein Imageschaden für die
Direkte Einflussmöglichkeit auf das Verhalten
gesamte Branche entstehen kann. Die BaFin hat
der Vermittler hat die BaFin nicht. Die Aufsicht
dieses Problem zum Anlass genommen, ent-
über Versicherungsmakler und -vertreter ist
sprechende Empfehlungen
37
zu erarbeiten.
Aufgabe der Industrie- und Handelskammern.
IV
Verbindliche Vorgaben zur Ausgestaltung der
Incentives kann die BaFin darum nicht veröf-
cherer dazu bewegen, ihren Vertrieb aktiv zu
fentlichen.
gestalten. Die Versicherer haben die Möglichkeit,
und Vertriebsgesellschaften zivilrechtlich ver-
Europäische Vorgaben für Versicherungsvermittler
bindliche Regelungen zu schaffen und so Schä-
EIOPA hat am 27. November 2013 einen Bericht
den, die durch Vertriebsaktivitäten entstehen
veröffentlicht 38, der aufführt, welche Anfor-
können – also beispielsweise Reputationsschä-
derungen die Mitgliedstaaten an Kenntnisse,
den – möglichst zu verhindern. Die BaFin kann
Fertigkeiten und Weiterbildung von Versiche-
von den Unternehmen nicht verlangen, Risiken
rungsvermittlern stellen. Hierauf aufbauend for-
durch Einzelvereinbarungen mit ihren Vermittlern
vollständig zu vermeiden. Dies gilt zumindest,
muliert EIOPA eigene Mindestanforderungen an
solange der Versicherer ausreichende Vorkeh-
Sachkunde, Kompetenz und Weiterbildung. Mit
rungen trifft, damit er die mit der Geschäftstä-
dem Bericht bereitet sich EIOPA auf Aufgaben im
tigkeit einhergehenden Risiken wie zum Beispiel
Rahmen der geplanten Zweiten Vermittlerricht-
Reputationsrisiken oder operationelle Risiken
linie (Insurance Mediation Directive 2 IMD) vor.
steuern und im Zweifel auch tragen kann.
EIOPA soll die Europäische Kommis­sion bei der
37 Siehe BaFinJournal November 2013.
38 EIOPA Report on Good Supervisory Practices, 27.11.2013.
V
VI
Anhang
Die Empfehlungen der BaFin sollen die Versi-
158
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Formulierung delegierter Rechtsakte beraten,
die sich mit den Themen Sachkunde, Fertigkeiten und Weiterbildung von Vermittlern befassen.
Verbrauchertrends
EIOPA hat Ende 2013 einen Bericht über Verbrauchertrends 2012 veröffentlicht.39 Er basiert
auf quantitativen und seit diesem Jahr erstmals
auch auf qualitativen Informationen, die von
den nationalen Aufsichtsbehörden stammen. Bei
der Auswertung der Daten hat EIOPA mehrere
interessante Trends identifiziert. So entwickelten sich neue Vertriebs- und Marketingkanäle
für Versicherungen, vor allem im Internet, wo
Verbraucher auch immer stärker Vergleichsportale nutzten. Neu auf dem Markt sind EIOPA
zufolge unter anderem Handy-Versicherungen
sowie neue Arten gebündelter Produkte, zum
Beispiel der Abschluss eines Vertrags über ein
Bankkonto in Verbindung mit dem Abschluss
eines Versicherungsvertrages. Der Verbrauchertrendbericht macht aber auch auf Probleme
aufmerksam: Immer wieder träfen Verbraucher
Fehlentscheidungen, weil sie unzureichend beraten würden, Informationen irreführend seien
oder sogar unterschlagen würden.
3.5.2 Produktinformationsblätter
Mit Blick auf den kollektiven Verbraucherschutz,
für den sich die BaFin auch im Rahmen der
Versicherungsaufsicht konsequent einsetzt, hat
sie im Berichtsjahr die Produktinformationsblätter aus den Sparten Lebensversicherung sowie
Schaden- und Unfallversicherung in rechtlicher
und in sprachlicher Hinsicht untersucht.
Systematische Verstöße der Versicherer gegen
die Bestimmungen der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) hat die BaFin nicht
festgestellt. Nur in Einzelfällen identifizierte sie
Verstöße. Beispielsweise überfrachteten einige Versicherer die Produktinformationsblätter
stellenweise mit nicht benötigten zusätzlichen
Informationen. Darunter leidet die Verständlichkeit. In einigen Fällen erklärten Versicherer
Fachbegriffe nicht hinreichend.
39 EIOPA Consumer Trends Report, 11.11.2013.
Produktinformationsblätter
Produktinformationsblätter umfassen
Verbraucherinformationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß
§ 7 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 4 Absatz
1 VVG-Informationspflichtenverordnung
(VVG-InfoV) vor Vertragsschluss mitzuteilen hat.
Die Produktinformationsblätter müssen
die Informationen enthalten, die für den
Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer
Bedeutung sind. § 4 Absatz 2 VVG-InfoV
führt die Informationen im Einzelnen
auf: Neben den Angaben zur Art des
angebotenen Versicherungsvertrages ist
beispielsweise eine Beschreibung der versicherten und der ausgeschlossenen Risiken von besonderer Bedeutung. Außerdem muss der Versicherer Angaben zur
Höhe der Prämie, zur Fälligkeit und zum
Zeitraum machen, für den die Prämie zu
entrichten ist. Der Versicherungsnehmer
ist darüber zu informieren, welche Folgen
es haben kann, wenn Zahlungen unterbleiben oder verspätet geleistet werden.
Die Produktinformationsblätter müssen
auch Hinweise auf Leistungsausschlüsse
enthalten.
Von besonderer Bedeutung sind darüber
hinaus Hinweise auf Obliegenheiten, die
der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss, während der Laufzeit des Vertrages und bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten hat. Der Versicherer
muss den Versicherungsnehmer auch
darüber informieren, welche Rechtsfolgen
die Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten
hat. Außerdem müssen die Produktinformationsblätter Angaben zum Beginn und
zum Ende des Versicherungsschutzes enthalten. Schließlich ist der Versicherungsnehmer auf die Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages hinzuweisen.
Der Versicherer muss die Informationen
gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 VVG-InfoV in
übersichtlicher und verständlicher Form
knapp darstellen.
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
159
den betroffenen Versicherern erörtern. Zudem
Transparentere Kostenangaben
Der Verbraucherschutz muss
nach Ansicht der BaFin weiter
gestärkt werden: Versicherungsverträge sollten künftig transparenter gestaltet werden. Zum Beispiel sollten
erweiterte Angaben zu den Verwaltungskosten verlangt werden. Dadurch könnten
Ver­sicherungsnehmer verschiedene
Ver­­sicherungsangebote besser ­vergleichen.
hat die BaFin die Prüfung zum Anlass genommen, im Gespräch mit Branchenvertretern darauf hinzuwirken, dass die Produktinformationsblätter noch verständlicher und übersichtlicher
werden.
3.5.3 Praxis der Schadenregulierung
In den Medien waren in jüngerer Zeit wiederholt
Vorwürfe aufgekommen, wonach Versicherer
Leistungen systematisch verzögern oder gänzlich verweigern. Sie sollen dabei ihre wirtschaftlich stärkere Position ausgenutzt haben, obwohl
Bei einigen Produktinformationsblättern fiel
die von den Versicherten geltend gemachten
auf, dass die Versicherer unangemessen kleine
Ansprüche berechtigt seien. Dies nahm die
Schriftgrößen nutzen und die Produktinforma­
Versicherungsaufsicht zum Anlass, die Regulie-
tionsblätter zu eng bedruckt werden, was zulas-
rungspraxis der Versicherer zu prüfen.
ten der Lesbarkeit geht.
40
Die Versicherungsaufsicht betrachtete sowohl
Während die BaFin die Einhaltung der Bestim-
die gerichtliche als auch die außergerichtliche
mungen des § 4 Absatz 2 VVG-InfoV relativ
Regulierungspraxis der Versicherer und be-
einfach prüfen kann, ist die Bewertung der
leuchtete sie im Hinblick auf quantitative und
optischen und sprachlichen Gestaltung der
qualitative Aspekte. Fragen waren in diesem
Produktinformationsblätter deutlich schwieriger.
Zusammenhang beispielsweise: Gibt es am
Die VVG-InfoV räumt den Versicherungsunter-
Markt missbräuchliches Regulierungsverhalten,
nehmen hier einen gewissen Spielraum ein.
wie etwa auffällige Divergenzen bei den Ablehnungsquoten? Setzen die Versicherer qualitative
Die BaFin wird die Ergebnisse der Prüfung im
Steuerungselemente wie etwa Incentives zur
Rahmen der laufenden Aufsicht aufgreifen und
Schadensoptimierung ein?
die unternehmensindividuellen Ergebnisse mit
IV
Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen
Dem kollektiven Verbraucherschutz kommt
in der Versicherungsaufsicht große Bedeutung zu: Die Aufsicht achtet darauf, dass
die Versicherungsunternehmen mit ihren
Kunden rechtlich korrekt und fair umgehen –
etwa bei der Bearbeitung von Kundenbeschwerden.
Die BaFin hat darum eine Sammelverfügung
sowie das Rundschreiben 3/2013 (VA)40 mit
Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen veröffentlicht. Die BaFin setzte hier
erstmalig Leitlinien von EIOPA in die nationale
Verwaltungspraxis um. Seitdem müssen alle
Versicherer unter anderem ihre Beschwerdemanagement-Prozesse klar definieren und schriftlich festlegen. Denn ein intelligentes Beschwerdemanagement-System kommt nicht nur den
Unternehmen selbst, sondern auch den Verbrauchern zugute. Ferner kann es auch für die
Schadensabwicklung und die Produktentwicklung außerordentlich gewinnbringend sein, wenn
Erkenntnisse aus Beschwerden dort einfließen.
Davon profitieren auch die Versicherungsnehmer.
V
VI
Anhang
40 Einzelheiten vgl. Kapitel IV. 1.6.1.
160
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Die Überprüfungen dauern noch an. Nach ersten
Untersuchungen konnte die BaFin nicht feststellen, dass Versicherer Leistungen systematisch
verzögern bzw. nicht erbringen.
Die Versicherungsaufsicht wird das Thema weiter verfolgen und auch 2014 prüfen, ob Versicherer ihre Schadenregulierung bzw. ihre Leistungsbearbeitung missbräuchlich steuern. Dazu
wird sie das Thema vermehrt zum Gegenstand
von regulären Vor-Ort-Prüfungen machen, aber
auch die Schadenregulierungspraxis einzelner
Versicherungsunternehmen stichprobenartig
untersuchen.
161
IV
V
VI
Anhang
IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
V
ufsicht über den Wertpapierhandel
A
und das Investment­geschäft
1
Grundlagen der Aufsicht
1.1
Kapitalanlagegesetzbuch
Von zentraler Bedeutung ist die neue Definition
Die Aufsicht über deutsche Investmentfonds
des Investmentvermögens, denn sie entschei-
und deren Verwaltungsgesellschaften steht seit
det, ob das KAGB anwendbar ist. Investment-
Juli 2013 auf neuen Beinen: Mit Inkrafttreten
vermögen ist jeder Organismus für gemeinsame
des Gesetzes zur Umsetzung der EU-­R icht­
Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern
linie über die Verwalter alternativer Invest­
Kapital einsammelt, um es gemäß einer fest-
mentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) am
gelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser
22. Juli 2013 wurde das Investmentgesetz vom
Anleger zu investieren und der kein operativ
15. ­Dezember 2003 aufgehoben. Es wurde er-
tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsek-
setzt durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch
tors ist. Das KAGB erfasst alle Investmentver-
(KAGB). Dieses ändert nicht nur die Termino­
mögen unabhängig von ihrer Rechtsform und
logie. So heißt die bisherige Kapitalanlagege-
unabhängig von ihrer Gestaltung als offene oder
sellschaft nun Kapitalverwaltungsgesellschaft
geschlossene Fonds. Viele Investments des so
und kann als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
genannten Grauen Kapitalmarktes unterlie-
oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus-
gen damit zukünftig einer Erlaubnispflicht und
gestaltet sein. Das Gesetz regelt zudem umfas-
einer laufenden Aufsicht. Dies gilt sowohl für
send die Anforderungen an die Verwaltung und
die Produkte als auch für die Verwaltungsge-
Verwahrung aller Investmentvermögen. Dazu
sellschaften. Künftig gelten auch Genussrechte
gehören die zuvor im Investmentgesetz als
und Namensschuldverschreibungen nur dann als
„richtlinienkonforme Sondervermögen“ bezeich-
Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensan-
neten Organismen für gemeinsame Anlage in
lagengesetzes, wenn sie keine Investmentver-
Wertpapieren (OGAW) nach der OGAW-Richtlinie
mögen nach dem KAGB sind.
ebenso wie die Alternativen Investmentfonds
(AIF). Als AIF gelten dabei alle Investmentver-
Zeitgleich mit dem KAGB traten sieben Rechts-
mögen, die keine OGAW sind.
verordnungen in Kraft. So wurde beispielsweise
die Derivateverordnung (DerivateV) vollständig
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Drei Fragen an ...
163
zuheben sind das Kapitalanlagegesetzbuch, die
European Market Infrastructure Regulation und
das Hochfrequenzhandelsgesetz.
Was ist die spannendste Aufgabe 2014?
Karl-Burkhard Caspari,
Exekutivdirektor Wertpapier­
aufsicht/Asset-Management
XX Das Jahr 2014 begann für die Wertpapieraufsicht bereits aufregend: mit dem Insolvenzverfahren des Genussrechteanbieters Prokon,
der nicht unserer Aufsicht untersteht. Der Anlegerschutz ist durch dieses Ereignis noch stärker
in den Fokus gerückt. Ihn zu stärken gehört
zu unseren spannendsten – und wichtigsten –
Aufgaben des Jahres 2014. Dennoch müssen wir
natürlich auch die Belange der anderen Kapitalmarktakteure im Blick behalten.
Wofür stehen Sie?
Welche Themen haben Sie 2013 am meisten
beschäftigt?
XX 2013 war ein Jahr, in dem uns neue
Regulierungsvorhaben und deren Umsetzung auf Trab hielten. Besonders hervor-
XX Für eine „zupackende Aufsicht mit Fingerspitzengefühl“. Aufsicht muss stark sein, sollte
aber auch verlässlich sein und mit Augenmaß
betrieben werden.
neu gefasst. Neben den Vorschriften des KAGB
auch, dass die Jahresberichte an zentraler Stelle
wurden dabei auch wesentliche Elemente der
Erläuterungen zur Rechnungslegung, zum Risiko­
Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds um-
profil, zum Liquiditätsmanagement oder zum
gesetzt, die Europäische Wertpapier- und Markt-
eingesetzten Leverage enthalten müssen. Mit
aufsichtsbehörde ESMA (European Securities and
der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Markets Authority) im Juli 2013 veröffentlicht
(KAPrüfBV) wurden einheitliche Standards für die
hatte. Diese sollen die Informationsgrundlage
Prüfung von OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungs-
von Anlegern verbessern, indem sie beispielswei-
gesellschaften geschaffen. Sie konkretisieren
se fordern, die Indizes und den Leverage-Einsatz
beispielsweise, dass der Abschlussprüfer künftig
zu beschreiben, die der Anlagestrategie zu-
kontrolliert, ob die Anforderungen der EU-Ver-
grundeliegen. Außerdem enthalten die Leitlinien
ordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenpar-
neue Vorgaben für OTC-Derivategeschäfte, die
teien und Transaktionsregister (European Market
Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte. Wertpa-
Infrastructure Regulation – EMIR) erfüllt sind. Er
pierdarlehen müssen nun zum Beispiel durch die
muss darüber hinaus vor allem das Bewertungs-
Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit künd-
verfahren, das Liquiditätsmanagementsystem
bar sein. Sicherheiten, die das Investmentver-
und die Ergebnisse von Stresstests genauer
mögen bei Derivate-, Wertpapierdarlehen oder
beurteilen.
V
Pensions­geschäften entgegengenommen hat,
und -Bewertungsverordnung (KARBV), welche
1.2 E
uropean Market Infrastructure
Regulation
Angaben die Jahresberichte von Investmentver-
Ein Schwerpunkt bei der Implementierung der
mögen enthalten müssen und wie Vermögensge-
EMIR-Verordnung bestand 2013 darin, Aus-
genstände zu bewerten sind. Vorgegeben ist nun
legungsfragen zu klären und diese mit den
VI
Anhang
dürfen zudem nicht reinvestiert werden. Daneben regelt die Kapitalanlage-Rechnungslegungs-
164
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
anderen nationalen Aufsichtsbehörden und der
trakten. Daher können Gegenparteien auch klei-
ESMA abzustimmen. Die Ergebnisse wurden in
ne und mittelständische Unternehmen sein, die
einer FAQ-Liste zusammengefasst, die laufend
als exportorientierte Unternehmen Währungs-
aktualisiert wird.1 Die Liste gibt Auskunft da-
risiken über OTC-Derivatekontrakte absichern.
rüber, wie die Vorgaben der EMIR auszulegen
Im Dezember 2013 hat die EU-Kommission dazu
sind.
festgelegt, wie etwa Kommunen und Einzelkaufleute einzuordnen sind. Entscheidend ist hier-
Die EU-Verordnung hatte die G-20-Forderungen
bei, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt
hinsichtlich des zentralen Clearings umgesetzt
oder nicht. Bei Kommunen ist diese im Einzelfall
und im August 2012 die Pflicht eingeführt,
zu prüfen, bei Einzelkaufleuten dürfte sie in der
standardisierte OTC-Derivate über eine Zentrale
Regel vorliegen.
Gegenpartei (Central Counterparty – CCP) zu
­c learen. Die jeweilige nationale Aufsichtsbe-
Das umfassende Reporting abgeschlossener
hörde muss den CCP zuvor zulassen. Da beim
Geschäfte in Derivaten ist neben der Clearing-
­Clearing die Finanzmärkte der EU-Mitgliedstaa-
pflicht die zweite zentrale Verpflichtung der
ten stark miteinander verwoben sind, ent-
EMIR. Seit dem 12. Februar 2014 müssen alle
scheidet ein Aufseherkollegium aus mehreren
Informationen über abgeschlossene Derivate­
Aufsichtsbehörden über die Zulassung. Z
­ entrale
kontrakte sowie über Änderungen oder die
Gegenparteien aus Drittstaaten hingegen kön­
vorzeitige Beendigung bereits geschlossener
nen durch ESMA anerkannt werden und im
Kontrakte binnen eines Handelstages an das
EU-Raum tätig sein, wenn sie die EMIR-Vorga-
Transaktionsregister übermittelt werden. Die
ben erfüllen. Welche Gruppen von Derivaten
Meldepflicht gilt nicht nur für Geschäfte, die
in der EU künftig clearingpflichtig sein werden,
zentral gecleart werden, sondern auch für
bestimmt die EU-Kommission auf Vorschlag von
solche Geschäfte, die bilateral zwischen zwei
ESMA, sobald die erste Zentrale Gegenpartei
Parteien abgeschlossen werden und nicht der
zugelassen ist. Bisher wurde in Deutschland kei-
Clearingpflicht unterliegen. Transaktionsregis-
ne Zentrale Gegenpartei nach EMIR zugelassen.
ter sind Dienstleistungsunternehmen, welche
ESMA zunächst nach den EMIR-Vorschriften
Nicht standardisierte OTC-Derivate sind nicht
zulässt und deren Tätigkeit sie dann überwacht.
clearingpflichtig, dennoch gelten für die Gegen-
2013 hat ESMA sechs Transaktionsregister
parteien solcher Kontrakte besondere Anfor-
­zugelassen.
derungen an das Risikomanagement dieser
Geschäfte. So müssen die Gegenparteien
einander jeweils gegenseitig den Abschluss von
1.3 Finanzmarktrichtlinie
OTC-Geschäften innerhalb bestimmter Fristen
Das europäische Gesetzgebungsverfahren zur
bestätigen und den Bestand solcher Geschäfte
Reform der Richtlinie über Märkte für Finanzin-
mit der jeweiligen Gegenpartei in bestimmten
strumente (Markets in Financial Instruments
Intervallen abgleichen. Diese Anforderungen
Directive – MiFID) wurde 2013 trotz intensiver
sollen sicherstellen, dass die Parteien jederzeit
Bemühungen nicht zum Abschluss gebracht. Der
einen Überblick über ihre Verpflichtungen aus
Europäische Rat hatte Ende Juni eine Allgemei-
OTC-Derivategeschäften haben.
ne Ausrichtung mit Änderungsvorschlägen zum
Kommissionsentwurf verabschiedet, woraufhin
Die EMIR-Vorgaben gelten sowohl für finanzi-
im Juli die Trilog-Verhandlungen aufgenommen
elle Gegenparteien – etwa Kreditinstitute oder
wurden. Einen politischen Kompromiss hatten
Versicherungsunternehmen, die bereits unter
die Vertragsparteien bis zum Jahresende jedoch
laufender Aufsicht stehen – als auch für nicht
nicht erreicht.
finanzielle Gegenparteien von OTC-DerivatekonDie MiFID II wird das Wertpapiergeschäft von
1
http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-1959_qa_
on_emir_implementation.pdf
Finanzinstituten und das Geschehen auf den
Finanzmärkten (Börsen, elektronische Handels­
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
165
plattformen) umfassend regulieren. In mehre­
Product Oversight and Governance
ren wichtigen Bereichen werden dabei Regelun­
gen für ganz Europa übernommen, bei denen
Deutschland bereits national vorangegangen ist
Als Product Oversight and Governance
bezeichnet man die Vorgaben, die Wert­
papierdienstleistungsunternehmen bei
der Konzipierung und beim Vertrieb neuer
Finanzprodukte beachten müssen. Hierzu
zählen die Bestimmung der Zielkunden­
gruppe, das Interessenkonfliktmanage­
ment, „Stresstests“ und „Szenario-Ana­
lysen“, transparentere Kosten und die
Überwachung des Produktvertriebs.
Darüber hinaus sollen Postsale Obliga­
tions Wertpapierdienstleistungsunterneh­
men verpflichten, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, wenn sich beispielsweise ein
Produkt als risikoträchtiger erweist als
angenommen. Product Governance nimmt
eine bedeutende Rolle in der internatio­
nalen und europäischen Diskussion zur
Verbesserung des Anlegerschutzes ein,
etwa bei der International Organization
of Securities Commissions (IOSCO) und
bei ESMA für die Umsetzung von MiFID II.
Ziel ist, die Produzenten von Investment­
produkten stärker in die Verantwortung
zu nehmen.
(zum Beispiel Regulierung des Hochfrequenz­
handels und der Honoraranlageberatung). Das
Legislativvorhaben enthält neben der geänder­
ten Richtlinie eine Verordnung (Markets in
­Financial Instruments Regulation – MiFIR), in
welcher Aspekte der vorherigen Richtlinie ge­
regelt werden sollen.
Die MiFID/MiFIR-Regelungen werden unter an­
derem
—— den Anlegerschutz durch strengere Vorgaben
für die Vermittlung und Beratung zu Wert­
papieranlagen verbessern und spezifische
Anforderungen für die Honoraranlagebera­
tung bzw. „unabhängige Anlageberatung“
einführen;
—— bereits den Prozess der Entwicklung von
Finanzprodukten regeln (sogenannte Product
Governance, siehe Infokasten Product Over­
sight and Governance);
—— die mit dem Hochfrequenzhandel verbunde­
nen besonderen Risiken für den Handel an
den Finanzmärkten verringern, unter ande­
rem durch eine Erlaubnispflicht für Hochfre­
quenzhändler und die Einführung von Min­
Nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens
destkursänderungen;
wird ESMA erste Entwürfe von Umsetzungsmaß­
—— für mehr Transparenz beim Handel auf den
Finanzmärkten sorgen, indem die Transpa­
renzpflichten verschärft und auf Derivatege­
schäfte erweitert werden;
nahmen konsultieren.
1.4 Marktmissbrauchsrichtlinie
—— eine Verpflichtung zum Handel standardisier­
ter Derivate an Handelsplätzen einführen;
2013 arbeitete der europäische Gesetzgeber
—— für Teilnehmer auf Warenderivatemärkten
Positionslimite und besondere Transparenz­
brauchsrichtlinie.2 Die bestehenden Regelungen
pflichten einführen;
—— den Handel auf bislang nicht regulierten Or­
ganisierten Handelsplattformen (­Organised
zudem an der Überarbeitung der Marktmiss­
sollen erweitert und in die Marktmissbrauchs­
verordnung übernommen werden. Diese
soll – durch ihre unmittelbare Wirkung – das
Aufsichtsrecht in den Mitgliedstaaten harmoni­
Trading Facility – OTF) in die Regulierung
sieren. Die neue Marktmissbrauchsverordnung
einbeziehen;
wird auch die Manipulation von Benchmarks
—— eine Anwendbarkeit der Bestimmungen der
MiFID und anderer europäischer Regelungen
V
erfassen, wie etwa der Referenzzinssätze LIBOR
und Euribor. Außerdem soll auch die versuchte
auf Warenderivate durch eine weite Defini­
Marktmanipulation unter Strafe gestellt wer­
tion solcher Derivate sicherstellen, wobei
den. Zudem soll Marktmissbrauch nicht mehr
VI
zugleich den Belangen der Realwirtschaft
2
RL 2003/6/EG, ABl. EU L 96, S. 16 ff.
Anhang
Rechnung getragen wird.
166
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
nur bei Produkten verfolgt werden können, die
die Obergrenze des Bußgeldrahmens künftig auf
an einem regulierten Markt gehandelt werden.
mindestens 2 Mio. Euro verdoppelt. Sanktionen
Auch Finanzinstrumente, die an multilateralen
sollen außerdem obligatorisch von den natio-
­ acility –
Handelssystemen (Multilateral Trading F
nalen Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.
MTF) und der neuen Handelsplatzkategorie
Dabei soll auch die Identität der verantwort­
der organisierten Handelssysteme gehandelt
lichen Person und die Art des Verstoßes offen-
werden, werden von dem Verbot erfasst sein.
gelegt werden. Nur wenn besondere Gründe
Daneben sieht die Verordnung mögliche Ver-
vorliegen und die Veröffentlichung personen-
waltungsmaßnahmen vor, mit denen die Auf-
bezogener Daten unverhältnismäßig ist, erfolgt
sichtsbehörden reagieren können, zum Beispiel
eine anonymisierte oder verzögerte Veröffent­
den Entzug oder die zeitweise Aufhebung einer
lichung.
Erlaubnis. Verwaltungsrechtliche Sanktionen
werden darüber hinaus deutlich schärfer. So
Bei den Berichtspflichten wird die bislang
sollen künftig Geldbußen in Millionenhöhe mög-
vorgeschriebene Zwischenmitteilung der Ge-
lich sein.
schäftsführung abgeschafft. Dies soll in erster
Linie kurzfristige Spekulationsinteressen an
Geplant ist auch, die Mindestvorgaben für straf­
den Finanzmärkten eindämmen. Andererseits
rechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch
soll der Informationsfluss am Kapitalmarkt
durch eine Richtlinie anzugleichen. Bisher regel-
durch technische Fortentwicklungen verbessert
ten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen sehr
werden. Bis 2018 ist beispielsweise ein europä-
unterschiedlich. Konkrete Regelungen des Straf-
isches elektronisches Zugangsportal geplant,
rechts bleiben zwar weiterhin in erster Linie den
das die Informationsmöglichkeiten eines Anle-
Mitgliedstaaten vorbehalten. Diese sind jedoch
gers außerhalb seines Heimatstaates erleichtern
verpflichtet, die neuen Vorgaben der Richtlinie
soll. Bis 2020 wird es zudem ein einheitliches
in nationales Recht umzusetzen.
elektronisches Format für die Jahresfinanzberichte geben.
1.5 Transparenzrichtlinie
Insgesamt findet bei der europäischen Regulie-
Die geänderte Transparenzrichtlinie ist am
rung richtlinienübergreifend in vielen Bereichen
26. November 2013 in Kraft getreten.3 Die Mit-
eine Abkehr vom Konzept der Minimalharmoni­
gliedstaaten müssen diese nun innerhalb von
sierung hin zum Konzept der Maximalharmo-
zwei Jahren in nationales Recht umsetzen, wo-
nisierung statt. Bisher wurden regelmäßig
bei bis dahin zunächst ESMA an verschiedenen
Mindeststandards definiert. Die Mitgliedstaaten
technischen Regulierungsstandards zur genauen
durften diese Anforderungen nicht unterschrei-
Auslegung einzelner Vorschriften arbeitet.
ten, wohl aber darüber hinausgehen. Das ist
künftig nicht mehr möglich, es sei denn, eine
Die Sanktionierung von Verstößen gegen
der wenigen Ausnahmen erlaubt dies ausdrück-
Transparenzpflichten wurde deutlich verschärft.
lich.
Juristischen Personen drohen in Zukunft Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro oder 5 % des
jährlichen Gesamtumsatzes. Bei der Verhängung eines Bußgeldes an den jährlichen Umsatz
eines Unternehmens anzuknüpfen, ist eine Neuerung, die im deutschen Recht bisher lediglich
in einzelnen Bereichen – etwa dem Kartellrecht
– bekannt ist. Auch natürliche Personen müssen
mit höheren Sanktionen rechnen: Für sie wird
3
RL 2013/50/EU, ABL. EU L 294, S. 13 ff.
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
2
167
Kontrolle der Markttransparenz und -integrität
2.1 Marktanalyse
Zur Überwachung des Marktmanipulations- und
torischen Anforderungen, geschlossen worden
Insiderhandelsverbotes analysierte die BaFin in
war, ging die Anzahl der Manipulationsanalysen
425 Fällen das Handelsgeschehen (Vorjahr: 354).
bislang noch nicht zurück. Dies ist vor allem auf
Bei 119 Analysen (Vorjahr: 100) fanden sich An-
Verfahren zurückzuführen, die noch aus Vorjah-
haltspunkte für Marktmanipulation (79, Vorjahr:
ren anhängig waren. Gesellschaften aus dem
76) oder Insiderhandel (40, Vorjahr: 24).
regulierten Markt waren weitaus weniger betroffen, nämlich nur in zwölf Fällen (Vorjahr: 10).
Bei ihren Marktanalysen greift die BaFin vor
allem auf die Transaktionsmeldedaten und die
Sobald die BaFin von anlaufenden konzertierten
Verdachtsmeldungen von Kredit- und Finanz-
Manipulationsversuchen erfährt, etwa durch
dienstleistungsinstituten zurück. 2013 erhielt
Anrufe, Spam-E-Mails oder -Faxe, warnt sie so-
sie über das deutsche Meldeverfahren rund
fort auf ihrer Website. 2013 veröffentlichte sie
772 Mio. Transaktionsdaten (Vorjahr: 698 Mio.)
neun solcher Warnhinweise (Vorjahr: 12). Sie
und über die europaweite Plattform weitere 714
informiert darüber auch unverzüglich die betrof-
Mio. Meldungen (Vorjahr: 606 Mio.). Darüber
fenen Handelsplätze sowie Kredit- und Finanz-
hinaus erreichten die BaFin 503 Verdachtsan-
dienstleistungsinstitute. Diese können dadurch
zeigen (Vorjahr: 547), schwerpunktmäßig zu
unmittelbar reagieren, den Handel aussetzen
mutmaß­lichen Marktmanipulationen (362).
oder einstellen bzw. Vorkehrungen zum Schutz
ihrer Kunden ergreifen.
Neben den Analysen erstellte die BaFin acht
Gutachten (Vorjahr: 18) für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese helfen in Gerichtsver-
2.1.2 Insideranalysen
handlungen zu beurteilen, ob eine Marktma-
Gegenüber 2012 stieg die Zahl der positiven
nipulation tatsächlich auf den Börsen- oder
Insideranalysen deutlich an (40, Vorjahr: 24).
Marktpreis eingewirkt hat. Nur wenn dies nach-
Dies ist insbesondere auf einen neuen Ansatz
weislich der Fall war, kann eine Marktmanipu-
zurückzuführen, den die BaFin seit 2013 nutzt.
lation als Straftat verfolgt werden, andernfalls
Dabei werden ausgewählte Ad-hoc-Mitteilungen
lediglich als Ordnungswidrigkeit.
systematisch und hoch standardisiert voranalysiert, um relevante Mitteilungen zielgerichteter
2.1.1 Marktmanipulationsanalysen
als bisher zu identifizieren. Die Schwerpunkte
lagen wie im Vorjahr bei den beiden Sachverhal-
Unterscheidet man die 79 positiven Manipula­
ten Periodenergebnisse (15, Vorjahr: 5) sowie
tionsanalysen (Vorjahr: 76) nach den zugrunde-
Übernahmen und Fusionen (13, Vorjahr: 11).
liegenden Sachverhalten, so überwiegen wie in
Der Fokus lag mit 34 Analysen auf dem regu-
den Vorjahren mit Abstand die Informationsde-
lierten Markt (Vorjahr: 19), der Freiverkehr war
likte (43, Vorjahr: 43), also unrichtige, irrefüh-
in vier Fällen betroffen (Vorjahr: 4).
V
rende oder verschwiegene Angaben sowie – vor
Aktivitäten (25, Vorjahr: 31), wie etwa abgesprochene Geschäfte, und die Manipulation von
Orderlage oder Referenzpreisen (10, Vorjahr: 2).
2.2 Marktmanipulation
2.2.1 Untersuchungen
2013 eröffnete die BaFin 218 neue Untersu-
Wie in den vergangenen Jahren betrafen die
chungen wegen des Verdachts der Marktma-
Analysen überwiegend Werte, die im Frei-
nipulation. Erstmals seit drei Jahren ging die
verkehr gehandelt wurden (65, Vorjahr: 63).
Anzahl geringfügig zurück (Vorjahr: 250). Vor
Obwohl im Dezember 2012 das First Quotation
allem Scalping-Fälle sind seltener geworden,
Board, das Segment mit den geringsten regula-
seitdem das First Quotation Board geschlossen
VI
Anhang
allem – Scalping. Danach folgen vorgetäuschte
168
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Tabelle 26 Untersuchungen Marktmanipulation
Untersuchungsergebnisse
Zeitraum
Neue
Unter­
suchungen
Offene
Unter­
suchungen
Abgaben an Staatsanwaltschaften (StA)
oder BaFin-Bußgeldreferat
Ein­­s tell­
ungen
StA
Bußgeldreferat
Vorgänge
Personen
Vorgänge
Personen
Gesamt
(Vorgänge)
Gesamt
2011
166
30
104
211
7
13
111
115
2012
250
30
121
229
6
6
127
208
2013
218
66
142
281
10
18
152
208
wurde. Neben konkreten Anfragen von Staats-
len im Ausland an (Vorjahr: 132). Meist ging
anwaltschaften oder Polizeibehörden (32) waren
es dabei um Daten von Kunden, die über ein
insbesondere Abgaben der Handelsüberwa-
ausländisches Institut an einer deutschen Börse
chungsstellen der deutschen Börsen Auslöser
verdächtig gehandelt hatten. Ausländische
für neue Untersuchungen (136). Inhaltlich ging
Aufsichtsbehörden baten die BaFin 33 Mal um
es bei den Abgaben der Handelsüberwachungs-
Amtshilfe (Vorjahr: 19).
stellen zumeist um handelsgestützte Manipulationen wie Scheingeschäfte, abgesprochene Ge-
Bei 142 Untersuchungen fand die BaFin Anhalts-
schäfte oder Referenzpreismanipulationen. Die
punkte für strafbare Marktmanipulationen (Vor-
Anfragen der Strafverfolgungsbehörden hatten
jahr: 121) und zeigte 281 verdächtige Personen
überwiegend informationsgestützte Manipulatio-
bei den Staatsanwaltschaften an (Vorjahr: 229).
nen zum Gegenstand.
Zehn Untersuchungen mit 18 verdächtigen
Personen führte die BaFin im eigenen Bußgeld­
Die BaFin tauschte sich in Marktmanipulations-
referat weiter, da Anhaltspunkte für versuchte
verfahren auch 2013 intensiv mit ausländischen
Marktmanipulationen bestanden. In 66 Fällen
Aufsichtsbehörden aus. Sie fragte in 172 Fäl-
erbrachten die Untersuchungen keine Anhalts-
Tabelle 27 Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie des Bußgeldreferates
zu abgeschlossenen Marktmanipulationsverfahren
Zeitraum
Entscheidungen der Staatsanwaltschaften
Insgesamt
Einstellungen
Einstellungen nach
§ 153a StPO
2011
90
56
13
2012
127
74
19
2013
Zeitraum
135
Einstellungen nach
§ 170 Abs. 2 StPO
Einstellungen nach
§ 153 StPO
Einstellungen nach
§§ 154, 154a StPO
Einstellungen nach
§ 154f StPO
56
27
12
5
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen
im Strafverfahren
Insgesamt
Einstellungen durch
das Gericht nach
§ 153a StPO
Verurteilungen
im Strafbefehls­
verfahren
Verurteilungen
nach
­H auptverhandlung
21
Entscheidungen im
Bußgeldverfahren
Frei­s prüche
Ein­
stellungen
rechts­k räftige
Bußgelder
2011
90
0
8
3
0
8
2
2012
127
0
10
14
2
6
2
2013
135
1
4
4
0
2
3
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
169
punkte für einen Verstoß. 208 Untersuchungen
rensausgang erhalten hatte, fragte sie 2013 bei
waren Ende 2013 noch anhängig.
den Staatsanwaltschaften nach. Dabei stellte
sich heraus, dass einige Ermittlungsverfahren
2.2.2 Sanktionen
zwischenzeitlich bereits abgeschlossen worden
waren. Sämtliche Zahlen beziehen sich daher
Wegen Marktmanipulation wurden 2013 insge-
auch auf Ermittlungsverfahren, die bereits in den
samt vier Personen nach öffentlicher Hauptver-
Vorjahren abgeschlossen wurden, von denen die
handlung verurteilt (Vorjahr: 14). Gegen vier
BaFin allerdings erst 2013 Kenntnis erlangt hat.
Personen erließen die Gerichte Strafbefehle
(Vorjahr: 10). 121 Ermittlungsverfahren stellten
die Staatsanwaltschaften ein. In 56 dieser Fälle
bestand nicht die Verurteilungswahrscheinlich-
2.2.3 Ausgewählte Sachverhalte
keit, die für eine Anklageerhebung erforderlich
Adinotec AG
ist; diese Verfahren stellten die Staatsanwalt-
Im Sammelverfahren um unbefugt erteilte Tele­
schaften nach § 170 Absatz 2 Strafprozess-
fonorders hat das Landgericht (LG) Frankfurt
ordnung (StPO) ein. Weitere fünf Einstellungen
am Main am 14. Juni 2013 den ersten Angeklag-
erfolgten nach § 154f StPO vorläufig, da der
ten zu einer Haftstrafe von vier Jahren und vier
Aufenthaltsort der Beschuldigten unbekannt
Monaten wegen Marktmanipulation sowie wegen
war. Darüber hinaus beendeten die Staatsan-
Betrugs in einem besonders schweren Fall ver-
waltschaften 27 Verfahren wegen Geringfügig-
urteilt. Der Verurteilte hatte im Mai 2012 unbe-
keit nach § 153 StPO, da sie das Verschulden
fugt telefonische Orders für die Aktie Adinotec
des Täters als gering ansahen und kein öffent­
AG im Wert von über 800.000 Euro initiiert.
liches Interesse an der Strafverfolgung bestand.
In 21 weiteren Fällen wurden die eingeleiteten
Der nunmehr Verurteilte war im Dezember
Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO ein-
2012 verhaftet worden und befand sich seitdem
gestellt, nachdem der Beschuldigte zuvor eine
in Untersuchungshaft. Die Gelder aus der Tat
Geldauflage gezahlt hatte. Daneben erfolgte in
zwölf Verfahren eine Einstellung nach §§ 154
oder § 154a StPO. Diese Vorschriften ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, sich
auf die materiell gewichtigen Tatvorwürfe zu
konzentrieren und auch komplexe Sachverhalte,
in denen eine Vielzahl von Gesetzesverletzungen im Raum steht, effizient zu bearbeiten. Sie
dienen somit der Verfahrensbeschleunigung.
So ist eine Einstellung etwa möglich, wenn die
erwartete Sanktion der einzustellenden Tat im
Vergleich zu den Rechtsfolgen einer weiteren
zu ahndenden Tat nicht beträchtlich ins Gewicht
fällt. Dass mehrere Ermittlungsverfahren 2013
nach diesen Vorschriften eingestellt wurden,
belegt deutlich, dass Verstöße gegen das
Marktmanipulationsverbot zunehmend auch mit
weiteren schweren Straftaten einhergehen.
Über den Ausgang von staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren wird die BaFin regelmäßig
informiert. Hinsichtlich der Sachverhalte, in denen die Aufsicht bereits vor 2012 Anzeige erstat-
Unbefugte Telefonorders
Bei unbefugten Telefonorders kontaktieren Personen Kreditinstitute, geben sich
als deren Kunden aus und erteilen für
fremde Depots Aufträge zum Erwerb von
zumeist illiquiden Freiverkehrswerten. Die
durch die unbefugten Kauforders künstlich erzeugte Nachfrage nutzen die Täter,
um eigene Aktienpakete gewinnbringend
zu verkaufen. Gegenüber den Kreditinstituten legitimieren sie sich dabei regelmäßig mit Angaben, die sie sich zuvor von
den eigentlichen Depotinhabern beschafft
haben, beispielsweise mit Depotnummern
und über das Depot gehandelten Werten.
An diese persönlichen Daten kommen
die Täter in vielen Fällen dadurch, dass
sie Anlegern zunächst telefonisch Aktien
empfehlen und dabei behaupten, für ihre
Provisionsabrechnungen etwa Depotauszüge oder Personalausweiskopien zu
benötigen.
V
VI
Anhang
tet, aber noch keine Mitteilung über den Verfah-
170
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
konnten in Estland sichergestellt und an das
MLP AG 4
betroffene Kreditinstitut zurückgeführt werden.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am
Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-
30. ­Januar 2013 das Ermittlungsverfahren gegen
dung wurde das erste Verfahren abgeschlossen.
den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eines
Ein weiteres Verfahren gegen den Verurteilten
großen deutschen Strukturvertriebs gegen
hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Zahlung ­einer Geldauflage in Höhe von 2,9 Mio.
am 4. November 2013 mit Blick auf die rechts-
Euro nach § 153a StPO eingestellt. Die BaFin,
kräftige Verurteilung nach § 154 StPO eingestellt. Die BaFin hatte bislang insgesamt 14 Anzeigen wegen unbefugt erteilter Telefonorders
Einwirken auf den Börsenpreis
und Verfall
zu 46 verschiedenen Aktiengattungen erstattet.
Dabei waren Orders im Wert von insgesamt
7,7 Mio. Euro ausgeführt worden; bei Orders im
Wegen abgesprochener Geschäfte in
Aktien der Resprop Immobilien AG hatte
das Landgericht Düsseldorf einen Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.
Das Gericht hatte außerdem den Verfall
von Wertersatz in Höhe von 63.700 Euro
angeordnet. Der Verurteilte ging dagegen
vor und beanstandete insbesondere die
Beweiswürdigung und die Verfallsentscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH)
bestätigte am 27. November 2013 die
erstinstanzliche Entscheidung und damit
zu einem großen Teil auch die Verwaltungspraxis der BaFin.4 Nach Dafürhalten des BGH werde auf den Börsenpreis
eines Finanzinstruments eingewirkt, wenn
dieser künstlich, also gegen die wahren
wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht,
abgesenkt oder auch nur stabilisiert
wird. Ausreichend für den erforderlichen
Taterfolg sei dabei bereits, dass der manipulierte Preis an der Börse festgesetzt
wird. Nicht erforderlich sei hingegen, dass
danach weitere Geschäfte auf dem manipulierten Preisniveau getätigt werden.
Der BHG machte weiterhin deutlich, dass
es für die Beurteilung, ob von Handelsaktivitäten falsche oder irreführende
Signale ausgehen, nicht auf eine Manipulationsabsicht ankomme. Zur Verfallsentscheidung stellte der BGH klar, dass bei
einer strafbaren Marktmanipulation durch
den Verkauf von Aktien zu einem zuvor
abgesprochenen Preis der gesamte für die
Aktien erzielte Kaufpreis „erlangt“ worden
sei und damit dem Verfall unterliege.
Diese Entscheidung dürfte analog auch
für die erlangten Aktien zu einem zuvor
abgesprochenen Preis gelten.
Gegenwert von weiteren 4,6 Mio. Euro konnte
eine Ausführung verhindert werden. Die Ermittlungen zu den weiteren Sachverhaltskomplexen
dauern noch an.
IQ Investment AG
Im Prozess um Marktmanipulation und Insider­
handel, der auf Strafanzeigen der BaFin zurückgeht, hat das LG München am 29. April
2013 einen Geschäftsmann zu einer Haftstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Verurteilte hatte sich zunächst gemeinsam
mit weiteren Tätern eines Kapitalerhöhungsschwindels schuldig gemacht. Dazu hatte er
dem Registergericht gefälschte Bankbescheinigungen vorgelegt und es so dazu veranlasst,
eine unrichtige Eintragung über eine Kapitalerhöhung vorzunehmen. Anschließend tätigte
der Verurteilte Aktiengeschäfte – wohlwissend,
dass keine Kapitalerhöhung erfolgt war. Durch
gegenläufige Kauf- und Verkaufsorders erreichte er, dass Börsenpreise festgestellt wurden,
die nicht den tatsächlichen Regeln von Angebot
und Nachfrage entsprachen. Darüber hinaus soll
der Verurteile mitverantwortlich dafür gewesen
sein, mit falschen Informationen Investoren für
ein Unternehmen einzuwerben. Die dadurch erzeugte Nachfrage nutzte er dazu, seine Anteile
über die Depots seiner Frau und einer Investmentfirma zu veräußern.
Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig. Für
Geschädigte ordnete das Gericht eine Rückgewinnungshilfe in Höhe von 3,5 Mio. Euro an. Gegen eine zweistellige Zahl weiterer Beschuldigter ermittelt die Staatsanwaltschaft München I
in diesem Verfahren weiter.
4
Urteil vom 27. November 2013, Az. 3 StR 5/13.
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
171
auf deren Anzeige das Verfahren zurückging,
tenden Insideruntersuchungen nahmen stark zu.
hatte Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der
Die BaFin kontaktierte in 63 Fällen ausländische
Beschuldigte im Jahr 2008 gezielt Stimmrechts-
Aufsichtsbehörden (Vorjahr: 31) und bearbeitete
meldungen zu seiner sukzessive größer gewor-
32 Anfragen von ausländischen Aufsichtsbehör-
denen Beteiligung an der MLP AG unterlassen
den (Vorjahr: 28). 35 Vorgänge (Vorjahr: 11) mit
hatte. Entgegen einer bestehenden Rechtspflicht
insgesamt 99 Personen (Vorjahr: 25) zeigte sie
verschwieg er damit Umstände, die für die Be-
bei den Staatsanwaltschaften an. In 13 unter-
wertung der Aktie der MLP AG erheblich waren.
suchten Fällen fand die BaFin keine Anhaltspunkte
Er wirkte dadurch auch tatsächlich auf den
für Insiderhandel. 26 Untersuchungen, die teil-
Börsenpreis der Aktie ein, da durch die unter-
weise aus den Vorjahren stammten, waren Ende
lassenen Stimmrechtsmeldungen ein deutlicher
2013 noch nicht abgeschlossen (siehe Tabelle 28).
Kursanstieg der MLP-Aktie verhindert wurde.
Die Staatsanwaltschaft kam bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand einer
2.3.2 Sanktionen
strafbaren verbotenen Marktmanipulation erfüllt
Acht Personen wurden 2013 wegen Insiderhan-
war, hielt aber eine Zahlung von 2,9 Mio. Euro
dels verurteilt (Vorjahr: 7). Zwölf Verfahren
für geeignet, das öffentliche Interesse an der
stellten die Staatsanwaltschaften ein, fünf da-
Strafverfolgung zu beseitigen. Sie stellte daher
von gegen Geldauflage (siehe Tabelle 29).
das Verfahren nach § 153a StPO ein.
2.3.3 Ausgewählte Sachverhalte
2.3 Insiderhandel
Vivacon AG
2.3.1 Untersuchungen
Das Verfahren wegen Insiderhandels in ­Aktien
Die BaFin eröffnete 42 neue Insideruntersuchun-
der Vivacon AG 5 hat die Staatsanwaltschaft
gen (Vorjahr: 26). Auch die grenzüberschrei-
Köln am 21. August 2013 gegen einen weiteren
Tabelle 28 Insideruntersuchungen
Zeitraum
Neue
­Unter­suchungen
Untersuchungsergebnisse
Ein­­s tell­ungen
Offene
Unter­suchungen
Abgaben an Staatsanwaltschaften
Insider
Insider
Vorgänge
Personen
Gesamt
2011
29
14
20
52
29
2012
26
12
11
25
32
2013
42
13
35
99
26
V
Tabelle 29 Mitteilungen der Staatsanwaltschaften zu abgeschlossenen Insiderverfahren
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen
­Einstellungen
Insge- Ein­­s tell­
gegen
Entschei­dungen Verurteilungen Verurteilungen
Frei­
samt
ungen ­Z ahlung einer
durch das
im Strafbefehlsnach Haupt­
sprüche
­G eldauflage
­G ericht
verfahren
verhandlung
2011
31
24
4
0
1
1
1
2012
51
34
10
2
2
3
0
2013
27
12
5
0
8
0
2
5
VI
Vgl. Jahresbericht 2012, S. 182.
Anhang
Zeitraum
172
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Beschuldigten nach § 153a StPO gegen Zah-
– nach § 153 a StPO gegen Zahlung von 10.000
lung einer Geldauflage in Höhe von 320.000
Euro bzw. 2.700 Euro eingestellt. Der Primärinsi-
Euro eingestellt. Das Organmitglied des Im-
der, Mitarbeiter eines Consultingunternehmens,
mobilienunternehmens, das am 31. März 2009
hatte im Vorfeld der Übernahmemeldung der In-
eine Gewinnwarnung veröffentlichen musste,
formatica Deutschland AG am 1. Oktober 2012
war Alleingesellschafter einer Beteiligungsge-
Aktien der Zielgesellschaft Heiler Software AG
sellschaft, die im Zeitraum von Januar 2009
erworben. Deren Aktienkurs lag zum Zeitpunkt
bis kurz vor Veröffentlichung der Gewinnwar-
der Meldung bei 2,85 Euro und stieg infolge der
nung insgesamt 353.742 Vivacon-Aktien ver-
Veröffentlichung um 147,5 % auf 7,04 Euro.
kaufte. Diesem Verkauf hatte das Organmit-
Der Primärinsider gab die Informa­tion auch an
glied zugestimmt und damit einen Verlust von
seine Lebensgefährtin weiter. Diese erwarb am
308.409,08 Euro vermieden.
26. September 2012 ebenfalls 2.000 Heiler-­
Aktien zu einem Preis von 2,81 Euro, verkaufte
Solar Millennium AG
sie am 6. November 2012 für 7,04 Euro und er-
Die Solar Millennium AG veröffentlichte am
zielte damit einen Bruttogewinn von 8.460 Euro.
15. Dezember 2009, dass sie zum 1. ­J­anuar
2010 einen neuen Vorstandsvorsitzenden
2.4 A
d-hoc-Publizität und Directors’
Dealings
bestellt habe. Ein Organmitglied des Unternehmens hatte unmittelbar vor dieser Veröffent­
lichung insgesamt 400 Aktien des Unternehmens für insgesamt 11.148 Euro erworben
2.4.1 Ad-hoc-Publizität
und diese zum Großteil Anfang 2010 wieder
Insgesamt 1.681 Ad-hoc-Mitteilungen wurden
verkauft. Er erzielte damit einen Bruttogewinn
2013 veröffentlicht (Vorjahr: 1.818). Relevant für
von 3.436 Euro. Die Staatsanwaltschaft Nürn-
die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Publizitäts-
berg-Fürth erließ einen Strafbefehl über 6.300
pflicht ausgelöst wird, war dabei insbesondere
Euro, zahlbar in 90 Tagesätzen zu je 70 Euro.
der Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH).
Dieser hatte am 23. April 2013 entschieden,
Heiler Software AG
dass bei ­einem zeitlich gestreckten Vorgang
Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 26. März
auch Zwischenschritte Insiderinforma­tionen sein
2013 das Verfahren gegen zwei Beschuldigte –
können.6 Der BGH knüpfte mit seinem Beschluss
einen Primärinsider und eine Sekundärinsiderin
an die Vorlageentscheidung des Europäischen
Grafik 14 Ad-hoc-Meldungen
3.000
2.500
2.657
2.207
2.000
2.002
1.818
1.681
1.500
1.000
500
0
2009
2010
2011
2012
2013
6
Beschluss vom 23. April 2013, Az. II ZB 7/09.
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
173
Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Juni 2012 an.7
mit dessen Eintritt als mit dessen Ausbleiben zu
Bereits vor dem Urteil des EuGH vertrat die
rechnen sei. Dies entspricht der Verwaltungs­
BaFin die Auffassung, dass bei mehrstufigen
praxis der BaFin, die ebenfalls von einer in
Entscheidungsprozessen jeder Zwischenschritt
diesem Sinne hinreichenden Wahrscheinlichkeit
eine Insiderinformation sein kann. Sie hatte
(eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, 50 %
daher die Veröffentlichung der D
­ aimler AG über
+ X) ausgeht. Der BGH hat den Fall zur endgül-
das Ausscheiden ihres Vorstandsvorsitzenden
tigen Entscheidung an das Oberlandesgericht
Jürgen Schrempp als verspätet angesehen.8 Der
(OLG) Stuttgart zurückverwiesen.
BGH führte dazu aus, dass auch das zukünftige
Ereignis die Beurteilung der Kurserheblichkeit
des bereits verwirklichten Zwischenschrittes
2.4.2 Directors’ Dealings
beeinflussen könne. Dabei käme es allerdings
2013 meldeten Führungspersonen und ihre
nicht allein darauf an, wie wahrscheinlich das
Angehörigen insgesamt 2.187 eigene Wertpa-
zukünftige Ereignis sei. Der Anleger könne bei
piergeschäfte (Vorjahr: 2.281, siehe Grafik 15).
seiner Anlageentscheidung die Information
­Aktiengeschäfte nehmen mit ca. 95 % den
über den Zwischenschritt nicht nur als Hinweis
größten Part der gemeldeten Daten ein. Da-
auf das künftige Ereignis werten, sondern auch
neben sind beispielsweise auch Transaktionen
als eingetretenen Umstand, der in dieser Form
in Wertpapieren mit einem Umtauschrecht in
bereits Auswirkungen auf den Emittenten haben
Aktien, Erwerbs- und Veräußerungsoptionen auf
könne. Bei der Beurteilung der Kursrelevanz der
Aktien oder Rechte, deren Preis vom Börsen-
jeweiligen Zwischenschritte komme es daher
preis von Aktien abhängt, meldepflichtig.
nicht a
­ llein auf die Eintrittswahrscheinlichkeit des
(End-)Ereignisses an. Wann von einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ bei zukünftigen
2.5 Leerverkaufsüberwachung
Umständen auszugehen sei, müsse nicht aus-
Seit dem 1. November 2012 sind durch die
schließlich durch eine reine Wahrscheinlichkeits-
EU-Leerverkaufsverordnung Leerverkäufe in
beurteilung, sondern auch nach den Regeln der
Aktien und bestimmten öffentlichen Schuldtiteln
allgemeinen Erfahrung bestimmt werden. Ein
sowie der Eintritt in oder das Begründen von
Zwischenschritt bzw. das Endergebnis könnten
öffentlichen Credit Default Swaps (CDS) ohne
folglich Insiderinformationen über einen künfti-
Sicherungszweck verboten. Außerdem bestehen
gen Umstand sein, wenn erfahrungsgemäß eher
Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufs­
Grafik 15 Directors’ Dealings
3.000
2.869
2.673
2.500
2.281
2.258
2.187
V
2.000
1.500
1.000
500
VI
0
2010
7
Az. C-19/11.
8
Vgl. Jahresbericht 2012, S. 190 f.
2011
2012
2013
Anhang
2009
174
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Rechtmäßigkeit von Auskunfts- und Vorlageersuchen
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt
am Main9 und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH)10 haben in einem
Eilverfahren und im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren11 die Rechtmäßigkeit eines
Auskunfts- und Vorlageersuchens der BaFin
bestätigt, das der Aufklärung möglicher ungedeckter Leerverkäufe diente. Die Gerichte
konkretisierten damit die Voraussetzungen
und Grenzen von Ersuchen, die sich auf § 4
Absatz 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz)
stützen. Im zugrundeliegenden Fall hatte die
BaFin Anhaltspunkte für die Überwachung
der Gebote und Verbote des WpHG erlangt,
die eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich
machten. Diese sei nach Auffassung der Gerichte durch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen möglich. Für dieses gelte nur eine niedrige
Ermittlungsschwelle. Insoweit seien (strafprozessualer) Anfangsverdacht und (funktionelle)
Anhaltspunkte nach § 4 Absatz 3 WpHG nicht
identisch. Die BaFin könne ihre Aufsichtsaufgaben und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten parallel wahrnehmen. Ein Verstoß gegen
das Verbot des Rollentausches liege hierin nicht.
Auskunftsersuchen und Unterlagenvorlageverlangen könnten dabei nebeneinander stehen,
ein Stufenverhältnis bestehe nicht.
positionen in Aktien und bestimmten öffent­
widrigkeiten weiter, sechs Verfahren stellte sie
lichen Schuldtiteln. Die europäische Verordnung
ein (Vorjahr: 27). Zehn Untersuchungen waren
hatte nationale Regelungen abgelöst. 1011
Ende 2013 noch offen. Die BaFin überprüfte
­außerdem 19 Sachverhalte auf Verstöße gegen
Die BaFin untersuchte 2013 insgesamt 19 Sach-
die EU-Leerverkaufsverordnung (Vorjahr: 6).
verhalte auf Verstöße gegen die alten natio-
Fünf Verfahren stellte sie ein, die übrigen Unter-
nalen Leerverkaufsverbote (Vorjahr: 11). Drei
suchungen waren Ende 2013 noch offen.
Untersuchungen verfolgte sie als Ordnungs-
Grafik 16 Mitteilungspflichtige nach Herkunft
249
250
226
200
150
100
75
50
Stand: 31.12.2013
9
Az. 9 L 2996/12.F.
10 Az. 6 B 583/13.
11 Az. 9 K 2217/12.F (noch nicht rechtskräftig).
15
1
USA
Spanien
1
Südkorea
1
Schweiz
8
Singapur
1
Schweden
3
Norwegen
Malta
2
Niederlande
17
1
Luxembrug
6
Kanalinseln
Japan
2
Kanada
Irland
Hong Kong
Israel
1
1
Großbritannien*
Deutschland
Dänemark
18
12
1
Frankreich
7
China
Australien
0
1
Brasilien
13
* mit Überseegebiet
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
175
Tabelle 30 A nzeigen von Market Makern und Primärhändlern 2013
Stand: 31.12.2013
EU-LeerverkaufsVO
Market-Maker
Primärhändler
Gesamtzahl Unternehmen
49
33
davon aus dem Inland
45
9
davon aus dem Ausland
Gesamtzahl Anzeigen
4*
1001
24**
3
* Drittland außerhalb der Europäischen Union.
** Sitz außerhalb Deutschlands.
233 Mitteilungspflichtige meldeten der BaFin für
Bis Ende 2013 zeigten 49 Market Maker (Vor-
Aktien, die zum Handel an einem regulierten
jahr: 47) und 33 Primärhändler (Vorjahr: 30)
Markt oder multilateralen Handelssystem zu-
ihre Tätigkeit bei der BaFin an und nutzten die
gelassen sind, insgesamt 6.702 Netto-Leerver-
Ausnahmen von den Leerverkaufsverboten und
kaufspositionen in 166 verschiedenen Aktien;
Transparenzpflichten. Die Unternehmen sind
dies entspricht durchschnittlich 27 Mitteilungen
für diejenigen Finanzinstrumente, für die sie
pro Handelstag. Eine Meldung muss erfolgen,
eine Tätigkeit angezeigt haben, befreit. 40 der
wenn Schwellenwerte von 0,2 % des ausgege-
49 Market Maker gaben weitere Absichtsanzei-
benen Aktienkapitals und anschließend 0,1 %
gen ab; diese werden erforderlich, wenn Market
erreicht oder unterschritten werden. 2.778
Maker ihre Tätigkeit auf ein neues Instrument
Mitteilungen waren aufgrund der Schwellenbe-
erweitern oder Primärhändler ihre Tätigkeit auf
rührung von 0,5 % des ausgegebenen Aktien­
öffentliche Schuldtitel eines weiteren Emitten-
kapitals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
ten ausdehnen. Bis Ende 2013 erhielt die BaFin
Die BaFin erhielt darüber hinaus 109 Mittei-
insgesamt 1.221 Absichtsanzeigen von Market
lungen für öffentliche Schuldtitel des Bundes
Makern und 36 Absichtsanzeigen von Primär-
(Ausgangsschwellenwert: 0,5 %) und neun Mit-
händlern.
teilungen für Schuldtitel der Bundesländer (Ausgangsschwellenwert: 0,1 %). 13 Sachverhalte
untersuchte die Aufsicht auf Verstöße gegen die
Transparenzpflichten. Mitteilungspflichtige hatten ihre Netto-Leerverkaufspositionen verspätet, falsch oder gar nicht gemeldet beziehungs-
2.6 S
timmrechte und Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern
weise veröffentlicht. Drei Verfahren stellte die
2.6.1 Stimmrechte
BaFin ein, die übrigen Untersuchungen dauerten
5.823 Stimmrechtsmitteilungen wurden 2013
Ende 2013 noch an.
abgegeben (Vorjahr: 5.841, siehe Grafik 17).
V
Während die Meldungen zu Finanzinstrumenten
Die Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen
gemäß § 25 Wert­papierhandelsgesetz (WpHG),
erfolgt über die Melde- und Veröffentlichungs-
etwa Call-Optionen mit physischem Settlement
plattform der BaFin. Bis Ende 2013 erhielt die
und Rückforderungsansprüche aus Wertpapier-
BaFin 1.543 Zulassungsanträge von 662 Unter-
darlehen, mit 684 leicht rückläufig waren (Vor-
nehmen (Vorjahr: 528) und zwölf Privatperso-
jahr: 741), stieg die Zahl der Mitteilungen nach
nen. 729 Anträge schaltete sie frei, 144 lehnte
§ 25a WpHG (1.496, Vorjahr: 1.090). Diese sind
sie ab, und 546 wurden zurückgezogen. Der
beispielsweise erforderlich bei Call-Optionen mit
Großteil der Mitteilungspflichtigen stammte wie
Barausgleich, Put-Optionen oder Vorkaufsrech-
in den Vorjahren aus Großbritannien und den
ten. Insgesamt erhielt die BaFin mehr als 7.000
USA.
Mitteilungen nach §§ 21, 25 und 25a WpHG und
VI
Anhang
überwachte deren Veröffentlichung.
176
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Grafik 17 Stimmrechtsmitteilungen
10.000
8.000
1.496
1.090
6.000
5.711
5.929
5.439
741
684
5.841
5.823
4.000
Mitteilung gem.
§ 25a WpHG
2.000
Mitteilung gem.
§ 25 WpHG
Mitteilung gem.
§ 21 WpHG
0
2009
2010
2011
2012
2013
Anforderungen an Stimmrechtsmitteilungen
Die BaFin konkretisierte 2013 ihre Anforderungen an Meldungen nach §§ 25 und 25a
WpHG, die etwa bei Optionen, bedingten Aktienkaufverträgen oder bei der Vereinbarung
von Vorkaufsrechten abzugeben sind. Sie
passte zudem die Vorgaben für die Wertpapierleihe wegen aktueller Entwicklungen in
der Rechtsprechung an. Daneben erweiterte
sie den Abwicklungszeitraum eines Aktienkaufgeschäfts, bei dem in der Regel eine
Mitteilung gemäß § 25 WpHG entbehrlich
ist, auf t+3 (Handelstag + drei Tage). Diese
Anpassung geht darauf zurück, dass interna­
tionale Geschäfte in der Regel bis zu drei Tage
benötigen, um abgewickelt zu werden. Die BaFin
erläuterte darüber hinaus die Regelungen, die
für den von der Mitteilungspflicht befreiten Handelsbestand gelten. So wird der Handelsbestand
bestimmt, indem die nach §§ 21, 22 WpHG
gehaltenen und die nach § 25 WpHG gehaltenen
Stimmrechtsanteile addiert werden. Eine Befreiung kommt damit nur einmal in Betracht. Diese
kann hingegen nicht geltend gemacht werden
für Stimmrechte gemäß § 25a WpHG.
Die Zahl der Unternehmen, die zum Handel am
bekannt (Vorjahr: 355). Sie machten darüber
regulierten Markt zugelassen waren, ist auf 773
hinaus in 510 Fällen bei der Einberufung der
zurückgegangen (Vorjahr: 795). Deren Veröf-
Hauptversammlung die Teilnahmerechte, die
fentlichungen zu Veränderungen ihres stimm-
Tagesordnung und die Gesamtanzahl der A
­ ktien
berechtigten Grundkapitals stiegen mit 346
und Stimmrechte publik (Vorjahr: 601). Da-
jedoch an (Vorjahr: 324). Der Aufsicht der BaFin
neben unterliegen zahlreiche Beschlüsse und
unterlagen Ende 2013 fünf Real Estate Invest-
Ereignisse im Zusammenhang mit der Haupt-
ment Trusts (REIT).
versammlung der Veröffentlichungspflicht.
Änderungen von mit zugelassenen Wertpapie-
2.6.2 Informationspflichten gegenüber
Wertpapierinhabern
ren verbundenen Rechten, die Aufnahme von
Anleihen und die Veröffentlichung von bedeutenden Informaionen in Drittstaaten teilten die
2013 gaben Emittenten, deren Wertpapiere zum
Emittenten der BaFin in 2.097 Fällen mit (Vor-
Börsenhandel zugelassen sind, insgesamt 265
jahr: 2.614).
beabsichtige Änderungen von Rechtsgrundlagen
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
3
177
Prospekte
3.1 Wertpapierprospekte
Nachträge, die die BaFin ins europäische Aus-
Die BaFin billigte 2013 insgesamt 3.224 Wert-
land notifizierte, erhöhte sich erneut deutlich
papierprospekte, Registrierungsformulare und
(5.738, Vorjahr: 5.065).
Nachträge (Vorjahr: 3.043). In einem Fall versagte sie die Billigung.
Ein aufsichtliches Schwerpunktthema war 2013,
wie bestimmte Angebote des Sekundärmarktes
prospektrechtlich einzuordnen sind. Die BaFin
Tabelle 31 Billigungen 2013 und 2012
Produkt
konkretisierte dazu den Begriff des öffent­
lichen Angebots von Wertpapieren.12 So geht
2013
2012
75
75
Derivative Produkte
223
150
liche Ausstattungsmerkmale eines Wertpapiers
Schuldverschreibungen
168
187
sowie dessen Ankaufs- und Verkaufskurse und
33
28
Nachträge
2.725
2.603
Gesamt
3.224
3.043
Aktien
(Börsengänge/Kapitalerhöhungen)
Registrierungsformulare
sie nicht mehr von einem prospektpflichtigen
öffentlichen Angebot aus, wenn Emittenten im
Rahmen eines Sekundärmarkthandels sämt­
eventuell weitere, nicht werbliche Informationen
veröffentlichen. Die geänderte Aufsichtspraxis
betrifft jedoch nur Wertpapiere, die auch im
organisierten Markt oder im Freiverkehr einer
deutschen Börse gehandelt werden.
Das Gesamtemissionsaufkommen markierte mit
Die rechtliche Einstufung von Bezugsrechts-
2.173.708 Wertpapierprospekten und endgül-
angeboten war bereits 2012 durch eine Ände-
tigen Bedingungen erneut einen Höchststand
rungsverordnung zur Prospektverordnung13
(Vorjahr: 1.945.201). Allein 2.173.316 endgül-
angepasst worden. Seitdem sind Angebote zum
tige Bedingungen wurden eingereicht (Vorjahr:
Bezug neuer Aktien an Altaktionäre als pros-
1.945.068). Emissionen auf der Grundlage von
pektpflichtige öffentliche Angebote zu bewerten.
Nachträgen nach dem alten Verkaufsprospekt-
Dies gilt unabhängig davon, ob ein öffentlicher
gesetz kamen hingegen nicht mehr vor (Vor-
Bezugsrechtshandel stattfindet oder nicht. 2013
jahr: 4). Auch die Anzahl der Prospekte und
überprüfte die BaFin 36 Bezugsangebote, die im
Grafik 18 Gesamtemissionsaufkommen
2.500.000
2.173.708
2.000.000
V
1.945.201
1.771.467
1.500.000
1.000.000
772.074
500.000
526.553
VI
0
2010
2011
2012
2013
12 http://www.bafin.de/dok/4028684
13 Verordnung (EU) Nr. 486/2012, ABl. EU L 150, S. 1 ff.
Anhang
2009
178
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Tabelle 32 Notifizierungen
die Emittenten bzw. Anbieter darlegen, dass ein
Ausnahmetatbestand einschlägig war. Ein solcher
Eingehende
Ausgehende
otifizierungen Notifizierungen
N
Land
Belgien
liegt etwa vor, wenn sich das Angebot in jedem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
114
9
79
0
Finnland
131
0
Frankreich
195
102
Großbritannien
222
182
3.2 Verkaufsprospekte für
V
­ ermögensanlagen
Irland
70
162
Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetz­buches
Italien
214
1
(KAGB) am 22. Juli 2013 gilt ein Großteil der
Liechtenstein
155
6
geschlossenen Fonds, für welche bislang nur ein
1.468
867
Niederlande
200
136
Norwegen
175
0
Österreich
2.365
64
18
0
Schweden
152
0
Spanien
122
0
Inkrafttreten des KAGB. 197 Prospekte billigte
Tschechien
45
0
sie (Vorjahr: 308). 72 Mal zogen die Anbieter den
Sonstige
13
0
Gesamt
5.738
1.529
Dänemark
Luxemburg
Polen
an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger
richtet. Die übrigen Verfahren dauern an.
Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt einzureichen war, nun als Investmentvermögen. Die neue
Rechtslage sowie die Unsicherheit über deren Anwendungsbereich führten dazu, dass deutlich weniger Prospekte zur Billigung eingereicht wurden
als in den Vorjahren. 2013 prüfte die BaFin 257
Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Vorjahr:
412), mehr als zwei Drittel davon (172) bereits vor
Antrag zurück (Vorjahr: 57). Im Gegensatz zu
den Einreichungen nahmen die Rücknahmen seit
Juli 2013 deutlich zu (42). Dies ist darauf zurückzuführen, dass viele Anbieter sich noch nicht auf
die neue Rechtslage eingestellt hatten.
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
waren, zu denen jedoch kein Prospekt gebilligt
Fast die Hälfte der angebotenen Vermögensan-
worden war. Bei 20 Bezugsangeboten konnten
lagen (45 %) setzte auf erneuerbare Energien
Grafik 19 Prospekte nach Anlageobjekten 2013
120
103
100
80
60
52
42
0
Sonstige
4
Investmentclubs
0
Leasingfonds
11
10
2
LV-Sekundärmarktfonds
Windkraftfonds
Schiffsfonds
Immobilienfonds –
Ausland
Immobilienfonds –
Inland
0
Biogasfonds
4
Medienfonds
7
Mischfonds
14
8
Private-EquityFonds
20
Solarfonds
40
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
179
(Vorjahr: 25 %): Windkraft (39 %, 2012: 16 %),
häuser fallen damit unter die Aufsicht nach dem
Solar (5 %, Vorjahr: 8 %) und Biogas (1 %,
KAGB, während überwiegend kleinere Anbieter
Vorjahr: 1 %). Nur noch 17 % der Vermögens-
und Bürgerbeteiligungsmodelle, hier in erster
anlagen investierten in inländische Immobilien
Linie Bürgerwindparks, weiterhin zu den Vermö-
(Vorjahr: 26 %). Auch Schiffsfonds waren mit
gensanlagen zählen.
lediglich 3 % weiterhin rückläufig (Vorjahr: 4 %).
Sonstige Anlageobjekte, beispielsweise Genuss-
Die absolute Zahl der Nachträge blieb 2013
rechte oder Namensschuldverschreibungen mit
nahezu konstant (407, Vorjahr: 420), obwohl die
Investitionsschwerpunkt im Bereich Medien,
Zahl der Neueinreichungen deutlich rückläu-
Energieförderrechte oder Finanzinvestitionen,
fig war. Dies dürfte vor allem auf die längeren
stellten mit 21 % erstmals einen bedeutenden
Platzierungszeiträume von Vermögensanlagen
Anteil neben den traditionellen Anlageobjekten.
aus den Vorjahren zurückzuführen sein sowie
Ursache ist, dass durch das KAGB zahlreiche
auf die Tatsache, dass im Laufe längerer Plat-
Beteiligungsmodelle, wie etwa (ausländische)
zierungszeiten häufiger Veränderungen eintre-
geschlossene Immobilienfonds, die bislang
ten, welche die Anbieter durch einen Nachtrag
Vermögensanlagen waren, überwiegend als In-
bekanntgeben. 48 Nachträge erfolgten nach
vestmentvermögen einzuordnen sind. Die eher
dem Vermögensanlagengesetz, 359 nach dem
traditionellen größeren Anbieter und Emissions-
Verkaufsprospektgesetz.
4
Unternehmensübernahmen
4.1 Angebotsverfahren
2013 prüfte die BaFin 23 Angebotsunterlagen
fone Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH,
und gestattete in allen Fällen deren Veröffent­
einer Tochter der Vodafone Group Plc, an die
lichung (Vorjahr: 27). In einem Fall untersagte
Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG.
sie ein Angebot, da die Bietergesellschaft es im
Mit 7,5 Mrd. Euro hatte dieses Angebot auch
Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, ohne zuvor
das höchste Transaktionsvolumen. Es enthielt
eine Angebotsunterlage bei der BaFin einzurei-
zudem eine Regelung, die den Aktionären der
chen.
Zielgesellschaft rechnerisch die bereits angekündigte Dividende für das Geschäftsjahr 2013
Von großem öffentlichen Interesse war 2013
auch für den Fall belassen hätte, dass diese
vor allem das Übernahmeangebot der Voda-
wegen eines frühzeitigen Vollzugs des Angebots
V
Acting in Concert
sich ziehen. Da das Acting in Concert in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sehr unterschiedlich geregelt ist, soll die White
List vor allem internationalen Investoren eine
Hilfestellung geben. Im Takeover Bids Network
sind die Einrichtungen der EWR-Staaten vertreten, die für die Einhaltung der Vorschriften
zuständig sind, die die Übernahmerichtlinie im
jeweiligen Mitgliedstaat umsetzen.
VI
Anhang
Zur übernahmerechtlich bedeutsamen Frage, wann das Zusammenwirken von Aktionären als Acting in Concert zu werten ist, hat
eine ESMA-Arbeitsgruppe 2013 eine Stellungnahme veröffentlicht. Die so genannte White List des Takeover Bids Networks
richtet sich an Kapitalmarktteilnehmer und
grenzt abgestimmte Verhaltensweisen, die
keine Angebotspflicht zur Folge haben, von
denjenigen ab, die ein Pflichtangebot nach
180
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Grenzüberschreitendes Angebot
Die BaFin kann einem Bieter gestatten, bestimmte Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftraums
vom Angebot auszunehmen. Anlässlich des
Tauschangebots der Deutsche Wohnen AG
an die Aktionäre der GSW Immobilien AG
konkretisierte die BaFin dazu ihre Verwaltungspraxis. Der Ausschluss von Aktionären
aus bestimmten Staaten setzt voraus, dass
dem Angebot grenzüberschreitende Wirkung zukommt, also das Recht des anderen
Staates ebenfalls auf das Angebot an die
Aktionäre der Zielgesellschaft anzuwenden
ist. Zudem muss dem Bieter das Angebot
unzumutbar sein, weil er neben dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz die
Vorschriften des anderen Staates einhalten
muss. Die BaFin verlangt dafür, dass der
Bieter bereits im Vorfeld der Transaktion Maßnahmen ergreift, die gewährleisten, dass er das
ausländische Recht einhalten kann. Unzumutbar
kann das für ihn sein, wenn er hierzu auf die
Mithilfe Dritter − etwa der Zielgesellschaft −
angewiesen ist, diese jedoch nicht rechtzeitig
erlangen kann. Soweit das ausländische Recht
die Prüfung des Angebots durch eine Behörde
vorsieht, muss der Bieter sich außerdem um die
Abstimmung der Prüfungsprozesse der beteiligten Behörden bemühen. Die BaFin hat nun
weiter festgelegt, wann eine solche Abstimmung
für den Bieter unzumutbar sein kann. So kann
es für ihn unzumutbar sein, wenn die Prüfungsverfahren nicht abgestimmt werden können,
weil ein durch äußere Umstände vorgegebener
Zeitplan eine erfolgreiche Abstimmung unmöglich macht − etwa weil der Bieter ein Konkurrenzangebot abgeben möchte.
rechtlich bereits dem Bieter zugestanden hätte.
gesellschaft abgetreten wird. Diese sollte die
Dazu kam es nicht, da das Übernahmeangebot
Forderungen dann im Wege einer kombinierten
erst nach der maßgeblichen Hauptversammlung
Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung
vollzogen wurde. Das Angebot wurde erfolgreich
in die Zielgesellschaft ein- und damit zum Er-
durchgeführt. Laut Schlussmitteilung lag die
löschen bringen. Schwerpunktmäßig prüfte die
Annahmequote bei 76,57 %.
BaFin in diesem Verfahren, ob die Verwaltungsgesellschaft einen hinreichenden Sanierungsbei-
4.2 Befreiungsverfahren
trag erbracht hatte, als sie Forderungen in die
Zielgesellschaft einlegte. Zwar hatte die Verwal-
Die BaFin prüfte 111 Anträge auf Befreiung
tungsgesellschaft nur Forderungen der Gläubi-
bzw. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
ger an die Zielgesellschaft weiterzureichen. Die
(Vorjahr: 150). In 49 Fällen beantragten Stimm-
Bündelung der Gläubigerforderung einerseits
rechtsinhaber die Nichtberücksichtigung nach
und der im Gegenzug für deren Einbringung in
§ 36 WpÜG (Vorjahr: 90), 62 Anträge waren
die Zielgesellschaft ausgegebenen neuen Aktien
Befreiungsanträge gemäß § 37 WpÜG (Vorjahr:
andererseits in einer Gesellschaft sah die BaFin
60). Die BaFin genehmigte 56 Anträge (Vorjahr:
aber als äußerst bedeutsam für den Erfolg der
89), zwei Anträge lehnte sie ab. 21 Anträge
beabsichtigten Sanierung an. Sie berücksich-
wurden zurückgenommen, 42 Anträge befanden
tigte bei ihrer Entscheidung außerdem, dass
sich Ende 2013 noch in Bearbeitung.
der Insolvenzplan Art und Dauer der Kontrollausübung durch die Verwaltungsgesellschaft
Im Befreiungsverfahren der centrotherm pho-
beschränkte und daher keine unangemessenen
tovoltaics AG entschied die BaFin erstmals über
Anforderungen an das Gewicht des Sanierungs-
ein Sanierungskonzept nach Maßgabe des neu-
beitrags gestellt werden durften.
en Insolvenzrechts. Das Konzept zur Sanierung
der centrotherm photovoltaics AG sah unter
anderem vor, dass ein erheblicher Teil der Forderungen der Gläubiger an eine Verwaltungs-
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
5
181
Bilanzkontrolle
5.1 Ü berwachung von
Unternehmens­abschlüssen14
nach eigenen Angaben 110 Prüfungen ab (Vor-
Zum 1. Juli 2013 unterlagen 751 Unternehmen
fungen. Die BaFin selbst führte Bilanzkontroll-
aus 19 Ländern (Vorjahr: 825 Unternehmen aus
verfahren bei 16 Unternehmen durch (Vorjahr:
20 Ländern) dem zweistufigen Enforcementver-
28). In zwölf Fällen ordnete sie eine Fehlerbe-
fahren der BaFin und der Deutschen Prüfstelle
kanntmachung an. In zwei Verfahren sah sie
für Rechnungslegung (DPR). Die DPR schloss
davon ab. Das kann sie, wenn kein öffentliches
jahr: 113), 98 davon waren Stichprobenprü-
Tabelle 33 Enforcementverfahren der BaFin von Juli 2005 bis Dezember 2013
Fehler­
feststellung:
ja
Unternehmen akzeptiert
DPR-Fehlerfeststellung
Unternehmen akzeptiert
DPR-Fehlerfeststellung nicht
Unternehmen verweigert
­Kooperation mit DPR
BaFin hat wesentliche Zweifel
an Richtigkeit des DPR-Prüfungs­
ergebnisses/Verfahrens
Ansichziehen der Prüfung
­(Banken, Versicherungen)
Gesamt
Fehler­
feststellung:
nein
Fehler­
Fehler­
veröffentlichung: veröffentlichung:
ja
nein
157
152
5
(12)
(10)
(2)
36
8
34
2
(2)
(1)
(2)
(0)
4
11
4
0
(0)
(1)
(0)
(0)
3
0
2
1
(0)
(0)
(0)
(0)
0
0
0
0
(0)
(0)
(0)
(0)
200
19
192
8
(14)
(2)
(12)
(2)
In Klammern: Verfahren 2013.
Erstattung von Kosten im Enforcementverfahren
Das OLG Frankfurt hat am 7. November
2013 entschieden, dass ein Unternehmen,
dessen Rechnungslegung die BaFin prüft,
dieser die Kosten dafür erstatten muss.14
Dies gilt auch dann, wenn das Prüfverfahren ohne eine Sachentscheidung eingestellt
wird, weil kein öffentliches Interesse mehr
besteht. Die Voraussetzungen für einen
Wegfall der Kostenerstattungspflicht lägen
hier nicht vor. Ein solcher ist nach der Ausnahmevorschrift des § 17c Satz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur
möglich, wenn das Prüfergebnis der BaFin von
demjenigen der DPR zugunsten des Unternehmens abweicht. An die Dokumentation der für
die Prüfung aufgewendeten Stunden seien keine
überhöhten Anforderungen zu stellen. So müsse
nicht jede einzelne Tätigkeit der mit der Prüfung
befassten Mitarbeiter schriftlich niedergelegt
werden. Vielmehr sei es ausreichend, wenn
die von den einzelnen Mitarbeitern der BaFin
erbrachten Arbeitsstunden nach Arbeitstagen
aufgeschlüsselt schlagwortartig dokumentiert
würden.
V
VI
Anhang
14 Az. WpÜG 1/13.
182
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Interesse an der Information besteht oder die
mit Finanzinformationen zu finden. In diesen
Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten
Fällen leitete die BaFin Bußgeldverfahren ein.
Interessen des Unternehmens zu schaden.
Sie eröffnete darüber hinaus zwölf Verwaltungs-
5.2 V
eröffentlichung von Finanz­
berichten
verfahren, um die Finanzberichterstattungspflichten durchzusetzen (Vorjahr: 8). Aus 2012
waren noch neun Verfahren anhängig. Die BaFin
Die BaFin prüfte 2013 in rund 2.100 Fällen, ob
schloss neun Verwaltungsverfahren ab (Vor-
die Emittenten ihre Jahres- und Halbjahres­
jahr: 11), nachdem die Emittenten ihre Pflichten
finanzberichte sowie Zwischenmitteilungen
nachgeholt hatten. In zwei Fällen musste sie
recht­zeitig online veröffentlicht hatten (Vorjahr:
Zwangsgelder von bis zu 37.500 Euro androhen
2.200). 52 Emittenten hatten keinen Finanzbe-
und diese in einem Fall auch festsetzen. Ende
richt auf ihrer Homepage veröffentlicht (Vorjahr:
2013 waren noch zwölf Verwaltungsverfahren
45); teilweise war überhaupt keine Internetseite
offen.
6
Aufsicht über das Investmentgeschäft
Der deutsche Investmentmarkt scheint die
verschiedenen Gesellschaften die Nutzung von
Folgen der Finanzkrise allmählich überwunden
Dark Pools und alternativen Handelsplätzen
zu haben. Die 2012 einsetzende Erholung des
ab und griff damit ein aktuelles Problem der
Marktes setzte sich auch im Jahr 2013 fort.
Finanzmärkte auf. 2014 wird die BaFin ana-
Marktteilnehmer konnten ihre Geschäftszahlen
lysieren, ob und inwieweit die Aktivitäten der
weiter steigern. Bei den Immobilienfonds und
Gesellschaften auf solchen Handelsplätzen ohne
Immobilien-Dachfonds, die die Anteilrücknahme
Vor- und Nachhandelstransparenz für die dort
derzeit ausgesetzt haben, bleibt die Situation
gehandelten Volumina von Relevanz sind.
jedoch weiterhin angespannt.
2013 führte die BaFin das 2012 gestartete
6.1 Änderungen durch das KAGB
Trendscouting weiter und befragte beaufsich-
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die offene
tigte Gesellschaften halbjährlich zu den zu-
oder geschlossene Fonds verwaltet, benötigt
künftigen Entwicklungen der Fondsbranche. Sie
eine schriftliche Erlaubnis der BaFin und unter-
interessierte sich unter anderem für die orga-
liegt ihrer laufenden Aufsicht. Das KAGB unter-
nisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der
scheidet dabei zwischen externen und internen
Standards zum guten und verantwortungsvollen
Kapitalverwaltungsgesellschaften. Eine externe
Umgang mit dem Geld und den Rechten der
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet Inves-
Anleger nach der Investment-Verhaltens- und
tmentvermögen und benötigt eine Erlaubnis als
Organisationsverordnung (InvVerOV).15 Dabei
OGAW- oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
zeigte sich, dass die befragten Gesellschaften
die auch kumulativ erworben werden kann. Ex-
Maßnahmen getroffen hatten, um die Einhaltung
terne Kapitalverwaltungsgesellschaften können
dieser Wohlverhaltensregeln sicherzustellen.
zwischen der Rechtsform als Aktiengesellschaft,
Verbesserungsbedarf gab es hingegen etwa bei
GmbH oder GmbH & Co KG wählen. Eine inter-
der Dokumentation der Mitteilung von Änderun-
ne Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das sich
gen der Wohlverhaltensregeln an die Mitarbei-
selbst verwaltende Investmentvermögen in der
ter. Ende 2013 fragte die BaFin zudem bei
Rechtsform einer Gesellschaft, wenn es keine
externe Verwaltungsgesellschaft bestellt hat.
15 Ab 22. Juli 2013 abgelöst durch die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsversordnung (KAVerOV).
Auch hier dürfen nur bestimmte Rechtsformen
gewählt werden: Interne Kapitalverwaltungs-
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
183
gesellschaften müssen die Rechtsform einer
gungen verständlich und die Anlegerinteres­sen
Investmentaktiengesellschaft oder einer Inves-
gewahrt sind. Die Anlagebedingungen enthalten
tmentkommanditgesellschaft haben. Neben der
unter anderem Angaben zu Vermögensgegen-
Erlaubnispflicht sieht das KAGB für bestimmte
ständen, Anlagegrenzen, Rückgabemodalitäten,
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichte-
Anteilsklassen, Kosten sowie zur Ertragsver-
rungen vor, wenn etwa der Wert der verwalteten
wendung. Geschlossene Publikums-AIF müssen
Vermögensgegenstände gewisse Schwellenwerte
im Gegensatz zu offenen Publikums-AIF bereits
nicht überschreitet. Sie unterliegen einer Regis-
in ihren Bedingungen festlegen, welche Vermö-
trierungs- und Berichtspflicht, jedoch je nach
gensgegenstände in welchem Umfang erworben
Ausnahmetatbestand teilweise deutlich gerin-
werden, da die Anleger ohne diese Kenntnis
geren materiellen Anforderungen als erlaubnis-
nicht die langfristige Bindung an einen ge-
pflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften.
schlossenen Fonds eingehen sollen. Außerdem
kann die BaFin eine Änderung der Anlagegrund-
Arten von Investmentvermögen
sätze, Kosten oder wesentlichen Anlegerrechte
Das KAGB unterscheidet zwischen Publikum-
eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF
sinvestmentvermögen und Spezial-AIF. Publi-
nur unter der Bedingung genehmigen, dass min-
kumsinvestmentvermögen sind Fonds, in die
destens zwei Drittel der Anleger dieser Ände-
Privatanleger investieren können, Spezial-AIF
rung zustimmen. Anders als im offenen Fonds
hingegen solche Investmentvermögen, die pri-
können sich die Anleger diesen wesentlichen
vaten Investoren nicht offen stehen. Publikum-
Änderungen nicht durch Rückgabe der Anteile
sinvestmentvermögen können als OGAW-Invest-
entziehen. ­Spezial-AIF müssen ihre Anlage-
mentvermögen oder Publikums-AIF ausgestaltet
bedingungen lediglich der BaFin vorlegen und
sein. Sie müssen zum Schutz des Anlegers
brauchen sie nicht genehmigen zu lassen.
besondere Voraussetzungen erfüllen und beispielsweise diverse Anlagegrenzen in Bezug
Kapitalanforderungen
auf Vermögensgegenstände und Emittenten
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen
einhalten und bestimmte Informationspflichten
liquide Eigenmittel vorhalten. Interne Kapital-
gegenüber den Anlegern erfüllen.
verwaltungsgesellschaften benötigen ein Anfangskapital von 300.000 Euro, externe Kapital-
Anlagebedingungen
verwaltungsgesellschaften ein Anfangskapital
Die BaFin muss wie bisher sowohl die Anlage­
von 125.000 Euro. Gleichzeitig setzte das KAGB
bedingungen von OGAW-Investmentvermögen
die Schwelle für zusätzliche Eigenmittelanforde-
und Publikums-AIF als auch deren Ä
­ nderungen
rungen von bisher 1,125 Mrd. Euro herab. Ver-
genehmigen. Dabei prüft sie etwa, ob die Bedin-
langt werden im Einklang mit der OGAW- und
Grafik 20 Arten von Investmentvermögen
V
Investmentvermögen
Publikumsinvestmentvermögen
Publikums-AIF
Offener
PublikumsAIF
Offener Spezial-AIF
Geschlossener Spezial-AIF
VI
Geschlossener
PublikumsAIF
Anhang
OGAW
Spezial-AIF
184
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
OGAW-Investmentvermögen
Spezial-AIF
Die Vorgaben zu OGAW-Investmentvermögen (ehemals richtlinienkonforme
Sondervermögen) im KAGB weichen nur
geringfügig vom Investmentgesetz (InvG)
ab. Änderungen ergaben sich zum Beispiel
durch die Umsetzung von ­ESMA-Leitlinien.
Anteile an OGAW können grundsätzlich jederzeit zurückgegeben werden.
Spezial-AIF dürfen im Gegensatz zu offenen
Publikums-AIF in alle Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt
werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände muss jedoch ausreichend
liquide sein, um Anteilsrückgaben bedienen zu
können. Auch müssen die Vermögensgegenstände den Vorgaben der Risikomischung entsprechen, wobei dies nur für offene, nicht aber
für geschlossene Spezial-AIF gilt. So dürfen
offene Spezial-AIF beispielsweise nur insoweit
in Unternehmensbeteiligungen investieren,
wie sie mit dieser Beteiligung keine Kontrolle
über nicht börsennotierte Unternehmen erlangen. Dies bleibt geschlossenen Spezial-AIF wie
­Private-Equity-Fonds vorbehalten.
Offene Publikums-AIF
Auch für die offenen Publikums-AIF wurden
die Regelungen aus dem InvG zu einem großen Teil ins KAGB übernommen. Offene Publikums-AIF können in vier unterschiedlichen
Varianten aufgelegt werden: als gemischte
Investmentvermögen, als sonstige Investmentvermögen, als Dach-Hedgefonds oder
als Immobilien-Sondervermögen. Gemischte
und sonstige Investmentvermögen dürfen
nun aber nicht mehr in Unternehmensbeteiligungen oder in Anteile an Immobilien-Sondervermögen oder Hedgefonds investieren.
Diese Beschränkung soll den besonderen
Liquiditätserfordernissen Rechnung tragen,
die sich daraus ergeben, dass Anteile an
gemischten und sonstigen Investmentvermögen jederzeit kurzfristig zurückgegeben
werden dürfen. Bei Anteilen an Immobilien-Sondervermögen und Hedgefonds
müssen hingegen Kündigungsfristen eingehalten werden. Hedgefonds dürfen nach
dem neuen Recht nur noch als Spezial-AIF
aufgelegt werden; private Investoren dürfen
sie deshalb nicht mehr zeichnen. Dies trägt
den besonderen Risiken dieses Investments
Rechnung. Für Hedgefonds gelten beispielsweise nicht die umfassenden Vorgaben an
die Risikomischung.
Geschlossene Publikums-AIF
Das KAGB führte eine Produktregulierung auch
für geschlossene Publikumsfonds ein. Für diese
Fondsart musste bisher lediglich ein Prospekt
nach dem Vermögensanlagengesetz erstellt
werden, eine Erlaubnis der BaFin war nicht
notwendig. Auch fand keine laufende Aufsicht
statt. Geschlossene Publikums-AIF können in
Sachwerte, beispielsweise in Immobilien, Flugzeuge, Schiffe oder Anlagen aus dem Bereich
der erneuerbaren Energien investieren. Auch
Beteiligungen an Projektgesellschaften öffentlich-privater Partnerschaften oder Beteiligungen
an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile
an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben
können geschlossene Publikums-AIF erwerben.
Dabei müssen sie die Grundsätze der Risikomischung beachten, können von diesen jedoch
unter bestimmten Voraussetzungen abweichen,
beispielsweise wenn die Anlagebedingungen
eine Mindestanlagesumme von 20.000 Euro
festlegen.
der AIFM-Richtlinie nun 0,02 % des Betrages,
Level-2-Verordnung sind hierfür zusätzliche Eigen-
um den der Wert des von der Gesellschaft ver-
mittel in Höhe von 0,01 % der verwalteten Assets
walteten Investmentvermögens über 250 Mio.
notwendig. Hierfür gibt es keine Eingangsschwel-
Euro hinausgeht.
len als Erleichterung für kleine Gesellschaften;
auch eine Deckelung ist nicht vorgesehen. Sehr
Das KAGB schreibt für AIF-Kapitalverwaltungsge-
große Gesellschaften werden also hohe Eigen-
sellschaften darüber hinaus zusätzliche Mittel zur
mittelanforderungen erfüllen müssen.
Deckung von Berufshaftungsrisiken oder alternativ eine Versicherung vor. Nach Artikel 14 der
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
185
Organisations- und Verhaltensregeln
Verwahrstellen
Die Anforderungen des KAGB und der Kapitalan-
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen
lage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
für jedes offene oder geschlossene Investment-
(KAVerOV) an Organisation und interessenge-
vermögen eine Verwahrstelle benennen. Diese
rechtes Verhalten gegenüber den Anlegern so-
ersetzt die Depotbank nach dem InvG, verwahrt
wie an das Risiko- und Liquiditätsmanagement
die Vermögensgegenstände, nimmt aber auch
der Kapitalverwaltungsgesellschaften orientie-
Kontrollfunktionen bei der Eigentumsverifikation
ren sich an den Standards des InvG und der
von Sachwerten und anderen nicht verwahrfähi-
darauf beruhenden InvVerOV sowie den Min-
gen Vermögensgegenständen wahr.
destanforderungen an das Risikomanagement
für Investmentgesellschaften (InvMaRisk). Neu
Für OGAW-Investmentvermögen können nach
ist die Vorgabe, dass sie für jedes Investment-
wie vor nur Kreditinstitute als Verwahrstelle
vermögen einen maximalen Leverage (Hebel-
fungieren, für AIF dürfen dies auch Finanz-
wirkung) festzulegen haben. Die Unternehmen
dienstleistungsinstitute sein, wenn diese über
müssen der BaFin den Leverage regelmäßig
eine Erlaubnis nach dem KWG verfügen, das
mitteilen, um ihr die Identifizierung von Sys-
eingeschränkte Verwahrgeschäft zu erbringen.
temrisiken zu ermöglichen. Die Aufsicht kann
Für bestimmte Arten von geschlossenen AIF
ihn beschränken, wenn sie dies zur Wahrung der
kann alternativ auch ein Treuhänder als Ver-
Finanzstabilität für notwendig erachtet. In der
wahrstelle beauftragt werden, wenn er die per-
KAVerOV hat die BaFin die Standards für OGAW-
sönlichen und beruflichen Anforderungen erfüllt.
und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften so
Dazu gehört beispielsweise, dass er – wie etwa
weit wie möglich angeglichen, um einheitliche
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater – berufs-
Prozesse in den Gesellschaften zu erlauben und
ständischen Regeln unterliegt und über ausrei-
ein hohes Anlegerschutzniveau bei allen Pub-
chende finanzielle Garantien in Form von Kapital
likumsfonds zu erreichen. Deutlich präzisere
und einer Haftpflichtversicherung verfügt.
Vorgaben als bisher ergeben sich dadurch für
OGAW bei den Regelungen zum Risiko- und
Vertrieb
­L iquiditätsmanagement, bei speziellen Sorg-
Als Vertrieb gilt das direkte oder indirekte An-
faltspflichten für Anlagen in eingeschränkt liqui-
bieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien
de Vermögenswerte und in Verbriefungspositi-
eines Investmentvermögens. Damit unterliegt
onen sowie bei der Auswahl und Bestellung von
auch die vom öffentlichen Vertrieb im Sinne
Gegenparteien und Primebrokern. Diese Ergän-
des InvG ausgenommene Privatplatzierung der
zungen sind überwiegend den Erfahrungen und
Vertriebsregulierung, die zum Beispiel vor Auf-
Erkenntnissen aus der Finanzkrise geschuldet.
nahme des Vertriebs von AIF eine gesonderte
Grafik 21 Regelungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF
V
Vertrieb von AIF
an Privatanleger
an professionelle Anleger
an semiprofessionelle Anleger
im Inland
im Inland
in der EU/im EWR
§§ 321, 323, 329, 330 KAGB
§§ 331 KAGB
§§ 321 – 328 KAGB
§§ 331 – 334 KAGB
VI
Anhang
§§ 316 – 320KAGB
186
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Vertriebsanzeige bei der BaFin erfordert. Ein-
sellschaften nach dem InvG). Daneben wurden
schränkend liegt ein Vertrieb an professionelle
20 Kapitalverwaltungsgesellschaften bis Ende
und semiprofessionelle Anleger nur vor, wenn
2013 nach § 44 KAGB registriert. In 26 Fällen
dieser auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft
gründeten Kapitalverwaltungsgesellschaften in
oder in deren Auftrag erfolgt und sich der Sitz
einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zweignie-
oder Wohnsitz des Anlegers im Inland oder in
derlassung oder boten grenzüberschreitende
einem anderen EU-Mitgliedstaat oder e
­ inem
Dienstleistungen an. Gleichzeitig zeigten 15 Ge-
anderen EWR-Vertragsstaat befindet. Kein Ver-
sellschaften aus dem EU-Ausland die Gründung
trieb liegt vor, wenn die Verwaltungsgesellschaft
einer Zweigniederlassung oder die Aufnahme
nur gesetzliche Pflichten zur Veröffent­lichung im
von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in
Bundesanzeiger oder nur die im KAGB veran-
Deutschland an.
kerten regelmäßigen Informationspflichten gegenüber dem Anleger erfüllt, der bereits in das
Die BaFin führte 2013 insgesamt 96 Aufsichts-
betreffende Investmentvermögen investiert ist.
besuche und Jahresgespräche vor Ort durch
(Vorjahr: 54). Darüber hinaus begleitete sie
Voraussetzung für den grenzüberschreitenden
22 Abschlussprüfungen und Sonderprüfungen
Vertrieb ist, dass die Verwaltungsgesellschaft
bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und Ver-
für den von ihr verwalteten AIF das einschlä-
wahrstellen.
gige Anzeigeverfahren erfolgreich durchlaufen
hat. Bei den Vertriebsanzeigeverfahren von AIF
differenziert das KAGB unter anderem danach,
6.3 Investmentvermögen
ob die Anteile oder Aktien an Privatanleger, se-
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalte-
miprofessionelle oder professionelle Anleger im
ten Ende 2013 insgesamt 5.840 Sondervermö-
Inland vertrieben werden sollen.
gen im Sinne des InvG (Vorjahr: 6.069; die Zahl
der Investmentvermögen im Sinne des KAGB ist
zu diesem Stichtag wegen der Übergangsvor-
6.2 Kapitalverwaltungsgesellschaften
schriften nicht ermittelbar) mit einem Vermögen
Die BaFin erteilte 2013 sechs deutschen Kapital-
von 1.421 Mrd. Euro (Vorjahr: 1.309 Mrd. Euro).
verwaltungsgesellschaften eine Erlaubnis nach
Davon waren 1778 Publikumsfonds (Vorjahr:
dem KAGB, Investmentvermögen zu verwalten
2.168) mit einem Vermögen von insgesamt
(Vorjahr: 3 Erlaubnisse nach dem InvG). Fünf
363,3 Mrd. Euro (Vorjahr: 333,9 Mrd. Euro) und
Kapitalverwaltungsgesellschaften gaben ihre
4.062 Spezial-AIF (Vorjahr: 3.901 Spezialfonds)
Erlaubnis zurück. Ende 2013 verfügten damit
mit einem Vermögen von 1.058 Mrd. Euro (Vor-
90 Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgrund
jahr: 974,7 Mrd. Euro).
der Übergangsvorschriften noch über eine Erlaubnis nach dem InvG (Vorjahr: 78 Kapitalan-
Das gesamte (Netto-)Mittelaufkommen von
lagegesellschaften und 22 Investmentaktienge-
Publikumsfonds und Spezialfonds, jeweils im
Tabelle 34 Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften 2013
Auswirkung
Kapitalverwaltungsgesellschaften*
Qualität
A
B
C
D
Summe
Hoch
30
2
0
0
32
Mittel
14
4
0
0
18
Niedrig
15
6
0
0
21
Summe
59
12
0
0
71
* Investmentaktiengesellschaften nach dem InvG wurden nicht erfasst.
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
187
Sinne des InvG, lag bei 91,3 Mrd. Euro (Vorjahr:
müssen mindestens 24 Monate gehalten wer-
89,9 Mrd. Euro). Die (Brutto-)Mittelzuflüsse betru-
den und können mit einer Frist von zwölf Mo-
gen 283,1 Mrd. Euro (Vorjahr: 280,3 Mrd. Euro),
naten zurückgegeben werden. Anleger, die bei
davon entfielen 96,4 Mrd. Euro auf Publikums­
Inkrafttreten des KAGB Anteile an bestehenden
investmentvermögen (Vorjahr: 84,6 Mrd. Euro)
offenen Immobilienfonds hielten, haben jedoch
und 186,7 Mrd. Euro auf Spezial-AIF (Vorjahr:
weiterhin die Möglichkeit, Anteile im Wert von
195,7 Mrd. Euro). Diesen standen Mittelabflüsse in
bis zu 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr ohne
Höhe von insgesamt 191,8 Mrd. Euro gegenüber.
Einhaltung ­einer Mindesthalte- oder Rückgabefrist zurückzugeben. Die neuen Regeln haben
Die BaFin genehmigte 2013 insgesamt 29 neue
sich seit August 2013 bereits erkennbar auf
Publikumsinvestmentvermögen nach dem KAGB
das Mittelaufkommen von offenen Immobilien-­
(Vorjahr: 132 Genehmigungen nach dem InvG).
Publikumsfonds ausgewirkt. Während bis
Für 993 Publikumsinvestmentvermögen gestat-
einschließlich Juli 2013 die monatlichen Mittel-
tete sie die Umstellung auf das KAGB.
zuflüsse teilweise bei über 1 Mrd. Euro lagen
und das monatliche Nettomittelaufkommen
damit durchweg positiv war, kamen die Mittel-
6.3.1 Offene Immobilienfonds
zuflüsse danach zunächst nahezu komplett zum
Für offene Immobilienfonds hat das KAGB vor
Erliegen. Diese Zurückhaltung der Anleger ist
allem zu Änderungen bei der Bewertung und
offenbar zumindest auch auf V
­ orzieheffekte
der Rückgabe von Anteilen geführt. Die Bewer-
zurückzuführen, worauf das seit November
tung der Immobilien eines offenen Immobilien­
2013 wieder positive Nettomittelaufkommen
fonds erfolgt künftig – statt wie bisher durch
hin­deutet.
einen Sachverständigen-Ausschuss – durch
zwei voneinander unabhängige externe Sach-
Die Zahl der offenen Immobilien-Publikums-
verständige. Beide müssen eine eigenständige
fonds fiel 2013 geringfügig auf 53 (Vorjahr:
Bewertung abgeben. Die Neuregelung stellt
55). Das Fondsvolumen lag bei 82,5 Mrd. Euro
darauf ab, dass die Kenntnisse und Erfahrungen
(Vorjahr: 83,8 Mrd. Euro). Verwaltet wurden
von zwei unabhängigen Sachverständigen die
die Fonds von 20 Kapitalverwaltungsgesell-
Bewertungen objektiver und sicherer machen.
schaften (Vorjahr: 21). Die BaFin genehmig-
Dies soll dazu beitragen, Anleger besser zu
te fünf offene Immobilien-Publikumsfonds
schützen. Geändert haben sich darüber hin-
(Vorjahr: 11); davon wurden zwei Fonds tat-
aus die Rückgabemöglichkeiten von Anteilen
sächlich aufgelegt. Drei offene Immobilien-­
an offenen Immobilienfonds. Anteile, die nach
Publikumsfonds wandelten sich in offene
dem Inkrafttreten des KAGB erworben wurden,
­Immobilien-Spezialfonds um. In zwei Fällen
Grafik 22 Mittelaufkommen der offenen Immobilien-Publikumsfonds
V
1.200
800
400
0
VI
-400
Mittelzufluss
Mittelabfluss
-800
Nettomittelaufkommen
Feb
Mrz
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
Dez
Anhang
Jan
188
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
sah sich die Verwaltungsgesellschaft gezwun-
durch Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen
gen, durch den Ausspruch der Kündigung
oder in Derivate eingebettete Hebelfinanzie-
der Verwaltung die Abwicklung eines offenen
rungen erhöht. In dem geforderten beträcht-
Immobilien-­Publikumsfonds herbeizuführen
lichen Umfang wird diese Hebelwirkung etwa
(Vorjahr: 7). Ende 2013 befanden sich damit
eingesetzt, wenn das berechnete Engagement
16 offene Immobilien-Publikumsfonds (Vorjahr:
des Fonds seinen Nettoinventarwert dreifach
14) mit einem Fondsvolumen von insgesamt
übersteigt. Im Unterschied zu den Vorgaben des
rund 16,2 Mrd. Euro in Abwicklung. Bei drei
InvG dürfen Privatpersonen nach dem KAGB
offenen Immobilien-Publikumsfonds ging das
Hedgefondsanteile nicht mehr uneingeschränkt
Verwaltungsrecht nach Ablauf der Kündigungs-
erwerben. Dies dürfen nur noch professionelle
frist auf die Depotbank als Verwahrstelle über.
und semi-professionelle Anleger.
Unverändert waren 18 von insgesamt 53 offenen Immobilien-Publikumsfonds von einer
Für Dach-Hedgefonds hat das KAGB h
­ ingegen
vorüber­gehenden Aussetzung der Anteilrück-
kaum zu Änderungen geführt. Sie müssen
nahme oder ihrer Abwicklung betroffen.
weiterhin ihr Vermögen überwiegend in Anteile
oder Aktien von Hedgefonds investieren. Leer-
Der Trend zu Investitionen in offene Immo-
verkäufe und Leverage dürfen Dach-Hedgefonds
bilien-Spezialfonds hat sich 2013 fortgesetzt.
nicht nutzen. Ausgenommen von diesem Verbot
Wenngleich die Anzahl der offenen Immobil­
ist eine kurzfristige Kreditaufnahme von 10 %
ien-Spezialfonds 2013 mit 342 Fonds (Vorjahr:
des Fondswertes. Anteile an Dach-Hedgefonds
361) leicht rückläufig war, stieg das Gesamtvo-
können wie bisher von allen Anlegerkategorien
lumen der verwalteten Nettoinventarwerte auf
erworben werden.
44,2 Mrd. Euro an (Vorjahr: 37,4 Mrd. Euro).
Ende 2013 waren basierend auf § 350 KAGB,
Zwei Gesellschaften erteilte die BaFin 2013 die
welcher spezielle Übergangsvorschriften für
Erlaubnis, das Immobilienfondsgeschäft zu be-
Hedge­fonds und offene Spezial-AIF enthält,
treiben (Vorjahr: 3). Eine Erlaubnis basierte auf
36 Hedgefonds (Vorjahr: 27) zugelassen, darun-
der alten Rechtslage, die andere auf dem neuen
ter 22 Single-Hedgefonds und 14 Spezialfonds
KAGB.
nach dem InvG sowie 2 Hedgefonds nach dem
KAGB.
6.3.2 Hedgefonds
Bei den Hedgefonds haben sich zum einen
6.3.3 Ausländische Investmentvermögen
die Bezeichnungen geändert: Die bislang als
Die Zahl der vertriebsberechtigten EU-OGAW
­Single-Hedgefonds bekannten Investmentver-
erhöhte sich 2013 deutlich auf 12.787 (Vorjahr:
mögen heißen nun Hedgefonds. Neu ist zum
8.345). Die BaFin bearbeitete insgesamt 1.104
anderen, dass diese nicht mehr als Publikumsin-
Neuanzeigen von Gesellschaften, die OGAW in
vestmentvermögen aufgelegt werden können.
Deutschland vertreiben wollten (Vorjahr: 906).
Daher sind Hedgefonds ein Unterfall der offenen
Der Großteil der Anzeigen kam wie in den Vor-
Spezial-­A IF. Sie müssen die Anforderungen des
jahren aus Luxemburg (831). Daneben gingen
§ 282 KAGB bezüglich der Anlageobjekte und
Anzeigen aus Irland (166), Frankreich (41) und
Anlagegrenzen erfüllen. Die Anlagebedingungen
Österreich (39) ein. 789 richtlinienkonforme
von Hedgefonds müssen außerdem entweder
Fonds stellten den Vertrieb ein.
den Leerverkauf von ­Vermögensgegenständen
oder den Einsatz von Leverage in einem be-
Daneben waren 134 EU-AIF (aus EU-Mitglied-
trächtlichen Umfang vorsehen. Der Einsatz
staaten) und ausländische AIF (aus Drittstaaten)
dieser Techniken war bereits für die Single-Hed-
zum Vertrieb in Deutschland berechtigt (Vor-
gefonds nach dem Investmentgesetz kennzeich-
jahr: 117). Sie stammten aus Luxemburg (98),
nend. Als Leverage gilt dabei jede Methode, die
Großbritannien (17), der Schweiz (10) sowie aus
den Investitionsgrad eines Fonds beispielsweise
den USA, Österreich und Irland (je 3). 32 AIF
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
189
starteten 2013 ihren Vertrieb in Deutschland,
burg und drei aus Irland. Fünf AIF aus Luxem-
davon 17 aus Großbritannien, zwölf aus Luxem-
burg stellten den Vertrieb ein.
7
Bußgeldverfahren
7.1
Bußgelder
schloss sie mit Bußgeldern in Höhe von insge-
2013 leitete die BaFin 519 neue Bußgeldverfah-
samt 3,3 Mio. Euro ab (Vorjahr: 240). Die Ahn-
ren wegen Verstößen gegen wertpapierrechtliche
dungsquote lag damit bei rund 33 %. 242 Ver-
Vorschriften ein (Vorjahr: 534). Aus den Vorjah-
fahren stellte die BaFin ein, 208 davon aus
ren waren noch 851 Fälle offen. 119 ­Verfahren
Opportunitätsgründen. 1.006 Vorgänge waren
Ende 2013 noch offen (Vorjahr: 851).
Grafik 23 Bußgelder
250
240
200
150
127
119
100
67
50
0
2010
2011
2012
2013
Bußgeldleitlinien
Zumessungskriterien. Die BaFin teilt die Tatumstände in leicht, mittel und schwer ein. Mögliche
Tatumstände sind zum Beispiel die Art und Dauer des Verstoßes. Emittenten werden darüber
hinaus auf Grund ihrer Marktkapitalisierung in
die Gruppen A bis D eingestuft. Darin spiegelt
sich ihre Bedeutung und Position am Kapitalmarkt wider. Der Grundbetrag wird im zweiten
Schritt unter anderem an das Vor- und Nachtatverhalten angepasst. Er kann sich dadurch
erhöhen oder reduzieren. Ein Geständnis wirkt
sich etwa regelmäßig bußgeldmindernd aus,
während ein wiederholter Verstoß in der Regel
den Betrag erhöht. Im dritten Schritt berücksichtigt die BaFin schließlich die wirtschaftlichen
Verhältnisse.
V
VI
Anhang
Für die Bemessung von Bußgeldern in den
Bereichen Ad-hoc-Publizitätspflicht, Stimmrechtsmeldepflichten und Finanzberichterstattung hat die BaFin 2013 Bußgeldleit­linien
veröffentlicht. Diese gewährleisten, dass
vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden. Auch machen die Leit­linien
nachvollziehbar und transparent, warum
die ­B aFin eine bestimmte Bußgeldhöhe
festgesetzt hat. Die BaFin bewertet hierzu in einem dreistufigen System die Größe
des Emittenten, die Tatumstände sowie die
Schuld des Betroffenen. Im ersten Schritt
legt sie den Grundbetrag für den konkreten Verstoß fest. Dieser ergibt sich aus der
Größe des Emittenten und aus tatbezogenen
190
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
Tabelle 35 Bußgeldverfahren
Anhängige
Verfahren
Anfang
2013
Meldepflichten
(§ 9 WpHG)
Neu
­eröffnete
Verfahren
2013
Geld­
bußen*
Höchste
verhängte
Geldbuße
in Euro
Einstellungen aus
tatsäch­
lichen oder
rechtlichen
Gründen
Oppor­
tunitäts­­
gründen
Anhängige
Verfahren
Ende 2013
5
0
2
12.000
0
0
3
60
36
7
97.500
0
14
75
8
2
1
5.500
0
1
8
Marktmanipulation
(20 a WpHG)
16
19
2
24.000
0
1
32
Mitteilungs- und
Veröffentlichungs­
pflichten
(§§ 21 ff. WpHG)
504
342
53
48.000
12
131
650
Informations­
pflichten ggü.
Wertpapier­
inhabern
(§§ 30a ff. WpHG)
99
45
22
25.000
19
30
73
3
3
3
63.000
0
0
3
100
55
22
50.000
2
18
113
Wertpapier­
prospektgesetz
11
1
1
9.000
1
1
9
Vermögens­
anlagengesetz /
Verkaufsprospektgesetz
12
1
0
–
0
1
12
Unternehmens­
übernahmen
(WpÜG)
30
15
6
100.000
0
11
28
Ad-hoc-Publizität
(§ 15 WpHG)
Directors’
Dealings
(§ 15a WpHG)
Leerverkäufe
(§ 30h WpHG)
Finanzberichterstattungspflichten
(§§ 37v ff. WpHG)
7.2
Ausgewählte Sachverhalte
Wegen verbotener Marktmanipulation verhäng-
gewünscht war. Der gesamte Vorgang dauerte
rund drei Sekunden.
te die BaFin gegen eine natürliche Person ein
Bußgeld in Höhe von 24.000 Euro. Diese hat-
Gleich zwei Geldbußen von insgesamt 105.000
te zwei limitierte Verkaufsorders für jeweils
Euro erließ die BaFin gegen eine Gesellschaft,
50 Kontrakte in das Handelssystem der Eurex
die gegen die Pflichten zur Mitteilung und Ver-
eingestellt. Nur 1,16 Sekunden danach erteilte
öffentlichung von Insiderinformationen ver-
sie Kauforders für rund 4.000 Kontrakte mit
stoßen hatte. Der Vorstand der Gesellschaft
einer knapp unter dem Verkaufslimit liegen-
hatte eine Kapitalerhöhung beschlossen. Weil
den Preisgrenze. In der Folge konnte sie zwei
der Aufsichtsrat noch nicht zugestimmt hatte,
Geschäfte abschließen und 100 Kontrakte zum
entschied der Vorstand, sich von der Ad-hoc-­
gewünschten Limit verkaufen. 0,31 Sekunden
Publizitätspflicht zu befreien. Dabei versäumte
danach löschte sie die Kauforders, die allein
er es jedoch, der BaFin in der Vorabmitteilung
dazu dienten, Kaufinteresse zu signalisieren,
die Gründe für die Befreiung mitzuteilen. Erst
und für die von vornherein keine Ausführung
im laufenden Bußgeldverfahren wurde dies
V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft
191
nachgeholt. Nach Zustimmung des Aufsichtsrats
Eine weitere Geldbuße von 63.000 Euro ­setzte
beschloss der Vorstand, sich weiter zu befreien.
die BaFin gegen ein Wertpapierdienstleis-
Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt unruhigen
tungsunternehmen fest. Die Mitarbeiter dieser
Börsenumfelds befürchtete er nämlich, die In-
Gesellschaft hatten vermehrt gegen das Leer-
vestoren könnten der Gesellschaft im Fall einer
verkaufsverbot verstoßen. Sie veräußerten in
nicht vollständigen Platzierung der neuen Aktien
deutlich über hundert Fällen Aktien, ohne dass
ihr Vertrauen entziehen. Dieser Befreiungs-
die Gesellschaft diese am Ende des Handelsta-
grund fiel eine Woche später am späten Abend
ges in ihrem Bestand hatte. In der Folge stellte
weg. Die Veröffentlichung erfolgte jedoch erst
die BaFin fest, dass das Unternehmen seine Mit-
am nächsten Morgen kurz nach Börsenbeginn
arbeiter nicht ausreichend geschult hatte. Auch
und damit verspätet. Die Gesellschaft hätte die
fehlten Kontrollverfahren, um die Arbeitsabläufe
Öffentlichkeit unverzüglich nach Wegfall des Be-
systematisch zu überprüfen.
freiungsgrundes, also noch am Vorabend, über
die beschlossene Kapitalerhöhung informieren
Weil eine Bietergesellschaft nicht rechtzeitig
müssen.
veröffentlicht hatte, dass sie die Kontrolle an
­einer Zielgesellschaft erlangt hatte, v
­ erhängte
Gegen eine weitere Gesellschaft erließ die BaFin
die BaFin ein Bußgeld in Höhe von 100.000
ein Bußgeld von 97.500 Euro. Sie hatte es un-
Euro. Die Bieterin hatte bereits seit 18 Mona-
terlassen, ihr Quartalsergebnis per Ad-hoc-Mit-
ten mehr als 30 % des Grundkapitals und der
teilung zu veröffentlichen, obwohl Umsatz,
Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten,
EBITDA und Konzernergebnis sich deutlich
bevor sie die Kontrollschwelle wieder unter-
positiv entwickelt hatten und die Analystener-
schritt. Die BaFin deckte diesen Umstand auf,
wartungen deutlich übertrafen. Stattdessen
setzte das unterlassene Pflichtangebot durch
hatte die Gesellschaft das Ergebnis nur in einer
und leitete das Bußgeldverfahren ein.
Pressemitteilung bekannt gegeben.
V
Anhang
VI
VI
1
Über die BaFin
Personal und Organisation
Zum 31. Dezember 2013 zählte die BaFin insge-
hörden tätig. Davon waren Ende 2013 neun Be-
samt 2.398 Beschäftigte (Vorjahr: 2.336). Diese
schäftigte zur Europäischen Zentralbank (EZB)
verteilen sich auf die beiden Dienstsitze Bonn
abgeordnet.
(1.750) und Frankfurt am Main (648). Rund 68,6 %
der Beschäftigten sind verbeamtet (1.644), rund
136 Einstellungen
31,4 % sind als Tarifbeschäftigte tätig (754).
Um ihren ständig wachsenden Aufgaben gerecht zu werden, stellte die BaFin 2013 insge-
Frauen machen fast die Hälfte der BaFin-­
samt 136 Personen ein (Vorjahr: 262). Dabei
Beschäftigten aus (1.132). Etwa 23,8 % der
handelte es sich vor allem um Volljuristen und
gesamten Führungspositionen sind weiblich
Wirtschaftswissenschaftler sowie Fachhoch-
besetzt.
schul- bzw. Bachelorabsolventen, aber auch
Anwärter, Auszubildende und befristete Kräfte
33 BaFin-Beschäftigte sind längerfristig bei
waren darunter.
internationalen Institutionen und Aufsichtsbe-
Tabelle 36 Personal
Stand: 31.12.2013
Laufbahn
Beschäftigte
Gesamt
Frauen
Männer
Beamte
Tarifbeschäftigte
Gesamt
Gesamt
1.066
410
656
946
120
Gehobener Dienst
773
354
419
628
145
Mittlerer/Einfacher Dienst
559
368
191
70
489
2.398
1.132
1.266
1.644
754
Höherer Dienst
Gesamt
VI Über die BaFin
193
Tabelle 37 Einstellungen 2013
Laufbahn
Höherer Dienst
Bürokommunikation (27 Auszubildende) und
Gesamt Frauen Männer
75
34
41
Fachangestellte für Medien- und Informations­
dienste (eine Auszubildende). Ende 2013 hatte
die BaFin damit insgesamt 53 Auszubildende
und Anwärter (Vorjahr: 61).
Qualifikation:
Volljuristen
38
Wirtschaftswissenschaftler
30
Fortbildung
Die BaFin-Beschäftigten können ein umfangrei­
Mathematiker/Statistiker
4
ches Fortbildungsangebot nutzen. Im Jahr 2013
Andere
3
nahmen 1.530 Beschäftigte (Vorjahr: 1.506) an
Gehobener Dienst
33
15
18
und externen Fortbildungen teil (Vorjahr: 575).
Qualifikation:
Wirtschaftsjuristen
Wirtschaftswissenschaftler
mindestens einer von insgesamt 645 internen
Das Spektrum der Veranstaltungen umfasste
4
insbesondere fachspezifische Maßnahmen. Dies
18
waren zum Beispiel Seminarreihen zur Einfüh­
Informatiker
3
rung von Solvency II und Veranstaltungsan­
Andere
8
gebote zum Aufbau der Zusammenarbeit mit
Mittlerer/Einfacher Dienst
6
3
3
Anwärter/Auszubildende
22
13
9
136
65
71
Gesamt
der EZB im Zusammenhang mit der Einführung
des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM
(Single Supervisory Mechanism). Daneben gab
es Angebote zur Förderung der Fremdsprachen­
kompetenz sowie diverse Soft-Skill-Kurse. Im
Berufsausbildung bei der Aufsicht
Durchschnitt bildete sich jeder Beschäftigte an
5,03 Tagen fort (Vorjahr: 5,38 Tage).
Im Jahr 2013 begannen 14 Anwärter ihren Lauf­
bahnvorbereitungsdienst (Vorjahr: elf) und
wie im Vorjahr acht Auszubildende ihre Ausbil­
dung bei der BaFin. Gemeinsam mit der Deut­
schen Bundesbank bereitet die BaFin derzeit
25 Anwärter des gehobenen Dienstes auf ihre
künftige Tätigkeit vor. Daneben bildet die BaFin
aktuell in zwei Berufen aus: Fachangestellte für
Einrichtung eines Sanktionskomitees
Einzelfälle, wie die Abberufung eines Geschäfts­
leiters, erörtert das Sanktionskomitee in einem
Ausschuss für Einzelfallmaßnahmen. Dieser
ist – je nach Schwere und Bedeutung der
­Maßnahme – entweder obligatorisch oder fa­
kultativ vor Erlass des entsprechenden Verwal­
tungsaktes einzubeziehen. Die Zustimmung zu
einer Maßnahme (mit oder ohne Einschränkun­
gen oder Bedingungen) sowie deren Ablehnung
durch den Ausschuss haben Empfehlungscha­
rakter.
VI
Das Sanktionskomitee ist im Geschäftsbereich
der Präsidentin angesiedelt.
Anhang
Zum 3. Juli 2013 hat die BaFin ein be­
reichsübergreifendes Sanktionskomitee
eingerichtet. Das Gremium unterstützt das
Direktorium dabei, eine geschäftsbereichs­
übergreifende Sanktionierungsstrategie
(Policy) zu entwickeln und fortzuschreiben.
In Zusammenarbeit mit den Geschäftsbe­
reichen der BaFin identifiziert das Komitee,
wo sich Verwaltungsverfahrensabläufe und
Rechtsgrundlagen vereinheitlichen und
verbessern lassen, und stößt sachgerechte
Gesetzesänderungen an. Um eine konsis­
tente, gesetzeskonforme Sanktionspraxis zu
gewährleisten, spricht es Empfehlungen aus.
194
2
VI Über die BaFin
Haushalt
2.1 Haushaltszahlen
16,6 % auf Sachkosten (31,6 Mio. Euro, Vorjahr:
Für 2013 hatte der Verwaltungsrat der BaFin
30,8 Mio. Euro). Für die Informationstechnik
­einen Haushaltsplan in Höhe von 190,7 Mio.
waren 11,8 % der Ausgaben vorgesehen (Vor-
Euro bewilligt (Vorjahr: 170,3 Mio. Euro). Die
jahr: 11,6 %). Auf Investitionen entfielen 1,2 %
veranschlagten Ausgaben verteilten sich zu
des Budgets (Vorjahr: 2,2 %). Zuweisungen und
rund 68,2 % auf Personalkosten (130,1 Mio.
Zuschüsse verblieben mit 2,2 % des Budgets
Euro, Vorjahr: 112,3 Mio. Euro) und zu etwa
auf Vorjahresniveau.
Grafik 24 Ausgaben Haushaltsplan 2013
Personalausgaben 68,2 %
Sächliche Verwaltungsausgaben 16,6 %
Informationstechnik 11,8 %
Zuweisungen und Zuschüsse
(ohne Investitionen) 2,2 %
Investitionen 1,2 %
Finanzierung durch Umlage und Gebühren
mit Finanzierungsfunktion (Soll 2013: 170,5 Mio.
Die BaFin ist vom Bundeshaushalt unabhängig
Euro, Vorjahr: 150,9 Mio. Euro). Des Weiteren
und finanziert sich zu 100 Prozent aus ­eigenen
finanziert sich die BaFin über Verwaltungsein-
Einnahmen. Diese setzen sich größtenteils
nahmen wie Gebühren und Zinsen (Soll 2013:
aus den Umlagezahlungen der beaufsichtigten
20,2 Mio. Euro, Vorjahr: 19,4 Mio. Euro).
Unternehmen zusammen, einer Sonderabgabe
Grafik 25 Einnahmen Haushaltsplan 2013
Übrige Einnahmen
(Umlage) 89,4 %
Verwaltungseinnahmen
(Gebühren, Zinsen, etc.)
10,6 %
VI Über die BaFin
195
Im Jahr 2013 erfolgte die Umlageabrechnung
27,9 % und der Wertpapierhandel 26,3 %. Die
für das Jahr 2012. Die Kreditindustrie beteilig-
Umlageabrechnung für 2013 erfolgt im Laufe
te sich mit 45,8 % am Gesamtaufkommen der
des Jahres 2014.
Umlage. Die Versicherungswirtschaft finanzierte
Grafik 26 Umlageverteilung nach Aufsichtsbereichen 2012
Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen 45,8 %
Versicherungswesen 27,9 %
Wertpapierhandel 26,3 %
Die tatsächlichen Ausgaben der BaFin ­lagen
Das neue Gesetz hat zum Ziel, das gesamte
2013 bei rund 190,7 Mio. Euro (Vorjahr:
Gebührenrecht des Bundes zu modernisieren,
165,3 Mio. Euro). Diesen standen Einnahmen
zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Es soll
von rund 191,6 Mio. Euro gegenüber (Vorjahr:
zum einen die Fachgesetze und -verordnungen
166,4 Mio. Euro). Der Verwaltungsrat muss die
zu gebührenrechtlichen Regelungen entlasten,
Jahresrechnung noch feststellen.
indem es die allgemeinen Regelungen zusam-
Gesonderter Haushaltsplan Enforcement
menfasst, eine zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Gebühren schafft
Ein Budget von 8,08 Mio. Euro hatte die BaFin
und die Bestimmungen der Fachgesetze in
gesondert für das Enforcement veranschlagt
einheitlich aufgebauten Besonderen Gebühren-
(Vorjahr: 7,83 Mio. Euro). Darin enthalten war
verordnungen bündelt. Zum anderen schafft das
eine Zuweisung an die Deutsche Prüfstelle für
Gesetz eine rechtssichere und nachvollziehbare
Rechnungslegung auf Vorjahresniveau (6 Mio.
Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Es
Euro). Die tatsächlichen Ausgaben betrugen
macht, zusammen mit der geplanten Allgemei-
rund 7,6 Mio. Euro (Vorjahr: 7,5 Mio. Euro), die
nen Gebührenverordnung, klare und handhab-
Einnahmen (einschließlich der Umlagevoraus-
bare Vorgaben für die Kalkulation der Gebühren,
zahlungen für 2014) etwa 14,9 Mio. Euro (Vor-
stärkt das Kostendeckungsprinzip und richtet
jahr: 15,2 Mio. Euro).
das Gebührenrecht auf die Erfordernisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze aus.
Am 15. August 2013 sind Artikel 1 und 2 des
Praxisrelevante Änderungen und Übergangsvorschriften
Gesetzes zur Strukturreform des Gebühren-
Das neue Gesetz bringt einige Änderungen ge-
rechts des Bundes in Kraft getreten. Artikel 1
genüber dem bislang gültigen VwKostG mit sich,
enthält das Bundesgebührengesetz (BGebG),
die für die Praxis relevant sind. Diese ­betreffen
Artikel 2 die Folgeänderungen. Zugleich trat
die Entstehung der Gebührenschuld, deren
am 15. August das Verwaltungskostengesetz
Verjährung, die Fälligkeit der Gebühren und den
­(VwKostG) außer Kraft.
Säumniszuschlag. In bestimmten Fällen, die in
VI
§ 23 BGebG geregelt sind, ist das VwKostG für
Anhang
2.2 Bundesgebührengesetz
196
VI Über die BaFin
eine Übergangszeit weiterhin vollständig oder
der Begriff „­ Amtshandlungen“ durch „individuell
teilweise anzuwenden.
zu­rechenbare öffentliche ­Leistungen“ ersetzt wird.
FinDAG und Gebührenverordnungen
der BaFin
Spätestens in fünf Jahren, am 14. August 2018,
Kurzfristig wirkt sich das neue Gesetz nur ge­ring­
­FinDAG und den Aufsichtsgesetzen sowie die
fügig auf die Gebührenvorschriften des Finanz­
Gebührenverordnungen der BaFin aufgehoben.
dienstleistungsaufsichtsgesetzes (­ FinDAG), der
An ihre Stelle wird voraussichtlich die Besonde-
Aufsichtsgesetze und der Gebührenverordnungen
re Gebührenverordnung des Bundesministeri-
der BaFin aus. Die wichtigste Änderung ist, dass
ums der Finanzen treten.
3
werden sämtliche Gebührenregelungen im
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Die BaFin beantwortete im Jahr 2013 insge-
zum Beispiel für die Prüfungsschwerpunkte der
samt 4.161 Presseanfragen. Eines der zentra-
BaFin im Bereich Schiffsfinanzierung sowie für
len Themen im Bereich Bankenaufsicht war die
die Sonderprüfungen zu den Vergütungssyste-
Vorbereitung der Institute und der Aufsicht auf
men von Banken.
den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM
der Journalisten betrafen unter anderem das
Interesse am Mitarbeiter- und
­Beschwerderegister hält an
vorgelagerte Comprehensive Assessment, bei
Im Bereich Wertpapieraufsicht stand auch im
dem die Europäische Zentralbank (EZB) und die
Jahr 2013 das Mitarbeiter- und Beschwerde­
nationalen Aufsichtsbehörden 124 Bankengrup-
register im Fokus der Presse, das die BaFin im
(Single Supervisory Mechanism). Die Anfragen
pen der Eurozone – darunter 24 deutsche Insti-
November 2012 eingeführt hatte. Die Journalis-
tute – bis November 2014 umfassend prüfen.
ten erkundigten sich unter anderem danach, wie
Manipulationsvorwürfe schlugen hohe W
­ ellen
viele Anlageberater und Beschwerden bereits
im Register eingetragen wurden. Große mediale
Auf starkes Medieninteresse stießen im ver-
Aufmerksamkeit erhielten zudem die Umsetzung
gangenen Jahr auch die Manipulationsvorwürfe
der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer
rund um wichtige Referenzsätze wie LIBOR,
Investmentfonds (AIFM-Richtlinie – ­Alternative
Euribor und andere Benchmarks. BaFin-Präsi-
Investment Fund Managers Directive) und die
dentin Dr. Elke König ging auf die Problematik
Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches
unter anderem in ihrer Rede zur Jahrespresse-
(KAGB) am 22. Juli 2013. Daneben gab es zahl-
konferenz der BaFin im Mai 2013 ein. Zahlreiche
reiche Anfragen zu Fällen von Marktmanipula­
Presseanfragen gab es zudem zur Sanierungs-
tion.
und Abwicklungsplanung der Banken sowie
zum neuen europäischen Regelungspaket für
Niedrigzinsphase und Solvency II
Banken, der Eigenmittelrichtline CRD IV (Capital
Bei den Anfragen zur Versicherungsaufsicht
Requirements Directive IV) und der Eigenmittel-
ging es 2013 vor allem um die weiter anhalten-
verordnung CRR (Capital Requirements Regula-
de Niedrigzinsphase und deren Auswirkungen
tion), die beide ab dem 1. Januar 2014 gelten.
auf die Branche. Wichtige Themen waren zum
Ausgenommen sind bestimmte Vorschriften,
Beispiel mögliche Stabilisierungs- und Entlas-
welche die Verschuldung begrenzen und eine
tungsmaßnahmen, die Zinszusatzreserve der
stabile Refinanzierung sicherstellen sollen.
Lebensversicherer, deren Kapitalanlageverhal-
Diese Vorschriften sind erstmals zu Beginn des
ten sowie die neuen Lebensversicherungspro-
Jahres 2015 bzw. 2016 anzuwenden. Darüber
dukte mit Abschnittsgarantien. Die Pressever-
hinaus interessierten sich die Medienvertreter
treter befassten sich zudem mit der Umsetzung
VI Über die BaFin
197
des Regelwerks Solvency II und der ergänzen-
Staatsanwälten, Richtern sowie in- und auslän-
den Richtlinie Omnibus II. Ferner gab es Anfra-
dischen Finanzaufsehern entwickelt. Während
gen zur Weiterentwicklung der Richtlinie über
am ersten Praxisforum im April 2004 rund
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Ein-
50 Besucher teilnahmen, folgten 2013 mehr als
richtungen der betrieblichen Altersversorgung
370 Interessierte der Einladung der BaFin in
(EbAV-Richtlinie).
die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am
Bitcoins und unerlaubte Geschäfte
Main. Auf der Agenda der zweitägigen Veranstaltung standen aktuelle Kapitalmarktthemen
Für eine wahre Flut von Presseanfragen sorgte
wie Marktmanipulation im algorithmischen Han-
im vergangenen Jahr auch die virtuelle Wäh-
del und Bitcoins. Darüber hinaus demonstrierte
rung Bitcoin. Die BaFin wies die Öffentlichkeit
die BaFin den Besuchern spannende Praxisfälle
Ende 2013 auf mögliche Risiken hin, denen die
aus den Bereichen Marktmanipulation, Insider-
Nutzer von Bitcoins ausgesetzt sind. Auch das
handel und unerlaubte Geschäfte.
Vorgehen der BaFin gegen unerlaubte Geschäftsmodelle fand ihren Niederschlag in den
Informationen für Anleger
Medien. Dazu gehörte die Untersagung der
Im April 2013 war die BaFin wieder auf der
Bank- und Versicherungsgeschäfte des Peter F.:
Anlegermesse Invest in Stuttgart vertreten.
Dieser hatte im September 2012 in Wittenberg
Fast 12.000 private und institutionelle Anleger
(Sachsen-Anhalt) den Fantasiestaat „König-
informierten sich dort über Finanzprodukte
reich Deutschland“ gegründet, sich selbst zum
und Anlagestrategien. Die Aufsicht klärte unter
„obersten Souverän“ ausgerufen und neben der
anderem über das neue Beraterregister auf
„Königlichen Reichsbank“ eine eigene Kranken-,
und warnte vor unseriösen Anlagetipps. Zudem
Renten- und Haftpflichtversicherung betrieben.
veröffentlichte sie den Flyer „Achtung: Markt-
Ein weiteres Thema, mit dem sich die Presse­
manipulation!“, mit dem sie auf die gängigsten
vertreter 2013 beschäftigten, war der Kauf
„Abzockmethoden“ und wichtige Warnindikato-
gebrauchter Lebensversicherungen und anderer
ren für Marktmanipulation aufmerksam macht.
Vermögensanlagen, vor allem aufgrund eines
Daneben nahm die BaFin an den Börsentagen in
aktuellen Anlageskandals.
Dresden, München, Berlin und Hamburg sowie
Pressetermin zum Verbraucherschutz
am Tag der offenen Tür des BMF in Berlin teil.
Das Jahr 2013 stand darüber hinaus im Zeichen
des Verbraucherschutzes: Im Juni nahm der
Verbraucherbeirat der BaFin seine Arbeit auf.
Anlässlich der Auftaktsitzung, an der neben
dem BaFin-Direktorium auch die ehemalige
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner teilnahm, fand ein gemeinsamer Pressetermin der
BaFin, des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) statt.
Praxisforum Wirtschaftskriminalität und
­K apitalmarkt
Im November 2013 feierte das Praxisforum
Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt, das
VI
die BaFin jährlich ausrichtet, sein zehnjähriges
Jubiläum. Die Veranstaltung hat sich über die
Jahre immer mehr zu einer wichtigen Plattform
Anhang
für den Wissenstransfer zwischen Polizisten,
„„
Anhang
1
Organigramm
Präsidentin
Dr. König
Präsidialbüro
Abteilung INT
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/
Infomanagement
Internationales
Innenrevision
Referat INT 1
Technische Kooperation
Referat INT 2
Sektorübergreifende,
multilaterale Aufgaben
Referat INT 3
Bilaterale Aufgaben
Referat INT 4
Wertpapieraufsicht
Referat INT 5
Versicherungs- und
Pensionsfondaufsicht
Dienstsitz
Bonn
Referat INT 6
Frankfurt am Main
Bonn und
Frankfurt am Main
Bankenaufsicht
Abteilung AS
Analyse und Strategie
Referat AS 1
Risikotransferanalyse und
Finanzinstrumente
Referat AS 2
Finanzmarktanalyse und
Finanzmarktökonomie
Referat AS 3
Analyse des
wirtschaftlichen Umfeldes
Referat AS 4
Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Offenlegung
Referat AS 5
Strategische Steuerung
Anhang
199
Bankenaufsicht
Exekutivdirektor Röseler
Abteilung BA 1
Aufsicht über
signifikante Banken
(Großbanken) und
Auslandsbanken
Abteilung BA 2
Signifikante
SSM-Institute
(Kredit-, Regionalund
Spezialbanken,
Landesbanken,
Genossenschaftsbanken)
Abteilung BA 3
Aufsicht über
Sparkassen,
Bausparkassen,
Kreditbanken,
Regional und Spezialbanken, sowie
Wertpapierhandelsbanken
Abteilung BA 4
Aufsicht über die einem
Genossenschaftsverband
angeschl. KI, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Förder- und
Bürgschaftsbanken;
Fragen der Währungsumstellung und
Bilanzierung in DM;
Kompetenzcenter
Pfandbrief
Abteilung BA 5
Grundsatzabteilung
Bankenaufsicht
Gruppe R
Restrukturierung
Referat BA 11
Aufsicht über die
Gruppe Deutsche
Bank AG
-I-
Referat BA 21
Landesbanken Süd
Referat BA 31
Aufsicht über die
SaarLB, Portigon AG
und S-Broker AG & CO
KG die Sparkassen in
den Bundesländern HE,
TH, SN, BB, MV, ST
sowie sparkassenspezifische Grundsatzfragen nach Zuweisung
Referat BA 41
Aufsicht über die dem
Genossenschaftsverband Bayern e.V.
angeschl. Kreditinstitute
Referat BA 51
Organisation der
Aufsicht, Zahlungsverkehr (inkl. SEPA)
Referat R1
Grundsatzfragen der
Identifizierung und der
Sanierung und
Abwicklung von
potenziell systemgefährdenden
Instituten
Referat BA 13
Aufsicht über
die Gruppe
Commerzbank AG
Referat BA 14
Aufsicht über die
Gruppen UniCredit
Bank AG und SEB AG,
ING-DiBa AG sowie
Santander Consumer
Bank AG
Referat BA 15
Aufsicht über
ausländische Banken
aus Europa (ohne
Schweiz), Afrika, den
arabischen Staaten,
Türkei
Referat BA 16
Aufsicht über
ausländische Banken
aus Amerika, Schweiz,
Asien (ohne arabische
Staaten), Australien
Referat BA 17
SSM Koordination,
Quervergleiche SSM
Banken sowie
internationale
Arbeitsgruppen
(operative Aufsicht) im
Zusammenhang mit
SSM Banken
Referat BA 23
SSM Kredit- und
Regionalbanken
Referat BA 24
SSM Spezialbanken
Referat BA 25
SSM Genossenschaftsbanken
Referat BA 26
Landesbanken Mitte
und sonstige
SSM-Institute des
Sparkassensektors
Referat BA 32
Aufsicht über
Sparkassen in den
Bundesländern BY, BW,
SL, RP sowie
sparkassenspezifische
Grundsatzfragen
Koordination
Sparkassenaufsicht
Referat BA 33
Aufsicht über
Sparkassen in den
Bundesländern NS,
NRW, SH, HH und HB
sowie sparkassenspezifische Grundsatzfragen nach Zuweisung
Referat BA 34
Aufsicht über
Bausparkassen sowie
Grundsatzfragen des
Bausparwesens
Referat BA 35
Aufsicht über Privat- und Regionalbanken in den Bundesländern HH,
HE, MV und SH einschließlich
gruppenangehöriger Institute
sowie über Autobanken
und sonstige konzernorientierte
Werks- und Absatzfinanzierungsinstitute deutschlandweit
Referat BA 36
Aufsicht über Privat- und Regionalbanken in den Bundesländern
BY, BB, NRW, RP, SL, SN und TH
sowie Spezialbanken
Referat BA 37
Aufsicht über Privat- und Regionalbanken in den Bundesländern BW,
HB, ST und NS sowie über
Einlagenkreditinstituten mit Schwerpunkt Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapierhandelsbanken, FDIs
der Gruppen I und II sowie
Institute, die Dienstleistungen mit
Energiederivaten erbringen
Referat BA 42
Aufsicht über die dem
Genossenschaftsverband e.V. angeschl.
Kreditinstitute
Referat BA 43
Aufsicht über die dem
Rheinisch-Westfälischen
Genossenschaftsverband
e.V. angeschl. Kreditinstitute sowie über
Wohnungsunternehmen
mit Spareinrichtung
(inkl. Grundsatzfragen)
Referat BA 44
Aufsicht über die dem
Genossenschaftsverband
Weser-Ems e.V.,
dem Verband der
Sparda-Banken e.V.,
dem Verband der
PSD-Banken e.V.
angeschl. Kreditinstitute sowie über
die BAG Hamm
und die DWP-Bank;
Genossenschaftsspezifische Grundsatzfragen; Koordination
Verbundaufsicht
Referat BA 52
Kreditrisiko
Referat BA 53
KWG, Eigenkapital,
Weiterentwicklung
Aufsichtsrecht,
Mitzeichnungen
Referat BA 54
Governance,
Risikomanagement,
Vergütung, ICAAP,
SREP, Liquidität
Referat BA 55
Marktrisiko, OpRisk
Referat R2
Sanierung und
Abwicklung von
potentiell
systemgefährdenden
Privatbanken
Referat R3
Sanierung und
Abwicklung von
potentiell systemgefährdenden
verbundangehörigen
Instituten
Referat BA 56
Vergleichende Aufsicht
Referat BA 57
IT-Infrastrukturen
bei Banken
Referat BA 45
Pfandbriefkompetenzcenter, Grundsatzfragen
sowie Deckungsprüfungen bei
Pfandbriefinstituten
Referat BA 46
Aufsicht über Förderund Bürgschaftsbanken
Referat BA 47
Aufsicht über die dem
Baden-Württemberg.
Genossenschaftsverband
e.V. angeschl.
Kreditinstitute;
Grundsatzfragen der
Währungsumstellung/
Bilanzierung in DM
sowie der Abführung
nach dem DMBilG)
Anhang
Referat BA 12
Aufsicht über die
Gruppe Deutsche
Bank AG
- II -
Referat BA 22
Landesbanken Nord
200
Anhang
Wertpapieraufsicht/Asset-Management
Exekutivdirektor Caspari
Abteilung WA 1
Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht; Unternehmensübernahmen;
Bedeutende Stimmrechtsanteile;
Meldewesen
Referat WA 11
Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht mit Zuarbeit bei der
Gesetzgebung und Beiräte; Börsensachverständigenkommission
Referat WA 12
Bedeutende Stimmrechtsanteile/
Informationspflichten nach
§§ 30a-30g WpHG
(Emittenten A-K)
Referat WA 13
Bedeutende Stimmrechtsanteile/
Informationspflichten nach
§§ 30a-30g WpHG
(Emittenten L-Z; Zahlen)
Referat WA 14
Überwachung und Grundsatzfragen
zu Geschäften in
Finanzinstrumenten
Referat WA 15
Bilanzkontrolle
Referat WA 16
Pflicht-, Übernahme-, Wertpapiererwerbsangebote, Geschäftsstelle
Widerspruchsausschuss, Befreiungen
[Handelsbestand, Pflichtangebot,
Stimmrechte]
Referat WA 17
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Abteilung WA 2
Insiderüberwachung; Ad-hocPublizität; Directors' Dealings;
Börsenkompetenzzentrum;
Marktüberwachung und -analyse;
Prospekte
Referat WA 21
Insiderüberwachung
Referat WA 22
Aufsicht über Finanzmarktinfrastrukturen und
Börsenkompetenzzentrum
Referat WA 23
Überwachung von
Marktmanipulation
Referat WA 24
Marktanalyse
Referat WA 25
Leerverkaufsüberwachung;
Ad-hoc-Publizität
Referat WA 26
Clearingpflicht für
OTC-Derivate (EMIR)
Gruppe PRO
Prospekte
Referat PRO 1
Schwerpunkt Wertpapierverkaufsprospekte Emittenten A - G
Referat PRO 2
Schwerpunkt Wertpapierverkaufsprospekte Emittenten H - Z
Referat PRO 3
Schwerpunkt Vermögensanlagenprospekte
Abteilung WA 3
Aufsicht über FDI’s nach KWG und
WpHG; Aufsicht über KI’s nach
dem WpHG; Grundsatzfragen zur
Auslegung und Prüfung der Wohlverhaltensregeln (§§ 31 ff. WpHG)
Abteilung WA 4
Investmentfonds
Referat WA 31
KWG-Aufsicht (ohne Wertpapierhandelsbanken und ohne EWRZweigstellen) und WpHG-Aufsicht
(einschl. Wertpapierhandelsbanken,
jedoch ohne EWR-Zweigstellen) über
FDI in den Bundesländern HE, SN
und TH; Betreuung internationaler
Arbeitsgruppen mit WA 3-Bezug
Referat WA 41
Grundsatzreferat
Referat WA 32
Verhaltensregeln in Kreditinstituten;
Aufsicht über Sparkassen
Referat WA 33
Verhaltensregeln in Kreditinstituten;
Aufsicht über Auslands- und
Privatbanken
Referat WA 34
Grundsatzfragen des Anlegerschutzes; KWG-Aufsicht (ohne
Wertpapierhandelsbanken und ohne
Zweigstellen von Unternehmen aus
dem EWR) und WpHG-Aufsicht
(einschl. Wertpapierhandelsbanken,
jedoch ohne Zweigstellen von
Unternehmen aus dem EWR) über
FDI in den Bundesländern BE, BB,
HH, SH, MV und BW
Referat WA 35
KWG-Aufsicht (ohne Wertpapierhandelsbanken und ohne
Zweigstellen von Unternehmen aus
dem EWR) und WpHG-Aufsicht
(einschl. Wertpapierhandelsbanken, jedoch ohne Zweigstellen
von Unternehmen aus dem EWR)
über FDI in den Bundesländern
BY, NI, ST, HB
Referat WA 36
Überwachung der Wertpapieranalysten sowie der Kompetenz und
Transparenzregeln nach § 34b WpHG
Referat WA 37
KWG- und WpHG-Aufsicht über
FDI’s, einschl. grenzüberschreitende
FDI’s des EWR und Zweigniederlassungen; WpHG-Aufsicht
über Wertpapierhandelsbanken
in den Bundesländern NW,
RP und SL; KWG-Grundsatzfragen für die laufende Aufsicht
über FDI’s
Referat WA 38
Verhaltensregeln in Kreditinstituten;
Aufsicht über Genossenschaftsbanken
Referat WA 39
Verhaltensregeln in Kreditinstituten;
Aufsicht über Privatbanken
Referat WA 42
Aufsicht über KAG’en, insb. mit
Erlaubnis zur Auflegung von
Immobilienfonds, inländische
Investmentvermögen, Depotbanken
und richtlinenkonforme
ausländische Investmentvermögen
(ohne Hedgefonds und sonstige
nicht-richtlinienkonforme
ausländische Investmentfonds)
Referat WA 43
Aufsicht über KAG’en,
inländische Investmentvermögen,
Depotbanken und richtlinenkonforme
ausländische Investmentvermögen
(ohne Immobilienfonds,
Hedgefonds und sonstige
nicht-richtlinienkonforme
ausländische Investmentfonds)
Referat WA 44
Aufsicht über KAG’en,
inländische Investmentvermögen,
Depotbanken und richtlinenkonforme
ausländische Investmentvermögen
(ohne Immobilienfonds,
Hedgefonds und sonstige
nicht-richtlinienkonforme
ausländische Investmentfonds)
Referat WA 45
Aufsicht über KAG’en,
inländische Investmentvermögen,
Depotbanken und richtlinenkonforme
ausländische Investmentvermögen
(ohne Immobilienfonds,
Hedgefonds und sonstige
nicht-richtlinienkonforme
ausländische Investmentfonds)
Referat WA 46
Aufsicht über KAG’en,
inländische Investmentvermögen,
Depotbanken, richtlinenkonforme
ausländische Investmentvermögen,
nicht-richtlinienkonforme
ausländische Investmentvermögen
(einschließlich Hedgefonds, aber
ohne Immobilienfonds) sowie
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
Referat WA 47
Aufsicht über Investmentvermögen
und Kapitalverwaltungsgesellschaften
Anhang
201
Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht
Exekutivdirektor Hufeld
Abteilung VA 1
Betriebliche Altersversorgung; Aufsicht über
Pensionskassen,
Pensionsfonds und
Krankenversicherungsunternehmen
Abteilung VA 2
Aufsicht über Lebensversicherungsunternehmen
und Sterbekassen
Abteilung VA 3
Aufsicht über Schadenund Unfall-VU; nationale
Versicherungsgruppen;
Quantitative Aufsicht
Abteilung VA 4
Aufsicht über
internationale
Versicherungsgruppen,
Finanzkonglomerate und
Rück-VU; Qualitative
Aufsicht; Interne
Modelle
Abteilung VA 5
Grundsatzfragen;
VA Policy;
Risikoorientierung
Referat VA 11
Grundsatzfragen der
betrieblichen Altersversorgung und der
Pensionskassen;
Aufsicht über Pensionskassen und -fonds
Referat VA 21
Grundsatzfragen/ Aufsicht
über LebensVU, u.a. über Allianz
Leben; Aufsicht
über Sterbekassen
Referat VA 31
Grundsatzfragen der
Sach- und Rechtsschutzversicherung; Aufsicht
u.a. über Konzern VHV;
Notifikationsverfahren
Referat VA 41
Aufsicht über
Allianz-Gruppe
Referat VA 51
Kooperation;
Kommunikation;
Einführung Solvency II;
Interne Koordination
von VA
Referat VA 22
Aufsicht über LebensVU,
u.a. über Aachen
Münchener Leben;
Aufsicht über
Sterbekassen
Referat VA 32
Aufsicht u.a. über
den Konzern Gothaer
Referat VA 12
Aufsicht über KrankenVU und Pensionskassen,
u.a. von Trägerunternehmen aus
dem Versicherung- und
Kirchenbetrieb
Referat VA 13
Aufsicht über Pensionskassen insbesondere
aus dem Chemie-Bereich
Referat VA 14
Grundsatzfragen der
Pensionsfonds; Aufsicht
über Pensionskassen
und -fonds, u.a. über
die Allianz Pk und die
Pk der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sowie über
ausländische EbAV;
Notifikationsverfahren
Referat VA 15
Grundsatzfragen zu
Solvency II für
KrankenVU; Aufsicht über
KrankenVU, u.a. DKV
und Debeka, sowie
über Pensionskassen
Referat VA 23
Aufsicht über LebensVU,
u.a. über öffentliche VU;
Aufsicht über
Sterbekassen;
Notifikationsverfahren
Referat VA 24
Aufsicht über LebensVU,
u.a. über ERGO Leben;
Aufsicht über
Sterbekassen
Referat VA 25
Aufsicht über LebensVU, u.a. über AXA
Leben; Aufsicht
über Sterbekassen
Referat VA 26
Aufsicht über LebensVU, u.a. über Konzern
Nürnberger; Aufsicht
über Sterbekassen
Referat VA 33
Grundsatzfragen HUK;
Aufsicht u.a. über die
Konzerne HUK-Coburg
und DEVK
Referat VA 34
Aufsicht u.a. über
den Konzern VGH
Referat VA 35
Aufsicht insb.
über kleinere
Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit
Referat VA 36
Grundsatzfragen der
Quantitativen Aufsicht
einschl. techn. Rückstellungen; Aufsicht
über R+V Gruppe
Referat VA 42
Grundsatz-/Internationale
Fragen der Rückversicherung; Aufsicht
insb. über Münchener
Rück-Gruppe
Referat VA 43
Grundsatzfragen
Risikomanagement
und MaRisk VA; Aufsicht
über Schaden-, Unfallund Rückversicherer
Referat VA 44
Aufsicht insb. über
HDI/Talanx-Gruppe
Referat VA 45
Aufsicht insb. über AXA
und andere Host-Gruppen
Referat VA 46
Qualitative Grundsatzfragen interne Modelle
und Aufsicht über
Generali-Gruppe
Referat VA 47
Kompetenzzentrum
Versicherungsgruppen
und Finanzkonglomerate;
Aufsicht über Signal/
Iduna und W&W-Gruppe
Referat VA 52
Gesetzgebung;
Recht; General Good
Referat VA 53
Datenbank; Statistik;
Berichtswesen
Referat VA 54
Kompetenzzentrum
für Kapitalanlagen,
Grundsatzfragen beim
Sicherungsvermögen
und Treuhändern für
alle VU/PF sowie
Grundsatzfragen der
Kapitalanlagen bei PF
Referat VA 55
Risikoorientierung der
Versicherungsaufsicht
Referat VA 56
Grundsatzfragen
des Kapitalanlagemanagements der Erstund Rückversicherer
unter Solvency II
Anhang
Referat VA 16
Grundsatzfragen der
Krankenversicherung;
Aufsicht über KrankenVU,
u.a. über Allianz
Kranken, Continentale
und Signal
202
Anhang
Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung
Exekutivdirektorin Hahn
Abteilung GW
Geldwäscheprävention
Referat GW 1
Rechts- und
Grundsatzangelegenheiten,
Mitarbeit in
internationalen
Gremien
Referat GW 2
Geldwäscheprävention;
Kreditinstitute;
Versicherungsunternehmen
Referat GW 3
Aufsicht über
Finanzdienstleistungsinstitute
und Zahlungsinstitute; Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte
Referat GW 4
Kontenabfrage;
Kontensperrung
Referat GW 5
Laufende Aufsicht;
Leasing & Factoring;
Geldwäscheprävention der
Finanzdienstleistungsinstitute
und der nach § 2
Abs. 4 und 5 KWG
freigestellten
Unternehmen in den
Bundesländern HE,
TH, SN, BW und BY
Referat GW 6
Laufende Aufsicht;
Leasing & Factoring;
Geldwäscheprävention der
Finanzdienstleistungsinstitute
und der nach § 2
Abs. 4 und 5 KWG
freigestellten
Unternehmen in den
Bundesländern SH,
NI, HB, HH, MV, ST,
BB, BE, NW, SL, RP
Referat GW 7
Agentenprüfung/
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Abteilung IT
Informationstechnik
Referat IT 1
IT-Grundsatzreferat
Referat IT 2
IT-Betriebsreferat
in Bonn
Referat IT 3
IT-Referat Softwareentwicklung in Bonn
Referat IT 4
IT-Referat Betrieb,
Service und
Softwareentwicklung
in Frankfurt am Main
Referat IT 5
IT-Referat Projektmanagement
Referat IT 6
IT-Referat Service
Abteilung Q 2
Verbraucherund Anlegerschutz
und besondere
Rechtsfragen
Referat Q 21
Verbraucherschutz;
Bezeichnungsschutz;
Werbung;
Wettbewerbsrecht;
BaFin-Verbrauchertelefon;
Schlichtungsstelle
KAGB
Referat Q 22
Prozesse/Widerspruchsverfahren
mit Schwerpunkt
Umlage und
gesetzliche
Entschädigungseinrichtungen
Referat Q 23
Anfragen und
Beschwerden zum
Bereich Banken
Referat Q 24
Anfragen und
Beschwerden zum
Bereich Versicherung
Referat Q 25
Einlagensicherung
und Entschädigungseinrichtungen
Referat Q 26
Prozesse/Widerspruchsverfahren/
juristischer Dienst
mit Schwerpunkt
Bankenaufsicht und
Versicherungsaufsicht;
Entwicklung eines
gemeinsamen
Aufsichtsrechts
Referat Q 27
Prozesse/Widerspruchsverfahren/
juristischer Dienst
mit Schwerpunkt
Wertpapieraufsicht/
Asset-Management
Abteilung Q 3
Erlaubnispflicht
und Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte
Referat Q 31
Grundsatzfragen der
Erlaubnispflicht nach
dem KWG, ZAG und
VAG und Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte sowie
Widerspruchsund Gerichtsverfahren
Referat Q 32
Feststellung der
Erlaubnispflicht
nach dem KWG,
ZAG und VAG und
Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte (einschl.
InvG) in den
Bundesländern NI,
HB, HH, SH, MV,
BE, BB und ST
Referat Q 33
Feststellung der
Erlaubnispflicht
nach dem KWG,
ZAG und VAG und
Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte (einschl.
InvG) in den
Bundesländern NW,
HE, TH und SN
Abteilung Q RM
Querschnitt
Risikomodellierung
Referat Q RM 1
Risikomodellierung
im Rahmen des
Risikomanagements
und der
ökonomischen
Kapitalsteuerung
Referat Q RM 2
Interne Modelle
Marktrisiko
Referat Q RM 3
Interne Modelle
Kreditrisiko/IRBA,
Operationelles
Risiko
Referat Q RM 4
Interne Modelle
Versicherungen:
quantitative
Grundsatzfragen,
Prüfungen
Referat Q RM 5
Interne Modelle
Versicherungen:
quantitative
Grundsatzfragen
Aufsichtsrecht,
Prüfungen
Abteilung Z
Zentrale Aufgaben
Zentrale
Beschaffungsstelle
Zentrale
ComplianceStelle
Referat Z 1
Haushalt
Referat Z 2
Kosten, Gebühren,
Umlagen
Organisation
und
strategische
Personalentwicklung
Referat Z 3
Controlling,
Kosten- und
Leistungsrechnung
Referat Z 4
Personenbezogener
Service
Referat Z 5
Personalwesen
Referat Z 6
Personalauswahl
und Qualifizierung
Referat Z 7
Liegenschaftsbezogener Service
Referat Q 34
Feststellung der
Erlaubnispflicht
nach dem KWG,
ZAG, VAG und KAGB
und Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte in den
Bundesländern
RP, SL, BW und BY;
Koordination der
Zusammenarbeit mit
Strafverfolgungsbehörden
Referat Q 35
Prüfungen,
Durchsuchungen
und Sicherstellungen
(nebst zugehöriger
Grundsatzfragen);
Feststellung
der Erlaubnispflicht
nach dem KWG,
ZAG und VAG und
Verfolgung
unerlaubter
Geschäfte aus dem
Ausland;
Freistellungen nach
§ 2 Abs. 4 KWG
Dienstsitz
Bonn
Frankfurt am Main
Bonn und
Frankfurt am Main
Anhang
2
203
Gremien bei der BaFin
2.1 Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats
Für die Bundesministerien
Dr. Steffen, Thomas (Vorsitzender – BMF)
Dr. Holle, Levin (stellv. Vorsitzender – BMF)
Westermann, Corinna (BMF)
Dobler, Christian (BMWi)
Schaefer, Erich (BMJV)
Dr. Metz, Rainer (BMEL)
Für den Deutschen Bundestag
MdB Flosbach, Klaus-Peter
MdB Kalb, Bartholomäus
MdB Zöllmer, Manfred
MdB Dr. Zimmermann, Jens
MdB Dr. Troost, Axel
Für die Kreditinstitute
Fahrenschon, Georg
Für die Versicherungsunternehmen
Dr. von Fürstenwerth, Jörg
Für die Kapitalanlagegesellschaften
Richter, Thomas
Für die Wissenschaft
Prof. Dr. Schnabel, Isabel
Prof. Dr. Haar, Brigitte
Prof. Dr. Wagner, Fred
Anhang
Stand: März 2014
204
2.2 Verzeichnis der Mitglieder des Fachbeirats
Für die Kreditinstitute
Dr. Massenberg, Hans-Joachim (Vorsitzender)
Dr. Schackmann-Fallis, Karl-Peter
Hofmann, Gerhard P.
Dr. Wagner, Oliver
N. N.
Dr. Hamm, Hartwig
Für die Versicherungsunternehmen
Dr. Weiler, Wolfgang
Dr. Schneider, Jörg
Dr. Zimmerer, Maximilian
Dr. von Fürstenwerth, Jörg Frhr. Frank
Für die Kapitalanlagegesellschaften
Siebel, Rudolf
Für die Deutsche Bundesbank
Loeper, Erich
Für den Verband der privaten Krankenversicherung
Schulte, Reinhold
Vertreter der Wissenschaft
Prof. Dr. Hackethal, Andreas
Prof. Dr. Richter, Andreas
Prof. Dr. Schnabel, Isabel (stellv. Vorsitzende)
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung – aba –
Karch, Heribert
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen
Kühnlenz, Stephan (Stiftung Warentest)
Prof. Dr. Hirsch, Günter (Ombudsmann für Versicherungen)
Gummer, Peter (Ombudsmann beim DSGV)
Vertreter der freien Berufe
Rottenbacher, Frank (AfW)
Vertreter der mittelständischen Vereinigungen
Frank, Ralf (DVFA)
Vertreter der Gewerkschaften
N. N.
Vertreter der Industrie
Olschowy, Folkhart (Wacker Chemie AG)
Stand: April 2014
Anhang
Anhang
205
2.3 Verzeichnis der Mitglieder des Versicherungsbeirats
Dr. Aden, Helmut
Prof. Dr. Armbrüster, Christian
Dr. Barthel, Alexander
Gatschke, Lars
Gloe-Semler, Ira
Prof. Dr. Grobosch, Catherine
Heinen, Norbert
Heinz, Michael H.
Hölzl, Werner
Krummenerl, Sabine
Laue, Uwe
Lawrence, Katharina
Dr. Lipowsky, Ursula
Marscheider, Adelheid
Dr. Oletzky, Torsten
Prof. Dr. Pohlmann, Petra
Rohde, Holger R.
Prof. Dr. Schradin, Heinrich R.
Schulte, Reinhold
Stumm, Ilona
Prof. Dr. Wandt, Manfred
Wortberg, Michael
Dr. Zimmerer, Maximilian
Prof. Dr. Zimmermann, Jochen
Anhang
Stand: Dezember 2013
206
2.4 Verzeichnis der Mitglieder des Wertpapierrats
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlin
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten Land Brandenburg
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovationen, Handel und Dienstleistungen
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Saarland
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Thüringer Finanzministerium
Stand: März 2014
Anhang
Anhang
207
2.5 Verzeichnis der Mitglieder des Verbraucherbeirats
Für die Wissenschaft
Prof. Dr. Haar, Brigitte (stellv. Vorsitzende)
Prof. Dr. Knops, Kai-Oliver
Prof. Dr. Reifner, Udo
Für Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen
Benner-Heinacher, Jella
Kühnlenz, Stephan
Mohn, Dorothea (Vorsitzende)
Lawrence, Katharina
Für außergerichtliche Streitschlichtungssysteme
Arenhövel, Wolfgang
Prof. Dr. Hirsch, Günter
Dr. Müller, Gerda
Für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz1
Dr. Paetz, Erich
Für die Gewerkschaften
Hahn, Christoph
1
Seit Dezember 2013 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anhang
Stand: Juni 2013
208
3
Anhang
Unternehmensindividuelle Beschwerdestatistik
3.1 Hinweise zur Statistik
Gruppenversicherungen mit vielen versicherten
Seit Jahren veröffentlicht die BaFin im Jahres-
Personen vereinbart haben, führt dies zu einem
bericht eine nach Versicherungsunternehmen
höheren Versicherungsbestand. Wegen der ein-
und -sparten aufgeschlüsselte Beschwerdesta-
geschränkten Publizitätspflicht (§ 51 Absatz 4
tistik. Hierzu hatte das Oberverwaltungsge-
Nr. 1 Satz 4 der Rechnungslegungsverordnung
richt Berlin das ehemalige Bundesaufsichtsamt
von Versicherungsunternehmen – RechVersV)
für das Versicherungswesen (BAV), eine der
können nur Bestandszahlen für Versicherer
Vorgängerbehörden der BaFin, mit Urteil vom
angegeben werden, deren verdiente Brutto-Bei-
25. Juli 1995 (Az.: OVG 8 B 16/94) verpflichtet.
tragseinnahmen im Jahr 2012 in den jeweiligen
Versicherungszweigen oder -arten über 10 Mio.
Die Beschwerdestatistik gibt an, wie viele
Euro lagen. Zu Unternehmen, die in einzelnen
Beschwerden die BaFin im Jahr 2013 für den
Versicherungszweigen unter dieser Grenze
Geschäftsbereich der Versicherungsaufsicht
­lagen, finden sich in den Tabellen keine Anga-
abschließend bearbeitet hat.
ben zum Bestand (k. A.).
Darüber, ob die bearbeiteten Beschwerden be-
Unternehmen, die zwar den entsprechenden
gründet sind und damit auch über die Qualität
Versicherungszweig betreiben, über die im Be-
des Versicherungsgeschäfts, trifft die Statistik
richtsjahr aber keine Beschwerden eingegangen
keine Aussage.
sind, erscheinen nicht in der Statistik.
Um einen Indikator über die Größe des Versi-
Da Unternehmen aus dem Europäischen Wirt-
cherungsgeschäfts zu vermitteln, wird der Zahl
schaftsraum (EWR) gegenüber der BaFin nicht
der Beschwerden, die die BaFin 2013 abschlie-
rechenschaftspflichtig waren, entfällt für diese
ßend bearbeitet hat, die Zahl der Verträge zum
die Bestandsangabe. Die Beschwerdezahlen
31. Dezember 2012 in der jeweiligen Sparte
sind der Vollständigkeit halber genannt.
gegenübergestellt. Die Bestandszahlen werden von den Unternehmen gemeldet. Stark
expandierende Versicherer, zu denen häufig
neu gegründete Unternehmen gehören, werden
durch die Nennung der Bestandszahlen nicht
angemessen berücksichtigt, weil sich der im
Laufe des Jahres erhöhte Bestand, aus dem sich
die Beschwerden ergeben, nicht in der Statistik
wiederfindet.
Bei den Bestandszahlen der Lebensversicherer
wird bei Kollektivversicherungen die Zahl der
Versicherungsverhältnisse angegeben. Beim
Versicherungsbestand der Krankenversicherer wird die Zahl der natürlichen Personen, die
krankenversichert sind, angegeben und nicht
die Zahl der so genannten Tarifversicherten, die
in der Regel höher ist. Diese Kennzahl ist weiterhin noch nicht völlig zuverlässig.
Bei den Angaben zu den Schaden-/Unfall-­
Versicherungszweigen handelt es sich um die
versicherten Risiken. Sofern Unternehmen
Anhang
209
3.2 Versicherungszweig Lebensversicherung
Reg.
Nr.
1001
1006
1007
1035
1303
1020
1011
1028
1012
1013
1015
1122
1021
1335
1022
1115
1146
1023
1017
1136
1025
1110
1180
1148
1130
1184
1107
1310
1139
1108
1040
1312
1114
1033
1158
1137
1055
1047
1048
1330
1119
1045
1054
1062
1112
1198
1109
1064
1162
1134
1164
1147
1177
1056
Name des Versicherungsunternehmens
AACHENMÜNCHENER LEB.
ALLIANZ LEBEN
ALTE LEIPZIGER LEBEN
ARAG LEBEN
ASSTEL LEBEN
AXA LEBEN
BARMENIA LEBEN
BASLER LEBEN
BASLER LEBEN (CH)
BAYER. BEAMTEN LEBEN
BAYERN-VERS.
CONCORDIA LEBEN
CONDOR LEBEN
CONTINENTALE LV AG
COSMOS LEBEN
CREDIT LIFE AG
DBV DEUTSCHE BEAMTEN
DEBEKA LEBEN
DELTA LLOYD LEBEN
DEVK ALLG. LEBEN
DEVK DT. EISENBAHN LV
DIREKTE LEBEN
DT. ÄRZTEVERSICHERUNG
DT. LEBENSVERS.
ERGO DIREKT LEBEN AG
ERGO LEBEN AG
EUROPA LEBEN
FAMILIENFüRSORGE LV
GENERALI LEBEN AG
GOTHAER LEBEN AG
HAMB. LEBEN
HANNOVERSCHE LV AG
HANSEMERKUR LEBEN
HDI LEBEN AG
HEIDELBERGER LV
HELVETIA LEBEN
HUK-COBURG LEBEN
IDEAL LEBEN
IDUNA VEREINIGTE LV
INTER LEBENSVERS. AG
INTERRISK LEBENSVERS.
KARLSRUHER LV AG
LANDESLEBENSHILFE
LEBENSVERS. VON 1871
LVM LEBEN
MAMAX LEBEN
MECKLENBURG. LEBEN
MÜNCHEN. VEREIN LEBEN
MYLIFE DEUTSCHLAND
NEUE BAYER. BEAMTEN
NEUE LEBEN LEBENSVERS
NÜRNBG. LEBEN
OECO CAPITAL LEBEN
OEFF. LEBEN BERLIN
Anzahl Lebens­
versicherungsverträge 2012
5.318.070
10.370.248
1.204.132
341.834
305.288
1.681.903
240.516
757.368
138.827
263.992
1.811.328
141.067
214.972
640.954
1.405.437
49.738
1.607.950
3.471.422
412.677
796.667
674.841
131.898
204.072
456.092
1.176.373
5.523.206
463.335
268.529
4.832.821
1.134.879
22.272
895.713
217.514
2.544.932
428.436
144.288
708.658
554.668
1.903.568
148.720
91.271
105.782
18.896
708.331
793.738
17.498
167.904
145.776
113.835
100.599
891.150
2.906.707
34.924
221.054
Beschwerden
101
245
21
11
6
76
7
23
6
10
22
1
3
8
27
4
44
50
17
19
2
3
5
5
32
159
5
6
136
20
3
21
11
114
21
1
18
5
44
2
1
1
1
26
10
1
2
4
1
1
17
103
1
2
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
210
Reg.
Nr.
1207
1194
1123
1309
1081
1083
1082
1018
1085
1141
1150
1157
1153
1104
1089
1091
1090
1132
1092
1314
1140
1099
1151
1160
1149
1005
1103
1138
Anhang
Name des Versicherungsunternehmens
OERA DRESDEN I.L.
PB LEBENSVERSICHERUNG
PLUS LEBEN
PROTEKTOR LV AG
PROV. LEBEN HANNOVER
PROV.NORDWEST LEBEN
PROV.RHEINLAND LEBEN
RHEINLAND LEBEN
R+V LEBEN
R+V LEBENSVERS. AG
SAARLAND LEBEN
SKANDIA LEBEN
SPARK.-VERS.SACHS.LEB
STUTTGARTER LEBEN
SÜDDT.LEBEN
SV SPARKASSENVERS.
SWISS LIFE AG (CH)
TARGO LEBEN AG
UNIVERSA LEBEN
VHV LEBENSVERSICHER.
VICTORIA LEBEN
VOLKSWOHL-BUND LEBEN
VORSORGE LEBEN
VPV LEBEN
WGV-LEBEN
WÜRTT. LEBEN
WWK LEBEN
ZURICH DTSCH. HEROLD
Anzahl Lebens­
versicherungsverträge 2012
k. A.
1.198.463
98.373
133.870
850.847
1.760.498
1.354.428
103.130
63.574
4.195.801
152.197
336.460
517.419
436.064
67.975
1.729.914
867.055
1.558.986
188.195
14.653
1.396.679
1.379.154
160.501
930.275
57.199
2.470.160
945.130
3.676.718
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
Beschwerden
1
46
1
15
8
33
16
1
2
43
1
22
7
9
1
28
32
27
3
2
73
28
6
27
1
44
44
144
Anhang
211
3.3 Versicherungszweig Krankenversicherung
Reg.
Nr.
4034
4142
4112
4095
4042
4134
4004
4001
4028
4131
4044
4013
4121
4126
4053
4119
4043
4144
4122
4117
4031
4011
4109
4123
4037
4125
4143
4116
4002
4039
4108
4045
4139
Name des Versicherungsunternehmens
ALLIANZ PRIV.KV AG
ALTE OLDENBURGER AG
ARAG KRANKEN
AXA KRANKEN
BARMENIA KRANKEN
BAYERISCHE BEAMTEN K
CENTRAL KRANKEN
CONTINENTALE KRANKEN
DEBEKA KRANKEN
DEVK KRANKENVERS.-AG
DKV AG
DT. RING KRANKEN
ENVIVAS KRANKEN
ERGO DIREKT KRANKEN
FREIE ARZTKASSE
GOTHAER KV AG
HALLESCHE KRANKEN
HANSEMERKUR KRANKEN_V
HANSEMERKUR S.KRANKEN
HUK-COBURG KRANKEN
INTER KRANKEN
LANDESKRANKENHILFE
LVM KRANKEN
MANNHEIMER KRANKEN
MÜNCHEN.VEREIN KV
NÜRNBG. KRANKEN
PAX-FAMILIENF.KV AG
R+V KRANKEN
SIGNAL KRANKEN
SÜDDEUTSCHE KRANKEN
UNION KRANKENVERS.
UNIVERSA KRANKEN
WÜRTT. KRANKEN
Anzahl der versicherten
­Personen zum 31.12.2012
2.524.929
161.476
512.249
1.535.961
1.245.361
1.068.931
1.788.724
1.302.265
3.837.255
326.296
4.444.653
653.062
376.434
1.359.657
29.016
579.085
635.179
1.387.113
5.205.495
953.960
369.747
392.069
313.431
78.458
266.712
246.400
160.393
627.013
1.974.110
625.101
1.083.672
361.695
217.407
Beschwerden
111
4
19
166
57
91
147
47
80
1
185
28
5
26
2
62
35
53
5
42
21
28
6
5
12
7
2
8
43
3
36
20
3
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
212
Anhang
3.4 Versicherungszweig Kraftfahrtversicherung
Reg.
Nr.
5342
5135
5312
5441
5405
5397
5155
5515
5317
5633
5318
5310
5324
5098
5338
5340
5552
5343
5311
5549
5513
5344
5055
5562
5472
5508
5024
5505
5473
5858
5469
5585
5131
5085
5096
5384
5375
5521
5086
5401
5078
5058
5080
5402
5084
5061
5412
5426
5519
5787
5446
5095
5798
Name des Versicherungsunternehmens
AACHENMüNCHENER VERS.
ADAC AUTOVERSICHERUNG
ALLIANZ VERS.
ALLSECUR DEUTSCHLAND
ALTE LEIPZIGER VERS.
ASSTEL SACH
AXA EASY
AXA VERS.
BARMENIA ALLG. VERS.
BASLER SACH
BASLER VERSICHERUNG (CH)
BAYER. BEAMTEN VERS.
BAYER.VERS.VERB.AG
BRUDERHILFE SACH.AG
CONCORDIA VERS.
CONTINENTALE SACHVERS
COSMOS VERS.
DA DEUTSCHE ALLG.VER.
DBV DT. BEAMTEN-VERS.
DEBEKA ALLGEMEINE
DEVK ALLG. VERS.
DEVK DT. EISENB. SACH
DIRECT LINE
ERGO DIREKT
ERGO VERSICHERUNG
EUROPA VERSICHERUNG
FEUERSOZIETÄT
GARANTA VERS.
GENERALI VERSICHERUNG
GOTHAER ALLGEMEINE AG
GVV-KOMMUNALVERS.
GVV-PRIVATVERSICH.
HANNOVERSCHE DIREKT
HDI VERSICHERUNG
HDI-GERLING INDUSTRIE
HELVETIA VERS. (CH)
HUK-COBURG
HUK-COBURG ALLG. VERS
HUK24 AG
ITZEHOER VERSICHERUNG
JANITOS VERSICHERUNG
KRAVAG-ALLGEMEINE
KRAVAG-LOGISTIC
LVM SACH
MANNHEIMER AG HOLD
MANNHEIMER VERS.
MECKLENBURG. VERS.
NÜRNBG. ALLG.
OPTIMA VERS.
OVAG - OSTDT. VERS.
PROV.NORD BRANDKASSE
PROV.RHEINLAND VERS.
RHEINLAND VERS. AG
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
2.087.020
1.062.662
13.530.879
669.113
370.343
199.839
k. A.
4.817.797
167.008
437.085
k. A.
241.204
1.825.634
397.782
1.420.321
546.356
655.064
1.328.990
728.308
766.446
3.597.922
1.001.086
831.659
k. A.
2.464.109
485.572
160.499
694.590
2.672.506
1.254.519
145.615
229.986
k. A.
3.636.451
1.021.827
324.286
7.004.321
6.791.690
2.504.678
1.081.846
232.318
1.388.358
910.293
5.233.352
k. A.
222.322
815.026
168.255
157.387
k. A.
756.204
1.340.654
232.380
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
Beschwerden
12
14
158
44
1
25
2
43
7
7
1
5
9
3
9
1
3
40
8
2
35
4
20
6
28
10
11
6
20
16
1
1
5
64
9
3
44
60
37
20
10
22
21
11
10
54
8
1
3
21
4
5
4
Anhang
Reg.
Nr.
5438
5137
5051
5773
5690
5448
5125
5036
5400
5862
5169
5484
5093
5525
5479
5783
5476
213
Name des Versicherungsunternehmens
R+V ALLGEMEINE VERS.
R+V DIREKTVERSICHER.
S DIREKTVERSICHERUNG
SAARLAND FEUERVERS.
SCHWARZMEER U. OSTSEE
SCHWEIZER NATION.VERS
SIGNAL IDUNA ALLG.
SV SPARK.VERSICHER.
VGH LAND.BRAND.HAN.
VHV ALLGEMEINE VERS.
VOLKSWAGEN AUTO AG
VOLKSWOHL-BUND SACH
WESTF.PROV.VERS.AG
WGV-VERSICHERUNG
WÜRTT. GEMEINDE-VERS.
WÜRTT. VERS.
WWK ALLGEMEINE VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
3.925.429
216.531
224.884
163.371
k. A.
77.333
1.070.684
833.370
1.977.836
4.076.644
k. A.
98.097
1.381.333
1.023.091
989.372
2.751.909
252.646
Beschwerden
23
23
6
1
5
2
10
5
4
68
1
1
4
9
1
27
3
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
214
Anhang
3.5 Versicherungszweig Allgemeine Haftpflichtversicherung
Reg.
Nr.
5342
5370
5312
5405
5455
5397
5515
5792
5633
5310
5324
5146
5098
5338
5340
5311
5343
5549
5513
5344
5129
5472
5024
5473
5858
5485
5365
5469
5585
5374
5085
5096
5384
5375
5521
5573
5546
5078
5402
5061
5412
5414
5426
5787
5446
5095
5798
5121
5438
5448
5125
5036
5463
Name des Versicherungsunternehmens
AACHENMüNCHENER VERS.
ALLIANZ GLOBAL SE
ALLIANZ VERS.
ALTE LEIPZIGER VERS.
ARAG ALLG. VERS.
ASSTEL SACH
AXA VERS.
BADEN-BADENER VERS.
BASLER SACH
BAYER.BEAMTEN VERS.
BAYER.VERS.VERB.AG
BGV-VERSICHERUNG AG
BRUDERHILFE SACH.AG
CONCORDIA VERS.
CONTINENTALE SACHVERS
DBV DT. BEAMTEN-VERS.
DA DEUTSCHE ALLG.VER.
DEBEKA ALLGEMEINE
DEVK ALLG. VERS.
DEVK DT. EISENB. SACH
DFV DEUTSCHE FAM.VERS
ERGO VERSICHERUNG
FEUERSOZIETÄT
GENERALI VERSICHERUNG
GOTHAER ALLGEMEINE AG
GRUNDEIGENTÜMER-VERS.
GVO GEGENSEITIGKEIT
GVV-KOMMUNALVERS.
GVV-PRIVATVERSICH.
HAFTPFLICHTK.DARMST.
HDI VERSICHERUNG
HDI-GERLING INDUSTRIE
HELVETIA VERS. (CH)
HUK-COBURG
HUK-COBURG ALLG. VERS
IDEAL VERS.
INTER ALLG. VERS.
JANITOS VERSICHERUNG
LVM SACH
MANNHEIMER VERS.
MECKLENBURG. VERS.
MÜNCHEN. VEREIN ALLG.
NÜRNBG. ALLG.
OVAG - OSTDT. VERS.
PROV.NORD BRANDKASSE
PROV.RHEINLAND VERS.
RHEINLAND VERS. AG
RHION VERSICHERUNG
R+V ALLGEMEINE VERS.
SCHWEIZER NATION.VERS
SIGNAL IDUNA ALLG.
SV SPARK.VERSICHER.
UNIVERSA ALLG VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
1.258.972
2.473
4.404.245
210.405
21.151.564
k. A.
3.034.522
k. A.
276.031
k. A.
1.075.226
116.269
218.675
346.823
367.406
580.308
k. A.
1.268.924
1.134.385
597.757
k. A.
1.796.917
155.788
1.810.109
1.336.886
k. A.
k. A.
2.892
k. A.
1.027.763
1.388.103
15.688
346.986
1.948.732
1.255.675
k. A.
132.795
211.828
1.221.599
154.569
275.988
36.386
324.334
k. A.
388.388
827.601
95.054
125.066
1.759.500
k. A.
682.878
958.137
k. A.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
Beschwerden
14
2
56
4
5
4
38
3
2
2
3
1
1
3
3
5
1
6
8
1
1
41
1
20
16
1
1
3
1
6
38
3
4
7
7
1
3
1
5
20
4
1
5
4
1
4
3
4
18
2
8
4
2
Anhang
Reg.
Nr.
5042
5400
5862
5484
5093
5479
5783
5476
215
Name des Versicherungsunternehmens
VERSICHERUNGSK.BAYERN
VGH LAND.BRAND.HAN.
VHV ALLGEMEINE VERS.
VOLKSWOHL-BUND SACH
WESTF.PROV.VERS.AG
WÜRTT. GEMEINDE-VERS.
WÜRTT. VERS.
WWK ALLGEMEINE VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
16.086
731.764
1.087.929
133.436
814.466
274.557
1.179.226
136.448
Beschwerden
3
4
12
3
6
3
11
2
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
216
Anhang
3.6 Versicherungszweig Unfallversicherung
Reg.
Nr.
5342
5498
5312
5405
5455
5515
5792
5633
5310
5324
5552
5343
5311
5549
5513
5350
5562
5472
5473
5858
5557
5501
5085
5512
5384
5375
5521
5546
5402
5061
5070
5426
5017
5074
5147
5095
5583
5798
5438
5125
5586
5790
5463
5400
5862
5484
5093
5479
5783
5590
5476
Name des Versicherungsunternehmens
AACHENMüNCHENER VERS.
ADAC - SCHUTZBRIEF VERS.
ALLIANZ VERS.
ALTE LEIPZIGER VERS.
ARAG ALLG. VERS.
AXA VERS.
BADEN-BADENER VERS.
BASLER SACH
BAYER. BEAMTEN VERS.
BAYER.VERS.VERB.AG
COSMOS VERS.
DA DEUTSCHE ALLG.VER.
DBV DT. BEAMTEN-VERS.
DEBEKA ALLGEMEINE
DEVK ALLG. VERS.
DT. RING SACHVERS.
ERGO DIREKT
ERGO VERSICHERUNG
GENERALI VERSICHERUNG
GOTHAER ALLGEMEINE AG
HÄGER VERS.VEREIN
HANSEMERKUR ALLG.
HDI VERSICHERUNG
HDI-GERLING FIRMEN
HELVETIA VERS. (CH)
HUK-COBURG
HUK-COBURG ALLG. VERS
INTER ALLG. VERS.
LVM SACH
MANNHEIMER VERS.
NECKERMANN VERS.
NÜRNBG. ALLG.
OSTANGLER BRANDGILDE
PB VERSICHERUNG
PROTECT VERSICHERUNG
PROV.RHEINLAND VERS.
PVAG POLIZEIVERS.
RHEINLAND VERS.AG
R+V ALLGEMEINE VERS.
SIGNAL IDUNA ALLG.
STUTTGARTER VERS.
TARGO VERSICHERUNG
UNIVERSA ALLG.VERS.
VGH LAND.BRAND.HAN.
VHV ALLGEMEINE VERS.
VOLKSWOHL-BUND SACH
WESTF.PROV.VERS.AG
WÜRTT. GEMEINDE-VERS.
WÜRTT. VERS.
WÜRZBURGER VERSICHER.
WWK ALLGEMEINE VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
2.512.203
3.882.922
4.387.177
74.993
21.002.374
774.386
289.879
133.031
119.578
709.237
186.531
k. A.
217.842
1.867.359
873.355
322.437
273.701
2.490.795
3.593.079
713.086
k. A.
77.106
510.355
k. A.
123.463
977.880
539.177
86.229
908.277
71.657
k. A.
548.073
k. A.
k. A.
k. A.
881.259
319.123
k. A.
1.504.007
1.726.078
438.045
112.755
k. A.
5.468.983
325.910
174.572
909.366
145.436
730.476
k. A.
238.201
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
Beschwerden
14
5
36
1
2
13
4
1
4
4
2
1
1
3
6
1
1
54
13
6
1
1
6
1
1
1
1
1
2
3
2
13
2
3
1
1
3
2
7
6
13
3
4
3
1
2
1
1
4
5
2
Anhang
217
3.7 Versicherungszweig Hausratversicherung
Reg.
Nr.
5342
5312
5405
5068
5455
5397
5515
5317
5633
5324
5310
5098
5339
5340
5552
5343
5311
5549
5513
5328
5472
5473
5858
5469
5374
5085
5384
5375
5521
5086
5573
5057
5780
5078
5404
5402
5061
5412
5426
5686
5015
5017
5446
5095
5583
5798
5121
5438
5125
5781
5036
5400
5862
Name des Versicherungsunternehmens
AACHENMüNCHENER VERS.
ALLIANZ VERS.
ALTE LEIPZIGER VERS.
AMMERLÄNDER VERS.
ARAG ALLG. VERS.
ASSTEL SACH
AXA VERS.
BARMENIA ALLG. VERS.
BASLER SACH
BAYER.VERS.VERB.AG
BAYER. BEAMTEN VERS.
BRUDERHILFE SACH.AG
CONDOR ALLG.VERS.
CONTINENTALE SACHVERS
COSMOS VERS.
DA DEUTSCHE ALLG.VER.
DBV DT. BEAMTEN-VERS.
DEBEKA ALLGEMEINE
DEVK ALLG. VERS.
DOCURA VVAG
ERGO VERSICHERUNG
GENERALI VERSICHERUNG
GOTHAER ALLGEMEINE AG
GVV-KOMMUNALVERS.
HAFTPFLICHTK.DARMST.
HDI VERSICHERUNG
HELVETIA VERS. (CH)
HUK-COBURG
HUK-COBURG ALLG. VERS
HUK24 AG
IDEAL VERS.
INTERLLOYD VERS.AG
INTERRISK VERS.
JANITOS VERSICHERUNG
LBN
LVM SACH
MANNHEIMER VERS.
MECKLENBURG. VERS.
NÜRNBG. ALLG.
NÜRNBG.BEAMTEN ALLG.
NV VERSICHERUNGEN
OSTANGLER BRANDGILDE
PROV.NORD BRANDKASSE
PROV.RHEINLAND VERS.
PVAG POLIZEIVERS.
RHEINLAND VERS. AG
RHION VERSICHERUNG
R+V ALLGEMEINE VERS.
SIGNAL IDUNA ALLG.
SPARK.-VERS.SACHS.ALL
SV SPARK.VERSICHER.
VGH LAND.BRAND.HAN.
VHV ALLGEMEINE VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
896.392
2.476.165
135.221
175.816
166.489
k. A.
1.133.495
k. A.
206.457
539.538
k. A.
187.403
k. A.
184.968
k. A.
k. A.
302.015
756.680
960.990
k. A.
1.139.852
1.356.431
725.443
k. A.
k. A.
677.699
246.156
1.370.322
745.349
189.388
k. A.
142.982
147.783
109.526
k. A.
732.885
73.374
176.058
158.461
k. A.
k. A.
k. A.
288.237
510.569
k. A.
k. A.
k. A.
959.007
329.000
k. A.
461.052
479.057
326.510
Beschwerden
12
38
5
1
1
3
4
1
1
3
2
1
1
1
1
2
7
2
5
3
22
12
7
1
1
17
2
6
2
6
1
2
1
10
1
1
6
2
5
1
2
2
3
3
2
2
1
9
1
3
3
2
2
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
218
Reg.
Nr.
5484
5461
5093
5479
5783
5476
Anhang
Name des Versicherungsunternehmens
VOLKSWOHL-BUND SACH
VPV ALLGEMEINE VERS.
WESTF.PROV.VERS.AG
WÜRTT. GEMEINDE-VERS.
WÜRTT. VERS.
WWK ALLGEMEINE VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
k. A.
168.338
2.353.160
183.809
756.420
k. A.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
Beschwerden
1
1
3
1
7
3
Anhang
219
3.8 Versicherungszweig Wohngebäudeversicherung
Reg.
Nr.
5342
5312
5405
5455
5515
5317
5310
5319
5043
5324
5338
5339
5552
5311
5549
5513
5472
5024
5473
5858
5485
5374
5032
5085
5384
5126
5375
5521
5086
5546
5057
5780
5402
5061
5412
5014
5426
5017
5446
5095
5583
5798
5438
5125
5690
5781
5036
5459
5463
5042
5400
5862
5461
5093
5525
5479
5783
Name des Versicherungsunternehmens
AACHENMüNCHENER VERS.
ALLIANZ VERS.
ALTE LEIPZIGER VERS.
ARAG ALLG. VERS.
AXA VERS.
BARMENIA ALLG. VERS.
BAYER. BEAMTEN VERS.
BAYER. HAUSBESITZER
BAYER.L-BRAND.VERS.AG
BAYER.VERS.VERB.AG
CONCORDIA VERS.
CONDOR ALLG. VERS.
COSMOS VERS.
DBV DT. BEAMTEN-VERS.
DEBEKA ALLGEMEINE
DEVK ALLG. VERS.
ERGO VERSICHERUNG
FEUERSOZIETÄT
GENERALI VERSICHERUNG
GOTHAER ALLGEMEINE AG
GRUNDEIGENTÜMER-VERS.
HAFTPFLICHTK.DARMST.
HAMB. FEUERKASSE
HDI VERSICHERUNG
HELVETIA VERS. (CH)
HÜBENER VERSICHERUNG
HUK-COBURG
HUK-COBURG ALLG. VERS
HUK24 AG
INTER ALLG. VERS.
INTERLLOYD VERS.AG
INTERRISK VERS.
LVM SACH
MANNHEIMER VERS.
MECKLENBURG. VERS.
NEUENDORFER BRAND-BAU
NÜRNBG. ALLG.
OSTANGLER BRANDGILDE
PROV.NORD BRANDKASSE
PROV.RHEINLAND VERS.
PVAG POLIZEIVERS.
RHEINLAND VERS. AG
R+V ALLGEMEINE VERS.
SIGNAL IDUNA ALLG.
SCHWARZMEER U. OSTSEE
SPARK.-VERS.SACHS.ALL
SV SPARK.VERSICHER.
UELZENER ALLG. VERS.
UNIVERSA ALLG. VERS.
VERSICHERUNGSK.BAYERN
VGH LAND.BRAND.HAN.
VHV ALLGEMEINE VERS.
VPV ALLGEMEINE VERS.
WESTF.PROV.VERS.AG
WGV-VERSICHERUNG
WÜRTT. GEMEINDE-VERS.
WÜRTT. VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
361.976
2.069.274
125.495
k. A.
684.882
k. A.
k. A.
22.978
2.230.472
678.709
189.756
73.943
k. A.
168.700
235.847
454.001
536.519
85.848
591.147
303.674
71.698
k. A.
159.855
266.091
173.676
k. A.
614.491
213.523
k. A.
k. A.
51.139
67.594
540.746
58.156
103.097
k. A.
68.400
k. A.
314.623
555.048
k. A.
k. A.
989.028
155.660
k. A.
33.507
1.965.500
k. A.
k. A.
k. A.
471.394
114.051
65.657
1.942.565
70.082
79.520
453.089
Beschwerden
15
62
2
1
31
1
1
2
5
8
4
2
1
4
4
4
36
2
24
3
1
1
1
17
8
2
6
3
2
2
1
1
9
6
5
1
5
3
4
17
1
1
29
2
1
1
30
1
1
2
4
3
2
5
1
2
11
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
220
Anhang
3.9 Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung
Reg.
Nr.
5826
5809
5312
5405
5455
5800
5801
5838
5310
5324
5098
5831
5340
5343
5802
5549
5803
5513
5829
5129
5834
5096
5085
5818
5086
5401
5078
5402
5412
5805
5426
5813
5095
5807
5438
5459
5400
5525
5479
5783
Name des Versicherungsunternehmens
ADAC-RECHTSSCHUTZ
ADVOCARD RS
ALLIANZ VERS.
ALTE LEIPZIGER VERS.
ARAG ALLG. VERS.
ARAG SE
AUXILIA RS
BADISCHE RECHTSSCHUTZ
BAYER. BEAMTEN VERS.
BAYER. VERS.VERB.AG
BRUDERHILFE SACH.AG
CONCORDIA RS
CONTINENTALE SACHVERS
DA DEUTSCHE ALLG.VER.
D.A.S. ALLG. RS
DEBEKA ALLGEMEINE
DEURAG DT. RS
DEVK ALLG. VERS.
DEVK RECHTSSCHUTZ
DFV DEUTSCHE FAM.VERS
DMB RECHTSSCHUTZ
HDI-GERLING INDUSTRIE
HDI VERSICHERUNG
HUK-COBURG RS
HUK24 AG
ITZEHOER VERSICHERUNG
JANITOS VERSICHERUNG
LVM SACH
MECKLENBURG. VERS.
NEUE RECHTSSCHUTZ
NÜRNBERG: ALLG
OERAG RECHTSSCHUTZ
PROV.RHEINLAND VERS.
ROLAND RECHTSSCHUTZ
R+V ALLGEMEINE VERS.
UELZENER ALLG. VERS.
VGH LAND.BRAND.HAN.
WGV-VERSICHERUNG
WÜRTT. GEMEINDE-VERS.
WÜRTT. VERS.
Anzahl der versicherten
­R isiken zum 31.12.2012
2.467.832
1.532.719
2.351.621
411.166
k. A.
1.326.822
516.898
169.698
k. A.
k. A.
97.388
410.410
100.920
k. A.
2.682.984
376.967
1.163.964
k. A.
1.053.464
k. A.
841.666
6.260
k. A.
1.589.136
96.299
k. A.
k. A.
729.319
143.281
449.257
k. A.
1.504.508
k. A.
1.770.890
717.722
k. A.
189.117
428.381
k. A.
656.271
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
Beschwerden
8
38
52
59
2
59
16
2
5
1
5
8
1
3
48
8
40
1
9
1
17
2
19
3
6
1
6
5
13
1
31
2
57
14
1
2
17
4
15
Anhang
221
3.10 Unternehmen aus dem EWR-Bereich
Reg.
Nr.
Kurzname des
Versicherungs­unternehmens
5902
9019
9053
9081
5636
5163
5029
7265
7671
7203
5090
1319
7611
5145
7811
7807
1300
7786
1182
5056
5142
7690
7453
7724
7985
9033
7310
5048
1161
5115
7337
7814
9146
7268
7270
7214
7688
5788
7956
7587
9031
5592
5130
1308
1323
7806
7897
7220
7225
7723
7455
9147
ACE EUROPEAN (GB)
ACE EUROP.GROUP (GB)
ADMIRAL INSURANCE(GB)
AETNA HEALTH (IRL)
AGA INTERNATION. (F)
AIG EUROPE LIMITED (GB)
AIOI NISSAY (GB)
ALLIANZ LIFE (L)
ASPECTA ASSUR. (L)
ATLANTICLUX (L)
AXA CORPORATE S. (F)
AXA LIFE EUR.LTD(IRL)
BRAND NEW DAY (NL)
BTA INSURANCE (LV)
CACI LIFE LIM. (IRL)
CACI NON-LIFE (IRL)
CANADA LIFE (IRL)
CANADA LIFE (IRL)
CARDIF LEBEN (F)
CARDIF VERS. (F)
CHUBB INSUR. (GB)
CIGNA LIFE INS. (B)
CLERICAL MED.INV.(GB)
CREDIT LIFE INT. (NL)
CSS VERSICHERUNG (FL)
DELTA LLOYD LEV. (NL)
DKV LUXEMBOURG (L)
DOMESTIC AND GEN.(GB)
EQUITABLE LIFE (GB)
EUROMAF SA (F)
FILO DIRETTO (I)
FRIENDS PROVID. (GB)
FRIENDS LIFE COMP (GB)
GENERALI VERS. AG (A)
HANSARD EUROPE (IRL)
HELVETIA VERS. (A)
INORA LIFE (IRL)
INTER PARTNER ASS. (B)
INTER PARTNER (B)
INTERN.INSU.COR.(NL)
LIBERTY EURO.(IRL/E)
LLOYD’S VERS. (GB)
MAPFRE ASISTENC.(E)
MEDIOLANUM INT. (IRL)
MONUTA VERS. (NL)
NEW TECHNOLOGY (IRL)
NUCLEUS LIFE AG (FL)
N.V. SCHADEVERZ. (NL)
OBERÖSTERR. VERS. AG (A)
PRISMALIFE AG (FL)
PROBUS INSURANCE(IRL)
PSA LIFE INS. (M)
Beschwerden
12
2
1
1
43
14
5
3
2
8
1
3
3
2
1
2
7
4
5
19
3
2
20
20
28
1
1
8
1
1
1
3
1
3
2
1
1
7
3
4
5
2
6
1
1
1
1
1
1
20
3
1
Reg.
Nr.
Kurzname des
Versicherungs­unternehmens
7894
1317
7415
9158
7730
9307
7485
1320
7763
1328
5157
9241
7308
1311
7456
7643
7483
5152
5151
7929
QUANTUM LEBEN AG(FL)
R+V LUXEMB. LV (L)
R+V LUXEMBOURG L (L)
RCI INSURANCE (M)
RIMAXX (NL)
SANTANDER INS.LIFE (IRL)
SOGECAP (F)
STANDARD LIFE (GB)
STONEBRIDGE (GB)
SWISS LIFE PROD. (L)
TELEFONICA INSURANCE (L)
UK GENERAL INS. (IRL)
UNIQA ÖSTERREICH (A)
VDV LEBEN INT. (GR)
VDV LEBEN INTERN.(GR)
VIENNA-LIFE (FL)
VORSORGE LUXEMB. (L)
W.R. BERKLEY (GB)
ZURICH INSURANCE(IRL)
ZURICH INSURANCE PLC (IRL)
Beschwerden
1
4
2
2
18
6
1
4
1
1
4
1
1
14
6
3
9
7
104
1
Anhang
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208.
222
4
Anhang
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1
Memoranda of Understanding (MoU) 2013
42
Tabelle 2
Beschwerden nach Institutsgruppen 2013
48
Tabelle 3
Eingaben je Versicherungszweig (seit 2009)
49
Tabelle 4
Beschwerdegründe 2013
50
Tabelle 5
IFG-Statistik
57
Tabelle 6
Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Kreditinstituten 2013
85
Tabelle 7
Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Finanzdienstleistern 2013
85
Tabelle 8
Zahl der Banken nach Institutsgruppen
93
Tabelle 9
Brutto-Absatz Pfandbriefe
100
Tabelle 10
Pfandbriefumlauf
100
Tabelle 11
Verteilung der Sonderprüfungen nach Prüfungsschwerpunkt
107
Tabelle 12
Verteilung der Sonderprüfungen nach Institutsgruppen 2013
107
Tabelle 13
Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen nach Risikoklassen 2013
108
Tabelle 14
Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen 2013
109
Tabelle 15
Risikomodelle und Faktorspannen
110
Tabelle 16
Kontenabfragen 2013
113
Tabelle 17
Zahlen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister
114
Tabelle 18
Ergebnisse der Risikoklassifizierung 2013
130
Tabelle 19
Vor-Ort-Prüfungen 2013 nach Risikoklassen
131
Tabelle 20
Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen
135
Tabelle 21
Zusammensetzung der Risikokapitalanlagenquote
139
Tabelle 22
Anteile ausgewählter Anlageklassen an den Vermögensanlagen
140
Tabelle 23
Zahl der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
141
Tabelle 24
Anmeldungen von EWR-Lebensversicherern 2013
141
Tabelle 25
Anmeldungen von EWR-Schaden-/Unfallversicherern 2013
142
Tabelle 26
Untersuchungen Marktmanipulation
168
Tabelle 27Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie des Bußgeldreferates
zu abgeschlossenen Marktmanipulationsverfahren
168
Tabelle 28
Insideruntersuchungen
171
Tabelle 29
Mitteilungen der Staatsanwaltschaften zu abgeschlossenen Insiderverfahren
171
Tabelle 30
Anzeigen von Market Makern und Primärhändlern 2013
175
Tabelle 31
Billigungen 2013 und 2012
177
Tabelle 32
Notifizierungen
178
Tabelle 33
Enforcementverfahren der BaFin von Juli 2005 bis Dezember 2013
181
Tabelle 34
Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften 2013
186
Tabelle 35
Bußgeldverfahren
190
Tabelle 36
Personal
192
Tabelle 37
Einstellungen 2013
193
Anhang
Grafikverzeichnis
Grafik 1
Staatsschuldenquoten in Europa
25
Grafik 2
Verteilung der Schiffsportfolien
89
Grafik 3
Verbriefungsbestände nach Art der Sicherheiten
90
Grafik 4
Regionale Verteilung der Underlyings
91
Grafik 5
Zahl der Sparkassen
93
Grafik 6
Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute
94
Grafik 7
Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute
95
Grafik 8
Branchenindex deutscher Bankaktien
96
Grafik 9
Kreditausfallprämien für deutsche Großbanken
97
Grafik 10
Indikatoren des Interbankenmarktes
98
Grafik 11
Weitere Rechtsetzung bis zur Einführung von Solvency II
119
Grafik 12
Branchenindex deutscher Versicherungsaktien
143
Grafik 13
Kreditausfallprämien ausgewählter Versicherer
144
Grafik 14
Ad-hoc-Meldungen
172
Grafik 15
Directors’ Dealings
173
Grafik 16
Mitteilungspflichtige nach Herkunft
174
Grafik 17
Stimmrechtsmitteilungen
176
Grafik 18
Gesamtemissionsaufkommen
177
Grafik 19
Prospekte nach Anlageobjekten 2013
178
Grafik 20
Arten von Investmentvermögen
183
Grafik 21
Regelungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF
185
Grafik 22
Mittelaufkommen der offenen Immobilien-Publikumsfonds
187
Grafik 23
Bußgelder
189
Grafik 24
Ausgaben Haushaltsplan 2013
194
Grafik 25
Einnahmen Haushaltsplan 2013
194
Grafik 26
Umlageverteilung nach Aufsichtsbereichen 2012
195
Anhang
5
223
224
6
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
A
a. F.
BerVersV
alte Fassung
Versicherungsbericht­
erstattungs-Verordnung
ABl.
Amtsblatt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ABS
Asset Backed Securities
BGBl.
Bundesgesetzblatt
Abs.
Absatz, Absätze
BGebG
Bundesgebührengesetz
ADR
Alternative Dispute Resolution
BGH
Bundesgerichtshof
AEUArbeitsweise der Europäischen
AfW
BI
Banca d’Italia
Union
BIB
Basisinformationsblatt
Bundesverband Finanzdienst­
BMEL
leistung e. V.
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise
BMF
der Europäischen Union
AG
Aktiengesellschaft/Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedin­
gungen
AGG
AIF
AIFM
AKIM
AMA
Bundesministerium für
­Ernährung und Landwirtschaft
Bundesministerium der
­Finanzen
BMJV
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
BMWi
Allgemeines Gleichbehand­
Bundesministerium für Wirt­
schaft und Energie
lungsgesetz
BoS
Board of Supervisors
Alternative Investment Fund
BSA
Balance Sheet Assessment
Alternative Investment Fund
BSC
Banking Supervision Committee
Managers
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
Arbeitskreis
BTS
Building Technical Standards
Interne Modelle
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
Advanced Measurement
bzw.
beziehungsweise
­Approach
angeschl.
angeschlossen(e)
C
AnlV
Anlageverordnung
ca.
circa
AnzV
Anzeigenverordnung
CA
Comprehensive Assessment
Art.
Artikel
CCP
Central Counterparty
AS
Analyse und Strategie
CDO
Collateralized Debt Obligations
AT
Additional Tier
CDS
Credit Default Swap
Aug
August
CET
Common Equity Tier
AUZ
Aktuarieller Unternehmenszins
CFTC
U. S. Commodity Futures
AVB
Az.
Allgemeine Versicherungs­
­Trading Commission
bedingungen
CLN
Aktenzeichen
CLO
Collateralized Loan Obligations
CMBS
Commercial Mortgage Backed
Crisis Management Group
B
Credit Linked Notes
Securities
BA
Bankenaufsicht
CMG
BaFin
Bundesanstalt für Finanz­
Co.
Compagnie
dienstleistungsaufsicht
ComFrame
Common Framework
BAV
BCBS
Bundesaufsichtsamt für das
COREP
Common Reporting
Versicherungswesen
CRA
Credit Rating Agencies
Basel Committee on Banking
CRD
Capital Requirements Directive
Supervision
CRR
Capital Requirements Regulation
BCR
Basic Capital Requirement
BE
Bank of England
D
BerPensV
Pensionsfondsbericht­
d.
des
erstattungsverordnung
d. h.
das heißt
Anhang
Deutsche Aktuarvereinigung
ESRB
European Systemic Risk Board
e. V.
etc.
et cetera
DAX
Deutscher Aktienindex
EU
Europäische Union
DerivateV
Derivateverordnung
EuGH
Europäischer Gerichtshof
Dez
Dezember
EUR
Euro
DK
Deutsche Kreditwirtschaft
Euribor
Euro Interbank Offered
DL
Dienstleistungsverkehr
DM
Deutsche Mark
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
DMBilG
D-Markbilanzgesetz
EZB
Europäische Zentralbank
DPR
Deutsche Prüfstelle für
Dr.
DSGV
Rate
­Rechnungslegung
F
Doktor
f.
folgende
Deutscher Sparkassen- und
FASB
Financial Accounting Standards
Giroverband
DVFA
Deutsche Vereinigung für
Board
FATF
­Finanzanalyse und Asset
­Management
E
Financial Action Task Force on
Money Laundering
FDI
Finanzdienstleistungsinstitut
FBO
Foreign Banking Organisation
FCA
Financial Conduct Authority
FDIC
Federal Deposit Insurance
e. G.
eingetragene Genossenschaft
e. V.
eingetragener Verein
EAA
Erste Abwicklungsanstalt
Feb
EAEG
Einlagensicherungs- und
FedBoard
­Corporation
Anlege­r entschädigungsgesetz
Februar
Board of Governors of the
­Federal Reserve System
EBA
European Banking Authority
ff.
fortfolgende
EbAV
Einrichtungen der betrieblichen
FiCoD
Financial Conglomerates
Altersversorgung
EBF
EDV
EdW
European Banking Federation
­Directive
FinDAG
Finanzdienstleistungsaufsichts-
tung
FINREP
Financial Reporting
Entschädigungseinrichtung für
FinStabG
Finanzstabilitätsgesetz
Wertpapierhandelsunternehmen
FKAG
Finanzkonglomerate-Aufsichts-
Elektronische Datenverarbei-
EEX
European Energy Exchange
EFSF
European Financial Stability
gesetz
gesetz
FkSol
Finanzkonglomerate-Solvabili-
FLAOR
Forward Looking Assessment
Facility
EG
Einführungsgesetz/Europäische
täts-Verordnung
Gemeinschaft/Emergency
Group
of Own Risk
FMSA
Bundesanstalt für Finanz-
E-Geld
Elektronisches Geld
einschl.
einschließlich
Frhr.
Freiherr
EIOPA
European Insurance and Occu-
FSA
Financial Services Authority
pational Pensions Authority
FSAP
Financial Sector Assessment
FSB
Financial Stability Board
EMIR
European Market Infrastructure Regulation
ESA
ESM
marktstabilisierung
European Supervisory
Program
­Authority
G
Europäischer Stabilitätsmecha-
G 20
ESMA
European Securities and
­Markets Authority
The Group of Twenty Finance
Ministers and Central Bank
nismus
Governors
GB
Großbritannien
Anhang
DAV
225
226
Anhang
GBP
Britisches Pfund
GDV
Gesamtverband der Deutschen
InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung
Versicherungswirtschaft e. V.
INT
Internationales
gemäß
InvG
Investmentgesetz
GewO
Gewerbeordnung
InvMaRisk
Mindestanforderungen an das
ggü.
gegenüber
GIZ
Gesellschaft für Internationale
gem.
Zusammenarbeit
GmbH
G-SIFIs
Investmentgesellschaften
InvVerOV
Investment-Verhaltens- und
IOSCO
International Organization of
Banks
IPO
Initial Public Offering
Global Systemically Important
IRBA
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
G-SIBS
Risikomanagement für
Organisationsverordnung
Global Systemically Important
Securities Commissions
Financial Institutions
G-SIIS
Internal Ratings Based
­Approach
Global Systemically Important
IT
Informationstechnik
Insurers
ITS
Implementing Technical
GW
Geldwäsche
GwG
Geldwäschegesetz
­Standard
IVV
Institutionsvergütungsverordnung
H
IWF
Internationaler Währungsfonds
HBS
Holistic Balance Sheet
HeLaBa
Landesbank Hessen-Thüringen
J
Girozentrale
Jan
Januar
Hessischer Verwaltungsge-
JPY
Japanischer Yen
HessVGH
richtshof
Jul
Juli
HGB
Handelsgesetzbuch
JST
Joint Supervisory Team
HLA
Higher Loss Absorbency
Jun
Juni
I
i.V.m.
IAASB
IAIGs
K
in Verbindung mit
KAG
Kapitalanlagegesellschaft
International Auditing and
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
­A ssurance Standards Board
KapAusstV
Kapitalausstattungsverordnung
Internationally Active
KaPrüfBV
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-­
­Insurance Groups
IAIS
International Association of
Verordnung
KARBV
Insurance Supervisors
IAS
International Accounting
­Standards
IASB
ICPs
Insurance Core Principles
ICS
Insurance Capital Standard
IdW
Institut der Wirtschaftsprüfer
IFG
Informationsfreiheitsgesetz
IFRS
ordnung
KAVerOV
International Accounting
­Standards Board
International Financial Repor-
Kapitalanlage-Rechnungs­
legungs- und -BewertungsverKapitalanlage-Verhaltens- und
-Organisationsverordnung
KomRI
Komitee für Regulierung und
KVG
Kapitalverwaltungsgesell­
KWG
Kreditwesengesetz
Internationales
schaften
ting Standards
L
ILS
Insurance Linked Securities
LB
Landesbank
IMD
Insurance Mediation Directive
LBBW
Landesbank Baden-Württem-
Inc.
Incorporated
inkl.
inklusive
LCR
Liquidity Coverage Ratio
berg
Anhang
227
Landgericht
LIBOR
London Interbank Offered Rate
LTD
Limited
LTG
Long-Term-Guarantee
LTGA
LV
OMT
Outright Monetary Trans­
actions
ORSA
Own Risk and Solvency
­A ssessment
Long Term Guarantee Assess-
OTC
Over-the-Counter
ment
OTF
Organised Trading Facility
Lebensversicherung
OTS
Office of Thrift Supervision
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
M
MaComp
Mindestanforderungen an die
P
Compliance
PEP
politisch exponierte Person
MaRisk
Mindestanforderungen an das
PF
Pensionsfonds
Risikomanagement
PfandBG
Pfandbriefgesetz
MaSan
Mindestanforderungen an die
Pk
Pensionskasse
Ausgestaltung von Sanierungs-
PLC
Public Limited Company
plänen
PNG
Gesetz zur Neuausrichtung der
MdB
Mitglied des Deutschen Bundes­
tages
MiFID
Pflegeversicherung
PRIPS
Markets in Financial Instru-
Packaged Retail Investment
Products
ments Directive
Prof.
Professor
Mio.
Million/en
PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung
MoU
Memorandum of Understanding
PSD
Payment Services Directive
Mrd.
Milliarde/n
PSVaG
Pensions-Sicherungs-Verein auf
Mrz
März
Gegenseitigkeit
MTF
Multilateral Trading Facility
NAIC
National Association of
Q
­Insurance Commissioners
Q
Quartal/Querschnitt
QIS
Quantitative Impact Study
Q RM
Querschnitt Risikomodellierung
N
NL
Niederlassungsverkehr
Nov
November
R
NPL
Non-Performing Loans
RAP
Nr.
Nummer
NSFR
Net Stable Funding Ratio
NYSBD
­Process
RCAP
New York State Banking
­Department
O
Resolvability Assessment
Regulatory Consistency
­A ssessment Programmes
REIT
Real Estate Investment Trust
REPO
Repurchase Operation
RfB
Rückstellung für Beitragsrück-
o. ä.
oder ähnliche
OCC
Office of the Comptroller of the
RK
Risikokomitee
Currency
RL
Richtlinie
ODR
Online Dispute Resolution
RMBS
Residential Mortgage Backed
RückKapV
Rückversicherungs-Kapitalaus-
OECD
erstattung
Organisation for Economic
Co-operation and Development
Securities
öff.
öffentliche
OGAW
Organismus für gemeinsame
OIS
Overnight Indexed Swap
S
Okt
Oktober
S II
Solvency II
OLG
Oberlandesgericht
S.
Seite/Satz
Anlagen in Wertpapieren
stattungs-Verordnung
RWA
Risk Weighted Assets
Anhang
LG
228
Anhang
S. A.
Société Anonyme
VO
Verordnung
s. u.
siehe unter
VU
Versicherungsunternehmen
Securities and Exchange
VVaG
SEC
­Commission
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Sep
September
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
SEPA
Single Euro Payments Area
VVG-InfoV
Verordnung über Informations-
SIB
Systemically Important Bank
pflichten bei Versicherungs­
SIE
Supervisory Intensity and
verträgen
­Effectiveness Group
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
SIFIS
Systemically Important Finan-
VwKostG
Verwaltungskostengesetz
SoFFin
Sonderfonds Finanzmarktstabi-
W
lisierung
w.
wegen
Solvabilitäts-Bereinigungs-­
WA
Wertpapieraufsicht
Verordnung
WpDPV
Wertpapierdienstleistungs-­
cial Institutions
SolBerV
SolvV
Solvabilitätsverordnung
Prüfungsverordnung
SRM
Single Resolution Mechanism
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz
SRMP
Systemic Risk Management Plan
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und
SROS
Self-Regulatory Organisations
SSG
Senior Supervisors Group
SSM
Single Supervisory Mechanism
Z
StA
Staatsanwaltschaft
Z
StPO
Strafprozessordnung
z. B.
zum Beispiel
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichts­
T
Tier
TIBOR
Tokyo Interbank Offered Rate
U
u. a.
unter anderem/und andere
ÜbschV
Überschussverordnung
UmsG
Umsetzungsgesetz
US
United States
USA
United States of America
USD
US-Dollar
V
VA
Versicherungsaufsicht
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
Entwurf zum Versicherungsaufsichtsgesetz
VAR
Value-at-Risk
ver.di
Vereinte Dienstleistungsge-
VG
Verwaltungsgericht
werkschaft
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VHV
Zentrale Aufgaben
gesetz
T
VAG-E
­Übernahmegesetz
Vereinigte Hannoversche
­Versicherung
Herausgeber
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
—— Graurheindorfer Str. 108 | 53117 Bonn
—— Dreizehnmorgenweg 13–15 u. 44–48 | 53175 Bonn
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Bonn und Frankfurt am Main | Mai 2014
ISSN 1611-910X
Redaktionsschluss
31. März 2014
Konzept, Layout und Satz
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Druck
Silber Druck oHG, Niestetal
Fotos
© Frank-Beer.com