Financial Services Newsticker

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Financial Services Newsticker
Ausgabe 4 - 2014
Financial Services
Aktuelle Informationen
für Finanzdienstleistungsunternehmen
Auszug aus dem Inhalt
2 Welcome
6 Bankenaufsicht
29 Versicherungsaufsicht
31 Wertpapieraufsicht/
Asset Management
34 Aufsichtsrecht –
sonstige Themen
38 Internationale
Rechnungslegung
41 Rechtsprechung/Sonstiges
42 Steuerliche Themen
43 In eigener Sache
Financial Services
Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den
Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen,
die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für
Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 24. Juli 2014 wurde vom IASB der finale Standard zur Bilanzierung
von Finanzinstrumenten (IFRS 9) veröffentlicht. Dieser regelt, neben dem
Ansatz und der Bewertung von Finanzinstrumenten, auch Wertminderungen sowie die Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting).
Durch den neuen Standard werden für finanzielle Vermögenswerte neue
Kategorien von Finanzinstrumenten eingeführt. Die Einordnung erfolgt
unter Anwendung eines Geschäftsmodelltests und eines Tests der vertraglichen Zahlungsströme. Bei finanziellen Verbindlichkeiten werden
Veränderungen aufgrund des eigenen Kreditrisikos zukünftig grundsätzlich erfolgsneutral erfasst.
Die Neuregelung der Wertminderungssystematik durch das „Expected
Credit Loss“-Modell berücksichtigt die im Zuge der Finanzkrise geäußerte
Kritik der zu späten Verlusterfassung im „Incurred Loss“-Modell nach
IAS 39 und wird zu wesentlichem Änderungsbedarf führen.
Durch die grundlegende Überarbeitung der Abbildung von Sicherungsbeziehungen orientiert sich diese nun stärker am internen Risikomanagement. Darüber hinaus wurden die Kriterien der Effektivitätsermittlung
modifiziert.
Die Änderungen sind — ein rechtzeitiges EU-Endorsement vorausgesetzt —
ab dem 1. Januar 2018 anwendbar. Da die neuen Regelungen zu den Finanzinstrumenten nun auf einem stabilen Fundament stehen, empfehlen
sich spätestens jetzt die Durchführung von Auswirkungsanalysen und die
Entwicklung von Umsetzungsstrategien.
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Sprechen Sie uns an!
Herzlichst,
Claus-Peter Wagner
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
2
Inhaltsverzeichnis
• Bankenaufsicht
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
BMF: BRRD-Umsetzungsgesetz
6
SRM-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht
7
BaFin: Anwendbarkeit von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvValt und GroMiKV-alt
8
EBA: Finale Leitlinien
9
EBA: Entwürfe für Leitlinien
11
EBA: Finale Entwürfe und Konsultationen für RTS und ITS
14
EU-Amtsblatt: ITS für die aufsichtlichen Meldungen der Institute
23
EBA: Liste mit harten Kernkapitalinstrumenten veröffentlicht
23
EBA: Listen für die Berechnung der Kapitalanforderungen für das
Kreditrisiko
24
EBA: Technische Empfehlungen zu „prudential filters“ im
Zusammenhang mit DVAs
25
EBA: Überarbeitete Liste der ITS-Validierungsregeln
26
EZB/EBA: Aktualisierung der Klassifizierung in den
Rahmenwerken zum Meldewesen
26
EU-Kommission: Konsultation zu Folgen der länderspezifischen
Berichterstattung nach CRD IV
27
BCBS: Aufsichtliche Leitlinien zur Identifizierung von und zum
Umgang mit schwachen Banken
27
BCBS: Überarbeitung der Offenlegungsanforderungen nach
Säule 3
28
3
Inhaltsverzeichnis
• Versicherungsaufsicht
BaFin: Veröffentlichungen zur Vorbereitung auf Solvency II
29
Lebensversicherungsreformgesetz
30
• Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA/EBA: Leitlinien zum Umgang mit Kundenbeschwerden
innerhalb der EU
31
EU-Kommission: Richtlinie und Verordnung über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFIR/MiFID)
31
BaFin: Merkblatt zu den Meldepflichten von AIFVerwaltungsgesellschaften nach § 35 KAGB
32
BaFin: Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener
Publikumsinvestmentvermögen
32
Zweite Verordnung zur Änderung der WpDVerOV
33
BaFin: Honorar-Anlageberaterregister
33
• Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Finanzmarkts
34
BaFin: Erklärung und Informationsbericht der FATF
(Rundschreiben 6/2014)
34
EBA: Überarbeitete Leitlinien zu Vergütungssystemen
35
EU: RTS zur Identifizierung von Risk Takern im EU-Amtsblatt
veröffentlicht
36
Joint Committee: Risikokonzentration und gruppeninterne
Transaktionen bei Konglomeraten
36
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
37
4
Inhaltsverzeichnis
• Internationale Rechnungslegung
IASB: Finaler Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten
38
IASB: Konsolidierungsausnahmen für Investmentunternehmen
39
IASB: Veröffentlichung des neuen Standards zur Bilanzierung
von Umsatzerlösen
39
IFRS Update
40
EFRAG: Endorsement Status Report
40
• Rechtsprechung/Sonstiges
Urteil zu Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten
41
• Steuerliche Themen
BFH: Pool- bzw. Telearbeitsplatz – abzugsfähig als häusliches
Arbeitszimmer?
42
• In eigener Sache
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Publikationen
43
Wichtige Termine
44
5
Bankenaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht
dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffentlichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien.
BMF: BRRD-Umsetzungsgesetz
Hintergrund
Die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) bzw. die EURichtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Abwicklungsrichtlinie)
trat am 2. Juli 2014 (20 Tage nach Veröffentlichung im EUAmtsblatt vom 12. Juni 2014) in Kraft und ist ab 1. Januar 2015
anzuwenden. Die Richtlinie, einschließlich der Umsetzung des von
der Richtlinie erst ab 2016 verlangten Bail-in-Instruments, soll auf
Basis dieses Gesetzentwurfs in nationales Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren bereits gesetzliche
Regelungen zur Restrukturierung, Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten erlassen. Der Gesetzesentwurf dient insofern der
Konsolidierung dieser bereits vorhandenen Regelungen.
kel 3 Absatz 3 der BRRD geforderte strukturelle Eigenständigkeit
der Abwicklungsbehörde gegenüber der Aufsicht sichergestellt
werden.
Am 4. November 2013 ist zudem die SSM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank; ABl. L 287 vom
29.10.2013, S. 93) in Kraft getreten. Die SSM-Verordnung sieht
eine Aufgabenaufteilung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Die direkte Aufsicht der EZB konzentriert sich
auf die „bedeutenden“ Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Zudem beaufsichtigt die EZB unmittelbar jene Kreditinstitute, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) direkte Unterstützung beantragen oder erhalten. Die Aufsicht über die übrigen
Kreditinstitute erfolgt durch die nationalen Bankenaufsichtsbehörden. Bislang wurden die Aufgaben und die Befugnisse im Bereich
der Bankenaufsicht ausschließlich auf nationaler Ebene wahrgenommen. Insbesondere vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen
Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit trägt der Gesetzentwurf
der Zuständigkeitsveränderung durch ein Gesetz zur Anpassung
des Kreditwesengesetzes (KWG) an den einheitlichen Aufsichtsmechanismus Rechnung.
Die Abwicklungsplanung umfasst dagegen unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten/Finanzgruppen durch die Abwicklungsbehörde. Der Gesetzentwurf begründet bezüglich der Abwicklungsplanung weitreichende Mitwirkungspflichten für die betroffenen Kreditinstitute.
Der Gesetzentwurf dient der Schaffung eines systematischen Regelwerks zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung insbesondere
von systemrelevanten Finanzinstituten.
Abwicklungsbehörde
Nationale Abwicklungsbehörde wird zunächst die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Hierdurch werden die bislang
auf verschiedene Einrichtungen verteilten Abwicklungsbefugnisse
bei der FMSA gebündelt. In einem weiteren Schritt soll dann die
Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt als Anstalt in der
Anstalt auf die BaFin übertragen werden. Mit diesem Modell soll eine klare, organisatorische Trennung zwischen der Abwicklungsbehörde und den Aufsichtsaufgaben der BaFin erreicht und die in ArtiEY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Zur Vorbereitung auf den Krisenfall sollen die Kreditinstitute Sanierungspläne erstellen. Kreditinstitute, die weder global noch national
systemrelevant sind, können von dieser Verpflichtung befreit werden. Das jeweilige Kreditinstitut soll sich mittels der Sanierungsplanung frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen es unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht treffen
muss, um eine Krise möglichst schnell, effektiv und aus eigener
Kraft bewältigen zu können.
Die derzeit im KWG bestehenden Regelungen zur Sanierungs- und
Abwicklungsplanung werden in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz überführt.
Abwicklung
Die Abwicklungsbehörde wird mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um im Fall einer Bestandsgefährdung eines Instituts eine
geordnete Abwicklung betreiben zu können und dabei die Finanzstabilität zu wahren. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt
werden, dass im Rahmen einer Abwicklung die Kontinuität der kritischen Funktionen eines Instituts gewährleistet wird, signifikante
negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität vermieden und öffentliche Mittel und gedeckte Einlagen von Kunden geschützt werden. Der Abwicklungsbehörde stehen hierzu Instrumente, wie die
Gläubigerbeteiligung, die Unternehmensveräußerung, die Übertragung auf ein Brückeninstitut und die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, zur Verfügung.
Die derzeit im Kreditwesengesetz bestehenden Regelungen zur
Übertragungsanordnung werden in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz überführt.
Bankenabgabe
Die bisher erhobene Bankenabgabe wird durch die Einführung einer
neuen, den Vorgaben der BRRD entsprechenden Bankenabgabe
abgelöst. Die auf diese Weise erhobene Abgabe wird im Restrukturierungsfonds gesammelt und kann zur Finanzierung künftiger Abwicklungsmaßnahmen herangezogen werden.
6
Bankenaufsicht
SSM-Anpassung
Die SSM-Verordnung ist als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Dennoch ergibt sich im KWG Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die im KWG
enthaltenen Vorschriften, die der SSM-Verordnung widersprechen
oder entgegenstehen, sollen mit dem Gesetz geändert und gegebenenfalls ergänzt werden. Anpassungen im KWG sind zum einen dort
notwendig, wo die Aufsicht bezüglich der Zuständigkeiten, Kompetenzen sowie Pflichten in der SSM-Verordnung und künftigen Verordnungen der EZB selbst adressiert wird. Sie sind zum anderen
dort vorgesehen, wo Meldepflichten der Institute gegenüber der
Aufsicht bestehen. Beispielsweise ist die Zuständigkeit für die Zulassung aller CRR-Kreditinstitute zum Betreiben des Einlagen- und
Kreditgeschäfts auf die EZB übergegangen. Für alle anderen Institute und alle nicht in der CRR geregelten Erlaubnistatbestände im
Sinne des § 1 KWG verbleibt diese Zuständigkeit bei der BaFin.
Darüber hinaus unterliegt auch die Beurteilung von Erwerbsanzeigen bedeutender Beteiligungen an einem Institut nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB. Gleichzeitig soll die Anzeige
weiterhin gegenüber der BaFin erfolgen, die auch die erste Beurteilung dieser Anzeigen vorzunehmen hat. Insoweit ist eine klarstellende Regelung im KWG notwendig.
Weitere Gesetzentwürfe zum Maßnahmenpaket
Darüber hinaus beinhaltet das Maßnahmenpaket des BMF weitere
Gesetzentwürfe, die den Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM) betreffen. Bereits im Juni 2012 haben sich die Staats- und
Regierungschefs der Eurozone darauf verständigt, das Instrumentarium des ESM um das Instrument der direkten Bankenrekapitalisierung zu erweitern. U.a. wird das BRRD-UmsG durch einen Gesetzentwurf zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes begleitet.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
SRM-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht
Am 30. Juli 2014 wurde die SRM-Verordnung (EU-Verordnung
über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einen Europäischen Abwicklungsfonds) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Verordnung wird am 19. August 2014 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann bereits u. a. einige allgemeine Bestimmungen so etwa zum Anwendungsbereich, zur Verpflichtung zur
Zusammenarbeit der EU-Institutionen miteinander und mit den nationalen Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch und
zum institutionellen Rahmen des Ausschusses. Der Ausschuss wird
zum 1. Januar 2015 seine Tätigkeit aufnehmen.
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Die Bestimmungen, mit denen dem EU-Rat die Befugnis zum Erlass
von Durchführungsrechtsakten und der EU-Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen wird, gelten
ab dem 1. November 2014.
Darüber hinaus gilt ein Großteil der Bestimmungen in der Verordnung ab dem 1. Januar 2016.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
7
Bankenaufsicht
BaFin: Anwendbarkeit von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und GroMiKV-alt
Die BaFin hat ein Rundschreiben zur Anwendbarkeit der ergangenen Auslegungsentscheidungen zu den alten Fassungen der Solvabilitätsverordnung (SolvV-alt) und der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV-alt) sowie zum früheren Grundsatz I veröffentlicht. Durch das Inkrafttreten der CRR verlieren grundsätzlich
sämtliche Auslegungsentscheidungen zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt ihre Gültigkeit. Gleichzeitig hält die BaFin fest, dass „eine
einmal getroffene Aussage weiterhin die Verwaltungspraxis bestimmt, soweit diese nicht der mit Anwendbarkeit der CRR geltenden Rechtslage — also insbesondere dem Wortlaut und dem Regelungskontext der CRR — widerspricht und solange ihr keine anders
lautende Entscheidung entgegensteht“.
Gleichzeitig weist die BaFin darauf hin, dass sie die Entscheidungen
der EBA und der EU-Kommission im Q&A-Prozess grundsätzlich zur
Grundlage ihrer Verwaltungspraxis zur CRR machen will. Diese Entscheidungen sind nach Aussage der EBA jedoch nicht unmittelbar
bindend. Die BaFin wird daher jeweils ausdrücklich erklären, dass
eine im Rahmen des Q&A-Prozesses veröffentlichte Entscheidung
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Bestandteil ihrer Verwaltungspraxis zur CRR ist und so Rechtssicherheit für die Institute schaffen.
Auslegungsentscheidungen zum Grundsatz I sollen nur noch für die
Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für den
Grundsatz I im Rahmen der Übergangsbestimmungen nach Artikel 500 Abs. 1 (b) CRR (sogenannter „Basel I-Floor“) bis zum
31. Dezember 2017 anwendbar sein.
Soweit die CRR bzw. die sie konkretisierenden technischen Standards noch Bedarf für Auslegungen erkennen lassen, sind entsprechende Anfragen im Rahmen des sog. Q&A-Prozesses an die EBA
zu richten. Die BaFin weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang stehende Anfragen seitens der Institute zunächst an die BaFin
und die Bundesbank gerichtet werden sollen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
8
Bankenaufsicht
EBA: Finale Leitlinien
EBA: Finale Leitlinien zur Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten (GL/2014/03)
Die EBA hat am 27. Juni 2014 basierend auf Artikel 443 CRR Leitlinien zur Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte herausgegeben, in denen die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken ESRB/2012/2 vom 20. Dezember 2012 zur Refinanzierung von Kreditinstituten, insbesondere die Empfehlung D
zur Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten, berücksichtigt wird. Die genauen Inhalte der Offenlegung sind
in einem, der EU-Kommission bis zum 1. Januar 2016 vorzulegenden, technischen Regulierungsstandard (RTS) durch die EBA auszugestalten. Für die Zeit bis 2016 hatte die EBA verbindliche Leitlinien zu erarbeiten und diese bis zum 30. Juni 2014 zu veröffentlichen, was nun zwischenzeitlich erfolgt ist.
Das in Artikel 443 CRR genannte Mandat bezieht sich auf unbelastete Vermögenswerte, wohingegen die ESRB-Empfehlung auch belastete Vermögenswerte einschließt. Die Leitlinien der EBA und
auch die begleitenden Vorlagen sind daher darauf ausgelegt, im
Einklang mit der ESRB-Empfehlung und Artikel 16 der Verordnung
(EU) No. 1093/2010 (EBA-Verordnung), sowohl belastete als auch
unbelastete Vermögenswerte abzudecken. Die Leitlinien sind der
erste Schritt im Offenlegungsregelwerk für belastete Vermögenswerte. Sie sollen nach einem Jahr überarbeitet werden und anschließend die Grundlage für bindende technische Standards zur
erweiterten Offenlegung bilden, die die EBA bis 2016 entwickeln
wird.
Nach Ansicht der EBA ist die Offenlegung der Belastungen von Instituten von großer Bedeutung, da sie es Marktteilnehmern ermöglicht, die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile von Instituten besser
zu verstehen und analysieren zu können. Gegenüber dem LeitlinienEntwurf wurden in Anlehnung an die Vorschläge des ESRB bestimmte Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass
Umfang und Entwicklung der bei Zentralbanken belasteten Vermögenswerte sowie der Umfang der von Zentralbanken gewährten Liquiditätshilfen nicht entdeckt werden können. Die Leitlinien sollen
die bestehenden relevanten Offenlegungsanforderungen für Jahresabschlüsse nach IFRS ergänzen.
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Die Bestimmungen in den Leitlinien beziehen sich ausschließlich auf
die Offenlegungsanforderungen nach Teil 8 der CRR. Sie enthalten
drei Vorlagen und sehen folgende Angaben vor:
• Buch- und Marktwerte der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte, unterteilt in weit gefasste Kategorien von Vermögenstypen (Vorlage A),
• erhaltene Sicherheiten eines Instituts, unterteilt in weit gefasste
Kategorien von Produkttypen (Vorlage B) bzw. jeweils unterteilt
in tatsächlich in Anspruch genommene Sicherheiten und zur Verfügung stehende erhaltene Sicherheiten in Marktwerten,
• Buchwerte der belasteten Vermögenswerte/erhaltenen Sicherheiten und verbundenen Verbindlichkeiten (Vorlage C),
• erläuternde Informationen zur Bedeutung der Vermögensbelastung für das Institut (Vorlage D).
Die Vorlagen sollen die Höhe der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte aufzeigen. Dabei wird unterschieden zwischen Vermögenswerten, die bestehende Refinanzierungen oder Besicherungserfordernisse unterstützen sollen und solchen, die für potenzielle Finanzierungsbedürfnisse zur Verfügung stehen.
Die nationalen Aufsichtsbehörden haben die Vorgaben der Leitlinien spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung in den laufenden Überwachungsprozess zu implementieren und deren Anwendung ab diesem Zeitpunkt zu überwachen. Damit muss seitens der
Institute eine Anwendung in den Offenlegungsberichten zum
31. Dezember 2014 erfolgen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
9
Bankenaufsicht
EBA: Veröffentlichung finaler Leitlinien zur wesentlichen Kreditrisikoübertragung bei Verbriefungstransaktionen
(GL/2014/05)
Am 7. Juli 2014 hat die EBA ihre finalen Leitlinien veröffentlicht, die sowohl für Institute als Originatoren als auch für zuständige Behörden als Grundlage bei der Bewertung der wesentlichen Risikoübertragung (Significant Risk Transfer – SRT) von
Verbriefungstransaktionen dienen.
Verbriefungen stellen eine wichtige Finanzierungsmöglichkeit in
der Realwirtschaft dar und sind ein wichtiges Mittel, um den
Kreditrisikotransfer und Risikoausgleich im Finanzsystem zu erreichen und um den aktuellen Prozess des Schulden- und Risikoabbaus von Banken zu ermöglichen, ohne damit eine exzessive
Abschwungphase der Wirtschaft zu verursachen.
Die Leitlinien der EBA beinhalten:
• Anforderungen an Institute (Originatoren) für das Abschließen
von Verbriefungsgeschäften zum Zweck des Risikotransfers,
• Anforderungen an zuständige Behörden zur Bewertung solcher
Transaktionen, die der Risikoübertragung dienen sollen,
• Anforderungen an zuständige Behörden für die Beurteilung, ob
das entsprechende Kreditrisiko auf eine unabhängige Drittpartei
übertragen wurde,
• eine Standardvorlage zur Übermittlung von Informationen über
genehmigte Transaktionen, die der Risikoübertragung dienen, an
die EBA.
EBA: Finale Leitlinien zur Harmonisierung der Funding-Pläne
(GL/2014/04)
Am 30. Juni 2014 hat die EBA ihre finalen Leitlinien zu einheitlichen Definitionen und Vorlagen für Funding-Pläne von Kreditinstituten vorgelegt (Guidelines on harmonised definitions and templates for funding plans of credit institutions). Ziel der Leitlinien ist die
Harmonisierung der Meldung über Funding-Pläne innerhalb der EU.
Die Leitlinien enthalten Vorlagen und Definitionen, die die zuständigen Behörden bei der Überprüfung von Funding-Plänen bzw. deren
Durchführbarkeit, Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie deren Auswirkungen auf das Kreditangebot der Realwirtschaft unterstützen sollen. Die vorgeschlagenen Vorlagen basieren auf aktuell
verwendeten Definitionen und stellen so die Konsistenz mit existierenden Meldepraktiken sicher.
Die EBA wird noch ein Datenpunktmodell veröffentlichen, das die
Vorlagen und die darin enthaltenen Definitionen sowie die XBRLTaxonomie zur Unterstützung einer effizienten technischen Umsetzung beschreibt. Banken müssen die ersten Daten bis zum
30. September 2015 bei den zuständigen Behörden eingereicht
haben. Dabei darf das Referenzdatum nicht später als der 30. Juni
2015 sein. Die zuständigen Behörden müssen die Informationen im
Anschluss bis zum 15. November 2015 an die EBA weiterleiten.
Ausschließlich bei dieser ersten Verwendung steht es den zuständigen Behörden frei, Daten auch nach der Deadline und mit einem
früheren Referenzdatum anzunehmen und weiterzureichen. Für alle folgenden Datenübermittlungen müssen Banken den 31. März
einhalten und die zuständigen Behörden müssen die Daten bis zum
30. April an die EBA weitergereicht haben. Das allgemeine Referenzdatum soll der 31. Dezember des Vorjahres sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
www.eba.europa.eu
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Bankenaufsicht
EBA: Entwürfe für Leitlinien
EBA: Leitlinienentwurf zur Offenlegung (CP/2014/09)
Nach Teil 8 der CRR hat die EBA folgende Leitlinien zur Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erstellen:
• Zur Anwendbarkeit des Kriteriums der Wesentlichkeit bei Instituten in Bezug auf die Offenlegungspflichten (Artikel 432
Abs. 1 CRR),
• zu den Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten (Artikel 432
Abs. 2 CRR),
• zur Prüfung häufigerer Offenlegungen (Artikel 433 CRR).
Teil 8 der CRR erlaubt es Instituten, von der Offenlegung von
bestimmten Informationen abzusehen, sofern diese als nicht
wesentlich, als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich angesehen werden. Offenzulegende Angaben zu Eigenmitteln oder zur
Vergütung dürfen jedoch nicht aufgrund von Zweifeln an der
Wesentlichkeit, am Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder an
der Vertraulichkeit weggelassen werden.
Ferner enthält Teil 6 der vorgeschlagenen Leitlinien Vorgaben,
welche Informationen im Falle des Verzichts auf die Offenlegung, z.B. aus Gründen der Wesentlichkeit, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit, anzugeben sind.
Um die verschiedenen Institute zu berücksichtigen, die in den
Anwendungsbereich der Leitlinien fallen, wird ein hoher Grad an
Flexibilität benötigt. So gibt es beispielsweise keine allgemeinen
Grenzen für Wesentlichkeit, dennoch müssen den Anwendern
die verschiedenen Arten von Informationen, die als unwesentlich erachtet werden, sowie die bei der Untersuchung verwendeten Indikatoren, bewusst sein. Mit dem Verzicht auf die Offenlegung sind auch entsprechende prozessuale und dokumentarische Anforderungen verbunden.
Die Leitlinien sollen nach Ablauf einer dreimonatigen Konsultationsfrist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2014, finalisiert
sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Grundsätzlich ist in Teil 8 der CRR als Mindestanforderung die
jährliche Offenlegung vorgesehen. Allerdings können Institute
prüfen, ob aufgrund einschlägiger Merkmale, wie bspw. Umfang
ihrer Tätigkeit oder Präsenz in verschiedenen Ländern, die erforderlichen Angaben häufiger offenzulegen sind. Hierzu enthalten die Leitlinien Indikatoren, die eine Überprüfungspflicht erforderlich machen, so bspw. dass die zusammengefassten Vermögenswerte des Instituts 30 Mrd. Euro übersteigen, dass es
sich bei dem Institut um eines der drei größten Institute des
Heimatstaats handelt, oder dass die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Abs. 4 CRR 200 Mrd. Euro übersteigt. Falls eines der Kriterien erfüllt ist, sind die in Teil 7 des
Leitlinienentwurfs enthaltenen Anforderungen zu beachten,
welche Bestimmungen zu den zu veröffentlichenden Informationen und zur Frequenz enthalten.
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Bankenaufsicht
EBA: Konsultation über Leitlinien zu Stresstests, Asset Quality
Reviews und sonstige Prüfungen, die öffentliche Unterstützungsmaßnahmen auslösen können (CP/2014/17)
Die EBA hat am 9. Juli 2014 eine Konsultation für Leitlinien
veröffentlicht, die die Arten von Tests, Untersuchungs- und
Überprüfungsverfahren definieren, die zu außergewöhnlichen
öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen für Institute führen
können. Die Leitlinien sind Teil der Bemühungen der EBA, einen
konsistenten und kohärenten Ansatz zur Bankenabwicklung innerhalb der EU sicherzustellen. Der Leitlinienentwurf wurde im
Einklang mit Artikel 32 Abs. 4 d iii) der BRRD entwickelt. Die
Konsultationsfrist läuft bis zum 9. August 2014.
Eines der übergeordneten Ziele der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) ist es, den Rückgriff auf öffentliche Mittel
zulasten des Steuerzahlers beim Umgang mit instabilen und angeschlagenen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen soweit wie
möglich zu vermeiden. Darauf aufbauend beinhaltet die BRRD
ein regulatorisches Rahmenwerk zur Bankenabwicklung auf EUEbene und bestimmt, dass die Abwicklung hauptsächlich und
quasi ausschließlich aus privaten Mitteln finanziert werden sollte.
Der Bedarf an außerordentlicher öffentlicher Förderung wird
nach der BRRD als Indikator gedeutet, dass das Institut bankrottgeht oder finanziell stark angeschlagen ist. Solche Fördermaßnahmen würden jedoch in Ausnahmefällen, in denen eine in
der BRRD enthaltene genaue Liste mit Elementen und Bedingungen erfüllt ist, nicht notwendigerweise den Abwicklungsprozess auslösen. Als solche Elemente und Bedingungen nennt die
BRRD bspw. öffentliche Eigenkapitalzuschüsse oder den Kauf
von Kapitalinstrumenten, um einer mit einem Stresstest bzw. im
Rahmen der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder
vergleichbaren Prüfungen festgestellten Kapitallücke entgegenzuwirken. Die vorgeschlagenen Leitlinien spezifizieren die Arten
von Tests, Untersuchungen und Prüfungen und stellen Details
zu den Hauptmerkmalen dieser Maßnahmen bereit. Diese Merkmale berücksichtigen den Zeitrahmen, den Umfang, Zeithorizont und Stichtag, einen Qualitätsüberprüfungsprozess, eine
einheitliche Methodik und, sofern relevant, ein makroökonomisches Szenario und eine Mindestrendite sowie einen Zeitrahmen
bis zur Bekämpfung der Kapitallücke.
EBA: Leitlinienentwurf zu gemeinsamen Aufsichtsverfahren
und –methodiken (CP/2014/14)
Die EBA hat am 7. Juli 2014 einen Leitlinienentwurf für gemeinsame Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überwachungsund Überprüfungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsfrist läuft
bis zum 7. Oktober 2014.
Die Leitlinien setzen sich aus folgenden vier Hauptbestandteilen zusammen: Geschäftsmodellanalyse, Bewertung der Unternehmensführung, Bewertung von Kapitalrisiken und angemessener Kapitalausstattung, Beurteilung der Liquiditätsrisiken und einer angemessenen Liquiditätsausstattung. Das Bewertungsergebnis wird in
einem Scoringwert zusammengefasst, der sich aus dem gemeinsamen Bewertungsprozess ergibt. Daraus resultieren konsistente Anforderungen für einen ggfs. erforderlichen zusätzlichen Kapitaloder Liquiditätsbedarf.
Die Leitlinien richten sich unter Berücksichtigung des SSM an alle
zuständigen Behörden innerhalb der EU. Es soll sichergestellt werden, dass sie von allen EU-Instituten, auch grenzüberschreitenden
Bankengruppen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Eurozone tätig sind, bei der Risikobewertung sowie der Beurteilung derKapital– und Liquiditätsadäquanz angewendet werden.
Die Leitlinien berücksichtigen das Proportionalitätsprinzip und die
Bedeutung der aufsichtlichen Beurteilung, indem sie ein flexibles
aber gleichzeitig verbindliches Rahmenwerk für alle EU-Aufseher
vorgeben.
Der Leitlinienentwurf ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
12
Bankenaufsicht
…
EBA: Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen gemäß Artikel 131 Abs. 3 CRD IV (andere systemrelevante Institute) (CP/2014/19)
Die EBA veröffentlichte am 18. Juli 2014 eine Konsultation für
Leitlinien zur Anwendung von Kriterien, die Grundlage für die Ermittlung sogenannter anderer systemrelevanter Institute (A-SRI)
sind und die entweder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der EU als
systemrelevant einzustufen sind. Die Konsultation läuft bis zum
18. Oktober 2014.
Die Leitlinien sehen einen zweistufigen Prozess zur Bestimmung
der A-SRI vor. Zunächst sollen die Aufsichtsbehörden auf Basis
verpflichtender quantitativer Indikatoren (z.B. in Bezug auf Größe,
Verflechtung, wirtschaftlicher Bedeutung oder Komplexität) Bewertungen unter Berücksichtigung der systemischen Relevanz jeder
Bank vornehmen (vgl. nachfolgende Tabelle).
Kriterium
Größe
Bedeutung (eingeschlossen
Substituierbarkeit, Infrastruktur des Finanzsystems)
Komplexität/
länderübergreifende Aktivitäten
Verflechtung
Indikator
Bilanzsumme
Umfang des inländischen Zahlungsverkehrs,
Einlagen privater Anleger aus
der EU,
Kredite an private Kreditnehmer in der EU
Umfang an OTC-Derivaten,
länderübergreifende Verbindlichkeiten/Forderungen
Interbankenverbindlichkeiten/
-forderungen,
in Umlauf befindliche Schuldverschreibungen (debt securities outstanding)
Mitgliedstaats und die statistische Verteilung der Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen und somit die Homogenität der
Gruppe der A-SRI basierend auf der systemischen Relevanz zu gewährleisten. In diesem Fall müssen die Aufsichtsbehörden die
Gründe für eine Herauf- oder Herabsetzung des „Cut-off-Scores“
veröffentlichen.
Im zweiten Schritt können Aufsichtsbehörden Institute, die zwischen einem geringeren und einem höheren Level liegen als A-SRI,
aufgrund ihrer aufsichtlichen Einschätzung einstufen, allerdings nur
auf Basis einer abgeschlossenen Liste optionaler Indikatoren in diesen Leitlinien. Aus Gründen der Transparenz und Vergleichbarkeit
müssen in solchen Fällen die Einschätzungen von den Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.
Um letztlich den Meldeaufwand für kleine Institute gering zu halten,
können Aufsichtsbehörden sehr kleine Institute vom Identifikationsprozess ausnehmen, wenn es nicht sehr wahrscheinlich erscheint, dass sie eine systemische Gefahr für die inländische Wirtschaft darstellen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bei Bewertungsergebnissen gleich oder größer 350 Basispunkten
sollten Institute automatisch als A-SRI eingestuft werden. Diese
Grenze kann von den jeweiligen Aufsichtsbehörden auch auf 425
Basispunkte heraufgesetzt oder auf 275 Basispunkte herabgesetzt
werden, um die Besonderheiten im Bankensektor des jeweiligen
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13
Bankenaufsicht
EBA: Finale Entwürfe und Konsultationen für
RTS und ITS
EBA: Final draft RTS und Leitlinien für Sanierungspläne
(RTS/2014/11 und GL/2014/06)
Die EBA hat am 18. Juli 2014 zwei technische Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht, die sowohl die Informationen festlegen,
die in Sanierungsplänen enthalten sein müssen als auch die Kriterien bestimmen, die Aufsichtsbehörden bei der Bewertung eines
Sanierungsplans eines Instituts oder einer Gruppe anwenden sollten. Die RTS werden durch Leitlinien ergänzt, die eine Reihe von
Szenarien enthalten, die zur Überprüfung der Sanierungspläne
durchgespielt werden sollen. Die Standards und Leitlinien sollen die
Bankensanierung auf grenzüberschreitender Ebene erleichtern und
die Finanzstabilität stärken, indem sie konsistente regulatorische
Standards bereitstellen und für einheitliche Voraussetzungen innerhalb der EU sorgen. Die Konsultationsdokumente basieren auf
Artikel 6 Abs. 8 der Abwicklungsrichtlinie (BRRD), wonach die EBA
anhand bestimmter Kriterien die Überprüfung eines Sanierungsplans vorzunehmen hat und wonach die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)
Leitlinien herausgeben muss, in denen die Bandbreite von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung genauer festgelegt wird.
Nach den Vorgaben der BRRD müssen Banken Sanierungspläne erstellen, die Maßnahmen enthalten, die im Fall einer ernsthaften
Schieflage ergriffen werden, um die langfristige finanzielle Rentabilität (financial viability) wieder herzustellen. Es obliegt den zuständigen Behörden, diese Sanierungspläne zu überprüfen und sich
diesbezüglich auf gemeinsame Beschlüsse für grenzüberschreitende Bankengruppen zu einigen.
Der erste Teil der RTS bestimmt die Informationen, die Institute in
die Sanierungspläne aufnehmen sollten. Dabei wird in verschiedene
Abschnitte unterteilt:
Im zweiten Teil der RTS werden die Prinzipien und Kriterien aufgezählt, die die Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Sanierungspläne auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Glaubwürdigkeit beachten sollen.
Die RTS werden durch Leitlinien ergänzt, die Szenarien enthalten,
die Institute in Betracht ziehen sollten, wenn sie die Wirksamkeit
und Eignung ihrer Sanierungsmöglichkeiten und –indikatoren überprüfen. Ziel der Sanierungspläne ist dabei nicht, die Faktoren vorauszusehen, die eine Krise auslösen könnten. Vielmehr geht es um
die Untersuchung der Widerstandsfähigkeit von Instituten und deren Reaktionsfähigkeit auf eine Vielzahl von Schocks. Die Szenarien
für makroökonomische und finanzielle Krisen müssen daher so ausgestaltet sein, dass die Besonderheiten der involvierten Bank, einschließlich ihrer Größe und Vernetzung, berücksichtigt werden. Die
Szenarien sollten bspw. Situationen enthalten, in denen die Bank
ernsthaft gefährdet ist, bankrottzugehen, wenn Sanierungsmaßnahmen nicht zeitnah umgesetzt werden.
Die RTS und die Leitlinien berücksichtigen das Proportionalitätsprinzip, sodass es Instituten mit geringerer Komplexität ermöglicht
wird, ihre Sanierungspläne einfacher auszugestalten. Den Mitgliedstaaten steht es außerdem frei, bestimmte Institute vereinfachten
Anforderungen zu unterwerfen. In zukünftigen EBA-Leitlinien werden die Kriterien, die in der BRRD zur Anwendung vereinfachter
Anforderungen festgelegt sind, noch weiter ausgeführt werden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
• Zusammenfassung des Sanierungsplans,
• Informationen zur Unternehmensstruktur,
• strategische Analyse,
• Kommunikationsplan und
• Beschreibung der vorbereitenden Maßnahmen.
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Bankenaufsicht
.
EBA: Konsultationen über Abwicklungsplanung und über Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (CP/2014/15 und CP/2014/16)
Am 9. Juli 2014 hat die EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsplanung sowie die Leitlinien für
Maßnahmen zum Zweck der Beseitigung oder Verringerung von
Hindernissen bei der Abwicklung zur Konsultation gestellt. Die
RTS und Leitlinien sind Teil der Arbeit der EBA, einen konsistenten und kohärenten Ansatz zur Bankenabwicklung innerhalb der
EU zu fördern. Beide Konsultationsfristen laufen bis zum
9. Oktober 2014.
Da es sich bei der Bankenabwicklung um einen komplexen Prozess handeln kann, sind bereits im Voraus solide und glaubwürdige Abwicklungsstrategien und –pläne erforderlich. Die vorgeschlagenen RTS bestimmen die Inhalte von Abwicklungsplänen,
die von Abwicklungsbehörden für Institute und Gruppen erstellt
werden, sowie die Kriterien, die Grundlage für die Bewertung
der Abwicklungsfähigkeit sein sollen.
Die RTS bestimmen acht Kategorien für Angaben, die ein Abwicklungsplan enthalten sollte. Außerdem werden sowohl allgemeine als auch spezifische Anforderungen festgelegt, die in jede
Kategorie aufgenommen werden müssen, um sicherzustellen,
dass die gewählte Abwicklungsstrategie erreicht wird.
Die RTS führen auch diejenigen Kriterien auf, an denen sich Abwicklungsbehörden bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
eines Instituts oder einer Gruppe orientieren sollten. Für Zwecke
der Bewertung wird ein abgestuftes Konzept vorgeschlagen.
Dabei sollten Abwicklungsbehörden zuerst untersuchen, ob eine
Liquidation nach den üblichen Insolvenzverfahren durchführbar
ist. Ist dies nicht der Fall, sollten sie eine bevorzugte Abwicklungsstrategie auswählen und anschließend deren Durchführbarkeit und Zuverlässigkeit überprüfen. Die bevorzugte Abwicklungsstrategie kann entweder als „Single Point of Entry“ (SPE) –
bei der Abwicklungsentscheidungen von einer einzigen nationalen Abwicklungsbehörde getroffen werden und direkt auf oberster Ebene einer Gruppe angewandt werden — oder als „Multiple
Point of Entry“ (MPE) — bei der Abwicklungsmaßnahmen festgelegt werden, die von zwei oder mehr Abwicklungsbehörden in
koordinierter Weise auf verschiedene Teile der Gruppe angewandt werden. Die RTS schlagen Kriterien vor, die eine Auswahl
zwischen diesen beiden Optionen ermöglichen sollen.
Die vorgeschlagenen RTS berücksichtigen dabei das Proportionalitätsprinzip. Dies zeigt sich im abgestuften Konzept und in
der Möglichkeit zur Erstellung weniger komplexer AbwicklungsEY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
pläne bei Instituten mit geringerem Komplexitätsgrad sowie in
der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute anzuwenden. Noch ausstehende
Leitlinien werden vor allem auf die Kriterien näher eingehen,
nach denen, wie in der Richtlinie zur Bankensanierung und
-abwicklung festgelegt, gelockerte Anforderungen angewandt
werden können.
Die vorgeschlagenen Leitlinien ergänzen die technischen Standards der EBA zur Abwicklungsplanung und –beurteilung, indem
sie die Umstände definieren, nach denen Abwicklungsbehörden
Maßnahmen festlegen können, die zur Überwindung von im
Rahmen der Beurteilung festgestellten Hindernissen für die Abwicklung beitragen.
Im Fall, dass Abwicklungsbehörden während der Abwicklungsüberprüfung wesentliche Hindernisse bei der Abwicklung im
Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens feststellen, verlangt
die BRRD die Beseitigung solcher Hindernisse. Die vorgeschlagenen Leitlinien enthalten zusätzliche Details zu der Liste von
Maßnahmen, die Abwicklungsbehörden ergreifen können, um
diese Hindernisse zu verringern oder zu beseitigen sowie zu den
Umständen, unter denen die jeweilige Maßnahme angewandt
werden kann.
Die Leitlinien beschreiben oder privilegieren kein bestimmtes
Geschäftsmodell und keine spezifische Organisationsstruktur,
sondern ermöglichen eine fallbezogene Untersuchung der Hindernisse des jeweiligen Instituts oder der Gruppe und des bestmöglichen Wegs, diese zu adressieren.
Die RTS-Entwürfe wurden im Einklang mit den Artikeln 10, 12
und 15 der Verordnung 2014/59/EU (BRRD) entwickelt, die der
EBA die Aufgabe übertragen, den Inhalt von Abwicklungsplänen
für Institute und Gruppen sowie die Kriterien festzulegen, die
Abwicklungsbehörden bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit anwenden sollten. Die vorgeschlagenen Leitlinien vervollständigen die Arbeitsergebnisse der EBA zur Abwicklungsplanung und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit. Sie basieren
auf Artikel 17 der BRRD, der verfahrenstechnische und hinreichende Regelungen zur Verringerung und Beseitigung von Abwicklungshindernissen aufstellt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Bankenaufsicht
…
EBA: Final Draft RTS zur Überprüfung der Wesentlichkeit bei
Erweiterungen und Änderungen von internen MarktrisikoModellen
Die EBA hat am 4. Juli 2014 ihren finalen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Überprüfung der Bedingungen
für die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei
internen Modellen zum Marktrisiko (Internal Models Approach IMA) veröffentlicht. Die RTS ergänzen die Standards mit den
Regelungen zum Kreditrisiko und zum operationellen Risiko, die
am 20. Mai 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Gemäß CRR müssen alle Institute eine Zulassung beantragen,
wenn sie die Absicht haben, wesentliche Erweiterungen
oder Änderungen an ihren Modellansätzen zum Kredit- und
Marktrisiko sowie zum operationellen Risiko vorzunehmen.
Der vorliegende „final draft RTS“ folgt demselben Ansatz wie
diejenigen zum Kreditrisiko und zum operationellen Risiko. Die
RTS berücksichtigen dafür folgende Aspekte:
• Einführung von drei Kategorien für Modellerweiterungen und
-änderungen (für die eine Genehmigung sowie vorherige und
nachträgliche Meldung notwendig sind);
• eine abschließende Liste mit qualitativen Bedingungen, die an die
Mindestanforderungen für interne Ansätze gekoppelt ist;
• die Festlegung von quantitativen Schwellen als sogenannte BackStop-Regelung (5 % der gesamten Eigenmittelanforderungen für
Marktrisiken zu diesem Zeitpunkt und 10 % der mit dem jeweiligen internen Marktrisikomodell korrespondierenden, nach bspw.
einem Value at Risk Modell oder IRC-Modell berechneten, Risikomaßzahlen);
• die Einbeziehung von standardisierten Dokumentationsanforderungen, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, zu
untersuchen, ob die Institute die oben genannten Regelungen
einhalten.
Um den mit der Berechnung der Schwellenwerte verbundenen
Rechenaufwand vor dem Hintergrund der sich schnell ändernden Märkte zu verringern sowie um die rechtzeitige Umsetzung
von unwesentlichen Änderungen sicherzustellen, führen die RTS
eine Schwelle ein, die Erweiterungen und Änderungen, die zu ei-
ner Veränderung von weniger als 1 % aller relevanten Risikomaßzahlen führen, von der Berechnung ausnehmen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Final Draft RTS zu Nachschuss-Risikoperioden von Clearing-Mitgliedern (RTS 2014/09)
Die EBA hat am 4. Juli 2014 einen finalen Entwurf für technische
Regulierungsstandards zu Nachschuss-Risikoperioden (minimum
margin periods of risk - MPOR) veröffentlicht, die Institute, die Clearing-Mitglieder sind, bei der Berechnung der Kapitalanforderungen
für Risiken gegenüber Kunden zugrunde legen können.
Um weitere Anreize zur Verwendung von zentralen Gegenparteien
(central counterparties - CCP) zu setzen und um die internationalen
Standards zu erfüllen, führt die CRR eine Sonderbehandlung für
zentral abgewickelte Derivate ein. Der RTS-Entwurf befasst sich allerdings nicht mit den Risikopositionen von Instituten gegenüber
zentralen Kontrahenten.
Die RTS spezifizieren insbesondere die Höhe bestimmter Parameter
und die MPOR, die Clearing-Mitglieder zur Berechnung der regulatorischen Anforderungen zum Kontrahentenausfallrisiko (counterparty credit risk - CCR) verwenden dürfen, wenn sie die Interne Modelle Methode (IMM) oder die anderen Methoden, wie z.B. die Markto-Market-Methode, den Standardansatz und die Ursprungsrisikomethode (original exposure method) anwenden. Bei der IMM fungiert die MPOR als Modellinput, während sie für die nicht-internen
Methoden einen Multiplikator für den Risikowert kleiner eins festlegt. Der finale RTS-Entwurf bestimmt die MPOR für verschiedene
Derivatekategorien, unter Berücksichtigung des gesamten Spektrums an Derivaten sowie aller Vorgehensweisen zur Berechnung
der Kapitalanforderungen für das Kontrahentenausfallrisiko.
Ziel der vorgeschlagenen Methodik ist die korrekte Erfassung des
Risikos, das aus Derivatepositionen gegenüber Kunden hervorgeht.
Indem die von CCPs für die Marginermittlung geschätzten Liquidationsperioden als Näherungswert (proxy) für die NachschussRisikoperioden verwendet werden, sollte der zusätzliche operative
Aufwand für die Institute begrenzt sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
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Bankenaufsicht
EBA: Finaler RTS-Entwurf sowie Leitlinien zur Methodik und Offenlegung für global systemrelevante Institute (RTS/2014/07)
Die EBA hat am 5. Juni 2014 die finalen Entwürfe für die beiden
folgenden technischen Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht:
• RTS zur Methodik der Identifizierung von global systemrelevanten Instituten (G-SRI)
schuss geforderten Mindeststandards hinaus. Um die Transparenz
des Identifizierungsprozesses zu erhöhen, verlangen die finalen
Leitlinien schließlich nicht nur von G-SRI, sondern auch von anderen
großen Instituten mit einem Gesamtexposure von mehr als
200 Milliarden Euro, die potenziell systemgefährdend sind, die Einhaltung der erhöhten Offenlegungsanforderungen. Die EBA wird
hierfür eine Plattform zur Sammlung von Daten innerhalb der ganzen EU bereitstellen.
• RTS mit speziellen Offenlegungsregelungen, die für G-SRI gelten.
Ergänzend wurden Leitlinien für spezielle Offenlegungsvorschriften
für bedeutende Institute veröffentlicht. Die Identifizierung von GSRI innerhalb der EU lehnt sich an das vom Rat für Finanzstabilität
(FSB) eingeführte und vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
(BCBS) entwickelte Rahmenwerk an. Die Standards und Leitlinien
sind Teil des einheitlichen EU-Regelwerks und tragen zu einer regulatorischen Harmonisierung der Offenlegung innerhalb der EU bei.
Aufgrund des Risikos, das sie für das Finanzsystem darstellen, und
der sogenannten „too big to fail“-Problematik, verlangt die CRD IV
von G-SRI die Einhaltung einer höheren Kapitalbasis. Hierfür enthält
der RTS-Entwurf konsistente Parameter und legt eine einheitliche
Methodik zur Identifizierung von G-SRI innerhalb der EU sowie ein
adäquates Kapitalniveau fest. Nach der CRD IV sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf jährlicher Basis eine individuelle Punktzahl zur Messung der systemischen Bedeutung einer Bank
ermitteln. Zu diesem Zweck definiert Artikel 131 Abs. 2 CRD IV fünf
verschiedene Kategorien für Indikatoren, die in diesen Bewertungsprozess einfließen (Größe der Gruppe, Verflechtungen der Gruppe
mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur, Komplexität der Gruppe, grenzüberschreitende Tätigkeit
der Gruppe). Der RTS-Entwurf legt zwölf quantifizierbare Indikatoren fest, die wiederum diesen fünf Kategorien zuzuordnen sind, und
die letztendlich die potenziellen Auswirkungen einer Bankenpleite
auf die Stabilität des globalen Finanzsystems untersuchen.
In einem weiteren finalen RTS-Entwurf werden einheitliche Anforderungen zur Offenlegung von im Rahmen des Identifizierungs- und
Bewertungsprozesses von G-SRI verwendeten Werten definiert. Die
einheitliche und erweiterte Offenlegung soll gerechte Wettbewerbsbedingungen zwischen vergleichbaren Gruppen von Instituten garantieren und somit zu einer größeren Konvergenz der aufsichtlichen Praktiken sowie exakteren Risikobewertungen innerhalb der
EU führen. Neben der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer einheitlichen Anwendung soll durch den Standard
auch die Datenqualität verbessert und die Marktdisziplin gestärkt
werden. Das Niveau der Offenlegung geht über die vom Basler AusEY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Die Identifizierung der G-SRIs, die zu erhöhten Kapitalanforderungen führt, wird erstmals im Januar 2015 stattfinden. Die erhöhten
Kapitalanforderungen sollen dann ein Jahr nach der Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse durch zuständige Behörden in jedem Mitgliedstaat gelten. Damit wird den Instituten ausreichend
Zeit eingeräumt, die neuen Kapitalpufferanforderungen anzupassen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Finaler Entwurf für technische Durchführungsstandards
zur Offenlegung in Bezug auf die Leverage Ratio (ITS 2014/04)
CRR und CRD regeln die Berechnung der seit 1. Januar 2014 meldepflichtigen Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio). Zusätzlich zur aufsichtlichen Berichterstattung verlangt Artikel 451
Abs. 1 CRR von Instituten die Offenlegung von Informationen zur
Leverage Ratio. Gemäß Artikel 521 Abs. 1 Nr. 2 (a) CRR wird diese
Offenlegung ab 1. Januar 2015 verpflichtend. Artikel 451
Abs. 2 CRR enthält ein Mandat für die EBA, nach dem sie technische Durchführungsstandards zur Vereinheitlichung der Offenlegung entwickeln soll. Der Entwurf enthält daher eine einheitliche
Vorlage sowie Anleitungen zur Offenlegung der Leverage Ratio und
ihrer Komponenten.
Die Europäische Kommission wurde dazu ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Berechnung der Leverage Ratio (Artikel 456 Abs. 1 (j) CRR) zu erlassen, bevor die Offenlegung
im Januar 2015 verpflichtend wird. Aus diesem Grund sind besonders die Vorlagen und Anleitungen, aber auch die technischen
Durchführungsstandards in Abhängigkeit von in dem delegierten
Rechtsakt getroffenen Entscheidungen, Gegenstand zukünftiger
Änderungen. Viele Aspekte, darunter die Häufigkeit der Offenlegung, sind im Mandat der EBA nicht enthalten. Die EBA wurde allerdings beauftragt, zu einigen dieser Aspekte eine Bewertung im
Bericht über Auswirkungen abzugeben, der nach Artikel 511
Abs. 3 (h) CRR bis zum 31. Oktober 2016 vorliegen muss.
17
Bankenaufsicht
Der Standardentwurf wurde soweit wie möglich an die Anforderungen des Basel III-Rahmenwerks zur Leverage Ratio angepasst. Er
enthält vier Tabellen, von denen die ersten beiden direkt an die Vorlage des Rahmenwerks des BCBS angelehnt sind. In zwei weiteren
Tabellen werden EU-spezifische Aspekte ergänzt.
• Tabelle (LRSum), die die gemäß Artikel 451 Abs. 1 (b) CRR geforderte Aufschlüsselung der Gesamtrisikomessgröße und deren
Abstimmung mit der Finanzberichterstattung enthält.
• Tabelle (LRCom), die die Leverage Ratio selbst sowie eine Aufschlüsselung ihrer Verwendung als Risikomaß gemäß den entsprechenden Risikokategorien bereitstellt.
• Tabelle (LRSpl), die eine Aufschlüsselung der Leverage Ratio als
Risikomaß für Vermögenswerte enthält, die nach Artikel 451
Abs. 1 (b) CRR nicht zu den Derivaten oder den Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs) zählen.
• Tabelle (LRQua), die, wie in den Artikeln 451 Abs. 1d) und
451 Abs. 1 (e) CRR verlangt, eine Beschreibung der Verfahren
zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung
sowie Beschreibungen derjenigen Faktoren enthält, die während
des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Konsultation zum Benchmarking von internen Ansätzen
im Rahmen der Berechnung der Kapitalanforderungen
Nach der Finanzkrise wurde intensiv untersucht, warum sich im
Nenner der Berechnung von risikogewichteten Vermögenswerten (RWA) signifikante Unterschiede ergaben. Die EBA und andere internationale Organisationen haben bereits wichtige Arbeiten zur Vergleichbarkeit von Kapitalanforderungen nach dem
auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) und zu Marktrisikomodellen durchgeführt, was insgesamt zu einem besseren
Verständnis in Bezug auf die Konsistenz von risikogewichteten
Vermögenswerten führte.
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Die europäischen Gesetzgeber haben inzwischen die Notwendigkeit einer Einschränkung der inkonsistenten Berechnung von risikogewichteten Vermögenswerten für äquivalente Portfolios
erkannt. Die CRR und die CRD IV beinhalten jetzt entsprechend
eine Reihe von Mandaten für die EBA zur Entwicklung technischer Standards, Leitlinien und Berichte mit dem vorrangigen
Ziel, Unsicherheiten und Unterschiede in der Berechnung der
Kapitalanforderungen zu reduzieren.
Unter diesem Aspekt verlangt Artikel 78 CRD IV, dass zuständige Behörden mindestens jährlich die Konsistenz und Vergleichbarkeit von risikogewichteten Vermögenswerten, die aus internen Modellansätzen der Institute hervorgehen (außer für das
operationelle Risiko), untersuchen. Die Verwendung interner
Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen bedarf
dabei der Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Der Entwurf der ITS spezifiziert sowohl das Benchmarkportfolio
als auch die Vorlagen, Definitionen und technischen Lösungen,
die beim Benchmarking von Markt- und Kreditrisiko angewandt
werden sollen. Zudem werden die entsprechenden Vorlagen, Definitionen und IT-Lösungen spezifiziert, auf Grundlagen derer die
Banken die Ergebnisse ihrer Berechnungen an die Aufsicht zu
übermitteln haben. Der RTS-Entwurf definiert den BenchmarkAnsatz zur Beurteilung der Qualität der internen Ansätze (für
Kredit-und Marktportfolios) durch die zuständigen Behörden und
legt dabei bspw. die Prozesse fest, nach denen die Bewertungen
zwischen zuständigen Behörden und an die EBA weitergegeben
werden. Außerdem sind Standards zur Beurteilung der internen
Ansätze durch zuständige Behörden enthalten, die zur Berechnung der Eigenmittel für Markt-, Kredit-, IMM- und CVA-Risiko
verwendet werden.
Das Dokument ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Bankenaufsicht
EBA: Konsultation für RTS zur Methode und Anwendung des
AMA
Die CRR enthält Anforderungen zur Beurteilung und Erteilung einer
Erlaubnis durch die zuständigen Behörden, die Instituten die Anwendung von fortgeschrittenen Messansätzen (Advanced Measurement Approach - AMA) im Rahmen der Berechnung des operationellen Risikos gestatten. Artikel 312 Abs. 4 (a) CRR sieht vor, dass
die EBA technische Regulierungsstandards zur Beurteilungsmethode für die Anwendung des AMA erarbeitet und bis zum
31. Dezember 2014 der EU-Kommission vorzulegen hat.
Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der Definition von operationellem Risiko nach der CRR sicherzustellen und Inkonsistenzen bei
der Bestimmung des operationellen Risikoprofils eines Instituts zu
vermeiden. Die RTS verdeutlichen den Anwendungsbereich für das
operationelle Risiko sowie für Verluste aus operationellen Risiken.
Sie legen einheitliche Standards für die aufsichtliche Bewertung der
Steuerung operationeller Risiken fest, insbesondere zur Rolle und
Verantwortung des Managements von operationellen Risiken und
der Berichterstattung. Außerdem werden Standards für die aufsichtliche Bewertung wesentlicher Bestandteile des Systems zur
Messung operationeller Risiken festgelegt, um sicherzustellen, dass
eine fundierte Methodik zugrunde liegt, damit das aktuelle und potenzielle operationelle Risiko des Instituts effektiv erfasst werden.
Zudem muss gewährleistet sein, dass eine zuverlässige Erfassung
der AMA-Eigenmittelanforderungen erfolgt, und dass die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten gegeben ist. Diese technischen Regulierungsstandards (RTS) legen zudem Kriterien für die
aufsichtliche Bewertung der Datenqualität und IT-Systeme eines Instituts, Use-Test-Anforderungen und -Bedingungen sowie den Umfang von Prüfung und interner Validierung des AMA-Rahmenwerks
fest.
• die Übersicht/Zusammenfassung ergänzender Leitlinien für Umsetzungsfragen des operationellen Risikos (GL-21 CEBS, veröffentlicht im September 2009),
• Leitlinien für den Use-Test für AMA-Institute sowie Leitlinien für
die Zuordnung von AMA-Kapital und Leitlinien für Techniken zur
Minderung operationellen Risikos (GL-25 CEBS, herausgegeben
am 22. Dezember 2009).
Insgesamt berücksichtigen die RTS folgende Leitlinien und Standards:
• Leitlinien für den Umfang/Anwendungsbereich von operationellem Risiko und von Verlusten aus operationellen Risiken, in denen
nur die Teile von diesen technischen Regulierungsstandards
(RTS) ersetzt werden, die die AMA-Institute betreffen;
• die aufsichtlichen Leitlinien für die Advanced Measurement Approaches des Basler Ausschusses (herausgegeben im Juni 2011)
sowie den Standard zum risikomindernden Einfluss von Versicherungen bei der Modellierung des operationellen Risikos des Basler
Ausschusses (herausgegeben im Oktober 2010);
• Standards, für die Erfassung und Mitteilung von Daten zum operationellen Risiko und
• die Erfahrung, die von der Aufsicht seit der Herausgabe der Leitlinien gesammelt wurde.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Die RTS werden die folgenden CEBS-Leitlinien ersetzen:
• Durchführung, Validierung und Bewertung von Advanced Measurement (AMA) und auf internen Ratings basierenden Ansätzen
(IRB) (GL-10 CEBS, herausgegeben in 2006), beschränkt auf den
Abschnitt 4.3 und die Anhänge IV und V,
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Bankenaufsicht
EBA: RTS zur schrittweisen Umsetzung des IRB-Ansatzes und
zum dauerhaften Partial Use
Artikel 148 Abs. 1 CRR bestimmt, dass Institute und jedes Mutterunternehmen sowie seine Tochterunternehmen für sämtliche
Risikopositionen den IRB-Ansatz anwenden müssen, es sei denn,
sie haben die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, im
Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 150 CRR dauerhaft
den Standardansatz zu verwenden. Hierzu hat die EBA am
26. Juni 2014 ein Konsultationspapier veröffentlicht.
Die zuständigen Behörden müssen den Zeitraum festlegen, in
dem der IRB-Ansatz für alle Risikopositionen angewendet wird,
und die Bedingungen, nach denen Institute den IRB-Ansatz anwenden müssen. Die Bedingungen sollen sicherstellen, dass die
schrittweise Anwendung nicht gezielt dazu genutzt wird, die Eigenmittelanforderungen mithilfe von Risikopositionen zu reduzieren, die schon in den IRB-Ansatz einbezogen werden oder indem eigene Schätzungen für LGDs oder Konversionsfaktoren
verwendet werden. Obwohl die Bestimmung des Gesamtzeitraums ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden ist,
fordert Artikel 148 Abs. 3 CRR, dass die EBA die Kriterien in
technischen Regulierungsstandards zu präzisieren hat, nach denen die Aufsichtsbehörden die geeignete Vorgehensweise und
den Zeitplan für die stufenweise Einführung festlegen sollen.
Die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes nach Artikel 150 Abs. 1 CRR kann nur für bestimmte Forderungen gestattet werden. Artikel 150 Abs. 3 CRR verpflichtet die EBA, die
Kriterien für eine dauerhafte Teilanwendung für bestimmte Risikopositionen zu spezifizieren. Dies betrifft:
• Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken mit einer
begrenzten Anzahl an wesentlichen Gegenparteien/Schuldnern,
für die es unverhältnismäßig wäre, ein Rating-System für diese
Gegenparteien einzuführen;
• Risikopositionen in unwesentlichen Geschäftsbereichen und Risikopositionen, die in Bezug auf Größe und Risikoprofil unwesentlich sind;
• nach Artikel 152 Abs. 5 CRR ist die EBA zudem verpflichtet, Kriterien festzulegen, nach denen zuständige Behörden die Verwendung des Standardansatzes für zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (exposures of the collective investment undertakings - CIU),
die nicht zur Kategorie der Beteiligungen gehören, erlauben können;
• Definition der maximal zulässigen Höhe für Risikopositionen für
die dauerhafte Anwendung des Standardansatzes auf die Forderungsklassen „Staaten und Zentralbanken“ und „Institute“ sowie
für nicht wesentliche und unbedeutende Anlässe;
• Definition qualitativer Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden beurteilen sollen, ob es eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein Rating-System für die Forderungsklassen
„Staaten und Zentralbanken“ und „Institute“ einzuführen;
• Festsetzung einer Eintrittsschwelle für den IRB-Ansatz;
• Definition qualitativer Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden die Anträge der Institute auf schrittweise Einführung des
IRB-Ansatzes beurteilen sollen.
Die EBA muss entsprechende Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 bei der EUKommission einreichen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
• Risikopositionen gegenüber Instituten mit einem begrenzten Umfang an wesentlichen Gegenparteien/Schuldnern, für die die Einführung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien unverhältnismäßig wäre;
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Bankenaufsicht
EBA: Konsultation über technische Standards zur Kooperation
zwischen Herkunfts- und Aufnahmeland (CP/2014/12 und
CP/2014/13)
Die EBA hat am 3. Juli 2014 eine Konsultation mit Standards für
Aufsichtskollegien und gemeinsame Entscheidungen über die Genehmigung von internen Modellen eröffnet.
Diese technischen Regulierungsstandards zu Kollegien konkretisieren die von Aufsichtskollegien durchzuführenden aufsichtlichen Aktivitäten in akuten Situationen oder in Situationen mit Relevanz für
den Going-concern, während sich die ITS zu gemeinsamen Entscheidungen auf die Genehmigung von internen Modellansätzen
beziehen und die Prozesse, die die zuständigen Behörden bis zur
gemeinsamen Entscheidungsfindung durchlaufen müssen, genau
beschreiben. Die Standards sollen die Interaktion und Kooperation
der zuständigen Behörden auf EU-Ebene sowie auf globaler Ebene
erleichtern und zudem die Aufsicht über grenzüberschreitende
Bankengruppen innerhalb der EU stärken.
Parallel hierzu konsultiert die EBA zusätzlich über den Entwurf von
ITS zu gemeinsamen Entscheidungen und aufsichtlichen Anforderungen in Bezug auf interne Modelle. Sie spezifizieren die gemeinsamen Entscheidungsprozesse, die vor der Erlaubniserteilung von
Instituten zu durchlaufen sind, die den IRB-Ansatz, die Interne Modelle Methode (IMM) für das Kontrahentenausfallrisiko, den fortgeschrittenen Messansatz (AMA) für operationelles Risiko und das interne Modell zum Marktrisiko anwenden wollen. Die ITS beschreiben
auch den Prozess der Genehmigung von wesentlichen Modellveränderungen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Offenlegung von Informationen zum antizyklischen Kapitalpuffer (CP/2014/11)
Am 27. Juni 2014 veröffentlichte die EBA ein Konsultationspapier zu technischen Regulierungsstandards (RTS) für Offenlegungsanforderungen zum antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 440 CRR. Die RTS enthalten zwei Vorlagen für die Offenlegung, die die zu veröffentlichenden Informationen in Bezug auf
den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer sowie zur
geografischen Lage der Forderungen, die diesen Puffer bestimmen, harmonisieren sollen.
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Institute sind verpflichtet, diese Informationen mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen. Der Anwendungsbereich ergibt
sich aus den Artikeln 6 Abs. 3 und Artikel 13 CRR. Danach erfolgt die Offenlegung der Informationen nur auf Einzelbasis, sofern das Institut nicht Teil einer Gruppe, also zum Beispiel Mutter- oder Tochterunternehmen, ist. Bei Instituten, die Teil einer
Gruppe sind, sollte die Offenlegung nach Artikel 13 Abs. 1 CRR
auf konsolidierter Ebene durch das Mutterinstitut bzw. die Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppe erfolgen. Bedeutende
Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten oder EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie Tochterunternehmen, die für
ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die
Informationen auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis
offen.
Das Konsultationspapier enthält zwei Offenlegungsvorlagen in
Tabellenform. In der ersten Vorlage müssen Institute die geografische Verteilung (Belegenheitsort) ihrer Forderungswerte
(exposure values; Summe der Nettokaufs- und –verkaufspositionen im Handelsbuch) und der unter die Eigenmittelanforderungen fallenden wesentlichen Kreditrisikopositionen nach
Artikel 140 Abs. 4 CRD IV (d.h. Kreditrisiken, Risikopositionen
im Handelsbuch und Risikopositionen aus Verbriefungen) angeben. Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition
ist nach den Vorgaben des “final draft RTS on the method for
the identification of the geographical location of the relevant
credit exposures under Article 140 (7) of the Capital Requirements Directive (CRD) (EBA/RTS/2013/15)” zu bestimmen. Zudem hat die Vorlage Angaben zu den in den jeweiligen Ländern
zugrunde liegenden antizyklischen Kapitalpufferquoten zu enthalten. Die zweite Vorlage verlangt von Instituten, die Höhe des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Artikel 440 Abs. 1 (b) CRR offenzulegen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Bankenaufsicht
EBA: Konsultation über technische Standards zu unabhängigen
Gutachtern
Am 11. Juli 2014 hat die EBA Entwürfe für RTS zur Konsultation gestellt, die allgemeine Kriterien festlegen, nach denen ein
Gutachter beurteilt werden sollte, ob er/sie bei der Bewertung
einer in der Abwicklung befindlichen Bank den rechtlichen Anforderungen zur Unabhängigkeit genügt. Die Konsultation läuft
noch bis zum 11. Oktober 2014.
Die BRRD legt unter anderem fest, dass unabhängige Gutachter
ernannt werden sollen, um die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden der Institute vorzunehmen. Auf Basis
dieser Bewertung wird entschieden, ob ein Institut bankrottgeht
oder wahrscheinlich bankrottgehen wird und ob das „no creditor
worse off“-Prinzip erfüllt ist, wonach kein Gläubiger schlechter
gestellt werden darf. Die Bewertung dient außerdem als Informationsgrundlage für Entscheidungen über Art und Umfang von
notwendigen Abwicklungsmaßnahmen. Unter diesen Gesichtspunkten ermitteln die vorläufigen RTS die Umstände, unter denen eine Person als unabhängig sowohl von der Abwicklungsbehörde, als auch dem Institut, das Gegenstand der Bewertung ist,
betrachtet wird.
Die RTS legen hauptsächlich die allgemeinen Kriterien dar, die
bei der fallweisen Beurteilung, ob ein Gutachter den rechtlichen
Unabhängigkeitsanforderungen entspricht, zur Anwendung
kommen sollen.
Darüber hinaus müssen unabhängige Gutachter als weitere Voraussetzung über Qualifikationen und Expertise in den Bereichen Bewertung, Rechnungslegung und Bankwesen sowie über
ausreichende Kapazitäten verfügen, die es ihnen ermöglichen,
die Aufgabe zu bewältigen ohne von Dritten, (Abwicklungsbehörde und/oder Institut), abhängig zu sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Überarbeitete Versionen verschiedener technischer Standards
Die EBA hat am 25. Juli 2014 überarbeitete finale Entwürfe für
technische Durchführungsstandards (ITS) zum bankaufsichtlichen
Meldewesen hinsichtlich der Belastung von Vermögenswerten (asset encumbrance), notleidender Engagements (non-performing exposures) und Stundung (forbearence) sowie mit zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung (Additional Monitoring MetEY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
rics - AMM) herausgegeben. Die aktualisierten Versionen ersetzen
die entsprechenden Vorgängerfassungen. Die Entwicklung dieser Standards basiert auf Artikel 99 Abs. 5 und 100 CRR sowie
auf Artikel 415 Abs. 3 CRR. Die überarbeiteten Standards zur Belastung von Vermögenswerten, zu notleidenden Engagements und
Stundung heben Datenpunktdefinitionen und Überprüfungsregeln
aus den ITS zum bankaufsichtlichen Meldewesen der Institute auf,
die bei der Europäischen Kommission eingereicht und zwischenzeitlich am 28. Juni 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. Der
nun eingefügte Zusatztext wurde von der EU-Kommission noch
nicht angenommen.
Zudem wurden die Standards mit zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen (Additional Monitoring Metrics - AMM) kleineren Formatänderungen unterzogen, die nötig waren, um eine korrekte Überführung in das Datenpunktmodell (DPM) bzw. das Format für die
Taxonomie sicherzustellen und Konsistenz mit den wichtigen Bestimmungen der ITS zum aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten. Es wurden außerdem Korrekturen bei fehlerhaften rechtlichen
Verweisen sowie Klarstellungen ergänzt. Im Folgenden ein Überblick über die Hauptänderungen:
• Formatänderungen, die für die Entwicklung des DPM/der Taxonomie (Bestimmung von Vorlagen, Spalten und Reihen die im
DPM verwendet werden) erforderlich waren;
• Entfernen einiger Bestimmungen, die Inkonsistenzen mit den
wichtigsten Anweisungen der ITS aufwiesen (u.a. Präzision, Behandlung von Zellen ohne Inhalt);
• zusätzliche Angaben, die für Meldebeträge benötigt werden;
• Beseitigung von Inkonsistenzen zwischen Vorlagen und Anleitungen, vor allem in Bezug auf Bezeichnungen und fehlende Erläuterungen;
• Berichtigung von Gesetzesverweisen und allgemeine Klarstellungen.
Zum Zweck der Transparenz hat die EBA zusätzlich eine Version im
Änderungsmodus veröffentlicht. Das Datenpunktmodell und diejenigen Überprüfungsregeln, die auf die AMM-Vorlagen anwendbar
sind, werden in Kürze auf der Website der EBA verfügbar sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
22
Bankenaufsicht
EU-Amtsblatt: ITS für die aufsichtlichen Meldungen der Institute
Am 28. Juni 2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards
(ITS) für die aufsichtlichen Meldungen der Institute im Amtsblatt
der EU veröffentlicht.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
EBA: Liste mit harten Kernkapitalinstrumenten
veröffentlicht
Am 28. Mai 2014 hat die EBA eine Liste mit Kapitalinstrumenten herausgegeben, die die Anrechnungsanforderungen als hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) gemäß Artikel 26 ff. CRR erfüllen. Die EBA hat den Auftrag, die Qualität der
von EU-Instituten begebenen Eigenkapitalinstrumente durchgängig zu überprüfen und zu überwachen. Die Liste wird daher
in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
• Angaben über die Möglichkeit, ob das Instrument zusätzlich zu
anderen CET1-Instrumenten herausgegeben werden kann;
Darüber hinaus wird für Instrumente, die nicht den Anforderungen der Anrechnung als CET1 genügen, eine Einschätzung der
Anwendung der Grandfathering-Regelungen gemäß Artikel 483
und 484 CRR vorgenommen.
• Angaben über eine vollständige Qualifikation des Instruments
nach Artikel 28 oder 29 CRR.
Die Liste umfasst alle europaweit zum 28. Juni 2013 emittierten Instrumente des harten Kernkapitals und wird regelmäßig
aktualisiert.
Bisher erfolgte keine Überprüfung oder Analyse der aufgelisteten Instrumente durch die EBA, allerdings wird sie ihren Untersuchungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf einige Instrumente, insbesondere solche, die nach dem Inkrafttreten der
CRR herausgegeben wurden, ab sofort nachkommen.
Die in der Liste bereitgestellten Informationen sind deckungsgleich mit den Informationen, die nach den technischen Durchführungsstandards zur Offenlegung von Eigenmitteln anzugeben
sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Bestandteile:
• Name des betreffenden Instruments in Landessprache sowie auf
Englisch;
• Angaben über Stimmrechte;
• Angaben, ob es sich um eine staatliche oder nicht-staatliche Beihilfe handelt;
Die EBA hat die Liste unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen nach Artikel 26 CRR veröffentlicht. Während der
Überwachungsphase wird sie ein Mitspracherecht in Bezug auf
die Erfüllung der in der CRR festgelegten Qualifikationskriterien
haben und gegebenenfalls die Europäische Kommission benachrichtigen.
Mehrfach- und Vorzugsausschüttungen (vgl. die finalen technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln (Teil IV)) werden
in der Liste nicht berücksichtigt, da die Entwürfe von der EUKommission noch nicht übernommen wurden. Die finale Übernahme der Standards wird die endgültige Klassifizierung einiger
Instrumente als hartes Kernkapital beeinflussen.
Das Dokument ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
• geltendes Recht in Bezug auf das Instrument;
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
23
Bankenaufsicht
EBA: Listen für die Berechnung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko
Am 2. Juli 2014 hat die EBA verschiedene Listen zum Kreditrisiko
veröffentlicht, die EU-Institute bei der Bestimmung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko unterstützen sollen. Die Listen gehen ein auf die Behandlung von Forderungen gegenüber regionalen
EU-Behörden, Änderungen der Kapitalanforderungen für mit Immobilien besicherte Kredite, die Behandlung von Beteiligungen bei
Banken, die den IRB-Ansatz verwenden, sowie die Zulässigkeit von
Sachsicherheiten.
Die Liste der regionalen EU-Behörden (Gebietskörperschaften) enthält regionale Regierungen und lokale Gebietskörperschaften, die
aufgrund ihres geringen Risikos wie Zentralstaaten behandelt werden. Risikopositionen gegenüber diesen Institutionen erhalten ein
Risikogewicht von 0 %, wenn sie in der jeweiligen Landeswährung
notiert und refinanziert sind. Somit werden sie gleich behandelt wie
Forderungen gegenüber Zentralstaaten.
Die Liste mit Änderungen der Kapitalanforderungen für mit Immobilien besicherte Kredite benennt strengere Kriterien, die bei solchen
Risikopositionen eine begünstigte Behandlung ermöglichen. Diese
strengeren Kriterien sollen dazu beitragen, Finanzmarktinstabilitäten abzufedern, die aufgrund von Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt eines Mitgliedstaats auftreten können.
Die Liste mit Beteiligungen enthält Positionen, bei denen, aufgrund
des geringen Risikoniveaus oder aufgrund der Bedeutung für einen
bestimmten Wirtschaftssektor, den Instituten, die den IRB-Ansatz
anwenden, die Anwendung des Standardansatzes erlaubt wird.
Die Liste mit Sachsicherheiten beinhaltet schließlich solche Vermögensgegenstände, für die EU-Institute annehmen können, dass einige der Anforderungen bereits erfüllt sind, bevor sie herangezogen wird, um die nach dem IRB-Rahmenwerk berechneten Kapitalanforderungen zu reduzieren.
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Die Listen wurden auf Basis der CRR entwickelt. Die Artikel 115,
124, 150, 164 und 199 CRR verpflichten die EBA, verschiedene
Listen zu veröffentlichen, die bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko relevant sind. Im Einzelnen wurden
folgende Listen veröffentlicht:
• Liste der regionalen und lokalen EU-Gebietskörperschaften, die
nach Artikel 115 CRR wie Forderungen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden;
• Liste mit Anpassungen der Risikogewichte oder strengeren Kriterien für mit Immobilien besicherte Kredite (Artikel 124 CRR);
• Liste mit Änderungen für LGD-Mindestwerte von mit Wohn- und
Gewerbeimmobilien besicherten Retailkrediten (Artikel 164 CRR);
• Liste für Beteiligungspositionen gemäß Artikel 150 Abs. 1 (g) und
(h) CRR, die unter den Anwendungsbereich des Standardansatzes fallen;
• Liste mit Sachsicherheiten, bei denen Institute voraussetzen
können, dass sich die Bedingungen nach Artikel 199 Abs. 6 (a)
und (b) CRR erfüllen.
Momentan kann jedoch für keine der Sachsicherheiten vorausgesetzt werden, dass die Bedingungen nach Artikel 199 Abs. 6 (a) und
(b) CRR erfüllt sind. Stattdessen müssen Institute gemäß Artikel 199 Abs. 6 CRR die Erfüllung der Bedingungen dokumentieren.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
24
Bankenaufsicht
EBA: Technische Empfehlungen zu „prudential
filters“ im Zusammenhang mit DVAs
Die EBA hat ihre technischen Empfehlungen zur Verwendung von
aufsichtlichen Korrekturposten (prudential filters) für Gewinne und
Verluste, die aus dem eigenen Kreditrisiko bei Derivaten resultieren, an die Europäische Kommission weitergeleitet. Die Aufsichtsbehörde hält es für angemessen, nicht von den aktuellen aufsichtlichen Ansätzen, wie z.B. dem vollen Abzug von Kreditrisiken von
Derivaten eines Instituts, die auf internationaler Ebene gemäß den
Basel III-Regelungen angewandt werden, abzuweichen. Die Ausarbeitung der EBA wird der Kommission hierfür als Informationsgrundlage dienen.
Die Messung des eigenen Kreditrisikos aus Derivaten (debit value
adjustment – DVA) hängt von verschiedenen Bewertungsfaktoren
wie Zinssätzen, der eigenen Bonität und anderen Marktfaktoren ab,
die die Höhe der Risikoposition beeinflussen können. Die Analyse
der EBA unterstreicht, dass es momentan schwierig ist, das eigene
Bonitätsrisiko in diesem Zusammenhang verlässlich zu messen. Zudem ist es schwierig, die Veränderungen des eigenen Bonitätsrisikos, die ausschließlich auf Veränderungen der eigenen Kreditwürdigkeit des Instituts zurückzuführen sind, auf konsistente Weise isoliert zu ermitteln.
In ihren Empfehlungen untersucht die EBA verschiedene Ansätze
zum Umgang mit Gewinnen und Verlusten aus dem beizulegenden
Zeitwert, die aus der eigenen Bonität des Instituts hervorgehen. Die
EBA kommt zu dem Schluss, dass eine Abweichung vom Basler Ansatz nicht angebracht wäre. Der Basler Ansatz stellt ein konservatives Ergebnis und internationale Wettbewerbsbedingungen sicher.
Zudem hat er den Vorteil, dass er die komplexe und andauernde
Problematik auf eher einfache Weise angeht.
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
Die aufsichtlichen Anforderungen könnten möglicherweise in der
Zukunft überarbeitet werden, sofern dies erforderlich ist und sofern
eine Einigung in der Diskussion über die aktuellen Themen herbeigeführt werden kann. In der Zwischenzeit ist laut EBA eine strenge
Überwachung der Praktiken von Instituten in Bezug auf das eigene
Kreditrisiko aus Derivaten angebracht.
Die technischen Empfehlungen der EBA sind die Antwort auf die
Auskunftsanfrage der Europäischen Kommission, bei der es um die
Untersuchung der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 33
Abs. 1 (c) CRR ging. Dieser legt fest, dass Institute alle Gewinne und
Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus der Veränderung des eigenen Bonitätsrisikos des Instituts resultieren, aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausschließen müssen. Unter Berücksichtigung der Ausarbeitungen der EBA
wird die EU-Kommission einen Bericht über die Thematik vorbereiten, der bis zum 31. Dezember 2014 an den Europäischen Rat und
das Europäische Parlament weitergeleitet wird.
Aufgrund des begrenzten Zeitraums zwischen der Auskunftsanfrage und dem erwarteten Übermittlungszeitpunkt hat die EBA den aktuellen aufsichtlichen Umgang mit dem eigenen Kreditrisiko nach
Basel III sowie die derzeitigen best practices, Analysen und das
Feedback aus einer Befragung von Berufsverbänden und einigen
größeren Instituten berücksichtigt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
25
Bankenaufsicht
EBA: Überarbeitete Liste der ITS-Validierungsregeln
Die EBA hat eine überarbeitete Liste mit Validierungsregeln für die
ITS zum bankaufsichtlichen Meldewesen veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Regeln, die außer Kraft gesetzt wurden. Die zuständigen Behörden wurden darüber informiert, dass im Zusammenhang mit diesen ITS übermittelte Daten in Bezug auf die ungültigen Vorschriften nicht überprüft werden sollten.
Einige auf realen Daten basierende Tests von berichterstattenden
Unternehmen sowie einige Antworten, die über das Q&A-Tool der
EBA eingegangen sind, haben gezeigt, dass verschiedene Validierungsregeln nicht korrekt waren oder in Verbindung mit manchen
IT-Systemen Probleme verursacht haben.
Da in absehbarer Zeit noch mehr Echtdaten zur Verfügung stehen
werden, ist zu erwarten, dass die Liste der außer Kraft gesetzten
Überprüfungsregeln an Umfang zunehmen wird. Aktualisierte Versionen werden laufend auf der Website der EBA veröffentlicht.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EZB/EBA: Aktualisierung der Klassifizierung in
den Rahmenwerken zum Meldewesen
Am 28. Mai 2014 wurde von EZB und EBA die dritte Version ihres
Klassifizierungssystems veröffentlicht, das die jeweiligen Rahmenwerke zur Berichterstattung verbindet. Dieses gemeinsame System, das die Banken innerhalb der EU bei der Berichterstattung gegenüber der EBA und der EZB unterstützen soll, ersetzt die zweite
Version, die im März 2012 veröffentlicht wurde. Durch das Klassifizierungssystem soll ein besseres Verständnis für die Zusammenhänge zwischen den beiden Berichterstattungsregelwerken von
EZB und EBA erreicht werden, indem Verbindungen zwischen Datensätzen hergestellt werden, die ursprünglich verschiedenen Zwecken dienen sollten.
Die dritte Fassung des Klassifizierungssystems folgt der Umsetzung
der technischen Durchführungsstandards (ITS) der Europäischen
Kommission vom 16. April 2014 zur aufsichtlichen Berichterstattung. Die Veröffentlichung berücksichtigt auch die Anforderungen,
die sich aus der aktuellen EZB-Regulierung für Statistiken über
Wertpapierbestände sowie aus einer Reihe von Aktualisierungen
von EZB-Vorschriften seit September 2013 ergeben und die insbesondere Bilanzpositionen und Statistiken über Zinssätze betreffen.
Das Klassifizierungssystem wurde von der Gemeinsamen Expertengruppe zur Annäherung der statistischen und aufsichtlichen Berichterstattungsanforderungen an Kreditinstitute (JEGR) vorbereitet, die vom Europäischen System der Zentralbanken, dem Ausschuss für Finanzstabilität und der EBA eingerichtet wurde.
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Das gemeinsame Klassifizierungssystem besteht aus zwei Elementen:
• ein verbindendes Handbuch, das die monetären Anforderungen
(BSI) der EZB sowie die Anforderungen der EZB an den Zinssatz
(MIR) und an die Statistiken über Wertpapierbestände (SHS) mit
den aufsichtlichen Berichterstattungsformaten (hauptsächlich
FINREP, COREP und Großkredite) nach den technischen Durchführungsstandards der EBA verbindet;
• eine relationale Datenbank, die Berichtspflichtige und andere
Nutzer bei der Identifizierung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen den Daten, die von der EZB für statistische
Zwecke benötigt werden, und denjenigen Daten, die Aufsichtsbehörden vor dem Hintergrund des EBA-Rahmenwerks benötigen,
unterstützen soll. Dabei wurden die statistischen Berichtserstattungsvorlagen der EZB ausschließlich für die analytischen Zwecke dieser Datenbank auf Basis des Datenpunktmodellrahmens
(DPI) der EBA modelliert.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Bankenaufsicht
EU-Kommission: Konsultation zu Folgen der länderspezifischen Berichterstattung nach CRD IV
Die EU-Kommission konsultiert die wirtschaftlichen Folgen der länderspezifischen Berichterstattung durch Institute gemäß Artikel 89
der Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 (CRD IV), insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben d, e und f
enthaltenen Informationen, einschließlich der Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von
Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. Die Ergebnisse der
Konsultation werden bei Abfassung der Bewertung und des Be-
richts der Kommission nach Artikel 89 Absatz 3 der CRD berücksichtigt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
BCBS: Aufsichtliche Leitlinien zur Identifizierung
von und zum Umgang mit schwachen Banken
Der Basler Ausschuss hat aufsichtliche Leitlinien zur Identifizierung
von schwachen Banken und zum Umgang mit schwachen Banken
zur Konsultation gestellt. Sobald die Leitlinien final vorliegen, werden sie die aus dem Jahr 2002 stammenden Leitlinien ersetzen.
Das Problem des Umgangs mit schwachen Banken stellt sich für
sämtliche Aufsichtsbehörden. Hierbei ist frühzeitige Identifizierung
und Intervention entscheidend. Hierzu werden verschiedene Instrumente dargestellt, die Aufsichtsbehörden und internationalen
Finanzinstitutionen, die Aufsichtsbehörden beraten, zur Verfügung
stehen sollen. Darüber hinaus werden praktische Hinweise für die
Problemidentifizierung, korrektive Handlungsmaßnahmen, Lösungsmethoden und Ausstiegsstrategien aufgezeigt. Eine wichtige
Rolle spielen dabei:
• Ein eindeutiges operatives Rahmenwerk, mit dem das Risiko,
dass rechtliche und bilanzielle Regelungslücken sowie politisches
Eingreifen die aufsichtliche Handlungsfähigkeit untergraben, verringert werden soll.
• Prävention und frühzeitige Identifizierung mithilfe von aufsichtlicher Berichterstattung und Überwachung, Untersuchungen vor
Ort und dauerhafter Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und Bankmanagement, um Schwierigkeiten zu beseitigen,
bevor die Liquidität einer Bank gefährdet ist.
• Frühzeitige Vorbereitung, einschließlich Kommunikationsstrategien und Sanierungs- und Lösungspläne, um schnelle Hilfe für
Problembanken zu sichern und Störungen auf dem Finanzmarkt
zu begrenzen.
• Eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und anderen zuständigen Behörden.
Stellungnahmen können bis zum 19. September 2014 abgegeben
werden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bis.org
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Bankenaufsicht
BCBS: Überarbeitung der Offenlegungsanforderungen nach Säule 3
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 24. Juni 2014 ein
Konsultationspapier zur Überarbeitung der Offenlegungsanforderungen nach Säule 3 veröffentlicht (Review of the Pillar 3 disclosure
requirements).
Der neue vorgeschlagene Standard soll die Vergleichbarkeit und
Konsistenz in Bezug auf die offengelegten Informationen über Risiken sowie deren Messung und Management verbessern. Ziel der
Überarbeitung ist es, Kunden die Vergleichbarkeit der Offenlegungen der Banken zum Nenner der Kapitalquoten (zum Beispiel RWA)
und die bessere Einschätzung der gesamten Kapitalausstattung einer Bank zu ermöglichen.
Das Konsultationspapier ist in zehn Teile gegliedert und basiert auf
fünf Offenlegungsprinzipien:
• Klar verständliche und einfach zugängliche Offenlegung,
• Beschreibung aller Hauptaktivitäten und wesentlichen Risiken,
• Hervorhebung wesentlicher Informationen mit hoher Aussagekraft,
Dabei wurden auch die Bedenken berücksichtigt, die in Bezug auf
Intransparenz bei auf internen Modellen basierenden Ansätzen zur
Bestimmung der RWAs geäußert wurden. Die Überarbeitung des
Dokuments erfordert in den meisten Fällen keine Offenlegung von
zusätzlichen Informationen. Vielmehr soll ein detaillierteres und
genauer geregeltes Vorgehen definiert werden, das zur Vergleichbarkeit zwischen den Instituten beitragen soll. Daher zielt das Konsultationspapier auf eine verstärkte Verwendung von Vorlagen ab.
Gleichzeitig wird aber auch erkannt, dass ein Gleichgewicht zwischen der verpflichtenden Verwendung von Vorlagen zur Förderung der Konsistenz der Offenlegung, bzw. der Vergleichbarkeit
und einer notwendigen Flexibilität für die Geschäftsleitung, erreicht
werden muss, um dem Markt Erläuterungen zum speziellen Risikoprofil eines Instituts zu geben. Hierfür führt das Konsultationspapier eine „Hierarchie“ ein, bei der für quantitative Informationen,
die für die Analyse der Eigenkapitalanforderungen wesentlich sind,
starre Vorlagen vorgegeben werden. Vorlagen mit einem flexibleren Aufbau sollen für diejenigen Informationen verwendet werden,
die als wesentlich für den Markt, allerdings als von geringerer Bedeutung für die Auswertung der Kapitaladäquanz erachtet werden.
Alle Vorlagen sehen die Möglichkeit vor, qualitative Erläuterungen
zu ergänzen, um die Besonderheiten eines Instituts und dessen
spezielles Risikoprofil erläutern zu können.
• Konsistenz über den Zeitablauf hinweg,
• Sicherstellung der Vergleichbarkeit zwischen Instituten.
Das Konsultationspapier enthält u.a. Vorlagen für die offenzulegenden Informationen.
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Das Dokument ist verfügbar unter:
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Versicherungsaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungsaufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die
Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder
sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien.
BaFin: Veröffentlichungen zur Vorbereitung auf
Solvency II
Im Zuge der Vorbereitungen auf Solvency II hat die BaFin weitere
Veröffentlichungen zu verschiedenen Themenblöcken herausgegeben. Die Veröffentlichungen sind von allen inländischen Versicherungsunternehmen, die ab dem 1. Januar 2016 in den Anwendungsbereich der Solvency II-Richtlinie fallen, sowie von allen Versicherungsgruppen, für welche die BaFin unter der Geltung der
Richtlinie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sein wird
(im Folgenden „Unternehmen“) zu beachten.
Interne Kontrollen und interne Revision
Die BaFin hat am 9. Juli 2014 Hinweise zu den EIOPA-Leitlinien betreffend die Internen Kontrollen und interne Revision veröffentlicht.
Darin bringt die BaFin ihre Erwartungshaltung zum Ausdruck, dass
die Unternehmen über ein wirksames internes Kontrollsystem zu
verfügen haben, welches mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene
Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen und eine Funktion
zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (ComplianceFunktion) umfasst.
Die Verlautbarung konkretisiert die Ausgestaltung des internen
Kontrollrahmens und der Melderegelungen sowie der Compliance
Funktion und beschreibt die Aufgaben zur Sicherstellung eines
wirksamen und angemessenen internen Kontrollsystems.
Hinsichtlich der Einrichtung der internen Revision stellt die BaFin
klar, dass die Ausnahmeregelung des § 64a Abs. 5 VAG zukünftig
nicht fortgeführt werden kann. Gem. der Solvency II-Richtlinie müssen alle Unternehmen über eine interne Revision verfügen.
Des Weiteren werden in dem Papier Grundsätze zur Vermeidung
von Interessenskonflikten beschrieben und Mindestanforderungen
an die schriftlichen Leitlinien der internen Revision definiert. Diese
entsprechen den Prinzipien des § 54a Abs. 2 VAG in Verbindung
mit den MaRisk VA.
Der Aufgaben- und Tätigkeitskatalog der internen Revision sowie
das risikoorientierte Prüfungsvorgehen decken sich weitestgehend
mit den nationalen gesetzlichen Vorgaben sowie den berufsständischen Standards, wenngleich die Ausweitung des Prüfungsuniversums, insbesondere im Zusammenhang mit der versicherungsmathematischen Funktion, des Berichtswesens und der internen Kontrollen als Herausforderung anzusehen ist.
Die Anforderungen an die internen Kontrollen und interne Revision
sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Proportionalität,
d. h. unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risiken, der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebs des Unternehmens zu erfüllen (Art. 29 Abs. 3 Solvency II-Richtlinie).
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden während der Vorbereitungsphase
Die BaFin hat am 20. Juni 2014 Hinweise zu den EIOPA-Leitlinien
betreffend die quantitative und qualitative Berichterstattung veröffentlicht.
Die Verlautbarung ist in drei Teile gegliedert. Neben allgemeinen
Grundsätzen werden fachliche Aspekte sowie technische Aspekte
der Berichterstattung beleuchtet.
Die Frist für die Einreichung der jährlichen quantitativen und qualitativen Informationen beträgt für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen 22 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres
zum 31. Dezember 2014. Für die Übermittlung der quantitativen
Informationen für das am 30. September 2015 endende Quartal
beträgt die Frist für Einzelunternehmen 8 Wochen nach Ende des
Quartals. Für Versicherungsgruppen verlängern sich die Fristen jeweils um 6 Wochen. Eine öffentliche Berichterstattung ist nicht
vorgesehen.
Hinsichtlich der Struktur der qualitativen Berichterstattung empfiehlt die BaFin, dass die Unternehmen sich an den in Anlage 1 der
Verlautbarung aufgeführten Themenblöcken orientieren. Neben
dem Governance System ist dabei auf die Bewertung für Solvabilitätszwecke sowie das Kapitalmanagement einzugehen. Die inhaltliche Ausgestaltung und der Detaillierungsgrad sind dabei von den
berichtenden Unternehmen so zu wählen, dass eine vollständige
Prüfung und Einschätzung der Qualität durch den Empfänger ermöglicht wird.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
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Versicherungsaufsicht
Lebensversicherungsreformgesetz
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dem Gesetz zur Absicherung
stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG) zugestimmt.
Das lang anhaltende Niedrigzinsumfeld hat Änderungen an den bestehenden Regelungen notwendig gemacht, um die Fähigkeit der
Lebensversicherungsunternehmen zur Erbringung der zugesagten
Zinsgarantien zu erhalten. Durchschnittlich beträgt der Rechnungszins im Bestand der Lebensversicherer 3,2 % und ist bei gleichbleibenden niedrigen Kapitalmarktzinsen in den kommenden Jahren
immer schwieriger zu erwirtschaften.
Zum Schutz der Versicherungsnehmer sieht das Gesetz die folgenden wesentlichen Änderungen vor:
Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven
Bewertungsreserven in festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind gem. § 56a Abs. 3 VAG nF nur noch insoweit
in die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven einzubeziehen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigen. Der Sicherungsbedarf ist gem. § 56a Abs. 4 VAG nF definiert als die Differenz zwischen der bilanziellen Deckungsrückstellung und der unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewerteten
Zinssatzverpflichtungen. Diese Regelungen treten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Ausschüttungssperre
Spiegelbildlich zur Begrenzung der Bewertungsreserven der Versicherungsnehmer sind gem. § 56a Abs. 2 nF künftig auch Dividendenausschüttungen an Aktionäre nur in dem Umfang zulässig, wie
ein etwaiger Sicherungsbedarf überschritten wird. Diese Regelungen treten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Absenkung des Rechnungszinses sowie des Höchstzillmersatzes
Im Zusammenhang mit der Berechnung der Deckungsrückstellung
wird für Neuverträge ab dem 1. Januar 2015 der Rechnungszins
von 1,75 % auf 1,25 % gesenkt aufgrund von Änderungen der Deckungsrückstellungsverordnung bzw. der Pensionfonds-Deckungsrückstellungsverordnung. Gleichzeitig erfolgt eine Reduktion des
Höchszillmersatzes von 40‰ auf 25‰. Der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz gilt für die gesamte
Vertragslaufzeit.
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Änderung der Höhe der Überschussbeteiligung
Die Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen wird von 75 % auf 90 % durch eine Änderung der
Mindestzuführungsverordnung erhöht. Diese Regelung gilt ab dem
1. Januar 2015 sowohl für Neu- als auch für Bestandskunden. In
diesem Zusammenhang werden die Versicherungsunternehmen
zukünftig verpflichtet, zusätzliche Angaben zur Überschussbeteiligung zu veröffentlichen. Zudem wird die Finanzierung der garantierten Verzinsung aus anderen Ergebnisquellen durch die Neuregelungen erleichtert, falls die anzurechnenden Kapitalerträge ausreichen.
Einführung einer kollektiven Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Aufgrund einer Änderung der Mindestzuführungsverordnung können Lebensversicherungsunternehmen innerhalb der RfB einen kollektiven Teil einrichten, der den überschussberechtigten Verträgen
insgesamt zugeordnet ist und damit nicht ausschließlich dem Altoder Neubestand. Darüber hinaus werden neue Obergrenzen für
die ungebundene RfB der Teilbestände sowie die kollektive RfB eingeführt. Die kollektive RfB ist nicht zinsfordernd, wird aber bei der
Ermittlung des Zinsträgers ebenfalls nicht berücksichtigt.
Erklärtes Ziel der dargestellten Änderungen ist es zudem, Risiken
frühzeitiger zu erkennen und danach zu handeln. Zu diesem Zweck
sollen Versicherungsunternehmen beispielsweise mehrjährige
Prognoserechnungen erstellen (§ 55b S. 1 VAG nF). Daneben sind
Regelungen zu Sanierungsplänen vorgesehen, die auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde aufzustellen sind (§ 64d VAG nF).
Darüber hinaus wird die Transparenz im Bereich der Abschluss- und
Verwaltungskosten durch die Einführung einer Rendite-Kennziffer
erhöht. Die sogenannte Effektivkostenquote gibt Auswirkungen der
Kosten auf die Rendite der Police an und ist zukünftig in den Lebensversicherungsverträgen ab dem 1. Januar 2015 anzugeben.
Der Gesetzesentwurf ist verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de/LVRG
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Wertpapieraufsicht/Asset Management
Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität
des Finanzmarkts sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im
Bereich Asset-Management werden Finanzdienstleistungsinstitute
und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden
ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage
hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin.
ESMA/EBA: Leitlinien zum Umgang mit Kundenbeschwerden innerhalb der EU
Am 13. Juni 2014 haben ESMA und EBA gemeinsam ihren finalen
Bericht über die Leitlinien zum Umgang mit Kundenbeschwerden im
Wertpapier- und Bankensektor innerhalb der EU veröffentlicht. Die
Leitlinien enthalten sieben Grundsätze, u.a. zur Policy, zur verantwortlichen Stelle, zu Reporting oder Nachverfolgung und zur Abarbeitung von Beschwerden. Der finale Bericht ist Teil der Bemühungen der europäischen Aufsichtsbehörden, weitere aufsichtliche
Konvergenz in den Wertpapier- und Bankensektor zu bringen. Er
wurde auf Basis der bereits existierenden und von der EIOPA festgelegten Leitlinien zum Umgang mit Kundenbeschwerden für den
Versicherungssektor erarbeitet. Der Bericht wurde letztes Jahr zur
öffentlichen Konsultation freigegeben. Die erhaltenen Rückmeldungen wurden in die finale Fassung eingearbeitet. Die Leitlinien geben
nun einen EU-einheitlichen Ansatz für die Beschwerdebearbeitung
vor, d.h. Kunden können im gesamten EU-Raum Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen sowie Produkte aus den Investment-,
Banken- und Versicherungssektoren erwerben und sich dabei auf
die einheitlichen Leitlinien zum Umgang mit Reklamationen verlassen.
Neben einer Stärkung des Verbraucherschutzes sollen die Leitlinien
die Unternehmen, die Produkte aus mehreren Sektoren innerhalb
der EU verkaufen, dabei unterstützen, ihren eigenen Reklamationsprozess zu verbessern und zu standardisieren. Nationale Regulierungsbehörden sollen die einheitlichen Anforderungen in allen Finanzdienstleistungssektoren ihres Zuständigkeitsbereichs überwachen. Die Leitlinien werden in die offiziellen EU-Sprachen übersetzt
und zwei Monate nach Veröffentlichung der Übersetzungen bindend werden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EU-Kommission: Richtlinie und Verordnung über
Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR/MiFID)
Am 12. Juni 2014 hat die EU-Kommission offizielle Textfassungen
der neuen Richtlinie und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2/MiFIR) im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Den Mitgliedstaaten bleiben zwei Jahre Zeit, um die
neuen Regelungen, die im Januar 2017 in Kraft treten, in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen der Verordnung gelten im
Wesentlichen, einschließlich der Regelungen zum Transaktionsmeldewesen, ab dem 3. Januar 2017. Die Umsetzungsgesetze für die
Richtlinie sind bis zum 3. Juli 2016 durch die Mitgliedstaaten zu erlassen und zu veröffentlichen. Anwendungszeitpunkt ist dann ebenfalls der 3. Juni 2017. Durch das neue Rahmenwerk sollen die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter werden. Dabei soll Handel soweit möglich auf regulierten Plattformen
stattfinden. Weiter enthält das Rahmenwerk Regelungen zum
Hochfrequenzhandel, es verbessert Transparenz und Übersichtlichkeit der Finanzmärkte, inklusive des Derivatemarkts, und befasst
sich mit dem Problem der exzessiven Preisvolatilität auf dem Markt
für Rohstoffderivate. Außerdem sollen die Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf den Handel mit Finanzinstrumenten und ihr Clearing verbessert werden. Die neuen MiFID-Regelungen verEY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
bessern außerdem den Investorenschutz, indem sie verbindliche
Organisations- und Verhaltensanforderungen festlegen und die Rolle der Organe des Managements stärken. Außerdem werden Rolle
und Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden erweitert. In
bestimmten Situationen sollen Marketing und Vertrieb bestimmter
Produkte eingeschränkt oder sogar verboten werden.
Eine weitere Neuerung ist, dass Unternehmen aus Drittstaaten mithilfe von einheitlichen Regelungen Zugang zum professionellen EUMarkt gewährt werden soll. Grundlage hierfür ist eine Gleichstellungsüberprüfung der Gesetzeslage in dem jeweiligen Drittstaat
durch die Kommission.
Die Verordnung (MiFIR) und die Richtlinie MiFID 2 sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/Verordnung
www.eur-lex.europa.eu/Richtlinie
31
Wertpapieraufsicht
BaFin: Merkblatt zu den Meldepflichten von AIFVerwaltungsgesellschaften nach § 35 KAGB
Das Merkblatt erläutert den Ablauf des Meldeverfahrens von AIFVerwaltungsgesellschaften nach § 35 KAGB, indem das Format
(ausschließlich XML-Format), der Meldeweg und der Beginn der
Übermittlung der Meldungen spezifiziert werden. Auf inhaltliche
Fragen wird nicht näher eingegangen. In Bezug auf den Inhalt sowie
den weiteren Ablauf der Meldungen gelten, falls im Merkblatt nicht
anderweitig festgelegt, die von der ESMA erstellten Leitlinien zum
AIFMD-Meldewesen (Guidelines on reporting obligations under
Articles 3 (3) (d) and 24 (1), (2) and (4) of the AIFMD, ESMA/2013/
1339). Die ESMA hat zu diesem Dokument auch einen Frage- und
Antwortkatalog erstellt (ESMA/2014/714).
Die XML-Dateien müssen in elektronischer Form über das Meldeund Veröffentlichungssystem der BaFin (MVP-Portal) übermittelt
werden. Testmeldungen über das MVP-Portal der BaFin sind voraussichtlich in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 28. Februar
2015 möglich. Die Übermittlung der Meldungen beginnt voraussichtlich am 16. März 2015. Es sind zunächst rückwirkend alle
Meldungen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft seit Beginn der
jeweiligen Meldepflicht zu übermitteln. Die Übermittlung dieser
rückwirkenden Meldungen muss spätestens bis zum 31. März 2015
erfolgen. Referenzzeitpunkt für den Beginn der Meldepflicht ist für
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Übergangsvorschriften des KAGB anwenden, das Eingangsdatum des Registrierungsbzw. Erlaubnisantrages. Für alle anderen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ist der Referenzzeitpunkt das Datum der Erlaubniserteilung bzw. Datum der Registrierung (siehe Q&A ID 1176 der Europäischen Kommission). Die Meldepflicht beginnt dann ab dem
1. Quartal nach dem Referenzzeitpunkt. Der Meldezeitraum ist abhängig von der jeweiligen Meldefrequenz.
Das Merkblatt ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen
Die BaFin hat eine Konsultation zu Musterbausteinen für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen veröffentlicht. Darin finden sich Musterformulierungen für genehmigungsfähige Kostenklauseln sowie Hinweise für Bearbeiter, die die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Kostenklauseln erläutern.
Das Konsultationsdokument berücksichtigt hierbei die Erfahrungen
der BaFin aus der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung von
Anlagebedingungen für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs im Juli 2013.
Zentrale Fragestellung war dabei, welche Bemessungsgrundlage
für die Berechnung einer angemessenen laufenden Vergütung für
eine Verwaltungsgesellschaft geeignet ist. Im Konsultationsdokument wird eine Lösung vorgeschlagen, bei der die Verwaltungsgesellschaft das Niveau der bisher branchenüblichen Festvergütung –
bemessen am Kommanditkapital – hält, wenn sich der Fonds gut
entwickelt. Bei schlechter Managementleistung, negativen Markttendenzen, dem Untergang eines Vermögensgegenstandes oder
vergleichbaren Fehlentwicklungen ist aber gewährleistet, dass die
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Verwaltungsgesellschaft die wirtschaftlichen Konsequenzen mittragen muss.
Darüber hinaus sind Ausführungen zu den in geschlossenen Fonds
üblichen Initialkosten, die erfolgsabhängige Vergütung, Kosten auf
Ebene von Objektgesellschaften und der Katalog separat abrechenbarer Aufwendungen enthalten.
Bei der Anwendung der Musterbausteine sind die vorangestellten
Bearbeitungshinweise zu beachten, die u.a. auf die Prüfung der Relevanz für die Gesellschaft, auf die Verbindlichkeit der Obergrenzen, die Unzulässigkeit von pauschalen Öffnungsklauseln für unvorhergesehene Ereignisse etc. näher eingehen.
Stellungnahmen sind bis 3. September 2014 möglich.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
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Wertpapieraufsicht
Zweite Verordnung zur Änderung der WpDVerOV
Die Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Honoraranlageberatungsgesetzes traten am 1. August 2014 in Kraft. Als
Folge ergeben sich auch Änderungen in der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV), die
durch eine zweite Änderungsverordnung (2. WpDVerOVÄndVO)
umgesetzt wurden und die ebenfalls am 1. August 2014 in Kraft
trat.
In der überarbeiteten WpDVerOV wurden u.a. die Vorgaben hinsichtlich der Kundeninformationen über Risiken (§ 5 Abs. 3a, 4 und
5 WpDVerOV) angepasst sowie die Spezifizierung der hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten im
Rahmen der Erbringung der Honoraranlageberatung (neuer § 5b
WpDVerOV) und der organisatorischen Trennung der Honoraranlageberatung von anderen Formen der Anlageberatung (§ 12 Abs. 6
WpDVerOV) vorgenommen.
Ergänzend veröffentlichte die BaFin entsprechende Erläuterungen
zur WpDVerOV.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de/Verordnung
www.bafin.de/Erläuterungen
BaFin: Honorar-Anlageberaterregister
Im Zuge der Regulierung der Honorar-Anlageberatung durch das
Honoraranlageberatungsgesetz wurde zum 1. August 2014 der
Begriff der Honorar-Anlageberatung zusätzlich zur Anlageberatung
in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Banken und Finanzdienstleister, die diese Form der Anlageberatung anbieten,
müssen erweiterte Vorgaben beachten. Die neuen Regelungen sollen mehr Transparenz über die Vergütung der Anlageberatung
schaffen.
Honorar-Anlageberatung anbieten. Die in dem Register aufgeführten Institute müssen auf ihrer Homepage darüber informieren, in
welchen Filialen Kunden die Honorar-Anlageberatung in Anspruch
nehmen können.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Ergänzend hierzu hat die BaFin nun auf ihrer Webseite das Honorar-Anlageberaterregister veröffentlicht, das Anlegern die Information liefert, welche Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute die
EY Financial Services Newsticker | 4 - 2014
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Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht
und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien
dargestellt, die sektorübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbereiche betreffen.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem
Gebiet des Finanzmarkts
Am 18. Juli 2014 wurde das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Finanzmarkts im Bundesgesetzblatt (BGBl. I
2014 S. 934) verkündet.
Mit dem Gesetz wurden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen
im Nachgang zur Umsetzung von komplexen EU- bzw. internationalen Vorgaben vorgenommen. Zudem sind auf europäischer Ebene
neue europarechtliche Vorgaben im Bereich des Investmentwesens
in Kraft getreten, an die das Kapitalanlagesetzbuch anzupassen
war. Beispielsweise werden Verweise und Anpassungen korrigiert,
eine durch ein anderes Gesetz überschriebene Änderung erneut
vorgenommen, die Terminologie an EU-Vorgaben angepasst und
sprachliche Klarstellungen vorgenommen sowie Umsetzungen bzw.
Anpassungen an EU-Vorgaben nachgeholt.
Aufgrund der geänderten europarechtlichen Vorgaben im Investmentwesen werden beispielsweise, abweichend von der bisherigen
Begriffsdefinition des KAGB und entsprechend den Vorgaben in der
europäischen „delegierten Verordnung“, als geschlossene AIFFonds grundsätzlich nur noch solche Fonds gelten, bei denen keine
Rücknahme der Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase möglich ist.
Das Gesetz trat in wesentlichen Teilen am Tag der Verkündung in
Kraft.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
BaFin: Erklärung und Informationsbericht der
FATF (Rundschreiben 6/2014)
Die BaFin hat am 14. Juli 2014 das Rundschreiben 6/2014 mit den
Ergebnissen aus der Plenarsitzung der Financial Action Task Force
(FATF) am 27. Juni 2014 in Paris veröffentlicht, auf der eine aktualisierte Erklärung zum Iran, zu Nordkorea und weiteren Ländern beschlossen wurde:
• Iran und Nordkorea gelten weiterhin als Hochrisikoländer der Kategorie 1.
• Zu den Ländern der Kategorie 2, bei denen gravierende Defizite
zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden, gehören nach wie vor Algerien, Ecuador, Indonesien und Myanmar. Äthiopien, Jemen, Pakistan, Syrien und die
Türkei gehören aufgrund der im dortigen Anti-Geldwäscheregime
durchgeführten Reformen nicht mehr zur Kategorie 2.
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Die FATF veröffentlichte außerdem ihren Informationsbericht zu
Ländern, die unter ihrer Beobachtung stehen. Darin äußert sich die
FATF zu Staaten, die Mängel im Hinblick auf die Implementierung
wesentlicher Empfehlungen der FATF aufweisen. Die BaFin empfiehlt, die Hinweise der FATF bezüglich dieser Staaten bei der Bewertung der Länderrisiken angemessen zu berücksichtigen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
34
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EBA: Überarbeitete Leitlinien zu Vergütungssystemen
Die EBA hat am 16. Juli 2014 die überarbeiteten Leitlinien
• zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (Guidelines on the data collection exercise regarding
high earners) und
• zum Vergütungsvergleich (Guidelines on the remuneration
benchmarking exercise) veröffentlicht.
Die Überarbeitung stellt die Anpassung an die Vorgaben der
CRD IV/CRR sicher und erhöht die Transparenz der Vergütung von
Personen mit hohem Einkommen. Nach Artikel 75 Abs. 1 und 75
Abs. 3 CRD IV hat die EBA die Aufgabe, Informationen von Instituten im Rahmen der nach Artikel 450 Absatz 1 (g), (h), (i) CRR offengelegten Daten sowie über Personen mit hohem Einkommen
einzuholen und diese anschließend zum Zweck des Benchmarkings
von Vergütungssystemen in der EU auszuwerten. Die neuen Leitlinien lösen die Leitlinien in der Fassung vom 27. Juli 2012 ab. Sie
richten sich zunächst an die Aufsichtsbehörden, die auf Grundlage
des neuen Berichtsformats entsprechende Daten für das Jahr 2013
zu erheben und bis 30. November 2014 an die EBA weiterzuleiten
haben. Für nachfolgende Jahre sind die Daten bis zum 30. Juni zu
erheben und bis zum 31. August an die EBA weiterzuleiten.
Gemäß den neuen Anforderungen der CRD IV trägt die EBA Daten
zur Anzahl an Personen mit einer Gesamtvergütung von jährlich
mindestens 1 Million Euro (high earners) zusammen. Die Daten
werden anschließend institutsweise aufgeschlüsselt und durch zusätzliche Informationen zum Verantwortungsbereich ergänzt. Bei
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ausgewählten Instituten werden zusätzlich Informationen zu den
gleichen Funktionen und Geschäftsbereichen mithilfe der Benchmarking-Maßnahme zur Vergütung eingeholt.
Bei beiden Datenerhebungen werden die detaillierten Daten zu den
Vergütungssystemen der Institute auf jährlicher Basis durch die zuständigen Behörden erhoben. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung der Informationen an die EBA sowie deren Veröffentlichung
auf aggregierter Basis.
Die Leitlinien enthalten Formblätter für die einzelnen Meldungen.
Die aktualisierten Leitlinien gelten bereits für die Daten, die im Zuge
der Leistungsüberprüfung während des Jahres 2013 ermittelt
wurden. Dadurch kann die EBA die Entwicklung der Vergütungspraktiken unter Berücksichtigung der mit der CRD IV eingeführten
Änderungen analysieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf
den Entwicklungen, die auf die Begrenzung der variablen Vergütung in Höhe von maximal 100 % der fixen Vergütung (maximal 200
% nach Zustimmung der Anteilseigner) zurückzuführen sind.
Die EBA wird einen gemeinsamen Jahresbericht mit den Ergebnissen beider Datenerhebungen veröffentlichen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EU: RTS zur Identifizierung von Risk Takern im
EU-Amtsblatt veröffentlicht
Am 6. Juni 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die
delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Europäischen Kommission vom 4. März 2014 veröffentlicht, die die CRD IV ergänzt.
Sie enthält Regelungen zu den qualitativen und quantitativen Kriterien zur Ermittlung derjenigen Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines
Instituts mit sich bringt. Demnach ist es die Pflicht der einzelnen Institute, sicherzustellen, dass geeignete Regelungen für Unternehmensführung und –kontrolle sowie wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und
potenziellen Risiken vorhanden sind. Entsprechend müssen im ersten Schritt diejenigen Mitarbeiter ermittelt werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt.
Bei der Identifizierung der Risk Taker wird zwischen qualitativen
und quantitativen Kriterien unterschieden. Dabei beziehen sich die
qualitativen Voraussetzungen hauptsächlich auf den Verantwortungsbereich innerhalb des Instituts. Artikel 3 der Verordnung listet
Kriterien auf, wonach ein Mitarbeiter als Risk Taker einzustufen ist.
Darunter fallen beispielsweise Mitglieder des Leitungsorgans in einer Aufsichts- oder Managementfunktion, Mitglieder der Geschäftsleitung, Leiter von wesentlichen Geschäftsbereichen oder Mitarbei-
ter, die im Hinblick auf Transaktionen verbunden mit hohen Kreditrisiken große Verantwortung tragen. Die quantitativen Kriterien
sind hingegen an die Vergütung des entsprechenden Mitarbeiters
geknüpft. Eine Tätigkeit wird als mit wesentlichen Auswirkungen
auf das Risikoprofil des Instituts eingestuft, wenn der Mitarbeiter im
vorangegangenen Jahr eine Vergütung von mindestens
500.000 EUR erhalten hat, zu den bestverdienenden 0,3 % des Instituts gehört, oder im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens
die Gesamtvergütung erhalten hat, die dem eines Mitglieds der Geschäftsleitung entspricht. Ausnahmen gelten für Tätigkeiten, die
keine Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben.
Die gewährte Vergütung für Tätigkeiten, die wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben, soll in erster Linie
davon abhängen, welchen Beitrag der betreffende Mitarbeiter zur
Verwirklichung der Geschäftsziele des Instituts leistet.
Die Verordnung trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
Joint Committee: Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen bei Konglomeraten
Das Joint Committee (die drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA, EIOPA) hat am 24. Juli 2014 eine Konsultation für
technische Regulierungsstandards zur Risikokonzentration und zu
gruppeninternen Transaktionen innerhalb von Finanzkonglomeraten veröffentlicht, mit dem Ziel, eine konsistente Anwendung der
Finanzkonglomeraterichtlinie (FICOD) sicherzustellen. Die RTS wurden unter Beachtung des Artikels 21a Abs. 1a der Richtlinie
2002/87/EC (FICOD) entwickelt, der dem Joint Committee der drei
Aufsichtsbehörden die Aufgabe überträgt, die Definitionen von Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen, die in Artikel 2 der FICOD festgelegt sind, in RTS näher zu erläutern. Außerdem sollen die Bestimmungen aus den Artikeln 7 (Risikokonzentration) und 8 (gruppeninterne Transaktionen) sowie aus Anhang II der
FICOD aufeinander abgestimmt werden.
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Durch die RTS soll klargestellt werden, welche Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats als bedeutend eingestuft werden sollten. Zudem stellen die RTS einige aufsichtliche Maßnahmen für Koordinatoren und
andere zuständige Behörden vor, die im Rahmen der Identifizierung
bedeutender Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie der damit verbundenen Schwellenwerte und Meldungen zur Anwendung kommen sollen.
Die Konsultationsfrist endet am 24. Oktober 2014.
Das Konsultationspapier ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
36
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Entwurf von RTS zu CRA3-Anforderungen
Die ESMA hat am 24. Juni 2014 ihren finalen Bericht zum Entwurf
für technische Regulierungsstandards (RTS) gemäß der Verordnung über Rating-Agenturen (CRA3) veröffentlicht. In den Standards geht es um Offenlegungsanforderungen für strukturierte Finanzinstrumente (SFIs), die europäische Ratingplattform (ERP) sowie die periodische Berichterstattung über Gebühren, die von
Rating-Agenturen berechnet werden.
Entwurf von RTS zu Informationen bezüglich strukturierter Finanzinstrumente
Dieser Standardentwurf befasst sich mit den Informationen, die ein
Emittent, Originator oder Sponsor eines strukturierten Finanzinstruments veröffentlichen muss. Er bezieht, soweit möglich, die
existierenden Offenlegungs- und Berichterstattungsanforderungen,
die bereits von der EZB und der Bank of England übernommen
wurden, mit ein, um Überschneidung von Vorschriften zu vermeiden. Die Standards enthalten Vorlagen für SFIs und sehen die stufenweise Einführung weiterer Vorlagen vor.
Standardentwurf zu Gebühren, die Rating-Agenturen ihren
Kunden berechnen
Der RTS definiert für Zwecke der laufenden Aufsicht durch die
ESMA Inhalt und Aufbau einer periodischen Berichterstattung zu
den Gebühren, die Rating-Agenturen berechnen. Die ESMA will damit einen Überblick über die Gebühren erhalten, die an RatingAgenturen entrichtet werden, um gegebenenfalls benachteiligende
Preispraktiken erkennen zu können und sicherzustellen, dass faire
Wettbewerbsbedingungen eingehalten und Interessenkonflikte reduziert werden.
Nächste Schritte
Die Standardentwürfe wurden der Europäischen Kommission zur
Genehmigung weitergeleitet. Diese hat drei Monate Zeit, um über
eine Übernahme zu entscheiden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Entwurf eines RTS zur Europäischen Ratingplattform (ERP)
Im Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards werden Inhalt und Darstellung von Rating-Informationen, einschließlich Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt der Berichte definiert, die Rating-Agenturen für Ratings, die nicht ausschließlich für Investoren
erstellt und gegen Gebühr für diese veröffentlicht wurden, an die
ESMA übermitteln sollen. Die rechtzeitige und zentrale Veröffentlichung von Rating-Daten auf der ERP wird die Vergleichbarkeit und
Übersichtlichkeit von Finanzinstrumenten, die von verschiedenen
Rating-Agenturen innerhalb der EU bewertet werden, erhöhen. Das
Erstellen und Betreiben der ERP-Website erfolgt durch die ESMA.
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Internationale Rechnungslegung
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Financial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versicherungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür
bilden vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des
DSR.
IASB: Finaler Standard zur Bilanzierung von
Finanzinstrumenten
Am 24. Juli 2014 wurde vom IASB der finale Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten „Financial Instruments“ (IFRS 9) veröffentlicht. Darin werden die Bilanzierungsregelungen für die Klassifizierung und die Bewertung von Finanzinstrumenten, Wertminderungen sowie Hedge Accounting vereint.
Classification and Measurement
Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten basiert auf zwei Beurteilungsebenen: den Eigenschaften der
vertraglichen Zahlungsströme (contractual cash flows characteristics) und dem Geschäftsmodell (business model), in dem die finanziellen Vermögenswerte gehalten werden. Schuldinstrumente erfüllen den Test der vertraglichen Zahlungsströme, falls diese ausschließlich zu Zins- und Tilgungszahlungen führen. Diese können
dann, in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell, entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten (at amortised cost - AC) oder erfolgsneutral zum Fair Value (at fair value through other comprehensive
income - FVOCI) bilanziert werden. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte sind erfolgswirksam zum Fair Value zu bilanzieren (at
fair value through profit or loss - FVPL).
Ein Geschäftsmodell ist typischerweise durch bestimmte Aktivitäten
zur Zielerreichung beobachtbar, wie etwa die Leistungsbeurteilung,
die Entlohnung der Mitarbeiter und das Risikomanagement. Portfolios von finanziellen Vermögenswerten, die gehalten werden, um
die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen, werden zu
fortgeführten Anschaffungskosten (AC) bilanziert. Die FVOCIKategorie ist für alle Portfolios anzuwenden, die innerhalb eines
Geschäftsmodells gehalten werden, das sowohl das Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows, als auch den Verkauf der
Finanzinstrumente zum Zweck hat. Für finanzielle Vermögenswerte, die AC oder FVOCI eingeordnet sind, besteht die Möglichkeit zur
Bilanzierung FVPL (sog. Fair Value Option). Diese ist zulässig, wenn
dies zu einer Eliminierung oder signifikanten Reduktion einer Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz führt.
Änderungen gegenüber der Behandlung nach IAS 39 für finanzielle
Verbindlichkeiten ergeben sich lediglich in Bezug auf die Fair Value
Option. Änderungen am Fair Value dieser Verbindlichkeiten, die auf
Veränderungen des eigenen Kreditrisikos zurückzuführen sind,
werden erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst, es sei denn,
dies würde zu einer Bilanzierungsinkonsistenz (accounting mismatch) führen.
Impairment
Beim „Expected Credit Loss“-Modell für Wertminderungen wurde
die Kritik am bestehenden „Incurred Loss“-Modell nach IAS 39 aufgegriffen. Das Wertminderungsmodell sieht eine mehrstufige Erfassung der Wertminderungen vor. Für Exposures, für die seit Ersterfassung kein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos festgestellt
wurde, ist eine Risikovorsorge in Höhe der erwarteten Kreditausfälle (expected credit losses - ECL) für Ausfallereignisse zu bilden, die
innerhalb der nächsten 12 Monate erwartet werden. Bei Exposures,
für die ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos seit Ersterfassung
festgestellt wurde, ist eine Risikovorsorge in Höhe der ECL über die
verbleibende Laufzeit (lifetime ECL) des Instruments zu bilden (Stufe 2). Sollten objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen,
wird das Finanzinstrument der Stufe 3 zugeordnet. In diesem Fall
werden Zinserträge auf Basis der fortgeführten Anschaffungskosten nach Wertminderung erfasst.
Hedge Accounting
Die Regelungen zum Hedge Accounting wurden grundlegend überarbeitet. Wesentliche Änderungen betreffen unter anderem folgende Bereiche:
• Die Messung der Hedge-Effektivität wird nur noch prospektiv
durchgeführt und kann in Abhängigkeit von der Komplexität der
Sicherungsbeziehung auch qualitativ erfolgen.
• Es können auch Risikokomponenten von finanziellen und nichtfinanziellen Instrumenten als Grundgeschäft designiert werden,
sofern diese separat identifizier- und messbar sind. Auch sind Instrumentengruppen sowie einzelne Schichten oder bestimmte
Nettopositionen als Grundgeschäfte designierbar.
Ein rechtzeitiges Endorsement durch die EU vorausgesetzt, ist eine
verbindliche Anwendung der neuen Regelungen für Geschäftsjahre
ab dem 1. Januar 2018 geplant.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com/classification and measurement
www.ey.com/expected credit losses
www.ey.com/hedge accounting
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Internationale Rechnungslegung
IASB: Konsolidierungsausnahmen für Investmentunternehmen
Das IASB hat am 11. Juni 2014 den Standardentwurf „Investment
Entities: Applying the Consolidation Exception” (ED/2014/2) veröffentlicht. Darin werden Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht
für bestimmte Fälle vorgeschlagen.
Ein Unternehmen kann nach den Vorschlägen auch von der Befreiung nach IFRS 10.4(a) zur Erstellung eines Konzernabschlusses
Gebrauch machen, wenn es selbst Tochter einer Investmentgesellschaft ist, die ihre Töchter zum Fair Value bilanziert.
Fraglich war die Behandlung von Tochterunternehmen, die die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllen, aber zusätzlich
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalanlagetätigkeit
(investment related services) erbringen, die sich auf die Tätigkeit
der Muttergesellschaft beziehen. Hierzu wurde klargestellt, dass eine Konsolidierungspflicht für ein Tochterunternehmen nur besteht,
wenn es als Hauptzweck die Erbringung von investment related
services für die Mutter-Investmentgesellschaft hat und selbst nicht
die Anforderungen an eine Investmentgesellschaft erfüllt.
Zudem wird eine Erleichterungsregelung zur Anwendung der Equity-Methode für Nicht-Investmentgesellschaften vorgeschlagen, die
Anteile an assoziierten Unternehmen besitzen. In diesem Fall müssen die Nicht-Investmentgesellschaften, die von ihrer assoziierten
Investmentgesellschaft verwendete Fair-Value-Methode für deren
Tochterunternehmen ebenfalls anwenden. Dies gilt allerdings nicht
für Nicht-Investmentgesellschaften, die an einer Investmentgesellschaft in Form eines Joint Ventures beteiligt sind. Diese haben die
Beteiligungen, die durch das Joint Venture gehalten werden, weiterhin at Equity zu bilanzieren.
Die Kommentierungsfrist endet am 15. September 2014.
Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com
IASB: Veröffentlichung des neuen Standards zur
Bilanzierung von Umsatzerlösen
Das IASB hat am 28. Mai 2014 den neuen Standard zur Bilanzierung von Umsatzerlösen „Revenue from Contracts with Customers“
(IFRS 15) veröffentlicht, der im Zuge des Konvergenzprojektes zusammen mit dem FASB entwickelt wurde. In diesem Standard werden die neuen Anforderungen an die Bilanzierung von Umsatzerlösen bei Verträgen mit Kunden geregelt.
Der neue Standard soll die Inkonsistenzen in der Anwendung von
IAS 18 verbessern. Er schlägt zur Identifikation und Bemessung der
Umsatzerlöse ein fünfstufiges Konzept vor. Die Realisierung richtet
sich dabei nach dem erwarteten Betrag im Austausch für die Güter
oder Dienstleistungen. Hierbei spielt etwa die Identifikation von
Leistungsverpflichtungen und die Festlegung und Allokation des
Transaktionspreises eine entscheidende Rolle.
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Ebenfalls werden im neuen Standard die Behandlung von Vertragsportfolios (portfolio of contracts) sowie Vertragskosten geregelt.
Zudem sollen die neuen Offenlegungsvorschriften mehr nützliche
Informationen zur Verfügung stellen.
Ein rechtzeitiges EU-Endorsement vorausgesetzt, soll der neue
Standard ab 1. Januar 2017 verpflichtend zur Anwendung kommen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com
39
Internationale Rechnungslegung
IFRS Update
Auf den Sitzungen von IASB und FASB im Juni und Juli 2014 wurden unter anderem folgende Themen diskutiert:
Leasingverträge
Bei Subleasinggesellschaften (intermediate lessors), die sowohl
Leasingnehmer als auch Leasinggeber eines Vermögensgegenstands sind, sind die Leasingverträge bilanziell als zwei getrennte
Vereinbarungen zu behandeln. Eine Ausnahme bilden nur solche
Verträge, die die Hinweise zu Kombinationen erfüllen. Hierzu wurde
bereits im April 2014 von den Boards eine entsprechende Entscheidung getroffen. Zudem darf der intermediate lessor nicht den
Leasingvermögensgegenstand mit der Leasingverbindlichkeit saldieren, die aus den beiden Leasingverträgen resultieren, falls diese
nicht die Saldierungsvoraussetzungen für Finanzinstrumente erfüllen. Der Leasingnehmer hat für den das Nutzungsrecht verkörpernden Vermögenswert (right-of-use (ROU) asset) entweder einen separaten Bilanzposten auszuweisen oder diesen im Anhang anzugeben. Falls der ROU asset nicht als separater Bilanzposten gezeigt
wird, ist dieser im selben Bilanzposten auszuweisen, wie der zugrunde liegende Vermögenswert, falls er im Eigentum des Unternehmens stehen würde. In diesem Fall ist im Anhang anzugeben, in
welchen Bilanzposten die Vermögenswerte enthalten sind. Darüber
hinaus wurde die Behandlung von Sale-und-LeasebackTransaktionen diskutiert.
Versicherungsverträge
Beim Projekt zu Versicherungsverträgen wurde unter anderem vorläufig entschieden, dass die Anwendungsleitlinien um Hinweise ergänzt werden, wie die Abzinsungssätze für Langzeitverträge zu
ermitteln sind, wenn nur wenige oder keine beobachtbaren Marktdaten vorliegen.
Des Weiteren ist etwa geplant, dass alle Änderungen in den Erfüllungs-Cashflows (fulfilment cash flows ) eines Rückversicherungsvertrages erfolgswirksam zu erfassen sind, wenn diese Änderungen
aus Veränderungen in den Schätzungen der Erfüllungs-Cashflows
(fulfilment cash flows) des zugrunde liegenden Direktversicherungsvertrags sofort erfolgswirksam erfasst werden. Zudem ist eine Klarstellung geplant, dass unter bestimmten Voraussetzungen
die Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge zulässig
ist. Für Änderungen bei der Rechnungslegungsmethode im Zusammenhang mit der Darstellung von Veränderungen bei den
Zinssätzen soll IAS 8 zur Anwendung kommen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com/leases
EFRAG: Endorsement Status Report
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat den
aktuellen Umsetzungsstatus der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 24. Juli 2014). Bei den nachfolgenden Standards und
Änderungen an bestehenden Standards wurde der EU-Endorsement-Prozess noch nicht abgeschlossen:
• IFRS 9 Financial Instruments (Übernahme bis auf Weiteres verschoben)
• IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Entscheidung ausstehend)
• IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (Q2/2015)
• Amendments to IAS 19 Defined Benefit Plans: Employee Contributions (Q4/2014)
• Amendments to IFRS 11 – Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations (Q1/2015)
• Annual Improvements to IFRS 2010-2012 Cycle (Q4/2014)
• Annual Improvements to IFRS 2011-2013 Cycle (Q4/2014)
Die folgende Interpretation wurde im Juni 2014 in europäisches
Recht übernommen:
• IFRIC Interpretation 21 – Levies
• Amendments to IAS 16 and IAS 41: Bearer Plants (Q1/2015)
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
• Amendments to IAS 16 and IAS 38 – Clarification of Acceptable
Methods of Depreciation and Amortization (Q1/2015)
www.efrag.org
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40
Rechtsprechung/Sonstiges
Nachfolgend werden ausgewählte Gesetze und Gesetzesentwürfe
sowie Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung dargestellt, die insbesondere für Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften von Bedeutung sind.
Urteil zu Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten
In zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 405/12, Aktenzeichen
XI ZR 170/13) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen. Hierbei wurden durch den
XI. Zivilsenat vorformulierte Bestimmungen über Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern für unzulässig erklärt. Verbraucher können solche Bearbeitungsentgelte zurückfordern, wenn diese in ihren Verträgen
vereinbart wurden.
Nach den Urteilsbegründungen des BGH widerspricht die Berechnung eines laufzeitunabhängigen, zusätzlich zu den vereinbarten
Zinsen vereinbarten Bearbeitungsentgelts dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Dieser enthält die Verpflichtung für den Darlehensnehmer,
„einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen“. Gemäß den Urteilen
des BGH seien die Kosten für Kreditbearbeitung und -auszahlung allein durch die laufzeitabhängigen Zinsen zu decken.
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Der BGH hatte in den beiden Verfahren unterschiedliche Regelungen zu beurteilen. In dem einen Fall ergab sich die Gebühr aus dem
Preisaushang, wohingegen im zweiten Fall die Rechtmäßigkeit für
eine Gebühr für einen Online-Darlehensvertrag beurteilt wurde.
Diese war als Entgelt für die Kapitalüberlassung deklariert, wurde
jedoch auf Grundlage des Darlehensbetrages ermittelt und sodann
in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.juris.bundesgerichtshof.de
41
Steuerliche Themen
Nachfolgend werden ausgewählte steuerliche Themen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen, dargestellt. Grundlage hierfür bilden vor
allem aktuelle Gesetzgebungsprozesse sowie die Verlautbarungen
des Bundesfinanzministeriums und der Finanzverwaltung.
BFH: Pool- bzw. Telearbeitsplatz – abzugsfähig
als häusliches Arbeitszimmer?
Hintergrund
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein häusliches Arbeitszimmer dann vor, wenn ein Raum seiner Lage, Funktion und
Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig,
sofern dort der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Andernfalls können die Kosten lediglich begrenzt auf einen Höchstbetrag von EUR 1.250 angesetzt werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Kann der Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer eingeordnet
werden (z.B. im Falle eines Lagers oder einer Werkstätte), können
die durch die berufliche Nutzung verursachten Aufwendungen in
voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern
diese Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
Sachverhalt
• Poolarbeitsplatz
Ein Großbetriebsprüfer teilte sich für die Vor- und Nachbereitung
der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für
das häusliche Arbeitszimmer ab. Der Steuerpflichtige erhob – erfolgreich – Klage dagegen.
•
Der Kläger übte gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber
seine Tätigkeit an zwei Tagen in der Woche an einem häuslichen Telearbeitsplatz aus. Das Finanzamt verneinte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung des BFH
• Poolarbeitsplatz
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an, da der
Poolarbeitsplatz dem Steuerpflichtigen nicht in dem für die Erledigung seiner Innendiensttätigkeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand und bejahte den Werbungskostenabzug. Wenn – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen oder dienstliche
Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer
seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an seinem
Arbeitsplatz an der Dienststelle verrichten kann, sei dagegen der
Abzug zu versagen.
•
Der BFH hob die Vorentscheidung auf, denn dem Steuerpflichtigen
war weder die Nutzung seines dienstlichen Arbeitsplatzes untersagt, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Fazit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer nach den objektiven Gegebenheiten am Dienstsitz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, um seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang erledigen zu können.
Nicht maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer die Zuweisung eines
konkreten Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber beantragt hat. Dies gilt
zumindest dann, wenn der Arbeitgeber, und nicht der Arbeitnehmer, über die Räumlichkeiten verfügen kann.
Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13, zu einem Poolarbeitsplatz
Urteil vom 26.02.2014, VI R 40/12, zu einem Telearbeitsplatz
Pressemitteilung Nr. 40/14 vom 04.06.2014
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In eigener Sache
Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikationen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten.
Publikationen
Banken
EY Bankenbarometer – Juli 2014
Das EY Bankenbarometer gibt einen Überblick über die aktuellen
Erwartungen der europäischen Banken zu folgenden Themen:
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Internationale Rechnungslegung
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IASB zum 30. Juni 2014.
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Improving Disclosure Effectiveness
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In eigener Sache
Wichtige Termine
Asset Management
Asset Management Freitagsrunde / Asset Management Breakfast
Die Themen werden wir Ihnen in Kürze bekannt geben.
Termine und Standorte
26. September, 15.00 – 17.00 Uhr, EY Eschborn
Privacy Breakfast "Datenschutz im Spannungsfeld zu FraudPrevention im Finanzsektor"
Zusammen mit der International Association of Privacy Professionals (IAPP) möchten wir Sie gerne zum Privacy Breakfast am
25. September in Düsseldorf zum Thema „Datenschutz im Spannungsfeld zu Fraud-Prevention im Finanzsektor" einladen. Erfahren
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anderen Gästen über aktuelle Themen der Datenschutz-Praxis aus:
• Datenschutzrelevante Kontrollpflichten in der Bankpraxis
29. September, 8.30 – 11.00 Uhr, EY München
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seit dem 1. Juli 2014 – erfolgreich und rechtskonform
Regulatorik
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Compliance & Consumer Protection Breakfast
Wir laden Sie herzlich zur Fortsetzung unserer Veranstaltungsreihe
„Compliance Breakfast“ ein. Diese halbtägige Veranstaltung hat
diesmal zwei Schwerpunkte: zum einen möchten wir Ihnen von unseren Erfahrungen aus der Umsetzung der MaRisk-Compliance berichten und mögliche Entwicklungen aufzeigen, zum anderen möchten wir Ihnen die aktuellen regulatorischen Änderungen rund um
das Thema Consumer Protection und deren mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis vorstellen.
• Datenschutz bei internen Ermittlungen und Sicherungsmaßnahmen – Feigenblatt, Deal Breaker oder sinnvolle Notwendigkeit?
Termine und Standorte
25. September, 9:30 – 13:00 Uhr, EY Düsseldorf
Termine und Standorte:
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.
22. September, EY Düsseldorf
23. September, EY Hamburg
Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder
unter der Telefonnummer 06196 996 26285 oder per
E-Mail: bettina.roeder@de.ey.com
8. Oktober, EY München
10. Oktober, EY Eschborn
jeweils in der Zeit von 9:30 - 13:00 Uhr mit anschließendem Imbiss
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