Financial Services News
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4/2014 Financial Services News Inhalt 2 3 Editorial Nach der Pflicht folgt die Kür – Neue Herausforderungen nach bestandenem Stresstest Regulatory Services Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht 19 Das Comprehensive Assessment 2014 – Wesentliche Ergebnisse 24 Delegierte Verordnung zur LCR 25 Auslagerung der Compliance-Funktion nach BT 1.3.4. MaComp 26 Neues Anhaltspunktepapier der FIU Deutschland 27 Whistleblowing: Frage der Mitbestimmungspflicht Corporate Finance 28 Ankaufprogramm der EZB für Kreditverbriefungen und weitere Initiativen zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes Versicherungen 29 Solvency II – Das Projekt nimmt Gestalt an Editorial Nach der Pflicht folgt die Kür – Neue Herausforderungen nach bestandenem Stresstest „Die deutschen Institute haben belegt, dass sie gut kapitalisiert sind, und manch einen Zweifler widerlegt. Das Comprehensive Assessment bietet dem Markt und der breiten Öffentlichkeit Transparenz. Jeder kann nun sehen, wie widerstandsfähig die Banken in der Euro-Zone sind und wo noch Handlungsbedarf besteht.“ So fasste Elke König, Präsidentin der BaFin, das Ergebnis des Stresstests der deutschen Institute zusammen. Tatsächlich haben von 130 bedeutenden Instituten der Euro-Zone 25 die Vorgaben der EZB nicht bestanden. Zwölf davon konnten die Kapitallücken aufgrund noch in 2014 eingeleiteter Maßnahmen schließen, darunter auch das einzige deutsche Institut, das den Stresstest zunächst nicht bestanden hatte. Analysten und Aufsicht weisen trotz dieses zufrieden stellenden Ergebnises jedoch darauf hin, dass sich die deutschen Institute, die im Schnitt eine solide Kernkapitalquote von 9,1% erreicht haben, nicht auf dem Ergebnis ausruhen dürfen. Im Gegenteil, fünf von ihnen haben die ab 2018 zwingend einzuhaltende Leverage Ratio von 3% unterschritten und bei einer vollständigen Umsetzung der Anforderungen nach Basel III („fully loaded“) wären vier der Institute durchgefallen. Marijan Nemet Tel: +49 (0)69 75695 6110 mnemet@deloitte.de Asset Quality Review und Stresstest haben den betroffenen Banken und der Aufsicht die künftigen Herausforderungen aufgezeigt. Neben ggf. erforderlichen Kapital- und Strukturierungsmaßnahmen zählt dazu insbesondere die Verbesserung der Verfügbarkeit, der Qualität und der Integrität der Daten als zentrale Grundlage für eine effektive Aggregation der Risikodaten und Risikoberichterstattung, wie sie vom Baseler Ausschuss (BCBS # 239) gefordert und erwartungsgemäß auch in die nächste MaRisk-Novelle einfließen wird. Die EZB, die seit dem 4. November 2014 die Aufsicht über die bedeutenden Institute übernommen hat, definiert derzeit auf diesen Grundlagen ihre wichtigsten Aufgabengebiete. Neben Fragen der Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden (NCA) wird sie sich mit dem weiteren Ausbau des Anzeige- und Meldewesens beschäftigen. Die Aufsicht – darin sind sich alle einig – wird zukünftig deutlich quantitativer ausgerichtet sein. Stresstests werden als Aufsichtsinstrumente regelmäßig zum Einsatz kommen und IT-Risiken sowie interne Modelle werden mit dem Ziel einer besseren Vergleichbarkeit zwischen den Instituten noch stärker im Fokus sein. Die Geschäftsmodelle und das IKS der Banken werden dabei u.a. im Kontext mit dem geplanten Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) auch weiterhin im Blickpunkt sein. Da die Aufsicht durch die EZB nicht nur die bedeutenden Institute, sondern auch deren weniger bedeutende Tochterunternehmen umfasst sowie eine weitere Harmonisierung der Aufsicht angestrebt wird, werden sich hieraus Ausstrahlungswirkungen für alle Institute ergeben. Dies wird bis in die Abschlussprüfung hineinwirken. Die übergreifenden Berichtserfordernisse an die EZB werden zudem die Diskussion um die Bedeutung der IFRS in Deutschland, wo immer noch ein wesentlicher Teil der bedeutenden Institute nach HGB bilanziert, neu beleben. Auch wir als international tätige Prüfungs- und Beratungsgesellschaft haben uns den neuen, übergreifenden Aufgaben gestellt und in Frankfurt ein Banking Union Center (BUCF) etabliert. Das mit Kolleginnen und Kollegen aus ganz Europa besetzte Team dient als zentraler Ansprechpartner für die EZB und unterstützt die Institute bei allen strategischen, regulatorischen und operativen Fragen im Zusammenhang mit neuen Anforderungen der europäischen Bankenunion. Die Aufsicht steht vor einer wichtigen Neuausrichtung. Es erwarten uns spannende Zeiten. Ihr Marijan Nemet 2 Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister Liquidität und Eigenkapital Nach Artikel 495 Absatz 1 CRR können die nationalen Aufsichtsbehörden bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. Die EU-Richtlinie 2006/48/EC (CRD I) enthielt bereits eine vergleichbare Regelung. Die EBA hatte hierzu technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die Kriterien präzisiert werden, nach denen die Aufsichtsbehörden eine entsprechende Ausnahme gewähren. Hierzu hatte die EBA im Mai 2014 bereits ein Konsultationspapier zur Verfügung gestellt, über das wir in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News berichteten. Am 5. August 2014 ist nunmehr der endgültige Entwurf der RTS (EBA/RTS/2014/13) erschienen und an die EU-Kommission weitergeleitet worden. Danach dürfen die Aufsichtsbehörden eine Ausnahme nur zulassen, wenn diese bereits am 13. Dezember 2013 gegolten hat. Am 11. September 2014 hat die EBA ihren sechsten Bericht über die Auswirkungen der verschärften Eigenkapitalanforderungen und die neuen Liquiditätsstandards (Basel III) im Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegt (BaselIII-Monitoring). Das Monitoring wird halbjährlich zu den Stichtagen Ende Dezember und Ende Juni ohne Beachtung der Übergangsvorschriften für die Eigenmittelvorschriften durchgeführt. Der Kapitalbedarf für große Banken, die international tätig sind (Gruppe 1), in Bezug auf die Zielquote von 7% ist im Vergleich zum Stichtag Ende Juni 2013 für den Stichtag Dezember 2013 im Durchschnitt von 36,3 Mrd. Euro auf 11,6 Mrd. Euro gesunken. Gleiches gilt für den Kapitalbedarf für die harte Kernkapitalquote von 4,5%, der um 2,3 Mrd. Euro auf 0,1 Mrd. Euro abnahm. Bei der Gruppe der anderen Banken (Gruppe 2) wurde ebenfalls insgesamt ein Rückgang des Kapitalbedarfs zur Erfüllung der Zielquoten festgestellt. Ebenfalls veröffentlicht wurden die Ergebnisse für die Liquidity Coverage Ratio (LCR). Hier wurde für Banken der Gruppe 1 im Durchschnitt ein Anstieg der LCR von 104% auf 107,3% ermittelt, während für die Banken der Gruppe 2 ein Anstieg von 132% auf 144% beobachtet wurde. Die Net Stable Funding Ratio (NSFR) wurde nach dem vorliegenden Bericht im Durchschnitt von allen Banken erfüllt, wobei noch ein Finanzierungsbedarf von 473 Mrd. Euro identifiziert wurde, der 2% der gesamten Vermögenswerte der Banken repräsentiert. In Bezug auf die Leverage Ratio (LR) wurde für die Banken der Gruppe 1 das Defizit mit 22,1 Mrd. Euro beziffert. Ebenfalls am 11. September 2014 hat der Baseler Ausschuss die Ergebnisse der Basel-III-Auswirkungsstudie vorgestellt. Für die untersuchten Banken hat der Baseler Ausschuss einen Kapitalbedarf für große Banken, die international tätig sind (Gruppe 1) in Bezug auf die Zielquote von 7% im Vergleich zum Stichtag Ende Juni 2013 für den Stichtag Dezember 2013 festgestellt, dass der Kapitalbedarf von 57,5 Mrd. Euro auf 15,1 Mrd. Euro gesunken ist. Gleiches gilt für den Kapitalbedarf in Bezug auf die harte Kernkapitalquote von 4,5% um 3,2 Mrd. Euro auf 0,1 Mrd. Euro. Bei der Gruppe der anderen Banken (Gruppe 2) wurde insgesamt ebenfalls ein Rückgang des Kapitalbedarfs zur Erfüllung der Zielquoten festgestellt. Darüber hinaus veröffentlichte der Baseler Ausschuss die Ergebnisse für die Liquidity Coverage Ratio (LCR). Hier wurde für Banken der Gruppe 1 ein Anstieg der LCR von 114% auf 119% festgestellt, während für die anderen Banken keine Veränderung beobachtet wurde. Des Weiteren wurden in der vorliegenden Studie auch erstmals Informationen zur Einhaltung der Net Stable Funding Ratio (NSFR) veröffentlicht. Die Banken der Gruppe 1 weisen dabei durchschnittlich eine 111%ige NSFR und die der Gruppe 2 eine 112%ige NSFR auf. Die ESMA hat am 29. September 2014 eine Konsultation zu den Begriffen „Hauptindizes“ und „anerkannte Börsen“, wie sie in der CRR verwendet werden, eröffnet. Nach Artikel 197 Absatz 8 CRR ist es die Aufgabe der ESMA, diese Begriffe im Rahmen der Risikominderungstechniken zu präzisieren. Die Konsultation schlägt Definitionen vor und enthält zugleich den Entwurf von technischen Durchführungsstandards (ITS), der eine Liste von „Hauptindizes“ und „anerkannten Börsen“ enthält. Die Konsultationsfrist lief bis zum 1. November 2014. Zur Ermittlung des spezifischen Risikos von Aktieninstrumenten besteht für Institute wie bisher die Erleichterungsregelung, dass Aktienindizes sowie Derivate hierauf gemäß Artikel 344 Absatz 4 CRR außer Betracht bleiben können, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und einen relevanten, angemessen breit gestreuten Index darstellt. Alternativ hierzu können die Institute den Aktienindex nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufschlüsseln und diese als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien berücksichtigen und ggfs. gegen die entgegengesetzten Positionen „echter“ Aktien aufrechnen. In der am 4. September 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission zur Festlegung 3 technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante, angemessen breit gestreute Indizes gemäß CRR hat die EU-Kommission ein Verzeichnis der Aktienindizes bekannt gegeben, die nach Artikel 344 Absatz 4 CRR berücksichtigt werden können. Die Verordnung ist am 24. September 2014 in Kraft getreten. Im zweiten Konsultationspapier zum „fundamental review of the trading book“ aus Oktober 2013, über das wir in der Ausgabe 4/2013 der Financial Services News berichteten, hat der Baseler Ausschuss grundlegend überarbeitete Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung der Positionen des Handelsbuchs vorgeschlagen. Vor diesem Hintergrund hat der Baseler Ausschuss parallel zur Basel-III-Auswirkungsstudie zwei sogenannte Quantitative Impact Studies (QIS) angestoßen. Die erste QIS beschäftigt sich mit den Auswirkungen des im Rahmen des zweiten Konsultationspapiers vorgeschlagenen Ansatzes für interne Modelle auf Basis eines hypothetischen Portfolios. Im Mittelpunkt der zweiten QIS stehen dann die tatsächlichen Portfolien der Banken. Die Ergebnisse der ersten QIS hat der Baseler Ausschuss am 9. September 2014 vorgestellt. Dabei kommt er vor allem zu der Erkenntnis, dass die angestrebten neuen Regelungen aggregiert über alle Asset-Klassen, außer Beteiligungsinstrumenten, zu einer höheren Eigenmittelunterlegung führen werden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Variabilität der Risikomaße Expected Shortfall und Incremental Risk Charge dem bestehenden Verfahren entspricht und die Skalierung für den Expected Shortfall in Bezug auf die vorgeschlagenen unterschiedlichen Liquiditätshorizonte zu einer konsistenten Kapitalanforderung führt. Da die Untersuchung jedoch auf einem hypothetischen Portfolio beruhte, werden präzisere Aussagen zu den Auswirkungen erst nach Beendigung der zweiten QIS möglich sein. Anschließend soll das endgültige Rahmenwerk für die Standards des Handelsbuchs entwickelt werden. Die Bundesregierung hat am 3. September 2014 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die europäische Solvabilität-II-Richtlinie national umgesetzt werden soll. Ziel ist es, die Aufsicht über die Versicherungen zu stärken und dem Aufbau von Risiken im Bereich der Versicherungsunternehmen frühzeitig entgegenzuwirken. Kern der Neuregelung sind umfassendere, risikoorientierte Eigenmittelvorschriften für die Versicherungsunternehmen, die sich bisher im Wesentlichen am Geschäftsvolumen des Unternehmens orientierten. Zudem werden neue Bewertungsvorschriften für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingeführt, die künftig mit Marktwerten anzusetzen sind. Damit soll das Risiko der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens verringert werden. Im Oktober veröffentlichte die Deutsche Bundesbank eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gemäß KWG mit Stand September 2014. Am 6. Oktober 2014 hat der Baseler Ausschuss einen Bericht über den Umsetzungsstand der „Principles for the Sound Management of Operational Risk“ aus dem Jahr 2011, wir berichteten hierzu in der Ausgabe 1/2011 der Financial Services News, veröffentlicht. Beurteilt wurden 60 systemrelevante Banken aus 20 Ländern, wobei die Fortschritte bei der Umsetzung der Prinzipien beträchtlich zwischen den Banken variierten. Insgesamt wird zukünftig noch mehr Aufwand nötig sein, um eine vollständige Umsetzung zu erzielen. Eine besonders sorgfältige Umsetzung wurde u.a. bei der operationellen Risikoidentifikation und Bewertung, der Änderung von Prozessen, dem Risikoappetit und der Risikotoleranz sowie der Offenlegung festgestellt. Die größten Schwächen wurden dagegen bei der Implementierung eines übergreifenden Abwehrmechanismus identifiziert. Ebenfalls am 6. Oktober 2014 hat der Baseler Ausschuss ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem die Überarbeitung des Standardansatzes zur Messung des operationellen Risikos vorgeschlagen wird. Der bisherige Anrechnungsbetrag ermittelt sich aus Größen der Gewinn- und Verlustrechnung, was in wirtschaftlich starken Jahren zu einem höheren Anrechnungsbetrag für das Institut führen kann als in wirtschaftlich schwachen Jahren. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, soll zukünftig ein sog. Business Indicator maßgeblich für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags des operationellen Risikos sein. Der neu überarbeitete Standardansatz soll die bisherigen einfachen Ansätze zur Ermittlung des operationellen Risikos, die nicht auf einem internen Modell beruhen (Basisindikatoransatz, Standardansatz, alternativer Standardansatz), ersetzen und die Schwachstellen beseitigen. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 6. Januar 2015. 4 Der Baseler Ausschuss hat am 7. Oktober 2014 einen Fragenkatalog (FAQs) zur Verschuldungsquote (Leverage Ratio) nach Basel III veröffentlicht. Hierin werden zahlreiche Fragen, die das Komitee seit der Veröffentlichung des „Basel III leverage ratio framework” im Januar 2014 erhalten hatte, ausführlich beantwortet. Über die Veröffentlichung berichteten wir bereits in der Ausgabe 1/2014 der Financial Services News. Am 10. Oktober 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission zwei delegierte Verordnungen zur Ergänzung bzw. Änderung der CRR in Bezug auf die Liquidity Coverage Ratio (LCR) und die Leverage Ratio. Erstere definiert insbesondere die hoch liquiden Aktiva, die Netto-Liquiditätsabflüsse und die Liquiditätszuflüsse zur Ermittlung der LCR. Ausnahmen für die Obergrenze der Liquiditätszuflüsse in Höhe von 75% sind für spezialisierte Kreditinstitute vorgesehen, die als Haupttätigkeit Verbraucherkredite und die Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder das Leasing- und Factoringgeschäft betreiben. Die ab dem 1. Oktober 2015 einzuhaltende Mindestquote der LCR soll 60% betragen. Diese Quote wird schrittweise um jeweils 10% erhöht. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Quote in voller Höhe (100%) einzuhalten. Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Beitrag „Delegierte Verordnung zur LCR“ in diesem Newsletter. Die zweite Verordnung enthält weitere Details bezüglich der Bestimmungen zur Verschuldungsquote, in denen klargestellt wird, wie die Banken in der EU die in diesem Bereich bestehenden Vorschriften anzuwenden haben. Eine verbindliche Verschuldungsquote wird hingegen nicht festgelegt, da hierüber erst 2016 entschieden werden soll. Die Durchführungsverordnungen wurden noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ebenfalls zum Thema Liquidität veröffentlichte der Baseler Ausschuss am 31. Oktober 2014 seinen finalen Standard zur Net Stable Funding Ratio (NSFR). Im Gegensatz zum Konsultationspapier, über das wir in unseren Financial Services News 1/2014 berichteten, ergeben sich wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Anrechnung bestimmter Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern. Zu diesen Positionen zählen kurzfristige Forderungen gegenüber Banken und anderen Finanzinstituten, Derivatepositionen und Forderungen aus Initial Margins für Derivate. Ab 2018 wird die NSFR verbindlich für alle Institute einzuhalten sein. Die EBA veröffentlichte am 7. Oktober 2014 ihren ersten Bericht zu den Ergebnissen der Überprüfung des AdditionalTier-1-(AT1-)Kapitals. Sie kommt hiermit der ihr nach Artikel 80 CRR auferlegten Überwachungspflicht hinsichtlich der Qualität der Eigenmittelinstrumente nach. Neben der Beurteilung identifizierte die EBA eine Reihe von Bereichen, in denen weitere Hinweise für eine einheitliche Auslegung der CRR-Bestimmungen nützlich sein könnten. Die EBA teilt zu diesen Bereichen im Bericht ihre Sichtweise mit und wird die noch offenen Punkte nach weiteren Untersuchungen im Q&A-Tool zur Verfügung stellen. BaFin und Bundesbank haben am 26. Oktober 2014 die Ergebnisse des Comprehensive Assessment in Deutschland veröffentlicht. Hieraus geht hervor, dass die Bewertung der Aktiva in den deutschen Bilanzen der 25 teilnehmenden Institute solide ist und dass die Banken mit ihrer Kapitalausstattung einem schweren wirtschaftlichen Schock standhalten würden. Dieses gute Ergebnis ist nicht zuletzt den Kapitalmaßnahmen der vergangenen Jahre zu verdanken. Es umfasst noch nicht die in diesem Jahr durchgeführten Maßnahmen. Für weitere Details verweisen wir auf den Beitrag „Das Comprehensive Assessment 2014 – Wesentliche Ergebnisse“ in unserem Newsletter. Mit gleichem Datum hat die EZB den Ergebnisbericht zur umfassenden Bewertung der 130 größten Banken im EuroWährungsgebiet veröffentlicht. Die umfassende Bewertung, welche die beiden Komponenten AQR und Stresstest zusammenführte, zielte auf eine Stärkung der Bankbilanzen, eine Verbesserung der Transparenz und das Schaffen von Vertrauen ab. Als wichtigste Ergebnisse der umfassenden Bewertung ergaben sich folgende Punkte: • Der AQR resultierte in aggregierten Anpassungen der Buchwerte der Aktiva der teilnehmenden Banken zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 47,5 Mrd. EUR. • Insgesamt wurde in der umfassenden Bewertung nach dem Abgleich der projizierten Solvabilitätsquoten mit den für diese Bewertung festgelegten Schwellenwerten eine Kapitallücke in Höhe von 24,6 Mrd. EUR für 25 teilnehmende Banken festgestellt. • Außerdem wurden die Bestände an notleidenden Engagements in den erfassten Kreditinstituten um 135,9 Mrd. EUR erhöht. 5 • In einem Adversen Szenario wurden bis 2016 eine Verringerung des insgesamt verfügbaren Kapitals der Banken um etwa 215,5 Mrd. EUR (22% des von den teilnehmenden Banken gehaltenen Kapitals) sowie eine Erhöhung der risikogewichteten Aktiva um nahezu 860 Mrd. EUR projiziert. Bei Einbeziehung dieses Wertes als eine Eigenkapitalanforderung beim Schwellenwert belaufen sich die Auswirkungen auf das Kapital im adversen Szenario auf insgesamt 262,7 Mrd. EUR. Der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA – ESAs) hat am 30. Oktober und 4. November 2014 eine Ergänzung zum Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) zur Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen veröffentlicht. Über den Entwurf des JC/CP/2014/01 vom 5. Februar 2014 berichteten wir bereits in der Ausgabe 1/2014 der Financial Services News. Die Ergänzung enthält weitere Details zur Anwendung der bereits im Entwurf vorgeschlagenen Mapping-Zuordnungen in Bezug auf bestimmte Ratingagenturen. Insgesamt ergeben sich aufgrund der neuen Mapping-Zuordnungen an die Bonitätsstufen nach CRR keine wesentlichen Auswirkungen auf die durchschnittliche Risikogewichtung. Im Einzelfall kann die neue Zuordnung aber zu einer höheren bzw. niedrigeren Risikogewichtung führen. Zudem soll die Ergänzung den Konsultationsprozess verlängern. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 30. November 2014. Im Kontext mit der Verlustdefinition nach Artikel 178 Absatz 1b CRR muss ein Schuldner mit einer wesentlichen Verbindlichkeit in Verzug sein. Am 31. Oktober 2014 hat die EBA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards (EBA/CP/2014/32) zur Konsultation gestellt, der definiert, wann die Schwellen der „Wesentlichkeit“ überschritten sind. Die EBA schlägt eine Reihe von neuen Bedingungen vor, nach denen die nationalen Aufsichtsbehörden Erheblichkeitsschwellen festlegen sollen, die zur Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Artikel 178 Absatz 2e CRR dienen. Die Konsultation läuft bis zum 31. Januar 2015. Refinanzierung Bereits in den Ausgaben 3/2012 und 4/2013 der Financial Services News berichteten wir über die sog. „ABS Loan-Level Initiative“ des EZB-Rats, wodurch die Meldung von Strukturdaten auf Einzelkreditebene als Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities (ABS) im Sicherheitenrahmen des Euro-Systems etabliert wurde. Die Meldepflichten wurden zuerst für RMBS, SME und CMBS sowie zuletzt für Consumer-, Leasing- und Auto-Loans und für Kreditkarten-ABS eingeführt. Die neunmonatige Übergangsfrist zur schrittweisen Vervollständigung der Meldungen für Consumer-, Leasing- und Auto-Loans sowie Kreditkarten-ABS lief zum 1. Oktober 2014 aus. Allerdings haben noch nicht alle betroffenen Marktteilnehmer den Meldeanforderungen vollumfänglich entsprochen. Daher hat der EZB-Rat am 4. September 2014 entschieden, dass solche „non-compliant“ ABS auf Basis von Einzelfallentscheidungen vorübergehend als Sicherheiten akzeptiert werden können. Die entsprechenden Antragsformulare können auf der Internetseite der EZB zum Thema „ABS Loan-Level Initiative“ abgerufen werden. Risikomanagement Zur Konkretisierung der Vorgaben der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie 2014/59/EU (BRRD) hat die EBA im September und Oktober 2014 folgende Dokumente veröffentlicht. • Am 22. September 2014 hat die EBA ihre finalen Leitlinien (EBA/GL/2014/09) veröffentlicht, in denen sie die Kriterien, nach denen ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, näher konkretisiert. Es handelt sich dabei um die Kriterien, bei deren Vorliegen öffentliche Unterstützungsmaßnahmen für das betroffene Institut gewährt werden. Durch die Leitlinien soll eine einheitliche Aufsichts- und Abwicklungspraxis im Hinblick auf die Interpretation solcher Kriterien geschaffen werden. • Mit Datum vom 25. September 2014 hat die EBA einen Leitlinienentwurf (EBA/CP/2014/25) und Durchführungsstandards (ITS) (EBA/CP/2014/26) zur Planung von Wiederherstellungen, Auflösungen und der Bewertung von Abwicklungen im Zusammenhang mit der Abwicklungsrichtlinie (BRRD) zur Konsultation gestellt. Die Leitlinien legen Kriterien fest, nach denen die EU-Behörden prüfen können, ob ein Institut lediglich vereinfachte Anforderungen erfüllen muss. Die ITS beinhalten eine Reihe von Vorlagen und Definitionen, die von den nationalen Aufsichtsund Abwicklungsbehörden zur Unterrichtung der EBA zugrunde gelegt werden sollen. Dabei haben die Behörden zu erklären, wie sie Institute bestimmen, die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem des Mitgliedstaats haben. Darüber hinaus haben die Behörden der EBA mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Institute nur 6 vereinfachte Anforderungen zu erfüllen brauchen. Die EBA wird zukünftig jede Abweichung von der BRRD sowie die Anwendung der vereinfachten Anforderungen überwachen und entsprechend dem EU-Parlament, dem Rat und der Kommission Bericht erstatten. Die Konsultationsfristen laufen bis 3. Januar 2015. • Gegenstand des am 26. September 2014 veröffentlichten Konsultationspapiers „Draft Guidelines on the minimum list of qualitative and quantitative recovery plan indicators“ (EBA/CP/2014/28) ist eine Liste quantitativer und qualitativer Indikatoren, die in dem Sanierungsplan eines Instituts festlegen, ab welchem Schwellenwert die geeigneten Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen. Der Sanierungsplan eines Instituts sollte für die Bereiche Eigenkapital, Liquidität, Werthaltigkeit der Vermögensgegenstände und Profitabilität die im Anhang der Leitlinie aufgeführten Mindestindikatoren enthalten. Sofern ein Institut gegenüber der Aufsichtsbehörde darlegen kann, dass marktbasierte Indikatoren wie Ratings oder Aktienkurse sowie makroökonomische Indikatoren für das Institut aufgrund seiner Größe, des Risikos und der Komplexität der betriebenen Geschäfte nicht relevant sind, müssen diese Indikatoren nicht zwingend im Sanierungsplan aufgenommen werden. Die Konsultationsfrist endet am 2. Januar 2015. • Die Rekapitalisierung eines sanierungsbedürftigen Kreditinstituts kann durch die Anordnung eines sog. Bail-in durch die Abwicklungsbehörde erfolgen. Beim Bail-in zwingt die Abwicklungsbehörde die Gläubiger eines Instituts, ihre Forderungen abzuschreiben, oder sie wandelt die Verbindlichkeiten der Gläubiger in Eigenkapital um. Die EBA hat am 1. Oktober 2014 zum Bail-in einen Leitlinienentwurf (EBA/CP/2014/29) zur Konsultation gestellt, der die Reihenfolge der Abschreibung bzw. Umwandlung der Eigenkapitalinstrumente und den Einfluss auf die Eigenmittelberechnung nach CRD IV/CRR konkretisiert. Der Entwurf ist die erste von mehreren EBA-Vorschriften im Rahmen der BRRD, die sicherstellen sollen, dass das Bail-in-Instrument effektiv zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung von Banken in Auflösung genutzt wird. Zudem sollen die Abwicklungsbehörden und andere Beteiligte ein klares Verständnis von den Bedingungen bekommen, unter denen das Instrument angewandt wird. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 3. Januar 2015. • Am 3. Oktober 2014 hat die EBA im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Sanierungs- und Abwicklungsmechanismus einen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) und Leitlinien zur Angabe der verschiedenen Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung und einen Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) und Leitlinien zu Form und Inhalt der offenzulegenden Informationen bei Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung (EBA/CP/2014/30) zur Konsultation gestellt. Diese technischen Normen und Richtlinien definieren, unter welchen Voraussetzungen in Not geratene gruppenangehörige Unternehmen von anderen Unternehmen der Gruppe unterstützt werden dürfen und welche Offenlegungspflichten zu erfüllen sind. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 4. Januar 2015. Ebenfalls zum Thema Abwicklung von Kreditinstituten hat das Financial Stability Board (FSB) am 29. September 2014 eine Reihe von Vorschlägen zur Konsultation gestellt, die zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Abwicklungen und zum Abbau von Hindernissen bei der grenzüberschreitenden Abwicklung beitragen sollen. Vorgeschlagen wird eine Reihe von politischen Maßnahmen und Richtlinien. So werden etwa Grundbestandteile genannt, die die Rechtsordnungen bei der gesetzlichen Anerkennung grenzüberschreitender Abwicklungen berücksichtigen sollten und die bereits in den „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des FSB gefordert werden. Diese definieren die Kernelemente eines wirksamen Abwicklungsmechanismus. Am 15. Oktober 2014 hat das FSB Ergänzungen der Leitlinien zu spezifischen Kernelementen veröffentlicht. Insbesondere wurden die Regelungen zum Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden und die sektorspezifischen Anforderungen angepasst. Das Financial Stability Board (FSB) hat am 16. Oktober 2014 Leitlinien für die Identifizierung kritischer Funktionen und kritischer „Shared Services“ für systemrelevante Versicherer zur Konsultation gestellt. Die Leitlinien sollen die Länder dazu aufrufen, einen laufenden Sanierungs- und Abwicklungsplanungsprozess in Gang zu setzen, um die Gefahr des Scheiterns zu reduzieren und Abwicklungen voranzutreiben. Eine solche Planung ist für alle global systemrelevanten Finanzinstitute (G-SIFI) sowie für solche Unternehmen erforderlich, bei denen nach der Beurteilung der nationalen Behörden das Scheitern potenziell Einfluss auf die Finanzstabilität hat. Die Konsultationsfrist endet am 15. Dezember 2014. 7 Im Rahmen einer am 9. Oktober 2014 von der BaFin durchgeführten Informationsveranstaltung zum Thema „IT-Aufsicht bei Banken“ hat sie nochmals die Bedeutung der IT-Sicherheit vor dem Hintergrund der europäischen Ziele und die Arbeitsschwerpunkte des Referats zur IT-Aufsicht der BaFin betont. In diesem Zusammenhang folgten Vorträge zu den Themen: • • • • • Nationale Regelungsvorhaben zur IT-Aufsicht Arbeitsschwerpunkte des Referats zur IT-Aufsicht der BaFin 2013/2014 Bedeutung der IT-Sicherheit vor dem Hintergrund europäischer Ziele Bekämpfung des Cybercrime aus Sicht des BKA Informationsrisiko- und Auslagerungsmanagement Am 10. Oktober 2014 hat der Baseler Ausschuss überarbeitete Leitlinien zur Corporate Governance von Banken zur Konsultation gestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen gegenüber den Leitlinien aus dem Jahr 2010 betreffen u.a. die Risikosteuerung, die Bedeutung der Vergütungssysteme und Aufsichtsfunktion des Aufsichtsorgans sowie die Bewertung der Auswahlverfahren für Vorstände und Führungskräfte von Banken. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 9. Januar 2015. Die EBA veröffentlichte am 15. Oktober 2014 die Ergebnisse ihrer Untersuchung zu den Praktiken bei der variablen Vergütung im EU-Bankensektor. Der Bericht zeigt, dass einige Institute die sog. „rollenbasierte Vergütung“ in der Regel als Bestandteil der fixen Vergütung betrachten, was wiederum Auswirkungen auf die Limitierung der BonusObergrenze hat. Als Ergebnis dieser Analyse hat die EBA eine Stellungnahme an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden versendet, in der sie die Aufsichtsbehörden dazu auffordert zu prüfen, ob diese Vergütungspraktiken der Institute mit den Bestimmungen des EU-Rechts zu vereinbaren sind, insbesondere wenn diese Vergütungsbestandteile nicht zuvor eindeutig bestimmt sind. Zum 1. September 2014 hat die BaFin das Konsultationsverfahren über das Rundschreiben 9/2007 zu Versicherungsvermittlern und zum Vertrieb von Versicherungsprodukten eröffnet. Hintergrund der Überarbeitung des Rundschreibens sind strenge Regeln zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Versicherungsvermittlern sowie Vorgaben für Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Tippgebern, die einem Interessenten lediglich einen Versicherungsvermittler oder eine Versicherung empfehlen. Die Konsultationsfrist endete am 10. Oktober 2014. Am 13. Oktober 2014 informierte die BaFin über die Modifizierung des am 9. Juli 2014 veröffentlichten Dokuments zu den internen Kontrollen und der internen Revision im Rahmen der Vorbereitung auf die Solvency-II-Richtlinie, über das wir bereits in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News berichteten. Die Modifikationen betreffen schwerpunktmäßig die Überwachungsaufgabe der Compliance-Funktion und verfeinern die Ausführungen bezüglich der Einhaltung interner Vorgaben. Hierdurch soll die von den Unternehmen notwendig vorzunehmende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Compliance-Funktion und den Aufgaben der internen Revision verdeutlicht werden. Die BaFin hat am 15. Oktober 2014 im Rahmen der Vorbereitung auf die Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie ein Dokument mit dem Titel „Vorbereitung auf Solvency II: Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ veröffentlicht. Gegenstand sind u.a. das Management des Anlagerisikos nach Leitlinie 25, die Bewertung nicht alltäglicher Anlagetätigkeiten nach Leitlinie 26 sowie die fondsgebundenen und indexgebundenen Verträge nach Leitlinie 27. Geldwäscheprävention Die BaFin hat am 26. September 2014 das Rundschreiben 7/2014 (GW) veröffentlicht. Hierin stellt sie klar, dass das Einscannen eines zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments oder anderer herangezogener Unterlagen die Aufzeichnungspflicht erfüllt und damit wie das Kopieren unter § 8 Absatz 1 Satz 3 GwG zu fassen ist. Bei der Aufbewahrung der auf diesem Wege gespeicherten Daten haben die Verpflichteten nach § 8 GwG angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. 8 Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren, Einlagensicherung Die BaFin hat am 4. August 2014 über eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis in Bezug auf das Nachreichen von klarstellenden wirtschaftsprüferlichen Bestätigungen im Rahmen der Inanspruchnahme von Ermäßigungstatbeständen im Rahmen der EdW-Beitragserhebung informiert. Nach den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. April 2014 (AZ: OVG 1 S 124.12) und 3. März 2014 (AZ: OVG 1 S 230.13) sind die der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vorgelegten Bestätigungen, die lediglich bestätigen, dass die vom Institut im Beitragserhebungsbogen der EdW angegebenen Zahlen mit den Aufzeichnungen der Unterlagen der Buchhaltung verglichen worden sind, nicht mehr ausreichend. Eine verspätete Einreichung der korrekten Bestätigung im Widerspruchsverfahren, wie es bisher möglich war, kann zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden. Die Einreichungsfrist für die wirtschaftsprüferlichen Nachweise ist nach dem OVG eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Verlust der materiell-rechtlichen Rechtsposition führt. Am 18. August 2014 hat die EBA die XBRL-Taxonomie 2.2 veröffentlicht, auf deren Basis die nationalen Aufsichtsbehörden zukünftig das aufsichtliche Meldewesen an die EBA durchzuführen haben. Die neue Taxonomie gilt erstmals zwingend für den Meldestichtag 31. Dezember 2014 und bezieht sich auf die technischen Durchführungsstandards zum aufsichtlichen Meldewesen (ITS on Reporting), Stand: Juli 2014. Sie gilt auch für die dann erstmals abzugebenden Meldungen zu belasteten Vermögenswerten und Finanzierungsplänen. Über die Vorläuferversion 2.0.1 der XBRLTaxonomie berichteten wir in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News. Im Zusammenhang mit dem EU-Pass für EU-Zweigniederlassungen von Instituten wurde am 28. August 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert neben den behördlichen Verfahren auch die Anforderungen an die einzelnen Institute, die im Rahmen des europäischen Passes in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Bankgeschäft betreiben oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig sein möchten. Des Weiteren werden die zu verwendenden Musterformulare bekannt gegeben. Die Verordnung ist am 17 September 2014 in Kraft getreten. Am 1. Oktober 2014 hat die Deutsche Bundesbank eine aktualisierte Übersicht über die wichtigsten Anzeige- und Meldevorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken veröffentlicht. Des Weiteren hat mit Datum 5. September 2014 die Deutsche Bundesbank eine aktualisierte Version ihres Merkblatts über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die von Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern einzuhaltenden Vorschriften über Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten nach Artikel 97 CRR. Im Juli 2014 hatte der EZB-Rat beschlossen, den Zeitraum für die geldpolitischen Sitzungen auf sechs Wochen zu verlängern. Damit ergeben sich auch Verschiebungen für die Erfüllungsperioden der Mindestreserve. Das Rundschreiben der Deutschen Bundesbank 50/2014 vom 5. August 2014 enthält einen neuen Kalender, der neben den Mindestreserve-Erfüllungsperioden deren Dauer, die für die jeweilige Ermittlung des Reserve-Solls maßgeblichen Berichtsmonate sowie die Kalendertage nennt, bis zu denen die Deutsche Bundesbank im Jahr 2015 spätestens Berichtigungen zu der in der Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik gemeldeten Berechnung des Reserve-Solls für die dann beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperiode entgegennimmt (drei Geschäftstage vor Beginn der Erfüllungsperiode). Die Anerkennung des Mindestreservesolls bzw. etwaiger Berichtigungen erfolgt bis spätestens einen Geschäftstrag vor Beginn der Erfüllungsperiode (Anerkennungstermin). Ebenfalls im Juli 2014 hatte die EZB, wie wir in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News berichteten, Hinweise zur Teilnahme an den längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der EZB (GLRGs) veröffentlicht. Das Rundschreiben Nr. 51/2014 der Deutschen Bundesbank vom 20. August 2014 beschreibt den im Rahmen der Bilanzstatistik einzuhaltenden Meldeprozess für die an den GLRGs teilnehmenden Banken. Auch Fehlanzeigen waren bis zum 22. August 2014 einzureichen. 9 Die EBA hat am 25. September 2014 Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber Einlagensicherungssystemen (EBA/CP/2014/27) zur Konsultation gestellt. Ziel ist es, ein einheitliches Schutzniveau für Einleger in der gesamten EU zu schaffen und durch die Harmonisierung der Finanzierungsmethoden die Stabilität der Einlagensicherungssysteme zu gewährleisten. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 2. Januar 2015. Am 26. September 2014 hat die Bundesbank das Rundschreiben Nr. 57/2014 veröffentlicht. Hierin werden Informationen zu der im Herbst 2014 gestarteten Testphase zur Übermittlung der Daten zur Statistik über Investmentvermögen nach den neuen Meldeanforderungen sowie weitere Informationen zur Einführung des neuen Verfahrens gegeben. Mit Datum vom 2. Oktober 2014 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Der Gesetzentwurf hebt das EAEG auf und setzt die Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie und die der Anlegerentschädigungsrichtlinie in zwei separaten Gesetzen um: dem Einlagensicherungsgesetz und dem Anlegerentschädigungsgesetz. Wesentliche Neuerungen sind eine stufenweise Verkürzung der Auszahlungsfrist im Entschädigungsfall für Einleger von 20 auf sieben Arbeitstage, die Ausweitung der Sicherungspflicht auf EU-Zweigniederlassungen, die bisher von der Sicherungspflicht befreit waren, die Möglichkeit zur Anerkennung institutseigener Entschädigungseinrichtungen anstatt der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung durch die BaFin sowie die Festlegung einer Zielausstattung der Finanzmittel in Höhe von 0,8% der gedeckten Einlagen bis zum 3. Juli 2024. Weiterhin umfasst der Gesetzentwurf die durch die Aufhebung des EAEG notwendigen Folgeänderungen in anderen Gesetzen wie etwa dem KWG und dem KAGB. Am 8. Oktober 2014 hat das Bundesfinanzministerium einen 2. Referentenentwurf zur Änderung der Finanzinformationenverordnung bekannt gegeben. Gegenstand des Entwurfs der Änderungsverordnung ist eine Konkretisierung der Meldepflichten zur Risikotragfähigkeit. Neben der Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung und des Risikodeckungspotenzials sind bestehende Risiken und die Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der bestehenden Risiken zu melden. Die Meldefrequenz ist grundsätzlich jährlich. Für bestimmte Institute ist eine erhöhte halbjährliche Frequenz vorgesehen. Die Meldungen sind 30 Geschäftstage nach dem Monatsultimo einzureichen. Abhängig von der Veröffentlichung der Verordnung ist erster Meldetermin der 30. Juni 2015 bzw. 31. Dezember 2015. Die ESMA hat am 14. Oktober 2014 ihre neueste Reihe von halbjährlichen statistischen Daten über die Leistung von Ratings einschließlich deren Ausfallquoten veröffentlicht. Die neuesten Daten umfassen das erste Halbjahr 2014 und sind in der Central Rating Repository (CEREP) enthalten. CEREP bietet Informationen über die von den Ratingagenturen getätigten Ratings, die in der EU zertifiziert oder registriert sind. Dies ermöglicht Investoren, auf einer einzigen Plattform die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verschiedener Arten von Ratings, Anlageklassen und Regionen über einen bestimmten Zeitraum einzusehen. Die EBA hat am 22. Oktober 2014 eine aktualisierte Version ihrer Datenvalidierungsregeln (validation rules 2.2) nach den technischen Durchführungsstandards (ITS) zum aufsichtlichen Meldewesen nach CRR veröffentlicht. Hierin hat sie speziell die Regeln markiert, welche fehlerhaft oder ursächlich für IT-Probleme waren. Die aktualisierten Datenvalidierungsregeln stehen auf der EBA-Website zur Verfügung. Am 23. Oktober 2014 hat die EZB den Entwurf einer Verordnung über die Meldung von Finanzinformationen zur Konsultation gestellt. Die Meldepflichten des Financial Reporting (FINREP) richteten sich an aufsichtsrechtliche Gruppen, deren übergeordnete Unternehmen einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen. Der neue Verordnungsentwurf der EZB zielt darauf ab, im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM) die Meldepflichten auch auf Institutsgruppen auszuweiten, die einen Konzernabschluss nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen sowie auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer signifikanten Gruppe eines Drittstaats sind. Der Entwurf legt die Anforderungen bezüglich der Reportingpflichten an die zuständigen nationalen Behörden nieder. Für weniger signifikante Gruppen (Bilanzsumme unterschreitet Schwellenwert von 1 Mrd. EUR) sind reduzierte Reportingpflichten vorgesehen. Signifikante Gruppen haben bis zum 31. Dezember 2015 Zeit, die neuen Reportingpflichten zu implementieren. Nicht signifikante Gruppen sollen die neuen Anforderungen bis zum 30. Juni 2017 umsetzen. Zusätzlich hat die EZB zum Entwurf einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 4. Dezember 2014. 10 Die BaFin hat am 30. Oktober 2014 den Entwurf eines Handbuchs zum Solvency-II-Testverfahren veröffentlicht. Gegenstand ist die elektronische Einreichung von Solvency-II-Meldungen durch die Institute auf dem MVP-Meldeportal im XBRL-Format. Hierzu wird vorab ein Testverfahren durchgeführt. Das Handbuch gibt einen ersten Überblick über die Rahmenbedingungen, die zu verwendenden Formate, den Testgegenstand und das Testvorgehen im Rahmen der Vorbereitungen für die Testphase im 4. Quartal 2014. WpHG/Depot/Investment Die Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR) sieht vor, dass sowohl die ESMA als auch die EBA im Hinblick auf bestimmte Produkte vorübergehende Markteingriffsrechte erhalten, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der EU gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund hat die ESMA bereits im Mai 2014 im Rahmen einer Anfrage der EU-Kommission ein entsprechendes Konsultationspapier veröffentlicht, in dem unter anderem Kriterien und Faktoren in Bezug auf Finanzinstrumente festgelegt werden, die von der EBA bei der Bestimmung der Tatsache, ob die Voraussetzungen zur Intervention erfüllt sind, zu berücksichtigen sind. Hierüber berichteten wir auch in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News. Nunmehr hat auch die EBA am 5. August 2014 ein Konsultationspapier (EBA/CP/2014/20) hierzu veröffentlicht, das sich auf strukturierte Einlagen bezieht. Darin stellt sie vor, wann und inwiefern die EBA von den von der ESMA bereits vorgestellten Faktoren und Kriterien abweichen möchte. Die Konsultationsfrist lief bis zum 5. Oktober 2014. Die ESMA hat im Zeitraum Mai bis November 2014 folgende Leitlinien in den europäischen Amtssprachen zur Verfügung gestellt: • Die Leitlinien der ESMA zu den Berichtspflichten gemäß den Artikeln 3 Absatz 3 Buchstabe d und 24 Absätze 1, 2 und 4 AIFMD (ESMA/2014/869) wurden am 8. August 2014 veröffentlicht. Damit sind sie ab dem 8. Oktober 2014 anwendbar. Über die finale Fassung der Leitlinien berichteten wir im Zusammenhang mit Veröffentlichungen der BaFin in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News. In den Leitlinien, die sich an die nationalen Aufsichtsbehörden richten, werden die Informationen, die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) an die nationalen Aufsichtsbehörden zu berichten haben, der Zeitpunkt der Berichterstattung sowie die zu befolgenden Verfahren bei Änderungen der Berichtspflicht der AIFM präzisiert. • Weiterhin sind am 25. August 2014 die Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) in allen Amtssprachen der EU erschienen. Damit sind sie seit dem 25. Oktober 2014 anzuwenden. Sie wurden vom Joint Committee aus EBA, ESMA und EIOPA herausgegeben. Über die zuvor finale Fassung der Leitlinien in deutscher Sprache berichteten wir in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News. • Darüber hinaus hat die ESMA am 4. September 2014 Leitlinien und Empfehlungen zur Umsetzung der CPSS-IOSCOPrinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (PFMIs) in Bezug auf zentrale Gegenparteien zur Verfügung gestellt. Die finalen Leitlinien und Empfehlungen waren zuvor am 5. August 2014 veröffentlicht worden. Während EMIR und die auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Regulierungsstandards die PFMIs folgerichtig umsetzen, stimmt der Fachsprachgebrauch des durch EMIR geschaffenen Rechtsrahmens auf der einen und der PFMIs auf der anderen Seite nicht immer überein. Mit den Leitlinien und Empfehlungen möchte die ESMA erreichen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer EMIR-Verpflichtungen für die Zulassung und Überwachung von CCPs gewährleisten, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen CCPs diesen Anforderungen in Übereinstimmung mit den PFMIs nachkommen und in Einklang damit agieren. Nach den Informationen auf der Webseite der ESMA sind die Leitlinien und Empfehlungen ab dem 4. November 2014 anzuwenden. Im Zusammenhang mit EMIR hat die ESMA zwischen August und Oktober 2014 folgende Dokumente veröffentlicht: • Mit Datum 11. August 2014 hat die ESMA die Liste der zentralen Kontrahenten in Drittstaaten aktualisiert, die die Anerkennung nach Artikel 25 EMIR beantragt und der Veröffentlichung ihrer Namen zugestimmt haben. Daher ist die Liste nicht notwendigerweise vollständig. • Am 24. September 2014 veröffentlichte die ESMA die Reaktionen auf das Konsultationspapier, das die Clearingpflicht für Credit Default Swaps konkretisiert. Über das Konsultationspapier haben wir – wie oben bereits erwähnt – in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News berichtet. 11 • Darüber hinaus hat die ESMA zuletzt am 10. Oktober 2014 eine Konsultation (ESMA/2014/1185) zur Clearingpflicht von OTC-Fremdwährungs-Forwards (Cash Settlement) gestartet. Danach sollen von der Clearingpflicht zukünftig elf Fremdwährungs-Forwards erfasst werden, die sämtlich in USD ausgeglichen werden. Darunter sind neben dem chinesischen Yuan und anderen Währungen aus dem asiatischen Raum auch lateinamerikanische Währungen, der russische Rubel und die indische Rupie. Die Konsultationsfrist endete am 6. November 2014. • Die ESMA hat am 24. Oktober 2014 ihren Q&A-Katalog über die Umsetzung der europäischen Markets Infrastructure Regulation (EMIR) aktualisiert. Er gibt Antworten in Bezug auf an die ESMA gestellte Fragen zur Umsetzung der EMIR. Neu hinzugekommen sind Fragen zur Nachmeldung bestehender Derivatekontrakte (Backloading), Erläuterungen zum Zugang der Transaktionsregisterdaten für Aufsichtsbehörden sowie zur Meldepflicht von Kontrakten, die vor dem Abgabezeitpunkt der Meldung ausgelaufen sind. • Am 30. Oktober 2014 wurden im Amtsblatt der EU zwei Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht, wonach für die Zwecke der Zulassung von zentralen Kontrahenten aus Drittstaaten nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans, Hongkongs, Singapurs und Australiens als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden. • Die ESMA hat am 3. November 2014 ihre Liste der registrierten zentralen Kontrahenten und das öffentliche Register der OTC-Derivate, die einer Clearingpflicht unterliegen, aktualisiert. Das European Systemic Risk Board (ESRB) hat am 18. August 2014 sowie am 18. September 2014 seine Antworten auf die von der ESMA am 11. Juli 2014 veröffentlichten Konsultationspapiere zur Clearingpflicht von OTC-gehandelten Zinsswaps (IRS) und Credit Default Swaps (CDS) publiziert. Über beide Konsultationspapiere zu den regulatorischen Standards (RTS) haben wir in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News berichtet. Das ESRB schlägt weitere Punkte vor, die die ESMA bei der Bestimmung der clearingpflichtigen Derivate bedenken sollte. Dabei sollen vor allem die Analysen, auf deren Basis eine Clearingpflicht etabliert wird, detaillierter bzw. umfassender vorgenommen werden. Außerdem empfiehlt es, den Beginn der Clearingpflicht zu überdenken. Die Frist zur Einführung der Clearingpflichten soll nach den Vorstellungen des ESRB verkürzt werden. Im Zusammenhang mit der Regulierung von OTC-Derivaten hat das Financial Stability Board (FSB) am 18. September 2014 einen Bericht an die G20-Finanzminister und -Zentralbankpräsidenten veröffentlicht, in dem analysiert wird, inwieweit nationale Regelungen in Bezug auf OTC-Derivate Transaktionsregister, zentrale Kontrahenten und Handelsplätze aus anderen Rechtskreisen anerkennen. Weiterhin hat das FSB am 19. September 2014 eine Studie publiziert. Darin werden verschiedene Möglichkeiten untersucht, die an die Transaktionsregister gemeldeten Daten zu OTC-Derivaten weltweit zu sammeln, zu aggregieren und den relevanten nationalen Behörden zur Verfügung zu stellen. Danach werden sowohl zentrale als auch dezentrale Alternativen untersucht, wobei den zentralen Alternativen der Vorzug gegeben wird. Bevor das Projekt zur Umsetzung einer der Alternativen jedoch startet, hat das FSB verschiedene Maßnahmen identifiziert, die im Vorfeld zu ergreifen sind. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Legal Entity Identifier, die Unique Transaction Identifier und die Unique Product Identifier harmonisiert werden müssen. Das vom FSB im August 2013 zur Konsultation gestellte Dokument „Policy Recommendations to Address Shadow Banking Risks in Securities Lending and Repos“ enthielt Vorschläge zu Sicherheitsabschlägen bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungstransaktionen. Hierüber berichteten wir in der Ausgabe 4/2013 der Financial Services News. Am 14. Oktober 2014 wurde das entsprechende Rahmenwerk hierzu veröffentlicht, in dem die Antworten auf die Konsultation analysiert und ausgewertet wurden. Darüber hinaus enthält das Dokument Ausführungen zur Prozyklizität von Sicherheitsabschlägen, die auf dem ersten Teil einer Reihe von Quantitativ Impact Studies (QIS) beruhen, über die wir ebenfalls bereits in der Ausgabe 4/2013 der Financial Services News berichtetet haben. Die BaFin hat am 19. August 2014 einen Fragen- und Antwortenkatalog zu EMIR veröffentlicht. Der Katalog verweist auf relevante europarechtliche und nationale Regelungen, die für OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister neben der EMIR einzuhalten sind. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs enthält der Katalog Erklärungen zur Anwendung der EMIR für Kommunen, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe. Die BaFin erläutert 12 darüber hinaus, welche Aufsichtsbehörden für die Anzeige der Ausnahme für gruppeninterne Geschäfte zuständig sind. Ein abschließender Themenkomplex beantwortet Fragen zur Prüfungspflicht der Vorschriften nach EMIR durch einen Abschlussprüfer nach § 20 WpHG. Darüber hinaus hat das OTC Derivatives Assessment Team (OTC DAT) untersucht, ob und welche Anreize am Markt zum zentralen Clearing bestehen. Das OTC DAT wurde von der OTC Derivatives Coordination Group, die aus den Vorsitzenden des Financial Stability Board (FSB), dem Committee on the Global Financial System (CGFS), der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) und dem Committee on Payments and Market Infrastructures (CPMI) sowie dem Baseler Ausschuss besteht, mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt. Am 3. Oktober 2014 hat die OTC DAT ihren Ergebnisbericht vorgestellt. Dabei hat sie festgestellt, dass es beim direkten Clearing für die Marktteilnehmer zu Kostenvorteilen kommt, während die Anreize für Marktteilnehmer, die indirekt clearen, nicht verlässlich zu erfassen sind. Am 28. August 2014 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der EG-Abrechnungswirksamkeitsrichtlinie (98/26/EG), der MiFID II (2014/65/EU) und der EU-Leerverkaufsverordnung (EU Nr. 236/2012) veröffentlicht. Hierin werden einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abwicklung von Finanzinstrumenten in der EU und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern festgelegt. Ziel der Regelung ist die Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abwicklung. Die Verordnung trat im Wesentlichen am 17. September 2014 in Kraft. Am 23. Juli 2014 hat die Europäische Union die Richtlinie 2014/91/EU zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Funktionen der Depotbank, die Vergütungspolitik und auf Sanktionen verabschiedet. Das am 26. September 2014 veröffentlichte Konsultationspapier „depositary requirements under UCITS V“ (ESMA/2014/1183)“ konkretisiert die Anforderungen an einen Unterverwahrer. Hat ein Verwahrer Vermögensgegenstände auf einen Unterverwahrer ausgelagert, muss sichergestellt sein, dass die Vermögensgegenstände beim Unterverwahrer insolvenzsicher verwahrt sind, sodass Gläubiger des Dritten auf die Vermögensgegenstände nicht zugreifen können. Neben organisatorischen Anforderungen, wie der Separierung der Vermögensgegenstände und ihrer Aufzeichnung und Aktualisierung der Verzeichnisse, müssen Rechtsgutachten die Aussonderung des Vermögensgegenstandes sicherstellen. Weiterer Inhalt des Konsultationspapiers sind die Kriterien an die Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft und der Verwahrstelle gegenüber den Anlegern. Die Konsultationsfrist endete am 24. Oktober 2014. Nach Beendigung des Konsultationsverfahrens, über das wir in der Ausgabe 2/2014 der Financial Services News berichteten, hat die BaFin am 7. August 2014 ihre Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp veröffentlicht. BT 1.3.4 der MaComp befasst sich mit der Auslagerung der vollständigen Compliance-Funktion auf ein anderes Unternehmen, bzw. mit der Auslagerung einzelner Teile der Compliance-Aufgaben. Die Änderungen stellen klar, dass die Verantwortung zur Auswahl des Compliance-Beauftragten bzw. der Auswahl des Auslagerungsunternehmens bei der Geschäftsleitung des auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmens liegt. Ferner müssen im Fall einer teilweisen Auslagerung der Compliance-Aufgaben die Mitarbeiter des Auslagerungsunternehmens unmittelbar den Weisungen des Compliance-Beauftragten des auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmens unterstellt sein. Zu weiteren Ausführungen verweisen wir auf den Beitrag „Auslagerung der Compliance-Funktion nach BT 1.3.4. MaComp“ unseres Newsletters. In ihrem am 30. September 2014 veröffentlichten Merkblatt zum Vertrieb nach § 330 KAGB konkretisiert die BaFin die Anforderungen an die Anzeigen für den Vertrieb von Anteilen eines ausländischen Alternativen Investmentvermögens (AIF) oder eines EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle oder semiprofessionelle Anleger in Deutschland. Neben dem Inhalt des Anzeigeschreibens und der einzureichenden Unterlagen erläutert das Merkblatt Besonderheiten in Bezug auf Umbrella-Konstruktionen, wie z.B. beim gleichzeitigen Vorliegen von vertriebsberechtigtem und nicht vertriebsberechtigtem Teilinvestmentvermögen oder der Anzeigepflicht für jedes Teilinvestmentvermögen. Des Weiteren stellt die BaFin klar, dass bei einem Vertrieb von mehreren AIF eine gesonderte Anzeige für jeden AIF zu stellen ist. 13 Am 28. August 2014 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2014/91/EU vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (sog. OGAW-Richtlinie, RL 2009/65/EG) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen veröffentlicht. Die Richtlinie schafft einen neuen Rechtsrahmen für die Verwahrstelle eines OGAW-Fonds und bestimmt unter anderem, welche juristischen Personen als Verwahrstelle geeignet sind, welche zentralen Verwahrungs- und Überwachungspflichten der Verwahrstelle zuteil werden, unter welchen Bedingungen die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Unterverwahrer übertragen darf, den Haftungsstandard der Verwahrstelle sowie allgemeine Vergütungsstrukturen für die OGAW-Verwaltungsgesellschaften. Die Richtlinie trat am 18. September 2014 in Kraft. Die ESMA hat am 26. September 2014 eine Konsultation zu fachlichen Empfehlungen gegenüber der Europäischen Kommission veröffentlicht. Gegenstand sind die Durchführungsmaßnahmen zu den Verordnungen 346/2013 über die Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) und 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA). Die Europäische Kommission hatte diese bei der ESMA am 27. Mai 2014 angefragt. Das Konsultationspapier ist in fünf Teile gegliedert und beinhaltet u.a. Empfehlungen zu Arten von Waren und Dienstleistungen, Interessenkonflikten von EuFSU- und EuVECA-Managern sowie Methoden zur Messung der sozialen Auswirkungen. Die ESMA beabsichtigt, der Europäischen Kommission die Empfehlungen bis Ende April 2015 zukommen zu lassen. Die ESMA hat am 25. September 2014 den Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Fragen im Zusammenhang mit Emissionsprospekten nach der Omnibus-II-Richtlinie zur Konsultation gestellt. Der vorgeschlagene Entwurf behandelt die Verfahren für die Genehmigung von Prospekten, Informationen, die durch Bezugnahme in Prospekten eingearbeitet werden können, sowie Bestimmungen zur Veröffentlichung von Prospekten. Weiterhin werden die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, näher spezifiziert. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 19. Dezember 2014. Das Thema Emissionsprospekte wird von der ESMA auch in der aktualisierten Version der Q&A für Emissionsprospekte vom 21. Oktober 2014 erläutert. Das Update enthält sowohl neue als auch überarbeitete Fragen und Antworten. Die neuen und überarbeiteten Inhalte betreffen die Zusammenfassungen in Prospekten, insbesondere den Mindestumfang der Informationen und das Format für historische Daten. Die Q&A sind an die zuständigen Behörden gerichtet, die die Aufsichtsverantwortung gemäß der Prospektrichtlinie tragen, und zielen auf die Sicherstellung der Konvergenz bei den Aufsichtstätigkeiten in der EU ab. Die Q&A sollen das gemeinsame Aufsichtskonzept und -verfahren bei Anwendung der Prospektrichtlinie (PD) und ihrer Durchführungsmaßnahmen in der gesamten EU fördern. Die ESMA hat am 29. September 2014 Leitlinienentwürfe zur Konsultation gestellt, die die Definition der Derivate als Finanzinstrument nach MiFID I klarstellen sollen. Die verschiedenen Ansätze bei der Interpretation der MiFID-IRichtlinie haben dazu geführt, dass es in den Mitgliedstaaten keine einheitliche Definition von Derivaten und Derivatekontrakten für einige Forderungsklassen gibt. Die praktischen Konsequenzen dieser Abweichungen zeigten sich mit der Einführung von EMIR. Die veröffentlichten Leitlinien sollen die korrekte Einstufung bestimmter Finanzinstrumente, wie Derivate, gewährleisten und so eine konsequente Anwendung der EMIR in der EU sicherstellen. 14 Die ESMA informiert mit Datum 30. September 2014 über den aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog (Q&A) zu verschiedenen Fragestellungen zur „Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD)“. Neu hinzugekommen sind Fragen zu den Bereichen Reporting gegenüber den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 3, 34 und 42 der AIFMD und zur Übertragung von Funktionen der AIFM nach Artikel 20 der AIFMD. Im Rahmen ihres Seminars zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) am 6. Oktober 2014 hat die BaFin die Vorträge zu folgenden Themenkomplexen veröffentlicht: • • • • • • Häufige Fragen zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Verwahrstellen Kostenklauseln – Prüfung von Kostenregelungen in den Anlagebedingungen von Investmentvermögen Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen Meldepflichten von AIF-KVGen nach § 35 KAGB Fachverfahren AIFMD – MVP-Portal Weiterhin wurde in diesem Zusammenhang noch eine Anlage zu den Kostenklauseln mit Stand 30. September 2014 veröffentlicht, in der Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen enthalten sind. Das Financial Stability Board (FSB) hat am 30. September 2014 seinen finalen Bericht zu Benchmarks von Fremdwährungskursen veröffentlicht. Über den am 15. Juli 2014 zur Konsultation gestellten Entwurf berichteten wir bereits in der Ausgabe 3/2014 der Financial Services News. Die im Bericht enthaltenen Empfehlungen für die Reformen der Devisenmärkte betreffen u.a. die Methodik der Fremdwährungsbewertung auf Grundlage der WM/Reuters-London4pm-fix-Preise und der EZB-Referenzkurse. Die ESMA hat am 29. September 2014 den finalen Bericht zu den technischen Durchführungsstandards über Mitteilungspflichten im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräußerung bedeutender Beteiligungen und eine Liste für Finanzinstrumente, die Gegenstand der Mitteilungspflichten nach der geänderten Transparenzrichtlinie sind, veröffentlicht. Der Bericht enthält u.a. eine Zusammenfassung der Rückmeldungen aus der öffentlichen Konsultation sowie Änderungen der Liste der Finanzinstrumente, die unter die Meldepflicht nach der Richtlinie fallen. Über das vorausgegangene Konsultationsverfahren berichteten wir in der Ausgabe 2/2014 der Financial Services News. Zum Thema einfache, standardisierte und transparente Verbriefungen veröffentlichte die EBA am 14. Oktober 2014 ein Diskussionspapier (EBA/DP/2014/02). Das Papier ist die Reaktion der Behörde auf die Aufforderung der Europäischen Kommission, Vorschläge für einen aufsichtsrechtlich soliden Verbriefungsmarkt und Regulierungsvereinbarungen, die auf eine Ausweitung langfristiger Finanzierungsmöglichkeiten für die europäische Wirtschaft abzielen, zu machen. Zusammen mit der Qualität der zugrunde liegenden Kreditforderungen bilden die einfache Strukturierung, die Standardisierung und die Transparenz die Säulen der Reformen des Verbriefungsmarktes. Daneben gibt das Diskussionspapier einen Überblick über das Spektrum der Risiken, die Verbriefungen betreffen. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 14. Januar 2015. Im Zusammenhang mit Verbriefungen verweisen wir auch auf den Beitrag „Ankaufprogramm der EZB für Kreditverbriefungen und weitere Initiativen zur Wiederbelebung des Verbreitungsmarktes“ in diesem Newsletter. Rechnungslegung Die EU-Kommission hat am 7. August 2014 eine Konsultation zu den Auswirkungen der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) in der EU veröffentlicht. Ziel ist es, die Ansichten und Erfahrungen aller interessierten Parteien zur EU-Verordnung 1606/2002 (IAS-Verordnung) zusammenzutragen, um sie in die Bewertung der Verordnung durch die EU-Kommission einfließen zu lassen. Die Konsultationsfrist lief bis zum 31. Oktober 2014. Am 8. September hat die Europäische Kommission eine Umfrage gestartet, um die Funktionsfähigkeit des bestehenden EU-Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeiten zu beurteilen und zu entscheiden, ob Änderungen erforderlich sind. Die Fragen zielen vorwiegend auf die Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Verschmelzungen und einen möglichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen von Gesellschaften ab. Der Fragebogen ist bis spätestens 1. Dezember 2014 einzusenden. 15 Mit Datum vom 22. August 2014 hat der Bankenfachausschuss des IDW den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Kreditderivaten im Nichthandelsbestand (IDW ERS BFA 1 n.F.) verabschiedet. Im Gegensatz zur aktuellen Fassung des IDW RS BFA 1 beschränkt sich der Entwurf ausschließlich auf die Bilanzierung von Kreditderivaten des Nichthandelsbestands. In Bezug auf Kreditderivate des Handelsbestands wird auf die Bilanzierungsgrundsätze des IDW RS BFA 2 verwiesen. Neu ist die Kategorisierung der Kreditderivate des Nichthandelsbestands nach deren Verwendungszweck. Der Entwurf unterscheidet zwischen freistehenden Kreditderivaten, die entweder der Erzielung von Prämieneinnahmen dienen oder für die Absicherung zukünftiger Risiken abgeschlossen werden, und Kreditderivaten innerhalb von Sicherungsbeziehungen. Kreditderivate innerhalb von Sicherungsbeziehungen werden nochmals unterteilt in Kreditderivate, die in eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB einbezogen werden, und solche, die keiner Bewertungseinheit zugeordnet sind. Der Entwurf stellt klar, dass der Verwendungszweck des Kreditderivats bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu dokumentieren ist. Die Halteabsicht muss bei Kreditderivaten, die der Absicherung von Ausfallrisiken dienen, zum Zeitpunkt des Erwerbs des Kreditderivats und am jeweiligen Abschlussstichtag bis zur Endfälligkeit vorliegen. Auch für die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen aus Ausgleichs- und Prämienzahlungen wird nach dem Verwendungszweck des Kreditderivats unterschieden. Des Weiteren enthält der Entwurf konkrete Vorgaben zu den erforderlichen Anhangangabepflichten. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. Januar 2015 eingereicht werden. Am 28. Oktober 2014 hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ihre Prüfungsschwerpunkte 2015 bekannt gegeben. Ihre Schwerpunkte sind die Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen und dazugehörige Anhangangaben (IFRS 10, IFRS 12), die Rechnungslegung von Unternehmen mit gemeinsamen Vereinbarungen und dazugehörige Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12), Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12), die Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Prozessrisiken (IAS 37, DRS 20) sowie die konsistente und transparente Berichterstattung über die bedeutsamsten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht (§ 315 HGB, DRS 20, DRS 17). Neben diesen Schwerpunkten weist die ESMA für ihre Untersuchungen der Jahresabschlüsse 2014 auf zwei weitere Themenbereiche hin, die ihres Erachtens im Rahmen der Aufstellung der Jahresabschlüsse für 2014 besondere Beachtung finden sollten. Beim ersten Themenbereich handelt es sich um die Offenlegung wesentlicher Auswirkungen aus dem Asset Quality Review (insbesondere Schätzungsänderungen, Fehlerkorrekturen sowie die Steuerung von Risiken aus Finanzinstrumenten), die Offenlegung der notwendigen Änderungen im aufsichtsrechtlichen Kapital, die Verbesserung der Offenlegung in Bezug auf die Fair-Value-Ermittlung, Liquidität, Refinanzierungsrisiken und Kreditrisikosteuerung (hier v.a. wertberichtigte und „gestundete“ Kredite, die Kreditqualität sowie die Rechnungslegungsgrundsätze für die Risikovorsorge), die Transparenz hinsichtlich der Ermessenentscheidungen bei (künftig) aus aufsichtsrechtlicher Motivation emittierten regulatorischen Instrumenten im Rahmen der Einstufung als Eigen- oder Fremdkapital sowie den Ausweis von Coupon-Zahlungen als Zinsaufwand (Gewinnentstehung) oder Dividenden (Gewinnverwendung). Der zweite Themenbereich betrifft die Offenlegung im IFRS-Abschluss, hierbei insbesondere die Vermeidung von Informationsüberflutung (z.B. durch Allgemeinplätze („boilerplate disclosures“), die Verbesserung der Qualität der Angaben, v.a. bei neuen Standards mit umfangreichen Offenlegungsvorschriften (z.B. IFRS 12) sowie die Abwägung von Detailinformationen vs. Aggregation. Prüfung Am 27. Mai 2014 wurden die Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie die Verordnung 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu haben die Dienststellen der EU-Kommission am 3. September 2014 einen Fragen- und Antwortenkatalog publiziert, um eine einheitliche Umsetzung des neuen Regelwerks sicherzustellen. Die Themen des Fragenkatalogs umfassen den Zeitpunkt der Erstanwendung der neuen Regelungen, die Berechnung des CAP für prüfungsfremde Dienstleistungen, wie Beratungen, die Berechnung der Cooling-in Period für Beratungsleistungen des Abschlussprüfers, die Rotation des Prüfers, den Prüfungsbericht und den vom Aufsichtsrat einzurichtenden Prüfungsausschuss. 16 Zahlungsverkehr Mit Wirkung vom 1. September 2014 wurde der ehemalige Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS) in Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures, CPMI) umbenannt. Die Zentralbankpräsidenten der Weltwirtschaftssitzung haben damit ein neues Mandat und eine neue Charta für den neuen Ausschuss verabschiedet. Dabei werden allerdings die Arbeitsweise, sein Mitgliederkreis und die Aufgaben des Ausschusses nicht berührt. Hauptaufgabe des CPMI ist es, sichere und effiziente Zahlungsverkehrs-, Verrechnungs-, Abwicklungs- und damit verbundene Systeme zu fördern und dadurch die Finanzstabilität und die Gesamtwirtschaft zu unterstützen. Aufsichtsregime, Struktur und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden Die EZB hat am 8. August 2014 das Handbuch zum Stresstest im Rahmen der umfassenden Bewertung publiziert. Das Handbuch enthält Einzelheiten zur Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) und dem Stresstest. Darüber hinaus gibt es einen Überblick über den Qualitätssicherungsprozess, mit dem ein strikter Stresstest gewährleistet wird. Insgesamt soll die Veröffentlichung des Handbuchs zur Transparenz der umfassenden Bewertung und zur Glaubwürdigkeit des Verfahrens beitragen. Am 4. September 2014 hat die EZB die endgültige Liste der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen veröffentlicht, die ihrer direkten Aufsicht ab diesem Datum unterliegen. Dabei handelt es sich um Banken, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen bedeutend ist, basiert dabei auf einer Reihe von Kriterien, zu denen auch die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des Instituts im Sitzstaat bzw. der EU gehört. Die Liste wird jährlich überprüft und aktualisiert. Die EBA hat am 22. September 2014 zwei Papiere mit Leitlinien zum Themenbereich Sanierung und Abwicklung von Banken zur Konsultation gestellt. Das erste Konsultationspapier (EBA/CP/2014/21) beschäftigt sich mit Triggern, die frühzeitige aufsichtliche Interventionsmaßnahmen auslösen, während das zweite Konsultationspapier (EBA/CP/2014/22) Trigger für die Institutsabwicklung untersucht. Beide Papiere richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden. Die EBA möchte damit einerseits die Anforderungen aus der CRD IV mit denen aus der EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (2014/59/EU) verknüpfen und andererseits eine einheitliche Anwendung der Anforderungen in der EU sicherstellen. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 22. Dezember 2014. Zum gleichen Themenbereich konsultiert die EBA seit dem 24. September 2014 zwei weitere Dokumente mit Leitlinien. Eines der Papiere enthält Leitlinien zu dem Themenbereich Abwicklungsinstrumente (EBA/CP/2014/24) und beschäftigt sich mit den Instrumenten Unternehmensveräußerung und Ausgliederung von Vermögenswerten. Im Hinblick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung konkretisiert es dabei einerseits die Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung für die Finanzmarktstabilität auszugehen ist, und erläutert andererseits die Bedingungen, unter denen von den Vermarktungsanforderungen, die die EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (2014/59/EU) vorgibt, abgewichen werden kann. In Bezug auf die Ausgliederung von Vermögenswerten schlägt die EBA Leitlinien vor, die der Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken dienen, zu entscheiden, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte. Das zweite Papier umfasst Leitlinien zur Ausübung von Abwicklungsbefugnissen der Aufsichtsbehörden (EBA/CP/2014/23). Dabei soll festgelegt werden, welche Dienste und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, als Mindestanforderungen aufzulisten sind. Die Konsultationsfrist für beide Dokumente läuft bis zum 22. Dezember 2014. 17 Die EU-Kommission hat am 8. August 2014 einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus der Tätigkeit der Behörden innerhalb des ESFS sowie das ESFS in seiner Gesamtheit vorgelegt. Dabei umfasst der Bericht zwei Teile. In einem Teil werden die Ergebnisse aus der Überprüfung der drei europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)) vorgestellt, während der andere Teil das European Systemic Risk Board (ESRB) umfasst. In beiden Berichten kommt die EU-Kommission unter anderem zu dem Ergebnis, dass Erweiterungen der Zuständigkeiten und Maßnahmenkataloge der ESAs und des ESRB geprüft werden sollen. Die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wird sektorübergreifend von mehreren Aufsichtsbehörden im Rahmen sogenannter Aufsichtskollegien durchgeführt. Das Joint Forum aus Baseler Ausschuss, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions – IOSCO) und der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors – IAIS) hat am 3. September 2014 einen Bericht veröffentlicht, in dem vor allem der Status quo der Arbeitsweise dieser Aufsichtskollegien analysiert wird. Am 22. September 2014 hat der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA seinen halbjährlichen Bericht über die Risiken und Schwachstellen des Finanzsystems der EU veröffentlicht. Der Bericht identifiziert eine Reihe von Risiken für die Finanzstabilität in der EU sowie ein anhaltend schwaches Wirtschaftswachstum aufgrund der hohen Verschuldung, des intensiven Strebens nach Rendite bei anhaltend niedrigen Zinsen und Unsicherheiten in den globalen Schwellenländern. Der Bericht hebt auch die Risiken im Zusammenhang mit Geschäftsgebaren und Informationstechnologien (IT) hervor. Am 29. September 2014 hat die EZB einen Leitfaden zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Der Leitfaden erläutert die Funktionsweise des offiziell im November 2014 beginnenden Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) und bietet eine Einführung in die Aufsichtspraktiken des SSM. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf den Download „meeting the challenge of the SSM“ unseres EMEA Centre for Regulatory Strategy zu diesem Thema hinweisen. Am 29. September 2014 veröffentlichte die EBA die Bewertungsergebnisse der Indikatoren von 28 großen Instituten in der EU, die zur Ermittlung von global systemrelevanten Instituten herangezogen werden. Untersucht wurden Institute, deren Verschuldungsgrad eine Summe von 200 Mrd. Euro überschreitet. Auf Basis der Zahlen sollen im Januar 2015 in einem nächsten Schritt jene Banken identifiziert werden, die gemäß CRD IV als „Global Systemically Important Institutions“ (G-SIIs) zu qualifizieren sind und daher in Zukunft höhere Eigenmittelanforderungen erfüllen müssen. Die zu meldenden und offenzulegenden Daten orientieren sich an den technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards sowie den finalen Leitlinien zur Offenlegung der EBA. Am 17. Oktober 2014 publizierte das Financial Stability Board (FSB) ein Konsultationspapier zum Thema Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufnahmestaatsbehörden von Ländern, in denen keine „Crisis Management Groups“ (CMGs) vorhanden sind, aber dennoch systemrelevante Institutionen präsent sind. Grundsätzlich sind die Heimataufsichtsbehörden und die Aufnahmestaatsbehörden von global systemrelevanten Instituten (GSIs) verpflichtet, Crisis Management Groups zu bilden und grenzüberschreitende Abwicklungspläne zu entwickeln. Die Aufsichtsbehörde eines Instituts, das für den lokalen Markt systemrelevant ist, aber für die Institutsgruppe als nicht wesentlich eingestuft wird, ist nicht in den CMGs vertreten. Die Leitlinien enthalten hierzu Vorgaben für den Prozess der Identifizierung von „Non-CMG“-Behörden sowie zur Zusammenarbeit mit einem „Non-CMG“Aufnahmeland. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 1. Dezember 2014. Am 27. Oktober 2014 hat das Financial Stability Board (FSB) einen Bericht über die strukturellen Reformen in den USA, UK und Europa an die G20 übersandt. In diesem geht es insbesondere um Regelungen zur Ausgliederung spezifischer Bankgeschäfte auf ein anderes Unternehmen (Trennbankensysteme), Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, Intergruppenforderungen und cross-border Aktivitäten. 18 Finanzaufsicht Das Comprehensive Assessment 2014 – Wesentliche Ergebnisse Nachdem das Comprehensive Assessment (CA) bestehend aus Asset Quality Review (AQR und Stresstest (ST) die europäische Bankenwelt fast das ganze Jahr 2014 über beschäftigt hat, haben die Europäische Zentralbank (EZB) und die European Banking Authority (EBA) am 26. Oktober 2014 die Ergebnisse veröffentlicht. Während Gegenstand des AQR die Angemessenheit von Bilanzierung und Risikobewertung einzelner Engagements war, zielte der Stresstest auf eine Überprüfung der Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ab. Insgesamt sind 25 Banken durch das Comprehensive Assessment gefallen, davon nur eine deutsche Bank (Münchener Hypothekenbank eG); eine Kapitallücke besteht hier aber aktuell nicht mehr, da die Bank bereits im Laufe des Jahres 2014 die nötigen Mittel beschafft hatte. Abbildung 1 zeigt die harte Kernkapitalquote (CET1 Ratio) der deutschen Institute zum Stichtag 31.Dezember 2013 sowie deren Entwicklung nach AQR und nach dem adversen Stressszenario. Katrin Budy Tel: +49 (0)69 75695 6070 kbudy@deloitte.de Abb. 1 – Vergleich von AQR- und Stresstest-Auswirkungen1 18,0% 16,0% 14,0% 12,0% 10,0% Gerhard Dengl Tel: +49 (0)69 75695 6457 gdengl@deloitte.de 8,0% 6,0% 4,0% CET1% 2013 1 CET1% nach AQR CET1% nach ST IK B üs DZ B te a n n k r Al M le ü ot Al de nch Ban le u eu tsc ene k ro he rH y pä n isc Ba p he nk e n Ba n nk en W S Re EB A nt en G ba nk HR Ap E Aa oBa re nk al B De ank ka B Ba ank ye rn LB LB BW De L ut -Ba sc he nk Ba nk Kf W He lab HA a SP A Co W W B GZ a üs te Ba nr nk N ot Ba ORD us /L HS par B k H No asse rd VW ba Fin nk an cia LB lS B er vic es 2,0% Min. 5,5% CET1-Ratio (advers) Anmerkung: Die NRW Bank ist in der Grafik aufgrund der außergewöhnlich hohen CET1% von 37,28% (2013 und nach AQR) sowie 31,47% (advers) nicht dargestellt. Obwohl der AQR zum arbeitsintensivsten Teil des CA gehörte, war der AQR-Effekt im Vergleich zum Stresstest gering. Die durchschnittliche prozentuale CET1-Veränderung (ungewichtet) aufgrund des AQR war 66 Basispunkte in Europa und in Deutschland lediglich 21 Basispunkte. Allein in Deutschland hatten sechs Banken überhaupt keine Auswirkung aus dem AQR, darunter auch die Münchener Hypothekenbank eG. Sie hat daher lediglich aufgrund des StresstestErgebnisses nicht bestanden. 19 Deutsch-europäischer Vergleich Abbildung 2 zeigt die Verteilung der harten Kernkapitalquote (CET1%) der Banken in Europa gegenüber Deutschland in vier Bändern im Baseline- und im adversen Szenario. Während Deutschland mit einer vergleichsweise hohen Kapitalausstattung (siehe Baseline-Szenario) startete, ist nach dem adversen Szenario eine deutliche Wanderung hin zu den niedrigeren CET1-Bändern zu erkennen. Abb. 2 – Verteilung der CET1% der Banken in Europa gegenüber Deutschland 0,16 Deutschland 12% < 0,48 0,16 10%–12% 0,28 0,24 8%–10% 0,20 0,44 > 8% 0,04 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,21 12% < 0,44 0,12 10%–12% Europa 0,30 0,26 8%–10% 0,14 0,41 > 8% 0,12 0 0,1 Advers 0,2 0,3 0,4 0,5 Baseline 20 Abbildung 3 zeigt im Vergleich den durchschnittlichen AQR, die Baseline und das adverse Szenario jeweils in Bezug auf die größten europäischen Länder. Hier ist hervorzuheben, dass das Baseline-Szenario in Spanien und Finnland sogar einen positiven Einfluss auf die harte Kernkapitalquote der Banken hatte. Abb. 3 – Vergleich durchschnittlicher Anpassungen in AQR, Baseline und Adverse Szenario Spain Finland Germany Italy France Austria Luxembourg Portugal Ireland Netherlands Belgium -800 -600 -400 Average Adverse Adjustment -200 0 Average Baseline Adjustment 100 Average AQR Adjustment Detaillierte AQR-Ergebnisse Im Rahmen des AQR ergaben sich die größten Auswirkungen aus der Komponente Kreditrisiko, d.h. Klassifizierung als Non-Performing Exposure (NPE) bzw. aus einem erhöhten Impairment-Bedarf. CVA und Fair Value spielten bei den meisten Häusern eine untergeordnete Rolle, wie Tabelle 1 zeigt. Die nachfolgende Tabelle zeigt nicht nur die Zahlen für den gesamten deutschen Bankenmarkt, sondern teilt diesen auch noch in drei etwa gleich große Gruppen, bezüglich der Bilanzsumme ein: große, mittlere und kleine Institute. Tabelle 1 – Auswirkungen der einzelnen Komponenten des AQR nach Bilanzsumme Total Assets Anzahl Gesamt AQR Impact (bps) CA Impact (bps) groß 9 21 448 mittel 8 30 340 klein 8 17 340 25 Ø 23 Ø 379 Durchschnitt 21 Diese Einteilung wird auch bei weiteren Analysen verwendet. Die sich anschließenden Tabellen 2 und 3 zeigen ausgewählte Ergebnisse dieser Analyse. Tabelle 2 – NPE-Effekt nach Bilanzsumme Total Assets groß Total Assets (in Mio. EUR) NPE unadjusted (in %) NPE AQR-adjusted (in %) NPE difference (in PP) 3.629.843 5,96% 6,70% -0,75 mittel 712.541 7,92% 9,33% -1,41 klein 228.462 4,63% 6,27% -1,64 4.570.847 Ø 6,09% Ø 7,32% Ø-1,24 Durchschnitt Tabelle 3 – Wertberichtigungsbedarf nach Bilanzsumme Total Assets Adjustments to provisions on sampled files bps Impact on CET1 capital before any offsetting impact Mrd. EUR bps Mrd. EUR groß 21 213 -39 -432 mittel 29 110 -51 -206 klein 12 19 -16 -24 Ø 21 Ø 118 Ø -36 Ø -221 Durchschnitt Die beiden Tabellen veranschaulichen, dass NPE-Nachklassifizierungen stärker bei den kleineren Banken auftraten, während erhöhter Wertberichtigungsbedarf nach Basispunkten der harten Kernkapitalquote vor allem bei mittelgroßen Banken festgestellt wurde. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die Veränderungen der Quoten für Non-Performing Exposure in Deutschland und Europa für den Corporates-Bereich. Abb. 4a – Veränderungen der NPE-Quoten Abb. 4b – Veränderungen der NPE-Quoten Europa Deutschland Corporates Corporates 1,0 AQR adjusted NPE Level AQR adjusted NPE Level 1,0 0,5 0,0 0,5 0,0 0,0 0,5 Unadjusted NPE Level 1,0 0,0 0,5 1,0 Unadjusted NPE Level 22 Es ist zu erkennen, dass das Level der Non-Performing-Exposure (NPE) in Deutschland insgesamt geringer als in Europa ist und dass es auch nur wenige NPE-Erhöhungen gab. Die GuV-Effekte sind durchweg bei großen Instituten durchweg am stärksten ausgefallen, wie Tabelle 4 zeigt. Tabelle 4 – GuV-Effekte Outcome of the adverse scenario as of 31 December 2016 – due to: Total Assets Anzahl Gesamt Operating profit before impairments Impairment Financial assets designated at fair value through P&L (-) Accumulated other comprehensive income – sovereign exposure in AFS portfolio – after prudential filters Transitional adjustments Variation of TOTAL RISK EXPOSURE AMOUNT Impairment of financial assets other than instruments designated at fair value through P&L (-) Impairment on non financial assets (-) Gesamt % % % % % % % Mio. EUR groß 8 1,47% -0,16% -0,18% -0,09% -0,59% -2,37% -2,66% 237.684 mittel 8 1,03% -0,12% -0,22% -0,01% -0,55% -1,63% -1,98% 35.462 klein 8 1,72% -0,15% -0,08% 0,00% -0,13% -1,24% -2,36% 11.303 24 Ø 1,41% Ø -0,14% Ø -0,16% Ø -0,03% Ø -0,43% Ø -1,75% Ø -2,33% 284.449 Durchschnitt 23 Delegierte Verordnung zur LCR Am 10. Oktober 2014 hat die EU-Kommission im Rahmen einer Delegierten Verordnung (DV) zur Ergänzung der CRR den Delegierten Rechtsakt zur „Liquidity Coverage Ratio“ (LCR) erlassen. Voraussetzung für das rechtliche Inkrafttreten der Änderungen ist gem. Art. 462 Absatz 5 CRR ein Verzicht auf Änderungen seitens des europäischen Parlaments und des Rates. In der DV werden die anerkennungsfähigen liquiden Aktiva, die Zusammensetzung des vorzuhaltenden Liquiditätspuffers sowie die Faktoren für die Zahlungsmittelab- und -zuflüsse zur Ermittlung der Netto-Liquiditätsabflüsse festgelegt. Der Liquiditätspuffer (High Quality Liquid Assets, HQLA) der LCR setzt sich demnach aus „Aktiva äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität“ (Aktiva der Stufe 1) und „Aktiva hoher Liquidität und Kreditqualität“ (bestehend aus Aktiva der Stufe 2A und 2B) zusammen, wobei die Anteile dieser an den gesamten HQLA jeweils beschränkt sind. In diesem Zusammenhang konkretisiert die DV, dass der Liquiditätspuffer einer Bank zukünftig zu mindestens 60% aus Aktiva der Stufe 1 bzw. zu maximal 40% aus Aktiva der Stufe 2 – darunter maximal 15% der Aktiva der Stufe 2B – bestehen darf. Über die Vorschriften der DV nähern sich die Bestimmungen in der EU somit wieder stärker an das Baseler Liquiditätsrahmenwerk an. Neben den bisher anrechnungsfähigen Aktiva gibt die Verordnung darüber hinaus vor, unter welchen Bedingungen, mit welchen Abschlägen und bis zu welchem Anteil an den gesamten HQLA auch Pfandbriefe (Aktiva der Stufen 1 und 2 anrechenbar i.H.v. 93%, 85%, 70%), Unternehmensanleihen (Aktiva der Stufen 2A und 2B anrechenbar in Höhe von 85% und 50%), Aktien (Aktiva der Stufe 2B anrechenbar i.H.v. 50%) und Verbriefungspositionen (Aktiva der Stufe 2B anrechenbar i.H.v. 65–75%) als Teil des Liquiditätspuffers berücksichtigt werden können. Nicht mehr aufgeführt wird hingegen die Anerkennung von Standby-Kreditfazilitäten. Dr. Christian Farruggio Tel: +49 (0)211 8772 4272 cfarruggio@deloitte.de Daniel Wilms Tel: +49 (0)211 8772 2953 dwilms@deloitte.de In Bezug auf die Berechnung der Netto-Zahlungsabflüsse (Nenner der LCR) sieht die Verordnung Anpassungen bei der Höhe der Abflussfaktoren von weniger stabilen Privatkundeneinlagen vor. Die in Artikel 25 Absatz 2 lit. a) bis e) DV beschriebenen Kriterien zur Abgrenzung von weniger stabilen Privatkundeneinlagen entsprechen dabei ungefähr dem Ansatz der EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen vom 6. Dezember 2013. Die DV schlägt aber ein leicht abgewandeltes Vorgehen zur Bestimmung der Abflussfaktoren vor. Darüber hinaus nähern sich die Anforderungen der LCR auf EU-Ebene durch die DV auch in Bezug auf die Definition der operativen Einlagen sowie hinsichtlich der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gegenüber Nicht-Finanzkunden, Kreditinstituten und anderen regulierten Finanzinstituten wieder stärker dem Baseler Liquiditätsrahmenwerk an. Dementsprechend wurden die Kriterien an operative Einlagen sowie die Abflussfaktoren der Fazilitäten gegenüber bestimmten Kontrahenten angepasst. Außerdem enthält die DV eine begünstigte Behandlung hinsichtlich der 75%-Obergrenze für die Anrechnung der Zahlungsmittelzuflüsse im Falle von spezialisierten Kreditinstituten, deren Hauptgeschäftsaktivitäten sich auf das Leasing- und Factoringgeschäft oder die Finanzierung von Auto- und Konsumentenkrediten erstrecken. Sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, besteht für Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit im Bereich der Finanzierung von Auto- und Konsumentenkrediten liegt, eine erhöhte Obergrenze von 90%, wo hingegen Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit im Bereich des Leasing- und Factoringgeschäfts liegen, unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden können. Die erstmalige, rechtsverbindliche Einhaltung der LCR in Höhe von mindestens 60% ist nach Artikel 38 DV für den 1. Oktober 2015 vorgesehen. Zum 1. Januar 2016 steigt die Mindest-LCR dann auf 70% Deckungsquote. Für 2017 gilt eine Mindestquote von 80%, bevor die LCR ab dem 1. Januar 2018 zu 100% einzuhalten sein wird. 24 Auslagerung der Compliance-Funktion nach BT 1.3.4. MaComp Die BaFin hat zum 7. August 2014 eine Neufassung der Vorgaben zur Auslagerung von Compliance-Aufgaben in BT 1.3.4 der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) veröffentlicht. Anlass der Neufassung ist das Ziel der BaFin – ausgehend von Erfahrungen vorangegangener Prüfungen –, oftmals betriebswirtschaftlich motivierte (Fehl-)Entwicklungen bei Auslagerungen der Compliance-Funktion entgegenzuwirken sowie gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Sowohl die Einrichtung der Compliance-Funktion als auch die Ernennung eines Compliance-Beauftragten stellen Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung dar, die nicht auslagerbar sind. Die Durchführung der Compliance-Funktion kann demgegenüber an Dritte ausgelagert werden. Die teilweise oder vollständige Auslagerung von Compliance-Aufgaben unterliegt den aufsichtsrechtlichen Grundsätzen nach § 25b KWG bzw. § 33 Abs. 2 WpHG, jeweils in Verbindung mit den Ausführungen der MaRisk zur Auslagerung (vgl. AT 9), und ist als wesentliche Auslagerung im Sinne von AT 9 Ziff. 2 MaRisk zu qualifizieren. Im Rahmen der Einhaltung der Auslagerungsgrundsätze kann die Auslagerung nur erfolgen, wenn der Auslagerungsdienstleister über angemessene personelle, technische und fachliche Ressourcen zur Erbringung der Compliance-Funktion verfügt, die der Sicherstellung der erforderlichen Qualität und Verfügbarkeit des Compliance-Beauftragten dienen. Zur Wahrnehmung seiner Compliance-Funktion muss der Dienstleister insbesondere über einen Zugang zu den relevanten IT-Systemen des auslagernden Instituts verfügen und zusätzlich in der Lage sein, seine Tätigkeit fortlaufend sowie durch Vor-Ort-Prüfungen beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen vornehmen zu können. Des Weiteren ist beim Institut ein angemessenes Auslagerungsmanagement zu etablieren, das die ausgelagerte Funktion effizient steuern und überwachen kann. Der von der Geschäftsleitung beauftragte (externe) Compliance-Beauftragte trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Compliance-Regelungen des auslagernden Instituts. Es kann insoweit nur eine natürliche Person als Compliance-Beauftragter für ein auslagerndes Institut tätig sein. In einer umfassend steuernden Funktion obliegt dem Compliance-Beauftragten auch die Berichterstattung an die Geschäftsleiter des Instituts bzw. die Kommunikationspflicht gegenüber einem bestehenden Verwaltungs- oder Aufsichtsrat des Instituts. In Wahrnehmung dieser Gesamtverantwortung ist es dem Compliance-Beauftragten in der praktischen Arbeit gestattet, sich geeigneter interner oder externer Compliance-Mitarbeiter zu bedienen, die ihm unter seiner Aufsicht, Verantwortung und Überwachung zuarbeiten. Hierfür müssen sie sich in eine klare und transparente Organisations- und Zuständigkeitsstruktur einfügen. Der Compliance-Beauftrage hat seine Tätigkeit darüber hinaus fachlich selbstständig und unabhängig wahrzunehmen. Er darf – anders als sonst bei Auslagerungssachverhalten üblich – keinen fachlichen Weisungen durch das Auslagerungsunternehmen bzw. dessen Geschäftsleitung unterliegen. Im Fall von unterschiedlichen Ansichten bei der Aufgabenwahrnehmung durch den Compliance-Beauftragten kommt lediglich seine Abberufung in Betracht, welche gegenüber der BaFin anzuzeigen ist. Sabine Schwarz Tel: +49 (0)89 29036 8667 saschwarz@deloitte.de Ayse Özcelik Tel: +49 (0)89 29036 7633 aoezcelik@deloitte.de Praxisfolgen Die in der Neufassung der MaComp betonte Unabhängigkeit des Compliance-Beauftragten für die Aufgaben der Compliance-Funktion bei gleichzeitigem Herausstellen der Gesamtverantwortung erfordert nach unserer Beurteilung nicht nur die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse. Vor allem dürfte sich durch die geforderte Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen seitens der ausgelagerten Compliance-Funktion eine Umstellung der bisherigen Kontrollpläne ergeben, die sich auch auf die Kosten der Auslagerung auswirken wird. Schließlich fließen diese neuen Anforderungen an die Auslagerung der Compliance-Funktion im Rahmen der Risikoanalyse durch das Institut auch in die Bewertung der personellen und technischen Ausstattung des Dienstleisters für die Compliance-Funktion ein und können zu einer neuen Bewertung führen. 25 Neues Anhaltspunktepapier der Financial Intelligence Unit Deutschland Im Bereich der Geldwäscheprävention sind seit einigen Monaten keine Gesetzesänderungen erfolgt. Die 4. EU-Richtlinie befindet sich noch im Entwurfsstadium und wird voraussichtlich keine wesentlichen Anpassungen im deutschen Recht erforderlich machen. Diese Atempause des Gesetzgebers macht es möglich, dass das Jahr 2014 bisher vor allem im Zeichen einer Neufassung oder Aktualisierung diverser Auslegungshinweise zum geltenden Recht stehen konnte. Dies war aufgrund der hohen gesetzgeberischen Dynamik der letzten Jahre teilweise überfällig und erleichtert nunmehr die praktische Umsetzung der umfangreichen regulatorischen Anforderungen. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen im Januar diesen Jahres mit seinen Auslegungshinweisen zum Verdachtsmeldewesen den Anfang machte, folgte die Deutsche Kreditwirtschaft im Februar mit einer Überarbeitung der sogenannten DK-Hinweise. Jetzt hat die beim Bundeskriminalamt angesiedelte Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland) nachgelegt: Mit Stand zum Mai 2014 hat sie ihr erstmalig im Jahr 2006 herausgegebenes Anhaltspunktepapier für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung neu gefasst. Thomas Kurth Tel: +49 (0)30 25468 377 tkurth@deloitte.de Das Dokument listet, getrennt nach Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zahlreiche Indizien auf, die auf mögliche Verdachtsmomente hinweisen. Darüber hinaus sind Teile des Dokumentes adressengerecht jeweils auf den Finanzsektor und den Nicht-Finanzsektor zugeschnitten. Für den Finanzsektor betreffen die Beispiele für Geldwäsche die Bereiche Identifizierung/Kundenverhalten, Kontonutzung, Bargeldgeschäfte, unbare Geldgeschäfte, Kreditgeschäfte/Treuhandgeschäfte, Akkreditivgeschäfte, Wertpapier/Investment und Versicherungen. Die Anhaltspunkte, die auf Terrorismusfinanzierung hindeuten können, unterscheidet die FIU Deutschland thematisch nach Auffälligkeiten im Rahmen der Überwachung eines bestehenden Kontos und solchen, die aus der Anwendung des Know-Your-Customer-Prinzips resultieren können. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen diese Informationen in erster Linie der Sensibilisierung der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten dienen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine Verdachtsmeldung auch dann zu erstellen sein könnte, wenn keiner der angeführten Anhaltspunkte vorliegt. Hervorzuheben ist die Aufforderung der Zentralstelle, staatsanwaltliche oder polizeiliche Auskunftsersuchen zum Anlass zu nehmen, Researchmaßnahmen dahingehend zu evaluieren, ob bestimmte Gesichtspunkte nicht bereits früher hätten auffallen müssen. Das Anhaltspunktepapier steht auf der Homepage des BKA nur einem geschlossenen Benutzerkreis zur Verfügung. 26 Whistleblowing: Frage der Mitbestimmungspflicht Mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz wurde in § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 KWG die Verpflichtung eingeführt, einen Prozess einzurichten, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße an geeignete Stellen zu berichten (vgl. Ausgabe 1/2014 der Financial Services News). Seitdem wird in der Praxis die Frage diskutiert, ob die Einführung von Whistleblowing-Systemen auch dann noch der Zustimmungspflicht durch den Betriebsrat unterliegt, wenn diese Einführung nicht freiwillig, sondern aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erfolgt. Hierzu liegt nunmehr eine erste Rechtsprechung vor. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat das Bestehen einer Mitbestimmungspflicht bestätigt (Az. 10 BVGa 11/14). Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Thomas Kurth Tel: +49 (0)30 25468 377 tkurth@deloitte.de • Aufgrund von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Hinblick auf die Einführung und Ausgestaltung derartiger Verfahren. • Aus § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 KWG ergeben sich keine zwingenden Vorgaben für deren Ausgestaltung. Die Gestaltungs- und Regelungsspielräume der betroffenen Institute seien nicht auf Null reduziert. Praxisfolge laut Arbeitsgericht Frankfurt am Main: Der Betriebsrat besitzt einen Unterlassungsanspruch, wenn durch die Kundgabe des Hinweisgebersystems gegen seine Mitbestimmungsrechte verstoßen wurde. Ein Betriebsrat kann in diesem Fall die Unterlassung der Anwendung des Hinweisgebersystems fordern, bis eine Einigung über dessen Ausgestaltung erzielt ist. § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 KWG steht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG insoweit nicht entgegen. Der betreffende Beschluss ist bislang nicht veröffentlicht. 27 Corporate Finance Ankaufprogramm der EZB für Kreditverbriefungen und weitere Initiativen zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes Die EZB hat in ihrer Ratssitzung am 2. Oktober 2014 beschlossen, Kreditverbriefungen und Covered Bonds in einer substanziellen Größenordnung anzukaufen, um durch Ausweitung des Kreditangebots Wachstum und Beschäftigung in der Euro-Zone zu fördern. Der von Notenbank-Präsident Draghi angekündigte Kauf von Covered Bonds hat bereits ab der zweiten Oktoberhälfte 2014 begonnen. Zu einem späteren Zeitpunkt im vierten Quartal 2014 sollen auch durch Kreditportfolien besicherte Wertpapiere (Asset Backed Securities/ABS) angekauft werden. Einzelheiten zum geplanten ABS-Ankaufprogramm (ABSPP) und zu dem bereits dritten Covered-Bond-Programm (CBPP3) wurden im Nachgang der Pressekonferenz auf den Internetseiten der EZB bekannt gegeben. Demnach sind beim ABSPP u.a. lediglich Senior- und garantierte Mezzanine-Tranchen zum Ankauf unter Einhaltung bestimmter Kriterien zugelassen. Generell verweist die EZB in Bezug auf die Zulassungskriterien auf das bereits bestehende umfangreiche Regelwerk, nach welchem die Notenbankfähigkeit von ABS zum Zwecke der Refinanzierung bei der EZB geprüft wird. Darüber hinaus qualifizieren sich Kreditverbriefungen von Forderungen gegenüber dem privaten Sektor (ausgeschlossen Bankensektor) mit Sitz in der EU für einen Ankauf durch die EZB. Auch die Einhaltung eines Ratings von BBB-/Baa3/BBBI und die Notierung in Euro ist eine wesentliche Voraussetzung. Für Papiere aus Griechenland und Zypern, deren Ratings erheblich von den jeweiligen Länderratings beeinflusst sind, gelten abgeschwächte Ratinganforderungen – jedoch macht die EZB den Kauf dieser Papiere von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Ebenso haben die Covered Bonds bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, wie beispielsweise die Notierung in Euro sowie die Einhaltung eines Ratings von mindestens BBB- oder eines gleichwertigen Ratings. Wird der Ratingstandard in Griechenland und Zypern nicht eingehalten, gibt es auch hier Ausnahmeregelungen verbunden mit zusätzlichen Bedingungen. Das Ankaufsvolumen wird jeden Montagnachmittag auf der Homepage der EZB für die vergangene Woche bekannt gegeben. Philipp von Websky Tel: +49 (0)211 8772 3867 pvonwebsky@deloitte.de Andrea Flunker Tel: +49 (0)211 8772 3823 aflunker@deloitte.de Das Ankaufprogramm ist auch im Kontext weiterer Initiativen und Äußerungen von regulatorischer und politischer Seite in letzter Zeit zu sehen. Zu nennen ist etwa die Loan Level Initiative der EZB aus 2012, die insbesondere auch die Wiederbelebung des europäischen Verbriefungsmarktes zum Ziel hat. Im Mai dieses Jahres haben die EZB und die Bank of England das gemeinsame Diskussionspapier „The case for a better functioning securitisation market in the European Union“ herausgebracht. Die EBA folgte im Oktober mit einem Diskussionspapier („Discussion Paper on simple standard and transparent securitisations“), in dem Qualitätskriterien zur Diskussion gestellt werden, die zu erleichterten Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung führen können. Die EU-Kommission hat zudem im Oktober RMBS, Auto-ABS, SME und Consumer Loan ABS – entgegen ihren ursprünglichen Plänen – unter gewissen Bedingungen für die Liquidity Coverage Ratio (LCR) als Liquiditätspuffer anrechenbar eingestuft. Neben einfachen und beliebten Schlagwörtern wie „die Papiere, die als Auslöser der Finanzkrise gelten“ finden sich in letzter Zeit erfreulich viele differenzierte Analysen und Meinungen. Zunehmend wird darauf hingewiesen, dass es in Europa keinen vergleichbaren unregulierten Kreditvergabemarkt gab, wie im Vorfeld der Finanzkrise in den USA. Auch die Tatsache, dass die realisierten Verluste in europäischen Verbriefungen nur einen Bruchteil derer in US-amerikanischen Papieren ausmachten, wird mehr als zuvor wahrgenommen. Nun gilt es, die positive Grundstimmung effizient zu nutzen und den europäischen Markt für hochqualitative Verbriefungen nachhaltig zu stärken. Denn an der wichtigen Funktion dieser Verbriefungsprodukte für die Finanz- und Volkswirtschaften hat sich nichts geändert. 28 Versicherungen Solvency II – Das Projekt nimmt Gestalt an Mit der Verabschiedung und Veröffentlichung der Delegierten Rechtsakte durch die Europäische Kommission am 10. Oktober 2014 nimmt das Projekt Solvency II weiter Gestalt an. Solvency II hat die fundamentale Umgestaltung der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen zum Gegenstand. Demnach soll dem aktuellen, eher pauschalisierten System eine ganzheitliche Sichtweise der Aufsicht entgegengestellt werden. Dabei ist die Grundstruktur von Solvency II an das Drei-Säulen-Modell von Basel II angelehnt. Im Rahmen der ersten Säule soll der Kapitalbedarf entweder mittels der Standardformel oder eines internen Modells möglichst risikogerecht ermittelt werden und diesem die tatsächliche ökonomische Kapitalausstattung gegenübergestellt werden. Diese wird auf Basis eines für die Versicherer neuen Rechenwerks, der sogenannten Solvabilitätsübersicht, in Form einer vollständigen Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert ermittelt werden. Die zweite Säule beinhaltet vor allem Regelungen zur Ausgestaltung der Governance und insbesondere des Risikomanagements der Versicherungsunternehmen, aber auch der aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse. Markus Kreeb Tel: +49 (0)211 8772 2449 mkreeb@deloitte.de Die dritte Säule hat zum einen den neuen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegenden „Solvabilitäts- und Finanzlagebericht“ und zum anderen die Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde zum Gegenstand. Im Rahmen des Solvabilitäts- und Finanzlageberichts wird im Gegensatz zur aktuellen aufsichtsrechtlichen Praxis u.a. die Deckung der Kapitalanforderungen mit den Ist-Eigenmitteln offengelegt. Ziel ist es, durch die Schaffung von Transparenz eine Disziplinierung der Marktteilnehmer zu erreichen. Der Bericht gegenüber der Aufsichtsbehörde „Regular Supervisory Report“ (RSR) beinhaltet darüber hinausgehende wettbewerbsrelevante Informationen an die Aufsichtsbehörde, wobei quantitative Daten über die sogenannten „Quantitative Reporting Templates“ der Aufsicht zur Verfügung gestellt werden. Für die Unternehmen nimmt der Konkretisierungsgrad insbesondere durch die Strukturierung der Vorbereitungsphase durch die BaFin, durch die die vier Leitlinien von EIOPA zur Vorbereitungsphase in insgesamt fünfzehn Themenblöcke unterteilt werden, zu. Auch die Veröffentlichung von Omnibus II im späten Frühjahr 2014 mit den Übergangsbestimmungen zu Solvency II sowie in deren Gefolge die eingangs erwähnte Verabschiedung der Delegierten Rechtsakte auf Ebene zwei und der inzwischen abgeschlossene Konsultationsprozess zum ersten Satz der Solvency-II-Leitlinien von EIOPA (Ebene 3) weisen in diese Richtung. Für die Versicherungsunternehmen bedeutet dies vor dem Hintergrund bereits mehrfach erfolgter Verschiebungen des Projekts Solvency II eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Solvency II tatsächlich zum avisierten Termin 1.Januar 2016 startet sowie, aufgrund der inzwischen erreichten Komplexität des Projekts, erhöhte Implementierungsaufwendungen. 29 ntlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte & Touche GmbH üfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), noch eines der Mitgliedsunternehmen er eines der Tochterunternehmen der vorgenannten Gesellschaften (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) ttels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsernehmensberatung, Finanzen, Investitionen, Recht, Steuern oder in sonstigen Gebieten. ntlichung stellt keinen Ersatz für entsprechende professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen dar und cht als Grundlage für Entscheidungen oder Handlung dienen, die Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen eeinflussen könnten. Bevor Sie eine Entscheidung treffen oder Handlung vornehmen, die Auswirkungen nzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten haben könnte, sollten Sie einen qualifizierten Berater aufsuchen. itgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand auf diese Veröffentlichung erlitten hat. Veranstaltungen und Publikationen Veranstaltungen Veranstaltungsreihe: Themennachmittag Banken Düsseldorf: Montag, 24. November 2014, 8.45–12.00 Uhr Deloitte, Schwannstraße 6, 40476 Düsseldorf Hannover: Dienstag, 25. November 2014, 8.45–12.00 Uhr Deloitte, Kastens Hotel Luisenhof, Luisenstraße 1–3, 30159 Hannover Stuttgart: Mittwoch, 26. November 2014, 8.45–12.00 Uhr Deloitte, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart Kontakt: Kathrin Almeroth, Tel. +49 (0)89 29036 8080, kalmeroth@deloitte.de Publikationen und weiterführende Informationen Rating im Leasinggeschäft Bedeutung und Anforderungen vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen Herausgeber: Hans-Michael Heitmüller, Marijan Nemet und Oliver Everling; ca. 400 Seiten, gebunden, Verlag: Fritz Knapp Verlag, 2010 ISBN 978-3-8314-0834-4 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Rating im Leasinggeschäft Bedeutung und Anforderungen vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen Fritz Knapp Verlag Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Broschüre oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen. Über Deloitte Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 140 Ländern verbindet Deloitte erstklassige Leistungen mit umfassender regionaler Marktkompetenz und verhilft so Kunden in aller Welt zum Erfolg. „To be the Standard of Excellence“ – für rund 169.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Die Mitarbeiter von Deloitte haben sich einer Unternehmenskultur verpflichtet, die auf vier Grundwerten basiert: erstklassige Leistung, gegenseitige Unterstützung, absolute Integrität und kreatives Zusammenwirken. Sie arbeiten in einem Umfeld, das herausfordernde Aufgaben und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten bietet und in dem jeder Mitarbeiter aktiv und verantwortungsvoll dazu beiträgt, dem Vertrauen von Kunden und Öffentlichkeit gerecht zu werden. © 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. www.deloitte.com/de Stand 8/2010 IFRS 9 Finanzinstrumente – Ein Praxisleitfaden für Finanzdienstleister ISBN 987-3-927985-45-2 Risikomanagement für Leasinggesellschaften Risikomanagement für Leasinggesellschaften Hans-Michael Heitmüller Marijan Nemet Oliver Everling (Hrsg.) Herausgeber: Marijan Nemet Risikomanagement für Leasinggesellschaften Herausgeber: Marijan Nemet Verlag: Logopublix Fachbuch Verlag, 2010 550 Seiten ISBN 987-3-927985-45-2 European Leasing Handbook Marijan Nemet, Deloitte NWB Verlag, Herne 2011 ca. 400 Seiten ISBN 978-3-482-63831-2 www.nwb.de bestellung@nwb.de Asset Securitisation in Deutschland Strukturen und Entwicklungen im deutschen Verbriefungsmarkt, Bilanzierung nach HGB und IFRS, Bewertung von ABSTransaktionen, aufsichtsrechtliche Behandlung, steuerliche Aspekte, rechtliche Aspekte. Herausgeber: Deloitte, Verlag: Vahlen, 162 Seiten ISBN 978-3-8006-4498-8 IFRS 9 Finanzinstrumente Ein Praxisleitfaden für Finanzdienstleister Stand: September 2011 Regulatorisches Projektportfoliomanagement Wie lassen sich regulatorische Anforderungen strategisch priorisieren, steuern und umsetzen? Anzufordern bei: fodekerken@deloitte.de EBA-Diskussionspapier „Prudent Valuation“ Neue Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung Global risk management survey Setting a higher bar, 8th edition e ngt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellmehr als 150 Ländern verbindet Deloitte erstklassige Leistungen mit umfassender regionaler Marktkompehilft so Kunden in aller Welt zum Erfolg. „To be the Standard of Excellence“ – für rund 170.000 Mitarbeiter ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Die Mitarbeiter von Deloitte haben sich ehmenskultur verpflichtet, die auf vier Grundwerten basiert: erstklassige Leistung, gegenseitige Unterstütte Integrität und kreatives Zusammenwirken. Sie arbeiten in einem Umfeld, das herausfordernde Aufgaben nde Entwicklungsmöglichkeiten bietet und in dem jeder Mitarbeiter aktiv und verantwortungsvoll dazu m Vertrauen von Kunden und Öffentlichkeit gerecht zu werden. eht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft kter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. itte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tte.com/de 11 30 White Paper No. 46 Richtlinie, Verordnung und Single Rule Book Die europäische Umsetzung von Basel III White Paper No. 51 Implementing Technical Standards on Reporting Das neue europäische Meldewesen Implementing Technical Standards on Reporting Das neue europäische Meldewesen White Paper No. 51 – Stand: 2. April 2012 Michael Cluse & Wilhelm Wolfgarten White Paper No. 52 Kündigungsoptionen in Lebensversicherungsverträgen Kündigungsoptionen in Lebensversicherungsverträgen Implikationen für das Risikomanagement White Paper No. 54 Handelsbuch 2.0 Das Baseler Konsultationspapier „Fundamental review of the trading book“ Handelsbuch 2.0 Das Baseler Konsultationspapier “Fundamental review of the trading book” White Paper Nr. 54 – Stand: 10. September 2012 Michael Cluse, Dmitri Grominski und Gero Mayr-Gollwitzer White Paper No. 52 – Stand: 15.05.2012 Dominik Langenscheidt/Olga Petrenko/Daniel Schwake Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (3) Investmentvermögen (4.4) Op Geschäftsstrategie ll- ris en ike au n sfa ss re Ad Gesamtrisikoprofil aller Investmentvermögen und der Gesellschaft Risikostrategie Bewertungsprozess Risikoanalyse • Auslagerungsentscheidung auf Basis einer Risikoanalyse Portfolioverwaltung und Depotbank • Besondere Anforderungen an die Auslagerung der Portfolioverwaltung • Auslagerung anderer Aufgaben auf die Depotbank unter bestimmten Bedingungen möglich Notfallkonzept • Abstimmung Notfallkonzept mit dem des Auslagerungsunternehmens bei zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen • Sicherstellung von Kontinuität und Qualität im Falle der Beendigung Auslagerungsvertrag • Spezifische Anforderungen an den Auslagerungsvertrag Auslagerungscontrolling • Identifizierung, Messung, Überwachung, Kommunikation und Steuerung der Risiken aus der Auslagerung • Regelmäßige Beurteilung der Leistung des Auslagerungsunternehmens Fondsmanagement (4.4.3) • Vorkehrungen, damit die Verwaltung in Übereinstimmung mit Risikoprofil, Anlagestrategie, Gesetz, Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekt erfolgt • Ex-ante Übersicht über Auslastung von Anlagegrenzen und internen Limits • Vollständige Erfassung der Konditionen und Nebenabreden bei Abschluss von Geschäften für Investmentvermögen • Klare Regelungen für interne Geschäfte, Spätgeschäfte und „best execution“ • Grundsätzliche Aufzeichnung der Geschäftsprozesse für das Investmentvermögen auf Tonträger Abwicklung und Kontrolle (4.4.4) • Erfassung von Geschäftsabschlüssen unmittelbar im Abwicklungssystem • Geschäftsbestätigungen sind von einer Abwicklungsstelle zu überprüfen • Geeignete Verfahren zur Kontrolle der Marktgerechtigkeit Risikocontrolling (4.4.5) • Fortlaufende Erfassung, Messung und Überwachung wesentlicher Risiken mittels hinreichend fortgeschrittener, zu validierender Messtechniken • Erfassung von Risikokonzentrationen und Interdependenzen • Erstellung eines Limitsystems für jedes Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Risikoprofils • Management von Liquiditätsrisiken • Durchführung von risikoadäquaten Stresstests Berichterstattung (4.4.6) • Berichte an Geschäftsleitung und Aufsichtsrat über Kontrollen und aktuelles Risiko insbesondere hinsichtlich Koheränz zwischen Risikoniveau und Risikoprofil • Berichtspflicht zur Einhaltung von Limiten bzw. Limitüberschreitungen, Änderungen wesentlicher, zu Grunde liegender Parameter und Annahmen, Informationen zur Angemessenheit und Effektivität des Risikomanagementprozesses • Unmittelbare Berichtspflicht bei kritischen Sachverhalten White Paper No. 57 LCR2013 Die Überarbeitung der Baseler Liquiditätsanforderungen White Paper No. 59 Risk Reporting Risikodaten und -berichte im Fokus der Aufsicht White Paper No. 61 Die „neue“ CRR-Forderungsklasse: „Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen“ White Paper No. 62 Fundamental Review of the Trading Book: Überblick und Neuerungen MaRisk für Investmentgesellschaften Schaubild Link Organisationsrichtlinien (5) Interdependenzen zwischen IFRS und Aufsichtsrecht Basel III/CRD IV – IFRS – FINREP/COREP/RTF IFRS Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Korrektur möglicher Effekte aus eigener Bonität Der Expected Loss-Ansatz nach IFRS 9 (Phase 2) wird sich voraussichtlich von der derzeit noch geltenden aufsichtsrechtlichen Expected Loss-Betrachtung unterscheiden. Die Risikovorsorge nach IFRS 9 hat zudem Auswirkungen auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital und die Ermittlung der RWA. Aufsichtsrecht IFRS Ermittlung RWA Leverage Ratio Basel III/ CRD IV Meldewesen Nach IFRS wird voraussichtlich die Pflicht zur Dotierung einer Neubewertungsrücklage bei Cash Flow Hedges für den effektiven Teil der Absicherung beibehalten. Basel III/CRD IV sehen hierzu eine Abzugsposition bzw. Prudential Filter vor. Aufsichtsrecht IFRS Ermittlung RWA Veränderung Relation Leverage Ratio Basel III/ CRD IV Berechnung beizulegender Zeitwert COREP Veränderung des Risikodeckungspotenzials durch Wertberichtigungen IFRS Auswirkungen Berechnung beizulegender Zeitwert Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Leverage Ratio IFRS l itte enm Eig ldu gfä hig kei t COREP Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV OCI-Option IFRS 9 Verbindlichkeiten Auswirkungen Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegrenzungsnormen beeinflussen die Geschäftsmodellfestlegung Zusätzliche Begrenzung bei bislang risikoärmerem Geschäft Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Einlagensicherung Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Leverage Ratio Sonstige Entwicklungen/Gesetzesvorhaben Entwicklung Rating Basel III/ CRD IV Bankenabgabe Solvency II Impairment Hedge Accounting Auswirkung der im Liquiditätspuffer anrechenbaren Aktiva auf das Geschäftsmodell Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert CVA MiFiD II Liquiditätskennziffern GwG FINREP Vereinbarkeit des Geschäftsmodells nach IFRS 9 mit der Geschäfts- und Risikostrategie COREP Risikotragfähigkeit Meldewesen FATCA EMIR/Dodd-Frank Act Erläuterung Stufenweise Reduzierung der freiwilligen Einlagensicherung geplant Zukünftig wird für die KSA-Forderungsklasse Institute auf das externe Rating des Instituts und nicht mehr auf den Staat abgestellt; erhöhte Anforderungen an Ratings. Meldewesen Ermittlung RWA Leverage Ratio Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert IFRS Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV OCI-Option IFRS 9 Verbindlichkeiten Basel III/ CRD IV CVA FINREP Auswirkungen, sofern nach IFRS für die Gruppe ermittelt COREP Meldewesen Risikotragfähigkeit Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 Abgrenzung EK/FK Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Z.T. Änderung der Bemessungsgrundlage Veränderung Relation Impairment Erhöhte Anforderungen an IT, Organisation und Ausgestaltung der Prozesse Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation und das Risikomanagementsystem Prudential Filter/ Abzugsposition Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen ggf. Überarbeitung IAS 32 Die Regelungen zur Berechnung des Fair Value in IFRS 13 sind sowohl für die Meldedaten nach FINREP als auch für die Ermittlung der RWA bzw. der aufsichtsrechtlichen Kennzahlen relevant. Veränderte(s) Einlegerverhalten/Refinanzierungsmöglichkeiten haben Auswirkungen auf die Liquiditätskennziffern. Bankenabgabe knüpft an Passivseite der Institute (Ausnahme z.B. Eigenkapital und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden) sowie an das Derivatevolumen an. Voraussichtich erhöhte Eigenkapitalanforderungen in Finanzkonglomeraten; Kompatibilität der bank- und versicherungsbezogenen Risikomanagementssysteme Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Beeinflussung der Gruppenmeldung Impairment Verschlechterte Ratings führen zu höheren Eigenkapitalanforderungen und stärkerer Auslastung der RTF. Bankenabgabe zur Finanzierung des Restrukturierungsfonds Verbesserung des Anlegerschutzes (z.B. Anlageberatung und Vergütung) und verschärfte Regelungen zu organisierten Handelssystemen (z.B. für Derivate) COREP Risikotragfähigkeit Auseinanderfallen des handels- und aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises Verbindlichkeiten Hedge Accounting Interdependenzen/Auswirkungen Reform der Eigenkapitalanforderungen und der internen Risikomanagementsysteme von Versicherungsunternehmen sowie EUweite Harmonisierung der Aufsicht Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der 2. E-Geld-Richtlinie sowie durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention FINREP Auswirkungen bei Abstellen auf IFRS-Eigenkapital Auswirkungen OCI-Option IFRS 9 Meldewesen Aufsichtsrecht Basel III/ CRD IV CVA IFRS Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) FINREP/ COREP/ RTF MaRisk FINREP Risikotragfähigkeit IFRS Leverage Ratio Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK Abgrenzung Konsolidierungskreis Berechnung beizulegender Zeitwert Aufgrund der Abweichungen zwischen IFRS und Aufsichtsrecht sind unterschiedliche Gesellschaften in die Konsolidierungskreise einzubeziehen, woraus Überleitungsschwierigkeiten resultieren können; zudem sind unterschiedliche Konsolidierungsmethoden möglich. Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Basel III/ CRD IV Liquiditätskennziffern Das Geschäftsmodell bzw. die Geschäfts-/Risikostrategie sind sowohl beim Klassifizierungsmodell nach IFRS 9 als auch für die Risikotragfähigkeit von Bedeutung. ggf. Überarbeitung IAS 32 IFRS 13 ng tra Berechnung beizulegender Zeitwert IFRS 10, 11 en iko IFRS 13 Geschäftsmodell/ -strategie Ris IFRS 10, 11 Ermittlung RWA Liquiditätskennziffern Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 ss Leverage Ratio hlu Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Prudential Filter/ Abzugsposition OCI-Option Impairment Meldewesen Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen CVA Veränderung Relation Meldung von IFRS-Zahlen bsc Veränderung Relation Abgrenzung Konsolidierungskreis rna Änderung der Bemessungsgrundlage Änderung der Bemessungsgrundlage Impairment Abgrenzung EK/FK Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen IFRS 9 nze COREP Auswirkungen OCI-Option Verbindlichkeiten Hedge Accounting Überprüfung der jeweiligen Eigenkapitalabgrenzungen Verbindlichkeiten FINREP Risikotragfähigkeit IFRS Meldewesen Auswirkungen Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Basel III/ CRD IV Basel III/ CRD IV CVA Liquiditätskennziffern Ggf. neuer Prudential Filter Abgrenzung EK/FK Abgrenzung Konsolidierungskreis Berechnung beizulegender Zeitwert Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV IFRS 9 Me Impairment Ko Basel III/CRD IV – IFRS – FINREP/COREP/RTF OCI-Option Verbindlichkeiten Hedge Accounting IFRS 13 COREP IFRS Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Basel III/CRD IV – IFRS – FINREP/COREP/RTF Ggf. neuer Prudential Filter Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV IFRS 10, 11 FINREP Risikotragfähigkeit Bei evtl. künftiger Überarbeitung der Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IAS 32 sind Abgrenzungsfragen im Hinblick auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital sowie die Risikotragfähigkeit zu prüfen. Aufsichtsrecht IFRS 9 führt ggü. der bisherigen Kategorisierung zu Verschiebungen bei der Bewertung zum Fair Value bzw. zu Amortised Cost mit Auswirkungen auf die Ermittlung der RWA und der aufsichtsrechtlichen Kennzahlen. ggf. Überarbeitung IAS 32 Basel III/ CRD IV CVA Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Eigenkapitaldefinition und -anforderungen IFRS 9 ggf. Überarbeitung IAS 32 Aufsichtsrecht Prudential Filter/ Abzugsposition Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Durch den vorgesehenen Wegfall der AfS-Kategorie entfällt der bisherige Prudential Filter nach § 2 KonÜV. Die für erworbene Eigenkapitalinstrumente, die nicht Held for Trading sind, ausübbare OCI-Option könnte aber ggf. einen neuen Prudential Filter begründen; nach CRD IV ist dieser bislang nicht vorgesehen. Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Leverage Ratio Impairment Meldewesen Risikotragfähigkeit Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Ermittlung RWA Verbindlichkeiten Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 FINREP Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Abzugsposition/Prudential Filter für die Neubewertungsreserve aus Cash Flow Hedges OCI-Option IFRS 9 CVA Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Prudential Filter/ Abzugsposition Auswirkungen auf Bemessungsgrundlage Impairment ggf. Überarbeitung IAS 32 FINREP COREP Effekte aus der Ermittlung eines Wertberichtigungsfehlbetrags/-überschusses (IRBA) Verbindlichkeiten Hedge Accounting Liquiditätskennziffern Risikotragfähigkeit Eigenkapitaldefinition und -anforderungen OCI-Option IFRS 9 CVA Veränderung Relation Meldung von IFRS-Zahlen Berechnung beizulegender Zeitwert Reduzierung Eigenkapital durch vorzeitige Wertberichtigungen (Expected Losses) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Prudential Filter/ Abzugsposition Veränderung Relation Impairment Abgrenzung EK/FK Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Eigenkapitaldefinition und -anforderungen OCI-Option Verbindlichkeiten Hedge Accounting IFRS 10, 11 Personal (AT 7.1) • Quantitative und qualitative Anforderungen • Vertretungsregelung Risikotragfähigkeit (AT 4.1) Gesamtrisikoprofil auf Basis einer Risikoinventur unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und validierten Diversifikationseffekten Technisch-organisatorische Ausstattung (AT 7.2) • Sicherstellung der Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten • Abstellen auf gängige Standards • Implementierung von Regelprozessen zu Test und Abnahme • Beteiligung der zuständigen Mitarbeiter an Entwicklung und Änderung von Vorgaben • Berücksichtigung der wesentlichen Risiken • Begründungspflicht bei Nutzung der Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Risiken Methodenfreiheit für die Beurteilung (notfalls Schätzung) Begründung der zu Grunde liegenden Annahmen Notfallkonzept (AT 7.3) Geschäftsstrategie (AT 4.2) Risikodeckungspotenzial • zur laufenden Abdeckung der wesentlichen Risiken • individuelle Definition Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Leverage Ratio Basel III/ CRD IV CVA Veränderung Relation Meldung von IFRS-Zahlen Liquiditätskennziffern • Geschäftsfortführungs- und Wiederanlaufpläne • Regelmäßige Notfalltests und Berichterstattung • Festlegung der Kommunikationswege Risikostrategie (AT 4.2) Interne Kontrollverfahren Internes Kontrollsystem (AT 4.3, BT 1) Interne Revision (AT 4.4, BT 2) Aufbau- und Ablauforganisation (AT 4.3.1) Risikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2, BTR) Aufgaben (AT 4.4, BT 2.1) • Grundsätzliche Funktionstrennung • Klare Definition aller Prozesse • Abstimmung aller Prozesse aufeinander Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation von • Adressenausfallrisiken (BTR 1) • Marktpreisrisiken (BTR 2, BTR 2.1) – Marktpreisrisiken des Handelsbuches (BTR 2.2) – Marktpreisrisiken des Anlagebuches (BTR 2.3) • Liquditätsrisiken (BTR 3, BTR 3.1) – Zusätzliche Anforderungen an kapitalmarktorientierte Institute (BTR 3.2) • Operationellen Risiken (BTR 4) unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und Stresstestergebnissen im Rahmen einer gemeinsamen Ertrags- und Risikosteuerung (Gesamtbanksteuerung) • Risikoorientierter Prüfungsansatz • Projektbegleitung (unter Wahrung der Unabhängigkeit) • Prüfungspflicht bei Auslagerungen • Direktes Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans • Konzernrevision (AT 4.5) Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditund Handelsgeschäft (BTO) Kreditgeschäft (BTO 1) Handelsgeschäft (BTO 2) • Besondere Funktionstrennung und Votierung (BTO 1.1) • Kreditprozesse (BTO 1.2) • Risikofrüherkennung (BTO 1.3) • Risikoklassifizierung (BTO 1.4) • Besondere Funktionstrennung (BTO 2.1) • Handelsprozesse (BTO 2.2) © 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Member of Deloitte Touche Tohmatsu * Die in Klammern aufgeführten Nummerierungen verweisen auf die entsprechenden Abschnitte der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften – InvMaRisk (Stand: 30.06.2010). Bonitätsinduzierte Änderungen des Fair Value von Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde, sind künftig nach IFRS 9 im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen. Basel III/CRD IV kompensieren dies durch eine Abzugsposition bzw. einen Prudential Filter. IFRS 9 ggf. Überarbeitung IAS 32 Ressourcen (AT 7) auch auf Gruppenebene (AT 4.5) Stresstests (AT 4.3.3) • Unterschiedliche Szenarien inkl. schwerer Downside-Szenarien • Konzeption inverser Stresstests • Kritische Reflexion der Ergebnisse Neue Produkte oder neue Märkte (AT 8) Ausgestaltung in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der zu tätigenden Geschäfte © 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Member of Deloitte Touche Tohmatsu Die MaRisk im Überblick (Stand 15.12.2010) Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (AT 3) Risikomanagement (AT 4) Organisationsrichtlinien (AT 5) Anlageverhalten Outsourcing (9) • Einrichtung einer vom Fondsmanagement unabhängigen Risikocontrollingfunktion (RCF) • RCF ist in Prozesse mit einzubeziehen (Festlegung Risikoprofil bzw. Anlagestrategie, Anlageentscheidungen mit wesentlicher Auswirkung) Neue Produkte oder neue Märkte (8) Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens Geschäftstätigkeit tstä di n ui ike Liq ris Dokumentation (6) • Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Risikomanagement-Grundsätze • Regelungen zur fortlaufenden Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung (Risikomanagement-Prozesse) der wesentlichen Risiken eines Investmentvermögens unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen • Beachtung des Risikoprofils der einzelnen Vermögensgegenstände sowie deren Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens • Einbeziehung von Verwahrrisiken Funktionstrennung (4.4.2) Anlagestrategie Aufgaben (12.2) • Prüfung der Aktivitäten und Prozesse auf Basis eines risikoorientierten Prüfungsansatzes • Begleitung wesentlicher Projekte Grundsätze (12.3) • Unabhängigkeit, Funktionstrennung und uneingeschränktes Informationsrecht Prüfungsplanung und -durchführung (12.4) • Jährlich fortzuschreibende Prüfungsplanung und Berücksichtigung von Sonderprüfungen Berichtspflicht (12.5) • Zeitnahe und risikoorientierte Berichterstattung an die Geschäftsleitung • Unterrichtung des Aufsichtsrats durch die Geschäftsleitung über schwerwiegende sowie noch nicht behobene wesentliche Mängel mindestens einmal jährlich Reaktion auf Mängel (12.6) • Nachverfolgung und ggf. Eskalation festgestellter Mängel Risk Management Policy (4.4.1) - • Regelungen zur Zulässigkeit, Abwicklung und Dokumentation der persönlichen Geschäfte relevanter Personen sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten • Auch persönliche Geschäfte relevanter Personen beim Auslagerungsunternehmen sind zu berücksichtigen Interne Revision (12) eis pr kt n ike ris • Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten des InvG und des WpHG und Beschränkung der damit verbundenen Risiken • Einrichtung einer Compliance-Funktion (unabhängig von Größe oder Umfang der Geschäfte der Gesellschaft), die die Verfahren laufend überwacht Persönliche Geschäfte (11) ar Compliance (10) M Personal und Anreizsysteme (7.1) • Einklang zwischen Anreizsystemen, Personalausstattung und Strategie • Einrichtung eines Vergütungsausschusses Technisch-organisatorische Ausstattung (7.2) • Angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den EDV-Einsatz Notfallkonzept (7.3) • Notfallkonzept und Notfalltests (ggf. Abstimmung bei Outsourcing) Anlageziele Einrichtung eines Risikomanagementsystems • Erfassung, Messung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken • Risikofrüherkennung/Risikofrühwarnindikatoren • Risikodeckungspotential und Limitsystem • Stresstests (Adressierung von Risikokonzentrationen) • Risikoberichterstattung und Eskalation • Vierteljährliche Informationspflicht an den Aufsichtsrat Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation • Funktionstrennung (unvereinbarer Tätigkeiten) • Definition der Prozesse Ressourcen (7) er Ri atio sik ne en lle Risikomanagementsystem Allgemeine Anforderungen (4.3) White Paper No. 56 Regulierung des Derivatemarktes durch EMIR Auswirkungen auf deutsche Unternehmen Dokumentation (AT 6) MaRisk für Investmentgesellschaften im Überblick* (Stand: 30.06.2010) Investmentgesellschaft White Paper No. 55 Vierte Novelle der MaRisk Neue Anforderungen an Risiko management und Compliance MaRisk für Banken Schaubild Link Grundsätze (AT 4.4, BT 2.2) Prüfungsplanung und -durchführung (BT 2.3) Berichtspflicht (BT 2.4) Reaktion auf festgestellte Mängel (BT 2.5) Outsourcing (AT 9) marisk@deloitte.de Interdependenzen zwischen IFRS und Aufsichtsrecht Schaubild Link FINREP Sicherstellung der korrekten Besteuerung von in den USA steuerpflichtigen Personen Eventuelle Auswirkungen auf das Geschäftsmodell/die Geschäftsstrategie IFRS 10, 11 Abgrenzung Konsolidierungskreis COREP Einschaltung einer Central Counterparty für OTC-Derivate und neue Meldepflichten für Derivate Einschaltung einer Central Counterparty führt über CVA-Charge zu veränderten Eigenkapitalanforderungen sowie zu Auswirkungen auf das Geschäftsmodell. IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert Risikotragfähigkeit Meldewesen Sonstige Entwicklungen (Darstellung bildet den Rechts- bzw. Entwurfsstand vom 1. Januar 2012 ab.) Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das FSI Centre for Regulatory Strategy: fsicrs@deloitte.de Copyright © 2012 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Weitere Details zu ausgewählten aufsichtlichen Themen auf EU-Ebene stellt Ihnen unser Centre for Regulatory Strategy hier zur Verfügung. Weiterführende Informationen zum Thema IAS PLUS finden Sie hier. 31 Hinweis Bitte schicken Sie eine E-Mail an info-fsi@deloitte.de, wenn Sie Fragen zum Inhalt haben, wenn dieser Newsletter an andere oder weitere Adressen geschickt werden soll oder Sie ihn nicht mehr erhalten wollen. Redaktion Dr. Britta Distler Tel: +49 (0)69 75695 6290 bdistler@deloitte.de Redaktionsschluss: 4.11.2014, 12.00 Uhr Stand 11/2014 Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Deloitte”) als verantwortliche Stelle i.S.d. BDSG und, soweit gesetzlich zulässig, die mit ihr verbundenen Unternehmen und ihre Rechtsberatungspraxis (Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) nutzen Ihre Daten im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen sowie für eigene Marketingzwecke. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke jederzeit durch entsprechende Mitteilung an Deloitte, Business Development, Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin, oder kontakt@ deloitte.de widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern und Gebieten verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden so bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „To be the Standard of Excellence“ – für mehr als 200.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. 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