fit_for_fair_cn_271114 - IHK Nürnberg für Mittelfranken

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fit_for_fair_cn_271114 - IHK Nürnberg für Mittelfranken
FIT FOR FAIR – CHINA
bei der IHK Nürnberg, 27. November 2014
Anmeldung und Informationen zum Messetraining
für Ihren weltweiten Messeerfolg
Sie planen mit Ihrem Unternehmen
eine Messeteilnahme im Ausland und das im Rahmen
des Bayerischen Gemeinschaftsstandes?
Fit for Fair – das Messetraining bereitet Sie optimal auf Ihren Auftritt am Bayerischen Gemeinschaftsstand
vor – im interkulturellen Kontext Ihrer Zielregion. Fit for Fair gibt Ihnen Antworten auf wichtige Fragen der
Messevorbereitung:
Welche kulturellen Besonderheiten muss ich bei der Messeteilnahme im Ausland beachten?
Was kann ich tun, damit meine Messeteilnahme ein Erfolg wird?
Welche Erwartungshaltung haben die Fachbesucher am Messestand?
Wie baue ich erfolgreich Kontakte auf und mache daraus nachhaltige Kundenbeziehungen?
Nutzen Sie das Messetraining vor Ihrer Teilnahme am Bayerischen Gemeinschaftstand. Das Team von
Bayern International und die Organisationen der Wirtschaft unterstützen Sie bei Ihrem Messeauftritt vor Ort.
Zudem wird Ihre Messeteilnahme durch das Bayerische Wirtschaftsministerium finanziell gefördert.
Programm, 27. November 2014
10:00 Uhr 2
Begrüßung durch Melanie Kress, IHK Nürnberg (Stv. Leiterin Geschäftsbereich
International Referentin Asien-Pazifik, Russland, Ukraine, Belarus)
und Sieglinde Sautter, Bayern International (Referatsleitung Messen)
Ihr Messeauftritt am Bayernstand – Das Messe-Paket für Ihren Auslandserfolg
10:30 Uhr
Erfahrungsbericht eines Unternehmens
Chancen und Potenziale beim internationalen Messeauftritt am Bayernstand
11:00 Uhr
Kaffeepause
11:20 Uhr
Die optimale Messevorbereitung
Der Fahrplan für Ihren erfolgreichen Unternehmensauftritt
13:00 Uhr
Gemeinsames Mittagessen
14:00 Uhr
Erfolgreiches Besuchermarketing
Das 3-Phasen-Kommunikationskonzept – Für die optimale Besucherkommunikation
vor, während und nach der Messe
14:45 Uhr
Im Gespräch mit den Besuchern
Von der Kontaktaufnahme bis hin zur professionellen Gesprächsführung –
Do’s and Dont’s in der interkulturellen Kommunikation
15:45 Uhr
Kaffeepause
16:00 Uhr
Nach der Messe geht’s weiter
Tipps zur Planung, Organisation und Durchführung der Messenacharbeit
16:30 Uhr
Ihre Fragen – unsere Antworten
Anmeldung
für Messe- und interkulturelles Training
FIT FOR FAIR – CHINA
bei der IHK Nürnberg, 27. November 2014
:
Anmeldeschluss
4
31. Oktober 201
Ihr Vorteilspaket auf einen Blick: Der Messe-Fahrplan für die Planung und erfolgreiche Umsetzung Ihrer
Messebeteiligung am Bayerischen Gemeinschaftsstand. Praxisorientiert und Ideenreich.
Finanzielle Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Seminarunterlagen
Mittagessen sowie Verpflegung
Der Seminarbeitrag pro Person beträgt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz des letzten Bilanzjahres (bitte ankreuzen).
Staatliche Institutionen zahlen Vollkosten.
bis 50 Mio. Euro
über 50 Mio. bis 125 Mio. Euro
über 125 Mio. Euro
180 Euro zzgl. MwSt.
250 Euro zzgl. MwSt.
330 Euro (Vollkosten) zzgl. MwSt.
FirmaBranche
AnsprechpartnerFunktion
StraßePLZ/Ort
TelefonTelefax
E-MailHomepage
Interessensabfrage zum Seminar, bevorzugte Themen (mind. 2)
Wirtschaftsraum China: Zahlen, Daten, Fakten
Messeorganisation A-Z
Kommunikation auf dem Messestand – Do’s & Dont’s Interkulturelle Kommunikation
Besuchermarketing
Messenachbereitung
Das ist mir noch wichtig:
Hiermit stimme ich den Teilnahmebedingungen zu.
✁
bitte hier abtrennen
Ort, Datum
Unterschrift
Bitte die vollständig ausgefüllte Anmeldung senden an: aeckert@bayern-international.de oder Fax 089/660566-150.
3
Teilnahmebedingungen
1.Veranstalter
5. Teilnahmebeitrag und Rechnungsstellung
Die Seminare Fit for Fair werden in Verbindung mit dem Bayerischen Messebeteiligungsprogramm angeboten. Veranstalter ist
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien,
Energie und Technologie, München, dieses vertreten durch die
Bayern International GmbH.
Mit der Durchführung der Seminare Fit for Fair beauftragt der
Veranstalter spezialisierte Unternehmen, einen sogenannten
Durchführer.
Der Teilnahmebeitrag beinhaltet die Seminargebühren, die Seminarunterlagen sowie die Pausen- und Mittagsverpflegung der
Teilnehmer. Der Teilnahmebetrag richtet sich nach der Umsatzklasse des teilnehmenden Unternehmens (siehe Anmeldeformular). Staatliche Institutionen tragen Vollkosten. Der Teilnahmebeitrag wird durch den Durchführer der Fit for Fair Messetrainings,
fairconcept GmbH, erhoben und ist nach Eingang der Rechnung
sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach
der schriftlichen Bestätigung von Bayern International über die
Durchführung des Seminars.
3.Anmeldung / Bestätigung
6. De-minimis-Beihilfen
Die Anmeldung zur Teilnahme an den Seminaren erfolgt durch
Eingang des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars, per Email oder per Fax. Es können sich
mehrere Teilnehmer eines Unternehmens anmelden, der Teilnehmerbetrag gilt pro Person. Nach Eingang der Anmeldung erhalten
die Teilnehmer von Bayern International eine Anmeldebestätigung. Das Messetraining wird nur durchgeführt, wenn mindestens 7 Anmeldungen vorliegen. Die Anzahl der Teilnehmer ist in
der Regel auf 12 begrenzt. Die angemeldeten Teilnehmer werden
bei Nichtdurchführung spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung per E-Mail von Bayern International darüber informiert. Ca.
drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erhalten die Teilnehmer von Bayern International eine verbindliche Teilnehmerbestätigung mit allen Detailinformationen. Bei einer Absage durch
Bayern International fallen für den Teilnehmer keine Kosten an.
Zum Abschluss des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.
Die Seminare werden vom Bayerischen Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie finanziell unterstützt. Dadurch erhalten Sie bei Teilnahme eine sogenannte
„De-minimis-Beihilfe“. Bitte füllen Sie die „De-minimis Erklärung“
aus und schicken Sie uns diese zu. Wenn keine „De-minimis Erklärung“ vorgelegt wird, dann werden Vollkosten berechnet. Bei
Vollkostenzahlern ist keine „De-minimis Erklärung“ erforderlich.
Weitere Informationen zur „De-minimis Förderung“ finden Sie in
der Veranstaltungsdatenbank. Sie erhalten nach Abschluss des
Seminars eine „De-minimis Bescheinigung“.
2.Durchführung
4.Stornierung
Die Anmeldung für das Seminar kann storniert werden oder es
kann ein anderer Teilnehmer benannt werden. Eine Stornierung
hat schriftlich an Bayern International zu erfolgen.
Bei einer Stornierung fallen folgende Stornogebühren an:
Stornierung bis drei Wochen vor Seminarbeginn
keine Stornogebühr
Stornierung bis eine Woche vor Seminarbeginn
50% des Seminarpreises
Stornierung ab dem Vortag des Seminarbeginns oder am
Seminartag 100% des Seminarpreises
Erscheint ein angemeldeter Teilnehmer nicht zum Seminar, fallen
ebenfalls 100% des Seminarpreises an.
4
7. Haftung
Die Haftung des Veranstalters ist beschränkt auf eigenen Vorsatz
und eigene grobe Fahrlässigkeit sowie auf Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen.
Für die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter
auch für einfache Fahrlässigkeit.
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Alle Seminarverträge unterliegen dem deutschen Recht unter
Ausschluss internationaler Verträge und Übereinkommen.
Gerichtsstand ist München.
Bitte die De-minimis Erklärung zusammen mit dem Anmeldeformular vorlegen, damit Sie die finanzielle Förderung erhalten.
E-Mail: aeckert@bayern-international.de oder Fax 089/660566-150
Fit for Fair – CHINA
Firmenname:
Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung
als De-minimis-Beihilfe
nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/20061
Stand: Juni 2013 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)
Die hier beantragte De-minimis-Beihilfe wird mit weiteren Förderungen für das gleiche Projekt kombiniert:
nein
ja, folgende (bitte ausfüllen)
ja
nein Das antragstellende Unternehmen ist im Straßentransportsektor tätig.
Das den Antrag stellende Unternehmen befindet sich nicht in Schwierigkeiten.
Über die beantragte Beihilfe hinaus wurden im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren keine De-minimis-Beihilfen
nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-VO) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis-VO)2 gewährt.
Über die beantragte Beihilfe hinaus wurden im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren folgende De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-VO) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis-VO) gewährt:
Datum des Bewilligungsbescheids
bzw. Vertrags
Beihilfegeber
(bitte Aktenzeichen
angeben)
Rechtsgrundlage (bitte ankreuzen)
De-minimis-VO
DAWIDe-minimis-VO
Form der Beihilfe
(z. B. Darlehen,
Zuschuss, Bürgschaft, Beteiligung)
Fördersumme/ Subventionswert in EUR
Summe
Über die beantragte Beihilfe hinaus wurden folgende (DAWI-) De-minimis-Beihilfen beantragt, aber noch nicht gewährt:
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bitte hier abtrennen
Datum der Antragstellung
Beihilfegeber
(bitte Aktenzeichen
angeben, soweit
bekannt)
Rechtsgrundlage (bitte ankreuzen)
De-minimis-VO
DAWIDe-minimis-VO
Art der beantragten
Beihilfe
Beantragte
Fördersumme/
Subventionswert /
in EUR
Summe
Fortsetzung nächste Seite
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Wichtige Hinweise
1. Die vorstehend gemachten Angaben über
die Kombination der beantragten De-minimis-Beihilfe mit anderen Fördermitteln für das gleiche Projekt
die Zugehörigkeit zum Straßentransportsektor
die Gewährung oder die Beantragung von De-minimis-Beihilfen bzw. DAWI-De-minimis-Beihilfen im laufenden und den
vergangenen beiden Steuerjahren und deren Einzelheiten, insbesondere deren Höhe
sind für die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung und somit subventionserheblich im Sinne von
§ 264 Strafgesetzbuch. Der/die Antragssteller wird/werden auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976
(BGBI I 1976, 2034, 2037) in Verbindung mit Art.1 des Bayer. Subventionsgesetzes vom 23.12.1976 (BayRS 453-1-W) hingewiesen.
Der/die Antragsteller ist/sind weiterhin entsprechend § 4 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 unterrichtet, wonach insbesondere
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das
Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich
gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
Dem/den Antragsteller(n) ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche
oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug
(§ 264 StGB) zur Folge haben können.
2.Änderungen sind dem Bayerischen Wirtschaftsministerium vor einer Förderzusage mitzuteilen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der vorliegenden Erklärung gemachten Angaben wird hiermit versichert.
Ort, Datum
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antrag stellenden Unternehmens
1
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379/5 vom 28.12.2006;
De-minimis-Verordnung). Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon als Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV).
Nähere Erläuterungen ergeben sich aus den Informationen auf Seite 4.
2
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver-trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
an Unternehmen, die Dienstleistungen von all-gemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (Amtsblatt der EU L 114, 26.04.2012, S. 8; DAWI-De-minimis-VO).
6
Erläuterungen für Antragsteller einer De-minimisBeihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
(De-minimis-Verordnung) – Häufig gestellte Fragen
Stand: Oktober 2013
Was ist eine De-minimis-Beihilfe?
Die Förderung von Unternehmen unterliegt dem Europäischen Beihilferecht
(Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Dieses
soll verhindern, dass der Wettbewerb durch unkontrollierte Förderungen von
Unternehmen durch die Mitgliedstaaten verzerrt wird. Deshalb sind Förderungen an Unternehmen grundsätzlich bei der Europäischen Kommission zur
Genehmigung anzumelden. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht ermöglicht
die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Verordnung).
Nach der De-minimis-Verordnung sind unter „Deminimis“-Beihilfen Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag bzw. Subventionswert von 200.000 EUR (im
Straßentransportsektor bis zu 100.000 EUR) innerhalb von drei Steuerjahren zu
verstehen, die bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden müssen. In diesem Umfang geht die Kommission davon aus,
dass im Ergebnis keine Wettbewerbsverzerrung erfolgt. Damit vereinfacht sie
die Förderung von Unternehmen, da jede Anmeldung mit erheblichem Aufwand und viel Zeit verbunden ist. Die De-minimis-VO setzt am Steuerjahr an,
das je nach Mitgliedstaat vom Kalenderjahr abweichen kann.
Was ist eine DAWI-De-minimis-Beihilfe?
Als eine weitere Regelung zur Verfahrensvereinfachung ist am 29.04.2012
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
(DAWI-Deminimis-VO) in Kraft getreten. Sie betrifft wirtschaftliche Dienstleistungen, die der Fördergeber mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen
im Interesse der Allgemeinheit verbindet und aus diesem Grunde aufgrund
spezieller beihilferechtlicher Rechtsvorschriften fördern kann (z.B. Gesundheitsdienstleistungen, Altenpflege, andere soziale Dienste). Die DAWI-Deminimis-VO als eine spezielle Form der De-minimis-Förderung lässt Förderungen
ohne Anmeldepflicht sogar bis zu 500.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren
zu, jedoch nur für diesen Förderzweck.
Warum gibt es ein neues Formular, wenn ich einen De-minimis-Antrag stelle?
Mit dem neuen Formular wird nun auch die DAWI-Deminimis- Förderung in die
Abfrage einbezogen, um eine Förderung von mehr als 200.000 Euro im Rahmen
der allgemeinen De-minimis-Verordnung auszuschließen.
Dies ist notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Deminimis-Förderung sicherzustellen.
Wird es für mich komplizierter?
Alle Fördergeber in Bund und Land müssen die Deminimis-Verordnung beachten. Daher wird vorausgesetzt, dass jedes Unternehmen für erhaltene De-minimis-Förderungen auch die entsprechende, eindeutig erkennbare, Bescheinigung erhalten hat. Damit kann jeder Antragsteller sehr leicht feststellen, ob
er bereits De-minimis-Förderungen erhalten hat. Erst recht würde ihm bekannt
sein, wenn er eine DAWI-De-minimis-Förderung zum Ausgleich von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhalten hat. Der Verwaltungsaufwand eines Antragstellers dürfte sich daher in Grenzen halten.
Kann man De-minimis-Beihilfen und DAWI-Deminimis-Beihilfen kombinieren?
Die Kombination von Beihilfen (sog. Kumulierung) nach der De-minimis-VO
bzw. der DAWI-De-minimis-VO ist möglich. Insgesamt ist eine Förderung aus
diesen beiden Rechtsgrundlagen jedoch nur bis zu maximal 500.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren zulässig.
Warum wird abgefragt, ob das Unternehmen für das gleiche Projekt
noch andere Förderungen erhält?
Sofern neben De-minimis-Förderungen weitere Fördermitteln ein und dasselbe Projekt fließen sollen, stellt sich die Frage, auf welcher beihilferechtlichen
Rechtsgrundlage diese weiteren Förderungen beruhen. Möglicherweise geben diese anderen Rechtsgrundlagen Beihilfehöchstgrenzen vor, die auch
nicht durch zusätzliche De-minimis-Förderungen überschritten werden dürfen. Solche Fälle muss die Bewilligungsbehörde näher prüfen.
Warum ist der Beihilfebetrag bzw. der „Subventionswert“ wichtig?
De-minimis-Beihilfen können in verschiedenen Formen erfolgen, z.B. als Zuschuss, Darlehen oder Bürgschaft. Beim Zuschuss ist die Fördersumme mit
dem Beihilfebetrag bzw. dem Subventionswert identisch. Anders z.B. bei
zinsgünstigen Darlehen oder Bürgschaften. In diesen Fällen muss die Bewilligungsbehörde den Beihilfebetrag/Subventionswert ermitteln, da er von der
Fördersumme (Höhe des zugrunde liegenden Darlehens, Höhe der Bürgschaft)
abweicht.
Gibt es besondere Vorschriften für Bürgschaften?
Bürgschaften können nur unter bestimmten Voraussetzungen als De-minimis-Förderung gestaltet werden. Insbesondere darf die Behörde nicht nur
eine einzelne Bürgschaft vergeben, sondern muss eine allgemein gültige Regel für Bürgschaften aufgestellt haben. Als Faustregel sieht die De-minimis-VO
für Bürgschaften vor, dass Bürgschaften ohne weiteres nur für eine maximale
verbürgbare Kreditsumme von grundsätzlich 1.500.000 EUR, im Straßentransportsektor 750.000 EUR vergeben werden können; dabei dürfen maximal 80 %
des zugrunde liegenden Darlehens verbürgt werden (speziell geregelt in Artikel 2 Abs. 4 d) der Verordnung). Die De-minimis-VO hält zudem eine weitere
Berechnungsmethode parat, was im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde zu
klären ist.
Was gilt bei Unternehmen in Schwierigkeiten?
De-minimis-Beihilfen an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind generell nicht
zulässig. Die Kommission hat den Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ in Nr. 2.1 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft
für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“ (Amtsblatt EU C 244 vom 01.10.2004, S. 2-17) definiert:
„9. Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs «Unternehmen in Schwierigkeiten». Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass
sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet,
wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze
oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben
werden, wenn der Staat nicht eingreift. 10. Im Sinne dieser Leitlinien befindet
sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden
Fällen in Schwierigkeiten: a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung […]mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und
mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren
gegangen ist; b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die
Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate
verloren gegangen ist; c) wenn unabhängig von der Unternehmensform die
im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.“
Sofern die Bewilligungsbehörde Anhaltspunkte hat, dass das beantragende
Unternehmen in Schwierigkeiten sein könnte, wird sie diese Frage genauer
prüfen.
Welche formalen Voraussetzungen und Pflichten gibt es?
Jeder Fördergeber ist gemäß der (DAWI-)De-minimis-Verordnung verpflichtet,
vom begünstigten Unternehmen eine vollständige Übersicht über die in den
vorangegangenen beiden Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen zu verlangen und auf dieser Grundlage die Einhaltung des einschlägigen Beihilfehöchstbetrags zu überprüfen.
Die Antragsteller sind zur Abgabe vollständiger Angaben verpflichtet. Der
Nachweis über die erhaltene De-minimis-Förderung (De-minimis-Bescheinigung) ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung
der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder
bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung
festgesetzter längerer Frist vorzulegen. Eine Vorlage wird auch bei künftigen
De-minimis-Anträgen in der Regel verlangt. Wird die Bescheinigung innerhalb
der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung
und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
Welche Folgen hat es, wenn diese Voraussetzungen und Pflichten nicht
beachtet werden?
Eine Beihilfe, die die Voraussetzungen der (DAWI)-Deminimis-Verordnung
nicht beachtet und auch sonst ohne beihilferechtliche Grundlage wie z.B. ein
Förderprogramm gewährt wurde, ist rechtswidrig und muss zurückgefordert
werden.
Bitte klären Sie (Zweifels-)fragen mit dem Bayerischen Wirtschaftsministerium.
7
WEITERE TERMINE von FIT FOR FAIR
Veranstaltung
Termin
Fit for Fair – aRABISCHER rAUM
13. November 2014 Würzburg
17. Oktober 2014
Fit for Fair – Russland
29. Januar 2015 München
02. Januar 2015
Fit for Fair – Südostasien
05. Februar 2015
Passau
09. Januar 2015
Fit for Fair – Lateinamerika
05. März 2015
München
06. Februar 2015
Fit for Fair – USA
12. März 2015
Augsburg
13. Februar 2015
Veranstaltungsort
Anmeldeschluss
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IHRE Ansprechpartner
Agnieszka Eckert
Assistentin Messen
T +49 89 660566-301
F +49 89 660566-150
aeckert@bayern-international.de
www.bayern-international.de
Melanie Kress
Stv. Leiterin Geschäftsbereich
International Referentin AsienPazifik, Russland, Ukraine, Belarus
T +49 911 1335-424
melanie.kress@nuernberg.ihk.de
www.nuernberg.ihk.de
Anna-Katharina Esche
fairconcept GmbH
T +49 89 52300672
anna.esche@fairconcept.de
www.fairconcept.de
BAYERN INTERNATIONAL
Bayerische Gesellschaft für
Internationale Wirtschaftsbeziehungen mbH
Landsberger Straße 300
80687 München
T +49 89 660566-0
F +49 89 660566-150
info@bayern-international.de
www.bayern-international.de
In Zusammenarbeit mit
8
Durchführung
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie