Förderung von Arbeitsgelegenheiten
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Förderung von Arbeitsgelegenheiten
Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE; Injob) Merkblatt für Träger 1. Ansprechpartner: Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Jobcenters Bremen erfolgt durch das Team 472 (Maßnahmemanagement). Einzelnen Trägern werden individuelle Ansprechpartner benannt. Bei grundsätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Teamleitung, Herrn Abendroth (Telefon 178 1337). E-Mails senden Sie bitte an: Jobcenter-Bremen.Massnahmemanagement-Team472@jobcenter-ge.de 2. Ziele von AGH MAE: Öffentlich geförderte Beschäftigung nach dem SGB II (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante) ist unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“). • Die vorrangige Zielsetzung von öffentlich geförderter Beschäftigung ist die (Wieder-) Heranführung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie dient insbesondere dazu, einerseits die „soziale“ Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen und damit die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen. Außerdem trägt sie dazu bei, die Qualität im Bereich sozialer Dienstleistungen zu steigern und bestehende gesellschaftliche Problemlagen zu mindern. • Öffentlich geförderte Beschäftigung vermittelt Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikationen sowie Motivation und Arbeitsbereitschaft und liefert somit wichtige Hinweise für die Integrationsarbeit. • Öffentlich geförderte Beschäftigung kann auch dazu beitragen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen. 3. Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage der AGH MAE ist §16d SGB II. Nähere fachliche Hinweise und Empfehlungen zu §16d sind in der Geschäftsanweisung Nr. 21 vom 14.07.2009 der Zentrale der BA unter folgendem Link zu entnehmen. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A06Schaffung/Publikation/GA-SGB-2-NR-21-2009-07-14-Anlage.pdf Merkblatt AGH – MAE Stand 24.02.2011 1/6 4. Fördervoraussetzungen: 4.1 Nachrangigkeit: AGH MAE nach § 16d SGB II sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“) und dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen oder unterlaufen. 4.2 Öffentliches Interesse: Die im Rahmen der AGH MAE ausgeführten Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis (ein Produkt oder eine Dienstleistung) der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Arbeitsergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Die Gemeinnützigkeit eines Maßnahmeträgers allein ist nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Die Beschäftigung von Teilnehmern/-innen im Rahmen der AGH MAE zu deren Integrationsverbesserung ist allein kein Nutzen für die Allgemeinheit. Träger, die einen Antrag auf Förderung einer AGH-MAE-Massnahme stellen, haben in diesem Zusammenhang daher nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, worin das öffentliche Interesse an der Erledigung der Tätigkeiten besteht. Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das Tätigwerden der Teilnehmer/-innen „nur“ dem (womöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen Einsatzstellen zugute kommt, sondern es muss deutlich werden, welchem Personenkreis die Aktivitäten zugute kommen. Hierbei kann als Grundregel folgendes festgehalten werden „Je kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse“. Allein die Tatsache, dass eine Arbeitsgelegenheit für eine erwerbslose und im Leistungsbezug stehende Person geschaffen wird, reicht also nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. 4.3 Zusätzlichkeit: Die im Rahmen von AGH MAE ausgeführten Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. Grundlage der Beurteilung ist einerseits die Planung des Arbeitgebers, andererseits die bisherige Wahrnehmung der Aufgabe. Soweit die Arbeiten innerhalb der letzten 6 Monate (bei Aufgaben öffentlicher Körperschaften innerhalb der letzten zwei Jahre bzw. innerhalb eines der Förderung entsprechenden Zeitraums) ausgeübt wurden, kommt eine Förderung regelmäßig nicht in Betracht. Ausnahmen sind möglich, falls auch bisher schon öffentlich gefördert wurde (z. B. AGH E oder AGH MAE) oder ein Entgelt nicht gezahlt wurde. Entscheidende Bedeutung für die „Zusätzlichkeit“ kommt der vorgesehenen Tätigkeit selbst zu. Besonderes Augenmerk gilt daher der Stellenbeschreibung. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung in der vorgesehenen Weise und während des Förderzeitraums durchzuführen sind, können regelmäßig nicht gefördert werden. Rechtliche Verpflichtungen können sich z. B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, oder selbst bindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben. Besondere Darlegungslasten können sich ergeben, wenn ein Antragsteller behauptet, die Arbeiten erst in zwei Jahren bzw. erst nach dem Förderzeitraum durchführen zu können. Nicht förderfähig sind auch Arbeitsplätze, zu deren Tätigkeitsbeschreibung die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehört. Hierzu zählen z. B. Tätigkeiten wie Schnee räumen oder das Zurückschneiden von Gehölzen, die Verkehrswege beeinträchtigen. Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch Obliegenheiten wie laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. Die Zusätzlichkeit kann hingegen bejaht werden, wenn Aufgaben unplanmäßig oder besonders intensiv durchgeführt werden sollen, und derartige Arbeiten die Kapazitätsgrenze der vorhandenen Planstellenkräfte übersteigen. Merkblatt AGH – MAE Stand 24.02.2011 2/6 Soweit die „zusätzliche“ Arbeit lediglich den Umfang einer bereits geleisteten Arbeit ändert, muss eine klare Abgrenzung zu den bisherigen Tätigkeiten möglich sein (quantitative oder qualitative Verbesserung). Der zu fördernde Mitarbeiter muss sich durch seine Tätigkeit von den sonstigen Beschäftigten abgrenzen lassen. Das ist der Fall, wenn er z. B. ein eigenständiges und neues Projekt betreut und durchführt oder einen ganz anderen – eigenständigen – Aufgabenbereich hat. Die Unterstützung des bereits vorhandenen Personals reicht sonst nicht aus, um das notwendige Kriterium der Zusätzlichkeit zu erfüllen. Sofern ein Arbeitgeber die Aufgabe für einen Dritten erledigt (z. B. Übertragung der Arbeitgeberstellung auf kommunale Beschäftigungsgesellschaften), beurteilt sich die bisherige Wahrnehmung der Aufgabe und die Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung nach der Rolle des Dritten (Beispiel: Der Förderverein einer Schule bietet Regelunterricht für die Schülerinnen/Schüler im Fach Deutsch an. Das gehört zwar nicht zu den Pflichtaufgaben des Fördervereins, ist gleichwohl aber keine förderungsfähige Tätigkeit, denn es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe der Schule/des Schulträgers). Generell sind hinsichtlich der Prüfung der beiden Fördervoraussetzungen „öffentliches Interesse“ und „Zusätzlichkeit der Arbeiten“ strenge Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine strikte Abgrenzung und Trennung zwischen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeiten und den Arbeitsinhalten der AGH MAE. 4.4 Wettbewerbsneutralität: Im Zusammenhang mit der Einrichtung von AGH MAE dürfen Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. 4.5 Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung: Reguläre Beschäftigung darf durch die Förderung von AGH MAE nicht verdrängt oder beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund darf die Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Wiederbesetzung vorübergehend und dauerhaft frei gewordener Stammarbeitsplätze (z. B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, nach Streiks), die notwendige Erweiterung des Personalbestandes, die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung durch AGH MAE nicht verhindert werden. Saisonarbeit ist nicht förderfähig. 4.6 Arbeitsmarktpoltische Zweckmäßigkeit: Die Maßnahmeinhalte sind an den Bedarfslagen der identifizierten Zielgruppen auszurichten und auf die individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzustimmen. Die Maßnahmeinhalte müssen zumindest mittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hinführen („erste Stufe einer Integrationsleiter“). AGH MAE sind inhaltlich so auszugestalten, dass Teilnehmer/innen über die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft hinaus auch in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung gefördert werden (z.B. durch feste Ansprechpartner beim Maßnahmeträger, geeignete Qualifizierungselemente, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche, Bewerbungstraining, Praktika). 5. Maßnahmebeschreibung: Der Maßnahmeträger hat dem Jobcenter im Hinblick auf eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Maßnahme sowie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wettbewerbsaufruf, bzw. mit dem Förderantrag vor Beginn der Arbeiten eine konkrete und aussagekräftige Maßnahmebeschreibung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf folgende Kriterien ausführlich einzugehen: - Maßnahmeziel Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsinhalte / Einsatzfelder Merkblatt AGH – MAE Stand 24.02.2011 3/6 - Begründung für öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit der Arbeiten einschl. Wettbewerbsneutralität Beschreibung von Einsatzstellen Beginn und Dauer der Arbeiten Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit Einsatzort(e) Art, Umfang und Qualität von Betreuung und Qualifizierung Qualifikation des eingesetzten Anleiterpersonals Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter) Begründung für die Notwendigkeit einer Maßnahmekostenpauschale und deren Höhe 6. Beschäftigungszeit: Die Beschäftigungszeit der Teilnehmerin / des Teilnehmers sollte individuell und variabel gestaltet werden. Um den Teilnehmer/innen Eigenbemühungen zu ihrer beruflichen Eingliederung zu ermöglichen, darf die Beschäftigungszeit für AGH MAE 30 Stunden wöchentlich (einschl. Qualifizierungsanteilen) nicht überschreiten. 7. Inhalte: Wesentlicher Bestandteil einer AGH MAE ist die Ausführung von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen oder Erschaffung von Gütern), deren Ergebnisse der Allgemeinheit dienen. Ergänzend sollten Qualifizierungsanteile und können Praktika angeboten werden. 7.1 Qualifizierung: Qualifizierungsanteile sind in Abgrenzung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bis zu einer Dauer von acht Wochen zulässig. Im Bereich U25 können die Qualifizierungsanteile höher sein, dürfen den Arbeitsanteil aber nicht überwiegen. 7.2 Praktika: Praktika bei Arbeitgebern erfüllen in aller Regel nicht die gesetzlichen Kriterien für AGH MAE (öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit). Sie erhöhen jedoch regelmäßig die Eingliederungschancen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Praktika sind daher bei einem oder mehreren Arbeitgebern bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen im Rahmen einer AGH MAE zulässig. 8. Mehraufwandsentschädigung (MAE): Für die Dauer der Zuweisung ist den Teilnehmer/innen eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt / Lohn und hat keinen Entgeltcharakter. Durch sie sollen die arbeitsbedingten Mehrbedarfe abgedeckt werden. Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht, jedoch ist auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom SGB II – Maßnahmeträger gestellt) und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen sowie Ernährung denkbar. Für den Bereich U25 beträgt die MAE aktuell 0,70 € für den Bereich U65 1,20 € pro Teilnehmerstunde. Zuzüglich werden die anfallenden Fahrtkosten, im Regelfall als Monatskarte, übernommen (Näheres regelt die Anlage 1 Fk zu MAE). Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten während der Zuweisung gezahlt (also z.B. nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder an Wochenenden / Feiertagen). Die Mehraufwandsentschädigung wird für die Teilnahme an allen Bestandteilen einer AGH MAE (Beschäftigung, Qualifizierung und ggf. Praktika) gezahlt. Sie wird monatlich über den Maßnahmeträger an den/die Teilnehmer/in ausgezahlt. Das Jobcenter rechnet die MAE monatlich rückwirkend mit dem Träger ab (siehe Punkt 9.3). Merkblatt AGH – MAE Stand 24.02.2011 4/6 9. Maßnahmekosten: 9.1 Maßnahmekostenpauschale (MKP): Die Maßnahmekosten werden pauschal abgerechnet. Mit der Maßnahmekostenpauschale werden Mittel für die unmittelbare Maßnahmedurchführung bereitgestellt (z.B. Personal- und Verwaltungskosten, Unfallund Haftpflichtversicherung, Betreuung, Qualifizierung, Arbeitskleidung, Sachkosten, sonstiger Aufwand). Als Höchstförderbetrag für Maßnahmekosten wird ein Betrag bewilligt, der sich aus dem Produkt aus Platzzahl x mtl. Pauschale x Förderdauer in Monaten ergibt. Die Maßnahmekostenpauschale wird nur für tatsächlich besetzte Maßnahmeplätze gezahlt und taggenau abgerechnet. Ein ggf. bestehendes Eigeninteresse des Trägers an der Durchführung der Maßnahme sollte bei der Festlegung der Maßnahmekostenpauschale berücksichtigt werden. Ein Eigeninteresse kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass ein Träger die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten anbietet. Gegebenenfalls erforderliche Arbeitskleidung (z.B. „Blaumann“, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Regenbekleidung) sollte der Träger zur Verfügung stellen. Die Aufwendungen hierfür sollten Bestandteil der Maßnahmekostenpauschale sein. 9.2 MKP bei Fehlzeiten / unbesetztem Platz: Die MKP kann nur für besetzte oder als besetzt geltende Plätze gezahlt werden. Als besetzt gilt ein Platz vom Zeitpunkt des gemeldeten Antritts der Teilnehmerin / des Teilnehmers bis zum Zuweisungsende für Tage, an denen: - die Teilnehmerin / der Teilnehmer anwesend ist an Wochenenden und Feiertagen bei Urlaub (bis zu 2 Arbeitstagen monatlich) bei zusammenhängenden Tagen von Krankheit, Kur, medizinische Reha bis zu 28 Kalendertagen bei sonstigem entschuldigtem Fehlen zusammenhängend grundsätzlich bis zu 14 Kalendertagen bei unentschuldigten Fehlen zusammenhängend bis zu 7 Kalendertagen Nach Ausscheiden kann die Teilnehmerin / der Teilnehmer durch das Jobcenter auch erneut zugewiesen werden. Die maximale Zuweisungsdauer ist zu beachten. Eine Förderung über die monatlich bewilligten Plätze hinaus ist nicht möglich. Die MKP wird nicht gezahlt: - für Zeiten nach Ablauf der o.g. Fristen. - für unbesetzte Plätze. 9.3 Auszahlung: Die Auszahlung beider Förderkomponenten erfolgt an den Träger monatlich nachträglich, nach Abrechnung des jeweiligen Monatsberichts. Der Monatsbericht ist vom Träger spätestens bis zum 10. des Folgemonats beim Jobcenter Bremen einzureichen. Die MAE ist vom Träger unverzüglich und ohne Abzug an den / die Teilnehmer/innen weiter zu geben. 10. Entschuldigte Fehlzeiten / Meldung an persönlichen Ansprechpartner: Als entschuldigte Fehlzeiten zählen: - Krankheit Kur und medizinische Reha Krankheit eines Kindes unter 15 Jahren Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber Schließzeiten von Kindertagesstätten Todesfall in der Familie Behörden-Termine Merkblatt AGH – MAE Stand 24.02.2011 5/6 Über diese Zeiten ist durch den Träger ein Nachweis von der Teilnehmerin / vom Teilnehmer einzufordern. Behördentermine sind grundsätzlich außerhalb der Beschäftigungszeit zu legen. Das Anerkennen anderer Fehlzeiten als entschuldigte Fehlzeit kann in Ausnahmefällen nur in Rücksprache mit dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner (pAp) des Kunden (Vermitter/-in oder Fallmanager/-in) erfolgen und ist vom Träger zu dokumentieren. Die zuständigen Fallmanager/innen bzw. Arbeitsvermittler/innen sind grundsätzlich ab dem 3. Fehltag zu informieren. 11. Abbruch der Maßnahme: Nach folgenden Tatbeständen erfolgt grundsätzlich ein Maßnahmeabbruch: - bei zusammenhängenden Tagen von Krankheit, Kur, medizinischer Reha nach 28 Kalendertagen bei sonstigem entschuldigtem Fehlen zusammenhängend nach 14 Kalendertagen bei unentschuldigten Fehlen zusammenhängend nach 7 Kalendertagen Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen nach Absprache mit den zuständigen Arbeitsvermittler/innen bzw. Fallmanager/innen möglich. Die Entscheidung ist im Monatsbericht zu dokumentieren. 12. Ergebnisbericht/ Erfolgsbeobachtung: Spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme hat der Träger dem Jobcenter eine(n) Ergebnisbericht / Dokumentation vorzulegen. Hier sollen Verlauf, Arbeitsergebnisse, Wirkungen und Erfahrungen dokumentiert werden. Bei längeren Bewilligungen ist spätestens nach 12 Monaten ein Zwischenbericht zu erstellen. Merkblatt AGH – MAE Stand 24.02.2011 6/6