AGH-Leitfaden - Jobcenter Dortmund
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AGH-Leitfaden - Jobcenter Dortmund
AGH-Leitfaden Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Sozialgesetzbuch II (SGB II) S Stand: 06. Februar 2015 Herausgeber: Jobcenter Dortmund Pressestelle Südwall 5 – 9 44137 Dortmund Tel: 0231/842-2190 Email: jobcenter-dortmund.presse@jobcenter-ge.de Internet: www.jobcenterdortmund.de Seite 01 Vorbemerkung Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 wurde auch die öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB) neu geregelt. Die verbindlichen Weisungen und Empfehlungen zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. § 16d SGB II sind in den fachlichen Hinweisen SGB II der Bundesagentur für Arbeit (Stand November 2013) festgelegt und können unter folgendem Link eingesehen werden: SGB II Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II (Stand November 2013) Im Nachfolgenden werden die über den gesetzlichen Rahmen hinaus bestehenden Besonderheiten / Regelungen / Abläufe zur Umsetzung von AGH in Dortmund beschrieben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die männlich als auch weibliche Schreibweise für die entsprechenden Beiträge gemeint ist. Seite 02 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Arbeitsmarktpolitische Ausrichtung 5 1.1 1.2 1.3 Zielgruppenbezug AGH-Tätigkeiten / Arbeitsmarktbezug Sozialraumbezug 5 5 6 2. Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten 6 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Interessenbekundung Planungsgespräch Antragstellung Beteiligung der regionalen Arbeitsmarktpartner Zeitlicher Ablauf des Antrags- und Bewilligungsverfahrens 6 6 7 8 8 3. Verbindliche Standards zur operativen Umsetzung 9 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Wöchentliche Arbeitszeit Maßnahmedauer Zuweisungsverfahren Zuweisungsdauer Maßnahmevereinbarung mit dem Kunden Teilnehmerbeurteilung / Teilnehmerbescheinigung 9 9 9 10 11 11 4. Mehraufwandsentschädigung (MAE) und Maßnahmekostenpauschale (MKP) 12 4.1 4.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 MAE für den Teilnehmer/innen MKP für Maßnahmeträger und Abrechnungsmodalitäten Zuständigkeiten / Verfahren hinsichtlich Festsetzung der MKP Regelungen zu Abwesenheitszeiten Urlaub Arbeitsunfähigkeit Entschuldigte Fehlzeiten Unentschuldigte Fehlzeiten 12 12 12 13 13 13 14 14 5. 5.1 5.2 Erfolgsbeobachtung Ergebnisbericht Trägerbeurteilung durch den Teilnehmer 14 14 14 6. Ansprechpartner des Jobcenter Dortmund 15 Seite 03 Anlagen Anlage 1 Teilnehmerbeurteilung des Trägers Anlage 2 Zusatzblatt zum AGH-Teilnehmerbericht für pflegenahe Tätigkeiten Anlage 3 Erstattung erforderlicher Maßnahmekosten Anlage 4 Ergebnisbericht Anlage 5 Maßnahme-/ Trägerbeurteilung durch den Teilnehmer Seite 04 1. Arbeitsmarktpolitische Ausrichtung Im Rahmen eines Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms (AMIP) wird jährlich die Anzahl und Ausrichtung von AGH in Dortmund festgelegt. 1.1 Zielgruppenbezug Die Zielsetzung von AGH ist die Aufrechterhaltung, (Wieder-) Herstellung bzw. Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen (insbesondere Kunden mit komplexen Profillagen). Aus diesem Grund werden bei der Planung und Umsetzung von AGH insbesondere Maßnahmen vorwiegend / primär für folgende besondere Personengruppen eingerichtet: - Langzeitarbeitslose Ü25 (länger als 1 Jahr arbeitslos) - Kunden ohne abgeschlossene Berufsausbildung - Alleinerziehende - Kunden für Teilzeitbeschäftigung - Förderung von Frauen in Maßnahmen - Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen beide Elternteile arbeitslos sind 1.2 AGH-Tätigkeiten / Arbeitsmarktbezug Arbeitsgelegenheiten dienen als mittelfristige Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. es erfolgt eine Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Integrationsfortschritte). Eine AGH ist eine Eingliederungsmaßnahme, in der die Teilnehmer/innen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Die AGH-Tätigkeiten sollen für die Teilnehmer insbesondere dahingehend geeignet sein, damit individuelle Vermittlungshemmnisse abgebaut und folgende Integrationsfortschritte erreicht werden: - Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen) Arbeits- und Sozialverhalten stärken Perspektiven verändern Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen Dabei sind insbesondere die AGH Maßnahmen mit Arbeitsmarktbezug in folgenden Berufen / Bereichen zu berücksichtigen: - Verkäufer, Verkaufshilfen - Lager- und Transportarbeiter - Pflegehilfskräfte - Küchenhilfen, Köche, hauswirtschaftliche Hilfskräfte - Bürohilfs- und Fachkräfte Einzelhandel Lager Gesundheit/Pflege/Soziales Gastronomie Büro, Verwaltung Seite 05 1.3 Sozialraumbezug Stadtteilbezogene AGH-Projekte sollen sich insbesondere auf die Sozialräume konzentrieren, da hier gegenüber dem Stadtdurchschnitt wesentlich größere soziale Problemlagen bestehen. Die Stadt Dortmund hat folgende 13 Sozialräume identifiziert: Nette, Marten, Eving, Kemminghausen, Lindenhorst, Dorstfelder Brücke, Wickede, Alt-Scharnhorst, Borsigplatz, Nordmarkt, Hafen, Scharnhorst Ost, Hörde. Da die Sozialräume Borsigplatz, Nordmarkt, Hafen, Scharnhorst Ost und Hörde als besonders benachteiligt identifiziert wurden, soll hier bei eingeschränkten Fördermöglichkeiten die Umsetzung von AGH bevorzugt erfolgen. 2. Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten 2.1 Interessenbekundung Soweit erstmalig die Einrichtung einer AGH angedacht ist, erteilt das Haushaltsteam allgemeine Auskünfte zum Antragsverfahren und zur Erfüllung der gesetzlichen AGH-Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und des öffentlichen Interesses. Strebt ein Träger nach der allgemeinen Auskunftserteilung konkret die Schaffung einer AGH an, so ist er an den jeweils zuständigen AGH-Koordinator zur Führung eines Planungsgesprächs (unter Beteiligung des Haushaltsteams) zu verweisen. 2.2 Planungsgespräch Im konkreten Planungsgespräch wird der arbeitsmarktliche Bedarf des Jobcenters an der neuen AGH-Maßnahme / den neuen AGH-Plätzen geprüft, d.h. die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit sowie die grundsätzliche Besetzbarkeit beurteilt und anhand eines Planungsvermerkes durch das Jobcenter protokolliert. Zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bewilligung und passgenauen Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) hat der Maßnahmeträger die AGH konkret und ausführlich zu beschreiben. Grundsätzlich erfolgt bei Trägern, die erstmalig eine AGH anbieten, zur Eignungsfeststellung des Trägers und der Einsatzstelle eine Vor-Ort-Besichtigung. Soweit eine positive Bewertung des Projektvorhabens und / oder die Fortsetzung einer AGH feststeht, werden dem AGH-Träger die erforderlichen AGHAntragsvordrucke ausgehändigt. 2.3 Antragstellung Vor jeder Antragstellung muss ein Planungsgespräch erfolgt sein. Der AGH-Antrag muss detaillierte Angaben enthalten. Dabei sind die Weisungen zum Punkt Maßnahmekonzeption der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (FH AGH B1.6) zu beachten. Seite 06 Auszug aus den Fachlichen Hinweisen AGH B1.6: Insbesondere auf folgende Kriterien ist in der Maßnahmebeschreibung ausführlich einzugehen: Maßnahmeziel Begründung für öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität der Arbeiten Beschreibung der auszuführenden Arbeiten/Arbeitsinhalte Beschreibung der Einsatzstelle/n, wenn Arbeiten nicht direkt beim Maßnahmeträger durchgeführt werden Beginn und Dauer der Arbeiten Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit Einsatzort(e) Art, Umfang und Qualität von Betreuung und Anleitung Qualifikation des Personals Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter) Begründung für besonderen Anleitungsbedarf und nachvollziehbare Darstellung der begleitenden Betreuung (z. B. wie und mit welchem personellen Aufwand die AGH-Teilnehmer eine Tagesstruktur, soziale Kompetenzen, Motivation, Steigerung der individuellen Belastbarkeit und Produktivität erreichen sollen) Zur Beurteilung des Einsatzes von AGH, insbesondere der Zusätzlichkeit, sind Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitervertretungen des Maßnahmeträgers bzw. der Einsatzstelle beizufügen. Zielgruppenbezug, Tätigkeits- und Arbeitsmarkt- sowie Sozialraumbezug Entsprechende Förderanträge stellt das Haushaltsteam des Jobcenters Dortmund zur Verfügung. Der Antrag sowie die entsprechenden Anlagen sind in doppelter Ausfertigung fristgerecht im Haushaltsteam einzureichen. Das Haushaltsteam bewertet anhand der eingereichten Maßnahmebeschreibung die Erfüllung der gesetzlichen AGH-Kriterien und Finanzierbarkeit der AGH. Der AGH-Koordinator bewertet, inwieweit das Maßnahmeziel mit den AGHTätigkeiten für die erwerbsfähigen Leistungsbezieher des Jobcenters geeignet sind und ob die beantragte/beschriebene Betreuung und Anleitung für die Zielgruppe/AGH-Teilnehmer erforderlich und ausreichend ist. 2.4 Beteiligung der regionalen Arbeitsmarktpartner Die Auswahl und Gestaltung von AGH nach § 16d SGB II erfolgt im Beirat gemäß § 18d SGB II. Der Beirat hat zur Abstimmung des AGH-Angebotes im lokalen Konsens einen Ausschuss für Arbeitsgelegenheiten eingesetzt. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sowie des Jobcenters. Durch die Begrenzung der Ausschussmitglieder auf den genannten Kreis werden Seite 07 Interessenskonflikte mit potentiellen Trägern von Arbeitsgelegenheiten vermieden. Der Ausschuss stellt insbesondere die Wettbewerbsneutralität der beantragten AGH fest, d.h. dass keine Beeinträchtigung der regionalen Wirtschaft als Folge der AGHBewilligung zu befürchten ist. Bei Bedarf kann der Ausschuss festlegen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Wirtschaftsverbände zur Beurteilung der Wettbewerbsneutralität erforderlich sind. 2.5 Zeitlicher Ablauf des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Das Jobcenter Dortmund legt mit dem Ausschuss für Arbeitsgelegenheiten jährlich feststehende Sitzungstermine fest. Die Termine können im Haushaltsteam 982 erfragt werden. An diesen Terminen werden die eingereichten Anträge besprochen und bewertet. Die Ergebnisse werden den Antragstellern im unmittelbaren Anschluss mitgeteilt. Bei Zustimmung ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die Ablehnung eines Antrages wird mit dem Träger kommuniziert. Ausgehend von diesen Sitzungsterminen haben die Planungsgespräche mindestens zehn Wochen vor den stattfindenden Sitzungsterminen zu erfolgen. Die Antragstellung und Abgabe der vollständigen Unterlagen hat i.d.R. mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen, um die erforderliche formale und arbeitsmarktliche Prüfung durch das Jobcenter Dortmund sicherzustellen. Verspätet oder unvollständig eingereichte Anträge werden erst in der nächsten Sitzung behandelt. Der Beginn einer AGH richtet sich ebenfalls nach den Sitzungsterminen. Die Maßnahme kann i.d.R. frühestens sechs Wochen nach der positiven Bewertung des AGH-Ausschuss beginnen; in begründeten Einzelfällen können frühere Beginntermine im Rahmen der Antragstellung mit dem Jobcenter abgestimmt werden. Mit dieser Vorlaufzeit wird gewährleistet, dass hinsichtlich der Besetzung der Maßnahme Absprachen zwischen dem Jobcenter Dortmund und dem Maßnahmeträger sowie ausreichende und passgenaue Teilnehmerzuweisungen erfolgen können, damit zu Maßnahmebeginn möglichst alle bewilligten AGH-Plätze vollständig besetzt sind. 3. Verbindliche Standards zur operativen Umsetzung 3.1 Wöchentliche Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit sollte in der Regel 30 Stunden nicht überschreiten, um Eigeninitiativen der eLb für die berufliche Integration zu ermöglichen. Daneben sind alle Teilzeitformen möglich; hierbei sollten 15 Stunden in der Woche nicht unterschritten werden. Die AGH-Teilnehmer dürfen nur im zeitlichen Rahmen der bewilligten Maßnahme eingesetzt werden. Die Arbeitszeit kann im erforderlichen Rahmen für den einzelnen AGH-Teilnehmer variabel und individuell festgelegt und während der Zuweisungszeit angepasst werden. Der eingerichtete AGH-Platz für 30 Wochenstunden gilt auch als besetzt, wenn der AGH-Teilnehmer in Teilzeit, d.h. unter 30 Wochenstunden zugewiesen wird. Das Seite 08 setzt voraus, dass grundsätzlich alle AGH bis 30 Wochenstunden auch Teilnehmern in Teilzeit zur Verfügung stehen sollen. Sollte dies für Tätigkeiten innerhalb einer AGH-Maßnahme nicht möglich sein, sind die Gründe dafür bereits im Planungsgespräch und bei der entsprechenden AGHStellenbeschreibung zu dokumentieren. 3.2 Maßnahmedauer Die AGH-Maßnahmen können für eine maximale Dauer von 18 Monaten beantragt werden. Sofern die AGH an ein konkretes zeitlich definiertes Projekt gebunden ist, kann die Maßnahme auch für einen kürzeren / längeren Zeitraum anerkannt werden. Die Bewilligung der beantragten AGH-Maßnahme beträgt grundsätzlich sechs Monate und kann bei Bedarf verlängert werden. Die Verlängerungsoption ist Bestandteil der Erstbewilligung. Der Maßnahmeträger erhält rechtzeitig (ca. 4 Wochen) vor Beendigung der laufenden Maßnahme einen entsprechenden Verlängerungsbescheid. 3.3 Zuweisungsverfahren Vom Träger ist dem Maßnahmebetreuer des Jobcenters möglichst ein fester Wochentermin zur Vorstellung / Zuweisung der Teilnehmer anzugeben. Alternativ können Träger z.B. eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben, so dass ein fester Vorstellungstermin mit dem Träger vereinbart werden kann. Die Kunden werden vom Jobcenter verbindlich auf diesen Termin mit Angabe des Ortes, des Berufsbereiches sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit zur Vorstellung verwiesen und vorab dem Träger per Zuweisungsschreiben, Laufzettel, E-Mail oder mit Zuweisung über das elektronische Maßnahmeabwicklungsverfahren (eM@w) angekündigt. Alle Ein- und Austritte sowie Verlängerungen der Zuweisungen meldet der AGHTräger, der nicht das eM@w-Verfahren nutzt, wöchentlich nachträglich (jeweils am Montag) mit der zur Verfügung gestellten Ein- und Austrittsliste an das Haushaltsteam. Das entsprechende Zuweisungsverfahren wird vom Maßnahmebetreuer des Jobcenters rechtzeitig vor Beginn der AGH mit dem AGH-Träger / der Einsatzstelle besprochen. Der E-Mail-Verkehr mit datenschutzrelevanten Daten kann nur mit der verschlüsselten Signatur des Jobcenters erfolgen. Die Hinweise zur Einrichtung der E-Mail-Verschlüsselung für die AGH-Träger stellt das Haushaltsteam bei Bedarf zur Verfügung. 3.4 Zuweisungsdauer Die Zuweisungsdauer des eLb im Rahmen einer bewilligten AGH wird individuell vom zuständigen persönlichen Ansprechpartner (pAp) festgelegt, Dabei ist die gesetzlich festgelegte Zuweisungshöchstdauer von 24 Monaten Seite 09 innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes zu beachten (§ 16d Abs. 6 SGB II). Der 5-Jahres-Zeitraum beginnt bei AGH-Teilnehmern, die am 01.04.2012 bereits laufend in AGH zugewiesen waren, am 01.04.2012, da Teilnahmezeiten vor dem 01.04.2012 nicht bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer berücksichtigt werden (§78 SGB II). Bei Eintritten in AGH ab dem 01.04.2012 beginnt der 5-Jahres-Zeitraum mit dem Eintritt (z.B. Eintritt ab 01.06.2012 = 5-Jahres-Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2017). Dadurch ist sichergestellt, dass aufgrund der Gesetzesänderung alle eLb ab 01.04.2012 maximal 24 Monate in AGH zugewiesen werden können. Über eine Verlängerung der individuellen Zuweisungsdauer entscheidet die Integrationsfachkraft im Beratungsgespräch. Die Verlängerung soll erfolgen, soweit sie zur weiteren Stabilisierung des Teilnehmers dringend erforderlich ist. Für die Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verlängerung ist der Teilnehmerbericht des Trägers auszuwerten (Anlage1). Unter Punkt 11 des Berichtes (Anmerkungen/Sonstiges) ist vom Träger die Empfehlung einer Verlängerung der AGH zu begründen. 3.5 Maßnahmevereinbarung mit dem Kunden Zwischen Teilnehmer und Träger ist durch den Träger spätestens am ersten Maßnahmetag eine Maßnahmevereinbarung mit folgenden Inhalten abzuschließen: 1. 2. 3. Dauer Einsat zstelle Ansprechpartner 4. Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeit 5. 6. 7. Mehr auf wands entschädigung Urlaub 8. Erkrankung 9. Versicher ungsschut z 10. Beendigung 11. Datenschut zklausel 12. Unterschrif ten Beginn und Ende der Maßnahme Ort, Berufsbereich und ggf. Einsatzstellenart konkrete Nennung des Ansprechpartners beim Träger bzw. in der Einsatzstelle im Rahmen der bewilligten AGH Festlegung der Arbeitszeit (wöchentliche Dauer) sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit Angabe zur Höhe, Zahlweise und zum Zahltag Hinweis zum Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz (2 Tage je vollen Beschäftigungsmonat) Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, ggf. Regelung des Meldeverfahrens Hinweis auf bestehende Versicherungsschutz seitens des Trägers (Unfallversicherung, Haftpflicht), Bestimmungen des Arbeitsschutzes werden eingehalten Beendigungsmöglichkeit bei Arbeitsaufnahme während der AGH Zustimmung zur Datenübertragung zwischen Träger und Jobcenter von beiden Seiten erforderlich Seite 010 3.6 Teilnehmerbeurteilung / Teilnehmerbescheinigung Durch den Träger ist vor Beendigung der festgelegten Zuweisungsdauer eine individuelle Teilnehmerbeurteilung für das Jobcenter zu erstellen. Hierzu ist der Vordruck „Teilnehmerbeurteilung des Trägers“ zu verwenden (Anlage 1). Bei Teilnehmern, die für pflegenahe Tätigkeiten eingesetzt waren, ist das Zusatzblatt gem. Anlage 2 beizufügen. Der Bericht ist 4 Wochen vor Maßnahmeende an den für die AGH zuständigen Maßnahmebetreuer zu senden, damit dieser mit dem Kunden rechtzeitig weitere Schritte im Rahmen des Absolventenmanagements vereinbaren kann. (siehe auch B 4.2 FH AGH) Teilnehmerberichte bei vorzeitiger Beendigung / Abbruch der Teilnehmer sind durch den Träger auf Anforderung der Integrationsfachkraft zu erstellen. Jedem Teilnehmer ist durch den Teilnahmebescheinigung auszustellen. Maßnahmeträger eine individuelle 4. Mehraufwandsentschädigung (MAE) und Maßnahmekostenpauschale (MKP) 4.1 MAE für den Teilnehmer Die MAE beträgt pro geleistete Arbeitsstunde 1,50 Euro. Seit dem 01.01.2015 beträgt die MAE für AGH-Tätigkeiten im Außenbereich 2,00 Euro. Für bewilligte AGH-Tätigkeiten, die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr und am Wochenende stattfinden, beträgt die MAE 2,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde. Die MAE für den Teilnehmer deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme der AGH ab (z.B. Fahrkosten, Mehrbedarf für auswärtige Ernährung, Körperpflege). Die Auszahlung der MAE an die Teilnehmer erfolgt im Auftrag des Jobcenter Dortmund durch den Maßnahmeträger. Soweit ein Teilnehmer zu Beginn der AGH die Fahrkosten zum Erreichen der Einsatzstelle nicht aufbringen kann, kann der Träger einen angemessenen Abschlag (z.B. für ein 4er-Ticket) zahlen und mit der anstehenden Auszahlung der MAE verrechnen. Tritt der zugewiesene Teilnehmer die AGH nicht an, werden dem Träger die Kosten für das 4er-Ticket durch das Haushaltsteam des Jobcenters Dortmund erstattet. 4.2 MKP für Maßnahmeträger und Abrechnungsmodalitäten Das Jobcenter Dortmund erstattet dem Maßnahmeträger auf Antrag die erforderlichen Sach- und Personalkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der AGH entstehen (§ 16d Abs. 8 SGB II). Die Maßnahmekosten werden anhand der eingereichten AGHMaßnahmekonzeption und Finanzierungsübersicht / Kostenkalkulation hinsichtlich der Erforderlichkeit und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Seite 011 Sparsamkeit durch das Jobcenter überprüft. (s. B 1.6 und 2.9 der FH AGH). Nähere Erläuterungen zur Erstattung der erforderlichen Maßnahmekosten sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die erforderlichen Maßnahmekosten werden dem Maßnahmeträger als monatliche Pauschale je AGH-Platz bewilligt (MKP) und gemäß B 2.9.3 der FH AGH abgerechnet und ausgezahlt. Mit der MKP wird der entstandene Aufwand des Trägers für die Maßnahmedurchführung abgedeckt und darüber hinaus werden keine weiteren Leistungen an den Träger erbracht. 4.3 Zuständigkeiten / Verfahren hinsichtlich Festsetzung der MKP Bei Eingang der Antragsunterlagen erhält der Bereich Markt und Integration (MuI) die Unterlagen zur Überprüfung und Abstimmung der dargestellten Angaben zum notwendigen Personal (Einsatz/Betreuungsschlüssel, erforderliche Qualifikation, tarifliche Eingruppierung) und der Erforderlichkeit der Sachausgaben der Maßnahme. Das Haushaltsteam errechnet anhand der beantragten Ausgaben und Einnahmen die Höhe der MKP und fordert bei Bedarf ggf. Nachweise/Belege der Träger zu den aufgeführten Kosten an. Sofern die Höhe der ermittelten MKP im Vergleich zu anderen Eingliederungs- und AGH-Maßnahmen außergewöhnlich hoch ist, wird das Haushaltsteam ein Trägergespräch gemeinsam mit dem AGH-Koordinator vereinbaren, in dem die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme abschließend geprüft wird. 4.4 Regelungen zu Abwesenheitszeiten Bei den Abwesenheitszeiten während der laufenden Maßnahme wird unterschieden zwischen – – – – Urlaub Arbeitsunfähigkeit Entschuldigte Fehlzeiten Unentschuldigte Fehlzeiten Allgemein gilt, dass alle Abwesenheitszeiten generell mit Art und Umfang durch den AGH-Träger dokumentiert werden. Bei Bedarf sind die entsprechenden Unterlagen dem Jobcenter zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Für Abwesenheitszeiten wird dem Teilnehmer keine Mehraufwandsentschädigung ausgezahlt. Die Maßnahmekostenpauschale hingegen wird dem Träger bis zum offiziellen Austritt des Teilnehmers aus der Maßnahme weitergezahlt. Abhängig vom Grund der Abwesenheit sind außerdem die folgenden Regelungen zu beachten. 4.4.1 Urlaub Jedem AGH-Teilnehmer stehen zwei Tage Urlaub pro abgeschlossenen Beschäftigungsmonat zu. Für Teilmonate entsteht kein Urlaubsanspruch. Der Urlaub Seite 012 kann frühestens nach Ende des ersten Beschäftigungsmonats genommen werden. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX. Der Urlaub ist mit dem Träger abzusprechen. Es ist dabei grundsätzlich möglich, Urlaubstage anzusparen und flexibel zu nehmen. Eine Verpflichtung des Teilnehmers, den Urlaub zu nehmen, besteht nicht. Der Teilnehmer muss im Vorfeld keine Ortsabwesenheit beim Jobcenter beantragen. Eine Information über den Urlaubsantritt an den zuständigen Maßnahmebetreuer des Jobcenters durch den AGH-Träger ist ebenfalls nicht erforderlich. 4.4.2 Arbeitsunfähigkeit Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit meldet sich der Teilnehmer am ersten Tag beim Träger. Ab dem dritten Tag ist eine AU-Bescheinigung beizubringen. Am sechsten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit ist der zuständige Maßnahmebetreuer des Jobcenters durch den AGH-Träger zu informieren. Es erfolgt dann eine Absprache zwischen Maßnahmebetreuer und Träger über die Fortsetzung der Maßnahme. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Kalendertage, ist die Maßnahme in der Regel zu beenden, um einem anderen Kunden des Jobcenters die Teilnahme zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann allerdings auch bei längeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und mit Zustimmung des zuständigen Maßnahmebetreuers die Arbeitsgelegenheit fortgeführt werden. Eine erneute Zuweisung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ist möglich, sofern ein freier Maßnahmeplatz zur Verfügung steht. 4.4.3 Entschuldigte Fehlzeiten Es liegt in der Verantwortung des AGH-Trägers, zu entscheiden, ob Abwesenheitstage, die nicht über Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit abgedeckt sind, als entschuldigte Fehlzeiten aus wichtigem Grund zu werten sind. Besteht im Einzelfall Unsicherheit bzgl. des wichtigen Grundes, sollte eine Rücksprache mit dem zuständigen Maßnahmebetreuer erfolgen. Ansonsten ist bei einzelnen Abwesenheitstagen keine Meldung an den Betreuer erforderlich. Die Begründung der Entscheidung ist aber auf jeden Fall vom Träger zu dokumentieren. Sollen mehr als drei aufeinander folgende Tage genehmigt werden, ist dies allerdings grundsätzlich mit dem zuständigen Maßnahmebetreuer abzusprechen. 4.4.4 Unentschuldigte Fehlzeiten Erscheint ein Teilnehmer unentschuldigt nicht zur Maßnahme, soll der Träger versuchen, noch am selben Tag mit ihm Kontakt aufzunehmen, um die Gründe für die Fehlzeit abzuklären. Gelingt eine Kontaktaufnahme auch am dritten Tag nicht, informiert der Träger den zuständigen Maßnahmebetreuer. Das Jobcenter wird dann seinerseits versuchen, den Teilnehmer zu kontaktieren. Ist der Teilnehmer wieder erreichbar bzw. erscheint er wieder zur Arbeitsgelegenheit, klären Träger und Maßnahmebetreuer gemeinsam, ob die Maßnahme fortgesetzt werden soll. Bei Fehlzeiten von mehr als zehn Arbeitstagen in Folge wird der Kunde grundsätzlich aus der Maßnahme abgemeldet. Im Falle von wiederholten unentschuldigten Fehlzeiten erfolgt ebenfalls ein Gespräch zwischen Träger und Maßnahmebetreuer, in dem über den weiteren Verbleib des Kunden in der Maßnahme entschieden wird. Seite 013 5. Erfolgsbeobachtung 5.1 Ergebnisbericht Spätestens vier Wochen nach Ende der bewilligten AGH hat der Träger dem Haushaltsteam des Jobcenters einen Ergebnisbericht (Anlage 4) einzureichen. 5.2 Trägerbeurteilung durch den Teilnehmer Nach Teilnahmeende beurteilt der Teilnehmer die Maßnahme gemäß Anlage 5. 6. Ansprechpartner des Jobcenters Dortmund Bereichsleitung Matthias Doeth 842 2522 Teamleitung Haushaltsteam 982 Hans-Jürgen Menzel 842 2641 Folgende zuständige Ansprechpartner stehen den Trägern zur Verfügung: Stadt Dortmund Frau Rohe und 842 2343 NN 842 1905 ISB Herr Schulz 842 1923 Herr Klippert 842 1491 und Sonstige Träger Herr Nigge und 842 1282 Frau Grothe 842 2069 U25 Herr Bröhenhorst und 842 2104 NN / Frau Grothe / Herr Klippert 842 1905 / 842 2069 / 842 1491 Reha / SB Frau Waltke 842 2424 und NN / Frau Grothe / Herr Klippert 842 1905 / 842 2069 / 842 1491 Seite 014