Steuerfalle für Eheleute
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Steuerfalle für Eheleute
Die Kanzlei-Inhaber Unsere Hauptniederlassung in Offenburg tra tkes Mol P VOL VO ße e traß er S ach b Dur -von-Sutt ne rta r Be ße stra Mo ltke me Ram e aß str ier e rsw Thomas Juhl Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater MBA Internat. Taxation Ortenau Klinikum Offenburg Vera Gormanns-Hug Dipl.-Betriebswirtin (BA) Steuerberaterin Ortenauer Steuertipp, Ausgabe 1/2012 Steuerfalle für Eheleute Parkplätze sind ausreichend auf dem Gelände der Sparkasse vorhanden. Kanzleianschrift: Beratung und Vertretung in Steuersachen Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten F ühren der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für alle Rechtsformen, Privatpersonen und Vereine Internationales Steuerrecht Umsatzsteuer im In- und Ausland Gestaltungsberatung zur Steuerplanung und Steuerminimierung Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und Analysen Gormanns + Juhl Steuerberater Bertha-von-Suttner-Straße 8a 77654 Offenburg Telefon 0781 96862-0 info@gormanns-juhl.de Zweigniederlassung: Runzweg 19 77767 Urloffen Eine Informationsbroschüre von Gormanns + Juhl Autor: Thomas Juhl, Steuerberater Tätigkeitsfelder Telefon: 0781 96862-0 E-Mail: info@gormanns-juhl.de Neues Verfahren seit 2012 Folgen der Nichtabgabe Praxisbeispiel Die Lohnsteuerkarten wurden bis einschließlich 2011 durch die Gemeinden verwaltet und ausgegeben. Zur Vereinfachung und Umstellung auf ein elektronisches Verfahren übernehmen ab 2012 die Finanzämter diese Aufgabe. Hierfür werden neben den Angaben über die Religionsgemeinschaft und die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder auch Angaben über die Lohnsteuerklasse geführt. Da viele nichts von ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen wissen, werden entsprechende Steuererklärungen nicht eingereicht. Doch auch hier gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Durch die unterlassene Abgabe von Steuererklärungen wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann. Diese Geldbuße kann in der Regel verhindert werden, indem die Abgabe der versäumten Steuererklärungen nachgeholt wird. Soweit keine Steuerhinterziehung vorliegt, müssen im Höchstfall die Steuererklärungen der letzten 8 Jahre beim Finanzamt eingereicht werden. Da sich bei der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 regelmäßig eine Steuernachzahlung ergibt, können sich hier beachtliche Steuernachzahlungen ergeben. Dazu kommt, dass diese mit 6% pro Jahr verzinst werden müssen. Ein Beispielsfall aus unserer Praxis zeigt die Folgen sehr deutlich auf: Der Ehemann hat ein Gehalt von ca. 45.000 Euro und die Ehefrau hat aus ihrem Halbtagsjob ein Gehalt von ca. 15.000 Euro. Die Eheleute haben 2 Kinder im Alter von 14 und 16. Das Ehepaar muss jährlich rd. 1.400 Euro Einkommensteuern nachzahlen. Für die Nachmeldung der letzten 8 Jahre ergibt sich eine Gesamtnachzahlung inklusive Zinsen in Höhe von ca. 13.500 Euro. Wahl der Steuerklasse und Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen Bei Eheleuten kann hier zwischen der Steuerklasse 4 für beide und der Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 gewählt werden.1 Bei Wahl der Steuerklassen 3 und 5 ergibt sich in manchen Fällen monatlich mehr Nettolohn. Häufig wird diese Kombination gewählt, wenn nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, oder die Vergütungen unterschiedlich hoch sind. Sobald sich Ehegatten aber für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 entscheiden und beide in einem Beschäftigungsverhältnis2 sind, muss jedes Jahr zum 31. Mai eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Da heutzutage oft beide Ehegatten berufstätig sein müssen, um das notwendige Familieneinkommen zu sichern, entsteht vielfach unbemerkt die Pflicht zur Abgabe dieser jährlichen Einkommensteuererklärungen. Daneben kann das sog. Faktorverfahren gewählt werden. Die Rechtsfolgen entsprechen der Kombination 3 und 5. 2 Ausgenommen sind die sog. 400-Euro-Jobs. 1 Ermittlung durch die Finanzbehörden Da den Finanzbehörden ab 2012 die Informationen über die Steuerklassenwahl vorliegen, ist es nur noch ein kleiner Schritt – ähnlich wie bei der Identifikation von steuerpflichtigen Renteneinkünften vor einigen Jahren – zur automatischen Erfassung der Abgabepflicht aufgrund der gewählten Steuerklassenwahl. Die Einleitung von Steuerstrafverfahren ist nicht auszuschließen. Daher empfehlen wir jedem der betroffen sein könnte, sich über seine Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen und im Zweifelsfall über die Höhe der Nachzahlungslast zu informieren. Wir helfen Ihnen gerne. Ihre Berater von Gormanns + Juhl Diese Informationsbroschüre wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.